StGH 2007/61
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: I Treuunternehmen reg., Mauren vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat OB
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. April.2007, 11RS.2006.65-67
wegen: Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. April 2007, 11 RS.2006.65-67, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Berufungsstaatsanwaltschaft in Krakau, Polen, vom 9. Dezember.2004, welches über Ersuchen des Landgerichtes vom 15. Februar 2005 am 8. März 2006 ergänzt wurde, forderte das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006 (ON 12) die Beschwerdeführerin zu 1. gemäss § 96 StPO auf, binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen der K Anstalt, der D Anstalt, des B Investment Establishment, der B International Aktiengesellschaft und der D Corporation herauszugeben, und beschlagnahmte diese Unterlagen. Weiters forderte das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006 (ON 13) die Beschwerdeführerin zu 2. gemäss § 96 StPO auf, binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen der T Corporation Ltd. herauszugeben, und beschlagnahmte diese Unterlagen. Dies, da nach Auffassung des Landgerichtes nach dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht bestand, dass über diese Gesellschaften Gelder aus einem Betrug im Umfang von ca. CHF 7 Mio. angelegt worden seien, so dass die Unterlagen dieser Gesellschaften zweifellos für das polnische Strafverfahren im Sinne von § 96 Abs. 1 StPO von Bedeutung seien und namentlich dazu dienten, die Mittelherkunft und den weiteren Geldfluss festzustellen und zu beweisen.
Der gegen diese Landgerichtsbeschlüsse erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (ON 25) keine Folge.
2. Anlässlich der Ausfolgungstagsatzung vom 8. Februar 2007 (ON 59) beantragte die Staatsanwaltschaft die Ausfolgung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen, während der Vertreter der Beschwerdeführerinnen sich gegen die Ausfolgung der Unterlagen aussprach.
3. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 (ON 60) verfügte das Landgericht die Ausfolgung der Unterlagen der K Anstalt, der D Anstalt, des B Investment Establishment, der B International Aktiengesellschaft, der D Corporation und der T Corporation Ltd. sowie der Zeugenvernehmungsprotokolle von OB und NS an die Berufungsstaatsanwaltschaft Krakau sowie die Mitteilung des Inhabers des Postfachs 16xx bei der Post AG, Vaduz, an.
4. Der gegen diesen Beschluss (ON 60) erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. April 2007 (ON 67) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Da die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Ausfolgungstagsatzung ihrer Spezifizierungspflicht nicht nachgekommen seien und lediglich pauschal gefordert hätten, dass einer Ausfolgung nicht stattzugeben sei, habe auch kein Anlass für das Erstgericht bestanden, in seinem Ausfolgungsbeschluss auf jede Urkunde einzeln einzugehen, wie dies in der Beschwerde verlangt werde. Vielmehr seien die Ausführungen des Erstgerichts bezüglich des abstrakten Zusammenhangs der beschlagnahmten Unterlagen mit der im Ausland geführten Strafuntersuchung als ausreichend zu betrachten.
Das Erstgericht habe die abstrakte Beweiseignung der zu übersendenden Unterlagen damit begründet, dass das Rechtshilfeersuchen darlege, dass PB und GS tatsächliche Verfügungsberechtigte über die betroffenen Gesellschaften gewesen seien und es daher höchstwahrscheinlich sei, dass das ertrogene Geld auf Bankkonten der zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaften in Liechtenstein angelegt worden sei. Weiter ergebe die Verflechtung des im erstgerichtlichen Beschluss aufgezählten Personenkreises mit den betroffenen Gesellschaften in Liechtenstein und mit den im Ausland in Verfolgung gezogenen Beschuldigten eine hinreichende Basis für die abstrakte Eignung des gesamten Ausfolgungssubstrats.
Ferner gelte es anzumerken, dass entgegen der Rüge der Beschwerdeführerinnen den wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Gesellschaften nur dann eine Beschwerdelegitimation zukomme, wenn sie tatsächlich in ihren Rechten betroffen seien, wobei ein bloss wirtschaftliches Interesse nicht ausreiche.
5. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Legalitätsprinzips, des Rechts auf Schutz vor Willkür und auf Verhältnismässigkeit gemäss Art. 31, 33, 34 i. V. m. 43 LV und Art. 6 EMRK, des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie des Anspruchs auf Einhaltung von Verfahrensgarantien (Recht auf rechtsgenügliche Begründung) nach Art. 33 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Beschluss des Obergerichtes (ON 67) in ihren von der Verfassung und von der EMRK gewährleisteten Rechten und Ansprüchen verletzt wurden und dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sei.
5.1. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Richter die Unterlagen nicht selber auf deren abstrakte Beweiseignung überprüft habe, sondern diese Beurteilung der Landespolizei, somit einer nichtrichterlichen Behörde überlassen und deren Resultat ungeprüft übernommen habe.
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, dass mit diesem Vorgehen auch das Legalitätsprinzip verletzt worden sei, da es keine Gesetzesgrundlage gebe, die die Beurteilung der abstrakten Eignung von Dokumenten für das ausländische Strafverfahren einer nichtrichterlichen Behörde zuweise.
Entgegen den Ausführungen des Beschlusses hätten die Beschwerdeführerinnen keine Gelegenheit gehabt, zur Ausfolgung der einzelnen Unterlagen konkret Stellung zu nehmen. Die Unterlagen seien während der Ausfolgungstagsatzung in einer Schachtel verblieben und damit nicht einzeln auf deren Beweiseignung hin überprüft worden.
Die Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren an, dass sie auch vor der Tagsatzung nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Unterlagen einzusehen. Sie seien lediglich zur Tagsatzung geladen worden und seien daher davon ausgegangen, dass die Unterlagen anlässlich der Tagsatzung einzeln dargetan werden würden. Da der Vertreter der Beschwerdeführerinnen nicht auf diese Vorgehensweise hingewiesen worden sei, sei er von der Vorgehensweise des Erstrichters überrascht worden.
Die Unterlagen seien daher nicht hinreichend einer richterlichen Überprüfung unterzogen worden und es sei somit dem Vertreter auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, im Einzelnen ein Vorbringen zu erstatten. Alles in allem habe keine summarische Überprüfung der auszufolgenden Unterlagen durch den Richter stattgefunden, womit die Beschwerdeführerinnen in ihren von der Verfassung und der EMRK geschützten Rechten auf ein faires Verfahren, auf den gesetzlichen Richter und auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien.
5.2. Die Beschwerdeführerinnen machen ferner eine Verletzung des Willkürverbots geltend, denn der genaue Inhalt der auszufolgenden Dokumente lasse sich aus keinem gerichtlichen Dokument entnehmen. Es gebe keinerlei Inhaltsangaben, welche Dokumente sich in der Schachtel zu ON 41 und ON 47 befinden würden, so dass von einer hinreichenden Spezifizierung der auszufolgenden Unterlagen nicht ausgegangen werden könne.
Es könne daher weder kontrolliert, noch sicher gestellt werden, dass ausschliesslich Dokumente ausgefolgt würden, die von der Landespolizei ausgesondert worden seien. Dies stelle auch eine Verletzung des Legalitätsprinzips dar.
Es lasse sich daher nicht entnehmen, dass die Unterlagen vom Richter auf ihre abstrakte Eignung für das ausländische Strafverfahren überprüft worden seien. Dadurch dass nicht einmal eine formelle Prüfung durch den Richter ad personam stattgefunden habe, sei das Vorgehen nicht nur willkürlich, sondern stelle auch eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes dar.
5.3. Die Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren aus, dass es sich bei der Aussage des Obergerichtes, dass die in der Beschwerde gegen den Beschluss (ON 60) geforderte Prüfung der einzelnen Unterlagen auf ihre abstrakte Beweiseignung hin nicht der gefestigten Judikatur entspräche, sondern danach hinsichtlich der abstrakten Beweiseignung von Beweismitteln für das ausländische Verfahren keine hohen Anforderungen zu stellen seien und dass das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzungen keineswegs für jede Urkunde zu prüfen sei, um keine Begründung für den in der Beschwerde gemachten Vorhalt an das Erstgericht handle.
Die Beschwerdeführerinnen räumen zwar ein, dass diese Rechtsprechung berechtigt sei, dass sie allerdings nicht eine formelle Mindestprüfung ersetze. Faktisch werde sie allerdings immer wieder von den Gerichten als Begründung herbeigezogen, dass eben keine Prüfung auf abstrakte Eignung notwendig sei. Diese Ansicht führe aber zu einer Umkehr der Beweislast, indem die von der Ausfolgung betroffene Partei die mangelnde Eignung der auszufolgenden Unterlagen zu beweisen habe.
Dies sei den Beschwerdeführerinnen allerdings unmöglich gewesen, da ihnen, wie zuvor bereits ausgeführt worden sei, die Unterlagen niemals dargetan worden seien.
Im Übrigen sei die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass eine gesetzliche Vermutung für die abstrakte Beweiseignung bestehe, weder den Bestimmungen des RHG noch der StPO zu entnehmen.
Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass sich das Obergericht mit ihrem Einwand, dass der Konnex zwischen den Gesellschaften und dem ausländischen Strafverfahren rein spekulativ sei, in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Es handle sich um reine Spekulation, dass es sich bei den von NS aufgeführten Personen, um solche in einem Näheverhältnis zu PB handle und dieser somit die tatsächliche Verfügungsberechtigung über die betroffenen Gesellschaften gehabt habe. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Beschluss willkürlich und verletze die Beschwerdeführerinnen in ihren von der Verfassung und der EMRK geschützten Rechten.
Die Begründung des Obergerichtes in Bezug auf die Transaktionen zwischen den Gesellschaften wäre nach Meinung der Beschwerdeführerinnen nur dann willkürfrei und verfassungsgemäss, wenn sich das Obergericht die Mühe gemacht hätte, sich mit den einzelnen Transaktionen bzw. deren Hintergründen auseinanderzusetzen.
6. Das Obergericht hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde, wie aus dem Spruch ersichtlich, entschieden.
1. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. April 2007, 11 RS.2006.65-67, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]).
2. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass sie in ihrem Recht auf einen gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt worden seien, weil die Beurteilung der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen durch die Landespolizei und nicht durch den Erstrichter vorgenommen worden sei. Dieses Vorgehen verletze im Übrigen auch das Legalitätsprinzip.
2.1. Bevor auf diese Grundrechtsrüge im Einzelnen eingegangen wird, ist zunächst grundsätzlich auf den Prüfungsmassstab einzugehen, welchen der Staatsgerichtshof nach neuer, in mehreren publizierten Entscheiden dargelegter Kognitionspraxis bei Rügen der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV anwendet.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Da der Staatsgerichtshof den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter weit zieht und grundsätzlich auch Verfahrensfehler ("errores in procedendo") darunter subsumiert, besteht die Gefahr der Verwässerung des Grundrechtsschutzes. Der Staatsgerichtshof wirkt dem mit einer differenzierten Kognitionspraxis entgegen: Er nimmt eine freie Überprüfung von Verfahrensfehlerrügen nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen wird. Anderenfalls beschränkt er sich auf eine Willkürprüfung. Dies gilt etwa dann, wenn ein Beschwerdeführer nicht den eigenen Ausschluss vom Rechtsweg, sondern im Gegenteil rügt, dass dem Beschwerdegegner zu Unrecht ein Rechtsweg eröffnet worden sei (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5]; siehe auch StGH 1997/27, LES 1999, 11 [15, Erw. 5.1]).
2.2. Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführerinnen insoweit eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV geltend, als die Überprüfung der beschlagnahmten Unterlagen auf deren abstrakte Beweiseignung für das ausländische Verfahren statt durch den Erstrichter selbst, in dessen Auftrag durch die Landespolizei vorgenommen worden sei. Da damit der Rechtsweg aber keinesfalls abgeschnitten oder ausgeschlossen worden ist und das Landgericht letztendlich selber über die Ausfolgung der Unterlagen entschieden hat, nachdem den Parteien anlässlich der Ausfolgungstagsatzung die Gelegenheit gegeben worden war, zur Ausfolgung Stellung zu nehmen, kann es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hinsichtlich dieser Zuständigkeitsrüge nur um einen leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter gehen. Entsprechend ist diese Rüge vom Staatsgerichtshof nur unter dem groben Willkürraster zu prüfen. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
2.2.1. Zum Verhältnis zwischen dem Gericht und den Sicherheitsbehörden führt der Wiener Kommentar zur StPO aus, dass man beim Einschreiten von Sicherheitsbehörden zwischen der Gerichtspolizei im engeren und weiteren Sinne unterscheide. Unter Ersterer verstehe man jene in der StPO vorgesehenen Handlungen, die eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe vorsehen würden, so beispielsweise bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme. Diesen Falls würden die Sicherheitsorgane als blosse Hilfsorgane des Gerichts handeln und ihre Handlungen seien als abgeleitete richterliche Akte der Gerichtsbarkeit zu verstehen.
Als Gerichtspolizei im weiteren Sinne werden jene Amtshandlungen verstanden, die durch den Zweck der Setzung von Verfahrensakten gekennzeichnet sind (Vernehmung von Zeugen durch die Polizei). Diese Beziehung zwischen Gericht und Polizei ist als Amtshilfeverhältnis im Sinne von § 10 StPO zu verstehen (vgl. hierzu Lendl, WK-StPO, § 26 Rz 19 f.).
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Polizei anhand eines Auswertungsauftrags ersucht, die beschlagnahmten Akten im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen zu sortieren. Dabei handelt es sich um einen klar definierten Auftrag, welcher im Lichte der genauen Angaben bezüglich der ersuchten Unterlagen ausgeführt werden konnte. Die Polizei hat dem Gericht in diesem Fall Hilfestellung geboten und ist als Hilfsorgan des zuständigen Erstrichters tätig geworden. Die Verfügungsmacht ist aber zu jedem Zeitpunkt beim zuständigen Erstrichter verblieben, sodass es sich nicht um eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung handelt.
2.2.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen verhindert die Tatsache, dass die Unterlagen im Vorfeld der Ausfolgungstagsatzung im Auftrag des Gerichts durch die Polizei gesichtet und sortiert worden sind, eine richterliche Überprüfung anlässlich der Tagsatzung nicht. Einer nähergehenden richterlichen Überprüfung bedarf es allerdings nur, wenn eine der Parteien sich gegen die Ausfolgung bestimmter Unterlagen äussert. In diesem Fall bedürfte es der genauen Prüfung und anschliessenden Begründung durch den Richter.
2.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat das ersuchte Gericht die auszufolgenden Unterlagen auf deren abstrakte Eignung für das ausländische Strafverfahren zu überprüfen. Dabei ist ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal dem Rechtshilfegericht eine gründliche Überprüfung aufgrund mangelnder Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens nicht möglich ist. So ist es ausreichend, wenn aufgrund des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalts zumindest eine gewisse Konnexität anzunehmen ist (vgl. StGH 2003/72 und auch BGE 122 II 367). So sind, wie bereits das Obergericht ausgeführt hat, sämtliche Unterlagen auszufolgen, bei denen ein Zusammenhang mit den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen aufgrund einer summarischen Prüfung nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Zürich 1996, 79).
Ferner hat das Rechtshilfegericht gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die abstrakte Beweiseignung nur dann näher zu begründen, wenn eine der Parteien sich substantiiert gegen die Ausfolgung genau bezeichneter Unterlagen geäussert hat. Ist dies nicht der Fall oder wurde lediglich eine generelle Ablehnung gegenüber der Ausfolgung dargetan, genügt eine pauschale Begründung (vgl. StGH 2003/72).
2.2.5. Wie bereits das Obergericht richtig ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführerinnen nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich gegen die Ausfolgung bestimmter Unterlagen zu äussern. Entgegen ihren eigenen Ausführungen, hätten sie dazu spätestens anlässlich der Ausfolgungstagsatzung vom 8. Februar 2007 Gelegenheit gehabt.
Auch der Vorwurf, dass den Beschwerdeführerinnen auch im Vorfeld der Ausfolgungstagsatzung keine Möglichkeit gegeben worden sei, Stellung zur Ausfolgung zu beziehen, muss zurückgewiesen werden. Wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde selber ausführen, wurden sie rechtzeitig zur Tagsatzung vom 8. Februar 2007 geladen. Dabei scheint es üblich, dass man als Partei beim Landgericht um Akteneinsicht ersucht, um sich entsprechend vorbereiten zu können. Es liegt demnach an den Parteien selbst, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, um zum Verfahren Stellung beziehen zu können. Den Beschwerdeführerinnen war es jederzeit möglich, Akteneinsicht beim Landgericht zu nehmen und die einzelnen beschlagnahmten Unterlagen zu sichten.
Mit einer genügenden Vorbereitung wäre es den Beschwerdeführerinnen demnach möglich gewesen, sich vor oder während der Ausfolgungstagsatzung substantiiert zu der abstrakten Beweiseignung einzelner konkret bezeichneter Unterlagen zu äussern und diese allenfalls substantiiert zu verneinen. Diesfalls wäre die Staatsanwaltschaft als Gegenpartei genötigt gewesen, sich zu den einzelnen in Frage stehenden Unterlagen zu äussern und das Landgericht hätte deren abstrakte Beweiseignung im Hinblick auf das ausländische Strafverfahren genau zu prüfen gehabt. Somit hätte auch der Ausfolgungsbeschluss im Hinblick auf die in Frage stehenden Unterlagen genauer begründet werden müssen.
2.2.6. Wie dem Protokoll zur Ausfolgungstagsatzung (ON 59) zu entnehmen ist, hat sich das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen lediglich auf die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe bezogen. Die Beschwerdeführerinnen haben diese als nicht gegeben erachtet, sodass sich ihr Vertreter gegen die Ausfolgung sämtlicher Unterlagen ausgesprochen hat.
Wie bereits das Erstgericht richtig dargelegt hat, geht es im Ausfolgungsverfahren nicht mehr um die Erörterung der Zulässigkeit der Rechtshilfe. Wie der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2006/30 ausgeführt hat, dient das Ausfolgungsverfahren gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 55 Abs. 4 RHG (aber auch in analoger Anwendung von § 98 StPO) grundsätzlich der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen. Es soll dabei nicht erneut die Frage der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens aufgeworfen werden (vgl. StGH 2006/30).
Daraus muss gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht substantiiert gegen die Ausfolgung genau spezifizierter Unterlagen geäussert haben, sodass es seitens des Erstgerichtes auch keiner genaueren Begründung für die abstrakte Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen bedurfte.
Diesbezüglich ist dem Obergericht beizupflichten, dass die Ausführungen des Erstgerichtes, mit denen der abstrakte Zusammenhang der beschlagnahmten Urkunden mit der im Ausland geführten Strafuntersuchung begründet wurde, als ausreichend zu bezeichnen sind.
2.2.7. Der Vorwurf, dass keine ausreichende richterliche Überprüfung der Unterlagen in Bezug auf deren Ausfolgung stattgefunden habe, geht demnach ins Leere. Die Beschwerdeführerinnen sind somit nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
2.3. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführerinnen auch eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend gemacht.
2.3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Legalitätsprinzip für den Bereich des Strafrechts explizit als Grundrecht in Art. 33 Abs. 2 LV und in Art. 7 EMRK verankert (StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 3.1] mit weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich des Grundrechtes nulla poena sine lege gemäss Art. 33 Abs. 2 LV hat der Staatsgerichtshof weiters festgehalten, dass dieses Grundrecht nur das materielle Strafrecht, nicht hingegen das Strafprozessrecht beschlägt (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Somit gilt dieses Grundrecht auch nicht für das hier betroffene Rechtshilfeverfahren.
2.3.2. Auch wenn demnach keine materielle Grundrechtsprüfung vorzunehmen ist, so gilt es dennoch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf Willkür hin zu überprüfen.
Aus Sicht der Beschwerdeführerinnen besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Landespolizei die Beurteilung der abstrakten Beweiseignung vornehmen kann. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.2 verwiesen werden. Die Handlungen der Polizei geschahen auf genaue Anweisung des Erstgerichtes laut Auswertungsauftrag (ON 34). Die Polizei wurde in der Funktion eines Hilfsorgans des Gerichts tätig. Die Verfahrensmacht blieb dabei stets beim Erstrichter, so dass keine Delegation der Kompetenz oder ähnliches stattgefunden hat.
Es ist üblich, dass das Gericht die Sicherheitsbehörden zur Unterstützung beizieht, wobei sie rein ausführend tätig werden, in dem das Gericht genaue Aufträge erteilt. So wird in § 95 Abs. 2 StPO die Durchführung einer Hausdurchsuchung durch ein geeignetes Sicherheitsorgan sogar im Gesetz erwähnt und § 10 StPO enthält den allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht alle Landes- und Gemeindebehörden um Unterstützung in seiner Tätigkeit ersuchen kann. Hierbei wird es wohl in den meisten Fällen die Polizei sein, die um Hilfe ersucht wird.
2.3.3. Aus all diesen Gründen muss der Vorwurf der Verletzung des Legalitätsprinzips zurückgewiesen werden und es liegt diesbezüglich auch keine Willkür vor.
3. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführerinnen noch einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der das Willkürverbot als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Begründung des Obergerichtes aktenwidrig und willkürlich sei, weil sich aus keinem gerichtlichen Dokument der genaue Inhalt der Dokumente, die sich in den ON 41 und ON 47 befinden, ergebe. Das Obergericht habe aber in seinem Beschluss befunden, dass das Erstgericht die auszufolgenden Unterlagen hinreichend spezifiziert habe, sodass der Umfang des Ausfolgungssubstrats verwechslungsfrei abgeleitet werden könne. Diese Ausführungen des Obergerichtes seien willkürlich und krass stossend. Es gebe bis zum heutigen Zeitpunkt kein Inhaltsverzeichnis der in ON 41 und ON 47 befindlichen Unterlagen. Damit könnten diese Unterlagen auch nicht als hinreichend spezifiziert bezeichnet werden, zumal niemand konkret wisse, welche Dokumente sich wirklich in den Schachteln befinden würden.
3.3. Diesem Vorwurf muss insofern widersprochen werden, als der Auswertungsauftrag (ON 34) des Erstgerichtes an die Polizei lautete, dass sämtliche in ON 20 aufgelisteten Unterlagen hinsichtlich der im Rechthilfeersuchen verlangten Unterlagen zu sichten und gesondert bereit zu stellen seien. Da das Rechtshilfeersuchen in den Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 genau umschreibt, um welche Unterlagen ersucht wird, kann anhand der Liste (ON 20) festgestellt werden, welche dieser Unterlagen für das ausländische Verfahren abstrakt geeignet zu sein scheinen und somit der Rechtshilfe unterliegen. Damit kann aus der Verbindung des Auswertungsauftrags (ON 34) mit dem Rechthilfeersuchen im Hinblick auf die Liste (ON 20) geschlossen werden, welche Unterlagen der Ausfolgung unterliegen.
3.4. Es kann dabei zwar nicht von einer willkürlichen Vorgehensweise ausgegangen werden, es muss jedoch eingeräumt werden, dass ein Inhaltsverzeichnis sämtlicher auszufolgender Unterlagen zu den Schachteln (ON 41 und ON 47) oder im Ausfolgungsbeschluss angebrachter gewesen wäre.
3.5. Des Weiteren ist der Staatsgerichtshof jedoch der Meinung, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich gewesen wäre, die Unterlagen anlässlich einer Akteneinsicht vor der Ausfolgungstagsatzung in Augenschein zu nehmen oder im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung die Sichtung der Unterlagen und die Erstellung einer entsprechenden Liste zu beantragen. Diese Möglichkeiten haben die Beschwerdeführerinnen allerdings ausgelassen. Weiter ist festzuhalten, dass das Erstgericht seiner Spezifizierungspflicht hinreichend nachgekommen ist und die Schachteln zu ON 41 und ON 47 nach Angaben der Polizei (ON 41) nur Unterlagen enthalten, um welche im Rahmen des Rechtshilfeersuchens ersucht wurde. Es kann demnach von einer abstrakten Beweiseignung dieser Unterlagen ausgegangen werden.
3.6. Demnach erweisen sich die Entscheidungen sowohl des Erstgerichtes als auch des Obergerichtes im Lichte des hier allgemein gerügten Willkürverbots als durchaus vertretbar und somit verfassungskonform.
4. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der Beschluss des Obergerichtes verletze ihr Recht auf rechtsgenügliche Begründung und sei willkürlich.
4.1. Der wesentliche Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht liegt darin, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2001/32, Erw. 3.1; StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130 f., Erw. 3.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4.2. Zu dieser Grundrechtsrüge ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtshilfeinstanzen entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls gemäss dem neuen Rechtshilfegesetz nicht zu prüfen haben, ob auszufolgende Unterlagen konkret relevant bzw. geeignet sind, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Würde eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht vorgenommen, so würde die Beweiswürdigung, welche dem urteilenden Gericht im Ausland zusteht, vorweggenommen. Im Rechtshilfeverfahren hat das um Rechtshilfe ersuchte Gericht lediglich die abstrakte Eignung der Unterlagen zu überprüfen (siehe StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127 f., Erw. 2.2]; vgl. dagegen zu Art. 10 des alten Rechtshilfegesetz anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201 f., Erw. 3.1 ff.]). Aus diesem Grunde und auch deshalb, weil die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nur einen Minimalstandard darstellt, ist in Bezug auf das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 43 LV an die Begründung der Eignung der auszufolgenden Unterlagen kein strenger Massstab anzulegen.
4.3. Es ist deshalb ausreichend, wenn das Obergericht dartut, dass die vom Erstgericht erbrachte Begründung plausibel darlegen würde, dass ein Zusammenhang der betroffenen Gesellschaften in Liechtenstein mit den im ausländischen Strafverfahren verfolgten Personen durchaus vorhanden sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass über die Konten dieser Gesellschaften inkriminierte Gelder gewaschen worden seien.
Wie bereits unter Punkt 2.2.4 ausgeführt wurde, hat das Rechtshilfegericht im Rahmen der Prüfung der abstrakten Beweiseignung darzulegen, dass eine gewisse Konnexität zwischen den auszufolgenden Unterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt besteht. Diesem Erfordernis sind sowohl das Erstgericht in seinem Ausfolgungsbeschluss (ON 60) als auch das Obergericht in seiner bestätigenden Entscheidung (ON 67) nachgekommen, indem sie ausführlich dargelegt haben, dass die betroffenen Gesellschaften in Liechtenstein durchaus in einen Zusammenhang mit den im ausländischen Strafverfahren verfolgten Personen und den verdächtigten Straftaten gebracht werden könnten.
4.4. Aus diesen Gründen muss der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV zurückgewiesen werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist ersichtlich, dass auch keine Verletzung des ebenfalls gerügten Willkürverbots vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bietet das Willkürverbot nur ein grobes Prüfungsraster. Danach ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (siehe StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses Willkürrasters sind sowohl der gegründete Verdacht als auch die abstrakte Eignung der auszufolgenden Dokumente durchaus vertretbar begründet.
6. Insgesamt erweist sich die vom Landgericht verfügte und vom Obergericht bestätigte Ausfolgung von Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende ausländische Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen als verfassungskonform. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit keine Folge zu geben.
7. Hinsichtlich des Kostenspruches wurde die gegenständliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 nach Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 GGG festgesetzt. Die Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 wurde bereits durch die Beschwerdeführerinnen geleistet.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Dezember 2007