Willkürverbot
Art 22, 77 Abs 1 lit c BauG
Art 4 Abs 2 iVm Anhang Ziff. 8.11 UVPG
Art 8 chUSG
Bei Vorliegen eines engen rechtlichen und räumlichen Konnexes sind geringe Anforderungen an den funktionellen Zusammenhang zu stellen. Die Bejahung eines funktionellen Zusammenhanges ist nicht willkürlich, wenn bei den projektierten und ausgewiesenen PW-Abstellflächen einerseits und Flächen, welche auch als Abstellflächen für Fahrzeuge benutzt werden können anderseits ein enger rechtlicher und räumlicher Konnex insofern besteht, als sie sich auf derselben Parzelle befinden und alle von der Grundeigentümerin erstellt wurden bzw. werden sollen.
Art. 81 Abs. 2 LVG
Die Bindung an die Parteianträge gemäss Art 81 Abs 2 LVG gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren. Die Zusprechung eines Kostenersatzes im Baubewilligungsverfahren als kontradiktorischem Verwaltungsverfahren ist deshalb trotz fehlender Antragstellung nicht willkürlich.
StGH 2007/24
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. April 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Gemeinde Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Hanspeter Jehle Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Verkehrs-Club des Fürstentums Liechtenstein (VCL) 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006 zu VGH2006/41
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 75'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Dezember 2006, VGH 2006/41, in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'148.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in der Höhe von CHF1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Baugesuch vom 28. April 2006 beantragte die Gemeinde Vaduz die Erteilung einer Baubewilligung für eine Parkplatzerweiterung auf dem Spoerry-Areal in Vaduz (Vad. Parz. Nr. 137). Diese Parkplatzerweiterung auf dem Spoerry-Areal umfasste 92 neue Parkplätze, 3 davon behindertengerecht.
Am 11. Juli 2006 befürwortete die Gemeinde Vaduz die Ausfertigung der Baubewilligung und leitete das Baugesuch zur Erteilung der Baubewilligung an das Hochbauamt weiter.
Am 1. August 2006 wendete der Beschwerdegegner telefonisch und schriftlich (per E-Mail) beim Amt für Umweltschutz ein, dass sich bereits 208 Parkplätze auf dem Gebiet der Hochschule Liechtenstein befänden und weitere 89 Parkplätze auf dem Spoerry-Areal errichtet werden sollten. Die benachbarte Primarschule Ebenholz verfüge ebenfalls über insgesamt 41 Parkplätze. Im Güetli stünden 6-7 Parkplätze, in der St. Josefsgasse 9 Parkplätze und nördlich der Kirche an der Fürst-Franz-Josef-Strasse 28 Parkplätze zur Verfügung. Neben diesen öffentlichen Parkplätzen, in die bei Grossanlässen auf dem Spoerry-Areal sogar eingewiesen werde, seien bei Grossanlässen auch auf diversen Strassen (insbesondere Mühleweg und St. Luzistrasse) 20-40 Fahrzeuge parkiert. Auch würden im Spoerry-Areal selbst 10-30 Fahrzeuge ausserhalb der Parkfelder "wild" abgestellt. Falls keine begleitenden Massnahmen (z. B. Bewirtschaftung aller offizieller Parkplätze, Parkverbote auf Strassen) vorgeschrieben würden, führe das Projekt zu zusätzlichen 89 Parkplätzen und entsprechend mehr Fahrten bzw. Umweltauswirkungen. Wer bisher wegen der Knappheit von Parkplätzen mit alternativen Verkehrsmitteln angereist sei, werde in Zukunft (ohne begleitende Massnahmen) das Auto verwenden. Nach Ansicht des Beschwerdegegners seien alle genannten Parkplätze aufgrund ihres räumlich-funktionellen Zusammenhangs bei der Beurteilung der UVP-Pflicht zu berücksichtigen. Insgesamt bestehe daher für das Projekt der Parkplatzerweiterung eine UVP-Pflicht. In einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt für Umweltschutz berief sich der Beschwerdegegner bezüglich dieser Rechtsansicht auf die Entscheidung RA 2006/768-8604 der Regierung und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2001 (VBI 2001/27).
Infolge dieses Einwands des Beschwerdegegners liess das Amt für Umweltschutz das Baugesuch beim Hochbauamt sistieren, um die notwendigen detaillierten Abklärungen bezüglich der UVP-Pflicht vornehmen zu können. An der vom Amt für Umweltschutz veranlassten Projekterörterung vom 18. August 2006 im Rathaus Vaduz konnte zwischen den unterschiedlichen Meinungen und den Parteien kein Konsens erzielt werden.
Im Gegensatz zum Beschwerdegegner stellten sich die Gemeinde Vaduz und das Hochbauamt auf den Standpunkt, dass der Schwellenwert von 300 Parkplätzen für die Durchführungspflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erreicht und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Ein räumlich-funktioneller Zusammenhang mit den in der näheren Umgebung vorhandenen Parkierungsmöglichkeiten wurde seitens der Gemeinde Vaduz und dem Hochbauamt verneint.
Mit der Entscheidung vom 12./13. September 2006, RA 2006/2214-8604, hielt die Regierung fest, dass das Projekt "Parkplatzerweiterung auf dem Spoerry-Areal in Vaduz" nicht den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. In den Entscheidungsgründen bejahte die Regierung zunächst die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVPG.
Gegen die dem Beschwerdegegner am 15. September 2006 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 12./13. September 2006, RA 2006/2214-8604, erhob der Beschwerdegegner innert offener Frist am 27. September 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH):
"1. Der Beschwerde des Verkehrs-Club Liechtenstein VCL vom 27. September 2006 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. September 2006, RA 2006/2214-8604, wird Folge gegeben, die angefochtene Regierungsentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung über den Untersuchungsrahmen an die Regierung zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 85.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 850.00, hat die Gemeinde Vaduz binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Die Gemeinde Vaduz ist schuldig, dem Verkehrs-Club Liechtenstein VCL Parteikosten von CHF 3'579.20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
2.1 Der VGH ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Gemeinde Vaduz sei grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Vad. Parz. Nr. 137, Plan 4, Ebaholz, mit einer Fläche von 52'208 m2, welches Grundstück auch als "Spoerry-Areal" bezeichnet wird. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Vaduz befinde sich das Grundstück Vad. Parz. Nr. 137 in der Zone "Fabrikareal Jenny, Spoerry & Cie". Gemäss Art. 12a der Bauordnung Vaduz sei die Zone "Fabrikareal Jenny, Spoerry & Cie" bestimmt für vorhandene und künftige Bauten und Anlagen wie insbesondere Schulen, Sportstätten, Museen, Vereinslokale, Räume für Jugendgruppen, Wohnbauten, Alterswohnungen, Kinderhort, Gewerbe und Dienstleistungen, Lager, Anlagen öffentlicher Dienste, Bauten und Anlagen privater und kultureller oder gemeinnütziger Institutionen, die dauernd öffentlichen Nutzungen dienen, Parks sowie Gärten.
Auf dem Spoerry-Areal seien derzeit im Wesentlichen die Hochschule Liechtenstein, ein Jugendtreff, ein Vereinshaus, das Skimuseum und eine Mehrzweckhalle untergebracht.
Auf dem Spoerry-Areal befänden sich insgesamt 207 Parkplätze, welche als solche ausgestaltet und (teilweise) beschildert seien. Diese Zahl von 207 Parkplätzen ergebe sich aus dem von der Gemeinde Vaduz mit ihrer Stellungnahme vom 27./30. Oktober 2006 vorgelegten Plan Nr. 7. Der Beschwerdegegner hingegen gehe in seiner Stellungnahme vom 21./23. November 2006 unter Hinweis auf einen von der Hochschule Liechtenstein herausgegebenen "Parkflächenplan" von 222 Parkplätzen bzw. unter Hinweis auf eine vom Beschwerdegegner vorgenommene Zählung von 208 Parkplätzen aus. Mit der Gemeinde Vaduz und auch der Regierung sei jedoch richtigerweise von 207 Parkplätzen auf dem Spoerry-Areal auszugehen, zumal ein "Parkflächenplan" der Hochschule Liechtenstein bzw. eine einfache Zählung der Parkplätze ohne nachvollziehbare Dokumentation dazu die Aufzeichnungen im Plan Nr. 7 nicht zu erschüttern vermöchten. Abgesehen davon erstatte der Beschwerdegegner auch kein substantiiertes Vorbringen zu dem von der Gemeinde Vaduz vorgelegten Plan Nr. 7, wonach dieser bzw. die darin mit 207 ausgewiesene Parkplatzzahl falsch sein sollen. Nur der Vollständigkeit halber werde an dieser Stelle festgehalten, dass es für die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung und damit für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung sei, ob diese 207 Parkplätze baugesetzlich bewilligt seien.
Unbestritten sei, dass von diesen insgesamt 207 Parkplätzen deren 25 gesondert beschildert seien, und zwar 18 Parkplätze östlich des Vereinshauses für das Vereinshaus und 7 Parkplätze vor bzw. südlich dem Skimuseum für das Skimuseum. Die Gemeinde Vaduz vertrete den Standpunkt, dass diese gesondert ausgewiesenen Parkplätze mit dem ganzen anderen Spoerry-Areal nichts zu tun hätten und daher insoweit nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Meinung könne in Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung nicht beigetreten werden. Aufgrund der besonderen Begebenheiten, nämlich der Tatsache, dass diese Parkplätze auf ein und demselben Grundstück und gleichfalls wie der Grossteil der restlichen Parkplätze direkt am Fabrikweg liegen, seien diese Parkplätze richtigerweise bei der Überprüfung des Schwellenwerts zu berücksichtigen und sei daher bei den nachfolgenden Ausführungen von 207 bestehenden Parkplätzen auszugehen.
Dem Grunde nach unstrittig sei weiters, dass auf dem Spoerry-Areal regelmässig auch Fahrzeuge ausserhalb dieser 207 Parkplätze abgestellt würden, nämlich einerseits längs des Fabrikwegs und andererseits im Bereich der Zufahrt zur Mehrzweckhalle. Die Gemeinde Vaduz habe dazu in ihrer Stellungnahme vom 27./30. Oktober 2006 zwar ausgeführt, dass diese faktisch genutzten Abstellflächen ausdrücklich nicht als Parkplätze zur Verfügung stünden und dies explizit auch im Mietvertrag zwischen der Gemeinde Vaduz und dem Land Liechtenstein erwähnt sei. Diese Abstellflächen müssten nach Ansicht der Gemeinde Vaduz frei bleiben, zumal diese für die Feuerwehr und andere Sicherheitsorgane im Notfall frei zur Verfügung stehen müssten. Die Gemeinde Vaduz sei keinesfalls gewillt, diese Abstellflächen für die Nutzung als Parkplätze zur Verfügung zu stellen, und dies werde zu unterbinden versucht (z. B. mittels Parkplatzbewirtschaftung oder mit vermehrten Kontrollen durch die Gemeindepolizei). Mit diesen Ausführungen gestehe die Gemeinde Vaduz dem Grunde nach zu, dass ausser auf den 207 Parkplätzen Fahrzeuge auch auf anderen Abstellflächen parkiert werden.
Wie viele solche Fahrzeuge regelmässig ausserhalb der vorgesehenen 207 Parkplätze auf dem Spoerry-Areal abgestellt würden, sei letztlich nicht von Bedeutung. Aufgrund der vom Beschwerdegegner mit der Gegenäusserung vom 21./23. November 2006 vorgelegten Fotodokumentation gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es in der Regel mehrere Fahrzeuge seien, die ausserhalb der 207 Parkplätze abgestellt würden, was im Übrigen auch als amtsbekannt gelte.
In unmittelbarer räumlicher Nähe zum Spoerry-Areal befänden sich weitere Parkplätze, und zwar
-. auf der im Eigentum der Gemeinde Vaduz stehenden Vad. Parz. Nr. 114 (Primarschule Ebaholz),
-. auf der gleichfalls im Eigentum der Gemeinde Vaduz stehenden Strassenparzelle Vad. Parz. Nr. 1324 (Im Güetli),
-. auf der im Eigentum des Benefiziums der Unteren Fürstlichen Hofkaplanei stehenden Vad. Parz. Nr. 46 (an der St. Josefsgasse, beim St. Josefskirchlein) und
-. auf der im Eigentum der Stiftung Spitalbaufond der Gemeinde Vaduz stehenden Vad. Parz. Nr. 41 (nördlich des St. Josefskirchleins bzw. vis-à-vis dem Medienhaus; die Vad. Parz. Nr. 41 ist zu Gunsten der Gemeinde Vaduz mit der Dienstbarkeit eines Baurechts für Parkplätze belastet (UB. 862/945).
Feststellungen über die genaue Anzahl von Parkplätzen auf diesen Parkierungsflächen seien infolge Unerheblichkeit für die gegenständliche Angelegenheit nicht zu treffen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergäben sich mehrheitlich aus dem Vorbringen der Gemeinde Vaduz und des Beschwerdegegners, welche Vorbringen durch eine Einsichtnahme in das Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung (www.geodaten.llv.li), in die Grundbuchblätter der erwähnten Grundstücke sowie in den Zonenplan der Gemeinde Vaduz bestätigt worden seien und hätten ergänzt werden können.
2.2. Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Auffassung:
2.2.1. Dieser Sachverhalt werde rechtlich beurteilt wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 1999 Nr. 95, seien neben den Projektträgern, der Standortgemeinde und den Nachbarn auch Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens 5 Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet worden sind, im UVP-Verfahren beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sei mit RA 0/2635-8604 von der Regierung als zur Beschwerde berechtigte Umweltschutzorganisation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVPG anerkannt worden.
Gemäss Art. 12 Abs. 5 UVPG seien Entscheidungen über den Untersuchungsrahmen den im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVPG Beschwerdelegitimierten samt Hinweis auf ihr Beschwerderecht zuzustellen. Bei der angefochtenen Regierungsentscheidung handle es sich um eine Entscheidung über den Untersuchungsrahmen, wobei die Regierung zum Ergebnis gelangt sei, dass die Parkplatzerweiterung auf dem Spoerry-Areal nicht UVP-pflichtig sei, sohin kein Untersuchungsrahmen festzulegen sei. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sei somit gegeben und es sei diese von der Regierung in der angefochtenen Entscheidung zu Recht bejaht worden (VGH 2001/27; VGH 2001/63; VGH 2001/128; VGH 2000/157).
In der Beschwerde vom 27./29. September 2006 bzw. in der Gegenäusserung vom 21./23. November 2006 bezeichne der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Regierung als Beschwerdegegner. Die Regierung als entscheidende Unterinstanz sei aber nicht Beschwerdegegner, sondern die so genannte belangte Behörde.
Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren sei die Gemeinde Vaduz, zumal sie als Eigentümerin des Grundstücks Vad. Parz. Nr. 137 beabsichtige, auf diesem Grundstück eine Parkierungsanlage zu erstellen, für deren Erstellung sich die Frage der Durchführung eines Umweltverträglichkeitsverfahrens stelle.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPG liege das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt
a). auf Menschen, Tiere und Pflanzen
b). auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie
c). auf Sach- und Kulturgüter
habe oder haben könne, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen seien.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVPG seien Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UVPG unterlägen einer Umweltverträglichkeitsprüfung dabei die im Anhang zum UVPG angeführten Projekte und die dort festgelegten Änderungen bestehender Anlagen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UVPG unterlägen Änderungen bestehender Anlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn
a). die bestehende Anlage den im Anhang angeführten Schwellenwert bereits überschreite und aufgrund der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien und
b). die bestehende Anlage aufgrund der Änderung den im Anhang angeführten Schwellenwert überschreiten werde.
Gemäss Ziff. 8.11 des in Artikel 4 UVPG erwähnten Anhangs handle es sich bei Parkhäusern und Parkplätzen für mehr als 300 Motorwagen um UVP-pflichtige Projekte.
Das Verfahren nach dem UVPG gliedere sich im Wesentlichen in zwei Abschnitte. In einem ersten Schritt habe derjenige, der ein Projekt verwirklichen wolle, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens zu beantragen (Art. 11 UVPG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 UVPG entscheide die Regierung nach einer Vorprüfung über den Gegenstand, den inhaltlichen Umfang, die Methoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Untersuchung.
Ein Projektträger könne zwar nicht gezwungen werden, bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens zu beantragen. Ungeachtet dessen könne der Untersuchungsrahmen in jedem Fall auch ohne Antragstellung des Projektträgers festgelegt werden, wenn das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, sei dies von Amtes wegen oder über Intervention eines Beschwerdelegitimierten. Jede andere Schlussfolgerung wäre widersinnig, zumal es dann letztlich im ausschliesslichen Ermessen des Projektträgers liegen würde, zu entscheiden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder davon Abstand genommen werden könne. Dies sei nicht Sinn und Zweck des UVPG (VGH 2001/128).
Im zweiten Verfahrensabschnitt sei dann aufgrund der über den Untersuchungsrahmen ergangenen Entscheidung gemäss Art. 8 Abs. 1 UVPG in Bezug auf das geplante Projekt ein Bericht über dessen Umweltauswirkungen zu erstellen. Art. 8 Abs. 2 UVPG beinhalte die umfassenden Inhaltserfordernisse eines solches Berichts über die Umweltauswirkungen.
Bei der angefochtenen Entscheidung der Regierung handle es sich um eine Entscheidung nach Art. 12 UVPG, somit um eine Entscheidung im ersten Verfahrensabschnitt, welche Entscheidung zwar nicht über Antrag der Gemeinde Vaduz ergangen sei, aber über Intervention des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren. In der angefochtenen Entscheidung stelle sich die Regierung allerdings auf den Standpunkt, dass die von der Gemeinde Vaduz geplante Erstellung der Parkplatzerweiterung nicht dem Verfahren über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Gemäss SR 814.01 der Kundmachung vom 9. Juni 2006 der aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), LGBI. 2006 Nr. 106, sei das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) in Liechtenstein anwendbar, soweit in der liechtensteinischen Umweltschutzgesetzgebung nicht entsprechende Bestimmungen enthalten seien und mit Ausnahme der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die allgemeinen Bundesmittel. Nachdem Liechtenstein mit LGBI. 1999 Nr. 95 ein eigenes Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen habe, seien die schweizerischen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9 USG) und über die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) in Liechtenstein nicht anwendbar.
Bei Art. 8 USG, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden, handle es sich jedoch um eine allgemeine Bestimmung des schweizerischen Umweltschutzrechts und um keine spezifische Bestimmung zur Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass die Regierung in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf die Anwendbarkeit des Art. 8 USG hingewiesen habe. Diese einzelne wie auch gesamthafte Beurteilung von Einwirkungen und deren Zusammenwirkungen ergebe sich im Übrigen auch aus Art. 2 Abs. 1 letzter Teilsatz UVPG selbst, wonach Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
Wenn die Gemeinde Vaduz nunmehr beabsichtige, auf dem Spoerry-Areal insgesamt 92 neue Parkplätze zu erstellen, so könne grundsätzlich festgehalten werden, dass unter Berücksichtung der auf dem Spoerry-Areal bereits vorhandenen 207 Parkplätzen der in Ziff. 8.11 des UVPG-Anhangs festgesetzte Schwellenwert von 300 Motorwagen nicht erreicht werde. Bezogen alleine auf die 207 vorhandenen Parkplätze auf dem Spoerry-Areal sei die geplante Parkplatzerweiterung um 92 zusätzliche Parkplätze somit nicht UVP-pflichtig.
Damit stelle sich die Frage, ob und inwieweit sich allenfalls einerseits die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Spoerry-Areal befindlichen Parkierungsflächen bei der Primarschule Ebaholz und beim St. Josefskirchlein und/oder andererseits die auf dem Spoerry-Areal faktisch vorhandenen zusätzlichen Abstellflächen auf die Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirkten.
Gemäss Art. 8 USG und insoweit auch gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPG werde im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise die Erstellung eines neuen Parkplatzes bzw. die Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes, vorausgesetzt die Erstellung bzw. Erweiterung überschreitet den Schwellenwert von 300 Motorwagen nicht schon für sich alleine, nur dann eine UVP-Pflicht auslösen können, wenn in der näheren Umgebung bereits vorhandene Parkplätze in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang zum Neu- bzw. Erweiterungsprojekt stehen. Bestehe ein solcher enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen verschiedenen Elementen einer geplanten Überbauung, dann seien deren Auswirkungen gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Krauskopf/Ayer/Revaz, Das Umweltschutzrecht in der Schweiz, 2001, Art. 8, S. 37).Werde also eine Anlage erstellt, welche sich allenfalls auch auf mehrere, verschiedene Parzellen erstreckt, so stelle sich die Frage der UVP-Pflicht anhand dieser Gesamtanlage, d. h. die Gesamtanlage habe in die ganzheitliche Betrachtungsweise einzufliessen (BGE 124 I 182; BGE vom 23. August 2003 zu 1A. 129/2005).Ein derartiger Zusammenhang könne z. B. verneint werden, wenn zwischen den einzelnen Bauherrschaften oder Promotoren keine enge Beziehung bestehe (Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt-schutzrecht, 4. Auflage, 375, Fn. 131).
Insoweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführe, es gehe gegenständlich überhaupt nicht um die Frage eines funktionalen Zusammenhangs und der VGH habe einen solchen funktionalen Zusammenhang in seiner Entscheidung VBI 2001/27 mit keinen Wort erwähnt, so sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass in besagter Entscheidung der Begriff "funktionaler Zusammenhang" als solcher nicht aufscheine. Ungeachtet dessen habe der VGH die Frage des funktionalen Zusammenhangs in jener Entscheidung berücksichtigt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen der Zurückweisung zu prüfen sei, inwieweit die bisher von der dortigen Beschwerdegegnerin benutzten öffentlichen Parkplätze auch weiterhin von der Beschwerdeführerin benutzt würden - also ein funktionaler Zusammenhang mit dem dortigen Parkplatzprojekt und bereits bestehenden Parkplätzen.
Im gegenständlichen Fall werde der räumliche Zusammenhang zwischen dem Spoerry-Areal einerseits und den benachbarten Parkplätzen bei der Primarschule Ebaholz und dem St. Josefskirchlein weder von der Gemeinde Vaduz noch vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in Frage gestellt. Damit reduziere sich die zu beantwortende Frage darauf, ob zwischen diesen Parkplätzen auch ein funktionaler Zusammenhang bestehe.
2.2.2. Nach Ansicht des VGH bestehe im gegenständlichen Fall kein funktionaler Zusammenhang zwischen den Parkplätzen auf dem Spoerry-Areal und den benachbarten Parkplätzen bei der Primarschule Ebaholz und dem St. Josefskirchlein.
2.2.3. Der VGH vertrete den Standpunkt, dass im gegenständlichen Fall der funktionale Zusammenhang auch unter Berücksichtigung des europäischen Rechts zu verneinen sei.
2.2.4. Damit stelle sich abschliessend die Frage, ob allenfalls die auf dem Spoerry-Areal vorhandenen Abstellflächen, welche zwar nicht als Parkplätze ausgewiesen sind, bei der Frage des Schwellenwerts zu berücksichtigen seien.
Dazu führe der VGH aus, jede Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 2 Abs. UVPG) hätte zum Ziel, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter habe oder haben könne, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen seien.
Parkplätze dienten naturgemäss dem Abstellen bzw. Parkieren von Fahrzeugen. Jeder Betrieb eines Parkplatzes bringe daher gezwungenermassen ein gewisses Verkehrsaufkommen mit sich. Dieses Verkehrsaufkommen beziehe sich aber nicht nur auf den Parkplatz selbst, sondern auch auf die nähere Umgebung, durch welche die Fahrzeuge fahren müssen, um auf den Parkplatz zu gelangen bzw. von diesem wieder wegzufahren. Je mehr einzelne Abstellflächen auf einem Parkplatzareal vorhanden seien, umso grösser sei dieses Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatzareal und in der näheren Umgebung (Zubringerstrassen). Das Verkehrsaufkommen hange dabei auch davon ab, wie die Parkplätze benutzt werden (so wird bspw. das Verkehrsaufkommen auf einem Kaufhausparkplatz wesentlich höher sein als z. B. auf einem Betriebsparkplatz, auf welchem Betriebsangehörige am Morgen ihr Fahrzeug abstellen und am Abend wieder wegfahren).
Gerade dieses mit dem Betrieb eines Parkplatzes zusammenhängende Verkehrsaufkommen sei für die Umweltverträglichkeitsprüfung von erheblicher Bedeutung, denn es gehe bei dieser nicht nur darum, welche Auswirkungen die Erstellung des Parkplatzareals selbst bzw. die damit verbaute Landfläche auf die Umwelt hätten.
Wenn in Ziff. 8.11 des UVPG-Anhangs der Schwellenwert für Parkhäuser und Parkplätze mit 300 Motorwagen angegeben werde, so bedeute dies unweigerlich auch ein entsprechendes Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Zu- und Wegfahrten. Ein Abstellen allein auf die Zahl der tatsächlich als Parkplätze ausgewiesenen Abstellflächen - wie dies die Gemeinde Vaduz als ausschlaggebend vermeine - könne der Zielsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung nie gerecht werden. Richtigerweise sei von der Anzahl der tatsächlich verfügbaren Abstellflächen (Einzelparkplätzen) auszugehen, unabhängig davon, ob diese speziell als Parkplätze ausgestaltet und ausgewiesen seien oder nur als solche faktisch zur Verfügung stünden (VBI 2001/27).
Dieser aufgezeigte Ansatz werde in der Regel nur bei grösseren Grundstücken zur Anwendung gelangen, auf denen neben ausgewiesenen Parkierungsflächen noch weitere (unbebaute und unbepflanzte) Grundstücksflächen zum Abstellen von Fahrzeugen zur Verfügung stehen. In solchen Fällen sei aber, entgegen der von der Gemeinde Vaduz vertretenen Ansicht, nicht einfach die gesamte restliche Grundstücksfläche mit einzubeziehen (die Gemeinde Vaduz vermeine hierzu, dass das Gelände des Spoerry-Areals faktisch bis zu 800 Parkplätze zur Verfügung stelle). Zu berücksichtigen seien lediglich jene Flächen, welche auch als Abstellflächen für Fahrzeuge benutzt werden bzw. benutzt werden können. Im gegenständlichen Fall lägen keine Erkenntnisse vor, wonach Fahrzeuge ausser auf den ausgewiesenen Parkplätzen, entlang des Fabrikwegs und im Bereich der Zufahrt zur Mehrzweckhalle auch noch auf der restlichen Grundstücksfläche des Spoerry-Areals regelmässig parkiert würden. Damit seien nur - aber immerhin - die entlang des Fabrikwegs und im Bereich der Zufahrt zur Mehrzweckhalle faktisch genutzten Abstellflächen sowie - selbstverständlich - die ausgewiesenen Parkplätze für den Schwellenwert mit einzubeziehen.
Unabhängig von der genauen Anzahl dieser faktisch vorhandenen Abstellflächen entlang des Fabrikwegs und im Bereich der Zufahrt zur Mehrzweckhalle könne festgehalten werden, dass mit diesen der Schwellenwert von 300 Motorwagen unter Berücksichtigung der 207 ausgewiesenen Parkplätzen und den neu geplanten 92 Parkplätzen überschritten sei und damit die verfahrensgegenständliche Parkplatzerweiterung UVP-pflichtig sei. Insoweit sei der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Ergebnis Folge zu geben gewesen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Vaduz, falls sie an einer Parkplatzerweiterung auf dem Spoerry-Areal grundsätzlich festhalten wolle, ohne jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen, zwei Möglichkeiten habe: entweder reduziere sie die Parkplatzerweiterung um die Zahl der faktisch entlang der Fabrikstrasse und im Bereich der Zufahrt zur Mehrzweckhalle verfügbaren Abstellflächen oder sie treffe entsprechende Massnahmen (z. B. durch Setzen von Steinen, durch Bepflanzungen, durch Anbringen von Abschrankungen oder durch ausdrückliche Parkverbote - wobei diese dann auch auf deren Einhaltung effektiv zu überprüfen wären), damit die bisher faktisch genutzten Abstellflächen entlang des Fabrikwegs und im Bereich der Zufahrt zur Mehrzweckhalle nicht mehr als solche genutzt werden können, und belasse es bei den 92 neu zu erstellenden Parkplätzen.
2.2.5. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 41 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemesse sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Unter Hinweis auf § 4 Ziff. 14 und Ziff. 17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer führe der Beschwerdeführer in Verwaltungsverfahren aus, dass der Streitwert mit CHF 75'000.00 zu bemessen sei. Nachdem an diesen Ausführungen grundsätzlich nichts auszusetzen sei und auch die Gemeinde Vaduz dieser Streitwertbemessung nicht widerspreche, sei von diesem Streitwert von CHF 75'000.00 auszugehen. Somit betrage die Eingabegebühr CHF 85.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 850.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz). Die Gemeinde Vaduz trete im gegenständlichen Verfahren nicht als Unterbehörde, sondern als Partei auf, wobei sie am gegenständlichen Verfahren nicht in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben beteiligt sei, weshalb ihr gemäss Art. 10 lit. b) Gebührengesetz keine Gebührenbefreiung zukomme. Da die Gemeinde Vaduz im gegenständlichen Verfahren unterlegen sei, sei ihr auch der Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren aufzuerlegen gewesen. Der Beschwerdeführer verzeichne für seine Beschwerde vom 27. September 2006 bzw. seine Gegenäusserung vom 21./23. November 2006 jeweils auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 75'000.00 Kosten nach TP 3C. Der Beschwerdeführer übersehe dabei, dass der VGH in dieser Angelegenheit als zweite und nicht als dritte Instanz entscheide, weshalb richtigerweise TP 3B zur Anwendung zu gelangen habe. Unter Anwendung von TP 3B ergebe sich ein Kostenersatzanspruch für die Beschwerde und die Gegenäusserung von CHF 3'579.2 (darin enthalten CHF 252.80 an Mehrwertsteuern).
3. Gegen dieses VGH-Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 6. Februar 2007 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegrund die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass sie durch alle drei Punkte des Spruches des VGH-Urteils vom 21. Dezember 2006 (VGH 2006/41) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den VGH zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verurteilen.
Die Grundrechtsrüge wird wie folgt begründet:
3.1. Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil des VGH vom 21. Dezember 2006 deshalb vollumfänglich als verfassungswidrig an, weil der genannte Gerichtshof in diesem Urteil in allen drei Punkten seines Spruches die zur Lösung anstehenden Rechtsfragen willkürlich gelöst und damit verfassungswidrige Entscheidungen getroffen habe. Konkret führt sie dazu aus was folgt:
3.2. Gemäss Punkt 1 des Spruches seines Urteiles vom 21. Dezember 2006 hebe der VGH die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 12./13. September 2006 (RA 2006/2214-8604) auf und verweise die Angelegenheit zur Entscheidung über den Untersuchungsrahmen an die Regierung zurück. Damit ordne der VGH klar und unmissverständlich an, dass das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 28. April 2006 auch dem UVPG vom 10. März 1999 (LGBI 1999/95) unterstehe und daher zusätzlich zu prüfen sei, ob es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genehmigungsfähig sei. Darüber, dass die entsprechende Anordnung in Punkt 1 des Spruches des Urteiles des VGH vom 21. Dezember 2006 so und nicht anders zu verstehen sei, könne es wohl keinen Zweifel geben. Mit einer "Entscheidung über den Untersuchungsrahmen" könne nichts anderes gemeint sein als die Einleitung des ersten Verfahrensschrittes gemäss UVPG (vgl. dazu die Erläuterungen unter Punkt 12 der Begründung des Urteiles des VGH vom 21. Dezember 2006, Seiten 16 unten und 17).
3.3. Der Begründung des Urteiles des VGH vom 21. Dezember 2006 sei auch mit jeder wünschenswerten Klarheit zu entnehmen, dass der genannte Gerichtshof im gegenständlichen Falle zwar den vom nunmehrigen Beschwerdegegner behaupteten räumlichen Zusammenhang zwischen den bestehenden PW-Abstellplätzen auf dem Spoerry-Areal einerseits und den in der Umgebung desselben existierenden Abstellplätzen andererseits annehme, jedoch nicht einen funktionellen Zusammenhang. Demgemäss sei der VGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 zur Auffassung gelangt, die benachbarten Parkplätze seien bei der Klärung der Frage des Schwellenwertes nach dem UVPG nicht zu berücksichtigen.
3.4. Seine Entscheidung, dass das Bauprojekt der Beschwerdeführerin trotzdem den Bestimmungen des UVPG unterliege und dass die Regierung deshalb ein entsprechendes Verfahren einzuleiten habe, begründe der VGH ausschliesslich damit, es gebe auf dem Spoerry-Areal Flächen, auf welchen mehr oder minder ständig "wild" parkiert werde. Diese seien wie bereits bestehende PW-Abstellplätze zu behandeln und könnten nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Irgendwelche Feststellungen darüber, wie viele faktische PW-Abstellplätze dies sein sollen, würden vom VGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 aber nicht getroffen. Er lege seiner rechtlichen Beurteilung aber trotzdem die Annahme zugrunde, dass auf dem Spoerry-Areal mindestens so viele "faktische" PW-Abstellplätze vorhanden seien, dass sich aus einer Addition der bereits bewilligten PW-Abstellplätze (207), der im Bauprojekt der Beschwerdeführerin vorgesehenen weiteren Abstellplätze (99) und der faktisch als PW-Abstellplätze genutzten Arealflächen eine Summe von mehr als 300 PW-Abstellplätzen ergebe, was die Folge habe, dass das Bauprojekt der Beschwerdeführerin laut Baugesuch vom 28. April 2006 unter die Bestimmungen des UVPG falle und deshalb auch ein Verfahren nach Massgabe dieses Gesetzes durchzuführen sei. Diese Rechtsauffassung des VGH entbehre aber jeder gesetzlichen Grundlage, sei qualifiziert unrichtig und somit willkürlich im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Staats- als Verfassungsgerichtshofes. Konkret hält die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Argumentation des VGH Folgendes entgegen:
a). Die auf dem Spoerry-Areal bis heute errichteten Bauten hätten derzeit folgende Nutzungen:
aa). Hochschule Liechtenstein
bb). Mehrzweckhalle der Gemeinde Vaduz
cc). Jugendtreff der Gemeinde Vaduz
dd). Vereinshaus der Gemeinde Vaduz
ee). Ski-Museum
b). Für das gesamte Spoerry-Areal stünden bis heute lediglich 207 PW-Abstellplätze zur Verfügung. Dies sei für die heutige Vielfach-Nutzung dieses Areales deutlich zu wenig. Dies sei auch der Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Areal gemäss ihrem Baugesuch vom 28. April 2006 92 zusätzliche PW-Abstellplätze errichten wolle.
c). Dass auf Teilflächen des Spoerry-Areals gelegentlich "wild" parkiert werde, könne nicht in Abrede gestellt werden, sei jedoch kein Dauerzustand. Dies sei an den entsprechenden Tagen jeweils eindeutig darauf zurückzuführen, dass für die konkrete Nutzung dieses Areals zu wenig bequem zu erreichende Parkplätze zur Verfügung stünden. Diesen Missstand wolle die Beschwerdeführerin nunmehr dadurch beheben, dass sie auf diesem Areal 92 zusätzliche PW-Abstellplätze errichtet. An den damit verbundenen Kosten beteilige sich das Land Liechtenstein als Mieter des grössten Teiles des Spoerry-Areals mit einem beträchtlichen Kostenbeitrag, dessen konkrete Höhe bereits rechtsverbindlich festgelegt worden sei.
d). Die bisherigen Erfahrungen bei der Nutzung des Spoerry-Areals hätten klar gezeigt, dass es in erster Linie Studentinnen, Studenten und Lehrkräfte der Hochschule Liechtenstein seien, welche die vorhandenen 207 PW-Abstellplätze in Anspruch nähmen. Primär seien es daher auch Studentinnen, Studenten und Lehrkräfte der Hochschule Liechtenstein, die "wild" parkierten, und zwar selbst dann, wenn nicht alle 207 PW-Abstellplätze besetzt sind.
e). Diejenigen Teile des Spoerry-Areals, welche von der Hochschule Liechtenstein genutzt werden dürften, habe die Beschwerdeführerin mit Mietvertrag vom 17./29. Oktober 2003 an das Land Liechtenstein vermietet. Laut Punkt 2 dieses Mietvertrages seien Gegenstand desselben "die durch das Land ausschliesslich oder gemeinsam mit der Gemeinde Vaduz genutzten Räume und Anlagen". Diese würden in Punkt 2.1 des Mietvertrages vom 17./29. Oktober 2003 taxativ aufgelistet, unterteilt in folgende Kategorien:
aa). Nutzung durch Land
bb). Sondernutzung durch Gemeinde
cc). Nutzung durch Land und Gemeinde
Bei den Mietobjekten, deren Nutzung durch Land und Gemeinde vorgesehen sei, sei im Mietvertrag vom 17./29. Oktober 2003 wörtlich Folgendes festgehalten:
"Erschliessung und Parkierung (pink) (Plan Nr. 7), 207 PKW-Parkplätze."
Bezüglich der Nutzung der Parkplätze sei im Mietvertrag vom 17./29. Oktober 2003 unter Ziffer 3.2, lit. b, wörtlich Folgendes festgehalten:
"Das Land hat dafür zu sorgen, dass für seine Nutzung primär die Parkplätze entlang des Fabrikweges benützt werden, damit die Gemeinde für ihre Nutzung unterhalb des Fabrikweges (Parkplatz Rüfestrasse 6) noch genügend Parkplätze zur Verfügung hat.
Das Land ist für die ordnungsgemässe Parkierung der Fahrzeuge auf den dafür bestimmten Parkflächen verantwortlich, es hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge seiner Nutzer nicht auf Strassen, Wegen, Gehsteigen, Grünanlagen und insbesondere auf Parkverbotsflächen des Mietareals abgestellt werden.
Die Gemeinde behält sich vor, entlang des Fabrikweges die Parkplätze vor dem Vereinshaus und die Parkplätze vor dem Ski-Museum eigens für ihre Nutzungen zu reservieren und entsprechend zu signalisieren."
Eine solche Reservierung und Signalisierung sei auch tatsächlich erfolgt. Die für die anderen Nutzungen des Spoerry-Areals reservierten PW-Abstellplätze (Mehrzweckhalle, Jugendtreff, Vereinshaus und Ski-Museum) seien alle entsprechend signalisiert. Die Verantwortung dafür, dass es trotzdem zu signalisationswidrigen oder gar "wilden" Parkierungen auf dem Spoerry-Areal komme, liege somit primär beim Land und jedenfalls nicht bei der Beschwerdeführerin.
f). Ziel des Bauprojektes der Beschwerdeführerin laut Baugesuch vom 28. April 2006 sei es ja gerade, den Nutzern des Spoerry-Areals so viele PW-Abstellplätze zur Verfügung zu stellen, dass keine Notwendigkeit und kein Anlass mehr dafür bestehe, "wild" zu parkieren. Die Beschwerdeführerin will damit den bisherigen, ungesetzlichen und daher auch nicht tolerierbaren Zustand bei der Parkierung von Motorfahrzeugen auf dem Spoerry-Areal beseitigen. Demgemäss könne es schon deshalb nicht zulässig sein, in einem Verfahren, das ausschliesslich die Beseitigung eines ungesetzlichen und damit unhaltbaren Zustandes bezwecke, dem Antragsteller einen (ungesetzlichen) Zustand zuzurechnen, den er selbst weder verursacht noch zu vertreten habe.
g). In seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 tue der VGH aber genau das, wenn er eine zwar nicht näher genannte Anzahl von "wilden" Abstellplätzen zu den bereits baurechtlich bewilligten 207 und den geplanten weiteren 92 PW-Abstellplätzen dazuzähle und damit den entsprechenden Schwellenwert nach dem UVPG (300 Plätze) überschreite. Damit messe er aber einem Faktum, welches rechtlich gar nicht existieren dürfe und deshalb auch irrelevant sein und bleiben müsse, eine entscheidende rechtliche Relevanz zu. Dies könne aber schon aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen nicht zulässig sein. Auf diese Weise würde ja ein illegaler Zustand wie ein legaler behandelt. Bekanntlich sei es aber eine der Hauptaufgaben und Hauptziele jeder rechtsstaatlichen Ordnung, durch die rechtzeitige Schaffung entsprechender Gesetze und anderer Vorschriften zu verhindern, dass illegalen und deshalb untragbaren Zuständen schlussendlich doch eine normative Kraft zukommt. Man spreche in diesem Zusammenhang von der angeblich "normativen Kraft des Faktischen", welche aber der Feind jeder rechtsstaatlichen Ordnung und daher mit allen Mitteln zu verhindern sei. Diese vom VGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 trotzdem vorgenommene Zurechnung der gelegentlich vorhandenen "wilden" Parkierungen sei aus den angeführten Gründen eindeutig unzulässig und somit willkürlich. Ein PW-Abstellplatz könne nur unter der Voraussetzung als solcher behandelt und bei der Lösung baurechtlicher Fragen als solcher zugerechnet werden, wenn er mit der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 lit. c BauG). Auf dem Spoerry-Areal gebe es bis heute aber nur insgesamt 207 baubehördlich bewilligte PW-Abstellplätze und somit auch nur so viele Parkplätze im Sinne des UVPG.
h). Dass die gegenteilige Rechtsauffassung des VGH unhaltbar und damit willkürlich sei, ergebe sich auch aus folgenden Beispielen: Wenn ein Bauherr für eine von ihm ohne Einholung der notwendigen Baubewilligung erstellte Baute nachträglich eine Baubewilligung beantrage, mit welcher die gegebene illegale Situation legalisiert werden solle, könnten die Baubehörden dem Gesuchsteller wohl nicht entgegenhalten, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten seien durch die von ihm auf seinem Grundstück legal und illegal errichteten Bauten bereits erschöpft und es könne ihm deshalb keine zusätzliche Bewilligung zur Erstellung von Bauten auf seinem Grundstück erteilt werden. Wenn man diese Auffassung vertrete, müsste man ja feststellen, dass das Spoerry-Areal über insgesamt etwa 800 PW-Abstellplätze verfüge, weil es grundsätzlich auch möglich wäre und gelegentlich auch vorkomme, dass PW's sogar auf den angrenzenden Wiesen und Grünflächen parkiert würden. Genau so argumentiere der VGH aber im gegenständlichen Falle. Abgesehen davon hätte die vom VGH in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung eindeutig kontraproduktive Folgen, weil sie dazu führen würde, dass illegalen faktischen Zuständen schlussendlich doch eine Art normative Kraft und damit im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens auch rechtliche Relevanz zukäme. Dass dies zulässig sein solle oder zumindest sein könnte, sei aber keinem liechtensteinischen Gesetz zu entnehmen, insbesondere nicht der anwendbaren Vaduzer Gemeindebauordnung oder dem Baugesetz und auch nicht dem UVPG. Demgemäss müsse die gegenteilige Rechtsauffassung des VGH als qualifiziert unrichtig und unhaltbar und damit als willkürlich und als verfassungswidrig angesehen werden. In diesem Sinne liege somit schon Punkt 1 des Spruches des Urteiles des VGH vom 21. Dezember 2006 eine völlig willkürliche Rechtsauffassung zugrunde, welche diese Entscheidung verfassungswidrig mache.
i). Die vom VGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 vertretene Rechts-auffassung, dass Flächen, auf welchen gelegentlich "wild" parkiert wird, rechtliche Relevanz zukomme, solange diese nicht eindeutig mit Parkverbots-Signalen gekennzeichnet seien, sei auch aus einem anderen Grunde unhaltbar und damit mutwillig. Wo das Parkieren auch ohne entsprechende Signalisation verboten ist, ergebe sich aus dem Strassenverkehrsrecht (vgl. z. B. Art. 35 Abs. 2 SVG sowie die Art. 21 und 22 VRV). Nachdem es somit eine ganze Reihe von gesetzlichen Parkierungsverboten gebe, sei es nicht notwendig, auf einem privaten Areal, welches nicht weniger als 52'208 m2 (= 14'515,7 Klafter) umfasse, auch alle gesetzlichen Parkierungsverbote zu signalisieren. Diese seien auch ohne eine entsprechende Signalisation verbindlich.
3.5. Willkürlich und damit verfassungswidrig sei aber auch die Entscheidung über die Tragung der angefallenen Gerichtsgebühren laut Punkt 2 des Spruches des Urteils des VGH vom 21. Dezember 2006, die sich auf insgesamt CHF 935.00 belaufen. Diese Gebühren würden der Beschwerdeführerin zum Ersatz auferlegt mit der Begründung, sie träte in diesem Verfahren nicht als Unterbehörde, sondern als Partei auf, wobei sie am gegenständlichen Verfahren nicht in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben beteiligt sei. Auch diese Rechtsauffassung sei aufgrund der vom VGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 getroffenen Feststellungen völlig unhaltbar und deshalb ebenfalls willkürlich. Nicht die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin, sondern das Amt für Umweltschutz habe nach den eigenen Feststellungen des VGH (vgl. Punkt 2 der Begründung seines Urteiles vom 21. Dezember 2006, Seiten 3 und 4) die Einleitung eines Verfahrens nach dem UVPG beantragt. Im Rahmen des UVPG-Verfahrens sei die Beschwerdeführerin somit nicht Antragsteller. Die für das Beschwerdeverfahren vor dem VGH angefallenen Gebühren könnten somit bei jedem Ausgang dieses Verfahrens niemals der Beschwerdeführerin zum Ersatz auferlegt werden. Diese müsse in diesem Falle das Land tragen. Soweit der VGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 die Rechtsauffassung vertrete, die Beschwerdeführerin sei auch im Rahmen des Verfahrens nach dem UVPG Antragstellerin und hätte deshalb aufgrund des für sie negativen Ausganges dieses Beschwerdeverfahrens die dafür angefallenen Gebühren zu übernehmen, vertrete er auch in diesem Punkte eine qualifiziert unrichtige und damit willkürliche und verfassungswidrige Auffassung. Sein Urteil vom 21. Dezember 2006 sei daher auch in Punkt 2 seines Spruches als verfassungswidrig aufzuheben.
3.6. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch durch die Parteikosten-Entscheidung in Punkt 3 des Spruches des Urteiles des VGH vom 21. Dezember 2006 in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem VGH habe der VCL als Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt, weder in seiner Beschwerde vom 27. September 2006 noch in seiner Eingabe (Gegenäusserung und ergänzendes Vorbringen) vom 21. November 2006 den Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr die Parteikosten dieses Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. In seiner Beschwerde vom 27. September 2006 habe der VCL unter lit. c seiner Anträge vielmehr ausdrücklich den Antrag gestellt, das Land Liechtenstein zur Tragung seiner nachstehend verzeichneten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verurteilen. In seiner Eingabe vom 21. November 2006 (Gegenäusserung und ergänzendes Vorbringen) habe der VCL lediglich den Antrag gestellt, ihm die auf Seite 9 unten dieser Eingabe verzeichneten zusätzlichen Kosten zuzusprechen. Nachdem er in seiner Beschwerde vom 27. September 2006 noch ausdrücklich den Antrag gestellt hatte, das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm die angefallenen Parteikosten zu ersetzen, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass auch der entsprechende Kostenersatzantrag in seiner Eingabe vom 21. November 2006 (Gegenäusserung und ergänzendes Vorbringen) im gleichen Sinne zu verstehen sei, sich also ebenfalls gegen das Land Liechtenstein richte. Somit habe der VGH in Punkt 3 des Spruches seines Urteiles vom 21. Dezember 2006 bezüglich der Parteikosten eine Entscheidung gefällt, die von der betreffenden Partei gar nicht beantragt worden sei. Dies sei aber nicht nur im Rahmen eines Zivilverfahrens unzulässig, sondern auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Für dieses gälten bekanntlich auch die Grundsätze der ZPO, soweit das LVG oder andere Gesetze keine abweichenden Bestimmungen enthielten. Das Baubewilligungsverfahren sei unbestrittenerweise ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren. In einem solchen seien deshalb auch die Grundsätze des ordentlichen Zivilverfahrens zu beachten. Einer dieser wesentlichen Grundsätze sei aber der, dass einer Partei nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als sie beantragt habe (vgl. § 405 ZPO). Wenn ein Zivilgericht diese grundlegende Beschränkung seiner Kognition nicht beachte, habe dies bekanntlich eine schwere Mangelhaftigkeit seiner Entscheidung zur Folge. Im vorliegenden Falle habe der VGH dem VCL als Beschwerdeführer Parteikosten gegen die Beschwerdeführerin zugesprochen, obwohl ein entsprechender Antrag vom VCL gar nie gestellt worden sei. Dazu wäre der VGH aus den angeführten Gründen (§ 405 ZPO) aber schon grundsätzlich nicht berechtigt gewesen. Seiner diesbezüglichen Entscheidung fehle daher jede Basis. Sie sei deshalb ebenfalls als grob unrichtig und damit als willkürlich und als verfassungswidrig anzusehen. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin auch durch die Parteikosten-Entscheidung des VGH in Punkt 3 des Spruches seines Urteiles vom 21. Dezember 2006 in ihrem verfassungsmässig gewährleisten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 nahm der VGH zur Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Vaduz wie folgt Stellung:
4.1. In lit. A Ziff. 10 der Beschwerde führe die Gemeinde Vaduz aus, der VGH habe die Beschwerde des VCL vom 27. September 2006 gegen die Regierungsentscheidung vom 12./13. September 2006 sowohl der Gemeinde Vaduz wie auch der Regierung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zugestellt und die Gemeinde Vaduz habe eine solche Stellungnahme am 27./30. September 2006 bzw. die Regierung eine solche am 2./3. November 2006 eingebracht. Diese Darstellung der Gemeinde Vaduz sei ungenau und nicht korrekt.
Die Beschwerde des VCL sei lediglich der Gemeinde Vaduz als Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. September 2006 zur allfälligen Gegenäusserung binnen 14 Tagen zugestellt worden. Der Regierung als belangte Behörde sei die Beschwerde mit Schreiben vom 29. September 2006 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Zu der Beschwerde des VCL habe die Gemeinde Vaduz keine Stellungnahme eingebracht.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 habe der VGH sowohl der Gemeinde Vaduz wie auch der Regierung (zur angefochtenen Entscheidung) diverse Fragen zur Beantwortung gestellt. Erst auf jene Schreiben hin seien die von der Gemeinde Vaduz in der Beschwerde erwähnten Stellungnahmen der Regierung (vom 2./3. November 2006) und der Gemeinde Vaduz vom 27./30. Oktober 2006 (und nicht vom 27./30. September 2006) eingegangen.
Zutreffend sei, dass diese beiden Stellungnahmen der Regierung und der Gemeinde Vaduz dem VCL mit Schreiben vom 6. November 2006 zur allfälligen Gegenäusserung binnen 14 Tagen zugestellt worden seien. Die vom VCL eingereichte Gegenäusserung vom 21. November 2006 sei in der Folge wiederum der Gemeinde Vaduz mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
4.2. Die Gemeinde Vaduz bemängle, der VGH habe in der angefochtenen Entscheidung nicht nur auf die bereits bewilligten 207 PW-Abstellplätze und die im Bauprojekt vorgesehenen weiteren 92 PW-Abstellplätze, sohin total 299 PW-Abstellplätze abgestellt, sondern zu Unrecht auch auf die faktisch als PW-Abstellplätze benutzbaren Flächen entlang des Fabrikwegs und entlang dem Zubringer zur Mehrzweckhalle. Die Gemeinde Vaduz argumentiere im Wesentlichen damit, dass mit der Erstellung der geplanten 92 PW-Abstellplätze die Problematik mit dem "wilden" Parkieren entlang des Fabrikwegs und des Zubringers zur Mehrzweckhalle behoben sei.
Dieser Argumentation vermöge sich der VGH nicht anzuschliessen. Der VGH habe dazu in Ziff. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die faktisch benutzbaren Abstellflächen entlang des Fabrikwegs und des Zubringers zur Mehrzweckhalle durch entsprechende Massnahmen so zu gestalten seien, dass diese Flächen nicht mehr als PW-Abstellflächen benutzt werden könnten.
Die Gemeinde Vaduz verkenne bei ihrer Argumentation den Zweck des UVPG, welchen der VGH in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt habe. Ausschlaggebend sei nicht nur die Anzahl an Parkplätzen, welche als solche ausgewiesen seien, sondern es gelte das gesamte Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen, also auch die Abstellflächen, welche bis anhin - unbestrittenermassen - als PW-Abstellflächen benutzt worden seien.
Diese entlang des Fabrikwegs und des Zubringers zum Mehrzweckgebäude faktisch benutzbaren PW-Abstellflächen fielen mit der Realisierung des gegenständlichen Parkplatzprojekts nicht einfach weg, sondern stünden weiterhin zur Verfügung - auch wenn diese Flächen eigentlich nicht zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen seien. Diese faktisch benutzbaren PW-Abstellflächen seien daher bei der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entsprechend zu berücksichtigen. Wenn die Gemeinde Vaduz in diesem Zusammenhang ausführe, dass auf dem gesamten Spoerry-Areal ca. 800 Fahrzeuge abgestellt werden könnten, so sei dieser Hinweis verfehlt. Es gehe nicht darum, wie viele Fahrzeuge auf dem gesamten Areal (also auch auf den Wiesen) abgestellt werden könnten, sondern ausschliesslich um die faktisch benutzbaren und in der Vergangenheit auch benutzten PW-Abstellflächen entlang des Fabrikwegs und des Zubringers zur Mehrzweckhalle.
Der Argumentation der Gemeinde Vaduz, wonach sie den Grossteil des Spoerry-Areals dem Land Liechtenstein vermietet habe und in den entsprechenden Verträgen klar geregelt sei, wer welche Parkplätze benutzen dürfe, sei entgegenzuhalten, dass dies bei der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ohne Bedeutung sei.
4.3. Die Gemeinde Vaduz bemängle die ihr vom VGH zur Zahlung auferlegten Gebühren, weil es ja nicht die Gemeinde Vaduz gewesen sei, welche die Einleitung des Verfahrens nach dem UVPG beantragt habe, sondern dieser Antrag offensichtlich vom Amt für Umweltschutz gestellt worden sei.
Die Gemeinde Vaduz verkenne dabei, dass es nicht darauf ankomme, wer letztlich den entsprechenden Antrag gestellt habe. Der VGH habe bereits in der angefochtenen Entscheidung (S. 17) ausgeführt, dass der Untersuchungsrahmen (nach UVPG) auch ohne Antrag desjenigen, welcher die Realisierung eines Projekts beabsichtigt, von Amtes wegen festgelegt werden könne. Die Gemeinde Vaduz sei unstreitig die Bauherrin des gegenständlichen Parkplatzprojekts und es sei auch die Gemeinde Vaduz gewesen, welche ein entsprechendes Baugesuch eingereicht habe.
4.4. Die Gemeinde Vaduz bemängle die ihr vom VGH zur Zahlung auferlegten Verfahrenskosten des VCL, zumal der VCL nie beantragt habe, die Gemeinde Vaduz zum Kostenersatz zu verpflichten. In der Beschwerde vom 27. September 2006 habe der VCL ausdrücklich beantragt, das Land Liechtenstein wolle zur Tragung der Kosten verpflichtet werden, in der Gegenäusserung vom 21. November 2006 seien lediglich Kosten verzeichnet worden.
Es komme sehr häufig vor, dass beim VGH Beschwerden eingingen, welche als Beschwerdegegner fälschlicherweise diejenige Behörde bezeichneten, welche die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Richtigerweise sei diese Behörde aber nicht Beschwerdegegner, sondern belangte Behörde. Dadurch, dass ein Beschwerdeführer die belangte Behörde irrtümlich als Beschwerdegegner bezeichne, werde diese noch nicht Partei des Verfahrens.
Die Gemeinde Vaduz verweise im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht grundsätzlich zutreffend auf die Zivilprozessordnung. Gläubiger und Schuldner des prozessualen Kostenersatzanspruchs seien, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nur die Prozessparteien (Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze Kommentar, 2. Auflage, § 41 Rz 5).Prozessparteien im Verfahren vor dem VGH seien im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt, einerseits der VCL als Beschwerdeführer und andererseits die Gemeinde Vaduz als Beschwerdegegnerin gewesen. Das Land Liechtenstein hingegen sei nie Prozesspartei gewesen und habe in dem zwischen dem VCL und der Gemeinde Vaduz kontradiktorisch geführten Verfahren daher nicht zum Prozesskostenersatz im Rahmen der ZPO-Bestimmungen verpflichtet werden können. Die Kostenersatzpflicht sei zwischen den sich kontradiktorisch gegenüberstehenden Prozessparteien, dem VCL und der Gemeinde Vaduz, zu regeln. Der VCL habe die Kosten rechtzeitig verzeichnet. Der Antrag des VCL, das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten, sei aus besagten Gründen nicht weiters zu berücksichtigen.
5. Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde, worin Folgendes vorgebracht wird:
5.1. Zunächst wendet der Beschwerdegegner die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ein. Sodann macht der Beschwerdegegner geltend, der Tatsachenvortrag auf den Seiten 2 bis und mit 8 stimme mit den Tatsachenfeststellungen des VGH nicht überein.
Verkannt werde von der Beschwerdeführerin demgegenüber zweierlei:
Zum Einen sei der "Gegenstand" des Verfahrens vor dem VGH nicht eine Baubewilligung, sondern die Frage der Unterstellung eines Bauprojekts, nämlich des Projekts "Parkplatzerweiterung auf dem Spoerry-Areal in Vaduz", unter das UVPG bzw. unter Ziff. 8.11 des Anhangs zum UVPG. Das Verfahren vor dem VGH sei also kein Verfahren nach den Bestimmungen des BauG, sondern ein Verfahren nach den Bestimmungen des UVPG gewesen. Dies gehe aus dem von der Gemeinde Vaduz angefochtenen Urteil VGH 2006/41 vom 21. Dezember 2006 (nachfolgend: "angefochtenes Urteil") klar und eindeutig hervor.
Zum Anderen übersehe die Beschwerdeführerin, dass die gerade genannte Frage der Anwendbarkeit des UVPG keinen Gesichtspunkt bilde, der in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin falle; in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Verfassung und Gesetz (Gemeindeautonomie; eigener
Wirkungskreis) sei die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Urteil nicht auch nur ansatzweise berührt.
Wenn dem aber so sei, fehle es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation: Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hätten die Gemeinden als Selbstverwaltungskörper i. S. v. Art. 92 Abs. 2 LVG zum "Schutz ihrer Autonomie" - und nur dazu - die "Legitimation zur Verfassungsbeschwerde" dort - und nur dort - "wo sie in verfassungsrechtlich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten getroffen" seien (Zitate nach StGH 1984/14, LES 1987/2, 36 ff [38, rechte Spalte, rechter Absatz]).
Dass die Gemeinde Vaduz vom angefochtenen Urteil in ihren Selbstverwaltungsrechten berührt werde, sei nicht der Fall. Das angefochtene Urteil greife in die Gemeindeautonomie nicht auch nur am Rande ein.
Also sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nicht legitimiert, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen, eventualiter zurückzuweisen sein werde; und weshalb das Nachstehende nur vorsorglich für den Fall vorgetragen werde, dass der Staatsgerichtshof von einer Beschwerdelegitimation der Gemeinde Vaduz wider Erwarten ausgehen sollte.
Beim Verfahren vor dem VGH sei es nicht etwa um ein baugesetzliches Verfahren gegangen (in dem der "ungesetzliche und damit unhaltbare Zustand" eines "wilden" Parkierens "beseitigt" werden sollte), sondern um ein Verfahren auf der Grundlage des UVPG. In diesem Verfahren sei es um das von der Beschwerdeführerin referenzierte Ziel der "Beseitigung eines ungesetzlichen und damit unhaltbaren Zustandes" nicht auch nur ansatzweise gegangen - sodass es auf die Frage, ob es zulässig sei, dem Antragsteller (nämlich der Beschwerdeführerin) einen ungesetzlichen Zustand zuzurechnen, den er selbst weder verursacht noch zu vertreten habe, von vornherein nicht ankommen könne und auch nicht angekommen sei. Die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage der "Zulässigkeit" einer "Zurechnung" eines "ungesetzlichen und damit unhaltbaren Zustandes" habe sich im Verfahren vor dem VGH, das den Bestimmungen des UVPG (und nicht des BauG) unterstanden habe, von vornherein nicht gestellt und es liege nur schon aus diesem Grund keine Willkür vor. Die Willkürrüge gehe fehl.
Davon abgesehen widerspreche sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie auf S. 12 der Beschwerde im zweiten Absatz ausführe, dass sie den "Missstand" beheben wolle, "dass für die konkrete Nutzung dieses Areals zuwenig bequem zu erreichende Parkplätze zur Verfügung stehen", wenn sie auf S. 14 der Beschwerde im ersten Absatz geltend mache, in Wirklichkeit gehe es darum, einen ungesetzlichen und damit unhaltbaren Zustand zu beseitigen. Bei diesen Ausführungen (die in Tat und Wahrheit Neuerungen seien; siehe hierzu oben Randziffer 12) wisse man nicht mehr, wozu das Projekt einer Parkplatz-Erweiterung auf dem Spoerry-Areal denn nun dienen solle; ob das Ziel dieses Projekts darin bestehe, "für die konkrete Nutzung dieses Areals ... bequem zu erreichende Parkplätze" zur Verfügung zu stellen, oder ob es darum gehe, "den bisherigen, ungesetzlichen und daher auch nicht tolerierbaren Zustand bei der Parkierung von Motorfahrzeugen auf dem Spoerry-Areal" zu beseitigen (Beschwerde S. 14, erster Absatz). Die Beschwerdeausführungen würden sich von dem vom VGH festgestellten Sachverhalt auch an dieser Stelle entfernen. Die Willkürrüge sei nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Im zweiten Absatz von S. 14 und im ersten Absatz von S. 15 der Beschwerde mache die Beschwerdeführerin geltend, dass es "aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen nicht zulässig" sein könne, "einem Faktum, welches rechtlich gar nicht existieren darf und deshalb auch irrelevant sein und bleiben muss, eine entscheidende rechtliche Relevanz" zuzumessen.
Auch dieser Einwand gehe fehl: Im angefochtenen Urteil habe sich der VGH sowohl mit seiner eigenen Rechtsprechung in VBI 2001/27 als auch mit der Argumentation des Beschwerdegegners, des VCL, ausführlich auseinandergesetzt und dies gestützt auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu dem auch im Fürstentum Liechtenstein z. T. anwendbaren schweizerischen Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 983 (USG) sowie unter Berücksichtigung der zur UVP-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 ergangenen Rechtsprechung des EuGH getan. Willkür sei in diesen Überlegungen des VGH nicht auch nur ansatzweise auszumachen, noch werde von der Beschwerdeführerin dargelegt, dass - und aus welchen Gründen - der VGH das einschlägige schweizerische und europäische Recht auf eine willkürliche Weise berücksichtigt habe.
Im Gegenteil habe der VGH seine Rechtsprechung in VBI 2001/27 im angefochtenen Urteil dahingehend konsolidiert, dass es bei der Anwendung des UVPG auf Projekte einer Parkplatzerstellung nicht nur auf die tatsächlich vorhandenen bzw. verfügbaren Parkierungsflächen ankomme, sondern auch auf deren funktionalen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Bauprojekt. Damit habe der VGH seine - ebenfalls in jeder Hinsicht willkürfreie - Rechtsprechung in VBI 2001/27 gefestigt und die Notwendigkeit eines "Hinzuzählens" baugesetzlich nicht bewilligter, jedoch existenter Parkierungsflächen zu Recht bestätigt. Inwiefern die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegende Anwendung des UVPG willkürlich sei solle (insbesondere deshalb, weil sie dem USG oder der UVP-Richtlinie 85/337/EWG widerspreche), werde von der Beschwerdeführerin weder ausgeführt noch begründet; ja nicht einmal releviert.
Im Übrigen verhalte es sich genau umgekehrt, wie es die Beschwerdeführerin wahrhaben möchte: Bei der Anwendung des UVPG komme es auf die tatsächlich vorhandenen bzw. verfügbaren Parkierungsflächen selbstverständlich an. Alles andere würde die praktische Wirksamkeit des UVPG und damit den effet utile nicht nur des USG, sondern auch der UVP-Richtlinie 85/337/EWG unterwandern (was Zollvertrags- und EWR-rechtswidrig wäre) und das Kriterium einer Berücksichtigung des gesamten Verkehrsaufkommens (wie dies der Präsident des VGH in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 auf S. 2 im letzten Absatz zu Recht akzentuiere) sei mit Willkür nicht in Verbindung zu bringen.
Zudem könne es nicht angehen, dass die öffentliche Hand - ganz gleich, ob es sich um die Standortgemeinde oder um das Land Liechtenstein handle - einen plötzlich als "ungesetzlich" und "unhaltbar" erkannten Zustand jahrelang dulde, um bei der Anwendung des UVPG dann zu argumentieren, dass dieser Zustand unberücksichtigt zu bleiben habe. Das Dulden dieses Zustandes setze die öffentliche Hand (Standortgemeinde bzw. Land Liechtenstein) ohnehin schon ins Unrecht und es würde dieses Unrecht noch umso grösser machen, könnte sich ein und dieselbe öffentliche Hand in einem Verfahren nach den Bestimmungen des UVPG darauf berufen, dass es auf die Ungesetzlichkeit und auf die Unhaltbarkeit der durch diesen Zustand geschaffenen Situation nicht ankommen dürfe.
Also gehe die Argumentation mit der Rechtsfigur der "normativen Kraft des Faktischen" von vornherein ins Leere. Im angefochtenen Urteil erhebe der VGH den von der Beschwerdeführerin jetzt als ungesetzlich und unhaltbar gegeisselten Zustand (den letztlich auch sie selbst jahrelang geduldet hatte) mitnichten zu einem "gesetzlichen" oder "haltbaren" und damit zur "Norm". Im angefochtenen Urteil tue der VGH vielmehr nichts anderes, als bei der Anwendung des UVPG ein sachlich begründetes und eng gefasstes Kriterium in Rücksicht zu stellen, das vom Schweizerischen Bundesgericht auf der Grundlage des im Fürstentum Liechtenstein z. T. anwendbaren USG entwickelt worden war; nämlich das Kriterium tatsächlich vorhandener bzw. verfügbarer Parkierungsflächen, die zu dem in Frage stehenden Bauprojekt in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Willkürlich sei an dieser Vorgehensweise nichts. Im Gegenteil sei es aufgrund der ständigen Rechtsprechung sowohl der zivil- als auch der öffentlich-rechtlichen Höchstgerichte geboten, sich bei rezipierten gesetzlichen Grundlagen oder bei solchen, die aufgrund des Staatsvertragsrechts anwendbar seien, nach der einschlägigen ausländischen Lehre und Rechtsprechung zu richten. Genau dies habe der VGH im angefochtenen Urteil willkürfrei getan.
Schliesslich sei ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass es im angefochtenen Urteil nicht etwa um eine "Lösung baurechtlicher Fragen" gegangen sei, wie dies die Beschwerdeführerin auf S. 15 im ersten Absatz der Beschwerde wahrhaben möchte. Nochmals: Im angefochtenen Urteil gehe es nicht um eine Anwendung des BauG, sondern um eine Anwendung des UVPG, einem Spezialgesetz zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 UVPG einzeln aufgeführten Ziele.
Aus dem gleichen Grunde gehe aber auch die Argumentation im zweiten Absatz auf S. 15 der Beschwerde fehl. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin angezogene Beispiel mit dem Sachverhalt, um den es im vorliegenden Fall gehe, irgendetwas zu tun haben sollte. Zum anderen sei ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass der VGH bei der Lösung der sich ihm stellenden Rechtsfrage (Anwendbarkeit des UVPG) an der Schnittstelle zwischen dem USG einerseits und dem einer Umsetzung einer UVP-Richtlichtlinie 85/337/EWG dienenden UVPG andererseits willkürfrei vorgegangen sei: In ihrer Beschwerde lege die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, aus welchen Gründen die vom VGH angestellten Erwägungen willkürlich sein sollen.
Stattdessen störe sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich daran, dass der VGH den von der öffentlichen Hand jahrelang geduldeten Zustand eines "wilden" Parkierens auf dem Spoerry-Areal in Übereinstimmung mit seiner Praxis in VBI 2001/27 in seine Überlegungen miteinbezogen habe: Nämlich die sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Staatsgerichtshof unbestrittenen Tatsache, dass auf dem Spoerry-Areal über die baugesetzlich bewilligten Parkplätze hinaus weitere, für ein Abstellen von Motorfahrzeugen geeignete Parkierungsflächen zur Verfügung stehen.
Schliesslich ergebe sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin im zweiten Absatz von S. 16 der Beschwerde nicht auch nur ansatzweise, inwiefern der VGH das UVPG willkürlich zur Anwendung gebracht haben solle. Im angefochtenen Urteil habe der VGH nicht etwa - wie die Beschwerdeführerin glaube - das Strassenverkehrsrecht (SVG) anzuwenden gehabt. Anzuwenden gewesen sei vom VGH vielmehr einzig und allein das UVPG. Und eben dieses Gesetz, das UVPG, habe der VGH im angefochtenen Urteil willkürfrei angewandt; dies unter sorgfältiger und ausführlicher Berücksichtigung jener beiden Rechtsbereiche (nämlich des schweizerischen und des europäischen Rechts), an deren Schnittstelle es liegt.
5.2. Zu den Beschwerdeausführungen in Randziffer 5 der Beschwerde:
5.2.1. Auf den S. 17, zweiter Absatz, sowie 18, erster Absatz der Beschwerde, rüge die Beschwerdeführerin die Kostenentscheidung des VGH in Ziff. 3 des Spruches des angefochtenen Urteils. Danach hatte der VGH die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, dem Beschwerdegegner Parteikosten in einer Höhe von CHF 3'579,20 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die Begründung, die für diese Rüge gegeben werde, gehe fehl:
Zum einen sei ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem VGH kein "Baubewilligungsverfahren" gewesen sei, wovon die Beschwerdeführerin auf S. 18 im ersten Absatz der Beschwerde zu Unrecht ausgehe; das Verfahren vor dem VGH sei vielmehr ein Verfahren nach den Bestimmungen des UVPG gewesen.
Zum anderen sei die Gemeinde Vaduz als Trägerin jenes Projekts aufgetreten, dessen Umweltverträglichkeit festzustellen war, und habe sich die Gemeinde Vaduz an dem Verfahren vor dem VGH in dieser Eigenschaft und damit als Partei i. S. v. Art. 31 LVG beteiligt. Umgekehrt ergebe sich aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die aus der Sicht des VGH als Unterinstanz auftretende Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Verfahren vor dem VGH von vornherein keine "Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensvorschriften" gewesen sein konnte (Zitat nach StGH 1989/7, LES 1990/2, 55 ff [59, rechte Spalte]).
Also hätte sich der Kostenzuspruch im Verfahren vor dem VGH nach den Grundsätzen der Art. 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 LVG zu richten - wie dies denn auch der zutreffenden und willkürfreien rechtlichen Beurteilung des VGH entspreche, und müsse der Kostenspruch des angefochtenen Urteils so ausfallen, wie er ausgefallen sei: Als Parteien hätten sich im Verfahren vor dem VGH einzig und allein der dortige Beschwerdeführer und gegenständliche Beschwerdegegner, der VCL, einerseits und die Gemeinde Vaduz als Projektträgerin andererseits gegenüber gestanden.
Davon abgesehen bleibe für eine Anwendung der §§ 41 ff ZPO deshalb kein Raum, weil das Kostenrecht des LVG ausreichend klar und inhaltlich erschöpfend ausgestaltet sei.
Also sei der VGH in Randziffer 10, zweiter Absatz des angefochtenen Urteils, in jeder Hinsicht willkürfrei vorgegangen, als er die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Vaduz in ihrer Eigenschaft als Projektträgerin i. S. d. UVPG, als Beschwerdegegnerin bezeichnet habe. Irgendetwas qualifiziert Unrichtiges oder gar irgendetwas Stossendes sei bei der Anwendung der Bestimmungen der Art. 35 ff LVG durch den VGH nicht auszumachen. Insbesondere schade eine allfällige falsche Parteibezeichnung im Verwaltungsverfahren nicht; dies um so mehr, als im Verwaltungsrechtszug an den VGH für diesen (d. h. für den VGH) eine Bindung an die Parteianträge nicht bestehe (Kley, a. a. O., 271 m. w. H.). Dies im Unterschied zum Zivilprozess - wobei bei einer falschen Parteibezeichnung auch im Zivilprozess eine entsprechende Aufklärungs- und Anleitungspflicht des Richters und eine entsprechende Verbesserungsmöglichkeit zu Gunsten der Partei gegeben sei (§§ 84 und 85 ZPO).
Mit anderen Worten: Selbst wenn man dem Beschwerdegegner entgegenhalten wollte, eine falsche Parteibezeichnung vorgenommen zu haben, und selbst wenn man die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung bringen wollte, müsste man nach dem Gesagten zum Ergebnis kommen, dass der VGH willkürfrei vorgegangen ist (siehe hierzu auch die Stellungnahme des Präsidenten des VGH vom 14. Februar 2007, S. 4, zweiter Absatz).
Davon abgesehen sage § 405 ZPO nur, dass ein Richter in einem kontradiktorisch geführten, dem Parteienbetrieb (Verhandlungsmaxime) unterliegenden Zivilprozess nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe als eine Partei beantragt habe. Im Verwaltungsverfahren, das ganz anderen Prinzipien unterliege (nämlich insbesondere der Offizialmaxime), mache eine subsidiäre Anwendbarkeit oder auch nur eine Analogie zur Bestimmung des § 405 ZPO keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin vermöge denn auch nicht darzulegen, dass es im liechtensteinischen Recht ein Präjudiz gäbe, in dem es zu einer Anwendung von § 405 ZPO im Verwaltungsverfahren gekommen wäre.
5.2.2. Hinzuweisen sei schliesslich auf zweierlei:
Aus dem Akt sowie aus der Stellungnahme des Präsidenten des VGH vom 14. Februar 2007 ergebe sich zum einen, dass der VGH die Gemeinde Vaduz schon im Verfahren vor dem VGH als Partei i. S. v. Art. 31 LVG behandelt und der Gemeinde in dieser Eigenschaft - und zwar in extenso - rechtliches Gehör gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin habe dieses rechtliche Gehör wahrgenommen; ohne sich allerdings dagegen auszusprechen, dass ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürften. Mit ihrer gegen den Kostenspruch des angefochtenen Urteils gerichteten Willkürbeschwerde sei sie deshalb präkludiert.
Zum anderen ergebe sich aus der Stellungnahme des Präsidenten des VGH vom 14. Februar 2007, dass es der Praxis des VGH entspreche, eine falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen. Diese Praxis - die mit der von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachten ZPO im Einklang steht (siehe hierzu § 235 Abs. 5 öZPO sowie LES 1989/49; insbesondere ist es nach LES 1999/316 nicht als Klagsänderung anzusehen, wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens korrigiert werden [wie dies der VGH im vorliegenden Fall zu Recht und von Amtes wegen getan hat]) - entspreche dem Wesen des Verwaltungsverfahrens i. S. d. LVG und sei mit Willkür auch aus diesem Grunde nicht auch nur ansatzweise in Verbindung zu bringen.
Der gegen den Kostenspruch des angefochtenen Urteils gerichteten Willkürbeschwerde sei also ebenfalls keine Folge zu geben. Hätte der VGH die Berichtigung der Parteibezeichnung nicht von sich aus - d. h. von Amtes wegen - vorgenommen, hätte er den Beschwerdegegner dazu auffordern müssen.
Dies sei jedoch nicht geschehen und hätte dies nach dem Gesagten auch nicht zu geschehen (siehe hierzu Kley, a. a. O., 271 m. w. H., sowie oben Randziffer 29). Würde man der Willkürrüge gemäss Ziff. 5 der Beschwerde Folge geben, würde dies den Beschwerdegegner in den gerade genannten Rechtspositionen verletzen, die ihm sowohl durch das LVG als auch durch die - wenn überhaupt - dann nur subsidiär anwendbare Zivilprozessordnung und nicht zuletzt auch durch eine langjährig geübte Praxis des VGH und damit durch den Vertrauens- und Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV) gewährleistet würden. Für eine Änderung der Praxis des VGH, eine Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen, bestehe nicht der geringste Grund.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Dezember 2006 zu VGH 2006/41 ist gemäss StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs.1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]).
Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdegegnerin wendet die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ein und führt dazu aus, das Verfahren vor dem VGH sei kein Verfahren nach den Bestimmungen des BauG, sondern ein Verfahren nach den Bestimmungen des UVPG gewesen. Folglich sei die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Urteil nicht auch nur ansatzweise in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Verfassung und Gesetz (Gemeindeautonomie; eigener Wirkungskreis) berührt (Ziff. A der Gegenäusserung).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben:
Gemäss festgestelltem Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin Trägerin des gegenständlichen Parkplatzprojekts. Als solche war sie bereits im vorangegangenen Verfahren aufgrund von Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdelegitimiert. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren tritt sie als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auf und ist von der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wie eine Privatperson betroffen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sehr wohl beschwerdelegitimiert (Höfling Wolfram, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, Schaan, 2003, 90). Auch wenn die Beschwerdeführerin somit nicht in ihrer Gemeindeautonomie betroffen ist, ist die Geltendmachung weiterer Grundrechte wie die Willkürrüge für zulässig zu erachten (Höfling, a. a. O., 102 unter Verweis auf StGH 1998/27).
3. Die Beschwerdeführerin macht ausschliesslich die Verletzung des Verbots der Willkür geltend.
3.1. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Andererseits hat der Staatsgerichtshof aufgrund des letztlich doch unterschiedlichen Schutzbereiches von Gleichheitssatz und Willkürverbot letzteres als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]).
Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof habe im angefochtenen Urteil in allen drei Punkten seines Spruches die zur Lösung anstehenden Rechtsfragen willkürlich gelöst.
3.2.1. Durch die Aufhebung der Entscheidung der Regierung vom 12./13. September 2006 (RA 2006/2214-8604) gemäss Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Urteiles und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Regierung zur Entscheidung über den Untersuchungsrahmen ordne der Verwaltungsgerichtshof klar und unmissverständlich an, dass das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 28. April 2006 auch dem UVPG vom 10. März 1999 (LGBI 1999/95) unterstehe und daher zusätzlich zu prüfen sei, ob es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genehmigungsfähig sei.
Seine Entscheidung, dass das Bauprojekt der Beschwerdeführerin trotzdem den Bestimmungen des UVPG unterliege und dass die Regierung deshalb ein entsprechendes Verfahren einzuleiten habe, begründe der Verwaltungsgerichtshof ausschliesslich damit, es gebe auf dem Spoerry-Areal Flächen, auf welchen mehr oder minder ständig "wild" parkiert werde. Diese seien wie bereits bestehende PW-Abstellplätze zu behandeln und könnten nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Der VGH lege seiner rechtlichen Beurteilung ohne Treffen von Feststellungen, wie viele faktische PW-Abstellplätze dies sein sollen, die Annahme zugrunde, dass auf dem Spoerry-Areal mindestens so viele "faktische" PW-Abstellplätze vorhanden seien, dass sich aus einer Addition der bereits bewilligten PW-Abstellplätze (207), der im Bauprojekt der Beschwerdeführerin vorgesehenen weiteren Abstellplätze (99) und der faktisch als PW-Abstellplätze genutzten Arealflächen eine Summe von mehr als 300 PW-Abstellplätzen ergebe, was die Folge habe, dass das Bauprojekt der Beschwerdeführerin laut Baugesuch vom 28. April 2006 unter die Bestimmungen des UVPG falle und deshalb auch ein Verfahren nach Massgabe dieses Gesetzes durchzuführen sei. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes entbehre aber jeder gesetzlichen Grundlage, sei qualifiziert unrichtig und somit willkürlich im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staats- als Verfassungsgerichtshofes.
Hierzu führt die Beschwerdeführerin u. a. aus, die Verantwortung dafür, dass es zu signalisationswidrigen oder gar "wilden" Parkierungen auf dem Spoerry-Areal komme, liege beim Land Liechtenstein und nicht bei der Beschwerdeführerin. Gemäss einem zwischen beiden Parteien bestehenden Mietvertrag vom 17./29. Oktober 2003 habe sich das Land Liechtenstein als Mieterin nämlich verpflichtet, insbesondere dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge seiner Nutzer nicht auf Strassen, Wegen, Gehsteigen, Grünanlagen und insbesondere nicht auf Parkverbotsflächen des Mietareals abgestellt werden.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin u. a. vor, Ziel des Bauprojektes der Beschwerdeführerin laut Baugesuch vom 28. April 2006 sei es gerade, den Nutzern des Spoerry-Areals so viele PW-Abstellplätze zur Verfügung zu stellen, dass keine Notwendigkeit und kein Anlass mehr dafür bestehe, "wild" zu parkieren. Die Beschwerdeführerin wolle damit den bisherigen, ungesetzlichen und daher auch nicht tolerierbaren Zustand bei der Parkierung von Motorfahrzeugen auf dem Spoerry-Areal beseitigen. Demgemäss könne es schon deshalb nicht zulässig sein, in einem Verfahren, das ausschliesslich die Beseitigung eines ungesetzlichen und damit unhaltbaren Zustandes bezwecke, dem Antragsteller einen (ungesetzlichen) Zustand zuzurechnen, den er selbst weder verursacht noch zu vertreten habe. Wenn der VGH eine zwar nicht näher genannte Anzahl von "wilden" Abstellplätzen zu den bereits baurechtlich bewilligten 207 und den geplanten weiteren 92 PW-Abstellplätzen dazuzähle und damit den entsprechenden Schwellenwert nach dem UVPG (300 Plätze) überschreite, messe er einem Faktum, welches rechtlich gar nicht existieren dürfe und deshalb auch irrelevant sein und bleiben müsse, eine entscheidende rechtliche Relevanz zu. Dies könne aber schon aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen nicht zulässig sein. Auf diese Weise würde ja ein illegaler Zustand wie ein legaler behandelt. Ein PW-Abstellplatz könne nur unter der Voraussetzung als solcher behandelt und bei der Lösung baurechtlicher Fragen als solcher zugerechnet werden, wenn er mit der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 lit. c BauG).
3.2.2. Für die hier interessierende Frage, ob für das gegenständliche Parkplatzprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist damit entscheidend, ob allein auf die Zahl der tatsächlich als Parkplätze ausgewiesenen PW-Abstellflächen abzustellen ist oder die auf dem Spoerry-Areal tatsächlich verfügbaren PW-Abstellflächen bei der Frage des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im gegenständlichen Fall die Ansicht, zwischen den ausgewiesenen PW-Abstellflächen und jenen Flächen, welche auch als Abstellflächen für Fahrzeuge benutzt werden bzw. benutzt werden können, sei ein funktioneller Zusammenhang gegeben, welcher bei der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entsprechend zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil S. 27).
3.2.3. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist die Bejahung des funktionellen Zusammenhangs bei der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, jedenfalls nicht willkürlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auf S. 18 der angefochtenen Entscheidung richtig ausführt, werden gemäss Art. 8 des Schweizer Umweltschutzgesetzes (USG), welcher in Liechtenstein anwendbar ist, Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Gemäss Schweizer Bundesgericht bezieht sich diese Bestimmung auf sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder nicht (BGer 19. April 2007, 1A.110/2006, E. 2.2.1, m. w. N.). Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der erforderliche Zusammenhang i. S. v. Art. 8 USG gegeben ist, ist eine Rechtsfrage (BGer, a. a. O., E. 2.2.2).
Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit der Frage befasst, wann ein UVP-relevanter Zusammenhang zwischen verschiedenen Vorhaben besteht, der es rechtfertigt, diese als Einheit zu betrachten, mit der Folge, dass eine UVP durchzuführen ist. Abgestellt wurde vor allem auf den funktionellen Zusammenhang der Anlagen (siehe BGer 22. Oktober 2007, 1A.33/2007, E. 5.2, m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind projektierte und ausgewiesenen PW-Abstellflächen einerseits und Flächen, welche auch als Abstellflächen für Fahrzeuge benutzt werden bzw. benutzt werden können andererseits zu beurteilen, die sich auf derselben Parzelle befinden und alle von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin erstellt wurden bzw. werden sollen. Insofern besteht ein enger rechtlicher und räumlicher Konnex, bei welchem geringe Anforderungen an den funktionellen Zusammenhang zu stellen sind (vgl. BGer 22. Oktober 2007, 1A.33/2007, E. 5.2).
Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie wolle ja gerade einen unhaltbaren Zustand beseitigen, ist - wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 - entgegenzuhalten, dass die faktisch benutzbaren PW-Abstellflächen mit der Realisierung des gegenständlichen Parkplatzprojektes nicht einfach wegfallen.
Auch geht der Staatsgerichtshof mit dem Verwaltungsgerichtshof einig, dass für die Frage der Beurteilung der UVP-Pflicht ohne Bedeutung ist, ob die Beschwerdeführerin den Grossteil des Spoerry-Areals dem Land Liechtenstein vermietet hat und in den entsprechenden Verträgen geregelt ist, wer welche Parkplätze benützen darf. Es kommt hinzu, dass die Durchsetzung der Einhaltung der entsprechenden Verträge ebenso im Einflussbereich der Beschwerdeführerin liegt wie die vom Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung (S. 28) aufgezeigten Massnahmen zur Vermeidung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Aufgrund dieser Erwägungen ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes der durch den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall bejahte funktionelle Zusammenhang zwischen den gegenständlichen projektierten und ausgewiesenen PW-Abstellflächen einerseits und Flächen, welche auch als Abstellflächen für Fahrzeuge benutzt werden bzw. benutzt werden können andererseits jedenfalls nicht willkürlich.
3.3. Willkürlich und damit verfassungswidrig ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber auch die Entscheidung über die Tragung der angefallenen Gerichtsgebühren laut Punkt 2 des Spruches des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006, die sich insgesamt auf CHF 935.00 belaufen.
3.3.1. Diese Gebühren würden der Beschwerdeführerin zum Ersatz auferlegt mit der Begründung, sie träte in diesem Verfahren nicht als Unterbehörde, sondern als Partei auf, wobei sie am gegenständlichen Verfahren nicht in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben beteiligt sei. Auch diese Rechtsauffassung sei aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 getroffenen Feststellungen völlig unhaltbar und deshalb ebenfalls willkürlich. Nicht die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin, sondern das Amt für Umweltschutz habe nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes die Einleitung eines Verfahrens nach dem UVPG beantragt. Im Rahmen des UVPG-Verfahrens sei die Beschwerdeführerin somit nicht Antragsteller und es könnten die für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallenen Gebühren somit bei jedem Ausgang dieses Verfahrens niemals der Beschwerdeführerin zum Ersatz auferlegt werden.
3.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 zu dieser Frage richtig ausführt, kommt es nicht darauf an, wer letztlich den Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem UVPG gestellt hat. Der Untersuchungsrahmen kann auch ohne Antragstellung des Projektträgers festgelegt werden, wenn das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sei dies von Amtes wegen oder über Intervention eines Beschwerdelegitimierten.
Im gegenständlichen Fall ist der Untersuchungsrahmen ohne Antragstellung der Beschwerdeführerin als Trägerin des Parkplatzprojekts von Amtes wegen über Intervention der Beschwerdegegnerin festgelegt worden. Es liegt damit ein Fall von Art. 35 Abs. 2 LVG vor. Der Beschwerdeführerin als Projektträgerin und Eigentümerin die Gerichtsgebühren von CHF 935.00 aufzuerlegen, ist damit gesetzeskonform und jedenfalls nicht willkürlich.
3.4. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch durch die Parteikosten-Entscheidung in Punkt 3 des Spruches des Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006 in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3.4.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof habe der VCL als Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt, weder in seiner Beschwerde vom 27. September 2006 noch in seiner Eingabe (Gegenäusserung und ergänzendes Vorbringen) vom 21. November 2006, den Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr die Parteikosten dieses Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Somit habe der Verwaltungsgerichtshof in Punkt 3 des Spruches seines Urteiles vom 21. Dezember 2006 bezüglich der Parteikosten eine Entscheidung gefällt, die von der betreffenden Partei gar nicht beantragt worden sei. Dies sei aber nicht nur im Rahmen eines Zivilverfahrens unzulässig, sondern auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Baubewilligungsverfahren sei unbestrittenerweise ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren. In einem solchen seien deshalb auch die Grundsätze des ordentlichen Zivilverfahrens zu beachten. Einer dieser wesentlichen Grundsätze sei aber der, dass einer Partei nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als sie beantragt habe (vgl. § 405 ZPO).
3.4.2. Richtig ist, dass das Baubewilligungsverfahren ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren ist. In StGH 2006/34 (LES 2007, 379) hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass Art. 35 Abs. 1 LVG die wörtliche Auslegung zu verweigern und verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass in einem solchen Verfahren bei der Kostentragung die Frage des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu berücksichtigen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 folglich richtig ausführt, konnte er die Kostenersatzpflicht nur zwischen den sich kontradiktorisch gegenüberstehenden Prozessparteien regeln.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe im vorangegangenen Verfahren nie beantragt, die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten, folglich dürfe ihr nicht mehr zugesprochen werden als sie beantragt habe, ist entgegenzuhalten, dass die von Art. 81 Abs. 2 LVG postulierte Bindung an die Parteianträge nur im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gilt (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 271).
Die Parteikosten-Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht willkürlich.
4. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit keine Folge zu geben.
5. Daher hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen. Beim zur Anwendung gelangenden Streitwert von CHF 75'000.00 ergibt sich ein Kostenersatzanspruch für die Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 2'148.10. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. April 2008