StGH 2007/146
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G B
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: F GmbH
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. November 2007, 2REX.2007.3417-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. November 2007, 2R EX.2007.3417-32, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 24. Juli 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin mit der Behauptung, dass die Urteile des Landgerichtes vom 17. Februar 2006, des Obergerichtes vom 19. Oktober 2006 und des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 zu 02 CG.2004.108 rechtskräftig und vollstreckbar seien, zur Hereinbringung der ihr in diesen Urteilen zugesprochenen Beträgen von EUR 130'379.43 und CHF 78'618.70 s. A. die Exekution gegen den Beschwerdeführer, und zwar durch Pfändung der ihm gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank AG, der LGT Bank in Liechtenstein AG, der Verwaltungs- und Privatbank AG und der Neuen Bank AG, alle Vaduz, zustehenden Forderungen sowie durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in ihrer Gewahrsame befindlichen beweglichen Sachen einschliesslich der in Art. 218 EO angeführten Wertpapiere.
2. Mit Beschluss vom 25. Juli 2007 bewilligte das Landgericht die beantragte Exekution.
Dieser Beschluss wurde den Drittschuldnern am 27. Juli 2007 zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte vorerst nicht. Dies hätte erst im Zuge der vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Fahrnispfändung erfolgen sollen. Diese fand aber nicht statt.
3. Am 27. Juli 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufschiebung der Exekution, da der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 25. Juli 2007 zur Geschäftszahl StGH 2007/83 und somit nach der Stellung des Exekutionsantrages dem mit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben habe.
4. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. August 2007 von der LGT Bank in Liechtenstein AG erfahren hatte, dass das Landgericht gegen ihn am 25. Juli 2007 die Exekution bewilligt hatte, erhob er am 17. August 2007 Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgründe Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragsabweisung abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 10. September 2007 die Rekursbeantwortung, mit der die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt wurde.
5. Ferner stellte der Beschwerdeführer am 17. August 2007 den Antrag auf Einstellung der Exekution.
Die Beschwerdegegnerin schloss sich diesem Antrag an, machte aber geltend, dass sie bereits am 26. Juli 2007 die (vorübergehende) Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragt habe und dem Beschwerdeführer deshalb für seine Antragstellung keine Kosten zugesprochen werden könnten.
6. Mit Beschluss vom 17. September 2007 schob das Landgericht in den Ziffern 1 und 2 das Exekutionsverfahren bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.06.2007 auf (wobei die bereits vollzogenen Exekutionsakte einstweilig bestehen bleiben), wies ferner in Ziff. 3 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Exekution gemäss Art. 21 EO ab und bestimmte schliesslich in Ziff. 4 die weiteren Exekutionskosten des Beschwerdeführers mit CHF 826.00.
7. Gegen diesen Beschluss, konkret gegen die Ziffern 2, 3 und 4, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Einstellung, allenfalls Aufhebung wegen Nichtigkeit abzuändern, in eventu aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 18. Oktober 2007 die Gegenäusserung, mit der die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt wurde.
8. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer die Exekutionsbewilligung vom 25. Juli 2007 am 18. Oktober 2007 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2007 neuerlich Rekurs an das Obergericht, wobei dieses Mal als Rekursgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragsabweisung abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 12. November 2007 die Rekursbeantwortung, mit der die kostenpflichtige Zurück-, allenfalls Abweisung des Rekurses beantragt wurde.
9. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 21. November 2007 den Rekursen des Beschwerdeführers vom 17. August 2007 und vom 4. Oktober 2007 keine Folge gegeben. Der Rekurs vom 25. Oktober 2007 wurde a limine zurückgewiesen. Begründet wurde all dies wie folgt:
9.1. Auszugehen sei davon, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2007 beim Landgericht den Antrag eingebracht habe, mit welchem aufgrund der im Verfahren 02 CG.2004.108 ergangenen Urteile des Landgerichtes vom 17. Februar 2006, des Obergerichtes vom 19. Oktober 2006 und des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 zur Hereinbringung der Forderung in Höhe von EUR 130'379.43 sowie der mit CHF 78'618.70 bestimmten Kosten des Erkenntnisverfahrens samt Anhang die Exekution gegen den Beschwerdeführer begehrt worden sei, und zwar einerseits durch Guthabenspfändung bei Banken und andererseits durch Fahrnisexekution.
In diesem Zeitpunkt seien die Urteile des Landgerichtes, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes rechtskräftig und vollstreckbar gewesen und hätten Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 lit. a EO dargestellt, da ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen sei und ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht mit Beschluss vom 25. Juli 2007 die beantragte Exekution bewilligt.
Am selben Tage, nämlich am 25. Juli 2007, habe der Präsident des Staatsgerichtshofes zur Geschäftszahl StGH 2007/83 dem mit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Aufgrund dieses Beschlusses habe die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2007 die Aufschiebung der Exekution beantragt.
9.2. Gegen die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 25. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer - nachdem er von der LGT Bank in Liechtenstein AG am 3. August 2007 hievon erfahren habe - am 17. August 2007 den (ersten) Rekurs eingebracht, zusammengefasst mit der Begründung, dass das Exekutionsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, da ihm die Exekutionsbewilligung bis zum heutigen Tage nicht zugestellt worden sei. Ausserdem sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf wirksame Beschwerdeführung verletzt worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin bei der AntragsteIlung verschwiegen, dass er gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einbringen werde. Der Präsident des Staatsgerichtshofes habe mit Beschluss vom 25. Juli 2007 seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dadurch sei ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel gegeben und die im Verfahren 02 CG.2004.108 ergangenen Urteile seien keine Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 lit. a EO. Auch habe die Beschwerdegegnerin den Eintritt der Fälligkeit nicht durch eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EO nachgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin halte dem entgegen, dass über den Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäss Art. 2 EO grundsätzlich ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Beschwerdeführers zu entscheiden sei. Das einseitig durchgeführte Bewilligungsverfahren stelle daher auch keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar, zumal dem Beschwerdeführer im Exekutionsverfahren zur Wahrung seiner Rechte eine Reihe von besonderen Rechtsbehelfen zur Verfügung stehen würde. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei am Tage der Exekutionsbewilligung ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 1 EO gewesen. Der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 25. Juli 2007 sei ihm erst am 26. Juli 2007 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss habe ihm die Beschwerde binnen 14 Tagen an den Senat des Staatsgerichtshofes offen gestanden, weshalb der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erst am 10. August 2007 rechtskräftig geworden sei. Erst ab diesem Datum würde das Urteil des Obersten Gerichtshofes keinen Exekutionstitel mehr darstellen. Dieser Umstand könne aufgrund des strikten Neuerungsverbotes im Rekursverfahren nicht eingewendet werden.
9.3. Vorliegend sei die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 25. Juli 2007 dem Beschwerdeführer (vorerst) nicht nach den Vorschriften über die Zustellung vom Gericht zugestellt worden. Vielmehr habe er über die LGT Bank in Liechtenstein AG, an die u. a. das Drittverbot gerichtet gewesen sei, von dieser Exekutionsbewilligung am 3. August 2007 Kenntnis erhalten. Dadurch sei ein allfällig vorangegangener Zustellmangel geheilt worden. Zustellformalitäten seien nicht Selbstzwecke; massgeblich sei, dass der Empfänger vom Schriftstück Kenntnis nehmen konnte und das zuzustellende Gerichtsstück tatsächlich in die Hand der Person gelangt sei, für die es bestimmt sei.
Der Rekurs des Beschwerdeführers sei daher zulässig und rechtzeitig, aber unbegründet.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht gesprochen werden, da nach Art. 2 EO bei der Bewilligung des Exekutionsantrages grundsätzlich nur von den Angaben des betreibenden Gläubigers auszugehen sei. Eine vorhergehende mündliche Verhandlung oder eine Einvernahme des Gegners habe nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu erfolgen. Dazu würden die Guthabenspfändung bei Banken sowie die Fahrnisexekution nicht gehören. Das Exekutionsbewilligungsverfahren sei daher grundsätzlich ein einseitiges Aktenverfahren. Der Beschwerdeführer solle vom Vollzug überrascht werden (Verweis auf Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren, Rz. 232). Dies gelte umsomehr, wenn wie vorliegend, neben der Guthabenspfändung auch die Fahrnisexekution bewilligt worden sei. Mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung im Rahmen des Vollzugs der Guthabenspfändung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Fahrnisgegenstände beiseite zu schaffen, um sie vor der drohenden Pfändung zu schützen. Schliesslich würde dem Beschwerdeführer eine Reihe von besonderen Rechtsbehelfen zur Wahrung seiner Rechte im Exekutionsverfahren zur Verfügung stehen.
Schliesslich sei das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Juli 2007 als auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25. Juli 2007 rechtskräftig und vollstreckbar gewesen und habe somit einen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 Iit. a EO dargestellt. Dass der Präsident des Staatsgerichtshofes gleichentags, nämlich am 25. Juli .2007, dem Antrag des Beschwerdeführers, der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben habe, schade nicht, da dieser Beschluss der Beschwerdegegnerin erst am 26. Juli 2007 zugestellt worden sei und sie nach Art. 44 Abs. 3 StGHG die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen Beschwerde binnen 14 Tagen an den Senat des Staatsgerichtshofes zu erheben. Somit sei dieser Staatsgerichtshofsbeschluss erst am 10. August 2007 (und nicht, wie irrtümlich von der Beschwerdegegnerin dargelegt worden sei, schon am 10. Juli 2007) rechtskräftig geworden.
Den Umstand, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes erst nachträglich der Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, hätte der Beschwerdeführer mit der Impugnationsklage nach Art. 19 Abs. 1 EO geltend machen müssen. Die Geltendmachung im Rekursverfahren sei aufgrund des dort geltenden strikten Neuerungsverbotes unzulässig. Das Rekursgericht könne die angefochtene Entscheidung nur aufgrund der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihrer Erlassung überprüfen. Umstände, die erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses eingetreten seien, hätten bei der Entscheidung über den Rekurs unberücksichtigt zu bleiben, zumal hier dem Beschwerdeführer zur Nachholung des rechtlichen Gehörs eine Klage nach Art. 19 EO zur Verfügung stehe (Verweis auf SZ 28/176; EF 34.607; SZ 68/151 = ecolex 1995, 907 = JUS Z 1954).
Dass der Beschwerdegegnerin schon vor der AntragsteIlung (nämlich mit Schrei-ben vom 10. Juli 2007) mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen werde, sei ohne Bedeutung, weil es sich bei der Verfassungsbeschwerde nur um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle, das eine Überprüfung des Urteils lediglich im Rahmen der gerügten Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erlaube, und die blosse Mitteilung der Beschwerdeerhebung noch nichts darüber aussage, ob eine solche auch tatsächlich eingebracht werde und ob der Verfassungsbeschwerde und auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Erfolg beschieden sein würden. Von einer Verschweigung wesentlicher Umstände durch die Beschwerdegegnerin könne daher keine Rede sein.
Auch aus Art. 3 Abs. 2 EO könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung besage nur, dass vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist die Exekution nicht bewilligt werden könne. Sei der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe des Kalendertages noch durch Angabe eines kalendermässig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt oder sei dem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintrittes einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so müsse der Eintritt der hiernach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit massgebenden Tatsache durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt seien, bewiesen werden. Keiner dieser Fälle liege vor, weshalb auch keine Bestätigung von der Beschwerdegegnerin vorzulegen sei. Mit der Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 am 22. Juni 2007 sei die Entscheidung in der Hauptsache sofort, die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren binnen 4 Wochen ab Zustellung zur Zahlung fällig geworden.
Somit erweise sich der Rekurs des Beschwerdeführers in allen Punkten als unbegründet. Dies habe nach Art. 51 EO i. V. m. §§ 41, 50 ZPO zur Folge, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen habe. Diese seien ordnungsgemäss mit CHF 5'689.60 verzeichnet worden.
9.4. Überzuleiten sei auf den (zweiten) Rekurs, den der Beschwerdeführer gegen die Exekutionsbewilligung vom 25. Juli 2007 erhoben habe, nachdem ihm dieser Beschluss am 18. Oktober 2007 förmlich zugestellt worden sei. Mit dem rechtzeitig am 25. Oktober 2007 eingebrachten Rekurs mache der Beschwerdeführer - dieses Mal mit den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - die nämlichen Einwendungen geltend, wie sie in der ersten Rekursschrift vom 17. August 2007 erhoben worden seien, sodass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die obige Wiedergabe des Rekursvorbringens zu verweisen sei. Die Beschwerdegegnerin wende in ihrer Gegenäusserung vom 12. November 2007 ein wie in der Rekursbeantwortung vom 10. September 2007, wobei sie zusätzlich einen Verstoss gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels geltend mache und aus diesem Grunde die a limine-Zurückweisung begehre.
9.5. Dieser Einwand sei berechtigt. Laut ständiger Rechtsprechung gelte in der Zivilprozessordnung und damit nach Art. 51 EO auch im Exekutionsverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmittelhandlungen. Dieser Grundsatz besage, dass das durch das Gesetz eingeräumte Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels mit der Einlegung der ersten Rechtsmittelschrift verbraucht sei, dies unabhängig davon, ob eine spätere Rechtsmittelschrift innerhalb der ursprünglichen offenen Rechtsmittelfrist eingebracht werde oder nicht.
Aber selbst wenn man mit der österreichischen Zivilverfahrensnovelle 1983 und deren erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten - welche in Liechtenstein nicht rezipiert worden seien - davon ausgehen würde, dass die beiden Rechtsmittelschriften als eine einheitliche Rechtsmittelhandlung aufzufassen seien, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen, da der Beschwerdeführer in der (zweiten) Rekursschrift nur jene Einwendungen wiederhole, die er schon in der ersten Rekursschrift vorgebracht habe. Der Kostenspruch stütze sich wiederum auf Art. 51 EO i. V. m. §§ 41, 50 ZPO.
9.6. Mit dem Rekurs vom 4. Oktober 2007 bekämpfe der Beschwerdeführer die in den Ziffern 2, 3 und 4 des Beschlusses vom 17. September 2007 getroffenen Entscheidungen, nämlich dass (aufgrund der bewilligten Aufschiebung des Exekutionsverfahrens) die bereits vollzogenen Exekutionsakte einstweilen bestehen bleiben würden, der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Exekution abgewiesen werde und die weiteren Exekutionskosten der Beschwerdegegnerin mit CHF 826.00 bestimmt würden, zusammengefasst damit, dass die Beschwerdegegnerin bei der AntragsteIlung Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erheben werde. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, mit dem der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, gewehrt. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass dennoch exekutive Schritte gesetzt werden hätten dürfen, obwohl den der Exekution zugrunde gelegten Titeln die Vollstreckbarkeit gefehlt habe. Aus diesem Grunde hätte das Landgericht die Exekutionsbewilligung nicht erlassen dürfen und das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher erlassenen Exekutionsbewilligung einstellen müssen. Dem entsprechend wäre die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der angefallenen Kosten zu verpflichten gewesen.
Die Beschwerdegegnerin halte dem entgegen, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 an dem Tage, an dem die Exekutionsbewilligung erlassen worden sei, ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 1 EO gewesen sei. Eine nachträgliche Aufhebung der Exekutionsbewilligung sei nicht zu rechtfertigen, da der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes lediglich zum Ausdruck bringen würde, dass weitere Exekutionsakte auf der Grundlage des Urteils des Obersten Gerichtshofes bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Die bisher erlassenen Exekutionsakte würden aber aufrecht bleiben.
9.7. Das Obergericht teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin.
Das Erstgericht habe zu Recht aufgrund der Urteile des Landgerichtes, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes im Verfahren zu 02 CG.2004.108 der Beschwerdegegnerin die Exekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt, da gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr vorgesehen sei und daher von dessen Rechtskraft und Vollsteckbarkeit auszugehen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung, aber auch im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung, habe der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, mit welchem der Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, nicht vorgelegen, weshalb das Erstgericht zu Recht von der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteiles des Obersten Gerichtshofes ausgegangen sei. Der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes sei der Beschwerdegegnerin erst anderntags, nämlich am 26. Juli 2007 zugestellt worden. Es verstehe sich von selbst, dass ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist, weitere Exekutionsakte aufgrund der im Verfahren 02 CG.2004.108 ergangenen Entscheidungen nicht mehr zulässig seien, da damit nicht nur die Rechtskraft, sondern auch die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen beseitigt worden sei.
Werde aber einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 52 StGHG nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt, habe dies bezüglich der Vollstreckbarkeit nur die Wirkung ex nunc. Das bedeute, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsbeschwerde zur Folge habe, dass die Exekution unter Aufrechterhaltung der bisher gesetzten Exekutionshandlungen nur aufzuschieben sei und nicht unter gleichzeitiger Aufhebung der Exekutionshandlungen einzustellen (Verweis auf LGZ Wien EvBI 1953/275, 356).
Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof bilde nur dann einen Aufschiebungsgrund, wenn ihr dieser aufschiebende Wirkung zuerkenne. In diesem Falle habe das Gericht die Exekution auf Antrag einer Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen, insbesondere des Art. 26 EO, vorliegen müssten (Verweis auf SZ 55/120; JBI 1966, 259 u. v. a.). Das Erstgericht habe daher zu Recht die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens bewilligt und dabei festgehalten, dass die bisher erlassene Exekutionsbewilligung einstweilen aufrecht bleibe. Ebenso habe es zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Exekution gemäss Art. 21 EO abgewiesen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit CHF 826.00 - verzeichneten Kosten für den Aufschiebungsantrag sowie für die Gegenäusserung zum Einstellungsantrag verpflichtet.
Der Rekurs des Beschwerdeführers erweise sich daher auch diesbezüglich als unbegründet.
10. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, des Willkürverbots sowie des Grundrechts auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge dieser Beschwerde Folge geben, feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Obergerichtes vom 21. November 2007 in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen garantierten Grundrechte gemäss Art. 31 LV, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK und Art. 43 LV verletzt worden sei und daher die Entscheidung des Obergerichtes vom 21. November 2007 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen werde. Weiters solle die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Kosten des Staatsgerichtshofverfahrens binnen vier Wochen zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verpflichtet werden. Begründet wird all dies wie folgt:
10.1. Am 3. August 2007 habe der Beschwerdeführer über die Drittschuldnerin LGT Bank in Liechtenstein AG selbst in Erfahrung bringen müssen, dass offensichtlich gegen seine Person ein Exekutionsverfahren geführt werde, welches zum Erlass einer Exekutionsbewilligung und zum Verbot an die Drittschuldner, an den Beschwerdeführer Guthaben bis zur Höhe der angeblichen Forderung auszuzahlen, geführt habe. Insgesamt seien fünf inländische Banken mit solchen Drittverboten bedacht worden. Dem Beschwerdeführer selbst sei die gegenständliche Exekutionsbewilligung nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich also gegen diese Exekutionsbewilligung nicht rechtzeitig zur Wehr setzen können, weil sie ihm nicht durch die Gerichtsbehörde zugestellt worden sei. In seinem Rekurs vom 17. August 2007 habe der Beschwerdeführer dann auch festgehalten, dass nach seinem Dafürhalten das Exekutionsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, weil ihm eben die zugrunde liegende Exekutionsbewilligung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei.
Das Obergericht setze sich über diesen Einwand einfach hinweg und erkläre, dass die Bewilligung der Exekution gemäss Art. 2 EO grundsätzlich ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Beschwerdeführers zu entscheiden sei. Dies sei zwar richtig, bedeute aber nicht, dass die darauf fussende Entscheidung des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden müsse. Diesen Fehler habe das Obergericht zwar nachträglich erkannt und die Zustellung der Exekutionsbewilligung nachträglich - am 18. Oktober 2007 - bewirkt, es habe aber den ursprünglichen Beschluss nicht, wie beantragt, als nichtig aufgehoben.
10.2. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes sei vorliegend sehr wohl von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sprechen, wenn ein solch gravierender Einschnitt in die Rechte des Beschwerdeführers wie der Erlass einer Exekutionsbewilligung und vor allem der Erlass eines Drittverbotes an fünf inländische Banken ohne sein Wissen und ohne, dass er sich hiergegen rechtswirksam zur Wehr setzen könne, erlassen werde. Hier seien die Rechte des Beschwerdeführers, die in der Verfassung geschützt seien, verletzt worden. Sowohl der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, wie auch das Grundrecht auf wirksame Beschwerdeführung als Ausfluss des Art. 43 LV würden vorliegend durch die Vorgehensweise des Landgerichtes im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Exekutionsverfahren verletzt. Dem Beschwerdeführer sei daher auch bereits ein beträchtlicher finanzieller Nachteil entstanden, weil sowohl seine Kreditwürdigkeit bei den genannten Bankinstituten, als auch seine Dispositionsmöglichkeit über seine Bankkonten von einem Tag auf den anderen zerstört worden seien.
10.3. Abgesehen davon, dass bis zum heutigen Tage nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer an die Gegenseite überhaupt irgendetwas zu leisten habe, sei darauf hinzuweisen, dass er sich zumindest gegen eine solche Massnahme wirksam zur Wehr setzen können müsse. Dies müsse ihm die Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein genauso wie jede andere Rechtsordnung Europas ermöglichen. Die Ausführungen des Obergerichtes, wonach das Exekutionsverfahren ein einseitiges sei, würden nur insoweit zutreffen, als dies die Antragstellung und den Erlass einer Exekutionsbewilligung betreffen würde. Die Bewilligung an sich sei aber in jedem Fall zuzustellen.
10.4. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers irre das Obergericht auch wenn es von einer "vorläufigen Vollstreckbarkeit" des Urteils des Obersten Gerichtshofes spreche. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit gebe es nicht. Im Gesetz seien verschiedene Vorraussetzungen aufgezählt unter denen ein die Vollstreckbarkeit hemmendes Rechtsmittel den Vollzug einer Entscheidung aufschieben könne. Insbesondere zu nennen seien dabei die in Art. 18 bis Art. 20 EO vorgesehenen Klagemöglichkeiten. Es sei aber auch festzuhalten, dass selbstverständlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Staatsgerichtshof ein die Vollstreckbarkeit hemmendes Rechtsmittel bzw. eine die Vollstreckbarkeit hemmende Verfügung darstelle. Hieran hätten sich auch die Gerichte zu halten. Es mache aber einen Unterschied, ob eine Exekution lediglich aufgeschoben oder aber eben noch nicht gerechtfertigt sei, weil noch kein vollstreckbarer - rechtskräftiger Titel im Sinne der EO vorliege.
10.5. Nicht nachzuvollziehen sei auch die Rechtsmeinung des Obergerichtes, wonach sich der Beschwerdeführer gegen die erlassene Exekutionsbewilligung mittels Impugnationsklage hätte zur Wehr setzen müssen. Folge man der Argumentation des Obergerichtes, so wäre die Impugnationsklage spätestens nach Einlagen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes entweder zurückzunehmen oder abzuweisen gewesen. Dies könne wohl nicht Sinn und Zweck der Impugnations-klage sein, sondern werde die Impugnationsklage immer dann anzuheben sein, wenn ein fortbestehender Grund für die Untersagung der Exekutionsführung bestehe. Einen vorübergehenden Impugnationsgrund gebe es genauso wenig wie ein vorläufig vollstreckbares Urteil. Mit seiner Entscheidung habe das Obergericht gravierend in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen, da hierdurch sein Anspruch auf wirksame Beschwerdeführung und auch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
10.6. Das Obergericht irre auch in seinen Ausführungen im Hinblick auf die Frage der Wirkungen des Beschlusses des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, wonach der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Tatsache, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes offen gestanden wäre, bedeute nicht, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst 14 Tage später, also nach Rechtskraft dieses Beschlusses eintrete. Vielmehr trete die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar ein, weshalb bereits ab dem 25. Juli 2007 die Wirkungen des Beschlusses des Staatsgerichtshofes eingetreten seien. Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde der Beschwer-degegnerin im Staatsgerichtshofverfahren käme diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung zu. Sohin sei gleichentags wie vorliegend die Exekutionsbewilligung erlassen worden sei, auch bereits der Beschluss des liechtensteinischen Staatsgerichthofes vorgelegen, der die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringe. Die Tatsache, dass sich die Gerichtsinstanzen hierüber keine Kenntnisse verschaffen würden, bzw. sich nicht darüber informieren, ob eine Staatsgerichtshofbeschwerde eingereicht worden sei, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Staatsgerichtshof bereits nach Einlangen der Beschwerde am 20. Juli 2007 die Akten beim Landgericht angefordert habe, sodass Kenntnis darüber bestanden habe, dass ein entsprechendes Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer erhoben worden sei. Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter Kenntnis von der Beschwerde, da diese bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2007 angekündigt worden sei.
Somit könne sich das Landgericht auch nicht auf Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes berufen.
Es sei weiters daraufhin zu weisen, dass sowohl das Landgericht als die Exekution bewilligende Behörde wie auch das Obergericht sich über die gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Exekutionsordnung hinwegsetzen würden. In Art. 3 Abs. 2 EO werde nämlich festgehalten, dass vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist eine Exekution nicht bewilligt werden dürfe. Wenn der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel sich weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermässig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimme oder im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintreten einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht sei, so müsse der Eintritt der hiernach für die Fälligkeit der Vollstreckbarkeit massgebenden Tatsachen durch eine öffentliche oder durch eine Urkunde auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt seien, bewiesen werden.
Gerade dies sei vorliegend aber nicht geschehen, weshalb die Exekution niemals bewilligt hätte werden dürfen. Wenn nämlich gesetzliche Vorraussetzungen für die Erteilung einer Exekutionsbewilligung fehlen würden, weil dem Gesetz eben nicht genüge getan worden sei (Art. 3 EO), so könne auch eine entsprechende Bewilligung nicht durch das Obergericht geschützt werden.
Gerade deswegen habe die Beschwerdegegnerin darauf bestanden, dass ihr die Exekutionsbewilligung zugestellt werde, damit sie gegen diese Exekutionsbewilligung sich mittels Rekurs zur Wehr setzen könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf verlassen (und habe dies auch dürfen), dass die Oberinstanz sich an das Gesetz halten werde und die Vorraussetzungen für die Erteilung der Exekutionsbewilligung entsprechend prüfe. Die gesetzeswidrige Vorgehensweise der Gerichtsbehörde sei gegen den klaren Gesetzeswortlaut und daher willkürlich und durch den Staatsgerichtshof zu korrigieren.
10.7. Wie bereits weiter vorne ausgeführt worden sei, gebe es eine vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils nicht. Wenn gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofes noch die Möglichkeit einer Staatsgerichtshofbeschwerde offen stehe - wie im vorliegenden Fall - so könne durch Beschluss des Staatsgerichtshofes auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Gerichtsinstanzen entsprechend hinausgeschoben werden. Es sei widersinnig, wenn das Landgericht wiederholt vermeine, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sich vorliegend mittels Impugnationsklage gegen die Exekutionsbewilligung zur Wehr hätten setzen sollen. Es mache weder rechtlich noch wirtschaftlich Sinn, für die Dauer des Staatsgerichtshofverfahrens eine Impugnationsklage zu erheben, da absehbar sei, dass über die Impugnationsklage letztinstanzlich noch nicht entschieden sei, ehe der Staatsgerichtshof seine Entscheidung in der Sache selbst getroffen habe. Somit mache eine solche Klage in keinster Weise Sinn. Eine Impugnationsklage wäre nur dann sinnvoll, wenn bereits sämtliche Gerichtsinstanzen ausgeschöpft wären und auch der Staatsgerichtshof ausgedrückt habe, dass vorliegend keine Grundrechtsverletzungen, die nach wie vor vom Beschwerdeführer aber als gegeben erachtet würden, vorgekommen seien.
10.8. Die als Vorlage dienende österreichische Exekutionsordnung und die Praxis der Gerichte in Österreich kenne, anders als die liechtensteinischen Gerichte, die konstitutive Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Urteils mittels gerichtlicher Bestätigung. Dies in Entsprechung zu Art. 3 Abs. 2 EO. Weshalb sich das liechtensteinische Exekutionsgericht - trotz wortwörtlicher Übernahme der Bestimmung aus der öEO - hieran nicht halte, bzw. weshalb obwohl die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Vorraussetzungen für die Erteilung der Exekutionsbewilligung vorliegend erbracht habe, das Gericht dennoch die Exekutionsbewilligung erteilt habe, sei für den Beschwerdeführer schleierhaft. Dies verstosse jedenfalls gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 3 Abs. 2 EO) und sei daher vom Staatsgerichtshof entsprechend zu korrigieren. Es müsse sichergestellt sein, dass der Rechtssuchende in der liechtensteinischen Rechtsordnung sich darauf verlassen dürfe, dass dem Gesetz entsprochen und das Gesetz auch entsprechend seinen Bestimmungen angewendet werde. Das Obergericht verliere keine Silbe dazu, weshalb vorliegend von einem solchen Erfordernis abzusehen gewesen sei. Vielmehr versuche das Obergericht durch eine chronologische Abfolge der Anträge und Beschlüsse einen Ausweg aus dieser Misere zu finden. Dies werde allerdings durch den Staatsgerichtshof zu korrigieren sein. Es müsse auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass entgegen der Auffassung des Obergerichtes und der Unterinstanzen bereits durch die Erteilung der Exekutionsbewilligung und des Ausspruches des Drittverbotes gegenüber den Bankverbindungen des Beschwerdeführers es zu wirtschaftlichen Nachteilen des Beschwerdeführers komme, die auch durch die Aufschiebung der Exekution nicht aufgehoben würden. Vielmehr würden die entsprechenden bisherigen Exekutionshandlungen aufrecht bleiben, weshalb die Drittschuldner sowohl die Blockierung der Konten, als auch die Verfügungsbeschränkung bis zur Höhe der Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer aufrecht erhalten würden und diesem eine Disposition über seine Kontoverbindungen nicht mehr möglich sei. Sohin erwachse dem Beschwerdeführer bereits aus den gesetzten Massnahmen ein erheblicher Nachteil. Wie dies durch die Gerichtsinstanzen trotz Fehlen einer vollstreckbaren und fälligen Forderung gedeckt werden könne, sei für den Beschwerdeführer schlichtweg nicht nachvollziehbar.
11. Am 17. Dezember 2007 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit Folge geben, als eine Pfändung der Exekutionsobjekte als zulässig erklärt werde, der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere Exekutionsschritte jedoch aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
12. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 11. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Dezember 2007, 2R EX.2007.3417-32 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
13. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
14. Am 8. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer gegen den Präsidialbeschluss vom 21. Dezember 2007 Beschwerde an das Kollegium des Staatsgerichtshofes erhoben und beantragt, das Kollegium des Staatsgerichtshofes wolle der Beschwerde Folge geben und seiner Individualbeschwerde vom 11. Dezember 2007 zu StGH 2007/146 die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
15. Am 10. Januar 2008 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge geben, die Individualbeschwerde abweisen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin zuhanden deren Rechtsvertreter binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten.
16. Am 18. Januar 2008 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beschluss StGH 2007/146 vom 21. Dezember 2007, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben wurde, eingebracht und beantragt, der Senat des Staatsgerichtshofes möge der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007 keine Folge geben und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten.
17. Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das Kollegium des Staatsgerichtshofes vom 11. Dezember 2007 zurückziehe und eine inhaltliche Entscheidung zu dieser Beschwerde nicht mehr erforderlich sei.
18. Mit Präsidialbeschluss vom 14. April 2008 wurde das Provisorialverfahren infolge Beschwerderückzugs eingestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
19. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. November 2007, 2R EX.2007.3417-32, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Satz 1 LV, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, des Willkürverbots sowie des Grundrechts auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, geltend.
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundrechts auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV einzugehen. Der Beschwerdeführer erachtet diese beiden Grundrechte als verletzt, weil ein solch gravierender Einschnitt in seine Rechte wie der Erlass einer Exekutionsbewilligung und vor allem der Erlass eines Drittverbotes an fünf inländische Banken ohne sein Wissen und ohne, dass er sich hiergegen wirksam habe zur Wehr setzen können, erfolgt sei.
Die Nichtzustellung einer Entscheidung tangiert primär den Anspruch auf rechtliches Gehör und erst in zweiter Linie das Beschwerderecht, welches insoweit auch keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz bietet; dies zumal die Exekutionsbewilligung trotz verzögerter Zustellung vom Beschwerdeführer angefochten werden konnte. Die Rüge ist deshalb allein im Lichte des Anspruches auf rechtliches Gehör zu behandeln.
3.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 2007/70, Erw. 4.1).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nach der StGH-Rechtsprechung allerdings nicht in jedem Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter vor der gerichtlichen Entscheidung angehört wird. Dies erscheint unter anderem dann entbehrlich, wenn die Entscheidung von besonderer Dringlichkeit ist bzw. die vorherige Anhörung die Gefahr der Vereitelung einer geplanten Massnahme heraufbeschwören würde (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 Erw. 4.3]).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer aber nicht nur vorgängig zur Exekutionsbewilligung nicht angehört, sondern diese wurde ihm zudem erst mit einer Verzögerung zugestellt. Diese verzögerte Zustellung erfolgte jedoch, um die mit dieser Entscheidung unter anderem bewilligte Fahrnisexekution nicht zu gefährden. Die Fahrnisexekution soll nämlich einen Überraschungseffekt haben, damit der Schuldner kein Vollstreckungssubstrat beiseite schaffen kann (vgl. Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren, 2. Aufl., Wien 1992, Rz. 232; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, 4. Aufl., Wien 1967 bis 1976, Band III, 2120). Somit ist dieses Vorgehen im Ergebnis durchaus im Einklang mit der erwähnten StGH-Rechtsprechung, wonach das rechtliche Gehör so lange nicht zu gewähren ist, als dies die Gefahr der Vereitelung einer gesetzlich vorgesehenen Massnahme heraufbeschwören würde.
Demnach liegt im Beschwerdefall keine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs vor. Erst Recht kann keine Rede davon sein, dass diese Entscheidung aufgrund von deren nachträglichen Zustellung an den Beschwerdeführer vom Obergericht als nichtig hätte aufgehoben werden müssen.
4. Der Beschwerdeführer macht weiters in verschiedener Hinsicht einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend.
4.1. Nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes, welche das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht, welches in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist, dienen (StGH 1995/28, LES 1998,6 [11, Erw. 2.2]).
4.2. Wenn der Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge zunächst geltend macht, dass das Obergericht irrigerweise davon ausgehe, dass ein Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung erst nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist wirksam werde, ist dem zwar zuzustimmen. Allerdings trifft die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass ein solcher Präsidialbeschluss schon am Tage des Erlasses wirksam werde. Wie in der Gegenäusserung richtig ausgeführt wird, entfaltet der Beschluss seine Wirkung mit der Zustellung (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Wien 2003 Rz. 663). Der Präsidialbeschluss wurde am 26. Juli 2007 zugestellt, sodass das Landgericht nicht gehindert war, tags zuvor die Exekutionsbewilligung zu erteilen. In diesem Zusammenhang war, wie das Obergericht wiederum richtig ausführt, irrelevant, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schon mit Schreiben vom 10. Juli 2007 von der Erhebung einer Individualbeschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mitteilung gemacht hatte. Rechtswirkungen kann nur die richterliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung haben und dies, wie ausgeführt, ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses. Das Landgericht durfte somit die Exekutionsbewilligung am 25. Juli 2007 (noch) erteilen.
4.3. Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zwar ebenfalls Recht zu geben, dass es keinen Sinn macht, im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Staatsgerichtshof noch eine Impugnationsklage zu erheben. Denn mit der Zustellung des Präsidialbeschlusses ist die Vollstreckung der beim Staatsgerichtshof angefochtenen letztinstanzlichen Entscheidung ohne Weiteres gehemmt und dies ist von den betroffenen Gerichtsinstanzen und Behörden von Amtes wegen zu beachten. Entsprechend wäre es auch nicht erforderlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 noch ausdrücklich die Aufschiebung der Exekution beantragte.
Die betroffenen Gerichte und Behörden dürfen im Gefolge der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Staatsgerichtshof nur noch insoweit tätig werden, als dies mit dem Beschlusstenor vereinbar ist. Dementsprechend hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. September 2007 in den Ziff. 1 und 2 das Exekutionsverfahren ausdrücklich bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 aufgeschoben. Es war auch richtig, dass das Landgericht klarstellte, dass die bereits vollzogenen Exekutionsakte einstweilig bestehen bleiben. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen war das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 als letztinstanzliche Entscheidung mit der Zustellung gewissermassen aufschiebend bedingt vollstreckbar, nämlich bis zur allfälligen Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Staatsgerichtshof. Insoweit gibt es eben sehr wohl eine "vorläufige" Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheiden, wobei sich diese Vorläufigkeit direkt aus dem Staatsgerichtshofgesetz ergibt und es hierfür keiner zusätzlichen gesetzlichen Grundlage in der Exekutionsordnung bedarf.
4.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde im Weiteren dem Antrag des Beschwerdeführers, die Exekution einzustellen, zu Recht keine Folge gegeben. Denn das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, welches letztinstanzlich die Urteile des Landgerichtes und des Obergerichtes bestätigte, wurde am Tag der Zustellung hinsichtlich der Hauptsache sofort und hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen ab Zustellung vollstreckbar (Rechberger/Simotta, Rz 243 mit weiteren Literaturverweisen). Zu Recht wies das Obergericht somit darauf hin (angefochtener Beschluss, S. 10), dass der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 2 EO nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.5. Insgesamt verstösst der angefochtene Obergerichtsbeschluss somit auch nicht gegen das Willkürverbot.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für ihre Gegenäusserung richtig verzeichnet; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 170.00. Die der Beschwerdegegnerin zuzusprechenden Kosten belaufen sich somit auf CHF 2'494.80 (TP 3 C zzgl. 40 % ES). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008