StGH 2007/144
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Alexander Ospelt als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
In der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: JH
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C F M AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. November 2007, 09CG.2007.180-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 1'700.00 bestimmt.
1. Mit Klage vom 3. Juli 2007 strebte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die Verurteilung der drei Beklagten und nunmehrigen Beschwerdegegner zur Zahlung von CHF 32'448'767.00 samt gestaffelten Zinsen an. Unter einem beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang". Aus der Klage sei abzuleiten, dass diese weder mutwillig noch aussichtslos sei, weshalb in Übereinstimmung mit der zu § 63 ZPO ff. insbesondere in Österreich ergangenen Rechtsprechung die Verfahrenshilfe zu gewähren sein werde. Aus seinem Vermögensbekenntnis und desjenigen seiner Ehegattin ergebe sich, dass sie beide derzeit nicht über die finanziellen Mittel verfügen würden, um das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen zu können. Er habe keine Beschäftigung und kein Vermögen mehr und lebe soweit möglich von seiner Gattin. Das Grundvermögen seiner Ehegattin sei mit Hypotheken überbelastet. Insgesamt hätten er und seine Gattin auf Grund der fehlbaren Handlungen der Beschwerdegegner Privatvermögen in Höhe von mehr als 24 Millionen Franken verloren.
2. Mit Beschluss vom 13. September 2007 (ON 8) wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zu gewähren, ab und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Nach § 63 Abs 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
Auszugehen ist zunächst einmal davon, dass der Kläger in Anbetracht seiner Angaben im Vermögensbekenntnis, an deren sachlicher Richtigkeit das Landgericht keinen Zweifel hegt, in finanzieller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllen würde, um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, dies auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Gattin. Der Kläger ist ohne Einkommen und Vermögen, lebt von dem Einkommen seiner Frau und hat beträchtliche Schulden. Seine Frau bringt als Büroangestellte monatlich rund CHF 4.000.-- netto ins Verdienen und hat darüber hinaus Einnahmen aus Vermietung in Höhe von rund CHF 1.300.-- monatlich. Weiters verfügt sie über Schmuck im Wert von rund CHF 150.000.-- sowie über Gemälde im Wert von ca. CHF 40.000.--. Dieser Einkommens und Vermögenssituation stehen beträchtliche Schulden (siehe Beiblatt zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) gegenüber, auch das Grundeigentum ist derart mit Hypotheken belastet, dass eine weitere Belastung zur Finanzierung dieses Verfahrens wohl nicht in Betracht kommt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Gattin sind sohin solcher Art, dass eine Bewilligung der Verfahrenshilfe in Anbetracht der zu erwartenden exorbitanten Prozesskosten jedenfalls geboten wäre.
Allerdings scheitert die Bewilligung an der nach Auffassung des Landgerichtes in diesem Fall vorliegenden Mutwilligkeit der Prozessführung:
Wiewohl der Kläger unter Position 14 der Klage insgesamt einen Betrag von CHF 5.148.763,-- als von den Beklagten ihm gegenüber geschuldet behauptet, ist dieser Betrag (bzw. die entsprechenden vier Positionen) nicht verfahrensgegenständlich und hat deshalb auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob hinsichtlich eines (Teil-)Betrages von CHF 667.889,51 nicht ohnehin das Streithindernis der res judicata vorliegt, nicht zu erfolgen.
Ausschlaggebend ist nur das Klagebegehren, dieses setzt sich aus zwei Positionen zusammen, nämlich zum einen aus CHF 962.301,-- (erwartete Performance bzw. "Gewinnentgang" von 01.07.2004 bis 31.12.2006) sowie CHF 31.486.466,-- ("entgangener Gewinn" bis ins Jahr 2011).
Grundsätzlich dürfen die mit jeder Prozessführung verbundenen finanziellen Lasten, vor allem die mit der Einleitung, aber auch mit Fortgang und dem Abschluss eines Rechtsstreites verbundenen Kosten kein Hindernis für die Durchsetzung begründeter Rechtsansprüche oder für die Verteidigung einer im guten Glauben vertretenen Rechtsposition sein. Es gehört vielmehr zum Wesen des Rechtsstaates, jedem die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche zu ermöglichen; der Mangel an finanziellen Mitteln darf kein Hindernis sein, im Bedarfsfall die staatliche Rechtspflege in Anspruch zu nehmen.
Neben der hier wohl zu bejahenden "Mittellosigkeit" (in Relation zu den erwarteten Prozesskosten) tritt als weiteres Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - zum Beispiel im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen. Hiefür sind aber nach Auffassung des Landgerichtes nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden. Allerdings ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Landgerichtes eine besondere Form der Mutwilligkeit gegeben, nämlich jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergibt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mut der Verzweiflung prozessieren kann, da ja klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlustes die ihr zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Nach § 63 Abs 1 ZPO ist eine Prozessführung daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat, obwohl eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Es ist daher zu fragen, ob die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterliesse oder nur einen Teil ihrer Ansprüche geltend machen würde. Bei Geltendmachung von teilweise aussichtslosen oder offensichtlich überhöhten Begehren kann die Verfahrenshilfe nur dann bewilligt werden, wenn durch die überhöhte Einklagung kein oder nur ein verhältnismässig geringer Mehraufwand an Kosten verursacht wird.
Hält man sich nun die Klagebehauptungen vor Augen, so fällt auf, dass der Kläger eine geradezu atemberaubende Performance annimmt und aufgrund dieser Annahme nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch jetzt schon samt Verzugszinsen für die Zukunft bis Ende 2011 einen Betrag von rund CHF 31,5 Mio. fordert. Es mag noch angehen, dass die Geltendmachung des Betrages von CHF 963.301,-- ("Gewinnentgang 01.07.2004 bis 31.12.2006") in Anbetracht einer Anlehnung an die Performance der NASDAQ in der Vergangenheit weder aussichtslos noch mutwillig ist, doch trifft dies für die künftige behauptete Entwicklung des Fonds und dem damit im Zusammenhang stehenden Gewinnentgang nicht zu:
Bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles würde ein Kläger, selbst wenn er vom Zutreffen seiner Behauptungen überzeugt ist und hiefür auch eine gewisse Plausibilität liefern kann, keinesfalls den zukünftig zu erwartenden Schaden jetzt schon betragsmässig samt Verzugszinsen gelten machen, sondern die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden dem Grunde nach in ein Feststellungsbegehren giessen und dieses entsprechend vorsichtig, keinesfalls jedoch mit rund CHF 31,5 Mio., bewerten. Diesen - an sich gebotenen - Weg beschreitet der Kläger nicht, vielmehr macht er den behaupteten zukünftigen Schaden aufgrund einer von ihm eingeschätzten Performance, die gerade durch die Ereignisse der letzten Zeit an den Weltbörsen der letzten Zeit in ihrer Begründetheit nicht sehr unterstützt wird, schon jetzt als entgangenen Gewinn samt Verzugszinsen geltend. Eine derartige Vorgehensweise kann nicht anders als mutwillig bezeichnet werden. Hätte der Kläger den behaupteten Schaden bis 31.12.2006 in Höhe von CHF 962.301,-- geltend gemacht, zusätzlich ein Feststellungsbegehren für die Haftung künftiger Schäden mit entsprechend vorsichtiger Bewertung bzw. Streitwertbemessung erhoben, so wäre die Verfahrenshilfe wohl zu bewilligen gewesen. Die nunmehrige Vorgangsweise des Klägers bietet aber für die Bewilligung der Verfahrenshilfe keinen Raum.
Nachdem eine Teilverfahrenshilfe - wie etwa in Österreich durch die Wertgrenzennovelle 1997 eingeführt - in Liechtenstein nicht möglich ist, war deshalb dem Kläger die Verfahrenshilfe zur Gänze zu versagen."
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 8) hat der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht erhoben, welchem das Obergericht mit Beschluss vom 29. November 2007 (ON 14) keine Folge gab, sondern den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes bestätigte. Das Obergericht begründete dies wie folgt:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine als irrelevant, wenn er einerseits darlege, die Teilforderung im Gesamtbetrag von CHF 5'148'763.00 werde neben dem entgangenen Gewinn geltend gemacht, um anschliessend einzuräumen, dass diese Forderungen (im Gesamtbetrag von CHF 5'148'763.00) nur für den Fall zuzusprechen seien, dass sie nicht durch Zuspruch des geltend gemachten entgangenen Gewinnes abgedeckt würden. Dementsprechend ändere sich am Gesamtbetrag der Klagsforderung nichts. Selbst wenn aber die Auffassung des Erstgerichtes in Bezug auf den Betrag von CHF 5'148'763.00 unrichtig wäre, spiele dieser Betrag angesichts des Gesamtbetrages der Klage über CHF 32'448'767.00 in Bezug auf die Frage der Mutwilligkeit der Prozessführung keine Rolle.
Der Beschwerdeführer irre sich, wenn er meine, seine Prozessführung sei deshalb nicht als mutwillig zu qualifizieren, weil er bei verständiger Würdigung aller Umstände in einem Ausmass obsiegen werde, der die anfallenden Prozesskosten aller Verfahrensbeteiligten jedenfalls abdecken werde. Die Frage der Mutwilligkeit einer Prozessführung habe sich nicht bloss am Prozentsatz des denkbaren Obsiegens zu orientieren. Vielmehr spiele auch die Höhe der geltend gemachten Forderung im Verhältnis zum Klageerfolg eine wesentliche Rolle. Dementsprechend habe es als mutwillig zu gelten, wenn eine Partei bei einem überaus hohen Klagsbetrag ihre Erfolgsaussichten in der Weise einschätze, dass mit dem erstrittenen Betrag jedenfalls die beidseitigen Prozesskosten gedeckt werden könnten, d. h. die Erfolgsaussichten würden von ihr als bescheiden eingestuft. Im gegenständlichen Fall falle zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Forderungen geltend mache, die erst nach Klagseinbringung fällig würden, ja es würden Forderungen geltend gemacht, deren Fälligkeit erst am 31. Dezember 2011 eintreten würden.
Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass bei Würdigung aller Umstände eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei nicht von der Führung des gegenständlichen Verfahrens absehen bzw. nicht nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde, sondern eben die ganze Forderung.
Dieser Argumentation sei nämlich entgegenzuhalten, dass eine Partei, die keine Verfahrenshilfe geniesse, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht prozessieren würde, um mit dem erstrittenen Erfolg bzw. Teilerfolg gerade die Parteikosten der Gegenpartei und die eigenen Kosten finanzieren zu können. Vielmehr nehme eine auf eigene Kosten prozessierende Partei darauf Bedacht, eine möglichst erfolgsversprechende Klage einzubringen und beispielsweise keine nicht fälligen Forderungen einzuklagen, wie dies der Beschwerdeführer hier getan habe.
Diese Überlegungen würden selbstverständlich auch bezüglich der vom Beschwerdeführer betreffend den Gewinnentgang geltend gemachten Forderung gelten. Auch hier ändere sich am Vorliegen der Mutwilligkeit nichts, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass ihm unter dem Titel des Gewinnentganges mindestens ein Betrag zugesprochen werde, der die mutmasslichen Verfahrenskosten zur Gänze abdecke. Ein nicht Verfahrenshilfe geniessender Kläger würde darauf Bedacht sein, mit der Klage einen Erfolg zu erzielen, d. h. das eigene Vermögen zu vermehren. Mit dem Ziel, nach Beendigung des Prozesses gleichviel zu haben wie zuvor, strenge keine vernünftige Partei ein Verfahren an. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liege das Erstgericht richtig, wenn es ausgeführt habe, dass in Bezug auf künftige Schäden richtigerweise ein Feststellungsbegehren einzubringen gewesen wäre. Die von ihm berechneten Gewinne bzw. der Gewinnentgang müssten als spekulativ eingeschätzt werden. Nachdem schon das Ausmass des Gewinnentganges in keiner Weise feststehe, werde das Vorliegen einer mutwilligen Prozessführung noch dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer gleich auch noch Verzugszinsen auf diesen Schaden berechne.
Der Beschwerdeführer räume im Übrigen den "spekulativen Charakter" seiner Forderung selbst ein, wenn er in seinem Rekurs zum Ausdruck bringe, dass "eben bei guter Wirtschaftslage derart hohe Gewinne" erzielt würden. Wer könne dafür Gewähr bieten, dass die Wirtschaftslage bis ins Jahr 2011 gut sein werde. Zu Recht habe das Erstgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Ereignisse der letzten Zeit an den Weltbörsen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt hätten. Auch der Hinweis auf dem unter der Verwaltung der Zweit- und Drittbeschwerdegegner stehenden Investmentfonds "T-G" im Geschäftsjahr 2006 sei kein taugliches Beweisanbot für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer errechneten künftigen Gewinne bis ins Jahr 2011.
Ob die Klagsforderung im Bereich der Geschäftstätigkeiten eines erfolgreichen Investmentunternehmens nicht unüblich sei, könne dahingestellt bleiben. Hier gehe es nur darum, ob ein Beschwerdeführer, der auf eigenes Kostenrisiko prozessieren müsse, eine derart hohe Forderung einklagen und den dabei entgangenen Gewinn für die Jahre bis 2011 geltend machen würde. Das Rekursgericht sei in Übereinstimmung mit dem Erstgericht überzeugt, dass ein Kläger ohne Verfahrenshilfe dies nicht tun würde.
Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die endgültige Schadensermittlung dem zu bestellenden Sachverständigen vorbehalten bleiben werde.
Es sei durchaus anzunehmen, dass ein Sachverständiger mit der Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen sein werde. Ein solcher Sachverständiger würde aber zweifellos, müsste er das Gutachten im Laufe der nächsten Zeit erstellen, auf die Unsicherheit in Bezug auf die Höhe des Gewinnentganges für die künftigen Jahre hinweisen.
Die Bestellung eines Sachverständigen im durchzuführenden Beweisverfahren vermöge aber nichts daran zu ändern, dass es einer mutwilligen Prozessführung gleich komme, wenn ein Kläger einen Schadenersatz bzw. einen entgangenen Gewinn geltend mache, der der Höhe nach zu einem beträchtlichen Teil auf Annahmen beruhe, von denen keineswegs feststehe, dass sie sich verwirklichen würden. Gerade deshalb hätte ein nicht mutwilliger Kläger eine Feststellungsklage oder eine entsprechend reduzierte Leistungsklage (Teileinklagung) eingebracht (Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, Rz. 1516).
Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichtes betreffend die Entwicklung der Weltbörsen kritisiere und festhalte, dass er bei der virtuellen Fortführung des (streitgegenständlichen) Fonds trotz der zwischenzeitlichen Finanzkrisen im gesamten eine Performance von immerhin 14.4 % erzielt hätte, so sei dies allein schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer selbst einräume, dass diese Performance (nur) dann erzielt worden wäre, wenn das Fondsmanagement die richtigen Schritte gesetzt hätte. Dass aber ein Fondsmanagement immer die richtigen Schritte setze, sei auszuschliessen bzw. könne nicht als gesichert gelten.
Es sei auch nicht unrichtig, dass das Erstgericht bei der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages sich auch am Prozesskostenrisiko der Beschwerdegegner orientiert habe. Angesichts des hohen Streitwertes sei auch mit hohen Prozesskosten zu rechnen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, sei richtigerweise auch in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage auch zur Gänze unterliegen könne bzw. dass sein Prozesserfolg derart geringfügig sei, dass angesichts der zu erwartenden hohen Prozesskosten durchaus offen bleiben müsse, ob mit einem allfälligen bescheidenen Teilobsiegen die Prozesskosten voll gedeckt werden könnten. So könne beispielsweise keineswegs ausgeschlossen werden, dass das Verfahren mehr als einmal zum Obersten Gerichtshof gehe und dass allenfalls auch der Staatsgerichtshof zum Zuge komme.
Es sei zutreffend, dass es nicht eine Grundvoraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe sei, dass der Gegner der die Verfahrenshilfe geniessenden Partei im Falle seines Obsiegens seine Prozesskosten ersetzt erhalte. Dass die Verfahrenshilfe bei einem zu erwartenden sehr geringen Obsiegen eines Beschwerdeführers nicht zu gewähren sei, d. h. bei einer derart bescheidenen Erfolgserwartung, dass daraus nicht einmal die Kosten der Gegenpartei finanziert werden könnten, beruhe auf dem Gesetzestext in § 63 ZPO. Wenn eben zu besorgen sei, dass aus dem Prozesserfolg des Beschwerdeführers nicht einmal die Verfahrenskosten der Gegenpartei gedeckt werden könnten, so liege die in § 63 ZPO geregelte Mutwilligkeit vor, weil eine Mutwilligkeit dann anzunehmen sei, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles nicht klagen bzw. nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Abschliessend sei dazu festzuhalten, dass nicht von einer verständigen Würdigung der Umstände des Falles, d. h. einer Würdigung mit Verstand, gesprochen werden könne, wenn ein Beschwerdeführer ausführe, dass jedenfalls die Prozesskosten aus dem Prozesserfolg gedeckt werden könnten. Eine "verständige" Partei prozessiere nicht nur um der Kosten willen, da sie davon letztlich nichts habe. Vielmehr sehe eine "verständige" Partei in einer solchen Situation von der Führung des Verfahrens ab bzw. mache sie nur einen Teil des Anspruches geltend.
Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des OLG Wien vom 26. September 1995 zu 14 R 152/95, zitiert von Bydlinski in Fasching, ZPO, 2. Band, 1. Teilband, Rz. 19 zu § 63 könne zur Lösung der gegenständlichen Streitsache keinen Beitrag leisen, da sich dort die Frage des Verzichts auf Führung eines Verfahrens stellen würde, während es in der gegenständlichen Sache darum gehe, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen Teil seines Anspruches geltend mache. Der "Vorwurf" an die Adresse des Beschwerdeführers bestehe darin, dass er sich angesichts der vorliegenden Umstände nicht auf die Geltendmachung eines Teils des Anspruches beschränke bzw. nicht anstelle der Leistungsklage eine Feststellungsklage eingebracht habe.
Unrichtig sei auch, wenn der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwerfe, es habe sich mit seinem Begehren inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Auf S. 15 unten des erstgerichtlichen Beschlusses sei nämlich Folgendes nachzulesen:
"Hätte der Kläger den behaupteten Schaden bis 31.12.2006 in Höhe von CHF 962'301.-- geltend gemacht, zusätzlich ein Feststellungsbegehren für die Haftung künftiger Schäden mit entsprechend vorsichtiger Bewertung bzw. Streitwertbemessung erhoben, so wäre die Verfahrenshilfe wohl zu bewilligen gewesen."
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung mache, sei dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht seinen Beschluss auf Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf die Mutwilligkeit der Prozessführung gestützt habe und nicht auf die Aussichtslosigkeit.
Nicht nachvollziehbar sei die dahingehende Argumentation, dass eine Feststellungsklage hier nicht zulässig gewesen wäre. Der in den Jahren bis zum 31. Dezember 2011 entgangene Gewinn lasse sich letztlich nicht mit einer Leistungsklage erfassen, da dessen Höhe sich ebenso wenig ermitteln lasse wie beispielsweise der durch eine Körperverletzung in der Zukunft zu erwartende Schaden.
Im Übrigen sei zum angegebenen Zitat des Beschwerdeführers (LES 2005, 210, insbesondere S. 218), zu bemerken, dass es sich dabei um eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes zum Flüchtlingsgesetz bzw. zum ANAG handele, deren Inhalt für die gegenständliche Sache zweifellos nicht von Bedeutung sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Feststellungsklage unzulässig wäre, widerspreche der im Fürstentum Liechtenstein für die Auslegung der ZPO heranzuziehenden herrschenden österreichischen Lehre (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz. 1101). Dort sei u. a. Folgendes nachzulesen: "Sind noch nicht alle Ansprüche fällig, dann ist die Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zulässig."
Einer Leistungsklage, die Schäden umfasse, die erst bis zum 31. Dezember 2011 entstehen (bzw. entstehen sollen), beinhalte insofern eine mutwillige Prozessführung, als der Geltendmachung solcher Ansprüche die fehlende Fälligkeit entgegenstehe. Die Mutwilligkeit sei deshalb auch in diesem Punkte gegeben.
Es treffe auch nicht zu, dass bei einer Feststellungsklage der Streitwert in gleicher Höhe beziffert werden müsste, wie das nachfolgende Leistungsbegehren. Vielmehr werde der Streitwert einer Feststellungsklage gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten festgesetzt.
Unrichtig sei auch, dass dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine auf Verfahrenshilfe angewiesene Partei im Fall einer sehr hohen offenen Forderung gehalten wäre, entweder auf einen Teil der Forderung zu verzichten oder diesen Teil mit einem aus rechtlicher Sicht fragwürdigen Feststellungsbegehren zu beanspruchen. Es verhalte sich vielmehr so, dass eine nicht fällige Forderung nicht geklagt werden könne, d. h. nicht mit einer Leistungsklage gelten gemacht werden könne. Dem Beschwerdeführer wäre es also unbenommen geblieben, die fällig gewordenen Ansprüche mittels einer Leistungsklage geltend zu machen und in Bezug auf die nicht fälligen bzw. nicht fällig gewordenen Forderungen eine Feststellungsklage einzubringen.
Schliesslich sei zum Rekursvorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Umstand, dass er und seine Ehegattin ihr gesamtes Privatvermögen verloren hätten, in keinem Zusammenhang mit der Frage der Mutwilligkeit einer Prozessführung stehe.
Schliesslich sei auch der Hinweis auf einen ausländischen Staatsbürger, dem offenbar aus der Sicht des Beschwerdeführers unrichtigerweise von Seiten der liechtensteinischen Gerichte keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen worden sein solle, insofern nicht von Bedeutung, als aus einer (angeblich) unrichtigen Rechtsanwendung kein dahingehender Anspruch abgeleitet werden könne, ebenfalls in den "Genuss" einer unrichtigen Rechtsanwendung zu gelangen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 29. November 2007 (ON 14) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
4.1. Zur Verletzung des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
4.1.1. Art. 43 LV gewährleiste das Recht der Beschwerdeführung. Der Staatsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung aus der Zusammenschau dieser Verfassungsbestimmung, des aus Art. 31 LV fliessenden Verbotes der formellen Rechtsverweigerung sowie aus den Garantien des Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK Gewährleistungen entwickelt, die auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz abzielten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, 237 ff.). Zu der Gewährleistung des angemessenen und effektiven Rechtsschutzes gehöre neben den verfahrensrechtlichen Garantien auch der unentgeltliche Rechtsschutz für mittellose und bedürftige Rechtssuchende. Wirksamer Rechtsschutz sei im Rechtsstaat nämlich nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit, des Rechtssuchenden scheitere. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht beinhalte folglich auch die Verfahrenshilfe (StGH 2001/26, veröffentlicht in LES 2004, 168, insbesondere Seiten 174 und 175).
4.1.2. Das Obergericht verwehre dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe und somit den Zugang zum Recht mit formellen Aspekten, die teilweise sogar als überspitzter Formalismus einzustufen seien. Dabei gehe das Obergericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Klagsforderung nicht offensichtlich aussichtslos und dem Grunde nach aus Sicht der Verfahrenshilfe durchaus berechtigt sei. Die Gerichtsinstanzen würden sich lediglich an der Höhe der Klagsforderung stossen und würden übereinstimmend zum Ausdruck bringen, dass die Verfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer seine Forderung im Betrag tiefer angesetzt hätte. Insoweit werde zu einer grundsätzlich berechtigten Klagsführung nur wegen einer angeblich zu hohen Klagsforderung die Verfahrenshilfe verweigert. Dabei würden sich die Argumente, welche die Gerichtsinstanzen für ihre Annahme der mutwillig überhöhten Klagsforderung herangezogen hätten, als verfehlt und zum Teil überspitzt formalistisch erweisen.
Das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer würde eine überhöhte Forderung geltend machen und wäre dazu gehalten gewesen, ein Feststellungsbegehren zu stellen. Das Obergericht verkenne in diesem Zusammenhang die Grundlagen des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere die wirtschaftlichen Möglichkeiten und tatsächlich erzielten Einkommen einer Investmentgesellschaft. Ebenso erkenne das Obergericht nicht, dass es dem Beschwerdeführer aus rechtlichen Erwägungen nicht möglich gewesen sei, ein Feststellungsbegehren zu stellen.
Dem Obergericht sei in diesem Zusammenhang auch vorzuwerfen, dass es sich zur Beurteilung der Frage der Mutwilligkeit nicht mit dem Klagsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So habe das Obergericht bereits im Beschluss vom 23.Juni 1999, LES 1999, 265, ausgeführt, dass die Prüfung der Frage, ob eine Prozessführung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos sei, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den anspruchsbegründenden Tatsachen voraussetze. Das Obergericht habe dies jedoch nicht gemacht sondern sich lediglich an der Höhe der Klagsforderung orientiert. Hätte das Obergericht sich näher mit den anspruchsbegründenden Tatsachen der Klagsschrift auseinandergesetzt, wäre es ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass bei Würdigung aller Umstände davon auszugehen sei, dass keine mutwillige Prozessführung vorliege. Es erweise sich aber als verfehlt, wenn das Obergericht unter abstraktem Rückgriff auf die zweifelsohne hohe Klagssumme zum Ergebnis gelange, die Prozessführung sei offensichtlich mutwillig.
4.1.3. Bereits in seiner Klage habe der Beschwerdeführer umfangreich dargelegt, dass der geltend gemachte entgangene Gewinn auf verschiedene Art und Weise ermittelt und je nach Ausgangslage ein Schaden zwischen 30 und 115 Millionen CHF angenommen werden könne. Auch sei in der Klage vorgebracht worden, dass die HF ihren Geschäftsbetrieb längst eingestellt habe und die Schadensberechnung unter anderem auf einem virtuell fortgeführten Portfolio des vormals von der HF aufgelegten Fonds S V Equities beruhe. Auch sei in der Klage vorgetragen worden, dass der Beweis des entstandenen Schadens zusätzlich durch Sachverständigengutachten erbracht werden solle. Der Schaden sei sohin vom Beschwerdeführer nach Massgabe seiner Erfahrung als Fondsmanager, sowie vergleichbar erfolgreichen Fonds auf Basis eines virtuell fortgeführten Fonds ermittelt worden. Er beruhe sohin auf Schätzungen und Annahmen, und werde vom zu bestellenden Sachverständigen zu bestätigen sein.
Der Beschwerdeführer habe angesichts der hohen, weit über dem Durchschnitt liegenden Klagsforderung in seiner Klage auch darauf hingewiesen, dass die Klagsforderung wohl betragsmässig sehr hoch aber im Bereich von Investmentunternehmungen als nicht sehr aussergewöhnlich zu beurteilen sei, weil eben bei guter Wirtschaftslage derart hohe Gewinne erzielt werden würden. So sei mit entsprechendem Beweisanbot dargelegt worden, dass der in Vaduz von der Anlagegesellschaft Classic Fund Management AG geführte Fonds Classic Global Equity Fund alleine an Management Fee pro Jahr CHF 32 Millionen an Gewinn erziele, wobei noch eine Performance Fee von knapp 16 % jährlich hinzukomme. Weiters sei dargelegt worden, dass die C F M AG, eine Tochterunternehmung der Bank X, mit dem unter ihrer Verwaltung stehenden Investmentfond "T-G" alleine im Geschäftsjahr 2006 einen Gewinn von CHF 29 Millionen erzielt habe und dies mit lediglich knapp 200 Millionen Euro Fondsvermögen. Der Jahresgewinn 2007 werde mit grosser Wahrscheinlichkeit noch höher ausfallen. Damit habe aufgezeigt werden sollen, dass die gegenständliche Klagsforderung wohl sehr hoch, aber im Bereich der Geschäftstätigkeiten eines erfolgreichen Investmentunternehmens nicht unüblich sei. Zudem habe aufgezeigt werden sollen, dass der Beschwerdeführer die Höhe der geltend gemachten Forderung im unteren Bereich des als möglich errechneten Schadens angesiedelt habe. Die Forderung des Beschwerdeführers sei damit im Rahmen der Gewinnmöglichkeiten eines erfolgreichen Investmentunternehmens und nicht überhöht. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nach dem ihm gebotenen Möglichkeiten den geltend gemachten Schadensbetrag berechnet bzw. geschätzt und damit nicht so wie vom Obergericht angenommen in mutwilliger Art und Weise eine überhöhte Forderung angenommen.
4.1.4. Schliesslich sei auch der Ansicht des Obergerichtes, der Beschwerdeführer hätte einen Teil seiner Forderung im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gelten machen müssen, entschieden entgegen zu treten, denn ein solches wäre als unzulässig einzustufen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Klage nicht unbegrenzt entgangenen Gewinn für die Zukunft begehrt, sondern sein Begehren mit dem bis zum 31. Dezember 2011 geschätzten Gewinnentgang begrenzt. Nach ständiger Judikatur geniesse jede Feststellungsklage Subsidiarität und sei nur dann zulässig, wenn der im Rahmen der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch nicht durch eine Leistungsklage geltend gemacht werden könne, die in jedem Fall primär zu erheben sei. Diese Ansicht gelte immer dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft werde, das heisse, wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren umfasste Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen würden (vgl. dazu LES 2004, 210, insbesondere Seite 218, oder auch JBl 2001, 107 m. w. H.).
Würde der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Gewinnentgang nicht mit einem Leistungs-, sondern einem Feststellungsbegehren ansprechen, wäre dieses Begehren hinsichtlich aller zum Zeitpunkt der Urteilsfindung fälligen Ansprüche jedenfalls unzulässig und abzuweisen. Im Sinne der oben aufgezeigten Judikatur könne über diese Ansprüche nämlich im Rahmen eines Leistungsbegehrens vollständig abgesprochen werden, weshalb kein Feststellungsbegehren zulässig sei. Denn das im Rahmen eines Feststellungsbegehrens erforderliche Feststellungsinteresse müsse noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein (vgl. dazu öOGH zuletzt mit Urteil vom 7. Juni 2006 zu 9 Ob 7/06d). Ein solches sei aber jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Ansprüche am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig seien, weil damit im Rahmen eines Leistungsbegehrens darüber abzusprechen sei. Insoweit harmoniere diese Judikatur mit § 406 ZPO.
4.1.5. Das Obergericht gehe unrichtig davon aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einen Schaden geltend machen würde, der noch nicht eingetreten sei. Eine Auseinandersetzung mit Lehre und Judikatur zur Fälligkeit von Schadenersatzforderungen bzw. zum Eintritt des Schadens ergebe, dass die gesamte vom Beschwerdeführer gestellte Forderung spätestens seit 1. März 2007 zur Zahlung fällig sei. Der Beschwerdeführer spreche nicht entgangenen Gewinn i. S. des § 1323 ABGB an, sondern Verdienstentgang. Der im Rahmen eines gewerblichen Betriebes aufgrund einer schädigenden Handlung entgangene Verdienst sei positiver Schaden, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (JBI 1993, 399, Koziol Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Bd. I, Rz. 2/34 ff).
Verdienstentgang setze stets die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die schädigende Handlung wirke sich dabei auf die gegenwärtig vorhandene Erwerbsfähigkeit des Geschädigten aus. Werde diese erheblich beeinträchtigt oder gar zerstört, sei damit der Schaden verwirklicht und eingetreten. Entgangener Gewinn i. S. des § 1323 ABGB läge nur dann vor, wenn durch die schädigende Handlung die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt würde, hingegen die Möglichkeit, aus einem Geschäft Gewinn zu erzielen (Koziol, Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Bd. I, Rz. 2/42 oder Rechtsatz öOGH RS00081773, insbesondere Urteil vom 7. Dezember 1995 zu 2 Ob 72/94). Die schadenersatzrechtliche Fälligkeit trete mit Schadenseinritt ein (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Bd. I, Rz. 15/4), im Falle des Verdienstentganges mit der Beeinträchtigung oder Zerstörung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten sowie Bekanntwerden des Schadens.
Die Erwerbsfähigkeit der H F AGmvK i. L. sei durch die schädigenden Handlungen der Beschwerdegegner und den daraus kausal bewirkten Folgen im Herbst 2004 bis Juni 2005 nachhaltig zerstört bzw. massivst beeinträchtigt worden, weshalb diese nachfolgend ihren Geschäftsbetrieb einstellen habe müssen und sich heute in Liquidation befinde. Der Schaden bei der HF sei somit bereits im April 2005 eingetreten und die geltend gemachten Forderungen seien seit diesem Zeitpunkt fällig. Vergleichsweise werde etwa auf Schadenersatzansprüche nach der Verletzung von Personen hingewiesen. Hier werde auf die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Geschädigten abgestellt, mit dessen Verletzung der Schaden eingetreten und fällig sei, was auch für Schmerzengeld für zukünftig noch zu erwartende Schmerzen gelte. Diese würden ebenfalls nicht erst in Zukunft zur Zahlung fällig. Wie das Obergericht hier im Widerspruch zur seit Jahrzehnten geltenden ständigen Praxis und Judikatur die Ansicht vertreten könne, zukünftig zu erwartende Schmerzen wären mit einer Leistungsklage nicht erfassbar, bleibe unverständlich.
Die Gerichtsinstanzen würden insbesondere verkennen, dass die H F AGmvK i. L. bereits seit März 2005 nicht mehr aktiv geschäftstätig sowie zwischenzeitlich in Liquidation sei und der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Gewinn so oder anders nur geschätzt werden könne. Daran würde auch ein Feststellungsbegehren nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe seinen Berechnungen ein virtuell fortgeführtes Portfolio zugrunde gelegt, welches sohin nicht auf einer aktiven Geschäftsführung der genannten Gesellschaft beruhe. Dieses müsste er auch zukünftig seinen Forderungen zugrunde legen und es würde sich bezüglich der anzusprechenden Forderung keine Änderung ergeben. In jedem Fall werde zur Verifizierung des Schadens ein Gutachten eines Sachverständigen notwendig sein. Die Gerichtsinstanzen würden die Forderungen des Beschwerdeführers, soweit sie seine Berechnungen bis 2011 betreffen würden, in der Weise behandeln, als ob der Eintritt des Verdienstentganges abzuwarten gewesen wäre, sohin als ob die H F AGmvK i. L. noch aktiv als Anlagegesellschaft nach dem IUG tätig wäre. Das sei aber nicht der Fall, der Schaden der H F AGmvK i. L. werde heute wie in Zukunft nur schätzungsweise und unter Beizug eines Sachverständigen zu ermitteln sein.
Hätte der Beschwerdeführer, wie vom Obergericht gefordert, einen Teil seiner Forderung im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gestellt, wäre dieses vollinhaltlich abzuweisen gewesen, weil über den festzustellenden Anspruch im Rahmen einer Leistungsklage abzusprechen wäre. Eine Abweisung des Feststellungsbegehrens hätte sodann weiter zur Folge, dass zwischenzeitlich hinsichtlich der nicht mittels Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche die Verjährung eintreten und diese verfallen würden. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht als mutwillige Prozessführung unterstellt werden, wenn er im Hinblick auf die aufgezeigte Problematik rund um das Feststellungsbegehren zur Vermeidung gravierender Rechtsnachteile seine Forderungen im Rahmen eines unbestritten zulässigen Leistungsbegehrens erhebe.
Die Ansicht des Obergerichtes würde den Beschwerdeführer dazu zwingen, zur Erlangung der Verfahrenshilfe auf Teile seiner Forderung zu verzichten bzw. nach Massgabe der aufgezeigten Judikatur und Lehre das hohe Risiko einzugehen, die mit einem Feststellungsbegehren geltend gemachten Ansprüche infolge inzwischen eintretender Verjährung zu verlieren. Derartiges könne aber vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden und müsse dieses Verlangen des Obergerichtes bzw. dessen damit zusammenhängende Rechtsansicht nicht nur als falsch sondern als überspitzt formalistisch eingestuft werden.
4.1.6. Sowohl das Obergericht als auch das Landgericht würden dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe und somit den Zugang zum Recht jedenfalls in verfassungswidriger Weise verwehren, soweit der bekämpfte Entscheid jenen Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung betreffe, der nach Ansicht der Gerichtsinstanzen aus Sicht der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe berechtigt wäre (vgl. Beschluss des Landgerichtes, Seite 15, und Beschluss des Obergerichtes Seite 42). Die Gerichtsinstanzen würden dabei verkennen, dass für diesen Fall dem Beschwerdeführer zumindest die Verfahrenshilfe für diesen Teil der Forderung zu gewähren sei. Dieses verfassungswidrige Vorgehen resultiere offensichtlich aus der falschen Rechtsansicht, in Liechtenstein sei keine Teilverfahrenshilfe möglich. In Österreich seien im Jahre 1997 die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe novelliert und die Teilverfahrenshilfe eingeführt worden. Diese Novelle sei in Liechtenstein nachvollzogen worden, wobei die Novelle in Liechtenstein nicht eins zu eins übernommen, aber mit § 63 Abs. 4 ZPO eine in den Intentionen gleichartige Regelung geschaffen worden sei, welche wie folgt laute:
"Die Bewilligung der Verfahrenshilfe könne mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden".
Aus den Regierungsmaterialien, insbesondere aus dem Bericht und Antrag Nr. 53/1996, sowie den Landtagsprotokollen aus dem Jahre 1997, Seiten 192 und 1034, sei nachzuvollziehen, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung deshalb eingeführt habe, um dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen im Rahmen der Verfahrenshilfe Beschränkungen aufzuerlegen, sohin die Verfahrenshilfe nur für einen Teil der Forderung zu gewähren. Ebenso wie in Österreich sei daher mit dieser Bestimmung auch in Liechtenstein die Teilverfahrenshilfe eingeführt worden, wenn auch mit einer anderen Regelung. Auch ergebe sich aus älterer Judikatur und auch bei verfassungskonformer Auslegung der Verfahrenhilfebestimmungen in den §§ 63 ff. ZPO, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine Teilverfahrenshilfe zu gewähren sei.
Dabei sei zu beachten, dass das Obergericht im bekämpften Beschluss ebenso wie das Landgericht davon ausgehe, dass die Forderung des Beschwerdeführers aus verfahrenshilferechtlicher Sicht bis zum Betrag von CHF 962'301.00 sowie einem Feststellungsbegehren über den Rest der Forderung nicht zu beanstanden sei, sondern nur im darüber hinausgehenden Betrag des Leistungsbegehrens. Für diesen Fall hätte das Obergericht unter Rückgriff auf § 63 Abs. 4 ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Auflage erteilen müssen, dass diese nur für die als berechtigt eingestuften Forderungen gewährt werde. Mit der gänzlichen Verweigerung der Verfahrenshilfe werde dem Beschwerdeführer aber der Zugang zum Recht selbst für jenen Teil der Forderung verwehrt, welchen das Obergericht nicht beanstande, was im Lichte der aufgezeigten Judikatur gesetzes- und verfassungswidrig sei. Denn zumindest für diesen Teil der Forderung wäre dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Gerichten durch Verfahrenshilfe zu gewähren, zumal ansonsten auch diese, vom Gericht nicht beanstandete Forderung, für den Beschwerdeführer nicht durchsetzbar wäre und verfallen würde.
Hinzu komme, dass sich das Obergericht aufgrund seiner gesetzes- und verfassungswidrigen Rechtsansicht nicht mit dem Rekursvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses als irrelevant eingestuft habe. Darin habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit seiner Klage nicht nur Verdienstentgang im Betrag von rund CHF 32,4 Millionen geltend gemacht habe, sondern auch einen Schaden im Betrag von CHF 5'148'763.00 aus diversen Vermögenstransaktionen, zurückzuführen auf ein deliktisches Handeln des Erstbeklagten (Beschwerdegegner zu 1.). Diese frustrierten Aufwendungen wären dem Beschwerdeführer zu ersetzen, sofern der geltend gemachte Gewinnentgang als nicht berechtigt angesehen werde. Die Gerichtsinstanzen hätten sich mit dieser Forderung nicht auseinandergesetzt, weil sie aufgrund des geltend gemachten Gewinnentganges von einer mutwilligen Verfahrensführung ausgegangen seien und eine Teilverfahrenshilfe als nicht möglich erachtet hätten. Da eine solche aber auch in Liechtenstein gesetzlich eingeführt worden sei, wären im Falle der Rechtsansicht der Gerichtsinstanzen, wonach nur ein geltend gemachter Gewinnentgang von knapp 1 Million CHF als nicht mutwillig einzustufen sei, die darüber hinausgehenden frustrierten Aufwendungen in eine Prüfung hinsichtlich der Teilverfahrenshilfe miteinzubeziehen. Angesichts des Klagsvorbringens seien die geltend gemachten frustrierten Aufwendungen jedenfalls als nicht mutwillig oder aussichtslos einzustufen und wäre daher die Teilverfahrenshilfe in diesem Fall für einen Betrag von CHF 5'148'763.00 zu bewilligen.
Die verpflichtend zu gewährende Teilverfahrenshilfe lasse sich auch bereits aus älterer Judikatur in Österreich ableiten, die bereits vor Novellierung der Verfahrenshilfebestimmung durch LGBI. 1997 Nr. 152 eine Teilverfahrenshilfe durchaus für zulässig erachtet habe. Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsteller mehrere Ansprüche im Sinne einer objektiven Klagshäufung geltend mache, sei ihm die Verfahrenshilfe hinsichtlich jener Ansprüche, die nicht als offensichtlich mutwillig angesehen würden, zu bewilligen (vgl. dazu EvBl. 1936/770 und 1937/709). Auch der Beschwerdeführer mache aus Sicht des Obergerichtes mehrere Forderungen im Sinne einer objektiven Klagshäufung geltend, weshalb bereits nach Massgabe der zitierten Judikatur die Gewährung einer Teilverfahrenshilfe als möglich erachtet werden müsse. Hinzu komme, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung der Verfahrenhilfebestimmungen in der ZPO zum Ergebnis führe, dass dem Beschwerdeführer zumindest für jene Forderungen, die nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos eingestuft würden, die Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Denn der nach Massgabe der Art. 31 und 43 LV sicherzustellende, ungehinderte Zugang zum Recht und den Gerichten verlange, dass einem Rechtsunterworfenen gerade in einem derartigen Fall zumindest in Bezug auf die als nicht unberechtigt angesehenen Teilforderungen die Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Auch in diesem Sinne erweise sich der Beschluss des Obergerichtes als verfassungswidrig.
4.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.2.1. Auch wenn im vorliegenden Fall durch das oben geschilderte Vorgehen der Unterinstanz weder das angesprochene Grundrecht noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen wäre, wäre auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen, dass nicht schon dann verletzt sei, wenn eine Entscheidung unrichtig sei. Vielmehr müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (sie StGH 1995/28, LES 1998, 6). Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes sei das Willkürverbot nunmehr nicht mehr als ein von Art. 31 LV abgeleitetes Grundrecht zu verstehen, vielmehr werde dieses als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000,1).
4.2.2. Dem bekämpften Beschluss hafte in seiner Gesamtheit Willkür an, weil das Obergericht die Verfahrenshilfe mit Argumenten ablehne, die nicht der Praxis und Judikatur entsprechen würden. Weder habe das Obergericht die höchstgerichtliche Judikatur zur Fälligkeit einer Schadenersatzforderung aus Verdienstentgang und zur Möglichkeit und Erlaubtheit einer Feststellungsklage noch zur Teilverfahrenshilfe beachtet. Die dabei vertretenen Rechtsansichten seien angesichts der wiederholt bestätigten Judikatur und Praxis nicht nur als falsch, sondern als grob verfehlt und unhaltbar einzustufen. Dies müsse auch für den Umstand der Missachtung der im Jahre 1997 mit § 63 Abs. 4 ZPO eingeführten Teilverfahrenshilfe gelten, die nach den zitierten Gesetzesmaterialien als berechtigt eingestuften Teilforderungen zu gewähren gewesen wäre.
Auf der anderen Seite werfe das Obergericht dem Beschwerdeführer über mehrere Seiten hinweg vor, er würde das Verfahren nur im Hinblick darauf führen, die Prozesskosten der Gegenseite abdecken zu können. Auch hier zeige sich das willkürliche und voreingenommene Vorgehen des Obergerichtes, weil der Beschwerdeführer nie derartiges vorgebracht habe. Vielmehr habe dieser nur dem Argument des Landgerichtes entgegnet, dass durch die Verfahrensführung des Beschwerdeführers die Gegenseite das Risiko laufen würde, bei Obsiegen ihre Kosten nicht ersetzt zu halten. Zu dieser Ansicht habe der Beschwerdeführer im Rekurs ausgeführt, dass schon aufgrund der Ansicht des Erstgerichtes, ein Teil der geltend gemachten Forderung sei nicht zu beanstanden, davon auszugehen sei, dass die Gegenseite ihre Kosten jedenfalls ersetzt erhalten würde. Natürlich habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, er führe das Verfahren nur im Hinblick darauf, dass die Kosten der Gegenseite gedeckt werden können, sondern gehe berechtigt davon aus, dass seine Ansprüche zu Recht bestehen und diese durchgesetzt werden können.
Jedenfalls zeige sich mit der Argumentation des Obergerichtes, dass dieses in willkürlicher Art und Weise dem Vorbringen des Beschwerdeführers einen Sinn beizufügen versuche, der diesem nicht zu entnehmen sei, dies alles um seine rechts- und verfassungswidrige Entscheidung zu rechtfertigen.
5. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und beantragten darin, der Staatsgerichtshof wolle die Beschwerde unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer abweisen. Begründet wird all dies wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm das Obergericht die Verfahrenshilfe wegen einer angeblich mutwillig überhöhten Klagsforderung verweigere. Das Obergericht verkenne somit die Grundlagen des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere die wirtschaftlichen Möglichkeiten und tatsächlich erzielten Einkommen einer Investmentgesellschaft. Das Obergericht habe sich zur Beurteilung der Frage der Mutwilligkeit nicht mit dem Klagsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe in der Klagsschrift dargelegt, dass der entgangene Gewinn je nach Art und Weise der Ermittlung zwischen 30 und 115 Millionen CHF angenommen werden könne. Bei guter Wirtschaftslage seien derart hohe Beträge zu erzielen. Die Forderung sei damit im Rahmen der Gewinnmöglichkeiten eines erfolgreichen Investmentunternehmens.
5.2. Aussichtslosigkeit: Verstreut in seiner Beschwerdeschrift führe der Beschwerdeführer aus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung der Gerichte mit seinen Ansprüchen unterblieben sei. Wenn der Beschwerdeführer damit meine, dass die Gerichte noch nicht meritorisch und ausführlich auf seine Ansprüche eingegangen seien, so habe er leider recht. Diese Zurückhaltung der Gerichte führe dazu, dass regelmässig Verfahren zugelassen würden, obwohl sie bei kritischer Betrachtung als aussichtslos gelten müssten. Die Judikatur berufe sich darauf, dass eine derartige Betrachtung ansonsten die Sachentscheidung schon vorweg nehme.
Dem Beschwerdeführer sei aber jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Obergericht sehr wohl insofern eine inhaltliche Auseinandersetzung vorgenommen habe, als es festgestellt habe, dass der Löwenanteil der Forderungen zahlenmässig nicht belegt sei, schlicht auch noch nicht belegt werden könne und zudem erst in fernerer Zukunft fällig würde, sofern er denn bestünde !
Die Beschwerdegegner hätten schon gegenüber dem Landgericht und dem Obergericht ausgeführt, dass bei dieser Art der Prozessführung aber auch bei dieser amerikanisch inspirierten Konstruktion von Forderungen das Argument der Aussichtslosigkeit mutiger behandelt werden dürfte.
5.3. Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss richtig ausführe, spiele die Höhe der geltend gemachten Forderung im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten eine wesentliche Rolle. Dementsprechend habe es als mutwillig zu gelten, wenn eine Partei bei einem überaus hohen Klagebetrag ihre Erfolgsaussichten in der Weise einschätze, dass mit dem erstrittenen Betrag jedenfalls die beiderseitigen Prozesskosten gedeckt werden könnten. Somit wären die Erfolgsaussichten als bescheiden einzustufen. Weiters sei dem Obergericht zuzustimmen, wenn es ausführe, dass es zusätzlich ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer Forderungen geltend mache, deren Fälligkeit - wenn überhaupt - dann erst im Verlauf der nächsten vier Jahre und zum Teil erst nach dem 31. Dezember 2011 eintreten würde. Hinsichtlich der Geltendmachung des entgangenen, behaupteten Gewinns zwischen 30 und 115 Mio. CHF sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde anführe, dass die Summen auf Schätzungen und Annahmen beruhen würde. Für die Geltendmachung des entgangenen Gewinns sei hingegen entscheidend, dass dieser jedoch auch mit grosser Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (vgl. ecolex 1998, S. 392 sowie ecolex 1996, S. 168). Mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass bei guter Wirtschaftslage derart "hohe Gewinne" eines Investmentunternehmens möglich seien, verkenne der Beschwerdeführer, dass derartige fiktive Schätzungen und Annahmen der Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds nicht vorgenommen werden könnten.
Wie auch das Obergericht ausführe, sei Voraussetzung für einen erfolgreichen Fonds, dass das Fondsmanagement immer die richtigen Schritte setze - dies könne jedoch nicht als gesichert gelten und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass gerade das Fondsmanagement des streitgegenständlichen Fonds virtuell die richtigen Schritte gesetzt hätte. Auch ein Vergleich mit anderen Fonds biete keinen Beweis für die Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds, da, wie erwähnt, die richtigen Schritte im richtigen Zeitpunkt zu setzen seien. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass bei entsprechender Wirtschaftslage derart hohe Gewinne erzielt werden könnten, müsse entschieden widersprochen werden, da nicht zwingend von einer guten Wirtschaftslage bis 2011 ausgegangen werden könne und es fast hellseherische Fähigkeiten erfordern würde, könnte der Beschwerdeführer die Entwicklung der Wirtschaftslage bis 2011 voraussehen. Ein Blick auf die Börsensituation seit der "Sub-Prime-Krise" mit den ungedeckten Hypothekarkrediten in den USA und den daraus folgenden Problemen verschiedener Banken, aber auch die massiv gestiegenen Rohstoffpreise mit ihren Auswirkungen insbesondere im Technologiesektor seien ein offensichtliches und beredetes Beispiel dafür, dass in diesen Zusammenhängen die Festlegung von Zahlen eine reine Kaffeesatz-Leserei darstelle. Dieses Vorgehen sei schlicht nicht seriös.
Ebenso unseriös sei der Vergleich mit anderen Fonds. Um das Beispiel des
T-G Investmentfonds heranzuziehen, welcher den Beschwerdegegnern gut bekannt sei: Dieser Fonds spiele mit dem Thema Edelmetalle, Goldminen, Explorationsfirmen. Edelmetalle und bestimmte Rohstoffe würden derzeit von der Unsicherheit der Märkte und insbesondre auch von den eben genannten Fehlentwicklungen profitieren. Beim Fonds des Beschwerdeführers habe es sich aber um einen auf Hightech-Produkte ausgerichteten Fonds gehandelt.
Somit sei festzuhalten, dass die Berechnung eingeklagter Forderungen, die auf hypothetischen Annahmen und Schätzungen beruhen würden, von einem Beschwerdeführer, der nicht mutwillig agiere, und unter Berücksichtigung seriöser, prozessökonomischer Aspekte den Klagsweg beschreite, sicher nicht mit derartig hohen Beträgen angesetzt worden wären. Wie bereits das Landgericht in seinem Beschluss zusammengefasst habe, würde kein verständig denkender Mensch eine Klage in dieser Form einbringen. Vielmehr würde er von der Führung eines solchen Verfahrens absehen, oder nur einen Teil einklagen (§ 63 Abs. 1 ZPO).
So liege eine besondere Form der Mutwilligkeit vor, nämlich jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergebe. Habe sich die Verfahrenshilfe anstrebende Partei in einen Rechtsstreit eingelassen, der von einer nicht die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht oder nicht in der vollen Höhe des Begehrens geführt würde, dann handele sie ebenfalls offenbar mutwillig (vgl. OLG Wien, 14 R 18/97p). Die in § 63 ZPO "verständige Würdigung aller Umstände" habe sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf rechtliche Möglichkeiten zu beschränken, sondern vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da eine Partei, die die Kosten aus eigener Tasche vorzuschiessen habe, in der Regel auch abwäge, ob sich der Aufwand als finanziell rentabel erweisen werde, müsse auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stünden hier die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund (vgl. Fasching, Ergänzungsband 9; OLG Wien 7. Februar 1990, 14 R 284/89). Der Beschwerdeführer irre somit, wenn er in seiner Beschwerde ausführe, dass die Argumente, welche die Gerichtsinstanzen für ihre Annahme der mutwillig überhöhten Klagsforderung herangezogen hätten, verfehlt und überspitzt formalistisch seien.
5.4. In seiner Beschwerde führe der Beschwerdeführer aus, dass ein Teil der Forderung mittels Feststellungsbegehrens geltend zu machen, rechtlich unzulässig gewesen wäre. Dem sei entschieden zu widersprechen. Der vorliegende Fall sei geradezu exemplarisch für eine Feststellungsklage, denn zunächst hätte geklärt werden müssen, ob der Anspruch überhaupt als solcher bestehe und in weiterer Folge hätten dann nach jeweiliger Fälligkeit der Ansprüche die Höhe der jeweiligen Teilsummen berechnet werden können. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass diese sich nach den jeweiligen Börsenkursen berechnen würden. Den Ausführungen des Obergerichtes sei somit zu folgen: Eine Feststellungsklage wäre im vorliegenden Fall nicht nur zulässig, sondern die einzig seriöse Vorgehensweise.
Grundsätzlich würden die Bestimmungen der ZPO ablehnen, Leistungen zu begehren, bevor diese möglich oder fällig seien (vgl. Burgstaller in JBI 1989, 545). Im gegenständlichen Fall dränge es sich daher geradezu auf, mittels Feststellungsklage vorzugehen. Denn auch allfällige Schadenersatzansprüche, deren Ausmass nicht abzusehen sei, werden zunächst dem Grunde nach festgestellt (vgl. Holzhammer, Praktisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., 185). Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung in JBI 2001, 107, sei zu entgegnen, dass diese gegen den Beschwerdeführer spreche. In genannter Entscheidung sei nachzulesen, dass die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren genau dann gegeben seien, wenn die geforderten Schadenersatzansprüche ziffernmässig im Klagszeitpunkt nicht bestimmt werden könnten! Im gegenständlichen Fall könnten die geforderten Summen nicht ziffernmässig bestimmt werden, da wie bereits ausgeführt worden sei, eine auf Schätzung und Annahmen beruhende Berechnung der Entwicklung eines Investmentfonds hellseherische Qualitäten erfordern würde. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers könnten mittels eines Leistungsbegehrens die nicht fälligen Forderungen gar nicht geltend gemacht werden.
Somit könne gefolgert werden, dass ein prozessökonomisch orientierter Beschwerdeführer, der die Kosten des Verfahrens selbst zu bestreiten hätte, zunächst einen Teilbetrag mit einem Leistungsbegehren und für nicht fällige Forderungen eine Feststellungsklage eingebracht hätte. Bei Betrachtung des gegenständlichen Falles werde auch hier die mutwillige Prozessführung des Beschwerdeführers offensichtlich.
5.5. Den unter Punkt f der Beschwerde (Ziff. Punkt 4.1.6 des Sachverhaltes) angeführten Argumenten des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass auch eine Gewährung von Verfahrenshilfe unter Auflagen, wie sie im § 63 Abs. 4 ZPO geregelt sei, den Beschwerdeführer nicht davor befreie, eine Rechtsverfolgung ohne Mutwilligkeit vorzunehmen. Es sei auch die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers nicht zulässig, dass bei Gewährung von Teilverfahrenshilfe unter Beibehalten der überhöhten Klagsforderung die Prozessführung nicht als mutwillig zu qualifizieren wäre. Somit würde der mutwilligen Prozessführung mittels Teilverfahrenshilfe Tür und Tor geöffnet werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gewährung von Teilverfahrenshilfe sei zu entgegnen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung der Teilverfahrenshilfe gar nicht vorgelegen seien, denn der Beschwerdeführer gehe in seiner Argumentation und Klagsführung weiter davon aus, die gesamte, also auch der von ihm behauptete zukünftige entgangene Gewinn oder Verdienstentgang in einem Leistungsbegehren geltend zu machen. Wie bereits das Erstgericht und das Obergericht ausführen würden, könne bei einer derart hohen Klagssumme auch nicht für den Betrag von CHF 5'148'763.00 Teilverfahrenshilfe gewährt werden, da sich am Gesamtbetrag der Klagsforderung und somit des hohen Streitwertes nichts ändere. Somit irre der Beschwerdeführer, wenn er der Meinung sei, dass er für einen Teilbetrag Teilverfahrenshilfe fordern könne, aber an der Höhe der Gesamtforderung nichts ändere. In diesem Zusammenhang sei noch mal zu erwähnen, dass der Wortlaut des Gesetzes in der liechtensteinischen ZPO nicht ident mit jenem der österreichischen ZPO sei.
Das Obergericht führe in seinem Beschluss aus, dass die Verfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre, wenn vom Beschwerdeführer bei einem behaupteten Schaden bis 31. Dezember 2006 in Höhe von CHF 962'301.00 und bei zusätzlicher Stellung eines Feststellungsbegehrens für die Haftung künftiger Schäden mit entsprechender vorsichtiger Bewertung bzw. Streitbemessung Klage erhoben worden wäre. Wieso passe der Beschwerdeführer sein Vorgehen also nicht an? Sei ihm eine normale Streitsumme zu unspektakulär?
Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gemachte Versuch, die Höhe der Klagsforderung mit einem Vorwurf hinsichtlich des deliktischen Handelns des Erstbeschwerdegegners ohne Angabe eines Beweisanbots zu begründen, helfe nicht weiter. Beim Versuch, die offensichtlich mutwillige Prozessführung mit überhöhten Klagsforderungen zu rechtfertigen, ändere auch eine Aufsplittung der Beträge und Umbenennung nichts.
5.6. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Punkt e der Beschwerde (Ziff. 4.1.5 des Sachverhaltes) könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, wieso der Beschwerdeführer nun den Hinweis bringe, dass nicht entgangener Gewinn i. S. des §1323 ABGB, sondern Verdienstentgang angesprochen sei. Wenn der Beschwerdeführer von Verdienstentgang spreche, so müsste er zuerst einmal die Behauptung aufstellen, dass er Arbeitnehmer war bzw. dass ihm ein bestimmtes Fixum pro Monat zugesprochen gewesen sein sollte. Der Bezug auf die von ihm zitierte Literatur belege nämlich gerade das Gegenteil dessen, was er geltend machen wolle: Damit von Verdienstentgang gesprochen werden könnte, müsste eine verbindlich vorgegebene fixe Summe gegeben gewesen sein. Die Argumentationslinie, die der Beschwerdeführer im Weiteren strapaziere, passe auf den klassischen Lohnausfall u. ä., nicht aber auf den behaupteten entgangenen Gewinn - und um nichts anderes könnte es allenfalls gehen.
5.7. Zu den Argumenten, dass der Beschluss des Obergerichtes durch die Nichtbeachtung der Praxis und Judikatur in seiner Gesamtheit willkürlich sei, werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder Judikatur noch andere Nachweise zitiere, die seine Argumentation stützen oder belegen könnten. Seine Ausführungen seien schlicht unsubstantiiert.
5.8. Diese Ausführungen zeigten, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keineswegs der Zugang zum Recht und den Gerichten verwehrt werde, sondern es jeder Rechtssuchende selbst in der Hand habe, seine Klagsforderungen hinsichtlich der Höhe und der Ansprüche so zu formulieren, dass eine mutwillige Prozessführung ausgeschlossen werden könne. Es könne nicht die Aufgabe des Obergerichtes sein, die Höhe der eingeklagten Forderung dahingehend zu korrigieren, dass eine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe geschaffen werde. Insbesondere könne es nicht Aufgabe des Landgerichtes oder des Obergerichtes sein, eine Leistungsklage mit Phantasiezahlen in eine Feststellungsklage umzugiessen. Die Gerichte seien an die Anträge der Parteien gebunden und könnten nicht nach Gusto umstellen. Auch § 63 Abs. 4 ZPO könne hier nicht weiterhelfen. Der Beschwerdeführer hätte schon selber die Klage einschränken müssen. Es sei offensichtlich, dass auch mit Blick auf die Feststellungsklage eine Nachvermittlung und weitere Schritte notwendig gewesen wären. Die Beschwerdegegner würden darauf verzichten, dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Gegenäusserung detaillierte Vorschläge zur Vorgehensweise zu unterbreiten.
Somit sei zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe in keinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht verletzt sei und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes nicht verfassungswidrig sei. Die Gerichte würden sich im Zusammenhang mit der Aussichtslosigkeit eines Prozesses zu Recht ein gerüttelt Mass an Zurückhaltung auferlegen. Im vorliegenden Fall sei es aber offensichtlich, dass Phantasiezahlen genannt worden seien und dass Forderungen gestellt worden seien, welche - wenn sie denn überhaupt berechtigt wären - noch lange nicht fällig seien. Nach Ansicht der Beschwerdegegner könne dies durchaus auch unter der Aussichtslosigkeit abgehandelt werden. Ebenfalls dürfe sowohl unter dem Titel der Mutwilligkeit wie auch der Aussichtslosigkeit daran erinnert werden, dass der Beschwerdeführer noch zahlreiche andere Prozesse im Zusammenhang mit seiner H F führe und auch von dort her Schadenersatz wolle. Nachdem er sogar in den Landeszeitungen inseriert habe und seine "200-Millionen-Klage" gegen das Land Liechtenstein, aber auch eine "bescheidenere Klage" in Millionenhöhe gegen ehemalige Verwaltungsräte führe.
6. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte das Obergericht mit, dass die Einbringung der Beschwerde von Herrn JH zur Kenntnis genommen worden sei.
Dem Beschwerdevorbringen sei - im Sinne einer kurzen Äusserung - entgegenzuhalten, dass zwischen § 63 öZPO und § 63 der liechtensteinischen ZPO insofern ein Unterschied bestehe, als in Abs. 1 von § 63 öZPO die Rede davon sei, dass die Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur "Gänze oder zum Teil" zu bewilligen ist ...", während in § 63 der liechtensteinischen ZPO Abs. 4 angefügt worden sei, der dahingehend laute, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden könne.
Es sei mindestens vorstellbar, dass der liechtensteinsche Gesetzgeber mit einem anderen Wortlaut das gleiche bewerkstelligen habe wollen wie die österreichische ZPO. Wesentlich sei dabei aber, dass durch diese Ergänzung des § 63 ZPO der dahingehende Wortlaut von § 63 Abs. 1 ZPO nicht abgeändert worden sei, der dahin laute: "Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde."
7. Mit Schreiben vom 17. März 2008 wies der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdegegner den Staatsgerichtshof auf Folgendes hin:
Er nehme Bezug auf das Verfahren zu StGH 2007/144, welches auf Antrag des Beschwerdeführers JH beim Staatgerichtshof behänge. Es gehe dabei um einen Verfahrenshilfefall. Herr JH wolle für eine - aus Sicht der Beschwerdegegner- mutwillige Klage über eine Summe von CHF 33 Mio. Verfahrenshilfe erhalten.
Zwischenzeitlich habe der Rechtsanwalt von Herrn JH noch einmal im gleichen Verfahren Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt (09 CG.2007.180-17). Das Landgericht habe diesen Antrag mit Beschluss vom 12. März 2008 abgewiesen. Herr Herrmann habe versucht, den Antrag dahingehend einzuschränken, dass er "nur noch" CHF 5'148'763.00 als direkte Forderung sowie ein Feststellungsbegehren (Streitwertbemessung: CHF 100'000.00) gestellt habe. Das Landgericht habe dieses Ansinnen - mit Bezugnahme auf eine neues Urteil [richtig: Beschluss] des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 in der Amtshaftungssache CO.2007.4 - abgewiesen. Er stelle dem Staatsgerichtshof in der Beilage Auszüge aus dem Beschluss (S. 1 sowie S. 16-21) zu. Interessant seien vor allem die rechtlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, welche auf S. 19 f. vom Gericht zitiert würden.
In der Quintessenz halte das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof fest, dass es sich bei den behaupteten Forderungen von Herrn JH in Wirklichkeit um Forderungen von juristischen Personen handle, die an Herrn JH zediert worden seien. Nachdem aber die Verfahrenshilfe nur an natürliche Personen gewährt werde, stelle eine derartige Zession im Endeffekt eine Umgehung von § 63 Abs. 1 ZPO dar. Mit Blick auf die allseits bekannte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der diese Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen als zulässig beurteilt habe, entfalle diesem Verfahren die Möglichkeit auf Verfahrenshilfe völlig.
8. Am 20. März 2008 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben wie folgt Stellung:
Es sei richtig, dass er für seinen Mandanten im Verfahren 09 CG.2007.180 eine Einschränkung der Klagsforderung vorgenommen und auf dieser Basis neuerlich die Verfahrenshilfe beantragt habe. Dies im Hinblick darauf, dass seinem Mandanten bislang jegliche Verfahrenshilfe verweigert worden sei und die Gerichtsinstanzen diese Verweigerung offensichtlich in Mutwilligkeit der bisherigen Verfahrensführung begründet hätten. Richtig sei weiters, dass der Oberste Gerichtshof im Amtshaftungsverfahren zu Co.2007.4 den Verfahrenshilfeantrag seines Mandanten mit dem Argument abgewiesen habe, es würde eine Umgehung der Verfahrenshilfevorschriften vorliegen, weil sein Mandant ihm von einer juristischen Person abgetretene Ansprüche geltend mache. Dazu möchte er darauf hinweisen, dass gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes bereits eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof eingebracht worden sei, die zur Aktenzahl StGH 2008/47 behänge.
Er erachte es daher für tunlich und sinnvoll, die Fälle StGH 2007/144 und StGH 2008/47 gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden, zumal in beiden Fällen aus verfassungsrechtlicher Sicht dieselben Problematiken zu behandeln seien. Auch wenn im Fall StGH 2007/144 eine mögliche Gesetzesumgehung wie geschildert nicht thematisiert worden sei, lägen auch diesem Verfahren seines Mandanten von einer juristischen Person abgetretene Ansprüche zu Grunde, weshalb die im Verfahren StGH 2008/47 aufgeworfene Frage, ob der gänzliche Ausschluss einer juristischen Person von der Verfahrenshilfe verfassungskonform sei, auch für diesen Fall relevant sei. Zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses einer juristischen Person von den Regelungen der Verfahrenshilfe verweise er auf die Ausführungen im Beschwerdefall StGH 2008/47.
9. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. November 2007, 09 CG.2007.180-14, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Vorweg gilt es aber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde nur die im jeweiligen ordentlichen Instanzenzug ergangene letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung ist und der Staatsgerichtshof nur darüber zu entscheiden hat, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (vgl. StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2001/37, Erw. 7; StGH 2005/11, Erw. 2; StGH 2006/30, Erw. 8.1 sowie StGH 2003/51, Erw. 3 unter Hinweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 3]; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 189 f. mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass der Staatsgerichtshof nicht auf die von den Verfahrensparteien nach Einreichen der Individualbeschwerde eingereichten, in Ziffer 7 und 8 des Sachverhaltes wiedergegebenen Vorbringen, insbesondere auf den erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 zu CO.2007.4-28 einzugehen hat. Denn dieser Beschluss war dem Obergericht nicht bekannt, als es den hier angefochtenen Beschluss (ON 14) fasste. Es handelt sich hierbei somit um neues Vorbringen, welches im Individualbeschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich unbeachtlich ist (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 2003/11, LES 2006, 1 [8, Erw. 5]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/71, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/95, Erw. 1.2).
3. Ebenso nicht einzugehen braucht der Staatsgerichtshof auf die Grundrechtsrüge im Zusammenhang mit der Nichtgewährung der Teilverfahrenshilfe, da es diesen an der Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges mangelt; dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem Staatsgerichtshof die materielle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verwehrt, welche erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, sofern die Grundrechtsverletzung nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde. Dem Beschwerdelegitimationserfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges liegt - ebenso wie dem Novenverbot - das Bestreben zugrunde, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte (StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.1 und StGH 2007/145, Erw. 2.1; StGH 2008/113, Erw. 2.3; StGH 2008/149, Erw. 2.2 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.).
3.2. Das Vorbringen zur Nichtgewährung der Teilverfahrenshilfe in der gegenständlichen Individualbeschwerde (siehe vorne Ziff. 4.1.6 des Sachverhaltes) hätte ohne weiteres auch schon im Rekurs an das Obergericht erstattet werden können. Zumal das Erstgericht in der Begründung seines Beschlusses ON 8 festgehalten hat, dass eine Teilverfahrenshilfe - wie etwa in Österreich durch die Wertgrenzennovelle 1997 eingeführt - in Liechtenstein nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Rekurs an das Obergericht vom 19. September 2007 (ON 9) weder Vorbringen zur Teilverfahrenshilfe erstattet noch die Bewilligung der Teilverfahrenshilfe beantragt. Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach der Instanzenzug auch für die einzelnen Grundrechtsrügen auszuschöpfen ist, handelt es sich hier deshalb um ein unzulässiges neues Vorbringen, mit welchem zunächst die ordentliche Rechtsmittelinstanz hätte befasst werden müssen.
3.3. Da es sich somit bei dieser Grundrechtsrüge um ein neues Vorbringen handelt, fehlt ihr das Beschwerdelegitimationserfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges, sodass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (vgl. StGH 2008/113, Erw. 2.3 f.; StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.)
4. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof auf die übrigen Grundrechtsrügen materiell einzutreten.
5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV und des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie eine damit zusammenhängende Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus, weil ihm das Obergericht in dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Zivilverfahren zu 09 CG.2007.180 die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen einer mutwilligen Prozessführung nicht gewährt hat. Implizit rügt der Beschwerdeführer damit auch eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1).
Im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 zu StGH 2005/89 (LES 2007, 411, [413, Erw. 5. f.] u. a. festgehalten: "Es gehört unbestritten zu den zentralen Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Zugang zum Gericht gewährleistet ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach ausgeführt hat, darf dieses Recht nicht nur ein theoretisches und illusorisches sein, sondern muss wirksam gewährleistet werden (siehe etwa das Urteil im Fall Del Sol v. France vom 26. Februar 2002, § 21). Daraus wird - wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung - ein Verfahrenshilfeanspruch abgeleitet. Im soeben erwähnten Fall wird ausgeführt, dass Verfahrenshilfe gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK nur für Strafverfahren zwingend zu gewähren ist, dass dies aber für Zivilverfahren aufgrund des fehlenden Bezuges zur Verfahrenshilfe in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht der Fall ist. Nach der Strassburger Rechtsprechung schliesst das Recht auf Zugang zum Gericht zwar auch die Gewährung von Verfahrenshilfe ein, doch steht den Staaten in dieser Hinsicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Beginnend mit dem Fall "Golder" führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Recht auf Zugang zum Gericht schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat verlange, die nach Ort und Zeit wechseln könne, abhängig von den Bedürfnissen und den Mitteln der Gemeinschaft und der Einzelpersonen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2005², 306). Aus alledem ergibt sich, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe innerstaatlich an Voraussetzungen gebunden werden darf. [...]." (vgl. dazu auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Bd. 77, Basel 2008, 19 f.). So verletzt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, weil der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen (Mittellosigkeit) nicht erfüllt oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, Art. 6 Abs. 1 EMRK nur, wenn sie missbräuchlich ist, z. B., wenn die Mittellosigkeit völlig grundlos verneint wird (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6, 205 f., Rz. 63).
5.2. Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO und in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert. Im Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) besteht nur eine Sicherheitsleistungen und Gerichtsgebühren umfassende rudimentäre Regelung in Art. 43, wobei im Übrigen auf die ZPO verwiesen wird. Unabhängig hiervon ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls die neue ZPO-Regelung der Verfahrenshilfe einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung als Ausfluss des Grundrechts auf Verfahrenshilfe auch im Verwaltungsverfahren analog anwendbar (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 2.3]). Da es sich bei dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren um einen Zivilprozess handelt, war somit die Regelung des § 63 ZPO direkt anwendbar (StGH 2003/64, Erw. 2).
5.3. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob diese gesetzliche Regelung im vorliegend angefochtenen Obergerichtsbeschluss grundrechtskonform angewendet worden ist (StGH 2003/64, Erw. 2).
5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht verwehre ihm die Verfahrenshilfe und somit den Zugang zum Recht mit formellen Aspekten, die teilweise sogar als überspitzter Formalismus einzustufen seien. Die Gerichtsinstanzen würden sich lediglich an der Höhe der Klagsforderung stossen und würden übereinstimmend zum Ausdruck bringen, dass die Verfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre, wenn er seine Forderung im Betrag tiefer angesetzt hätte. Insoweit werde zu einer grundsätzlich berechtigten Klagsführung nur wegen einer angeblich zu hohen Klagsforderung die Verfahrenshilfe verweigert.
Das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er eine überhöhte Forderung geltend machen würde und dass er dazu gehalten gewesen wäre, ein Feststellungsbegehren zu stellen. Er habe jedenfalls nach den ihm gebotenen Möglichkeiten den geltend gemachten Schadensbetrag berechnet bzw. geschätzt und damit nicht, wie vom Obergericht angenommen, in mutwilliger Art und Weise eine überhöhte Forderung angenommen.
5.3.2. Das Erstgericht ist von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen, da in Anbetracht seiner Klagebehauptungen auffalle, dass der Beschwerdeführer eine geradezu atemberaubende Performance annehme und aufgrund dieser Annahme nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch jetzt schon samt Verzugszinsen für die Zukunft bis Ende 2011 einen Betrag von rund CHF 31,5 Mio. fordere. Bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles würde ein Kläger, selbst wenn er vom Zutreffen seiner Behauptungen überzeugt sei, und hiefür auch eine gewisse Plausibilität liefern könne, keinesfalls den zukünftig zu erwartenden Schaden jetzt schon betragsmässig samt Verzugszinsen geltend machen, sondern die Feststellung der Haftung der Beschwerdegegner für zukünftige Schäden dem Grunde nach in ein Feststellungsbegehren giessen und dieses entsprechend vorsichtig, keinesfalls jedoch mit rund CHF 31,5 Mio., bewerten. Vielmehr mache aber der Beschwerdeführer den behaupteten zukünftigen Schaden aufgrund einer von ihm eingeschätzten Performance, die gerade durch die Ereignisse der letzten Zeit an den Weltbörsen in ihrer Begründetheit nicht sehr unterstützt werde, schon jetzt als entgangenen Gewinn samt Verzugszinsen geltend. Eine derartige Vorgehensweise könne nicht anders als mutwillig bezeichnet werden.
5.3.3. Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehensweise ebenso wie das Landgericht als mutwillige Prozessführung qualifiziert und dies in der nunmehr angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer Forderungen geltend mache, die erst nach Klageseinbringung fällig werden würden, ja es würden Forderungen geltend gemacht, deren Fälligkeit erst am 31. Dezember 2011 eintreten würden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liege das Erstgericht richtig, wenn es ausgeführt habe, dass in Bezug auf künftige Schäden richtigerweise ein Feststellungsbegehren einzubringen gewesen wäre. Die von ihm berechneten Gewinne bzw. der Gewinnentgang müssten als spekulativ eingeschätzt werden. Nachdem schon das Ausmass des Gewinnentganges in keiner Weise feststehe, werde das Vorliegen einer mutwilligen Prozessführung noch dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer gleich auch noch Verzugszinsen auf diesen Schaden berechne.
Gegenständlich gehe es darum, ob ein Beschwerdeführer, der auf eigenes Kostenrisiko prozessieren müsse, eine derart hohe Forderung einklagen und den dabei entgangenen Gewinn für die Jahre bis 2011 geltend machen würde. Das Obergericht sei in Übereinstimmung mit dem Erstgericht überzeugt, dass ein Kläger ohne Verfahrenshilfe dies nicht tun würde. Es komme einer mutwilligen Prozessführung gleich, wenn ein Beschwerdeführer einen Schadenersatz bzw. einen entgangenen Gewinn geltend mache, der der Höhe nach zu einem beträchtlichen Teil auf Annahmen beruhe, von denen keineswegs feststehe, dass sie sich verwirklichen werden. Gerade deshalb hätte ein nicht mutwilliger Beschwerdeführer eine Feststellungsklage oder eine entsprechend reduzierte Leistungsklage (Teileinklagung) eingebracht (Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, Rz. 1516). Nicht nachvollziehbar sei nämlich die dahingehende Argumentation, dass eine Feststellungsklage hier nicht zulässig gewesen wäre. Der in den Jahren bis zum 31. Dezember 2011 entgangene Gewinn lasse sich letztlich nicht mit einer Leistungsklage erfassen, da dessen Höhe sich ebenso wenig ermitteln lasse wie beispielsweise der durch eine Körperverletzung in der Zukunft zu erwartende Schaden.
5.3.4. Vorliegend gilt es demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO zu Recht auf Grund einer ihm vorgeworfenen mutwilligen Prozessführung verweigert worden ist.
5.3.5. Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer natürlichen Person als Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als [...], und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...]. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
5.3.6. Da § 63 ZPO dem § 63 öZPO fast wörtlich entspricht, ist die österreichische Lehre und Rechtsprechung auch auf die liechtensteinische Verfahrenshilferegelung anwendbar (StGH 2003/64, Erw. 3).
Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterliesse. Auch die unverhältnismässig übertriebene Bewertung des Streitgegenstandes kann als mutwillig angesehen werden (siehe Klauser/Kodek, ZPO16 [2006], § 63 ZPO, E 51, 54a und E 55 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO zur Gänze zu verwehren, wenn ein Anspruch in weit übermässigem Umfang erhoben wird (siehe Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz. 19 in fine mit Rechtsprechungsnachweisen).
Daneben normiert das Gesetz noch eine besondere Form der Mutwilligkeit; nämlich jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergibt. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist eine Prozessführung auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, sind dabei vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschiessen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stehen hier sogar die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach § 63 Abs. 1 ZPO liegt daher in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos eine besondere Form der Mutwilligkeit. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht nämlich dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe (siehe Klauser/Kodek, a. a. O., E 54a mit Rechtsprechungsnachweisen).
5.3.7. Vor diesem Hintergrund kann daher dem Obergericht allgemein nicht vorgeworfen werden, es hätte die Vorgehensweise des Beschwerdeführers zu Unrecht als eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO qualifiziert. Wenn jemand einen mutmasslichen Schaden bzw. mutmassliche Ansprüche in der Höhe von ca. CHF 31,5 Mio. samt entsprechenden Verzugszinsen für die Zukunft einklagt, bei denen bei Klagseinreichung noch nicht feststeht, wann, in welcher Höhe und ob sie überhaupt fällig werden, und dadurch den Streitwert auf ca. CHF 32,5 Mio. anhebt, dann kann darin durchaus eine risikoreiche Prozessführung mit einem unverhältnismässig hohen Streitwert gesehen werden, die dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe widerspricht und auf eine offenbar mutwillige Prozessführung hinausläuft.
Der Staatsgerichtshof ist daher mit dem Obergericht der Ansicht, dass im beschwerdegegenständlichen Fall ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Kläger, der auf eigenes Kostenrisiko prozessieren müsste, d. h. eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei, bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles nicht klagen bzw. nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde und damit nicht eine solch kostenintensive Prozessführung wählen würde. Das Obergericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine nicht zu rechtfertigende Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos und damit eine mutwillige Prozessführung im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO und der dazu entwickelten Rechtsprechung und Lehre darstellt.
5.3.8. Da das Obergericht im gegenständlichen Beschwerdefall die Verfahrenshilfebestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO richtig angewendet und damit entgegen den Beschwerdeausführungen auch keineswegs überspitzt formalistisch ausgelegt hat, liegt keine Verletzung des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht im Sinne des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 31 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie eine damit zusammenhängende Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor.
6. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer zumindest implizit (vgl. StGH 2007/90, Erw. 4; StGH 2007/104, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, da dem Obergericht auch vorzuwerfen sei, dass es sich zur Beurteilung der Frage der Mutwilligkeit nicht mit dem Klagsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So habe das Obergericht bereits im Beschluss vom 23. Juni 1999, LES 1999, 265, ausgeführt, dass die Prüfung der Frage, ob eine Prozessführung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos sei, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den anspruchsbegründenden Tatsachen voraussetze. Das Obergericht habe dies jedoch nicht getan, sondern sich lediglich an der Höhe der Klagsforderung orientiert.
Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich das Obergericht sehr wohl mit dem Klagsvorbringen und den darin geltend gemachten Ansprüchen auseinandergesetzt hat, indem es nämlich festgestellt hat, dass der Hauptanteil des Klagebegehrens des Beschwerdeführers aus Ansprüchen in der Höhe von ca. CHF 31,5 Mio. samt entsprechenden Verzugszinsen für die Zukunft besteht, bei denen bei Klagseinreichung letztlich noch nicht feststand, wann, in welcher Höhe und ob sie überhaupt fällig werden.
Auf Grund dieser Feststellungen ist denn auch das Obergericht im konkreten Fall von einer mutwilligen Prozessführung gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ausgegangen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht vermag der Staatsgerichtshof daher nicht zu erkennen. Eine Verletzung der Begründungspflicht besteht nämlich nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung (StGH 2005/11, Erw. 3.2.3 mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 und StGH 2000/86, Erw. 2.3), oder wenn entscheidungswesentliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wird (StGH 2005/11, Erw. 3.2.2 und StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] jeweils mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]). Dies ist hier zweifelsfrei nicht der Fall.
7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer subsidiär eine Verletzung des Willkürverbots und bringt dazu im Wesentlichen vor:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das geschilderte Vorgehen der Unterinstanz die angesprochenen Grundrechte nicht verletzt seien, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen, dass nicht schon dann verletzt sei, wenn eine Entscheidung unrichtig sei. Vielmehr müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (sie StGH 1995/28, LES 1998, 6).
Dem bekämpften Beschluss hafte in seiner Gesamtheit Willkür an, weil das Obergericht die Verfahrenshilfe mit Argumenten ablehne, die nicht der Praxis und Judikatur entsprechen würden.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]) braucht auf diese vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Grundrechtsrüge nicht mehr separat eingegangen zu werden, da bereits in Erw. 5 und 6 eine qualifizierte Grundrechtsprüfung bezüglich der unter dem subsidiär geltend gemachten Willkürverbot erhobenen Rügen vorgenommen wurde.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Den obsiegenden Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. November 2009