Willkürverbot Art. 929 Abs. 3 PGR § 52 Abs. 3 Treuunternehmensgesetz
Vor dem Hintergrund der OGH-Rechtsprechung, wonach der OGH etwa auch ehemaligen Stiftungsräten, das Recht einräumt, rechtsfürsorgliche Aufsichtsmassnahmen zu beantragen, erscheinen relativ grosszügige Legitimationsanforderungen auch dann gerechtfertigt, wenn ein ehemaliger Treuhänder und Hauptbegünstigter ein Abberufungsverfahren einleitet und während des Verfahrens verstirbt. Dann sollte dem Willensvollstrecker einer solchen Person analog einem früheren Organmitglied eine hinreichende Nähe zur Treuhänderschaft zugestanden werden, um ihm eine Antragslegitimation für rechtsfürsorgliche Massnahmen zu verschaffen.
Begünstigte haben zwar keinen Anspruch auf Platzierung "ihrer" Kandidaten im Treuhänderrat. Nach Treu und Glauben haben die Treuhänder ihr Ermessen aber mit Augenmass und somit dahingehend auszuüben, dass unnötige Konflikte innerhalb des Treuhänderrats, aber auch im Verhältnis zu den Begünstigten vermieden bzw. schon schwelende Konflikte nicht noch verschärft werden. Es ist vertretbar und nicht willkürlich, allein die durch die Zuwahl von weiteren Treuhändern verursachte weitere Verschärfung des Zerwürfnisses zwischen den Begünstigten als wichtigen Grund für eine gerichtliche Abberufung zu sehen.
StGH 2007/137
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: L M
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: M G B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juli 2007, 10HG.2004.55-202
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'968.50, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 14.07.2003 wurde mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Treugeber W Trust reg. ("W Trust") und L B ("L B"), W und dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Treuhänder der B Trust errichtet. Mit Schreiben vom 21.10.2004, gerichtet an die anderen zwei Treuhänder trat L B als Treuhänder des B Trust zurück. Am 23.01.2005 ist L B verstorben, der zu diesem Zeitpunkt Erstbegünstigter des Trusts war. Er hinterliess seine Ehegattin M G B("M G B") und seine im Jahre 2001 geborene Tochter M L B ("M L B"), die beide Nachfolgebegünstigte sind.
2. Mit den Schriftsätzen vom 02.11.2004 und vom 09.12.2004 beantragten L B und M G B (als Begünstigte), den Beschwerdeführer sowie W gemäss Art. 929 Abs. 3 PGR i. V. m. § 52 Abs 3 TrUG aus wichtigen Gründen als Treuhänder der Treuhänderschaft B Trust abzuberufen. Des Weiteren wolle das Gericht drei Treuhänder im Einvernehmen bzw. nach Anhörung der Begünstigten des B Trusts bestellen.
3. Der Beschwerdeführer und W als Antragsgegner beantragten zunächst, im Hinblick auf den Erstantragsteller L B den Antrag zurückzuweisen und die Verfahrensbeendigung zu erklären. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Tod des L B seine Begünstigtenstellung beendet worden sei. Er habe auch keine Rechte geltend gemacht, die auf die Erben übergehen könnten. Damit sei der Antrag des L B zurückzuweisen.
Darüber hinaus wurde das Vorbringen der Antragsteller vom nunmehrigen Beschwerdeführer bestritten, die kostenpflichtige Abweisung des Antrages begehrt und zusammengefasst vorgebracht, dass das Vermögen des B Trust ursprünglich dem C Trust gehört habe.
Auch die Zweit- und Drittantragsgegner W und W Trust begehrten die Abweisung des Antrages und erhoben im Wesentlichen die gleichen Einwendungen wie der Beschwerdeführer.
Die Viert- und Fünftantragsgegner J I und F B beantragten ebenfalls die Abweisung des Abberufungsantrages.
4. Mit Beschluss vom 27.10.2006 zu 10 HG.2004.55-162 wies das Landgericht die Anträge des Beschwerdeführers und von W auf Zurückweisung der Anträge des L B sowie auf Erklärung der Verfahrensbeendigung zurück. In der Hauptsache wurden die Antragsgegner L M, W, W Trust, J I und F B als Treuhänder abberufen. Schliesslich wurden die Antragsgegner schuldig erkannt, den Antragstellern die Verfahrenskosten zu ersetzen.
4.1. Das Erstgericht traf hierzu folgende Feststellungen (die Unterstreichungen sind diejenigen des Erstrichters; Auslassungen des Erstrichters sind mit "...", nunmehr vom Staatsgerichtshof vorgenommene Auslassungen mit "[...]" gekennzeichnet):
"Der L Trust wurde am 28.08.1985 mit einer declaration of trust von L B und L M errichtet. Am 20.11.1987 wurde die Treuhandurkunde ergänzt und neu formuliert.
Am 31.10.2002 erklärten die Treuhänder des L Trusts, als neuen Treuhänder die W Trust reg. zu bestellen, und dass das liechtensteinische Recht auf die Bestimmungen der Treuurkunde zur Anwendung kommen und die Verwaltung der Treuhänderschaft im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden soll.
[...]
Mit dem an L M gerichteten Schreiben vom 04.02.2002 führte L B aus wie folgt:
'Dieser Brief richtet sich an Sie in Ihrer Eigenschaft als Trustee des L Trusts vom 28.08.1995.
Hiermit widerrufe ich meine in meinem Schreiben vom 04.07.2000 an Sie zum Ausdruck gebrachten Wünsche.
Im Falle meines Todes wünsche ich, dass eine Hälfte der Erträge des Trusts bis zu ihrem Lebensende an meine Ehefrau M G B gezahlt wird, vorausgesetzt, dass wir zum Zeitpunkt meines Todes noch zusammen leben. Die andere Hälfte soll an meine Tochter M L B ausgezahlt werden.
All meine anderen Wünsche in Bezug auf den Trust bleiben in vollem Umfang gültig und in Kraft.
Dieser Brief ist vertraulich zu behandeln und nicht offenzulegen, es sei denn, dass dieses durch ein zuständiges Gericht angeordnet wird.'
Den in diesem Schreiben von L B formulierten Wunsch hat man im Rahmen des L Trust umgesetzt; die Treuhänder haben bestimmte Regelungen gefasst und unterfertigt. Kurz vor dem 14.07.2003 hat man im Rahmen des L Trust noch festgesetzt, dass das Kapital der Tochter, M L B, zukommen soll.
Mit Schreiben vom 12.09.2002 an W führte L B aus wie folgt:
'Ich suche nach einer rechtlichen Möglichkeit, falls möglich kein Trust, um für M G B und unsere Tochter Vorsorge zu treffen, sodass ich meinen Seelenfrieden finden und beruhigt sterben kann. ...
Ich muss unbedingt mit Ihnen sprechen.'
Wenige Tage später, nämlich mit Beschluss vom 24.09.2002, haben die damaligen Treuhänder des L Trusts, L B, L M und J Z beschlossen, dass M G B vom jährlichen Gesamtertrag, den der Trust durch die Beteiligung an B Ltd. erzielt, einen Betrag in Höhe von USD 1,2 Mio. auf Lebenszeit zuzusprechen und auszubezahlen ist. Der Betrag ist in einer monatlichen Rate von USD 100'000.- auszubezahlen. Die erstmalige Auszahlung erfolgt am 01.11.2002.
Der in den 90iger Jahren errichtete L Trust wurde nach dem Recht von Guernsey gegründet. Auf Anfrage von L M wurde der L Trust nach Liechtenstein verlegt und der L Trust in liechtensteinisches Recht überführt. Die Treuurkunde wurde dann auch im liechtensteinischen Register im Februar 2004 eingetragen. Mit Bestellung der W Trust reg. zum Mittreuhänder unterstand der L Trust dem liechtensteinischen Recht.
Beim L Trust handelte es sich, so lange er noch den Gesetzen von Guernsey unterstand, um eine mit Ermessensbefugnis ausgestattete Treuhänderschaft. Dies bedeutete, dass es im Ermessen der Treuhänder lag, Begünstigte aus einer Liste zu bezeichnen bzw. neue Begünstigte, die nicht auf der Liste standen, zu benennen. Zusätzlich zur Benennung von Begünstigten lag es im Ermessen der Treuhänder, über die Höhe der Begünstigungen und über die Begünstigten selbst zu entscheiden. Die Überführung der Treuhänderschaft nach Liechtenstein und durch die Bestellung eines liechtensteinischen Treuhänders, nämlich der W Trust reg. änderte sich dahingehend nichts. Die Ermessensbefugnis der Treuhänder blieb auch bei Überführung des Trusts nach Liechtenstein die gleiche.
Zeit seines Lebens war L B alleiniger Ertragsbegünstigter des L Trust. Die Treuhänder hatten die Ermessensbefugnis, ihn auch zum Kapitalbegünstigten zu bestellen.
Mit der Geburt seiner Tochter, M L B, änderte sich die Familiensituation von L B. Weder seine sechste Frau M G B, noch die Tochter M L B schienen bislang im Anhang zur Treuurkunde auf und waren somit nicht namentlich Begünstigte des L Trusts. Denn die Treuurkunde wurde vor Verheiratung von L B und vor der Geburt seiner Tochter abgefasst.
L B wollte nun - der geänderten Familiensituation entsprechend - sowohl seine Frau als auch sein Kind versorgt wissen.
Dies war an sich leicht zu erreichen, denn die Treuhänder hatten im L Trust die Befugnis, neue nicht auf der Liste stehende Begünstigte zu ernennen sowie über die Höhe der finanziellen Zuwendungen an diese Begünstigten zu entscheiden.
L B war diese Angelegenheit wichtig. Aus der Korrespondenz von L B und W ging ganz klar die Sorge hervor, dass L B seine Familie versorgt wissen wollte. So wurde deshalb zunächst ein Sitzungstermin im Sommer 2003 anberaumt, der jedoch von L B kurzfristig abgesagt worden war. Als Behelfsmassnahme wurde anstelle eines neuen Termins ein Beschluss in Form eines Rundschreibens in Ws Kanzlei vorbereitet und von allen vier Treuhändern des L Trusts unterzeichnet. Gemäss diesem Zirkularbeschluss wurden M G B und M L B zu Begünstigten mit unterschiedlichen Positionen ernannt. Gemäss dem schriftlich festgehaltenen Wunsch von L B wurde seine Frau M G B lediglich zur Ertragsbegünstigten, während seine Tochter M L B sowohl zur Ertrags- als auch zur Kapitalbegünstigten ernannt wurde. Das Kapital sollte der Tochter M L B bei Erreichung des 40. Lebensjahres ausbezahlt werden. Doch stellten die getroffenen Änderungen, mit denen M G B und M L B zu Begünstigten ernannt wurden, lediglich eine Behelfs- bzw. Notmassnahme dar.
So kam es dann auch zur Sitzung vom 14.07.2003, an dem alle Treuhänder mit Ausnahme von J Z anwesend waren. Damals waren als Treuhänder des L Trusts L B, L M, W Trust reg. und J Z bestellt. Der Hauptzweck dieser Sitzung bestand zunächst in der Ausarbeitung von einfachen Änderungen der Unterlagen des bestehenden L Trust. Die von C H vorbereiteten und von W geprüften Entwürfe lagen zu Beginn der Sitzung vor. Nachdem die Treuhänder ca. vier Stunden die Angelegenheit besprochen hatten, beschlossen sie, nicht mehr den L Trust abzuändern, sondern einen neuen Trust zu errichten, um das Treuhandvermögen des L Trusts in den neu zu errichtenden Trust zu überführen.
Daraufhin beauftragten die Treuhänder des L Trusts die W Trust reg. mit der Errichtung einer neuen Treuhänderschaft.
Der Zweck der neu zu errichtenden Treuhänderschaft war vor allem von den Beweggründen des L B getragen. Grundsätzlich wollte er immer schon, dass die über Treuhänderschaften oder Gesellschaften gehaltenen Anteile an der B Ltd. in der Blutlinie der Familie B verbleiben. So wollte er auch unbedingt sicherstellen, dass letzten Endes sämtliches Kapital, nämlich die Anteile an B Ltd., an seine Tochter M L B geht. L B wollte aber auch allfällige Nachkommen von seiner Tochter begünstigen. So wollte er, dass die Hälfte des Ertrages seiner Gattin M G B, die andere Hälfte des Ertrages seiner Tochter M L B zukommt und schliesslich M L B das gesamte Kapital (Treugut) bekommt. Der Schutz seiner Tochter und die Sicherstellung, dass die Anteile an der B Ltd. an seine Tochter gehen, war das vordringliche Ziel von L B. Da die Anteile an der B Ltd. in der B Familie bleiben sollten, waren in der zu errichtenden Treuhänderschaft Verwandte des L B als Ausfallsbegünstigte einzusetzen, falls seine Linie aussterben sollte.
Der Entwurf der Treuurkunde für die zu errichtende Treuhänderschaft wurde von W gemacht und in der Sitzung vom 14.07.2003 diskutiert und teilweise abgeändert. W hat als Verfasser des Entwurfes die Diskussion geführt. Man ging dabei mit L B jeden Absatz und jede Zeile der Treuurkunde durch. Es wurde ihm der Unterschied zwischen Ermessenstrust und Trust mit festen Begünstigten erklärt. L B wurde kein Trust mit bestimmten Genussberechtigten empfohlen. Grundlage war also ein Ermessenstrust, jedoch mit Fixierung der Begünstigten.
W erklärte dem L B, dass die Treuhänder theoretisch Begünstigte aus der Begünstigtenliste entfernen können. Über das Honorar der Treuhänder hat man anlässlich der Besprechung vom 14.07.2003 nicht gesprochen. Das Ergebnis dieser Besprechung war dann die Errichtung des streitgegenständlichen B Trusts.
Gleichentags, nämlich am 14.07.2003, hat die W Trust reg. als Treugeberin mit den Treuhändern
1. L B (im Folgenden L B)
2. W
3. L M
die Treuhandvereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
'Artikel 1
Name und Dauer
Der B Trust besteht gemäss liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) ein Trust. Der Trust endet am 14. Juli 2003 oder an einem früheren Datum, das die Trustverwalter in ihrem alleinigen Ermessen geeignet erachten und in einem schriftlich erstellten Dokument festlegen.
Artikel 2
Trustvermögen
Das Kapital des Trusts beläuft sich auf CHF 100.- (Schweizer Franken einhundert), die vom Treugeber eingebracht werden.
Jede beliebige natürliche oder juristische Person kann weitere Vermögenswerte jeglicher Art zu jeder Zeit in den Trust einbringen. ...
Begünstigter Begünstigte
Die Trustverwalter bestimmen in gesonderten Dokumenten, die als Ernennungsurkunden bezeichnet werden, diejenigen Personen, die berechtigt sind, die Vermögenswerte des Trusts entweder in der Form von Erträgen oder von Kapital zu empfangen. Die Trustverwalter bestimmen durch jeweils zu fassende Beschlüsse die Höhe und Art der Zuteilungen an die Begünstigten, die in einer solchen Satzung namentlich aufgeführt sind. Die Begünstigten des Trusts haben nur in dem Umfang einen rechtlichen Anspruch, der in diesen Ernennungsurkunden und Beschlüssen angegeben wird.
Artikel 4
Rechte und Pflichten der Trustverwalter
Die Trustverwalter halten, verwalten, investieren und reinvestieren das Trustvermögen, ziehen die daraus entstehenden Erträge ein und verfügen über die so nach Zahlung von Kosten entstehenden Nettoerträge und das Kapital wie nachfolgend festgesetzt:
(a) Die Trustverwalter sind nach ihrem Ermessen befugt, die Erträge oder das Kapital des Trustvermögens ganz oder teilweise zum Nutzen, für die Ausbildung, das Vorankommen oder den Unterhalt aller Begünstigten oder einzelner Begünstigten unter Ausschluss anderer einzusetzen oder an einen gemäss diesem Vertrag errichteten separaten Trust, der vorläufig in jeweils gültigen Ernennungsurkunden benannt wird, allgemein zu solchen Anteilen und in einer Art und Weise, wie sie jeweils von den Trustverwaltern in deren alleinigem Ermessen für geeignet erachtet wird, zu übertragen. Die Trustverwalter können jederzeit in ihrem Ermessen und gemäss den Bestimmungen dieses Unterabsatzes diese Erträge oder dieses Kapital zum Nutzen eines Begünstigten verwenden, der noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (nachfolgend "minderjährig Begünstigter" genannt), indem sie diese an den Elternteil, Vormund oder eine andere Person, die anstelle der Eltern eines solchen Minderjährigen fungiert, auszahlt, damit diese Person dies für die Ausbildung, den Unterhalt, das Vorankommen oder zu Gunsten dieses minderjährigen Begünstigten verwendet. Hierbei haben die Trustverwalter keine weitere Verpflichtung, die Verwendung zu überprüfen. Derartige Auszahlungen gelten als gültige und ausreichende Entlastung der Trustverwalter.
[...]
Artikel 5
Widerrufbarkeit, Änderung des Trusts
Die Trustverwalter können diesen Trust während ihrer Dauer jederzeit widerrufen oder ändern und können diesen Vertrag kündigen, ergänzen, ändern oder modifizieren, und zwar in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die die Trustverwalter in ihrem alleinigen Ermessen mit einstimmigem Beschluss für geeignet erachten.
Des Weiteren sind die Trustverwalter befugt, die Rechtsform des Trusts zu ändern, indem sie jederzeit beschliessen können, gemäss der entsprechenden Gesetzgebung den Trust in eine Stiftung oder einen eingetragenen Trust umzuwandeln, oder das Vermögen des Trusts vom Trust auf einen beliebigen Rechtsträger ähnlicher Form zu übertragen, der in einem anderen Land ansässig ist.
Der Treugeber verzichtet ausdrücklich auf das Recht, den Trustvertrag zu widerrufen.
Artikel 6
Verwaltung
Die Trustverwalter, die bis zu fünf natürliche oder juristische Personen umfassen können, sind für die Verwaltung des Trusts verantwortlich.
Jeder einzelne Trustverwalter ist berechtigt, jederzeit seinen Rücktritt bekannt zu geben.
Falls nur ein Trustverwalter vorhanden ist, so ist diese Person berechtigt, allein als Trustverwalter des Trusts zu zeichnen und die Rechte der Trustverwalter auszuüben.
Die Trustverwalter sind berechtigt, von Zeit zu Zeit Bestimmungen festzulegen, die ihre Vorgehensweisen regeln.
Artikel 7
Anwendbares Recht
Der Trust besteht gemäss dem Recht des Fürstentums Liechtenstein und insbesondere Artikel 897 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Er steht unter dem Vorbehalt und unbeschadet einer Übertragung der Verwaltung dieses Trusts, jeglicher Änderung der eigenen Bestimmungen dieses Trusts und jeglicher Änderung in der Auslegung dieses Trusts, die ordnungsgemäss entsprechend der Vollmachten und Bestimmungen gemacht werden, die nachfolgend als Rechte aller Parteien erklärt werden. Die Auslegung und Wirksamkeit jeder einzelnen Bestimmung dieses Vertrags unterliegen der Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein; sie werden nur in Übereinstimmung mit den dortigen Gesetzen interpretiert und geregelt. Der Gerichtsstand für die Verwaltung ist das Fürstentum Liechtenstein. Solange dieser Trust liechtensteinischem Recht unterliegt, gelten für sie die oben erwähnten Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), unter Vorbehalt des Folgenden:
[...]
(h) Zusätzlich zu dem Vorangegangenen finden die Vorschriften des Gesetzes über das Treuunternehmen (TrUG) analog auf den Trust in dem Umfang Anwendung, wie sie relevant und anwendbar sind. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Trusts, die den Gründer betreffen, die Vorschriften, die die Ernennung und Entfernung und Enthebung von Trustverwaltern betrifft (Artikel 932a, § 50/2 TrUG) und die Vorschrift betreffend der Verpflichtung gegenüber Begünstigten zur Preisgabe von Informationen (Artikel 932a, § 68 TrUG).
[...]
Artikel 10
Buchführung der Trustverwalter
Die Trustverwalter können im Verlauf der Verwaltung des Trustvermögens Trustverwalter den Begünstigten oder einem Begünstigten (so wie es die Trustverwalter ratsam erachten), jeglichem Begünstigten, der rechtmässig geschäftstüchtig ist, oder dem allenfalls ernannten Vormund, oder einem Elternteil eines minderjährigen Begünstigten jederzeit über ihre Verfahrensweisen als Trustverwalter des Trusts Rechenschaft ablegen. Die schriftliche Gutheissung dieser Rechenschaft der Person oder Personen, an die sie wie oben beschrieben erging, ist für alle Personen verbindlich und abschliessend, die einen Anteil am Kapital oder den Erträgen eines solchen Trusts haben oder geltend machen, und ist eine vollständige Entlastung der so Rechenschaft ablegenden Trustverwalter hinsichtlich aller in dem Rechenschaftsbericht dargelegten Angelegenheiten, und zwar genauso vollumfänglich und in dem gleichen Ausmass, als wären diese gerichtlich geregelt und von einem zuständigen Gericht durch Erlass oder Urteil genehmigt worden. Es ist für die so Rechenschaft ablegenden Trustverwalter nicht erforderlich, hierfür eine gerichtliche Genehmigung einzuholen.
Die vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels 10 beschränken nicht das Recht jedes Trustverwalters, einen Gerichtsentscheid über einen Rechenschaftsbericht zu erlangen, selbst wenn eine solche schriftliche Bestätigung empfangen wurde.
Die Trustverwalter führen Rechnung, sind aber nicht verpflichtet, eine formelle Buchhaltung für jährliche oder andere Zeiträume zu erstellen.
Artikel 11
Revisoren
Die Trustverwalter können jederzeit einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, die Rechnungslegung des Trusts zu überprüfen, sind dazu jedoch nicht verpflicht. Der Auftragsumfang und die Vergütung der Wirtschaftsprüfer werden im Einzelnen von den Trustverwaltern festgelegt.
Artikel 12
Übertragung von Vollmachten durch die Trustverwalter
Den Trustverwaltern steht es frei, alle oder gewisse Trusts oder Vollmachten, die ihnen jeweils hinsichtlich des Empfangs von Erträgen, Zahlung von Schecks und dem Verkauf, Kauf oder der Anlage von Trustvermögen anheim gestellt wurden, an eine beliebige Person oder Personen zu delegieren, die an jeglichem Ort auf der Welt Wohnsitz haben oder ansässig sind, und zwar so, dass eine solche Übertragung in einer solchen Weise und einem solchen Umfang und zu einem solchen Zeitpunkt oder Zeiten stattfindet, wie die Trustverwalter es in ihrem uneingeschränkten Ermessen für geeignet erachten, und für alle Personen, die als Begünstigte dieses Vertrags betroffen sind, verbindlich ist.
Artikel 13
Ermessen der Trustverwalter
Jegliches Ermessen oder jegliche Vollmacht, die den Trustverwaltern mit diesem Vertrag oder durch Gesetz verliehen wird, ist absolut und uneingeschränkt. Jeder Trustverwalter, bei dem es sich um eine Körperschaft oder ein Unternehmen handelt, kann jegliches Ermessen oder jegliche Vollmacht, die den Trustverwaltern hierdurch oder durch Gesetz verliehen wird, durch Beschluss dieser Körperschaft oder dieses Unternehmens oder seines Führungsgremiums ausüben oder bei der Ausübung mithelfen oder das Recht und die Vollmacht, ein solches Ermessen oder eine solche Vollmacht auszuüben oder bei der Ausübung mitzuhelfen, einem oder mehreren Mitgliedern seines Führungsgremiums übertragen, das oder die jeweils vom Führungsgremium zu diesem Zweck bestellt wird bzw. werden, oder kann solche Rechte oder Vollmachten an einen seiner Leiter, höheren Angestellten oder anderen Angestellten delegieren. (Beilage A) (Heraushebungen vom Richter)
Die Treuhänder des L Trusts hatten den Beschluss gefasst, alle Vermögenswerte des L Trusts in den neu errichteten B Trust einzubringen. So haben sie dann auch am 14.07.2003 die Anteile der F Ltd., P I Corp., P B Corp., D Properties Ltd. und S Enterprises Ltd. in den B Trust gegeben. Erst später, nämlich am 16.07.2003, wurden auch die Gründerrechte an der Ar Anstalt und an der Be Anstalt in den B Trust eingebracht. Die Ra Anstalt hält ihrerseits 664.295 Stück Namensaktien an der B Ltd.; die Ar Anstalt hält ihrerseits 739.259 Stück Namensaktien an der B Ltd.
Diese Namensaktien stellen eine 6%-ige Beteiligung an der B Ltd. dar. (Beilage AA) Dies ist ein Vermögenswert von rund einer halben Milliarde USD. (Beilage FF) Die jährliche Dividende beträgt rund USD 9 Mio.
Sodann haben am 14.07.2003 die Treuhänder des neu errichteten B Trust unter Anwendung des Art. 3 der Treuurkunde folgende Personen als Begünstigte ernannt (in der Folge wird diese Urkunde auch als Ernennungsurkunde bezeichnet):
'1. Begünstigte:
Begünstigte des B Trusts sind die nachfolgenden Personen:
L B
M L B und ihre Nachkommen
M G B
A J S
N R
J M
R B
M und H Ch oder der Überlebende von beiden
P W
F H
und alle Trusts oder ähnlichen juristischen Personen, deren Begünstigte einen oder mehrere der oben genannten Begünstigten umfassen.
Die Trustverwalter sind befugt, diese Ernennungsurkunde jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.
[...]'
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Nachkommen von A B, F B und E C als Begünstigte nicht aufgeführt werden.
Ebenfalls am 14.07.2003 haben die Treuhänder des B Trusts unter Anwendung des Art. 3 der Treuhandurkunde beschlossen wie folgt:
'Gemäss Artikel 3 des Trustvertrags, mit dem der B Trust errichtet wird, beschliessen die Trustverwalter Folgendes:
Die Nettoerträge des Trustkapitals werden wie nachfolgend dargelegt verteilt und ausgezahlt:
1. Solange L B (nachfolgend "L B") am Leben ist, hat er Anrecht auf die gesamten Nettoerträge des Trustkapitals nach Zahlung aller ordnungsgemässen Kosten des Trusts.
2. Nach dem Tod von "L B" zahlen die Trustverwalter jedes Jahr folgenden Personen während ihres Lebens oder bis zum Ende des Trusts - je nach dem, welches Datum zuerst eintritt -, die nachfolgend aufgeführten Beträge.
sechsunddreissigtausend Dollar an N R.
sechsunddreissigtausend Dollar an A J S.
sechzigtausend Dollar an J M.
einhundertzwanzigtausend Dollar an R B.
sechzigtausend Dollar an M und H Ch gemeinsam oder an den Überlebenden von beiden.
sechzigtausend Dollar anP W.
sechzigtausend Dollar an F H.
3. Trotz den Bestimmungen dieses Artikels sind die Trustverwalter berechtigt, jede oben genannte Zahlung im Einverständnis mit "L B" jederzeit vor dem Tod von "L B" in die Wege zu leiten.
4. Die verbleibenden Erträge nach Zahlung der oben genannten Verteilungen werden in zwei gleiche Teile aufgeteilt und der Tochter von "L B", M L B und der Witwe von "L B", M G B oder zum Nutzen der beiden entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen gezahlt:
(a). der gesamte Anteil für M G B muss unmittelbar, nachdem die entsprechende Bestimmung dieses Beschlusses wirksam wird, ausbezahlt werden;
(b). hinsichtlich des Anteils der Erträge für M L B muss, nachdem die entsprechende Bestimmung des Beschlusses wirksam wird, ein Drittel desselben an ihrem 18. Geburtstag ausbezahlt werden, zwei Drittel desselben werden an ihrem 25. Geburtstag zahlbar und der gesamte Betrag desselben muss an ihrem 32. Geburtstag ausbezahlt werden.
[...]
6. Entweder am Tag des Todes von besagter M G B oder am 40. Geburtstag von M L B, je nachdem, welches Datum später eintritt, wird das Trustkapital völlig an besagte M L B verteilt und der Trust endet.
7. Im Falle, dass M L B die besagte M G B nicht überlebt, wird das Trustkapital nach dem Tod von M G B in drei gleiche Teile aufgeteilt und diese Teile werden vollumfänglich zu gleichen Anteilen wie folgt nach Stämmen verteilt:
(a). die Nachkommen von A B
(b). die Nachkommen von F B
(c). die Nachkommen von E L.
8. Trotz der vorangehenden Bestimmungen sind die Trustverwalter berechtigt, die Übertragung des Kapitals an entweder besagte M L B oder andere Personen, die gemäss dieses Beschlusses zu einer Verteilung des Trustkapitals berechtigt sind, hinauszuschieben. Bis eine solche Übertragung stattfindet, können die Trustverwalter Erträge oder Kapital an jede dieser Personen zahlen oder für deren Ausbildung, Unterhalt, Vorankommen oder Nutzen einsetzen. Dabei sollen die Trustverwalter bei jedem Begünstigten insbesondere die Bedürfnisse, Wünsche, den Lebensstandard und die Umstände einer solchen Person berücksichtigen.
[...]'
Auch hier gilt ergänzend ausdrücklich festzuhalten, dass zum einen die Nachkommen der M L B keine Erwähnung finden, zum anderen aber die Nachkommen von A B. F B und E L erstmals aufgeführt werden.
Schliesslich haben die Treuhänder des B Trusts am 14.07.2003 gemäss Art. 6 der Treuurkunde folgende Bestimmungen über die Trustverwaltung (im Folgenden auch als Organisationsreglement bezeichnet) erlassen:
Die Trustverwalter sind befugt, diese Bestimmungen jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.
Der Trust wird in Vaduz, Liechtenstein, verwaltet. Verwaltungsbüros des Trusts können jedoch in Städten liegen, die von den Trustverwaltern für nützlich oder geeignet gehalten werden.
Die Trustverwalter haben die folgenden Vollmachen (ohne jedwede Einschränkung der allgemeinen Vollmachten der Trustverwalter):
(a). Ernennung oder Abberufung eines einzelnen Trustverwalters.
(b). Erstellen oder anderweitiges Veranlassen jeglicher Jahresabschlüsse oder anderer Finanzberichte.
(c). Änderung der Ernennungsurkunden, Bestimmungen oder aller Beschlüsse, die von den Trustverwaltern gefasst werden, unter Berücksichtigung derjenigen Bestimmungen des Trustvertrags, die diese Vollmachten einschränken.
[...]
(f). Die Trustverwalter des Trusts umfassen nicht mehr als fünf individuelle Trustverwalter, von denen einer seinen Wohnsitz in Liechtenstein Trustverwalter haben muss.
[...]
(i). Eine Vakanz unter den Trustverwaltern des Trusts, die durch Rücktritt, Tod oder Abberufung eines einzelnen Trustverwalters entsteht, kann durch die verbleibenden Trustverwalter des Trusts gefüllt werden.
(j). Die Berufung einer Person gemäss des oben stehenden Unterabsatzes (i), zum Trustverwalter des Trusts findet bei einer Versammlung der Trustverwalter statt, bei der alle Mitglieder persönlich oder durch Vertreter anwesend sind. Die Ernennung erfordert die Zustimmung der Mehrzahl der dann anwesenden Trustverwalter.
(k). Ein einzelner Trustverwalter kann durch die Stimmen der Mehrheit der anderen einzelnen dann im Amt befindlichen Trustverwalter (ausschliesslich des von der Abstimmung betroffenen Trustverwalters) bei jeglicher Versammlung der Trustverwalter von seinem Amt abberufen werden, wenn die vorgeschlagene Abberufung in der Einberufung der Versammlung enthalten ist. Eine solche Versammlungseinberufung darf den Trustverwalter, dessen Abberufung erwogen wird, nicht angeben. Der Trustverwalter mit Wohnsitz in Liechtenstein kann nur dann abberufen werden, falls die verbleibenden Trustverwalter gleichzeitig eine andere Person mit Wohnsitz in Liechtenstein Trustverwalterwählen, um die hierdurch entstandene Vakanz zu füllen.
[...]
e). Alle Entscheidungen der Trustverwalter werden durch einfache Stimmenmehrheit der ernannten Trustverwalter angenommen, es sei denn, der Trustvertrag oder diese Bestimmungen sehen eine besondere anderweitige Regelung vor.
Ausser wenn ausdrücklich verboten, ist die Abstimmung durch Vertreter bei allen Versammlungen der Trustverwalter des Trusts erlaubt. Beschlüsse der Trustverwalter können auch schriftlich durch Zirkularbeschluss gefasst werden. Dies schliesst Beschlüsse ein, die per Fax gefasst werden. Die gleichen Prinzipien, die auf die erforderliche Stimmenmehrheit bei von den Trustverwaltern getroffenen Entscheidungen zutreffen, treffen ebenfalls auf solche Zirkularbeschlüsse zu.
[...]
Die (i) Unterschriften von zwei Trustverwaltern oder (ii) die Unterschrift einer Person, die durch einen von den Trustverwaltern ordnungsgemäss angenommenen Beschluss für diesen Zweck bevollmächtigt wurde, ist für die Trustverwalter bindend.
(a.) Die Gebühren und Honorare der Trustverwalter werden durch einstimmigen Beschluss der Trustverwalter festgelegt.
[...]
Kein Trustverwalter ist für Fehler bei der Beurteilung oder Rechtsauslegung oder einen anderen Fehler oder für andere Handlungen haftbar, es sei denn, es handelt sich um Betrug, grobe Fahrlässigkeit, schuldhaftes Verhalten oder vorsätzlichen Verstoss gegen die Bestimmungen des Trustvertrags oder dieser Bestimmungen. Der Trust hält jeden Trustverwalter gegen alle Klagen, Verluste und Haftungen schadlos, die aus jeglicher Handlung oder Unterlassung seinerseits entstehen, während er als Trustverwalter dient.
[...]'
Mit Schreiben vom 13.05.2004 hat L B seine Unzufriedenheit über die Struktur des B Trusts gegenüber L M zum Ausdruck gebracht. Dabei führte er aus:
'Der Trust bietet meiner Frau und meinem Kind nicht jene Sicherheit, die ich (und M G B) anstreben, und ich möchte ihn daher widerrufen oder das Kapital daraus abziehen und eine andere Struktur errichten, um für meine Frau und meine Tochter vorzusorgen und sie zu schützen. Ich habe mehrere Einwände gegen den B Trust, die nach folgenden sind die Haupteinwände:
1. Es handelt sich um einen Discretionary Trust, der jeweils nur zwei Trustverwaltern gemeinsam ausserordentliche trustverwalterische Ermessensgewalt und Vollmacht einräumt, darunter die Befugnis, die Begünstigten und ihre aus dem Trust erwachsenen Rechte abzuändern. Ich möchte stattdessen eine strenge Regelung treffen, damit die Begünstigung meiner Frau und meiner Tochter nicht von den Trustverwaltern geändert oder ausser Kraft gesetzt werden kann.
2. Jeweils zwei Trustverwalter können zu meinen Lebzeiten wie auch nach meinem Tod zusätzlich Begünstigte benennen und nach ihrem Ermessen das gesamte Kapital oder einen Teil davon sowie die Erträge diesen neuen Begünstigten zuerkennen und dabei meine Frau und meine Tochter sogar gänzlich übergehen.
3. Jeweils zwei Trustverwalter können von vorgenannten Vollmachten ohne meine Zustimmung und sogar ohne mein Wissen Gebrauch machen.'
Zugleich hat L B in diesem Schreiben die Errichtung einer Hybrid-Gesellschaft nach dem Recht der Bahamas und die Übertragung des Kapitals des B Trusts auf diese bahamesische Hybridgesellschaft vorgeschlagen. Weiters hat er vorgeschlagen, dass die Pi Bank die stimmberechtigten Anteile trustverwalterisch verwaltet und die Direktoren bestellt. Seine Rechte und Befugnisse würde man in den Statuten als die eines Gesellschafters der Klasse A niederlegen, die seiner Frau bzw. seiner Tochter als die einer Gesellschafterin der Klasse B bzw. der Klasse C und könnten ohne seine Einwilligung als Protector nicht geändert werden.
Dabei forderte er L M auf, ihm dabei behilflich zu sein, W zur Widerrufung des B Trusts und zur Rückgabe des Kapitals an ihn zu bewegen. Oder dass man alternativ das Gesamtkapital des Trusts an ihn ausschüttet, damit er dieses zur Errichtung der bahamesischen Hybridgesellschaft verwenden kann.
Am 19.05.2004 fand dann ein Treffen der Treuhänder des B Trusts statt. An dieser Sitzung waren anwesend: W, J I als Vertreter von L M, L B und Pa, der L B rechtsfreundlich vertrat. Pa beanstandete, dass es sich um einen discretionary trust handle und keinen Schutz für M G B und M L B darstelle. Auf Aufforderung hat dann Pa die von ihm vorgeschlagene bahamesische Hybridgesellschaft vorgestellt, wobei zur Sitzung Pa Unterlagen für eine solche Gesellschaft zusandte. Schliesslich hatte man darüber diskutiert, wie man die Position des L B sichern kann und man legte fünf Punkte fest. J I hatte die Pflicht, am selben Tag noch diese fünf Punkte allen schriftlich zuzuschicken. Im Schreiben vom 19.05.2004 fasste J I die fünf Punkte zusammen wie folgt:
'...
1). Während L B's Lebzeiten dürfen keine Änderungen zur Bestellung der Begünstigten des B Trust, ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von L B und, nach seinem Tod oder Unzurechungsfähigkeit, vom Protektor (gemeint wohl Kurator oder Vormund) und einer Mehrheit der Treuhänder, welche zu diesem Zeitpunkt im Amt sind, gemacht werden. ...
2). L B wird einen Protektor benennen, der das Amt nach seinem Tod oder seiner Unzurechnungsfähigkeit, wie von zwei Ärzten bestätigt in Bezug auf L B Fähigkeit seine Angelegenheiten angemessen und sorgfältig zu erledigen, übernimmt.
3). Im Falle von L B's Scheidung von M G B sollen die Interessen von M L B ohne Änderung weiter bestehen und nur L B persönlich darf die Interessen oder Ansprüche von M G B ändern, vorbehaltlich eines Antrages an die anderen Treuhänder, dies tun.
4). Die Interessen der Begünstigten sind durch Beschluss der Treuhänder festgelegt und alle gegenwärtigen und in Kraft getretenen Beschlüsse sind hiermit genehmigt und bestätigt. Für zukünftige Beschlüsse der Treuhänder bezüglich der Interessen der Begünstigten, muss eine Mehrheit der Treuhänder zustimmen und eine solche Mehrheit muss die Stimme von L B beinhalten.
5). Art. 3k der Trust Beistatuten ist abzuändern, dass er besagt, dass L B während seiner Lebzeiten und wenn er nicht unzurechnungsfähig ist, ohne sein Einverständnis nicht als Treuhänder abberufen werden kann. ...'
Mit Schreiben vom 25.05.2004 hat L B gegenüber L M nochmals die Unzufriedenheit über die Ausgestaltung des B Trust zum Ausdruck gebracht und seine Ansicht dargelegt, nämlich 'dass aufgrund der Ermessensgewalt und Vollmachten, die den Trustverwaltern eingeräumt wurden, jeweils zwei von ihnen zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tode einen Teil oder das gesamte Kapital oder die Erträge neuen Begünstigten zuerkennen und dadurch seine Frau und seine Tochter ganz oder teilweise übergehen könnten.' Weiters brachte er zum Ausdruck, dass es seine Absicht war und ist, seiner Frau M G B und der gemeinsamen Tochter M L B den best möglichen Schutz zu gewähren. Schliesslich forderte L B in diesem Schreiben L M auf, unverzüglich von seinem Amt als Treuhänder des B Trusts zurückzutreten und schlug als neuen Trustverwalter P & Co in Genf vor.
Mit Schreiben vom 01.06.2004 hat der Rechtsvertreter von L B, Rechtsanwalt, Pa, W mitgeteilt, dass L M als Trustverwalter zurückzutreten habe oder abberufen werden müsse oder er sei durch einen gerichtlichen Beschluss zum Rücktritt zu zwingen. Zugleich wurde der Wunsch geäussert, P & Co in Genf umgehend als Trustverwalter zu bestellen. Sollte L M nicht zurücktreten oder abberufen werden, so stellte Rechtsanwalt Pa in Aussicht, gegen L M ein Gerichtsverfahren anzustrengen, um per Gerichtsbeschluss die Abberufung des L M als Trustverwalter sowie die Rückerstattung der übertrieben hohen, von L M vereinnahmten Gebühren zu erwirken.
Mit Schreiben vom 08.06.2004 forderte Rechtsanwalt Br, ebenfalls als rechtsfreundlicher Vertreter von L B, L M auf, die Angelegenheiten bezüglich der Familie von L B einschliesslich des B Trusts vertraulich zu behandeln und Zusammenkünfte mit Familienmitgliedern einschliesslich F B zu unterlassen. Weiters wurde L M aufgefordert, sicherzustellen, dass sämtliche Kommunikation und Kontakte mit L B über die Rechtsanwälte Pa und Br erfolgen.
Am 30.06.2004 hat Pa einen ersten Entwurf einer Treuhandurkunde geschickt, in der dem vorgesehenen Protektor absolutes Ermessen eingeräumt wurde. Dies war ein Widerspruch zu seinen erhobenen Kritikpunkten. Der Protektor hätte auch das Recht übertragen bekommen, Treuhänder zu entlassen und zu bestellen. Erster Protektor hätte nach den Vorstellungen von Pa L B und nach seinem Tode dessen Ehegattin M G B werden sollen.
Am 09.07.2004 fand eine Versammlung der Treuhänder des B Trusts in Genf statt, bei der W, L M, L B, Pa, Br und C H anwesend waren. In dieser Sitzung sollte der von Pa zugesandte Entwurf diskutiert werden, doch wurde dieser nur kurz erörtert, da sich herausstellte, dass L B diesen gar nicht kannte. Es wurde in dieser Sitzung schliesslich folgender Beschluss gefasst:
1. Der Beschluss der Trustees vom 14. Juli 2003 betreffend die dispositiven Bestimmungen des B Trusts darf von nun an von den Trustees in keiner Hinsicht mehr ergänzt oder widerrufen werden. Jedoch darf er in Bezug auf die Höhe der Zuwendungen an N R, A J S, J M, R B, M und H Ch,P W und F H mit dem lebzeitigen Einverständnis von Herrn L B geändert werden. Zwecks Klarstellung wird die Ernennungsurkunde vom 14. Juli 2003, welche die potenziellen Begünstigten des Trusts im damaligen Zeitpunkt aufführt, hiermit bestätigt. In Bezug auf die Ansprüche von L B, M L B und M G B darf der Beschluss zu keiner Zeit geändert, widerrufen oder ersetzt werden.
2. Die ermessensabhängigen (discretionary) Bestimmungen des Trust Deed zu Gunsten der Trustees nach Massgabe der § 3 und 4 über die Ernennung der Begünstigten und die Zuwendung von individuellen Leistungen werden hiermit widerrufen, womit diese Vermögensverfügung künftig als strenge Regelung (strict settlement) bezüglich der in der Ernennungsurkunde und dem Beschluss vom 14. Juli 2003 genannten Begünstigten und der an sie ausgerichteten Zuwendungen, in der vorliegend beschlossenen Fassung weiter besteht.
3. Der Trust Deed vom 14. Juli 2003 wird ergänzt und neu formuliert, um die von den Trustees in § 1, 2, 4 und 5 vorliegend getroffenen Beschlüsse einzubeziehen.
[...]
6. Die Ergänzung und Neuformulierung des Trust Deed gemäss § 3 dieses Beschlusses muss nach ihrer Gutheissung durch alle Trustees in einer Sitzung, bei der alle persönlich anwesend sein müssen, von jedem Trustee unterzeichnet werden. Diese Bestimmung findet auf alle späteren Ergänzungen und Neuformulierungen des Trust Deed Anwendung.' (Hervorhebungen durch den Richter)
Die Nachkommen der M L B fanden im Gegensatz zur Ernennungsurkunde (Deed of appointment) in diesem Beschluss keine ausdrückliche Erwähnung. Es war jedoch nicht Absicht der Treuhänder, die Nachkommen von M L B als Begünstigte auszuschliessen. Man hat damals an der besagten Sitzung gar nicht darüber gesprochen, die Nachkommen der M L B als Begünstigte zu streichen. Ab diesem Zeitpunkt war der gegenständliche Trust kein Ermessenstrust mehr.
Nach dieser Sitzung sollte ein Entwurf einer abgeänderten Treuhandurkunde gemacht werden, den dann W auch erstellte und am 19.07.2004 an alle zuschickte. Es sollte eine Neufassung der Treuurkunde des B Trust verfasst werden unter Einbeziehung der Beschlüsse vom 09.07.2004; auf Ersuchen von Pa sollte ein Teil dieser Neufassung darin bestehen, dass die vier unterschiedlichen Dokumente der Treuurkunde in ein einziges Dokument verfasst wird; die vier Urkunden Beilagen A,C,D und E, vom 09.07.2004 sollten in eine neue Treuurkunde verfasst werden. Am 20.07.2004 trafen sich dann Br und C H in Vaduz, um den Entwurf zu diskutieren. Der aus dieser Diskussion entstandene Entwurf wurde dann bereits am 21.07.2004 wieder versandt. Pa antwortete auf diesen zweiten Entwurf am 22.07.2004 und meinte, das es einen Protektor mit Ermessensbefugnissen geben müsse. L M war zu dieser Besprechung über die Neufassung der Treuurkunde in Vaduz gar nicht eingeladen.
Nach der Sitzung vom 09.07.2004 schrieb L M am 03.08.2004 an Pa, der B Trust sei der Rechtsnachfolger des C Trust und E B, die Mutter von L B, könne man 'als die wirkliche Treugeberin' des gegenständlichen Trust qualifizieren. Er forderte Pa auf, jene Details bekannt zu geben, die bei L B zu einem Vertrauensverlust geführt haben. Pa seinerseits erwiderte mit Schreiben vom 04.08.2004 und verlangte von L M eine Erklärung, wie der gegenständliche Trust Rechtsnachfolger des C Trust sein könne und wie E B 'als die wirkliche Treugeberin' des B Trust qualifiziert werden könne. Weiters führte er aus, L B und M G B hätten das Vertrauen in ihn verloren, weshalb man ihn um den Rücktritt gebeten habe.
Am 10.08.2004 schrieb Br an W, dass es mit der Gesundheit von L B sehr schlecht bestellt sei, weshalb dieser so rasch wie möglich die Vornahme der in die Trustvereinbarung aufzunehmenden Ergänzungen wünsche. Weiters habe L B den Wunsch geäussert, dass ihm eine Gefälligkeit erwiesen werde und eine Sitzung der Treuhänder in M in der darauf folgenden Woche stattfinden soll.
Mit Schreiben vom 18.08.2004 hat L M sowohl Kommentare und Einwände als auch Vorschläge zum Entwurf der abzuzeichnenden Treuhandurkunde des B Trusts gemacht.
Am 30.08.2004 kommentierte W den von Br und C H erstellten Entwurfsvorschlag der neuen Treuurkunde; unter anderem führte er aus, 'ich habe keine Einwände gegen die Vorschläge, dass, sollte M L B ihre Mutter überleben, ihren absoluten Anspruch des Trusts jedoch nicht wahrnehmen, dieser an erster Stelle an einen ihrer Abkömmlinge nach Stämmen gehen sollte, falls ein solcher existiert'.
Mit Schreiben vom 03.09.2004 kommentierte Br die Neuformulierung. Zugleich schlug er als vierten Treuhänder P & Cie oder ihre Treuhandgesellschaft vor.
L M erwiderte darauf mit Schreiben vom 08.09.2004, lehnte nochmals die Bestellung von P & Cie als Treuhänder ab und führte aus, dass andere Mitglieder der B Gruppe von P & Cie beraten werden und Bankbeziehungen unterhalten. So habe Herr K von der Abteilung Legal/Family bei Bank P & Cie seit Sommer/Herbst 2003 sowohl Herr L B als auch seine Frau (in rechtlichen Angelegenheiten) beraten. Schliesslich hat er als vierten Treuhänder die Ad Anstalt vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 10.09.2004 an die Treuhänder W und L M führt L B aus:
'... Ich schreibe Ihnen, um meine Enttäuschung und die Sorgen, die Sie mir im Zusammenhang mit dem B Trust bereiten, zum Ausdruck zu bringen. Ich habe Ihnen vollkommen vertraut. Ihnen, L M, weil Sie seit so vielen Jahren mein Anwalt waren, und Ihnen, W, weil Sie mich vor den liechtensteinischen Gerichten seit mehr als zehn Jahren vertreten haben.
Als ich Sie um Vorbereitung des B Trusts bat, wäre ich nie auf den Gedanken gekommen, dass ich die komplette Kontrolle über die B-Anteile verlieren würde, die ich für mein eigenes Vermögen gehalten habe. Jetzt habe ich Sie, L M, gebeten, zurückzutreten, und Sie haben sich geweigert, und Sie, W, habe ich gebeten, mir bei der Bestellung von P & Cie als Trustee zu helfen, weil ich das Gefühl habe, dass wir deren Expertise zur Verwaltung des Geldes, das der Trust erhält und für meine Tochter M L B beiseite gelegt werden soll, gut gebrauchen können. Leider ist mir jetzt klar geworden, dass Sie ganz eindeutig gegen meine Wünsche agieren, da meine B-Anteile in einer juristischen Person festliegen, bei der ich nichts zu sagen habe und ich mich dabei völlig unfähig fühle, meine Familie zu schützen.
Sie wissen, wie schwer krank ich bin, und ich habe das Gefühl, dass Sie die Zeit für sich arbeiten lassen, in der Hoffnung, dass ich verschwinde, bevor das neue Trust Agreement unterzeichnet ist und die erforderlichen Schritte zum Schutz meiner Ehefrau M G B unternommen wurden, die dann der Schutzengel unserer Tochter M L B sein wird. Sie können sich vorstellen, in welcher geistigen Verfassung ich bin, und welchen Stress mir Ihr augenblickliches Verhalten verursacht. L M, ich bin besonders durch Ihr Verhalten gegenüber M G B betroffen, denn Sie scheinen zu vergessen, dass sie die Mutter unseres Kindes M L B ist, dass sie mir gegenüber immer loyal war und mich jetzt sehr unterstützt, wo ich so furchtbar schwach und krank bin.
Ich bitte Sie nochmals um Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom B Trust gehaltenen Anteile meine Anteile sind, und dass Sie beide meine Interessen und die von M G B und M L B vertreten sollten. Sollten Sie sich weigern, den B Trust oder mir meine B-Anteile zukommen zu lassen, dann hören Sie wenigstens damit auf, die Zeit für sich arbeiten zu lassen, unterzeichnen Sie das Trust Agreement, das meine Familie schützt, und bestellen Sie P & Cie als Co-Trustee, so dass ich hinsichtlich der Zukunft beruhigt bin. ...' (Beilage J)
Mit Schreiben vom 16.09.2004 unterbreitete Br handschriftliche Änderungsvorschläge.
Mit Schreiben vom 16.09.2004 hielt W fest, dass er davon ausgehe, dass die vorgeschlagene Änderung dergestalt sei, dass man praktisch zur Unterzeichnung der Neuformulierung schreiten könne, dabei betonte er, dass der Zeitfaktor sehr wesentlich sei und die Dringlichkeit, insbesondere angesichts der Bedenken von L B und wegen seines Gesundheitszustandes den Standpunkt vertrete, dass man mittels Zirkularbeschluss den Entwurf genehmigt und unterschreibe.
In dem an L B adressierten Schreiben vom 16.09.2004 führt L M aus, dass er nichts unterzeichnen werde, bevor die vom 'Pi Bank' Konto abgehobenen USD 400'000.- nicht wieder auf das Konto einbezahlt werde. (Beilage AI)
Mit dem darauf folgenden Schreiben vom 17.09.2004 kommentierte L M einige Punkte und verlangte, dass sowohl sein Honorar als auch jenes von W, wie man in der Sitzung vom 09.07.2004 beschlossen hat, Bestandteile der Änderungen sind; zugleich hat er darauf hingewiesen, dass man sich über einen vierten Treuhänder einigen muss, bevor die Änderung unterzeichnet werde und zeitgleich mit der Unterzeichnung eine Treuhänderversammlung abhält, an der die Bezahlung von Buchführungs- und Treuhandhonoraren definitiv festgelegt werden.
Bereits am darauf folgenden Tag, nämlich am 18.09.2004 reagierte, W auf die Schreiben von L M und teilte den Herren L B, L M und Br die zwei 'Hauptknackpunkte' - Wahl der Hinterlegungsstelle für das 'aufgelistete Vermögen' und Wahl des vierten Treuhänders - mit, kommentierte dies kurz und lud die Adressaten ein, Erläuterungen zu seinen Ausführungen bei ihm schriftlich einzubringen.
Mit Schreiben vom 20.09.2004 erfolgte dann seitens Br wiederum eine Kommentierung des vorgeschlagenen Textes der Treuurkunde; zugleich teilte er mit, dass L B nicht mehr auf die Ernennung von P & Co als vierter Treuhänder besteht, sofern einer der folgenden Personen ernannt werde: M G B, Pa oder Br. Zudem wolle L B sich das Recht vorbehalten, einen Nachfolger ernennen zu können. Daraufhin erwiderte L M am 22.09.2004, dass er die Vorschläge für den vierten Treuhänder für interessant halte, aber noch mehr Zeit benötige; weiters gab er seinen Widerstand auf, die Unterzeichnung der Änderung der Treuurkunde von der Einigung eines vierten Treuhänders abhängig zu machen.
Mit Schreiben vom 24.09.2004 hat dann L M festgehalten, dass man einem wichtigen Punkt, nämlich den Steuerfolgen für die Begünstigten in verschiedenen Ländern, bei der Ausarbeitung des Entwurfes bislang keine Beachtung geschenkt habe. Er hat deshalb empfohlen, dass - sobald eine endgültige Vereinbarung vorliegt - diese einem im Trustgeschäft bewanderten Fachmann in den USA, England, Frankreich, Österreich und der Schweiz zur Stellungnahme und Abgabe von Empfehlungen vorgelegt werde. Er hat weiters vorgeschlagen, dass Rechtsanwalt Br in Anbetracht seiner einschlägigen Erfahrungen mit der Untersuchung der Steueraspekte betraut werden soll.
Mit Schreiben vom 27.09.2004 hat W praktisch einen endgültigen Entwurf vorbereitet und drängte darauf, mittels Zirkularbeschluss die nunmehr vorliegende Treuhandurkunde zu beschliessen. Hinsichtlich des dem L B nachfolgenden Treuhänder führte er aus; 'ich habe eine Ernennungsurkunde entworfen (die zusammen mit der Neufassung zu unterzeichen ist, es sei denn, die Angelegenheit werde kurzzeitig verschoben), wonach ein Nachfolger aus dem Kreis der drei, von Herrn L B vorgeschlagenen Personen (bitte bestätigen) bestellt wird und nur unter den festgelegten Umständen seines Amtes enthoben werden kann'. Hinsichtlich des vierten Treuhänders stellt sich W auf den Standpunkt, dass dessen mögliche Ernennung während der weiteren Erörterungen zunächst verschoben, jedoch bei einer Treuhänderversammlung erneut aufgegriffen und entschieden werden sollte.
[...]
Mit Schreiben vom 28.09.2004 hat L M wiederum die Thematik des vierten Treuhänders angesprochen und erklärt, dass für ihn die Unterzeichnung erst möglich ist, wenn das Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen bis zur Einigung über den vierten Treuhänder sowie über den Namen des Nachfolgetreuhänders von L B und seines Nachfolgers aufgeschoben wird.
Br schrieb daraufhin am 29.09.2004 an W und äusserte darin seinen Unmut über L Ms Verhalten und über dessen Bedingungen zur Unterfertigung der neu ausformulierten Treuurkunde. Als Nachfolgetreuhänder schlug er M G B vor. Er verlangte von W, entweder L M zu überzeugen, die Neuformulierung zu unterfertigen und sich mit dem Nachfolge-Trustee und dem vierten Trustee einverstanden zu erklären, oder unverzüglich mit L B, Rechtsanwalt L M als Treuhänder abzuberufen. Aufgrund des Gesundheitszustandes machte er auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufmerksam und hielt fest: 'Wird die Neuformulierung nicht bis Ende der Woche unterschrieben, hat Herr L B keine andere Wahl als den Widerruf des B Trust und/oder die Abberufung von RA L M vor Gericht im Fürstentum Liechtenstein anzustreben'.
Letztendlich hat dann W mit Schreiben vom 29.09.2004 an L B L M und Br vorgeschlagen, eine Telefonkonferenz abzuhalten, um auf die verbliebenen Themen einzugehen. So führte er in diesem Schreiben unter anderem aus:
'... soweit die Verfasser der Anmerkungen nicht auf die Anmerkungen des jeweils anderen eingehen, ist es ohne Einbezug aller Beteiligten etwas schwierig, das weitere Vorgehen abzustimmen. Ich stelle fest, dass die genaue Nominierung des vorgeschlagenen Nachfolgers für Herrn L B als Treuhänder noch nicht mitgeteilt wurde (obgleich die potenziellen, von Herrn L B vorgeschlagenen Anwärter für den Posten feststehen) und zudem ist die Sicherheit des Amtes für den Nachfolger eindeutig ein strittiges Thema. Die Ernennung eines vierten Treuhänders ist ebenfalls noch nicht geklärt. Ich schlage daher vor (und rechne mit Ihrem diesbezüglichen Einverständnis), in Kürze eine Telefonkonferenz zwischen RA Br, RA L M und mir selbst abzuhalten, um auf die verbleibenden Themen einzugehen und die Blockade zu beseitigen. Natürlich würde ich mich freuen, wenn auch Herr L B teilnehmen könnte. Sie werden sicherlich mitteilen, ob dies möglich ist. ...'
Mit Schreiben vom 30.09.2004 hat L M - nach sonstigen Ausführungen und nach Feststellung, dass die vorgeschlagene Ad Anstalt nicht gut ankam - F B (in der Folge F B) als vierten Treuhänder vorgeschlagen. Weiters führte er aus; '... es versteht sich von selbst, dass die Ernennung des vierten Trustees zum gleichen Zeitpunkt wie die Unterzeichnung der Neuformulierung vorzunehmen ist.' Zur vorgeschlagenen Bestellung des Br als vierten Treuhänder führt L M aus, '... er (Br) wäre sicherlich ein sehr kompetenter und ehrlicher Trustee. Schliesslich habe ich mich dagegen entschieden aufgrund eines flagranten Interessenskonflikts, in dem er sich befinden würde durch die Vertretung der Interessen von Herrn L B als Treugeber und Trustee und derjenigen von Frau B als einer der Wesentlichen Begünstigten.' Bezüglich des Nachfolgetreuhänders von L B forderte L M, '... falls Herr L B darauf besteht, einen Nachfolge-Trustee jetzt zu bestimmen, unbedingt das Recht für alle Trustees ebenfalls jetzt ihren Nachfolgetreuhänder zu bestimmen. Dies würde sicherlich die Unterzeichnung der Neuformulierung weiter verzögern. Sollte Herr L B während dieser Verzögerung geschäftsunfähig werden oder sogar entschlafen, würde ich ganz bestimmt nicht aufgrund des Respekts, den ich vor Herrn L B habe, einen Vorteil aus diesem unglücklichen Vorfall ziehen, und bin überzeugt, W denkt hier genauso.' M G B als Nachfolgetreuhänderin von ihrem Gatten hätte L M laut seinen abschliessenden Ausführungen akzeptiert. L M hat des Weiteren zum Thema Beendigung des Trust Stellung genommen und schlug dabei eine Kompromisslösung vor, dass es der Einschätzung der Trustees auf Aufforderung von M L B überbleibt, den Trust zwischen ihrem 32. und 40. Lebensjahr zu beenden. Der vorgeschlagenen Telefonkonferenz stimmte er zu.
Am 01.10.2004 meldete sich wieder W zu Wort und schrieb an L B, L M und Br, dass er als hartnäckigstes Problem die Frage des vorgesehenen vierten Trustees bzw. eines Nachfolgetrustees ortete, und stellte klar, dass er selbst nicht beabsichtigt habe, die beiden Optionen zusammen ins Gespräch zu bringen. 'Um Bewegung in die festgefahrenen Fronten zu bringen', schlug er vor, die Frage eines Nachfolgetrustees zwecks Vereinfachung zumindest für einen Moment ausser Acht zu lassen. In der Folge unterbreitete er den '... interessanten Vorschlag, der nach meinem anfänglichen Dafürhalten - und ich sehe das immer noch so - attraktiv und erwägenswert ist: Die Ernennung von Herrn F B als vierten Treuhänder', wobei sich W nicht dezidiert für oder gegen dessen Wahl aussprach. Weiters hielt er die ablehnende Haltung des L B zu diesem Vorschlag fest. Dann machte W einen weiteren von L M unterbreiteten Vorschlag, nämlich die Bestellung des A D bekannt. Schliesslich hielt W fest: 'Mit aller Bestimmtheit möchte ich darauf hinweisen, dass wir die genauen Gründe für die Ablehnung des Vorschlages betreffend F B erfahren sollten. Diese Pflicht obliegt Herrn L B in seiner Funktion als Trustee. Seine Begründung wird uns bei der Analyse unserer Operation weiterhelfen ... sei mir die Bemerkung erlaubt, dass meines Wissens nie irgendwelche Gründe für die Unannehmbarkeit der Ad Anstalt vorgebracht wurden. Das Problem eines Interessenskonflikts wurde während unseres gestrigen Gesprächs mehr als ein Mal aufgeworfen. Was Frau B betrifft, so halte ich es im Falle ihrer Kandidatur als Trustee für sehr wichtig, sie ausführlich auf mögliche Probleme betreffend Interessenskonflikte und die daraus unter Umständen entstehenden sehr erheblichen Gefahren hinzuweisen und die Stellungnahme zu dokumentieren.' Welche Interessenskonflikte und welche Gefahren damit gemeint waren, wurden im Schreiben nicht dargelegt. Doch nach Ansicht von W hätte die Belehrung sein sollen, dass ihre Pflichten als Treuhänderin ihren anderen Rechten als Begünstigte vorgehen. Wenn diese Belehrung erfolgt wäre, wäre W grundsätzlich bereit gewesen, M G B als Treuhänderin zu bestellten.
An dieser Stelle ist grundsätzlich festzustellen, dass nach der Treuhändersitzung vom 09.07.2004 Themenbereiche diskutiert und aufgegriffen wurden, die über den Beschluss der Treuhänder vom 09.07.2004 (Beilage R) hinausgingen, so bspw. die Bestellung eines vierten Treuhänders, das Recht auf Bestellung eines Nachfolgetreuhänders, die Aufnahme des Treulohnes in die Treuurkunde, steuerrechtliche Fragen etc.
Auf den 04.10.2004 haben dann die Treuhänder eine Telefonkonferenz vereinbart, bei der W, L M, Br und L B teilnehmen sollten. Diese fand jedoch nicht statt, da Br ohne Angaben von Gründen abgesagt hatte. Br liess mit Fax vom 04.10.2004 mitteilen, dass er an der geplanten Telefonkonferenz nicht anrufen kann; dabei gab er keine Gründe an.
Doch Br schrieb am 04.10.2004 an W und L M:
'Sehr geehrte Herren Kollegen,
wir beziehen uns auf die Schreiben von Herrn L M vom 8., 16., 22. und 30. September und auf das Schreiben von Herrn W vom 1. Oktober 2004. Herr L B hat uns beauftragt, dazu wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Wie schon mehrmals erwähnt, verschlechtert sich der Gesundheitszustand von Herrn L B zusehends. Herr L B ist höchst ungehalten über den Umstand, dass es beinahe drei Monate nach der Besprechung vom 9. Juli 2004 immer noch nicht möglich ist, eine Lösung für die Neuformulierung des B Trusts zu finden. Dies umso mehr, als die Ernennung des vierten Treuhänders nunmehr das grösste Hindernis darstellt. In diesem Zusammenhang sei betont, dass sich Herr L B noch vor den Ereignissen vom 5. Juli 2004 klar für die Ernennung der Herren P & Cie. als Corporate Trustee ausgesprochen hat.
2. Die verschiedenen Vorschläge, Dr. Sprenger und Dr. Frei von der Ad Anstalt, Herrn F B und jetzt Herrn A D zu Trustees zu ernennen, sind völlig unannehmbar, denn zumindest bei den letzten zwei Herren handelt es sich um Grossaktionäre von B Limited, die damit in einen direkten Interessenskonflikt mit dem B Trust geraten. Was die Ad Anstalt betrifft, kennt Herr L B ihren Hintergrund nicht, hat sich aber sagen lassen, dass es sich um eine angesehene Firma handelt. Er hat aber immer wieder betont, dass er den Herren P & Cie sein volles Vertrauen schenkt und kann deshalb nicht verstehen oder akzeptieren, dass eine solche Bank durch die Co-Trustees, namentlich Herrn L M, abgelehnt wird.
3. Wir können nur wiederholen, dass es äusserst ungewöhnlich ist, wenn der Hauptbegünstigte und einer der Trustees des B Trusts, der das Vertrauen in einen Co-Trustee verloren hat, nicht fähig ist, dessen Abberufung und Ersetzung durch eine angesehene Institution, die sein volles Vertrauen geniesst, zu erreichen. Der Vertrauensverlust betreffend Herrn L M wurde schon erläutert; er ist im Wesentlichen dem Umstand zuzuschreiben, dass er [Herr L M] es unterliess, den B Trust so neu zu gestalten, dass die Interessen von Herrn L B, dessen Ehefrau und Tochter unumschränkt wahrgenommen werden (kein Letter-of-Wishes, kein Protektor, Discretionary Trust ohne jede Beschränkung).
4. Trotz grosser Fortschritte seit der Umwandlung des Trusts in eine Struktur mit strenger Regelung (Strict Settlement) am 9. Juli 2004 ist es äusserst befremdlich, dass Herr L M sein Einverständnis zu den notwendigen weiteren Anpassungen der Truststruktur von der Zahlung von Geldern abhängig macht, für die er keine Rechtfertigung besitzt, was einer Nötigung (contrainte) Herrn L Bs gleichkommt.
5. Als letzten Lösungsversuch schlagen wir vor, Herrn S P, Rechtsanwalt bei Lenz & Staehelin, als vierten Trustee, und die Herren P & Cie. als Nachfolge-Trustees (Trustee Successors) von Herrn L B zu ernennen. An dieser Stelle sei betont, dass Herr S P als Anwalt bei einer der grössten und angesehensten Anwaltskanzleien in der Schweiz sicherlich die nötige Unabhängigkeit hat, um seine Aufgaben als Trustee zur vollen Zufriedenheit aller betroffenen Parteien zu erfüllen.
[...]
7. Schliesslich sind wir der Meinung, dass Herr L M als Rechtsvertreter von Herrn L B in allen Belangen dieser Angelegenheit berufliche Geheimhaltungspflichten verletzt, indem er weiterhin Kontakte zu anderen Mitgliedern der Familie von Herrn L B pflegt, wenn dies für Trustzwecke nicht erforderlich ist.
8. Nach Meinung unseres Klienten weisen die mangelnde Voraussicht Herrn L Ms und seine fortgesetzten Versuche, die Unterzeichnung der Urkunde über die Neuformulierung zu hintertreiben, klar auf sein fehlendes Verständnis für Herrn L Bs Lage hin und offenbart eine völlige Geringschätzung für seinen Klienten und dessen Familie. ...'
Mit Schreiben vom 06.10.2004 wendete sich L B persönlich an W und forderte ihn auf, gemeinsam L M als Treuhänder des B Trust abzuberufen und durch P O Trust Corporation zu ersetzen, damit dann die Änderungen der Treuurkunde vorgenommen werden können. Zugleich übersandte er einen vorgefertigten und zu unterzeichnenden Zirkularbeschluss, mit dem die Abberufung und Neubestellung erfolgen sollte.
Zwei Tage später, also am 08.10.2004, richtete W ein Schreiben an L B, L M und Br, in dem er zunächst festhielt, dass er den an ihn gesandten Zirkularbeschluss zur Abberufung von L M und Ernennung der P nicht unterzeichne. Er führt aus, dass die erzielten Fortschritte und der weitgehende Konsens nicht durch einen umstrittenen Zirkularbeschluss geopfert werden dürfe. Der einzige ungelöste Punkt, der die Unterzeichnung der Neuformulierung verhindere, sei in der künftigen Zusammensetzung der Trustee-Vertreter zu suchen. Dann macht W allgemeine, auch bereits bekannte Ausführungen zu den als Treuhänder vorgeschlagenen Personen, nämlich den Familienmitgliedern von L B, S P, Ad Anstalt und meint, jede ernsthafte Kandidatur verdiene eine ausführliche Prüfung. Weiters bringt er seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sein Vorschlag der getrennten Behandlung der Treuhänderernennung und der Neuformulierung der Treuurkunde ins Leere ging. Schliesslich führt er wörtlich aus:
'Obwohl sich der Zustand von Herrn L B zusehends verschlechtert und es sich grundsätzlich um eine dringende Angelegenheit handelt, zeigt sich in den beiden Punkten der Korrespondenz, die ich hier behandle, ein schockierender Mangel an Kompromiss- und Dialogbereitschaft. Einmal mehr wird mit den rechtlichen Schritten gedroht. Meint jemand wirklich, dass ein Gerichtsverfahren im Interesse oder Nutzen der Begünstigten ist oder es Herrn L B irgendwie hilft, seine Seelenruhe zu finden, namentlich in Anbetracht seines jetzigen Gesundheitszustandes? Es würde die Situation nur weiter erschweren und zweifellos zu einer weiteren Verschlechterung seiner Gesundheit führen. Meine Herren, verstellen wir uns nicht den Blick auf das Grundprinzip, das mich bei der Ausübung meiner Trustee-Pflichten leitet. Ceterum censeo familem (Anmerkung: gemeint wohl familiam) L B protegendam esse.'
Weil man diesen Grundsatz befolgt habe, sei zwischen den Trustees beim Treffen vom 09. Juli 2004 relativ rasch eine Einigung zustande gekommen, die damals beschlossenen Grundsätze seien nicht aus den Augen zu verlieren, es sei nicht zu vergessen, 'dass die dispositiven Bestimmungen damals für die Ewigkeit festgehalten wurden, insbesondere in Bezug auf Herrn L B, seine Frau und sein Kind'. Schliesslich gehe es darum, 'den neu formulierten Trust Deed aufgrund des Beschlusses vom 9. Juli zu unterzeichnen'. Diese Mission müsse nun vollendet werden. Schliesslich meint W, man müsse entscheiden, wer kurz-, mittel- und langfristig das Amt als Treuhänder ausüben soll, dabei seien die bisherigen Kandidaten zu prüfen und das Problem des Interessenskonflikts und ähnliche Frage zu lösen. Man müsse deshalb die Trustees zu einer - ziemlich dringlichen - Sitzung einberufen. Welchen Nachfolgetreuhänder für L B oder welchen vierten Treuhänder er nun selbst als geeignet erachtet, favorisiert oder ernennen will, führt er nicht aus.
Mit einem weiteren Schreiben vom 08.10.2004 an L B und L M hat W [auf den 04.11.2004] eine Treuhänderversammlung - aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes - in M in den Räumlichkeiten von L B angeordnet und eine Tagesordnung mit folgenden Agenden aufgestellt:
'...
TAGESORDNUNG
1. Wahl des Vorsitzenden der Versammlung und des Protokollführers der Versammlung
2. Bestätigung des Protokolls der am 9. Juli 2004 abgehaltenen Sonderversammlung der Treuhänder (Kopie beigefügt)
3. Unterzeichnung der abgeänderten und neuformulierten Treuhandurkunde, um die Grundsätze und die detaillierten Beschlüsse vom 9. Juli 2004 wiederzugeben (Entwurf des Dokuments folgt noch)
4.a. Diskussion über die derzeitige Zusammensetzung des Treuhänderrats
4.b. Bestellung von weiteren Treuhändern und Treuhändernachfolgern
4.c. Abberufung von bestehenden Treuhändern
4.d. Zusammensetzung des Treuhänderrats - kurzfristig, mittelfristig und langfristig
5. Änderungen an der neuformulierten Treuhandurkunde, die über den am 9. Juli 2004 vereinbarten Sach- und Grundsatzrahmen hinauszugehen
6. Aktualisierung der Vereinbarungen im Hinblick auf die Buchführung, Buchprüfung und auf Bankvereinbarungen, einschliesslich der Überweisung von Ausschüttungen an Begünstigte und Zahlung von Kosten und Aufwendungen, einschliesslich ausstehender und zukünftiger Treuhänderhonorare
7. Alle sonstigen Geschäftsangelegenheiten
8. Datum und Ort der nächsten Versammlung ...'
Weiters führte er in Bezug auf einzelne Tagesordnungspunkte aus:
'...
Bitte beachten Sie die folgenden Bitten in Bezug auf einzelne Tagesordnungspunkte:
Im Zusammenhang mit Punkt 2 sollten mir spätestens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgelegten Datum eventuelle Kommentare zum Protokollentwurf übermittelt werden.
Im Zusammenhang mit Punkt 4.b. sollten mir Einzelheiten zur Identität der für die Treuhändertätigkeit vorgeschlagenen Kandidaten zusammen mit einem detaillierten Lebenslauf und dem Hinweis, dass diese Personen zu amtieren bereit sind, spätestens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgelegten Datum übermittelt werden.
Im Zusammenhang mit Punkt 6 sollte jeder Treuhänder auf der Versammlung eine Kopie der bislang noch nicht gezahlten Rechnungen und eine Angabe der Honorare, die seit dem Datum der letzten zur Zahlung vorgelegten Rechnung entstanden sind, vorlegen können. Alle verfügbaren Konten sollten mir spätestens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgelegten Datum bereitgestellt und ausgehändigt werden. ...'
Am 21.10.2004 schreibt W an L B und L M, betreffend die jährliche Treuhändersitzung habe er nichts betreffend irgendwelche weitere Punkte zur Ergänzung der Tagesordnung gehört. In Bezug auf den Tagesordnungspunkt 3. betreffend die Unterzeichnung der abgeänderten und neugefassten Treuurkunde, legte W seinem Schreiben den Entwurf bei, auf den in der Einladung Bezug genommen wurde.
Nach dem 21.10.2004 bekam W keine Änderungswünsche hinsichtlich der Treuhandurkunde, aber auch keine Hinweise darauf, dass die Umsetzung der Beschlüsse vom 09.07.2004 nicht vollständig vorgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 28.10.2004 adressiert an W und Kopie an L B und L M äusserte Br seinen Unmut über die noch nicht erfolgte Unterzeichnung der neu formulierten Treuhandvereinbarung und stellte fest, 'ebenso wenig konnten Sie sich der Erkenntnis entziehen, dass Herr L B nach den ständigen Einwendungen, Änderungsbegehren und angeblich gut gemeinten Vorschlägen von Herrn Rechtsanwalt L M nur zum Schluss kommen konnte, dass die Neufassung des Trust Agreement niemals unterzeichnet werden würde'. Nachdem er, W, verweigere, L M seines Amtes zu entheben, habe sich L B nun entschieden, dass ihm kein andere Weg mehr bleibe als vor Gericht zu gehen, um die Amtsenthebung aller Trustees zu erreichen. Ein Treffen der Treuhänder sei nicht mehr sinnvoll und sollte nicht stattfinden, solange die Stellung der Treuhänder vor dem Gericht in Liechtenstein angefochten werde. Dieses Schreiben wurde W per Fax am 28.10.2004, um 20.32 Uhr, und L M am 29.10.2004, um 10.47 Uhr, per Fax übermittelt.
Am darauf folgenden Tag, am 29.10.2004, um 17.54 Uhr, übersandte die Kanzlei Marxer & Partner dem W per Fax die Rücktrittserklärung von L B als Treuhänder des B Trust. Am 02.11.2004 wurde diese dann auch per Post dem W zugestellt. L B führte dabei aus:
'Aufgrund der gegenwärtigen Lage des B Trusts und des Umstands, dass Ihre Haltung zu einem vollständigen Verlust des Vertrauens der vom B Trust Begünstigten in die Trustees geführt hat, halte ich es für die einzige Lösung, dass alle Trustees entweder zurücktreten oder vom zuständigen Gericht abgesetzt werden, damit die Interessen des Trusts und seiner Begünstigten am besten gewahrt werden können. Demzufolge reiche ich hiermit gestützt auf Art. 3 Bst. I der für die Trustees geltenden Geschäftsordnung meinen Rücktritt als Trustee des B Trust ein.'
Unterzeichnet wurde das Schreiben von L B.
Am 01.11.2004 teilte Br dem W mit, dass L B und dessen Gattin am 29.10.2004 eine Klage auf Absetzung sämtlicher Treuhänder eingereicht haben. Dieses Schreiben wurde dem W mit Fax am selben Tag um 18.34 Uhr übermittelt.
Am 04.11.2004 haben die verbliebenen Treuhänder W und L M die anberaumte Treuhänderversammlung abgehalten, in der sie die neu formulierte Treuurkunde beschlossen. Diese hat folgenden Inhalt:
'[...]
Der ursprüngliche Trust wird ab Datum der vorliegenden Urkunde abgeändert und neu formuliert. Die gegenwärtigen Treuhänder sind:
(1) W
(2) L M Art. 1
Name und Dauer
Unter dem Namen
THE B TRUST besteht in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) ein Treuhandvertrag (Trust Settlement). Der Treuhandvertrag endet am 14. Juli 2103 oder an einem solchen früheren Datum, wie die Treuhänder dies nach alleinigem Ermessen für angemessen erachten und in einer schriftlichen Urkunde präzisieren.
[...]
Art. 3
Begünstigte
Die Treuhänder erklären hiermit, dass die Treuhänder den Treuhandfonds treuhänderisch und mit und vorbehaltlich der in dieser Urkunde enthaltenen Befugnisse und Bestimmungen zu Gunsten der im ersten Anhang aufgeführten Begünstigten während ihrer jeweiligen Lebenszeit halten werden. Die Rechte eines jeden Begünstigten sind im zweiten Anhang angegeben. Die Begünstigten des Trusts haben einen rechtmässigen Anspruch nur in dem in dieser Urkunde vorgesehenen Umfang und in Übereinstimmung mit den von den Treuhändern gemäss ihren Befugnissen nach diesem Vertrag gefassten Beschlüssen.
[...]
Art. 5
Widerrufbarkeit Änderung des Treuhandvertrags
Dieser Trust kann jederzeit während seines Bestehens beendet, ergänzt, abgeändert, umgeändert, nachgetragen oder modifiziert werden in einer Weise und zu jeder Zeit, wie die Treuhänder dies für geeignet erachten, dies immer mit der Massgabe, dass die in Art. 2 und Art. 3 in Bezug auf die Identität der Begünstigten aufgeführten Verfügungsrechte und ihre Rechte nicht beendet, abgeändert, umgeändert, verändert oder modifiziert werden dürfen, ausser wie nachstehend angegeben. Während der Lebenszeit von L B oder bis er als handlungsunfähig erachtet wird, können die Treuhänder mit Mr. L Bs Zustimmung Änderungen in Bezug auf die Höhe der Zahlungen an N R, A J S, J M, R B, M und H Ch,P W und F H vornehmen.
[...]
Der Treugeber verzichtet ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht bezüglich des Treuhandvertrags. Art. 6
Geschäftsführung
Die Treuhänder, die bis zu 5 Personen umfassen können - natürliche oder juristische Personen - übernehmen die Geschäftsführung des Trusts.
[...]
Art. 7
Anwendbares Recht
Der Treuhandvertrag besteht nach liechtensteinischem Recht und insbesondere nach Artikel 897 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
[...]
Solange liechtensteinisches Recht das anwendbare Recht für diesen Trust ist, gelten die vorgenannten Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vorbehaltlich des folgenden:
[...]
(e) Artikel 923 wird hiermit so abgeändert, dass die Treuhänder bei der Buchführung des Treuhandfonds nach alleinigem und unbeaufsichtigtem Ermessen handeln;
(f) Dieser Treuhandvertrag unterliegt nicht der Aufsicht der liechtensteinischen Behörden gemäss Artikel 929;
[...]
(h) Zusätzlich zu Vorstehendem sind die Bestimmungen des Gesetzes über Treuunternehmen (TrUG) analog auf den Treuhandvertrag anzuwenden, soweit sie relevant und anwendbar sind. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen des Gesetzes über Treuunternehmen in Bezug auf den Gründer, die Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung und Abberufung und Entlassung der Treuhänder (Art. 932a, § 50/2 TrUG) und die Bestimmung in Bezug auf die Pflicht gegenüber Begünstigten, Informationen offenzulegen (Art. 932, § 68 TrUG).
[...]
Art. 10
Rechenschaftslegung der Treuhänder
Die Treuhänder können jederzeit im Verlaufe ihrer Verwaltung des Treuguts Rechenschaft über ihre Verfahrensweise als Treuhänder des Trusts gegenüber den Begünstigten oder gegenüber irgendeinem Begünstigten ablegen, wie sie dies für ratsam erachten gegenüber einem der Begünstigten, die rechtlich zuständig sind, oder gegenüber dem Vormund, wo auch immer einer bestellt wurde, oder gegenüber einem der Elternteile von minderjährigen Begünstigten. Die schriftliche Bestätigung eines solchen Rechenschaftsberichts von der/den Person(en), an die dieser wie oben beschrieben gegeben wird, ist für alle Personen verbindlich und massgebend, die einen Anteil am Kapital oder Einkommen eines solchen Trusts haben oder beanspruchen, und ist eine vollständige Entlastung für die Treuhänder, die auf diese Weise Rechenschaft ablegen, im Hinblick auf alle im Bericht dargelegten Sachen, dies im gleichen und vollumfänglichen Masse, als wenn es gerichtlich geregelt und per Beschluss oder Urteil eines Gerichts der zuständigen Gerichtsbarkeit gestattet worden wäre, wobei es für die Treuhänder, die auf diese Weise Rechenschaft ablegen, nicht erforderlich ist, darüber eine gerichtliche Bestätigung einzuholen.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Art. 10 begrenzen nicht das Recht eines Treuhänders, trotz des Erhalts einer solchen schriftlichen Bestätigung einen Bericht gerichtlich regeln zu lassen.
Die Treuhänder haben Buch zu führen, sind aber nicht verpflichtet, jährlich oder für eine andere Zeitperiode einen formellen Abschlussbericht vorzulegen.
[...]
Art. 15
Sonstige Bestimmungen in Bezug auf den Trust und die Treuhänder
[...]
(2) Generalvollmachten der Treuhänder
Die Treuhänder haben die folgenden Befugnisse (ohne dass dies eine Begrenzung der Generalvollmachten der Treuhänder impliziert):
(a) Bestellung oder Abberufung eines einzelnen Treuhänders
[...]
(e) Die Treuhänder des Trusts dürfen aus höchstens fünf einzelnen Treuhändern bestehen, von denen einer in Liechtenstein wohnhaft sein muss.
(e) Der in Liechtenstein wohnhafte Treuhänder muss eine natürliche Person oder eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Verbandsperson sein, welche die Lizenz hat, als Treuhänder eines Trusts fungieren zu dürfen.
(f) Jede freie TreuhändersteIle des Trusts, die durch den Rücktritt, den Tod oder die Abberufung eines einzelnen Treuhänders entsteht, kann mit Hilfe der übrigen Treuhänder des Trusts besetzt werden.
(g) Die Bestellung einer Person gemäss obigem Unterabsatz (h) zum Treuhänder des Trusts erfolgt auf einer Treuhänder-Versammlung, auf der alle Mitglieder persönlich oder mittels Stellvertreter anwesend sind. Die Bestellung erfordert einen positiven Mehrheitsbeschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Treuhänder.
(h) Ein einzelner Treuhänder kann durch Mehrheitsbeschluss der anderen einzelnen Treuhänder, die zu dem Zeitpunkt im Amt sind (der Treuhänder ausgenommen, der Gegenstand einer solchen Abstimmung ist) auf einer Treuhänder-Versammlung aus dem Amt abberufen werden, falls im Einberufungsschreiben ein Hinweis auf die vorgeschlagene Abberufung enthalten ist. Eine solche Anzeige braucht nicht den Treuhänder zu benennen, der Gegenstand einer solchen Abberufung ist. Der in Liechtenstein wohnhafte Treuhänder kann nur abberufen werden, wenn von den übrigen Treuhändern gleichzeitig ein anderer Treuhänder gewählt wird, der in Liechtenstein wohnhaft ist, um die dadurch entstandene freie Stelle zu besetzen.
[...]
(8) Gebühren und sonstige Beschäftigung
(a) Die Gebühren und Honorare der Treuhänder sind durch einstimmigen Beschluss der Treuhänder festzulegen.
(b) Nichts in der Treuhandurkunde darf einen Treuhänder daran hindern, in einer anderen Beschäftigungs- oder Tätigkeitsform tätig zu sein.
(9) Entschädigung
Ein Treuhänder haftet nicht für irgendein Fehlurteil oder einen Rechtsirrtum oder einen sonstigen Fehler oder für eine Handlung ausser Betrug, grobe Fahrlässigkeit vorsätzliches Fehlverhalten oder vorsätzliche Verletzung der Bestimmungen der Treuhandurkunde, und der Treuhandvertrag hält jeden Treuhänder schadlos von jeglichen Forderungen, Verlusten und Haftungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung seinerseits während seiner Funktion als Treuhänder ergeben sollten.
(10) Bücher und Unterlagen
Die Bücher und Kontounterlagen des Trusts und die Protokolle über die Treuhänder-Versammlungen sind in englischer Sprache aufzubewahren und müssen jedem Treuhänder oder seinem ordnungsgemäss bestellten Vertreter zur Einsichtnahme verfügbar sein.
[...]
DER OBENGENANNTE ERSTE ANHANG
(Art. 3)
Die Begünstigten:
(a). L B: ... aus M ("L B") oder ("Mr. L B")
(b). M G B (geborene W) aus M ("M G B");
(d). M L B, Tochter von L B und M G B;
(e). N R aus N, ...;
(f). A J S;
(g). J M;
(g). R B aus N, ...;
(h). M und H Ch;
(i). P W und
(j). F H.
DER OBENGENANNTE ZWEITE ANHANG
(Art. 3)
Die Treuhänder sind verpflichtet, die wirtschaftlichen Ansprüche gemäss den folgenden Verfügungsbestimmungen 2x1 verteilen:
Das Nettoeinkommen aus dem Treuhandkapital ist wie nachstehend vorgesehen zu ver- teilen und auszuzahlen:
1. Solange L B (nachstehend "Mr. L B") am Leben ist, hat er Anspruch auf den Erhalt des gesamten Nettoeinkommens aus dem Treuhandkapital nach Zahlung aller rechtmässigen Aufwendungen des Trusts.
2. Nach dem Tod von Mr. L B haben die Direktoren an die folgenden Personen jedes Jahr solange sie leben oder bis die Treuhandperiode zu Ende geht, welches der zwei Daten auch immer früher eintritt, die nachstehend aufgeführten Summen zu zahlen:
sechsunddreissigtausend Dollar an N R
sechsunddreissigtausend Dollar an A J S
sechzigtausend Dollar an J M
einhundertundzwanzigtausend Dollar an R B
sechzigtausend Dollar an M und H Ch gemeinsam oder an den Überlebenden von ihnen
sechzigtausend Dollar anP W sechzigtausend Dollar an F H.
darüber hinaus können in Bezug auf R B die Treuhänder nach ihrem Ermessen alle ihre entsprechenden Ausgaben für die ärztliche Behandlung, den Unterhalt ihrer Wohnung und die Mitgliedschaft im L Club zahlen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes haben die Treuhänder das Recht, irgendwelche der obengenannten Zahlungen mit der Zustimmung von "Mr. L B" jederzeit vor dem Tod von "L B" zu beginnen.
4. Das übrige Einkommen ist nach Zahlung der obigen Ausschüttungen in zwei gleiche Anteile zu teilen und an oder zu Gunsten der Tochter von "Mr. L B", M L B und die Witwe von "L B", M G B, gemäss den folgenden Bestimmungen zahlbar:
a). der gesamte Anteil für M G B ist unverzüglich zahlbar, nachdem die betreffende Bestimmung dieses Beschlusses wirksam wird
b). was den Einkommensanteil für M L B betrifft, nachdem die betreffende Bestimmung dieses Beschlusses wirksam wird - ist ein Drittel der Summe zahlbar, wenn sie das Alter von 18 Jahren erreicht, sind zwei Drittel der Summe zahlbar, wenn sie das Alter von 25 Jahren erreicht, und ist die gesamte Summe zahlbar, wenn sie das Alter von 32 Jahren ereicht.
5. Einkommenszahlungen an jede der in Absatz 2 und 4 dieses Anhangs genannten Personen enden am Todestag dieser Person, wobei sie für das letzte Jahr anteilsmässig zu zahlen sind.
6. Entweder am Todestag der besagten M G B oder am 40. Geburtstag von M L B, was auch immer später eintritt, ist der Treuhandfonds an besagte M L B uneingeschränkt auszuschütten, und damit endet die Treuhandperiode.
7. Falls M L B die besagte M G B nicht überlebt, ist beim Tod von M G B das Treuhandkapital in drei gleiche Teile zu teilen und diese Teile sind uneingeschränkt in gleichen Anteilen per stirpes auszuschütten an:
(a). die Nachkommen von A B
(b). die Nachkommen von F B
(c). die Nachkommen von E L.
8. Trotz der obigen Bestimmungen sind die Treuhänder berechtigt, die Übertragung des Kapitals auf entweder die besagte M L B oder an irgendeine andere Person, die Anrecht auf die Ausschüttung des Treuhandkapitals gemäss diesem Beschluss hat, hinauszuschieben und bis zu einer solchen Übertragung können die Treuhänder Einkommen oder Kapital an oder für die Erziehung, den Unterhalt, die Förderung oder den Nutzen irgendeiner solchen Person zahlen oder verwenden, und insbesondere im Hinblick eines Empfängers haben die Treuhänder die Bedürfnisse, die Wünsche, den Lebensstandard und die Umstände einer solchen Person zu berücksichtigen.
9. Sollte ein einzelner Begünstigter in irgendeiner Weise behindert oder handlungsunfähig werden oder nicht in der Lage sein, seine Ausgaben wie ein vernünftiger und umsichtiger Mensch managen können, dann können die Treuhänder bei der Verwendung von Einkommen irgendeine Einkommenssumme, die unbedingt notwendig ist, für das Wohl und die Fürsorge einer solchen Person verwenden (oder beschränken) durch Begleichung ihrer Rechnungen oder durch Zahlung an eine Person, bei der dieser einzelne Begünstigte wohnt, oder die das Sorgerecht oder die Vormundschaft über einen solchen einzelnen Begünstigten hat, und ohne die Intervention irgendeines Vormunds, Pflegers, Ausschusses oder einer ähnlichen Vertrauensperson.'
Mit dieser geänderten Treuhandurkunde wurden Genussberechtigte bestellt; erst nach dem Tod von L B wurden auch M G B und M L B Genussberechtigte der Treuhänderschaft. In der geänderten Treuhandurkunde ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass allfällige Nachkommen von M L B in den Kreis der Begünstigten fallen, weil der Auftrag darin bestand, die Beschlüsse vom 09.07.2004 umzusetzen. Jene unstrittigen Punkte, die sich in der Zeit der Verhandlungen vom 09.07. und dem 27.09.2004 ergaben, wurden in der Änderung vom 04.11.2004 nicht berücksichtigt, da der einzige Grund der Änderung die Umsetzung des Beschlusses vom 09.07.2004 war. Die abgeänderte Treuhandurkunde ist nach Ansicht von W die Umsetzung der am 09.07.2004 gefassten Beschlüsse.
Es bestand nicht die Absicht, die Nachkommen der M L B in irgendeiner Weise auszuschliessen. Bei der Sitzung vom 04.11.2004 hatten nach Ansicht von L M die Treuhänder nicht das Recht, über die Beschlüsse vom 14.07.2003 und 09.07.2004 hinaus zu gehen. Wenn die Treuhänder am 04.11.2004 die Nachkommen von M L B berücksichtigt hätten, dann wären sie nach Ansicht von L M über den Beschluss vom 09.07.2004 hinausgegangen.
Die Änderung der Treuhandurkunde wurde am 04.11.2004 in M unterfertigt.
An der Sitzung vom 04.11.2004 wusste weder W noch L M, dass L B seine Androhungen wahr gemacht und bei Gericht den gegenständlichen Antrag auf Abberufung bereits eingereicht hatte.
Bis zehn Tage vor der anberaumten Sitzung zum 04.11.2004 sind weder Eingaben noch Nominierungsvorschläge samt Lebenslauf und Zusicherung der Mandatsübernahme - so wie es W in der von ihm verfassten und an L M und L B verschickten Tagesordnung wünschte - eingelangt.
In der Treuhänderversammlung vom 04.11.2004 haben die verbliebenen Treuhänder W und L M als weitere Treuhänder bestellt: W Trust reg., John H. J I und F B.
Hinsichtlich der Ernennung des F B haben die Treuhänder in ihrem Protokoll vom 04.11.2004 festgehalten wie folgt:
'... Die Trustees erachten es als wichtig, zu ihrem Kreis weiterhin ein Mitglied der B Familie zählen zu können, und zwar aus den bereits an dieser Versammlung erörterten und zuvor aufgeführten Gründen, namentlich die generelle Notwendigkeit des Kontakts mit der B-Familie, der Zugang zum Unternehmen B und die entsprechende Einflussnahme sowie der anhaltende Kontakt mit der Guillard-Gruppe über ein Familienmitglied. ... In der Korrespondenz mit RA Br war vor einiger Zeit der Name von Herrn F B als möglicher Kandidat für den Trust gefallen. Er war eines von mehreren Familienmitgliedern, die für dieses Amt vorgeschlagen worden waren. Die früheren Vorschläge waren von Herrn L B aus den Trustees unbekannten Gründen nie ernsthaft in Erwägung gezogen und sofort abgelehnt worden.
Die Trustees konnten jedoch kein Familienmitglied ernennen, ohne die betreffende Person zuvor kennen gelernt zu haben. ... Die derzeitigen Trustees hatten zudem angesichts der Kandidatur von Herrn F B Nachforschungen angestellt seinen Lebenslauf (Kopie im Anhang) angefordert und sich mit ihm getroffen. Sie hatten daher genau überprüft, ob er für diese Funktion geeignet wäre. Aus der Korrespondenz mit Rechtsanwalt Br zurzeit der Verhandlungen über den neu formulierten Treuhandvertrag ging hervor, dass Herr L B keine anderen Mitglieder der B-Familie für wünschenswert hielt. Herr L B war jedoch nicht mehr Trustee und es war daher nicht möglich, ihn um eine persönliche Stellungnahme zu bitten. Da Rechtsanwalt Br laut eigenen Angaben zudem Frau B vertritt, war es den Trustees nicht möglich, festzustellen, ob Rechtsanwalt Br nun für Herrn L B allein, für Herr und Frau B oder einfach für Frau B sprach, wenn er darauf hinwies, dass Herr F B nicht akzeptiert werden würde. Die Trustees berücksichtigen ausserdem, dass trotz der scheinbar von Herrn L B gemachten Äusserung, kein Familienmitglied sei als Trustee erwünscht aus den Verfügungsbestimmungen des Trusts hervorgeht, dass F B für Herrn L B Vorrang hatte, beispielsweise vor wohltätigen Einrichtungen: So wurde [F] B im Falle des Ablebens von Frau M G B und dem Vorversterben von M L B ohne Erben als potentieller nachfolgender Begünstigter des Trustvermögens genannt.'
Hinsichtlich der Bestellung der W Trust reg. haben die Treuhänder in ihrem Protokoll vom 04.11.2004 festgehalten wie folgt:
'Herr L M schlug W Trust reg., eine in Liechtenstein eingetragene Treuhandgesellschaft deren Verwaltungsratsmitglieder W, Andre-as Schurti und Urs Hanselmann sind, als zusätzlichen Trustee vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass bereits während des Treffens am 09.07.2004 von den Trustees der Wunsch geäussert wurde, eine juristische Person als Trustee (Corporate Trustee) zu bestellen. Die Ernennung von W Trust reg. als zusätzlichen Trustee würde den Standort des Trusts und seine Verwaltung in Liechtenstein stärken. Ausserdem waren angesichts des Rücktritts von Herrn L B einige Veränderungen an der Verwaltung des Trusts unvermeidlich. Zwar gäbe es mit W schon einen Liechtensteiner Trustee, der auch weiter Trustee bleibt allerdings ist ein Grossteil der Verwaltungstätigkeiten und Finanzangelegenheiten des Trusts von Herrn L B selbst wahr genommen worden. Dies sei [richtig: ist] nun nicht mehr möglich. Daher wäre es ratsam eine Liechtensteiner Treuhandgesellschaft mit dem AIltagsgeschäft der Verwaltung zu betreuen.'
J I wurde von L M vorgeschlagen. Im Protokoll vom 04.11.2004 wurde festgehalten:
'Dass in Anbetracht seines Alters sowie der Tatsache, dass er sich zu einem gewissen Zeitpunkt dazu entscheiden könnte, von seiner Funktion als Trustee zurückzutreten und Herr L B Herrn J I, Rechtsanwalt aus Genf, gut kannte, letzterer als potentieller fünfter Trustee in Erwägung gezogen werden sollte. Laut Herrn L M hatte Herr J I mit ihm seit den 70iger Jahren eine Bürogemeinschaft unterhalten. Herr J I sei aber nicht sein Partner und beide führten unabhängig voneinander ein Rechtsanwaltsbüro. Nichts desto weniger würde Herr J I Herrn L B gut kennen und sei in einigen Fällen in der Tat als Bevollmächtigter, Stellvertreter für Herrn L M tätig gewesen. Herr J I sei zudem mit dem Hintergrund der früheren Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit dem Vorläufer, dem C Trust vertraut.'
Die neu bestellten Treuhänder, W Trust reg., J I und F B haben ihre Ernennung als Treuhänder für den B Trust angenommen.
Es wurde keine von L B gewünschte Person als Treuhänder bestellt, da zu dieser Sitzung weder eine Person von ihm vorgeschlagen noch diesbezügliche Unterlagen übersandt wurden. So wurde M G B als Treuhänderin nicht bestellt, weil kein Antrag auf ihre Bestellung und keine Erklärung über die Belehrung ihrer Pflichten, nämlich dass ihre Pflicht als Treuhänderin dem Recht als Begünstigte vorgeht, vorlag.
Am 03.12.2004 schrieb L B an W und L M über die Bestellung der neuen Treuhänder:
'... Ich bin über diese Nachricht schockiert. Gespräche über die Bestellung von zusätzlichen Treuhändern wurden monatelang geführt und jeder Vorschlag, den ich unterbreitet habe, wurde von Ihnen aus Scheingründen systematisch zurückgewiesen. Ich habe ganz klar meinen Wunsch geäussert, dass ich als zusätzlichen Treuhänder eine Privatperson mit gutem Ruf und eine juristische Person haben möchte, die meine Zustimmung finden und mir alle Zusicherungen geben, dass die Interessen meiner Ehefrau und Tochter so gut wie möglich geschützt werden.
Ich missbillige voll und ganz die Bestellung von F B als Treuhänder des B Trust, da er sich - wie ich ständig wiederholt habe - in einem potentiellen Interessenskonflikt mit den Begünstigten des B Trust befindet, weil er der grösste Aktionär von B Limited und ein einflussreiches Mitglied des Verwaltungsrates von B Limited ist. ...
Folglich möchte ich Sie bitten, die am 4. November 2004 gefassten Beschlüsse ernsthaft zu überdenken. Ich bitte Sie auch, mir unverzüglich eine Kopie der massgeblichen Dokumente des B Trust, die jetzt in Kraft sind, zusammen mit den Kopien aller Beschlüsse, welche die Treuhänder des B Trust am 4. November 2004 und später gefasst haben sollten, zu übergeben. Ordnungshalber möchte ich anführen, dass die neu formulierte Treuhandurkunde in ihrem Format vom 27. September 2004 (Entwurf von Me Br, W und Me C H) das widerspiegelt, was ich als notwendig und völlig angemessen erachte, um die Begünstigten des B Trusts zu schützen. ...'
W antwortete mit Schreiben vom 10.12.2004, in dem er ausführte, das Schreiben enthält mehrere Hinweise darauf, dass es von jemand anders für Sie zum Unterzeichnen verfasst wurde. Wir vermuten, dass dieses mit Blick auf eine "Beweisbeschaffung" für den anhängigen oder einen weiteren Streit verfasst wurde. Wir erachten es nicht als angebracht, aussergerichtlich in dieser Weise zu "plädieren" und es ist nicht unsere Absicht, dies zu tun. Wenn also die für Mrs. B handelnden Anwälte und Sie es möchten, die Fragen vor Gericht zu bringen, sollten Sie das tun, und wir werden dann gern im formellen Verfahren antworten. Sie möchten bitte zur Kenntnis nehmen, dass die Treuhänder gerne alle Sorgen und Einwände, die Sie haben sollten, mit Ihnen persönlich besprechen würden, wo und wann auch immer Sie wollen. Ihre persönliche Mitwirkung wäre von enormer Wichtigkeit und könnte alle derzeitigen Probleme schnell, effizient und ohne grosse Streitkosten lösen'.
Ebenfalls mit Schreiben vom 03.12.2004 schrieb L B dem F B und tat seine Enttäuschung darüber kund, dass er die Ernennung als Treuhänder des B Trust angenommen habe. Weiters brachte er darin zum Ausdruck, dass er einen Interessenskonflikt zwischen den Interessen der Begünstigten und des B Trust und Familienmitgliedern sieht, insbesondere wenn es ich bei diesen Familienmitgliedern um sehr bedeutende Aktionäre der B Ltd. und einflussreiche Mitglieder ihres Verwaltungsrates handelt. Schliesslich ersucht L B F B die Annahme der Ernennung zum Treuhänder nochmals zu überdenken und sobald wie möglich zurückzutreten.
Daraufhin antwortete F B mit Schreiben vom 13.12.2004, indem er sich enttäuscht über das Verhalten von L B zeigte und diesem anbot, vor irgendwelchen Entscheidungen die Dinge miteinander zu besprechen.
L B ist im Januar 2005 verstorben. Er hinterlässt seine Gattin M G B und seine Tochter M L B.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2006, hiergerichts eingelangt am selben Tag zu 10 Hg 2006.24, beantragt W die Abänderung der Treuurkunde des am 14.07.2003 gegründeten B Trust in der Fassung vom 04.11.2004 dahingehend, dass Punkt 7 des zweiten Anhanges lautet:
'Falls M L B verstirbt, bevor das Kapital an sie ausgeschüttet wurde, so ist nach dem Tod von M G B das Treuhandkapital zu gleichen Teilen an die Nachkommen von M L B nach Stämmen (per stripes) auszuschütten.
Sofern M L B ohne Nachkommen verstirbt, ist nach dem Tod von M G B das Treuhandkapital in drei gleiche Teile zu teilen und diese Teile sind zu gleichen Anteilen nach Stämmen (per Stripes) auszuschütten an:
a). die Nachkommen von A D
b). die Nachkommen von F B
c). die Nachkommen von E L
Den gleichen Antrag brachte L M mit dem am 08.05.2006 hiergerichts eingelangten Schriftsatz ein. Beide brachten dabei vor, im Zuge der Änderung der Treuurkunde habe man die Nachkommen von M L B nicht berücksichtigt; man habe jedoch nicht deren Nachkommen ausschliessen wollen.
Zu den einzelnen neu hinzu gewählten Treuhändern ist ergänzend festgehalten:
F B
[...]
Der im Jahre 1894 geborene L J B war Vater des im Jahre 1944 geborenen L B, dessen Sohn der Antragsgegner zu 5., F B ist. [...]
Die Aktien an der B Ltd. werden von 500 Aktionären gehalten. [...]
Ohne die dem B Trust zuzuordnenden Aktien kontrolliert F B direkt oder indirekt ca. 15 % der Anteile an B Ltd. ca. 12/13 % werden von seiner "family partnership" gehalten, die er gemeinsam mit seinen Geschwistern hat.
F B hat L B als Verwaltungsrat bei der B Ltd. abgelöst und ist nun seit 1993 Mitglied des Verwaltungsrates. Seit Juni 2005 ist F B Verwaltungsratspräsident der B Ltd.
[...]
L B und der Grossvater von F B. L J B standen sich sehr nahe. Der [40 % der Aktien der B Ltd. haltende] G Stamm, was die männlichen Familienmitglieder betrifft, bestand damals aus dem Grossvater von F B, aus L B und aus A D sen. L B und A D waren Cousins ersten Grades. Der G Stamm umfasste drei Zweige, wobei der Grossvater von F B der Patriarch der Familie war. Er hatte drei Geschwister, zwei Schwestern und einen Bruder, der ohne Nachkommen verstarb. L B und A D hatten ein sehr enges Verhältnis zum Grossvater des F B. Im Jahr 1977 begann der Grossvater von F B mit der Planung des Nachlasses für seine Enkel, d. h. für F B und seine Geschwister. Dabei wollte er, dass L B und A D Stiftungsräte der Te Foundation werden. Denn das Verhältnis zwischen dem Vater von F B und seinem Grossvater war gestört, und zwar aufgrund der Tatsache, dass sich die Eltern von F B Mitte der 70iger Jahre scheiden liessen. L B und A D waren fast wie zweite Väter für F B. In frühen Jahren lebte L B auf den B, in S und M in seinen verschiedenen Anwesen. Vor dem Universitätsabschluss 1984 hatte F B hauptsächlich telefonischen Kontakt mit L B. Nach 1984 haben sie sich öfters persönlich getroffen. So machte L B mit seinen verschiedenen Ehefrauen auf seinem Weg nach N oder nach M stets Halt in Mi, um sowohl ihn als auch andere Cousins zu besuchen. Im Jahre 1992 wurde F B zum stellvertretenden Verwaltungsrat für L B, d. h. wenn L B an Vorstandssitzungen nicht teilnahm, hat F B ihn als Stellvertreter ersetzt. Nach 1993 war L B nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrates und verliess sich auf F B, wenn es um Informationen über das Unternehmen ging.
Ab Anfang 2004 gab es keinerlei Konversation zwischen L B und F B. F B hat mehrmals versucht, ihn zu treffen oder anzurufen. Er hat Nachrichten hinterlassen, wurde jedoch nie von L B zurückgerufen. Persönlich hat F B L B am 11.09.2001 das letzte Mal bei einer Vorstandssitzung in H gesehen.
Nach Ansicht des W sind Interessenskonflikte aufgrund der Stellung des F B als Verwaltungsrat und Mitaktionär der B Ltd. sowie als Treuhänder des B Trust denkbar; einen solchen Fall wird seiner Ansicht nach dadurch neutralisiert, indem F B in den Ausstand treten muss. Vor der Bestellung als Treuhänder, nämlich bei einer Besprechung in Zürich haben L M und W dem F B die Begünstigtenregelungen, aber auch die Tatsache, dass dessen Nachkommen als Ausfallsbegünstigte bestimmt sind, nicht mitgeteilt. W wollte bei dieser Besprechung F B persönlich kennen lernen und sich ein Bild darüber machen, ob er als Mittreuhänder geeignet sein könnte. W wollte sicher gehen, dass dem F B mögliche Interessenskonflikte bewusst sind und dann auch in den Ausstand tritt, was für F B selbstverständlich war. Darin sah W den Unterschied zu M G B von der er nicht wusste, dass sie sich eines möglichen Interessenskonflikts bewusst war.
J I
J I arbeitete acht Jahre lang mit L M zusammen und ist seit 1984 selbständiger Anwalt. Er hat mit ihm zwar einen gemeinsamen Briefkopf, jedoch gibt es keine rechtliche Form der Zusammenarbeit. Sowohl L M als auch J I haben ihre eigenen Klienten. Sie führen getrennte Buchhaltung, haben getrennte Mehrwertsteuernummern und sind seit 1996 auch in getrennten Büroräumlichkeiten.
In der Rechtsanwaltsliste ist die Kanzlei unter den Namen L M und J I eingetragen. Unter L Ms Namen wird als Adresse ... angegeben, während dessen unter dem Namen von J I eine andere Adresse angegeben wird. L M und J I haben unterschiedliche Telefonnummern. Die Klienten beauftragen entweder L M oder J I mit der rechtsfreundlichen Vertretung, sie verwenden kein gemeinsames Vollmachtsformular, sondern gebrauchen die Standardvollmachten der Genfer Rechtsanwaltskammer, auf denen der Klient den jeweiligen Namen des Anwaltes einsetzt und entweder L M oder J I bevollmächtigt.
J I studierte Jura an der Universität G und erhielt 1966 sein Lizenziat. Dann arbeitete er als Assistent eines Professors für Handelsrecht und eines Professors für angelsächsisches Recht mit Schwerpunkt Treuhandrecht. Diese Assistenztätigkeit übte er ein Jahr lang aus. Gleichzeitig arbeitete er damals als Praktikant für L M. Seit 1981 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer und war bis 1984 Mitarbeiter von L M. J I ist sowohl Mitglied der eidgenössischen Rechtsanwaltskammer als auch der amerikanischen Rechtsanwaltskammer und ist seit 25 Jahren als Anwalt tätig.
J I kannte L B seit Ende der Siebzigerjahre.
J I wurde von L M im Sommer 2004 mündlich angefragt, ob er Treuhänder werden möchte. Eine Vereinbarung über die Entlohnung als Treuhänder hat er nicht getroffen. Auf die Entlohnung als Treuhänder hat er nicht verzichtet. Jedoch beabsichtigt J I, seine Tätigkeit als Treuhänder dem zweiten Treuhänder L M in Rechnung zu stellen; die Leistungen von J I sollen somit aus dem Honorar des L M bezahlt werden.
W Trust reg.
Bei dem W Trust reg. sind Verwaltungsräte H, S und W.
Honorare der Treuhänder
L B bekam für seine Tätigkeit als Treuhänder kein Honorar, da er Begünstigter der Treuhänderschaft war.
[...]
Der von L B, L M und W gefasste Beschluss vom 09.07.2004 hinsichtlich des Honorars lautet wie folgt:
'...
(a). Das Jahreshonorar von W wird rückwirkend zum Datum der Errichtung des Trusts auf CHF 100.000,-- festgelegt.
(b). Für die beiden Anstalten Ar und Ra erhält W jeweils ein Festhonorar von jährlich CHF 4.050,--.
(c). Sofern W und seine Kanzlei darüber hinaus administrative oder juristische Leistungen erbringen, können diese zu angemessenen Stundensätzen abgerechnet werden.
(d). Das jährliche Festhonorar von L M wird auf USD 160.000,-- festgelegt, wobei diese Regelung zeitgleich mit der Einstellung der bislang geltenden Zahlungen in Höhe von 3 % der Bruttoerträge in Kraft tritt. RA L M kann seinen Zeitaufwand nicht zusätzlich anrechnen, sondern lediglich seine Spesen ...'
An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass W in der Sitzung vom 09.07.2004 einräumte, dass die Honorare 'im Zeitpunkt der Gründung des Trusts noch nicht wirklich festgelegt' wurden und dass die erste Versammlung der Treuhänder gemäss den Bestimmungen der Geschäftsordnung noch nicht stattfand. Die Honorarregelung für L M sollte ab dem 09.07.2004 gelten. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass für den Zeitraum vom 14. Juli 2003 (Zeitpunkt der Errichtung) bis zum 09.07.2004 für L M ein Honorar von 3 % der Dividenden oder des Bruttoertrages beschlossen wurde.
Erst in der Sitzung vom 09.07.2004 erfuhr W von der Honorarregelung des L M mit L B, bis dahin wusste W nur, dass das Honorar von L M höher war als seines. Bis zum 09.07.2004 hatte W mit den Honorarrechnungen von L M nichts zu tun. L M hat W bis dahin auch keine Rechnungen gestellt. Die Zahlungen des Honorars von 3 % wurden in Genf durch L B gemacht.
J I hat auf ein Honorar als Treuhänder nicht verzichtet; hinsichtlich seiner Entlohnung gibt es keine Vereinbarung, doch haben es J I und L M immer so gehandhabt, dass sämtliche Dienstleistungen, die er ihm oder seinen Klienten erbracht hat, intern zwischen ihnen abgerechnet wurden. Solange nun L M als Treuhänder fungiert, würde J I seine als Treuhänder erbrachten Leistungen dem L M in Rechnung stellen. Solange J I zusammen mit L M als Treuhänder fungiert, stellt er keine Rechnungen an den Trust bzw. an die Treuhänder des Trusts. Wenn L M als Treuhänder ausscheidet, wird er seine Leistungen direkt dem Trust bzw. dessen Treuhändern in Rechnung stellen.
F B hat auf ein Honorar als Treuhänder nicht verzichtet.
Der W Trust reg. hat mündlich auf ein Honorar als Treuhänder verzichtet; die mündliche Verzichtserklärung wurde von W als Verwaltungsratsmitglied der W Trust reg. am 04.11.2004 abgegeben.
Im Zusammenhang mit Honoraren ist noch folgende Begebenheit zu erwähnen:
Die Ehegattin von L M, J Z, erhielt als Treuhänderin des L Trust einen monatlichen Treulohn von USD 5.000,-, den sie sich auf ein Konto der Si SA überweisen liess. Für diese monatliche Überweisung hat L M einen Dauerauftrag eingerichtet, wonach der monatliche Treulohn zulasten des Kontos der F Corporation an die Si SA überwiesen wurde. Mit Errichtung des B Trust wurde dieser Dauerauftrag nicht storniert, er wurde erst von M G B oder L B im Juni oder Mai 2004 storniert. L M hat den Dauerauftrag nicht storniert, weil L B Frau Z ersuchte, nach Errichtung des B Trust als Treuhänderin zurückzutreten, aber von L B nicht ersuchte wurde, die Zahlungen einzustellen. L B selbst hat die Zahlungen ebenfalls nicht gestoppt.
Buchhaltung der Treuhänder für den B Trust
Fest steht, dass zunächst bis zum 09.07.2004 keine Buchhaltung geführt wurde. Der Hintergrund dafür ist, dass L B sämtliche Zahlungen machte und die Bankbelege zur Kontrolle zu L M schickte.
In der Sitzung der Treuhänder vom 14.07.2004 haben W, L M und L B beschlossen, für den B Trust ab dem 14. Juli 2003, also ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Treuhänderschaft eine Buchhaltung zu erstellen. Die Buchhaltung sollte die K führen und es wurde W beauftragt, alles Nötige zu veranlassen, um die K in Liechtenstein schriftlich zu beauftragen. W hat die K in der Folge angeschrieben und letztere hat sich dann auch bereit erklärt, die Buchhaltung für die Treuhänder des B Trusts zu führen.
Doch anlässlich der Treuhänderversammlung vom 04.11.2004 haben W und L M beschlossen, dass die Buchhaltung von W geführt wird und erst diese hat dann mit der Aufbuchung Anfang 2005 begonnen. Im Zeitraum vom 14.07.2003 bis Anfang 2005 gab es somit keine Buchhaltung. Zum Zeitpunkt der Treuhänderversammlung vom 04.11.2004 lag noch keine Buchhaltung vor.
Buchhaltungsauftrag an W Trust
Mit Beschluss vom 04.11.2004 haben die Treuhänder W und L M den W Trust mit der Führung der Buchhaltung beauftragt. So wurde beschlossen, dass der W Trust ab dem 04.11.2004 die Buchführung für die gesamte Treuhandstruktur übernehmen sollte. Zur Beauftragung von K kam es nicht.
Vorschüsse und Beschlussfassung
Am 16.12.2004 wurden vom Treugut an Vorschüsse von CHF 90.000,-- für die Kanzlei W und von USD 34.700,- für L M bezogen, weil der gegenständliche Prozess anhängig war; das Geld wurde für die Rechtsverteidigung in diesem Verfahren und für das Verfahren in Genf bezogen. Die Vorschüsse wurden nicht zurückbezahlt. Zum damaligen Zeitpunkt wusste W nicht, dass ein Antrag auf Bestellung einer Treuüberwachungsstelle bei Gericht anhängig ist.
Die damals bestellten Treuhänder - W, L M, W, J I und F B - haben keinen Beschluss gefasst, die genannten Vorschüsse auszuzahlen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass am 13.12.2004 N R, Mitarbeiter der Kanzlei W, L M und W G, darüber informierte, dass er im gegenständlichen Gerichtsakt einen Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Kurators für den Trust entdeckt habe.
Rechtsberatung der Kanzlei W
W hat als Treuhänder ab Mai 2004 seine Kanzlei beauftragt, Rechtsberatung hinsichtlich der Abänderung der Treuhandurkunde zu erteilen. Es gab dazu keinen Treuhänderbeschluss.
In der Treuhänderversammlung vom 04.11.2004 haben dennoch die Treuhänder W und L M beschlossen, die von der Kanzlei W am 16.09.2004 für Rechtsbratung ausgestellte Rechnung 2004/402276 in der Höhe von CHF 48.386,- zu bezahlen.
Pi Bank
Am 11.09.2001 teilte L B dem L M in H mit, er habe bei der E Bank ein gemeinsames Konto [für die Honorare von L M] lautend auf 'Pi Bank' errichtet. Es war damals L Bs Wunsch, dass L M die Arbeit von ihm übernimmt und [er sagte] ihm dafür 3 % des Bruttobetrages aus dem L Trust [zu]. [...]
Beim so genannten 'Pi Bank' Konto handelte es sich um ein gemeinsames Konto von L B und L M, beide waren wirtschaftliche Berechtigte und beide hatten Zeichnungsrecht.
Neben den Honorarzahlungen gab es eine weitere einmalige Zahlung auf das 'Pi Bank' Konto in der Höhe von USD 1 Mio., zu der im Folgenden ausgeführt wird.
Schenkung
Im Juni 2002 überwies L B einen Betrag von USD 1 Mio. an L M, der ihn überrascht nach dem Zahlungsgrund fragte. L B erklärte ihm, dass dieser Betrag als Geschenk für seine, L Ms, langjährige Freundschaft gedacht sei. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag gab es nicht, aber auch sonstige Urkunden, aus denen die Schenkungsabsicht ersichtlich ist, existieren nicht.
[...]
Zugangsverweigerung zum Safe
Die Treuhänder des B Trust hatten bei der Bank P & Co in einem dort angemieteten Safe die Gründerzertifikate aufbewahrt. Die Bank verweigerte den Treuhändern W und L M den Zutritt zum Safe, obwohl sie gemäss Unterschriftenregelung - alle drei Treuhänder hatten Zeichnungsrecht zu zweien - dazu berechtigt waren. Diese Verweigerung war unter anderem ein Grund dafür, dass W und L M die Bank als zusätzlichen Treuhänder ablehnten. Bei den Gründerzertifikaten handelte es sich um die Zessionserklärungen.
[...]"
4.2. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
4.2.1. Zur Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers und von W führte das Erstgericht aus, dass der Verstorbene L B bereits seit dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz rechtsfreundlich vertreten gewesen sei.
Nach der Verweisungsbestimmung des Art. 2 RFVG i. V. m. Art. 33 Abs. 6 LVG richte sich die Wirkung und Dauer einer Vollmacht nach den Bestimmungen der ZPO. Nach § 35 ZPO werde die Prozessvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. In diesem Fall sei eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 ZPO nicht vorgesehen, doch trete an Stelle der verstorbenen physischen Person der ruhende Nachlass und später die Erben. Es sei nur die Parteienbezeichnung auf den Nachlass bzw. die Erben richtigzustellen. Dies sei im gegenständlichen Falle geschehen.
4.2.2. Materiell hat das Erstgericht unter Hinweis auf die Rechtswahl in der Treuhandurkunde die Anwendung liechtensteinischen Rechts und auch die grundsätzliche Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes, Aufsichtsmassnahmen nach Art. 929 PGR zu ergreifen, bejaht. Art. 927 PGR regle die Aufsicht über Antrag. Danach könne jeder anspruchsberechtigte Begünstigte vom Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung eines Mangels verlangen. Unter Begünstigten seien auch Ermessensbegünstigte eingeschlossen.
4.2.3. Auch wenn Zwecktreuhänderschaften nach liechtensteinischem Recht erlaubt seien, bei denen ein bestimmter Zweck gefördert werden solle, ohne Begünstigte namentlich festzulegen, bedürfe es zumindest der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Begünstigten und ihrer Begünstigtenrechte in der Errichtungserklärung. Beim B Trust - wenn allein auf die Treuhandurkunde vom 14.07.2003 abgestellt werde - handle es sich um keine Treuhänderschaft mit bestimmten oder bestimmbaren Begünstigen. Begünstigte würden nicht angeführt. Die Entscheidung, wonach dem Gebot der Bestimmbarkeit des Zweckes oder der Begünstigten Genüge getan sei, wenn auf ein später zu errichtendes Beistatut verwiesen werde (LES 1989, 3) betreffe einen anderen Sachverhalt bei einer Anstalt. Mangels einer Zweckbestimmung in der Treuhandurkunde fände dieses Ermessen keine Grenzen. Insofern seien die von L B nach Errichtung der Treuhänderschaft geäusserten Bedenken nicht nur nachvollziehbar, sondern in Anbetracht seiner Beweggründe zur Errichtung verständlich und berechtigt.
4.2.4. Gemäss Art. 910 Abs. 4 PGR fänden die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren entsprechend Anwendung. Das Stiftungsrecht selbst sehe Vorschriften über die Änderung sowohl der Organisation als auch des Zweckes vor (Art. 565 PGR). Ein privatautonomes Änderungsrecht hinsichtlich der Organisation so wie es der Gesetzgeber hinsichtlich des Zweckes nach Art. 566 Abs. 2 PGR einräume, sei nicht normiert.
In der Treuurkunde fänden sich lediglich allgemein gehaltene Regelungen in den Art. 5 und 6 hinsichtlich der Abänderung der Organisation. Die inhaltlichen Änderungsbefugnisse seien nicht genau bezeichnet und umschrieben. Auch wenn man der Auffassung von Bösch folgen sollte, würden diese nicht ausreichen. Die Treuhänder hätten zunächst gestützt auf Art. 6 der Treuurkunde ein Organisationsreglement beschlossen, wonach sie sich Rechte einräumten, wie die Ernennung und Abberufung eines Treuhänders, die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschlüsse, die Stimmabgabe durch Vertreter, die Befugnis zur Festlegung ihrer Entschädigung und sogar die eigene Schadloshaltung. Aus der Treuhandurkunde ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Treuhänder diese Bereiche selbst regeln dürften. Der Beschwerdeführer und W hätten schliesslich die Bestimmungen des ursprünglichen Organisationsreglements am 04.11.2004 in die Treuhandurkunde aufgenommen und damit die ursprüngliche Treuhandurkunde abgeändert. Dazu seien sie jedoch nach den obigen Ausführungen nicht befugt gewesen. Dasselbe treffe für die Änderung des Zweckes zu. Es sei also festzuhalten, dass eine Änderung der Treuhandurkunde im gegenständlichen Falle nur über den Weg der Aufsichtsbehörde möglich sei.
4.2.5. Die Treuhandurkunde vom 14.07.2003 sehe in Art. 7 eine Befreiung von der Rechnungsablage dahingehend vor, dass die Treuhänder bei ihrer Buchhaltung und Rechnungslegung über das Trustvermögen nach ihrem absoluten und uneingeschränkten Ermessen handeln könnten. Ein solches absolutes und uneingeschränktes Ermessen finde aber seine Grenzen. Treuhänder, die auch gegenseitig verpflichtet seien, sich zu überwachen, könnten in den wenigsten Fällen auf das Instrumentarium der Buchführung verzichten, dies insbesondere dort, wo neben grossen jährlichen Erträgen auch entsprechende Aufwendungen zu tätigen seien. Da aus der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne des Art. 922 PGR es geboten sei, eine Buchhaltung zu führen, wären die Treuhänder von Anbeginn verpflichtet gewesen, eine Buchhaltung zu machen. Dem gegenüber hätten die Antragsgegner bis Anfang 2005 keine Buchhaltung geführt. Die Folgen des Fehlens der Buchhaltung erkenne man allein daraus, dass bis ins Jahr 2004 die ehemalige Treuhänderin des L Trusts J Z, ohne dass sie noch eine Aufgabe gehabt hätte ein Honorar von monatlich USD 5.000,-- ausbezahlt erhalten habe. Auch der Umstand, dass W die Honorarregelung des Beschwerdeführers bis zum 09.07.2004, also ein Jahr lang nach Errichtung der Treuhänderschaft, nicht gekannt habe, unterstreiche die Pflicht zur Buchführung.
4.2.6. Wenn mehrere Treuhänder vorhanden seien, bestehe für sie die Pflicht zur gemeinsamen Geschäftsführung. Gemäss Art. 922 Abs. 3 PGR hätten Mittreuhänder gemeinsam zu handeln. Dies betreffe die Pflicht zur gemeinsamen Geschäftsführung, die Pflicht zur gegenseitigen Überwachung und die Pflicht, Treuebrüche eines Mittreuhänders zu verhindern oder sie nachträglich zu korrigieren oder sogar, den Mittreuhänder zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb seien die Treuhänder entgegen dem Organisationsreglement nicht befugt gewesen, Mehrheitsbeschlüsse herbeizuführen, da in der Treuurkunde die gemeinsame Geschäftsführung nach den Bestimmungen des PGR nicht anders geregelt sei.
4.2.7. Nach Art. 920 Abs. 1 PGR habe der Treuhänder einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Treulohn. In der Treuhandurkunde befänden sich wiederum keine von der gesetzlichen Bestimmung abweichenden Regelungen über den Treulohn. Die Treuhänder hätten jedoch am 14.07.2003 im Organisationsreglement beschlossen, dass die Gebühren und Honorare durch einstimmigen Beschluss der Treuhänder festgelegt werden könnten. Mangels Regelung in der Treuhandurkunde kämen die gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen, sodass die Treuhänder des B Trusts grundsätzlich nicht befugt gewesen seien, ihr Honorar selbst zu bestimmen.
4.2.8. Der Treuhänder sei nach Massgabe des Art. 925 PGR mangels abweichender Anordnung in der Treuhandurkunde nicht berechtigt, irgendwelche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen. Vorschüsse an sich selbst seien berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handle, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinausgingen. In der Treuhandurkunde vom 14.07.2003 fänden sich keine zu Art. 925 PGR abweichenden Regelungen. Damit der Treuhänder selbst kontrahieren dürfe, müssten nach Art. 925 PGR zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das in Frage stehende Rechtsgeschäft müsse im Rahmen der ordentlichen Verwaltung liegen und der Treuhänder müsse zu den bestmöglichen Bedingungen selbst kontrahieren. Solche Rechtsgeschäfte lägen im gegenständlichen Fall vor. So sei die Kanzlei W ohne entsprechende gemeinsame Beschlussfassung oder Entscheidung der Treuhänder von W mit der Rechtsberatung zur Abänderung der Treuurkunde beauftragt worden. Am 04.11.2004 sollte die W Trust, deren Verwaltungsrat wiederum unter anderem mit der Person des W bekleidet sei, mit der Buchführung beauftragt werden und schliesslich sei die W Trust auch noch zum Treuhänder bestellt worden. Der Beschwerdeführer und W hätten sich überdies Vorschüsse zur Finanzierung des gegenständlichen Verfahrens ausbezahlt. Art. 920 PGR biete für die Auszahlung solcher Vorschüsse keinen Raum. Die von den Treuhändern bezogenen Vorschüsse stellten daher eine Pflichtwidrigkeit dar. Auch die Tatsache, dass sich die Treuhänder im Organisationsreglement für ihre eigenen Handlungen oder Unterlassungen eine Schadloshaltung zuerkannt hätten, sei nicht möglich. Nach Art. 924 PGR hafteten die Treuhänder gegenüber den Begünstigten, sodass sie nicht über deren allfälligen Anspruch verfügen könnten. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich die Treuhänder sogar auf diese Schadloshaltung berufen und hätten begehrt, der Treuüberwachungsstelle aufzutragen, den Vorschuss für Gerichtsgebühren für die von ihnen angebotenen Zeugen den bestellten Treuüberwachern aufzuerlegen.
4.2.9. Art. 904 PGR regle die Bestellung von Treuhändern. Wenn aus der Treuhandurkunde nicht ersichtlich sei, in welcher Weise ein anderer Treuhänder zu bestellen sei, so habe das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren einen gerichtlichen Treuhänder zu ernennen. In der Treuhandurkunde vom 14.07.2003 werde keine Regelung hinsichtlich der Bestellung von Treuhändern getroffen. Insbesondere fänden sich keine Bestimmungen, die den Treuhändern selbst die Kompetenz einräume, bei Wegfall eines Treuhänders einen neuen oder überhaupt zusätzliche Treuhänder zu bestellen. In der Treuhandurkunde würden die Bestimmungen des TrUG über die Ernennung und Enthebung von Treuhändern ausdrücklich ausgeschlossen, sodass auch eine subsidiäre Anwendung des TrUG nicht in Frage komme. Die Regelung befinde sich auch im Organisationsreglement, in dem sich die Treuhänder selbst die Vollmacht erteilten, einzelne Treuhänder zu ernennen oder abzuberufen. Zum Erlass dieser Regelung stützten sie sich auf Art. 6 der Treuhandurkunde, indem es unter Abs. 4 heisse, dass die Treuhänder berechtigt seien, von Zeit zu Zeit Bestimmungen festzulegen, die ihre Vorgehensweisen regelten. Mit dieser allgemeinen Bestimmung werde aber nicht die Befugnis eingeräumt, Regelungen über die Bestellung von Treuhändern zu treffen.
4.2.10. Nach Art. 910 Abs. 6 PGR habe die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen. Grundsätzliche Leitmaxime sei die Gleichbehandlung aller Begünstigten. Die einzigen Kapitalbegünstigten des B Trust seien M L B und ihre Nachkommen; sofern sie ohne Nachkommen versterbe, sei das Kapital an die Nachkommen der anderen B-Stämme auszuschütten. Dass bei dieser Konstellation gerade F B, deren Nachkommen Ausfallsbegünstigte auf das Kapital seien, zum Treuhänder bestellt worden sei und der Beschwerdeführer und W von der Bestellung der M G B abgesehen hätten, stelle per se eine Ungleichbehandlung der Begünstigten dar.
4.2.11. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass dann, wenn ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nachkomme, das Landgericht gemäss Art. 929 Abs. 3 PGR den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen könne. Die Wendung "den Pflichten nicht nachkommen" gelte für jede Verletzung der Treuepflichten, gleichgültig ob diese durch Handlung, Duldung oder Unterlassung des Treuhänders herbeigeführt werde. Doch rechtfertige nicht jede beliebige Verletzung gleich eine Amtsenthebung des Treuhänders durch das Gericht. Eine Enthebung verlange eine grobe Verletzung der Treuepflicht. Nach Bösch solle hier auf das Kriterium der Zumutbarkeit abgestellt werden, das heisst ein Treuhänder sollte seines Amtes enthoben werden, wenn eine weitere Bekleidung der TreuhändersteIlung durch den treuwidrigen Treuhänder den Begünstigten nicht mehr zugemutet werden könne. Neben der Amtsenthebung sei auch die vorhergehende Ermahnung als Massnahme möglich. Diese erscheine in jenen Fällen sinnvoll, in denen ein treuwidriger Zustand noch saniert werden könne und somit, wenn den Begünstigten auch zugemutet werden könne, dass die Treuhänder weiter in ihrem Amt verblieben. Wenn der Weiterverbleib den Begünstigten nicht zumutbar sei, so werde der Treuhänder aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens von seinem Amt zu entheben sein. Wann ein solch wichtiger Grund gegeben sei, beurteile sich letzten Endes nach den Umständen des Einzelfalles.
Dem Beschwerdeführer und W seien mehrere Pflichtverletzungen vorzuwerfen, so die Unterlassung der gemeinsamen Geschäftsführung, unterlassene Buchführung, lnsichgeschäfte und Geschäfte zu eigenen Gunsten, Ungleichbehandlung von Begünstigten und Anmassung von Befugnissen. Die unterlassene Buchführung sei allein eine grobe Pflichtverletzung und ein wichtiger Grund für die Abberufung. Gerade im Hinblick auf die Nachfolgeregelung nach dem Ableben von L B sei eine transparente Buchführung notwendig und erforderlich. Dies auch in Anbetracht der enormen Vermögenswerte und der jährlichen Erträgnisse des Treugutes. Gerade bei der Rechtfertigung ihres Treulohnes hätten die genannten Antragsgegner auf den Wert des Treugutes hingewiesen. Vice versa dürfe dann auch ein Begünstigter bei diesem Entgelt für die Verwaltung des Treugutes erwarten, dass entsprechende Bücher geführt würden. Die Dritt- bis Fünftantragsgegner seien schon aus dem wichtigen im Treuhandverhältnis selbst liegenden Grund, nämlich der mangelnden Befugnis der Erst- und Zweitantragsgegner zur Bestellung abzuberufen. In·der Treuhandurkunde sei eben den Treuhändern nicht das· Recht eingeräumt worden, neue Treuhänder zu ernennen. Darüber hinaus stelle die Bestellung der W Trust als Treuhänderin nicht nur ein Rechtsgeschäft zu eigenen Gunsten dar, sondern auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Verdoppelung der Stimmen des W. J I sei bemüht, seine Unabhängigkeit vom Beschwerdeführer darzulegen. Allein die Tatsache, dass er seinen Treulohn vom Beschwerdeführer erhalten habe, mache ihn nicht unabhängig, sodass nicht nur seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sei, sondern von vornherein [die Einhaltung] seine[r] Pflicht zur Überwachung seiner Mittreuhänder. Was F B betreffe, liege eine Ungleichbehandlung der Begünstigten vor. Die vorzeitige Besetzung lasse einen Verbleib des F B als Treuhänder nicht zu. Darüber hinaus stellten sich Fragen des Interessenskonfliktes auch dann, wenn die Dienste von F B im Hinblick auf B Ltd. durchaus von Nutzen sein könnten.
5. Gegen dieses Landgerichtsurteil erhoben vier Antragsgegner, darunter auch der Beschwerdeführer, Rekurs an das Obergericht, welches diesen Rekursen mit Beschluss vom 26.07.2007 (ON 202) mit der Massgabe keine Folge gab, dass in Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses die Anträge der Erst- und Zweitantragsgegner ab- anstatt zurückgewiesen wurden.
6. Zum hier relevanten Rekurs des Beschwerdeführers vom 10.11.2006 (ON 172) hat das Obergericht Folgendes erwogen:
6.1. Der Beschwerdeführer bekämpfe die Entscheidung des Erstgerichtes in seinem Punkt 1. (auf Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers) sowie in seinem Punkt 2., soweit es seine Abberufung betreffe und im Kostenpunkt. Der Rekurs münde in den Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Anträge des Erstantragsgegners zurückgewiesen, in eventu abgewiesen und die Anträge der Beschwerdegegnerin zu 2. ebenfalls abgewiesen würden. In eventu werde ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Rekursgründe würden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zudem werde die Kostenentscheidung bekämpft.
6.2. Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringe der Beschwerdeführer vor, dass Art. 929 Abs. 3 PGR vor der gerichtlichen Entscheidung die vorherige Anhörung der Beteiligten voraussetze. Aufgrund der analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 TrUG ergebe sich, dass Beteiligte einer Treuhänderschaft mangels anderer Bestimmung die Treugeber, die Treuhänder und Begünstigten einschliesslich der Anwärter seien. Das Erstgericht habe aber nur M G B, nicht aber die weiteren Begünstigten des B Trust (mit Ausnahme des L B aufgrund seines Ablebens) angehört. Die Ernennungsurkunde des B Trust weise insgesamt elf natürliche Personen als Begünstigte aus. L B sei verstorben, M G B sei angehört worden. Es bleibe aber völlig offen, wie sich neun von zehn der derzeit lebenden Begünstigten zum Abberufungsantrag stellten. Partei eines Rechtsfürsorgeverfahrens sei nicht nur derjenige, der einen Rechtsschutzantrag an das Gericht gestellt habe, sondern auch derjenige, in dessen Rechtssphäre durch das Verfahren eingegriffen werde. Da es sich bei der Treuhänderschaft grundsätzlich um ein Rechtsverhältnis zwischen Treuhänder und Begünstigten handle, werde auch in die Rechtssphäre der anderen Begünstigten eingegriffen. Das Erstgericht habe den anderen Begünstigten den Antrag noch nicht einmal zur Kenntnis gebracht. Das Verfahren sei sohin mangelhaft geblieben.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Begünstigten H und M Ch, J M sowie R B ausdrücklich als Zeugen für die Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes angeboten. Die Begründung, dass davon aufgrund geklärter Sach- und Rechtslage Abstand genommen werde, sei mangelhaft, da sie nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdegegner stützten ihr Begehren auf einen angeblichen Vertrauensverlust von L B gegenüber dem Beschwerdeführer und W. Dabei sei anzumerken, dass der Erstrichter den angeblichen Vertrauensverlust auf Umstände zurückführe, die L B offensichtlich nie wirklich gestört hätten. Der Beschwerdeführer habe u. a. vorgetragen, dass nicht nur zu ihm, sondern zu einer Vielzahl anderer Freunde von L B ab Frühjahr 2004 der Kontakt abgebrochen worden sei und dass L B ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau von seinem bisherigen Umfeld abgeschottet worden sei. Das Wissen Dritter um die Befindlichkeit des L B und deren Ursachen für die Abberufung des Beschwerdeführers seien von wesentlicher Bedeutung. Mangels Einvernahme der angebotenen Zeugen sei sohin das Verfahren mangelhaft geblieben.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zunächst sei festzuhalten, dass in Art. 929 Abs. 3 PGR die Wendung "nach Anhörung der Beteiligten" sich auf eine amtswegige Enthebung des Treuhänders beziehe. Diese Verdeutlichung sei notwendig, weil bei einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens keine Antragsteller vorlägen und daher allfällige Beteiligte, die unter Umständen von den Malversationen eines Treuhänders gar keine Kenntnis hätten, angehört werden müssten. Im Mehrparteienverfahren, wie im gegenständlichen Falle, sei die Anhörung der Parteien schon aus verfassungsrechtlichen Grundlagen geboten. Nach ständiger Rechtsprechung werde die ParteisteIlung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren davon abhängig gemacht, ob diese durch die gerichtliche Entscheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre unmittelbar betroffen sei (dazu in diesem Verfahren LES 2006, 352 [354]). Es seien also auch nach dem Parteienbegriff des Rechtsfürsorgeverfahrens nur diejenigen Personen als Partei bzw. Antragsteller und Antragsgegner anzusehen, die einen Rechtsschutzantrag einbrächten bzw. gegen die sich ein solcher Antrag nominell und formell richte (LES 2005, 41). Im gegenständlichen Falle seien die Rechtsschutzmassnahmen von L B und M G B als Begünstigte des B Trusts eingeleitet worden. Adressaten dieses Rechtsschutzantrages seien die Treuhänder. Durch diesen Antrag werde in die rechtliche Sphäre anderer Anwartschaftsberechtigter nicht eingegriffen. So habe auch der Oberste Gerichtshof vergleichsweise bei Massnahmen im Rahmen der Stiftungsaussicht herausgearbeitet, dass Gegenpartei eines Antrages auf Stiftungsaussicht nach Art. 567 Abs. 1 PGR die Stiftung und nicht deren Organe seien. Erst wenn sich die Aufsicht unmittelbar gegen die Organe richte (Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte) seien diese in das Verfahren miteinzubeziehen (LES 2005, 174 u. a.). Durch den gegenständlichen Antrag zweier Begünstigter des Trusts seien eben ausschliesslich die Treuhänder in ihrer rechtlichen Position betroffen. Der Antrag richte sich sohin zu Recht nur gegen die Treuhänder und es seien andere Anwartschaftsberechtigte in dieses Verfahren nicht miteinzubeziehen und mangels ParteisteIlung auch nicht zu hören gewesen. Diesbezüglich liege sohin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Die Zeugen H und M Ch, J M sowie R B seien vom Beschwerdeführer zum Thema angeboten worden, dass L B sich im Jahre 2004 von seinen alten Freunden entfremdet habe. Abgesehen davon, dass der Abbruch des Kontaktes zu den genannten Zeugen noch nichts über den Grund des Vertrauensverlustes zum Beschwerdeführer und W aussage, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Abbruch von Kontakten in irgendeiner Weise etwas mit behaupteten Verfehlungen des Beschwerdeführers oder W als Treuhänder zu tun habe. Anders gesagt habe auch das Erstgericht ausgeführt, dass sich der Vertrauensverlust von L B in die damaligen Mittreuhänder, den Beschwerdeführer und W, auf konkrete Umstände gestützt habe, nämlich, dass die Regelungen des B Trust nicht seiner Nachlassplanung - dies im Angesicht des nahen Todes - entsprochen hätten, gleich ob er ursprünglich dieser Regelung zugestimmt habe oder nicht. Es werde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass die angebotenen Zeugen in irgendeiner Weise damit etwas zu tun hätten. Insgesamt liege sohin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
6.3. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führe der Beschwerdeführer zunächst zur Zurückweisung des Antrages auf Zurückweisung der Anträge des Erstantragstellers aus, dass der Erstrichter nicht abgeklärt habe, nach welchem Recht das Verlassenschaftsverfahren nach L B abgewickelt werde, ob es überhaupt einen ruhenden Nachlass im Sinne des liechtensteinischen Rechtes gebe und ob ein allfälliges Verlassenschaftsverfahren nach L B zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei. Diese Abklärungen seien aber schon deshalb notwendig, da die Aktivlegitimation des Nachlasses nach L B nicht gegeben sei. Beim Nachlass handle es sich nämlich um den Inbegriff der vererblichen Rechte und Pflichten eines Verstorbenen. Die Bestimmungen des Treuhandverhältnisses beim B Trust räumten L B gegenüber dem B Trust keine vererbliche Rechtsposition ein.
Die Begünstigung des L B sei mit dessen Tod erloschen. Eine Begünstigung und damit die allenfalls verbundenen Rechte seien mangels anderweitiger Urkundenanordnung mit dem Tod des betreffenden Begünstigten untergegangen. Es gebe daher keine Rechtsnachfolge für das Rechtsverhältnis zwischen L B und dem B Trust.
Hiezu hat das Obergericht erwogen:
Zufolge der Verweisungsnorm des Art. 46 Abs. 1 LVG fänden auf die Unterbrechung des Verfahrens die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung. Gemäss § 155 Abs. 1 ZPO werde durch den Tod einer Partei das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Advokaten noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten gewesen sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass ein Verfahren durch den Tod einer Partei nicht beendet werde. Der Tod einer Partei habe keinen Einfluss auf das Verfahren, es sei denn, die Partei sei nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen, wobei auch dann nur eine Unterbrechung und nicht eine Beendigung des Verfahrens eintrete. § 155 ZPO setze eine Prozessnachfolge voraus, dies völlig unabhängig vom materiellen Begriff der Universal- oder Singularsukzession und der Frage nach welchen Grundregeln eine Rechtsnachfolge im materiellen Sinne eintrete. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasse sohin auch die Rechtsnachfolge im Prozessrechtsverhältnis des Erblassers, mit anderen Worten sei die Rechtsstellung als Partei vererblich (Fink in Fasching/Konecny2, § 155 RZ 1). Auf die vom Beschwerdeführer - aber auch von den Beschwerdegegnern - ins Treffen geführte Frage der Vererblichkeit von Begünstigtenrechten komme es sohin nicht an.
Es sei daher auch nicht entscheidend, nach welchem Erbrecht und nach welchen verfahrensrechtlichen Vorschriften sich allenfalls die Rechtsnachfolge nach L B bestimme. Die Umstellung der Parteibezeichnung auf "Verlassenschaft nach L B" als Synonym für die "Rechtsnachfolge" ist sohin nicht zu beanstanden. Aufgrund der mit Schriftsatz ON 182 von den Beschwerdegegnern vorgelegten Urkunde sei ausreichend bescheinigt, dass M G B und C S als Testamentsvollstrecker die Rechtsnachfolger von L B seien. Es sei daher die Parteienbezeichnung entsprechend richtigzustellen gewesen.
6.4. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringe der Beschwerdeführer weiter vor, dass die Prämisse des Erstgerichtes, dass nämlich bei Abstellen allein auf die Treuhandurkunde keine Treuhänderschaft mit bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten vorliege, nicht haltbar sei. Auch die weiteren Schlüsse des Erstgerichtes, dass die verbleibenden Treuhänder, der Beschwerdeführer und W, am 04.11.2003 nicht befugt gewesen seien, das Organisationsreglement vom 14.07.2003 durch entsprechende Änderungen der ursprünglichen Treuurkunde vom 14.07.2003 in eine neue Treuurkunde aufzunehmen, sei verfehlt. Es sei zulässig in der Gründungsurkunde auf ein später zu errichtendes Beistatut zu verweisen. Umso mehr sei es zulässig, solche Beistatuten zugleich mit der Errichtungsurkunde zu unterfertigen. Dies sei beim B Trust geschehen. Alle Urkunden seien am 14.02.2003 verfasst und unterfertigt worden. Die Gültigkeit könne nicht davon abhängen, ob der Wille des Treugebers auf einem Blatt oder mehreren Blättern festgehalten werde. Die Treuhandurkunde und die mit ihr verfassten Dokumente hätten voll dem Treugeberwillen zum Errichtungszeitpunkt entsprochen. Das Erstgericht habe Feststellungen unterlassen, woher letztlich das Treugut des L Trust stamme. Diese Feststellung sei aber für die Nachvollziehbarkeit und die Rechtmässigkeit des treuhänderischen Handelns des Beschwerdeführers von Bedeutung. Er sei nämlich schon zu Lebzeiten der Mutter von L B Treuhänder des C Trusts gewesen. Somit hätten ihn entsprechende Treuhänderpflichten getroffen. In Wahrheit seien andere Motive für das gegenständliche Verfahren im Hintergrund gestanden. Die Treuhänder seien zur Erlassung des Organisationsreglements aufgrund von Art. 6 der Treuhandurkunde befugt gewesen. Eine Änderung der Treuhandurkunde sei durch den Erlass dieses Organisationsreglements nicht erfolgt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der formellen Abwicklung in Liechtenstein als ausländischer Anwalt nicht vertraut gewesen sei, dies L B auch nicht erwartet habe und der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die formellen Abläufe von der Anwaltskanzlei W korrekt und richtig vorgenommen würden. Es könne jedenfalls W und dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die Gültigkeit der Treuhandurkunde und der zugleich erlassenen Reglemente vertraut hätten. Die Errichtung eines discretionary trust sei per se weder richtig noch falsch. Dies hänge von den Bedürfnissen des Klienten ab. Ein bloss auf einem Sinneswandel beruhender Vertrauensverlust könne keinen Einfluss auf ein allfälliges Abberufungsbegehren haben. Zwischen L B und dem Beschwerdeführer habe sich aufgrund jahrzehntelanger Zusammenarbeit ein sehr persönliches Vertrauensverhältnis entwickelt. Der Beschwerdeführer sei schon von der Mutter von L B beim C Trust als Treuhänder eingesetzt worden. So sei es sogar geboten, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Treuhändertätigkeit die von der Mutter von L B aufgestellten und auch von L B mitgetragenen Prinzipien im B Trust zu berücksichtigen habe. Deshalb sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer den Abänderungswünschen sehr zurückhaltend gegenübergestanden sei.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Grundsätzlich sei zunächst auszuführen, dass die Ausführungen des Erstgerichtes zur Errichtung der Treuhänderschaft nur zur Untermauerung des rechtlichen Schlusses dienten, dass die Bedenken von L B nach Errichtung des B Trust verständlich und berechtigt gewesen seien. Dasselbe treffe im Kern für die Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage der Änderung der Treuurkunde zu, wobei in diesem Bereich vom Erstgericht noch Schlüsse daraus gezogen würden, dass gewisse Vorgangsweisen der Treuhänder (Anmassung von Befugnissen) treuwidrig gewesen seien und daher mit einen Grund zur Abberufung bildeten. Allein auf die Frage, inwieweit die Entstehung des B Trust fehlerhaft gewesen sei und auch inwieweit die Treuhänder Befugnisse ausübten, die ihnen aufgrund der Fehlerhaftigkeit gar nicht zugestanden wären, komme es - teilweise in Abweichung von der Rechtsmeinung des Erstgerichtes - nicht an. Grundsätzlich könnten nämlich Fehler bei der Gründung des B Trust nicht den Treuhändern in einem Abberufungsverfahren zur Last gelegt werden, da Fehler bei der Entstehung des Trusts nichts mit der Tätigkeit als Treuhänder zu tun hätten. Ein solch fehlerhafter Rat könnte unter Umständen zu Schadenersatzpflichten auf anderer Basis (§ 1299 ABGB) führen, aber nicht per se zur Abberufung als Treuhänder. Es sei auch dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Schaffung eines discretionary trusts per se nicht falsch oder richtig sei. Dies umso weniger, als auch der Vorgängertrust ein Ermessenstrust gewesen sei. Es komme also für dieses Verfahren grundsätzlich auf das Verhalten des Beschwerdeführer - und dann auch der anderen Treuhänder - nach Entstehung des B Trust an. Und hier spiele vor allem die Entwicklung in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 eine wesentliche Rolle. Da im gegenständlichen Falle nicht die Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder (Art. 899 Abs. 1 PGR) angefochten werde und auch nicht andere aufgrund dieses Treuhandverhältnisses zu Recht oder zu Unrecht erlassene Beschlüsse, kann die Gültigkeit dieser Beschlüsse auf sich beruhen.
Für die Beurteilung der Treumässigkeit des Verhaltens der Treuhänder und damit des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen das Verhalten ab ca. Mai 2004 massgebend (mit Ausnahme der Vernachlässigung der Buchhaltungspflicht, worauf noch zurückzukommen sein werde). Und in diesem Bereich spiele eine wesentliche Rolle, inwieweit es sich beim Drängen des Mittreuhänders auf eine Änderung im Trust um bloss eine Befindlichkeit gehandelt habe oder ob hier konkrete Argumente vorgelegen hätten, die L B zu diesem Drängen führten. Aus dem persönlichen Umfeld sei einmal festzuhalten, dass nach den Feststellungen L B im Herbst 2003 erfahren habe, dass er an Krebs erkrankt gewesen sei und somit die Nachlassplanung vor allem in Anbetracht seiner noch sehr jungen Tochter M L B sehr drängend geworden sei. Aus den Feststellungen, aber auch aus dem Vorbringen und den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass eben die Tatsache, dass L B noch in hohem Alter einen direkten Erben erhalten habe, der seinen Stamm fortsetze, ihn zur Sicherung der Ansprüche der M L B gedrängt habe. Ob hier seine Ehegattin M G B eine Rolle gespielt habe, könne dahingestellt bleiben. Es könne auch dahingestellt sein, ob M G B Ursache für einen Vertrauensverlust des L B gegenüber seinen Mittreuhändern, dem Beschwerdeführer und W, gewesen sei. Immerhin sei M G B seine Frau gewesen, die ihm einen Erben geschenkt habe und die in Anbetracht des nahenden Todes von L B für dieses Kind verantwortlich gewesen sei. Umso verständlicher sei es, dass L B in dieser Situation die Konstruktion des B Trusts habe überprüfen lassen. Diese Überprüfung durch Pa habe ergeben, dass die Absicherung vor allem von M L B durch den B Trust sehr fraglich gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer den Äusserungen von Pa entgegenhalte, dass dieser vom liechtensteinischen Trustwesen keine ausreichende Kenntnis habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass Pa auch ohne Kenntnis des liechtensteinischen Trustwesens genau die Schwachpunkte der Lösung aufgedeckt habe, nämlich, dass es sich beim B Trust nicht nur um einen discretionary trust gehandelt habe, der ohne Weiteres ursprünglich von L B auch so habe gewollt sein können, sondern dass zwar die Treuhandvereinbarung nur einstimmig habe geändert werden können, aber alle wesentlichen Regelungen, die ja nicht in der Treuhandurkunde enthalten gewesen seien, sondern in den anderen Reglements nur Mehrstimmigkeit erforderten. Während also L B bei der Änderung des Treuhandverhältnisses an sich ein Vetorecht gehabt hätte, hätte er ohne weiteres bei allen anderen - nämlich den wesentlichen Entscheidungen - überstimmt werden können, so z. B. über die Begünstigtenregelung, Abberufung von Treuhändern, u. a. Dabei hätten Pa bzw. L B zu diesem Zeitpunkt einen eklatanten Fehler bei der Trusterrichtung noch gar nicht entdeckt gehabt, nämlich dass zwar in der Ernennungsurkunde die Nachkommen von M L B erwähnt gewesen seien, aber in der weiteren Urkunde (Verweis auf Beilage C) diese keine Erwähnung gefunden hätten. Dieser eklatante Fehler habe sich über den 09.07.2004 hinaus fortgesetzt.
Wenn der Beschwerdeführer immer wieder darauf verweise, dass er sozusagen der Mutter des L B verpflichtet sei, von der das Vermögen des L B stamme und die es zum Schutze von L B in den C Trust gegeben habe, so sei es unbehelflich. Aus den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich nämlich, dass zumindest ein Teil der eingebrachten Vermögenswerte von L B selbst über die F Corporation in die Ar Anstalt und dann in den L Trust eingebracht worden sei.
Zusammengefasst sei also das Drängen von L B darauf, dass die Organisation des B Trusts im Hinblick auf seine Nachlassplanung und die Absicherung seiner Tochter M L B nicht nur verständlich, sondern sogar notwendig gewesen. Ob in Folge der Beschwerdeführer wie auch W gewisse Beschlüsse mangels Gültigkeit der entsprechenden Reglements gar nicht hätten machen dürfen, spiele keine Rolle, da jedenfalls nicht festgestellt sei, dass sie eine allfällige Ungültigkeit oder Teilungültigkeit gekannt hätten und dass allfällige Fehler dieser Art auf die Gründung des B Trusts zurückgingen, die für das gegenständliche Abberufungsverfahren in diesem Rahmen keine Bedeutung habe.
Auf die rechtliche Beurteilung der weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers werde später noch zurückgekommen.
6.5. Im Rahmen der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe der Beschwerdeführer weiter vorgebracht, dass in der Treuhandurkunde vorgesehen worden sei, dass keine Verpflichtung für eine formelle Buchhaltung bestehe. Es seien sämtliche Vermögenswerte des B Trust nicht von diesem unmittelbar selbst gehalten worden, sondern von verschiedenen Untergesellschaften. Es sei nicht zulässig zu beurteilen, ob die von den Treuhändern geführte Buchhaltung angemessen gewesen sei, solange keine Feststellungen darüber getroffen würden, welche Buchhaltungen in Untergesellschaften vorgelegen seien.
Die Erfassung der betreffenden Bankbelege sei völlig ausreichend gewesen, um den Treuhändern den notwendigen Überblick zu verschaffen. Für L B habe nicht Rechnung gelegt werden müssen, da er über alle Konten des Trusts einen Überblick gehabt habe. Was die Zahlungen an J Z über einen kurzen Zeitraum betreffe, sei L B darüber informiert gewesen und habe auch keinen Auftrag zur Stornierung des Dauerauftrages erteilt. Er habe auch dem Beschwerdeführer und W deswegen nie einen Vorwurf gemacht.
L B sei Zeit seines Lebens alleiniger Begünstigter aller Nettoerträge des Treuguts gewesen. Alle Honoraransprüche der Treuhänder seien aus den Erträgnissen des Treugutes bestritten worden. Sowohl der Treulohn des Beschwerdeführers als auch jener von W seien mit L B abgesprochen gewesen und von ihm genehmigt worden. Wirtschaftlich sei durch die Honorarzahlungen ausschliesslich L B belastet worden. Die kritisierten Honorare müssten in Relation zum vorhandenen Vermögen von mehr als USD 500 Mio. gesehen werden. Dass die Kanzlei W ohne entsprechende gemeinsame Beschlussfassung der Treuhänder von W mit der Rechtsberatung zur Abänderung der Treuurkunde beauftragt worden sei, könne nicht als unzulässiges lnsichgeschäft angesehen werden. Die Abänderung der Treuurkunde sei von L B selbst gewünscht worden, sodass jemand die notwendige Rechtsberatung hätte vornehmen müssen. Ähnliches treffe für die Beauftragung der W Trust mit der Führung der Buchhaltung zu. Es sei viel zielführender, wenn die Buchhaltung im eigenen Haus geführt werde. Zudem seien lnsichgeschäfte nicht per se ungültig. Sie müssten auch zum Nachteil des mitvertretenden Partners sein. Was die Neubestellung von Treuhändern betreffe, sehe dies die Treuhandurkunde ausdrücklich vor. Es seien auch keine Mehrkosten entstanden. Die Bestellung von W Trust und J I zu Treuhändern sei nichts Ungewöhnliches, die "Stimmenverdoppelung" kein Argument, da es immer einer relativen Mehrheit bedürfe. Was die Bestellung von F B zum Treuhänder betreffe, so habe diese Bestellung nur Vorteile für den Trust, ein Interessenskonflikt sei nicht erkennbar. Durch die Bestellung von F B sei auch keine Ungleichbehandlung von Begünstigten erfolgt. Würde man dieser Ansicht folgen, so müsste jeder Begünstigte einen Vertreter im Treuhänderrat haben. Was die Vorschüsse betreffe, sei es nicht standeswidrig, dass Rechtsanwälte im Falle einer Prozessübernahme Kostenvorschüsse verlangten. Es sei daher für den Beschwerdeführer wie auch für W zulässig gewesen, einen solchen Kostenvorschuss für die Vertretung im Verfahren einzuholen. Die "selbst erteilte Schadloshaltung" sei ordnungsgemäss erfolgt und auch von L B als Mittreuhänder mitgetragen worden. Die Unterlassung der gemeinsamen Geschäftsführung sei eine logische Konsequenz aus der unterschiedlichen Beurteilung der Gültigkeit des Organisationsreglements.
Hiezu sei Folgendes festzuhalten:
In Art. 10 letzter Absatz der Treuhandurkunde sei normiert, dass die Trustverwalter Rechnung führten, aber sonst nicht verpflichtet seien, eine formelle Buchhaltung für jährliche und andere Zeiträume zu erstellen. Der Beschwerdeführer stütze sich bei diesem Ausschluss auf die Bestimmung des Art. 923 Abs. 5 PGR. Schon dieser Zusammenhang sei nicht richtig, da sich Art. 923 Abs. 5 PGR nicht allgemein auf die Führung von Geschäftsbüchern beziehe, sondern auf die Rechnungsablage gemäss Art. 923 Abs. 2 PGR. Es könne also nach Art. 923 Abs. 5 PGR der Treuhänder davon entbunden werden, dass er jährlich gegenüber dem Treugeber oder dem Begünstigten oder dem Landgericht von sich aus Rechnung lege. Dies habe aber nichts mit der Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu tun. Die Führung eines ordentlichen Rechnungswesen ergebe sich indes aus Art. 922 Abs. 1 PGR, wonach der Treuhänder verpflichtet sei, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten. Es sei also ein erhöhter Sorgaltsmassstab normiert, da der Treuhänder weder den Sorgfaltsmassstab nehmen dürfe, den er bei der Verwaltung eigener Güter anwende noch jenen, den ein durchschnittlicher Bürger anwende, sondern eben jenen den ein ordentlicher Geschäftsmann (Kaufmann) habe. Zur Anwendung dieses Sorgfaltsmassstabes gehöre zumindest die Führung eines Rechnungswesens, das sowohl einen jährlichen Überblick über den Stand des Treugutes erlaube wie auch ein aktuelles Bild über die Geschäftsvorfälle biete (Ertragsrechnung). Dies gelte auch im gegenständlichen Fall, in dem die Erträgnisse des Treuhandvermögens bis zum Tode des L B ihm selbst zugekommen seien. Wenn auch L B als Erstbegünstigter und Mittreuhänder "alles erledigte" und Belege an L M geschickt habe, habe diese Vorgangsweise keine ordnungsgemässe Buchführung ersetzt. Dies müssten die Treuhänder ohnehin erkannt haben, sonst wäre der Beschluss im Juli 2004 eine aussenstehende Firma mit der Buchführung zu beauftragen nicht erklärbar. Ob Untergesellschaften Buch führten oder nicht spiele keine Rolle, da eben der Treuhänder verpflichtet sei, aufgrund seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht ein ordnungsgemässes Rechnungswesen zu installieren. Diesbezügliche Feststellungen seien daher auch entbehrlich gewesen. Die Weiterzahlung des Honorars an Frau Z durch viele Monate ohne Gegenleistung sei ein Beispiel, dass die Treuhänder, darunter auch der Beschwerdeführer, dem offenbar die Belege zugegangen seien, keine Übersicht gehabt habe oder im Falle Z, die seine Lebensgefährtin gewesen sei, auch keine Übersicht habe haben wollen.
Das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Treuhänder mangels einer Bestimmung in der Treuhandurkunde nicht befugt gewesen seien, ihr Honorar selbst zu bestimmen, da sie in der Treuhandurkunde keine diesbezügliche Ermächtigung befinde. Es sei dem Erstgericht beizupflichten, dass einige Bestimmungen des Organisationsreglements in Art. 6 der Treuhandurkunde keine Deckung fänden, darunter auch die Bestimmung des Honorars. Denn der Passus "die Trustwalter sind berechtigt, von Zeit zu Zeit Bestimmungen festzulegen, die ihre Vorgangsweisen regeln" könne nach dem Wortlaut nur die innere Organisation der Treuhänderschaft meinen (Sitzungstermine, Vorsitz, Protokollführung usw.). Die Festlegung eines Honorars habe aber wohl nichts mit der Regelung von "Vorgehensweisen" (method of operating) zu tun. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass ausschliesslich L B durch die Bestimmung des Honorars belastet worden sei, so übersehe er, dass bei Eintritt der Nachfolgebegünstigung auch diese belastet seien. Eine Belastung nur des Erstbegünstigten L B wäre dann eingetreten, wenn die Festlegung der Honorare sich nur auf den Zeitraum bis zum Tode des L B bezogen hätte. Soweit der Beschwerdeführer noch ausführe, dass die Höhe der Honorare in Relation zum vorhandenen Vermögen von mehr als USD 500 Mio. und der speziellen Beziehung zwischen L B und dem Beschwerdeführer und W andererseits gesehen werden müsse, sei dieses Argument nicht nachvollziehbar. Honorare seien wohl ins Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu setzen und nicht als ein Geschenk in der Weise anzusehen, dass bei dem vorhandenen Vermögen auch hohe Honorare ohne entsprechende Gegenleistung sich kaum auf dieses Vermögen auswirken würden.
Was den Vorwurf unzulässiger Insichgeschäfte/Geschäfte zu eigenen Gunsten betreffe, bringe der Beschwerdeführer keine rechtlichen Gegenargumente vor, sondern führe nur aus, dass die vom Erstgericht angeführten Geschäfte nicht unzweckmässig gewesen seien. Es könne - so das Obergericht - dahingestellt bleiben, ob die Beauftragung der Kanzlei W zur Rechtsberatung bzw. die Beauftragung des W Trust zur Buchführung als Geschäfte im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gesehen würden und deshalb gemäss Art. 925 Abs. 2 PGR auch zulässig gewesen seien. Der Hauptvorwurf des Erstgerichtes liege nämlich darin, dass sich der Beschwerdeführer wie auch W aus dem Treugut Vorschüsse zur Führung des gegenständlichen Verfahrens selbst genehmigt hätten. Dazu führe der Beschwerdeführer nur aus, dass es nicht standeswidrig sei, dass Rechtsanwälte im Falle einer Prozessübernahme Kostenvorschüsse verlangten und dies deshalb im Hinblick auf die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wie auch für die Kanzlei W für W und W Trust reg. zulässig gewesen sei. Diese Argumentation gehe am Problem vorbei. Es sei natürlich unbestritten, dass Rechtsanwälte bei Annahme eines Mandates Kostenvorschüsse vom Vertragspartner verlangen dürfen. Der Vorwurf des Erstgerichtes ziele aber darauf ab, dass jene Personen, die den Kostenvorschuss ihrem Rechtsvertreter hätten leisten müssen, so auch der Beschwerdeführer - sich diesen Vorschuss aus dem Treugut finanzierten und sich selbst auszahlten. Der Beschwerdeführer wie auch W hätten hier eigennützig auf das Treugut gegriffen und sich letztlich damit für den Fall des Unterliegens sohin der Abberufung wegen Pflichtwidrigkeiten aus dem Treugut schadlos gehalten. Dass dies ein grober Verstoss gegen Pflichten eines Treuhänders sei, liege auf der Hand. Nur nebenher sei anzumerken, dass es durchaus eigenartig erscheinen könne, dass die Kanzlei W, deren Partner W sei, das Mandat der Privatperson W nur dann übernehme, wenn W an W einen Kostenvorschuss leiste. Aus dieser eigenartigen Konstellation liege eher der Schluss nahe, dass diese "Vorschüsse" noch rasch behoben worden seien bevor eine Sperre der Konten bzw. eine Beschränkung der Zeichnungsberechtigung zu erwarten gewesen sei.
Was den Vorwurf der selbst erteilten Schadloshaltung betreffe, führe der Beschwerdeführer aus, dass das Organisationsreglement, das in Punkt 10 die Schadloshaltung beinhalte, von L B als Mittreuhänder errichtet worden sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass diese Bestimmung nicht nur bis zum Ableben des Mittreuhänders und Erstbegünstigten L B Geltung habe, sondern weiter Geltung haben solle und sich dann zum Nachteil anderer Begünstigter auswirken könne. Ob dies nach der zwingenden Bestimmung von Art. 924 Abs. 1 PGR überhaupt zulässig sei oder ob diese Bestimmung des Organisationsreglements in der Grundsatzbestimmung von Art. 6 der Treuhandurkunde (Regelung von Vorgehensweisen) überhaupt Deckung finde, könne dahingestellt bleiben, da diese Bestimmung, die zu skurrilsten Ergebnissen führe, nicht Handlungen der Treuhänder nach Entstehung des Trusts betreffe. (Nach dieser Bestimmung müsste dann, wenn die Treuhänder fahrlässig einen Schaden verursachten und die Begünstigten diesen Schaden persönlich von den Treuhändern einklagen und obsiegen würden, der obsiegte Betrag wiederum den Treuhändern aus dem Trustvermögen gezahlt werden). Der Versuch, für Vorschüsse für Gerichts- und Zeugengebühren wiederum das Trustvermögen in Anspruch zu nehmen, sei im Rahmen des Verfahrens nicht vorzuwerfen, zeige aber die Tendenz auf, trotz im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen ordentlicher Honorare keinerlei Risiko zu haben.
6.6. Was die Neubestellung von Treuhändern am 04.11.2004 betreffe, sei Folgendes auszuführen:
Voranzustellen sei, dass es nicht darum gehe, ob diese Bestellung nach der Ermächtigung des Organisationsreglements gültig gewesen sei oder nicht, wie wohl auch hier auszuführen sei, dass sich die Ermächtigung zur Bestellung von Treuhändern im Organisationsreglement wohl nicht auf Art. 6 der Treuhandurkunde beziehen könne (Regelung von Vorgehensweisen). Im gegenständlichen Verfahren gehe es nämlich nicht darum, die Gültigkeit des Organisationsreglements in diesem Punkte zu beurteilen. Eine Anfechtung dieser Bestimmung wäre keine Aufsichtsmassnahme, die im Rechtsfürsorgeverfahren zu behandeln sei. Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Beurteilung, ob die Bestellung der drei neuen Treuhänder am 04.11.2004 einen Treuhandbruch darstelle. Dabei sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf abzustellen, ob diese Bestellung nach dem Organisationsreglement zulässig gewesen sei oder nicht. Auch nach der Treuhandurkunde oder Beistatuten erlassene Massnahmen könnten schädigend und unzweckmässig und sohin treuwidrig sein. Dabei sei auch im gegenständlichen Falle die Gesamtsituation zwischen den verbliebenen Treuhändern, dem Beschwerdeführer und W, und dem kurz davor zurückgetretenen und todkranken Mittreuhänder L B und Erst- wie auch Nachfolgebegünstigten zu betrachten. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch W hätten die Freundschaft zu L B, beim Beschwerdeführer durch Jahrzehnte, betont und es sei auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie auch W zwar nicht an Weisungen des L B gebunden gewesen seien, aber seinen Wünschen und Anordnungen genau folgten. Genau aus diesem Grunde sei es ja auch zur Gründung des B Trust gekommen, der auch den Wünschen von L B entstammt sei. Als nunmehr L B angesichts seiner dringend gewordenen Nachlassplanung habe erkennen müssen, dass die Bestimmungen des B Trusts seinem Willen nicht gerecht geworden seien, nicht nur weil es sich um einen discretionary Trust gehandelt habe, sondern vor allem weil er bei den wesentlichen Beschlüssen in der Minderheit gewesen sei, und er nunmehr seine Wünsche auf eine Änderung insgesamt, aber zumindest auf eine Abänderung des B Trusts, an die anderen Treuhänder herangetragen habe, hätten diese, der Beschwerdeführer und W, ihr Verhalten komplett geändert und hätten zumindest in einem ganz entscheidenden Punkt die Änderung des Trusts letztlich bis zum Rückzug von L B und der Initiierung des gegenständlichen Verfahrens blockiert. Sie weigerten sich nämlich mit allerlei Ausflüchten, einen vierten Treuhänder aus dem Einflussbereich des L B zuzuwählen, dies trotz des ultimativen Drängens von L B.
Es sei hier nur auf das Schreiben Br vom 04.10.2004 zu verweisen und auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.09.2004. In dieser Situation und im Wissen um einen Antrag auf Abberufung des Beschwerdeführers und W hätten der Beschwerdeführer und W als verbliebene Treuhänder zwei de facto alter egos und einen Verwandten von L B als Treuhänder zugewählt. Warum genau in dieser Situation und bei dieser Treuhänderversammlung eine Zuwahl von Treuhändern habe erfolgen müssen, obwohl davor über Monate keine Einigung mit L B mit teilweise nicht nachvollziehbaren Ablehnungen von Vorschlägen zustande gekommen sei, bleibe im Dunkeln oder könne eben nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer und W damit den Abberufungsantrag betreffend ihre Personen hätten ins Leere laufen lassen wollen. Was F B betreffe, sei dessen Ernennung gegen den ausdrücklichen Wunsch des vormals dritten Treuhänders und des Begünstigten L B erfolgt. Es sei hier auf das Schreiben vom 08.06.2004 zu verweisen. Für die Auswahl des W Trust und des J I als neue Treuhänder liege überhaupt keine nachvollziehbare Begründung vor. Die Begründung, dass die Bestellung von F B zum Vorteil sei, weil man damit die entsprechenden Informationen über B Limited erhalten würde, sei ebenfalls nur schwer verständlich, da wohl die gleichen Informationen von F B auch dann zu erhalten wären, wenn er nicht Treuhänder sei. In dieser historischen Entwicklung und diesen Zusammenhängen sei die Neubestellung dreier weiterer Treuhänder bei der Sitzung am 04.11.2004 grob treuwidrig, weil ein ordentlicher Geschäftsmann (Art. 932 Abs. 1 PGR) in dieser Situation nicht drei neue Treuhänder, davon zwei alter egos ohne Notwendigkeit zu diesem Zeitpunkt zugewählt hätte.
6.7. Was die Ungleichbehandlung von Begünstigten betreffe, so sei der Senat der Meinung, dass sich die Bestimmung des Art. 910 Abs. 6 PGR auf die Auslegung der Treuhandurkunde und des Treuhandverhältnisses beziehe, wobei letztlich der Grundsatz der Billigkeit anzuwenden sei. Diese Bestimmung lasse sich aber nicht dahin interpretieren, dass bei verschiedenen Begünstigtenklassen bei der Bestellung von Treuhändern näher Begünstigte eher als Treuhänder zum Zug kommen sollten als Begünstigte aus ferneren Begünstigtenklassen. Wesentlich sei für die rechtliche Beurteilung nicht die Ungleichbehandlung von Begünstigten durch die Zuwahl von F B, sondern, wie vorhin ausgeführt, dass in völliger Abänderung der Vorgangsweise bei den vormals drei Treuhändern gerade vom Beschwerdeführer und W ein Treuhänder zugewählt worden sei, der ausdrücklich von L B nicht gewollt worden sei.
Ein ähnliches Bild ergebe sich hinsichtlich der Unterlassung der gemeinsamen Geschäftsführung. Grundsätzlich habe die vom Gesetz vorgeschriebene gemeinsame Geschäftsführung nichts mit der Möglichkeit zu tun, mehrheitliche Beschlüsse zu ermöglichen. Denn auch bei einer Beschlussfassung mit Mehrheit sei eben die Geschäftsführung, damit auch die Willensbildung die zur Beschlussfassung führe, von allen Treuhändern vorzunehmen. Ansonsten würde jede mehrheitliche Beschlussfassung zur Farce. Es sei aber entgegen der Ansicht des Landgerichtes wiederum wie schon weiter oben ausgeführt, darauf zu verweisen, dass die Formulierung der Treuhandurkunde selbst und der daraus abgeleiteten Dokumente fehlerhaft sein möge, aber dieser Fehler nicht den Treuhändern, dem Beschwerdeführer und W, im Rahmen dieses Verfahrens zur Last gelegt werden könne, da es hier um Pflichtwidrigkeiten nicht bei der Entstehung des Trusts, sondern bei der Verwaltung des Trusts nach dessen Entstehung gehe.
6.8. Schliesslich rüge der Beschwerdeführer noch sekundäre Feststellungsmängel. Soweit er im Rekurs auf getroffene Feststellungen hingewiesen habe, die vom Erstgericht bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien, so handle es sich eben nicht um Feststellungsmängel, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen sei. Der Beschwerdeführer rüge im Weiteren, dass keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, dass der Beschwerdeführer, den L B über Jahre weit über das hinaus betreut habe was bei einem Treuhänder üblich sei, dass L B eine flexible Gestaltung des Trusts hätten haben wollen, vor allem auch die Regelung der Begünstigung ausserhalb der Treuhandurkunde. Nicht festgestellt worden sei auch, dass M G B bei der Errichtung des B Trusts nicht anwesend gewesen sei und ihr von L B keine Details über diesen Trust berichtet worden seien, weil L B ausdrücklich gewollt habe, dass M G B über Details des Trusts nicht informiert sei. Es würden im Weiteren Feststellungen vermisst, dass L B 2003 zunehmend schwächer, depressiver und von M G B abhängiger wurde und er viele Medikamente eingenommen habe und sich seine frühere Einstellung geändert habe. Nicht festgestellt worden sei auch, dass L B zwar über die vielen Rechte der Treuhänder besorgt gewesen sei, aber niemanden konkret der schlechten Verwaltung beschuldigt habe. Er habe die Treuhänderschaft als discretionary Trust kritisiert. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass L B in der Sitzung vom 19.05.2004 ausdrücklich erklärt habe, dass er keinen Rücktritt des Beschwerdeführers wünsche. Schliesslich würden Feststellungen über die Besprechung vom 04.11.2004 (wohl Sitzung der verbliebenen Treuhänder, des Beschwerdeführers und W) vermisst und zwar dahingehend, dass wegen der Möglichkeit der Teilnahme von L B diese Sitzung nach M einberufen worden sei. In der Begründung, warum diese Feststellungen wesentlich seien, werde zusammengefasst nur wiederholt, dass L B über die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses ausführlich informiert gewesen sei und den B Trust, so wie gegründet, auch gewollt habe. Die Kritik von L B sei auf geänderte Intentionen, auf einen Gesinnungswandel, der auf seinen Erkrankungen und zunehmender Schwäche beruhe, zurückzuführen. Obwohl L B keinen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte, sei vom Beschwerdeführer und W am 09.07.2004 Änderungen im Sinne von L B zugestimmt worden, sodass von einer abschliessenden Einigung zwischen allen Beteiligten auszugehen sei. In weiterer Folge habe Br als Anwalt von L B weitere Änderungen begehrt, sodass Verzögerungen zu seinen Lasten ergangen seien. Dabei habe Br nicht einmal die Statuten der B Limited gekannt. Es seien berechtigte Zweifel vorhanden, ob L B überhaupt von seinen Anwälten oder Beratern ordnungsgemäss informiert gewesen sei.
Zu diesem Rekursgrund hat das Obergericht erwogen:
Der Beschwerdeführerin habe im Einzelnen nicht dargetan, inwieweit die nicht getroffenen Feststellungen - wären sie getroffen worden - eine andere rechtliche Beurteilung ergäben. Der Beschwerdeführer wiederhole nur wiederum seinen schon unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargelegten Standpunkt. Zusammenfassend sei hiezu nur festzuhalten, dass all jene Geschehnisse, die zur Gründung und zur Ausgestaltung des B Trusts geführt hätten, für das gegenständliche Verfahren - wie schon mehrfach ausgeführt - nicht wesentlich seien. Es gehe nicht um Fehler bei der Errichtung des B Trust, die zweifelsohne unterlaufen seien, sondern um eine pflichtwidrige Verwaltung des Trusts im Allgemeinen nach seiner Gründung. So sei es - nur beispielsweise ausgeführt - wohl irrelevant, ob der Beschwerdeführer L B während Jahren weit über das hinaus betreut habe, was bei einem Treuhänder üblich sei. Der Beschwerdeführer sei dafür auch hoch entlohnt worden und habe überdies ein Geschenk von USD 1 Mio. erhalten.
Ob L B bei einer Sitzung den Rücktritt des Beschwerdeführers gewünscht habe oder nicht sei ebenfalls irrelevant, da die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zurückgetreten sei, ihm nicht als treuwidrig zur Last gelegt werde. Ebenso sei nicht wesentlich, ob L B von dritten Personen beeinflusst worden sei, da das Erstgericht wie auch das Obergericht davon ausgingen, dass die Wünsche von L B zur Änderung des B Trusts nachvollziehbar und aus seiner Sicht völlig logisch gewesen seien. Ob Br die Statuten der B Limited gekannt habe und wann der Entschluss von L B, in Liechtenstein zu prozessieren, gefasst worden sei, sei überhaupt irrelevant. Sekundäre Feststellungsmängel lägen sohin nicht vor.
6.9. Schliesslich führt das Obergericht generell Folgendes aus:
Ohne auf die einzelnen Rekurse und deren Begründung einzugehen, seien noch einmal schlagwortartig folgende für das Obergericht entscheidenden festgestellten Tatsachen, die wichtige Gründe für eine Enthebung der Treuhänder darstellten, die auch eine Ermahnung nicht erforderlich machten zusammengefasst:
Obwohl der B Trust über untergeordnete Anstalten, die allerdings nach Ansicht der Treuüberwachungsstelle nur reine Zahlstellen und damit unnütze Aufwandspositionen seien, ein Vermögen von rund USD 500 Mio. halte und aus den Dividenden ein Einkommen von mindestens USD 8 Mio. jährlich habe, werde keinerlei Rechnungswesen geführt, wo anderseits jährlich mehrere hunderttausend Schweizer Franken an Aufwendungen anfallen. Es würden den Treuhändern selbst grosszügige Honorare und zu honorierende Aufträge zuerkannt. Nach Eintritt eines Zerwürfnisses werde trotz des Beschlusses am 09.07.2004 die K mit der Buchhaltung zu betrauen, mit Ausnahme eines Schreibens an die K, weiter nichts unternommen. Nach endgültigem Zerwürfnis mit L B und fast zeitgleich mit Einleitung des gegenständlichen Verfahrens werde das zukünftige Buchhaltungsmandat einer Gesellschaft eines Treuhänders zugeschanzt, wobei anzuführen sei, dass bei der Sitzung vom 04.11.2004 keineswegs beschlossen worden sei, eine aussenstehende Revisionsstelle zu bestellen, sondern nur, dass zu einem späteren Zeitraum entschieden würde, ob eine Abschlussprüfung durchzuführen sei.
Schon beim Vorgängertrust, bei dem dieselben Treuhänder amtierten, sei von den Treuhändern W und dem Beschwerdeführer nach den Wünschen des Treuhänders und Erstbegünstigten L B vorgegangen worden. Nach der Geburt seines Kindes sei auch seinen Wünschen mit der Gründung des B Trusts zur Sicherung seiner Frau und seiner Tochter entsprochen worden. Der B Trust sei in einer Nachmittagssitzung - wenn sicher auch Vorarbeiten getätigt worden seien - gegründet worden. Bald danach habe L B von seiner tödlichen Erkrankung erfahren und habe den B Trust im Hinblick auf die Sicherheit seiner Familie überprüfen lassen. Diese Überprüfung habe zu Tage gefördert, dass alle wesentlichen Ermessungsentscheidungen, die durchaus gewünscht gewesen seien, den Treuhändern mit Mehrheitsbeschlüssen übertragen worden seien, so dass L B hier kein Vetorecht mehr gehabt habe. Als nunmehr L B an die beiden anderen Treuhänder W und den Beschwerdeführer herangetreten sei, diese Struktur zu ändern, zunächst in Richtung einer anderen Gesellschaft, dann schliesslich im Rahmen des B Trusts, hätten sich die Treuhänder aus eigennützigen Motiven quergelegt, mit Ausnahme, dass bei einer Sitzung am 09.07.2004 die Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die Begünstigungen in strikte Begünstigungen umgewandelt worden seien. Dabei sei wiederum ein wesentlicher Punkt übersehen worden, nämlich die Nachkommen der M L B für den Fall ihres vorzeitigen Todes zu bedenken. Wobei gerade dieser Punkt (Vermögen bleibe in der eigenen Familienlinie) eines der wesentlichsten Ziele des L B gewesen sei.
Trotz der immer schlechter werdenden Gesundheit von L B dem zuvor ohne "letter of wishes" die Wünsche/Anordnungen befolgt worden seien, würden Verhandlungen in die Länge gezogen. Zugleich würden eigene finanzielle Interessen eingemahnt, so z. B. dass das Honorar von W und dem Beschwerdeführer Bestandteil der Änderungen der Treuhandurkunde sein müsse und dass der Beschwerdeführer die Unterzeichnung von Urkunden von der Rückführung von USD 400'000.- auf das "Pi-Bankkonto" abhängig gemacht habe.
Als dann Ende September 2004 ein akkordierter Entwurf für die neuen Statuten des Trusts vorgelegen seien, in dem auch die Folgedokumente eingearbeitet worden seien, sei vom Beschwerdeführer und dann auch von W trotz verschiedener Vorschläge von Seiten des L B die Neugestaltung des Trusts von der Person des vierten Treuhänders abhängig gemacht und von W sei eine Treuhändersitzung auf den 04.11.2004 einberufen worden. Trotz zumindest Bekanntgabe der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zur Abberufung von W und dem Beschwerdeführer und nach dem Rücktritt von L B sei die Sitzung am 04.11.2004 in M nicht nur durchgeführt worden, sondern es seien neben der vorgesehenen Umwandlung des Trusts weitreichende Entscheidungen getroffen worden. Im Wissen um den kommenden Abberufungsantrag hätten die verbliebenen zwei Treuhänder, ohne dass eine konkrete Notwendigkeit bestanden hätte, zwei alter egos, nämlich den W Trust und J I zugewählt. Dazu komme noch, dass sogar ein fünfter Treuhänder zugewählt werde, obwohl die Zahl der Treuhänder auf vier hätte reduziert werden sollen. W und der Beschwerdeführer hätten F B zugewählt, der von vornherein von L B wegen Interessenkonflikten abgelehnt worden sei, und mit dem sie entgegen des ausdrücklichen Wunsches von L B schon zuvor verhandelt hätten. Das Verhalten der Treuhänder, nämlich zunächst durch lange Jahre die Wünsche des Erstbegünstigten des zumindest zum Teil wirtschaftlichen Treugebers und Mittreuhänders zu erfüllen und ihn in Sicherheit zu wiegen, dass im Rahmen seiner Nachlassplanung seine Wünsche auch erfüllt würden um dann beim ersten Problem, wenn es um die eigenen Mandate gehen könnte, die Mehrheit mit fadenscheinigen Argumenten gegen L B auszunützen und sogar seinen Einfluss nach seinem Rücktritt zur Gänze auszubooten, stelle einen groben Verstoss gegen die Treuepflichten dar und erfordere die Enthebung der Treuhänder. Es sei genau das eingetreten, was L B nach der Beratung durch Pa befürchtet habe, nämlich, dass seine Familie im Trust überhaupt nichts mehr zu sagen gehabt habe, nicht einmal im Treuhänderrat entsprechende Informationen bekommen habe, weil überhaupt niemand mehr in diesem Treuhänderrat vertreten sei. Diese Vorgangsweise widerspreche gröblichst der Handlungsweise eines ordentlichen Treuhänders, der schliesslich das Treuhandgut zu Gunsten von M G B und M L B zu verwalten gehabt habe (Art. 897 PGR). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nur der Bewahrer des Vermögens vor Begehrlichkeiten insbesondere der M G B sei und nunmehr in diesem Verfahren den Kopf für ihr rechtmässiges Verhalten hinhalten müsse, so sei genau das Gegenteil der Fall.
Weiters sei auch die Tatsache, dass die genannten Treuhänder während des laufenden Verfahrens zur Finanzierung ihrer eigenen persönlichen Kosten im Enthebungsverfahren Gelder aus dem Treugut entnommen hätten, ein schwerer Verstoss gegen die Treuepflichten. Es sei zu berücksichtigen, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Abwehr von Angriffen Dritter gegenüber dem Trustvermögen gehe, sondern um ein Verfahren, in dem über ein Fehlverhalten der Treuhänder selbst befunden werde. Sich die Kosten eines solchen Verfahrens dazu noch bei den bezogenen Honoraren aus dem Trustvermögen vorfinanzieren zu lassen, sei schlicht treuwidrig.
Weiters sei auch die Nichteinrichtung eines Rechnungswesens grob treuwidrig, dies umso mehr, als die vorhandenen Belege nicht einmal eine rasche Nachführung ermöglichten (siehe Bericht der Treuüberwachungsstelle).
Es sei daher aus diesen Erwägungen - teils etwas abweichend von der erstgerichtlichen Begründung - die Entscheidung des Landgerichtes zu bestätigen. Diese Pflichtverletzungen seien für das Treuhandverhältnis im negativen Sinne so wichtig und würden das Treuhandverhältnis so nachhaltig zerstören, dass eine mildere aufsichtsrechtliche Massnahme wie eine Ermahnung nicht in Betracht zu ziehen sei und die Treuhänder ihres Amtes zu entheben seien.
7. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Begründungsgebots, des Grundrechts auf Eigentum und des Grundrechts auf willkürfreie Rechtsanwendung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge dieser Beschwerde Folge geben, feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, den angefochtenen Obergerichtsbeschluss aufheben und die Beschwerdegegner zum Ersatz der Kosten verpflichten. Mit dieser Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen wurden im Einzelnen wie folgt begründet:
7.1. Zur Rüge der willkürlichen Verfahrensverletzungen wird Folgendes ausgeführt:
7.1.1. Willkürliche Unterlassung der Anhörung von Beteiligten (Begünstigten) gemäss Art. 929 Abs. 3 PGR:
Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs die vom Erstgericht unterlassene Anhörung von neun der zehn namentlich bezeichneten Trustbegünstigten gerügt.
Das Obergericht rechtfertige diese Unterlassung damit, dass sich die in Art. 929 Abs. 3 PGR enthaltene "Wendung" "nach Anhörung der Beteiligten" nur auf eine amtswegige Enthebung des Treuhänders beziehe. Es sei zur Anhörung der betroffenen Parteien gekommen, was genüge. Adressaten des Rechtsschutzantrags seien die Treuhänder. Nur deren rechtliche Position sei durch den gegenständlichen Antrag betroffen, weshalb andere "Anwartschaftsberechtigte" nicht in das Verfahren miteinzubeziehen und mangels ParteisteIlung auch nicht zu hören gewesen seien.
Der Beschwerdeführer mache hiermit geltend, vom Obergericht durch willkürliche Gesetzesanwendung in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Abberufungsverfahrens i. S. d. Art. 929 Abs. 3 PGR verletzt worden zu sein. Er sei der Überzeugung, in einem ihn als Treuhänder betreffenden Abberufungsverfahren über ein subjektives Recht auf Einhaltung des gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrensablaufs zu verfügen. Dazu gehöre namentlich die vorherige Anhörung der gesetzlichen Beteiligten durch die Abberufungsinstanz. Mit Ausnahme der das Verfahren initiierenden Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdegegner habe das Landgericht die anderen Trustbegünstigten, die alle namentlich bekannt seien, nicht einmal vom Verfahren verständigt. Auf diese Weise könne den Begünstigten einer Treuhänderschaft "ihr" Treuhänder durch gerichtliche Verfügung abhanden kommen, ohne dass diese davon zuvor in irgendeiner Weise Kenntnis erlangen, geschweige denn zum Sachverhalt Stellung nehmen können.
Art. 929 Abs. 3 PGR laute wie folgt: "Kommt irgendein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht aufgrund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und ... den Treuhänder seines Amtes entheben ..."
Die Gesetzesinterpretation des Obergerichts sei in jeder Hinsicht unhaltbar und stossend: Der Satzteil "nach Anhörung der Beteiligten" beziehe sich - entgegen der Meinung des Obergerichts - schon aufgrund seines Wortlauts ohne weiteres auf beide Anlässfälle einer Amtsenthebung eines Treuhänders a) Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder b) von Amts wegen. Entsprechendes gelte auch in grammatikalischer und systematischer Hinsicht.
Bei der für jede Gesetzesauslegung besonders wichtigen teleologischen Interpretation zeige sich noch zweifelsfreier, wie abwegig und unhaltbar die obergerichtliche Rechtsansicht sei: Die vom Obergericht bemühten Treuhänderschaften, bei denen es nach der Gesetzesratio des Art. 929 PGR zu einer amtswegigen Einleitung eines Verfahrens kommen solle, seien im Regelfall Treuhänderschaften, die der öffentlichen Aufsicht gemäss Art. 929 Abs. 1 PGR unterstellt seien. Bei diesen Treuhänderschaften liege es auf der Hand, dass das Landgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde i. S. d. Art. 929 Abs. 1 PGR von sich aus - also von Amts wegen - gemäss Art. 929 Abs. 2 "amte" und dabei die Kontrolle über den Bestand und die Verwaltung des Treuhandvermögens (Verweis auf Art. 929 Abs. 2 PGR) ausübe. Erlange das Landgericht im Zuge einer solchen amtswegigen Kontrolle von sich aus Kenntnis von groben Pflichtverletzungen der Treuhänder, dann könne es bzw. habe es von sich aus, also von Amts wegen, ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten.
Bei Treuhänderschaften, die nach dem telos des Gesetzes einer solchen amtlichen Aufsicht durch das Landgericht unterlägen, handle es sich im Regelfall um Treuhänderschaften mit einem weitläufigen und unbestimmten Begünstigtenkreis, zumeist um gemeinnützige Treuhänderschaften (Verweis in diesem Zusammenhang auch auf OGH 20.06.2007, 10 HG.2003.17-88, S. 75, wo unter Hinweis auf die einschlägige Literatur ausgeführt werde, dass die Nichtunterstellung von Familientreuhänderschaften unter die öffentliche Aufsicht in der Tatsache gründe, dass diese zur Gruppe von Treuhänderschaften mit bestimmten bzw. bestimmbaren Begünstigten zählten, die einer Aufsicht nicht bedürften, weil diese Begünstigten selbst im Rahmen ihres Auskunfts- und Einsichtsrechts die Aufsicht ausübten). Bei aufsichtspflichtigen Treuhänderschaften mache es aufgrund des sie kennzeichnenden regelmässigen Fehlens bestimmter bzw. bestimmbarer Begünstigter regelmässig keinen Sinn, namentlich nicht bestimmte Destinatäre durch Anhörung in das Verfahren miteinzubeziehen.
Ganz anders verhalte es sich bei Familientreuhänderschaften, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des Art. 929 Abs. 1 PGR nicht der amtlichen Aufsicht unterlägen. Hier habe der Gesetzgeber aufgrund des sie kennzeichnenden beschränkten und bestimmten bzw. bestimmbaren Destinatärkreises ganz bewusst angeordnet, dass die Beteiligten vor der gerichtlichen Entscheidung über die Amtsenthebung des Treuhänders bzw. der Treuhänder in das Verfahren miteinzubeziehen und anzuhören seien.
Der Normzweck des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "nach Anhörung der Beteiligten" laufe dem obergerichtlichen Auslegungsergebnis somit zentral zuwider. Richtig besehen sei genau das Gegenteil von dem der Fall, was das Obergericht für Recht angesehen habe: Von einer Anhörung der Beteiligten könne im Rahmen eines Abberufungsverfahrens nur bei jenen Treuhänderschaften abgesehen werden, bei denen das Landgericht von Amts wegen als Aufsichtsbehörde tätig sei. Zu diesen Treuhänderschaften zähle der B Trust evidentermassen nicht.
In der einschlägigen Treuhandliteratur werde nicht im Geringsten in Zweifel gezogen, dass einer gerichtlichen Amtsenthebung die vorherige Anhörung der Beteiligten voranzugehen habe (Verweis auf Biedermann, Treuhänderschaft, 238 f.; Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, 96 ff.). Eine Ausnahme von dieser richterlichen Pflicht werde nur bei jener Fallkonstellation befürwortet, wo wichtige, im Treuhandverhältnis selbst liegende Gründe vorlägen (Verweis auf Biedermann, a. a. O., 238). Vom Vorliegen solcher Gründe sei das Obergericht in seiner rechtlichen Beurteilung aber nicht ausgegangen, sodass die Gutheissung der vom Erstgericht unterlassenen Anhörung jedenfalls unhaltbar und folglich willkürlich sei.
Die obergerichtliche Auslegung sei methodisch in jeder Hinsicht unzulänglich und entspreche in keinster Weise jenen Kriterien, die der Staatsgerichtshof wiederholt als Interpretationsleitlinien vorgegeben habe.
Hinzu komme, dass sich das Obergericht bei seiner Entscheidungsfindung weder mit einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Verweis auf OGH 20.06.2007, 10 HG.2003.17-88, S. 75 f) noch mit einschlägiger liechtensteinischer Treuhandliteratur auseinander gesetzt habe. Hätte das Obergericht dies getan, dann hätte es zur Erkenntnis gelangen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt zu Art. 929 Abs. 3 PGR von niemandem geteilt werde. Als letzte ordentliche Instanz wäre das Obergericht in besonderem Masse verpflichtet gewesen, sich um ein gesetzes- und verfassungskonformes Auslegungsergebnis zu bemühen. Für eine letzte Instanz erscheine eine derart abwegige Gesetzesauslegung in einem so zentralen Punkt geradezu untragbar.
Unhaltbar und willkürlich sei auch die vom Obergericht vorgenommene Vermengung der in Art. 929 Abs. 3 PGR unmissverständlich normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Amtsenthebung mit dem prozessualen Parteibegriff. Das Gesetz normiere in Art. 929 Abs. 3 PGR klar und zweifelsfrei, dass vor der Entscheidung über die Amtsenthebung die Beteiligten zu hören seien (arg.: "nach Anhörung der Beteiligten"). Das Gesetz ordne somit nicht an, dass nur Parteien zuvor zu hören seien, sondern vielmehr die Beteiligten. Partei und Beteiligter i. S. d. Art. 929 Abs. 3 PGR dürften deshalb nicht - wie dies das Obergericht vorexerziere - miteinander gleichgesetzt werden. Wer als Beteiligter anzusehen sei, ergebe sich mittels ergänzender Heranziehung des § 39 TrUG. Hierzu zählten namentlich die Treugeber, Treuhänder und Begünstigten einschliesslich der Anwärter.
Im Rekurs sei gerügt worden, dass von den zehn (urkundlich ausgewiesenen) Begünstigten des Trusts nur eine Begünstigte, nämlich M G B gehört worden sei. Keinem der anderen Begünstigten sei der Abberufungsantrag vom Gericht je zur Stellungnahme übermittelt worden, was das Mindeste zur Wahrung des Gehöranspruchs i. S. d. Art. 929 Abs. 3 PGR gewesen wäre.
Dies gelte insbesondere auch für M L B, die seit dem 23.01.2005 (Todestag des L B) unstrittige Hauptbegünstigte des B Trusts sei. Ihr solle gemäss den Bestimmungen der Treuhandurkunde des B Trusts letztlich das gesamte Trustkapital zukommen.
Dass weder Landgericht noch Obergericht nicht einmal der einzigen Kapitalbegünstigten des Trusts rechtliches Gehör gewährt hätten, sei bezeichnend und belege eindrücklich die eklatante Rechts- und Gesetzeswidrigkeit des gesamten Abberufungsverfahrens.
Wie noch darzulegen sein werde, sei die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Abberufungsverfahrens letztlich allein darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder, W, geweigert hätten die Truststruktur aufzubrechen und damit das Trustvermögen nach dem Tod L Bs für M G B disponibel zu machen. Dadurch wäre die rechtliche Stellung von M L B massiv gefährdet gewesen, was der Beschwerdeführer und W nicht hätten zulassen können und wollen.
M G B sei beim B Trust lediglich Ertragsbegünstigte. Es liege aufgrund der jeweils verschiedenen Begünstigungsstellung von Mutter und Tochter auf der Hand, dass die Interessen von M L B und jene ihrer Mutter bezüglich des Trusts unterschiedlich seien. Bei widersprechender Interessenslage zwischen Unmündigem und seinem gesetzlichen Vertreter sei ein Kollisionskurator zu bestellen (Verweis auf BGE 107 11 105). Der Gehörsanspruch M L Bs wäre daher jedenfalls durch einen Interessenskollisionskurator wahrzunehmen gewesen.
Vieles spreche dafür, dass eine gerichtliche Entscheidung über ein gegen Treuhänder geführtes Abberufungsverfahren, in welchem den namentlich bestimmten und aktenkundig bekannten Nutzniessern der Treuhänderschaft gesetzwidrig keinerlei rechtliches Gehör gewährt werde, diesen gegenüber mangels Miteinbeziehung in das Verfahren überhaupt gar nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Insoweit sei die gesetzwidrige obergerichtliche Entscheidung zumindest auch abstrakt dazu geeignet, eine massive Rechtsunsicherheit innerhalb des Rechtsverhältnisses Treuhänder/Begünstigter zu produzieren.
Pikanterweise hätten die Beschwerdegegner in ihrem Abberufungsantrag vom 29.10.2004 bezüglich der von ihnen zugleich auch begehrten Neubestellung von Treuhändern selbst beantragt, das Landgericht wolle diese "im Einvernehmen bzw. nach Anhörung mit den Begünstigten des B Trust (H.1105/86) bestellen".
Es wolle nicht im Geringsten einleuchten, weshalb die gerichtliche Neubestellung von Treuhändern im Einvernehmen bzw. nach Anhörung mit den Begünstigten erfolgen solle, hingegen den Begünstigten vor einer gerichtlichen Abberufung der Treuhänder nicht einmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden dürfe.
Derartige Erwägungen lägen der grob sachwidrigen Entscheidungsfindung des Obergerichts offenkundig fern.
Die in Art. 929 Abs. 3 PGR normierte Pflicht der vorherigen Anhörung der Beteiligten, namentlich der Begünstigten, entspreche dem Wesen der Treuhänderschaft, bei der es sich - gleich wie beim Trust - primär um ein Rechtsverhältnis zwischen Treuhänder und Begünstigten handle. Dies gehe aus der gesetzlichen Umschreibung des Treuhandverhältnisses in Art. 897 PGR mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor und sei auch in der Literatur allgemein anerkannt (Verweis auf Biedermann, Treuhänderschaft, 433; Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlich Begünstigten, 214 f.).
Das die Treuhänderschaft kennzeichnende besondere Rechtsverhältnis zwischen Treuhänder und Begünstigten sei vor allem durch die Treubindung des Treuhänders gegenüber den Begünstigten geprägt. Insofern könne es letzteren nicht gleichgültig sein, welche Person ihre Interessen als Treuhänder wahrnehme.
Oberste Aufgabe des Treuhänders sei die gesetzes- und treuhandurkundenkonforme Wahrung der Begünstigteninteressen. Es sei deshalb nur allzu verständlich, dass der liechtensteinische Gesetzgeber bei den nicht der ständigen Aufsicht unterliegenden Treuhänderschaften ganz bewusst eine Miteinbeziehung (aller) Begünstigter als "Beteiligter" in das Amtsenthebungsverfahren angeordnet habe.
Das Obergericht habe im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdepunkt auch in keiner Weise ausgesprochen, dass "wichtige, im Treuhandverhältnisse selbst liegende Gründe" vorliegen würden.
Die gesetzliche Anordnung der vorherigen Anhörung der Beteiligten sei verfahrensrechtlich deshalb jedenfalls zwingend und damit für das Gericht verbindlich.
Von allen Begünstigten des Trust habe das Landgericht lediglich M G B gehört. Diese habe als eine der beiden die Abberufung initiierenden Personen ein evidentes Interesse daran, ihren Standpunkt im Verfahren antragskonform zu bekräftigen.
Mangels Anhörung aller anderen Begünstigten dürfe insofern füglich bezweifelt werden, ob die Darstellung der Begünstigten M G B repräsentativ für Wahrnehmungen und die grundsätzliche Haltung aller anderen Begünstigten, insbesondere auch die Tochter M L B, sei.
Durch eine Amtsenthebung greife das Gericht in zentrale organisationsrechtliche Belange einer Treuhänderschaft ein - Belange, die normalerweise der privatautonomen Gestaltung auf der Basis der Bestimmungen der Treuhandurkunde unterlägen.
Für einen solchen Eingriff in die Privatautonomie habe der Gesetzgeber nicht von ungefähr besondere Gründe, nämlich die (gröbliche) Nichterfüllung der Treuhänderpflichten sowie einen besonderen Verfahrensablauf vorgegeben. Letzterer sei bei den nicht der Aufsicht unterliegenden Treuhänderschaften dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten vor der Entscheidung zu hören seien. Das sei Gesetz und werde vom Obergericht mit unhaltbarer, stossender Begründung missachtet.
Durch die Miteinbeziehung der Beteiligten solle diesen in ihrer Eigenschaft als von der Entscheidung Mitbetroffene das rechtliche Gehör eingeräumt werden. Zugleich solle die Miteinbeziehung der Beteiligten dazu beitragen, dass der Eingriff in die Privatautonomie auf richtigen und umfassenden Erkenntnisquellen gründe. Es gehe mithin um eine erhöhte Richtigkeitsgewähr der richterlichen Entscheidungsfindung. All diese Art. 929 Abs. 3 PGR immanenten Zwecke würden durch die obergerichtliche Auslegung, die anstelle des Beteiligtenbegriffs gesetzwidrig auf eine verfahrensrechtliche Parteisteilung abstellt, geradezu konterkariert.
Der vom Obergericht vorgenommene Verweis auf das Stiftungsrecht (Art. 567) gehe schon deswegen fehl, da Art. 929 Abs. 3 PGR eine klare und einschlägige Spezialnorm enthalte.
Die im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen beträfen das Stiftungsrecht und seien mangels Vorliegens einer mit Art. 929 Abs. 3 PGR vergleichbaren stiftungsrechtlichen Norm für den gegenständlichen Fall in keiner Weise einschlägig.
Der Hinweis, dass bei einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens keine Antragsteller vorliegen würden und daher allfällige Beteiligte, die unter Umständen von angeblichen Malversationen eines Treuhänders gar keine Kenntnis hätten, angehört werden müssten, sei unlogisch und in sich sogar widersprüchlich, da ja auch im Falle einer nicht amtswegigen Enthebung allfällige Beteiligte ebenfalls von solchen Malversationen keine Kenntnis haben könnten und daher in gleicher Weise angehört werden müssten.
Darüber hinaus könne das rechtliche Interesse jeder an einem Trust beteiligten Person durch die Enthebung eines Treuhänders betroffen sein, da eine solche Enthebung auch rechtswidrig und grundlos erfolgen könne und durch den nachfolgenden Treuhänder möglicherweise nur noch die Interessen der Antragsteller und nicht mehr die Interessen der anderen Begünstigten im Auge behalten werden könnten.
Wie unhaltbar die Rechtsmeinung des Obergerichtes sei, zeige auch der theoretische Fall, dass beispielsweise die Begünstigte Ch die Absetzung des Beschwerdeführers und des Mittreuhänders W beantragt hätte. Diesfalls hätte L B nach seinem Rücktritt als Treuhänder gemäss Obergericht keine ParteisteIlung mehr gehabt und somit auch als Begünstigte kein Recht auf Gehör erhalten. Er hätte vom Verfahren gar nichts mitbekommen!
Jeder an einem Trust Beteiligte müsse daher das Recht haben, sich gegen eine ungerechtfertigte Abberufung seiner Treuhänder zu wehren und darauf hinzuwirken, dass seine Rechte zukünftig nicht infolge einer ungerechtfertigten Abberufung von Treuhändern durch deren Nachfolge verletzt werden könnten.
Da aufgrund der Bestimmungen der Treuhandurkunde rechtmässig bestellte Treuhänder nur bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden könnten und jeder Begünstigte das Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Treuhandurkunde habe, müssten daher solche wichtigen Gründe auch allen Begünstigten zur Kenntnis gebracht werden.
Die obergerichtliche "Auslegung" des Art. 929 Abs. 3 PGR sei somit in jeder Hinsicht denkunmöglich, unsachlich, grob verfehlt und damit willkürlich.
7.1.2. Willkürliche Umstellung der Parteibezeichnung und willkürliche Annahme einer Rechtsnachfolge nach L B:
Gemäss § 155 Abs. 1 ZPO erfasse die Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht auch die Prozessstellung des Erblassers, weswegen nach Meinung des Obergerichts die Umstellung der Parteibezeichnung auf "Verlassenschaft nach L B" als Synonym für diese Rechtsnachfolge nicht zu beanstanden sei, sodass es auch nicht darauf ankäme, nach welchem Erbrecht und nach welchen verfahrensrechtlichen Vorschriften sich die Rechtsnachfolge nach L B bestimmen würde (Verweis auf Punkt 9.3.2 des Beschlusses ON 202).
L B habe festgestelltermassen aufgrund eigenen Entschlusses mit Schreiben vom 21.10.2004 seinen Rücktritt als Treuhänder des B Trust erklärt. Dieser Rücktritt sei zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrags vom 02.11.2004 jedenfalls wirksam geworden. L B sei im gegenständlichen Verfahren mangels weiterer TreuhändersteIlung als "Treuhänder" jedenfalls keine ParteisteIlung mehr zugekommen: Gemäss oberstgerichtlichem Beschluss zu 10 HG.2003.17-88 vom 14.06.2007 (S. 67 Pkt. 1.2) sei im Rechtsfürsorgeverfahren auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, sodass ein gegen einen nicht mehr aktuellen Treuhänder gerichteter Antrag materiell ins Leere gehe, da das rechtliche Interesse nicht nur zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung gegeben sein müsse.
Eine ParteisteIlung habe L B im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner das Verfahren miteinleitenden Antragstellung als (Erst)-Begünstigter des B Trust inne. L B sei am 23.01.2005 verstorben. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers erlösche die RechtssteIlung eines Begünstigten einer liechtensteinischen Treuhänderschaft mit dessen Tod. Diese Ansicht sei in der Rekursschrift unter Hinweis auf einschlägige Gesetzesbestimmungen sowie einschlägige Literatur ausführlich begründet worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs auch ausführlich dargetan, dass die Treuhandbestimmungen des B Trust weder dem L B noch irgendwelchen anderen Trustbegünstigten eine vererbliche Rechtsposition einräumen würden.
Mangels vererblicher Rechtsposition des L B habe sich der Beschwerdeführer nach dem Tod von L B ausdrücklich dagegen ausgesprochen, dass dessen Nachlass weiter am Verfahren teilnehme und für den Verstorbenen Parteirechte wahrnehme.
Das Landgericht habe zwar ausgeführt, dass die Prozessvollmacht nach Art. 35 ZPO aufgehoben werde, doch würden anstelle der verstorbenen physischen Person "grundsätzlich" der Nachlass und später die Erben treten. Es gehe deshalb nur um eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung, weshalb keine Gründe für eine Zurückweisung vorlägen.
Das Obergericht sei den Rekursausführungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf den ergänzend zur Anwendung gelangenden § 155 ZPO entgegengetreten. Diese Bestimmung setze eine Prozessnachfolge voraus und zwar völlig unabhängig vom materiellen Begriff der Universal- oder Singularsukzession und der Frage, nach welchen Grundregeln eine Rechtsnachfolge im materiellen Sinn eintrete. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasse sohin auch die Rechtsnachfolge im Prozessrechtsverhältnis des Erblassers, mit anderen Worten sei die Rechtsstellung als Partei vererblich (Hinweis auf Fink in Fasching/Konecny, 2. A., § 155, Rz. 1). Auf die Frage der Vererblichkeit von Begünstigtenrechten komme es sohin nicht an.
Diese Begründung sei sachwidrig und willkürlich. Hätte das Obergericht die Kommentierung zu § 155 ZPO nicht nur oberflächlich, sondern eingehender zu Rate gezogen, dann hätte ihm auffallen müssen, dass in dieser Kommentierung gleich in der nächsten Randziffer darauf hingewiesen werde, § 155 ZPO ordne "folgerichtig die Prozessnachfolge des Gesamtrechtsnachfolgers nicht an, sondern setzt diese voraus" (Verweis auf Fink in Fasching/Konecny, 2. A., § 155, Rz. 2). Damit sei in dieser Kommentierung unmissverständlich im Ergebnis genau das klargestellt, was der Beschwerdeführer in seinem Rekurs geltend gemacht habe, nämlich, dass die Verfahrensstellung einer Partei nicht um ihrer selbst willen bestehe, sondern einen vererbbaren materiellrechtlichen Anspruch voraussetze; mit anderen Worten: wo das materielle Recht aus besonderen Gründen keine Rechtsnachfolge vorsehe, ende mit dem Tod der Partei auch zwangsläufig deren ParteisteIlung. Das Verfahrensrecht folge somit dem materiellen Anspruch und nicht umgekehrt, wie dies das Obergericht grob rechtsirrig annehme.
Ein Blick auf mit dem gegenständlichen Verfahren durchaus vergleichbare Fallkonstellationen zeige die Sachwidrigkeit der obergerichtlichen Argumentation:
In Ehesachen und in Verfahren über andere nicht rein vermögensrechtliche, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten bewirke der Tod eines der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils, dass der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen sei und das Verfahren nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden könne (Verweis auf Fink in Fasching/Konecny, 2. A., § 155, Rz. 68). Dementsprechend ordne § 530 ZPO folgerichtig an, dass das Verfahren einzustellen sei, wenn einer der Ehegatten sterbe.
Im gegenständlichen Abberufungsverfahren sei es nie um vermögensrechtliche Ansprüche des L B gegangen, sondern stets nur um die Frage, ob sich die Treuhänder derart grobe Pflichtwidrigkeiten hätten zuschulden kommen lassen, dass sie gerichtlich abberufen werden müssten.
Mit dem Tod des L B sei auch automatisch seine BegünstigtensteIlung beim B Trust erloschen. Diese sei in keiner Weise vererbbar gewesen.
Es habe daher in Ansehung des Abberufungsverfahrens denkunmöglich vermögensrechtliche Ansprüche gegeben, die auf den Nachlass L Bs, allfällige Rechtsnachfolger von L B oder gar auf dessen Testamentsvollstrecker hätten übergehen können.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Abberufungsverfahren in Ansehung des Antragstellers L B mit dessen Tod für beendet zu erklären gewesen und eine Fortsetzung des Verfahrens bezüglich dieses Antragstellers wäre nur bezüglich der bis dahin entstandenen Kosten statthaft gewesen.
Auch die von L B formulierten Vorwürfe seien nicht vererbbar.
Insbesondere sei M G B nur noch mit den Beschwerden zu hören, die sie als Benefiziarin geltend machen könne.
Darunter fielen weder die Umstände der Trusterrichtung noch der Inhalt der Treuurkunde und auch nicht die behauptete Weigerung der Treuhänder W und L M, auf die Änderungswünsche des Mittreuhänders und nunmehrigen Beschwerdeführers im Sommer 2004 einzugehen. Diese Gründe beträfen die Beschwerdegegnerin zu 2. nicht als Begünstigte. Als Benifiziarin habe sie keinen rechtlichen Anspruch, irgendwelche Änderungswünsche durchzusetzen.
Land- und Obergericht hätten dies in völlig sachwidriger Weise verkannt und dem Beschwerdeführer dadurch Kosten verursacht, mit denen er sonst nie belastet gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer sei daher durch diese Sachwidrigkeit in seinem Vermögen geschädigt worden und insoweit auch in seinem Grundrecht auf Eigentum entsprechend beschwert.
Die Rechtsmeinung des Obergerichtes widerspreche auch vom Ergebnis her dem klaren Gesetzeszweck und würde zu dem geradezu denkunmöglichen Ergebnis führen, dass auch ein nicht infolge Todes, sondern aus anderen Gründen ausgeschiedener Begünstigter - sogar gegen den Willen aller verbliebenen Begünstigten - weiterhin auf die Trustführung Einfluss nehmen könnte.
Dass im gegenständlichen Fall M G B in Personalunion sowohl als ursprüngliche Antragstellerin als auch nach dem Tode von L B als dessen Willensvollstrecker auftrete, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass L B mit seinem Tode als Beteiligter des B Trust ausgeschieden sei und für seine Rechtsnachfolger daher auch kein Abberufungsinteresse mehr bestehe.
Diese Denkunmöglichkeit zeige auch der Fall, dass die Erben eines Begünstigten - wiederum auch gegen den Willen aller verbliebenen Begünstigten - auch dann die Abberufung von Treuhändern weiter betreiben könnten, wenn ihnen selbst keinerlei Rechte gegenüber einem solchen Trust zustünden.
Das Argument, dass das Treugut des B Trust ursprünglich - zumindest teilweise - aus privatem Vermögen von L B stamme, wäre nur dann beachtlich, wenn die Statuten einen Übergang der Begünstigtenrechte auf dessen Rechtsnachfolger vorsähen, was jedoch nicht der Fall sei.
Die Tochter und die Frau von L B seien nämlich nicht als Rechtsnachfolger sondern ad personam als Begünstigte eingesetzt worden.
Der Antrag von L B hätte somit nach dessen Tod auf jeden Fall zurückgewiesen werden müssen.
Aus diesem Grund gebe es auch keinen Raum mehr, einen Willensvollstrecker nach L B an dessen Stelle im Prozess zuzulassen.
Die gegenteilige Rechtsmeinung des Obergerichtes sei somit in jeder Hinsicht denkunmöglich, unsachlich, grob verfehlt und damit willkürlich.
7.1.3. Willkürlich unterlassene Zeugeneinvernahmen:
Vom Beschwerdeführer sei im Rekurs an das Obergericht in Punkt I 2 die Nichterledigung von Beweisanträgen gerügt worden. Konkret sei die Einvernahme der Zeugen H Ch, M Ch, J M sowie R B, bei welchen es sich zudem auch um Begünstigte des B Trust handle, beantragt worden.
Das Obergericht sei der Meinung, dass ausschliesslich die Vorfälle nach Mai 2004 für die Abberufung relevant seien und daher alle anderen Umstände, welche sich früher zugetragen haben, nicht prozessentscheidend seien.
Diese Zeugen seien dafür zum Beweis angeboten worden, dass der vom Erstrichter festgestellte Vertrauensverlust nicht auf jene Umstände zurückzuführen sei, welche der Erstrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob L B ab Frühjahr 2004 nicht nur zum Beschwerdeführer, sondern auch zu anderen Freunden den Kontakt abgebrochen habe und ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau von seinem bisherigen Umfeld abgeschnitten worden sei, von grosser Bedeutung.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass L B tatsächlich von seiner Ehefrau aus rein egoistischen Gründen von seiner Umwelt abgeschottet worden sei und gerade die Unzufriedenheit von L B mit dem Beschwerdeführer Hauptthema des ganzen Prozesses gewesen sei, komme der Frage nach den Ursachen dieser Unzufriedenheit eine dermassen zentrale Bedeutung zu, dass - nicht zuletzt aufgrund der Amtswegigkeit im Rechtsfürsorgeverfahren - die Nichteinvernahme dieser beantragten Zeugen völlig sachfremd und willkürlich erscheine.
Dies umso mehr, da es sich bei diesen Zeugen auch um Begünstigte handle, gegen deren Einbezug in das Verfahren sich M G B bisher erfolgreich habe wehren können.
7.1.4. Willkürliche Verwertung des Berichtes der Treuüberwachungsstelle:
Das Obergericht stütze seine Kritik an der Art der Buchführung auch auf Passagen aus den Berichten der Treuüberwachungsstelle (Punkt 12.5).
Die Berichte der Treuüberwachungsstelle seien zwar mit Ordnungsnummern des Hauptaktes versehen worden, stünden jedoch ausschliesslich im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung ON 8 und seien nie als Beilagen zum Akt genommen oder gar erörtert worden.
Bezeichnender Weise habe auch der Erstrichter keinen dieser Berichte in irgendeiner Weise bei seinen Tatsachenfeststellungen verwertet.
Indem nun das Obergericht eine Passage aus einem dieser Berichte zur Erhärtung seiner Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer heranziehe, habe es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich jemals zu diesem Vorwurf zu äussern.
Zudem beinhalte diese Äusserung im Bericht der TreuüberwachungssteIle eine subjektive Wertung und keinen objektiven Sachverhalt, da aus dieser Formulierung nicht hervorgehe, wie gross die angebliche Verzögerung wirklich gewesen sei, worin die Probleme wirklich gelegen hätten und ob möglicherweise nur infolge Unkenntnis der inneren Zusammenhänge diese Arbeit für die Treuüberwachungsstelle zeit- und arbeitsaufwendiger geworden sei, als wenn sie mit Hilfe eines der alten Treuhänder durchgeführt worden wäre.
Bei dieser Feststellung der Treuüberwachungsstelle handle es sich somit wieder einmal um eine "quaestio mixta", weswegen sie in dieser Form ohne eigene Beweisaufnahme nicht verwertet hätte werden dürfen.
Genauso wie ein "Überraschungsurteil" willkürlich und verfassungswidrig sei, sei auch der Einbezug einer Urkunde, die nie zum Prozessakt genommen, nie erörtert und auch nie als Beilage mit einer eigenen Nummer versehen worden sei, eine "Überraschung", mit der keine Prozesspartei rechnen müsse und wodurch den Prozessparteien die Möglichkeit genommen werde, sich im Verfahren selbst mit einer solchen Urkunde auseinanderzusetzen.
7.1.5. Vom Obergericht ausserhalb der Antragstellung und somit willkürlich erhobene Vorwürfe:
Vom Obergericht würden Umstände als Treubruch gewertet, welche, obwohl sie L B bei Antragstellung bekannt gewesen seien oder bekannt gewesen hätten sein müssen, gar nicht vorgeworfen und auch nicht als Enthebungsgründe geltend gemacht worden seien.
Mit Ausnahme der Zuwahl vom 04.11.2004, seien L B im Zeitpunkt der Antragstellung, somit am 02.11.2004, sämtliche "Verfehlungen" des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W bereits bekannt gewesen.
Im Antrag ON 1 vom 02.11.2004 würden folgende Gründe genannt (Punkt E des Antrags ON 1, Abberufungsgründe, Punkt 20 bis 25 auf den Seiten 10 bis 13).
Punkt 20:
Beim Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W würde dem äusseren Anschein nach eine Mentalreservation gegen die Bestellung der Beschwerdegegnerin zu 2. als Begünstigte vorliegen.
Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W würden die Beschwerdegegnerin zu 2. nur widerwillig als Begünstigte akzeptieren.
Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W würden bekennen, dass sie die Treuhandurkunde unter anderem deswegen mit unbeschränkten Ermessensbefugnissen zu ihren Gunsten ausgestattet hätten, um L B vor der Beschwerdegegnerin zu 2. (seiner Frau) im Falle einer Scheidung zu schützen.
Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W seien nach den Bestimmungen der Treuhandurkunde die unumschränkten Herren über das Vermögen des Trusts.
Der Beschwerdeführer würde der Beschwerdegegnerin zu 2. vorwerfen, dass sie sich eine Schenkung ihres Mannes erschlichen habe.
Der Mittreuhänder W habe geäussert, dass für ihn nicht sie, sondern ihr Kind die Hauptbegünstigte des Trusts sei.
Die Beschwerdegegnerin zu 2. dürfe sich als privilegiert betrachten, wenn sich der Mittreuhänder W Zeit für sie nehme.
Der Beschwerdeführer würde sich weigern, den Beschluss vom 09.07.2004 in die Treuhandurkunde umzusetzen, indem er Einwände erhebe, die entweder mit dem Treuhandverhältnis nichts zu tun haben oder sonst unzulässig seien.
Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W würden sich gegen die Zuwahl der Bank P & Cie. wehren und für das Amt eines zusätzlichen oder nachfolgenden Treuhänders selbst ein Mitglied der Familie B vorschlagen.
Beim Beschwerdeführer würde sich ein Besitzdenken offenbaren.
Der Beschwerdeführer würde die Legitimation für sein Amt von der Mutter von L B ableiten.
Der Beschwerdeführer würde sich gemäss Affidavit von M G B vom 28.10.2004 wie der Eigentümer des Trustvermögens aufführen.
Zur Untermauerung, dass es L B nicht um das Trustvermögen, sondern um den Schutz seiner Familie gegangen sei, habe er gleichzeitig seinen Rücktritt als Treuhänder erklärt und eine Abschrift der die Mittreuhänder W mit gleicher Post zugestellten Rücktrittserklärung seinem Antrag auf Abberufung beigelegt.
Das Obergericht habe sich mit den von L B geltend gemachten Gründen gar nicht auseinandergesetzt, sondern eigene Gründe für die beantragte Absetzung gesucht, da es offensichtlich selbst erkannt habe, dass die von L B in seinem Antrag angeführten Gründe nicht ansatzweise für eine Abberufung ausreichten.
Trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens sei jedoch das Gericht in einem über Antrag eingeleiteten Abberufungsverfahren an die geltend gemachten Abberufungsgründe gebunden.
Die mit dem ursprünglichen Antrag geltend gemachten Abberufungsgründe stünden grossteils im Zusammenhang mit M G B, welche sich offensichtlich vom Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W schlecht behandelt fühle (z.B. "M G B würde nur widerwillig als Begünstigte akzeptiert werden"), beinhalteten banale und inhaltslose Gemeinplätze (z. B. "beim Beschwerdeführer würde sich ein Besitzdenken offenbaren").
Halbwegs konkret werde lediglich vorgetragen, dass der Beschluss vom 09.07.2004 in der Treuurkunde nicht umgesetzt würde, welcher Vorwurf objektiv falsch sei und an anderer Stelle ausführlich behandelt werde, und die Bank P & Cie. nicht als vierte Treuhänderin hinzugewählt würde, worauf auch noch weiter unten eingegangen werde.
Ausgerechnet die fehlende Buchhaltung und die Honorarzahlungen würden nicht einmal erwähnt, was den zwingenden Schluss zulasse, dass L B daran überhaupt nichts Treuwidriges gefunden habe und deswegen den Beschwerdeführer und Mittreuhänder W auch nie habe absetzen wollen.
Indem das Obergericht über die ursprünglichen Anträge hinausgegangen sei, habe es sachfremd und willkürlich gehandelt.
7.1.6. Ohne Vorliegen eines Sachverhaltssubstrats vom Obergericht selbst und somit willkürlich getroffene Feststellungen (quaestiones mixtae):
Das Obergericht halte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W
"eigennützig" und "nicht im Interesse" von L B und der anderen Begünstigten gehandelt hätten,
mit W Trust und J I zwei "de facto alter egos" hinzugewählt worden seien, und "allfällige Abberufungsanträge ins Leere laufen lassen zu wollten",
die Vorschüsse "noch rasch vor einer Kontosperre bzw. einer zu erwartenden Zeichnungsbeschränkung" behoben hätten und
sich trotz ultimativen Drängens von L B "mit allerlei Ausflüchten" geweigert hätten, einen vierten Treuhänder aus dem Einflussbereich des L B zuzuwählen (Verweis auf Punkt 9.3.8.5 des Beschlusses ON 202).
Diese Feststellungen enthielten sogenannte "quaestiones mixtae", somit sowohl Tatsachenfeststellungen als auch rechtliche Wertungen.
Im Verfahren StGH 1998/44 habe der Staatsgerichtshof ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aufgehoben, weil dieser in Verkennung einer solchen "quaestio mixta" nicht nur von der rechtlichen Würdigung sondern auch von der Tatsachenfeststellung des Obergerichtes abgewichen sei.
Im umgekehrten Sinne könne das Obergericht nicht hergehen und ohne entsprechende Feststellungen das Handeln des Beschwerdeführers als "uneigennützig" einstufen, RA J I zum "alter ego" des Beschwerdeführers erklären, annehmen, dass man mit der Zuwahl weiterer Treuhänder "allfällige Abberufungsanträge ins Leere laufen lassen wollte", dem Bezug der Kostenvorschüsse ein negatives Motiv unterstellen und die Gründe für die Weigerung, eine bestimmte Person als vierten Treuhänder zu wählen, mit "allerlei Ausflüchten" erklärten.
Auch wenn jede einzelne dieser quaestiones mixtae für sich allein keine Verfassungswidrigkeit zu begründen vermöge, seien diese einseitigen und offensichtlich mit Vorurteilen belasteten Feststellungen in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit allen anderen Beschwerdegründen durchaus geeignet, die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung mitzubegründen.
7.2. Zur Rüge der willkürlichen Anwendung materiellen Rechts wird Folgendes ausgeführt:
7.2.1. Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten sich aus eigennützigen Motiven quergestellt, als L B an Krebs erkrankte und eine Strukturänderung des Trusts wünschte (Punkt 12.2,9.3 und 5.1 des Beschlusses ON 202):
Vorauszuschicken sei, dass das Obergericht die Schaffung eines Ermessenstrusts nicht per se für falsch oder richtig halte, zumal auch der Vorgängertrust ein Ermessenstrust gewesen sei, sodass an sich kein objektiver Grund vorgelegen sei, die mit L B 2003 beschlossene Truststruktur überhaupt zu ändern.
Bevor auf die einzelnen Argumente des Obergerichtes eingegangen werde, erschienen einige grundsätzliche Ausführungen zum Verhältnis zwischen einer Treuurkunde einerseits sowie späteren Wünschen des Treugebers und Wünschen von Treugebern und Begünstigten andererseits angebracht:
In dem bereits erwähnten Beschluss des OGH 10 HG.2003.17-88 werde weiters festgestellt, dass ein "Mangel" in der Verwaltung eines Treuhänders dann nicht gegeben sei, wenn sich dieser konform der Treuhandurkunde verhalte, da eine gegenteilige Meinung zur Pflichtenkollision des Treuhänders führen würde und kein Treuhänder an Abmachungen zwischen Begünstigten gebunden sei, da er seine Verpflichtung gemäss Art. 922 Abs. 1 PGR ausschliesslich aus der Treuurkunde ableite (Punkt 2.2.6 auf Seite 85).
Das Verhalten des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W habe den von L B mitbeschlossenen Treuhandurkunden entsprochen und könne schon deshalb nicht treuwidrig gewesen sein.
Wenn Treuhänder nicht an Abmachungen zwischen Begünstigten gebunden seien, könnten sie noch viel weniger an Weisungen und Wünsche einzelner Begünstigter gebunden sein.
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen im vorliegenden Falle würde den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf willkürfreie Rechtsanwendung verletzen.
Im Gegensatz zu einem Testament, das der Erblasser jederzeit nach Belieben aufheben oder abändern könne, sei der Treugeber nach Errichtung seines Trusts in gleicher Weise wie die Treuhänder und alle anderen Beteiligten an die Treuurkunde gebunden.
L B hätte anstatt eines Trusts eine Anstalt errichten lassen können, deren Statuten und Beistatuten von ihm als Gründerrechtsinhaber jederzeit abgeändert hätten werden können, was er jedoch ausdrücklich nicht gewollt habe.
Ob die Ausgestaltung einer solchen Treuurkunde den Absichten des Treugebers entspreche, sei ausschliesslich danach zu beurteilen, welche Intentionen der Treugeber im Zeitpunkt der Errichtung der jeweiligen Treuurkunde gehabt habe.
Ein späterer Gesinnungswandel könne, sofern die Statuten keine entsprechende Änderungsmöglichkeit vorsehe, nie ein Recht des Treugebers auf eine spätere Abänderung der Treuurkunde begründen. Im Gegenteil. Gerade der Ausschluss solcher Möglichkeiten werde sehr oft gewünscht und könne auch durchaus im Interesse des Treugebers liegen.
Der blosse Umstand, dass ein Begünstigter sein Vertrauen in einen oder mehrere seiner Treuhänder verliere, bedeute lediglich eine subjektive Befindlichkeit, berechtigt jedoch für sich noch nicht zu einer Abberufung von Treuhändern und sage auch nichts über die Berechtigung eines solchen Wunsches aus.
Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Fehlverhalten vorliege, ein allfälliges Fehlverhalten einen Treuebruch darstelle und wie schwer dann ein solcher Treuebruch zu werten sei, sei selbstverständlich immer auch das Verhalten der jeweiligen Antragsteller, im konkreten Falle das Verhalten von L B als Mittreuhänder zu berücksichtigen.
Ermessensbestimmungen würden nicht nur per se keine Gefährdung von Begünstigten darstellen, sondern können durchaus adäquate Massnahmen sein, um gerade im Interesse der Begünstigten möglichst flexibel reagieren zu können, wovon auch in der Praxis häufig Gebrauch gemacht werde.
Dabei sei das Vertrauensverhältnis zum Zeitpunkt der Trusterrichtung massgeblich, während ein späterer Vertrauensverlust nicht automatisch auch zu einer Abänderung der Trustbestimmungen oder gar zur Enthebung des Treuhänders führen müsse.
Sei jedoch ein solcher Vertrauensverlust darauf zurückzuführen, dass dem Wunsch nach Abänderung der ursprünglich gemeinsam beschlossenen Treuurkunde nicht nachgekommen werde, werde dies wohl schwer eine Abberufung der betreffenden Treuhänder zur Folge haben können.
Da die von Pa festgestellten "Schwachpunkte" am 14.07.2003 von L B so gewollt gewesen seien, seien diese "Schwachpunkte" keine wirklichen Schwachpunkte gewesen, sondern würden den ursprünglichen und auch weiter verbindlichen Treugeberwillen darstellen, an welchen alle Treuhänder, somit auch L B, gebunden gewesen seien.
Entscheidend sei somit nicht, ob das Verhalten von L B "verständlich" gewesen sei, sondern ob eine bindende Truststruktur vorgelegen habe und ob diese Truststruktur von L B so gewollt gewesen sei und von ihm als Treuhänder zunächst auch mitgetragen worden sei.
Möglicherweise habe L B bei Errichtung des B Trust sogar bewusst die Entscheidungsmöglichkeiten auf seinen bis dahin unbestrittenen Freund und Vertrauten sowie den Mittreuhänder W übertragen wollen, um nie in Verlegenheit geraten zu können, Dritten somit auch allenfalls seine Frau, erklären zu müssen, warum er deren Wünsche nicht entsprechen möchte.
Bezeichnenderweise habe L B trotz der schon damaligen Existenz seiner Tochter bei der Errichtung des Trusts im Juli 2003 seine Frau von jeder Beratung ausgeschlossen und sie auch trotz seiner schon damals nicht mehr hohen Lebenserwartungen über keine Details informiert.
Dass eine gemäss Treuhandurkunde oder gemäss Beistatuten erlassene Massnahme treuwidrig sein solle, sei in jeder Hinsicht denkunmöglich, unsachlich, grob verfehlt und damit willkürlich.
Nachdem das Obergericht ausdrücklich festgehalten habe, dass die Errichtung eines Ermessenstrusts für sich weder gut noch schlecht sei, müsse dies auch für einen Ermessenstrust mit vollem Ermessen, somit auch für einen Trust gelten, welcher in den Statuten eine Abwahlmöglichkeit der Treuhänder vorsehe.
Beide Unterinstanzen hätten die Missachtung der Wünsche von L B als Treubruch gewertet, ohne aus den Gesetzen oder der Treuurkunde abzuleiten, warum eine solche Missachtung überhaupt einen Treubruch darstellen solle.
Die Statuten des B Trusts seien am 14.07.2003 mit Zustimmung von L B errichtet worden, welcher Begünstigter und Treuhänder, nicht jedoch Treugeber des B Trusts gewesen sei. Er sei an diese Statuten gebunden gewesen wie der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W.
Wenn vom Obergericht darauf hingewiesen werde, dass L B nach Errichtung des B Trust im Herbst 2003 von einer tödlichen Krebskrankheit erfahren habe und deswegen die Nachlassplanung in Anbetracht seiner noch sehr jungen Tochter M L B sehr drängend geworden sei, übersehe das Obergericht, dass aufgrund des Alters von L B (geb. 0x.0x.1933) eine solche Nachlassplanung schon am 14.07.2003 aktuell gewesen sei und durch seine Krebserkrankung nicht wesentlich aktueller geworden sein könne, da auch bei normaler Lebenserwartung von L B dessen Erbfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor Volljährigkeit seiner Tochter eingetreten wäre.
Trotz eines nachfolgenden, aus welchen Gründen auch immer erfolgten Gesinnungswandels von L B, seien diese Statuten daher auch für ihn weiterhin bindend gewesen, es sei denn, dass man einvernehmlich eine statutenkonforme Abänderung vorgenommen hätte, auf welche Abänderung L B jedoch keinen Anspruch gehabt habe.
Wenn das Obergericht in diesem Zusammenhang von durch Pa aufgedeckte Schwachpunkte der Lösung vom 14.07.2003 erwähne, widerspreche es seiner an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass ein reiner Ermessenstrust per se weder gut noch schlecht sei. Daher seien auch die Statuten vom 14.07.2003 per se weder gut noch schlecht gewesen. Auch dürften die Statuten nicht danach beurteilt werden, ob nachträglich für bestimmte Beschlüsse andere Mehrheitsverhältnisse als ursprünglich gewollt habe.
Dass die Kritik an der bei bestimmten Beschlüssen vorgesehenen Mehrstimmigkeit nur vorgeschoben gewesen sei und auch heute nur vorgeschoben werde, ergebe sich schon daraus, dass der von Pa unterbreitete Gegenvorschlag eine absolute Entrechtung der Tochter M L B zur Folge gehabt hätte, was von L B nach Ausbruch seiner Krebskrankheit offensichtlich gar nicht mehr realisiert worden sei, den Beschwerdeführer und den Mittreuhänder W jedoch zu besonderer Vorsicht und Zurückhaltung hinsichtlich der gewünschten Statutenänderungen hätte veranlassen müssen.
Aus demselben Grund beruhe auch die vom Obergericht geäusserte Meinung, dass bei Trusterrichtung angeblich eklatante Fehler unterlaufen seien, auf einer erst nachträglich zustande gekommenen und auf einem Gesinnungswandel von L B und nicht auf der Absicht zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Trusts beruhenden Rechtsmeinung.
Da L B an sich überhaupt keinen Rechtsanspruch auf irgendwelche Abänderungen der Statuten vom 14.07.2003 gehabt habe, könne dem Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W auch nicht vorgeworfen werden, dass sie, nachdem sie ohnedies schon einer Abänderung der Trusturkunde am 09.07.2004 zugestimmt hätten, einer neuerlichen Abänderung der Treuurkunde abwertend gegenübergestanden seien.
Generell sei zu sagen, dass angesichts des Kindesalters der Tochter M L B bei Gründung des Trusts der unmittelbare Schutz der Tochter und nicht eine damals noch in weiter Ferne liegende Nachkommenschaft im Vordergrund gestanden sei.
Es erscheine daher mehr als übertrieben, die Nichterwähnung dieser Nachkommenschaft als "eklatanten Fehler" zu bezeichnen, zumal dieser Bestimmung von L B mitgetragen worden sei und gerade wegen der Konstruktion als reiner Ermessenstrust jederzeit abgeändert hätte werden können.
Der wegen angeblicher Missachtung der Wünsche von L B erhobene Treubruchvorwurf gehe somit von einem nicht existierenden Weisungsrecht von L B aus und sei daher sachfremd und willkürlich.
Auf keinen Fall könne aus diesem "Übersehen" ein Abberufungsgrund für den Beschwerdeführer abgeleitet werden.
7.2.2. Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten kein Rechnungswesen geführt, weswegen gemäss Bericht der Treuüberwachungsstelle die vorhandenen Belege keine rasche Nachführung ermöglicht hätten:
Bei der für diese Rechtsfrage massgeblichen Gesetzesbestimmung handle es sich um Art. 923 PGR.
Die Überschrift von Art. 923 PGR laute: "Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung" Art. 923 Abs. 5 und 6 PGR lauteten:
"5. Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.
Bezeichnenderweise laute in der einzigen englischen Übersetzung des PGR (Verweis auf Bryan Jeeves, Liechtenstein Company Law, Vaduz, Liechtenstein Verlag 1992) diese Bestimmung: "The trust instrument may also provide fort he submission of accounts in another manner or it may release the trustee from such requirement". Der dort von Bryan Jeeves verwendete Begriff "accounts" heisse auf Deutsch Buchhaltung, sodass der Beschwerdeführer, welcher zwar fliessend Englisch, jedoch nur leidlich Deutsch spreche - bei seiner Einvernahme durch den Erstrichter habe es eines Dolmetschers bedurft - im Vertrauen auf den ihm vorliegenden Text subjektiv überzeugt gewesen sei, gesetzeskonform zu handeln, als er anfänglich - noch dazu in Absprache mit den Mittreuhändern L B und W - nicht für eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen gesorgt habe.
Selbst wenn man dieses Unterlassen tatsächlich als "Treubruch" deuten wollte, wäre dies höchstens ein "ungewollter" Treubruch, welcher nach Art. 147 Abs. 1 TrUG keine Haftpflicht nach sich ziehen könne.
Zudem hätte dann auch L B als Mittreuhänder in diesen "Treubruch" eingewilligt, was einen nachträglichen Vorwurf dieser Unterlassung rechtsmissbräuchlich werden lasse.
Nach Biedermann (die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, Bern 1981, Seite 296 ff.) sei Art. 923 Abs. 1 bis 3 sehr unglücklich formuliert und dieser Artikel regle das Prinzip, den Inhalt und den Umfang der Buchführungspflicht nur ungenügend.
Auf Seite 31 räume Biedermann sogar ein, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, auf Buchhaltung per Treuurkunde zu verzichten, zumindest dort möglich und vertretbar sei, wo es um "zweiseitige Treuhänderschaften", somit um Treuhänderschaften gehe, bei denen Treugeber und Treubegünstigter bzw. begünstigte Personen ident seien, was beim B Trust bis zum Ableben von L B der Fall gewesen sei.
Der Umstand, dass L B Mittreuhänder gewesen sei und alle Entscheidungen von ihm initiiert und mitgetragen worden seien, werde vom Obergericht ignoriert.
Schon die Lateiner sagten "volenti non fit iniuria", sodass nicht das, was der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W im guten Glauben und in Übereinstimmung mit L B getan hätten, ihnen heute als Treuebruch ausgelegt werden könne.
Zudem habe das Obergericht auch Art. 923 PGR denkunmöglich, unsachlich und grob verfehlt angewandt.
Schon Art. 923 Abs. 5 PGR sei für sich allein bei vernünftiger Interpretation so zu verstehen, dass der Treuhänder von Vermögensverzeichnissen und Rechnungslegungen vollumfänglich entbunden werden könne, welche Bestimmung als Sonderbestimmung allfälligen Verpflichtungen anderer Art, somit auch der, eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, vorgehe.
Ganz eindeutig werde dies in Verbindung mit Art. 923 Abs. 6 PGR. Dieser Gesetzestext lasse für die vom Obergericht gewählte Interpretation überhaupt keinen Raum mehr, da dieser Absatz ausdrücklich auf das kaufmännische Verrechnungswesen Bezug nehme und dieses auch nur dort verpflichtend verlangt, wo Gegenstand der treuen Hand "ein Unternehmen" sei, was vorliegendenfalls zweifelsohne nicht der Fall sei.
Im Lichte dieser Erkenntnis hätten die drei Treuhänder L B, der Beschwerdeführer und W sehr wohl die Freiheit, die Rechnungsablage in jeder anderen Weise zu regeln, weswegen die gewählte Regelung, dass L B diese Ablage in der von ihm für richtig befundenen Weise vorgenommen habe, zulässig gewesen sei und nie treuwidrig habe sein können.
Dass die Buchhaltung nicht unverzüglich nach dem 09.07.2004 errichtet worden sei, könne keinen Treubruch darstellen, da ja am 09.07.2004 mit der Stimme von L B erstmals beschlossen worden sei, eine Buchhaltung zu erstellen, wobei zunächst der Mittreuhänder W beauftragt worden sei, mit einer Buchhaltungsfirma (K) Kontakt aufzunehmen und bei der nächsten Treuhänderratssitzung einmal zu berichten.
Die Kontaktaufnahme sei erfolgt. Bei der nächsten Treuhänderratssitzung sei L B aufgrund des von ihm zwischenzeitlich erklärten Rücktritts jedoch nicht mehr anwesend gewesen.
Bezeichnenderweise hätten L B und M G B ihren Antrag auf Abberufung des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W auf vielerlei Gründe, nicht jedoch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W keine oder keine ausreichende Buchhaltung hätten geführt haben sollen, obwohl L B über Art und Weise sowie über den Umfang dieser "Buchhaltung" bestens und laufend informiert gewesen sei.
Das Gericht könne daher nicht einen Treuebruch aus Handlungen ableiten, welche der Antragsteller L B selbst mitgetragen habe. Ein solcher Vorwurf würde Treu und Glauben widersprechen.
Gerade eine fehlende Buchhaltung wäre der typische Anlassfall, einem Treuhänder - mit oder ohne Ermahnung - zuerst die Weisung zu erteilen, eine Buchhaltung zu erstellen, und nicht sofort eine "Sofortabsetzung" zu verfügen.
Dies umso mehr, da im gegenständlichen Falle durch die fehlende Buchhaltung kein Schaden entstanden sei und L B diesen Zustand über Jahre mitgetragen und nie gerügt habe.
Bei der vom Obergericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen "Buchhaltung" und "Rechnungsablage" handle es sich um eine vom Gesetzestext nicht gedeckte semantische Spitzfindigkeit.
Art. 925 Abs. 5 PGR gestatte ausdrücklich, die Treuhänder per Treuurkunde von der Rechnungsablage zu entbinden, was nichts anderes bedeuten könne, dass damit auch die Entbindung von einer kaufmännischen Buchhaltung gemeint sei.
Somit habe es selbstverständlich genügt, dass die vom Obergericht verlangte Buchhaltung bei den Untergesellschaften und nicht beim B Trust selbst geführt worden seien, welchen Umstand das Obergericht, jedoch für unwesentlich gehalten habe.
Selbst wenn man auch die Interpretation des Obergerichtes für möglich erachten sollte, könne die vom Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W unterlassene Buchführung angesichts dieser Gesetzesstelle nie als Treubruch vorgeworfen werden.
Das Obergericht unterstelle, dass die Weiterzahlung des Honorars an Frau Z erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W gar keine Übersicht über die Buchhaltung hätten haben wollen.
Bei diesem Honorar habe es sich um ein nicht unmittelbar vom B Trust gehandelt, sondern über die Gesellschaft Si S.A. im Wege eines Dauerauftrags erfolgte Weiterzahlung des Honorars von Frau Z als Treuhänderin des L Trusts. Über diese Weiterzahlung sei L B vollumfänglich informiert gewesen, da er es gewesen sei, welcher über alle Kontoauszüge der Underlying-Companies verfügt habe.
Auch bei einer Buchhaltung im Sinne des Obergerichtes hätte nicht vermieden werden können, dass ein Dauerauftrag verspätet widerrufen werde, sodass dieser Umstand nicht als Argument für die Abberufung als Treuhänder herangezogen werden könne.
Diese Weiterzahlungen seien nur kurze Zeit erfolgt und seien von L B, welcher zu diesem Zeitpunkt für die Kontrolle gemäss Absprache aller drei Treuhänder zuständig gewesen sei, bemerkt und korrigiert worden, ohne dass L B diesbezüglich irgendeinem der anderen Treuhänder einen Vorwurf gemacht oder diesen Umstand gar im Abberufungsantrag geltend gemacht habe.
Die vom Obergericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Rechnungsablage und Buchhaltung sei semantische Spitzfindigkeit und werde durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.
Zudem übersehe das Obergericht, dass die von der TreuüberwachungssteIle erwähnten Probleme bei der Erfassung der Vermögenswerte der Untergesellschaften gelegen sei, was für die mit der Gesamtkonstruktion nicht vertraute Treuhandüberwachungsstelle logischerweise eine grosse Einarbeitungszeit bedingt habe, mit der Überwachung des Trust jedoch nur indirekt etwas zu tun gehabt habe.
7.2.3. Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten trotz Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu ihrer Abberufung und nach dem Rücktritt von L B am 04.11.2004 drei neue Treuhänder hinzugewählt:
Dass L B die am 04.11.2004 neu bestellten Treuhänder nicht haben wolle, sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich.
Er sei als Treuhänder freiwillig ausgeschieden, sodass die verbliebenen Treuhänder gemäss Statuten zu dieser Neuwahl berechtigt gewesen seien.
Durch den Rücktritt von L B sei eine Ausnahmesituation entstanden, die er selbst herbeigeführt habe. In dieser Ausnahmesituation seien der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, sich unverzüglich um einen oder mehrere neue Treuhänder umzusehen, zumal der Trust mit L B seinen Fachmann für die B Ltd. verloren gehabt habe.
Die vom Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W angegebene Begründung, dass es sich bei dem neu zugewählten Treuhänder L B um eine kompetente Person handle, deren Beizug für den B Trust nur von Vorteil wäre, sei objektiv nicht von der Hand zu weisen und somit bis zum Beweis des Gegenteils zu akzeptieren. Auf dieses Argument sei das Obergericht jedoch gar nicht eingegangen.
Im Zusammenhang mit der Zuwahl vom 04.11.2004 vermeine das Obergericht, die Gesamtsituation zwischen den verbliebenen Treuhändern einerseits und dem todkrank zurückgetretenen Mittreuhänder und Erstbegünstigten L B sowie den Nachfolgebegünstigten andererseits betrachten zu müssen, und weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W zwar nicht an Weisungen des L B gebunden gewesen seien, dessen Wünsche und Anordnungen jedoch früher genau befolgt hätten,
die Gründung des B Trust den Wünschen des L B entstammt sei, dieser jedoch erkennen hätte müssen, dass die Bestimmungen des B Trusts seinem Willen nicht gerecht würden, und
der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W ihr Verhalten komplett geändert, die Bestrebungen von L B nach einer Abänderung des B Trusts bis zum Rückzug von L B und der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens blockiert und sich mit allerlei Ausflüchten geweigert hätten, einen vierten Treuhänder aus dem Einflussbereich von L B zuzuwählen.
Bezeichnenderweise differenziere das Obergericht nicht zwischen Wünschen und Anordnungen, da auch früher L B selbstverständlich nicht befugt gewesen sei, seinen Mittreuhändern "Anordnungen" zu erteilen, sondern immer nur Wünsche geäussert habe, welche im Rahmen der jeweiligen Statuten tunlichst erfüllt worden seien.
Daraus könne jedoch kein "Gewohnheitsrecht" abgeleitet werden, wonach die Mittreuhänder sämtlichen Wünschen von L B uneingeschränkt und unüberprüft zu entsprechen gehabt hätten.
Dass die Gründung des B Trust den Wünschen des L B entsprochen habe, habe nie zur Diskussion gestanden. Im Gegenteil. Gerade weil die Gründung des B Trust und dessen Ausgestaltung entsprechend den Wünschen von L B erfolgt seien, habe sich der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W an die ursprünglichen und in weiterer Folge im Juli 2004 abgeänderten Statuten zu halten, ohne verpflichtet gewesen zu sein, weiteren Änderungswünschen kritiklos wie Befehlsempfänger zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten ihr Verhalten nach der Abänderung der Statuten des B Trust im Juli 2004 nicht grundsätzlich geändert.
Seit Juli 2004 sei es jedoch nicht mehr möglich gewesen, mit L B persönlich in Kontakt zu treten. Dabei sei es L B gewesen, der einen solchen persönlichen Kontakt gemieden und durch seinen ihm von seinen Beratern nahe gelegten Rücktritt als Treuhänder die Basis für weitere Beratungen und Aussprachen im Rahmen einer Treuhänderratssitzung verunmöglicht habe.
Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass zwischen Juli und November 2004 lediglich drei Monate lägen, in diese drei Monate auch noch die Urlaubszeit gefallen sei und eine gemeinsame Sitzung, wie sie im Juli 2004 stattgefunden habe, nicht mehr möglich gewesen sei, weil L B zu einer solchen Sitzung nicht bereit gewesen sei. Völlig unverständlich sei daher, dass dann genau in dieser Situation L B zurückgetreten sei und sich aus der Trust-Leitung für immer verabschiedet habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum L B trotz des Umstandes, dass die Sitzung vom 04.11.2004 speziell wegen ihm in M abgehalten worden sei, diese Sitzung völlig ignoriert und nicht einmal versucht habe, mit den verbliebenen Treuhändern doch noch eine gemeinsame Lösung zu finden. Wer sich so ins Abseits stelle, dürfe den anderen nicht vorwerfen, dass sie blockieren und verhindern.
Es seien auch keine "Ausflüchte" gewesen, die dem Beschwerdeführer und den Mittreuhänder W davon abhielten, die von L B vorgeschlagene Bank als vierten Treuhänder zuzuwählen.
Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten diese Ablehnung begründet. Warum es sich bei diesen Gründen um "Ausflüchte" handeln solle, werde vom Obergericht nicht verraten.
Angesichts des Umstandes, dass ein Treuhänderrat tunlichst nicht mit Treuhändern besetzt werde, die sich gegenseitig ablehnten, wäre es in dieser Situation wohl Sache von L B gewesen, eine andere Person seines Vertrauens vorzuschlagen und nicht justament auf eine einzige Person, nämlich jene Bank zu bestehen, gegenüber welcher der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W begründete Vorbehalte gehabt hätten. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob diese Vorbehalte von L B geteilt worden seien oder nicht, sondern lediglich darauf, ob diese Vorbehalte bestanden hätten und vertretbar begründet worden seien. Mit der Frage, ob diese Gründe vertretbar gewesen seien, habe sich das Obergericht jedoch nie auseinandergesetzt.
Wenn das Obergericht meine, dass der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W mit der Zuwahl neuer Treuhänder den angekündigten Abberufungsantrag betreffend ihre Personen hätten ins Leere laufen lassen wollen (Punkt 9.3.8.6 des Beschlusses), handle es sich hier um eine blosse Unterstellung, welche einer logischen Überprüfung nicht standzuhalten vermöge.
Es liege auf der Hand und sei auch durch das Prozessergebnis bestätigt worden, dass eine Abwahl des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W auch zu einer Abwahl der am 04.11.2004 zugewählten Treuhänder berechtigt und auch geführt habe.
Viel naheliegender und überzeugender sei daher die Erklärung des Beschwerdeführers und des Mittreuhänders W, dass W, wie dies in Liechtenstein üblich sei, für den Fall seiner Abwesenheit seine Treuhandfirma als weiteren Treuhänder ausgewählt und der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seines Alters den ihm bekannten und mit den Problemen der Familie L B bereits vertrauten RA J I vorgeschlagen habe.
Bezeichnenderweise habe sich das Obergericht auch mit dieser Argumentation nicht einmal auseinandergesetzt, sondern von vorne herein nach einer für den Beschwerdeführer und den Mittreuhänder W ungünstigen Erklärung gesucht.
In gleicher Weise verhalte es sich mit den Ausführungen des Obergerichtes zur Zuwahl von F B. Zwar räume das Obergericht indirekt ein, dass über F B wichtige Informationen über die B Limited für den Treuhänderrat hätten beschafft werden können, vermeine jedoch, dass diese Informationen auch dann zu erhalten gewesen wären, wenn F B nicht Treuhänder sei.
Abgesehen davon, dass es sich hier wieder einmal um eine blosse Vermutung ohne eine nachvollziehbare Sachbegründung handle, müsse es jedem auch nur einigermassen mit wirtschaftlichen Problemen Vertrauten einleuchten, dass es einen Unterschied mache, ob F B dem B Trust mit allen treuhänderischen Verpflichtungen zur Verfügung stehe, oder ob die Beschaffung dieser Informationen jedes Mal vom Wohlwollen einer trustfremden Person abhänge.
Zumindest sei die Argumentation des Beschwerdeführers vertretbar, zumal das Obergericht nicht ansatzweise über die Probleme der B Limited Bescheid wisse.
Schlussendlich vermeine das Obergericht aus Art. 932 Abs. 1 PGR ableiten zu können, dass ein "ordentlicher Geschäftsmann" in der geschilderten Situation nicht noch drei neue Treuhänder bestelle.
Das Obergericht lege nicht dar, warum diese Zuwahl treuwidrig und nicht geschäftsmanngemäss gewesen sein solle. Mit dem von sich aus erklärten Rücktritt als Treuhänder hätte sich L B aus dem Treuhänderrat verabschiedet und offensichtlich auf jede weitere Einflussnahme verzichtet. Aus einem Rücktritt ableiten zu wollen, zukünftig mehr Einfluss auf die Entscheidung des Treuhänderrates ausüben zu können, als dies während der Treuhänderzeit möglich gewesen sei, entbehre jeglicher Logik.
Die Statuten sähen fünf Treuhänder vor. Durch die Zuwahl von W Trust und RA J I habe sich trotz der Theorie des Obergerichtes, dass es sich dabei um zwei "alter egos" der verbliebenen Treuhänder gehandelt haben solle, an den Abstimmungsverhältnissen nichts geändert, da es keinen Unterschied mache, ob ein Beschluss mit 4:0 oder 2:0 Stimmen gefasst werde oder mit 1:1 oder 2:2 Stimmen nicht zustande komme.
Die Zuwahl eines weiteren und fünften Treuhänders sei aufgrund des Rücktritts von L B notwendig geworden, da dieser bis dahin für Sachfragen betreffend die B Limited zuständig gewesen sei, weswegen die Zuwahl eines "Fachmannes" Sinn gemacht habe und auch geboten gewesen sei, wobei gegen F B keine objektiven Argumente gesprochen hätten.
7.2.4. Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten zur Finanzierung ihrer eigenen Kosten im Enthebungsverfahren Gelder aus dem Treugut entnommen:
Die Abberufung eines Treuhänders betreffe nicht nur den Treuhänder, sondern immer auch den Trust an sich, da eine unzweckmässige und unbegründete Abberufung von Treuhändern sehr wohl auch dem Trust zum Nachteil gereichen könne.
Gemäss § 32 seien Kosten zunächst grundsätzlich immer aus dem Ertrag des Treugutes bzw. aus diesem selbst zu bestreiten (Abs. 1).
Nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens seien die Kosten von demjenigen zu tragen, den daran ein Verschulden treffe (Abs. 2), was bedeute, dass ein solches Verschulden zunächst festgestellt werden müsse, was denklogisch weiter bedeute, dass zunächst das jeweilige Verfahren abzuwarten sei und bis dahin die Kosten sehr wohl aus dem Treuvermögen bezahlt werden müssten.
Bezeichnender Weise habe sich das Obergericht mit § 32 TrUG überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Zudem seien die Kosten dieses Verfahrens im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Trusts dermassen niedrig, dass diese Kosten nie und nimmer eine Abberufung von Treuhändern begründen könnten.
Es sei somit durchaus nicht abwegig, dass die Kosten eines solchen Verfahrens zunächst vom Trust übernommen würden.
Auch könne dadurch kein dauernder Schaden eintreten, da jeder und somit auch ein solcher Kostenvorschuss - falls tatsächlich zu Unrecht bezogen - wieder zurückverlangt werden könne.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes würde vielmehr dazu führen, dass ein hochqualifizierter, korrekter und statutenkonform handelnder, jedoch vermögensloser Treuhänder schon aufgrund der von ihm zu tragenden Kosten sich einen Abberufungsprozess gar nicht werde leisten können, was nicht im Sinne eines Treuhandverhältnisses liegen könne.
Selbst wenn die Rechtsansicht des Obergerichtes zu teilen wäre, könne das Verhalten des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W angesichts der dargelegten Gesetzeslage nie einen Treuebruch darstellen.
7.2.5. Die Höhe der Honorare des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W sei nicht nachvollziehbar, da diese Honorare ins Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu setzen und nicht als ein Geschenk anzusehen seien:
Das Obergericht führe aus, dass einige Bestimmungen des Organisationsreglements in Art. 6 der Treuhandurkunde keine Deckung fänden, darunter auch die Bestimmung des Honorars, obwohl es wieder an anderer Stelle erkläre, dass die Ereignisse vor dem Juli 2004 keine Rolle spielen würden. Trotzdem werde vorsorglich dazu wie folgt ausgeführt:
Die Bestimmung des Honorars sei von allen Treuhändern gemeinsam, demzufolge auch mit der ausdrücklichen Zustimmung von L B festgelegt worden.
Die Erträgnisse des B Trusts seien zuerst auf ein Konto von L B übertragen worden. Erst von diesem Konto seien die Honorare gemäss Honorarvereinbarung an die Treuhänder ausbezahlt worden.
Bis zum Tode von L B könne somit dieser Umstand unabhängig davon, ob dieser Honorarbeschluss in Art. 6 der Treuhandurkunde Deckung finde oder nicht, nie treuwidrig gewesen sein.
Zur Erörterung der Frage, ob nach dem Tode von L B die Honorare der Treuhänder neu vereinbart hätten werden müssen, sei es aufgrund des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr gekommen, weswegen die Überlegungen, ob und wie allenfalls bei Eintritt der Nachfolgebegünstigung diese Honorare angepasst hätten werden müssen, eine rein theoretische Frage darstelle, welche mit allfälligen Treuebrüchen zur Lebzeit von L B sicher nichts zu tun haben könne.
Wenn das Obergericht meine, dass Honorare ins Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu setzen und nicht als Geschenk in der Weise anzusehen seien, gelte dies nur mangels ausdrücklicher Vereinbarungen.
Auch Banken und Vermögensverwalter würden bei verschieden hohen Vermögenswerten trotz gleichen Arbeitsaufwandes unterschiedlich hohe Honorare verrechnen.
Da das Trustvermögen mehr als eine halbe Milliarde USD betragen habe, die Honorare nicht zu Lasten des Trusts, sondern ausschliesslich zu Lasten der Ausschüttungen an L B gegangen seien, diese Ausschüttungen jährlich rund USD 8 Mio. betragen hätten und L B mit diesen Honorarzahlungen einverstanden gewesen sei, könne selbst dann, wenn diese Honorarzahlungen als überdurchschnittlich hoch angesehen werden sollten, nicht von einem Treuebruch gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Honorare für Trust- und Vermögensverwaltungen nicht nur den Zeitaufwand, sondern insbesondere auch die Verantwortung und das Risiko im Zusammenhang mit solchen Vermögensverwaltungen abdecken würden.
Wenn das Obergericht meine, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf unzulässiger lnsich-Geschäfte zu eigenen Gunsten keine rechtlichen Gegenargumente vorbringe, sondern nur ausführe, dass die vom Erstgericht angeführten Geschäfte nicht unzweckmässig gewesen seien, verkenne das Obergericht offensichtlich das Wesen von lnsich-Geschäften, die - im Gegensatz zu Deutschland - nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich zulässig und gültig seien und nur dann angefochten werden könnten, wenn sie zum Nachteil der vertretenen Person abgeschlossen würden und somit unzweckmässig seien. Für die Zulässigkeit eines solchen lnsich-Geschäftes sei daher die Behauptung, dass es nicht unzweckmässig gewesen sei, ein völlig ausreichendes rechtliches Gegenargument.
Wenn jedoch ein lnsich-Geschäft nach liechtensteinischem Recht zulässig und gültig sei und auch nicht angefochten worden sei, könne ein solches lnsich-Geschäft auch nicht als Treubruch gewertet werden. Zudem sei dieser Umstand - obwohl er L B bekannt gewesen sei - im Abberufungsantrag gar nicht geltend gemacht worden.
Aus demselben Grunde könne auch die Bestellung der Kanzlei W zur Rechtsberatung und des W Trust zur Buchführung kein Treubruch gewesen sein.
Da auch gemäss Art. 925 Abs. 2 PGR nicht über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Rechtsgeschäfte mit dem Treugut auf eigene Rechnung zulässig seien und Rechtsberatungen und Buchführungen sehr wohl zur ordentlichen Verwaltung gehörten, könne auch unter diesem Aspekt aus diesen Mandatierungen kein Treubruch abgeleitet werden.
7.2.6. Das Obergericht halte die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht für wesentlich:
Alle Geschehnisse, die zur Gründung und Ausgestaltung des B Trust geführt hätten, seien für das gegenständliche Verfahren nicht wesentlich, da mögliche Fehler bei der Gründung des Trusts nichts mit der Tätigkeit als Treuhänder zu tun hätten und allenfalls zu Schadenersatzansprüchen, nicht jedoch per se zur Abberufung als Treuhänder führen könnten.
Für die Gesamtbeurteilung sei zunächst das Vertrauensverhältnis im Zeitpunkt der Erstellung der Trusturkunde entscheidend gewesen. Dieser wieder leite sich aus dem früheren Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und L B sowie auch dem Umstand, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer früher um L B gekümmert habe, ab. Aus diesem Grund sei die vom Obergericht vorgenommene zeitliche Zäsur mit Mitte 2004 und die Verweigerung der beantragten Sekundärfeststellungen sachfremd und willkürlich.
Warum das Vorbringen in Punkt 3.1 des Rekurses unerheblich sein solle, werde vom Obergericht auch nicht erläutert. In Punkt 3.1 des Rekurses ON 172 an das Obergericht habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Erstrichter bei seiner rechtlichen Beurteilung verschiedene eigene Feststellungen unberücksichtigt gelassen habe. Da sich eine Behörde - nicht zuletzt aufgrund der Amtswegigkeit im Rechtsfürsorgeverfahren - unabhängig davon, ob die Bezeichnung des jeweiligen Beschwerdegrundes richtig gewählt worden sei oder nicht, mit dem materiellen Inhalt auseinanderzusetzen habe, hätte das Obergericht die in Punkt 3.1 des Rekurses ON 172 aufgezählten Feststellungen nicht einfach übergehen dürfen, sondern sich damit zumindest so weit befassen müssen, dass wenigstens nachvollzogen werden könne, warum diese Feststellungen unerheblich sein sollten, wobei sich dann die Frage stelle, warum der Erstrichter überhaupt solche Feststellungen getroffen habe.
Punkt 3.1 in ON 172 enthalte Ausführungen darüber, dass
es sich auch beim Vorgängertrust um einen Ermessenstrust gehandelt habe (Punkt 3.1.1),
L B bei der Errichtung des B Trust mitgewirkt habe (Punkt 3.1.2),
erstmals mit Schreiben vom 13.05.2004 von L B Unzufriedenheit geäussert worden sei (Punkt 3.1.3),
der Treuhandurkundenentwurf Pa eine Hybrid-Gesellschaft mit einem allmächtigen Protektor vorgesehen habe und offensichtlich von Pa ohne Rücksprache mit L B verfasst worden sei (Punkt 3.1.4) und
von L B nach dem 09.07.2004 neue Abänderungen gewünscht worden seien, obwohl am 09.07.2004 ein einstimmiger und abschliessender Beschluss über von L B gewünschte Abänderungen gefasst worden seien. (Punkt 3.1.5).
Für die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers und des Mittreuhänders W als Treubruch zu werten sei, seien die obigen Feststellungen sehr wohl von wesentlicher Bedeutung und hätten bei der Gesamtbeurteilung und insbesondere auch der Ermessensausübung vom Obergericht mitberücksichtigt werden müssen. Dadurch, dass dies nicht der Fall gewesen sei, liege eine sachfremde und willkürliche Entscheidung vor.
Zu den weiteren Rügen in Punkt 3.1 des Rekurses ON 172 führe das Obergericht aus, dass nicht dargetan worden sei, inwieweit die nicht getroffenen Feststellungen, wären sie getroffen worden, eine andere rechtliche Beurteilung erbracht hätten, und dass die betreffenden Geschehnisse nur im Zusammenhang mit der Gründung und der Ausgestaltung des B Trust zu sehen wären und für das gegenständliche Verfahren nicht wesentlich seien. Explizit führe das Obergericht aus, dass es wohl irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer L B weit über das hinaus betreut habe, was bei einem Treuhänder üblich sei, da der Beschwerdeführer ja dafür hoch entlohnt worden sei.
Für die Beurteilung z. B., ob die mit Zustimmung von L B unterlassene Buchhaltung oder die Höhe der Honorare treuwidrig gewesen sei oder nicht, könne es nicht ohne Bedeutung sein, wie lange und wie intensiv L B vom Beschwerdeführer betreut worden sei, da einzelne, als Treubruch vorgeworfene Handlungen nicht losgelöst von der Gesamtsituation beurteilt werden dürften. Gerade die hohe Entlohnung durch L B impliziere eine über ein normales Treuhänderverhältnis hinausgehende Beziehung.
Auch diese Meinung des Obergerichtes sei somit sachfremd und willkürlich.
Ebenso könne es für die Beurteilung des Verhaltes des Beschwerdeführers nicht ohne Bedeutung sein, ob L B, in dessen Namen Rücktrittsforderungen geltend gemacht worden seien, persönlich darauf angesprochen, nichts von einem Rücktritt des Beschwerdeführers habe wissen wollen (Punkt 9.3.11.1 des Beschlusses ON 202).
Vom Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass L B beeinflusst worden sein müsse und die von ihm bzw. in seinem Namen geäusserten Änderungswünsche gar nicht seinen wirklichen Wünschen, sondern nur Wünschen Dritter entsprochen habe. Die Frage, ob ein Mittreuhänder in seinen Entschlüssen frei ist oder von Dritten beeinflusst werde, sei aber für die Zusammenarbeit der restlichen Treuhänder mit diesen Treuhändern von wesentlicher Bedeutung.
Dass L B - persönlich darauf angesprochen - entgegen den schriftlich geäusserten Rücktrittswünschen von einem solchen Rücktritt nichts habe wissen wollen, stelle ein schwerwiegendes Indiz für den vom Beschwerdeführer und dem Mittreuhänder W geäusserten Verdacht dar, dass L B aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch das Werkzeug seiner Umgebung und nicht er selbst gewesen sei. Jede andere Meinung sei sachfremd und willkürlich.
Auch könne es nicht irrelevant sein, ob Br als Vertreter von L B die Statuten der B Limited gekannt habe oder nicht. Immerhin habe das Vermögen des B Trust in Anteilen der B Limited bestanden, sodann die Kenntnis der Statuten der B Limited für die Auswahl geeigneter Treuhänder wohl nicht ganz unwesentlich gewesen sein dürfte, sodass die diesbezüglichen Ratschläge von RA Br entbehrlich gewesen seien.
Ein weiterer Beweis für das sachfremde und willkürliche Vorgehen des Obergerichtes.
Folgende, im Rekurs ON 172 gerügten Feststellungsmängel habe das Obergericht überhaupt übergangen:
L B sei mit dem System eines Ermessenstrustes vertraut gewesen (Punkt 9.2.2).
L B habe nicht gewollt, dass seine Frau über Details des Trusts informiert sei (Punkt 9.2.3).
L B sei ab 2003 zunehmend schwächer, depressiver, von seiner Frau immer mehr abhängig und im Sinne einer medikamentösen Sucht "drogensüchtig" geworden (Punkt 3.2.4).
L B selbst habe nie jemanden konkret beschuldigt und auch nie behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte schlecht verwalten würde (Punkt 3.2.5).
L B habe in der Sitzung vom 09.05.2004 ausdrücklich erklärt, keinen Rücktritt des Beschwerdeführers zu wünschen (Punkt 3.2.6).
In der Besprechung vom 09.07.2004 habe L B den Ausführungen über die Geschehnisse vom 14.07.2003 in Beilage F (Seite 34 und 35) nicht widersprochen (Punkt 3.2.7).
Die Sitzung vom 04.11.2004 sei nur deswegen nach M einberufen worden, um L B die Möglichkeit zu geben, an dieser Sitzung teilzunehmen.
Dass das Übergehen dieser Feststellungen sachfremd und willkürlich gewesen sei, ergebe sich aus folgenden Überlegungen:
Dadurch, dass L B aufgrund der früheren Trusts mit dem System eines Ermessenstrust vertraut gewesen sei und das Vertrauen zum Beschwerdeführer während Jahrzehnten aufgebaut worden sei und im Zeitpunkt der Errichtung des B Trustes noch uneingeschränkt bestanden habe, sei es offensichtlich die Absicht von L B gewesen - eben im Vertrauen auf den Beschwerdeführer - diesem auch weiterhin jene Ermessensbefugnisse einzuräumen, welche nachträglich von Pa und offensichtlich auch M G B beanstandet worden seien.
Zum Zeitpunkt, als der B Trust im Jahre 2003 errichtet worden sei, sei die Tochter von L B bereits geboren gewesen. Aufgrund seines Alters - Jahrgang 1933 - habe L B gewusst, dass seine Tochter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt seines Todes noch nicht volljährig sein werde.
Bezeichnenderweise habe L B seine Frau bei der Errichtung des B Trust, welcher ja im Hinblick auf die Existenz seiner Tochter errichtet worden sei, nicht beigezogen und ihr auch absichtlich keinerlei Details über diesen Trust mitgeteilt.
Dieser Sinneswandel könne nicht losgelöst davon gesehen werden, dass L B ab 2003, somit nach Errichtung des B Trust, schwächer, depressiver, von seiner Frau immer mehr abhängig und "drogensüchtig" geworden sei.
Es liege auf der Hand, dass damit zusammenhängende Abänderungswünsche unabhängig davon, dass L B gar keinen Anspruch auf Erfüllung solcher Wünsche gehabt habe, nicht vorbehaltlos zu erfüllen gewesen seien.
Da das Obergericht als wesentlichen Treubruch die Art der Trustverwaltung nenne, könne es auch nicht unwesentlich sein, ob sich L B, über dessen Antrag ja die Abberufung erfolgt sei, jemals über die Trustverwaltung und somit auch über die Art der Buchhaltung beschwert habe.
Der Umstand, dass L B am 09.05.2004 ausdrücklich erklärt habe, keinen Rücktritt des Beschwerdeführers zu wünschen, sei selbstverständlich dann von Bedeutung, wenn kurze Zeit später durch den Vertreter von L B eine Rücktrittsforderung gestellt werde, ohne dass man dem Beschwerdeführer noch die Möglichkeit gebe, mit L B persönlich über eine solche Rücktrittsforderung zu sprechen.
Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer grosse Zweifel gehegt habe, ob diese Rücktrittsforderung echt sei, weswegen ihm nicht zum Treubruch gereichen könne, dass er nicht ohne weiteres bereit gewesen sei, nach dem 09.07.2004 weiteren Änderungswünschen von L B zu entsprechen.
Auch der Umstand, dass L B am 09.07.2004 den Ausführungen in Beilage F nicht widersprochen habe, sei ein Indiz dafür, dass die in seinem Namen vorgetragenen Änderungswünsche und insbesondere die persönlichen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer nur von seinem Rechtsvertreter verlangt und vorgebracht worden seien, nicht jedoch seinen wirklichen Intentionen entsprochen hätten.
Wenn der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W tatsächlich solche schlechten Absichten gehabt hätten, wie sie ihnen vom Obergericht unterstellt würden, hätten sie sicher nicht die Sitzung vom 04.11.2007 ausgerechnet nach M einberufen, um L B und dessen Vertretern die Teilnahme an dieser Sitzung zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer sei sich darüber im Klaren, dass jedes der vorgetragenen Argumente für sich allein zwar falsch sei, jedoch noch nicht verfassungswidrig sein müsse. Aufgrund der Komasierung und im Zusammenhang mit allen anderen Rügen komme diesen Argumenten in ihrer Gesamtheit jedoch sehr wohl wieder verfassungsmässige Bedeutung zu.
7.3. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Nicht nachvollziehbar sei, was daran vorwerfbar sein solle, wenn sich der Beschwerdeführer nach wie vor an den Willen der Mutter von L B und ursprünglichen Gesamttreugeberin gebunden fühle, solange er die mit L B gemeinsam beschlossenen Treusatzungen einhalte.
Nachdem das Obergericht zunächst den Rekurs des Beschwerdeführers behandle, gehe es in Punkt 12 nochmals generell auf das Verhalten des Beschwerdeführers sowie des Mittreuhänders W ein und treffe dazu eine Vielzahl weiterer Feststellungen, ohne zum Ausdruck zu bringen, ob all diese weiteren Feststellungen ebenfalls einen Treubruch begründen würden, obwohl mehrere dieser weiteren Feststellungen den Zeitraum vom Mai 2004 beträfen, welcher Zeitraum nach Meinung des Obergerichtes für die Beurteilung eines Treubruches gar nicht massgeblich sei.
Obwohl das Obergericht all jene schweren Vorwürfe, die das Landgericht dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung und urkundlichen Strukturierung des B Trust zur Last gelegt habe (Verweis auf Landgerichtsbeschluss, S. 128 ff.), als nicht relevant verwerfe, habe es den Amtsenthebungsbeschluss des Landgerichts dennoch bestätigt. Aus der obergerichtlichen Begründung werde daher nicht klar, was letztlich dafür ausschlaggebend gewesen sei, dass die Abberufung des Beschwerdeführers vom Obergericht bestätigt worden sei.
Die obergerichtliche Begründung lasse keine Abwägung dahin erkennen, welcher Einzelvorwurf oder welche Mehrzahl von Vorwürfen letztlich jenen oder jene wichtigen Gründe bildeten, die eine gerichtliche Abberufung bedingen würde. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal von Art. 929 Abs. 3 PGR "seinen Pflichten nicht nach kommen", sei nämlich sehr interpretationsbedürftig und könnte aufgrund seines Wortlauts auf blosse Fälle der Pflichtverletzung im Sinne eines blossen Untätigbleibens beschränkt werden (Verweis auf Biedermann, a. a. O., 238; Bösch, a. a. O., 96 f.). In der Literatur werde deshalb vertreten, das Tatbestandsmerkmal des "den Pflichten nicht Nachkommens" im systematischen Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 TrUG zu interpretieren (Verweis auf Biedermann, a. a. O., 239, FN 168; Bösch, a. a. O., 98). Diese Bestimmung setze für eine behördliche Abberufung jedenfalls "wichtige Gründe" voraus.
Aus der obergerichtlichen Begründung gehe jedoch keine Abwägung und/oder Wertung bezüglich allfälliger wichtiger Gründe hervor, die der Beschwerdeführer gesetzt haben solle. Ebenso wenig sei dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, wie sich nach Ansicht des Obergerichts der Beschwerdeführer in Ansehung der erhobenen Vorhalte hätte pflichtgemäss verhalten müssen.
Beides sei nach Ansicht des Beschwerdeführers für sich allein grob unsachlich und verunmöglicht im Hinblick auf das Kriterium "wichtige Gründe" und die Vorwerfbarkeit des zur Last gelegten Verhaltens letztlich eine sachbezogene Nachprüfbarkeit der Entscheidung.
Erstaunlicher Weise finde sich gegen Ende der Rekursentscheidung eine Art Zusammenfassung dessen, was das Obergericht selbst als "entscheidende(n) festgestellte Tatsachen, die wichtige Gründe für eine Enthebung der Treuhänder darstellen, die auch eine Ermahnung nicht erforderlich machen...", ausgebe. Diese Zusammenfassung sei bereits allein deshalb grob sachwidrig, weil in ihr - ohne auf die individuellen Tatumstände der beteiligten Treuhänder im Einzelnen einzugehen - eine Art gemischter Gesamtvorwurf erhoben werde. Damit verlasse das Obergericht den Boden einer verfassungskonformen Begründungspflicht. Was dem Beschwerdeführer vom Obergericht als wichtige, eine Amtsenthebung rechtfertigende Gründe zur Last gelegt werde, müsse in der Entscheidungsbegründung in einer Auseinandersetzung mit den Rekursausführungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommen und dürfe nicht gemeinsam mit auch andere Treuhänder, nicht aber den Beschwerdeführer betreffende Vorhalte undifferenziert "zusammengepanscht" werden.
Besonders stossend sei, dass es sich bei den vom Obergericht ins Treffen geführten "festgestellten Tatsachen" in vielfältigster Hinsicht überhaupt gar nicht um auf erstgerichtlichen Feststellungen gründende Tatsachen handle, sondern um ein vom Obergericht selbst ersonnenes Sammelsurium von Behauptungen, die in den getroffenen Feststellungen in vielfältiger Hinsicht gar keine Deckung fänden und von diesen in zahlreichen rechtserheblichen Belangen überdies auch noch entscheidend abwichen.
Diesem jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehrenden Vorgehen des Obergerichts komme vor allem deshalb Bedeutung zu, weil das Obergericht an diesem Sammelsurium jene entscheidungserheblichen Erwägungen festmache, die letztlich jene angeblich wichtigen Gründe bilden sollten, die eine Amtsenthebung des Beschwerdeführers rechtfertigten.
Die nachstehenden Ausführungen würden sich zunächst auf jenen Aspekt beschränken, dem das Obergericht in Ansehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen angeblichen Pflichtverletzungen offenbar die kardinale Bedeutung beigemessen habe, nämlich die angebliche Verletzung der Treuepflicht gegenüber L B. Dieser Vorhalt gipfle im denkwürdigen Satz:
"Das Verhalten der Treuhänder, nämlich zunächst durch lange Jahre die Wünsche des Erstbegünstigten des zumindest zum Teil wirtschaftlichen Treugebers und Mittreuhänders zu erfüllen und in Sicherheit zu wiegen, dass im Rahmen seiner Nachlassplanung seine Wünsche auch erfüllt werden, um dann beim ersten Problem, wenn es um die eigenen Mandate gehen könnte, die Mehrheit mit fadenscheinigen Argumenten gegen L B auszunützen und sogar seinen Einfluss nach seinem Rücktritt zur Gänze auszubooten, stellt einen groben Verstoss gegen die Treuepflichten dar und erfordert die Enthebung der Treuhänder."
Dieser apodiktische Satz finde im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Er belege überdies eindrücklich die unsachliche Voreingenommenheit des Obergerichts gegenüber dem Standpunkt des Beschwerdeführers:
Das vom Obergericht angesprochene "erste Problem" habe seinen Ausgangspunkt im Schreiben L Bs vom 13.05.2004 gehabt, in welchem dieser gegenüber dem Beschwerdeführer (erstmals!) gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen seine Unzufriedenheit über die Struktur des B Trust zum Ausdruck gebracht habe. Dieses Schreiben sei als Beilage M in den Prozess eingeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass L B in diesem Schreiben dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Hybridgesellschaft nach dem Recht der Bahamas und die Übertragung des Kapitals des B Trust auf diese bahamesische Hybridgesellschaft vorgeschlagen habe. Seine Rechte und Befugnisse (also die des L B) würden in den Statuten als die eines Gesellschafters der Klasse A niederlegen, die seiner Frau bzw. seiner Tochter als die einer Gesellschafterin der Klasse B bzw. C. In diesem Schreiben habe L B den Beschwerdeführer aufgefordert, ihm dabei behilflich zu sein, W zum Widerruf (!) des B Trust und zur Rückgabe (!) des Trustkapitals an ihn zu bewegen und bitte ihn um seine Zusicherung, dass er mit ihm zusammenarbeiten werde, um den B Trust so ausser Kraft zu setzen und faktisch zu liquidieren.
Als L B mit diesem Ansinnen beim Beschwerdeführer nicht auf offene Türen gestossen sei, habe er an diesen ein harsches, mit 25.05.2004 datiertes Schreiben gerichtet, dessen wesentlichster Inhalt ebenfalls in den festgestellten Sachverhalt eingeflossen sei (OG-Beschluss, S. 42). Darin habe L B den Beschwerdeführer erstmals zum "unverzüglichen Rücktritt" aufgefordert. Er habe dies mit damit begründet, "da wir das Vermögen des B Trust nicht auf eine bahamesische Hybridgesellschaft übertragen konnten" (Beilage O). Damit habe L B den wahren Grund für seinen Abberufungswunsch und seine Unzufriedenheit mit dem Beschwerdeführer offenbart. Zugleich habe L B in diesem Brief dem Beschwerdeführer gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, "dass es seine Absicht war und ist, seiner Frau und der gemeinsamen Tochter M L B den bestmöglichen Schutz zu gewähren".
Es sei weiters festgestellt, dass der von L B beigezogene Rechtsanwalt Pa am 30.06.2004 einen ersten Entwurf einer Treuhandurkunde geschickt habe, in welchem dem vorgesehenen Protektor ein absolutes Ermessen eingeräumt worden sei.
Weiters sei gleichenorts festgestellt worden, dass dies ein Widerspruch zu seinen (eigenen) Kritikpunkten gewesen sei, wobei hier verständnishalber eingeworfen werde, dass es sich bei Pa nach der Darstellung der Beschwerdegegner um einen "Experten des Trustrechts mit jahrzehntelanger Erfahrung" handle, der befunden habe, "dass die Wünsche des Antragstellers zu 1. durch die neue Truststruktur nicht erfüllt seien und die Sicherheit für dessen Frau und Kind völlig ungenügend sei" (verfahrenseinleitender Antrag vom 29.10.2004, S. 5). In Pas Entwurf hätte der Protektor jedoch laut den Feststellungen sogar das Recht übertragen bekommen, Treuhänder zu entlassen und zu bestellen.
Erster Protektor wäre laut diesem Entwurf L B und nach seinem Tod M G B (!) gewesen.
Es werde hier nicht in Abrede gestellt, dass bei der Aufforderung des unverzüglichen Rücktritts durch L B gemäss Beilage O auch das Treuhandmandat des Beschwerdeführers auf dem Spiel gestanden habe. Aber gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht dafür habe gewinnen lassen, den B Trust ausser Kraft zu setzen, zeige in schonungsloser Deutlichkeit, dass es um deutlich mehr gegangne sei, als "nur" darum, um einen Wunsch L Bs zu erfüllen.
In rechtlicher Hinsicht gehe es nämlich - was das Obergericht grundlegend zu verkennen scheine - darum, ob sich die Erfüllung dieses Wunsches von L B mit den Pflichten eines Treuhänders habe vereinbaren lassen. Diese Frage müsse vor dem festgestellten rechtstatsächlichen Hintergrund klar verneint werden. Mit der bahamesischen Hybridgesellschaft wäre nämlich die Stellung von M L B als einzige Kapitalbegünstigte in jeder Hinsicht in Frage gestellt gewesen. M L B sei bis dato die einzige leibliche Nachkommin von L B. Sie sei unmündig und habe eines besonderen treuhandrechtlichen Schutzes bedurft und bedürfe dies auch noch weiterhin.
Ihr gegenüber habe sich der Beschwerdeführer besonders verpflichtet gesehen und tue dies auch heute noch. Es sei daher eine ungeheuerliche und durch die festgestellten Tatsachen in keiner Weise belegte Unterstellung, der Beschwerdeführer habe sich gleich beim ersten Problem aus eigennützigen und unlauteren Motiven quergestellt. In Wirklichkeit habe der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, den B Trust aufzubrechen und dessen Kapital einer bahamesischen Hybridgesellschaft zu überführen, absolut - im Gegensatz zum Mittreuhänder L B - pflichtkonform gehandelt.
Dass der Entwurf Pa's gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen den eigenen, von L B artikulierten (und wohl von Pa juristisch aufgeworfenen) Kritikpunkten widersprochen habe, spreche Bände: Gerade die im Entwurf Pa vorgesehene ProtektorsteIlung M G Bs nach dem Tod des L B zeige doch klar, "wo der Hase in Wirklichkeit lief":
Es sei darum gegangen, eine juristische Struktur zu schaffen, die auch M G B den Zugriff auf das Kapital ermöglicht hätte. Es sei in diesem Zusammenhang geradezu bezeichnend, dass der in Beilage O enthaltene, an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf des Nichtübertragenkönnens des Trustvermögens auf eine bahamesische Hybridgesellschaft in der "Wir-Form" gehalten sei.
Für ein Aufbrechen des B Trust sei der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen nicht zu gewinnen gewesen, dies obwohl er aufgrund der Umstände zweifelsohne damit habe rechnen müssen, damit bei L B und insbesondere bei M G B in Ungnade zu fallen.
Dass dieses Verhalten dem Beschwerdeführer nun vom Obergericht zum zentralen Vorwurf gemacht werde, suche in der Trustgeschichte wohl Seinesgleichen. Dieser zentrale Angel- und Ausgangspunkt für alle weiteren Entwicklungen nach dem 25.04.2004 werde vom Obergericht angesichts des festgestellten Sachverhalts in entscheidender und grob sachwidriger Weise grundlegend verkannt und habe offenbar den Anlass für die weitere unsachliche Voreingenommenheit des Obergerichts gegenüber dem Standpunkt des Beschwerdeführers gebildet.
L B sei vom Beschwerdeführer auf der Basis der getroffenen Feststellungen nie "in Sicherheit gewogen" worden.
Der Beschwerdeführer sei über viele Jahre engster persönlicher Vertrauter von L B gewesen und habe stets versucht, dessen Wünschen - sofern sie sich mit den Treuhänderpflichten hätten vereinbaren lassen (!) - bestmöglich zu entsprechen. Dies sei auch unstrittig gewesen, so im Zusammenhang mit der von L B in weiterer Folge gewünschten Änderung des B Trust in ein "Strict Settlement".
L B sei zur Treuhändersitzung am 04.11.2004, die eigens seinetwegen nach M anberaumt worden sei, ordnungsgemäss geladen worden und habe sich aus eigenen Stücken entschlossen, vorher als Treuhänder zurückzutreten.
Dass er infolge seines Rücktritts sein Stimmrecht verloren habe, sei eine zwangsläufige Konsequenz, die gewiss nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit den Einfluss von L B nicht "ausgebootet". L B habe sich vielmehr gewissermassen selbst ausgebootet. Wenn diesbezüglich überhaupt jemandem ein Vorwurf gemacht werden könne, dann höchstens denjenigen, die L B den Rat gegeben hätten, zurückzutreten.
Aus den erstgerichtlichen Feststellungen gehe klar hervor, dass anlässlich der Sitzung, in welcher der B Trust errichtet worden sei, mit L B jeder Absatz und jede Zeile der Trusturkunde durchgegangen worden sei und ihm auch der Unterschied zwischen Ermessenstrust und Trust mit festen Begünstigten erklärt worden sei. Er habe die Struktur des B Trust zu dessen Errichtungszeitpunkt somit in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ausdrücklich so gewollt. Was sich der Beschwerdeführer dabei zum Vorwurf machen solle, bleibe unerfindlich. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass L B damals sowohl schon mit M G B verheiratet als auch schon Vater von M L B gewesen sei.
Aus den erstgerichtlichen Feststellungen gehe zudem ohne weiteres hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Zusammenfassung der einzelnen Trusturkunden in eine einzige gemeinsame Urkunde einverstanden gewesen sei und dies dann anlässlich der Sitzung vom 04.11.2004 auch umgesetzt worden sei.
Die getroffenen Feststellungen gäben auch beredtes Zeugnis dafür, dass zwischen 09.07.2004 (Beschlussfassung "Strict Settlement") und 04.11.2004 (Treuhändersitzung in M) verschiedenste Umstände, wie namentlich auch wechselseitige Änderungsvorschläge und Meinungsverschiedenheiten über die Person eines vierten Treuhänders eine gewisse Verzögerung bewirkten. Auch insoweit entferne sich die angefochtene Entscheidung mit ihren auf keinerlei konkreten Feststellungen fussenden, stets nur einseitig in Richtung Beschwerdeführer gehenden Verdächtigungen und Unterstellungen weit von dem, was gemeinhin zu einer gesetzeskonformen richterlichen Entscheidungsfindung gehöre.
Nur beispielhaft werde nachfolgend anhand mehrerer Feststellungen des Obergerichtes die Begründetheit der obigen Ausführungen aufgezeigt:
Dass die Verwertung eines Berichtes der Treuüberwachungsstelle an sich unzulässig sei, sei bereits weiter oben dargelegt worden. Wenn das Obergericht aus diesem Bericht übernehme, dass die untergeordneten Anstalten eine unnütze Aufwandposition darstellen würden, unterlasse es darzulegen, warum diese untergeordneten Anstalten unnütz sein sollten.
Im Übrigen seien diese untergeordneten und unnützen Anstalten in Absprache mit L B errichtet und betrieben worden. Mit derselben Logik müsste man sämtliche Tochtergesellschaften aller Holdingfirmen als unnütze Aufwandspositionen bezeichnen.
Wenn das Obergericht meine, dass trotz des Beschlusses vom 09.07.2004, die K mit der Buchhaltung zu betrauen, mit Ausnahme eines Schreibens an die K nichts weiter unternommen worden sei, setze sich das Obergericht mit dem Inhalt der Beschlüsse vom 09.07.2004 offensichtlich nicht auseinander, da ja zunächst die K angefragt und deren Antwort habe abgewartet werden müssen, um dann erst definitiv an der nächsten Treuhänderratssitzung Beschlüsse zu fassen, welche Sitzung am 05.11.2004 - aus bekannten Gründen jedoch ohne L B - stattgefunden habe. Bezeichnenderweise habe L B auch diesen Umstand nie gerügt.
Dass der W Trust reg. ein Buchhaltungsmandat zugeschanzt worden sein solle, sei eine mehr als tendenziöse Darstellung eines völlig normalen Vorgangs, da sich durch die Nähe der Verwaltung zur Buchhaltung Synergien ergeben würden, wie dies allgemein nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in anderen Ländern üblich sei. Das Obergericht erkläre auch nicht, wie dadurch dem B Trust ein Schaden entstehen hätte können.
Bei der Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W aus eigennützigen Motiven quergestellt hätten, als L B Änderungen der Trusturkunde gewünscht habe, handle es sich einmal mehr um eine lediglich tendenziöse, durch nichts nachvollziehbare Behauptung. Allein der Umstand, dass ein reiner Ermessenstrust in einen Trust mit strikter Begünstigung umgewandelt worden sei zeige, dass man durchaus bereit gewesen sei, Wünschen von L B zu entsprechen.
Wenn in diesem Zusammenhang das Obergericht ausführe, dass L B den Trust im Hinblick auf die Sicherheit seiner Familie habe überprüfen wollen, werde vom Obergericht offensichtlich nicht zwischen den unterschiedlichen Interessen der Mutter M G B einerseits und jener der Tochter M L B andererseits unterschieden, vor welchem offensichtlichen Interessenskonflikt das Obergericht beharrlich die Augen verschliesse. Dass der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W dieses Problem erkannt hätten, könne ihnen jedoch nicht zum Vorwurf gereichen.
Insbesondere setze sich in diesem Zusammenhang das Obergericht nicht ansatzweise mit der Frage auseinander, ob und aufgrund welcher Grundlage überhaupt eine Pflicht für den Beschwerdeführer und den Mittreuhänder W bestanden habe, die Wünsche von L B umzusetzen, was überhaupt Voraussetzung für einen Treubruch wäre.
Dass der Umstand, dass die Nachkommen der Tochter bei der Sitzung vom 09.07.2004 nicht erwähnt worden seien, "übersehen" worden sei, sei eine Vermutung, die - wenn sie richtig sei - nicht nur den Beschwerdeführer und den Mittreuhänder W, sondern insbesondere auch L B und dessen Berater träfe, da ja L B es gewesen sei, welcher eine Abänderung der Trusturkunde gewünscht habe.
Da es sich nämlich bei der ursprünglichen Truststruktur um einen reinen Ermessenstrust gehandelt habe, wären die Treuhänder ohne diese Änderung jederzeit in der Lage gewesen, die Treuurkunde "im Sinne der Blutslinie" anzupassen, wenn M L B einmal über Nachkommen verfügen sollte.
Diese "Gesetzeslücke" sei jedoch erst dadurch entstanden, dass L B eine Umwandlung in einen Trust mit strikten Begünstigungen gewünscht habe, wobei dann eben - wie dies bei Gesetzesänderungen häufig passiere - die so entstandene Gesetzeslücke übersehen worden sei, was jedoch keineswegs auf eine Absicht zurückgeführt werden könne und primär von jenen zu vertreten sei, die diese Abänderung gewünscht hätten und nicht jenen, welche einer solchen Abänderung zugestimmt hätten.
Auch die Formulierung, dass trotz schlechter werdender Gesundheit die Verhandlungen "in die Länge gezogen" worden seien, beinhalte eine durch nichts bewiesene Unterstellung. Selbst wenn die Verhandlungen tatsächlich "in die Länge gezogen" worden wären, hätte L B ja am 04.11.2004 ausreichend Gelegenheit gehabt, in die angeblich in die Länge gezogenen Verhandlungen einzusteigen, was jedoch offensichtlich aus rein taktischen Gründen unterblieben sei.
Was den Vorwurf eigener finanziellen Interessen im Zusammenhang mit der Rückführung von USD 400'000.- auf das Pi-Bankkonto betreffe, setze sich das Obergericht einmal mehr auch nicht ansatzweise mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall auseinander. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass L B diesen Umstand dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten und insbesondere auch nicht als Abberufungsgrund geltend gemacht habe.
Allein der Umstand, dass die Sitzung vom 04.11.2004 anberaumt worden sei zeige, dass dieses Schreiben des Beschwerdeführers an L B keinen wirklichen Verhandlungsstopp bedeutet habe. Mit der Berechtigung dieser Zahlung habe sich das Obergericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Auch sei es abwegig, von einem "akkortierten" Entwurf Ende September 2004 zu sprechen. Dieser Entwurf sei von C H aus dem Büro des Mittreuhänders W mit dem Vertreter des Beschwerdeführers verfasst worden. C H habe - zumindest nicht vom Beschwerdeführer - kein Mandat für irgendwelche Abschlüsse gehabt, sodass es sich bei diesem Entwurf lediglich um eine Diskussionsgrundlage habe handeln können, auf der weiter zu verhandeln gewesen wäre. Auch hier arbeite das Obergericht einmal mehr mit Unterstellungen, die durch das Beweisergebnis nicht gedeckt seien.
Völlig weltfremd werde das Obergericht, wenn es meine, dass die blosse Bekanntgabe der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zur Abberufung von Treuhändern diese zur Untätigkeit verpflichten könnte. Durch solche Ankündigungen könnte sonst jede Trustverwaltung lahmgelegt werden. Im Gegenteil. Der Beschwerdeführer und der Mittreuhänder W hätten auf den rein taktisch begründeten und von der Sache her weder im Interesse des Trust noch im Interesse von L B gelegenen Rücktritt reagieren müssen und eben so reagiert, dass sie einen fachkompetenten Nachfolger für L B für spezielle Fragen der B Limited sowie zwei weitere Treuhänder zugewählt hätten, für welche Zuwahlen sich im Protokoll vom 04.11.2004 konkrete und nachvollziehbare Begründungen fänden, mit denen sich das Obergericht aber nicht auseinander gesetzt habe.
Falls L B tatsächlich F B nicht als fünften Treuhänder gewollt habe, hätte er dies als Treuhänder an der Sitzung vom 04.11.2004 beeinspruchen können, wenn er nicht vorher als Treuhänder zurückgetreten wäre. Mit seinem Rücktritt als Treuhänder habe er sich jedoch selbst seiner Rechte und Möglichkeiten begeben, auf solche verwaltungstechnischen Fragen noch Einfluss zu nehmen. Als Begünstigten hätten ihm gemäss Statuten jedenfalls nach seinem Rücktritt keine Möglichkeiten mehr offen gestanden, in dieser Weise auf Treuhänderratsbeschlüsse Einfluss zu nehmen.
Offensichtlich leite das Obergericht aus dem Umstand, dass jahrelang den Wünschen von L B entsprochen worden sei, eine Art "Gewohnheitsrecht" ab, auch zukünftig alle Wünsche erfüllt zu bekommen.
Selbstverständlich sei jahrelang den Wünschen von L B entsprochen worden, wenn diese Wünsche statutenkonform und zweckmässig gewesen seien, was jedoch nicht bedeute, dass statutenwidrige Wünsche oder Wünsche auf Änderung der Statuten in gleicher Weise umzusetzen gewesen seien.
Wenn in diesem Zusammenhang von "fadenscheinigen Argumenten" gesprochen werde, verlasse das Obergericht den Boden der Sachlichkeit, da es sich inhaltlich mit diesen Argumenten nicht auseinandersetze und nicht erkläre, warum diese Argumente fadenscheinig sein sollen.
Gleiches gelte für die Behauptung, dass man den Einfluss von L B nach seinem Rücktritt zur Gänze habe "ausbooten" wollen. Das Obergericht ignoriere den Umstand, dass sich L B durch seinen Rücktritt als Treuhänder sämtlicher bisherigen Einflussmöglichkeiten selbst begeben habe und er auch nicht "ausgebootet" worden sei, sondern aus freien Stücken, grundlos und ohne Not selbst "das Boot verlassen hat". Dass dieser Sprung vom "trockenen Boot in das kalte Wasser" mit unangenehmen Folgen verbunden gewesen sei, dürfe heute nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten werden.
In gleicher Weise werde der Vorwurf, dass es dem Beschwerdeführer nur um sein eigenes Mandat gegangen sei, nicht wirklich begründet. Folge man der Meinung des Obergerichtes, müsste jeder Treuhänder sofort zurücktreten, wenn irgendein Begünstigter einen entsprechenden Wunsch äussert.
Wenn das Obergericht meine, dass es der Handlungsweise eines ordentlichen Treuhänders gröblichst widersprechen würde, wenn die Begünstigten im Treuhänderrat keine entsprechenden Informationen erhielten, verkenne es die Gesetzeslage. Das Obergericht nenne auch keine Gesetzesbestimmung, auf welche sich eine solche Forderung stützen könnte.
L B hätte entweder von Anfang an eine solche Bestimmung vorschlagen und durch Verbleiben im Treuhänderrat in diese Richtung wirken können. Mit seinem Rücktritt habe er aber zu verstehen gegeben, dass ihm diese Besetzung egal geworden sei, da er nicht wirklich davon habe ausgehen können, dass seine Wünsche nach einem solchen Rücktritt umfassender und schneller erfüllt würden, als dies vorher der Fall gewesen sei.
Warum die Vorfinanzierung von Prozesskosten aus dem Treuvermögen "schlicht treuwidrig" sein solle, werde vom Obergericht aus keiner Gesetzesstelle abgeleitet. Zudem werde vom Obergericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Vorschüsse nicht nur im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren in Liechtenstein, sondern auch im Zusammenhang mit einem Verfahren in Genf behoben worden seien.
7.4. Zur Rüge der willkürlichen Ermessensausübung wird vorgebracht wie folgt:
Als Aufsichtsbehörde habe das Gericht immer nur die geringsten Massnahmen zu ergreifen und nicht grundsätzlich und automatisch mit einer Abberufung vorzugehen.
Mit der blossen Feststellung, dass die festgestellten Verfehlungen nur eine Abberufung rechtfertigen würden, nehme das Obergericht keine wirkliche Güterabwägung vor, was auf einen Missbrauch der Ermessensbefugnis hinauslaufe.
Das Obergericht erkläre, dass ausschliesslich das Verhalten ab ca. Mai 2004 massgebend sei. Diesem könne zugestimmt werden, soweit es die Abberufungsgründe betreffe. Um zu beurteilen, ob ein gewisses Verhalten ab ca. Mai 2004 einen Treubruch darstelle, müsse jedoch nach wie vor die gesamte "Vorgeschichte" mitberücksichtigt werden, da die Ereignisse ab ca. Mai 2004 nicht losgelöst von den früheren Ereignissen beurteilt werden könnten.
Bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung sei das Obergericht mit keinem Wort darauf eingegangen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und L B ein jahrzehntelanges Vertrauensverhältnis bestanden habe.
Gleiches gelte auch für den Umstand, dass L B bis zur Beschlussfassung im Juli 2004 sämtliche Entscheidungen materieller und formeller Art mitgetragen habe, sodass die nachträglich erhobenen Vorwürfe Treu und Glauben widersprächen.
Vom Obergericht sei auch nicht berücksichtigt worden, dass viele der vom Obergericht vorgeworfenen Umstände von L B in seinem Abberufungsantrag gar nicht verwertet worden seien, obwohl ihm der diesbezügliche Sachverhalt habe bekannt gewesen sein müssen.
Eine dermassen "selektive" Betrachtungsweise sei sachfremd und willkürlich.
Das Obergericht komme auch nicht aufgrund eindeutiger und klarer gesetzlicher Bestimmungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer treuwidrig oder sogar grobtreuwidrig gehandelt haben solle, sondern aufgrund höchst fragwürdiger Interpretationen, worauf an anderer stelle bereits ausführlich eingegangen worden sei.
Wenn ein Gericht nur im Wege einer zumindest nicht für jedermann nachvollziehbaren und schon gar nicht vorhersehbaren Interpretation zum Ergebnis komme, dass bestimmte Verhaltens- oder Vorgehensweisen falsch seien und korrigiert werden müssen, sei eine Abberufung im Regelfall sicher unverhältnismässig, überzogen und somit falsch.
Dies umso mehr dann, wenn durch solches - aus der Sicht des angerufenen Gerichtes - falsches Verhalten keinem Schaden entstanden sei.
Übertragen auf den gegenständlichen Fall, hätte es somit mehr als genügt, im Zusammenhang mit der angeblich nicht ausreichend geführten Buchhaltung den Beschwerdeführer und den Mittreuhänder W unter Bekanntgabe der für das Obergericht massgeblichen Kriterien einer ordnungsgemässen Buchhaltung anzuweisen, zukünftig eine Buchhaltung zu führen. Gleiches gelte auch für die anderen Abberufungsgründe.
Das Obergericht habe somit - auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsmeinung - nicht nur völlig überzogen reagiert, sondern gar keine wirklichen Abwägungen vorgenommen, wozu es jedoch verpflichtet gewesen wäre, was wiederum grob willkürlich sei.
8. Die Beschwerdegegner erstatteten zur vorliegenden Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 19.11.2007 eine Gegenäusserung, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Ausgeführt wurde in dieser Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes:
8.1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs:
8.1.1. Der Beschwerdeführer rüge, dass neben den Beschwerdegegnern keine sonst Begünstigten dem Verfahren hinzugezogen worden seien. Dies wäre aber nach Art. 929 Abs. 3 PGR notwendig gewesen, weil eine Abberufung eines Treuhänders nur nach Anhörung der Beteiligten möglich sei. Der Beteiligtenbegriff von Art. 929 Abs. 3 PGR sei kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materiellrechtlicher und entspreche § 39 Abs. 1 TrUG. Die Rüge sei nicht stichhältig. Art. 929 Abs. 3 PGR sei eine verfahrensrechtliche Bestimmung, der die Verfahrensgesetze (Rechtsfürsorgegesetz i. V. m. Landesverwaltungspflegegesetz) im Rang vorgingen. Sämtliche Bestimmungen des Rechtsfürsorgegesetzes seien im gegenständlichen Fall eingehalten worden.
Selbst wenn man dem Art. 929 Abs. 3 PGR neben den Verfahrensgesetzen noch eine eigenständige Bedeutung einräume, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die Pflicht zur Anhörung von Beteiligten könnte nämlich nur zu Gunsten solcher Beteiligten gelten, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen seien. Die Anhörungspflicht von Art. 929 Abs. 3 PGR sei in Inhalt und Funktion mit jener des Art. 565 Abs. 1 PGR vergleichbar. Dort sei präzisierend festgehalten, dass die Regierung als Aufsichtsbehörde "jene Personen [anzuhören hat], deren Rechte berührt werden". Eine entsprechende Bedeutung - so er neben den Verfahrensgesetzen überhaupt Geltung beanspruchen könne - wäre dem Art. 929 Abs. 3 PGR zu geben. Die Anhörungspflicht würde sich daher nicht auf Beteiligte im Sinne des § 39 TrUG schlechthin beziehen, sondern wäre auf solche Beteiligte zu beschränken, deren Rechte durch die gerichtliche Aufsichtsmassnahme berührt seien. Durch die Abberufung eines Treuhänders aus wichtigem Grund würden freilich die Rechte von Begünstigten nicht betroffen. Es seien die Rechte des Treuhänders, in die durch die Abberufung eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer sei als Treuhänder ausführlich rechtliches Gehör gewährt worden. Ihm hätten alle Verteidigungsmittel offengestanden und er sei in seiner Rechtsverteidigung durch keine aufsichtsgerichtlichen Massnahmen in irgendeiner Weise beschränkt worden.
Begünstigte von Treuhänderschaften hätten, sofern die Treuurkunde nicht ausnahmsweise anderes festlege, keine Mitverwaltungsrechte. Ihre Ansprüche seien primär vermögensrechtlicher Natur. Darüber hinaus hätten sie Anspruch darauf, dass der jeweilige Treuhänder das Treuhandvermögen zweckentsprechend verwalte und verwende. Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde komme Begünstigten beispielsweise kein Recht zur Bestellung von Treuhändern zu, auch hätten sie kein gesetzliches Vorschlagsrecht. Den Begünstigten stehe auch kein Abberufungsrecht zu. Doch könnten sie im Interesse der Treuhänderschaft die Abberufung eines Treuhänders aus wichtigem Grund verlangen. Dieses Recht sei ein Individualrecht jedes einzelnen Begünstigten, das gleichwohl den gemeinschaftlichen Interessen aller Begünstigter zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung des Treuhandvermögens verdiene. Das Recht zur Abberufung sei gewissermassen eine treuhandrechtliche actio pro socio. Es gebe kein schützenswertes rechtliches Interesse eines Begünstigten, dass ein Treuhänder trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes im Amt bleibe. Genau dies wolle der Beschwerdeführer mit seiner Rüge aber bewirken. Das Rechtsfürsorgeverfahren sei durch Antrag der Beschwerdegegner eingeleitet worden. Die in ihren Rechten betroffenen Beteiligten, der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder, seien als Antragsgegner dem Verfahren beigezogen worden. Das Verfahren sei kontradiktorisch unter grosszügiger Zulassung vom Vorbringen und Beweisen geführt worden und der Sachverhalt sei vom Rechtsfürsorgegericht in einem vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren ermittelt worden. Das durchgeführte Rechtsfürsorgeverfahren habe daher allen verfassungsrechtlichen Garantien im hohen Masse Genüge getan.
Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch die Funktion des Aufsichtsverfahrens. Es diene der Beseitigung von Missständen. Das Aufsichtsverfahren sei daher im hohen Masse dem Gebot der Raschheit und Verfahrensökonomie verpflichtet. Dieses Gebot würde Schaden entnehmen, wenn der Rechtsfürsorgerichter in jedem Abberufungsverfahren nicht nur Antragssteller und Antragsgegner, sondern auch alle heutigen und künftigen Begünstigten beteiligen müsste. Es wären grenzüberschreitende Zustellungen vorzunehmen, es wären Kuratoren für unbekannte oder künftige Begünstigte zu bestellen, es wären Adressen von Begünstigten zu ermitteln etc. Dies würde das Aufsichtsverfahren letztlich ins Leere laufen lassen, obwohl ein nachgewiesener wichtiger Grund im Interesse der Treuhänderschaft zur schnellstmöglichen Abberufung des Treuhänders führen müsse. Eine solche Auffassung würde auch das Antragsrecht jedes einzelnen Begünstigten entwerten. Der Begünstigte könnte dieses Recht nicht mehr im Sinne einer actio pro socio gebrauchen, sondern letztlich käme es auf die Gemeinschaft der Begünstigten an. Um genau dies zu vermeiden, habe das Gesetz das Antragsrecht des Begünstigten als Individualrecht ausgestaltet. Dem Beschwerdeführer wäre es ohnehin am liebsten, wenn man die Frage seiner Abberufung einem nach Köpfen berechneten Votum der Begünstigten unterziehen würde. Deswegen werde die Beschwerdegegnerin zu 2. immer nur als eine von mehreren Begünstigten bezeichnet. In Tat und Wahrheit zähle sie zu den Hauptbegünstigten. Sie sei zur Hälfte an den Erträgen der Treuhänderschaft begünstigt. Und sie sei die gesetzliche Vertreterin der einzigen Kapitalbegünstigten, ihrer Tochter M L B, die neben der Beschwerdegegnerin zu 2. auch am Ertrag und zwar auch zur anderen Hälfte begünstigt sei. Die restlichen Begünstigten, von denen der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder immer redeten, seien reine Betragsbegünstigte. Ihnen seien jährlich vor Verteilung des Ertrages an die Beschwerdegegnerin zu 2. und ihre Tochter festgesetzte Beträge auszuschütten. Der Gesamtumfang dieser Jahresbeträge falle im Verhältnis zur Ertragsbegünstigung der Beschwerdegegnerin zu 2. und ihrer Tochter sowie der Kapitalbegünstigung von M L B überhaupt nicht ins Gewicht. Die Ansprüche der Betragsbegünstigten seien auch in keiner Weise gefährdet. Aufgrund ihres Vorrangs seien nämlich Antragsrückgänge ausschliesslich zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu 2. und ihrer Tochter gegangen, sofern wenigsten so viele Erträge erwirtschaftet würden, um die Betragsbegünstigungen jährlich auszurichten. Der Gesamtumfang der Betragsbegünstigungen belaufe sich auf xxx [Betrag offenbar versehentlich nicht eingesetzt]. Es sei nicht sichtbar, dass die Erträge der B-Aktien jemals unter dieses Niveau sinken könnten. Umso irrelevanter sei die Meinung dieser Betragsbegünstigten zur Frage, ob der Beschwerdeführer ein guter Treuhänder gewesen sei. Selbst eine wohlwollende Meinung könnte den Beschwerdeführer nicht schützen, weil wichtige Gründe zu seiner Abberufung vorlägen. Das Recht der Beschwerdegegner die Abberufung deswegen zu verlangen, sei ein unverzichtbares Recht, das nicht der Disposition von Mitbegünstigten oder Treuhändern unterliege.
Die Rüge des Beschwerdeführers gehe schliesslich deshalb ins Leere, weil er gar nicht legitimiert sei, die Verletzung des rechtlichen Gehörs von Begünstigten zu rügen. Die insoweitige Beschwerdelegitimation komme ausschliesslich den in ihrem angeblichen Recht auf Gehörverletzten zu. Im Übrigen hätten die Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder sämtliche Betragsbegünstigten vom Aufsichtsverfahren informierten und mehr oder weniger offen zum Beitritt auf ihrer Seite aufgefordert hätten. Angesichts der von den Beschwerdegegnern erhobenen Vorwürfe wäre ein Beitritt auf Seiten des Beschwerdeführers freilich gar nicht möglich gewesen. Konzeptionell hätte ein Begünstigter nämlich nur auf Seiten der Antragsteller allenfalls dem Verfahren beitreten können, wie der Oberste Gerichtshof im Verfahren betreffend die Bestellung eines Kollisionskurators für M L B richtig erkannt habe. Ein rechtliches Interesse eines Begünstigten an der Fortführung des Amtes durch den Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes sei nämlich, wie schon oben ausgeführt, nicht anzuerkennen.
8.1.2. Zur Parteistellung der Beschwerdegegner zu 1.:
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei die ParteisteIlung der Beschwerdegegner zu 1. gegeben. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner zu 1., L B, habe das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren eingeleitet und die Abberufung des Beschwerdeführers und seiner Mittreuhänder aus wichtigem Grund beantragt, weil er durch deren Amtsführung den Zweck der Treuhänderschaft gefährdet gesehen habe. Dieser Zweck bestehe in der Sicherung der Vermögensinteressen der Familie von L B in Bezug auf die Aktien des B Trust an der B Ltd., wobei ihm namentlich die Sicherung und Versorgung seiner Frau, der Beschwerdegegnerin zu 2., sowie seiner Tochter M L B am Herzen gelegen sei. Die Gründe, welche die Abberufung des Beschwerdeführers und seiner Mittreuhänder rechtfertigten, seien durch das Ableben von L B nicht erledigt, sondern im Gegenteil akut geworden. Der Zweck des B Trusts verkörpere nach dem Bekunden aller Beteiligten den Willen L Bs über sein Ableben hinaus. Aufgrund dieser willens- und zweckbildenden Funktion L Bs für den B Trust sei er materiell dessen Treugeber gewesen. Das heutige Treugut des B Trust sei vor der Bewidmung des Trusts bzw. seines Vorgängers, des L Trust, auch das Privatvermögen des L B gewesen. Es sei unrichtig, den L Trust bzw. B Trust als Rechtsnachfolger des C Trusts zu bezeichnen, denn dort - so habe das Beweisverfahren ergeben - sei L B zu einem gewissen Zeitpunkt absolut Begünstigter gewesen. Ihm sei das Vermögen des C Trusts zur freien Verwendung und Verfügung ausgeschüttet worden, bevor er es neu in den Ca Trust und die Be Anstalt bzw. später in den B Trust eingebracht habe (Verweis auf ON 149 Seite 53 f.; ON 118 Seite 49 unten und Seite 50 oben).
L B sei daher mit dem Treugeber des §§ 154 Abs. 1 und 164 Abs. 1 TrUG vergleichbar. Dort gehe es um Treugeber, die Vermögen für einen Trust unentgeltlich zur Begünstigung anderer gewidmet hätten. Den Gesamtsrechtsnachfolgern oder Willensvollstreckern solcher Treugeber sei explizit eine Aufsichtsfunktion zuerkannt worden, indem sie rechtsfürsorgliche Aufsichtsmassnahmen beantragen könnten. Ähnlich hätten Willensvollstrecker eines verstorbenen Treugebers die Befugnis, eine Treusatzung eines noch vom Treugeber selbst errichteten Trusts festzusetzen, wenn der nach Errichtung des Trusts, aber vor Festlegung der Treusatzung gestorben sei (§ 11 Abs. 1 TrUG). Der pragmatische Zweck dieser Bestimmungen sei überall derselbe. Ein vom Treugeber gültig gebildeter aber noch nicht vollständig ausgeführter Wille solle durch das Ableben des Treugebers nicht seine Bedeutung verlieren. In § 11 TrUG habe der Willensvollstrecker daher die Befugnis, noch nicht erledigte formelle Ausführungsschritte zu setzen, im Rahmen der §§ 154 Abs. 1 und 164 Abs. 1 TrUG habe er die Befugnis, einer Gefährdung der Willensumsetzungen im tatsächlichen Vollzug der Treuhänderschaft durch Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsfürsorgegerichte entgegen zu treten.
Es wäre unzulässig, die Anwendung dieser Bestimmungen scheitern zu lassen, weil unmittelbarer Treugeber des B Trusts die W Trust Reg. gewesen sei. Das TrUG kenne die Figur der mittelbaren Treugeberschaft und widme ihr diverse Bestimmungen (§§ 35 Abs. 7, 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 105 Abs. 2, 135 Abs. 2 TrUG). Es stelle in diesen Bestimmungen durchwegs klar, dass die Verhältnisse des mittelbaren Treugebers massgeblich seien, wenn aufgrund dieser Verhältnisse Eingriff in die Treuhänderschaft zu erfolgen hätten. Dies müsse besonders in einem Fall wie hier gelten, wo die W Trust Reg. eine rein technische Rolle zur Errichtung des B Trusts übernommen habe, der B Trust aber erklärtermassen eine Verkörperung des Willens von L B sein solle. Es müsse umso mehr gelten, als L B ohne Zweifel der Treugeber des L Trusts gewesen sei, der am 14.07.2003 aus heiterem Himmel in den B Trust überführt worden sei, obwohl die Sitzung anberaumt worden sei, um den L Trust zu ändern.
Der Oberste Gerichtshof nehme auch in anderen Fällen eine grosszügige Haltung in Bezug auf die Legitimation zur Einleitung an Rechtsfürsorgeverfahren ein. So gewähre er etwa ehemaligen Mitgliedern von Stiftungsräten das Recht, rechtsfürsorgliche Aufsichtsmassnahmen zu beantragen (Verweis auf OGH 06.12.2001, 10 HG 17/2000). Er setze damit nicht eine materiell rechtliche Beteiligtenstellung im Zeitpunkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Beschlussfassung voraus, sondern lasse eine frühere Beteiligtenstellung genügen. Ähnliches müsse gelten, wenn ein Treugeber (ehemaliger Treuhänder und Hauptbegünstigter) ein Abberufungsverfahren beginne, aber während des Verfahrens versterbe, insbesondere dann, wenn sich die Abberufungsgründe auf die Zeit nach seinem Ableben bezögen und der Zweck der Treuhänderschaft eine Verkörperung des Willens dieses Antragstellers sein sollte. Die Willensvollstrecker einer solchen Person sollten - ähnlich früheren Organmitgliedern - eine hinreichende Nähe zur Treuhänderschaft haben, um ihnen eine Antragslegitimation für rechtsfürsorgliche Massnahmen zu verschaffen. All dies habe mit der Vererblichkeit oder Unvererblichkeit von Begünstigungsansprüchen, Treugeber- oder Treuhänderstellungen nichts zu tun.
8.1.3. Zur unzulässigen Abweisung von Beweisanträgen:
Die Beschwerde werfe dem Obergericht vor, Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt zu haben. Die Rüge sei nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer sei ausführlich rechtliches Gehör gewährt worden, und zwar in einem Umfang, der den Zweck des Aufsichtsverfahrens nach rascher Sicherung und Beseitigung aufgezeigter Missstände merklichen Kompromissen unterworfen habe. Die abgewiesenen Beweisanträge des Beschwerdeführers dienten offenkundig dem Ziel, das Verfahren weiter zu verschleppen und vom eigenen Fehlverhalten abzulenken. Gegenstand des Abberufungsverfahrens sei ausschliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mittreuhänder gewesen, nicht das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin zu 2. und ihrem verstorbenen Mann. Der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder bezweckten mit ihren Beweisanträgen nichts anderes als billige Stimmungsmache gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. mit Themen, die mit den Abberufungsgründen in keinem Zusammenhang gestanden hätten. Die Art der Prozessführung und der Versuch der Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Mittreuhänder, die Beschwerdegegnerin zu 2. zu diabolisieren, unterstreiche nur das feindselige Verhältnis der Treuhänder zur Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Hauptbegünstigten M L B. Bei einem so tiefgreifenden Zerwürfnis mit einer bedeutenden Begünstigten und gesetzlichen Vertreterin der Hauptbegünstigten könnten die Treuhänder ihr Amt nicht unbefangen ausüben und seien notgedrungen abzuberufen (Verweis auf Letterstedt vs. Eroers (1884) 9 App. Cas. 371 (385f), Vorakt Beilage AP).
8.1.4. Zu den nicht beantragten Abberufungsgründen:
Der Beschwerdeführer behaupte, das Obergericht hätte die Abberufung aus Gründen vorgenommen, welche die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gar nicht vorgeworfen hätten. Das sei unrichtig. Der Beschwerdeführer wolle die Beschwerdegegner auf den Einleitungsschriftsatz (Vorakt ON 1) beschränken. Indessen hätten die Beschwerdegegner eine Reihe von weiteren Schriftsätzen eingebracht und Vorbringen erstattet, in denen sämtliche vom Landgericht und Obergericht aufgegriffenen Vorwürfe enthalten gewesen seien, namentlich die fehlende Buchführung - unter Verletzung eigener Beschlüsse -, die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Geschäftsführung, die unzulässige Honorargestaltung, das Betreiben unnötigen Aufwandes aus Honorarinteressen, widersprüchliches, willkürliches und eigennützige Verhalten, Interessenkonflikte durch geheime Putschplanung mit F B, Missachtung des Aufsichtsgerichtes etc. Alle diese Vorwürfe - ein Gutteil sei erst während des Gerichtsverfahrens, auch die Berichte der Treuüberwacher, bekannt geworden - habe das Gericht zu würdigen, schon auf Grund des Grundsatzes der Amtswegigkeit. Massgeblich für die Abberufung sei der Sachverhalt bei Schluss des Beweisverfahrens.
8.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots:
8.2.1. Nichtbeachtung der Wünsche von L B
Der Beschwerdeführer habe es als grob willkürliche Rechtsanwendung betrachtet, wenn man ihm sein Verhalten gegenüber den Wünschen von L B vorhalte. Das Obergericht sei zum Schluss gekommen, dass der Umgang des Beschwerdeführers und seiner Mittreuhänder gegenüber den Wünschen des L B treuwidrig gewesen sei. Jahrelang seien die Wünsche befolgt worden, um ab 2004 plötzlich eine Blockadehaltung einzunehmen, zu einem Zeitpunkt, da auch die Mandate des Beschwerdeführers und seiner Mittreuhänder zur Disposition gestanden seien. Der Beschwerdeführer entgegne, die Wünsche des L B seien nicht verbindlich und man könne Treuhänder nicht zu Befehlsempfängern degradieren.
Dass die Wünsche von L B betreffend die Umgestaltung des B Trust keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besessen hätten, sei unstrittig. Doch sei zu würdigen, dass L B der materielle Treugeber gewesen sei und dass seine Wünsche massgeblich für die Ausgestaltung des B Trust gewesen seien. Auch sei es eine Tatsache, dass die Wünsche von L B im L Trust und zunächst auch noch im B Trust stets befolgt worden seien. L B habe nie den Eindruck gehabt, dass er die Geschicke des Trusts nicht habe beeinflussen können, bis ihm der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder jeden Einfluss versagt hätten. Unstrittig sei L B jedenfalls Treugeber des L Trust, des Rechtsvorgängers des B Trust, gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder würden versuchen, L B die Treugeberrolle in Bezug auf den B Trust abzusprechen. Denn die Treugeber des B Trust seien die Treuhänder des L Trust gewesen. Dort gehöre L B zwar dazu, aber nur als einer von dreien. Diese Argumentation sei zynisch. Denn es sei daran zu erinnern, dass die Regelungen des B Trust, wie sie am 14.07.2003 getroffen worden sei, zunächst innerhalb des L Trust hätten erfolgen sollen. Es sei nämlich geplant gewesen, den L Trust entsprechend den Wünschen von L B umzugestalten, um seine Frau, die Beschwerdegegnerin zu 2. und seine Tochter M L B sicher versorgt zu wissen. Erst im Laufe des Nachmittags bei der Sitzung beim Beschwerdeführer am 14.07.2003, nachdem drei Viertel der Sitzung schon vorbei gewesen seien, habe man sich entschlossen, aus ausschliesslich technischen Gründen einen neuen Trust zu errichten (Verweis auf ON 132 Seite 22, 27 unten und 28 oben). Dass L B damit seiner Treugeberrolle verlustig gegangen sei und seinen Wünschen nicht mehr die Schwergewichtigkeit von treugeberischen Wünschen zugestanden worden seien, darüber sei L B nicht informiert worden. Dies sei damals auch bestimmt nicht die Absicht gewesen. Immerhin stehe aufgrund des Beweisverfahrens fest, dass für die Ausgestaltung des B Trust die Wünsche des L B massgeblich gewesen seien (Verweis auf ON 162 Seite 38, siehe auch ON 118 Seite 46: L B sei Auftraggeber der W Trust reg. gewesen). Insofern bleibe er der materielle Treugeber, selbst wenn das Vermögen des B Trust teilweise aus dem L Trust stamme.
In jedem Fall seien der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich mit den Wünschen des L B in einer ehrlichen, sachlichen und speditiven Weise auseinanderzusetzen. Die Unverbindlichkeit der Wünsche des L B habe die Treuhänder nicht berechtigt, nach Willkür zu verfahren. Vielmehr seien der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Wünsche von L B unter Einhaltung von Fairnessregeln zu würdigen. Falls sie dem Zweck der Treuhänderschaft entsprochen hätten, seien sie umzusetzen gewesen, falls nicht, habe L B jedenfalls Anspruch auf eine (rechtsgenügliche) und willkürfreie Begründung gehabt, warum seine Wünsche nicht befolgt worden seien. L B habe ausschliesslich sachgerechte Wünsche gehabt. Er habe gewollt, dass seine Frau, die Beschwerdegegnerin zu 2. und seine Tochter M L B, rechtsverbindlich gesichert wären. Er habe gewollt, dass die B-Aktien in seiner Blutlinie blieben, also von ihm auf M L B und seine weiteren Nachkommen übergingen. Er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder den Anfallstag für die Ausfolgung des Kapitals an M L B nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen berechtigter Gründe hinausschieben könnten. Schliesslich habe er gewollt, dass seine Familie (und damit war nicht F B oder seine sonstige Seitenverwandtschaft gemeint) ein Zustimmungsrecht für den Fall der Veräusserung der B-Aktien erhielten und dass der Treuhänderrat paritätisch besetzt sei, damit der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder ihre feindselige Haltung gegen die Hauptbegünstigten nicht weiter willkürlich hätten ausleben können.
Gegen diese Wünsche hätten der Beschwerdeführer und seine Mittreuhänder keine sachlichen Einwände geäussert. Sie hätten anerkannt, dass die B-Aktien in der Blutlinie von L B blieben und damit auf die Nachkommen von M L B übergehen sollten, bevor die Ausfallsbegünstigten zum Zuge gekommen wäre. Sie hätten auch anerkannt, dass der Anfallstag nicht willkürlich hinausgeschoben werden sollte und sie hätten ein Mitspracherecht der Hauptbegünstigten bei einer allfälligen Veräusserung von B-Aktien anerkannt. Alle diese Punkte seien im konsensfähigen Entwurf vom 27.09.2004 berücksichtigt worden (Verweis auf Beilage 11). Der Mittreuhänder des Beschwerdeführers selbst habe in einem Brief ausdrücklich anerkannt, dass der Berücksichtigung der Nachkommen von M L B vor den Ausfallsbegünstigten (unter anderem der Kinder von F B) keine Hindernisse im Weg stünden (Verweis auf Beilage K; ON 162 Seite 64). Trotzdem hätten der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder die Umsetzung dieser Wünsche verworfen. In der Treuhändersitzung vom 04.11.2004 hätten sie eine gänzlich andere Treuhandurkunde beschlossen, obwohl sie - damals nur noch der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder im Amt - frei hätten entscheiden können. Sie hätten sich auf eine nackte Umsetzung des handschriftlichen Beschlusses vom 09.07.2004 beschränkt, hätten die Nachkommen von M L B von jeder Begünstigung ausgeschlossen und frustrierten damit den gesamten seitherigen Verhandlungsaufwand. Spät im Abberufungsverfahren beriefen sie sich plötzlich darauf, dass die Berücksichtigung der Verhandlungswünsche von L B angesichts der Beschlussfassung vom 09.07.2004 nicht mehr möglich gewesen sei, obwohl der Mittreuhänder des Beschwerdeführers brieflich genau das Gegenteil versichert habe (Beilage K). Sie zeigten damit ihre wahren Absichten. Die Verwerfung der Wünsche von L B sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, da der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder im Geheimen - und gegen den Widerspruch von L B - die Aufnahme von F B, Vater von Ausfallsbegünstigten und Grossaktionär von B Limited, der einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen anstrebe, in den Treuhänderrat geplant und umgesetzt hätten, ohne L B von ihren diesbezüglichen Bemühungen zu informieren. Und sie hätten die Beschränkung der Rechte von M L B (kein Übergang auf die Nachkommen; keine Bindung des Hinausschiebens des Kapitalanfalltages an berechtigte Gründe) gleichzeitig mit der Bestellung von F B in den Treuhänderrat fixiert. Sie offenbarten damit einen flagranten Interessenskonflikt. Offenbar sei ihnen das weitere B-blut wichtiger gewesen als die eigene Blutlinie von L B.
Das Obergericht gehe vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder die Wünsche des L B nicht in guten Treuen behandelt hätten. Genau dies sei wohlverstanden der Vorwurf. Es gehe nicht darum, dass der Beschwerdeführer die Wünsche von L B nicht als Befehle behandelt und augenblicklich umgesetzt habe. Der Vorwurf sei, dass sie sich mit diesen Wünschen nicht nach Treu und Glauben auseinandergesetzt, und dass sie sie letztlich ohne sachliche Rechtfertigung, willkürlich aus sachfremden Motiven abgelehnt hätten. Sie hätten dabei eine Vielzahl von widersprüchlichen Argumenten verwendet, die im Verfahren einzeln aufgezeigt worden seien. Dies alles habe schwere Treuwidrigkeiten begründet.
Dem widersprüchlichen Verhalten gegenüber den Wünschen von L B bleibe der Beschwerdeführer übrigens bis heute treu. Er berufe sich stets dann auf die Wünsche von L B, wenn es um die Rechtfertigung eigener Pflichtverletzungen (Verstoss gegen die Pflicht zur gemeinsamen Geschäftsführung; unsachgemässe Honorargestaltung) gehe, während er beim Unterbleiben der Umsetzung solcher Wünsche davon spreche, er sei nicht der Befehlsempfänger von L B. Ein nur den Interessen der Begünstigten verpflichteter Treuhänder verhalte sich so nicht.
8.2.2. Eigennützige Motive
In seiner Zusammenfassung, die den Beschwerdeführer so störe, sei das Obergericht teilweise von durchaus eigennützigen Motiven des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders ausgegangen. Der Beschwerdeführer betrachte die entsprechenden Ausführungen als in einem verfassungsrechtlichen Sinne willkürlich und frei erfunden. Doch seien die Ausführungen des Obergerichtes gut begründet und dokumentiert.
Dabei sei vorauszuschicken, dass aus rechtlicher Sicht unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder tatsächlich eigennützige Motive verfolgt hätten. Solche liessen sich ohne Geständnis auch kaum psychologisch nachweisen. Umso wichtiger seien Indizien und der äussere Anschein. Massgeblich sei daher, ob eine sachliche Rechtfertigung für das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gegeben sei, ob Indizien auf ein eigennütziges Handeln hindeuteten (was hier in hohem Masse der Fall sei) und dass aus Sicht der Begünstigten nur der äussere Anschein massgeblich sei. Die Begünstigten hätten Anspruch auf unparteiische und unbefangene Treuhänder. In diese Richtung dürfe auch der äussere Anschein nicht gestört sein. Nach dem äusseren Anschein lasse sich das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders nur mit sachfremden Beweggründen und zumindest teilweise auch eigennützigen erklären. Eine Reihe von Faktoren, welche sachfremde oder eigennützige Motive indizierten, sei erwähnt. Erstens hätten die Treuhänder gegenüber den Wünschen des L B von Anfang an eine feindselige Haltung eingenommen. Die Wünsche des L B bedeuteten objektiv eine Gefahr für die Fortführung des Amtes des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders und griffen objektiv in die Honorarerwartungen ein. Die Honorarregelung zugunsten des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders sei übermässig gewesen. Wie der erste Treuüberwacherbericht (ON 60) gezeigt habe, sei es freilich keineswegs bei den Fixhonoraren geblieben (im Fall des Beschwerdeführers 3 %, später 2 % der Bruttodividenden von B Limited plus USD 5'000,- monatlich; für letzteres fehle jede beschlussmässige Deckung, für ersteres sei sie faktisch zweifelhaft und rechtlich unwirksam), sondern es seien weitere aufwandsbezogene Honorare in hohem Ausmass berechnet worden. Der Honoraraufwand (Bankspesen seien in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen) des B Trust habe in der Periode seit Errichtung am 14.07.2003 bis zum Ableben des L B am 25.01.2005 fast USD 1,1 Mio. betragen (USD 960.000,- als Honorar ausgewiesen zusätzlich je USD 55.000,- für den Beschwerdeführer und seine Frau Z an unberechtigten Honorarzahlungen), obwohl der Trust nach dem steten Bekunden des Beschwerdeführers ein so einfach zu verwaltender sei. Es habe also ein Honorarunwesen bestanden. Dass der verbissene Kampf des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders gegen die Wünsche des L B - namentlich auch den Rücktrittswunsch - und der Kampf um die Fortführung des Amtes etwas mit dem Interesse an der Sicherung dieser Honorareinnahmen zu tun habe, sei nach dem äusseren Anschein her eindeutig indiziert.
Zweitens hätten der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder in der Treuhändersitzung am 04.11.2004 ihre Amtsstellung jeweils mit einem alter ego verstärkt. Der Mittreuhänder des Beschwerdeführers habe die W Trust reg., die zusätzlich zu ihm bestellt worden sei, sowie J I, der zusätzlich zum Beschwerdeführer bestellt worden sei, als alter egos bezeichnet (Verweis auf ON 111, Seite 35). Es habe für diese Bestellung keinen sachlichen Grund gegeben. Noch im Juli 2004 habe der Beschwerdeführer die Bestellung der W Trust reg. neben ihm als abwegig bezeichnet, weil das nur unnützen Aufwand mit sich bringen würde (Verweis auf Beilage F Seite 16 drittletzter Absatz). Die Bestellung am 04.11.2004 sei festgestelltermassen zu einem Zeitpunkt erfolgt, da dem Beschwerdeführer und seinem Mittreuhänder die Einbringung eines Abberufungsantrages beim Landgericht angekündigt gewesen sei (ON 162, Seite 84 f.). Für die Bestellung von zwei alter egos gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Bei ihren Einvernahmen und auch heute noch in ihren Beschwerden rechtfertigten sich der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder damit, dass die Neubestellungen angesichts des Rücktritts von L B vorzunehmen gewesen seien. Warum freilich der Rücktritt eines Treuhänders die Bestellung von drei neuen Zusatztreuhändern erfordere, bleibe unerfindlich. Es gebe nur eine plausible Erklärung: Der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder hätten ihr Amt gegen eine mögliche Abberufung sichern wollen. Falls sie abberufen würden, blieben die alter egos im Amt, denen ja noch kein Treubruch vorgeworfen werden könne. Ob diese Motivationslage subjektiv nun vorgelegen sei oder nicht (die Beschwerdegegner seien fest überzeugt, sie sei vorgelegen) könne dahinstehen. Massgeblich sei, dass es nach dem äusseren Anschein eine andere überzeugende Erklärung nicht geben könne. Es habe sich damit gleichzeitig um den Versuch gehandelt, die Ergebnisse des Aufsichtsverfahrens von vornherein zu neutralisieren. Nicht stichhaltig seien die jetzigen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass mit der Abberufung von J I und der W Trust reg. im Falle der eigenen Abberufung ja ohnehin zu rechnen gewesen sei. Die eigennützigen Motive könnten schon deshalb nicht vorgelegen haben. Die Abberufung ihrer alter egos hätten der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder freilich nicht voraus gesehen. Im Verfahren argumentierten diese alter egos nämlich genau damit, dass in ihrer Person kein wichtiger Abberufungsgrund vorliege (Verweis auf ON 18). Der Anschein der Eigennützigkeit verstärke sich durch mögliche Honoraransprüche der alter egos. Zugunsten des Beschwerdeführers habe das Landgericht zwar festgestellt, dass J I seine Honorare vom Beschwerdeführer bezogen hätte, sodass kein zusätzlicher Aufwand entstanden wäre. Belegen lassen habe sich dieses Arrangement aber nicht. Falls ein Honorarverzicht aber vorgelegen habe, zeige dies nur, dass J I nur als Platzhalter bestellt worden sei und keine materiell eigene und unabhängige Treuhänderfunktion hätte ausüben sollen, dem Trust also keinen Nutzen habe bringen können.
Die Art der Verhandlungsführung begründe den Verdacht der Eigennützigkeit ebenfalls. Jeder objektive Betrachter werde anerkennen, dass der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder die Verhandlungen künstlich in die Länge zogen und dass L B und seine Rechtsvertreter mit gedrechselten Vorwänden hingehalten worden seien. Ausserdem seien unsachliche Verquickungen mit eigenen Honoraransprüchen hergestellt worden. Insbesondere der Beschwerdeführer hätte seine weitere Mitwirkung mit der Zahlung unberechtigter Forderungen junktimiert (Verweis auf Beilage AI). Der Beschwerdeführer habe von dieser Junktimierung eingestandenermassen Bescheid gewusst (ON 111 Seite 24).
Die Eigennützigkeit sei weiters durch den Umstand belegt, dass der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder am 04.11.2004 die K als vereinbarte Buchhaltungsstelle "ausschalteten" und das alter ego des Mittreuhänders des Beschwerdeführers, die W Trust reg., mit der Führung der Buchhaltung betraut habe. Die Buchhaltungskompetenz der W Trust reg. sei laut Protokoll vom 04.11.2004 angeblich sogar der Grund gewesen, warum die W Trust reg. zum Treuhänder bestellt worden sei. Belege das nicht eigennützige Motive?
Schliesslich sei auf die unzulässige Entnahme von Vorschüssen zugunsten des Beschwerdeführers (USD 34'700.00) und zugunsten seines Mittreuhänders (CHF 90'000.00) am 16.12.2004 hinzuweisen. Diese Vorschüsse seien rechtlich nicht gedeckt gewesen, sie hätten ausserdem dazu gedient, dem drohenden Entzug des Zeichnungsrechtes durch die Bestellung einer Treuüberwachungsstelle zuvorzukommen (Verweis auf ON 162 Seite 120; Beilage CA; gewundene Aussage des Beschwerdeführers ON 118 Seite 24). An den eigennützigen Motiven des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders könne kein Zweifel bestehen.
8.2.3. Zu Recht sei das Obergericht auch von weiteren Interessenskonflikten ausgegangen. Der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder hätten nicht nur unzulässige Eigeninteressen verfolgt, sondern auch die Interessen der Hauptbegünstigten den Herrschaftsinteressen von F B ausgeliefert. F B sei nicht nur Verwaltungsrat und Grossaktionär von B Limited, der einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen anstrebe, sondern auch der Vater von Ausfallsbegünstigten des Trust. Seine Kinder seien freilich erst am 14.07.2003 zu Ausfallsbegünstigten geworden. Im L Trust sei noch vorgesehen gewesen, dass nach dem Aussterben der eigenen Blutlinie von L B wohltätige Organisationen Liquidationsbegünstigte sein sollten (ON 162 Seite 35). Die Behauptung, L B habe immer schon gewollt, dass sein Vermögen in der Grossfamilie B bleibe, wenn er keine Nachkommen habe, sei durch die Fakten widerlegt. Gerade der Beschwerdeführer fühle sich aber der Mutter von L B verpflichtet und berufe sich auf deren Wünsche, die weder objektivierbar - noch für den B Trust in irgendeiner Weise relevant seien. Ein flagranter Interessenskonflikt. Dass sich der Beschwerdeführer und sein Mittreuhänder freilich mehr den Ausfallsbegünstigten verpflichtet gefühlt hätten als der Hauptbegünstigten des Trust - so zumindest nach dem äusseren Anschein - zeige die Bestellung von F B sowie die Umstände, die zu seiner Bestellung geführt hätten. Die Bestellung von F B bei gleichzeitiger Entgünstigung der Nachkommen von M L B und Sicherung des freien Ermessens der Treuhänder, den Kapitalanfalltag zu Lasten M L Bs in freier Willkür hinauszuzögern, sei ein klarer Verrat am Zweck des Trust gewesen. Zweckadressaten des B Trust seien nämlich nur die eigene Familie des L B (sowie in weit zurückgedrängter Art die Betragsbegünstigten), die Liquidationsbegünstigten, die erst bei Beendigung des Zwecks der Treuhänderschaft zum Zug kämen, zählten nicht dazu.
Durch das pflichtwidrige, widersprüchliche und willkürliche, von sachfremden Beweggründen geleitete Verhalten des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders sei ein tiefgreifendes Zerwürfnis zu den Hauptbegünstigten des Trusts entstanden. Die Beschwerdegegnerin zu 2. sehe sich ständigen, unsubstantiierten absurden Verdächtigungen ausgesetzt, sie wolle sich das Kapital des B Trust zulasten ihrer eigenen Tochter aneignen. Dabei sei es dem unermüdlichen zeitlichen und finanziellen Einsatz ihrerseits zu verdanken (sie habe den gesamten Prozessaufwand auf sich genommen, sie finanzierte auch das Tätigwerden der Treuüberwacher), dass das Treuvermögen des B Trust gegen die Macht- und Honorarinteressen des Beschwerdeführers und seines Mittreuhänders zugunsten von M L B und ihren Nachkommen nun doch gesichert scheine.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10.12.2007 ab.
10. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.12.2007 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes, welcher der Senat des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 12. Februar 2008 keine Folge gab.
11. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 26. Juli 2007, 10 HG.2004.55-202, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht geltend.
2.1. Zwar rügt er auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung sowie der Eigentumsgarantie; da er hierzu jedoch keine Ausführungen macht und eine Verletzung dieser Grundrechte auch nicht ersichtlich ist, braucht auf diese beiden Grundrechtsrügen nicht eingegangen zu werden.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine "willkürliche Unterlassung der Anhörung von Beteiligten gemäss Art. 929 Abs. 1 PGR rügt, fragt es sich, ob er hiermit eine blosse Willkürrüge erhebt oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da auch einer Gehörsrüge aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen wäre:
Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Landgericht neun von zehn als Zeugen angebotene Begünstigte entgegen der Regelung in Art. 929 Abs. 3 PGR nicht gehört habe.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen im Gesetz normierten persönlichen Anspruch der Begünstigten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs berufen könnte. Da der Beschwerdeführer die restlichen Begünstigten aber auch als Zeugen angeboten hat, wäre gemäss der StGH-Rechtsprechung aber sein eigener Gehörsanspruch tangiert. Wie aber hinten unter Punkt 5.2 der Urteilsgründe ausgeführt wird, ist der für eine nach Auffassung des Staatsgerichtshofes verfassungskonforme Abberufung des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt unbestritten, sodass eine Anhörung der angebotenen weiteren Zeugen aus grundrechtlicher Sicht nicht erforderlich war (zum Erfordernis der Entscheidungsrelevanz einer Grundrechtsverletzung StGH 2001/32, Erw. 2.6; vgl. hierzu auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 367 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Was das Willkürverbot betrifft, so stellt dieses nach der StGH-Rechtsprechung ein blosses Auffanggrundrecht dar, wobei die Schwelle für eine Verletzung dieses Grundrechts hoch anzusetzen ist. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen die letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht sein, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]).
2.4. Zum Verhältnis zwischen dem Willkürverbot und der vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist zu bemerken, dass der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots prüft (StGH 2003/44, Jus & News 3/04, 317 [329, Erw. 2.2]). Eine falsche Begründung verletzt demnach die grundrechtliche Begründungspflicht nicht, solange es sich nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2006/19, LES 2008,1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2000/68, Erw. 2.3). Im Weiteren ist eine Entscheidung in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht schon, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3). Für den Beschwerdefall ist schliesslich zu beachten, dass es für die Verfassungsmässigkeit einer Entscheidung genügt, wenn es hierfür eine verfassungskonforme Begründung gibt; wenn sich eine von der Entscheidungsinstanz gegebene weitere Begründung allenfalls als unrichtig oder gar willkürlich erweist, stellt dies keine relevante Grundrechtsverletzung dar (StGH 2002/81, Erw. 2.4).
2.5. Demnach ist im Beschwerdefall im Ergebnis nur zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss vor dem Willkürverbot und der grundrechtlichen Begründungspflicht standhält.
3. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass das Landgericht die Parteibezeichnung hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. umgestellt habe, indem es willkürlich eine Rechtsnachfolge des Nachlasses bzw. der Willensvollstrecker gegenüber dem verstorbenen L B angenommen habe.
3.1. Konkret argumentiert der Beschwerdeführer, dass L B nur zu Lebzeiten Begünstigter des B Trust gewesen sei und dass diese Begünstigung somit nicht auf den Nachlass von L B übergegangen sei.
Diese Argumentation hat manches für sich. Demgegenüber sind die einschlägigen Erwägungen des Obergerichtes wohl unrichtig: Dieses führt unter Verweis auf den ergänzend herangezogenen § 155 ZPO aus, dass die Gesamtrechtsnachfolge auch die Rechtsnachfolge im Prozessverhältnis des Erblassers umfasse. Unter Hinweis auf Fink in Fasching/Konecny, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Wien 2003, Rz. 1 zu § 155 öZPO kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Frage der Vererblichkeit von Begünstigtenrechten somit nicht relevant sei. Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass der zitierte Autor in der nächsten Randziffer ausführt, § 155 ZPO ordne "die Prozessnachfolge des Gesamtrechtsnachfolgers nicht an, sondern setzt diese voraus". Mangels vererblicher Begünstigtenstellung ist § 155 ZPO insoweit entgegen den Erwägungen des Obergerichtes nicht relevant.
Doch abgesehen davon, dass fraglich ist, ob diese unrichtige Rechtsauffassung des Obergerichtes auch schon willkürlich ist, ist aus dieser Rechtslage für den Beschwerdeführer auch deshalb nichts zu gewinnen, weil die Umstellung der Parteibezeichnung auf die Willensvollstrecker von L B bzw. die Annahme einer entsprechenden Rechtsnachfolge jedenfalls im Ergebnis richtig, zumindest aber vertretbar ist. Ist dies aber der Fall, so ist, wie ausgeführt, weder die grundrechtliche Begründungspflicht noch das Willkürverbot verletzt. Eine solche Konstellation liegt hier aus folgenden Gründen vor:
Wie in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners ausgeführt wird, erscheint eine grosszügige Haltung im Bezug auf die Legitimation zur Einleitung des gegenständlichen Abberufungsverfahrens unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil der Oberste Gerichtshof etwa auch ehemaligen Stiftungsräten das Recht einräumt, rechtsfürsorgliche Aufsichtsmassnahmen zu beantragen (der Beschwerdegegner verweist hierzu auf den OGH-Beschluss vom 6. Dezember 2001, 10 HG 17/2000; siehe aber auch den publizierten OGH-Beschluss vom 7. März 2002, 10 HG 6/2001-22, LES 2002, 324 [329]). Vor dem Hintergrund dieser OGH-Rechtsprechung erscheinen relativ grosszügige Legitimationsanforderungen auch dann gerechtfertigt, wenn, wie im Beschwerdefall, ein ehemaliger Treuhänder und Hauptbegünstigter ein Abberufungsverfahren einleitet und während des Verfahrens verstirbt. Dann sollte dem Willensvollstrecker einer solchen Person analog einem früheren Organmitglied eine hinreichende Nähe zur Treuhänderschaft zugestanden werden, um ihm eine Antragslegitimation für rechtsfürsorgliche Massnahmen zu verschaffen. Dies zumal L B, wie vom Beschwerdegegner ebenfalls zu Recht ausgeführt wird, materiell durchaus auch noch als Treugeber des B Trust angesehen werden kann, da der Trust Fonds aus dem L Trust stammte, für welchen L B auch formell der Treugeber war.
3.2. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Umstellung der Parteibezeichnung des Beschwerdegegners zu 1. von L B auf dessen Willensvollstrecker im Ergebnis jedenfalls vertretbar, sodass insoweit keine Willkür vorliegt.
4. Der Beschwerdeführer erachtet weiter die gerichtliche Abberufung des Beschwerdeführers als willkürlich.
4.1. Gemäss Art. 929 Abs. 3 PGR ist ein Treuhänder abzuberufen, wenn er "seinen Pflichten nicht nachkommt". Das Erstgericht interpretiert diesen Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung der Literatur überzeugend so, dass eine Enthebung eine grobe Verletzung der Treuepflicht verlange. Neben der Amtsenthebung sei auch die vorhergehende Ermahnung als Massnahme möglich. Dies erscheine dann sinnvoll, wenn ein treuwidriger Zustand noch saniert und dem Begünstigten somit zugemutet werden könne, dass die Treuhänder weiterhin im Amt verblieben. Wann ein wichtiger Grund vorliege, welcher eine Amtsenthebung rechtfertige, beurteile sich letzten Endes nach den Umständen des Einzelfalles (ON 162, S. 143 f.).
4.2. Das Obergericht hat solche, eine Abberufung rechtfertigende Gründe unter anderem deshalb angenommen, weil der Beschwerdeführer und W anlässlich der Treuhänderratssitzung vom 04.11.2004 in M noch drei zusätzliche Trustees zugewählt haben.
Tatsächlich war eine Zuwahl von Trustees gerade in diesem kritischen Zeitpunkt, als seitens von L B soeben gerichtliche Schritte zur Abberufung der verbleibenden Trustees angekündigt worden waren, keineswegs erforderlich. Hieran änderte auch der Rücktritt von L B als Trustee nichts, zumal die Treusatzung keine Mindestzahl von Treuhändern vorgibt. Die Notwendigkeit der Zuwahl des W Trust und von J I ist daher nicht ersichtlich. Das Argument, dass nun plötzlich Stellvertreter im Falle der Abwesenheit der beiden verbliebenen Treuhänder erforderlich gewesen seien, überzeugt jedenfalls nicht. So erachtete denn auch W die Bestellung des W Trust noch im Juli 2004 als abwegig, weil nur mit unnützem Aufwand verbunden (Sitzungsprotokoll vom 9. Juli 2004 [Beilage F], S. 16). Beim W Trust und bei J I ist es auch gerechtfertigt, dass das Obergericht von alter egos des Beschwerdeführers bzw. von W sprach. Denn diese Schlussfolgerung ergibt sich zwingend aus den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 162, S. 114 f.). Das Erstgericht folgert dies selbst aus seinen Feststellungen, wenn auch mit anderen Worten: Hinsichtlich des W Trusts spricht das Erstgericht von einer Verdoppelung der Stimmen von W und J I spricht es aufgrund der Zahlung von dessen Honorar durch den Beschwerdeführer die Unabhängigkeit von diesem ab, was ebenfalls auf eine Stimmenverdoppelung oder eben auf einen "alter-ego-Status" hinausläuft (ON 162, S. 145 f.).
Schon die Zuwahl dieser beiden neuen Trustees war vor dem Hintergrund der akuten Kontroverse mit dem bisherigen Mittreuhänder und Erstbegünstigten bzw. mit dessen Ehefrau und Zweitbegünstigten eine unnötige Provokation, die von der Gegenseite fast zwangsläufig so verstanden werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer und W um die angekündigten gerichtlichen Schritte zu ihrer Abberufung foutierten, indem sie für den Fall des Erfolgs dieser Schritte ihre alter egos im Treuhänderrat platzierten. Ob der Beschwerdeführer und W - was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird - anlässlich der Treuhänderratssitzung in M schon wussten, dass der Antrag bei Gericht eingereicht war oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Vielmehr genügt es, dass dieser Schritt festgestelltermassen jedenfalls angekündigt worden war (ON 162, S. 84 f.). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die gerichtliche Abberufung aller Trustees von vornherein zu erwarten gewesen sei; denn die Mitabberufung der neuernannten Trustees wurde im ordentlichen Verfahren (ON 18) mit dem Argument, dass diese eben keine alter egos seien, noch vehement bekämpft. Schliesslich ist auch nicht wesentlich, ob das Unterlaufen der angekündigten gerichtlichen Schritte tatsächlich vom Beschwerdeführer und W beabsichtigt war. Indem jedenfalls dieser Eindruck erweckt wurde, liessen der Beschwerdeführer und W die Situation, wie erwähnt, unnötiger Weise weiter eskalieren. Deshalb brauchen auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm bestrittenen Beweggründen thematisierten sogenannten gemischten Tat- und Rechtsfragen (quaestiones mixtae) nicht näher erörtert werden.
Gewissermassen die Krone aufgesetzt wurde der Provokation zudem dadurch, dass als fünfter Treuhänder der von L B ausdrücklich abgelehnte F B zugewählt wurde. Auch dies war - insbesondere zu diesen Zeitpunkt - unnötig, da tatsächlich nicht ersichtlich ist, weshalb die von der B Ltd. erforderlichen Informationen von F B oder anderen Führungskräften dieser Gesellschaft nicht auch ohne diese Zuwahl erhältlich gewesen sein sollten. Jedenfalls konnte der damit verbundene Vorteil die entsprechende Provokation wohl kaum rechtfertigen.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, haben Begünstigte zwar keinen Anspruch auf Platzierung "ihrer" Kandidaten im Treuhänderrat. Nach Treu und Glauben haben die Treuhänder ihr Ermessen aber mit Augenmass und somit dahingehend auszuüben, dass unnötige Konflikte innerhalb des Treuhänderrats, aber auch im Verhältnis zu den Begünstigten vermieden bzw. schon schwelende Konflikte nicht noch verschärft werden. Dabei ist durchaus auch dem Gewicht der betroffenen Begünstigten angemessen Rechnung zu tragen. So ist ein Konflikt mit einem über einen relativ kleinen Rentenanspruch verfügenden Begünstigten weniger problematisch, als wenn Wünsche der Hauptbegünstigten, wie im Beschwerdefall, ohne Not ignoriert werden.
4.3. Insgesamt kann - jedenfalls im Lichte des hier anwendbaren blossen Willkürrasters - allein in der durch die Zuwahl von drei weiteren Treuhändern verursachten weiteren Verschärfung des Zerwürfnisses mit dem Erst- und der Zweitbegünstigten ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung des Beschwerdeführers und von W gesehen werden.
4.4. Zwar ist einzuräumen, dass man dies sehr wohl auch anders sehen und insbesondere angesichts der scheinbar beträchtlichen Drittbeeinflussung von L B mehr Verständnis für das Verhalten des Beschwerdeführers und von W aufbringen kann; dies zumal letztere ihrerseits beträchtlichen Provokationen ausgesetzt waren. Insoweit hätte auch die weniger drastische Sanktion in Form einer Verwarnung in Betracht gezogen werden können. Daraus ist für den Beschwerdeführer angesichts des hier allein anzuwendenden Willkürmassstabes aber nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn die Sicht des Obergerichtes, dass die Zuwahl der drei neuen Treuhänder für sich allein schon grob treuwidrig gewesen sei und somit einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Beschwerdeführers und von W darstellte, als unrichtig zu qualifizieren wäre, so wäre diese Rechtsauffassung angesichts der hier gemachten Erwägungen jedenfalls vertretbar. Auch wenn die Abberufung (jedenfalls im Lichte der vom Staatsgerichtshof hier allein berücksichtigten unnötigen Zuwahl weiterer Trustees) sicherlich eine sehr harte Massnahme darstellt, liegt insoweit auch keine geradezu willkürliche Ermessensausübung vor, da der bestehende Konflikt anders offensichtlich kaum mehr zu entschärfen war.
5. Aufgrund dieses Befundes erweisen sich die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers ohne weiteres als irrelevant.
5.1. Insbesondere braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die weiteren Gründe (Unterlassung der Buchführung, Bevorschussung von Prozesskosten, Höhe der Treuhänderhonorare), auf welche das Obergericht die Abberufung der Treuhänder ebenfalls stützt, ihrerseits einer Willkürprüfung standhalten würden.
5.2. Da jedenfalls der aus der Sicht des Staatsgerichtshofes wesentliche Sachverhalt für den Abberufungsgrund der unnötigen Zuwahl von Trustees nicht bestritten ist, sind auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen irrelevant. So war es im Lichte dieses Abberufungsgrundes nicht erforderlich, weitere Zeugen einzuvernehmen. Auch die Frage, ob der Bericht der Treuüberwachungsstelle im ordentlichen Verfahren verwertet werden durfte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
5.3. Als irrelevant erweist sich auch die Frage, ob einzelne der (zusätzlichen) Abberufungsgründe vom Berufungsantrag umfasst waren oder nicht, zumal es durchaus vertretbar erscheint, wenn das Gericht auch in ergänzenden Schriftsätzen noch nachgeschobene Abberufungsgründe berücksichtigt.
5.4. Als unberechtigt erweist sich weiter die Rüge, dass das Obergericht unzulässigerweise verfahrenswesentliche sekundäre Feststellungsmängel verneint habe. Denn auch diese Rüge betrifft im Wesentlichen nicht den hier allein relevanten Abberufungsgrund der Zuwahl weiterer Trustees.
Für diesen Abberufungsgrund braucht es auch nicht zwingend die vom Beschwerdeführer geforderte Gesamtbeurteilung des Verhältnisses zwischen ihm und L B. Und auch die Frage, inwieweit L B von Dritten unter Druck gesetzt wurde, hätte, wie erwähnt, zwar stärker gewichtet werden dürfen, doch erscheint dies nicht entscheidend. Denn im Lichte des Willkürrasters genügt es, dass ein gravierender Konflikt jedenfalls mit der Ehefrau des todkranken L B und mit dessen Beratern bestand.
5.5. Auch die Begründungsrügen des Beschwerdeführers gehen angesichts der im Ergebnis willkürfreien Entscheidung des Obergerichts ins Leere, da in einem solchen Fall auch eine falsche Begründung, wie erwähnt, nicht schadet und selbst nach dem Beschwerdevorbringen keine blosse Scheinbegründung vorliegt.
6. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, so dass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Im Kostenspruch waren die von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Kosten mit Ausnahme der nicht angefallenen halben Entscheidungsgebühr von CHF 170.00 richtig verzeichnet. Es war deshalb nur für die Gegenäusserung samt 10 % Streitgenossenzuschlag und Mehrwertsteuer ein Betrag von CHF 1'968.50 zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008