StGH 2007/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: S A Gefangenenhaus Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Mag. Rudolf Schächle Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2007, 01KG.2005.15-280
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Oktober 2007, 01 KG.2005.15-280, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Antrag vom 4. Januar 2007 (ON 217) beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe sowie die Bestellung seiner jetzigen Rechtsvertreter als Verfahrenshelfer. Er brachte dazu vor, er befinde sich derzeit im Gefangenenhaus Vaduz und sei ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.
2. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (ON 220) wies der Präsident des Kriminalgerichtes diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kriminalgerichtes vom 4. Januar 2006 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung habe das Obergericht mit Urteil vom 8. Juni 2006 keine Folge gegeben. Dieses zweitinstanzliche Urteil des Obergerichtes sei am 30. Juni 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2006 im Strafvollzug befinde. Unter Einrechnung der verbüssten Untersuchungshaft werde das ordentliche Strafende der 22. November 2010 sein.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe am 19. Dezember 2006 einen Hafturlaub für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Januar 2007 beantragt. Diesem Antrag sei mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 (ON 212) dahingehend entsprochen worden, dass dem Beschwerdeführer ein Hafturlaub für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 6. Januar 2007 bewilligt worden sei. Gegen diesen Beschluss habe die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 (ON 215) die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
Mit Antrag vom 4. Januar 2007 (ON 217) habe der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 4. Januar 2007, wie es üblicherweise in Zivilverfahren verwendet werde, beantragt, ihm vollumfänglich Verfahrenshilfe zu gewähren. Er befinde sich derzeit im Gefangenenhaus Vaduz in Haft. Er verfüge über kein Einkommen und keine Vermögenswerte, hingegen würden sich seine Schulden auf CHF 30'000.00 belaufen. Weiter sei er sorgepflichtig gegenüber seiner Ehefrau sowie zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Er sei daher ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Der Beschwerdeführer unterlasse es geflissentlich, anzugeben, in welchem Zusammenhang bzw. für welche Rechtssache genau er Verfahrenshilfe beantrage. Offensichtlich beziehe sich sein Verfahrenshilfeantrag aber auf seinen Hafturlaubsantrag vom 19. Dezember 2006 und auf das über Beschwerde der Staatsanwaltschaft hierüber eingeleitete Beschwerdeverfahren.
Die Verfahrenshilfe sei in § 26 StPO geregelt. Diese Bestimmung beziehe sich allerdings lediglich auf die Beigebung eines Armenverteidigers für das Erkenntnis- bzw. für das Untersuchungsverfahren. Hingegen lasse sich aus dieser Bestimmung kein Anspruch eines rechtskräftig verurteilten Rechtsbrechers auf Beigebung eines Rechtsbeistandes, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, für das Strafvollzugsverfahren ableiten. Ein entsprechendes Recht lasse sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Verteidigung, wie es in Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK normiert sei, ableiten (LES 2005, 24). Allerdings sei dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes ein Ermessen dahingehend eingeräumt, in bestimmten Fällen nach einer Erforderlichkeitsprüfung die Verfahrenshilfe und die Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistandes zu bewilligen, wobei sich die Erforderlichkeitsprüfung vor allem darauf zu beziehen habe, ob die Bewilligung im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich sei, was dann der Fall sei, wenn das Einschreiten des Rechtsanwaltes im Hinblick auf einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt oder die rechtliche Kompliziertheit tunlich erscheine (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2006 zu 01 KG.2004.15-743). Bei Hafturlaubssachen handle es sich nun aber um Angelegenheiten, die weder in erster, noch in höherer Instanz besondere Rechtskenntnisse voraussetzten und die generell zu jenen Angelegenheiten zählten, die Strafgefangene selbst, ohne Beteiligung eines Anwaltes, erledigen könnten (Beschluss OG vom 21. November 2001 zu KSchV 26/98).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Gewährung der vollumfänglichen Verfahrenshilfe" sei deshalb abzuweisen.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht (ON 223). Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (ON 229) ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen dahingehend, als sich aufgrund des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Februar 2007 (ON 226), mit welchem der Hafturlaub versagt worden sei, zeige, dass das Verfahren auf Gewährung von Hafturlaub rechtlich kompliziert sei, weshalb es im Interesse der Rechtspflege geboten sei, dem Beschwerdeführer einen rechtskundigen Vertreter beizugeben, zumal er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 (ON 259) ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass zwischenzeitlich auch das Erstgericht diese Auffassung vertrete, habe es doch über seinen neuerlichen Antrag mit Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 255) Hafturlaub in der Dauer von acht Tagen gewährt und ihm gleichzeitig für das gegenständliche Verfahren betreffend die Gewährung von Hafturlaub Verfahrenshilfe durch kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 (ON 271) ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich dahin, dass sich zwischenzeitlich auch die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung angeschlossen und gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 14. Juni 2007 (ON 255) keine Beschwerde erhoben habe.
4. Das Obergericht gab der Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Oktober 2007 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Mit Antrag vom 4. Januar 2007 (ON 217) habe der Beschwerdeführer lediglich unter Hinweis auf seine derzeitige Einkommens- und Vermögenslage "die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe" begehrt. Das Erstgericht habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, anzugeben, in welchem Zusammenhang und für welche Rechtssache genau er Verfahrenshilfe beantrage. Im Gegensatz zum Erkenntnis- und Untersuchungsverfahren könne nämlich Verfahrenshilfe im Strafvollzug nicht generell bewilligt werden, doch habe das Gericht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen nach einer sogenannten Erforderlichkeitsprüfung die Verfahrenshilfe und die Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistandes zu bewilligen, wenn das im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich wäre. Dies sei dann der Fall, wenn das Einschreiten eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt oder die rechtliche Kompliziertheit tunlich erscheine. Dies sei bei einer Hafturlaubssache nicht der Fall.
In der Beschwerde an das Obergericht begehre der Beschwerdeführer nicht mehr "die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe" für das ganze Strafvollzugsverfahren, sondern nurmehr "im Verfahren wegen Gewährung von Hafturlaub". Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem Beschwerdeantrag. Diese Änderung des Begehrens im Beschwerdeverfahren sei unzulässig, weil damit der ursprüngliche Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Strafvollzugsverfahren generell Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, durch einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch im Interesse der Rechtspflege für das Verfahren auf Gewährung von Hafturlaub die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, ersetzt werde. Damit stelle der Beschwerdeführer aber in Wirklichkeit einen neuen Verfahrenshilfeantrag. Dies könne er aber nur in einem gesonderten Verfahren tun, nicht aber durch die Änderung des Begehrens im Beschwerdeverfahren. Denn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werde durch den ursprünglichen Antrag bestimmt. Es könne im Rechtsmittelverfahren nur geprüft werden, ob die erstgerichtliche Abweisung dieses Antrages zu Recht erfolgt sei oder nicht.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Wie der Oberste Gerichtshof in der wegleitenden Entscheidung vom 7. Dezember 2006 im Verfahren 01 KG.2004.15 (ON 743) erwogen habe, sei eine generelle und im Voraus zu erfolgende Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für alle während des Strafvollzuges vorkommenden Anliegen weder im Gesetz vorgesehen, noch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geboten (StGH 2001/75, LES 2005, 24). Wohl aber bestehe die Möglichkeit, nach einer Erforderlichkeitsprüfung für eine bestimmte Rechtshandlung im Strafvollzug die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn dies im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sei.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei deshalb unbegründet. Da im Strafvollzugsverfahren nicht abgesehen werden könne, mit welchem Anliegen der Strafgefangene an das Gericht herantreten werde, sei eine generelle Bewilligung der Verfahrenshilfe auch aus diesem Grund nicht möglich.
Da auch im Strafverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und damit der Einheitlichkeit der Rechtsmittelhandlung gelte, sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, das Beschwerdevorbringen nachträglich - und zwar nach Ablauf der Beschwerdefrist - zu ergänzen. Abgesehen davon handle es sich bei den Ergänzungen, wie sie vom Beschwerdeführer in den gegenständlichen Schriftsätzen vorgebracht worden seien, um kein wirkliches neues Vorbringen, sondern um Umstände, die sich aus der laufenden Aktenlage ohne Weiteres ergäben. Diese Umstände hätte das Beschwerdegericht aufgrund des Grundsatzes der materiellen Wahrheitspflicht auch von Amtes wegen berücksichtigen müssen, weshalb die weiteren Schriftsätze des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen seien.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 6. November 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Rechts auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV), des Verbots des überspitzten Formalismus, der Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstosse. Der Staatsgerichtshof möge diesen deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Tragung der Verfahrenskosten überbinden. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Das mit dem angefochtenen Beschluss erzielte Ergebnis stelle für den Beschwerdeführer einen Eingriff in das Grundrecht auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV dar. Ein solcher Grundrechtseingriff sei rechtfertigungsbedürftig.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 (01 KG.2005.15-255) sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe stattgegeben worden. Das Obergericht hingegen habe dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge gegeben. Da sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe in den entscheidungswesentlichen Zeiträumen nicht geändert hätten, die Gerichte jedoch unterschiedlich entschieden hätten, liege ein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
5.2. Unter dem Titel des Verbots des überspitzten Formalismus bringt der Beschwerdeführer sodann vor, das Obergericht begründe das Nichtgewähren der Verfahrenshilfe auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses damit, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Obergericht nicht mehr die vollumfängliche Bewilligung der Verfahrenshilfe für das ganze Strafvollzugsverfahren, sondern nur mehr für das Verfahren betreffend die Gewährung von Hafturlaub beantragt habe. Darin sei aber eine unzulässige Änderung der Begehren im Beschwerdeverfahren zu erblicken, da damit der ursprüngliche Streitgegenstand verändert werde. Damit habe der Beschwerdeführer in Wirklichkeit einen neuen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Die obige Begründung verstosse nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der zweitinstanzliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe "im Verfahren wegen Gewährung von Hafturlaub" stelle nämlich eine Einschränkung, jedoch keine Änderung des Begehrens dar. Selbst im formstrengen Zivilverfahren wäre eine Einschränkung des Begehrens in jeder Lage des Verfahrens möglich. Zumindest dem in der Beschwerde vom 25. Januar 2007 gestellten Eventualantrag hätte Folge gegeben werden und der Beschluss ON 220 aufgehoben werden müssen.
5.3. Der angefochtene Beschluss verletze auch die grundrechtliche Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
Das Obergericht gehe im angefochtenen Beschluss nämlich nicht auf den Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 ein, mit welchem dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für das Verfahren auf Gewährung eines Hafturlaubes bewilligt worden sei. Dieses Nichteingehen auf den erwähnten Beschluss ON 255 stelle einen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Das Nichteingehen auf einen Vergleichsfall habe der Staatsgerichtshof bereits in StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28], als verfassungswidrig erachtet.
5.4. Weiters sei das Willkürverbot verletzt. Im Verfahren 01 KG.2005.15 seien über zwei Verfahrenshilfeanträge zwei Entscheidungen ergangen, welche bei gleicher Sachlage vollkommen verschieden seien. Es hätte zudem ein Verbesserungsantrag (gemeint wohl: -auftrag) erfolgen müssen. Zumindest hätte jedenfalls dem Eventualantrag stattgegeben werden müssen. Selbst zu diesen Argumenten seien keine sachlichen, materiellen Gründe genannt worden, sodass der angefochtene Beschluss willkürlich sei.
6. Mit Schreiben vom 12. November 2007 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 23. November 2007 in vollem Umfang statt.
8. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2007, 01 KG.2005.15-280, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGH zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6 Erw.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361] 366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht LPS Bd. 43, Schaan, 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV. Er begründet dies damit, dass seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. Januar 2007 (01 KG.2005.15-255) stattgegeben worden sei. Das Obergericht habe einem solchen Antrag im angefochtenen Beschluss hingegen keine Folge gegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe hätten sich aber in den entscheidungswesentlichen Zeiträumen nicht geändert.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der hier im Rahmen der Rechtsanwendung gerügte allgemeine Gleichheitssatz nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (zuletzt StGH 2007/145; StGH 2007/35, Erw. 2.2; StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]).
2.2. Im Beschwerdefall führt der Beschwerdeführer konkret an, das Landgericht habe mit Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 255) seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beschluss des Landgerichtes (ON 255) ist offensichtlich über einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Hafturlaubes ergangen, welcher unabhängig vom Fortgang des gegenständlichen Verfahrens gestellt wurde. Er ist überdies nicht von dem im gegenständlichen Verfahren belangten Obergericht, sondern vom Landgericht gefasst worden. Der Staatsgerichtshof hat in der Vergangenheit jedoch schon darauf hingewiesen, dass der hier geltend gemachte allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn die behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (StGH 2007/115, Erw. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht erfüllt, da die vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichsentscheidung, wie erwähnt, vom Land- und nicht vom Obergericht als der in casu belangten Behörde ausging.
Da der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage ist, einen diesen Kriterien genügenden anders entschiedenen Vergleichsfall zu benennen, ist eine Prüfung des Beschwerdefalls, insoweit es jedenfalls das Beschwerdevorbringen der rechtsungleichen Behandlung betrifft, nur im Lichte des Willkürverbots möglich.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV geltend. Das Obergericht sei nämlich nicht auf den bereits oben erwähnten Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 (ON 255) eingegangen. Das Nichteingehen auf einen Vergleichsfall habe der Staatsgerichtshof auch schon in StGH 2001/75 (LES 2005, 24 [28]) als verfassungswidrig angesehen. Das Obergericht sei weiters mit keinem Wort auf den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag eingegangen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
3.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 (ON 255). Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde jedoch bereits rund 4 Monate vor Ergehen jenes Beschlusses eingebracht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den erst später vom Landgericht gefassten Beschluss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Obergericht noch nicht kennen und auch keine entsprechende Rüge vortragen konnte. Insoweit war der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichsfall auch nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Damit entfällt jedoch jedenfalls im Lichte des grundrechtlichen Begründungsanspruches die Pflicht des Obergerichtes, sich mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Vergleichsfall zu befassen.
Im Übrigen unterscheidet sich das gegenständliche Verfahren auch vom StGH-Verfahren 2001/75 (LES 2005, 24 ff.), auf welches sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Dort hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nämlich explizit Bezug auf eine von der gleichen Behörde bei gleicher Sachlage anders entschiedene Rechtssache genommen, ohne dass darauf in der folgenden Entscheidung des Obergerichtes eingegangen worden wäre. Der Beschwerdefall unterscheidet sich somit erheblich von der Sachlage, wie sie dem Verfahren zu StGH 2001/75 zugrunde lag.
Nicht nachvollziehbar ist weiters die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht sei mit keinem Wort auf den von ihm gestellten Eventualantrag eingegangen, was ebenfalls eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht darstelle. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Beschwerde an das Obergericht in eventu beantragt, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
Das Obergericht hat sowohl den Haupt-, als auch den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und dies einlässlich damit begründet, ein genereller Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe im Strafvollzugsverfahren nicht und eine Änderung des Rechtsbegehrens sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Das Obergericht hat der Beschwerde somit deshalb keine Folge gegeben, weil es die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als richtig qualifiziert hat. Sachverhaltselemente, wie beispielsweise Feststellungen über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, waren gar nicht streitig. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Verfahrensmängel gerügt, welche allenfalls zu einer Wiederholung des Verfahrens vor dem Erstgericht hätten führen können. Wenn nun das Obergericht mit der vom Erstgericht geäusserten Rechtsansicht konform ging und Feststellungs- bzw. Verfahrensmängel gar nicht Thema der Beschwerde waren, so ergab sich daraus als Selbstverständlichkeit, dass eine Zurückverweisung an das Erstgericht nicht angezeigt war. Offensichtliches braucht jedoch von der entscheidenden Behörde nicht begründet zu werden (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.2 mit weiteren Verweisen).
Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ist aufgrund dieser Erwägungen somit nicht erkennbar.
4. Der Beschwerdeführer macht weiters überspitzten Formalismus geltend. Die Begründung des Obergerichtes, dass er durch die Einschränkung des Verfahrenshilfeantrags im Beschwerdeverfahren auf das "Verfahren wegen Gewährung von Hafturlaub" in Wahrheit einen neuen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe, verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]).
4.2. Das Obergericht spricht im angefochtenen Beschluss zwar nicht von Einschränkung, sondern von Änderung des Streitgegenstandes (vgl. Punkt 6. der Beschlussbegründung). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers etwas für sich hat. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag nämlich erst gestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den vom Erstgericht bewilligten Hafturlaub Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte (ON 217). Mit anderen Worten bezog sich der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers spezifisch auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung des Hafturlaubes vom 1. bis zum 6. bzw. nach dem Begehren des Beschwerdeführers bis zum 8. Januar 2007. Vor diesem Hintergrund ist die Änderung des Antrages in der Beschwerde ON 223 dahingehend, dass dieser lediglich das Hafturlaubsverfahren betreffe, nach Ansicht des Staatsgerichtshofes als Präzisierung und nicht als Änderung des ursprünglichen Antrages zu werten. Zu dieser Klarstellung sah sich der Beschwerdeführer offenbar deshalb veranlasst, weil das Erstgericht bemängelte, er habe in seinem Antrag geflissentlich die Angabe unterlassen, für welche Rechtssache er genau Verfahrenshilfe beantrage, wenngleich auch das Landgericht einräumte, es sei offensichtlich, dass sich das Begehren auf den Hafturlaubsantrag vom 19. Dezember 2006 bzw. das über diesen eingeleitete Beschwerdeverfahren beziehe. Das Landgericht hat denn auch den Verfahrenshilfeantrag nicht etwa wegen der Nichtbezeichnung der Rechtssache, sondern vielmehr deshalb abgewiesen, weil es das Verfahren über den Hafturlaub als einfache Rechtssache qualifizierte, welche ein Strafgefangener auch ohne Beteiligung eines Anwaltes erledigen könne.
Das Obergericht sieht in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Präzisierung seines Begehrens nun eine Änderung desselben dahingehend, dass in Wahrheit ein neuer Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei, welcher beim Landgericht einzubringen gewesen wäre. Es ist dem Beschwerdeführer aber zuzustimmen, dass die Antragspräzisierung in der zweiten Instanz im Vergleich zum ursprünglichen Antrag ein Minus und nicht ein Aliud darstellt. Auch die von der Vorinstanz angeführte Begründung, sie dürfe im Rechtsmittelverfahren nur prüfen, ob die erstgerichtliche Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt sei oder nicht, verfängt nicht. Denn es ergibt sich aus dem erstgerichtlichen Beschluss eindeutig, dass der Verfahrenshilfeantrag wegen der Einfachheit der Rechtssache und nicht aufgrund des zu weit gefassten Begehrens abgelehnt wurde. Der Erstrichter räumte ja gerade ein, es sei offensichtlich, dass sich der Verfahrenshilfeantrag auf das Hafturlaubsverfahren beziehe. Zudem hätten beide Vorinstanzen von Amtes wegen die Möglichkeit gehabt, die vom Beschwerdeführer beantragte "vollumfängliche" Bewilligung der Verfahrenshilfe auf das Verfahren über den Hafturlaub zu beschränken.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hat sich das Obergericht deshalb im angefochtenen Beschluss in unhaltbarer Weise hinter einer verfahrensrechtlichen Argumentation verschanzt, obgleich nach Treu und Glauben ohne Weiteres erkennbar war, dass sich der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers auf das Hafturlaubsverfahren bezog. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer eine materielle Behandlung seines Beschwerdevorbringens in willkürlicher Weise versagt. Das Obergericht wird in einem zweiten Rechtsgang gehalten sein, die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
5. Der angefochtene Beschluss ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Rechtssache an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuverweisen.
6. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertreterkosten konnten nicht zugesprochen werden, da ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, hat jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 9.] mit Verweis auf StGH 2000/35, Erw. 5. sowie StGH 1999/57, Erw. 6.).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008