StGH 2007/130
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2007,11UR.2006.196-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Oktober 2007, 11 UR.2006.196-81, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im objektiven Verfallsverfahren hinsichtlich der Vermögenswerte der Gesellschaft B gemäss § 365 StPO i. V. m. § 20b Abs. 2 StGB verhängte das Landgericht mit Beschluss vom 17. August 2007 (ON 75) über den Beschwerdeführer gemäss § 114 StPO eine Beugestrafe von CHF 500.00.
Diesen Beschluss begründete das Landgericht damit, dass der Zeuge A und nunmehrige Beschwerdeführer anlässlich der Vernehmung angegeben hätte, dass er aufgrund des polnischen Anwaltsgeheimnisses den Namen seines Mandanten nicht preisgeben könne, weil er sich dadurch in Polen strafbar machen würde. Da der Zeuge sich trotz Belehrung nach § 114 StPO geweigert hätte, Angaben zu der Identität seines Mandanten zu machen, sei ihm eine Beugestrafe von CHF 500.00 auferlegt worden.
Das Landgericht führte aus, dass das Anwaltsgeheimnis als Entschlagungsrecht nur für Rechtsanwälte bzw. Verteidiger des Verdächtigen/Beschuldigten oder eines Verfallsbeteiligten gelte, nicht jedoch für Rechtsvertreter von Zeugen.
2. Gegen diesen Beschluss ergriff der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, welches der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 (ON 81) keine Folge gab und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass eine Aussage seinerseits die Gefahr der Selbstbelastung mit sich bringe. Diese Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung in Polen habe er jedoch in keiner Weise näher begründet oder darlegen können.
Es habe ferner für das Erstgericht keinen Anlass gegeben, den Beschwerdeführer nach § 107 Abs. 5 StPO zu belehren, da dieser von sich aus auf das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes hingewiesen habe.
Schliesslich führte das Obergericht aus, dass aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO abzuleiten sei, dass sich der Schutz ausschliesslich auf den Inhalt der Information des Klienten, nicht aber auf dessen Identität beziehen könne. Die Bekanntgabe der Identität des Vollmachtgebers sei im Übrigen schon deswegen erforderlich, um das Vollmachtsverhältnis und somit das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes bescheinigen zu können.
3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss hat der Beschwerdeführer nunmehr mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2007, 11 UR.2006.196-81, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung, in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV, in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren bzw. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge diesen Beschluss deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Unter dem Titel des Rechts auf willkürfreie Behandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass es im gegenständlichen Fall konkret um die Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gehe.
Das Obergericht habe diesbezüglich fälschlicherweise begründet, dass bereits aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO schlüssig abzuleiten sei, dass sich der Schutz ausschliesslich auf den Inhalt der Information des Klienten, nicht aber auf die Identität des Klienten bzw. des Vertretenen selbst beziehen könne. Diese Auffassung verletze nach Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen das Recht auf willkürfreie Behandlung.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass bereits die Bekanntgabe der Identität eine Information im Sinne des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO darstelle, womit auch diese durch den Wortlaut gedeckt sei. Die Auslegung des Obergerichtes stehe ferner im unauflösbaren Widerspruch zu § 121 StGB, welcher die Verletzung von Berufsgeheimnissen mit Strafe bedrohe. Die Identität bzw. der Name eines Klienten falle nämlich zweifellos unter die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts.
Auch Art. 15 Abs. 1 RAG führe hinsichtlich der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts aus, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet sei. Der Rechtsanwalt habe daher in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit.
Es sei demnach nur folgerichtig, wenn § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO auch vor der Preisgabe der Identität des Mandanten schütze. Ebenso sei nach Ansicht der österreichischen Rechtsprechung offensichtlich und richtigerweise auch die Identität bzw. der Name eines Klienten bzw. Vollmachtgebers vom Entschlagungsrecht bzw. vom Wortlaut des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO umfasst und geschützt.
Diese Schutzbestimmung könne wohl auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsanwalt die Identität bzw. den Namen seines Klienten bekanntgeben müsse, um ein Vollmachtsverhältnis zu bescheinigen, damit er überhaupt vom Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO Gebrauch machen könne. Eine solche Bescheinigung sei nicht notwendig.
Willkür liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn ein Gesetz denkunmöglich oder unsachlich oder grob verfehlt angewendet worden sei, so dass die getroffene Entscheidung einer willkürlichen Rechtsprechung gleich komme, die belangte Behörde also bei ihrer Urteilsfindung einen so schweren Fehler gemacht habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit gleichzusetzen wäre. Der Beschwerdeführer qualifiziert somit die gegenständlich vorgenommene Auslegung des Obergerichtes von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO als denkunmögliche, dem klaren Zwecke des Gesetzes widersprechende Auslegung und somit als unzulässige Einschränkung des strafrechtlich geschützten Anwaltsgeheimnisses. Die Auslegung habe ferner eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung von Informationen, die zwischen dem Klienten bzw. Vollmachtgeber und dem Rechtsanwalt ausgetauscht werden, zur Folge. Insgesamt sei diese Auslegung des Obergerichtes als willkürlich zu qualifizieren.
3.2. Bezüglich der Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht durch seine als willkürlich zu qualifizierende Entscheidung auch das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art. 34 LV verletzt habe.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch den in das Eigentum eingreifenden Entscheid einer Verwaltungsbehörde dann verletzt, wenn der Entscheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen worden oder wenn er gesetzlos sei und als willkürlich angesehen werden könne. Es spiele dabei keine Rolle, dass im vorliegenden Fall der Entscheid durch ein Gericht und nicht auch eine Verwaltungsbehörde ergangen sei.
Ferner gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm sehr wohl bewusst sei, dass nach neuer Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das Willkürverbot ein blosses Auffanggrundrecht sei und nur dann eine eigenständige Bedeutung habe, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen sei. Im gegenständlichen Fall sei aber gerade diese willkürliche Auslegung durch das Obergericht entscheidend dafür, dass auch die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie verletzt worden sei, womit eine Willkürprüfung notwendig werde.
3.3. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass sich das Obergericht weder mit den Ausführungen der Beschwerdegründe des Beschwerdeführers noch mit der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt habe.
Es sei demnach für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet worden, ob die Auslegung des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO durch das Erstgericht korrekt gewesen sei. Die gegenständliche Entscheidung verletze somit die verfassungsmässig verbürgte Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
3.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend.
Obwohl der Rechtsprechung folgend das Gericht prüfen müsse, ob tatsächlich die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung vorliege, habe das Obergericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass auf die Beschwerde daher nicht weiter eingetreten werden könne, weil nicht einmal in der Beschwerde eine auch nur ansatzweise Bescheinigung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in Polen durch Vorlage oder Zitierung der entsprechenden Rechtsvorschriften in Polen erbracht worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe aber vielmehr das Gericht nach entsprechender Prüfung zu entscheiden, ob tatsächlich eine Selbstbelastungsgefahr bestehe. Zum Zweck dieser Überprüfung könne das Gericht allenfalls dem Zeugen auch ergänzende Erklärungen abverlangen.
Im gegenständlichen Fall hätten jedoch weder das Erstgericht noch das Obergericht vom Zeugen und nunmehrigen Beschwerdeführer nähere Erklärungen verlangt. Das Erstgericht habe weder geprüft, ob eine Selbstbelastungsgefahr des Zeugen vorliege, noch habe es in seiner Begründung Ausführungen dazu gemacht. Vielmehr habe es seine Begründung lediglich auf § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützt. Da dem Verfahrensbetroffenen aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden müsse, seinen Standpunkt zu vertreten, hätte dem Zeugen und jetzigen Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Behauptung der Selbstbelastungsgefahr zu bescheinigen.
Dadurch, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlege, näher darzulegen, weshalb eine Selbstbelastungsgefahr im Sinne von § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO vorliege, verletze die Entscheidung auch den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Recht auf ein faires Verfahren.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 28. November 2007 Folge.
5. Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2007, 11 UR.2006.196-81, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Willkürverbots geltend, in dem das Obergericht durch seine Auslegung von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO das Recht auf willkürfreie Behandlung missachte.
2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]).
Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Im Lichte dieses groben Prüfungsrasters sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen wie folgt zu würdigen:
2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei nicht einsichtig, dass nach Ansicht des Obergerichtes die Identität eines Vollmachtgebers eines Rechtsanwalts nicht zu den durch das Entschlagungsrecht zu schützenden Informationen zu zählen sei. Es gehe diesbezüglich nicht hervor, inwiefern ein Unterschied zwischen einer zu schützenden Information und der Preisgabe der Identität des Mandanten bestehen solle. Nach Meinung des Beschwerdeführers müsste man bei der Wortlautauslegung von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO eben gerade zum Schluss kommen, dass auch die Identität des Klienten bzw. Vollmachtgebers vom Schutzbereich der Bestimmung gedeckt ist.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat hierzu erwogen, dass aufgrund des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftsprüfer sowie Patentanwälte von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist, befreit sind.
§ 107 StPO gewährt dem Zeugen ein absolutes Entschlagungsrecht, sofern ein Entschlagungsgrund vorliegt. Der Zeuge muss demnach auf keinen Fall aussagen (vgl. Kirchbacher, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Wien 2007, § 152, Rz. 1).
2.4. Das Entschlagungsrecht des Anwalts dient primär dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung (vgl. Kirchbacher, a. a. O., § 152, Rz. 31). Es kann nicht angehen, dass der Klient sich selbst nicht belasten muss, dass er aber durch die Aussage seines Rechtsvertreters Gefahr läuft, dass dieser zu seinen Ungunsten aussagen muss. In diesem Fall wäre das Recht auf wirkungsvolle Verteidigung als Grundrecht eines jeden verletzt.
Auch der Staatsgerichtshof sieht den Grundgedanken des Zeugnisverweigerungsrechts bei Anwälten darin, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Information befürchten zu müssen (StGH 1998/39, LES 2002, 70 [74, Erw. 5.6.8], siehe auch OGH-Beschluss vom 8. Mai 1995 zu 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 104 [106 f., Erw. 10]). Ohne Zweifel ist auch die Preisgabe der Identität des Mandanten dazu zu zählen.
Geschützt sind daher vor allem die Informationen, welche dem Anwalt mitgeteilt werden müssen, damit dieser das Mandat wahrnehmen kann. Der Klient muss darauf vertrauen können, dass er eben nicht gerade durch seine Betrauung eines Rechtsanwalts gegen sich Beweise schafft (vgl. Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, zweiter Teil, Strafprozessordnung, 1. Halbband, 4. Aufl., Wien 1997, § 152, Nr. 62b). Als anvertraut gilt dabei alles, was dem Anwalt vertraulich, in der Erwartung, dass es nicht allgemein bekannt wird, mitgeteilt wurde (vgl. Mayerhofer, a. a. O., § 152, Nr. 57).
Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, kann der Rechtsanwalt demzufolge nicht dazu angehalten werden, den Namen seines Mandanten bekannt zu geben, wenn er dadurch den Mandanten der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen oder generell dessen Geheimsphäre verletzen würde (vgl. Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, zweiter Teil, Strafprozessordnung, 1. Halbband, 4. Aufl., Wien 1997, § 152, Nr. 54).
2.5. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Auslegung des Obergerichtes, nämlich dass die Identität des Klienten bzw. Vollmachtgebers nicht durch das Entschlagungsrecht geschützt sei, in Konsequenz dazu führen würde, dass allgemein die Identität von Klienten auch in anderen Berufsgattungen nicht mehr in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses fallen würde. Dies würde zum Widerspruch mit § 121 StGB führen, welcher die Verletzung von Berufsgeheimnissen mit Strafe bedroht.
Auch der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Identität des Klienten ebenfalls in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses fällt und damit von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gedeckt sein muss. Hierzu führt auch der Kommentar zur österreichischen Parallelnorm § 152 öStPO aus, dass sich das Entschlagungsrecht mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht deckt. Demnach werden sämtliche Informationen erfasst, die der Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhält. Die Kenntnisnahme in der Eigenschaft des Rechtsanwalts ist daher entscheidend (vgl. Kirchbacher, a. a. O., § 152, Rz. 36).
2.6. Der Schutz der Rechtsanwälte und damit die Rücksichtnahme der Gerichte auf diese Verschwiegenheitspflicht, wie sie durch § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gewährleist ist, wird noch dadurch verstärkt, dass parallel dazu Art. 15 RAG verschärft wurde.
Nach Art. 15 Abs. 1 RAG ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Aufgrund des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO hat der Rechtsanwalt auch im gerichtlichen Verfahren das Recht auf eben diese Verschwiegenheit. Solange demnach eine Parteienvertretung korrekt geführt wird, soll das gesamte Wissen, welches der Rechtsanwalt durch dieses Mandat erfahren hat, von der Zeugenpflicht nicht erfasst sein (vgl. OGH-Beschluss vom 8. Mai 1995 zu 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 104 [108 f., Erw. 12] mit weiteren Literaturnachweisen).
Der Oberste Gerichtshof fasste in oben genanntem Beschluss schliesslich zusammen, dass die in § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verankerten Befreiungstatbestände grosszügig zu interpretieren seien, da der Rechtsanwalt ansonsten in eine Konfliktsituation zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht und der Zeugnispflicht geraten könnte. Dies sei besonders im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 RAG anzunehmen, welcher den Gerichten jedes Verhalten untersagt, das auf eine Umgehung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte hinauslaufen könnte (vgl. OGH-Beschluss vom 8. Mai 1995 zu 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 104 [109, Erw. 13]).
2.7. Wie bereits zuvor unter Punkt 2.4 ausgeführt, dient das Entschlagungsrecht und damit die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes primär dem Schutz der Persönlichkeit des Klienten. Gleiches gilt auch für das Bankgeheimnis, welches seinen Zweck im Schutz der Persönlichkeit des Klienten hat. Der Geheimnisschutz bezieht sich demnach auf alle klientenbezogenen Daten und Informationen, von denen der Klient wünscht, dass sie geheim gehalten werden.
Lässt sich der wirkliche Wille des Klienten nicht ermitteln, so muss der Anwalt diesen durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip feststellen. In der Regel ist bei Anwaltsmandaten wie auch bei Bankkunden der Geheimhaltungswille des Klienten insbesondere in Bezug auf seine Identität zu vermuten (Margiotta, Das Bankgeheimnis - Rechtliche Schranke eines bankkonzerninternen Informationsflusses?, Schweizer Schriften zum Bankrecht, Bd. 67, Zürich 2002, 80 ff.).
Gegenstand des Bankgeheimnisses ist allein schon die Tatsache, dass zwischen einem Kunden und der Bank eine Geschäftsbeziehung besteht. Dies gilt auch für die Bestätigung bereits bekannter Daten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses kann auch dann vorliegen, wenn Negativauskünfte erteilt werden. Dadurch kann nämlich auf das Bestehen einer Kundenbeziehung geschlossen werden, und zwar z. B. durch systematisches Vorgehen mittels Elimination oder durch Umkehrschluss (auch bei späterer Gelegenheit). Ein Bankkunde könnte somit in seinem Bankkundengeheimnis verletzt werden, wenn auf ihn der Umkehrschluss zutrifft (Emch/Renz/Arpagaus, Das schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., Zürich 2004, Rz. 393 ff.; Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2006, Art. 47, Rz. 8 f.).
Dies muss nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auch auf den Rechtsanwalt und dessen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf seine Mandatsverhältnisse gelten, ansonsten der Schutz der Geheimsphäre des Klienten nicht mehr garantiert ist.
2.8. Wie der Beschwerdeführer darüber hinaus richtig ausgeführt hat, kann vom Zeugen als Rechtsanwalt nicht verlangt werden, dass er die Identität seines Klienten preisgibt, um das Vollmachtsverhältnis zu bescheinigen. Dies wäre eine Umgehung des Entschlagungsrechts und ist gemäss § 107 Abs. 3 StPO verboten. Eine solche Bescheinigung hat demnach auf anderem Weg zu erfolgen und darf keinesfalls die Umgehung des Entschlagungsrechts mit sich bringen.
2.9. Aus all diesen Gründen muss die Auslegung des Obergerichtes, dass § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO lediglich die Informationen zwischen dem Klienten und dem Rechtsanwalt nicht jedoch die Identität des Klienten umfasse, als sachlich nicht zu begründen und gegen das Gesetz verstossend qualifiziert werden. Die Differenzierung, die das Obergericht in seiner Entscheidung vornimmt, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus führt die Auslegung zu einer unzulässigen Beschränkung des Anwaltsgeheimnisses.
Damit hat das Obergericht mit seiner Auslegung von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gegen das verfassungsrechtlich geschützte Willkürverbot verstossen.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Auf die übrigen Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da der angefochtene Beschluss bereits wegen einer Verletzung des Willkürverbots aufzuheben war.
5. Der Beschwerdeführer hat seine Kosten richtig verzeichnet; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr von CHF 170.00, welche im Individualbeschwerdeverfahren für die obsiegende Verfahrenspartei nicht anfällt. Demnach beläuft sich der dem Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein zu bezahlende Ersatz der Vertreterkosten auf CHF 1696.85 anstatt auf CHF 1'866.85.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008