Willkürverbot § 68 Abs. 1 Treuunternehmensgesetz
Wesentlicher Zweck des Auskunftsrechts der Destinatäre bei Familienstiftungen ist es, eine angemessene Kontrolle der Stiftungsverwaltung zu gewährleisten.
Die Auslegung von § 68 Abs. 1 TrUG hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsrechts gegenüber Destinatären, wonach bei einer angemessenen internen Stiftungskontrolle durch Kontrollstelle und Aufsichtsrat keine bis ins Detail gehenden Auskünfte erteilt werden müssten und die gegebenen Auskünfte nur einer Plausibilitätskontrolle standhalten müssten, ist nicht willkürlich.
StGH 2007/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. April 2008, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: Fondation F
Beschwerdegegner: K R
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2007,10HG.2003.57-124
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2007, 10 HG.2003.57-124, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern zu 1. und 3. bis 5. die Kosten in Höhe von CHF 2'237.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner zu 2. die Kosten in Höhe von CHF 1'968.55 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin zu 1. Fondation B wurde am 29. Januar 1987 von der S Treuhand Anstalt treuhänderisch für L P gegründet. L P ist am 11. April 1996 verstorben.
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um gemeinnützige Stiftungen französischen Rechts.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten zunächst die Anordnung der richterlichen Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1. Als Grund wurde unter anderem vorgebracht, dass der Stiftungsrat die gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen als alleinige Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. verletze. Er verweigere über bestimmte Vorgänge jegliche Auskünfte, insbesondere über die Themenkreise Verkauf zweier Gemälde, Immobiliengeschäft, Honorare an Anwaltsbüro und Verwaltungsaufwand.
Im ersten Rechtsgang hat das Obergericht mit Beschluss vom 8. April 2004 die Anträge der Beschwerdeführerinnen entgegen der Entscheidung des Landgerichtes nicht zurück-, sondern abgewiesen.
Über Revisionsrekurs der Beschwerdeführerinnen hob der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 4. November 2004 die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und trug dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache auf. Dabei führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, dass auch der Informationsanspruch über den Zivilrechtsweg im Sinne des Art. 932a/§ 68 PGR nicht das Recht von Destinatären schmälere, vorgängig oder neben einem Zivilverfahren Auskunft und Aufklärung über einzelne Geschäftsführungsmassnahmen der Stiftungsverwaltung zu verlangen.
Im zweiten Rechtsgang konkretisierten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge im Rahmen der begehrten Stiftungsaufsicht und beantragten darüber hinaus, dass die Stiftungsräte, die nunmehrigen Beschwerdegegner zu 2. bis 5., abberufen werden mögen.
Mit (Teil-)Beschluss vom 5. April 2005 hat das Landgericht den Anträgen im Hinblick auf ein Auskunftsbegehren über den Punkt Verkauf der Gemälde, das Immobiliengeschäft, die Anwaltshonorarzahlungen und den Verwaltungsaufwand Folge gegeben. Der Beschwerdegegnerin zu 1. wurde aufgetragen, über diese Komplexe den Beschwerdeführerinnen Auskunft zu geben. Dieser Beschluss wurde in Form eines Teilbeschlusses vom Obergericht am 30. Juni 2005 bestätigt.
Mit (End-)Beschluss des Obergerichtes vom 13. Oktober 2005 wurde auch dem Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf vorläufige Abberufung der Stiftungsräte für die Dauer des Rechtsfürsorgeverfahrens keine Folge gegeben.
Nach dieser Entscheidung des Obergerichtes vom 13. Oktober 2005 bestand die richterliche Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1. mit dem Auftrag, den Beschwerdeführerinnen Auskünfte zu geben über
a). den Verkauf der Gemälde von Renoir mit dem Titel "Fillette ..." und von Vuillard mit dem Titel "Le petit ...";
b). das Immobiliengeschäft;
c). die Anwaltshonorarzahlungen;
d). den Verwaltungsaufwand in den Jahren 1996 bis 2001.
Der Antrag auf Abberufung der Beschwerdegegner zu 2., 3., 4. und 5. sowie von M Z als Stiftungsräte war noch offen.
2. Mit Beschluss vom 11. August 2006 (ON 97) entschied das Landgericht über den Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte.
Das Landgericht bejahte eine grobe Pflichtverletzung durch die Stiftungsräte. Ab dem Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung vom 13. Oktober 2005 sei festgestanden, dass die Beschwerdeführerinnen ein umfassendes Auskunftsrecht geniessen würden und die Beschwerdegegner verpflichtet seien, umfassende Auskunft insbesondere zu den im Rahmen der richterlichen Aufsicht festgestellten Themenbereichen zu erteilen. Trotz richterlicher Anordnung hätten die Beschwerdegegner nur nach und nach Auskunft erteilt und seien nicht in der Lage gewesen, bis zum Schluss der Verhandlung vollumfänglich Auskunft zu erteilen.
3. Das Obergericht gab den Rekursen der Beschwerdegegner Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Abberufung der Stiftungsräte abgewiesen wurde. Darüber hinaus erklärte das Obergericht die angeordnete richterliche Aufsicht für beendet. Dies wurde hinsichtlich der u. a. erhobenen Rechtsrüge im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gegenständlich sei nur mehr die Beurteilung der Frage der Abberufung der Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. im Hinblick auf die Befolgung oder Nichtbefolgung der aufsichtsrechtlichen Massnahme offen.
Die Abberufung von Stiftungsorganen sei die schärfste Massnahme und daher die ultima ratio im Rahmen der Stiftungsaufsicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass unmittelbar in den Stifterwillen eingegriffen werde, der ja die Organe der Stiftung bezeichnet habe bzw. in den Statuten vorgesehen hat. Die Abberufung setze daher einen wichtigen Grund voraus.
Das Aufsichtsverfahren könne nicht dazu dienen, Informationsprobleme zwischen den Streitteilen, hier den Destinatären und der Stiftung bzw. deren Organe zu lösen. Die Stiftungsaufsicht bedeute nicht die Übernahme der operativen Führung der Stiftung.
Das Obergericht beurteile im gegenständlichen Fall die Art und den Umfang der Auskunftserteilung durch die Stiftungsverwaltung an die Beschwerdeführerinnen nicht als derart mangelhaft und zögerlich, dass sie die Abberufung der Stiftungsorgane erfordere.
Gemäss Art. 552 Abs. 4, Art. 932a, § 68 PGR hätten die Stiftungsorgane den Berechtigten über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Vermögens in billiger Weise Auskunft zu geben. Es sei sohin nicht zu verlangen, dass die Stiftungsorgane von vorne herein über alle Details Berichte zu verfassen und den Destinatären vorzulegen hätten. Es genüge, dass im Groben nachvollziehbar der Gang der Geschäfte dargestellt werde. Dies sei durch die Organe im Laufe des Verfahrens geschehen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Auskunftserteilung nur sehr zögerlich (schikanös) erfolgt sei, wenn man bedenke, dass es um Vorgänge gegangen sei, die schon längere Zeit zurücklägen und teils in die Zeit reichten, als der wirtschaftliche Stifter noch gelebt habe.
Die Beschwerdeführerinnen hätten auch die Möglichkeit, durch Einsichtnahme in die Stiftungsakten gemäss § 68 Abs. 2 TrUG die Auskünfte zu verifizieren und sich ein eigenes Bild zu machen. Dass eine Einsichtnahme in die Stiftungsakten verweigert worden sei, sei jedenfalls nicht festgestellt.
Eine Abberufung von Stiftungsorganen könne im Rahmen der Stiftungsaufsicht nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden. Ein wichtiger Grund analog zu § 54 Abs. 2 TrUG werde in aller Regel die Ungeeignetheit und Unfähigkeit des Organs sein, das Vermögen der Stiftung zu bewahren, allenfalls zu vergrössern und den Willen des Stifters zu erfüllen. Für eine Abberufung müsse die Verweigerung der Auskünfte geradezu schikanös sein und unmittelbare Nachteile für das Vermögen der Stiftung hervorrufen. Die Grenze sei ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes für die Zulässigkeit der Abberufung von Stiftungsorganen noch nicht überschritten. Daher sei aus rechtlichen Erwägungen den Rekursen Folge zu geben und der Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuweisen, was auch die Beendigung der Stiftungsaufsicht zur Folge habe.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Anfechtung und die Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichtes, in eventu die Aufhebung im Umfang der Anfechtung und die Zurückverweisung der Rechtsfürsorgesache an das Obergericht bzw. an das Landgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes.
5. Diesem Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2007 (ON 124) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Grundsätzlich sei vorauszuschicken, dass die Ausübung des Auskunfts- und Kontrollanspruchs durch die Begünstigten einer nicht beaufsichtigten Stiftung in analoger Anwendung des Art. 932a/§ 68 PGR in guten Treuen zu erfolgen habe und nicht rechtsmissbräuchlich sein dürfe (LES 2005, 410).
Der analog (Art. 552 Abs. 4 PGR) im Stiftungsrecht anzuwendende § 68 TrUG verfüge in Abs. 1, dass die Auskunft "in billiger Weise" zu erfolgen habe.
Diese Bestimmung verfüge offensichtlich eine Einschränkung der Auskunftsverpflichtung. Das Obergericht habe diese Formulierung des § 68 Abs. 1 TrUG inhaltlich dahin ausgelotet, dass nicht zu verlangen sei, dass die Stiftungsorgane von vorne herein über alle Details Berichte zu verfassen und den Destinatären vorzulegen hätten, sondern es genüge, dass im Groben nachvollziehbar der Gang der Geschäfte dargestellt werde.
Dass die Auskunft gemäss § 68 Abs. 1 TrUG "in billiger Weise" zu geben sei, sei allerdings nicht dahin auszulegen, dass die Auskunft lückenhaft gegeben werden könne. Vielmehr sei die Bestimmung nach Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, dem Destinatär die Möglichkeit zu geben, sich einen "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können (LES 2005, 392), zu interpretieren. Ein "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung und die Nachvollziehbarkeit des Stiftungsvermögens würden eine Auskunft des Stiftungsrats voraussetzen, die a) soweit es den Vermögensstand betreffe, diesen so darstelle, dass er sich nachvollziehen lasse und b) soweit es Handlungsweisen des Stiftungsrats betreffe, dass diese Auskunft einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte standhalte.
Unter diesen Aspekten sei zu prüfen, ob die "in billiger Weise" zu erteilende Auskunft vollständig sei oder nicht. Ein "Überblick" verlange dagegen nicht, dass Feststellungen über Handlungsweisen des Stiftungsrats über Jahre im Einzelnen und im kleinsten Detail zu treffen seien. Dies würde dem geforderten "Überblick" des Destinatärs nicht entsprechen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Auskunft unter diesen Voraussetzungen vollständig erteilt worden sei, sei rechtliche Beurteilung und daher revisibel.
5.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund seien zunächst die für die Frage der Auskunftserteilung einschlägigen Feststellungen der Untergerichte hervorzuheben:
Nach den Feststellungen der Untergerichte sei den Beschwerdeführerinnen am 18. August 2005 mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. die vom Gericht aufgetragenen Auskünfte nach Ende der Ferienzeit, spätestens zum 30. September 2005 erteilen werde. Mit Schreiben vom 30. September 2005 habe die Beschwerdegegnerin zu 1. den Beschwerdeführerinnen nach den Feststellungen des Obergerichtes umfangreiche Unterlagen, bestehend aus insgesamt 41 Einzelpositionen (Schreiben, Gutschriftanzeigen, Belastungsanzeigen, sonstige Beilagen etc.) übermittelt.
In diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin zu 1. den Beschwerdeführerinnen erklärt, dass im Falle, dass weitere Informationen oder Unterlagen benötigt würden, um entsprechende Mitteilung gebeten werde und der Stiftungsrat nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung stehe.
Die Beschwerdeführerinnen hätten mit Schreiben vom 18. November 2005 weitere Fragen zu den von ihnen angesprochenen Themen aufgeworfen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 habe der Vertreter der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen von den Mitgliedern des Stiftungsrates bei deren Einvernahme vor Gericht beantwortet würden, zumal diese Fragen in der Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens zu Protokoll gegeben worden seien.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2006 (ON 90) hätten die Beschwerdegegner auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erwidert. Darin sei ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen worden.
Aus dem Protokoll über die nicht öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 29. März 2006 (ON 93) ergebe sich die Anwesenheit der Beschwerdegegner zu 2. (F P), 3. (C T), 4. (G Rr) sowie der weiteren Stiftungsrätin M Z. Das Gericht habe die Beschwerdegegner zu 3., 2., 4. und Z einvernommen.
Die Beschwerdeführerinnen hätten in dieser Verhandlung Gelegenheit gehabt, die genannten Beschwerdegegner zu befragen. Sie hätten von ihrem Fragerecht auch Gebrauch gemacht.
5.3. Vor dem Hintergrund einer Auskunftserteilung in diesem Ausmass könne schon ex ante keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegner ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen wären. Gerade der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht auf bloss schriftliche Stellungnahmen zurückgezogen hätten, sondern sich der mündlichen Befragung durch die Beschwerdeführerinnen im Zuge dieses Verfahrens gestellt hätten, spreche gegen eine Verweigerung oder auch nur Erschwerung der Auskunftserteilung. Mit der Protokollierung der Fragen in der Verhandlung vom 21. November 2005 (ON 79) und dem Beweisantrag, hiezu den Stiftungsrat einzuvernehmen (ON 79, Seite 13 f.), hätten die Beschwerdeführerinnen ihr Einverständnis damit erklärt, dass die von ihnen gewünschten Auskünfte (auch) im Rahmen der Verhandlung gegeben werden könnten. Daher vermöchten die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdegegnern nicht vorzuwerfen, dass sie im Verfahren Auskünfte gegeben hätten.
Die Beschwerdeführerinnen hätten einerseits durch das Angebot der Beschwerdegegner, im Rahmen eines Gesprächs die anstehenden Fragen zu erörtern, andererseits aber - und insbesondere - im Rahmen der Verhandlung vor dem Landgericht am 29. März 2006 hinlänglich Gelegenheit gehabt, die von ihnen gewünschten Auskünfte zu erhalten.
Daran ändere der Ausspruch des Obersten Gerichtshofes in ON 23 (LES 2005, 410) nichts, weil der Hinweis darauf, dass das Recht von Destinatären nicht geschmälert werde, vorgängig oder neben einem Zivilverfahren auch Auskunft und Aufklärung über einzelne Geschäftsführungsmassnahmen zu verlangen, nur die mögliche Parallelität der Rechtsverfolgung aufzeige.
Wenn die Beschwerdeführerinnen ausführten, dass die Auskunft der Beschwerdegegner unvollständig geblieben sei, wie es das Erstgericht "festgestellt" habe, dann sei dem zu erwidern: Die Frage, ob eine Auskunftserteilung "vollständig" oder "unvollständig" sei, sei nicht Gegenstand der untergerichtlichen Feststellungen, sondern - wie bereits ausgeführt worden sei - rechtliche Beurteilung und daher revisibel. Hievon ausgehend komme dieser "Feststellung" des Erstgerichtes keine Bedeutung zu.
Wenn die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf eine "Salamitaktik der Auskunftsverweigerung" verwiesen, so sei hiezu festzuhalten: Wie bereits ausgeführt worden sei, hätten die Beschwerdegegner ihrerseits die Bereitschaft erklärt, den Beschwerdeführerinnen auch auf mündlicher Basis Auskünfte zu erteilen. Weiters hätten sie auf sämtliche Fragen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen dieses Verfahrens geantwortet. Dass die Beschwerdegegner zunächst, bevor ihnen die Auskunftserteilung gerichtlich aufgetragen worden sei, einen unvertretbaren Rechtsstandpunkt gegen ihre Auskunftspflicht vertreten hätten, behaupteten die Beschwerdeführerinnen selbst nicht.
5.4. Auch inhaltlich vermöge der Revisionsrekurs nicht darzulegen, weshalb die Auskunft der Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar sein sollte. Es sei rechtsirrig, dass eine Auskunft bloss durch "belegte Information" erfolgen könne. Wäre eine Auskunftspflicht immer nur dann erfüllt, wenn für die angefragte Information auch eine schriftliche Unterlage vorhanden sei, dann wäre die Auskunftspflicht häufig schon allein deshalb nicht erfüllbar. Hieraus folge, dass die Auskunft auch durch mündliche Aufklärungen des Stiftungsvorstands gegeben werden könne. Solche Aufklärungen habe der Stiftungsvorstand im vorliegenden Fall insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. März 2006 (ON 93) gegeben.
Daher könne es auch nicht darum gehen, dass der Beschwerdegegner zu 3. "unbelegte Behauptungen" festgestellt habe: Faktum sei, dass auch dieses Stiftungsratsmitglied Aufklärungen zu den Anwaltshonorarzahlungen, insbesondere auch zu den Zahlungen von Verteidigungskosten abgegeben habe.
Festgestellt seien in der Zeitphase 1996 bis 2001 bestimmte Anwaltshonorare an die Rechtsanwälte T. Festgestellt worden seien weiters die Stellungnahme der Beschwerdegegner zu diesem Thema. Dass etwa ein zur Thematik "Anwaltshonorarzahlungen" existierender Beleg seitens der Beschwerdegegner nicht vorgelegt worden sei (und deshalb in rechtlicher Beurteilung etwa deren Erklärung nicht schlüssig oder unvollständig wäre), sei weder vom Erstgericht festgestellt worden noch vermöchten dies die Beschwerdeführerinnen zu behaupten. Sie behaupteten auch lediglich in ihrem Revisionsrekurs, dass eine "schlüssige Erklärung" fehle und es daher bei einer "Vermutung bleiben" müsse, dass Stiftungsmittel zweckwidrig verwendet worden seien. Damit zeigten aber die Beschwerdeführerinnen selbst auf, dass sie nicht von der Basis des festgestellten Sachverhaltes ausgingen, sondern ihre Behauptung, die Auskunftspflicht sei nicht voll erfüllt worden, letztlich auf einer blossen Vermutung basiere.
Damit sei aber auch der Revisionsrekurs nicht gesetzmässig ausgeführt, weil er nicht von festgestellten Tatsachen ausgehe.
Hinsichtlich der Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu 3. stützten sich die Beschwerdegegner im Übrigen nicht bloss auf eine Behauptung, wonach dieser Stiftungsrat "aufgrund seines Mandats als Stiftungsrat der Fondation B involviert worden" sei. Vielmehr sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu 3. der Stiftungsrat Beschlüsse einstimmig gefasst habe. Auch hier gehe der Revisionsrekurs nicht vom Auskunftssubstrat, welches die Untergerichte festgestellt hätten, aus.
Wenn der Revisionsrekurs auf LES 2005, 392 verweise, nach welcher Entscheidung das Auskunftsrecht der Begünstigten nach § 68 TrUG grundsätzlich sämtliche Dokumente hinsichtlich der Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung umfasse, so unterstütze dies seinen Rechtsstandpunkt nicht: Der Revisionsrekurs behaupte seinerseits nicht, dass die Beschwerdegegner nicht alle vorhandenen, ihnen zur Vorlage bei Gericht zur Verfügung stehenden Urkunden nicht vorgelegt hätten. Da weder behauptet noch festgestellt sei, dass solche Urkunden vorhanden seien und von den Beschwerdegegnern auch hätten vorgelegt werden können, liege hinsichtlich der "Dokumente" kein Fall einer unvollständigen Auskunftserteilung vor. Es verhalte sich hier nicht anders wie im Fall der Verweigerung der Vorlage einer Urkunde durch den Prozessgegner: Wenn der Antragsteller den Besitz der Urkunde des Antragsgegners behaupte, dann müsse er nicht nur den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig angeben, sondern auch jene Umstände darlegen und bescheinigen, die den Besitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machten (§ 303 Abs. 2 ZPO). Solches sei weder von den Untergerichten festgestellt worden, noch behaupte dies der Revisionsrekurs. Von einer Unvollständigkeit der Dokumentenvorlage und daher der Auskunft seitens der Beschwerdegegner könne daher auch unter diesem Blickwinkel keine Rede sein.
Zu einem Interessenkonflikt sage die Entscheidung LES 2005, 174, auf die sich der Revisionsrekurs beziehe, dass auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszwecks in Frage stellen könnten. Der Revisionsrekurs gehe aber auch hier nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Er zeige nicht auf, welche Interessenkonflikte im konkreten Fall gegeben sein sollten.
Feststellungen über Interessenkonflikte seien auch nicht getroffen worden. Auch hier sei der Revisionsrekurs nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Wenn der Revisionsrekurs hier von einer Gefährdung spreche, die im vorliegenden Fall "eindrücklich aus den Feststellungen hervor(geht)", dann bewege er sich auf einem Wunschsachverhalt, der aber so von den Untergerichten nicht festgestellt worden sei.
Aus dem Vorgesagten ergebe sich auch, dass nicht eine "Missachtung des Gerichts" infolge einer angeblich weisungswidrigen Auskunftsverweigerung vorliege. Wie ausgeführt worden sei, sei der Stiftungsrat seiner Auskunftspflicht nachgekommen. Dass die Beschwerdegegner nicht unmittelbar vor der mündlichen Streitverhandlung vor dem Landgericht vom 29. März 2006 (ON 93) schriftlich geantwortet hätten, sondern auf die ohnehin von den Beschwerdeführerinnen in den Prozess eingeführten Fragen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Aussage vor Gericht geantwortet hätten, sei ihnen nicht zum Vorwurf zu machen, sondern spreche eher für eine ökonomische Vorgangsweise. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht die Fragestellungen und deren Beantwortung im Verfahren auch zugelassen habe.
5.5. Der angefochtene Beschluss sei auch keineswegs "überschiessend", wenn er die angeordnete richterliche Aufsicht für beendet erkläre. Da nunmehr feststehe, dass die Stiftungsräte nicht abzuberufen seien, sei auch die Stiftungsaufsicht zu beenden. Gemäss Art. 564 Abs. 3 PGR habe die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde. Sie könne zu diesem Zweck die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane treffen.
Da die Stiftungsorgane ihrer Auskunftspflicht nachgekommen seien, bestehe auch kein Grund, die Aufsicht aufrecht zu erhalten, weil weder eine Abberufung der Stiftungsorgane noch die Anordnung sonstiger Massnahmen in Frage komme.
5.6. Soweit der Revisionsrekurs auf die einzelnen, seiner Meinung nach nicht hinlänglich aufgeklärten Umstände eingehe, sei ihm entgegenzuhalten:
Die Beschwerdeführerinnen meinten, dass die Gemäldetransaktionen "ungeklärt" seien. Sie wiesen darauf hin, dass der "effektive Zeitpunkt der Überweisung von Darlehensbeträgen durch die Stiftung", oder die Höhe der Kommission und "ob das Darlehen tatsächlich zugezählt wurde", ungeklärt geblieben seien.
Diese Fragen seien aber für die Plausibilität und Vollständigkeit der Auskunft der Beschwerdegegner nicht relevant, weil von diesen ohnehin eingeräumt worden sei, dass die Mittel zum [treuhänderischen] Ankauf von Gemälden des Stifters [für die Stiftung] durch die Firma R et D SA ["R & D"] von der Stiftung zur Verfügung gestellt worden seien (Obergericht, S. 25). Für die Beurteilung, mit welchen Mitteln die Gemäldetransaktion (zunächst) durchgeführt worden sei, sei dies hinreichend und lasse die Darstellung der Beschwerdegegner als durchaus plausibel scheinen. Hiefür habe es einer Angabe des Zeitpunktes der Überweisung von Darlehensbeträgen oder der Höhe der Kommission nicht bedurft. Die Betroffenheit des Stiftungsvermögens durch den geschäftlichen Vorgang einer Zurverfügungstellung von Geldern zum Ankauf von Bildern sei damit hinlänglich dargestellt und erfülle den Zweck der Auskunft, einen "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen.
Dass im Übrigen der Stifter seitens R & D diverse Darlehen erhalten habe und diese im Rahmen des Verkaufs der Gemälde berücksichtigt worden seien, hätten die Beschwerdegegner ebenfalls angegeben (Obergericht, S. 24), sodass die Abwicklung des Geschäftes plausibel dargestellt worden sei und sich die Frage, ob das Darlehen "tatsächlich zugezählt wurde" (Revisionsrekurs, S. 16), schon allein aufgrund der Darstellung, dass Darlehen beim Verkauf der Bilder durch den Stifter berücksichtigt worden seien (Obergericht, S. 24), erübrigt habe.
Was die vom Revisionsrekurs vermissten "Belege, aus denen die Zuzählung des Darlehens hervorgeht" betreffe, so sei zu wiederholen, dass eine Auskunft nicht nur mit Belegen, also Urkunden im Sinne der ZPO, erbracht werden könne. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner zu 3. im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass der Darlehensvertrag mit dem Stifter am 21. Juni 1990 unterzeichnet worden sei.
An der plausiblen Darstellung der Abwicklung des Gemäldeverkaufs ändere es nichts, ob der Wunsch des Stifters, diese so abzuwickeln - und nicht etwa "direkt an eine liechtensteinische Stiftung" - für sich gesehen nachvollziehbar sei und ob, wie es der Revisionsrekurs seinerseits verneine, steuerliche Risiken bestanden hätten oder nicht. Die Auskunftspflicht der Beschwerdegegner beinhalte nur, den geschäftlichen Vorgang darzustellen, nicht aber eine Erklärung für die Motivation des Stifters geben zu müssen.
Nicht von den Feststellungen gedeckt sei die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Vermögen der Stiftung sei durch die Gemäldetransaktion vermindert worden. Der Revisionsrekurs führe im Übrigen nicht aus, wie er zu dieser Schlussfolgerung gelange.
Im Revisionsrekurs werde weiter ausgeführt, es sei unklar, aus welchem Rechtsgrund die Fa. C Holding SA eine Zahlung an die W International lnc. geleistet habe und aus welchem Rechtsgrund die W International lnc. den von C bezahlten Betrag an die Stiftung bezahlt habe. Das Immobiliengeschäft sei unklar geblieben.
Zunächst sei zu diesem Vorbringen darauf zu verweisen, dass die Auskunftspflicht des Stiftungsrats nicht geschäftliche Vorgänge zwischen anderen Rechtspersonen als der Stiftung erfasse. Welcher Rechtsgrund daher zwischen den beiden Firmen C und W International für eine Zahlung zwischen diesen Firmen bestanden habe, sei in diesem Auskunftsverfahren irrelevant.
Darüber hinaus: Die Untergerichte hätten hierzu die Darstellung der Beschwerdegegner festgestellt. An diese Feststellungen halte sich der Revisionsrekurs nicht. Vielmehr würden Beweise gewürdigt, wenn die Aussagen des Beschwerdegegners zu 3. als "jeglicher Logik" entbehrend dargestellt würden und in der Immobilientransaktion ein angeblich "aufscheinender Interessenkonflikt des Stiftungsrates T" erblickt werde. Insofern sei der Revisionsrekurs wiederum nicht gesetzmässig ausgeführt.
An der Plausibilität der vom Erstgericht festgestellten Auskunft der Beschwerdegegner änderten diese Ausführungen freilich ohnehin nichts. Dort sei die Darlehenskonstruktion ebenso wie die Beteiligung der C Holding SA festgestellt worden. Ob es einen "Sinn" gemacht habe, in die Darlehenskonstruktion die W International Inc. einzubinden oder nicht, sei nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Der Revisionsrekurs bleibe auch hier nicht auf der Basis der Feststellungen, wenn er den ihm fraglich erscheinenden "Sinn" einer geschäftlichen Transaktion im Revisionsrekursverfahren in Frage stelle. Es sei der Beschwerdegegnerin zu 1. zu überlassen, ob sie im Rahmen des Immobiliengeschäfts selbst auftreten wolle oder nicht.
Der Revisionsrekurs beziehe sich weiter auf die Anwaltshonorarzahlungen an das Büro T im Jahr 1996. Er vermisse eine "Detaillierung", die sich den Beilagen nicht entnehmen lasse. Bei der Beilage/BE handle es sich allerdings um eine Aufstellung diverser Leistungen dieses Büros für die Jahre 1996 bis 2001. Die Leistungen seien unter der Überschrift "Fondation B" angeführt, allerdings gingen sie nicht ins Detail und stellten sich als Zusammenfassung von Einzelleistungen dar (z. B. juristische Nachforschungen 1998, "Telefonkonferenzen und Treffen", "zahlreiche Telefonkonferenzen und Treffen 1999 etc.").
Wenngleich diese schriftliche Aufstellung der Leistungen [so die Entgegnung des Obersten Gerichtshofes] nicht detailliert im Sinne einer anwaltlichen Leistungsaufstellung sei, müsse festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der persönlichen Einvernahme des Beschwerdegegners zu 3. möglich gewesen sei, diesen zu den einzelnen Positionen zu befragen. Seiner Einvernahme sei allerdings nicht zu entnehmen, dass er zu der vom Revisionsrekurs monierten Detaillierung der Reise in die Bretagne (G) befragt worden sei. Wenn freilich die Beschwerdeführerinnen im Rahmen dieser umfänglichen Befragung des Stiftungsrates die entsprechenden Fragen nach einer Detaillierung nicht gestellt hätten, könnten sie sich über mangelnde Feststellungen zu diesem Thema nicht beschweren.
Wenn der Revisionsrekurs abermals vorbringe, dass die Auskunft der Beschwerdegegner, sämtliche Leistungen und Aktivitäten seien notwendig gewesen, um den in den Statuten und Beistatuten der Erstantragsgegnerin niedergelegten Stifterwillen auszuführen, nicht "belegt" sei, dann sei ihm auch hier zu entgegnen, dass die Auskunft der Stiftungsräte nicht ausschliesslich durch Belege, sondern auch durch deren eigene Aussage vor Gericht erfolgen könne. Dass es zu diesem Thema Belege gebe, die von den Antragsgegnern vorgelegt werden könnten, weil sie sich in deren Besitz befänden, hätten die Beschwerdeführerinnen weder behauptet noch nachgewiesen.
Das gelte weiters auch für die mehrfach erwähnten Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu 3. Dieser habe im Rahmen seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass das erwähnte Strafverfahren von C P eingeleitet worden sei und es sich um Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Nachlass P gehandelt habe. Der Beschwerdegegner zu 3. T habe weiters ausgeführt, dass er die Kosten persönlich bezahlt habe und aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses diese von der Stiftung zurückerstattet worden seien, da er Stiftungsratsmitglied sei. Wenn die Beschwerdeführerinnen hier von einer widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und nicht glaubwürdigen Aussage der Beschwerdegegner sprächen, so bekämpften sie hiermit die Beweiswürdigung, die aber mit dem Revisionsrekurs nicht bekämpfbar sei.
Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerinnen von einer "mutmasslich zweckwidrigen Verwendung von Stiftungsmitteln" sprächen, dann ergebe sich bereits daraus, dass sie von einem Wunschsachverhalt ausgingen, nicht aber von einem festgestellten Sachverhalt.
Eine zweckwidrige Verwendung der Stiftungsmittel sei nicht nachgewiesen, sodass auch für eine Abberufung dieses Stiftungsrates ein Anlass nicht bestehe.
Was den angeblich ungeklärten Verwaltungsaufwand in den Jahren 1996 bis 2001 betreffe, so erschöpfe sich der Revisionsrekurs auch diesbezüglich nur in der Behauptung, es seien keine vollständigen und nachvollziehbaren Erklärungen und Belege geliefert worden. Eine nähere Begründung fehle, insbesondere werde nicht einmal ein Hinweis darauf gegeben, in welchem Punkt genau die Erläuterungen der Beschwerdegegner in der Verhandlung vom 29. März 2006 nicht ausreichend gewesen sein sollten bzw. welche Informationen zu diesem Punkt fehlten.
5.7. Insgesamt sei daher nicht von einer Verletzung der Auskunftspflicht auszugehen und liege auch kein Grund für eine Abberufung der Stiftungsvorstände vor. Der Revisionsrekurs erweise sich daher als nicht begründet.
6. Gegen diesen OGH-Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 31 LV), des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK), auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der angefochtene OGH-Beschluss die Beschwerdeführerinnen in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletze. Der Beschluss sei daher zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Die Beschwerdegegner seien zur ungeteilten Hand zu verurteilen, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiter wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Im angefochtenen OGH-Beschluss werde ausgeführt, dass zwar die Worte "in billiger Weise" in § 68 Abs. 1 TrUG nicht dahingehend auszulegen seien, "dass die Auskunft lückenhaft gegeben werden kann. Vielmehr ist die Bestimmung nach Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, dem Destinatär die Möglichkeit zu geben, sich einen ‚Überblick' über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können (LES 2005, 392), zu interpretieren. Ein ‚Überblick' über die Geschäfte der Stiftung und die Nachvollziehbarkeit des Stiftungsvermögens setzen eine Auskunft des Stiftungsrates voraus, die a) soweit es den Vermögensstand betrifft diesen so darstellt, dass er sich nachvollziehen lässt und b) soweit es Handlungsweisen des Stiftungsrats betrifft, dass diese Auskunft einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte standhält". Unter diesen vorgenannten "Aspekten" sei zu prüfen, ob die "in billiger Weise" zu erteilende Auskunft vollständig sei oder nicht. "Ein
‚Überblick' verlangt dagegen nicht, dass Feststellungen über Handlungsweisen des Stiftungsrates über Jahre im Einzelnen und im kleinsten Detail zu treffen sind. Dies würde dem geforderten ‚Überblick' des Destinatärs nicht entsprechen".
Diese Ausführungen im angefochtenen OGH-Beschluss seien in mehrfacher Hinsicht krass falsch und geradezu stossend.
Denn einerseits sei die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene "Auslegung" von § 68 TrUG im glatten Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und andererseits werde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (freilich in anderer personeller Zusammensetzung) zu LES 2005, 392 bloss selektiv und damit falsch zitiert.
Ausserdem stelle der angefochtene Beschluss eine unzulässige, weil unbegründete Änderung der Rechtsprechung dar. Damit verletze die angefochtene Entscheidung auch den Gleichheitssatz in Art. 31 LV. Denn die in der angefochtenen Entscheidung gegenüber LES 2005, 392 enthaltene Praxisänderung werde durch den Obersten Gerichtshof nicht und schon gar nicht sachlich begründet (Verweis auf StGH 2004/6).
Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch die angefochtene Entscheidung erblickten die Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu LES 2005, 392 insbesondere in der (unbegründeten) Zubilligung eines drastisch reduzierten Auskunftsrechts an die Beschwerdeführerinnen als einzige Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. Denn § 68 TrUG normiere, dass der Stiftungsrat die Pflicht habe, einem Begünstigungsberechtigten "über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben" (Abs. 1) und diesem weiter "(...) zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen" (Abs. 2).
Gemäss OGH in LES 2005, 392 (402, Erw. 14) diene der Auskunftsanspruch eines Begünstigten als eigentlichem Zweckadressaten der Stiftung "nicht nur der Überprüfung, ob seine Begünstigung angemessen ausgemessen wurde, sondern auch und vor allem als Kontrollinstrument gegenüber dem Stiftungsrat. Diese Legitimation wie überhaupt die Überwachungsfunktion des Begünstigten gegenüber der Stiftungsverwaltung gebieten es, sein Informationsrecht nach Massgabe des Gesetzes umfassend zu interpretieren (vgl. Quaderer a. a. O. [1999] 163 f m. w. N.). Der Senat schliesst sich deshalb vollinhaltlich jener Auffassung an, wie sie das OG in seinem auch vom LG zitierten U vom 18. April 1968, J 598/199 (ELG 1967-1972, 53 f.) formulierte. Wenn - wie im vorliegenden Fall die Stiftung keine Kontrollstelle besitzt und auch keine Aufsichtsinstanz besteht, muss sich ein Begünstigter die Gewissheit verschaffen können, dass der Stiftungsrat seiner Aufgabe gerecht wird bzw. auch in der Vergangenheit wurde. Er hätte sonst keinerlei Gewähr und Möglichkeiten, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung einzuschreiten und im Fall einer gelöschten Stiftung wie hier allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (vgl. auch Quaderer a. a. O., 165). Von diesen Erwägungen ausgehend ist das Auskunftsrecht eines Begünstigten vom Grundsätzlichen her durchaus mit jenem des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer personenrechtlichen Gemeinschaft vergleichbar, wie es im schon erwähnten Art. 659 Abs. 3 PGR (Art. 541 Abs. 1 chOR) seinen Niederschlag gefunden hat."
Zu Art. 659 Abs. 3 PGR führe der Oberste Gerichtshof in LES 2005, 392 (401, Erw. 14) Folgendes aus: "Gemäss Art. 659 Abs. 3 PGR (Art. 541 Abs. 1 chOR) hat ein solcher Gesellschafter das Recht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft zu nehmen, wobei sich dieses Recht auf alle im Rahmen der Geschäftsführung erhaltene und hergestellte Papiere, also auch auf Entwürfe, Notizen und Protokolle erstreckt, insoweit die Einsicht in diese für die Ausübung des Kontrollrechts notwendig ist (vgl. Handschin in Basler Komm OR II2 N5 zu Art. 541)".
Der Oberste Gerichtshof habe somit in LES 2005, 392 mit der Phrase "... soll dem Destinatär die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachzuvollziehen" keine Einschränkung des Umfangs des Auskunftsrechts ausgedrückt und das Wort "Überblick" sei vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss unter Ausblendung der weiteren Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in LES 2005, 392 in krass unrichtiger Weise zitiert und interpretiert worden. Die Gesamtschau der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes in LES 2005, 392 ergebe - auf Basis des Gesetzeswortlauts - eindeutig, dass sowohl der Gesetzgeber als auch der OGH in LES 2005, 392 den Begünstigten (ganz zu Recht) ein umfassendes und ins Detail reichendes Auskunftsrecht zubilligten. Nur so könne eine effektive und für einen seriösen Finanzplatz unabdingbare Kontrolle der Verwaltung der Stiftung gewährleistet werden. Insbesondere die Analogie zu den Auskunftsrechten eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer personenrechtlichen Gemeinschaft nach Art. 659 Abs. 3 PGR dränge sich bei einer Stiftung geradezu auf und es sei dem Obersten Gerichtshof in LES 2005, 392 hierin voll zuzustimmen. Diesen überzeugenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in LES 2005, 392 insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachungs- und Kontrollfunktion der Begünstigten werde jedoch in der hiermit angefochtenen Entscheidung trotz materiell drastischer Abweichung von der Umschreibung des Umfangs des Auskunftsanspruchs von Begünstigten keine Begründung entgegengesetzt bzw. schon gar keine sachliche Begründung dafür gegeben, weshalb der Oberste Gerichtshof von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2005, 392 abweiche. Insbesondere vermöchten die Beschwerdeführerinnen in den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Interpretation der Wendung "in billiger Weise" keine sachliche und überzeugende Begründung zu erkennen. Denn gerade im Rahmen des Stiftungsrechts sei der Massstab zweifelsohne nicht ein blosser "Überblick" im Verständnis des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss bzw. die Ermöglichung einer "Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte", sondern die vom Obersten Gerichtshof in LES 2005, 392 zurecht ins Treffen geführte Überwachungsfunktion der Begünstigten und damit Qualifikation des Auskunftsrechts als Kontrollinstrument der Begünstigten gegenüber dem Stiftungsrat. Schliesslich halte der Oberste Gerichtshof in LES 2005, 392 weiter zutreffend fest, dass der eigentliche Zweck des Auskunftsrechts der Begünstigten darin liege, "die gesamte Geschäftsführung auch in der Vergangenheit auf ihre Ordnungsgemässheit zu kontrollieren" (LES 2005, 392 [403]). Quaderer, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner zu 1. und 3. bis 5., habe in seiner Dissertation, welche vom Obersten Gerichtshof in LES 2005, 392 mehrfach zitiert werde, im Zusammenhang mit den Auskunftsrechten der Begünstigten einen strengen Massstab vorgegeben und der Oberste Gerichtshof habe daher den strengen, aber sicherlich richtigen und mit Gesetz und Lehre in Einklang stehenden Massstab massgeblich unter Verweis auf Quaderer entwickelt. So führe Quaderer, S. 167, aus, dass selbst ein Ertragsbegünstigter ein Interesse an allen Geschäftsfällen einer Stiftung habe, "weil dieser überprüfen können muss, ob das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwaltet sowie angelegt und ein entsprechender Ertrag erzielt wurde". Vom vorerwähnten Massstab, den der Oberste Gerichtshof u. a. in LES 2005, 392 unter Anlehnung auf Quaderer entwickelt habe, - noch dazu begründungslos - abzugehen, bestehe keinerlei Veranlassung. Würde man den Ansichten des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Beschluss folgen, dann würde die Stiftungsaufsicht zu totem Recht mit allen damit verbundenen fatalen Signalen und Auswirkungen. Insbesondere im gegenständlichen Fall, wo das französische Innenministerium in den Stiftungsvorständen der Beschwerdeführerinnen vertreten sei und wo die Beschwerdeführerinnen als gemeinnützige französische Stiftungen einer strengen Aufsicht der französischen Regierung unterstünden, sei davon auszugehen, dass dieser Fall im Ausland mit grossem Interesse beobachtet und eine derartige Toderklärung der Stiftungsaufsicht nur mit grossem Bedauern zur Kenntnis genommen und sicherlich in der internationalen Fachliteratur nicht unkommentiert bleiben werde.
Die Idee des Obersten Gerichtshofes im vorliegend bekämpften Beschluss, dass die Auskünfte dann ausreichend erteilt seien, wenn sie einer blossen Plausibilitätskontrolle standhielten, blieben im Übrigen unbegründet. Insofern leide der angefochtene Beschluss nicht nur an einer Verletzung von Art. 31 LV, sondern auch an einer Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV. Eine blosse "Plausibilitätskontrolle" vermöge jedoch ganz augenscheinlich weder dem gesetzlich verbrieften Kontrollrecht der Begünstigten, der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, noch der zitierten Literaturmeinung Quaderers gerecht zu werden. Denn die Kontrolle könne immer nur eine am Zweck der Stiftung orientierte Kontrolle der Verwaltungsgebarung der Stiftungsräte sein, die logisch nachvollziehbar mit dem Stiftungszweck vereinbar und nicht bloss "plausibel" sein müsse.
Ebenfalls in willkürlichen Widerspruch zu LES 2005, 392 stelle sich der angefochtene Beschluss, wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, dass im Revisionsrekurs nicht behauptet worden sei, "dass die Antragsgegner nicht alle vorhandenen, ihnen zur Vorlage bei Gericht zur Verfügung stehenden Urkunden vorgelegt hätten. Da weder behauptet noch festgestellt ist, dass solche Urkunden vorhanden sind und von den Beschwerdegegnern auch vorgelegt werden könnten, liegt hinsichtlich der ‚Dokumente' kein Fall einer unvollständigen Auskunftserteilung vor. Es verhält sich hier nicht anders wie im Fall der Verweigerung der Vorlage einer Urkunde durch den Prozessgegner: Wenn der Antragsteller den Besitz der Urkunde des Antragsgegners behauptet, dann muss er nicht nur den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig angeben, sondern auch jene Umstände darlegen und bescheinigen, die den Besitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machen (§ 303 Abs. 2 ZPO). Solches ist weder von den Untergerichten festgestellt, noch behauptet dies der Revisionsrekurs. Von einer Unvollständigkeit der Dokumentenvorlage und daher der Auskunft seitens der Antragsgegner kann daher auch unter diesem Blickwinkel keine Rede sein." Diese Ausführungen seien derart stossend falsch, dass sie willkürlich seien. Denn ein Begünstigter bzw. seine Rechtsposition könne - wie es der OGH in LES 2005, 392 zutreffend erkannt habe - nicht mit einem Prozessgegner in einem Zivilprozess gleichgesetzt werden. Denn die ZPO gehe bei der oben erwähnten Bestimmung davon aus, dass der Prozessgegner mit dem Antragsteller in einem vertraglichen Verhältnis stehe oder gestanden sei und daher in der Regel auch Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt einer Urkunde habe. Im Gegensatz dazu habe der Begünstigte, welcher ex post die Kontrolle über die Geschäftsgebarung der Stiftungsräte ausübe, in der Regel gerade keine Kenntnis über die Existenz und den Inhalt von Urkunden. Deshalb sei der vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vorgenommene Vergleich derart krass falsch, dass er willkürlich sei. Vielmehr sei mit dem Obersten Gerichtshof in LES 2005, 392 davon auszugehen, dass das Auskunftsrecht weder das Vorbringen bzw. die Bescheinigung von Unregelmässigkeiten bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens voraussetze und dass von einem Destinatär keinesfalls Darlegungen verlangt werden können, für die er zuerst entsprechender Informationen bedürfte (Verweis auf Leitsatz LES 2005, 392). Auch für diese Praxisänderung gebe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss überhaupt keine Begründung an und damit fehle die für eine Änderung der Rechtsprechung erforderliche sachliche Begründung. Damit werde wiederum einerseits der Gleichheitssatz Art. 31 LV und das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
Schliesslich gelte im Aufsichtsverfahren (Rechtsfürsorgeverfahren) im Gegensatz zum Zivilprozess die Maxime des Untersuchungsgrundsatzes, weshalb ohnehin das Aufsichtsgericht von sich aus die materielle Wahrheit zu ermitteln habe. Wenn die Überwachungsfunktion des Begünstigten gegenüber dem Stiftungsrat nicht vollständig ausgehöhlt werden solle, müsse dem Begünstigten Einsicht in sämtliche vorhandenen Papiere (Protokolle, Beschlüsse, Verträge, Buchhaltungsunterlagen [sofern überhaupt eine Buchhaltung geführt werde], etc.) gewährt werden. Die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang seien daher in diametralem Widerspruch zu den Vorgaben des Gesetzes und auch zur bisherigen Judikatur. Daher leide die angefochtene Entscheidung an Willkür sowie den weiteren dargestellten Grundrechtsverletzungen.
6.2. Der Oberste Gerichtshof erachte es als genügend im Sinne des von ihm geforderten Kriteriums des "Überblicks" bzw. der "Nachvollziehbarkeit", wenn die an die Begünstigten nach § 68 TrUG zu erteilende Auskunft bezüglich "Handlungsweisen des Stiftungsrats (...) einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte standhält". Diese Rechtsauffassung lasse sich weder mit dem Gesetz noch mit der bisherigen Judikatur der liechtensteinischen Gerichte auch nur im Ansatz in Einklang bringen. Denn der Massstab für die Beurteilung, ob eine erteilte Auskunft genügend sei oder nicht, könne nur die Möglichkeit der Überprüfung der Verwaltungstätigkeit des Stiftungsrates vor dem Hintergrund der Statuten und Beistatuten der Stiftung sein. Mit anderen Worten müsse die erteilte Auskunft - um das Prädikat "genügend" zu erhalten - den Begünstigten die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrates mit dem Stiftungszweck übereinstimmten.
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei derart stossend falsch, dass sie willkürlich sei, weil ihr durchgehend der Fehler anhafte, dass der Oberste Gerichtshof vollkommen übersehen habe, dass es sich gegenständlich um ein Aufsichtsverfahren handle, bei dem verschiedene kritisierte Geschäftsfälle durchleuchtet und auf ihre Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck geprüft hätten werden sollen. Es gehe aber - entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss - keineswegs darum, dass bloss geprüft werden solle, ob die vom Stiftungsrat abgegebenen (teilweise bloss mündlichen) Erklärungen plausibel erscheinen. Wenn dies der Massstab wäre, würde eine inhaltliche Kontrolle und Aufsicht über Stiftungsräte bzw. Stiftungen sinnlos. Ein weiterer gravierender Fehler, der dem angefochtenen OGH-Beschluss anhafte, liege darin, dass der Oberste Gerichtshof scheinbar nicht erkannt habe, dass es gegenständlich nicht um ein reines Auskunftsverfahren gehe (welches im Übrigen im streitigen Zivilverfahren abzuführen wäre), sondern darum, Aufklärungen über verschiedene fragwürdige Vorgänge in der Stiftungsverwaltung zu erhalten und zu prüfen, ob die Stiftungsräte ihre Pflichten verletzt hätten. Deswegen sei durch das Erstgericht die richterliche Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1. ausgesprochen und dies vom
Obergericht bestätigt worden. Dann habe das Erstgericht den Beschwerdegegnern die Weisung erteilt, den Beschwerdeführerinnen Auskünfte über die monierten Vorgänge zu erteilen. Nach Vorlage der (vollständigen) Auskünfte hätte dann durch das Aufsichtsgericht die Entscheidung gefällt werden müssen, ob die Beschwerdegegner zu 2. bis 5. durch alle oder einige der monierten Vorgänge ihre Pflichten als Stiftungsräte verletzt hätten und im Lichte allfälliger Pflichtverletzungen ihre Abberufung oder sonstige aufsichtsgerichtliche Massnahmen angezeigt erscheinen. Zu all dem sei es jedoch nie gekommen, weil das Erstgericht die ihm erteilten Auskünfte als unzureichend eingestuft und bereits darin eine derart schwere Pflichtverletzung erblickt habe, dass es sämtliche Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. abberufen habe.
Die Rechtsmittelinstanzen hätten jedoch zunehmend den Fokus auf das im gegenständlichen Aufsichtsverfahren wirklich Interessierende verloren: Die Aufklärung der monierten Verwaltungsvorgänge in der Stiftung und gegebenenfalls die Vornahme aufsichtsgerichtlicher Massnahmen. Die Beschwerdeführerinnen hätten ausserdem bereits in ihrem Revisionsrekurs ausgeführt, dass es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes sinnvoller erscheinen würde, wenn die Auskunftserteilung an das Aufsichtsgericht direkt und nicht zuhanden der Beschwerdeführerinnen als Begünstigten erfolgen würde. Denn letztlich sei es die Aufgabe des Aufsichtsgerichts - ex officio - die ihm vorgelegten Unterlagen und Informationen einer Prüfung zu unterziehen und die ihm erforderlich erscheinenden aufsichtsgerichtlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Einbindung der Begünstigten sollte lediglich als Hilfestellung bei der Aufbereitung des Prozessstoffes und zur Beschleunigung des Verfahrens erfolgen. Dieses Verfahren habe eindrücklich gezeigt, dass die Auskunftserteilung zuhanden der Begünstigten - und damit unter Privaten - überhaupt nicht funktioniere und dem Belieben der Beaufsichtigten anheim gestellt sei.
6.3. Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass die Beschwerdegegner die Bereitschaft erklärt hätten, "Auskünfte auch auf mündlicher Basis den Antragstellerinnen zu erteilen". Weiters hätten die Beschwerdegegner auf sämtliche Fragen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Verfahrens geantwortet.
Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes seien völlig unvertretbar und damit willkürlich. Denn einerseits könne es nicht dem Belieben der auskunftspflichtigen Stiftungsräte anheim gestellt werden, ob sie mündlich oder durch Vorlage von Urkunden Auskünfte erteilten. Die mündliche Auskunftserteilung könne immer nur als Ergänzung bzw. zur Erläuterung der vorgelegten Urkunden dienen, niemals jedoch die Urkundenvorlage ersetzen. Dass die Beschwerdegegner - nach ihren eigenen Angaben existierende - Urkunden zu den in Frage gestellten Themenkreisen bis zum Schluss weder dem Gericht noch den Beschwerdeführerinnen vorgelegt hätten, ergebe sich aus dem Akt. So ergebe sich aus dem in den Feststellungen der Untergerichte wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdegegner, dass bezüglich der Bezahlung der Verteidigungskosten von Me T zwei Beschlüsse, nämlich am 21. Juni 2002 und am 7. Oktober 2002, gefasst worden seien. Diese Beschlüsse seien, trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt worden und es sei insbesondere die Höhe der für die Verteidigung von Me T verwendeten Stiftungsmittel bis zuletzt ungeklärt geblieben. Dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen der Untergerichte. Jedenfalls ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll vor dem Erstgericht vom 29. März 2006, dass der Beschwerdegegner zu 3. ausgesagt habe, dass die betreffende Strafuntersuchung gegen ihn im Zusammenhang mit dem Nachlass P gewesen sei und somit keineswegs im Zusammenhang mit der Stellung von Me T als Stiftungsrat der Stiftung. Aus demselben Protokoll ergebe sich, dass der Beschwerdegegner zu 2. ausgesagt habe, es wäre im Strafverfahren gegen Me T um Anklagepunkte gegangen, "die darauf abzielten, die Organisation der Stiftung B durcheinander zu bringen". Wie dies mit einem Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Nachlass, aus dem die Stiftung B zudem gemäss den Feststellungen der Untergerichte nichts erhalten sollte, möglich sein solle, habe der Beschwerdegegner zu 2. freilich nicht erklärt. Es sei auch schwer nachvollziehbar. Somit ergebe sich ein klarer Hinweis auf eine zweckwidrige Verwendung von Stiftungsmitteln für den Ersatz von Privatauslagen eines Stiftungsrates. Das geradezu Unglaubliche an dieser Fakten- und Aussagenlage sei jedoch, dass weder das Obergericht, noch der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens - in dem es gerade um die Aufklärung auch dieser indizierten Malversation gehe - einen Abgleich der Zahlung zugunsten Me T als Stiftungsrat mit dem Zweck der Stiftung vorgenommen habe. D. h. eine Überprüfung der Zweckkonformität dieser Zahlung - und damit der Frage, ob allenfalls strafrechtliche Implikationen (zu denken wäre etwa an eine schwere Untreue gemäss § 153 Abs. 2 StGB) gegeben seien - sei trotz klarer Indizien in diese Richtung nicht vorgenommen worden. Dies wäre jedoch gerade die ureigenste Aufgabe des Aufsichtsgerichts gewesen. Nachdem das Aufsichtsgericht jedoch die erteilten Auskünfte für unvollständig erachtet und bereits darin eine derart schwere Pflichtverletzung erblickt habe, dass es eine Abberufung der beschwerdegegnerischen Stiftungsräte für angezeigt erachtet habe, habe es das Erstgericht scheinbar nicht mehr für erforderlich gehalten, den im Einzelnen indizierten Malversationen und fragwürdigen Verwaltungshandlungen näher auf den Grund zu gehen. Dies habe auch zur Konsequenz gehabt, dass das Erstgericht diesbezüglich keine ausführlichen Feststellungen getroffen habe, obwohl Beweisergebnisse in diese Richtung vorhanden gewesen wären. Daher hätten die Instanzgerichte angesichts ihrer (bestrittenen) Rechtsauffassung, die erteilten Auskünfte seien (noch) genügend, den von den Beschwerdeführerinnen konkret monierten einzelnen Verwaltungshandlungen und insbesondere auch der Frage, ob mit der Übernahme der Verteidigungskosten von Me T eine zweckwidrige Handlung begangen worden sei, umgehend nachgehen müssen. Dies heisse, dass die Instanzgerichte entweder selbst neue Feststellungen hätten treffen oder aber die Entscheidung des Erstgerichtes aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung hätten zurückverweisen müssen.
6.4. Der Oberste Gerichtshof werfe den Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Beschluss gleich mehrfach - zu Unrecht - vor, sie würden im Revisionsrekurs nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. So z. B. im Zusammenhang mit den "Aufklärungen zu den Anwaltshonorarzahlungen, insbesondere zu den Verteidigungskosten". Es sei nicht ersichtlich, wie der Oberste Gerichtshof zum Schluss komme, es sei vom Erstgericht weder festgestellt worden, noch würden die Antragstellerinnen zu behaupten vermögen, dass "etwa ein zur Thematik ‚Anwaltshonorarzahlungen' existierender Beleg seitens der Antragsgegner nicht vorgelegt wurde (und deshalb in rechtlicher Beurteilung etwa deren Erklärung nicht schlüssig oder unvollständig wäre)". Im Gegensatz zu den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes zweifelsfrei, dass die Beschwerdegegner gerade bloss rudimentäre Zusammenstellungen der Verwaltungskosten zur Verfügung gestellt hätten und zweifelsohne in jeder ordnungsgemässen Stiftungsverwaltung vorhandene Belege trotz expliziter Aufforderung nicht vorgelegt worden seien.
So seien z. B. Beschlüsse oder Urkunden betreffend die Festlegung des Honorars für das Büro T den Beschwerdeführerinnen nicht vorgelegt worden. Die Vorlage derselben sei mit Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 18. November 2005 explizit angefordert worden und hätten die Beschwerdegegner letztlich in ihrem vorbereitenden Schriftsatz (ON 90) ohne Vorlage eines Belegs mitgeteilt, dass das jährliche Honorar von CHF 3'000.00 des Büro T & Partner "zwischen diesem Büro und dem Stifter L P vereinbart worden" sei. Die Beschwerdeführerinnen sollten somit nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes diese unbelegte Behauptung akzeptieren, obwohl es zweifelsohne bezüglich der Stiftungsratshonorare entweder eine schriftliche Vereinbarung oder aber einen Stiftungsratsbeschluss gebe. So ergebe sich z. B. aus dem Protokoll vom 29. März 2006, Seite 29, dass es einen Mandatsvertrag gebe, der angeblich die Grundlage für das Honorar darstelle. Vorgelegt worden sei dieser Mandatsvertrag aber nicht. Dies könne man aus den Feststellungen - e contrario - ableiten.
Weiter seien die Stiftungsratsbeschlüsse hinsichtlich der Übernahme der Verteidigungskosten für Me T durch die Stiftung den Beschwerdeführerinnen nicht vorgelegt worden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der Aussage von Me T im Protokoll vom 29. März 2006 (ON 93):
"Wurden die Stiftungsratsbeschlüsse über die Kostentragung der Kosten im Strafverfahren den AS [= Antragstellern - nunmehr: Beschwerdeführern] zur Einsicht vorgelegt? Nein, warum hätte man das tun sollen." Gerade bezüglich der Zahlung von Verteidigungskosten sei auch explizit die Vorlage von Belegen angefordert worden und es seien Angaben über die Höhe und für welche Verfahren konkret diese Aufwendungen gemacht worden. Angesichts dieser Ausgangslage erscheine die zitierte Bemerkung des Obersten Gerichtshofes geradezu zynisch, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zu behaupten vermöchten, es seien existierende Belege nicht vorgelegt worden. Auch hätte der
Oberste Gerichtshof bei nicht willkürlicher Entscheidungsfindung zum Ergebnis gelangen müssen, dass angesichts dieser Faktenlage die erteilten Auskünfte weder vollständig noch schlüssig gewesen seien und im Übrigen diese Unvollständigkeit der Auskunftserteilung eine grobe Pflichtverletzung darstelle, die die sofortige Abberufung des gesamten Stiftungsrats durch das Aufsichtsgericht rechtfertigte. Dies müsse umso mehr so sein, weil die nicht erteilten Auskünfte bzw. die nicht vorgelegten Urkunden mögliche Malversationen beträfen. In jedem Fall hätte der Oberste Gerichtshof - sofern er tatsächlich der Auffassung sei, dass relevante Feststellungen nicht getroffen worden seien - den Akt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückverweisen müssen. Die gesamte Argumentation des Obersten Gerichtshofes in diesem Zusammenhang sei derart stossend und in keiner Weise vertretbar, dass sie willkürlich sei und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse.
Als drittes Beispiel für Urkunden oder Belege, die nicht vorgelegt worden seien, obwohl sie existierten und auch von den Beschwerdeführerinnen verlangt worden seien, sei eine Treuhandvereinbarung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Juni 1990 erwähnt. Aus dem vom Obersten Gerichtshof selbst zitierten Protokoll vom 29. März 2006 (ON 93) ergebe sich, dass Me T über Frage des Richters angegeben habe, dass im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag eine Treuhandvereinbarung vom selben Datum existiere, welche den Beschwerdeführerinnen nicht zur Einsicht übergeben worden sei. Die Beschwerdeführerinnen und vor allem das Aufsichtsgericht wären jedoch nur dann in der Lage gewesen, die Ordnungsgemässheit der Darlehensgewährung und treuhänderischen Einbindung der Firma R & D zu überprüfen, wenn die Beschwerdegegner diese Unterlagen vorgelegt hätten.
Der Oberste Gerichtshof resümiere ausserdem, die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrem Revisionsrekurs lediglich "behauptet", dass eine "schlüssige Erklärung" fehle und es daher bei einer "Vermutung bleiben" müsse, dass Stiftungsmittel zweckwidrig verwendet worden seien, womit die Beschwerdeführerinnen selbst aufzeigten, das sie nicht von der Basis des festgestellten Sachverhaltes ausgingen, sondern ihre Behauptung, die Auskunftspflicht sei nicht voll erfüllt worden, letztlich auf einer blossen Vermutung basiert. Auch diese Ausführungen seien nicht bloss rechtlich verfehlt, sondern völlig unhaltbar und krass falsch. Denn die Frage, ob "Stiftungsmittel zweckwidrig verwendet" worden seien oder nicht, sei eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. Daher sei der Vorwurf des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdeführerinnen seien nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, krass falsch und willkürlich. Gleichfalls sei die Frage, ob eine schlüssige Erklärung für die monierten Verwaltungshandlungen des Stiftungsrates gegeben worden sei, eine Rechtsfrage. Im Zusammenhang mit Stiftungen müsse die Schlüssigkeit zudem immer anhand des Stiftungszwecks und damit der Statuten und Beistatuten geprüft werden. Es sei nicht ersichtlich, wie die wiedergegebenen Erklärungen des Stiftungsrates zur Verteidigungshonorarzahlung für Me T diesem Gebot genüge tun könnten. Denn die Beschwerdegegner hätten ihrerseits bloss "behauptet", dass die Verwicklung von Me T in das Strafverfahren bloss aufgrund seiner Stiftungsratsposition in der Beschwerdegegnerin zu 1. entstanden sei. Wie diese Behauptung durch die weitere blosse Behauptung, es seien hinsichtlich der Verteidigungskosten von Me T einstimmige Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden, schlüssig werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Denn der Oberste Gerichtshof hätte im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens, bei dem sich die Frage einer zweckwidrigen Vermögensverwendung bis hin zu einer allenfalls schweren Untreue stelle, zumindest die Rechtsfrage lösen müssen, ob die einstimmig gefassten Stiftungsratsbeschlüsse statuten- und beistatutenkonform und damit zweckkonform gewesen seien. Diese entscheidende (Rechts-)Frage habe sich freilich weder der Oberste Gerichtshof noch zuvor das Obergericht gestellt, obwohl die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auf die "vermutete" zweckwidrige Verwendung von Stiftungsmitteln hingewiesen hätten. Weil aber einerseits die Frage, ob die gegebenen Informationen und Urkunden eine "schlüssige Erklärung" der Verwaltungsgebarung ergeben, eine Rechtsfrage sei, und andererseits aus den Feststellungen klar hervorgehe, dass nicht alle geforderten Urkunden und Informationen erteilt worden seien, verletze die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das Willkürverbot.
6.5. Im angefochtenen OGH-Beschluss werde ausgeführt, dass der Revisionsrekurs nicht aufzeige, "welche Interessenkonflikte im konkreten Fall gegeben sein sollten" bzw. dass der Revisionsrekurs auch hier nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Es seien keine Feststellungen über Interessenkonflikte getroffen worden.
Dies sei völlig unhaltbar. Der Interessenkonflikt des Beschwerdegegners zu 3., Me C T, sei von den Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs unter Bezugnahme auf die von den Beschwerdegegnern vorgelegten Unterlagen und Aussagen, insbesondere im Verhandlungsprotokoll vom 29. März 2006, ON 93, dargelegt worden. Es werde jedenfalls vom Obersten Gerichtshof selbst als festgestellt betrachtet, dass die C Holding, über die die sogenannte Immobilientransaktion (Darlehensgewährung an die W International Inc.) abgewickelt worden sei, eine Beteiligung der Stiftung sei. Der Beschwerdegegner zu 3. habe an der Verhandlung vom 29. März 2006 ausgesagt, dass die W International lnc. unter seiner Kontrolle gewesen sei und dass er von der W International lnc. zur Unterfertigung des Vertrages eine Generalvollmacht gehabt habe. Wenn nun aber die Darlehensgewährung durch den Stiftungsrat T über eine Beteiligung der Stiftung an eine Gesellschaft erfolge, die vom Stiftungsrat T nach seinen eigenen Angaben kontrolliert werde, dann sei der Interessenkonflikt evident. Zumindest seien jedoch durch die Fakten (a) T sei Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1., (b) die C Holding sei eine 100%-Beteiligung der Beschwerdegegnerin zu 1. und (c) T habe die Kontrolle über die Darlehensnehmerin W International Inc. und eine Generalvollmacht von dieser Gesellschaft zum Abschluss dieses Darlehensvertrages die für die Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt gegeben sei oder nicht, erforderlichen Feststellungen und Indizien vorhanden. Die Lösung der Frage, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt bestehe, sei freilich eine Rechtsfrage.
Der Beschluss leide aber gerade auch im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführerinnen mehrfach aufgezeigten Interessenkonflikt des Stiftungsrates und dort insbesondere dessen Mitgliedes T an einem gravierenden Begründungsmangel. Denn er befasse sich überhaupt nicht mit den vom OGH in LES 2005, 174 vorgegebenen Kriterien für die Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt gegeben sei oder nicht. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs bereits festgehalten, dass gemäss OGH in LES 2005, 174 bereits eine "abstrakte Gefährdung" (der Interessen einer Stiftung) ausreiche, um einen Interessenkonflikt anzunehmen und die Anordnung richterlicher Aufsicht zu rechtfertigen. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts des Gesamtstiftungsrates hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs damit begründet, dass "die Stiftungsräte auch nach Jahren nicht in der Lage waren, hinsichtlich einzelner klar identifizierter Transaktionen (z. B. Bilderkäufe und -verkäufe, Immobilientransaktion, Zahlung der Verteidigungskosten für Me C T; Honorarzahlungen an die Anwaltskanzlei von Me C T in Höhe von ca. vierhunderttausend Schweizerfranken in den Jahren 1996 bis 2001 (Verweis auf die Aufstellung, Seite 14, des Obergerichtsbeschlusses) nachvollziehbare Erklärungen und Belege zu liefern". Aufgrund dieser mangelnden Bereitschaft, die Zweckgemässheit der hinterfragten Transaktionen zu belegen, erblickten die Beschwerdeführerinnen eine Gefährdung der Zweckverwendung der Stiftung, weil weder die Begünstigten noch das Aufsichtsgericht in der Lage seien, "die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der Verwendung von Stiftungsvermögen zu überprüfen". Deshalb sei eine "unvollständige Auskunft praktisch gleich zu setzen mit überhaupt keiner Auskunft, da man mit gar keiner Auskunft genauso wenig wie mit einer unvollständigen Auskunft die Verwendung des Vermögens überprüfen kann." (Verweis auf Revisionsrekurs, a. a. O.). Mit diesen Argumenten und auch den weiteren Ausführungen zum Thema Interessenkonflikt setze sich der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss überhaupt nicht auseinander, sondern begnüge sich mit der - unzutreffenden - Bemerkung, der Revisionsrekurs zeige "nicht auf, welche Interessenkonflikte im konkreten Fall gegeben sein sollten". Somit leide die Entscheidung zusätzlich an einem Begründungsmangel gemäss Art. 43 LV.
6.6. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrem Revisionsrekurs ausgeführt, dass der Spruchpunkt des Obergerichtes - welches nicht das Aufsichtsgericht sei (diese Funktion komme dem Erstgericht zu) - unzulässig sei, mit dem das
Obergericht die Aufsicht für beendet erklärt habe. Hierzu hätten die Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens vermutete Missstände in der Stiftungsverwaltung durch das Aufsichtsgericht einer Klärung zugeführt werden müssten und dass das Aufsichtsgericht dafür Sorge tragen müsse, dass das Stiftungsvermögen (wieder) seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde (Verweis auf Revisionsrekurs, a. a. O. und den dortigen Verweis auf Art. 567 [1] i. V. m. 564 [3] PGR). Erst wenn das Aufsichtsgericht sich vergewissert habe, dass das Stiftungsvermögen (wieder) zweckgemäss verwaltet und verwendet werde, könne es darüber Beschluss fassen, ob nun die zeitweilige richterliche Aufsicht wieder beendet werden könne. Schliesslich sei der Obergerichtsbeschluss überschiessend, weil er ohne darauf abzielenden Antrag der Beschwerdegegner die Aufsicht für beendet erklärt habe. Solche Anträge seien im Übrigen auch ganz zu Recht nicht im Rahmen der Rechtsmittel gestellt worden, weil eine Beendigung der richterlichen Aufsicht nur vom Aufsichtsgericht, welches das Gericht erster Instanz sei, beschlossen würden.
Auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen für eine Mangelhaftigkeit des Obergerichtsbeschlusses im Revisionsrekurs gehe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht ein. Deshalb leide der angefochtene Beschluss auch in diesem Punkt an einem gravierenden Begründungsmangel gemäss Art. 43 LV und werde durch die unzulässige Inanspruchnahme der Kompetenz zur Beendigung der richterlichen Aufsicht durch das Obergericht (bzw. die Bestätigung derselben durch den OGH) das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV verletzt. Denn die Zuweisung dieser Kompetenz im PGR an das Erstgericht als Aufsichtsgericht sei in diesem Sinne unzweideutig und darüber hinaus sinnvoll.
6.7. Der Oberste Gerichtshof führe im Zusammenhang mit seiner Rechtsansicht, die erteilten Auskünfte seien entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nachvollziehbar, Folgendes aus: "Hinsichtlich der Verteidigungskosten des Stiftungsratsmitgliedes T (Revisionsrekurs Seite 9) stütz[en] sich die Antragsgegner im übrigen nicht bloss auf eine Behauptung, wonach dieser Stiftungsrat‚ aufgrund seines Mandats als Stiftungsrat der Fondation B involviert worden sei. Vielmehr ist festgestellt (Obergericht Seite 29), dass hinsichtlich der Verteidigungskosten von Me T der Stiftungsrat Beschlüsse einstimmig gefasst hat. Auch hier geht der Revisionsrekurs nicht vom Auskunftssubstrat, welches die Untergerichte festgestellt haben, aus". Die scheinbare Rechtsauffassung, dass die Auskunft der Beschwerdegegner zu den Verteidigungskosten nachvollziehbar sei, sei als unbegründet zu werten. Denn der Oberste Gerichtshof gebe nicht zu erkennen, dass er wenigstens bemüht sei, eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Der blosse Hinweis darauf, dass zusätzlich zur bloss mündlich aufgestellten oben zitierten Behauptung (welche jedoch durch Vorlage der Strafanzeige in Frankreich und weiteren Dokumenten aus dem Strafakt in Frankreich jederzeit leicht nachzuweisen gewesen wäre, so die Behauptung zutreffen sollte), auch noch einstimmige Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien (die zudem ebenso wenig vorgelegt worden seien), ergebe keineswegs eine "nachvollziehbare" Auskunft. Wieso dies so sein sollte, begründe der Oberste Gerichtshof jedenfalls auch mit keinem Wort, weshalb der angefochtene Beschluss auch aus dieser Überlegung eine grobe Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV darstelle. Im Übrigen überrasche es auch nicht, dass der Oberste Gerichtshof keine Begründung für seine Auffassung liefere. Denn der alleinige Umstand, dass ein einstimmiger Beschluss über die Zahlung von Verteidigungskosten gefasst worden sei, sage nichts darüber aus, ob der Beschluss statuten- und beistatutenkonform und damit zweckgemäss sei. Dies sei die alleine interessierende Frage in einem Aufsichtsverfahren. Hierfür hätten - wie der Oberste Gerichtshof übersehe - Feststellungen zur Frage der Vereinbarkeit des Beschlusses mit dem Stiftungszweck getroffen werden müssen.
6.8. Weiter führe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss Folgendes aus: "Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunftspflicht des Stiftungsrats nicht geschäftliche Vorgänge zwischen anderen Rechtspersonen als der Stiftung erfasst. Welcher Rechtsgrund daher zwischen den beiden Firmen C und W International für eine Zahlung zwischen diesen Firmen bestanden habe, ist in diesem Auskunftsverfahren (sic!) irrelevant." Auf Seite 49 des angefochtenen Beschlusses halte der Oberste Gerichtshof fest: "Dort [sc. Obergericht Seite 25 f.] ist die Darlehenskonstruktion ebenso wie die Beteiligung der C Holding SA festgestellt worden. Ob es einen ‚Sinn' gemacht hat, in die Darlehenskonstruktion die W International Inc. einzubinden oder nicht, ist nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Der Revisionsrekurs bleibt auch hier nicht auf der Basis der Feststellungen, wenn er den ihm fraglich erscheinenden ‚Sinn' einer geschäftlichen Transaktion im Revisionsrekursverfahren in Frage stellt". Freilich handle es sich bei den erwähnten Ausführungen des Obergerichtes bloss um den vom Erstgericht in den Feststellungen wortwörtlich als Zitat wiedergegebenen vorbereitenden Schriftsatz der Beschwerdegegner (ON 90). Die Untergerichte hätten somit bloss "festgestellt", dass die Beschwerdegegner dies in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vorgebracht hätten. Feststellungen zur Beteiligung der C Holding SA oder zur Darlehenskonstruktion seien dies jedoch nicht. Dieser gravierende Irrtum des Obersten Gerichtshofes stelle einerseits eine Verletzung des Willkürverbots dar, weil er stossend und völlig unvertretbar sei, und lasse andererseits vermuten, dass der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Obergerichtes nicht richtig gelesen habe.
Schliesslich erscheine die Ansicht des Obersten Gerichtshofes völlig unhaltbar und stossend, dass ein Rechtsgeschäft zwischen einer von der unter Aufsicht gestellten Stiftung gehaltenen Beteiligung (C Holding SA) mit einer dritten Gesellschaft (W International Inc.) im vorliegenden Verfahren irrelevant sein solle. Der Oberste Gerichtshof spreche von "Rechtsvorgängen zwischen anderen Rechtspersonen als der Stiftung" und meine dabei die beiden vorgenannten Gesellschaften, wobei eine (C Holding SA) gemäss dem eigenen Vorbringen der Beschwerdegegner der Stiftung gehöre (vgl. ON 108, Seite 26 [= Vorbringen der Beschwerdegegner]). Dies sei derart stossend, dass damit die angefochtene Entscheidung auch willkürlich sie. Denn sie zeige auf, dass der Oberste Gerichtshof grundlegende Aspekte im Zusammenhang mit der beaufsichtigten Beschwerdegegnerin zu 1. nicht erkannt und damit auch unberücksichtigt gelassen habe. Denn die C Holding SA sei als 100 %-Beteiligung in die Fondation B (Beschwerdegegnerin zu 1.) eingebracht worden und sei daher von der Beschwerdegegnerin zu 1. voll beherrscht und vermutlich als Hilfsvehikel bzw. alter ego zur verdeckten Abwicklung von Transaktionen oder zur Haltung von Konten eingesetzt worden. Wenn aber eine Beteiligung zu 100 % von der Stiftung kontrolliert werde, dann hätten die Begünstigten im Aufsichtsverfahren zweifelsohne das Recht zu wissen, für welche Transaktionen die Untergesellschaft eingesetzt werde und ob dieser Einsatz seinerseits mit dem Stiftungszweck konform sei. Andernfalls könnte der Stiftungszweck unter Einschaltung einer sogenannten Off-Shore-Unterge-sellschaft jederzeit nach Belieben ausgeblendet werden und das Verwaltungsgebaren der Stiftungsräte der Kontrolle der Begünstigten entzogen werden. Allein diese Überlegungen zeigten, dass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes völlig unhaltbar und damit willkürlich sei. Willkürlich sei auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, der Revisionsrekurs gehe nicht von den Feststellungen aus, wenn er den "Sinn" einer Transaktion hinterfrage. Im Aufsichtsverfahren sei die Frage, ob eine Transaktion "Sinn" mache, hingegen berechtigt und darüber hinaus eine Rechtsfrage. Denn eine "sinnlose" Transaktion, die zwangsläufig Ressourcen beanspruche und damit Kosten verursache, sei logisch zwingend eine unzweckgemässe Stiftungsverwaltung, die vom Aufsichtsgericht geahndet werden müsse. Schliesslich sei die Sinnhaftigkeit jeder Transaktion immer am Stiftungszweck zu beurteilen. Diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei derart stossend falsch, dass sie willkürlich sei.
Aufgrund dieser fundamentalen Fehlanalyse des gegenständlichen Falles (der Beteiligungsstruktur der Fondation B) und der nicht nachvollziehbaren übrigen Ansichten des Obersten Gerichtshofes, sei er überhaupt nicht auf die ausführlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs eingegangen. Deshalb leide der angefochtene Beschluss auch aus diesen Überlegungen an einem schweren Begründungsmangel (Art. 43 LV).
7. Der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerinnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 2. November 2007 ab.
8. Mit Schreiben vom 5. November teilte der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Der Beschwerdegegner zu 2. erstattete mit Schriftsatz vom 19. November 2007 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
9.1. Es liege keine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf Willkürfreiheit, des Rechts auf Gleichbehandlung vor.
Der Oberste Gerichtshof befasse sich mit dem in § 68 Abs. 1 TrUG verankerten Rechtsbegriff der Auskunftserteilung "in billiger Weise". Er komme dabei zum (zutreffenden) Schluss, dass der Gesetzgeber mit diesem Rechtsbegriff nicht eine lückenhafte Auskunftserteilung meine, sondern eine Auskunftserteilung in einem Umfang, der es den Destinatären ermögliche, sowohl den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen als auch einen Überblick über die Stiftungsgeschäfte gewinnen zu können. In Bezug auf den zu verschaffenden
Überblick über die Stiftungsgeschäfte halte der Oberste Gerichtshof fest, dass dieser Überblick auf eine Weise zu gewähren sei, dass die Gerichte die Handlungen des Stiftungsrates plausibel nachvollziehen könnten. Nicht gefordert werde indes, so der Oberste Gerichtshof, eine bis ins kleinste Detail gehende Auskunftserteilung über Handlungsweisen des Stiftungsrates, die Jahre zurücklägen.
Diese rechtliche Beurteilung sei, entgegen den Rügen der Beschwerdeführerinnen, nicht nur nachvollziehbar und willkürfrei; sie sei darüber hinaus auch zutreffend und gehe mit der von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführten oberstgerichtlichen Judikatur konform.
Der oberstgerichtliche Entscheid vom 23. Juli 2004 (2 Cg 2001.52; LES 2005, 392 ff.) beziehe sich auf einen Fall, in dem einem Stiftungsbegünstigten seitens der Stiftungsräte keinerlei Auskünfte erteilt worden seien, die ihm eine Kontrolle des Geschäftsgebarens der Stiftungsräte ermöglicht hätten. In jenem Fall sei keine Kontrollstelle vorhanden gewesen, durch welche eine Überprüfung der stiftungsrätlichen Handlungen gewährleistet worden wäre, sodass eine Überwachung der Stiftungsräte überhaupt nicht erfolgt sei. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation wäre klarerweise die Überwachung der stiftungsrätlichen Tätigkeiten ohne umfassendes Auskunftsrecht der Destinatäre nicht möglich. Im Entscheid heisse es dazu wörtlich: "Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Stiftung keine Kontrollstelle besitzt und auch keine Aufsichtsinstanz besteht, muss sich ein Begünstigter die Gewissheit verschaffen können, dass der Stiftungsrat seiner Aufgabe gerecht wird bzw. auch in der Vergangenheit wurde. Er hätte sonst keinerlei Gewähr und Möglichkeiten, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung einzuschreiten und im Falle einer gelöschten Stiftung wie hier allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen".
Der gegenständliche Fall unterscheide sich massgeblich von dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Entscheid aus dem Jahre 2004. Die Handlungen der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. unterlägen nämlich einer regelmässigen und strikten Kontrolle und Aufsicht. Dies einerseits durch die im Beistatut vom 10. April 1996 vorgesehene Kontrollstelle (Ziff. V der Beistatuten) und andererseits durch den in den Beistatuten vorgeschriebenen Aufsichtsrat (Ziff. VIII der Beistatuten). Letztgenanntem komme in Bezug auf jede Entscheidung des Stiftungsrates ein Vetorecht zu, sodass die Überprüfung der Verwaltungshandlungen auf die Konformität mit den Stiftungsstatuten gewährleistet sei. In einem Fall wie dem vorliegenden sei, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend festhalte, das Auskunftsrecht der Destinatäre so auszugestalten, dass eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werde.
Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im gegenständlich bekämpften Beschluss stehe in Einklang mit dem § 68 Abs. 1 TrUG. Auch gehe sie mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung konform, der zufolge der § 68 Abs. 1 TrUG den Destinatären einer liechtensteinischen Stiftung nicht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht einräume, sondern der Umfang desselben von der Ausgestaltung der jeweiligen Stiftung abhänge und fallbezogen zu beurteilen sei (Verweis auf u. a. OGH-Beschluss vom 23. Juli 2004, 2 Cg 2001.52; LES 2005, 402).
Der Oberste Gerichtshof sei im gegenständlichen Fall in richtiger Anwendung des § 68 Abs. 1 TrUG zum Ergebnis gelangt, dass eine Auskunftserteilung, die die Geschäftsgebaren der Beschwerdegegner zu 2. bis 5. nachvollziehbar - plausibel - darlege, den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Denklogisch umfasse dabei die Plausibilitätskontrolle die Übereinstimmung der stiftungsrätlichen Handlungen mit den Bestimmungen der Statuten und Beistatuten der Stiftung. Eine Auskunftserteilung, die eine solche Kontrolle nicht ermögliche, sei sinn- und zwecklos. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Plausibilitätskontrolle eine solche Überprüfung nicht ermögliche und der oberstgerichtliche Beschluss daher willkürlich ausgefallen sei, sei aus diesem Grunde verfehlt, ebenso verfehlt wie der Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wie dargetan, unterscheide sich der von den Beschwerdeführerinnen angeführte Entscheid aus dem Jahre 2004 massgeblich von dem gegenständlichen, sodass sich eine gesonderte Beurteilung der Sachlage aufdränge und zum (richtigen) Schluss geführt habe, dass das Auskunftsrecht der Beschwerdeführerinnen hier nicht derart umfassend auszugestalten sei wie in jenem Fall. Eine absolute Gleichbehandlung, wie sie die Beschwerdeführerinnen forderten, sei nicht gerechtfertigt. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Lehre zu Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, wonach diese Bestimmung nicht die absolute Gleichheit postuliere, sondern von den Gerichten vielmehr fordere, Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich zu behandeln (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdegegner diejenigen Auskünfte gegeben, die für die vom Obersten Gerichtshof geforderte Plausibilitätskontrolle erforderlich seien. So hätten sie sämtliche von den Beschwerdeführerinnen geforderten Belege vorgelegt und im Falle des Fehlens von Belegen oder der (aus Sicht der Beschwerdeführerinnen) ungenügenden Schlüssigkeit von vorgelegten Belegen mündliche Erklärungen abgegeben. Doch damit nicht genug: Sie hätten nicht nur Auskünfte ab dem Zeitpunkt gegeben, seitdem die Beschwerdeführerinnen Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. seien. Sie hätten darüber hinaus Auskünfte über Vorgänge erteilt, die zeitlich vor Eintritt der Begünstigung der Beschwerdeführerinnen (somit vor dem Jahre 2001) stattgefunden hätten, von denen der Stifter und Erstbegünstigte aus Diskretionsgründen keine Weitergabe gewünscht habe und auf welche die Beschwerdeführerinnen daher keinen Anspruch gehabt hätten. Zudem hätten die Beschwerdegegner nicht nur die an sie gestellten Fragen beantwortet, sondern hätten darüber hinaus angeboten, weitere (von den Beschwerdeführerinnen nicht geforderte) Unterlagen vorzulegen und weitere (von den Beschwerdeführerinnen nicht geforderte) Auskünfte in einem persönlichen Gespräch zu erteilen, sollte dies dem Wunsch der Beschwerdeführerinnen entsprechen.
Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsbeschwerde die Behauptung aufgestellt, es würde ein Interessenskonflikt bestehen und es hätten sich zudem "verschiedene fragwürdige Vorgänge in der Stiftungsverwaltung" abgespielt, die zu überprüfen seien. Dem habe der Oberste Gerichtshof zurecht entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerinnen in den unterinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit entsprechende Behauptungen aufgestellt oder Bescheinigungen beigebracht hätten; dass der Revisionsrekurs in dieser Hinsicht nicht gesetzeskonform ausgeführt und die entsprechenden Ausführungen daher unbeachtlich seien.
Dem (unbegründeten) Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, wonach der oberstgerichtliche Beschluss an Willkür leide, sei entgegenzuhalten, dass auch im Ausserstreitverfahren die prozessualgesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen seien; dass in dritter Instanz die erst- und zweitinstanzlichen Beweiswürdigungen nicht gerügt werden könnten und in einem Revisionsrekurs nicht von einem anderen (wünschenswerten) Sachverhalt ausgegangen werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof sei eine reine Rechtsinstanz und habe als solche die untergerichtlichen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung unverändert zugrunde zu legen. Ihm sei es verwehrt, sich mit der Beweiswürdigung der Untergerichte zu befassen, die von diesen getroffenen Feststellungen abzuändern oder neue Feststellungen zu treffen (Verwes auf u. a. OGH-Beschluss vom 4. Oktober 2001, 8 C 285/88; LES 2002, 162). Seien Ausführungen in Rechtsmittelschriften nicht gesetzeskonform ausgeführt, so hätten sie vom urteilenden Gericht als unbeachtlich zu gelten (Verweis auf OGH-Urteil vom 7. März 2002, 4 Cg 30/1999; LES 2002, 334).
Im vorliegenden Fall habe der Oberste Gerichthof, unter Beachtung seiner beschränkten Kognition, zu Recht davon abgesehen, den Ausführungen im Revisionsrekurs, die von einem anderen als von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgehen, Beachtung zu schenken. Er habe die Vorgehensweise der Beschwerdeführerinnen zutreffend als nicht gesetzeskonforme Ausführung des Revisionsrekurses qualifiziert. Ein willkürliches Vorgehen sei ihm nicht vorzuwerfen.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch den Gerichten erster und zweiter Instanz, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen kein prozessualer Fehler unterlaufen sei. Denn eine gerichtliche Stiftungsaufsicht beschränke sich "im Wesentlichen darauf, vom Antragsteller bescheinigte Unregelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung aufzugreifen und die bis zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Massnahmen i. S. einer Missstandsaufsicht anzuordnen. Hingegen komme dem Gericht im Aufsichtsverfahren keine umfassende Überwachung oder Präventivaufsicht über die Stiftung zu" (OGH-Beschluss vom 4. November 2004; LES 2005, 410 ff.). Hieraus folge, dass die Beschwerdeführerinnen im von ihnen angestrengten Aufsichtsverfahren eine Behauptungs- und Bescheinigungslast treffe und sie sich nicht einfach damit begnügen könnten, Vorwürfe in den Raum zu stellen, in der Überzeugung, das Gericht werde alles weitere veranlassen und die Beschwerdegegner zu 2. bis 5. als Stiftungsräte absetzen. Auch in einem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren beschränke sich nämlich die gerichtliche Wahrheitserforschung auf diejenigen Fakten, die prozessordnungskonform behauptet würden und sich zudem aus den Akten ergäben (OGH-Urteil vom 1. September 2005, 6 EG.2004.66; LES 2006, 307 ff.).
Die Beschwerdeführerinnen hätten vorliegend weder Behauptungen aufgestellt noch Bescheinigungen beigebracht. Grund hierfür sei, dass die Beschwerdegegner kein pflichtwidriges und auch kein stiftungsschädigendes Verhalten an den Tag gelegt hätten. Wäre das Gegenteil der Fall, so hätten dies die Beschwerdeführerinnen problemlos anhand der ihnen vorgelegten Dokumente belegen können; zumal ihnen von den Beschwerdegegnern sogar das Angebot gemacht worden sei, weitere Informationen und Belege zu erhalten. Das erklärte Ziel der Beschwerdeführerinnen sei von Anbeginn gewesen und sei bis zum heutigen Tage die Absetzung der Beschwerdegegner zu 2. bis 5., in der Absicht, dadurch die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. zu erlangen. Diesem Vorgehen sei kein Erfolg beschieden, bestehe für die Absetzung der Beschwerdegegner nämlich keine Veranlassung. Dies und nichts anderes habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss willkürfrei und nachvollziehbar erkannt.
9.2. Es liege keine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV) und des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) vor.
Die Beschwerdeausführungen, wonach nicht das Obergericht, sondern das Landgericht als Aufsichtsbehörde fungiere und daher der obergerichtliche Ausspruch über die Beendigung der richterlichen Aufsicht unzulässig sei, seien nicht zutreffend.
Der Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 1992 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren erkläre die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) in Bezug auf den Bestand und die Organisation der urteilenden Gerichte für anwendbar. Nach § 3 Abs. 2 GOG gehe der Rechtszug gegen Beschlüsse des Landgerichtes in zweiter Instanz an das Obergericht. Folglich sei letztgenanntes im Ausserstreitverfahren als die dem Landgericht direkt übergeordnete Rechtsmittelinstanz von Gesetzes wegen autorisiert, dessen Entscheidungen zu kassieren oder abzuändern.
Vorliegend habe das Obergericht den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegner zu 2. bis 5. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht abzusetzen seien, wozu es gesetzlich befugt sei. In diesem Vorgehen eine dem Obersten Gerichtshof (!) anzulastende Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf den ordentlichen Richter zu erblicken, sei verfehlt.
9.3. Es liege keine Verletzung des Rechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) vor.
Dem Obersten Gerichtshof sei hinsichtlich seiner Ausführungen, wonach für die an den Beschwerdegegner zu 3. bezahlten Verteidigerkosten Stiftungsratsbeschlüsse einstimmig gefasst worden seien, keine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Begründungspflicht vorzuwerfen. Im Gegenteil: Er sei, trotz nicht gesetzesgemäss ausgeführtem Revisionsrekurs, auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen eingegangen und dabei, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt des Obergerichtes, zum Ergebnis gekommen, dass keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner zu 2. bis 5. vorliege, die ihre Absetzung als Stiftungsräte rechtfertigten. Dass er diese Bewertung nicht bis ins kleinste Detail erörtert habe, wie dies die Beschwerdeführerinnen forderten, sei rechtlich unbedenklich. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes werde die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt, wenn von einem Gericht zu einer von ihm vertretenen Rechtsauffassung keine näheren Ausführungen gemacht würden, sofern diese Ausführungen offensichtlich zutreffend seien und sich die Begründung implizit aus dem Gesamtkonzept herleiten lasse (StGH 1996/31, LES 1998, 125 ff.).
Verfehlt sei schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach der
Oberste Gerichtshof mit seiner rechtlichen Beurteilung, wonach keine Auskunftspflicht in Bezug auf die zwischen der C Holding SA und der W International Inc. geschlossenen Geschäfte bestehe, ihren Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt habe. Bei diesen beiden Gesellschaften handle respektive habe es sich um zwei selbständige und von der Beschwerdegegnerin zu 1. verschiedene Firmen mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit gehandelt. Denklogisch könne sich das von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Auskunftsrecht auf diese daher nicht erstrecken. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die von der Beschwerdegegnerin zu 1. beherrschte C Holding SA bereits im Mai 1996 auf Anweisung des Stifters und Erstbegünstigten, L P, aufgelöst worden sei, somit rund fünf Jahre vor Eintritt der Begünstigung der Beschwerdeführerinnen. Selbst wenn dieser Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zugekommen wäre, würden die Beschwerdeführerinnen daher keinen Anspruch auf Erteilung irgendwelcher Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft besitzen.
10. Die restlichen Beschwerdegegner erstatteten ebenfalls eine Gegenäusserung vom gleichen Datum mit gleichem Antrag wie der Beschwerdegegner zu 2.
10.1. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
10.1.1. Der Oberste Gerichtshof lege im angefochtenen Beschluss überzeugend dar, weshalb die den Beschwerdeführerinnen erteilten Auskünfte deren Ansprüche erfüllten und kein Grund für aufsichtsgerichtliche Massnahmen bestehe. Es könne keine Rede davon sein, dass diese Entscheidung nicht sachlich begründet, nicht vertretbar oder stossend sei. Ausgehend von den Verfahrensergebnissen zeige der Oberste Gerichtshof in nachvollziehbarer Weise auf, dass den Beschwerdeführerinnen die geforderten Auskünfte vollständig erteilt worden seien.
Zur Erinnerung: Den Beschwerdegegnern sei im Rahmen des richterlichen Aufsichtsverfahrens aufgetragen worden, den Beschwerdeführerinnen zu bestimmten von diesen monierten Gegenständen (Verkauf der Gemälde, Immobiliengeschäft, Verwaltungsaufwand in den Jahren 1996 bis 2001 und Anwaltshonorarzahlungen) Auskünfte zu erteilen. Wie vom Obersten Gerichtshof völlig richtig beurteilt, seien diesen die aufgetragenen Auskünfte erteilt worden. Auch die erteilten Auskünfte könnten keinen Grund für die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 5. darstellen, wie der Oberste Gerichtshof korrekt festhalte.
Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, der angefochtene OGH-Beschluss sei willkürlich und gleichheitswidrig, weil die in der Entscheidung LES 2005, 392 enthaltene "Praxis" ohne sachliche Begründung abgeändert werde. Das stimme nicht.
Zunächst könne von einer "Praxisänderung", wie die Beschwerdeführerinnen behaupteten, keine Rede sein. Wenn überhaupt von einer "Praxis", die in der in LES 2005, 392 ff. publizierten Entscheidung vorn 23. Juli 2004 festgehalten sei (was es zumindest nach der hier vertretenen Ansicht nicht sei), ausgegangen werden könne, dann sei diese durch den bekämpften Beschluss nur weiterentwickelt worden. Allerdings sei zunächst festzuhalten, dass der Entscheidung in LES 2005, 392 ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei (z. B. habe die beklagte Stiftung der Klägerin bei weitem nicht so umfassende Auskünfte erteilt wie der Stiftungsrat der Fondation B [Beschwerdegegner zu 1.] den Beschwerdeführerinnen, die dortige Stiftung habe im Gegensatz zur Fondation B keine Kontrollstelle gehabt).
Im bekämpften Beschluss, in welchem der Oberste Gerichtshof § 68 TrUG analog angewendet habe, habe dieser die Rechtsprechung zu Abs. 1 dieser Bestimmung präzisiert, wonach die Auskunftserteilung "in billiger Weise" zu erfolgen habe. Darin habe er völlig korrekt eine Einschränkung der Auskunftspflicht erblickt, wobei die Auskunft nicht lückenhaft gegeben werden könne (Seite 37 f.). Nichts anderes habe der Oberste Gerichtshof in der von den Beschwerdeführerinnen zitierten Entscheidung in LES 2005, 392, festgestellt, wenn er ausgeführt habe, "... dieser Auskunftsanspruch ist nach dem Wortlaut des § 68 TrUG dahin eingeschränkt, dass er ausschliesslich in billiger Weise ausgeübt werden darf ...". Diese Einschränkung habe der Oberste Gerichtshof nun in der bekämpften Entscheidung präzisiert. Somit würde der bekämpfte Beschluss eine Konkretisierung der Rechtsprechung zu § 68 TrUG darstellen, die zudem sachlich begründet und gerechtfertigt sei.
Die angefochtene Auslegung der Worte "in billiger Weise" durch den Obersten Gerichtshof sei auch vertretbar. Der Oberste Gerichtshof habe § 68 Abs. 1 TrUG korrekt nach Sinn und Zweck des Auskunftsrechts interpretiert, dem Destinatär die Möglichkeit zu geben, sich einen "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können. Der Oberste Gerichtshof habe präzisiert, dass ein "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung und die Nachvollziehbarkeit des Stiftungsvermögens eine Auskunft des Stiftungsrates voraussetze, die a), soweit es den Vermögensstand betreffe, diesen so darstelle, dass er sich nachvollziehen lasse und b), soweit es Handlungsweisen des Stiftungsrates betreffe, diese Auskunft einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte standhalte. Im Weiteren habe der Oberste Gerichtshof völlig zutreffend festgehalten, dass ein "Überblick" nicht verlange, dass Feststellungen über Handlungsweisen des Stiftungsrates im Einzelnen und im kleinsten Detail zu treffen seien.
Diese Auslegung bedeute eine Präzisierung der Rechtsprechung zu § 68 TrUG, selbst wenn diese Bestimmung im vorliegenden Aufsichtsverfahren lediglich analog angewendet worden sei. Gerade in der vorliegenden Sache, in der die Beschwerdeführerinnen über Handlungsweisen des Stiftungsrates, welche mehrere Jahre zurückreichten, Auskünfte mit Belegen bis ins letzte Detail verlangen, zeige sich die Notwendigkeit der Begrenzung einer ansonsten ins grenzenlose ausufernden Rechtsausübung durch den Billigkeitsgrundsatz, wie sie vom Obersten Gerichtshof im bekämpften Beschluss vorgenommen worden sei. Die Auslegung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Plausibilitätskontrolle sei sachlich gerechtfertigt und ermögliche eine Überprüfung der Tätigkeit des Stiftungsrates bei gleichzeitigem Ausgleich zwischen dem Auskunftsrecht der Begünstigten und der korrespondierenden Pflicht des Stiftungsrates, insbesondere bei sehr umfangreichen und lange zurückreichenden Auskunftsgegenständen wie vorliegendenfalls. Konkret reichten die hier erteilten Informationen zu den verschiedenen Auskunftskomplexen teilweise bis weit in die Zeit zurück, als der (wirtschaftliche) Stifter der Fondation B L P, der am 11. April 1996 verstorben sei, noch gelebt habe und die Beschwerdeführerinnen noch nicht als Begünstigte bezeichnet gewesen seien.
Wie vom Obersten Gerichtshof korrekt beurteilt, seien den Beschwerdeführerinnen die verlangten Informationen vollständig erteilt worden. Insbesondere erhielten diese die Vermögensaufstellungen samt Kontrollstellenberichten für die Jahre 1996 bis 2001. Zu den von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens monierten Gegenständen seien ihnen die entsprechenden Auskünfte samt detaillierten Belegen, gegliedert nach Auskunftsgegenständen, gegeben worden. Darüber hinaus seien weitere Fragen auch mündlich beantwortet worden. Wenn nicht alles bis ins letzte Detail habe "belegt" werden können, dann liege dies insbesondere am mehrjährigen Zeitraum, den die Auskunftsgegenstände betreffen, sowie an der äusserst detaillierten Fragestellung der Beschwerdeführerinnen.
Die von den Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf LES 2005, 392 geforderte Auslegung des § 68 Abs. 1 TrUG, wonach die Begünstigten jedenfalls ein umfassendes und ins Detail reichendes Auskunftsrecht hätten, welches wohl alle möglicherweise vorhandenen Papiere wie sogar Entwürfe und Notizen umfasse, sei völlig überschiessend und durch das Gesetz und die bisherige Rechtsprechung nicht gedeckt. Bereits der § 68 Abs. 1 TrUG selbst enthalte die Einschränkung des Auskunftsrechts (arg. "... in billiger Weise...", ausserdem auch Rechtsmissbrauchsverbot), wie der Oberste Gerichtshof richtig festhalte. Zudem sei, wie gezeigt, auch in LES 2005, 392 diese Einschränkung anerkannt worden, die nunmehr konkretisiert worden sei. In der Entscheidung vom 23. Juli 2004 habe der Oberste Gerichtshof diese Einschränkung nicht präzisieren müssen, weil ein anderer Sachverhalt vorgelegen sei, in welchem den Klägern nur ungenügende Informationen erteilt worden seien. Ausserdem habe die beklagte Stiftung im Gegensatz zur Fondation B weder eine Kontrollstelle noch einen Aufsichtsrat gehabt. Die aktuelle Konkretisierung dahingehend, dass die erteilten Auskünfte, soweit diese Handlungsweisen des Stiftungsrates beträfen, einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte standhalten müssten, sei sachlich gerechtfertigt und im Rahmen des Gesetzes. Diese Konkretisierung stelle keinen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot dar und sei vom Obersten Gerichtshof nachvollziehbar begründet worden.
Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, dass der angefochtene Beschluss willkürlich sei, weil gemäss LES 2005, 392 davon auszugehen sei, dass das Auskunftsrecht weder das Vorbringen bzw. die Bescheinigung von Unregelmässigkeiten bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens voraussetze und dass von einem Destinatär keinesfalls Darlegungen verlangt werden könnten, für die er zuerst entsprechender Informationen bedürfte. Auch das sei verfehlt.
Die Beschwerdeführerinnen übersähen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren 10 HG.2003.57 um ein richterliches Aufsichtsverfahren gemäss Art. 567 Abs. 1 PGR handle, in dessen Rahmen andere Anforderungen als bei einem Auskunfts- und Rechnungslegungsverfahren wie in LES 2005, 392, bestünden. Im Rahmen dieses Aufsichtsverfahrens sei den Beschwerdegegnern aufgetragen worden, den Beschwerdeführerinnen zu bestimmten Gegenständen Auskünfte zu erteilen. Die aufgetragenen Auskünfte seien den Beschwerdeführerinnen von den Beschwerdegegnern vollständig erteilt worden. Selbst wenn einzelne Auskünfte nur mündlich hätten erteilt werden können, so könne das keine Unvollständigkeit der Auskunft bedeuten, wie der Oberste Gerichtshof überzeugend im angefochtenen Beschluss festhalte (vor allem S. 42, Ziff. 8.5). Die den Beschwerdeführerinnen erteilten Auskünfte hielten der Plausibilitätskontrolle (die wie gezeigt eine sachlich gerechtfertigte Präzisierung der einschlägigen Rechtsprechung darstelle) stand und würden die Ordnungsmässigkeit der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens aufzeigen. Der bekämpfte Beschluss sei somit keinesfalls willkürlich.
Die Beschwerdeführerinnen brächten vor, dass Massstab für die Beurteilung, ob eine gegebene Auskunft genügend sei oder nicht, nur die Möglichkeit der Überprüfung der Verwaltungstätigkeit des Stiftungsrates vor dem Hintergrund der Statuten und Beistatuten der Stiftung, bzw. der Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck sei.
Bezeichnenderweise führten die Beschwerdeführerinnen nicht aus, weshalb durch die gegebenen Auskünfte diese Überprüfung nicht möglich sein solle. Das sei auch nicht verwunderlich: In Tat und Wahrheit zeige die Überprüfung der gegebenen Auskünfte, dass das Vermögen der Fondation B im Rahmen des Gesetzes, der Statuten und Beistatuten ordnungsgemäss verwaltet und verwendet worden sei. Nichts anderes habe der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Plausibilitätskontrolle geprüft, wie z. B. der folgende Satz festhalte: "Eine zweckwidrige Verwendung der Stiftungsmittel ist nicht nachgewiesen, sodass auch für eine Abberufung des Stiftungsrates ein Anlass nicht besteht." (S. 51 des angefochtenen Beschlusses). Somit könne auch keine Rede davon sein, dass der Oberste Gerichtshof übersehen habe, dass ein richterliches Aufsichtsverfahren und nicht ein reines Auskunftsverfahren vorliege. Die Überprüfung der von den Beschwerdegegnern den Beschwerdeführerinnen erteilten Auskünfte durch das Obergericht sowie den Obersten Gerichtshof habe ergeben, dass kein Grund für die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 5. (die Abberufung hätten die Beschwerdeführerinnen selbst in ihrem Antrag vom 21. Februar 2005 [ON 30] beantragt) noch sonst irgendein Grund für aufsichtsgerichtliche Massnahmen bestehe.
10.1.2. Die richterliche Aufsicht über die Fondation B sei daher korrekt mit Beschluss des Obergerichtes (ON 108) beendet worden und der Oberste Gerichtshof habe das in seinem bekämpften Beschluss bestätigt. Demnach gebe es auch keinen Anlass für die Fortsetzung dieses Verfahrens.
Der bekämpfte Beschluss sei daher weder willkürlich noch verletze dieser sonstige verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerinnen.
10.1.3. In ihrer Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Beschluss leide an Willkür, weil der Oberste Gerichtshof die äusserst zögerliche und unbefriedigende Auskunftserteilung nicht als grobe Pflichtverletzung eingestuft habe.
Das sei unrichtig: Der Oberste Gerichtshof habe basierend auf den untergerichtlichen Feststellungen und, wie gezeigt, im Rahmen des Gesetzes und der Judikatur ausführlich und überzeugend im angefochtenen Beschluss begründet, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Beschwerdegegner ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen wären. Der Oberste Gerichtshof habe zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdegegner die gerichtlich aufgetragenen Auskünfte zunächst mit der Übergabe umfangreicher Unterlagen erteilt und auch Gesprächsbereitschaft signalisiert hätten. Im Weiteren halte er richtig fest, dass den Beschwerdeführerinnen zusätzliche Informationen auch mündlich im Rahmen des Verfahrens erteilt worden seien und dass dies unter den gegebenen Umständen zulässig gewesen sei (zudem hätten die Beschwerdeführerinnen selbst die Einvernahme der Stiftungsräte beantragt). Der Oberste Gerichtshof qualifiziere in seinem Beschluss nachvollziehbar auch die Art und den Umfang der erteilten Auskünfte als keine Pflichtverletzung, geschweige denn als einen Grund, welcher die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 5. rechtfertigen würde. Eine Willkür sei dem Obersten Gerichtshof bei dieser Qualifikation nicht unterlaufen.
10.1.4. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen erneut ihre schon mehrfach vorgetragenen (aber völlig unzutreffenden) Ausführungen im Zusammenhang mit Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu 3. wiederholt, die diesem angeblich zweckwidrig von der Fondation B ersetzt worden seien.
Mit diesen Ausführungen verweigerten die Beschwerdeführerinnen weiterhin beharrlich die Einsicht, dass auch die ihnen zu diesem Punkt erteilten und festgestellten Auskünfte vollständig und nachvollziehbar darlegten, weshalb diese Verteidigungskosten dem Beschwerdegegner zu 3. von der Fondation B zurückerstattet worden seien und dass keine zweckwidrige Mittelverwendung vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe auch diese Auskünfte, welche er im Wesentlichen auf den Seiten 44 und 51 des bekämpften Beschlusses festgehalten habe, im Rahmen der Plausibilitätskontrolle geprüft und korrekt als ausreichend beurteilt. Jedenfalls begründeten schliesslich auch die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes keine Willkür des angefochtenen Beschlusses.
10.1.5. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, der angefochtene Beschluss sei willkürlich, weil ihnen vorgeworfen werde, in ihrem Revisionsrekurs nicht vom festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Auch diese Rüge sei verfehlt. Der Oberste Gerichtshof begründe im angefochtenen Beschluss ausführlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs betreffend die Anwaltshonorarzahlungen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen. Entgegen den Beschwerdeführerinnen ergebe sich auch nicht, dass irgendwelche Belege dazu vorenthalten worden seien. Die Beschwerdegegner hätten den Beschwerdeführerinnen auch zu den Anwaltshonorarzahlungen die begehrten Auskünfte vollständig unter Beilage insbesondere der entsprechenden Honorarrechnungen erteilt (Schriftsatz ON 90, S. 15 ff. und die entsprechenden Feststellungen).
Dass die Beschwerdeführerinnen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen seien, zeige sich erneut darin, dass sie moniert hätten, dass eine Urkunde oder schriftliche Vereinbarung hinsichtlich des jährlichen Honorars von CHF 3'000.00 des Büros T nicht vorgelegt worden sei. Diese Ausführungen gingen schon deshalb ins Leere, weil sie unwahr seien. Der entsprechende Vertrag sei als Beilage 35 vorgelegt und damit die völlig korrekt vom Obersten Gerichtshof angenommene Vollständigkeit der Auskünfte untermauert worden.
Dabei wiederholten die Beschwerdeführerinnen erneut ihre unbegründeten Anschuldigungen im Zusammenhang mit Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu 3. in einem Strafverfahren. Auch bei diesen Anschuldigungen gingen die Beschwerdeführerinnen nicht vom festgestellten Sachverhalt sowie den erteilten Auskünften aus, die diesen Vorgang vollständig und nachvollziehbar darlegten, wie der Oberste Gerichtshof verständlich ausführe. Die festgestellten Auskünfte zeigten, dass das Strafverfahren insbesondere von Frau C P (diese sei jeweils einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Stiftungsrates der Beschwerdeführerinnen) eingeleitet worden sei und es um Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Nachlass P gegangen sei. Die Strafuntersuchung habe mit einer Einstellung bzw. einer Zurückziehung geendet (Verweis auf Beilage R), also nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners zu 3. Die Vorwürfe seien somit völlig unbegründet gewesen. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdegegner zu 3. die Verteidigungskosten gemäss einem einstimmigen Stiftungsratsbeschluss der Fondation B nach der Einstellung des Strafverfahrens zurückerstattet worden seien, da dieser nur aufgrund seines Mandats als Stiftungsrat dieser Stiftung in das Strafverfahren involviert worden sei (bekämpfter Beschluss, S. 44 und 51 sowie Beschluss des Obergerichtes ON 108, S. 29). Der Oberste Gerichtshof habe diese Auskünfte nachvollziehbar und willkürfrei als vollständig und plausibel qualifiziert.
Im Weiteren würden die Beschwerdeführerinnen als drittes Beispiel für eine Urkunde, die ihnen nicht vorgelegt worden sei, eine Treuhandvereinbarung vom 21. Juni 1990 nennen. Aber auch das stimme nicht.
Die genannte Treuhandvereinbarung sei den Beschwerdeführerinnen und dem Gericht vorgelegt worden (Protokoll der Verhandlung vom 29. März 2006, S. 38, Beilagen 33 und 34). Die erteilten Auskünfte seien auch deshalb zu Recht vom Obersten Gerichtshof nicht beanstandet worden.
10.1.6. Schliesslich meinten die Beschwerdeführerinnen, der von ihnen angefochtene Beschluss sei krass falsch, weil die Frage, ob Stiftungsmittel zweckwidrig verwendet worden seien oder nicht, eine Rechts- und keine Tatfrage sei. Dabei übersähen sie, dass zunächst ein Sachverhalt vorhanden sein müsse, welcher die Qualifikation "zweckwidrige Mittelverwendung" zulassen würde. Hingegen sei dies vorliegendenfalls gerade nicht gegeben, sondern gingen die Beschwerdeführerinnen von einem Wunschsachverhalt aus, wie der Oberste Gerichtshof richtig festgehalten habe. Demgegenüber zeigten die ihnen erteilten Auskünfte die Ordnungsmässigkeit der Verwendung des Stiftungsvermögens auf. Der Oberste Gerichtshof habe deshalb zu Recht keinen Grund für die Anordnung aufsichtsgerichtlicher Massnahmen gesehen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss im Zusammenhang mit der Behauptung eines Interessenkonflikts festhalte, dass der Revisionsrekurs nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und dort nicht aufgezeigt werde, welche Interessenkonflikte im konkreten Fall gegeben sein sollten. Der Revisionsrekurs sei nicht gesetzesgemäss ausgeführt worden, wie der Oberste Gerichtshof ausreichend und verständlich begründe. Die blosse Behauptung eines Interessenkonflikts mit einem Verweis auf LES 2005, 174 erfülle die gesetzlichen Kriterien nicht.
Die Beschwerdeführerinnen würden nun in vorliegender Beschwerde versuchen eine Begründung für einen angeblichen Interessenkonflikt nachzuschieben. Jedoch gingen sie dabei erneut nicht von den Feststellungen aus, wenn sie etwa behaupteten, dass die Immobilientransaktion über die C Holding SA abgewickelt worden sei. Das zeigten die Feststellungen im Beschluss des Obergerichts ON 108, S. 25 f. klar, auf die hier verwiesen werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen auch im Zusammenhang mit der Immobilientransaktion kein Interessenkonflikt des Stiftungsrats, durch den die Interessen der Fondation B gefährdet worden wären, vorgelegen sei, wie der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss korrekt erkannt habe.
10.2. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, der vom Obersten Gerichtshof bestätigte Punkt des Obergerichtsbeschlusses (ON 108), womit die richterliche Aufsicht beendet worden sei, verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei zudem in dieser Hinsicht mangelhaft begründet gewesen.
Das sei unrichtig. Zunächst werde auch in Art. 567 Abs. 1 PGR die Entscheidungskompetenz über die Beendigung der richterlichen Aufsicht nicht ausschliesslich dem Erst- als Aufsichtsgericht zugewiesen. Vielmehr hätten auch das Obergericht und der Oberste Gerichtshof als Instanzgerichte im Rahmen eines richterlichen Aufsichtsverfahrens Missstände abzuklären und allenfalls erforderliche Massnahmen anzuordnen. Wenn, wie hier, die Abklärungen ergeben hätten, dass kein Grund für richterliche Anordnungen bestehe, weil die zweckkonforme Mittelverwendung gewährleistet sei, dann sei die richterliche Aufsicht zu beenden. Das habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss einleuchtend dargelegt. Ausserdem habe er, wie gezeigt, nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er die Auskünfte zu den aufgetragenen Gegenständen als vollständig qualifiziert habe, so dass das Verfahren von den Instanzgerichten einzustellen gewesen sei. Demgegenüber würde die Ansicht der Beschwerdeführerinnen zum prozessökonomisch sinnlosen Resultat führen, dass der Oberste Gerichtshof (bzw. das Obergericht) die Sache unter Bindung an seine Rechtsansicht noch zur förmlichen Beendigung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverweisen müsste. Der bekämpfte Beschluss verletze somit weder das Recht auf den gesetzlichen Richter, noch sei dieser mangelhaft begründet.
10.3. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wiederholten die Beschwerdeführerinnen dieselben Vorwürfe bezüglich von Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu 3.
Jedoch liege auch in diesem Zusammenhang keine rechtlich ungenügende Begründung im angefochtenen Beschluss vor. Der Oberste Gerichtshof lege in seinem Beschluss basierend auf den Feststellungen und in Auseinandersetzung mit den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs nachvollziehbar dar, weshalb er auch die zu diesen Verteidigungskosten erteilten Informationen als vollständig qualifiziert habe.
Die Beschwerdeführerinnen rügten, die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes betreffend das Immobiliengeschäft seien willkürlich, weil der OGH geirrt habe, indem er festgehalten habe, dass die Untergerichte die mit Schriftsatz ON 90 erteilten Auskünfte festgestellt hätten.
Das sei unrichtig. Der Oberste Gerichtshof lege im bekämpften Beschluss verständlich unter Bezugnahme auf die konkreten Gegebenheiten dar, weshalb er auch die den Beschwerdeführerinnen zum Immobiliengeschäft erteilten Auskünfte als ausreichend qualifiziere. Dabei habe er sich auch auf die sowohl vom Erst- als auch vom Obergericht korrekt zu diesem Geschäft festgestellten Auskünfte gestützt. Diese Auskünfte seien insbesondere durch vom Beschwerdegegner zu 3. anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landgericht am 29. März 2006 gegebene zusätzliche Informationen untermauert worden. Die erteilten Auskünfte würden zeigen, dass die Fondation B im Rahmen der Immobilientransaktion der W International Inc. ein Darlehen für ein von dieser geführtes Projekt zur Verfügung gestellt habe. Von der Darlehenssumme in Höhe von FRF 21 Mio. habe die C Holding SA, die von der Fondation B gehalten worden sei (was bemerkenswerterweise von den Beschwerdeführerinnen in ihrem Revisionsrekurs noch bezweifelt worden sei!) und die während der Laufzeit des Darlehens aufgelöst worden sei, FRF 900'000.00 aufgebracht. Die gesamte Darlehenssumme samt dem Zins von 10 % sei nach Beendigung des Darlehens an die Fondation B zurückbezahlt worden, wie vor allem auch die vorgelegten Bankbelege zeigten. Wie der Oberste Gerichtshof nach der Plausibilitätskontrolle der erteilten Auskünfte korrekt festgehalten habe, seien den Beschwerdeführerinnen auch zum Immobiliengeschäft die zu erteilenden Auskünfte vollständig erteilt worden. Die Ordnungsmässigkeit der Verwendung der Stiftungsmittel sei mit diesen Informationen aufgezeigt worden. Schliesslich sei der angefochtene Beschluss auch in diesen Punkten weder willkürlich noch mangelhaft begründet worden.
11. Mit Schriftsatz vom 13. März 2008 brachten die Beschwerdeführerinnen dem Staatsgerichtshof noch weitere nach Einreichen der Individualbeschwerde geführte Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin zu 1. zur Kenntnis. Die Beschwerdegegner zu 1. und 3. bis 5. erstatteten hierzu mit Schriftsatz vom 1. April 2008 eine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Urkunden vor, zu denen die Beschwerdegegner zu 1. und 3. bis 5. mit Schriftsatz vom 11. April 2008 erneut eine Stellungnahme erstatteten.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene OGH-Beschluss vom 6. September 2007 zu 10 HG 2003.57-124 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Nicht einzugehen ist jedoch auf die von den Verfahrensparteien nach Einreichen der Individualbeschwerde eingereichten, in Punkt 10 des Sachverhalts erwähnten Schriftsätze und Urkunden, da es sich hierbei um im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel und so auch im Beschwerdefall unzulässige Nova handelt (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw. 2.5]; StGH 2003/11, LES 2006, 1 [8 Erw. 5]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 656 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass der hier angefochtene OGH-Beschluss verschiedene Grundrechte verletze, nämlich das Willkürverbot, den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, die Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Zunächst ist zum Verhältnis der drei erstgenannten Grundrechte Folgendes auszuführen:
3.1. Was das Verhältnis zwischen dem Willkürverbot und dem Gleichheitssatz angeht, hat der Staatsgerichtshof zwar einerseits die enge Verwandtschaft dieser beiden Grundrechte betont, gleichzeitig aber wesentliche Unterschiede zwischen dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot primär bei der Rechtsanwendung identifiziert. Insbesondere kann der Gleichheitssatz bei der Rechtsanwendung nur dann betroffen sein, wenn auch tatsächlich zwischen zumindest zwei Vergleichsfällen verglichen werden kann. Anderenfalls kann von vornherein nur eine Verletzung des Willkürverbots vorliegen. Aufgrund des bei aller Überlagerung doch originären Schutzbereichs des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof dieses dann auch als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt und leitet es nicht mehr aus Art. 31 Abs. 1 LV ab (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
3.2. Nach der StGH-Rechtsprechung ist auch klar zwischen der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und dem Willkürverbot zu unterscheiden. Danach stellt eine falsche Begründung keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht, sondern allenfalls eine Verletzung des Willkürverbots dar (siehe StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2] sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]).
4. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, dass die Auslegung von § 68 Abs. 1 TrUG durch den Obersten Gerichtshof willkürlich sei und zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum OGH-Fall LES 2005, 392, darstelle.
4.1. Zunächst ist zur Gleichheitsrüge Folgendes auszuführen:
In den Gegenäusserungen der Beschwerdegegner wird zu Recht betont, dass wesentliche Unterschiede zwischen dem Beschwerdefall und dem Fall LES 2005, 392, bestehen. Im Fall LES 2005, 392, ging es um eine Stiftung ohne Kontrollstelle und dort wurde auch jede Auskunft verweigert. Die Beschwerdegegnerin zu 1. hat dagegen nicht nur eine Kontrollstelle, sondern auch einen Aufsichtsrat. Zudem geht es im Beschwerdefall "nur" um die Frage, ob die den Beschwerdeführerinnen gegebenen Auskünfte den Anforderungen von § 68 Abs. 1 TrUG genügen oder noch ergänzt werden sollten. Schliesslich ging es im Verfahren LES 2005, 392, um ein spezifisches Auskunftsbegehren im Rahmen eines Auskunfts- und Rechnungslegungsverfahrens, während es im Beschwerdefall um ein generelles Auskunftsbegehren im Rahmen eines Stiftungsaufsichtsverfahrens geht. Diese Unterschiede sind wesentlich, da der
Oberste Gerichtshof in der Entscheidung LES 2005, 392, ausdrücklich Folgendes ausführt: "Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Stiftung keine Kontrollstelle besitzt und auch keine Aufsichtsinstanz besteht, muss sich ein Begünstigter die Gewissheit verschaffen können, dass der Stiftungsrat seiner Aufgabe gerecht wird bzw. auch in der Vergangenheit wurde. Er hätte sonst keinerlei Gewähr und Möglichkeit, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung einzuschreiten und ... allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen." In der Gegenäusserung des Beschwerdegegners zu 2. wird in diesem Zusammenhang auch auf die weitere Erwägung in dieser OGH-Entscheidung verwiesen, wonach § 68 Abs. 1 TrUG den Destinatären einer liechtensteinischen Stiftung nicht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht einräume, sondern der Umfang desselben von der Ausgestaltung der jeweiligen Stiftung abhänge und fallbezogen zu beurteilen sei.
Bezogen auf den Beschwerdefall hat der Oberste Gerichtshof den Umfang der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin zu 1. dahingehend umschrieben, dass keine bis ins Detail gehende Auskünfte erteilt werden müssten und dass die gegebenen Auskünfte nur einer Plausibilitätskontrolle standhalten müssten.
Dieser Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes kann durchaus als Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für Fallkonstellationen wie im Beschwerdefall gesehen werden. In jedem Fall unterscheidet sich der Beschwerdefall, wie erwähnt, wesentlich von der Präzedenzentscheidung LES 2005, 392. Entsprechend kann hier entgegen dem Beschwerdevorbringen weder von einer eigentlichen Praxisänderung, noch von einer sonstigen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen gesprochen werden.
4.2. Die Auslegung von § 68 Abs. 1 TrUG durch den Obersten Gerichtshof ist auch im Lichte des Willkürverbots im Beschwerdefall nicht zu beanstanden.
Wesentlicher Zweck des Auskunftsrechts der Destinatäre bei Familienstiftungen ist es, eine angemessene Kontrolle der Stiftungsverwaltung zu gewährleisten. Jedenfalls dann, wenn eine angemessene interne Stiftungskontrolle wie im Beschwerdefall durch eine Kontrollstelle sowie einen Aufsichtsrat vorgenommen werden kann, erscheint die vom Obersten Gerichtshof vorgeschriebene Plausibilitätskontrolle als genügend. Im Beschwerdefall kommt hinzu, dass das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner bis vor das Jahr 1996 zurück reicht, als der wirtschaftliche Stifter und Erstbegünstigte noch lebte und die Zweitbegünstigten noch gar keine Begünstigtenstellung hatten (siehe auch hinten Punkt 5).
Schliesslich ist es auch im Einklang mit dem Willkürverbot, wenn der Oberste Gerichtshof neben schriftlichen auch mündliche Auskünfte als zulässig erachtet, besonders wenn dies - wie im Beschwerdefall - vom Antragsteller sogar mit entsprechendem Beweisantrag verlangt worden ist.
4.3. Da im Beschwerdefall entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Praxisänderung vorliegt, waren nach der StGH-Rechtsprechung keine strengen Anforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht zu stellen (vgl. StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28 Erw. 7.1 f.]). Dem Minimalanspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV genügt die hier angefochtene OGH-Entscheidung aber durchaus.
4.4. Aufgrund der bisherigen Erwägungen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Obersten Gerichtshof gegebene Zusatzbegründung, wonach eine detaillierte Urkundenvorlage durch die Beschwerdegegnerin zu 1. auch deshalb nicht erforderlich sei, weil die Beschwerdeführerinnen in analoger Anwendung von § 303 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Urkundenbesitz der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht wahrscheinlich gemacht hätten. Denn nach der StGH-Rechtsprechung liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist, sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist (StGH 2002/81, Erw. 2.4 und Erw. 3; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29 Erw. 7]; siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Übrigen betonen die Beschwerdegegner zu 1. und 3. bis 5. in ihrer Gegenäusserung, dass verschiedene Dokumente von der Beschwerdegegnerin zu 1. entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl vorgelegt wurden (so die schriftliche Vereinbarung betreffend das jährliche Honorar des Büros T [Beilage 35], die Anwaltshonorarrechnungen dieses Büros sowie die Treuhandvereinbarung vom 21. Juni 1990 [Beilagen 33 und 34]).
4.5. Somit liegt insgesamt hinsichtlich der Auslegung von § 68 Abs. 1 TrUG im Beschwerdefall keine Grundrechtsverletzung vor.
5. Die Beschwerdeführerinnen erachten die gegebenen Auskünfte insbesondere hinsichtlich des dem Beschwerdegegner zu 3. von der Beschwerdegegnerin zu 1. abgegoltenen Kosten des gegen den Beschwerdegegner zu 3. in Frankreich geführten Strafverfahrens als ungenügend und die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen OGH-Beschluss als willkürlich und mangelhaft begründet. Auch rügen die Beschwerdeführerinnen unter anderem in diesem Zusammenhang die Auffassung des Obersten Gerichtshofes als unhaltbar, dass die Beschwerdeführerinnen keinen Interessenkonflikt insbesondere des Beschwerdegegners zu 3. aufgezeigt hätten.
Dieser Rüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obersten Gerichtshofes durchaus teilt, wonach die Beschwerdeführerinnen unzulässigerweise die obergerichtliche Beweiswürdigung bekämpfen, wenn sie die Aussagen des Beschwerdegegners zu 3. gemäss Verhandlungsprotokoll vom 29. März 2006 (ON 93) als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig qualifizieren. Im Übrigen erscheint es dem Staatsgerichtshof plausibel, dass der Beschwerdegegner zu 3. (auch) aufgrund seiner Funktion als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1. in das französische Strafverfahren hineingezogen wurde. Nachdem dieses Verfahren nicht weiterverfolgt wurde, erscheint es vertretbar, dass sich der Stiftungsrat entschloss, dem Beschwerdegegner zu 3. nachträglich die ihm entstandenen Kosten zu ersetzen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es dabei nicht irrelevant, dass dieser Beschluss des Stiftungsrates einstimmig erfolgte, da ein auch innerhalb des Stiftungsrates umstrittener Entscheid eher eine Statuten- oder Gesetzwidrigkeit indiziert hätte. Auch insoweit lässt sich somit dem Obersten Gerichtshof nach Auffassung des Staatsgerichtshofes weder Willkür noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.
6. Weiter erachten die Beschwerdeführerinnen den angefochtenen OGH-Beschluss deshalb als willkürlich, weil auch im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die W International Inc. ein Interessenkonflikt insbesondere des Beschwerdegegners zu 3. verneint bzw. behauptet werde; es lägen keine entsprechende Feststellungen vor.
Demgegenüber erscheint dem Staatsgerichtshof auch bei dieser Darlehensgewährung wesentlich, dass diese noch zu Lebzeiten des Stifters und Erstbegünstigten L P erfolgte, also rund fünf Jahre bevor die heutigen Beschwerdeführerinnen überhaupt Begünstigtenstatus erhielten. Zudem wurde das Darlehen Ende September 1996 zurückbezahlt (ON 108, S. 26), sodass insoweit von einer auch nur "abstrakten Gefährdung" im Sinne der von den Beschwerdeführerinnen zitierten OGH-Entscheidung LES 2005, 174, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein kann.
Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die W International Inc. und dem von den Gerichten hierbei verneinten Interessenkonflikt des Beschwerdegegners zu 3. keine Willkür vor. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die ebenfalls als willkürlich gerügte zusätzliche Begründung des Obersten Gerichtshofes zu überprüfen, dass Rechtsgeschäfte zwischen den beiden Firmen C und W International Inc. als von der Beschwerdegegnerin zu 1. verschiedene Rechtspersonen sowieso nicht relevant seien.
7. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, weil das Obergericht unzulässigerweise nicht nur über die Frage der Absetzung der Stiftungsräte entschieden, sondern auch das Aufsichtsverfahren als beendet erklärt und der Oberste Gerichtshof dies geschützt habe. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
7.1. Die Garantie des ordentlichen Richter ist unter anderem auch dann verletzt, wenn ein Gericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit an sich zieht (so StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 303 f.).
7.2. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass nur das Landgericht, nicht aber das Obergericht Aufsichtsbehörde sei und somit auch nur das Landgericht die Stiftungsaufsicht beenden könne; dies zumal dem Obergericht gar kein entsprechender Antrag vorgelegen habe.
Hierzu ist zunächst der Behauptung der Beschwerdeführerinnen entgegenzutreten, dass der Oberste Gerichtshof auf ihre entsprechende Rüge im Revisionsrekurs nicht eingegangen sei. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof in Erwägung 9 (ON 124, S. 46) ausgeführt, dass auch die Stiftungsaufsicht zu beenden sei, nachdem nun feststehe, dass die Stiftungsräte ihrer Auskunftspflicht nachgekommen seien und auch deren Abberufung unzulässig sei. Gemäss Art. 564 Abs. 3 PGR könne die Aufsichtsbehörde alle für eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens gebotenen Anordnungen treffen.
Somit stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Aufsichtsbehörde bei der Anordnung der ihr notwendig erscheinenden Massnahmen nicht an konkrete Anträge gebunden ist. Auch wenn die Aufsichtsbehörde ein Stiftungsaufsichtsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag einleiten kann, so ist sie doch im Rahmen eines solchen Verfahrens in der Wahl der ihr geeignet erscheinenden Massnahmen frei. Im Weiteren geht der Oberste Gerichtshof zwar stillschweigend davon aus, dass im Rekursverfahren auch das Obergericht Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 564 Abs. 3 PGR sei. Dies erscheint dem Staatsgerichtshof aber entgegen dem Beschwerdevorbringen offensichtlich als genügend, sodass der Oberste Gerichtshof hierzu keine Ausführungen zu machen brauchte. Anders wäre dies, wenn das Obergericht nur kassatorische Funktion hätte; nachdem es aber die Entscheidungen des Landgerichtes als erster Instanz nicht nur aufheben, sondern auch abändern und somit durch eine eigene Entscheidung ersetzen kann, ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht keine Aufsichtsbehörde im Sinne der zitierten PGR-Entscheidung sein soll.
7.3. Im Beschwerdefall ist somit auch das Recht auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
8. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Die Beschwerdegegner haben ihre Kosten richtig verzeichnet; dies mit Ausnahme der von den Beschwerdegegnern zu 1. und 3. bis 5. geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr von CHF 340.00, welche im Individualbeschwerdeverfahren für die obsiegende Verfahrenspartei nicht anfällt. Demnach beläuft sich der entsprechende Kostenersatz auf CHF 2'237.00 anstatt CHF 2'577.00. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. April 2008