StGH 2007/120
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. September 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2007,10 HG.2006.45-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. August 2007, 10 HG.2006.45-13, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'143.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem beim Erstgericht am 14. November 2006 eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer die richterliche Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1. und die Abberufung des Beschwerdegegners zu 2. und des Beschwerdegegners zu 3. als Stiftungsräte, in eventu die Bestellung eines mit bestimmten Aufgaben ausgestatteten Beistands für die Beschwerdegegnerin zu 1. sowie den Ersatz der Verfahrenskosten verlangt.
2. In ihrer Gegenäusserung vom 27. Dezember 2006 haben die Beschwerdegegner das Vorbringen bestritten und die kostenpflichtige Abweisung des Antrages beantragt. Diese Gegenäusserung wurde dem Beschwerdeführer, wie aus den Akten hervorgeht, erst gemeinsam mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 4. April 2007 (ON 7) zugestellt.
3. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2007 zu 10 HG.2006.45-7 Folgendes beschlossen:
Die Anträge mit dem Inhalt,
1. das Landgericht wolle die richterliche Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1., aussprechen und die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3., als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. abberufen.
2. Für den Fall, dass dem unter 1. angeführten Antrag keine Folge gegeben wird, wolle das Landgericht die richterliche Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1. aussprechen und folgende Anordnung treffen:
a). Für die Beschwerdegegnerin zu 1. werde ein Beistand bestellt, mit der Aufgabe, die an Frau E aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. unrechtmässig ausbezahlten Beträge in Höhe von insgesamt USD 12'939'948.00 samt Verzugszinsen einbringlich zu machen.
b). Der Beistand werde weiters mit der Aufgabe betraut, die im Zusammenhang mit an den Beschwerdegegner zu 3. und F ausbezahlten Honorare und Verwaltungsgebühren stehenden Ansprüche gegen den Beschwerdegegner zu 2. sowie gegen den Nachlass von F abzuklären und einbringlich zu machen.
c). Die Stiftungsräte wolle man anweisen, dem Beistand Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die mit CH 1'542.05 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben. Er stellte die folgenden Anträge:
a). Das Obergericht wolle dem Rekurs Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 4. April 2007, 10 HG.2006.45-7, aufheben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
b). Eventualiter, das Obergericht wolle dem Rekurs Folge geben und den Beschluss des Landgerichtes vom 4. April 2007, 10 HG.2006.45-7, abändern sowie aussprechen, dass den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich Folge gegeben werde.
c). Das Obergericht wolle die Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Als Rekursgründe machte der Beschwerdeführer Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
5. Die Beschwerdegegner haben eine Rekursbeantwortung eingebracht, die Rekursausführungen vollumfänglich bestritten, soweit sie diese nicht ausdrücklich ausser Streit stellten, und beantragt, das Obergericht wolle den Rekurs des Beschwerdeführers vollumfänglich kostenpflichtig abweisen.
6. Das Obergericht hat dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 9. August 2007 (ON 13) keine Folge gegeben, sondern den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 4. April 2007 (ON 7) bestätigt. Begründet wurde dieser Beschluss, soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz, wie folgt:
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit damit begründe, dass ihm vor Erlass des gegenständlichen Beschlusses die Gegenäusserung der Beschwerdegegner nicht zugestellt worden sei, sei diesem Vorbringen mit den Beschwerdegegnern entgegenzuhalten, dass das Erstgericht sich bei der Feststellung des Sachverhaltes ausschliesslich auf das Vorbringen und die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel des Beschwerdeführers abgestützt habe. Auch bei der Beweiswürdigung und bei der rechtlichen Beurteilung habe es sich nicht auf das Vorbringen der Beschwerdegegner bezogen. Dementsprechend könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gesprochen werden.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit wäre nur dann gegeben, wenn das Erstgericht die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf die von den Beschwerdegegnern vorgetragenen Argumente, sei es zur Gänze oder teilweise, abgestützt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall, wie die Beschwerdegegner in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend dargelegt hätten.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 31 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie des Anspruchs auf eine willkürfreie Entscheidung, geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2007, 10 HG.2006.45-13, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben, die Beschwerdesache an das Obergericht zurückverweisen und diesem auftragen, in der gegenständlichen Sache, unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes, neuerlich zu entscheiden. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten zusprechen. Begründet wird dies, soweit für das gegenständliche Verfahren wesentlich, wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 31 LV) führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
7.1.1. Der Beschwerdeführer habe in seinem an das Obergericht gerichteten Rekurs vom 24. April 2007 gerügt, dass ihm das Landgericht die Gegenäusserung der Beschwerdegegner vom 27. Dezember 2006 nicht vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses zugestellt habe, sondern dass die Zustellung dieser Gegenäusserung zugleich mit derjenigen des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgt sei. Gegenäusserung und Beschluss seien also am selben Tag beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe übrigens einige Zeit davor im Sekretariat des Erstrichters angerufen und angefragt, wann ihm die Gegenäusserung zugestellt werde, worauf es geheissen habe, diese werde ihm gemäss Anordnung des Richters noch nicht jetzt, sondern erst später zugestellt. So sei es dann auch geschehen. Dieses erstgerichtliche Vorgehen habe es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den Behauptungen der Gegenseite Stellung zu beziehen und diese zu entkräften.
7.1.2. Das Obergericht habe die Rüge des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt abgetan, mit der Begründung, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Sachverhaltes ausschliesslich auf das Vorbringen und die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel des Beschwerdeführers abgestützt und sich nicht auf das Vorbringen der Beschwerdegegner bezogen.
7.1.3. Mit dieser unrichtigen rechtlichen Würdigung und mit dieser verfehlten Anwendung der Verfahrensvorschriften verletze das Obergericht den verfassungsmässig gewährleisteten und aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch diene "als zentrales Element eines rechtsstaatlichen Verfahrens der Sachaufklärung und damit der Sachgerechtigkeit" und beinhalte als solcher das Recht jeder Prozesspartei, im Verfahren mit ihren Argumenten gehört zu werden und sich zu den Vorbringen der Gegenseite äussern zu können (Verweis auf W. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS, Band 20, Vaduz 1994, 245).
7.1.4. Gegenständlich sei dem Beschwerdeführer vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses die Gegenäusserung vom 27. Dezember 2006 nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung zum gegnerischen Vorbringen nicht äussern können, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV nach sich gezogen habe.
Der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes, der das Vorgehen des Landgerichtes schütze, und der die Verletzung des rechtsstaatlichen Grundprinzips des rechtlichen Gehörs negiere, sei damit verfassungswidrig und werde durch den Staatsgerichtshof aus diesem Grunde aufzuheben sein. Ein gerichtliches Verfahren, wo einer Prozesspartei nicht einmal die Rechtsschriften des Prozessgegners zugestellt würden; wo keine Beweisaufnahme stattfinde; und wo entschieden werde, ohne dass einer Partei bekannt sei, was der Prozessgegner vorgetragen habe; ein solches Verfahren sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, ebenso wenig mit der liechtensteinischen Verfassung.
7.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
7.2.1. Mit seinem Vorgehen habe das Obergericht nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, sondern auch gegen die in Art. 6 EMRK verankerte Garantie des fairen Verfahrens verstossen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hätten die Prozessparteien einen unbeschränkten Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Verfahren vorgelegt würden. So habe der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 6 EMRK namentlich darin erblickt, dass eine von einem schweizerischen Kantonsgericht an die entscheidende Behörde gerichtete Stellungnahme von letzterer nicht an die Gegenpartei weitergeleitet worden sei. Er halte in seiner Entscheidung fest, dass, unabhängig davon, ob sich ein Dokument im Ergebnis auf das Urteil auswirke oder nicht, dieses der Gegenseite zuzustellen sei, um dem Aspekt der Waffengleichheit im Verfahren Genüge zu tun (Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auf., Zürich 1999, Rn. 480 ff.).
7.2.2. Das Obergericht, das im Vorgehen des Erstgerichtes keine Grundrechtsverletzung erblicke, verkenne offensichtlich die Bedeutung des Art. 6 EMRK. Es verletze mit seiner rechtlichen Bewertung den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK.
8. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Am 8. November 2007 haben die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und darin die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde beantragt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2007, 10 HG.2006.45-13, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt u. a., dass die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse. Dies wird zusammengefasst wie folgt begründet:
2.1. Der Beschwerdeführer habe in seinem an das Obergericht gerichteten Rekurs vom 24. April 2007 gerügt, dass ihm das Landgericht die Gegenäusserung der Beschwerdegegner vom 27. Dezember 2006 nicht vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses zugestellt habe, sondern dass die Zustellung dieser Gegenäusserung zugleich mit derjenigen des entsprechenden Beschlusses erfolgt sei. Gegenäusserung und Beschluss seien also am selben Tag beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe übrigens einige Zeit davor im Sekretariat des Erstrichters angerufen und angefragt, wann ihm die Gegenäusserung zugestellt werde, worauf es geheissen habe, diese werde ihm gemäss Anordnung des Richters noch nicht jetzt, sondern erst später zugestellt. So sei es dann auch geschehen. Dieses erstgerichtliche Vorgehen habe es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den Behauptungen der Gegenseite Stellung zu beziehen und diese zu entkräften.
Das Obergericht habe die Rüge des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt abgetan, mit der Begründung, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Sachverhaltes ausschliesslich auf das Vorbringen und die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel des Beschwerdeführers abgestützt und sich nicht auf das Vorbringen der Beschwerdegegner bezogen.
Mit dieser unrichtigen rechtlichen Würdigung und mit dieser verfehlten Anwendung der Verfahrensvorschriften verletze das Obergericht den verfassungsmässig gewährleisteten und aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch diene "als zentrales Element eines rechtsstaatlichen Verfahrens der Sachaufklärung und damit der Sachgerechtigkeit" und beinhalte als solcher das Recht jeder Prozesspartei, im Verfahren mit ihren Argumenten gehört zu werden und sich zu den Vorbringen der Gegenseite äussern zu können (Verweis auf W. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20, Vaduz 1994, Seite 245).
Gegenständlich sei dem Beschwerdeführer vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses die Gegenäusserung vom 27. Dezember 2006 nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung zum gegnerischen Vorbringen nicht äussern können, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV nach sich gezogen habe.
2.2. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltende Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als wichtigsten Teilgehalt, dass jeder Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dies muss zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein (StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]).
2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, d. h. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bis vor kurzem hat der Staatsgerichtshof u. a. auch judiziert, dass Ausnahmen allerdings dann bestehen, wenn die Gehörsgewährung schon aus formellen Gründen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. So wenn ein Beschwerdeführer zur Stellungnahme einer anderen Behörde, welche offensichtlich nicht entscheidungsrelevant war, nicht gehört wurde oder umgekehrt, wenn eine solche Stellungnahme für die entscheidende Behörde bindend ist (StGH 2003/29, Erw. 7; StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 3]).
Im Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2007/70 (StGH 2007/70, Erw. 4.1) hat der Staatsgerichtshof nun festgehalten, dass nach der neueren Strassburger Rechtsprechung diese Einschränkung der formellen Natur des rechtlichen Gehörs so nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Im Fall Steck-Risch (welcher die StGH-Entscheidung 1999/26 betraf und in welchem Liechtenstein wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt wurde) hat der Strassburger Gerichtshof ausgeführt, dass die tatsächliche Wirkung einer Stellungnahme auf die Entscheidung im allgemeinen von geringer Bedeutung sei. "Hier geht es insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz, welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen." (EGMR, Urt. v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57, Rn. 57] mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 348 f.).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Rechtsprechung des EGMR an, wonach die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung haben, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76).
2.2.3. Vor dem Hintergrund dieser soeben aufgezeigten Rechsprechung des Staatsgerichtshofes, insbesondere mit Blick auf die von der Strassburger Rechtsprechung verlangte besonders strenge Beachtung der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre es im vorliegenden Beschwerdefall erforderlich gewesen, dass das Landgericht vor der Fällung des Beschlusses vom 4. April 2007 (ON 7) dem Beschwerdeführer die entsprechende Gegenäusserung der Beschwerdegegner vom 27. Dezember 2006 samt Beilagen (ON 6), unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidungswesentlich gewesen wäre, zur Kenntnis hätte bringen und ihm zumindest die Gelegenheit hätte einräumen müssen, sich schriftlich zu dieser Gegenäusserung zu äussern.
Indem nun das Obergericht seinerseits mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss diese Vorgehensweise des Landgerichtes gestützt hat, obwohl dies vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren entsprechend gerügt worden ist, verletzt das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.2.4. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss war aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen, wobei zuvor die unterlassene Gehörsgewährung nachzuholen sein wird.
3. Da der gegenständlichen Individualbeschwerde somit in jedem Fall Folge zu geben war, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 29. September 2008