Art. 43 LV Art. 8 , Art. 9 Abs. 2 , Art. 14 SHG
Aus den Entscheidungsgründen muss tatsächlich hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen. Die blosse aber entscheidungswesentliche Anwendbarkeitserklärung der Art 8 und 14 SGH auch auf die Gewährung von Vorschüssen und Unterhaltsbeiträgen gemäss Art 9 Abs 2 SHG genügt nicht. Die Vorinstanz wäre zumindestens gehalten gewesen, zu begründen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art 43 wird verletzt, wenn die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten rechtlichen Argumente, insbesondere der Verweis auf eine offenbar früher anders gehandhabte Praxis, einfach stillschweigend übergangen werden, obwohl diesen Rechtsfragen entscheidungswesentlichen Charakter zukommt.
StGH 2007/116
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: W W
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2007, VGH2007/20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 23. August 2007, VGH 2007/20, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im Jahr 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Soziale Dienste (ASD) um Gewährung eines Vorschusses auf den ihr gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten zustehenden Unterhaltsanspruch. Dieses Ersuchen wurde vom ASD jedoch mit Schreiben vom 23. August 2004 abgelehnt.
2. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 9. September 2004 bei der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan einen Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Am 14. Dezember 2004 lehnte die Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses ab. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom ASD (!) am 27. Januar 2005 abgewiesen.
3. Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2005 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan vom 14. Dezember 2004 ab. Der Beschwerde gegen die Verfügung des ASD vom 27. Januar 2005 (Verfahrenshilfe) wurde insoweit stattgegeben, als die Entscheidung wegen Unzuständigkeit des ASD aufgehoben und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur neuerlichen Entscheidung an die Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan zurückgeleitet wurde.
4. Mit Verfügung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan vom 20. Dezember 2005 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgelehnt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2006 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang. Sie brachte darin vor, die angefochtene Verfügung sei deshalb nichtig, weil nicht das zuständige Organ über ihren Antrag entschieden habe. Weder am 20. Dezember 2005, noch in der Nähe dieses Datums habe eine Sitzung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan stattgefunden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte das ASD mit, der Vorsitzende der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan habe es in Kenntnis gesetzt, dass auf der Verfügung irrtümlicherweise das Datum vom 20. Dezember 2005 eingetragen worden sei. Die Verfügung sei erst am 20. Januar 2006 zugestellt worden. Zudem habe am 9. Februar 2006 eine Sitzung der Fürsorgekommission stattgefunden, in welcher der Entscheid des Kommissionsvorsitzenden betreffend die Ablehnung der Verfahrenshilfe gutgeheissen worden sei.
Die Gemeinde Schaan bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2006, dass die Fürsorgekommission am 9. Februar 2006 die Entscheidung auf Ablehnung der Verfahrenshilfe einstimmig genehmigt habe und übermittelte eine Kopie der Ausfertigung der Verfügung vom 17. März 2006 über die in der Sitzung vom 9. Februar 2006 getroffene Entscheidung.
5. Am 24. und 31. März 2006 richtete die Beschwerdeführerin zwei weitere Schriftsätze an die Fürsorgekommission (gegen die Verfügung vom 17. März 2006). Ebenfalls am 24. März 2006 stellte die Beschwerdeführerin bei der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach Art. 9 SHG in Höhe von CHF 1'726.00 sowie einen Antrag auf Gewährung von Inkassohilfe.
Mit Entscheidung vom 13. April 2006 lehnte die Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan die Anträge der Beschwerdeführerin ab.
6. Gegen diese Entscheidung der Fürsorgekommission erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 Beschwerde an die Regierung.
Die Regierung wiederum wies mit Entscheidung vom 7. März 2007 die Beschwerde vom 6. Februar 2006 ab und bestätigte die Verfügung der Fürsorgekommission vom 20. Dezember 2005. Gleichzeitig hob die Regierung die Verfügung der Fürsorgekommission vom 9. Februar./17. März 2006 ersatzlos auf und gab dem Antrag vom 3. Mai 2006 auf Gewährung der Verfahrenshilfe keine Folge. In derselben Entscheidung wies die Regierung zudem die Beschwerde vom 3. Mai 2006 ab und bestätigte die Entscheidung der Fürsorgekommission vom 13. April 2006.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung der Regierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH). Dieser gab der Beschwerde im angefochtenen Urteil in Bezug auf die ersuchte Verfahrenshilfe Folge. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Sachverhaltsmässig stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über eine AHV-Rente in Höhe von CHF 1'720.00 verfüge. Von diesem Betrag würden seit Mai 2006 bis November 2007 monatlich CHF 300.00 aufgrund von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 5'508.00 abgezogen. Die Beschwerdeführerin beziehe weiters eine monatliche Schweizer Rente in Höhe von CHF 53.00 sowie monatliche Zahlungen aus der Pensionskasse von CHF 212.50.
Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen wertgesicherten Unterhaltsanspruch von CHF 1'726.00 habe. Beim Unterhaltsschuldner sei weder pfändbares Vermögen, noch Einkommen vorhanden. Inkassobemühungen würden vom ASD als zwecklos bezeichnet.
Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der nachfolgenden Grundstücke:
Schaaner Parzelle Nr. xx72 mit einer Fläche von 478 m2: dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus samt Ökonomiegebäude. Es sei gemeinsam mit einer Wegparzelle Nr. xx33 mit CHF 200'000.00 belastet.
Schaaner Wegparzelle Nr. xx33 mit einer Fläche von 87 m2: diese bilde einen Teil der B...strasse in Schaan und gehöre zum Grundstück Nr. xx72.
Schaaner Parzelle Nr. xx36 mit einer Fläche von 1'017 m2: dieses landwirtschaftliche Grundstück sei nicht belastet. Im Grundbuch sei ein öffentlicher Weg angemerkt.
Triesenberger Parzelle Nr. xx66 mit einer Fläche von 400 m2: dieses sich im übrigen Gemeindegebiet befindliche Grundstück sei mit Inhaberschuldbriefen in Höhe von insgesamt CHF 22'000.00 belastet.
Schaaner Parzelle Nr. xx08 mit einer Fläche von 2'050 m2: dieses Grundstück stehe zu einem Drittel im Eigentum der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine Nutzniessung zu Gunsten von A E W (geb. 23. Juli 1926).
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke lägen im Landwirtschaftsgebiet bzw. im übrigen Gemeindegebiet.
Wie sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Saldobestätigung der Liechtensteinischen Landesbank AG vom 7. Februar 2006 ergebe, habe der damals aushaftende Schuldsaldo CHF 200'000.00 betragen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag in der Zwischenzeit durch Rückzahlungen nur geringfügig verringert worden sei.
Am 4. Mai 2007 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Liechtensteinischen Landesbank ein neuerlicher Hypothekar-Kreditvertrag über CHF 50'000.00 abgeschlossen worden. Dieser Kredit diene nach Angaben der Beschwerdeführerin der Durchführung einiger dringend notwendiger Sanierungsarbeiten am Objekt B...strasse xx. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Bauarbeiten (Fassadenerneuerung, Heizungsanlage, Erneuerung der strassenseitigen Mauer) einen Kostenumfang von ca. CHF 25'000.00 aufwiesen. Eine Erhöhung des Kreditengagements sei laut Mitteilung der Liechtensteinischen Landesbank vom 25. Juni 2007 nicht mehr möglich.
Die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter C O im Jahr 2002 ein Darlehen für den Erwerb einer Wohnung in Eschen in der Höhe von CHF 50'000.00 eingeräumt. Der Wohnungskauf sei, wie sich aus einem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 (01 Cg.2003.143-61) ergebe, nach Leistung einer Anzahlung in Höhe von CHF 80'000.00 gescheitert, weil die Käuferin irrtümlich der Auffassung gewesen sei, sie werde Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten. Die geleistete Anzahlung habe sich nach dem Vertragsrücktritt als praktisch nicht rückforderbar erwiesen, weil ihr Gegenforderungen der Verkäuferin in Höhe von ca. CHF 78'000.00 gegenübergestanden seien. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei das ihrer Tochter gewährte Darlehen für die Anzahlung verwendet worden.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse der Tochter der Beschwerdeführerin seien keine konkreten Angaben gemacht worden. Die Beschwerdeführerin bringe jedoch vor, dass die Tochter keine flüssigen Mittel habe. Sie sei unverheiratet, für zwei Kinder sorgepflichtig und gehe einer 60 %-igen Beschäftigung nach. Ihr Einkommen benötige sie für den Unterhalt für sich und ihre zwei Kinder.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich Folgendes:
7.2. Zunächst sei die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu klären. Diesbezüglich sei Beschwerdegegenstand die Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan vom 13. April 2006 mit Regierungsentscheidung vom 7. März 2007.
Der Verwaltungsgerichtshof teile die Rechtsauffassung der Regierung, dass sich auf Grund des Entzugs der Ergänzungsleistungen im April 2006 die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geändert hätten und über die Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als besondere Art der Sozialhilfe neuerlich zu entscheiden gewesen sei, obwohl die Gewährung von Sozialhilfe bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG könnten zur Sicherung des Lebensunterhaltes Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt seien und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingingen. Die Vorschüsse dürften nur gewährt werden, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe (Abs. 3).
Es stehe vorliegend ausser Zweifel, dass die Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgelegt und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingegangen seien. Es bleibe daher zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Bevorschussung bestehe.
Nach Art. 9 Abs. 2 SHG dienten die Vorschüsse der Sicherung des Lebensunterhaltes. Damit spreche das Gesetz das in Art. 8 SHG präzisierte soziale Existenzminimum an, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Art. 14 SHG bestimme weiters, dass das Ausmass der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen sei. Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehörten, dürften gemäss Art. 14 Abs. 3 SHG bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Der Fürsorgekommission der Gemeinde obliege gemäss Art. 20 SHG die Zustimmung bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe, bei der Inkassohilfe sowie bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (lit. a und b). Dem Amt für Soziale Dienste komme dagegen die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung bzw. die Durchführung der Inkassohilfe sowie die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu (Art. 21 lit. c bis). Gemäss Art. 22 lit. c sei die Regierung unter anderem zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Fürsorgekommission und des Amtes für Soziale Dienste zuständig.
Es ergebe sich somit für den Verwaltungsgerichtshof, dass die getroffene Entscheidung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan in deren Zuständigkeitsbereich ergangen sei. Ebenso sei die Regierung zuständig gewesen, über die Beschwerde gegen diese Verfügung zu entscheiden.
Die Höhe des Lebensunterhaltes bzw. des sozialen Existenzminimums ergebe sich aus Art. 20 der Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18 (SVH). Demnach bestehe der Lebensunterhalt einmal aus dem Grundbedarf I, der für eine Person CHF 1'010.00 pro Monat betrage. Dieser Betrag erhöhe sich durch den Grundbedarf II für den Lebensunterhalt, der die Erhöhung des Grundbedarfes auf ein Niveau bezwecke, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtere. Der Grundbedarf II betrage für eine Person CHF 100.00. Zu diesem Betrag seien im konkreten Fall die Wohnkosten (lit. e) sowie die Aufwendungen für die Krankenversicherung hinzuzurechnen. In der rechtskräftigen Entscheidung der Regierung vom 7. Dezember 2005 sei das Existenzminimum der Beschwerdeführerin mit CHF 2'194.18 errechnet worden. Diesen Betrag habe auch die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen stets zugrunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hege aufgrund der ihm vorliegenden Akten keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung.
Ausgehend von diesem Betrag ergebe sich bei Gegenüberstellung mit den Einkünften der Beschwerdeführerin zwischen April 2006 und November 2007 eine Unterdeckung von ca. CHF 509.00 pro Monat und ab November 2007 eine solche von CHF 209.00 pro Monat. Das soziale Existenzminimum werde durch das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin somit nicht erreicht.
Es sei deshalb zu prüfen, ob Vermögen vorhanden sei, das im Sinne des Art. 14 Abs. 3 SHG verwertet werden könne, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin oder ihre Familienangehörigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies sei insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin über ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Nr. xx36 in Schaan) im Ausmass von knapp über 1'000 m2 verfüge, das in keiner Weise belastet sei. Selbst bei einem geschätzten Grundstückspreis von nur CHF 20.00 pro m2 wäre es damit der Beschwerdeführerin möglich, den fehlenden Betrag zur Deckung des Existenzminimums auf mehrere Jahre hinaus zu finanzieren. Dazu komme noch das Grundstück Nr. xx08 in Schaan mit einem Ausmass von über 2'000 m2, an welchem die Beschwerdeführerin zu einem Drittel Miteigentümerin sei. Auch dieser Anteil sei prinzipiell verkäuflich. Insbesondere könnten andere Miteigentümer ein Interesse haben, diesen Anteil zu erwerben. Langfristig spiele auch die darauf lastende Nutzniessung zugunsten einer Person keine Rolle. Schliesslich sei auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von CHF 50'000.00 gegenüber ihrer Tochter trotz des Umstandes, dass der Betrag von Frau O nicht auf der Stelle aufgebracht werden könne, keineswegs unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht hinreichend belegt, dass eine Rückzahlung in allenfalls nur kleine Raten unmöglich sei. Schliesslich hätte Frau O, wenn der seinerzeitige Wohnungskauf tatsächlich umgesetzt worden wäre, ebenfalls Darlehen aufnehmen und diese zurückzahlen müssen. Weshalb dies jetzt nicht möglich sein solle, sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass im konkreten Fall eigenes Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden sei, das zumutbarerweise verwertet werden könne. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe deshalb nicht zu Recht.
7.3. Zum Antrag auf Inkassohilfe sei anzuführen, dass in Art. 9 SHG zwei Formen der sozialen Hilfe geregelt seien. Art. 9 Abs. 1 SHG regle einerseits die Inkassohilfe, die zur Sicherung des Unterhaltsanspruches zu gewähren sei. Andererseits normiere Art. 9 Abs. 2 SHG die eigentlichen "Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge". Art. 9 Abs. 3 SHG bestimme weiters, dass Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nur gewährt würden, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe. Damit stelle sich jedoch die Frage, ob dies auch für die Inkassohilfe nach Abs. 1 gelte. Die Regierung habe diese Frage implizit bejaht, jedoch nicht weiter ausgeführt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sprächen systematische Gründe dafür, dass auch eine Inkassohilfe nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit gewährt werde. Das Gesetz verstehe offenbar auch die Inkassohilfe als einen Vorschuss auf Unterhaltsbeiträge, da es diese Form der Hilfe in Art. 9 unter dieser Bezeichnung regle. Zudem wäre bei einem anderen Verständnis der Regelungsinhalt des Art. 9 Abs. 3 legistisch zweckmässiger in Abs. 2 anzusiedeln gewesen. Vor allem wäre es aber eine nicht nachvollziehbare Differenzierung, die Inkassohilfe nicht von der wirtschaftlichen Notwendigkeit abhängig zu machen, die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aber schon. Dazu komme, dass finanzielle Sozialhilfe generell nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit gewährt werde.
Wenn somit aber auch die Inkassohilfe von der wirtschaftlichen Notwendigkeit abhängig sei, sei auch die Abweisung des entsprechenden Antrages zu Recht erfolgt. Es liege nämlich in ausreichendem Masse Vermögen vor, dessen Verwertung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Davon abgesehen ergebe sich aus den Feststellungen, dass ein Inkasso beim Unterhaltsschuldner offenbar zwecklos sei. Auch von der Beschwerdeführerin sei die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung inhaltlich nicht bestritten worden. Eine Inkassohilfe wäre somit zwecklos.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 26. September 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV, der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei, dieses aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Zudem möge der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Zudem stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Das angefochtene Urteil verletze den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 LV. Nach Art. 9 SHG könnten nämlich zur Sicherung des Lebensunterhalts Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt seien und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingingen (Abs. 2). Solche Vorschüsse dürften nur gewährt werden, insoweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe (Abs. 3) und nur bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der AHV (Abs. 4). Art. 27 SHV bestimme weiters, dass für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. ("soziales Existenzminimum") anzuwenden seien (Abs. 1) und die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen seien, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der AHV nicht überschritten werden dürfe (Abs. 2).
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen gerichtlich festgelegten und wertgesicherten Anspruch auf Unterhalt von CHF 1'726.00, der unbestrittenermassen uneinbringlich sei. Es sei zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum entscheidungsmassgeblichen Zeitpunkt über eine AHV-Rente in Höhe von CHF 1'720.00 verfügt habe, von der ihr noch bis inklusive November 2007 monatlich CHF 300.00 wegen zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen abgezogen würden. Daneben habe die Beschwerdeführerin eine monatliche Schweizer Rente in Höhe von CHF 53.00 und monatliche Zahlungen aus der Pensionskasse von CHF 212.50 bezogen. Die Beschwerdeführerin erreiche daher seit April 2006 das sozialrechtliche Existenzminimum um CHF 509.00 nicht.
Obwohl die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung nach Art. 9 SHG und Art. 27 SHV erfülle, habe die belangte Behörde ihre Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Unterhaltsvorschusses abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar die Unterdeckung und somit die wirtschaftliche Notwendigkeit eingestanden, vertrete aber im Übrigen die Auffassung, dass der Begriff "Lebensunterhalt" in Art. 9 Abs. 2 SHG auf das soziale Existenzminimum gemäss Art. 8 SHG verweise und auch Art. 14 SHG zur Anwendung gelange, wonach das Ausmass der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen sei. Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehörten, dürften gemäss Art. 14 Abs. 3 SHG bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Folge geprüft, ob Vermögen vorhanden sei, das im Sinne des Art. 14 Abs. 3 SHG verwertet werden könne, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin oder ihre Familienangehörigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe dies mit der Begründung bejaht, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. xx36 in Schaan im Ausmass von rund 1'000 m2 sei, welches in keiner Weise belastet sei. Dazu komme noch das Grundstück Nr. xx08 in Schaan mit über 2'000 m2, an welchem die Beschwerdeführerin zu einem Drittel Miteigentümerin sei. Schliesslich sei auch der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter auf Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von CHF 50'000.00 trotz des Umstandes, dass dieser von der Schuldnerin nicht auf der Stelle aufgebracht werden könne, keineswegs unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht hinreichend belegt, dass eine Rückzahlung in allenfalls nur kleinen Raten unmöglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei daher davon ausgegangen, dass im konkreten Fall hinreichend eigenes Vermögen vorhanden sei, welches zumutbarerweise verwertet werden könne.
8.2. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gleichsetzung des Lebensunterhaltes gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG mit dem sozialen Existenzminimum nach Art. 8 SHG finde weder eine Deckung im Gesetzestext, noch in der Systematik des Gesetzes. Sie erweise sich als gegen den offensichtlichen Sinn von Art. 9 SHG gerichtet und als gleichheitswidrig.
Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 SHG biete keinen Hinweis, dass mit Lebensunterhalt das soziale Existenzminimum gemeint sei. Wenn dem so wäre, hätte der Gesetzgeber den Begriff "soziales Existenzminimum" verwendet oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis auf Art. 8 SHG angebracht. Die Gleichstellung von Lebensunterhalt und sozialem Existenzminimum widerspreche zudem der Systematik sowohl des SHG, als auch der SHV. Gemäss Art. 6 SHG werde Sozialhilfe nämlich in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge seien darin gar nicht angeführt. Die wirtschaftliche Hilfe sei dann in Art. 8 SHG konkreter geregelt, während die Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge erstmals in Art. 9 SHG genannt und dort auch abschliessend bestimmt würden. Unterhaltsvorschüsse seien daher keine Sozialhilfe im eigentlichen oder engeren Sinn. Sonst wären sie in Art. 6 SHG aufgezählt. Dies finde seine Bestätigung in der Gliederung der SHV. Unter Kapitel II würden dort in den Art. 11 ff. die Formen der Sozialhilfe ausgeführt. Darin seien Unterhaltsvorschüsse mit keinem Wort erwähnt. Im Kapitel III fänden sich dann die Bestimmungen über das Ausmass der Sozialhilfe (Art. 19 ff.). In diesem Kapitel sei in den Art. 24 und 25 auch der Einsatz der eigenen Mittel geregelt. Auch darin werde aber keine Beziehung zu Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge hergestellt. Diese würden erst im folgenden Kapitel IV geregelt, und zwar wie auch im SHG autonom und ohne Bezugnahme auf die Sozialhilfeformen im engeren Sinn.
Daraus folge, dass die Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 9 SHG keine Sozialhilfe im engeren oder eigentlichen Sinn seien, die mit der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 8 SHG gleichgesetzt werden dürften. Unterhaltsvorschüsse seien eine Sonderform der Sozialhilfe, die in Art. 9 SHG eigenständig und abschliessend geregelt seien. Die Anwendung von Art. 14 SHG auf Unterhaltsvorschussfälle sei daher unzulässig.
Zum selben Ergebnis komme man auch, wenn man sich Sinn und Zweck der Regelung ansehe. Art. 9 SHG beginne nämlich in seinem Absatz 1 mit der Sicherung des Unterhaltsanspruches, wozu Inkassohilfe zu gewähren sei. Der Gesetzgeber habe daher in erster Linie gewollt, dass Unterhaltsberechtigte auch zu ihrem Unterhalt kämen. Wenn solche Massnahmen aber zwecklos seien, die Unterhaltsbeträge also nicht einbringlich gemacht werden könnten, sollten den Unterhaltsberechtigten nach Art. 9 Abs. 2 SHG Vorschüsse darauf gewährt werden; dies grundsätzlich in Höhe des Unterhaltsanspruches, maximal aber bis zur höchsten einfachen Waisen- und Witwenrente der AHV (Art. 27 Abs. 2 SHV). Gesichert werden solle daher nach Art. 9 SHG nicht das soziale Existenzminimum, sondern der uneinbringliche Unterhaltsanspruch. In diesem Sinn sei denn auch der Begriff "Lebensunterhalt" in Art. 9 Abs. 2 SHG so zu interpretieren, dass ein nach dem konkreten Unterhaltsanspruch ausgerichteter Lebensunterhalt gesichert werden solle und nicht das blosse Existenzminimum.
Aus all dem ergebe sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber mit der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 8 SHG, die auf Sicherung des sozialen Existenzminimums gerichtet sei, etwas gänzlich anderes habe einführen wollen, als mit den Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge, die selbige sichern sollten. Der Gesetzgeber habe mit der unterschiedlichen Regelung auch vollkommen Recht. Denn es seien zwei gänzlich verschiedene Sachverhalte, ob jemand das soziale Existenzminimum mit seinen eigenen Einkünften nicht erreiche oder ob jemand, wie die Beschwerdeführerin, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, weil ein ihr rechtskräftig zustehender Unterhaltsanspruch nicht einbringlich sei. Der Gleichheitssatz gebiete denn auch sowohl dem Gesetzgeber, als auch der Verwaltung, Gleiches gleich und Ungleiches verschieden zu behandeln. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin, die sich in einer gänzlich anderen Situation befinde wie ein Sozialhilfeempfänger nach Art. 8 SHG, mit einem solchen aber gleichgesetzt und wie dieser zum Einsatz eigener Mittel verhalten werde, habe die belangte Behörde den Gleichheitssatz verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Problematik schon einmal zu kämpfen gehabt. Damals seien ihr allerdings auf ihre Beschwerde hin von der Regierung Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt worden (Entscheidung der Regierung vom 13. Juli 1989, RB: 3043/49/89 LV/gl). Als Begründung habe die Regierung damals angeführt, bei den gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG zu gewährenden Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge zur Sicherung des Lebensunterhaltes könnten nicht dieselben Kriterien angewandt werden wie bei der Festlegung wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SHG. Insbesondere könne der Begriff "wirtschaftliche Notwendigkeit" gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durch die Fürsorgebehörden nur dann und insoweit gerechtfertigt sei, als die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe vorlägen. Wäre dies zutreffend, würde sich nämlich eine eigene Bestimmung über Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Sozialhilfegesetz erübrigen, da dann alle derartigen Fälle ohnehin nach den Grundsätzen von Art. 8 des Sozialhilfegesetzes zu beurteilen wären. Es sei somit gemäss den Richtsätzen, wie sie bei Festlegung der wirtschaftlichen Fürsorge gemäss Art. 8 SHG zur Anwendung gelangten, lediglich grundsätzlich zu prüfen, ob ein Gesuchsteller auf die ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge angewiesen sei oder nicht. Sei diese Frage zu bejahen, dann sei bei der Festsetzung der Höhe der Vorschüsse nicht nach Art. 8 SHG und den in der Verordnung dazu erlassenen Richtsätzen vorzugehen, sondern gemäss Art. 9 SHG bzw. Art. 27 Abs. 2 SHV.
Aus der zitierten Regierungsentscheidung gehe hervor, dass sich die für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen relevante wirtschaftliche Notwendigkeit (Art. 9 Abs. 3 SHG) nicht nach dem sozialen Existenzminimum richte. Zudem sei der Einsatz eigener Kräfte und Mittel (gemäss Art. 14 SHG) bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht zu berücksichtigen. Massgebliches Kriterium, ob Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ausgerichtet würden oder nicht, sei einzig und allein die wirtschaftliche Notwendigkeit.
Die erste Aussage sei gegenständlich nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen ohnehin unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum liege. Nichtsdestotrotz könne der früheren Regierungsmeinung nur zugestimmt werden. Auch die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 SHV gesetzwidrig sei, wonach die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit anhand der Richtsätze gemäss Art. 20 ff. SHV vorzunehmen sei. Denn die wirtschaftliche Notwendigkeit sei nicht einfach mit dem sozialen Existenzminimum gleichzusetzen. Ansonsten hätte sich die gesonderte Regelung des Art. 9 SHG erübrigt. Der Gesetzgeber habe mit Schaffung des Art. 9 SHG die spezielle Situation von Personen berücksichtigt, die deswegen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten, weil ihnen ein rechtskräftig festgelegter Unterhaltsanspruch nicht bezahlt werde.
Im gegenständlichen Fall gehe es um die Frage, ob der Einsatz eigener Kräfte und Mittel gefordert werden dürfe. Die Anwendung von Art. 14 SHG sei jedenfalls gesetz- und gleichheitswidrig. Denn die Beschwerdeführerin unterscheide sich von einem Sozialhilfeempfänger nach Art. 8 SHG dadurch, dass sie einen nicht einbringlichen Unterhaltsanspruch habe. Sie dürfe deshalb nicht einfach mit einer solchen Person gleichgesetzt und quasi gezwungen werden, ihr Vermögen zu versilbern.
8.3. Das angefochtene Urteil verletze auch das Willkürverbot. Denn es sei Zweck des Art. 9 SHG, Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge zu gewähren, um den Lebensunterhalt zu sichern, und zwar unabhängig vom sozialen Existenzminimum und dem Einsatz eigener Mittel im Ausmass der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen. Wenn nun aber im vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof nach der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ohnehin das sozialrechtliche Existenzminimum unterschreite, den Einsatz der eigenen Mittel überprüfe, so richte sich das klar gegen den Gesetzeszweck und sei willkürlich.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Gesetzesbegriff "wirtschaftliche Notwendigkeit" auch einen gewissen Einsatz eigener Mittel im Auge habe, so müsste dieser dem Sinn und Zweck der Unterhaltsvorschüsse angepasst werden. Dabei wäre nicht der gleiche Massstab anzulegen wie bei einem Sozialhilfeempfänger nach Art. 8 SHG. So müsste z. B. Liegenschaftsvermögen sicher nicht verkauft, sondern allenfalls verpachtet oder vermietet werden, um das Eigeneinkommen zu erhöhen.
Als ebenso unzulässig erscheine es aus diesem Blickwinkel, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, das derzeit nicht einbringliche Darlehen gegenüber ihrer Tochter fällig zu stellen und zumindest die Rückzahlung in kleineren Raten zu verlangen. Der Einsatz eigener Mittel dürfe im Lichte der wirtschaftlichen Notwendigkeit nicht derart überspannt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr befugt sei, ihre Tochter nicht gerichtlich zu belangen.
Weiters müsse berücksichtigt werden, dass der Einsatz eigener Mittel nicht nur dazu führen müsste, dass die Beschwerdeführerin gerade mal das soziale Existenzminimum erreiche, sondern der Ausfall ihres Unterhaltsanspruches wettgemacht werde. Nur dann könne nämlich davon gesprochen werden, dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit mehr vorliege. Denn Art. 9 SHV [gemeint wohl: SHG] wolle nicht nur das soziale Existenzminimum, sondern den Unterhaltsanspruch sichern. Das sei aber gegenständlich weder durch Vermietung / Verpachtung der Liegenschaften und schon gar nicht durch Einforderung des ausstehenden Darlehens in kleineren Raten möglich. Denn dadurch müssten monatlich CHF 1'726.00 erlöst werden können, was völlig unrealistisch sei.
8.4. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof lasse nämlich schon die wesentliche Erklärung für seinen Schluss vermissen, dass der Lebensunterhalt gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG mit dem sozialen Existenzminimum nach Art. 8 SHG gleichzusetzen sei. Weiters liefere die belangte Behörde keine Begründung dafür, warum im konkreten Fall Art. 14 SHG, also der Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel, überhaupt einschlägig sei. Darüber hinaus fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie das im Zeitpunkt der Antragstellung noch mit einem Nutzniessungsrecht der inzwischen verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin belastete Grundstück zu CHF 20.00 pro m2 verkauft hätte werden können oder warum ein Miteigentumsanteil an einer ebenfalls mit einem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht zugunsten einer dritten Partei belasteten Liegenschaft dennoch verkäuflich und auf ein derzeit nicht einbringliches Darlehen "eine Rückzahlung in allenfalls nur kleinen Raten" möglich sein solle.
Was nämlich das Grundstück Nr. xx36 in Schaan anbelange, von dem die belangte Behörde annehme, dass es zu einem Preis von CHF 20.00 pro m2 verkauft werden könnte, müsse berücksichtigt werden, dass darauf ein obligatorisches Nutzniessungsrecht der Mutter der Beschwerdeführerin gelastet habe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gelebt habe. Die Mutter habe das Grundstück auch dementsprechend verpachtet gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte daher erst jetzt nach dem Tod der Mutter die Möglichkeit zur eigenen Verpachtung oder zum Verkauf der Liegenschaft. Bei Antragstellung habe sie hingegen noch nicht über das Grundstück verfügen können.
Die Auffassung, dass das Grundstück Nr. xx08 insbesondere an einen anderen Miteigentümer verkäuflich sein müsste und die darauf lastende Nutzniessung zu Gunsten einer dritten Person keine Rolle spiele, sei lebensfremd. Denn auch die anderen Miteigentümer könnten aufgrund der Belastung nichts mit dem Grundstück anfangen. Und selbst wenn Miteigentümer interessiert wären, so hätte die Belastung mit Sicherheit einen niedrigeren Preis zur Folge, was für die Beschwerdeführerin wiederum eine unzumutbare Härte gemäss Art. 14 Abs. 3 SHG bedeuten würde.
Das Gleiche gelte für die Einforderung des an die Tochter gewährten Darlehens in Höhe von CHF 50'000.00. Der Verwaltungsgerichthof nehme an, dass eine Rückzahlung in kleinen Raten möglich sein müsste, weil die Tochter im Falle der tatsächlichen Umsetzung des Wohnungskaufs ebenfalls Darlehen aufnehmen und diese hätte zurückzahlen müssen. Abgesehen davon, dass jegliche Feststellungen dazu fehlten, ob und in welcher Höhe die Tochter noch weitere Darlehen hätte aufnehmen müssen, hätte sie infolge des Wohnungskaufes eine Wohnmöglichkeit gehabt, für die sie jetzt Miete zahlen müsse. Mit der ersparten Miete hätte sie sicherlich den finanziellen Spielraum für gewisse Darlehensverzinsungen und -rückzahlungen gehabt. Ausserdem seien der Tochter durch den "geplatzten" Wohnungskauf zusätzliche Kosten entstanden. Ihre Vorauszahlungen, die zum Teil durch das Darlehen der Beschwerdeführerin finanziert worden seien, habe sie nicht zurückbekommen. Sie sei aber im verlorenen Rechtsstreit zum Kostenersatz verpflichtet worden.
Der gravierendste Begründungsmangel liege aber darin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur richtigen Auslegung des SHG respektive den Unterschieden von Art. 8 und 9 SHG auseinandergesetzt habe.
9. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete zu dieser Individualbeschwerde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 25. Oktober 2007 eine Gegenäusserung und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Begründungspflicht sei nicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf Seite 28 des angefochtenen Urteils auf die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 SHG verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass die Vorschüsse der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten. Art. 8 Abs. 1 SHG spreche im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs des sozialen Existenzminimums ebenfalls von "Lebensunterhalt". Das soziale Existenzminimum berücksichtige nämlich neben "den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt" auch "persönliche Bedürfnisse angemessen". Wenn Vorschüsse somit der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten und der Lebensunterhalt samt der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse das soziale Existenzminimum bilde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die wirtschaftliche Notwendigkeit, die das Mass der Unterhaltsbevorschussung eingrenze, über das soziale Existenzminimum hinausgehen solle. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen dazu führen, dass Personen Unterhaltsbeiträge geltend machen könnten, auch wenn sie das soziale Existenzminimum überschritten. Dies würde zu einer Bevorzugung gegenüber anderen Personen führen, die keine Unterhaltsbeiträge geltend machen und daher gegenüber den Behörden lediglich ihren Anspruch auf das soziale Existenzminimum geltend machen könnten. Es bliebe auch offen, nach welchen Grundsätzen die "wirtschaftliche Notwendigkeit" denn sonst bemessen werden sollte, wenn nicht nach dem sozialen Existenzminimum.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 in vollem Umfang statt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2007,, VGH 2007/28, ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6 Erw.1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV. Sie bringt hierzu vor, sie habe unbestrittenermassen einen nicht einbringlichen, gerichtlich festgelegten und wertgesicherten Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten in Höhe von CHF 1'726.00. Es sei im angefochtenen Urteil denn auch festgehalten worden, dass sie seit April 2006 das sozialrechtliche Existenzminimum um den Betrag von CHF 509.00 nicht erreiche. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete dann aber die Auffassung, dass der Begriff "Lebensunterhalt" gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG das in Art. 8 SHG präzisierte soziale Existenzminimum anspreche und deshalb auch Art. 14 SHG zur Anwendung gelange, wonach das Ausmass der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen sei. Aufgrund der getroffenen Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sei der Verwaltungsgerichtshof dann zum Schluss gelangt, es sei genügend eigenes verwertbares Vermögen vorhanden, weshalb kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe.
Die Beschwerdeführerin vermeint nun eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff "Lebensunterhalt" gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG mit dem sozialen Existenzminimum nach Art. 8 SHG gleichsetze. Es seien nämlich zwei gänzlich verschiedene Sachverhalte, ob jemand das soziale Existenzminimum mit seinen eigenen Einkünften nicht erreiche oder ob jemand, wie die Beschwerdeführerin, ihren Lebensunterhalt deshalb nicht bestreiten könne, weil ein rechtskräftig zugesprochener Unterhaltsanspruch nicht einbringlich sei. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit einem Sozialhilfeempfänger nach Art. 8 SHG gleichgesetzt und wie ein solcher zum Einsatz eigener Mittel verhalten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof den Gleichheitssatz verletzt.
2.1. Nach dem in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich, Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Das Gleichheitsgebot kann im Rahmen der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 ff.). Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205).
2.2. Die Beschwerdeführerin führt in Ziff. 2.5 ihrer Beschwerde nun zwar einen vermeintlichen Vergleichsfall an (Entscheidung der Regierung vom 13. Juli 1989, RB: 3043/49/89 LV/gl). Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV kann aber nur dann betroffen sein, wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (vgl. dazu Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit Verweis auf BGE 91 I 169, 171). Zudem setzt die Rüge der Ungleichbehandlung notwendigerweise voraus, dass der Beschwerdeführer sich im Vergleich zu einem anderen Grundrechtsträger als ungleich behandelt erachtet.
Beide oben genannten Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleichsentscheidung ging von der Regierung und somit nicht vom Verwaltungsgerichtshof als der in casu entscheidenden Behörde aus. Zudem betraf jene Regierungsentscheidung die Beschwerdeführerin selbst und nicht etwa einen anderen Grundrechtsträger.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Wesentlicher Zweck dieser Bestimmung ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss aus der Entscheidungsbegründung in objektiver Hinsicht hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 ff.; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 ff.).
Wesentlich ist zudem der Hinweis, dass eine Begründung durchaus auch unzutreffend sein kann. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Der Staatsgerichtshof prüft somit die sachliche Richtigkeit einer Begründung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots.
Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, der Verwaltungsgerichtshof gebe keine Begründung dafür an, weshalb der Lebensunterhalt gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG mit dem sozialen Existenzminimum nach Art. 8 SHG gleichzusetzen sei. Zudem enthalte das angefochtene Urteil keine Begründung dafür, warum im konkreten Fall Art. 14 SHG, also der Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel, überhaupt einschlägig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt seine Ausführungen zur Anwendbarkeit des Begriffes des "sozialen Existenzminimums" (Art. 8 SHG) bzw. zur Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel (Art. 14 SHG) in der Tat auf einen einzigen Absatz des angefochtenen Urteils (S. 28, 1. Absatz). Darin werden die Art. 8 und 14 SHG in apodiktischer Weise auch als auf die Gewährung von Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG anwendbar erklärt. Dabei ist insbesondere die Frage, ob Art. 14 SHG auf die vorliegende Fallkonstellation angewendet werden kann, von tragender Bedeutung für die Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin. Der Verwaltungsgerichtshof geht im angefochtenen Urteil (S. 29, 3. Absatz) nämlich selbst davon aus, dass die sachverhaltsmässig festgestellten Einkünfte der Beschwerdeführerin im Vergleich zum sozialen Existenzminimum zu einer monatlichen Unterdeckung führen. Ebenso unstrittig ist die gerichtliche Festlegung der Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass angemessene Inkassoversuche unternommen wurden (S. 27 des angefochtenen Urteils). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen jedoch deswegen als nicht bestehend qualifiziert, weil er gerade aufgrund des Vorhandenseins von seiner Ansicht nach genügenden eigenen Vermögens der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, es bestehe keine wirtschaftliche Notwendigkeit. Letztlich wurde die Verneinung der wirtschaftlichen Notwendigkeit somit über die Anwendbarkeit von Art. 14 SHG begründet.
Die Beschwerdeführerin hat die Frage der Anwendbarkeit der Art. 9 Abs. 2 und 14 SHG bereits in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof thematisiert. In Ziff. 2.7 der Beschwerde vom 26. März 2007 verweist sie nämlich auf die auch im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung der Regierung aus dem Jahr 1989 (Entscheidung vom 13. Juli 1989, RB: 3043/49/89 LV/gl). In dieser Entscheidung hat die Regierung auf Seite 6 zumindest implizit die Auffassung vertreten, ein allenfalls zumutbarer Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel habe im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausser Betracht zu bleiben. Anders kann jedenfalls der Hinweis, die Frage der Zumutbarkeit von ganztägiger Arbeit sei deshalb unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeit habe, nicht verstanden werden.
Die Regierung hat diese im Jahr 1989 noch gepflegte Praxis zwar offensichtlich in der Zwischenzeit geändert. Dennoch wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine rechtliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Thematik aus grundrechtlicher Sicht angezeigt gewesen. Der Begründungspflicht ist nämlich nur dann Genüge getan, wenn die entscheidende Behörde nicht nur die relevanten Rechtssätze anführt, sondern auch die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen (StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.2] mit Verweis auf Höfling, a. a. O., 240). Zwar wird dieser subjektive Ansatz durch den objektiven Massstab relativiert, dass aus den Entscheidungsgründen tatsächlich hervorgehen muss, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen. Indessen wird die vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Begründung auch diesem Anspruch nicht gerecht. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, zu begründen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten rechtlichen Argumente, insbesondere auch ihren Verweis auf eine offenbar früher anders gehandhabte Praxis, einfach stillschweigend übergangen, obwohl diesen Rechtsfragen entscheidungswesentlicher Charakter zukommt. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in seiner Gegenäusserung vom 25. Oktober 2007 auf die gegenständliche Problematik eingegangen. Eine solche Begründungsnachschiebung vermag jedoch den dem angefochtenen Urteil anhaftenden Mangel nicht zu beseitigen. Es wird nun am Verwaltungsgerichtshof liegen, in einem neuen Verfahrensgang seine im angefochtenen Urteil dargelegte Rechts-auffassung zu begründen und sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.
4. Da der Individualbeschwerde aufgrund dieser Erwägungen Folge zu geben war, braucht auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vertreterkosten konnten nicht zugesprochen werden, da dieser für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe gewährt wurde. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, hat jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 9.] mit Verweis auf StGH 2000/35, Erw. 5. sowie StGH 1999/57, Erw. 6.).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. September 2008