Art. 6 EMRK § 28 VAG Art. 11 Abs. 2 AHG § 182 ZPO
Die Auslegung, dass das Fehlen der gemäss Art 11 Abs 2 AHG erforderlichen Unterlagen, dieselbe Bedeutung zukommt, wie dem fehlenden Leitschein bei vermittlungspflichtigen Zivilklagen gemäss § 28 VAG, ist nicht willkürlich.
Es liegt eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und damit eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK vor, wenn eine Amtshaftungsklage wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen wird, obwohl glaubhaft behauptet wurde, dass den Voraussetzungen von Art 11 Abs 2 AHG genüge getan wurde und nur die entsprechende Korrespondenz nicht vorgelegt wurde. Jedenfalls bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer wäre in einem solchen Fall ein Verbesserungsauftrag gemäss § 182 ZPO zu erteilen.
StGH 2007/114
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. April 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M B
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2007, CO 2007.1-10
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2007, CO 2007.1-10, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 2. Januar 2007 zu CO 2007.1-1 begehrte der Beschwerdeführer, das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm den Betrag von EUR 30'500'000.00 samt 6 % Zinsen seit Juni 1999 zu ersetzen.
2. Mit Beschluss vom 8. März 2007 (ON 5) wies das Obergericht diese Amtshaftungsklage zurück und begründete dies wie folgt:
Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG habe der Klage auf Amtshaftung ein besonderes Verfahren vorauszugehen, das sich in etwa mit dem Vermittlungsverfahren gemäss Vermittleramtsgesetz vergleichen lasse. In Art. 11 AHG werde nämlich festgehalten, dass der Geschädigte zunächst den öffentlichen Rechtsträger, hier das Land, vertreten durch die Regierung, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen wolle, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern habe. Komme dem Geschädigten innert drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim öffentlichen Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu, oder werde innert dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so könne er (der Geschädigte) den Ersatzanspruch durch Klage gegen den öffentlichen Rechtsträger - hier das Land - geltend machen.
Der Beschwerdeführer weise zwar eingangs seiner Klageschrift darauf hin, dass er am 22. Mai 2005 beim Landgericht wegen Verletzung der Amtspflicht den Anspruch auf Schadenersatz erhoben habe. Das Obergericht habe seinen Schriftsatz zuständigkeitshalber der Regierung zur weiteren Behandlung eingereicht. Die weitere Aufforderung zur Behandlung seiner Interessen sei jedoch erfolglos geblieben. Die Regierung habe ihn darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, die Klage beim Landgericht einzureichen. Da die Durchsetzung seiner Rechte bei der Regierung als verweigert anzusehen sei, sei die Klage beim Landgericht geboten.
Zu diesem Vorbringen sei zunächst festzuhalten, dass zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHG in erster Instanz das Obergericht - und nicht das Landgericht - zuständig sei.
Im Weiteren habe der Geschädigte gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG darzutun bzw. zu beweisen, dass er den öffentlichen Rechtsträger - hier das Land Liechtenstein, vertreten durch die Regierung - zur Anerkennung seines Ersatzanspruches schriftlich aufgefordert habe. Die Vorlage dieses Aufforderungsschreibens hätte zusammen mit der Einbringung der gegenständlichen Amtshaftungsklage erfolgen müssen. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass ihm innert drei Monaten nach Einlangen seiner Aufforderung bei der Regierung eine Erklärung über sein Begehren nicht zugegangen sei bzw. dass er eine dahingehende Erklärung erhalten habe, wonach ihm der Ersatz des geltend gemachten Schadens ganz oder zum Teil verweigert worden sei.
Diesem Fehlen der gemäss Art. 11 AHG erforderlichen Unterlagen komme die gleiche Bedeutung zu wie dem Leitschein bei vermittlungspflichtigen Zivilklagen (Verweis auf § 28 VAG).
Aus diesen Gründen sei die Amtshaftungsklage zurückzuweisen gewesen.
Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, die Amtshaftungsklage nach Durchführung des gemäss Art. 11 AHG vorgesehenen Vorverfahrens neuerdings einzubringen.
3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. März 2007 Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wobei er beantragte, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die zurückgewiesene Amtshaftungsklage "zuständigkeitshalber" zuzulassen. Als Rekursgründe habe der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung genannt. Im Wesentlichen habe er auf seine verschiedenen Schreiben an das Landgericht, an das Obergericht und an die Regierung sowie auf Antworten, die er von diesen Behörden erhalten hatte, verwiesen. Mit diesen Korrespondenzen sollte, wie er vorgebracht habe, das Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs.2 AHG durchgeführt worden sein.
4. Der Oberste Gerichtshof gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 6. September 2007 (ON 10) keine Folge und begründete dies wie folgt:
In seiner Amtshaftungsklage vom 2. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer zum Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 AHG vorgebracht, am 22. Mai 2006 habe er beim Landgericht einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflicht geltend gemacht. Das Obergericht habe seinen Schriftsatz zuständigkeitshalber der Regierung zur weiteren Behandlung eingereicht. Die weitere Aufforderung zur Behandlung seiner Interessen sei jedoch erfolglos geblieben. Die Regierung habe ihn darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, die Klage beim Landgericht einzureichen. Weil die Durchsetzung seiner Rechte bei der Regierung als verweigert anzusehen sei, sei die Klage beim Landgericht geboten gewesen. Beweise für dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine angeboten.
Die Korrespondenzen mit denen, wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, das Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 AHG durchgeführt worden sein sollte, seien seiner Klage nicht beigelegt gewesen. Sie seien erst im Rekurs vorgebracht und beigelegt worden. Ob sie dem Obergericht bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein sollen, wie der Beschwerdeführer angenommen habe, habe dahingestellt bleiben können. Denn sie würden unmissverständlich belegen, dass das Aufforderungsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 AHG hier nicht durchgeführt worden sei.
Nach Art. 10 Abs. 1 AHG sei das Obergericht in erster Instanz zuständig, über Amtshaftungsklagen zu entscheiden. In erster Instanz entscheide es einleitend auch, ob das Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 AHG durchgeführt worden sei und ob sich die Amtshaftungsklage insofern als zulässig erweise. Aus einem vom Beschwerdeführer behaupteten Schreiben vom 22. Mai 2005, mit dem das Landgericht eine Amtshaftungssache des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber dem Obergericht vorgelegt habe, besage somit nichts darüber, ob das Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 AHG durchgeführt worden sei. Gleiches habe für ein vom Beschwerdeführer behauptetes Schreiben des Obergerichtes vom 6. Juni 2005 gegolten, wonach die vom Beschwerdeführer thematisierte Amtshaftungssache, unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 AHG, der Regierung zugeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 14. November 2006 habe die Regierung ihrerseits an das Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 AHG und daran erinnert, dass sie diese "in Liechtenstein geltende Rechtslage hinsichtlich des Aufforderungsverfahrens in Amtshaftungssachen" bereits wiederholt der Ehefrau des Beschwerdeführers (welche diesen nunmehr vertrete) dargelegt habe. Mit dem abschliessenden Hinweis, dass "nicht mit einer Entscheidung der Regierung in dieser Amtshaftungssache gerechnet werden müsse", habe die Regierung klargestellt, dass eine schriftliche Aufforderung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHG bisher nicht ergangen sei und deshalb nicht mit einer Entscheidung der Regierung gerechnet werden müsse.
Eine schriftliche Aufforderung, die den für diesen Formalakt geltenden Erfordernissen entsprochen habe, habe der Beschwerdeführer seiner Amtshaftungsklage denn auch nicht beigelegt, ebenso wenig - falls dies zulässig gewesen wäre - dem gegenständlichen Rekurs. Das offenbar letzte Schreiben der Regierung vom 14. November 2006 belege vielmehr, dass das Aufforderungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 AHG nicht durchgeführt worden sei. Offensichtlich zu Recht habe das Obergericht demnach die Amtshaftungsklage zurückgewiesen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. September 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei Rechtsverweigerung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf ein unabhängiges Gericht, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes für verfassungswidrig erklären und aufheben; eventualiter den angefochtenen Beschluss unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Weiter wird ein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die Individualbeschwerde wird wie folgt begründet:
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2005 habe sich der Beschwerdeführer an den Landgerichtsvorstand des Landgerichtes gewandt. Der Landgerichtsvorstand habe mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mit folgendem Inhalt geantwortet:
"Justizverwaltung - Amtshaftung
Sehr geehrter Herr B
Ihr Schriftsatz vom 22.05.2005 samt Anlage wurde zuständigkeitshalber dem Fürstlichen Obergericht vorgelegt, welches für Amtshaftungssachen erstinstanzlich zuständig ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Benedikt Marxer"
In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer das Schreiben des Obergerichtes vom 6. Juni 2005 zu CO 2005.1-2 erhalten:
"Amtshaftung
Sehr geehrter Herr B
Ihr Schreiben vom 22.05.2005, das vom Landgerichtsvorstand an den 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes, der für die Entscheidung in Amtshaftungssachen zuständig ist, vorgelegt wurde, wurde als Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz qualifiziert und der Fürstlichen Regierung weitergeleitet.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz hat der Geschädigte zunächst den öffentlichen Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten innert drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim öffentlichen Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu und wird innert dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den öffentlichen Rechtsträger geltend machen. Öffentlicher Rechtsträger für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist das Land Liechtenstein, vertreten durch die Fürstliche Regierung, weswegen Ihr Schreiben dieser zuzuleiten war.
Mit vorzüglicher Hochachtung
FÜRSTLICHES OBERGERICHT, 3. Senat
Dr. Gerhard Mislik
Vorsitzender"
Die Regierung habe dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens vom 22. Mai 2005 bestätigt.
Der Beschwerdeführer habe auch noch ein weiteres Schreiben an die Regierung gerichtet (AZ 0282/FUAN/pf vom 25. Juni 2005). Trotz mehrerer Anfragen habe die Regierung jedoch nicht auf seine Aufforderung reagiert, sodass er den weiteren Schriftsatz vom 19. Februar 2006 an die Regierung eingereicht habe. Da die Regierung keine schriftliche Antwort an den Beschwerdeführer habe zukommen lassen bzw. seinem Aufforderungsschreiben nicht nachgekommen sei, habe die bevollmächtigte Ehegattin des Beschwerdeführers, R B, mehrmals telefonisch Verbindung mit der Regierung aufgenommen. Sie sei telefonisch mehrmals in Kenntnis gesetzt worden, dass mit einer Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht gerechnet werden könne und der Beschwerdeführer das Recht hätte, eine Klage bei Gericht zu erheben. Im Schreiben vom 14. November 2006 habe die Regierung diese Ansicht nochmals bestätigt.
Die Regierung habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2006 sogar auf sein gesetzliches Recht gemäss Art. 11 AHG hingewiesen:
"Ihr Schreiben vom 8. November 2006 - Amtshaftung
Sehr geehrter Herr B
Mit Schreiben vom 8. November 2006 gelangten Sie an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und ersuchten um ein Antwort bzw. eine Erklärung bezüglich des von Ihnen geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Amtshaftung (AHG), LGBl. 1966 Nr. 24, hat der Geschädigte zunächst den öffentlichen Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten innert drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim öffentlichen Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innert dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den öffentlichen Rechtsträger geltend machen. Diese in Liechtenstein geltende Rechtslage hinsichtlich des Aufforderungsverfahrens in Amtshaftungssachen wurde Ihrer Ehegattin bereits wiederholt dargelegt. Zuletzt wurde Frau B telefonisch am 17. August 2006 darüber in Kenntnis gesetzt, dass nicht mit einer Entscheidung der Regierung in dieser Amtshaftungssache gerechnet werden müsse. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts geändert.
Mit freundlichen Grüssen
Mag iur. Andreas Fuchs
Mitarbeiter der Regierung"
Die Unterlagen über die zu AZ 0282/FUAN/pf und CO.2005.1 durchgeführten Verfahren seien aktenkundig. Das Vorverfahren sei nachweislich durchgeführt worden. Das Obergericht selbst habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2005 bestätigt, dass die Unterlagen an die Regierung zugeleitet worden seien. Gerade dadurch, dass dieses Verfahren erfolglos geblieben sei und die Regierung das Begehren des Beschwerdeführers verweigert habe, habe er die Klage in Entsprechung gemäss Art. 11 AHG beim Gericht erhoben.
Der Oberste Gerichtshof habe mit Stillschweigen übergangen, dass das Obergericht mit Schreiben vom 6. Juni 2005 und die Regierung mit Schreiben vom 9. Juni 2005 das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2005 als Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG qualifiziert hätten.
Seit dem Jahre 2005 habe der Beschwerdeführer mit der Regierung diverse Korrespondenz geführt. Eine Erklärung über sein Begehren sei verweigert worden. Die Regierung habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2006 erklärt, dass er berechtigt sei, den Ersatzanspruch mittels Klage gerichtlich geltend zu machen. Da nach Einlangen seiner Aufforderung seine Bemühungen erfolglos verblieben seien und 1 1/2 Jahre verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer Klage beim Gericht erhoben.
Der Oberste Gerichtshof unterstelle, der Beschwerdeführer habe das Aufforderungsverfahren nicht durchgeführt. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zum Akteninhalt. Mit dieser Feststellung habe der Oberste Gerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gravierend verletzt. Hätte der Oberste Gerichtshof die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin (Regierung) eingeholt, würde dieser feststellen können, dass das Aufforderungsverfahren bereits durchgeführt worden sei und die Regierung den Beschwerdeführer sogar mehrmals (hilfsweise) auf sein Recht zur Erhebung einer Klage hingewiesen habe. Hingegen habe es der Oberste Gerichtshof für seine irrige Annahme nicht einmal für notwendig gehalten, eine Gegenäusserung der Regierung einzuholen. Der Oberste Gerichtshof übergehe die Ausführungen des Beschwerdeführers willkürlich und stelle fest, er hätte keine Aufforderungserklärung eingereicht. Irrigerweise nehme der Oberste Gerichtshof an, dass das Aufforderungsverfahren mit dem Vermittlungsverfahren verglichen werden könne. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Keinesfalls könne die hiesige Angelegenheit mit der zwingenden Vermittlung, die einer Klage vorausgehe, verglichen werden. Das Vermittleramt führe die Vermittlung des Begehrens zwischen den Parteien des Streites durch und sei zur Ausstellung eines Leitscheines auf Antrag einer Partei verpflichtet. Die Regierung sei die Gegenpartei des Streites bzw. der Vertreter des Landes Liechtenstein und sei zur Ausstellung der Unterlagen nicht verpflichtet. Im Falle der Verweigerung der Leistung sei der Beschwerdeführer als Geschädigter zur Aufhebung der Klage beim Gericht berechtigt. Auch die Vermittlung sei in Amtshaftungsangelegenheiten gar nicht vorgeschrieben. Die erforderlichen Unterlagen seien entgegen den Feststellungen des Obersten Gerichtshofes mit dem Leitschein nicht zu vergleichen. Das Fehlen der notwendigen Vermittlung führe zur Zurückweisung der eingereichten Klage. Die Verweigerung der Regierung, auf meine Aufforderung eine Erklärung abzugeben, führe hingegen zur Aufhebung einer Klage vor dem Gericht. Es liege nicht in der Macht des Beschwerdeführers, die Regierung zu einer Erklärung oder Antwort anzuhalten. Offensichtlich sei die Regierung berechtigt gewesen, gemäss Art. 12 AHG die Behandlung der Rechtsangelegenheit betreffend Amtshaftung zu verweigern. Gerade in solchen Fällen räume das Gesetz als einzige Möglichkeit ein, die Klage zur Durchsetzung der berechtigten Interessen beim Gericht zu erheben. Das Obergericht habe seine Überlegungen nicht schlüssig und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar begründet.
Es könne vom Beschwerdeführer die Durchführung des Vorverfahrens nicht erneut abverlangt werden, wenn diese vom 22. Mai 2005 bis zum 2. Januar 2007 erfolglos durchgeführt worden sei. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Regierung zu einer Erklärung über Verweigerung der Rechtspflege verpflichtet sei. Gerade deswegen sei die Frist gemäss Art. 11 AHG bestimmt, nach dessen Überschreitung die Aufforderung zur Leistung als verweigert anzusehen sei. Der Beschwerdeführer könne keine Erklärung von der Regierung erzwingen, wenn diese im Gesetz nicht zwingend vorgesehen sei. Wie hätte der Beschwerdeführer eine Erklärung über sein Begehren erhalten können, wenn die Regierung trotz mehrerer Aufforderung die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem Beschwerdeführer verweigere? Die hiesige Rechtssache lasse sich mit dem Vermittlungsverfahren nicht vergleichen. Der Vermittler sei zur Ausstellung des Leitscheins verpflichtet. In der Folge sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, diese Erklärung mit der Amtshaftungsklage einzureichen, weil diese mit einem Leitschein als Beweis einer zwingenden Vermittlung nicht zu vergleichen sei.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die Zurückweisung der Klage als Rechtsverweigerung der Behandlung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers anzusehen.
Der festgestellte Sachverhalt sei vom Obersten Gerichtshof rechtlich nicht richtig beurteilt worden. Nicht alle rechtlichen Angelegenheiten (wie auch diese) seien vermittlungsnotwendig, sodass die beklagte Partei zu einer Antwort nach Zivilprozessrecht gar nicht verpflichtet sei. Gerade aus diesem Grunde sei (genau wie auch im vorliegenden Falle) bei Verweigerung der Leistung die Klage geboten.
Nach Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes müsse eine schriftliche Aufforderung nicht formell wie eine Klage gestaltet sein, aber doch jenes Tatsachenvorbringen enthalten, auf das sich die Amtshaftungsklage stütze. Genau diesem Aufforderungsprofil entspreche das Schreiben des Beschwerdeführers an die Regierung. Weder das Obergericht noch die Regierung hätten einen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aufforderungserklärung gehabt. Für eine ordnungsgemässe Entscheidung könne vom Beschwerdeführer nicht die Darlegung abverlangt werden, was er noch vorgetragen hätte und inwieweit dies das Ergebnis hätte beeinflussen können. Eine Überspannung der Darlegungsanforderungen wäre auch verfassungsrechtlich unvereinbar. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, ergebe sich eine Pflicht des Gerichtes, Darlegungsanforderungen, von denen die Gewährung des gerichtlichen Rechtsschutzes abhänge, nicht sachwidrig zu überspitzen und durch übermässig strenge Handhabung verfassungsrechtlicher Schranken den Anspruch des Beschwerdeführers auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechtes unzumutbar zu verkürzen.
Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, er hätte in der schriftlichen Aufforderung unzulässigerweise bestimmte Fehler behauptet. Dabei habe es der Oberste Gerichtshof unterlassen, ihn auf diese Fehler hinzuweisen, sodass es dem Beschwerdeführer verwehrt sei, die Überlegungen des Obersten Gerichtshofes nachzuvollziehen. Nach gesetzlichen Bestimmungen sei jeder berechtigt, mit der Einreichung einer Klage das Klagebegehren jederzeit erweitern zu können. Entgegen der Annahme des Obersten Gerichtshofes habe bei der schriftlichen Aufforderung überhaupt keine Unklarheit bestanden. Das Gericht solle auch nicht über die schriftliche Aufforderung, sondern über die Amtshaftungsklage beurteilen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine faire Behandlung seiner berechtigten Rechte sei verletzt worden. Daraus könne er eindeutig die Rechtsverweigerung erkennen. Entgegen der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes sei es für die erhobene Klage irrelevant, welche Korrespondenz die Regierung mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Diese Korrespondenz könne, aber müsse nicht zur Klage beigelegt werden. Diverse Schreiben befänden sich bei der Beschwerdegegnerin. Relevant sei vor allem, dass das Aufforderungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin erfolglos verlaufen sei, gerade deswegen sei der Beschwerdeführer als Geschädigter berechtigt, eine Klage zu erheben. Der Oberste Gerichtshof übergehe mit Stillschweigen, dass das Obergericht nicht nur sein Schreiben vom 22. Mai 2005 an die Regierung zugeleitet habe, sondern auch festgestellt habe, dass dieses als Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG zu qualifizieren sei.
Auch im Falle der Unbestimmtheit des Begehrens wäre das Gericht schon gemäss § 182 ZPO dazu verhalten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Konkretisierung bzw. Bezifferung zu geben (Verweis auf LES 1998, 236 u. a.). Auf diesbezügliche Grundsätze habe der Oberste Gerichtshof selbst in seinen zahlreichen Entscheidungen (nicht zuletzt zugunsten von Rubin und Katz zu 02 CG.2001.317) hingewiesen. Der Staatsgerichtshof habe die Urteile des Obersten Gerichtshofes mit dem Hinweis aufgehoben, dass die Unbestimmtheit der Klage, die hier gar nicht vorliege, nicht zur Abweisung der Klage, sondern zum Verbesserungsverfahren führe (Verweis auf StGH 2003/65). Die Einrede der Unklarheit mit der Folge der Zurückweisung der Klage des Beschwerdeführers könne nur als Rechtsverweigerung betrachtet werden. In diesem Falle habe der Oberste Gerichtshof erneut die Ausnahme begehrt.
Der Oberste Gerichtshof habe unter anderem unterstellt, der Beschwerdeführer habe keine Beweise dafür angeboten, dass die Regierung die Durchsetzung seines Begehrens verweigert habe. Der Oberste Gerichtshof missachte die Schreiben der Regierung vom 9. Juni 2005 und vom 14. November 2006. Aus diesen Schreiben gehe deutlich hervor, dass der Aufforderung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werde und er berechtigt sei, die Klage zu erheben. Der Oberste Gerichtshof könne vom Beschwerdeführer nicht erwarten bzw. verlangen, dass er in der Lage sei, die Regierung zur Abgabe der Erklärung zu zwingen. Das Gesetz räume dem Geschädigten nämlich die Möglichkeit ein, eine Klage erheben zu können, wenn die Regierung nach drei Monaten auf die Aufforderung nicht reagiere.
Der angefochtene Beschluss sei grob unqualifiziert und geradezu stossend. Die Anforderungen an den Beschwerdeführer würden in einer unzulässigen Art und Weise überspannt, was mit einem unfairen Verfahren einhergehe, und zwar noch dazu in einem Land, wo kein Anwaltszwang herrsche und das Gericht sowieso zu einer Einleitung des Verfahrens verpflichtet sei. Der Beschluss habe in weiterer Folge verabsäumt, Angaben darüber zu machen, welche Beweise als genügend eingesehen werden könnten, wenn die liechtensteinische Regierung nachweislich eine Antwort an ihn verweigere.
Aus dem Schreiben der Regierung habe der Oberste Gerichtshof nur einzelne Passagen aus dem gesamten Inhalt herausgerissen und willkürlich in eigenem Sinne gegen den Beschwerdeführer ausgelegt. In diesem Schreiben sei jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer die Regierung um eine Antwort bzw. Erklärung aufgesucht habe. Diese Rechtslage hinsichtlich des Aufforderungsverfahrens sei bereits der Ehefrau des Beschwerdeführers wiederholt dargelegt worden. Nicht nachvollziehbar sei für den Beschwerdeführer, wie der Oberste Gerichtshof habe zum Schluss kommen können, dass der Beschwerdeführer kein Aufforderungsverfahren durchgeführt habe.
Der angefochtene Beschluss verletze das in Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention garantierte Recht auf ein unabhängiges Gericht (Art. 6 EMRK). Der bisherige Verlauf der Verfahren im Komplex "B" zeige die Abneigung der befassten Richter, die Sache korrekt zu behandeln, deutlich. Fakt sei, dass alle Klagen gegen die vom Beschwerdeführer errichteten liechtensteinischen Stiftungen zugelassen worden seien, die Rechtspersönlichkeit der Stiftungen zur Seite geschoben worden sei und die vom Beschwerdeführer in die Stiftungen investierten Vermögenswerte in Höhe von ca. CHF 25 Mio. nicht mehr vorhanden seien. Dadurch sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie schwergeschädigt und mittellos. Aufgrund seiner erhobenen Klage habe er davon ausgehen können, dass das Verfahren weitergehe. Dass dem Beschwerdeführer nun einfach im angefochtenen Beschluss über 1 1/2 Jahre später mitgeteilt werde, die Klage werde zurückgewiesen, weil kein Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei, sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Dadurch würden die Garantien des fairen Verfahrens verletzt. Im Hinblick auf den erwähnten Beschluss stelle die Zurückweisung des Rekurses bzw. die Bestätigung der Zurückweisung der Klage eine Rechtsverweigerung durch unzulässigen überspitzten Formalismus dar. Die bisherige 1 1/2-jährige Dauer über die Zulässigkeit der Klage stelle eine krasse Verletzung des Rechtsverzögerungsgebotes dar. Eine Amtshaftungsklage neuerlich einzubringen, führe gezwungenermassen zur weiteren Verzögerung des Verfahrens, zu massiven rechtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer und sei des Weiteren mit zusätzlichen Kosten verbunden. Inzwischen habe der Beschwerdeführer die Regierung erneut mit Schreiben vom 22. September 2007 aufgesucht.
6. Mit Schreiben vom 29. September 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der Regierung an den Beschwerdeführer vom 27. September 2007 nach und führte hierzu Folgendes aus:
Nachdem ihm die Einreichung seiner Verfassungsbeschwerde inzwischen bestätigt worden, die Beschwerdefrist aber noch nicht abgelaufen sei, reiche er dem Staatsgerichtshof das Schreiben der Regierung vom 27. September 2007 ein. Wie aus diesem Schreiben ersichtlich sei, habe die Regierung bestätigt, dass das Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei. Er sei somit zur Klageerhebung berechtigt.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 Folge.
8. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 teilte der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 auf die Einreichung einer Gegenäusserung.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2007 zu CO 2007.1-10 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Nicht berücksichtigen kann der Staatsgerichtshof indessen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2007 samt dem diesem beigelegten Schreiben der Regierung an den Beschwerdeführer vom 27. September 2007, da es sich hierbei um ein neues Vorbringen bzw. ein neues Beweismittel handelt. Solche Nova sind nach der ständigen StGH-Rechtsprechung aber im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zu berücksichtigen (so StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw. 2.5]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268 Erw. 3.3.3]).
3. Im Beschwerdefall vertreten das Obergericht und der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf § 28 des Vermittleramtsgesetzes (VAG) den Rechtsstandpunkt, dass dem Fehlen der gemäss Art. 11 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) erforderlichen Unterlagen die gleiche Bedeutung zukomme wie dem fehlenden Leitschein bei vermittlungspflichtigen Zivilklagen.
Tatsächlich legte der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 AHG mit seiner Amtshaftungsklage keine Korrespondenz, welche die Aufforderung an den Beklagten - hier das Land Liechtenstein vertreten durch die Regierung - zur Anerkennung des geltend gemachten Ersatzanspruches und eine entsprechende negative Rückäusserung der Regierung oder den Ablauf von drei Monaten ohne entsprechende Rückmeldung nachgewiesen hätte. Das Obergericht hat deshalb die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers zurückgewiesen und der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als Rechtsverweigerung bzw. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, unter anderem weil ihm vor der Fällung einer Zurückweisungsentscheidung gemäss § 182 ZPO die Gelegenheit zur Verbesserung des Formmangels hätte gegeben werden müssen. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die StGH-Entscheidung 2003/65.
4. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
Der von Obergericht und Oberstem Gerichtshof vorgenommene Vergleich der Regelung von Art. 11 Abs. 2 AHG mit § 28 VAG ist richtig, jedenfalls aber im Lichte des hier insoweit allein anwendbaren Willkürverbots vertretbar.
Indessen wird dieser Vergleich dem Beschwerdefall nur gerecht, wenn man diesen mit einer vermittlungspflichtigen Zivilklage vergleicht, in der die Einholung des Leitscheines nur (glaubhaft) behauptet, dieser aber der Klage nicht beigelegt wird. In einem solchen Fall wäre jedenfalls einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger wie dem Beschwerdeführer - ob dies bei anwaltlicher Vertretung anders wäre, kann hier offen gelassen werden - nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein Verbesserungsauftrag gemäss § 182 ZPO zu erteilen, damit der Kläger den Leitschein innert angemessener Frist nachreichen kann. Anderenfalls wäre dies nach der StGH-Rechtsprechung ein überspitzter Formalismus und somit eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK (vgl. StGH 1999/10, Erw. 4.5; LES 2002, 193 [196 Erw. 4.4]).
Im Beschwerdefall hat nun der Beschwerdeführer glaubhaft behauptet, dass er Art. 11 Abs. 2 AHG genüge getan habe, nur hat er die entsprechende Korrespondenz nicht vorgelegt. Denn er war - keineswegs abwegig - davon ausgegangen, dass dem Obergericht diese Tatsache bekannt sei, zumal dieses selbst gemäss dessen Schreiben an den Beschwerdeführer vom 6. Juni 2005 das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2005 als Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG qualifiziert und an die Regierung weitergeleitet hatte.
5. Der vorliegenden Individualbeschwerde war aus diesen Erwägungen wegen Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren bzw. des Verbots des überspitzten Formalismus Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzuheben.
6. Anzufügen ist nur, dass die im Rekursverfahren dem Obersten Gerichtshof vom Beschwerdeführer vorgelegte Korrespondenz entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 AHG sehr wohl erfüllt hätte bzw. im zweiten Verfahrensgang erfüllen wird. Denn wenn die Regierung in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. November 2006 ausführte, "dass nicht mit einer Entscheidung der Regierung in dieser Amtshaftungssache gerechnet werden müsse" und dabei ausdrücklich auf die Regelung in Art. 11 Abs. 2 AHG verwies, dann heisst das nichts anderes, als dass die Regierung den Ersatzanspruch des Klägers nicht anerkannte, zumal die entsprechende Dreimonatsfrist längst abgelaufen war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. April 2008