StGH 2007/085
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2007,11 UR.2006.244-75
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Seit dem 21. Juli 2006 werden über Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht zu 11 UR.2006.244 Vorerhebungen gegen die beiden Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB, zu 1. zusätzlich wegen des Verdachtes der Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB geführt.
Mit Antrag vom 30. Mai 2007 beantragten die Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren Akteneinsicht.
Das Landgericht hat in der Folge mit Beschluss vom 18. Juni 2007, (ON 68) die Aktenstücke ON 63, 65, 66 und 67 sowie die Seiten 10 und 12 des Antrags- und Verfügungsbogen von der Akteneinsicht für die Beschwerdeführer ausgenommen. Nach Ansicht des Landgerichtes sei es gerechtfertigt, die neuesten Beweisergebnisse sowie die noch auszuführenden Beweiserhebungen den Beschwerdeführern vorzuenthalten, da sonst die Untersuchung erschwert werden könnte.
2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Verteidiger die Akteneinsicht auch für die vom Untersuchungsgericht ausgenommenen Aktenstücke bewilligt werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
3. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2007 (ON 75) keine Folge.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juli 1007 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes zu 11 UR.2006.244 vom 2. Juli 2007 in den verfassungsmässig garantierten Grundrechten nach Art. 31 Abs. 1 LV, Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, nach Art. 33 Abs. 3 LV, auf wirksame Verteidigung, Art. 6 Abs. 3 EMRK, und Verstoss auf den Anspruch eines fairen Verfahrens, nach Art 43 LV, Verstoss gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf wirksame Beschwerdeführung sowie nach Art 34 LV, Verstoss gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums, verletzt sei.
5. Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte das Landgericht dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit, dass den Beschwerdeführern nunmehr vollständige Akteneinsicht gewährt werde. Daher werde davon ausgegangen dass, da sich die Beschwerde an den Staatsgerichtshof der Beschwerdeführer gegen die bisher beschränkte Akteneinsicht richte, nunmehr die Beschwer wegfalle.
6. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2007 erstatteten die Beschwerdeführer eine Äusserung zum Schreiben des Landgerichts vom 27. August 2007, worin sie ihren Antrag auf Beschwerdestattgebung und Kostenersatz wiederholten und dies wie folgt begründeten:
Die Ausführungen des Untersuchungsrichters im Schreiben vom 27. August 2007 seien rechtlich insoweit verfehlt, als selbstverständlich die gegenständlich erhobene Individualbeschwerde nach wie vor eine Erledigung verlange. Dies schon deshalb, weil zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Staatsgerichtshofsbeschwerde eine Beschwer in jedem Falle vorgelegen sei. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich die Akteneinsicht gewährt worden sei, vermöge nicht den ursprünglich rechtswidrigen Grund und die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer zu heilen. Die Beschwerdeführer hätten nach wie vor ein rechtliches Interesse daran, die Frage, ob sie durch die Entscheidung des Obergerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2007 in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden seien, durch den Staatsgerichtshof prüfen zu lassen.
Von der aktuellen Beschwer werde eine Ausnahme gemacht, wenn ansonsten derartige Verfügungen nie auf Ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden könnten. Aufgrund des Dahinfallens der Kontosperre nach maximal 4 Wochen gemäss Art. 9 Abs. 3 SPG werde bei Verfassungsbeschwerden gegen solche Kontensperren bis zur Entscheidung durch den Staatsgerichtshof in aller Regel keine Beschwer mehr gegeben sein. Wegen der Gefahr, dass solche Verfügungen nie auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden könnten, sei in solchen Fällen die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse gegeben (Verweis auf LES 2001, 126 Erw. 2; siehe auch Höfling Verfassungsbeschwerde, Seite 104 ff.).
Auch im vorliegenden Fall könnte die Entscheidung des Strafgerichtes nicht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden, wenn durch die Tatsache, dass nachträglich die Akteneinsicht gewährt werde, automatisch das Rechtschutzinteresse der seinerzeitigen Beschwerde als nicht mehr gegeben erachtet würde. Dies würde das Beschwerderecht in unzulässiger Art und Weise beschränken.
Die Beschwerdeführer seien durch die Gewährung der Akteneinsicht auch nicht klaglos gestellt worden, sondern habe die Verweigerung der Akteneinsicht und das dadurch notwendige Rechtmittelverfahren sowie die hiergegen erhobene Staatsgerichtshofsbeschwerde entsprechende Kostenfolgen für die Beschwerdeführer.
Den Beschwerdeführern seien folgende Kosten in diesem Verfahren entstanden:
Auch diesbezüglich bestehe selbstverständlich noch eine Beschwer bei den Beschwerdeführern.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 2. Juli 2007, 11 UR.2006.244-75, ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingebracht worden.
2. Indessen sind die Beschwerdeführer im Beschwerdefall offensichtlich nicht mehr beschwert, da sie sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dagegen wehren, dass ihnen nur eine beschränkte Einsicht in den Strafakt gewährt wurde. Inzwischen wurde ihm aber gemäss Schreiben des Landgerichts vom 27. August 2007 vollständige Akteneinsicht gewährt.
3. Schon das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt für den hier relevanten Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde eine explizite Regelung (Art. 37 Abs. 3 StGHG[alt]). Im neuen Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004/32) ist der Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Abs. 1 von Art. 42 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist."). In diesem Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer sind nach der StGH-Rechtsprechung keine Vertreterkosten zuzusprechen. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass er anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste (StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht deshalb die Argumentation der Beschwerdeführer in ihrer Äusserung vom 3. Oktober 2007 ins Leere, dass durch das beschwerdegegenständliche Verfahren Kosten entstanden seien, welche sie ersetzt haben wollen.
5. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Äusserung indessen zusätzlich auf eine in der StGH-Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis der Beschwer in Fällen, in denen eine bestimmte Grundrechtsverletzung vom Verfassungsgericht immer erst dann überprüft werden könnte, wenn diese Legitimationsvoraussetzung schon weggefallen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verweigerung der Bewilligung für eine Demonstration. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine "verfassungsrechtliche Leitfunktion" (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]) auch in solchen Fallkonstellationen überhaupt wahrnehmen. Ähnlich verhielt es sich bei dem von den Beschwerdeführern angeführten Fall einer maximal vierwöchigen Kontosperre, welche nach einer früheren Fassung von Art. 9 Abs. 3 SPG von der damaligen Dienststelle für Bankenaufsicht verhängt werden konnte (StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f. Erw. 2. bis 2.3]). In solchen Fällen besteht unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89]; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
In ihrer Äusserung vom 3. Oktober 2007 machen die Beschwerdeführer geltend, dass auch hier eine Ausnahme vom Beschwererfordernis gerechtfertigt sei. Ansonsten könnte die Entscheidung des Strafgerichtes nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden, wenn durch die Tatsache, dass nachträglich die Akteneinsicht gewährt werde, automatisch das Rechtschutzinteresse der seinerzeitigen Beschwerde als nicht mehr gegeben erachtet würde. Dies würde das Beschwerderecht in unzulässiger Art und Weise beschränken.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die gemäss der StGH-Rechtsprechung relevanten Ausnahmefälle vom Erfordernis der Beschwer gerade nicht die Klaglosstellung durch die belangte Behörde betreffen, zumal dieser Fall, wie erwähnt, schon in Art. 38 Abs. 3 StGHG(alt) und nunmehr in Art. 42 Abs. 1 StGHG explizit dahingehend geregelt ist, dass eben keine meritorische Entscheidung zu fällen ist. Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hat die Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof gerade keinen Devolutiveffekt; mit anderen Worten, die betreffende Behörde kann dem Begehren der Beschwerdeführer - soweit dies nach den durch die Behörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften überhaupt noch möglich ist - nachträglich stattgeben und die Beschwerdeführer damit eben klaglos stellen.
6. Aufgrund dieser Erwägungen waren gemäss der StGH-Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 1 StGHG den Beschwerdeführern keine Kosten zu ersetzen und im Übrigen die Verfahrenskosten dem Land zu überbinden.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 3. Dezember 2007