Art. 15 Abs. 1 StGHG Art. 13 EMRK Art. 84 Abs. 1 , Art. 87 Flüchtlingsgesetz
Bei der Abweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art 87 Flüchtlingsgesetz. Solche Zwischenverfügungen können nicht selbständig sondern nur zusammen mit der Endentscheidung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten werden.
Der Staatsgerichtshof kann allerdings auch bei an sich nicht anfechtbaren Zwischenverfügungen immer dann unmittelbar angerufen werden, wenn eine Verfahrensverfügung den Betroffenen unmittelbar einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aussetzt.
StGH 2007/41
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. November 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K B vormals Aufnahmezentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Gerold Hoop Rechtsanwalt 9490 Vaduz
(Verhinderungskurator gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 28. Februar 2007, 06 NP.2007-4)
Belangte Behörde: Fürstliche Regierung, Vaduz
gegen: Verfügung des Regierungschefs der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. März 2007, AZ 2581
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden für uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Februar 2007 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung vom 27. Februar 2007 vor dem Ausländer- und Passamt (APA) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er minderjährig sei. Er habe sein Land verlassen, indem er per Schiff nach Frankreich gereist sei. Von Frankreich sei er mit dem Zug nach Buchs gefahren und von dort mittels Bus nach Liechtenstein eingereist.
Am 28. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer in der Person seines nunmehrigen Rechtsvertreters ein Verhinderungskurator bestellt.
Am 2. März 2007 stellte das APA bei den schweizerischen Behörden, namentlich der KAPO St. Gallen, ein Rückübernahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers, welches am 5. März 2007 positiv beurteilt wurde.
2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2007 eröffnete das APA dem Beschwerdeführer, dass auf sein Gesuch gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c Flüchtlingsgesetz nicht eingetreten werde, er gemäss Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz in die Schweiz weggewiesen werde und das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen habe und im Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet würden.
3. Mit Schriftsatz, vom 12. März 2007, bei der Regierung am 13. März 2007 um 10:00 Uhr eingelangt, reichte der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des APA vom 12. März 2007 ein.
Diesen Antrag hat der Regierungschef der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit Verfügung vom 14. März 2007, welche dem Verhinderungskurator am 15. März 2007 per Boten zugestellt wurde, abgewiesen.
Unter Verweis auf VBI 1999/63 hielt der Regierungschef am Schluss seiner Verfügung fest, dass "diese Entscheidung endgültig" sei.
4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. März 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, welche am 16. März 2007 um 16:48 Uhr im Telefaxwege und am 17. März 2007 im Postwege bei der Staatsgerichtshofkanzlei eingegangen ist.
Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Grundrechte, nämlich des Individualrechts auf Schutz vor Zurückweisung, Abschiebung oder Ausweisung in einen Verfolgerstaat und des Anspruchs auf Durchführung eines fairen Verfahrens, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
Die Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer wie folgt begründet:
4.1. Seine Beschwerde richte sich gegen die enderledigende letztinstanzliche Entscheidung der Regierung vom 14. März 2007 zu AZ 2581, mit welcher die Regierung seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren abgewiesen habe. Bei dieser Entscheidung handle es sich um eine verfahrensleitende bzw. prozessuale Zwischenentscheidung, gegen welche eine Individualbeschwerde zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe den ordentlichen Rechtsweg ausgeschöpft (VBI 1999/63). Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde, welche er mit einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 53 StGHG und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäss Art. 52 StGHG verbunden habe, wolle er seine ihm am 21. März 2007 um 10.00 Uhr drohende Abschiebung in die Schweiz verhindern.
4.2. Die angefochtene Entscheidung sei seinem Rechtsvertreter am 15. März 2007 zugestellt worden. Die gegenständliche Individualbeschwerde samt weiteren Anträgen an den Staatsgerichtshof sei somit unmittelbar, jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des Art. 15 Abs. 4 StGHG erhoben worden.
4.3. Im vorangegangenen Verfahren habe er ParteisteIlung gehabt, da er in diesem als Beschwerdeführer bzw. Asylwerber aufgetreten sei.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Regierungschefs der Regierung des Fürstentum Liechtensteins vom 14. März 2007 zu AZ 2581 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 53 StGHG anzuordnen, mit Beschluss vom 20. März 2007 zurück. Dies wurde - unter Bezugnahme auf die StGH-Rechtsprechung zur Letztinstanzlichkeit, Enderledigung sowie Erschöpfung des Instanzenzuges - wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er den ordentlichen Instanzenzug ausgeschöpft, d. h. tatsächlich durchlaufen habe. Mit dem im Flüchtlingsgesetz statuierten Instanzenzug betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid des APA habe sich der Vorsitzende der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein (nunmehr Verwaltungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1999, VBI 1999/63, eingehend auseinandergesetzt und Folgendes festgehalten:
5.1.1. "An dieser Stelle sei ausdrücklich festgehalten, dass der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes [...] auf jeden Fall als Ganzes innert 14 Tagen mittels Beschwerde an die Regierung angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz). Allerdings kommt einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Nichteintretensentscheid trotz dagegen allenfalls erhobener Beschwerde sofort vollstreckbar ist.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass jener Teil des [...] Nichteintretensentscheides, der die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde dagegen entzieht, separat (abgesondert) bekämpft werden kann. Dies ist gemäss der Sonderbestimmung von Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz mittels Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich. Ein anderes abgesondertes ordentliches Rechtsmittel kommt nicht in Frage, da Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz als lex specialis ein in anderen Verfahrensbestimmungen allenfalls vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel verdrängt. Insbesondere ist Art. 116 Abs. 8 LVG nicht anwendbar (sofern man in dieser Bestimmung überhaupt die Möglichkeit einer Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels sehen wollte).
Die Beschwerdeführer konnten also ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz stellen. Ein solches Gesuch stellten sie denn auch in Form ihres Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [...] an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Über dieses Gesuch entschied der Regierungschef durch die Präsidialverfügung [...]. Hierzu war der Regierungschef zuständig (Art. 90 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz, Art. 95 Abs. 2 LVG, analog zu Art. 85 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz) was denn auch nicht bestritten ist.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz seinerseits kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu, denn ansonsten würde der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde seinen Sinn vollkommen verlieren. Beim Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz handelt es sich denn auch nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 ff. LVG; dies ergibt sich allein schon aus dem Ausdruck "Gesuch". Vielmehr handelt es sich bei diesem Gesuch um einen Rechtsbehelf, den das Flüchtlingsgesetz für die spezielle Frage der Gewährung bzw. des Entzuges bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gewährt. Ein solches Gesuch ist mit dem Nachsichtsgesuch im Sinne von Art. 89 Abs. 5 und Art. 109 Abs. 1, 2 und 4 LVG vergleichbar. Der Einreichung eines solchen Rechtsbehelfes kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 90 Abs. 4 Flüchtlingsgesetz).
Aus der Tatsache, dass dem Gesuch (bzw. dem "Begehren", wie es in Art. 90 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz heisst) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf ist, ergibt sich, dass eine Entscheidung über ein solches Gesuch nicht mittels dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 90 ff. LVG, Art. 84 bis 86 Flüchtlingsgesetz) angefochten werden kann (wohl aber kann, um dies nochmals auszuführen, der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes und somit auch die Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, im Rahmen der ordentlichen Beschwerde gegen diese gesamte Nichteintretensentscheidung an die Regierung und dann an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz angefochten werden). Dies ergibt sich auch aus Art. 87 Flüchtlingsgesetz, wonach Verfügungen, die in Anwendung der Art. 21 bis 36 Flüchtlingsgesetz ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endentscheidung angefochten werden können bzw. wonach nur vorsorgliche Massnahmen und Sistierungsverfügungen selbstständig angefochten werden können. Vorliegendenfalls liegt aber eine Verfügung des Ausländer- und Passamtes vor, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid [...] zu entziehen (Art. 34 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz), und [der Entscheid] kann deshalb nicht mittels ordentlicher Beschwerde angefochten werden. Auch jener Entscheid, der aufgrund des Rechtsbehelfes des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz) ergeht, vorliegendenfalls also die Präsidialverfügung des Regierungschefs [...], muss als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 87 Flüchtlingsgesetz angesehen werden, die nicht angefochten werden kann.
Aus all dem ergibt sich, dass die angefochtene Präsidialverfügung des Regierungschefs [...] nicht angefochten werden kann und deshalb die dagegen [...] erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden muss".
5.1.2. Der Präsident des Staatsgerichtshofes sei mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes der Auffassung, dass es sich bei einem Entscheid, der aufgrund des Rechtsbehelfes des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz) ergehe, um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 87 Flüchtlingsgesetz handle, die nicht selbständig, sondern lediglich im Rahmen der ordentlichen Beschwerde gegen die gesamte Nichteintretensentscheidung an die Regierung und dann an die Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne. Da der Beschwerdeführer vorliegendenfalls den Instanzenzug in Bezug auf die Nichteintretensentscheidung des APA und somit auch die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. die aufschiebende Wirkung nicht wieder herzustellen, nicht ausgeschöpft bzw. tatsächlich durchlaufen habe, handle es sich bei der angefochtenen Verfügung des Regierungschefs der Regierung des Fürstentums Liechtenstein um keine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 StGHG, die mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden könne.
5.2. Da es der angefochtenen Entscheidung an der für die Zulässigkeit der Individualbeschwerde erforderlichen Voraussetzung der Letztinstanzlichkeit mangle, sei der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 53 StGHG anzuordnen, zurückzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte die Regierung mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde erfüllt sind.
1.1. Art. 15 Abs. 1 StGHG sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung letztinstanzlich und enderledigend ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]).
1.2. Wie schon nach der StGH-Rechtsprechung zum alten Staatsgerichtshofgesetz hat eine mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung nicht nur letztinstanzlich zu sein, sondern der Instanzenzug muss auch ausgeschöpft worden sein. Dies wiederum bedingt, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist (StGH 2005/44 Erw. 3.2, im Internet abrufbar unter www.stgh.li ; StGH 2005/6 Erw. 1; StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7 Erw. 2.3.]).
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die angefochtene Regierungsentscheidung vom 14. März 2007, womit die Regierung dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren abgewiesen hat, sowohl letztinstanzlich wie auch enderledigend sei. Es handle sich um eine verfahrensleitende bzw. prozessuale Zwischenentscheidung, gegen die eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe den ordentlichen Rechtsweg ausgeschöpft (mit Verweis auf VBI 1999/63).
1.4. Wie der Präsident des Staatsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 20. März 2007 unter Verweis auf die Entscheidung VBI 1999/63 erwogen hat, kann ein Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes gemäss Art. 84 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz als Ganzes mittels Beschwerde an die Regierung angefochten werden. Einer solchen Beschwerde kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, womit ein Nichteintretensentscheid sofort vollstreckbar ist.
Daran ändert auch nichts, dass einer asylsuchenden Person gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz innert 24 Stunden der Rechtsbehelf eines "Gesuches" um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung offen steht. Gemäss Art. 90 Abs. 4 Flüchtlingsgesetz wird der Vollzug auch durch die Einreichung dieses Rechtsbehelfes nicht gehemmt, ausser die zuständige Behörde setzt ihn aus.
Weiters hat der Präsident des Staatsgerichtshofes in seinem Beschluss unter Verweis auf die Entscheidung VBI 1999/63 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch gemäss Art. 87 Flüchtlingsgesetz ergebe, dass Verfügungen, die in Anwendung der Art. 21 bis 36 Flüchtlingsgesetz ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endentscheidung angefochten werden können.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 12. März 2007 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 12. März 2007 gestellt. Diesen Antrag hat der Regierungschef mit Präsidialverfügung vom 14. März 2007 abgewiesen. Wie sich aus den bisherigen Erwägungen ergibt, handelt es sich bei dieser hier angefochtenen Entscheidung vom 14. März 2007 um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 87 Flüchtlingsgesetz, die nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten werden kann.
1.5. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle somit in Bezug auf die Nichteintretensentscheidung des Ausländer- und Passamtes bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den ordentlichen Instanzenzug nicht tatsächlich durchlaufen hat, kam der Präsident des Staatsgerichtshofes im erwähnten Präsidialbeschluss vom 20. März 2007 zum Schluss, dass es der angefochtenen Entscheidung an der für die Zulässigkeit der Individualbeschwerde erforderlichen Voraussetzung der Letztinstanzlichkeit fehle, sodass er den Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückwies.
1.6. Nun hat aber der Staatsgerichtshof im StGH-Verfahren 2000/35, welches auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz durch den Regierungschef betraf, die aufschiebende Wirkung gewährt und er ist auch materiell auf die Verfassungsbeschwerde eingetreten.
Der Staatsgerichtshof hat zwar auch dort die Letztinstanzlichkeit der Präsidialverfügung bzw. die Ausschöpfung des Instanzenzuges verneint. Indessen wies der Staatsgerichtshof darauf hin, dass für den Beschwerdeführer ein besonders schwerer unwiederbringlicher Nachteil im Raum stehe, nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Rechts auf Leben bzw. auf körperliche Unversehrtheit, somit des wichtigsten Rechtsgutes überhaupt. Es erschien dem Staatsgerichtshof deshalb zwingend, dass in einem solchen Fall einer plausibel erscheinenden Gefährdung von Leib und Leben auch an sich nicht anfechtbare Zwischenverfügungen mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar sein müssten. Dies entspreche auch den Anforderungen von Art. 13 EMRK, wonach gegen Verletzungen von EMRK-Rechten (hier Art. 2 bzw. 3 EMRK) die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz offenstehen müsse (StGH 2000/35, Erw. 1.2 mit Verweis auf A. Achermann/Ch. Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. A., Bern 1991, 302).
1.7. Zwar sind inzwischen die Eintretensvoraussetzungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren dahingehend verschärft worden, dass Art. 15 Abs. 1 StGHG neben der Letztinstanzlichkeit nunmehr auch die Erfüllung des Endentscheidungskriteriums verlangt; der Staatsgerichtshof hat entsprechend entschieden, dass seine bisherige relativ grosszügige Praxis zum Letztinstanzlichkeitserfordernis, welche auch wesentlich auf Aspekte der Prozessökonomie abstellte, so nicht mehr aufrechterhalten werden könne (siehe die in Punkt 1.1 dieser Urteilsbegründung angeführte Rechtsprechung). Indessen ist daran festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof jedenfalls immer dann unmittelbar angerufen werden kann, wenn eine Verfahrensverfügung den Betroffenen unmittelbar einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aussetzt. Entsprechend ist ausdrücklich an der StGH-Entscheidung 2000/35 festzuhalten.
1.8. Hieraus ist für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch nichts zu gewinnen. Denn während im StGH-Fall 2000/35 eine konkrete existentielle Gefährdung bestand, ist dem im Beschwerdefall nicht so, da der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgeschafft werden sollte. Tatsächlich ist er inzwischen auch dorthin ausgeschafft worden.
Demnach ist im Beschwerdefall keine Ausnahme vom Letztinstanzlichkeits- bzw. Enderledigungskriterium angezeigt, sodass die vorliegende Individualbeschwerde wie schon der Antrag auf aufschiebende Wirkung ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Da sich der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr in Liechtenstein aufhält und die Eintreibung der Verfahrenskosten im Ausland kaum erfolgsversprechend erscheint, waren diese gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG für uneinbringlich zu erklären.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 5. November 2007