Art. 2 , Art. 19 Ziff. 1 RHG Art. 43 LV
Die Praxis des OGH, in Rechtshilfesachen die Beschwerdelegitimation der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten von vornherein davon abhängig zu machen, dass eine reelle Gefahr der Nichteinhaltung der in Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG postulierten rechtsstaatlichen Grundsätze konkret geltend gemacht wird, verletzt das grundrechtliche Beschwerderecht nicht. Sie steht im Einklang mit der StGH-Rechtsprechung, wonach dem ausländischen Strafverfahren durch das Rechtshilfeverfahren nicht vorgegriffen werden soll, diesem gegenüber jenem nur eine Hilfsfunktion zukommt und Ausnahmen nur in Missbrauchs- oder sonstwie stossenden Fällen gemacht werden sollen.
StGH 2006/97
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: SS
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006 zu11RS.2005.44-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Die Beschwerdeführer sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 samt Ergänzung vom 16. März 2005 richtete die Staatsanwaltschaft Kiel im Zuge des gegen die Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Betruges und des Bankrottes nach den §§ 263, 283, 283a bzw. der Beihilfe dazu nach § 27 des deutschen Strafgesetzbuches ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht.
2. In der Folge ergingen ein Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 23. März .2005 (ON 8) betreffend diverse Konto- und Depot-Unterlagen bei der X Bank in Vaduz sowie zwei Beschlüsse vom 30. März 2005, mit welchen die Teilnahme von Beamten der Staatsanwaltschaft Kiel sowie der Bundeskriminalinspektion Kiel an der Vernehmung je eines informierten Vertreters der liechtensteinischen Sitzgesellschaften L Trust reg., I Trust reg. und K Anstalt als Zeugen (ON 13) sowie an der Einvernahme eines informierten Vertreters der X Bank als Zeugen gestattet wurde (ON 16).
Diese Beschlüsse wurden in der Folge allesamt vom Obergericht mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (ON 42) aufgehoben und die Strafrechtshilfesache an das Erstgericht zur Einholung ergänzender Auskünfte zurückverwiesen.
3. Nach weiteren Ergänzungen durch die Staatsanwaltschaft Kiel vom 2. August 2005, vom 8. November 2005, vom 19. Dezember 2005 sowie vom 20. April 2006 ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 (ON 57) neuerlich eine Urkundenbeschlagnahmung an, welche aber für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne Relevanz ist.
Weiter wurde mit Beschlüssen vom selben Tag wiederum die Teilnahme der erwähnten ausländischen Organe an der Einvernahme je eines informierten Vertreters der drei Sitzgesellschaften (ON 58) sowie an der Einvernahme eines informierten Vertreters der X Bank AG, Vaduz (ON 59) als Zeugen gestattet.
Diese beiden Beschlüsse wurden, soweit hier relevant, unter anderem wie folgt begründet:
Gemäss Art. 4 ERHÜ könnten bei Zustimmung des ersuchenden Staates die beteiligten Behörden bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens vertreten sein. Gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG sei diese Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn es zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheine.
Das Ressort Justiz des Fürstentums Liechtenstein habe mit Schreiben vom 2. März 2005 der ersuchten Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft bzw. der Bezirkskriminalinspektion Kiel vorbehaltlich der Bewilligung der Rechtshilfe durch das Landgericht zugestimmt.
4. Diese Beschlüsse wurden von den Beschwerdeführern mit Beschwerde an das Obergericht bekämpft. Dieses gab mit Beschluss vom 17. Juli 2006 (ON 73) der - hier nicht relevanten - Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 16. Mai 2006 (ON 57) keine Folge und wies die Beschwerde gegen die beiden anderen Beschlüsse vom 16. Mai 2006 (ON 58 und 59), mit welchen die Teilnahme ausländischer Organe bei den Zeugenvernehmungen angeordnet wurde, mit folgender Begründung zurück:
Gemäss Art. 59 Abs. 1 2. Satz RHG könne dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt oder anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie Rechtsbeiständen die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen gestattet werden, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens dienlich scheine. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürften, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der - im gegenständlichen Fall vorliegenden - Bewilligung durch das Ressort Justiz und zudem gemäss der Judikatur auch der Gerichte. Unter den in der vorzitierten Gesetzesstelle erwähnten Voraussetzungen solle im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behördenorgane zugestimmt werden können. Auch für Zwecke liechtensteinischer Strafverfahren bestehe gelegentlich das Bedürfnis nach einer solchen Rechtshilfe. Eine Beeinträchtigung der Gebietshoheit sei nicht zu befürchten (Verweis auf Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Mai 2000, Nr. 55/2000, S. 37 f.).
Nun komme zwar einem ausländischen Beschuldigten im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren grundsätzlich das Recht auf Beschwerdeführung zu (OGH in LES 2002, 282), dennoch sei eine differenzierende Betrachtung insoweit geboten, als überprüfenswürdig erscheine, ob dieser Grundsatz immer und ausnahmslos für sämtliche Bereiche der Rechtshilfe zu bejahen sei. Denn für das Rechtshilfeverfahren sei es trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Dies schon deshalb, da das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen sei. So betone auch der Staatsgerichtshof regelmässig die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2002/30; Erw. 4.3; StGH 2002/76 vom 14. April 2003).
Davon ausgehend sei festzuhalten, dass das Rechtshilfegesetz weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen Entscheidungen des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich normiere.
Halte man sich nun den Telos der Bestimmung des Art. 59 RHG vor Augen (im Interesse der Wahrheitsfindung solle innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behördenorgane zugestimmt werden können, wenn und soweit keine Beeinträchtigung der Gebietshoheit zu befürchten sei), so sei nicht erkennbar, inwieweit die ausländischen Beschuldigten dadurch beschwert sein könnten, wenn im Zuge einer Rechtshilfevernehmung von Zeugen im Inland Ermittler aus ihrem Heimatland beigezogen würden. Anders als die Beschwerde glaubhaft machen wolle, beziehe sich die Nennung "anderer am Verfahren beteiligter Personen" in Art. 59 Abs. 1 1. Satz RHG auch nicht auf eine Rechtsmittellegitimation der Beschuldigten, sondern umreisse dies nur den Kreis derjenigen, die zu Rechtshilfehandlungen zugezogen werden könnten. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang auch bemühte Grundsatz der Waffengleichheit gehe schon deshalb fehl, weil dies einen untauglichen Versuch darstelle, Verfahrensgrundsätze des Erkenntnisverfahrens in das strafrechtliche Vorverfahren zu transponieren. Auch scheine das Gebot des "fair trial" nicht verletzt, da es den ausländischen Beschuldigten freistehe, jederzeit die Einvernahme der im Rahmen der Rechtshilfe vernommenen Zeugen im (möglicherweise nachfolgenden) Erkenntnisverfahren zu beantragen.
Jedenfalls folge aus all dem, dass nach Auffassung des Senates die ausländischen Beschuldigten hinsichtlich eines Beschlusses, mit welchem die Teilnahme ausländischer Organe gestattet worden sei, nicht beschwerdelegitimiert seien.
Das Beschwerdegericht führte dazu auch aus, weshalb die Beschwerde auch meritorisch nicht begründet gewesen wäre.
5. Die letztinstanzliche Bestätigung des Beschlusses ON 57 wurde in der Folge mit Verfassungsbeschwerde angefochten. Sie bildet den Gegenstand des StGH-Verfahrens 2006/87.
6. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Beschlüsse ON 58 und 59 in den Punkten 2 und 3 sowie gegen den Kostenspruch (Punkt 4) des Obergerichtsbeschlusses ON 73 erhoben die Beschwerdeführer Revisionsbeschwerde (ON 78). Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde die Aufhebung der Punkte 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Strafrechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht, in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Beschlüsse des Landgerichtes ON 58 und 59 ersatzlos aufgehoben werden.
7. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Revisionsbeschwerde keine Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. Die Beschwerdeführer verwiesen zunächst auf die ihrer Meinung nach ständige Praxis, wonach im Rechtshilfeverfahren die Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren auch im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren beschwerdelegitimiert seien, somit auch in Bezug auf die Zulassung ausländischer Beamter bei der Vornahme von Zeugenvernehmungen. Es sei paradox, dass zwar einem Betroffenen, nicht aber dem Beschuldigten die Rechtsmittellegitimation zukomme, dieser sich daher in Liechtenstein nicht beschweren, sondern dies nur im Ausland tun könne. Die Beschuldigten seien durch die Anwesenheit ausländischer Organe bei der rechtshilfeweisen Zeugenvernehmung sehr wohl beschwert, dazu komme, dass die Beschwerdeführer nicht nur Beschuldigte, sondern auch Betroffene/Beteiligte im Sinne von Art. 9 und 77 RHG i. V. m. §§ 238, 241 StPO seien, weshalb ihnen die gleiche Beteiligtenstellung wie den involvierten liechtensteinischen Sitzgesellschaften L Trust reg., I Trust reg. und K Anstalt, denen das Obergericht die Beschwerdelegitimation zuerkannt habe, zukomme.
Die Beschwerdeführer machten somit im Zusammenhang mit der Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation an der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung eine Verletzung des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV geltend.
7.2. Dem hält der Oberste Gerichtshof Folgendes entgegen:
Den Beschwerdeführern sei zunächst in zwei Punkten beizupflichten, dass nach den §§ 239 und 241 StPO grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zustehe, die sich durch einen Beschluss oder eine Verfügung "beschwert erachteten" und dass das Rechtshilfegesetz weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen Entscheidungen des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich erwähne.
Der Staatsgerichtshof habe in der StGH-Entscheidung 2002/76 zu bedenken gegeben, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion habe, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahe lege. Weiters habe der Staatsgerichtshof erwogen, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden müsse, und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liege, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspreche (StGH 2002/76, 2005/8).
Davon ausgehend habe der Oberste Gerichtshof folgenden Grundsatz herausgearbeitet, wonach Beschwerdelegitimation im inländischen Rechtshilfeverfahren nur dem zustehe, der entweder 1. Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2. einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3. einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelde (StGH 2005/8). Dies sei auch der Grund, warum das Obergericht die Rechtsmittellegitimation sowohl der Beschwerdeführer als auch des L Trust reg, des I Trust reg. und der K Anstalt in Bezug auf ihre Beschwerde gegen den Beschluss ON 57 nicht angezweifelt habe, da die Genannten Rechte an den beschlagnahmten Urkunden bescheinigt hätten. Anders verhalte es sich in Bezug auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse ON 58 und 59 (Beiziehung von ausländischen Organen). Hier komme auch für den Beschuldigten Punkt 3. zum Tragen. Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG stelle jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt seien, ab. Danach sei eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten sei, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten sei, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimme Art. 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden dürfe. Schliesslich enthalte Art. 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial sei, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werde. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde sei Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schütze nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes den ausländischen Beschuldigten. Ihn treffe jedoch die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten sei, die ihn unmittelbar betreffe (Verweis auf OGH vom 5. September 2002, 11 RS.2001.219-43).
Übertrage man diese rechtstheoretischen Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so komme den Beschwerdeführern tatsächlich keine Beschwerdelegitimation zu. Die Revisionsbeschwerdeführer hätten in keiner Weise Rechte oder Geheimnisverletzungen behauptet, sondern würden auf ihre Stellung als Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren verweisen, wonach sie im Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung quasi automatisch hätten. Im Sinne obiger Ausführungen sei dies jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführer hätten nur dann die Rechtsmittellegitimation, wenn sie jene Voraussetzungen, wie sie in Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG angeführt seien, schliesslich behauptet und bescheinigt hätten, was die Revisionsbeschwerdeführer nicht getan hätten und auch nicht könnten. Auch ihrer Bescheinigungspflicht hinsichtlich Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG seien sie nicht nachgekommen. Das Obergericht habe daher den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation zu Recht abgesprochen.
Aber auch aus rein praktischen Überlegungen könnte den Beschwerdeführern keine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt werden. In einem inländischen Strafverfahren stehe es dem Untersuchungsrichter frei, zu Zeugenvernehmungen andere Personen beizuziehen. Dies geschehe zumindest nicht in Beschlussform und ohne Verständigung des Beschuldigten oder seines Vertreters. Der Beschuldigte habe daher keine Rechtsmittelmöglichkeit, sondern nur die Möglichkeit, dies im Erkenntnisverfahren zu bemängeln. Im Rechtshilfeverfahren sei jedoch für die Beiziehung ausländischer Organe eine formelle Bewilligungsbeschlussfassung seitens des Untersuchungsrichters und des Ressorts Justiz der Regierung erforderlich. Nur deswegen solle deshalb der ausländische Beschuldigte in Liechtenstein dagegen ein Rechtsmittel ergreifen können? Der Schluss vom Grösseren auf das Kleinere (das Rechtshilfeverfahren sei schliesslich ein Hilfsverfahren der Strafprozessordnung) lasse dies jedoch nicht zu. Auch dem ausländischen Beschuldigten bleibe nur die Möglichkeit, dies im ausländischen Erkenntnisverfahren geltend zu machen.
Im Hinblick auf die fehlende Beschwerdelegitimation erübrige es sich, auf das weitere Vorbringen in der Revisionsbeschwerde, vor allem auf jenes, das inhaltlich auf die Beiziehung ausländischer Organe bei den Zeugenvernehmungen Bezug nehme, einzugehen.
8. Gegen diesen OGH-Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerdeführung und auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV), des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung in Strafsachen (Art. 33 Abs. 3 LV), eine Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerdeführung (Art. 13 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen OGH-Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten und in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden seien; weiters wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen OGH-Beschluss aufheben und dem Obersten Gerichtshof auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Ausserdem wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Beschwerde war ein Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Art. 43 LV, aber auch Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK gewährleisteten das Recht der Beschwerdeführung. Werde dieses Recht von den (ordentlichen) Gerichten zu Unrecht verneint, sei der Betroffene in seinen durch die Verfassung und EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
Vorliegendenfalls hätten das Obergericht wie auch insbesondere der Oberste Gerichtshof die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer verneint. Der
Oberste Gerichtshof habe gemeint, Beschlüsse des Landgerichtes auf Zulassung ausländischer Amtspersonen bei inländischen Zeugenvernehmungen könnten von den Beschwerdeführern nicht angefochten werden, ausser unter speziellen Umständen, die vorliegendenfalls jedoch nicht vorlägen.
Nun sei aber im vorliegenden Zusammenhang zweierlei in Erinnerung zu rufen: Zum einen seien die beiden Beschwerdeführer Beschuldigte im deutschen Ermittlungsverfahren, welches dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu Grunde liege (Verweis auf u. a. ON 1 und die Einleitungen zu ON 58, 59 und 81). Zum anderen seien mit Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes ON 57 die Bankunterlagen betreffend die Bankkonti der beiden Beschwerdeführer bei der X Bank beschlagnahmt worden. Zu den Vorgängen auf diesen Bankkonti solle gemäss Landgerichtsbeschluss ON 59 ein informierter Vertreter der X Bank in Anwesenheit zweier deutscher Amtspersonen zeugenschaftlich vernommen werden.
Noch nie sei von den ordentlichen Gerichten und dem Staatsgerichtshof unter solchen Umständen die Beschwerdelegitimation den Beschuldigten einerseits und den Kontoinhabern andererseits abgesprochen worden (Verweis auf Obergerichtsbeschluss ON 73, S. 25 Abs. 4). Im Gegenteil: Der Oberste Gerichtshof habe mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2002, 11 RS.2001.219-21 (in LES 2002, 282) mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit erkannt, dass dem in einem ausländischen Strafverfahren Beschuldigten das Recht auf Akteneinsicht und Beschwerdelegitimation auch und aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter zukomme (LES 2002, 282, Leitsatz). Wörtlich habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt: "NN ist Beschuldigter des in der Ukraine gegen ihn geführten Strafverfahrens. Diese Stellung behält er auch im Rechtshilfeverfahren, das zur Unterstützung des ausländischen Strafverfahrens geführt wird, also ein Teil des ausländischen Strafverfahrens ist. Als Beschuldigten steht ihm gegen die Beschlagnahme und Sperre seiner Konten auch im Rechtshilfeverfahren in Liechtenstein das Beschwerderecht zu. [...] Würde man den von der StA vertretenen Standpunkt einnehmen, dass der Beschuldigte im Rechtshilfeverfahren überhaupt keine Mitwirkungsrechte hätte, so würde dies zu der paradoxen Situation führen, dass sich der Beschuldigte gegen einen Beschluss des liechtensteinischen Rechtshilfegerichtes, der gegen liechtensteinische gesetzliche Bestimmungen verstösst (z. B. etwa Beschlagnahme von Unterlagen lediglich aufgrund eines behaupteten Finanzvergehens oder politischen Deliktes oder Beschlussfassung durch einen nicht zuständigen Richter oder gar Beschlussfassung und Beschlagnahme nicht durch das Landgericht u. ä.), in Liechtenstein nicht wehren könnte, sondern dies nur in der Ukraine tun müsste, also dort Rechtsmittel gegen einen liechtensteinischen Beschluss zu ergreifen. So kann es nicht sein! Es kann also nicht sein, dass etwa ein von einem liechtensteinischen Gericht gefasster fehlerhafter Beschluss vom Betroffenen im Inland nicht bekämpft werden könnte." (LES 2002, 282 [283]).
Mit dieser Entscheidung habe sich der Oberste Gerichtshof in seinem hier angefochtenen Beschluss inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sodass es dem angefochtenen Beschluss an einer rechtsgenüglichen Begründung mangle, was einen Verstoss gegen Art. 43 LV darstelle (StGH in LES 2005, 242, Erw. 3.4.).
Wenn sich der Oberste Gerichtshof nun auf StGH 2002/76 berufe, dann sei dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung und die damit eingeleitete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Beschuldigte (Verdächtigte, Angeklagte), sondern Drittpersonen betreffe, die irgendwie in das Rechtshilfeverfahren involviert seien. Am 14. Februar 2002 habe der Oberste Gerichtshof noch erkannt (veröffentlicht in LES 2002, 293), dass solchen Drittpersonen vollumfänglich die Beschwerdelegitimation zukomme. Der Staatsgerichtshof habe dann in seiner Entscheidung vom 14. April 2003 zu StGH 2002/76 (LES 2005, 236) ausgeführt, dass trotz des Wortlauts der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich sei, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse, denn das Rechtshilfeverfahren sei einem inländischen Strafverfahren nicht gleichzusetzen und ihm komme die blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren zu. Wenn man sich - so die Beschwerdeführer - auf die Entscheidung StGH 2002/76 berufe, dürfe nicht vergessen werden, dass in jenem Verfahren der wirtschaftlich Berechtigte des B Establishment und des Y Establishment Beschwerdeführer vor den ordentlichen Gerichten und dem Staatsgerichtshof gewesen sei. Er sei Drittperson gewesen, also nicht Beschuldigter. Vielmehr sei das ausländische Ermittlungsverfahren gegen PL geführt worden. In diesem Lichte sei besonders interessant, dass der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausführlich zitiere, u. a. mit folgenden Worten: "Zumindest im Rechtshilfeverfahren muss daher § 241 Abs. 1 StPO einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur den rechtlich Betroffenen, nicht jedoch auch den bloss tatsächlich Betroffenen Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zukommt".
Die erwähnten Ausführungen des Staatsgerichtshofes habe der Oberste Gerichtshof dann zum Anlass genommen, die Beschwerdelegitimation von dritten Personen einzuschränken, so in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 zu 11 RS.2001.360 (veröffentlicht in LES 2004, 111) und in seinem Beschluss vom 4. September 2003 zu 11 RS.2001.128-191 (veröffentlicht in LES 2004, 240). Im erstgenannten Beschluss habe der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn in casu nur die Beteiligtenstellung jener dritten Personen interessiere, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt seien (LES 2004, 111 [115 rechte Spalte]). Dabei habe der Oberste Gerichtshof den Grundsatz entwickelt, dass solche Drittpersonen im inländischen Rechtshilfeverfahren dann beschwerdelegitimiert seien, wenn sie entweder 1. Rechte an den zu übersendenden Gegenständen hätten oder wenn 2. ein Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechts auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch erfolge oder wenn sie 3. einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden könnten.
Diese Rechtsprechung übertrage der Oberste Gerichtshof nun im angefochtenen Beschluss auch auf Beschuldigte, ohne dies näher zu begründen (was wiederum ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV darstelle).
8.2. Weshalb den in einem ausländischen Strafermittlungsverfahren Beschuldigten im inländischen Rechtshilfeverfahren nur unter eingeschränkten Bedingungen Beschwerdelegitimation zukommen solle, sei nicht einsichtig, zumal gerade der Staatsgerichtshof immer wieder sehr stark betont habe, dass derjenige, gegen den ein Verfahren geführt werde, möglichst umfassenden Rechtsschutz haben sollte, es sei denn, der Gesetzgeber hätte das Beschwerderecht ausdrücklich eingeschränkt (ganz allgemein: LES 2002, 297; LES 2002, 119; LES 2001, 1; LES 1999, 282; und insbesondere LES 1999, 76 zweiter Leitsatz). Spezifisch bezogen auf die Zulassung ausländischer Beamten bei inländischen Ermittlungsmassnahmen habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2002 zu StGH 2002/29 ausgeführt, der Betroffene habe Anspruch darauf, die Frage der Notwendigkeit der Zulassung ausländischer Beamter im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen (LES 2005, 140 [144 Erw. 2.1.]). In der Entscheidung vom 30. Juni 2003 zu StGH 2003/36 habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, aus Art. 34 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 RHG könne nicht abgeleitet werden, "dass die Gerichtsinstanzen nicht sämtliche geltend gemachten und rechtlich relevanten Auslieferungshindernisse zu berücksichtigen hätten" (StGH 2003/36, Erw. 5.2.). Im Urteil vom 28. September 2004 zu StGH 2004/4 habe der Staatsgerichtshof erkannt, dass dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nur dann Genüge getan sei, "wenn neben der Prüfung durch die Regierung auch eine dem Instanzenzug unterstehende gerichtliche Überprüfung der Zulassung ausländischer Beamter möglich ist" (StGH 2004/4, Erw. 2.2.).
Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte und auf StGH 2002/76 gestützte Rechtsprechung sei auf Drittpersonen, die nicht Beschuldigte des ausländischen Strafermittlungsverfahren seien, zugeschnitten. Es sei durchaus einsichtig, dass nicht irgendwelche Drittpersonen, die nur am Rande in ein Rechtshilfeverfahren involviert seien, das Rechtshilfeverfahren durch ihre Beschwerdeführung verzögerten und damit ineffizient machen sollen könnten. Wer aber Rechte an zu übersendenden Gegenständen habe, sei beschwerdelegitimiert, dies im Gegensatz zu demjenigen, der nur wirtschaftlich Berechtigter dieses Rechteinhabers sei oder der nur mit seinem Namen auf solchen Gegenständen (insbesondere Bankunterlagen) aufscheine. Ebenso solle ein Rechtsanwalt wegen seiner speziellen Stellung in Art. 107 StPO beschwerdelegitimiert sein, nicht aber ein Bankbeamter oder Treuhänder. Auch solle jene Person beschwerdelegitimiert sein, die ernstlich die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie im ersuchenden Staat befürchten müsse, jedoch nur dann, wenn - weil erst die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens bestehe - weitere Bedingungen erfüllt seien.
Diese Rechtsprechung auf im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte oder gar Angeklagte tel quel zu übertragen, sei unzulässig. Zwar sei das inländische Rechtshilfeverfahren ein Hilfsverfahren für das ausländische Strafverfahren, doch ändere dies nichts an der Stellung des Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren. Diesem Beschuldigten dürfe das ihm grundsätzlich eingeräumte Beschwerderecht nicht "weginterpretiert" werden. Art. 77 RHG sei die einzige Bestimmung des RHG, welche den Rechtsschutz und das Rechtsmittel regle. Nirgends im RHG sei vorgesehen, dass ein Beschuldigter nicht beschwerdelegitimiert sei. Auch die StPO sehe keine solche Einschränkung vor. Es dürfe nicht vergessen werden, dass ein in einem Strafverfahren Beschuldigter durch jede Beweiserhebung, sei dies im Inland oder im Ausland, direkt in seinen rechtlichen Interessen betroffen sei. Jede Zeugenvernehmung beeinflusse die Situation des Beschuldigten im Strafverfahren entweder positiv oder negativ. Gerade auch durch Zeugenvernehmungen solle die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten bewiesen werden. Wenn nun ein ausländischer Beamter (vorliegendenfalls ein Staatsanwalt und ein Kriminalhauptkommissar) zusätzlich zum inländischen Richter an der Zeugenvernehmung teilnehme, so sei es gerade Sinn und Zweck dieser Teilnahme, dass der ausländische Beamte auf die Zeugenvernehmung Einfluss nehme.
Der ausländische Beamte solle Zusatzfragen stellen können, um den Sachverhalt zu ergänzen, vollständig zu erfassen und den Zeugen auf Widersprüche, Unkorrektheiten und Lücken aufmerksam und ihm entsprechende Vorhaltungen zu machen. Mit der Teilnahme des ausländischen Beamten solle also die Zeugenvernehmung anders verlaufen als ohne Teilnahme des ausländischen Beamten. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung und damit der Beweisaufnahme solle in diesem Sinne "beeinflusst" werden. Eine solche Einflussnahme sei gewünscht, bezweckt und zulässig, führe aber doch dazu, dass das Ergebnis der Zeugenvernehmung anders sein werde als ohne die Teilnahme des ausländischen Beamten.
Damit werde die rechtliche und faktische Situation des Beschuldigten im ausländischen Verfahren direkt verändert, sei dies zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten. In welche Richtung diese Situation verändert werde, könne nicht im Voraus gesagt werden, doch befürchte ein Beschuldigter immer, dass es zu seinen Ungunsten sein werde. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamten bei der rechtshilfeweisen Zeugenvernehmung beschwert sei.
8.3. Aber selbst wenn man die vom Obersten Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Drittpersonen auf Beschuldigte übertragen würde, käme im vorliegenden Fall den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation zu. Insbesondere der Vertreter der X Bank solle zu den Konti der Beschwerdeführer bei der X Bank zeugenschaftlich einvernommen werden. Es gehe also bei der Zeugeneinvernahme (auch) um die Bankkonti der Beschwerdeführer und die darauf befindlichen Vermögenswerte bzw. die darüber abgewickelten Transaktionen. In diesem Sinne seien die Beschwerdeführer als Kontoinhaber Betroffene, denen Rechte an diesen Bankkonti und den Informationen über ihre Bankkonti zukommen. Solche Informationen sollten in Anwesenheit ausländischer Beamter ermittelt werden. Die ausländischen Beamten würden diese ermittelten Informationen in ihrem Erinnerungsvermögen und wohl auch mittels Handnotizen sofort mit ins Ausland nehmen. Später sollten diese Informationen auch übersendet werden. Genauso wie einem sonstigen Kontoinhaber müsse auch den Beschwerdeführern als Kontoinhabern die Beschwerdelegitimation zukommen. Dem stimme das Obergericht grundsätzlich zu, habe es denn auch in seinem Beschluss über die Beschwerde des L Trust reg., des I Trust reg. und der K Anstalt gegen die Beschlüsse ON 58 und ON 59 diesen drei Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ausdrücklich zuerkannt. Weshalb aber die heutigen Beschwerdeführer als Kontoinhaber nicht beschwerdelegitimiert sein sollen, habe das Obergericht nicht begründet, ebenso wenig der Oberste Gerichtshof. Letzterer habe insoweit einen weiteren Verstoss gegen Art. 43 LV begangen, als dass er auf Punkt 2. der Revisionsbeschwerde mit keinem Wort eingegangen sei. In diesem Punkt 2. der Revisionsbeschwerde vom 4. August 2006 hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie nicht nur Beschuldigte im Strafverfahren, sondern genauso wie L Trust reg., I Trust reg. und K Anstalt Beteiligte des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens seien, weil ihre Bankkonti durch die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der X Bank betroffen seien.
8.4. Auch rechtsvergleichend komme man zu keinem anderen Ergebnis als der Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
Peter Popp (Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/München 2001) weise darauf hin, dass ausländische Beamte, die bei der Durchführung von Rechtshilfemassnahmen anwesend seien, bei dieser Gelegenheit Informationen aufnehmen könnten, die gerade Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildeten (Rn 301). Deshalb sei für die Zulassung ausländischer Beamter ein eigener, anfechtbarer Beschluss ("Zwischenverfügung") zu erlassen (Rn 546). Ein solcher Beschluss sei dann von demjenigen anfechtbar, für den er einen Nachteil impliziere. Der Nachteil brauche kein rechtlicher zu sein, sondern könne rein tatsächlicher Natur sein. Vor allem könne ein Nachteil auch von prozessualer Natur sein (Rn 547). Deshalb sei die Zulassung ausländischer Beamter bei der Beweiserhebung anfechtbar (Rn 550 mit Berufung auf das Bundesgericht).
Auch das Bundesgericht betone, dass der Nachteil etwa dann verwirklicht werde, wenn eine ausländische Person, die an der inländischen Beweiserhebung teilnehme, dadurch zu Tatsachen Zugang habe, die zur Geheimsphäre gehörten, bevor die zuständige Behörde über die Gewährung und die Tragweite der Rechtshilfe entschieden habe (Bundesgericht vom 15.01.1998, lA.253/1997, veröffentlicht in: Die Praxis 1998 Nr. 159, Erw. 2.a; siehe auch BGE 121 II 459 = Die Praxis 1996 Nr. 146).
8.5. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem angefochtenen Beschluss ON 81 noch eine Begründung "aus reinen praktischen Überlegungen" angeführt. Er meine, auch in einem inländischen Strafverfahren könne der Untersuchungsrichter andere Personen zu Zeugenvernehmungen beiziehen, ohne dass der Beschuldigte deshalb eine Rechtsmittelmöglichkeit habe.
Dieses Argument überzeuge keineswegs. Wenn dieses Argument für das Rechtshilfeverfahren richtig wäre, dann könnte niemand den Beschluss des Landgerichtes auf Zulassung ausländischer Beamter anfechten. Dann bräuchte es auch keinen förmlichen Bewilligungsbeschluss durch das Gericht. Dann bräuchte es auch die Bestimmung von Art. 59 RHG nicht mehr. Der Gesetzgeber habe aber einen anderen Weg gewählt: Er habe in Art. 59 RHG ausdrücklich normiert, dass ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein keine Erhebungen und Verfahrenshandlungen durchführen dürften, aber die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen gestattet werden könne. Dass es hierzu eines anfechtbaren Beschlusses bedürfe, sei selbstverständlich. Ein solcher Beschluss sei gemäss Art. 77 Abs. 2 RHG anfechtbar.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006 zu 11 RS.2005.44-81 ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen primär eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV geltend, weil der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Landgerichtes über die Zulassung ausländischer Beamter zu den von ihm verfügten Rechtshilfeeinvernahmen als für die Beschwerdeführer mangels Beschwerdelegitimation unanfechtbar erachtet hat.
2.1. Nach der neueren StGH-Rechtsprechung kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 1990/10, LES 1991, 40 [43]; vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 241 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Staatsgerichtshof hat auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]; OGH-Beschluss vom 25.02.1986, LES 1987, 66 [68]).
2.2. Der Oberste Gerichtshof verneint die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine mit dem OGH-Beschluss LES 2004, 111 eingeleitete Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen. Wie sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Beschwerdeführer ausführen, basiert diese Rechtsprechung auf der StGH-Entscheidung 2002/76 (siehe zu den wesentlichen Erwägungen dieser nicht veröffentlichen StGH-Entscheidung den OGH-Beschluss LES 2004, 111 [115]). Dort hat der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit der noch eine umfassende Beschwerdelegitimation von Drittpersonen bejahenden OGH-Entscheidung LES 2002, 293 zu bedenken gegeben, dass im Rechtshilfeverfahren durchaus gewichtige Gründe für eine restriktivere Handhabung der Beschwerdelegitimation für Drittpersonen sprächen. Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass der Staatsgerichtshof die Eingrenzung der Beschwerdelegitimation hinsichtlich rechtlich Betroffenen in dieser Entscheidung nicht ansprach. Der Oberste Gerichtshof hat dann aber in der erwähnten Entscheidung LES 2004, 111 (siehe auch die OGH-Entscheidung LES 2004, 240) die differenzierte Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Drittpersonen im Rechtshilfeverfahren entwickelt, welche auch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten bzw. Angeklagten beinhaltete. Danach sind in dem inländischen Rechtshilfeverfahren nur solche Personen beschwerdelegitimiert, die entweder Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und nach liechtensteinischem Recht auch im Strafverfahren zu wahrenden Geheimnisanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtstaatlicher Grundsätze gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret geltend machen. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge in mehreren Entscheidungen ohne jede Einschränkung gestützt, auch wenn er sich dabei nicht explizit zur Beschwerdelegitimation der ausländischen Beschuldigten zu äussern hatte (StGH 2006/61, Erw. 3.2; StGH 2005/8, Erw. 2.1 ff.; StGH 2003/80, Erw. 3.2).
Tatsächlich erweist sich diese OGH-Praxis auch als durchaus im Einklang mit der sonstigen einschlägigen StGH-Rechtsprechung, wonach dem ausländischen Strafverfahren durch das Rechtshilfeverfahren nicht vorgegriffen werden soll und diesem gegenüber jenem nur eine Hilfsfunktion zukommt. Ausnahmen sollen nur in Missbrauchs- oder sonstwie stossenden Fällen gemacht werden; dies insbesondere in Rechtshilfeverfahren betreffend EMRK-Unterzeichnerstaaten und anderen anerkannten Rechtstaaten, welche Gewähr dafür bieten, dass die Beschuldigten im dortigen Strafverfahren ihre grundrechtlichen Ansprüche durchsetzen können (siehe StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 Erw. 4.1]). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch gerechtfertigt, dass der Oberste Gerichtshof in seiner durch die StGH-Entscheidung 2002/76 angestossenen neuen Praxis von vornherein auch die Beschwerdelegitimation der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten davon abhängig macht, dass eine reelle Gefahr der Nichteinhaltung der in Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG postulierten rechtsstaatlichen Grundsätze (insbesondere die Einhaltung von Art. 3 und 6 EMRK und die Nichtdiskriminierung wegen Abstammung, Religion etc.) konkret geltend gemacht wird.
2.3. Wenn sich die Beschwerdeführer in ihrer Verfassungsbeschwerde im Weiteren auf die OGH-Entscheidung LES 2002, 282 berufen, so ist dies unbehelflich, weil diese noch vor der die neue, restriktivere Beschwerdelegitimationspraxis einleitenden OGH-Entscheidung LES 2004, 111 erging.
2.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat diese neue OGH-Praxis von Anfang an auch die im Beschwerdefall relevante Einschränkung der Beschwerdelegitimation der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten umfasst. Es macht keinen Sinn, die vom Obersten Gerichtshof aufgestellte dritte Beschwerdelegitimationsvoraussetzung betreffend die Gefahr der Verletzung der in Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG postulierten rechtstaatlichen Grundsätze nicht auch auf solche Personen zu beziehen, welche schon formell Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren sind. Vielmehr besagt dieses Kriterium sinnvollerweise nichts anderes, als dass eine solche (eingeschränkte) Beschwerdelegitimation neben potentiell eben auch schon formell Beschuldigten zuzukommen hat.
2.5. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zeugenbefragung auch zu ihren Konti bei der X Bank erfolgen solle und sie somit jedenfalls als Kontoinhaber beschwerdelegitimiert sein müssten, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Diese Argumentation der Beschwerdeführer hat zwar einiges für sich. Indessen ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die schon in der StGH-Entscheidung 2002/76 angesprochene Effizienz des Rechtshilfeverfahrens hoch zu bewerten. Auch kann der von den Beschwerdeführern angesprochenen Gefahr, dass Informationen aus Zeugeneinvernahmen ohne Bewilligung der Rechtshilfe bzw. ohne Ausfolgung des Einvernahmeprotokolls im ausländischen Strafverfahren verwendet und das Rechtshilfeverfahren somit unterlaufen werden könnte, durchaus begegnet werden. Primär kann dieser Gefahr durch einen entsprechenden Vorbehalt bei der Ausfolgung des Einvernahmeprotokolls wirksam Rechnung getragen werden. Um einer missbräuchlichen Verwendung der von den beigezogenen ausländischen Beamten erlangten Erkenntnisse von vornherein einen Riegel zu schieben, erscheint allerdings die zusätzliche Vorkehrung sinnvoll, dass der Rechtshilferichter schon im Bewilligungsbeschluss festhält, dass solche Erkenntnisse nur bzw. erst im Ausland verwendet werden dürfen, wenn das entsprechende Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Im Beschwerdefall kann eine solche Präzisierung gegenüber der ersuchenden Behörde noch ohne weiteres nachgeholt werden.
2.6. Insgesamt ist somit keine Verletzung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten grundrechtlichen Beschwerderechts ersichtlich.
3. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich auch, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Begründungspflicht nicht verletzt ist. Denn der
Oberste Gerichtshof stützt sich in seiner hier angefochtenen Entscheidung auf eine gefestigte eigene und vom Staatsgerichtshof gebilligte Rechtsprechung. Dem grundrechtlichen Minimalanspruch auf Begründung ist aber mit einem Verweis auf eine solche ständige Rechtsprechung in der Regel Genüge getan (StGH 2001/32, Erw. 3.2 mit Verweis auf Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, S. 262 f.).
4. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Hauptsache wird der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinfällig.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Dezember 2007