StGH 2006/95
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und lic. iur Siegbert Lampert als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: L Establishment
vertreten durch:
Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. August 2006, 14RS.2006.52-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. August 2006, 14 RS.2006.52-21, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Fürstlichen Landgericht ist über Ersuchen der Mailänder Staatsanwaltschaft ein Strafrechtshilfeverfahren zur Geschäftszahl 14 RS.2006.52 gegen GA wegen des Tatverdachts der Bestechung nach §§ 319 und 321 des italienischen Strafgesetzbuches seit 23. März 2006 anhängig.
2. Im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2006 (ON 10), dass die Bank A AG, Vaduz, nach § 98a StPO diverse Bankunterlagen bezüglich der mit Scheck Nr. 127091853, Client 50008, vom 02.05.2000 zu Gunsten des GA über USD 730'000.00 belastenden Geschäftsverbindung an das Gericht herauszugeben hat. Diese Unterlagen wurden nach § 96 StPO beschlagnahmt.
Diese Entscheidung wurde vom Landgericht wie folgt begründet:
Gemäss Rechtshilfeersuchen sei im Jahre 2002 der Verdächtige GA Verwaltungsratsvorsitzender der C G S.p.A. (C) gewesen, deren überwiegende Tätigkeit bei der Projektierung, dem Bau und der Führung von Anlagen für öffentliche Dienste im Bereich Erdgas und anderer Brennstoffe liege, wobei auch der direkte Betrieb dieser Anlagen in Konzession oder die Ausschreibung von solchen Diensten mit umfasst gewesen sei.
Gegen den Verdächtigen bestehe in diesem Zusammenhang der Tatverdacht, dass er im eigenen Interesse und im Interesse der C-Gruppe zuzurechnender Gesellschaften erhebliche Geldbeträge an Personen gezahlt habe, die als Amtsträger im Namen und im Auftrag der E S.p.A. (E) gehandelt hätten, damit diese Handlungen begehen würden, welche im Widerspruch zu ihren Amtspflichten gestanden hätten.
Hinsichtlich der E sei durch die ersuchende Behörde darauf hingewiesen worden, dass trotz der erfolgten Privatisierung dieser Gesellschaft den für diese handelnden Personen unbestreitbar die Eigenschaft als Amtsträger zukomme, was sich in deren typischen Autoritäts-, Entscheidungs- und Beglaubigungsbefugnissen widerspiegle. Begründet sei diese Amtsträgerfunktion dabei durch die beherrschende Position, welche das italienische Finanzministerium über ca. 68 % des Aktienkapitals in der Unternehmensstruktur zum Tatzeitpunkt eingenommen hätte. Aus diesem Grund sei auch weiterhin eine Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof vorgesehen gewesen und E wäre daher im Tatzeitpunkt als öffentliches Unternehmen einzustufen gewesen.
Durch den Verdächtigen sollten zu dem Zweck Bestechungszahlungen geleistet worden sein, dass die E unter Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung (Oktober 2001) bis Ende Mai 2002 98,58 % des Aktienkapitals der C von der holländischen M H I N.V. zu einem den tatsächlichen Wert des Unternehmens übersteigenden Preis (EUR 1'043'000'000.00) und zu mit den geltenden Marktbedingungen unvereinbaren Modalitäten erwarb; zu diesem Schluss sei man u.a. dadurch gekommen, da die C noch offene Anleihen zu tilgen gehabt hätte, für deren Rückzahlung der Unternehmenswert gerade ausgereicht hätte.
Die M H sei steuerlich in Italien ansässig und wirtschaftlich dem Verdächtigen und dessen Mutter F SA zuzuordnen, welche 96,18 % an der M H halten würden; entsprechend sei daher auch die zu 98,58 % gehaltene C dem Verdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen. Die inkriminierten Zahlungen seien an Angestellte der E namens E TE (Vorsitzender des Verwaltungsrates) und F TA (geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied) in Gesamthöhe von ca. USD 700'000.00 bis 800'000.00 erfolgt; diese beiden Personen hätten zwischen 1999 und 2002 bei der E eine öffentliche Funktion inne gehabt.
Im Rahmen des italienischen Verfahrens bestünde aufgrund von Zeugenaussagen der Verdacht, dass in diesem Zusammenhang u.a. auch mittels Scheck der A Bank AG (Scheck Nr. 127091853, Client Nr. 50008) vom 2. Mai 2000 eine Zahlung in Höhe von USD 730'000.00 zu Gunsten des Verdächtigen GA erbracht worden sei, wobei diese Vermögenswerte in der Folge wiederum für die Zahlungen an die genannten Angestellten der E verwendet worden seien.
Es sei daher durch die ersuchende Behörde u.a. beantragt worden, den Inhaber des genannten Kontos bei der A Bank AG und die weiteren verfügungs- und wirtschaftlich berechtigten Personen bekannt zu geben bzw. zu eruieren, sowie die Zahlungsaufträge und Buchungsbelege betreffend Beträge von mind. EUR 2'000.00 seit Beginn der Kontobeziehung in Kopie zu übermitteln. Gleiches sei zudem für weitere Konten der genannten Personen, die mit dem gegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehen könnten, beantragt worden.
In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht ausgeführt, dass auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Anwendung finde. Im Weiteren führte das Erstgericht aus, dass das Rechtshilfegericht kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen habe und an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Es sei nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen.
Das Erstgericht erachtete den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt in diesem Sinne als genügend spezifiziert und bejahte auch das Vorliegen der gegenseitigen Strafbarkeit. Weitere Hinderungsgründe, welche die Ausführung der Rechtshilfehandlung unzulässig gemacht hätten, lägen nicht vor. Aufgrund der Ausführungen und Anträge der ersuchenden Behörde bestehe zudem Grund zur Annahme, dass über diese Geschäftsverbindung noch weitere inkriminierte Zahlungen erfolgt seien. Es sei daher gerechtfertigt, auch die Herausgabe der Transaktionsbelege und der Zahlungsaufträge zu verfügen, da sich nur durch diese feststellen liesse, ob weitere dem Tatverdacht entsprechende Zahlungen über die Geschäftsverbindung erfolgt seien. Der Umfang der zu edierenden Unterlagen würde jedoch unter Berücksichtigung des unbekannten Anfangs allfälliger Bestechungszahlungen und der Dauer der Tätigkeit der Personen TE und TA für die E entsprechend auf die Jahre 1999 bis 2002 zu beschränken sein.
Über die tatsächliche Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde werde in einem gesonderten Verfahren nach Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung zu entscheiden sein.
3. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 (ON 14) Beschwerde an das Obergericht und brachte Folgendes vor:
3.1. Es fehle ein Zusammenhang mit der angeblichen Straftat, die Notwendigkeit ("Erforderlichkeit") und Verhältnismässigkeit der erlassen Massnahme werde bestritten und es liege ein fiskalischer Hintergrund sowie eine Verletzung des ordre public und wesentlicher Interessen Liechtensteins vor.
3.2. Die rechtshilfeersuchende Behörde stütze ihre Sachverhaltsermittlung hauptsächlich auf die Aussagen des Zeugen P F IN. Diese Zeugenaussage basiere aber nicht auf direkter Perzeption, sondern sei ihm die massgebliche Information von dritter Seite, nämlich von A MA, zugegangen. Ziehe man die Aussage des MA zu Rate, so würde sich ergeben, dass zwischen dem Check-Nr. 127091853, Client 50008 vom 2. Mai 2000 zugunsten des GA über USD 730'000.00 und dem angeblichen Straftatbestand der Bestechung hinsichtlich des Erwerbs der C durch E keinerlei Zusammenhang bestünde. IN wiederum solle den angeblichen Hergang der vermeintlichen Bestechungshandlungen und den Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Scheck nur von MA übernommen haben. Zudem bestreite MA im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auch noch den Wahrheitsgehalt der Aussage des IN. Diese Aussage sei aber auch unter anderen Gesichtspunkten absolut unglaubwürdig. So solle das Transaktionsvolumen Lire 2'000 Mia. betragen haben und IN wolle wissen, dass 10 % dieses Betrages an Bestechungssumme geflossen seien, also ca. EUR 100 Mio. Die aus dem Scheck resultierenden USD 730'000.00 würden geradezu lächerlich erscheinen, wobei im gesamten Rechtshilfeersuchen nicht ein einziges Wort zu diesem Faktum verloren werde. MA berufe sich auf journalistische Kreise, ohne jegliche Zahlen oder Prozentanteile zu nennen. Im Übrigen habe MA nur über die Angelegenheit geredet, weil er eine Wut auf alle gehabt und sich ausgebootet und ungerecht behandelt gefühlt habe.
Diese Art der Sachverhaltsermittlung durch italienische Behörden liesse mehr als zu wünschen, was auch das Landgericht erkannt habe, indem es mit ON 4 um Konkretisierung des Rechtshilfeersuchens ersucht habe. Die erforderliche Konkretisierung sei nicht bzw. nur unzureichend erfolgt. Die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens sei erneut unter Berufung auf IN erfolgt, dass die Führungskräfte der Firma C mit der Unternehmensführung von E die Zahlung eines unrechtmässigen Betrags vereinbart hätten. Dieser Betrag habe sich dabei auf ca. USD 700'000.00 bis 800'000.00 belaufen, wobei zur Frage, worin die Beziehung der mutmasslich unrechtmässigen Zahlung und dem Betrag von USD 730'000.00, die durch ein Konto bei der A Bank zu Gunsten von GA überwiesen worden seien, bestünde, neuerlich nur unter Berufung auf die Aussage von IN ausgeführt werde, es habe sich bei besagten Betrag um den Preis gehandelt, welcher an die ungetreuen Amtsträger bezahlt worden sei, um zu erreichen, dass E die Anteile der C zu einem dem Marktpreis übersteigenden Betrag erwerben würde. Dies alles sei aber nicht mit der Zeugenaussage des MA in Einklang zu bringen. Vielmehr habe dieser ausgeführt, der verfahrensgegenständliche Scheck stünde nicht im Zusammenhang mit den angeblichen Zahlungsflüssen für Bestechungen, sondern habe sich auf etwas anderes bezogen. Gerade daraus erhelle sich, dass die vom Fürstlichen Landgericht mit dem strittigen Beschluss angeordnete Massnahme keine Zwecktauglichkeit habe. Die Massnahme sei unverhältnismässig. Dies ergebe sich schon allein auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen MA. Der unüberbrückbare Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeugen steche sofort selbst bei oberflächlicher Prüfung und ohne eingehende Beweiswürdigung, also prima facie, ins Auge und bringe die Zweckuntauglichkeit der angeforderten Massnahmen ungeschminkt ans Licht.
3.3. Zur endgültigen Untermauerung zum Schicksal des verfahrensgegenständlichen Schecks hat die Beschwerdeführerin vor dem Obergericht Folgendes vorgebracht:
Es entspreche den Tatsachen, dass am 2. Mai 2000 zu Gunsten des GA auf Anweisung der Beschwerdeführerin der Scheck Nr. 127091853, Client 50008, über USD 730'000.00 ausgestellt worden sei. Den genannten Scheck habe GA auch entgegengenommen und in weiterer Folge im Mai 2000 beim Bankinstitut X in New York eingelöst. Beim Konto der Gutschrift xx handle es sich um jenes lautend auf die Gesellschaft Z, welche GA wirtschaftlich zuzurechnen sei. In weiterer Folge sei das Konto bei der Bank Z im Jahr 2002 aufgelöst und auf die Y Bank übertragen worden. Dies habe den einfachen Grund darin, dass der vermögensverwaltende Bankbeamte von der Bank X zum letztgenannten Bankinstitut Y gewechselt sei. Bis zum heutigen Tage sei die aus dem Scheck resultierende Valuta auf diesem Konto yy verblieben, sodass einmal mehr die Frage gestellt werden müsse, wie denn nun der Betrag von USD 730'000.00 zur vermeintlichen Bestechung hätte verwendet werden sollen, nachdem dies bereits vom Zeugen MA ausgeschlossen worden sei.
Diese Informationen habe der rechtshilfeersuchenden Behörde auf keinen Fall zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Vor diesem Hintergrund seien die Auszüge der Beschwerdeführerin anonymisiert worden. Um jedoch jederzeit eine Überprüfung der vorgebrachten und bewiesenen Tatsachen gewährleisten zu können, habe die Beschwerdeführerin die kompletten Unterlagen in einem versiegelten Couvert der Beschwerde beilegen wollen. Auf keinen Fall hätten im Rechtshilfeweg vor rechtskräftigem Abschluss des inländischen Verfahrens an die rechtshilfeersuchende Behörde Unterlagen ausgefolgt oder Informationen über Unterlagen zugänglich gemacht werden dürfen.
3.4. Nochmals werde betont, dass schon aufgrund der von der rechtshilfeersuchenden Behörde erhobenen Beweise ausgeschlossen sei, dass ein Zusammenhang zwischen dem Scheck und einer angeblichen Bestechung bestehen würde.
Aufgrund der Aktenlage sei auch keine Konnexität der beschlagnahmten und auszufolgenden Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren indiziert. Die beschlagnahmten Unterlagen stünden in keinem sachlichen Zusammenhang mit den zu untersuchenden Vorwürfen. Überdies handle es sich um eine fishing expedition.
In der Tat und mit Hinweis auf Art. 330 StPO habe der italienische Kassationshof mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Einleitung eines Strafverfahrens nur dann zulässig sei, wenn eine rechtsgenügende notitia crimis vorliege. Letztere könnte nur dann vorliegen, wenn hinreichend glaubwürdige Beweismittel gegeben seien, so das Urteil des italienischen Kassationshofes in Strafsachen vom 2. Dezember 1998, N. 3261 (welches im Nachhang zur Beschwerde auszugsweise in italienischer Sprache durch Eingabe vom 11. Juli 2006 vorgelegt worden sei).
Die einzig gegenständlichen Beweismittel seien unheilbar widersprüchlich. Demzufolge fehle es an einer genügenden notitia criminis, sodass jeder weitere Beweis nicht dazu diene, einen genügenden Tatverdacht zu erhärten, sondern einen solchen erst zu begründen, was bekanntlich unzuverlässig (gemeint wohl: unzulässig) sei.
Ausserdem ergebe sich aus dem Rechtshilfeersuchen, dass das Strafverfahren durch ein Kommando der Sonderabteilung des italienischen Polizeicorps für Zoll- und Steuerkontrollen eingeleitet worden sei. Es zeige sich, dass - wie so oft - ein fiskalisch motiviertes Rechtshilfeersuchen verbleibe. Der einfache Verweis auf den Fiskalvorbehalt und den Vertrauensgrundsatz könne im vorliegenden Fall nicht genügen; es offenbare sich eklatant, wie die italienischen Behörden mit Scheinbegründungen noch an die für die Aufklärung eines allfälligen Bestechungsdeliktes absolut irrelevanten und hiezu untauglichen Unterlagen zu gelangen versuchten.
Im vorliegenden Fall dränge sich der Verdacht auf, dass durch Vorschieben eines Bestechungsdeliktes im Rechtshilfeweg in Wirklichkeit Zugang zu für fiskalische Ermittlungen notwendige Informationen und Unterlagen aus Liechtenstein verschafft werden solle.
Die oben aufgezeigte Vorgehensweise sei mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Weiters widerspreche es wesentlichen Interessen Liechtensteins, wenn das Vertrauen auf das Festhalten am Fiskalvorbehalt erschüttert würde.
4. Mit Beschluss vom 18. August 2006 (ON 21) gab das Obergericht dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies wie folgt:
Im Rechtshilfeverfahren herrsche der Grundsatz, dass von jenem Sachverhalt auszugehen sei, den die um Rechtshilfe ersuchende Behörde schildert (sog. Vertrauensgrundsatz).
In der Beschwerde würde versucht werden, diesen Vertrauensgrundsatz durch die Gegenüberstellung von zwei - einander teilweise widersprechenden - Zeugenaussagen zu erschüttern. Es würden Argumente vorgetragen, wonach die Aussage des einen Zeugen (MA) den Angaben eines anderen Zeugen (IN) vorzuziehen sei. Es werde mit anderen Worten eine Beweiswürdigung vorgenommen. Nun sei es aber gerade nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen, um solcherart die Eignung des Rechtshilfeersuchens zu überprüfen.
Vielmehr habe die Überprüfung des Rechtshilfeersuchens (Verdachtslage, abstrakte Eignung der zu beschlagnahmenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren) im Inland nur aufgrund der Angaben im ausländischen Rechtshilfeersuchen zu erfolgen. Eine Wertung der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Unterlagen im Sinne einer Beweiswürdigung sei dem inländischen Gericht verwehrt.
Eine Ausnahme bestünde nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lücken- oder fehlerhaft erweise und nicht ausreiche, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch keineswegs der Fall sei.
Eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerde beigegebenen Unterlagen, welche belegen sollten, dass das Schicksal des Schecks Nr. 127091853 mit dem inkriminierten Tatverdacht der Bestechung in keinem Zusammenhang stehe, sei im jetzigen Verfahrensstadium (Beschlagnahme) nicht geboten, da von vorneherein nicht ausgeschlossen werden könne, ob und inwieweit die beschlagnahmten Unterlagen aufklärungsrelevant seien. Erst im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung sei es Aufgabe des Rechtshilferichters, die Selektion von beschlagnahmten Dokumenten nach Anhörung der jeweiligen Verfahrensbeteiligten umfassend im Sinne der vom Obergericht in ständiger Rechtsprechung aufgezeigten Kriterien zu begründen (Verweis auf E vom 27. November 2002 zu 11 UR.2002.29; OG-Beschluss vom 20. Januar 2003 zu 11 RS.2002.243-18; uvam).
Die Beschwerdeführerin werde sohin anlässlich der Ausfolgungstagsatzung, bei der das Ausfolgungssubstrat unter Abwägung aller Umstände und entsprechender Argumente mittels bekämpfbarem Beschluss festzulegen sei, Gelegenheit haben, sich gegen die Ausfolgung der bzw. von bestimmten Dokumenten zu wenden. Im Rahmen dieser Tagsatzung werde die Beschwerdeführerin auch Gelegenheit haben, ihre Bedenken fiskalischer Art zu deponieren, damit das Landgericht in die Lage versetzt werde, darüber zu entscheiden, ob und welche Vorbehalte in Bezug auf die ausgefolgten Unterlagen im Einzelnen zu setzen seien (Verweis auf E OG vom 15. Mai 2006 zu 11 RS.2005.42-30).
Bis zu einer Entscheidung im Ausfolgungsverfahren gelte jedoch die Vermutung, dass die beschlagnahmten Unterlagen allesamt geeignet seien, um zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Straftaten beizutragen (Verweis auf E OG vom 22. Dezember 2005 zu 11 RS.2003.84-53).
Demgemäss erweise sich die Anwendung von Zwangsmassnahmen isd § 96 StPO als zulässig und ständen im jetzigen Verfahrensstadium die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente der getroffenen Massnahme nicht entgegen.
5. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichthof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Obergerichts-Beschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und -Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurück verweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiter wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird Folgendes vorgebracht:
Im Rahmen der Beschwerde an das Obergericht habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die im vorliegenden Verfahren beantragte und mit dem strittigen Entscheid gewährte Rechtshilfehandlung stehe in keinem Zusammenhang mit den angeblichen Bestechungshandlungen und diene der Untersuchung in keinster Weise. Bereits auf den ersten Blick habe sich offenbart, dass sich die Beweiserhebung zum Nachweis der inkriminierten Tat überhaupt nicht eigne, da eine Verwicklung von vorneherein komplett ausgeschlossen sei. Das gesamte Rechtshilfeersuchen stelle nichts anderes als eine sogenannte fishing expedition dar, welche zu dem auch noch fiskalisch motiviert und somit absolut unzulässig sei.
In der Beschwerde an das Obergericht habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, mit welch abenteuerlicher Beweiswürdigung die italienischen Behörden den der Rechtshilfe zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt hätten. Das Obergericht berufe sich in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensgrundsatz, ohne die paraten Beweismittel der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sowohl die Erst-, als auch die Beschwerdeinstanz führten aus, im Rahmen des italienischen Verfahrens bestehe aufgrund von Zeugenaussagen der Verdacht, dass in diesem Zusammenhang u.a. auch mittels Check der A Bank AG (Checknummer: 127091853, Clientnummer: 50008, vom 2. Mai 2000) eine Zahlung in Höhe von USD 730'000.00 zu Gunsten des Verdächtigen GA erbracht worden sei, wobei diese Vermögenswerte in der Folge wiederum für die Zahlungen an die genannten Angestellten der E verwendet worden seien.
Mit den angebotenen paraten Beweismitteln beweise die Beschwerdeführerin nun nichts anderes, als dass die aus dem Check resultierende Valuta noch bis zum heutigen Tage auf einem Konto verblieben sei, sodass die Frage gestellt werden müsse, wie denn der Verdächtige GA hier Bestechungshandlungen mit diesem Check vornehmen hätte sollen. Es gehe also weniger um die Aufklärungsrelevanz von Unterlagen, als darum, dass bereits im jetzigen Stadium des Verfahrens mittels parater Beweismittel das Nichtvorliegen von Bestechungshandlungen durch den Verdächtigen GA bewiesen worden sei.
Wenn das Obergericht nun eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerde beigegebenen Unterlagen als nicht geboten erachte, werde den angebotenen Beweismitteln im vorneherein ohne sachliche objektive Auseinandersetzung Erheblichkeit abgesprochen, sodass das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 LV) und das im Strafverfahren daraus abgeleitete Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass mit den angebotenen paraten Beweismitteln auch noch das Nichtvorliegen der dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden vermeintlichen Straftat bewiesen werde, könne die Nichtberücksichtigung nur stossend sein.
Die Beschwerdeführerin habe bereits und könne nun in einer über jeden Zweifel erhabenen Vollständigkeit - nicht zuletzt auch aufgrund der zwar umgehend bestellten aber leider erst am 8. September 2006 erhaltenen vollständigen Unterlagen - den Nachweis erbringen, dass
(a). der Gegenwert des gegenständlichen Checks - seit der Gutschrift - stets auf demselben wirtschaftlich Herrn GA zustehenden Konto verblieben sei UND
(b). seit Errichtung des besagten Kontos (und bis zum Zeitpunkt der Überführung desselben in eine andere Bank) keine Ausgänge (in Bar oder Gutschrift) verzeichnet seien, die den Strafvorwurf bestätigen könnten.
Es handle sich hierbei nicht um neues Vorbringen, habe die Beschwerdeführerin doch bereits in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2006 mit allem Nachdruck diesen Umstand hervorgehoben. Die nun versiegelten, zum Beweis vorgelegten Urkunden dienten nur der Untermauerung der bereits bisher der Beschwerdeinstanz unterbreiteten Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bestechung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Check weder stattgefunden habe noch hätte stattfinden können. Die Urkunden würden vorsichtshalber versiegelt vorgelegt, da es nach Ansicht der Beschwerdeführerin bereits auf Grund der dem Obergericht vorliegenden Unterlagen, ohne weiteres möglich sei, zu den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Ergebnissen zukommen. Einerseits solle die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Transparenz (im inländischen Verfahren) dokumentiert werden, andererseits sei mit Nachdruck hervorzuheben, dass derartige Unterlagen auf keinen Fall der rechtshilfeersuchenden Behörde zur Kenntnis gebracht werden dürften. Zu diesem Vorbringen werden versiegelte Bankunterlagen betreffend die Konten des GA als Beweis angeboten.
Die Beschwerdeführerin müsse nicht einmal den Ausnahmefall der Entscheidung LES 2003/243 [250] bemühen, um die Unterlagen einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof zugänglich zu machen, denn letztendlich seien bereits dem Obergericht die entsprechenden Unterlagen bekannt gewesen.
Hätte das Berufungsgericht die eingereichten (und hier nun vervollständigten) Unterlagen willkürfrei geprüft, bzw. hätten sich die Gerichtsinstanzen mit der Aussagekraft der eingereichten Unterlagen willkürfrei auseinandergesetzt, hätten sie mit Sicherheit zum Schluss kommen müssen, dass
(a) weder der gegenständliche Check, noch
(b) die irgendwie damit verbundenen Bankkonten, insb. aber die Ausgangs- und/oder Eingangs- und/oder Durchgangskonten
mit dem vermeintlich untersuchten Bestechungsvorwurf in keinem Zusammenhang stehen können, zumal ja die Geldmittel nach wie vor und unverändert wirtschaftliches Eigentum von Herrn GA sind.
5.2. Zur Willkürrüge wird Folgendes vorgebracht:
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof das spezifisch gerügte Grundrecht im gegenständlichen Fall nicht als verletzt erachte, werde - entsprechend dessen Funktion als Auffanggrundrecht - subsidiär die Verletzung des Willkürverbotes gerügt. Nach der neueren StGH-Rechtsprechung liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei, wenn die rechtliche Beurteilung der entscheidenden Behörde nicht nur falsch, sondern geradezu abwegig sei (StGH 1995/28, LES 1998/6 [11]).
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2006 nicht nur die fishing expedition der italienischen Behörden, sondern auch die mangelnde Sachverhaltsermittlung und durch die Vorlage von paraten Beweismitteln das Fehlen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Check bewiesen. Das Obergericht betrachte die beiden letztgenannten Fakten unabhängig voneinander, um isoliert den Vertrauensgrundsatz und die Frage der Aufklärungsrelevanz ins Feld zu ziehen, um so letztendlich die Rechtmässigkeit der Rechtshilfe bejahen zu können. Betrachte man nun, wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, die Sachverhaltsermittlung der italienischen Behörden und die vorgelegten paraten Beweismittel, welche sofort eine strafbare Handlung in diesem Zusammenhang ausschliessen würden, gemeinsam, so sei es nichts anderes als stossend und abwegig, wenn in isolierter formalistischer Einzelbetrachtung der beiden Fakten die Zulässigkeit der Rechtshilfe bejaht werde.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ja bereits das Erstgericht an der Sachverhaltsdarstellung der Behörden gezweifelt und weitere Aufklärung eingefordert habe. Zwar sei eine weitere Mitteilung durch die italienischen Behörden erfolgt, von Aufklärung könne allerdings keine Rede sein. Ganz im Gegenteil, manifestiere sich die Absicht der italienischen Behörden, um jeden Preis an die für die Aufklärung der vermeintlichen Bestechungshandlungen gar nicht notwendigen Unterlagen zu gelangen, in der offenkundig rechtsmissbräuchlichen Sachverhaltsermittlung.
Das Obergericht hätte das Erstgericht zumindest anweisen müssen, die italienischen Behörden auf ihre ungeheuerliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsermittlung hinzuweisen. Hätte sich das Obergericht zudem mit den paraten Beweismitteln auseinandergesetzt, wäre es zusätzlich auch noch zum Schluss gekommen, dass eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Check ausgeschlossen sei. Dementsprechend wäre auch dies den italienischen Behörden mit dem Zusatz der Mitteilung der Verweigerung der Rechtshilfe zu kommunizieren gewesen.
In der Rechtsanwendung liege eine Verletzung des Willkürverbots u.a. auch dann vor, wenn der angefochtene Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leide, wenn der Entscheid im Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe, das Ergebnis einer unhaltbaren Beweiswürdigung sei, wesentliche Sachverhaltselemente ausser Acht lasse und von aktenwidrigen Tatsachen ausgehe (Verweis auf Häfelin/Müller, N 525; Häfelin/Haller, N 812; Rohner, BV-Komm., zu Art. 9 BV N 22; BGE 127 I 41; BGE 124 I 211; BGE 126 I 111; BGE 118 Ia 30).
Wie bereits eingehend in der Beschwerde ans Obergericht dargelegt ergäben sich aus den dem Rechtshilfegesuch beigelegten Unterlagen folgende Tatsachen:
Der Zeuge IN behaupte, dass der Zeuge MA ihm gesagt hätte, dass die Herren TA und TE i.Z. mit der Veräusserung der C-Beteiligung an E Bestechungsgelder erhalten hätten. Weder das Rechtshilfegesuch, noch die nachträglich vom erstinstanzlichen Richter eingeholten Auskünfte würden (und wenn auch nur oberflächlich und summarisch) Aufschluss über absolut zentrale und wesentliche Umstände geben, die für die strafrechtliche Subsumtion - und somit auch für die Abklärung des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit - unentbehrlich seien: Wo, wann, in welcher Form und in welcher Höhe seien die vermeintlichen Bestechungszahlungen z.G. von TE und TA erfolgt?
Der Zeuge IN berichte, dass der Zeuge MA, vormals ein Angestellter der C-Gruppe, kurz nach der Übernahme von C durch E entlassen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes - so der Zeuge IN weiter - habe der Zeuge MA Groll gegenüber seinen ehemaligen Arbeitgebern gehegt.
Der Zeuge MA indessen bestreite die Aussagen von IN was die vermeintlichen Bestechungsgelder angehe. Er präzisiere sogar ausdrücklich, dass er lediglich Gerüchte aus dem Journalistenmilieu weitergegeben hätte und dass der verfahrensgegenständliche Check auf jeden Fall nichts mit den vom Zeugen IN dargelegten Umständen zu tun habe.
Es ergebe sich somit aus den dem Rechtshilfegesuch beigelegten - und somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - Unterlagen, dass faktisch der Strafvorwurf der Bestechung nur auf einer sog. "Hear-Say-Zeugenaussage" gründe, die von einem objektiv glaubwürdigeren Zeugen - die erhöhte Glaubwürdigkeit des Zeugen MA ergebe sich aus dem Umstand, dass dieser (und IN) offen seine feindseligen Gefühle gegenüber der C-Gruppe und deren Organpersonen bekundet habe - zweifelsfrei und vorbehaltlos bestritten habe. Diese Umstände seien aktenkundig und unbestreitbar.
Der angefochtene Entscheid gehe nun in unhaltbar irriger Weise davon aus, dass die obige Gegenüberstellung von Tatsachen, das Ergebnis einer Beweiswürdigung darstelle. Die ersuchte Behörde sei indessen nicht zuständig an Stelle der ersuchenden Behörde eine sog. vorweggenommene Beweiswürdigung vorzunehmen, um die (abstrakte) Eignung des Rechtshilfeersuchens zu prüfen. Diese Schlussfolgerung sei nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar und verletze das Willkürverbot: In der Tat ergäben sich die oben dargelegten Umstände ohne weiteres unmittelbar aus den Unterlagen, die dem Rechtshilfeersuchen beigelegt seien, ohne dass es noch einer irgendwie gearteten subjektiven Würdigung bedürfe. Es handle sich mithin nicht um Wertung der Umstände, sondern um reine Tatsachenfeststellung, welche indessen weder vom erstinstanzlichen, noch vom Berufungsgericht berücksichtigt worden sei. Der offensichtlich bestehende Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen sei ebenfalls liquide und aktenkundig. Dieser Widerspruch werde denn auch nicht in der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeantrages geklärt, sondern schlicht und einfach übergangen.
Berücksichtige man nun die eingangs erwähnten Anwendungsfälle des Willkürverbots, vergegenwärtige man sich des weiteren, dass auch das liechtensteinische Binnenrecht davon ausgehe, dass das im internationalen Rechtshilferecht massgebende Vertrauensprinzip dort eine klare Einschränkung erfahre, wenn die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde offensichtlich widersprüchlich sei, so kranke der angefochtene Entscheid gleich an einem doppelten Willkürgrund:
Zum einen habe das Obergericht aktenwidrig nicht erkannt, dass die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen liquid, offensichtlich und unheilbar widersprüchlich sei. Somit verletze der angefochtene Entscheid das Willkürverbot darum, weil die erkennende Behörde von einer grob unrichtigen Tatsachenfeststellung ausgegangen sei, offenkundig aktenwidrig entschieden habe, unter Ausserachtlassung wesentlicher Sachverhaltselemente.
Zum anderen habe die erkennende Behörde mit dem angefochtenen Entscheid zugleich auch das im internationalen Rechtshilferecht massgebende Vertrauensprinzip verletzt: Trotz eines offensichtlichen und unheilbaren Widerspruches in der Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchen, sei Letzteres bestätigt worden statt es abzuweisen bzw. es an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Willkürverbot sei des weiteren auch noch verletzt, zumal die angefochtene Entscheidung die beantragten Rechtshilfehandlungen in einem zeitlichen Umfang zuliessen, die offensichtlich im Widerspruch zu den im Rechtshilfeersuchen beinhalteten Tatsachen stehe.
Nach der in der Schweiz publizierten Praxis zu Art. 2 ERHÜ (vgl. insb. BGE 1A.98/2004 vom 15. Juni 2004, ebenfalls bestätigt durch die Tessiner Strafkammer im Entscheid 60.2003.145 vom 27. September 2004) werde nochmals mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip des internationalen Rechtshilferechts dann verletzt sei, wenn die ersuchte Behörde die Rechtshilfe in einem weiteren Umfang gewähre, als von der ersuchenden Behörde beantragt bzw. in einem (auch zeitlichen) Umfang gewährt, der auch nicht abstrakt geeignet sei, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern.
Das Rechtshilfeersuchen beinhalte keine (auch noch so summarischen) Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes, der Höhe und der Handlungsweise, mit welcher die angeblichen Bestechungszahlungen z.G. der Herrschaften TE und TA erfolgt sein sollten. Auch die von der ersuchenden Behörde zugestellten Ergänzungsinformationen vom 5. Mai 2006 hüllten sich diesbezüglich in Schweigen.
Demgegenüber gehe die ersuchende Behörde auf jeden Fall vorbehaltlos davon aus, dass die vermeintlich von Herrn GA begangenen Strafhandlungen i.Z. mit dem Bestechungsvorwurf auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2002 (also spätestens per 31. Dezember 2001) erfolgt seien.
"Commesso in Milano in epoca anteriore e prossima al 1 gennaio 2002." (Rechtshilfeersuchen, ON 8, AS 153 "Begangen in Mailand vor dem 1. Januar 2002").
Die angefochtene Entscheidung gehe nun unbegründet davon aus, dass die Rechtshilfe für den Zeitraum 1999-2002 zu gewähren sei. Diese Schlussfolgerung sei zunächst mal willkürlich, zumal sie aktenwidrig davon ausgehe, dass die vermeintlich strafrechtlich relevanten Handlungen bis spätestens den 31. Dezember 2002 erfolgt sein könnten. Dieser Umstand werde offensichtlich und liquide von der unmissverständlichen und nicht auslegungsbedürftigen Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens dementiert. Entgegen den Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts und des Berufungsgerichts grenze das Rechtshilfegesuch den zeitlichen Rahmen der vermeintlichen Bestechungszahlungen klar ab: Es könne somit nicht die Rede sein, dass die allfälligen Bestechungszahlungen unbekannten Anfangs und unbekannter Dauer seien, gehe doch die ersuchende Behörde klar davon aus, dass sich alle Handlungen VOR dem 31. Dezember 2001 abgewickelt hätten müssen.
Des weiteren verletze die angefochtene Verfügung das oben erwähnte Verhältnismässigkeitsprinzip: Habe die ersuchende Behörde, wie in vorliegendem Fall, den Handlungszeitraum des verdächtigten Strafsubjektes klar definiert, so dürfe die ersuchte Behörde nicht mehr Rechtshilfe gewähren, zumal ja klar sei, dass sämtliche Unterlagen, die sich auf zeitlich nachgehende Ereignisse bezögen, von vorneherein nicht geeignet sein können, den Gang der ausländischen Untersuchung - und sei es auch nur abstrakt - zu fördern, weil sie keine Aussagen erlaubten, die sich eben auf den untersuchten Zeitraum bezögen.
Es gelte noch folgenden weiteren Umstand zu berücksichtigen: Der Bestechungsvorwurf nach Art. 319/321 Codice Penale (italienisches StGB) sei nur dann überhaupt denkbar, solange TE und TA - als leitender Angestellter bzw. Organperson einer staatlich beherrschten Privatunternehmung - die Eigenschaft als Amtsträger innegehabt hätten. Die Herren TE und TA seien indessen - wie sich aus der beiliegenden Urkundskopie ergebe (Beilage 2) - spätestens per 24. Mai 2002 aus E ausgeschieden. Ab dem 25. Mai 2002 komme ihnen somit mit Sicherheit keine Amtsträgereigenschaft mehr zu, derart dass nach diesem Zeitpunkt keine Bestechung (Personalsonderdelikt) mehr möglich sei. Berücksichtige man diesen Umstand und die Tatsache, dass die ersuchende Behörde nicht in der Lage gewesen sei, auch nur ungefähr oder summarisch eine Bestechungszahlung bzw. ein Datum oder eine Handlungsmodalität nachzuweisen oder darzulegen, müsse auf jeden Fall die Rechtshilfegewährung bis spätestens den 25. Mai 2002 zeitlich eingeschränkt werden.
In diesem Lichte erweise sich die strittige Entscheidung auch als das Willkürverbot verletzend, sodass eine Aufhebung der Entscheidung auch aus diesem Grund beantragt werde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 18. August 2006 zu 14 RS 2006.52-21 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 33 Abs. 3 LV geltend, weil die Rechtshilfeinstanzen die von ihr vorgelegten paraten Beweismittel nicht berücksichtigt hätten.
2.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (siehe StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 Erw. 4. 1]) .
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (StGH 2002/92, Erw. 3.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS Bd. 20, S. 245 ff.). Im Beschwerdefall verortet die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör allerdings im Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV. Dies ist für das Strafverfahren grundsätzlich richtig (StGH 2002/30, Erw. 3 mit Verweis auf Höfling, a.a.O., S. 247). Nach der StGH-Rechtsprechung ist das Strafrechtshilfeverfahren jedoch nicht als eigentliches Strafverfahren, sondern eher als Verwaltungsverfahren bzw. als ein Verfahren sui generis zu qualifizieren (siehe StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17 Erw. 4.1]). Da die falsche Verortung eines klar genug benannten Grundrechts im Grundrechtekatalog aber nicht schadet (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4.4]), ist die vorliegende Gehörsrüge genügend spezifisch, um auf sie materiell einzugehen.
2.2. Generell beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar auch, dass diejenigen von einer Partei angebotenen Beweise zu erheben sind, welche zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar sind. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (siehe StGH 1997/18, LES 1998,275 [280 Erw. 2.2]). Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Somit deckt sich insoweit der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Willkürverbot (StGH 2001/43, Erw. 2.1).
Im Strafrechtshilfeverfahren ist aber weiter zu beachten, dass nach der StGH-Rechtsprechung von einem Beschwerdeführer vorgelegte parate Beweise in der Regel nicht zu beachten sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweist oder sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde. Grundsätzlich ist aber bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten; die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip darf keineswegs leichthin erfolgen (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249 Erw. 3.3] mit Verweis auf StGH 2000/18, Erw. 4.2 und StGH 1995/23, Erw. 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S. 193 ff.).
2.3. Im Beschwerdefall ist eine Ausnahme, welche die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten paraten Beweismittel rechtfertigen würde, nicht ersichtlich. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin kann sich die ersuchende Behörde immerhin auf die Aussagen des Zeugen P F IN stützen. Dass dessen Aussage offenbar vom Zeugen A MA widersprochen wird, macht das Rechtshilfeersuchen aber noch keineswegs rechtsmissbräuchlich, zumal es hier, wie das Obergericht richtig ausführt, um eine Beweiswürdigung geht, welche grundsätzlich den Strafinstanzen im ersuchenden Staat vorbehalten ist. Auch erweist sich die Gewährung der Rechtshilfe im Sinne der StGH-Rechtsprechung nicht als geradezu stossend, zumal einer missbräuchlichen Verwendung der auszufolgenden Dokumente durch einen entsprechenden Fiskal-und Spezialvorbehalt Rechnung getragen werden kann. Wie das Obergericht ebenfalls richtig ausführt, ist dies aber Gegenstand des noch durchzuführenden Ausfolgeverfahrens.
3. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Willkürverbots geltend, teilweise allerdings mit den im Wesentlichen gleichen Ausführungen wie im Rahmen ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da das Willkürverbot insoweit subsidiär ist (StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4 Erw. 2]), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
3.1. Spezifisch macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Willkürrüge unter anderem geltend, dass sie bei ihrer Kritik am Rechtshilfeersuchen entgegen der Auffassung des Obergerichts keine Wertung von Umständen, sondern eine blosse Gegenüberstellung von Tatsachen vorgenommen habe.
Wie die Beschwerdeführerin an sich richtig ausführt, kann das Willkürverbot durchaus auch durch Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung verletzt werden. So hält eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder krasse Aktenwidrigkeit vor dem Willkürverbot ebenso wenig stand wie die abwegige rechtliche Begründung einer Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [34 f. Erw. 4]; StGH 1997/23, LES 1998, 238 [286 Erw. 4.1]).
Auch bei dieser Grundrechtsrüge ist jedoch zu beachten, dass es sich im Beschwerdefall um ein Rechtshilfeverfahren handelt, in dem gemäss der schon erwähnten StGH-Rechtsprechung auch von einer Beschwerdepartei vorgelegte parate Beweismittel vom Rechtshilfegericht in der Regel nicht zu beachten sind. Da das Strafrechtshilfeverfahren eben der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen dient, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (siehe StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 Erw. 3.3]), ist es primär Aufgabe der Gerichte im ersuchenden Staat, die Beweiskraft solcher Beweismittel zu beurteilen. Im Übrigen geht es im Beschwerdefall entgegen dem Beschwerdevorbringen eben nicht einfach um die Berücksichtigung von verbindlich festgestellten Tatsachen, sondern um die Würdigung von sich widersprechenden Zeugenaussagen, was im Lichte des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erst recht nicht von den Gerichten im ersuchten Staat geleistet werden kann.
3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass im Beschwerdefall Urkunden für einen Zeitraum von 1999 bis (und mit) 2002 ausgefolgt werden sollen, obwohl das Rechtshilfeersuchen festhalte, dass die relevanten Strafhandlungen vor vom 1. Januar 2002 erfolgt seien.
Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass ein entsprechendes Vorbringen im ordentlichen Instanzenzug nicht gemacht wurde, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, da der hier als unzulässig gerügte Zeitrahmen 1999 - 2002 schon vom Erstgericht festgesetzt wurde. Dies ist aber mit einer Nichtausschöpfung des Instanzenzuges gleichzusetzen, weshalb diese Rüge unzulässig ist (StGH 2006/2, Erw. 4.2). Es ist deshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
3.3. Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Verfassungsbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes i.d.F. LGBl. 2006/182) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. Oktober 2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Verfassungsbeschwerde abgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Februar 2007