StGH 2006/91
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: F Corp.
vertreten durch:
Dr. Helmut Schwärzler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2006 zu13UR.2003.410-128
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof reduziert auf CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2006, 13 UR.2003.410-128, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht sind zur Geschäftszahl 13 UR.2003.410 Vorerhebungen gegen den Schweizer Staatsangehörigen HB und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB anhängig. Dieses Strafverfahren basiert u. a. auf einem Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten an die Schweiz (ON 29), auf Verdachtsmitteilungen gemäss Art. 9 Abs. 2 SPG der Financial Intelligence Unit (FIU) vom 28. November 2003 (ON 1) samt Ergänzungen vom 29. September 2004 (ON 46 und 47) sowie auf Verdachtsmitteilungen des W Trust reg. und der E Trust Est..
2. Daraus ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:
Dem Schweizer Anwalt HB wird von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen, im Rahmen der geplanten Privatisierung der staatlichen Ölfirma in Aserbaidschan (SO) zusammen mit dem tschechischen Financier VK ab dem Jahre 1997 bei der Bestechung lokaler Beamter mitgewirkt und Betrugshandlungen zum Nachteil amerikanischer Investoren getätigt zu haben.
Für das Privatisierungsprojekt in Aserbaidschan gab HB im Jahre 1997 beim W Trust reg. bzw. bei der E Trust Est. die Gründung folgender liechtensteinischer Gesellschaften in Auftrag: A Establishment, L Establishment und C Establishment. Hierbei handelte es sich um sogenannte "Voucher-Gesellschaf-ten", welche zunächst "Vouchers" (Aktienoptionen) und später Anteile an der SO erwerben sollten. Die Gesellschaften wurden im August 2003 gelöscht. Begünstigte der Voucher-Gesellschaften waren HB und VK sowie weitere Personen, darunter auch amerikanische Investoren, also die nunmehr mutmasslich Geschädigten. Vertragspartner der Mandatsverträge war im Übrigen die O R Group Ud, BVI, welche aber jeweils von HB bzw. von dessen Anwaltskanzlei Meiss Blum & Partner in Zürich vertreten wurde.
Über Auftrag von HB wurden ebenfalls im Jahre 1997 vom W Trust reg. die folgenden liechtensteinischen Trusts gegründet: Be Trust, Br Trust, Ki Trust, St Trust und We Trust. Diese wurden mit Ausnahme der Be Trust inzwischen wieder gelöscht. Begünstigte dieser Trusts waren bzw. sind zwei Personen aus Aserbaidschan, BN und NN, bei denen es sich mutmasslich um die erwähnten bestochenen Beamten handelt. Die Trusts halten bzw. hielten Beteiligungen an verschiedenen weiteren Gesellschaften, insbesondere solche auf den British Virgin Islands. Im Einzelnen sind dies die Beschwerdeführerin, N Holding Ltd., R International S.A., C Financial S.A., E Holding Inc., E Portfolio S.A., A Business Inc., M Development Inc. und C Enterprises S.A..
Die Beteiligungsgesellschaften unterhielten/unterhalten verschiedene Bankkonten, über die Zahlungen zwischen den einzelnen Beteiligungsgesellschaften getätigt wurden. In der Regel erfolgten solche Geldflüsse unter Zwischenschaltung eines Anderkontos der Rechtsanwälte X & Y in Vaduz. Transaktionen gingen insbesondere an die Beschwerdeführerin, deren Anteile sowohl vom Ki Trust bzw. von der E Holding Inc. als auch vom Be Trust bzw. der N Holding Ltd. gehalten werden. Die Beschwerdeführerin führte/führt Konten bei der X Bank und bei der Y Bank. Der aktuelle Saldo auf dem Konto Nr. 320.xxx.x99 bei der X Bank beträgt rund USD 2,6 Mio. Das Geld stammt von mehreren anderen Konten und aus verschiedenen Transaktionen, die gemäss Verdachtsmeldung allesamt von HB organisiert worden waren.
3. Über Antrag der Staatsanwaltschaft fasste das Landgericht am 4. Dezember 2003 folgenden Beschluss:
"1. Die X Bank, 9490 Vaduz, wird gemäss § 96 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen, namentlich auch die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Kontoauszüge samt Detailbelegen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Kundenaufträge, Empfangsquittungen, Unterlagen über Banksafes inkl. Zutrittskontrolllisten, Korrespondenz, interne Vermerke, Kontolöschungsunterlagen sowie sonstige Aufzeichnungen, zu sämtlichen Konten der F Corp., ..., (insbesondere zu den Konten Nr. 320.xxx.x99 und 320.xxx.x11) herauszugeben.
Diese Unterlagen werden beschlagnahmt.
2. Die Vermögenswerte der F Corp. bei der X Bank werden gemäss § 97a StPO gepfändet. Der Bank wird verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
3. Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre befristet.
4. Die X Bank wird ersucht, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Konten bekanntzugeben und mitzuteilen, welche Art der Vermögensanlage besteht, insbesondere ob die Vermögensanlage im Sinne der Empfehlungen der schweizerischen Bankiervereinigung erfolgt." (ON 2)
4. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 verlängerte das Landgericht dieses Verfügungsverbot bis zum 4. Juni 2006, welchem Beschluss das Obergericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die Zustimmung erteilte. Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2006 keine Folge (ON 93c).
5. Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2006 verlängerte das Landgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2006 das erlassene Verfügungsverbot mit folgender Begründung um ein weiteres Jahr bis zum 4. Juni 2007:
"Wie im Verlängerungsbeschluss ON 83 erwähnt, übersandten die US-Behör-den am 01.12.2005 eine CD-ROM mit verschiedenen Dateien. Allerdings konnte hievon auf Grund eines Defektes der CD-ROM nur rund die Hälfte geöffnet werden. Zudem wurde bei der Sichtung der übrigen Dateien festgestellt, dass verschiedene Dokumente fehlten oder teilweise unkenntlich waren. Aus diesem Grunde stellte das Fürstliche Landgericht am 30.01.2006 ein ergänzendes Rechtshilfegesuch an die USA mit dem Ersuchen, sämtliche Unterlagen des US-Verfahrens in dieser Sache vor Ort sichten zu können und die relevanten Dokumente ausgehändigt zu erhalten. Diese Akteneinsicht fand vom 27. bis 31.03.2006 in New York statt (siehe AV ON 108). Dabei wurden knapp 100 Schachteln mit diversen Unterlagen grob gesichtet, die relevanten Aktenstücke kopiert und ausgehändigt. Zusätzlich wurden DVDs der im US-Verfahren sichergestellten Dokumente übergeben. Noch nicht ausgehändigt wurden hingegen die in der Schweiz beschlagnahmten Unterlagen (inkl. DVD).
Die bereits übergebenen Dokumente und Dateien werden nunmehr zunächst von der Landespolizei ausgewertet. Auf Grund des großen Umfanges ist davon auszugehen, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ausserdem liegen die meisten Schriftstücke in englischer Sprache vor, so dass ein wesentlicher Teil davon auch noch zu übersetzen sein wird.
Hinsichtlich der von den US-Behörden in der Schweiz beschlagnahmten Unterlagen stellte das Fürstliche Landgericht am 21.04.2006 ein ergänzendes Rechtshilfegesuch an die USA, welche nunmehr ihrerseits die Schweiz darum zu ersuchen hat, auch diese Dokumente an Liechtenstein übersenden zu dürfen. Dieses Einverständnis liegt noch nicht vor.
Bereits die Akteneinsicht in den USA hat den bisherigen Verdacht erhärtet. Insbesondere hat der Beschuldigte HB im US-Verfahren vor Gericht gestanden, an Bestechungen von hohen Regierungsvertretern von Aserbaidschan beteiligt gewesen zu sein. Dies sei namentlich auch durch Übergabe von zwei Dritteln der Voucher und Optionen der O R erfolgt, wobei er dafür und zugunsten der Regierungsvertreter - einer davon ist BN, der wirtschaftlich Berechtigte der F Corp. - Gesellschaften in Liechtenstein habe gründen lassen. Diese erhielten auch noch andere Bestechungsvorteile, wie insbesondere auch den geständigen Aussagen von TF zu entnehmen ist. In den gesichteten Unterlagen finden sich verschiedene Dokumente und Informationen, welche einerseits die von HB und TF eingestandenen Bestechungen bestätigen und andererseits die bisherigen Angaben von BN widerlegen. So gibt es beispielsweise Dokumente, welche - entgegen den Bestreitungen von BN - belegen, dass er sich einen Aufenthalt in den USA samt medizinischem Untersuch bezahlen liess und Unterstützung bei der Immatrikulation seines Sohnes an einer Universität in den USA erhielt. Hingegen fand sich kein einziger Anhaltspunkt, welcher seine Behauptungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Voucherhandel, wonach er aus den im März 1997 ursprünglich investierten USD 10'000.00 bis Mai 1998 USD 5 Mio. gemacht haben will, bestätigen würde. Es gibt vielmehr Belege, denen gemäss er über weit mehr Geld verfügte als diese USD 5 Mio. und dass auch dieses Geld aus den Bestechungen stammte, seien es Direktzahlungen oder ausgehändigte Vouchers, welche er später "verflüssigte" und sich die entsprechenden Gelder auf seine Firmen/Konten überweisen liess.
Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Verdachtslage genügend erhärtet, um die Kontensperre hinsichtlich der Vermögenswerte der F Corp. aufrecht zu erhalten. Es muss mehr denn je davon ausgegangen werden, dass diese Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen, namentlich auch von HB und BN, stammen und mit welchen in Liechtenstein Geldwäscherei betrieben wurde.
Die Verlängerung der Kontensperre rechtfertigt sich, weil die Verdachtslage schon durch die Akteneinsicht in den USA erhärtet wurde und sich dies durch die konkrete detaillierte Auswertung der Unterlagen objektivieren wird. Das Verfahren wird u. a. auf Grund des grossen zeitlichen Aufwandes für diese Auswertung samt Übersetzung vieler Dokumente in naher Zukunft nicht abgeschlossen werden können. Hinzu kommt, dass beispielsweise die Einvernahme des Beschuldigten HB noch nicht durchgeführt werden konnte, und zwar aus Gründen, die bekanntlich nicht bei den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden liegen. Inzwischen haben die US-Behörden ihr Einverständnis zur gerichtlichen Befragung von HB erteilt, doch ist es nun dieser selber, welcher sich dem entzieht.
Im Weiteren hat die F Corp. beantragt, TF zu befragen. Abgesehen davon, dass TF derzeit in Russland wohnt, stellt sich hier die gleiche Problematik wie bei HB. Die F Corp. wurde daher zur Ergänzung ihres Antrages ersucht, was bis heute nicht geschehen ist.
Schliesslich wird nach erfolgter Auswertung nebst anderen Personen in erster Linie nochmals eingehend BN zu befragen sein.
Es ist damit zu rechnen, dass all diese Untersuchungshandlungen nicht vor Anfang nächsten Jahres durchgeführt werden können, da vor allem die Auswertung und Übersetzung der Dokumente sehr zeitaufwendig ist. Überdies liegt ein wesentlicher Teil der Unterlagen, nämlich die in der Schweiz beschlagnahmten Dokumente, noch gar nicht vor. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des schon jetzt als deutlich erhärtet zu bezeichnenden Tatverdachtes und insbesondere des Verdachtes der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte der F Corp. sind die Voraussetzungen erfüllt, um die diesbezügliche Kontensperre gestützt auf § 97a Abs 4 StPO vorderhand um ein weiteres Jahr zu verlängern." (ON 120)
6. Unter Hinweis auf den Auslandsbezug und die Komplexität der Strafuntersuchung erteilte das Obergericht mit Beschluss vom 30. Mai 2006 dieser Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung die Zustimmung (ON 123).
7. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu entscheiden, dass der mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Mai .2006 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht zugestimmt werde (ON 124).
8. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2006 (ON 128) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass seit der letzten Beschlussfassung (2. Dezember 2005) nichts Wesentliches geschehen sei, daher keine Fortschritte seitens der ermittelnden Behörden erzielt worden seien, sich daher die Verdachtslage nicht erhärtet habe. Insbesondere sei unerfindlich, weshalb das Landgericht davon ausgehe, dass HB ein Geständnis abgelegt habe, da gegen diesen weder in der Schweiz noch in anderen Ländern ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, aus den Plea-Bargains ergebe sich mit keinem Wort, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin BN bestochen worden sei, auch seien allfällige Geldflüsse zur Beschwerdeführerin nicht erwiesen.
Hierzu verweist der Oberste Gerichtshof zunächst auf die rechtstheoretischen Ausführungen im OGH-Beschluss vom 2. März 2006 (ON 93c, S. 11 f.), hält der Beschwerdeführerin jedoch entgegen, dass seither vom Untersuchungsrichter sehr wohl Schritte zur weiteren Sachverhaltsermittlung unternommen worden seien, die den bisher vorhandenen Anfangsverdacht erhärten könnten und auch erhärtet hätten. So hätten vom 27. bis 31. März .2006 in New York Besprechungen des Untersuchungsrichters und der ihn begleitenden Polizeibeamten mit den zuständigen US-Behörden stattgefunden, die folgendes Ergebnis erbracht hätten:
"Vorab wurde von den US-Behörden die Dokumentation ‚PROSECUTOR'S AFFIDAVIT IN SUPPORT OF REQUEST FOR EXTRADITION OF VK' samt ‚Exhibits A-V' ausgehändigt.
Gesichtet wurden Unterlagen aus 83 Schachteln mit Dokumenten, welche direkt im US-Verfahren sichergestellt wurden (bezeichnet als ‚GPC'), und 10 Schachteln mit Dokumenten, welche im Rechtshilfeweg von den Schweizer Behörden übermittelt worden waren (bezeichnet als ‚Swiss' und ‚Swissbank'). Ausserdem wurden verschiedene Ordner (sog. ‚binder') gesichtet, welche Kopien der im US-Verfahren relevanten Unterlagen beinhalten. Es kann dazu auf die beiliegenden Übersichten verwiesen werden.
Die gesamten Unterlagen wurden in den USA gescannt und liegen in Form von 13 DVDs vor. Hievon wurden von den US-Behörden 12 DVDs übergeben (GPC001, GPC002, GPC003, GPC004, GPC005, GPC006[10f2], GPC006[20f2], GPC007, GPC008, GPC009, GPC011, GPC012), beinhaltend sämtliche Unterlagen aus dem US-Verfahren. Die DVD mit den in der Schweiz beschlagnahmten Dokumenten (GPC01 0) wurde (noch nicht) übergeben.
Die für das liechtensteinische Verfahren wesentlichen Unterlagen aus den Ordnern (‚binder') wurden direkt vor Ort kopiert und hernach von den US-Behörden an das Landgericht übermittelt.
Hinsichtlich der Dokumente aus den Schachteln ‚GPC' wurden die relevanten ‚boxes' in der ebenfalls beiliegenden Übersicht verzeichnet. Es wurden hievon nur wenige Unterlagen direkt vor Ort kopiert, da diese gesamthaft in den 12 vorgenannten DVDs enthalten sind.
Die Unterlagen aus der Schweiz (Schachteln ‚Swiss1' bis ‚Swiss9' und ‚Swissbank') wurden gesichtet und deren wesentlicher Inhalt in der erwähnten Übersicht festgehalten. Ausserdem wurden die relevanten Dokumente direkt vor Ort kopiert. Diese Kopien befinden sich aber noch im Gewahrsam der US-Behörden, da sie erst mit Zustimmung der Schweizer Behörden, von denen sie mittels Rechtshilfeersuchen erlangt worden waren, an Liechtenstein übergeben werden können.
In dieser Sache fanden sodann vor Ort Besprechungen statt mit folgenden Vertretern der US-Behörden:
-Linda Otani McKinney und Diana Viggiano (vom US Department of Justice, Office of International Affairs);
-Jonathan Abernethy und Mark Mendelsohn (vom US Department of Justice, zuständige Staatsanwälte in der Strafsache VK u. a.);
-Tom Rosato und Britte Kelly (Federal Bureau of Investigation, zuständige FBI-Beamten in der Strafsache VK u. a.).
In diesen Besprechungen wurde u. a. bestätigt, dass sich insbesondere HB und TF schuldig bekannt haben, während gegen VK und andere Personen formell Anklage erhoben werde. Die Verurteilungen von HB und TF gestützt auf ihre Schuldgeständnisse erfolgten aber erst nach den rechtskräftigen Urteilen gegen die übrigen Personen. Bis zu jenem Zeitpunkt könne namentlich HB grundsätzlich nicht protokollarisch einvernommen werden. Ich habe darauf hingewiesen, dass für das liechtensteinische Verfahren protokollierte Vernehmungen unumgänglich seien und rein informelle Befragungen ohne Tonaufnahmen oder direkte Niederschriften nicht beweisbildend sein könnten. Linda Otani McKinney wird dies mit den zuständigen Staatsanwälten des US-Verfahrens und mit dem dortigen Verteidiger besprechen und dann dem Unterzeichneten mitteilen, wie diesbezüglich weiter vorgegangen werden könne. Eine Möglichkeit bestünde allenfalls darin, HB im US-Verfahren unter Teilnahme des Unterzeichneten nochmals zu befragen, und zwar im Sinne einer protokollierten Vernehmung (‚recorded statement' oder ‚deposition'). Dies hänge aber von den konkreten Fragen an HB ab, so dass einem ergänzenden Gesuch jedenfalls ein konkreter Fragenkatalog beizufügen wäre. Die US-Behörden werden die FL-Behörden über das Ergebnis ihrer Abklärungen orientieren.
Hinsichtlich der ‚Schweizer' Unterlagen wird der Unterzeichnete mit den Schweizer Behörden Kontakt aufnehmen, das weitere Vorgehen erörtern und gegebenenfalls ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richten. Bis dahin bleiben die kopierten Dokumente und die entsprechende DVD bei den US-Behörden." (AV vom 5. April 2006; ON 108).
Daraus ergebe sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass HB ein Schuldbekenntnis abgelegt habe, gegen ihn Anklage erhoben und er auch verurteilt worden sei, womit der von der FIU am 28. November 2003 mitgeteilte Anfangsverdacht (ON 1) massiv erhärtet worden sei. Eine weitere Erhärtung des Anfangsverdachtes sei durch die Auswertung der nunmehr vorliegenden, von den US-Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erwarten, ebenso durch die Erledigung des vom Untersuchungsrichter am 21. April 2006 an die US-Behörden hinsichtlich der in der Schweiz beschlagnahmten Unterlagen gestellten ergänzenden Rechtshilfeersuchens. Die Auswertung dieser Unterlagen sei am 7. April 2006 an die liechtensteinische Landespolizei in Auftrag gegeben worden (ON 109), die folgende Massnahmen ergriffen habe:
"Die 12 DVDs wurden durch das Kommissariat WK/IT-Datensicherung (L S) auf eine portable Harddisk kopiert. Dabei musste festgestellt werden, dass diverse DVD-Files nicht lesbar waren oder zumindest Lesefehler aufwiesen. Die DVDs wurden dann mittels einer speziellen Software ausgelesen und auf die temporären Disks kopiert.
Anschliessend wurden die DVD-Daten auf den WK-File Server kopiert und dahingehend aufbereitet, dass das Metasuchsystem die Dateien ähnlich einer ‚Google'-Suchmaschine indexieren kann, so dass die Möglichkeit besteht, mittels Keywörter in den Datenbeständen zu suchen. Dazu war es notwendig, dass die TIF-Dateien zuerst in editierbare OCR-PDF umgewandelt wurden.
Weiters ersuchte das Landgericht, die beweisrelevanten Dokumente aus diesen DVDs auszudrucken. Die Ausdrucke werden zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit dem Bericht über die gesichteten Unterlagen betreffend Konvolut mit Kopien aus US-Ordnern (‚binder') und Konvolut zu ‚prosecutor's affidavit in support of request for extradition of VK' dem Landgericht übermittelt." (ON 118)
Der Oberste Gerichtshof teile die Ansicht des Landgerichtes, dass die Auswertung dieser Unterlagen auf Grund des grossen Umfanges der übermittelten Unterlagen und der Tatsache, dass diese in die deutsche Sprache zu übersetzen sein werden, sehr viel Zeit in Anspruch nehmen werde.
8.2. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass Geldflüsse zu ihr nicht stattgefunden hätten. Dazu sei ihr entgegenzuhalten, dass solche Geldflüsse aus der Mitteilung der FIU vom 28. November 2003 hervorgingen. Danach seien über Auftrag von HB vom W Trust mehrere liechtensteinische Trusts gegründet worden. Die Trusts hielten Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften auf den Virgin Islands, so auch an der Beschwerdeführerin, die in Liechtenstein Bankkonten bei der Y Bank und bei der X Bank halte und auf die von mehreren anderen Konten Transaktionen stattgefunden hätten, die von HB veranlasst worden seien (siehe ON 1). Damit sei der Verdacht, dass inkriminierte Gelder, die aus den strafbaren Handlungen des HB stammen könnten, auf die Konten der Beschwerdeführerin geflossen seien, durchaus naheliegend.
Zusammengefasst teile der Oberste Gerichtshof die Auffassung der Vorinstanzen, dass sich der bisherige Anfangsverdacht seit der letzten Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof tatsächlich erhärtet habe und damit zu rechnen sei, dass sich dieser durch die Auswertung der nunmehr vorliegenden Unterlagen weiters vertiefen werde, auch durch die beabsichtigte und jetzt offenbar mögliche Vernehmung des HB, des TF und des BN sowie durch die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens in die USA sei dies zu erwarten. Im Hinblick darauf, dass die Auswertung dieser Unterlagen und deren Übersetzung wegen des grossen Umfanges einige Zeit in Anspruch nehmen werde, ebenso die Vernehmung der drei genannten Personen erachte der Oberste Gerichtshof die weitere angeordnete Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin für gerechtfertigt, sie sei weder ungesetzlich noch unangemessen, sondern durchaus auch verhältnismässig.
9. Gegen den OGH-Beschluss ON 128 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. September 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 43 LV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie der Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34, des Gleichheitssatzes und des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene OGH-Beschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
9.1. Zur Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrüge wird Folgendes vorgebracht:
Die Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin bei der X Bank sei auf Veranlassung der Financial lntelligence Unit vom 28. November 2003 gemäss Art. 9 Abs. 2 SPG veranlasst worden.
In der Folge seien binnen zwei Jahren, obwohl hier von Seiten der Beschwerdeführerin sämtliche Umstände bzw. Fragen im Zusammenhang mit der Herkunft der Vermögenswerte aufgeklärt worden seien, durch die Behörden in den USA, der Schweiz und in Liechtenstein keine weiteren Erkenntnisse zu Tage getreten.
In weiterer Folge seien dann Ende November 2005 in einer regelrechten "Übernachtaktion" durch die Übersendung einer einzigen CD-ROM verschiedene Daten aus den USA an das Landgericht in Liechtenstein übersandt worden. Diese Daten seien in der Folge nicht geeignet gewesen, die Verdachtsmomente zu erhärten. Dies sei auch in der Weise begründet gewesen, als dass die Daten teilweise beschädigt und in weiterer Folge nicht lesbar gewesen seien. Auf Grund dessen sei durch das Landgericht beim Obergericht eine Verlängerung der Kontosperre um sechs Monate zur Bewilligung vorgelegt worden. Dieser Bewilligung sei stattgegeben worden. Die Entscheidung des Obergerichtes sei durch die Beschwerdeführerin bekämpft worden und der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 2. März 2006 festgehalten, dass auf Grund der Übersendung von Daten auf Grund des Vertrauensgrundsatzes im internationalen Rechtshilfeverkehr auf die Zusicherung der US-Behörden vertraut werden könne. So könne ohne die Dokumente zu prüfen von einer Erhärtung der Verdachtslage gesprochen werden. Die Verlängerung der Sperrfrist bis zum 4. Juni 2006 sei daher gerade noch vertretbar und im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des Strafverfahrens und die auszuwertenden Unterlagen auch nicht unverhältnismässig. Weiters habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass das Landgericht jedoch raschest die Übersetzung der gelieferten Unterlagen in deutscher Sprache und die Auswertung per CD-ROM zu veranlassen habe. Sollten sich danach keine wesentlichen Erkenntnisse ergeben, so der Oberste Gerichtshof, sei die Aufrechterhaltung der Kontosperre nicht mehr zu rechtfertigen. Diese sei dann umgehend aufzuheben.
Wie sich herausgestellt habe, seien die übermittelten Daten, welche im November 2005 an das Landgericht kurzfristig gesandt worden seien, nicht in der Weise substantiiert gewesen, als dass von einer Erhärtung der Verdachtslage hätte gesprochen werden können. Dies sei auf die mangelhafte Aufbereitung der CD und der beschädigten Daten zurückgeführt gewesen.
Insofern seien für diesen Zeitraum, die Begründungen, welche durch das Obergericht herangezogen worden seien (Erhärtung der Verdachtslage auf Grund des Vertrauensgrundsatzes) nicht vorgelegen.
Die Kontosperre sei auf Grund dessen schon damals aufzuheben gewesen, da die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien.
Nunmehr sei in weiterer Folge der Untersuchungsrichter in die USA gereist um hier verschiedene Akten einzusehen. Bei dieser Akteneinsicht habe dann der Untersuchungsrichter verschiedene Akten in Kopie angefordert und den gesamten Akt auch auf DVD erhalten.
Tatsache sei, dass weder die US-Behörden noch das Landgericht, im Rahmen der Ermittlungen und des Verfahrens, das gegen die Beschwerdeführerin geführt werde, hätten feststellen können, dass der wirtschaftlich Berechtigte, BN, die gegenständlichen Geldmittel unrechtmässig erwirtschaftet habe.
Die Vorwürfe, die gegen verschiedene nicht namentlich genannte Beamte aus Aserbaidschan gemacht würden, würden einfach pauschal auch auf den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin ausgeweitet. Nach nunmehr fast drei Jahren könne nach wie vor kein Dokument vorgelegt werden, aus welchem hervorgehe, dass hier Bestechungsgelder an die Beschwerdeführerin gelangt seien. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2004 dargelegt, wie die Vermögenswerte erwirtschaftet worden seien. Die Umstände, welche aus diesem Schriftsatz (ON 23) hervorgingen, würden darlegen, wie der Ablauf der Geschehnisse gewesen sei.
Obwohl hier verschiedene Umstände dargelegt und schlüssig erklärt worden seien, habe es das Landgericht als nicht notwendig angesehen, auf die amerikanischen Behörden in der Weise einzuwirken, als dass diese die angeblich belastenden Dokumente gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin offen gelegt würden. Auf Grund der Tatsache, dass nunmehr der gesamte Akt der US-Behörden in Form von gescannten Dokumenten durch verschiedene DVDs ausgehändigt worden sei, könne schlüssig nachvollzogen werden, dass weder die amerikanischen Behörden noch die Liechtensteiner Behörden, aber auch die Schweizer Behörden Verdachtsmomente nachweisen können, welche die von der Staatsanwaltschaft gemachten Anschuldigungen aufrecht erhalten könnten.
An Hand von vorhandener Auswertungssoftware sollte es auf Grund der Möglichkeiten im Rahmen der Landespolizei kein Problem sein, diese Dokumente zu indexieren und zu durchsuchen. Den amerikanischen Behörden sei es nicht möglich gewesen irgendwelche Verdachtsmomente im Zusammenhang mit dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin offen zu legen. Dies könne folglich auch im Rahmen des Liechtensteiner Strafverfahrens nicht erwartet werden. Es könne nicht erkannt werden, warum die Liechtensteiner Behörden etwas finden sollten, was die amerikanischen Behörden nicht gefunden hätten, ansonsten diese längst ein Verfahren gegen den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin oder dessen Sohn, der schon seit Jahren in den USA lebe, eingeleitet hätten.
Die derzeitige Verfahrensdauer von beinahe drei Jahren stehe in keinerlei Verhältnis zu den Vorwürfen gegenüber BN. Dies um so mehr, als dass gegen ihn weder in den USA noch in einem anderen Land ausser Liechtenstein ein Verfahren geführt werde, die Behörden in Liechtenstein aber keinerlei Dokumente vorlegen könnten, die den Anfangsverdacht erhärten könnten. Allein die Tatsache, dass Liechtenstein in den gegenständlichen Ermittlungen allein auf die Unterstützung der US-Amerikanischen Behörden, die sich über fast zwei Jahre hinweg geweigert hätten Rechtshilfe zu leisten, angewiesen sei, zeige, dass hier keinerlei Erhärtung der Verdachtslage zu erwarten sei. In den USA werde nach wie vor kein Verfahren gegen den wirtschaftlich Berechtigten geführt. Nicht zu vergessen seien die horrenden Kosten, die dem Land Liechtenstein durch diesen Fall aufgrund der angeordneten Übersetzungen der Dokumente aus dem US-Akt anfallen würden. Diese stünden in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Ergebnissen, da die US-Behörden nachweislich nicht in der Lage waren den Verdacht gegenüber der Beschwerdeführerin oder deren wirtschaftlich Berechtigten zu erhärten.
Auf Grund dessen liege eine Verletzung des Grundsatzes des Verbots der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gemäss Art. 31 Abs. 3 Landesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Die erlassene und nunmehr bekämpfte Anordnung des Obersten Gerichtshofes sei daher verfassungswidrig.
9.2. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsfreiheit wird wie folgt begründet:
9.2.1. Mit der gegenständlichen Vermögenssperre seien der Beschwerdeführerin rund USD 2,6 Mio. ihrer Verfügung entzogen worden. Es sei offensichtlich, dass dadurch in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei. Mit § 97a StPO liege zwar eine gesetzliche Grundlage zum Erlass von Vermögenssperren vor. In der gegenständlichen Angelegenheit sei diese Bestimmung in nicht rechtsgenüglicher Art und Weise im Sinne der Verfassungsmässigkeit angewendet worden.
Der Oberste Gerichtshof komme sodann auch zu dem aus verfassungsmässiger Sicht nicht haltbaren Schluss, dass die Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, weder ungesetzlich noch unangemessen, sondern durchaus verhältnismässig sei. Diese Rechtsmeinung sei verfehlt.
Wie bereits ausgeführt, sei die Sperre der Konten der Beschwerdeführerin erstmals im November 2004 ausgesprochen worden. Diese könne seit damals nicht mehr über ihre Vermögenswerte verfügen. Der auf Seiten der Beschwerdeführerin dadurch entstandene Schaden sei jedenfalls als schwerwiegend zu bezeichnen. Das Interesse des Landes Liechtenstein könne in dieser Weise das Interesse der Beschwerdeführerin nicht übersteigen. Dies umso mehr, als dass beinahe zwei Jahre lang keinerlei Ermittlungshandlungen gesetzt worden seien. Diese Situation habe sich auch auf Grund der Übersendung aller Unterlagen des US-Verfahrens nicht verändert.
Im Gegenteil sei durch die Pauschalübersendung von Akten an die Liechtensteiner Behörden davon auszugehen, dass hier weder die amerikanischen Behörden noch andere Behörden, welche im Zusammenhang mit den Aufklärungen der Privatisierung in Aserbaidschan behilflich gewesen seien, einen Verdacht betreffend dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführerin selbst hätte erhärtet können.
9.2.2. Zu den Ausführungen der plea bargains sei festzuhalten, dass der Sinn eines plea bargains in den USA jener sei, Verfahren, die aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes nicht in überschaubarer Zeit abgehandelt werden könne, abzukürzen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten unter welchen Umständen hier Dr. HB und auch TF diese plea bargains abgeschlossen hätten.
Dr. HB sei in Südkorea auf Veranlassung der USA im Rechtshilfeweg verhaftet worden. Nach einer sechsmonatigen Auslieferungshaft in Südkorea sei er nach Amerika überstellt worden, wo er ebenfalls in Haft bzw. unter Hausarrest gewesen sei. Dr. HB habe Familie in der Schweiz, sei Seniorpartner einer führenden Rechtsanwaltskanzlei in Zürich gewesen und sei ohne jegliche Vorwarnung in Südkorea verhaftet worden. Die Situation, welcher sich Dr. HB ausgesetzt gesehen habe, könne unter keinen Umständen zu dem Schluss führen, dass Dr. HB unter rechtsstaatlichen Grundsätzen bei einer Verhandlung über ein plea bargain nicht unter Druck gestanden sei. Tatsache sei, dass die Alternative zum Abschluss des plea bargains die Fortsetzung des Hausarrestes bzw. die Inhaftierung in den USA gewesen wäre. Das Verfahren in den USA werde von den Anwälten von Dr. HB mit bis zu zehn Jahren eingeschätzt. Auf Grund dessen sei HB nichts anderes übrig geblieben, als dieses plea bargain abzuschliessen. Das gleiche gelte für TF der in Russland Familie habe.
Falsch sei die Aussage des Obersten Gerichtshofes in der bekämpften Entscheidung, dass Dr. HB und TF schon verurteilt worden seien. Dies sei genau nicht der Fall, sondern es gebe allein die genannten plea bargains, die jedoch von sich aus noch nicht besagten, dass die vorgeworfenen Handlungen tatbestandsmässig seien. Dies werde Gegenstand des Hauptverfahrens in den USA sein, dessen Beginn noch in mehren Jahren Entfernung liege. Im Hauptprozess sei in den USA noch nicht Anklage erhoben worden.
Insofern könne diese Art der Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft, aus welcher der Oberster Gerichtshof ein Schuldanerkenntnis ableiten wolle, nicht herangezogen werden. Diesbezüglich sei auch auf das Urteil des Landgerichtes vom 10. Mai 2005 hingewiesen.
In diesem Urteil habe sich das Landgericht als Kriminalgericht in einer Verfallssache mit einem auf einem plea bargain basierenden amerikanischen Strafurteil zu befassen. Hierzu habe das Land- als Kriminalgericht folgendes ausgeführt: "Gegen amerikanische plea agreements bzw. generell gegen die Erledigung von Strafverfahren, durch Absprache (Stichwortverständigung im Strafprozess; plea bargaining bzw. guilty) werden namentlich von einem beträchtlichen Teil der Lehre Bedenken dahingegen geäussert, dass hiermit gegen tragende Grundsätze des Strafprozesses, namentlich gegen die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit, des strafprozessualen Legalitätsprinzips, der freien Beweiswürdigen, des fair trial, des Grundsatzes in dubio pro reo, der Unschuldsvermutung sowie der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Schlussverhandlung, verstossen werde. Es könne sich deshalb zumindest die Frage stellen, inwiefern es dem inländischen ordre public widerspricht, das Vorliegen einer Straftat ausschliesslich gestützt auf Ergebnis eines amerikanischen plea bargaining festzustellen bzw. insofern entsprechende plea agreements und die hier auf basierenden Urteile der amerikanischen Gerichte überhaupt als Beweismittel im inländischen Verfahren zugelassen und verwertet werden können."
Diese Ausführungen des Land- als Kriminalgericht würden eindringlich aufzeigen, dass das Institut des plea bargainings dem liechtensteinischen Strafprozess gänzlich fremd sei. Insofern sei die Verwendung eines amerikanischen plea bargains als Beweis als nicht zulässig einzustufen. Dies würde durch Art. 6 EMRK, aber auch durch den liechtensteinischen ordre public unterstützt.
Diese grundsätzlichen Darstellungen betreffend des plea bargains in den USA zeigten deutlich auf wie fremd eine solche Verfahrensbeendigung den liechtensteinischen Gerichten sei. Dies mit gutem Grund, da hier wichtigste Verfahrensgrundsätzen im Verfahren ausser Acht gelassen würden. Somit sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes, dass hier auf Grund der plea bargains von Dr. HB und TF sich die Verdachtslage in der Weise verhärtet hätte, als dass eine neuerliche Ausweitung der Kontosperre, als rechtsmässig zu beurteilen wäre, in deutlichem Widerspruch zum Liechtensteinischen ordre public und zu den durch Art. 6 EMRK geschützten Rechten.
Tatsache sei, dass die einzigen Verdachtsmomente auch in den USA nur auf Grund dieser plea bargains, welche unter höchstem Druck der Beschuldigten Personen erstellt worden seien, abgeleitet werden können. Insofern könne ausgeschlossen werden, dass hier aus verfassungsrechtlicher Sicht geeignete Beweise vorlägen um von einer Erhärtung der Verdachtslage zu sprechen.
Darüber hinaus sei betreffend die plea bargains von Dr. HB und TF festzuhalten, dass in diesen weder die Beschwerdeführerin noch der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin namentlich genannt würden, insofern keinerlei Erhärtung des Verdachtes abgeleitet werden könne.
Zu erwähnen sei jedoch ausdrücklich, dass Dr. HB und TF im Zusammenhang mit einer geplanten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter eben sich nicht von sich aus weigern den Inhalt des plea bargain zu erläutern. Im Gegenteil sei der Grund darin zu sehen, als diese ihre plea bargains in den USA durch eine Aussage in Liechtenstein gefährden könnten. Dies darum, weil der wahre Sachverhalt mitgeteilt werden würde und die US Behörden die plea bargains nicht mehr akzeptieren würden und in der Folge der ganze Prozess mit der vollen Strafdrohung angedroht würde. Es sei nachvollziehbar, dass die beiden Beschuldigten (TF und Dr. HB) zu keiner Aussage bereit seien, da sie nach wie vor das Verfahren in den USA berücksichtigen müssen. All diese Umstände sprächen dafür, dass hier das plea bargain auf welches der Oberste Gerichtshof Bezug nehme, unter enormen Druck zustande gekommen sei.
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass durch die unverhältnismässige Kontosperre der verfassungsmässige gewährleistete Grundsatz der Eigentumsfreiheit verletzt worden sei.
9.2.3. Zu den Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor dem Landgerichte nicht mitgeteilt habe, wie mit TF in Kontakt getreten werden könne, sei in aller Kürze festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 die Telefonnummer von TF dem Landgericht bekannt gegeben habe. Mit diesem Schriftsatz sei darüber hinaus beantragt worden, dass TF zur Einvernahme geladen werde, was jedoch bisher nicht geschehen sei. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin hier in Verzug sei, könne somit in keinster Weise nachvollzogen werden.
9.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots wird vorgebracht wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 2. März 2006 selbst festgehalten, dass eine Verlängerung der Kontosperre um 6 Monate bis zum 4. Juni 2006 gerade noch vertretbar sei. Dies unter alleiniger Berufung auf den Vertrauensgrundsatz im Rahmen der Rechtshilfe und ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen. Die quasi über Nacht gesendete CD mit Daten wurde somit unbesehen als Grund für eine Erhärtung der Verdachtslage angesehen. Der Oberste Gerichtshof sei sich der gegenständlichen Problematik, dass nur wegen des Vertrauensgrundsatzes eine Kontosperre verlängert werde, offensichtlich selbst sehr wohl bewusst gewesen und habe insofern angefügt, dass das Landgericht raschest die Übersetzung der Unterlagen zu veranlassen habe und für den Fall, dass keine neuen Erkenntnisse hervorkommen, die Kontosperre umgehend aufzuheben sein werde.
Tatsache sei, das die Daten, die in letzter Minute von den US-Behörden an Liechtenstein gesandt worden seien, nicht brauchbar gewesen seien und der einzige Grund, der vom Landgericht für eine neuerliche Verlängerung der Kontosperre vorgebracht werde, jener sei, dass nun mittlerweile der gesamte Akt der US-Behörden nachgereicht worden sei und dieser ausgewertet werden müsse. Die Konsequenz sei faktisch jene, dass das Rechtshilfeersuchen an die USA nicht beantwortet worden sei, da nicht der gesamte Akt angefordert worden sei, sondern in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin Verdachtsmomente abgeklärt werden hätten sollen. Dies sei den US-Behörden mehrmals mitgeteilt worden. Diese hätten jedoch keinerlei Antwort auf die Fragen des Liechtensteinischen Landgerichtes geben, was den Schluss ableiten lasse, dass die US-Behörden, die den Akt schon seit mehreren Jahren bearbeiteten, keinerlei Verdachtsmomente gegen die Beschwerdeführerin oder deren wirtschaftlich Berechtigten gefunden hätten.
Der Oberste Gerichtshof habe somit den rechtlichen Ansatz für eine Verlängerung einer Kontosperre bereits selbst erläutert und dargelegt. Nunmehr werde in vollkommener Verkennung der selbst festgelegten rechtlichen Erfordernisse einer nochmaligen Verlängerung um ein weiteres Jahr bis zum 4. Juni 2007 (!) zugestimmt.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 2006 und die nunmehr bekämpfte Entscheidung sei in keiner Weise in Einklang zu bringen, worunter nicht nur das Willkürverbot verletzt werde, sondern auch der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gem. Art. 43 LV verletzt werde. Darüber hinaus werde die zwei Jahre lange Untätigkeit der Behörden in den USA durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes regelrecht belohnt, was zu einer krassen Waffenungleichheit im Strafverfahren führe und insofern ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit begründe.
Tatsache sei, dass das gegenständliche Verfahren vollkommen unzulänglich geführt werde, wobei sich das Liechtensteinische Landgericht, das selbst alles Notwendige unternommen habe, die Untätigkeit der US-Behörden anrechnen lassen müsse. Es könne nicht angehen, dass ausländische Behörden die in Liechtenstein geltenden Verfahrensgrundsätze durch Untätigkeit umgehen und ein Verfahren ohne Begründung verzögern durch die Verfassung und die EMRK geschützten Rechte ohne Ahndung durch die Liechtensteinischen Behörden verletzten können und in der Folge die Beschwerdeführerin durch deren Handlungen auch noch bestraft werden könne.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene OGH-Beschluss vom 2. August 2006 zu 13 UR.2003.410-128 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
Indessen fragt es sich, ob im Beschwerdefall eine weitere Legitimationsvoraussetzung vorliegt, nämlich die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse (siehe StGH 1997/40, LES 1999, 87 [88 f. Erw. 2.1]). Denn der hier angefochtene OGH-Beschluss betrifft die Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Kontosperre um ein (weiteres) Jahr bis zum 4. Juni .2007. Somit ist dieser Verlängerungsbeschluss inzwischen hinfällig geworden. Doch braucht hier auf die Frage der Beschwer nicht weiter eingegangen zu werden, da der vorliegenden Verfassungsbeschwerde jedenfalls auch materiell keine Folge zu geben ist.
2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst die überlange Dauer der gegen sie verhängten Kontosperre geltend. Sie rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung, der Eigentumsgarantie, des Gleichheitssatzes, des ungeschriebenen Willkürverbots sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht.
2.1. Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung. Auch wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet die in Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK (LGBl. 1995/208; für Liechtenstein am 14. November 1995 in Kraft getreten) enthaltene Eigentumsgarantie hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz. So stützt sich die Beschwerdeführerin denn auch richtigerweise auf die allgemeine Verfahrensgarantie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und nicht auf Art. 1 des 1. ZP EMRK (vgl. hierzu Frowein/ Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, 798 f. Rz 44 f. zu Art. 1 des 1. ZP). Das Verbot der Rechtsverzögerung geht auch dem gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbot vor (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4 Erw. 2]).
Auch die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV ist nicht näher zu prüfen, da dieses Grundrecht nach der StGH-Rechtspre-chung im hier relevanten Bereich der Rechtsanwendung nur dann betroffen sein kann, wenn vom Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung in Bezug auf zumindest einen Vergleichsfall geltend gemacht wird (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, sodass auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.
2.2. Es ist deshalb im Folgenden nur im Lichte des Rechtsverzögerungsverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Anschliessend ist auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
3. Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, wird im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290 Rz 459).
3.1. Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) fällt dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt (Villiger, 290 f. Rz 460). Im Beschwerdefall geht es nicht um die Inhaftierung eines Beschuldigten, sondern um die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin. Solche Ansprüche können allenfalls dann eine besondere Bedeutung aufweisen, wenn diese für den Betroffenen - bzw. hier die betroffene juristische Person - existentiell sind, was aber von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden ist.
3.2. Was das weitere Kriterium des Verhaltens der Beschwerdeführerin angeht, so hat diese, soweit ersichtlich, keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt.
3.3. Indessen erweist sich der Beschwerdefall durch seine internationalen Bezüge als durchaus komplex, zumal dieser Fall wesentlich auf einem amerikanischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz basiert und Liechtenstein ein zweifach ergänztes Rechtshilfeersuchen an die USA gestellt hat, wobei für die Weitergabe der von der Schweiz an die USA ausgefolgten Urkunden wiederum die Zustimmung der Schweiz erforderlich ist. Letztere lag im Zeitpunkt der hier angefochtenen OGH-Entscheidung noch nicht vor. Zudem musste der liechtensteinische Untersuchungsrichter zur Sichtung des umfangreichen amerikanischen Strafaktes nach New York reisen und schliesslich ist die Übersetzung und Auswertung der von den USA ausgefolgten Unterlagen naheliegenderweise sehr zeitaufwendig.
3.4. Was weiter die Behandlung des Falles durch die (inländischen) Strafverfolgungsbehörden betrifft, so prüft der Strassburger Gerichtshof, ob sich grössere Lücken bei der Verfahrensabwicklung zeigen. Besonders schwer wiegen dabei Verzögerungen bei der Urteilsausfertigung (Villiger, 293 Rz 465).
Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, haben die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden in dieser Angelegenheit eine umfangreiche Aktivität entwickelt. Jedenfalls können ihnen keine wesentlichen Lücken in der Fallbearbeitung zum Vorwurf gemacht werden. Die schleppende Erledigung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens durch die amerikanischen Behörden ist dagegen nach der Strassburger Praxis nicht den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393 [394 Erw. 21]).
3.5. Im Beschwerdefall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes in krassem Widerspruch zu dessen Entscheidung vom 2. März 2006 stehe. Der Oberste Gerichtshof habe in jener Entscheidung festgehalten, dass sich eine Aufrechterhaltung der Kontosperre nicht mehr rechtfertigen lasse, falls die Auswertung der von den USA Ende November 2005 übersandten CD-ROM keine wesentlichen Erkenntnisse ergeben sollte. Es habe sich aber in der Folge herausgestellt, dass die übermittelten Daten nicht in der Weise substantiiert gewesen seien, dass von einer Erhärtung der Verdachtslage hätte gesprochen werden können. Insofern habe die für diesen Zeitraum vom Obergericht [gemeint wohl: Obersten Gerichtshof] herangezogene Begründung nicht vorgelegen. Die Kontosperre hätte deshalb schon damals aufgehoben werden müssen, da die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine unzulässige ex-post-Betrachtung vornimmt. Es kann hier offen gelassen werden, ob der Oberste Gerichtshof die Verlängerung der Kontensperre nicht zugelassen hätte, wenn im damaligen Zeitpunkt der Inhalt der CD-ROM bekannt gewesen wäre. Aus der damaligen ex-ante-Sicht war jedenfalls die Verlängerung der Kontensperre durchaus gerechtfertigt, da mit einer weiteren Erhärtung der Verdachtslage durch die noch nicht ausgewerteten Daten auf der von den USA ausgefolgten CD-ROM gerechnet werden durfte.
Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, hat sich die Sachlage inzwischen aber wesentlich verändert, da der zuständige Untersuchungsrichter Ende März in den USA war und rund 100 Schachteln mit diversen Unterlagen gesichtet und die relevanten Aktenstücke kopiert hat, wobei ihm diese zusammen mit DVDs der im US-Verfahren sichergestellten Dokumente übergeben wurden (Landgerichtsbeschluss vom 29. Mai 2006 [ON 120]).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen können auch die im Rahmen von plea bargains von HB und TF in den USA abgelegten Geständnisse bei der Beurteilung der Verdachtslage zur Rechtfertigung der Verhängung der Kontosperre sehr wohl berücksichtigt werden. Denn die von der Beschwerdeführerin erwähnten - und grundsätzlich auch gerechtfertigten - Vorbehalte des Landgerichts richteten sich gegen die Annahme einer Straftat im Rahmen eines liechtensteinischen Verfallsverfahrens allein gestützt auf ein amerikanisches plea agreement. Dort ging es also um den Abschluss eines Hauptverfahrens in einer Verfallssache, während es im Beschwerdefall nur um eine provisorische prozessuale Zwangsmassnahme geht. In diesem Verfahrensstadium darf aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zur Beurteilung der Verdachtslage durchaus auf ein im Rahmen eines amerikanischen plea agreement erfolgtes Geständnis zurückgegriffen werden.
Insbesondere aufgrund dieser Geständnisse hat sich die Verdachtslage im Beschwerdefall somit sehr wohl erhärtet, sodass die hier angefochtene OGH-Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs im Widerspruch zur OGH-Entscheidung vom 2. März 2006 steht.
3.6. Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof die durch die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Kontosperre erreichte Verfahrensdauer seit dem Beschlagnahmebeschluss vom 14. November 2003 von gegen vier Jahren im Lichte der von der Strassburger Rechtsprechung entwickelten Prüfungskriterien als vertretbar, zumal etwa im zitierten Fall Neumeister/Österreich ein immerhin siebenjähriges Strafverfahren noch als EMRK-konform qualifiziert wurde. Eine vierjährige Verfahrensdauer erscheint zunächst in Anbetracht der starken internationalen Verflechtung des Falles gerechtfertigt; weiter weil es im Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerdeführerin nur um eine Vermögenssperre geht, wobei nicht hervorgekommen ist, dass diese für die Beschwerdeführerin geradezu existenzbedrohend wäre. Soweit im Übrigen Verfahrensverzögerungen aufgetreten sind, sind diese nicht den inländischen, sondern den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten. Schliesslich hat sich der der Kontosperrung zugrunde liegende Verdacht aufgrund der in den USA abgelegten Geständnisse von HB und TF weiter erhärtet.
3.7. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall keine überlange Verfahrensdauer vor, sodass keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots erfolgt ist.
4. Was die noch zu prüfende Rüge der Verletzung der Begründungspflicht angeht, so ergibt sich aufgrund der bisherigen Erwägungen ohne weiteres, dass auch dieses Grundrecht nicht verletzt ist. Dabei ist irrelevant, ob neben den in den bisherigen Erwägungen erörterten Begründungselementen der hier angefochtenen OGH-Entscheidung weitere Teile der Begründung für sich genommen allenfalls ungenügend oder sogar materiell falsch wären. Denn nach der StGH-Rechtsprechung verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt, was aber im Beschwerdefall nicht ersichtlich ist (StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]). Im Weiteren genügt es, wenn in einer Entscheidung - wie dies im Beschwerdefall zutrifft - zumindest eine genügende Begründung gegeben wird, auch wenn weitere, alternative Begründungen diesem Grundrecht für sich gesehen nicht gerecht würden (StGH 2002/81, Erw. 3).
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Verfassungsbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2007