Art. 31 LV § 365 ZPO
Es ist mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, wenn in einem vergleichbaren Fall, konkret betreffend Zulässigkeit eines Vorschusses für Übersetzerkosten bei einem Verfahren um Auskunft und Herausgabe, vom 1. Senat des Obergerichts anders entschieden wird als zuvor vom 2. Senat desselben Gerichtshofs. Daran kann auch nichts ändern, dass vielleicht der 1. Senat von der Entscheidung des 2. Senats nichts gewusst hat.
StGH 2006/9
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M Collins USA
Beschwerdegegner: J B. Collins USA
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2006, 01CG.2005.282-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 4'750.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19. Januar 2006,
01 CG.2005.282-14, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur gesamten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Vertretungskosten in der Höhe von CHF 961.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 170.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Durch das Erstgericht wurden den Klägern, den nunmehrigen Beschwerdeführern des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, aufgetragen, CHF 1'750.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren sowie CHF 3'000.00 zur Deckung des mit der Zustellung der Klage und der Ladung für die noch anzuberaumenden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung verbundenen Aufwands - wegen der erforderlichen Übersetzungen ins Englische - zu erlegen.
2. Dagegen erhoben die Kläger Rekurs an das Obergericht. Diesem Rekurs gab das Obergericht mit dem vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Beschluss keine Folge.
Diesen Beschluss begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Art. 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sehe vor, dass bei Parteien, die nach den Bestimmungen der ZPO zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet seien, die Behandlung einer gebührenpflichtigen Eingabe, eine beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung von der vorherigen Entrichtung oder Sicherstellung der nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren abhängig zu machen sei.
2.2. Auch der verlangte Vorschuss für Übersetzungskosten sei begründet. Die Dolmetschertätigkeit beinhalte eine Sachverständigentätigkeit. § 365 Abs. 2 ZPO könne deshalb sinngemäss auf den gegenständlichen Fall angewandt werden. Ebenso sei es begründet, die Durchführung der Zustellungen in sinngemässer Anwendung des § 332 Abs. 2 ZPO von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2006 an den Staatsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien im Recht auf Gleichheit und im Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt. Beantragt wird - mit Kostenfolgen für das Land - den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zur Neuverhandlung und Neuentscheidung an dieses zurückzuverweisen.
Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 sei von der Mutter der Beschwerdeführer, Frau D C, eine inhaltlich beinahe gleich lautende Klage eingebracht worden (Verfahren zu 10 CG.2005.281). Auch in diesem Verfahren habe das Landgericht der Klägerin zur Deckung der Übersetzungskosten einen Betrag von CHF 3'000.00 auferlegt. Einem Rekurs an das Obergericht gegen den Beschluss des Landgerichts habe aber das Obergericht Folge gegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben.
Es sei daher festzuhalten, dass zu der Frage der Bevorschussung von Übersetzungskosten zwei Obergerichtsbeschlüsse in zwei Verfahren vorlägen, mit völlig konträren Ergebnissen und Begründungen. Deshalb verstosse der angefochtene Beschluss des Obergerichts gegen das Gleichheitsgebot.
3.2. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei darüber hinaus aber auch willkürlich, denn er sei sachlich nicht zu begründen.
Der angefochtene Beschluss gehe nämlich unrichtigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 GGG erfüllt, insbesondere dass die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der ZPO zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet seien. Die Beschwerdeführer hätten zwar ihren Wohnsitz in den USA, seien aber mittellos. Wenn die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde, seien sie sowohl von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten als auch von den Gerichtsgebühren befreit. Erst in der ersten Tagsatzung wäre die Kautionspflicht festzustellen gewesen.
3.3. Selbst wenn man die Kautionspflicht bejahen sollte, so wurde doch auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenanspruches nach Art. 2 GGG nicht Bedacht genommen. Es sei eine Begründung dafür zu vermissen, warum der gesamte Gebührenanspruch unmittelbar im Zeitpunkt nach der Klagseinbringung entstanden sein sollte und aus welchen Gründen eine derartige Gebührenhöhe vorgeschrieben wurde. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür sei nicht erkennbar, sodass Willkür vorliege.
4. Beide Beschwerdegegner haben auf eine Gegenäusserung verzichtet.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 19. Januar 2006, 01 CG.2005.282-14, ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf Gleichheit und im Recht auf willkürfreie Behandlung als verletzt.
2.1. Der in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleistete allgemeine Gleichheitssatz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Bereich der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichfällen verglichen werden kann (StGH 2002/75; 1998/45, LES 2000, S.1 ff.; 2005/19). Nach diesem Grundrecht ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich zu behandeln. Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 205).
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt worden.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.2. Der 2. Senat des Obergerichts entschied mit Beschluss vom 16. November 2005, 10 CG.2005.281-10, in einem Verfahren, in dem D C Klägerin und die Beschwerdegegner dieses Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof die Beklagten waren, wie folgt:
"Nach Art. 12 Gerichtsgebührengesetz ist bei Parteien, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet sind, die Behandlung einer gebührenpflichtigen Eingabe, die beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung von der vorherigen Entrichtung oder Sicherstellung ‚der nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren' abhängig zu machen. Das Gerichtsgebührengesetz sieht in Art. 16 ff. im streitigen Zivilverfahren aber nur eine Eingabe-, Protokoll-, Entscheidungs- und Vergleichsgebühr vor, nicht aber eine Übersetzungsgebühr für die Übersetzung der Klagsschrift und der Vorladung zur Streitverhandlung in die englische Sprache. Schon aus diesem Grunde kann der Klägerin nach dem Gerichtsgebührengesetz nicht der Erlag eines Geldbetrages aufgetragen werden.
Für eine sinngemässe Anwendung des § 365 ZPO besteht vorliegend kein Raum. Nach dieser Bestimmung kann dem Beweisführer der vorschussweise Erlag eines Betrages zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige ... verbundenen Aufwandes aufgetragen werden, mit der Sanktion nach § 332 Abs. 2 ZPO , dass bei nicht rechtzeitigem Erlag die Ausfertigung der Vorladung unterbleiben und die Verhandlungen auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt werden kann. Der Beweisführer kann aber mit der die Klage einleitenden Klägerin nicht verglichen werden. Ebenso ist der vorschussweise Erlag eines Geldbetrages nicht mit der vom Erstgericht angeordneten Zahlung zu vergleichen. Ebenso ist die Sanktion nach § 322 Abs. 2 ZPO eine völlig andere als in Art. 12 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz".
2.3. Im nunmehr vor dem Staatsgerichtshof angefochten Beschluss hat 1. Senat des Obergericht völlig gegenteilig entschieden. Dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts wurde keine Folge gegeben.
Das Obergericht anerkannte, dass ein Vorschuss für Übersetzerkosten zulässig sei. Dies deshalb, weil die zweifellos erforderliche Dolmetschertätigkeit eine Sachverständigentätigkeit beinhalte, § 365 Abs. 2 ZPO könne deshalb durchaus sinngemäss auf den gegenständlichen Fall angewandt werden.
Ebenso sei es begründet, die Durchführung der Zustellungen in sinngemässer Anwendung des § 332 Abs. 2 ZPO von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
3. Es liegt auf der Hand, dass die beiden Fälle vergleichbar, wenn nicht sogar die gleichen sind. In beiden Fällen geht es nämlich um Auskunft und Herausgabe, die Beschwerdegegner sind dieselben, die Beschwerdeführer hängen familiär zusammen, materiell ging es um dieselben Klagebehauptungen.
Dennoch wurde vom 1. Senat des Obergerichts anders entschieden als zuvor vom 2. Senat desselben Gerichtshofs. Dass ist mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Daran kann auch nichts ändern, dass vielleicht der 1. Senat von der Entscheidung des 2. Senats nichts gewusst hat. Objektiv gesehen wurden zwei vergleichbare Fälle unterschiedlich entschieden ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorlag.
4. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit Folge zu geben.
5. Der Staatsgerichtshof möchte ausdrücklich hervorheben, dass er nicht über die Rechtsrichtigkeit der einen oder anderen Entscheidung der beiden Senate des Obergerichts entschieden hat. Es wird Sache des Obergerichts sein, für eine einheitliche Rechtsprechung Sorge zu tragen.
6. Die von den Beschwerdeführen geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 961.00 waren ihnen zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 3 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Dezember 2006