StGH 2006/74
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: T Trust reg.
vertreten durch:
Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: X Bank 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner & Konrad Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 2006, 08CG.2004.63-68
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 2006, 08 CG.2004.63-68, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 8. März 2004 begehrte die Beschwerdeführerin beim Landgericht von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung eines Betrages von CHF 7'889'366.75 samt 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 2003.
2. Mit Urteil vom 30. August 2004 gab das Landgericht dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von CHF 7'784'088.26 statt und wies das Mehrbegehren von CHF 105'278.49 ab.
3. In seinem Urteil stellte das Landgericht folgenden Sachverhalt fest:
3.1. LK ist von Beruf Treuhänder. Seine Treuhandgesellschaft war die C Treuhand AG, gelöscht am 21. April 2004. LK war im Laufe der Jahre mit vielen von ihm verwalteten Gesellschaften Kunde der Beschwerdegegnerin.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist ein Treuunternehmen mit Sitz in Vaduz. Repräsentant war bis 2003 die C Treuhand AG, Verwaltungsrat war LK.
3.3. Die T AG wurde ebenfalls von LK als einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht verwaltet.
3.4. Am 14. September 2001 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch LK, HK, USA, als die wirtschaftlich berechtigte Person bekannt. Am 5. November 2002 gab die Beschwerdeführerin als nunmehr wirtschaftlich Berechtige Frau AL, Taiwan, bekannt. LK war auf allen Konten der Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. HK war einzelzeichnungsberechtigt auf diesen Konten vom August 1983 bis 4. November 2002. Seit 5. November 2002 ist neben LK Frau AL einzelzeichnungsberechtigt auf den Konten der Beschwerdeführerin.
3.5. Am 14. September 2001 teilte LK der Beschwerdegegnerin mit, dass wirtschaftlich Berechtigter bezüglich der T AG ebenfalls HK sei. Außerdem gab er der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die T AG eine seit Jahren ruhende Gesellschaft sei, die keine Geschäftstätigkeit ausübe.
3.6. Mit Erklärung vom 18. Dezember 2002 teilte die C Treuhand AG, vertreten durch LK, der Beschwerdegegnerin mit, dass an den Vermögenswerten des Septo-Kontos 01xxxxx neben HK noch BF und GE wirtschaftlich berechtigt seien. Die Eröffnung dieses Septo-Kontos sei auf Wunsch von HK erfolgt. Auf Empfehlung seines Steuerberaters wurde das aus einem Verkauf eines Geschäftsanteils der Beschwerdeführerin an der T International stammende Geld nicht direkt an die Beschwerdeführerin überwiesen, sondern auf das erwähnte Septo-Konto der C Treuhand AG. Dort hätte das Geld vorübergehend bleiben sollen, bis über die weitere Verfügung entschieden worden wäre. Zu dieser Zeit stand auch im Raum, dass ein Teil des Geldes an Familienmitglieder verteilt werden solle. Weisungen betreffend dieses Konto wurden ausschließlich von HK erteilt.
3.7. Mit Schuldanerkenntnis vom 3. Oktober 2001 anerkannte LK gegenüber V Establishment eine Schuld von USD 3'090'504.00. Er verpflichtete sich gleichzeitig zur Rückzahlung. Da die Rückzahlung nicht zeitgerecht erfolgte, erwirkte der Rechtsvertreter des V Est. einen Zahlbefehl, der in Rechtskraft erwuchs und führte anschließend Exekution gegen LK. Die antragsgemäß erlassene Exekutionsbewilligung wurde an die Drittschuldner, darunter auch die Beschwerdegegnerin, am 16. April 2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. April 2002 unterfertigt von U K und K K, teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass lautend auf LK bei der Beschwerdegegnerin keine pfändbaren Forderungen vorhanden seien.
3.8. Am 27. Mai 2002 erteilte LK als Vertreter der T AG den Auftrag an die Beschwerdegegnerin, vom Konto der T AG an das R Est. den Betrag von CHF 1'200'000.00 auf dessen Konto bei der Y Bank zu überweisen.
3.9. Auf dem Vergütungsauftrag führte er als spezielle Weisung an die Beschwerdegegnerin an: "auftrags eines Kunden, ohne Nennung von T AG".
3.10. Gleichzeitig beantragte LK bei der Beschwerdegegnerin die Einräumung eines Lombardkredites für die T AG. Als Sicherheit verpfändete LK Vermögenswerte der Beschwerdeführerin. Daraufhin gab der zuständige Sachbearbeiter in der Abteilung Lombard-Kredite den Vergütungsauftrag über CHF 1'200'000.00 frei und überwies diesen Betrag auf das Konto des R Est. bei der Y Bank (per Valuta 28. Mai 2002), welches sich auf Grund der treuwidrigen Geldentnahmen des LK im Soll befand. Mit dieser Transaktion aktivierte LK die Kontoverbindung der T AG, die mehrere Jahre inaktiv gewesen war und benutzte diese Gesellschaft auch zur Durchführung der nachfolgenden treuwidrigen und vermögensveruntreuenden Transaktionen.
3.11. Am 5. Juni 2002 veranlasste LK eine Überweisung von USD 2 Mio. an Rechtsanwalt Dr. O zugunsten von V Est. Als spezielle Weisung fügte er hinzu: "Ohne Nennung von T AG auftrags LK, Vaduz". Damit zahlte er einen Teil seiner Schuld gegenüber V Est. laut der Exekutionsbewilligung vom 11. April 2002 zurück.
3.12. Am 31. Juli 2002 beauftragte LK (als Vertreter der T AG) die Beschwerdegegnerin, einen weiteren Betrag von dem Konto der T AG in Höhe von USD 1'261'258.00 an Dr. O zugunsten V Est. zu überweisen. Auch diesem Überweisungsauftrag fügte er als spezielle Weisung an die Beschwerdegegnerin hinzu: "Ohne Nennung von T AG auftrags Herrn LK gemäß Schreiben vom 31. Juli 2002". Mit dieser Überweisung tilgte LK seine restliche Schuld gegenüber V Establishment aus der Exekutionsbewilligung vom 11. April 2002.
3.13. In der Folge tätigte LK ab 27. Juni 2002 vom Konto der T AG folgende Barabhe bungen:
3.14. Darüber hinaus behob LK vom Septo-Konto der C Treuhand AG, Konto-Nr. 0184509 AE, am 7. Januar 2003 CHF 220'000.00, am 13. Februar 2003 CHF 200'000.00 und am 15. April 2003 CHF 150'000.00 sowie am 21. Mai 2003 CHF 200'000.00. Zuzüglich Zinsen und Bankgebühren betrug der Minussaldo auf diesem Konto per 12. Juni 2003 CHF 785'831.00. Dieses Konto wurde am selben Tag zu Lasten des Kontos Nr. 0184509 AB (Septo-Konto der C Treuhand AG) abgedeckt.
3.15. Mit Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung, unterfertigt von LK als Vertreter der Pfandbestellerin ("C Treuhand AG/Septo"), wurde zur Sicherstellung aller Ansprüche, welche der Beschwerdegegnerin gegen die T AG zustehen, sämtliche gegenwärtig oder zukünftig bei der Beschwerdegegnerin im Depot liegenden oder sonst in ihrem Besitz befindlichen oder unter ihrem Namen deponierten Wertpapiere oder Forderungen verpfändet.
3.16. Mit dem Geld aus all diesen Bezügen bezahlte LK private Schulden.
3.17. Auch vor den obigen Barabhebungen (ab Juni 2002) hat LK auf Weisung des HK Geldbeträge bar behoben, jedoch nur im Betrage von rund zwischen USD 20'000.00 bis maximal USD 50'000.00.
3.18. Der schriftliche Kreditvertrag betreffend den Lombard-Kredit wurde von der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2002 und von der T AG, vertreten durch LK, am 28. Juni 2002 unterfertigt. Die Kreditlimite betrug CHF 2 Mio. Mit Kreditvertrag vom 13./20. Dezember 2002 wurde der T AG von der Beschwerdegegnerin ein weiterer Kredit mit einem Maximal-Belehnungswert von CHF 6'318'700.00 gewährt.
3.19. Am 11. Juni 2003 gestand LK HK die Veruntreuung des treuhänderisch gehaltenen Vermögens. Bis dahin hatte er HK nie über die Kreditaufnahme, die Verpfändung des Wertschriftendepots und über seine Veruntreuungen informiert. Nachdem HK die Beschwerdegegnerin über diese Vorkommnisse informiert hatte, kündigte diese mit Schreiben vom 20. Juni 2003 den an die T AG gewährten Lombard-Kredit und verlangte die Rückzahlung des Schuldsaldos per 23. Juni 2003 in Höhe von USD 3'694'789.59 mit der Androhung, dass sie sich ansonsten aus den verpfändeten Konto- und Depotwerten der Beschwerdeführerin schadlos halten werde. Um den Verkauf von Wertpapieren mit entsprechenden Verlusten zu verhindern, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin die Einräumung eines Lombard-Kredits, um den ausstehenden Kredit teilweise abzuzahlen. Auf Intervention der Rechtsvertreter der T AG wurden die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2003 genannten Kreditbeträge mit Schreiben vom 30. Juni 2003 auf CHF 2'043'008.00 bzw. USD 3'683'103.61 reduziert. In der Folge überwies der Beschwerdeführerin einen Betrag von USD 5'201'618.29 auf das USD-Konto der T AG per Valuta 30. Juni 2003. Dieser Geldbetrag wurde dazu verwendet, die Minussaldi der T AG auszugleichen.
3.20. Am 14. Juli 2003 trat die T AG ihre sämtlichen Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin und HK ab. Am 28. Februar 2004/14. April 2004 trat Frau AL ihre Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ab. Am 25. Februar 2004/14. April 2004 trat HK ebenfalls seine Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ab.
3.21. Bei der Beschwerdegegnerin gibt es neben dem Geschäftsfeld Intermediärkunden ein Geschäftsfeld Direktkunden. Das Geschäftsfeld Intermediärkunden ist in Regionen und diese sind in Bereiche aufgeteilt. Ein institutionalisierter Informationsaustausch zwischen den Intermediärkundenabteilungen und den Direktkundenabteilungen findet nicht statt.
3.22. Von der Rechtsabteilung werden - mit Ausnahme eines Sperrvermerks - keine Informationen über das Einlangen und den Inhalt einer Exekutionsbewilligung an andere Abteilungen, insbesondere die Kredit-, Zahlungsverkehr- oder Intermediärkundenabteilung weitergegeben. Sorgfaltspflicht und Kundenprofil werden bei der Beschwerdegegnerin vom zuständigen Kundenbetreuer wahrgenommen und überprüft. In der Kreditabteilung werden solche Überprüfungen anlässlich der Vergabe eines Lombardkredites nicht durchgeführt. Ebenso wenig wird bei der Vergabe eines Lombardkredites in der gegenständlichen Höhe eine Rücksprache beim Kundenbetreuer betreffend Kundenprofil gehalten.
3.23. Alle Exekutionsbewilligungsbeschlüsse samt Auftrag an den Drittschuldner zur Äußerung, das sind jährlich rund 600, langen bei der Beschwerdegegnerin in der Rechtsabteilung ein, werden auf die verschiedenen Sekretariate verteilt und dort bearbeitet. Zunächst wird mittels "Namensanfrage" geprüft, ob die verpflichtete Partei bei der Beschwerdegegnerin über eine Konto-/Kundenverbindung verfügt oder sonstiges Vermögen vorhanden ist. Anschließend wird die Drittschuldnererklärung vorbereitet, von der zuständigen Juristin geprüft und dem Landgericht übermittelt.
3.24. Außer den Prüfungen und Abklärungen, die für die Drittschuldneräußerung benötigt werden, nimmt die Rechtsabteilung keine weiteren Abklärungen vor. Wenn die zuständige Sachbearbeiterin eine Kontoverbindung eines Verpflichteten mit Guthaben feststellt, wird ein Sperrvermerk bei dieser Kontoverbindung angebracht. Einen allgemeinen Vermerk bei einer Kundenbeziehung über das Einlangen und den Inhalt einer Exekutionsbewilligung gibt es bei der Beschwerdegegnerin nicht. Eine Exekutionsbewilligung ist für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, um die bankinternen Verbindungen, in welche eine verpflichtete Partei nicht als Kontoinhaber -involviert ist, zu überprüfen.
3.25. Grundsätzlich hat die Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin aber die Möglichkeit, ein Konto oder eine Kundenbeziehung mit einer Sperre zu belegen. Geschieht dies, so haben Mitarbeiter in der Kreditabteilung im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe oder Sicherstellungen betreffend solche Konten oder Kunden mit den Mitarbeitern der Rechtsabteilung Rücksprache zu halten.
3.26. Der zuständige Kontensachbearbeiter der Beschwerdegegnerin wusste zum Zeitpunkt der Barbehebungen durch LK nicht, dass dieser private Schulden von über USD 3 Mio. hat. Hätte er dies gewusst, hätte er den Barabhebungen nicht zugestimmt. Ebenso hätte er - bei Kenntnis der Schulden des LK gegenüber V Establishment - nachgefragt, ob die Überweisungen an RA Dr. O zulässig wären. Tatsächlich gab es betreffend die Barabhebungen und Überweisungsaufträge des LK bankintern einige Rückfragen der Zahlungsverkehrsabteilung bzw. Fragen an diese und die Kreditabteilung. Die diesbezüglichen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, welche schlussendlich die Zustimmung zu den Überweisungen und Barabhebungen gaben bzw. diese durchführten, hatten jedoch keine Kenntnis von der Tatsache und dem Inhalt der Exekutionsführung der V Establishment gegen LK. Drittverpfändungen - so auch die Verpfändung des Wertschriftendepots der Beschwerdeführerin -wurden und werden von der Beschwerdegegnerin auf den Kontoauszügen nicht vermerkt.
4. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das Erstgericht ausführlich mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Wissenszurechnung zu einer juristischen Person. Umgelegt auf die getroffenen Feststellungen habe dies rechtlich nachstehende Konsequenzen.
4.1. Der Auffälligkeitswert der Exekutionsbewilligung gegen LK sei so groß gewesen, dass es angezeigt gewesen wäre, diese Informationen bankintern zu verwerten und an jene Abteilungen, für die diese Information hätte wesentlich sein können, weiterzuleiten.
4.2. Auf Grund des Namens der betreibenden Partei und der Höhe und Währung des geschuldeten Geldbetrages sei nämlich klar gewesen, dass es sich nicht um eine "normale" Schuld des LK handle. Eine solche Schuldverpflichtung eines liechtensteinischen Berufstreuhänders, der auch in anderen Kundenbeziehungen juristischer Gesellschaften zur Beschwerdegegnerin als Bevollmächtigter oder Organ aufscheine, sei verdächtig und aufklärungsbedürftig. Dies umso mehr, als private Schulden eines Berufstreuhänders in der genannten Höhe ein klares Indiz dafür seien, dass es um die finanziellen Verhältnisse des Schuldners schlecht stehe, ansonsten er es nicht bis zur Exekution kommen lassen würde. Es wäre der Beschwerdegegnerin durchaus zumutbar gewesen, ein Informationssystem zu installieren, mit dem derart auffällige Exekutionsbewilligungen auch den anderen Abteilungen zugeleitet werden. Die Beschwerdegegnerin hätte damit rechnen müssen, dass die der Rechtsabteilung aus der Exekution zur Verfügung stehenden Informationen auch für die Kredit-, Zahlungsverkehr-oder Intermediärkundenabteilung von Interesse sein könnten. Darüber hinaus bestehe bei der Beschwerdegegnerin auch kein Informationsfluss zwischen dem Kundenbetreuer und der Kreditabteilung. Auf Grund des Profils der T AG, von der der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, dass sie seit Jahren ruhe, und der Information aus der Exekutionsbewilligung hätte ein Kreditsachbearbeiter bei verkehrsüblicher Sorgfalt für die Gewährung des Kredites zumindest Fragen stellen müssen.
4.3. Der Beschwerdeführerin könne kein Mitverschulden angelastet werden, da LK in Liechtenstein und ganz allgemein bei den liechtensteinischen Banken einen sehr guten Ruf genossen habe. So gesehen habe die Beschwerdeführerin bzw. HK die Vollmacht an eine vertrauenswürdige Person erteilt. Der Beschwerdeführerin könne die unterlassene Kontrolle ihres Vertreters nicht vorgeworfen werden.
4.4. Die Beschwerdegegnerin hafte der Beschwerdeführerin als ihrer Kundin aus der Verletzung allgemeiner bankvertragsrechtlicher Sorgfaltspflicht, welche die Verpflichtung zur Organisation des geschäftlichen Betriebes in einer Weise, die eine Schädigung des Kunden ausschließe und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäftstätigkeit der Bank sichere, mit einschließe. Die Beschwerdegegnerin habe im konkreten Fall die gebotene und zumutbare Sorgfalt nicht angewendet und der Beschwerdeführerin dadurch einen Schaden verursacht.
Dieser Schaden errechne sich wie folgt:
Abdeckung der Außenstände bei der T AG am 1. Juli 2003
CHF-Konto CHF 2'043'009.00
USD-Konto 3'683'104.10 ergibt bei einem
Umrechnungskurs 1 USD = CHF 1.3454 CHF 4'955'248.26
CHF 6'998'257.26
4.5. Der Umrechnungskurs ergebe sich aus der Überweisung von USD 5'201'618.29 vom 30. Juni 2003, womit die aushaftenden Schulden von CHF 2'043'009.00 und USD 3'683'104.10 beglichen wurden.
4.6. Der Schaden aus den Barabhebungen vom CHF-Septo-Konto der C Treuhand AG habe insgesamt CHF 785'831.00 betragen, wobei die aufgelaufenen Zinsen, Kommissionen und Spesen auch als Schaden anzusehen seien. Die zu Recht bestehende Klagsforderung belaufe sich sohin auf CHF 7'784'088.26.
5. Während der klagsabweisende Teil des Ersturteils in Rechtskraft erwuchs, bekämpfte die Beschwerdegegnerin den klagsstattgebenden Teil vollumfänglich mit Berufung, in der sie eine Beweis-sowie Rechtsrüge relevierte und ein neues Vorbringen und Beweisanbot erstattete. Die Beschwerdeführerin begehrte die Abänderung des Ersturteils im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens.
6. Mit dem später von beiden Streitteilen angefochtenen Urteil vom 19. Mai 2005 gab das Obergericht der Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise und dahin Folge, dass es ausgehend von einer Verschuldens- und Schadensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beschwerdeführerin dieser noch einen Betrag von CHF 2'594'696.00 samt 6 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 zusprach. Hingegen wurde das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer CHF 5'294'670.70 samt 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 2003 sowie das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 1. Juli bis zum 17. Dezember 2003 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen ein Drittel der erstinstanzlichen Prozesskosten, sohin CHF 52'244.88 zu bezahlen. Sie wurde schließlich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ebenfalls 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens (CHF 16'085.82) zu refundieren.
6.1. Im Wesentlichen führte das Berufungsgericht aus, dass sich nach seiner Ansicht in der diskutierten Frage keine allgemein verbindliche Regel aufstellen lasse. Die Frage der Wissenszurechnung bzw. der Zurechnung des Wissens eines einzelnen Mitarbeiters an die Bank als Ganzes hänge wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab.
6.2. Das Berufungsgericht stimme mit der Auffassung des Erstgerichtes überein, dass der Mangel eines internen, effizienten Informationsflusses der Beschwerdegegnerin als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht anzulasten sei (culpa in organisando). Darin liege die Rechtswidrigkeit im Verhalten der Beschwerdegegnerin; ihr Verschulden werde gemäß § 1298 ABGB vermutet.
6.3. Soweit bei der Prüfung der Haftung die Wissenszurechnung in den Vordergrund gestellt werde, erscheine dem Berufungsgericht das sogenannte "Gleichstellungsargument" durchaus tragfähig. Selbstverständlich sei es nur theoretisch möglich, dass eine Bank von einer einzelnen Person betrieben werde; es könne aber auch nicht sein, dass sich die Haftung einer Bank immer mehr "verdünne", je größer und arbeitsteiliger die Bank sei. Die durch die breit gefächerte Arbeitsteilung einer Großbank für sie eröffnete Möglichkeit, eine große Anzahl von Kunden betreuen zu können und davon wirtschaftlich auch entsprechend zu profitieren, könne nicht dazu führen, dass ein zumutbarer Informationsfluss zwischen den einzelnen Abteilungen ausbleibe. Der erhöhten Arbeitsteilung sei mit einem erhöhten Wissensaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen zu begegnen. Unterbleibe dieser Austausch, liege ein Organisationsverschulden vor.
6.4. Im gegenständlichen Fall sei das Mitverschulden der Beschwerdeführerin höher zu bewerten als jenes der Beschwerdegegnerin, denn LK als allein vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin habe vorsätzlich gehandelt und die Beschwerdegegnerin nur fahrlässig. Das Berufungsgericht halte daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 :1 zu Lasten der Beschwerdeführerin für gerechtfertigt.
7. Das Berufungsurteil wurde von beiden Streitteilen bekämpft.
7.1. Die Beschwerdeführerin hat das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Teil (CHF 5'294'670.70 s. A. sowie hinsichtlich der Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 1. Juli bis 17. Dezember 2003) mit einer Rechtsrüge angefochten und begehrte primär dessen Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
7.2. Die Beschwerdegegnerin bekämpfte das Berufungsurteil in seinem klagsstattgebenden Teil aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragte dessen Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht.
7.3. In den jeweiligen Revisionsbeantwortungen wurde begehrt, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Der OGH gab der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge. Hingegen gab er der Revision der Beschwerdegegnerin teilweise Folge und die Punkte II) 1) und 2) des Tenors des Berufungsurteils wurden dahin abgeändert, dass diese wie folgt lauten:
1). Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen den Betrag von CHF 2'489'850.30 samt 6 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 zu bezahlen.
2). Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei schuldig, die Beschwerdeführerin binnen vier Wochen einen weiteren Betrag von CHF 5'399'516.40 samt 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 2003 zu bezahlen sowie das Zinsbegehren für die Zeit vom 1. Juli bis 16. Dezember 2003 werden abgewiesen.
8. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Allgemeinen erwogen:
8.1. Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt sei bereits Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 1. Dezember 2005 zu 01 CG.2003.209 gewesen, in dem es unter anderem einen deliktischen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem V Establishment zu beurteilen galt.
8.1.1. Die nunmehrige Fallkonstellation unterscheide sich davon insofern grundlegend, als zwischen den Streitteilen ein Bankvertrag bestanden habe, aus dem vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten resultieren würden. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen Vertragsparteien seien nichts anderes als die Fortsetzung der nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung bereits ab Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontaktes bestehenden besonderen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil wegen culpa in contrahendo zu haften sei (Bollenberger in KBB § 859 Rz 5; Koziol/Welser Bürgerliches Recht 12. Auflg II 5; Koziol HPR II 79; Canaris in JZ 1965, 475 je mwN).
8.1.2. Die Bedeutung der hier kraft Bankvertrages bestehenden Schutzpflichten läge vor allem darin, dass Pflichten auch zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung wie überhaupt zur Fürsorge bestehen würden. Aufklärungspflichten würden immer dann statuiert, wenn einerseits ein Aufklärungsbedarf des Partners besteht, weil dieser von einem Umstand keine Kenntnis habe und sich diese auch nicht leicht verschaffen könne und es sich andererseits um Umstände handle, die für den Partner erkennbar von entscheidender Bedeutung für seine Dispositionen seien (mit Verweis auf Koziol in JBI 1994, 210; 1 Ob 231/04h; und Reischauer in Rummel Komm 3. Auflg. Rz 15 vor §§ 918 - 933 mwN).
8.1.3. Gegenüber einem (zivilrechtlichen) Delikt begründe die Vertragshaftung wesentlich umfassendere und strengere Sorgfaltspflichten. Eine juristische Person, hier die Beschwerdeführerin, müsse auch aktiv tätig werden, um Schaden von ihren Kunden abzuhalten und zwar insbesondere auch durch Aufklärung und Warnung (mit Verweis auf Koziol a. a. O. Rz 4/42).
8.1.4. Solche Schutzpflichten und bei deren Verletzung die Haftung einer Bank würden auch gegenüber einer Verbandsperson bestehen, die durch ihren organschaftlichen Vertreter handle, wenn sie bei gravierenden Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vertretungsmacht nicht die zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreife. Es könne nicht angehen, dass eine Bank ungeachtet einer sich ihr aufdrängenden Gefahr die missbräuchliche Verwendung von Geldern durch ein Vertretungsorgan in Kauf nehme (mit Verweis auf dBGH WM 1976, 474; WM 1984, 730 f; WM 1957, 28, 30).
8.1.5. Gerade im Bankverkehr spiele der Missbrauch der Vertretungsmacht auch durch Organe von juristischen Personen aus einer Reihe von Gründen vor allem wegen der Möglichkeit des Zugriffes auf fremdes Geld eine besonders große praktische Rolle. Dementsprechend habe sich insbesondere die Rechtsprechung u. a. in Deutschland mit Fällen des Vertretungsmissbrauchs relativ häufig befasst. Dabei habe sich im Laufe der Rechtsentwicklung eine Reihe typischer Verdachtsmomente herauskristallisiert. Als gemeinsamer Nenner zahlreicher Einzelfallentscheidungen könne die schon im Jahr 1936 vom deutschen Reichsgericht formulierte Formel herangezogen werden, dass eine Bank das Innenverhältnis überprüfen muss, wenn sich ihr "bei redlicher Rücksichtnahme auf die Belange der juristischen Person bzw. des Vollmachtgebers begründete Zweifel an der Treue des Organs/Bevollmächtigten aufdrängen müssten und ihr Schritte zur Aufklärung zuzumuten seien" (mit Verweis auf RG JW 1936, 643; Canaris, Bankvertragsrecht Auflg. 3 I Rz 170 a und 171 mwN; vgl auch BGE 111 I b 126 E 2 a; 106 I b 148 f. E 2).
8.1.6. Sinngemäß dies ergebe sich aus der in Art. 19 BankG normierten Verpflichtung zu einer "einwandfreien Geschäftstätigkeit". Daraus resultiere die Pflicht einer Bank, auch die wirtschaftlichen Hintergründe von Bankgeschäften abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten würden, dass diese Teil eines strafgesetzwidrigen Sachverhaltes bilden könnten. Aus der zitierten Norm, die als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen sei, sei nicht nur die Pflicht zur Abklärung, sondern auch das Verbot jeglicher Mitwirkung der Bank an unrechtmäßigen oder sittenwidrigen Geschäften eines Kunden (hier: Treuhänders) abzuleiten (mit Verweis auf BGE l b 190 f. E. 3a; BGE l b 148 f E.2; BGE 111 I B 126 je mwN). Die Bestimmung des Art. 19 BankG solle nach ihrem Zweck -zumindest auch den Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen -hinsichtlich von Bankkonten bzw. der bei einer Bank deponierten Vermögenswerte - Zeichnungsberechtigten und damit den im vorliegenden Fall eingetretenen Schaden verhüten (RIS-Justiz RS 0008775; RS 0031143 u. a.).
8.1.7. Wie jedes andere Unternehmen treffe auch eine Bank die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation ihres Betriebes, zu der unter anderem auch die Gewährleistung der Information aller zuständigen Angestellten und Abteilungen über wesentliche eine Kundenbeziehung betreffende Tatsachen, wie es beispielsweise die Zahlungseinstellung einer Person darstelle, zähle. Im Rahmen ihrer Organisationspflicht sei eine Bank auch zur Installierung eines effizienten Computerund Kommunikationssystems wie überhaupt eines bankbetrieblichen Meldewesens verhalten, welches geschäftsrelevante Informationen, wie es hier die Exekutionsführung gegen einen liechtensteinischen Treuhänder gewesen sei, allen mit Kreditgeschäften, Zahlungen und Überweisungen befassten Abteilungen und insbesondere auch der Unternehmensleitung weitergebe bzw. zur Verfügung stelle.
8.1.8. Davon ausgehend teile der Senat vollinhaltlich die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach auch die Exekutionsbewilligung gegen LK zur Hereinbringung der Forderung des V Establishment (einer Kundin der Beschwerdegegnerin) von mehr als USD 3 Mio. s. A. für die Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin (der ja auch Juristen angehören) Anlass hätte sein müssen, nicht nur allfällige auf diesen Namen lautende Kontoverbindungen, sondern auch Kundenakten bzw. Konten abzufragen, bei denen der Genannte als Zeichnungsberechtigter fungiere. Eine solche beim Stand des bankbetrieblichen Informationswesens durchaus mögliche Abfrage hätte bei identer Wohn- und Geschäftsanschrift des LK nicht nur die Treuhändereigenschaft des Genannten, sondern alle jene Sitzgesellschaften und andere Personen offen gelegt, über deren Konten und Vermögenswerte LK zu verfügen berechtigt gewesen wäre.
8.1.9. Der Rechtsabteilung einer modernen Bank komme nach heutigem Verständnis eine durchaus aktive und auch zentrale Rolle in der Risiko- und Compliancepolitik des Unternehmens im Allgemeinen und bei der Verhinderung von gesetzoder sittenwidrigen Manipulationen durch Kontobevollmächtigte im Besonderen zu (mit Verweis auf Brandstetter, Die Rechtsabteilung und ihr Beitrag zum Unternehmenserfolg 2005). Auf den Schutz des Bankgeheimnisses oder eine sonstige Geheimhaltungsverpflichtung könne sich LK, wie noch näher zu begründen sein werde, als Exekutionsschuldner nicht berufen.
8.1.10. Der Senat schließe sich im Übrigen auch uneingeschränkt allen diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichtes an, die durch die Darlegungen in der Revision der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft erschüttert werden könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne deshalb auf das Berufungsurteil verwiesen werden. Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf ihre vorhandene Organisation berufe, nach der ein Meldewesen im aufgezeigten Sinn nicht vorgesehen sei, müsse sie sich das Fehlen entsprechender Einrichtungen und Anordnungen als Organisationsverschulden anrechnen lassen.
8.1.11. Die Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin hätte die Treuhändereigenschaft des aus der Exekutionsbewilligung verpflichteten LK ohne weiteres ermitteln können, wenn diese - LK sei feststellungsgemäß mit vielen von ihm verwalteten Gesellschaften Kunde der Beschwerdegegnerin gewesen - nicht ohnehin bekannt gewesen sei. Den Mitarbeitern dieser Abteilung müsse aber auch bekannt gewesen sein, dass die Tätigkeit eines liechtensteinischen Treuhänders Seriosität und Vertrauenswürdigkeit voraussetze und die Konzession z. B. im Falle einer Konkurseröffnung und/oder der Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse erlösche. Eine derart hohe Verbindlichkeit, die, weil durch die obligatorische Haftpflichtversicherung eines Treuhänders offenbar nicht gedeckt (Art. 12 THG) auch auf einen strafrechtlich relevanten Entstehungsgrund habe schliessen lassen, hätte zwar nicht ohne weitere Information zu einer Sperre aller Konten, über die LK zeichnungsberechtigt gewesen sei, jedoch zu deren elektronischen "Markierung" dahin Anlass geben müssen, dass die Unternehmensleitung sowie die mit LK befassten und für den Kredit sowie Zahlungs- und Überweisungsverkehr zuständigen Abteilungen der Beschwerdegegnerin vor Durchführung entsprechender Dispositionen im Auftrag des LK mit der Rechtsabteilung Rücksprache halten. In Kenntnis dieser Exekutionsbewilligung wären aber feststellungsgemäß die in weiterer Folge von LK getätigten Verpfändungen, die Kreditaufnahme, Überweisungen sowie Barabhebungen einschließlich der Tilgung der persönlichen Schuld des LK gegenüber dem V Establishment unterblieben, sodass die Beschwerdeführerin die Adäquanz der ihr zum Vorwurf gemachten Unterlassungen nicht in Abrede stellen könne. Bereits eine Rückfrage bei dem für den wirtschaftlich Berechtigten HK zuständigen Kundenbetreuer U A hätte die nachfolgenden kriminellen Manipulationen verhindert.
8.1.12. Bereits diese Unterlassungen der hier mit der Exekutionsbewilligung befassten Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung, die der Beschwerdegegnerin als Erfüllungsgehilfen i. S. d. Art. 44 SchlTPGR zuzurechnen seien, begründe deren Mithaftung für den Schaden der Beschwerdeführerin. Deren Wissen bzw. Nichtwissen vom drohenden Missbrauch der Vertretungsmacht durch LK sei der Beschwerdegegnerin schon allein aus diesem Grunde zuzurechnen (mit Verweis auf LES 1999, 49; Urteil des OGH vom 1. Oktober 1998, 06 C 416/94; Reischauer in Rummel Komm Auflg. 3 Rz 12a zu § 1313a MWN).
8.1.13. Der Senat teile vollinhaltlich die Auffassung des Berufungsgerichtes zur Frage der Wissenszurechnung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin und ihrer sehr selektiv vorgetragenen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise habe die Auffassung von Iro, der zwischen handlungsabhängiger und handlungsunabhängiger Wissenszurechnung differenziere, in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre durchaus Gefolgschaft gefunden. Demnach müsse sich die Beschwerdegegnerin das Wissen, das ihre Erfüllungsgehilfen im Zuge der ihnen aufgetragenen Tätigkeit erlangten oder hätten erlangen können, zurechnen lassen. Kenntnisse (oder fahrlässige Unkenntnis) des Vertreters und anderer Gehilfen seien damit dem Vertretenen (hier der Beschwerdegegnerin) grundsätzlich zurechenbar, damit sich nicht die vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessensausgleiches vorgesehenen Rechtspositionen Dritter durch den Gehilfeneinsatz verschlechtern würden. Die Beschwerdegegnerin müsse sich das Wissen, das der handelnde Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erworben habe, zurechnen lassen, ebenso das Wissen eines nicht handelnden Gehilfen, das dieser im Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis erlangt habe. Dies mit der Konsequenz, dass die Bank bei ihrem Handeln und ihren Unterlassungen (hier die Vorgangsweise der anderen Abteilungen und Verletzung der Aufklärungspflicht) als wissend betrachtet werde. Nur außerhalb des Aufgabenbereiches (privat) erlangtes Wissen sei nicht zurechenbar (mit etlichen Literaturverweisen). Ausdrücklich und zuletzt habe denn auch der öOGH diesen Standpunkt, den sich auch der Senat bei gleicher Rechtslage zueigen mache, in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2005, 10 Ob 17/04d mwN., bekräftigt.
8.1.14. Auch nach schweizerischer Rechtsprechung und herrschender Lehre verfüge eine juristische Person dann über die rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar sei oder sein könnte. Hierbei habe sich die Bank intern durch Einrichtung ihrer EDV und Datenspeicherung so zu organisieren, dass für Kundenbeziehungen relevante Fakten den zuständigen Abteilungen zur Kenntnis gebracht würden. Wenn der interne Informationsfluss nicht so "laufe" bzw. nicht so organisiert sei, wie es sein sollte, begründe dies ein (haftungsbegründendes) Verschulden der Bank (mit diversen Literaturhinweisen).
8.1.15. Daraus folge, dass sich alle mit den schadensstiftenden Handlungen (Pfändung, Kreditvergabe, Überweisungen und Barabhebungen durch LK) befassten Abteilungen der Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeiter in den zuständigen Abteilungen und damit die Beschwerdegegnerin selbst das von ihrer Rechtsabteilung erlangte Wissen über die besorgniserregende und die Gefahr eines Missbrauchs von Zeichnungsberechtigungen und Kontovollmachten durch den Treuhänder LK nahelegende finanzielle Situation und deren (naheliegenden) kriminellen Hintergrund zurechnen lassen müssten. Der Rechtsabteilung wiederum sei das Wissen über die Treuhändereigenschaft des LK und dessen für wirtschaftlich Berechtigte treuhänderisch ausgeübte Organfunktion bei den jeweiligen Verbandspersonen zu unterstellen bzw. zuzurechnen.
8.1.16. Zuletzt könne sich die Beschwerdegegnerin mit Fug auch nicht auf das Bankgeheimnis berufen, das - so die Revision - nur eine Verständigung des LK zugelassen hätte (Art. 14 BankG).
8.1.17. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur beziehe sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden seien (mit verschiedenen Literaturhinweisen).
8.1.18. Es bedürfe keiner weitwendigen Begründung, dass die Beschwerdegegnerin von der Exekutionsbewilligung und der sich damit aufdrängenden besorgniserregenden und kriminelle Manipulationen nahelegenden finanziellen Situation des LK, der über kein eigenes Konto verfügt habe, außerhalb ihrer Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und den an ihr wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt habe und somit das Bankgeheimnis entsprechenden Verständigungen auch des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin nicht entgegengestanden wäre. Aber selbst eine unter das Bankgeheimnis fallende Information hätte an jene, ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Mitarbeiter weitergegeben werden können, die sie für ihre innerbetrieblichen Aufgaben benötigt hätten. Das Bankgeheimnis verhindere somit nicht die Wissenszurechnung selbst darunter fallender Informationen, soweit nicht dieses Bankgeheimnis deren Offenlegung verbiete. Die Exekutionsbewilligung gegen LK sei, wie erwähnt, nicht unter das Bankgeheimnis gefallen.
8.2. Nun berufe sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie die von LK durch Missbrauch der ihm zukommenden Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtshandlungen nicht gegen sich gelten lassen müsse, sodass ihre Mithaftung für den Schaden schon aus diesem Grunde nicht zum Tragen kommen könne.
8.2.1. Auch zu dieser Frage existiere eine nahezu unüberschaubar zahlreiche und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung und Literatur.
8.2.2. Zum einen sei die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass selbst ausgehend von einer Unwirksamkeit der in Missbrauch einer Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in ständiger Rechtsprechung ein (Mit-)Verschulden der juristischen Person judiziert werde, wenn, wie hier, eine Verbandsperson ihr Organ nicht ausreichend überwacht bzw. wie bei der Beschwerdeführerin, von vorneherein für eine effiziente Kontrolle z. B., durch Einrichtung eines Kontrollorgans (vgl. Art. 192 f PGR) nicht Sorge getragen werde (vgl. Canaris a. a. O. Rz 172 f.). Auch unter der Prämisse der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes stünde dem Bereicherungsanspruch des Bankkunden nämlich ein schadenersatzrechtlicher Gegenanspruch der Bank gegenüber, sodass sich im Ergebnis die Forderung des Bankkunden durch sein Mitverschulden entsprechend reduziere (mit Verweis auf dBGH in ZIP 1997, 1114).
8.2.3. Es müsse allerdings der für die Beurteilung dieser Rechtssache nicht ausschlaggebenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes widersprochen werden, wonach LK treuhänderisch das Vermögen der Beschwerdeführerin verwaltet habe. Tatsächlich sei LK als "Treuhänder" der Beschwerdeführerin deren Geschäftsführungsorgan gewesen und habe das dieser als Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit gehörige Vermögen verwaltet (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 1 TrUG). Seine Verfügungsmacht habe sich gemäß den §§ 6-1, 73 Abs. 1 und 75 TrUG nach den Bestimmungen über "die Vertretung durch die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen" beurteilt. § 75 Abs. 1 TrUG verweise auf Art. 187 Abs. 1 PGR, wonach eben auch der Treuhänder eines Treuunternehmens von Gesetzes wegen befugt sei, alle Geschäfte für die Verbandsperson abzuschließen, die der Zweck eines Unternehmens mit sich bringen könne (mit Verweis auf Biedermann, Die Treuhänderschaft 415).
8.2.4. Damit sei die Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treuunternehmen nicht nach treuhandrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Vielmehr würden die Organe eines Treuunternehmens diesem für den von ihnen verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit gemäß dem Art. 218 f. PGR i. V. m. mit den §§ 1293 f. ABGB haften. Da aber das Berufungsgericht ohnedies das Wissen und die Absicht des ungetreuen Treuhänders LK gemäß Art. 111 PGR der Beschwerdeführerin zugerechnet haben, würden sich aus dieser vom Berufungsurteil abweichenden Rechtsansicht keine weiteren Konsequenzen für den Ausgang dieser Rechtssache ergeben.
8.2.5. Die Vertretungsmacht des Organs einer Verbandsperson nach Art. 187 PGR diene dem Verkehrs- und Vertrauensschutz. Handle das Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht nach außen für die Verbandsperson, so würden die Rechtsfolgen unmittelbar bei der Verbandsperson eintreten. Von diesem Grundsatz könne nach herrschender jüngerer öLehre und Rechtsprechung nur dann abgegangen werden, wenn der Dritte (hier die Beschwerdegegnerin) nicht schutzwürdig sei. Das in Missbrauch der Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft binde dann den Vertretenen nicht. Gemäß diesem Ansatz sei eine Ungültigkeit einer Rechtshandlung einerseits nur dann zu unterstellen, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt hätten, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion), andererseits sei das Geschäft unwirksam, wenn es für den Dritten bekannt oder für ihn offenkundig gewesen sei, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis verstossen habe. Von einer Offenkundigkeit (Evidenz) könne nur dann die Rede sein, wenn die Pflichtverletzung für jedermann ohne weiteres erkennbar sei. Wenn aber, wie hier, die Beschwerdegegnerin die Missbrauchsabsicht nicht kenne - selbst eine Sorglosigkeit würde zu keinem anderen Ergebnis führen - sei von der Gültigkeit der Rechtshandlung auszugehen (mit Verweis auf Koziol, Zurechnung a. a. O. Rz 32 mwN; P. Bydlinski in Franz Bydlinski-FS 19 f. [29, 39, 43, 45]; Koziol-Welser, bürgerliches Recht 11. Auflg I 190; JBI 1991, 76).
8.2.6. Diese seine Rechtsansicht habe der Senat im Übrigen mit ausführlicher Begründung bereits in seinem eingangs erwähnten Beschluss vom 1. Dezember 2005 zu 01 CG 2003.209 vertreten.
8.3. In jenem Parallelverfahren weise der Senat im Beschluss vom 1. Dezember 2005 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführerin und die T AG die sie schädigenden Handlungen ihres Organs LK als Selbstschädigung zurechnen lassen müssten, da sie dessen Wissen und Wollen gemäß den Art. 341 f. PGR bzw. der §§ 50 f. TrUG i. V. m. Art. 111 Abs. 3 und 6 PGR zu vertreten hätten. Im Falle einer Deliktshaftung entfalle bei einer solchen Fallkonstellation in der Regel die Mitverantwortung der Person, die zum Schaden fahrlässig etwa durch Verletzung eines Schutzgesetzes beigetragen habe (Pkt. 12.1 des Beschlusses vom 1. Dezember 2005, 01 CG.2003.209).
8.3.1. Im vorliegenden Fall sei allerdings die schon dargestellte Fahrlässigkeit der Beschwerdegegnerin zu gewichten, die der Beschwerdeführerin bzw. der T AG gegenüber vertraglich zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet gewesen sei. Diese Fahrlässigkeit der Beschwerdegegnerin sei nach Ansicht des Senats als gravierend einzustufen. In einem solchen Fall und bei der damit angezeigten umfassenden Interessenabwägung gerade im Falle des von der Beschwerdegegnerin schuldhaft nicht erkannten Vertretungsmissbrauchs könne nicht gesagt werden, dass die Belastungsmomente auf Seiten der Beschwerdeführerin als Geschädigte jene auf Seiten der Beschwerdegegnerin so weit überwiegen würden, dass es nicht gerechtfertigt erschiene, den Schaden allein der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Vielmehr hätten auch die Unterlassungen der Beschwerdegegnerin in erheblichem Maße dazu beigetragen, dass die Untreuehandlungen des LK solange unentdeckt geblieben seien und zu einer beträchtlichen Schadenssumme zu Lasten der Beschwerdeführerin als ihrer Kundin geführt hätten.
8.3.2. Wie schon ausgeführt, habe die Beschwerdegegnerin die sich angesichts des naheliegenden Verdachts des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch LK gebotenen Maßnahmen, zu denen jedenfalls auch die Verständigung des für den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zuständigen Kundenbetreuers gezählt hätte, nicht getroffen, was allein den Schadenersatzanspruch rechtfertige (mit Verweis auf dBGH WM 1976, 474 f.; WM 1984, 730 f.; WM 1957, 28 f.).
8.3.3. Auch wenn sich der Beschwerdeführerin selbst einen Schaden zufügt habe, unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt doch entscheidend von den von der Beschwerdegegnerin zitierten Judikaturbeispielen. Die Selbstschädigung der Beschwerdeführerin sei nämlich durch einen Vertretungsmissbrauch ihres Organs zustande gekommen, dessen Offenlegung und Verhinderung von der vertraglichen Schutzpflicht der Beschwerdegegnerin mitumfasst gewesen sei.
8.3.4. Der Senat schließe sich auch der Auffassung des Berufungsgerichtes dahin an, wonach es die hier gegebene Fallkonstellation rechtfertige, den Schaden im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Beschwerdeführerin zu teilen. In diesem Zusammenhang lasse sich durchaus auch die Überlegung des chBundesgerichtes zunutze machen, dass im vertraglichen Haftpflichtrecht (Art. 99 Abs. 3 OR) das Selbstverschulden des Geschädigten grundsätzlich nur als (Schadens-)Herab-setzungsgrund und nur ausnahmsweise als Ausschlussgrund zu werten sei, nämlich dann, wenn es von einer solchen Intensität sei, dass der adäquate Kausalzusammenhang als unterbrochen erscheine. Dementsprechend sei ein vorsätzliches vollmachtsloses Handeln des Schädigers im Vergleich zu einer nicht leichten Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit) einer Bank als Geschädigte dahin gewertet worden, dass deren Schadenersatzanspruch um 1/3 gekürzt geworden sei (mit Verweis auf BGE 116 II 689 f. E bb; vgl. NJW 1984, 921 [922]; Wagner in Münch. Komm. zum BGB 4. A. N 4 zu § 826). Das Berufungsgericht habe somit die Haftung der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht und auch das erhebliche Mitverschulden der Beschwerdeführerin angemessen gewichtet. Soweit zu den Argumenten der Streitteile nicht ohnedies Stellung genommen worden sei, seien deren Revisionsausführungen im Übrigen zu erwidern:
9. Zur Revision der nunmehrigen Beschwerdeführerin:
9.1. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei ausgehend von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht von einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht des LK auszugehen und würden damit alle daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen ins Leere gehen. Es sei dargelegt worden, dass sich die Beschwerdeführerin die schadensstiftenden Handlungen des LK, der ihr Organ und nicht bloßer Erfüllungsgehilfe gewesen sei, zurechnen lassen müsse. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, LK habe nicht als Treuhänder oder Organ der Beschwerdeführerin bzw. der T AG gehandelt, stelle eine unzulässige Neuerung dar und sei schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe sich im Übrigen klar, dass der Genannte alle schadenstiftenden Verfügungen als Organ und in Vertretung der jeweiligen Kontoinhaber gesetzt habe, gleichgültig, wie nun der Zahlungsgrund und die Weisungen unter anderem in den Überweisungsaufträgen formuliert gewesen seien.
9.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine positive Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Missbrauch der Vertretungsmacht unterstelle, entferne sie sich von den Urteilsannahmen und sei die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Dasselbe gelte für die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass die Überweisungen zur Begleichung der privaten Schulden des LK erfolgt seien.
9.3. Auch die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens durch das Berufungsgericht sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe den Schaden zwar am 1. Juli 2003 erlitten. Gemäss § 1334 ABGB (§ 1334 öABGB) entstehe der Anspruch auf Verzugszinsen aus der Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten (SZ 54/119, JBI 1990, 44). Ein solches Forderungsschreiben von Seiten der Beschwerdeführerin sei erst am 17. Dezember 2003 ergangen.
9.4. Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Begründungen sei wie folgt Stellung zu nehmen:
9.5. Die Beschwerdeführerin behaupte weiterhin die Unwirksamkeit der Verpfändungsurkunde und die Schlechtgläubigkeit der Beschwerdegegnerin als Empfängerin der Pfandsachen. Sie entferne sich dabei allerdings von den Feststellungen des Erstgerichtes. Nicht LK war Verpfänder und die T AG auch nicht Pfandnehmerin. Pfandgeber (Verpfänder) sei die Beschwerdeführerin gewesen. Pfandund Forderungsgläubigerin gegenüber der Schuldnerin T AG sei die Beschwerdegegnerin gewesen. Schuldner der gesicherten Leistung sei somit die T AG und die Beschwerdeführerin habe als Drittpfandgeberin fungiert. Die Bestimmung des Art. 365 Abs. 2 SR regle den Fall einer Interessenkollision zwischen dem Pfandgläubiger und dem Dritten mit Rechten aus früherem Besitz an der Pfandsache bei fehlender Verfügungsbefugnis des Pfandgebers. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin sei als Pfandgeber über ihre eigenen verpfändeten Vermögenswerte verfügungsberechtigt. Welche Rechte Dritten an den Pfandsachen zugestanden sein sollen, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
9.6. Auch die Berufung auf das sogenannte Spurfolgerecht gemäß Art. 932a § 30 TrUG sowie den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung müssten scheitern.
9.7. Die Revision der Beschwerdeführerin beschränke sich insoweit auf die Behauptung, sie habe ihren Rückforderungsanspruch auch auf diese Rechtsgründe gestützt. Dies entspreche nicht dem Inhalt einer gemäss den §§ 472 Z 4 i. V. m. 475 ZPO prozessordnungsgemäßen Rechtsrüge. Demnach müsse ein Revisionswerber konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Die bloße Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genüge ebenso wenig wie das Aufstellen einer Rechtsbehauptung (mit Verweis auf Stohanzl, ZPO 15. Auflg. [2002] § 506 E 15 f.).
9.8. Im Übrigen sei bereits dargelegt worden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und deren Treuhänderrat als Organ keine Treuhänderschaft im Sinne der Art. 897 f. PGR bestanden habe. Auch sei die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ verfügungsberechtigt über ihr Vermögen gewesen.
9.9. Ein Spurfolgerecht stünde nach Art. 912 Abs. 3 PGR nur einem Treuhänder oder einem Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten zu. Gemäß § 30 TrUG könnte auch das Spurfolgerecht nicht vom Treuunternehmen selbst, hier also von der Beschwerdeführerin, sondern nur von einem anderen Treuhänder oder von einem Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten geltend gemacht werden. Wem welches Spurfolgerecht an welchem Treugut zustehen solle, sei von der Beschwerdeführerin auch in erster und zweiter Instanz mit keinem Wort aufgezeigt worden. Dies gelte sinngemäß auch für den Bereicherungsanspruch.
9.10. Zum Scheitern verurteilt sei schließlich auch die von der Beschwerdeführerin behauptete, deliktische Haftung der Beschwerdegegnerin aus der vermeintlichen Verletzung des Sorgfaltspflichtgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnung.
9.11. Der Senat habe in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 1. Dezember 2005, 01 CG.2003.209, einlässlich dargelegt, dass selbst ein allfälliger Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen das SPG gegenüber der vorsätzlichen Eigenschädigung der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen käme und keine Haftung der Beschwerdegegnerin begründen könnte.
9.12. Bei der Einräumung des Kredits an die T AG, dessen Besicherung durch die Beschwerdeführerin und der Ausführung von Zahlungsaufträgen aus den solchermaßen von der Kreditnehmerin erlangten Geldmitteln handele es sich im Übrigen um keine "Finanzgeschäfte" und fielen diese damit auch nicht in den Anwendungsbereich der Art. 1 des SPG und der SPV.
9.13. Schon aus diesen Gründen erübrige es sich zum Schutzzweck des SPG und insbesondere zu dem von der Beschwerdegegnerin in der Revisionsbeantwortung verfochtenen Rechtsstandpunkt Stellung zu nehmen, wonach das SPG jedenfalls nicht Vortaten zur Geldwäscherei wie vorliegendenfalls Untreuehandlungen des LK verhindern solle.
9.14. Auch hinsichtlich der in der Revision behaupteten Verstöße der Beschwerdegegnerin gegen die Art. 19 und 22 BankenG könne auf das zur Schutzgesetzverletzung Gesagte verwiesen werden. Die mangelhafte Organisation der Beschwerdegegnerin und die von ihr zu vertretenden unzureichenden Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung des Vertretungsmissbrauchs durch LK begründen deren Haftung ex contractu und würden auch aus diesem Grund kein zusätzliches Haftungselement darstellen.
9.15. Wenn die Beschwerdeführerin zuletzt in Bezug auf angebliche Feststellungsmängel auf ihre Ausführungen in der Berufungsbeantwortung verweise und diese zum Inhalt der Revision mache, sei diese nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und sei darauf nicht weiter einzugehen (mit Verweis auf LES 2002, 317; LES 2001, 139 u. a.).
10. Zur Revision der Beschwerdegegnerin:
10.1. Der vom Senat vertretene Standpunkt zur Wissenszurechnung, zum Auffälligkeitswert insbesondere der gegen LK gerichteten Forderungsexekution, zu den Organisations-und Kontrollpflichten einer Bank und der hier vorzunehmenden Verschuldens- und Schadensteilung sei bereits ausführlich Stellung genommen worden und bedürfe es an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung des Revisionsvorbringens. Nur ergänzend sei angemerkt, dass beispielsweise das chBundesgericht bei der Frage, ob und inwieweit das Wissen einzelner Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis von einem einer anderen Person drohenden Rechtsverletzung erhalten würden, der juristischen Person zuzurechnen sei, einer auf den Einzelfall bezogenen Betrachtungsweise das Wort rede. Die Zurechnung würde nach diesem Standpunkt - der Senat schließe sich freilich der zitierten öRspr und Lehre an -immer von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Dabei sei insbesondere die konkrete Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGE 109 II 338, 339; Rolf Watter, a. a. O., 135). Auch diese Kriterien würden beim vorliegenden Sachverhalt aus den schon dargelegten Erwägungen insbesondere auch der Vorinstanzen eine umfassende Wissenszurechnung rechtfertigen.
10.2. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin hätten die aus der Sicht des Senats gebotenen Maßnahmen nach Einlangen der Exekutionsbewilligung auch zur Aufdeckung der Untreueabsichten des LK und damit Verhinderung der Manipulationen geführt. An der adäquaten (Mit-)Verursachung der Schäden durch die Beschwerdegegnerin könne deshalb kein ernsthafter Zweifel bestehen.
10.3. Zu all diesen Fragen könne im Übrigen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den Vorentscheidungen verwiesen werden, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließe.
10.4. Ausgehend von der Rechtsansicht des Senats habe es auch nicht der von der Beschwerdegegnerin vermissten Feststellungen bedurft.
10.5. Der Beruf und die Beschäftigung des LK gingen zwar aus der Exekutionsbewilligung nicht hervor, sie hätten aber im Falle einer Abfrage ohne weiteres festgestellt werden können und seien den anderen hier befassten Abteilungen der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen.
10.6. Selbstverständlich könne und solle keine Verpflichtung eines Bankunternehmens dahin statuiert werden, die große Zahl der liechtensteinischen Finanzintermediäre zu überwachen. Darin läge auch nicht der Verschuldensvorwurf gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dieser liege primär darin begründet, dass es deren Rechtsabteilung unterlassen habe, jene Kundenkonten abzufragen, hinsichtlich deren LK zeichnungsberechtigt gewesen sei und damit fremdes Geld verwaltete. Eine solche Abfrage hätte auch seinen Beruf als Treuhänder und damit den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahegelegt und wäre eine Markierung dieser Kundenbeziehungen angezeigt gewesen, die zu einer Rückfrage der in weiterer Folge befassten Abteilungen der Beschwerdegegnerin bei der Rechtsabteilung und zu deren Kenntnisnahme der existenzbedrohenden Verbindlichkeiten des LK geführt hätten. Für den Senat sei nicht nachvollziehbar, welche plausiblen Erklärungen LK gegenüber dem Kundenbetreuer U A und/oder den anderen Bediensteten insbesondere den Herren D O und R W hätte liefern können. Eine Überprüfung wäre aber jedenfalls schon U A durch Rückfrage beim wirtschaftlich Berechtigten die Beschwerdeführerin möglich gewesen.
10.7. Als teilweise berechtigt erweise sich die Revision der Beschwerdegegnerin allerdings insoweit, als sie sich gegen die Umrechnung der Schadenssumme in Schweizer Franken wende.
Das Erstgericht habe die der Beschwerdeführerin zustehende Forderung wie folgt errechnet:
10.8. Das Berufungsgericht habe unter analoger Anwendung des Art. 41 WG eine Umrechnung der von der Beschwerdeführerin bzw. der T AG am 30. Juni 2003 zur Abdeckung ihrer Konten geleisteten Zahlung von USD 5'201'618.29 zum Kurs an diesem Tag für berechtigt erachtet und habe der Beschwerdeführerin der Schadensberechnung des Erstgerichtes folgend 1/3 des obigen Betrages, sohin CHF 2'594'696.00 zugesprochen.
10.9. Dagegen habe sich die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht gewendet: Nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage (insbesondere § 905 ABGB) anschließe, habe der Zuspruch des der Beschwerdeführerin gebührenden Schadensbetrages in Franken-Währung zu erfolgen, zumal ihr Schade auch in Liechtenstein eingetreten sei. So genannte unechte Valutaforderungen, für die eine ausländische Währung (hier USD) nur die Rechnungsgrundlage sein könne, seien demnach mit dem Börsen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches in CHF umzurechnen. Die Fälligstellung setze die Einmahnung der Forderung voraus, die hier unbestrittenermassen mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 erfolgt sei.
10.10. Die gesetzlichen Verzugszinsen würden der Beschwerdeführerin, wie schon dargelegt gemäss § 1334 ABGB erst ab dem Zeitpunkt gebühren, zu dem die Beschwerdegegnerin mit der Zahlung in Verzug geraten sei. Diese Verzugszinsen würden zwar kein Verschulden des Schädigers, jedoch - entgegen dem auch in der Revision der Beschwerdeführerin verfochtenen Standpunkt - eine außergerichtliche Einmahnung voraussetzten, die hier unbestrittenermaßen erst am 17. Dezember 2003 erfolgt sei. Das Zinsenmehrbegehren der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 16. Dezember 2003 sei vom Berufungsgericht deshalb zu Recht abgewiesen worden.
10.11. Ausgehend von der unstrittigen Schadensberechnung durch das Erstgericht habe der Beschwerdeführerin in liechtensteinischer Währung einen Schaden in Höhe von (Außenstände der T AG zuzüglich Barabhebungen) CHF 2'828'840.00 erlitten.
10.12. Der weitere Betrag von USD 3'683'104.10 sei zu dem am Tag der Fälligstellung am 17. Dezember 2003 geltenden Umrechnungskurs (Mittelkurs) in CHF umzurechnen.
10.13. Aus Gründen der Prozessökonomie und um die Aufhebung des Berufungsurteiles zu vermeiden, habe der gefertigte Vizepräsident des OGH diesen Kurs erhoben. Er betrage laut Mitteilung (E-Mail) der Liechtensteinischen Landesbank AG vom 29. November 2005 1,2600.
10.14. Hingegen seien das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin auf Zahlung von CHF 5'399'516.40 s. A. sowie deren Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 1. Juli bis 16. Dezember 2003 aus den schon dargestellten Gründen abzuweisen gewesen. In diesem Umfange sei in teilweiser Stattgebung der Revision der Beschwerdegegnerin das Berufungsurteil abzuändern gewesen.
10.15. Auf Grund der geringfügigen Korrektur erfahre die im Übrigen unbekämpft gebliebene, Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz keine Änderung.
11. Gegen dieses OGH-Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2006 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht (Art. 31 und 43 LV), des Verbots der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 31 LV), des fairen Verfahrens (Art. 31. bzw. 43 LV und Art. 6 EMRK), des Verbots der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV und Art. 1.1 ZP zur EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das OGH-Urteil vom 8. Juni 2006, 08 CG.2004.63 gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK verstosse, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an den OGH zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten verurteilen. Begründet wird dies im Einzelnen wie folgt:
11.1. Zur Willkürrüge bringt die Beschwerdeführerin vor, dass durch die Entscheidung des OGH das Willkürverbot verletzt sei. Willkür liege bereits vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt.
Die Entscheidung sei auch über den Einzelfall hinaus bedeutsam, zumal der OGH weitere ähnlich gelagerte Fälle (soweit es so ausgerissene Fälle wie den vorliegenden überhaupt wieder zu prüfen gebe) einfach als "Selbstschädigung" im Sinne seiner Rechtsprechung abtun könne.
Der Finanzplatz Liechtenstein scheine im Licht dieser Judikatur gefährdet, zumal die angefochtene Entscheidung nichts anderes aussage, als dass eine Bank trotz grober Fahrlässigkeit bei der Mitwirkung von strafwidrigem Verhalten eines Treuhänders nur mit einem geringfügigen Anteil hafte. Wer, wenn nicht die Banken, solle strafwidriges Verhalten von Treuhändern unterbinden? Die Kunden (wirtschaftlich Berechtigten) würden ihr Geld auf Finanzplätzen wie Liechtenstein auch im Vertrauen darauf anlegen, dass die Bank zumindest grobe Auffälligkeiten entdecke und aufdecke und nicht tatenlos zusehe, wie der strafwidrig handelnde untreue Treuhänder Millionen vom Kundenkonto abziehe. Wenn eine solche Entscheidung wie die vorliegende die Runde mache, sei wohl das Vertrauen in den Finanzplatz stark geschwächt und sei es insbesondere auch Aufgabe des Staatsgerichtshofes als oberster Hüter verfassungsmässig gewährleisteter Rechte solchen Entwicklungen Einhalt zu gewähren. Den Banken sei bekanntlich in den letzten Jahren eine massive und erhöhte Sorgfaltspflicht zur Anforderung auferlegt worden, welche aber im Verhältnis zu den schlussendlich wirtschaftlich Berechtigten und "Kunden" der Bank wohl nicht gröblich vernachlässigt werden dürften, ohne zumindest eine einschneidende Haftung der mitbeteiligten Bank zuzusprechen.
11.2. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV wird ausgeführt wie folgt:
Die Entscheidung verstosse aber auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV. Wie noch weiter darzulegen sei, werde hier in Abweichung ständiger Judikatur eine Entscheidung gefällt (z.B. hinsichtlich der Evidenz bzw. dem grob fahrlässigen Nichterkennen des Missbrauchs der Vertretungsmacht) und widerspreche die Entscheidung sogar den in der Entscheidung zitierten Entscheidungen (z.B. des schweizerischen Bundesgerichtes unter Verkennung des Sachverhaltes sowie der Verschuldensteilung).
11.3. Bei der Rüge des Verstosses gegen die Verfahrensgarantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 31 bzw. 43 LV und Art. 6 EMRK verweist die Beschwerdeführerin auf die genannten Ausführungen zum Willkürverbot sowie zum Gleichheitssatz, damit seien auch die Verfahrensgarantien eines fairen Verfahrens verletzt.
11.4. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) wird vorgebracht wie folgt:
Vorliegende Entscheidung verstosse auch insbesondere gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, was ebenfalls noch näher dargelegt werde. Wie bereits ausgeführt, könne es nicht angehen, dass im angefochtenen Urteil der OGH der Bank über mehr als 10 Seiten ausführlich grob fahrlässiges Verhalten im Rahmen der Wissenszurechnung das Wissen um die Schulden des LK zurechne und ausführlich darlege, welche Verhaltensweisen seitens der Bank getroffen werden hätten müssen, um den Schaden abzuwenden. Lediglich in einem einzigen Satz unter Verweis auf ein Parallelverfahren verweise der OGH dann aber auf die Selbstschädigung der Beschwerdeführerin. Die Begründung für die Selbstschädigung lasse sich aus dem Gesamtkontext der Entscheidung nicht ohne weiteres herleiten. Aus den Entscheidungsgründen sei auch nicht abzulesen, von welchen Erwägungen sich der OGH habe leiten lassen, die Selbstschädigung anzunehmen. Es fehle der Entscheidung somit eine nachvollziehbare Begründung und könne auch vom OGH in weiterer Folge nicht dargetan werden, was getan hätte werden müssen (ausser seitens der Bank), um den Schaden abzuwenden.
11.5. Mit der angefochtenen Entscheidung werde schliesslich auch massiv in die grundrechtliche Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV eingegriffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichthofes betreffe dies auch geldwerte Interessen. Durch die lapidare Begründung "Selbstschädigung" beraube die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin ihres Interesses am Vermögenserhalt. Durch die Entscheidung komme es somit auch zur Verletzung des Eigentumsrechtes gem. Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
12. Die nachfolgenden Überlegungen würden bekräftigen, dass mit der angefochtenen Entscheidung die dargestellten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzt seien:
12.1. Der OGH lege folgerichtig dar, dass die Bank kraft Bankvertrages mit dem Kunden (Beschwerdeführerin) zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung, wie überhaupt zur Vorsorge, verpflichtet sei (Urteil Seite 42). In weiterer Folge weise der OGH auch darauf hin, dass gerade im Bankenverkehr der Missbrauch der Vertretungsmacht auch durch Organe von juristischen Personen zu einer Reihe von Gründen vor allem wegen der Möglichkeit des Zugriffes auf fremdes Geld eine besonders große praktische Rolle spiele (Seite 43, 1. Satz). In weiterer Folge führe der OGH im Detail aus, welche Pflichten in einer Bank bestünden und wieso diese im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin missachtet wurden:
Seite 44: "... eine Bank ist auch zur Installierung eines effizienten Computer- und Kommunikationssystems, wie überhaupt eines bankbetrieblichen Meldewesens verhalten, welche geschäftsrelevante Informationen, wie es hier die Exekutionsführung gegen einen liechtensteinischen Treuhänder war,..."
Seite 44: "... auch die Exekutionsbewilligung gegen LK zur Hereinbringung der Forderung der V Establishment von mehr als USD 3'000'000.00 s. A. hätte für die Rechtsabteilung der Beklagten Anlass sein müssen,..."
Seite 45: "...die Bank muss sich das Fehlen entsprechender Einrichtungen und auch Anordnungen als Organisationsverschulden anrechnen lassen."
Seite 46: "...bei verpflichtender Anbringung einer elektronischen "Markierung" wären feststellungsgemäß die in weiterer Folge von LK getätigten Verpfändungen, die Kreditaufnahme, die Überweisungen sowie Barabhebungen einschließlich der Tilgung der persönlichen Schuld des LK gegenüber dem V Establishment, noch dazu auf einem Konto der Beklagten, unterblieben, sodass die Klägerin die Adäquanz der ihr zum Vorwurf gemachten Unterlassungen nicht in Abrede stellen kann. Bereits eine Rückfrage bei dem für den wirtschaftlich Berechtigten HK zuständigen Kundenbetreuer U A hätte die nachfolgenden kriminellen Manipulationen verhindert."
Seite 47: "das Wissen bzw. nicht Wissen der Rechtsabteilung vom drohenden Missbrauch der Vertretungsmacht durch LK ist der Beklagten schon allein aus diesem Grunde zuzurechnen."
Seite 48/49: "Daraus folgt, dass sich alle mit den schadensstiftenden Handlungen befassten Abteilungen der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter in den zuständigen Abteilungen und damit die Beklagte selbst das von ihrer Rechtsabteilung erlangte Wissen über die besorgniserregende und die Gefahr eines Missbrauchs von Zeichnungsberechtigungen und Kontovollmachten durch den Treuhänder LK nahe liegende finanzielle Situation und deren (nahe liegenden) kriminellen Hintergrund zurechnen lassen müssen."
In weiterer Folge (Seite 53) begnüge sich der OGH aber -unter Verweis auf ein Parallelverfahren - damit, "dass sich die Klägerin und die T AG die sie schädigenden Handlungen ihres Organs LK als Selbstschädigung zurechnen lassen müssen, da sie dessen Wissen und Wollen ... zu vertreten haben."
Damit sei aber nicht nur gegen die Begründungspflicht verstoßen, sondern sei die Entscheidung auch nicht nachvollziehbar. Es sei unbestritten festgestellt und nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass LK durch seine Untreuehandlungen außerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt habe. Wieso sich nunmehr jemand etwas zurechnen lassen müsse, wenn der Vertreter außerhalb der Vertretungsmacht handle, sei schlichtweg nicht ersichtlich. Damit müsste sich jeder, der einem anderen eine Vollmacht oder Vertretungsmacht erteile, sich alles zurechnen lassen, auch wenn sich dieser eben gerade nicht im Rahmen dieser Vollmacht oder Vertretungsmacht bewege. Das Ergebnis sei absurd und geradezu abwegig.
Konsequent weitergedacht müsse dies bedeuten, dass auch jede (natürliche oder juristische) Person, welche z.B. einem Rechtsanwalt eine Vollmacht erteile, sich dessen schädigenden Handlungen als Selbstschädigung zurechnen lassen müsste, unabhängig davon, ob sich dieser im Rahmen der Vollmacht und Vertretungsmacht bewege oder nicht.
12.2. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin in sämtlichen 3 Instanzen damit argumentiert, dass aufgrund des Vertretungsmissbrauches des LK dessen Handlungsweisen der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar seien, weshalb - konsequent weiter gedacht - dessen Handlungen (Verpfändungen, Überweisungen und Barabhebungen) zulasten der Beschwerdeführerin als nicht durchgeführt anzusehen seien. In anderen Worten: die durchgeführten Geschäfte seien aufgrund des Missbrauches der Vertretungsvollmacht nicht rechtsgültig zustande gekommen (juristisch: nichtig) und seien deshalb die durchgeführten Verpfändungen, Barabhebungen und Überweisungen als nicht durchgeführt zu betrachten (bzw. rückgängig zu machen).
Die Beschwerdeführerin habe in allen Vorinstanzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unter Vollmachtsmissbrauch geschlossenes Geschäft unwirksam sei, wenn dem Dritten der Vollmachtsmissbrauch bekannt, für ihn offenkundig oder ihm aus grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass der Vertreter (untreue Treuhänder) gegen die Pflicht aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen verstosse. Die Beschwerdeführerin habe hiezu insbesondere in ihrer Revision eine Vielzahl einhelliger Judikatur angegeben. Es sei unter Hinweis der ständigen Judikatur des öOGH darauf hingewiesen worden, dass für die Unwirksamkeit des Geschäftes die Kenntnis oder die Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches beim Dritten ausreiche, weil dann nicht der Dritte (die Bank), sondern der Vertretene (Beschwerdeführerin) Schutz verdiene. Sogar die Beschwerdegegnerin zitiere in ihrer Berufung (Seite 14 Mitte) eine Entscheidung des öOGH mit dem Hinweis, dass den Dritten eine Prüfungspflicht nur treffe, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauches nahe legten. Sogar der Beschwerdegegnerin sei die ständige Rechtsprechung somit bekannt.
Der OGH weise nunmehr im angefochtenen Urteil auf Seite 50 (ganz unten) darauf hin, dass in dieser Frage eine nahezu unüberschaubare, zahlreiche und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung und Literatur vorliege. Diese Aussage sei im Hinblick auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung schlichtweg falsch und verstosse somit gegen das Willkürverbot wie auch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen. Auf Seite 52 schwäche der OGH diese Behauptung dann wieder etwas ab und räume ein, dass die Ungültigkeit unter bestimmten Fällen vorliegen könne; demgemäß sei auch nach dem OGH das Geschäft unwirksam, "wenn es für den Dritten bekannt oder für ihn offenkundig war, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis verstößt". Diesbezüglich gebe es nunmehr zwei Kritikpunkte:
Der OGH führe in weiterer Folge aus, dass die Beschwerdegegnerin die Missbrauchsabsicht nicht gekannt habe, weshalb von der Gültigkeit der Rechtshandlung auszugehen sei. Mit der Offenkundigkeit setzte sich der OGH gar nicht auseinander, weshalb hier schlichtweg ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, weil dieser Tatbestand ebenfalls geprüft werden hätte müssen. Der OGH hätte hier konsequenterweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass aufgrund der auch vom OGH vorgenommenen Wissenszurechnung klar der Vollmachtsmissbrauch erkennbar gewesen sei. Der OGH sage hiezu - aus welchem Grund auch immer -inkonsequenterweise jedoch nichts mehr aus. Der OGH hätte hier aufgrund der zuvor seitenweise getroffenen Feststellungen konsequenterweise weiterdenken und feststellen müssen, dass die Offenkundigkeit des Vollmachtsmissbrauches gegeben gewesen sei. Dies stelle der OGH einige Seiten zuvor in dem Urteil ausdrücklich fest; es stelle sich auch die Frage, wann die Offenkundigkeit sonst vorliegen solle, wenn nicht im vorliegenden Falle. Ein derart ausgerissener Sachverhalt wie der vorliegende werde sich - hoffentlich nicht mehr -allenfalls aber nur alle paar Jahrzehnte ergeben.
Der OGH mache hier offensichtlich eine Unterscheidung zwischen der Offenkundigkeit (Evidenz) bzw. Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches sowie die grobe Fahrlässigkeit der Nichterkennbarkeit. Diese Unterscheidung werde von der ständigen Rechtsprechung aber einerseits nicht gemacht; andererseits seien die Grenzen dabei derart fließend, dass es geradezu abwegig sei, in einem Fall wie dem Vorliegenden zumindest von grober Fahrlässigkeit der Bank zu sprechen, nicht aber von Evidenz. Zumal diese Unterscheidung auch in der ständigen Rechtsprechung nicht gemacht werde, verstosse auch hier der OGH offensichtlich gegen das Willkürverbot.
Dieser Punkt sei von zentraler Bedeutung, zumal die Frage eines allfälligen Mitverschuldens (Selbstschädigung) gar keine Rolle spiele, da unwirksame Geschäfte eben - wie das Wort schon sage -unwirksam, also nicht als bewirkt zu betrachten seien.
12.3. Geradezu evident werde die Willkür des OGH bei Zitierung einer Bundesgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1990 auf Seite 55, 1. Absatz: BGE 116 II 689 f. in mehrfacher Hinsicht:
Aus dieser Entscheidung ergebe sich eindeutig (wie von der Beschwerdeführerin mehrfach auf die ständige Rechtsprechung auch des österreichischen OGH hingewiesen worden sei), dass der Schadenersatzanspruch aus Art. 39 OR entfalle, wenn der Verhandlungspartner den Mangel der Vollmacht gekannt habe oder hätte kennen müssen. Das "Kennen Müssen" entspreche der fahrlässigen Unkenntnis des Mangels, der Missachtung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit." (siehe BGE 116 II 689 Seite 692 aa letzter Absatz). Der OGH zitiere also in seiner Entscheidung eine Bundesgerichtsentscheidung, welche die Frage des Kennen Müssens des Vollmachtsmangels als Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit geradezu offensichtlich anders löse wie der OGH. Dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar.
Der OGH ziehe diese Entscheidung insbesondere als Rechtfertigung für seine Verschuldensteilung von 1 : 2 zulasten der Beschwerdeführerin heran. Der hier zu behandelnde Fall sei aber mit dem dortigen Fall nicht vergleichbar, da dort (in der Schweizer Entscheidung) der vollmachtlose Stellvertreter (das sei in unserem Fall wohl LK) und nicht (wie im vorliegenden Fall) die entreicherte Gesellschaft geklagt habe. Das sei doch ein wesentlicher Unterschied und dürfe man sich dahingehend einig sein, dass es doch geradezu absurd wäre, der Klage des LK gegenüber der Bank statt zu geben. Andererseits stelle hier das Bundesgericht ein Selbstverschulden der Bank fest und setze deren Ersatzpflicht um 1/3 herab. Es gehe hier also um das Selbstverschulden der Bank und nicht um die des vollmachtslosen Stellvertreters. Im Übrigen werde die Ersatzpflicht der Bank um 1/3 gekürzt und nicht wie in unserem Fall die Ersatzpflicht der entreicherten Gesellschaft um 2/3.
Der Verweis auf diese Entscheidung sei geradezu absurd und abwegig und könne nicht im Geringsten nachvollzogen werden. Auch hier erweise sich die angefochtene Entscheidung als grob stoßend. Diesbezüglich verstosse die Entscheidung aber auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
12.4. In einem Nebensatz lege der OGH dar, dass das geltend gemachte Spurfolgerecht nicht geltend gemacht werden könne, da dies entweder nur von einem anderen Treuhänder oder von einem Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten geltend gemacht werden könne. Vom Treueunternehmen selbst könne das Spurfolgerecht nicht geltend gemacht werden (Seite 57 letzter Absatz).
Das OGH übersehe dabei, dass die wirtschaftlich Berechtigten und Begünstigten der Beschwerdeführerin sämtliche Ansprüche, auch das Spurfolgerecht an diese abgetreten hätten. Auch dies verstosse in relevanter Weise gegen das Willkürverbot.
12.5. Auf Seite 58 letzter Absatz im angefochtenen Urteil begnüge sich der OGH auf die von der Beschwerdeführerin in den Vorinstanzen geltend gemachte Haftung der Bank aufgrund des SPG damit, dass "das SPG jedenfalls nicht Vortaten zur Geldwäscherei wie vorliegendenfalls Untreuehandlungen des LK verhindern soll". Es werde hier wiederum eine Bundesgerichtsentscheidung zitiert (BGE 129 IV. 322) welche geradezu das Gegenteil aussage, nämlich dass der Tatbestand der Geldwäscherei auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schütze (BGE 129 IV. 322).
13. Die Begründung des OGH sei somit willkürlich und verletzte die angefochtene Entscheidung insbesondere das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Willkürverbotes (Art. 31, 43 LV), die grundrechtliche Begründungspflicht gemäß Art. 43 LV, die Rechtsgleichheit, insbesondere insoweit ähnlich gelagerte Fälle in ständiger Rechtsprechung nunmehr ohne weitere Begründung anders behandelt würden, wie auch das Grundrecht auf Eigentum gemäß Artikel 34 LV und Art. 1, 1. Zusatzprotokoll zur EMRK und die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK. Art. 6 EMRK stelle eine fundamentale Verfahrensgarantie dar und beinhalte eine Minimalgarantie für ein "faires Verfahren". Dies sei bei den aufgezeigten Mängeln nicht mehr der Fall.
Durch Überbindung der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes möge dem OGH aufgetragen werden, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Betrag von CHF 5'399'516.40 samt 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 2003 zugesprochen werde, sowie dem Zinsenbegehren für die Zeit vom 1. Juli bis 16. Dezember 2003 unter Auferlegung der Prozesskosten für alle drei Instanzen an die beklagte Partei stattgegeben werde.
14. Am 28. Juli 2006 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin wird, soweit angezeigt, in der Begründung eingegangen.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 8. Juni 2006 zu 08 CG.2004.63-68 ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots (Art. 31 und 43 LV), des Verbots der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 31 LV), des fairen Verfahrens (Art. 31. bzw. 43 LV und Art. 6 EMRK), des Verbots der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) geltend.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung des OGH verstosse unter anderem gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf eine willkürfreie Entscheidung als ungeschriebenes Grundrecht sowie gegen die grundrechtliche Begründungspflicht.
Zum Verhältnis dieser beiden Grundrechte ist darauf hinzuweisen, dass der StGH die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbotes prüft (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]). Eine Verletzung liegt somit nicht schon bei einer falschen Begründung, sondern nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung vor (StGH 2001/58 Erw. 2.3; StGH 2000/68 Erw. 2.3; StGH 2000/11 Erw. 2.3; StGH 2003/11 Erw. 2.1 in LES 2006, 1 [6]).
4. Es ist somit zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung des OGH gegen das Willkürverbot verstösst.
4.1. Nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes, welche das Willkürverbot als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
4.2. Das gesamte Vorbringen zu diesem Beschwerdegrund ist vorne im Sachverhalt im Detail wiedergegeben worden. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin zu diesem Beschwerdegrund das Folgende vor:
Der Finanzplatz Liechtenstein scheine im Licht dieser Judikatur gefährdet, zumal die angefochtene Entscheidung nichts anderes aussage, als dass eine Bank trotz grober Fahrlässigkeit bei der Mitwirkung von "strafwidrigem Verhalten" eines Treuhänders nur mit einem geringfügigen Anteil hafte.
Entgegen den Ausführungen des OGH auf Seite 50 des angefochtenen Urteils unten gebe es in Bezug auf die Anrechnung der Rechtshandlungen des LK eine ständige Rechtsprechung.
Insbesondere habe sich der OGH nicht mit der Offenkundigkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht beschäftigt.
Der OGH mache offensichtlich eine Unterscheidung zwischen der Offenkundigkeit (Evidenz) sowie der groben Fahrlässigkeit der Nichterkennbarkeit. Diese Unterscheidung werde aber von der ständigen Rechtssprechung nicht gemacht.
Die Frage des Mitverschuldens spiele gar keine Rolle, da unwirksame Geschäfte eben, wie das Wort schon sage, unwirksam, also nicht als bewirkt zu betrachten seien.
Geradezu evident werde die Willkür des OGH bei Zitierung einer Bundesgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1990 (BGE 116 II 689 f.).
Die Ausführungen des OGH zum Spurfolgerecht würden einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen.
Der OGH zitiere im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtgesetz eine Bundesgerichtsentscheidung (BGE 129 IV 322), die gerade das Gegenteil von dem aussage, was der OGH daraus ableite.
4.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet dieser Willkürrüge im Wesentlichen das Folgende:
Was die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Grundrechtsrügen in ihrer Beschwerde ausführe, sei bezeichnend.. Sie beschwöre den Untergang des Finanzplatzes Liechtenstein im Lichte des angefochtenen Urteils herauf. Der Staatsgerichtshof werde als Heilsbringer, der die volkswirtschaftliche Katastrophe verhindern könne, hochgejubelt. Dass eine solche Argumentationsweise mit einer staatsrechtlichen Beschwerde nichts mehr zu tun habe, sei offensichtlich.
Wollte man dennoch auf das Argument der Beschwerdeführerin eingehen und die Konsequenzen des OGH-Urteils auf den Finanzplatz Liechtenstein analysieren, so würden die durch dieses Urteil den Banken und auch den anderen Finanzdienstleistern auferlegten Organisationspflichten im Vordergrund stehen. Dass Banken für untreue Organe von juristischen Personen unbesehen von Art. 111 PGR vollumfänglich haften sollen, sei verfassungsrechtlich beileibe nicht gefordert.
4.4. Es ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass durch das angefochtene Urteil die den Banken und den anderen Finanzdienstleistern auferlegten Organisationspflichten im Vordergrund stehen. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass es verfassungsrechtlich nicht gefordert ist, dass Banken für untreue Organe von juristischen Personen vollumfänglich haften. Die Entscheidung ist somit in diesem Punkt auch verfassungsrechtlich völlig unbedenklich.
Es ist zwar richtig, dass der OGH auf Seite 50 des angefochtenen Urteils ausführt, dass es eine nahezu unüberschaubar zahlreiche und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung und Literatur gebe. Jedoch führt der OGH auf Seite 52 Absatz 2 des angefochtenen Urteils zu Recht die entsprechende herrschende jüngere österreichische Lehre und Rechtsprechung aus. Auch diesbezüglich geht die Willkürrüge deshalb ins Leere.
Der OGH hat sich weiter sehr wohl mit der Frage der Offenkundigkeit beschäftigt und führt dazu das Folgende aus.
"Die Vertretungsmacht des Organs einer Verbandsperson nach Art. 187 PGR dient dem Verkehrs- und Vertrauensschutz. Handelt das Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht nach außen für die Verbandsperson, so treten die Rechtsfolgen unmittelbar bei der Verbandsperson ein. Von diesem Grundsatz kann nach herrschender jüngerer österreichischen Lehre und Rechtsprechung nur dann abgegangen werden, wenn der Dritte (hier die Beschwerdegegnerin) nicht schutzwürdig ist. Das in Missbrauch der Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft bindet dann den Vertretenen nicht. Gemäß diesem Ansatz ist eine Ungültigkeit einer Rechtshandlung einerseits nur dann zu unterstellen, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt gehabt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion); andererseits ist das Geschäft unwirksam, wenn es für den Dritten bekannt oder für ihn offenkundig war, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis verstösst. Von einer Offenkundigkeit (Evidenz) kann nur dann die Rede sein, wenn die Pflichtverletzung für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Wenn aber, wie hier, die Beschwerdegegnerin die Missbrauchsabsicht nicht kennt - selbst eine Sorglosigkeit würde zu keinem anderen Ergebnis führen -ist von der Gültigkeit der Rechtshandlung auszugehen (vgl Koziol, Zurechnung a. a. O. Rz 32 mwN; P. Bydlinski in Franz Bydlinski-FS 19 f. [29, 39, 43, 45]; Koziol-Welser, bürgerliches Recht 11. Auflg. I 190; JBI 1991, 76)."
Die Frage, ob die Rechtshandlungen des Organs der Beschwerdeführerin gültig waren oder nicht, hat der OGH somit ausführlich dahingehend beantwortet, dass die Rechtshandlungen des Organs der Beschwerdeführerin gültig waren.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass der OGH eine Unterscheidung zwischen der Offenkundigkeit sowie der groben Fahrlässigkeit der Nichterkennbarkeit macht. Diese Unterscheidung wird jedoch auch von der ständigen Rechtsprechung gemacht und wurde auch vom OGH im Beschluss vom 1. Dezember 2005 zu 01 CG.2003.209-104 ausgeführt.
Wie der OGH schlüssig ausführte (ON 68 S. 55 Abs. 3 Erw. 12.1), ist ausgehend von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht von einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht auszugehen und alle daraus abgeleiteten Folgerungen, wie auch Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, gehen ins Leere.
Der OGH zitiert in ON 68 S. 55 Abs. 1 eine Entscheidung des schweizerisches Bundesgerichts, nämlich BGE 116 II 689 f E bb. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass hinsichtlich der Schadensteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten der Beschwerdeführerin der OGH sich in erster Linie der Auffassung und den Ausführungen des Berufungsgerichts anschliesst. Erst als zweites stützt der OGH seine Erwägungen auch noch durch eine Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts. Der OGH zieht diese Entscheidung somit für die Frage der Schadensteilung und nicht zum Fragenkomplex des Kennen Müssens eines Vollmachtsmangels heran. In diesem Zusammenhang sind die beiden Entscheidungen nämlich nicht vergleichbar, da es sich im angefochtenen Urteil um ein Organhandeln und nicht um eine Stellvertretung, wie in BGE 116 II 689 f E bb, handelt. Die Zuhilfenahme der Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 116 II 689 f E bb), um die vom OGH zu Recht übernommenen Überlegungen des Berufungsgerichts zu untermauern, vermag deshalb keine Willkür zu begründen.
Was die Rüge in Bezug auf das Spurfolgerecht betrifft, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese Rechtsrüge, wie vom OGH zu Recht erwogen, im Revisionsverfahren nicht im Sinne der ZPO vorgebracht wurde. Der OGH musste somit auf diese Rüge gar nicht eingehen.
Auch auf das letzte Argument der Willkürrüge ist nicht weiter einzugehen, da in diesem Zusammenhang einzig wesentlich und vom OGH richtig dargelegt ist, dass ein Verstoss gegen das Sorgfaltspflichtgesetz keine Haftung zu begründen vermag (Beschluss vom 1. Dezember 2005 zu 1 CG.2003.209-104 Erw. 12.1 S. 25).
Gesamthaft erweist sich somit die bekämpfte Entscheidung des OGH nicht als willkürlich; die Entscheidung erscheint vertretbar und ist somit weder stossend noch sachlich nicht begründet.
5. Als weiteres rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheidung verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV. Es werde hier in Abweichung von der ständigen Judikatur eine Entscheidung gefällt, die sogar den in der Entscheidung zitierten Entscheidungen (z.B. des schweizerischen Bundesgerichtes) widerspreche.
5.2. Die Beschwerdegegnerin bringt zum gerügten Verstoss gegen die Rechtsgleichheit das Folgende vor:
Die Beschwerdeführerin führe ihrer Beschwerde aus, die Rechtsgleichheit (Art. 31 LV) sei verletzt, "insbesondere soweit ähnlich gelagerte Fälle in ständiger Rechtsprechung nunmehr ohne weitere Begründung anders behandelt werden". Schon in Punkt 3. 1. Abs. 4 der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das angefochtene OGH-Urteil gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV verstosse, weil "in Abweichung ständiger Judikatur eine Entscheidung gefällt" wurde und weil "die Entscheidung sogar den in der Entscheidung zitierten Entscheidungen widerspricht".
Der Staatsgerichtshof habe in der StGH-Entscheidung 1998/45 darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein könne, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden könne (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4. 1.]) (StGH 2005/25 Erw. 2. 1.). Wenn im Beschwerdefall von der Beschwerdeführerin keine Ungleichbehandlung gegenüber einem konkreten Vergleichsfall geltend gemacht werde, sei auf die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht weiter einzugehen (StGH 2005/25, Erw. 2.2.).
Konkrete Vergleiche stelle die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2006 nicht an. Sie behaupte lediglich unsubstantiiert, der OGH sei mit seinem angefochtenen Urteil von der ständigen Rechtsprechung und ohne weitere Begründung abgewichen. Dieses unsubstantiierte Vorbringen sei nicht weiter nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an anderer Stelle behaupte, der OGH sei von der - österreichischen oder schweizerischen - Rechtsprechung abgewichen, so seien diese Behauptungen in den obigen Ausführungen widerlegt worden.
5.3. In ihrer Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin keinerlei Ungleichbehandlung gegenüber einem konkret benannten Vergleichsfall auf, weshalb auf diese Beschwerde gemäss der von der Beschwerdegegnerin richtig zitierten Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes nicht weiter einzugehen ist.
6. Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 31 bzw. 43 LV und Art. 6 EMRK verstosse.
6.1. Art. 6 EMRK enthält die Garantien des fairen Gerichtsverfahrens (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Rz 375 zu Art. 6 EMRK; StGH 2006/8, 17).
6.2. Bei ihrer Rüge des Verstosses gegen die Verfahrensgarantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 31 bzw. 43 LV und Art. 6 EMRK macht die Beschwerdeführerin geltend, dass durch die zum Willkürverbot sowie zum Gleichheitssatz gemachten Ausführungen, auch die Verfahrensgarantien eines fairen Verfahrens verletzt seien.
6.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet zum gerügten Verstoss gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK das Folgende:
Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerde geltend, ihre durch Art. 6 EMRK gewährten Verfahrensrechte seien durch das angefochtene Urteil verletzt worden. Weitere Ausführungen würden fehlen, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht in der Lage sei, etwas zu entgegnen. Auch sei es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, zu erforschen, welche Überlegungen die Beschwerdeführerin allenfalls geleitet haben könnten, die vorgebrachte Grundrechtsrüge zu erheben (StGH 2004/44, Erw. 2.2. Abs. 2). Fänden sich in den Beschwerdeausführungen keine Ausführungen hinsichtlich einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung, sei auch vom Staatsgerichtshof auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen (StGH 2004/5 E. 2).
6.4. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es gemäss Art. 16 StGHG nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes ist, zu erforschen, welche Überlegungen die Beschwerdeführerin allenfalls geleitet haben könnten, die vorgebrachte Grundrechtsrüge zu erheben (StGH 2004/44, Erw. 2.2 Abs. 2). Die behauptete Verletzung wäre entsprechend zu begründen gewesen. Da die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung der von Art. 6 EMRK gesicherten Verfahrensgarantien nicht begründet hat, war auch nicht weiter darauf einzugehen.
7. Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegende Entscheidung verstosse gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Wie bereits ausgeführt, könne es nämlich nicht angehen, dass im angefochtenen Urteil der OGH der Bank über mehr als 10 Seiten ausführlich grob fahrlässiges Verhalten im Rahmen der Wissenszurechnung das Wissen um die Schulden des LK zurechne und ausführlich darlege, welche Verhaltensweisen seitens der Bank getroffen werden hätten müssen, um den Schaden abzuwenden. Lediglich in einem einzigen Satz unter Verweis auf ein Parallelverfahren verweise der OGH dann aber auf die Selbstschädigung der Beschwerdeführerin. Die Begründung für die Selbstschädigung lasse sich aus dem Gesamtkontext der Entscheidung nicht ohne weiteres herleiten. Aus den Entscheidungsgründen sei auch nicht abzulesen, von welchen Erwägungen sich der OGH habe leiten lassen, die Selbstschädigung anzunehmen. Es fehle der Entscheidung somit eine nachvollziehbare Begründung und könne auch vom OGH in weiterer Folge nicht dargetan werden, was getan hätte werden müssen (ausser seitens der Bank), um den Schaden abzuwenden.
Die weiteren Vorbringen zu diesem Beschwerdegrund sind vorne beim Sachverhalt im Detail wiedergegeben worden. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin zu diesem Beschwerdegrund im Übrigen das Folgende vor:
Es verstosse gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, wenn der OGH in einem einzigen Satz unter Verweis auf ein Parallelverfahren eine Selbstschädigung die Beschwerdeführerin annehme. Der OGH habe ausschliesslich dargetan, was seitens der Beschwerdegegnerin getan hätte werden müssen, nicht jedoch, was seitens der Beschwerdeführerin hätte getan werden müssen.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sich jemand etwas zurechnen lassen müsse, wenn der Vertreter ausserhalb der Vertretungsmacht handle. Konsequent weitergedacht würde dies bedeuten, dass jede Person, welche einem Rechtsanwalt eine Vollmacht erteile, sich dessen schädigende Handlungen als Selbstschädigung zurechnen lassen müsste, unabhängig davon, ob sich diese im Rahmen der Vollmacht bewege oder nicht.
Mit der Offenkundigkeit setzte sich der OGH gar nicht auseinander, weshalb hier schlichtweg ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, weil dieser Tatbestand ebenfalls geprüft werden hätte müssen.
7.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht im Wesentlichen das Folgende:
Die Beschwerdeführerin rüge in ihrer Beschwerde, es verstosse gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, wenn der OGH in einem einzigen Satz unter Verweis auf ein Parallelverfahren eine Selbstschädigung der Beschwerdeführerin annehme. Der OGH habe nicht dargetan, was seitens der Beschwerdeführerin getan hätte werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
"Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV liegt nicht schon bei einer falschen Begründung, sondern nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung vor" (StGH 2001/58 Erw. 2.3, StGH 2000/68 Erw. 2.3, StGH 2000/11 Erw. 2.3) (StGH 2003/11 Erw. 2.1 in LES 2006, 1 [6]). "Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird" (StGH 1996/2 1, LES 1998, 18 [22 Erw. 5]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2]) (StGH 2003/11 Erw. 4.1 in LES 2006, 1 [7]). "Hierzu ist festzuhalten, dass eine Begründung auch falsch sein kann, ohne gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu verstossen" (StGH 2004/50 Erw. 2. 1). "Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt" (StGH 2004/5 0 Erw. 2. 1) (StGH 2005/25 Erw. 3). "Im Übrigen hat sich der Staatsgerichtshof mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit von Verweisen in Entscheidungen schon mehrfach befasst. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Verweise grundsätzlich zulässig und verstossen nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht" (StGH 2005/25 Erw. 3.2, 30 unten mit Verweis auf LES 1998, 125 und StGH 2004/50 Erw. 2.1).
Die Rüge von der Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt. Der OGH führe in seinem Urteil ON 68 S. 53 Abs. 3 (Erw. 11) aus, dass Wissen und Wollen eines Organs einer juristischen Person (hier das Wissen und Wollen von LK als Organ der Beschwerdeführerin und T AG) gemäss den Artikeln 341 f PGR bzw. der §§ 50 f. TrUG i. V. m. Art. 111 Abs. 3 und 6 PGR der juristischen Person zuzurechnen seien. Die juristische Person habe also die Handlungen ihres Organs zu vertreten. Schädigende Handlungen von Organen seien somit der juristischen Person als Selbstschädigung zuzurechnen. Dies führe der OGH in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2005 zum Parallelverfahren 1 CG.2003.209 weiter aus.
Dass sich juristische Personen das Wissen und die Absicht auch von untreuen Organen gemäss Art. 111 PGR zurechnen lassen müssten, führe der OGH für den konkreten Fall bereits auf S. 52 (ON 68 S. 52 Abs. 1) aus. Dies habe auch mit dem Verkehrs- und Vertrauensschutz zu tun, wie der OGH direkt anschliessend weiter ausgeführt habe (ON 68 S. 52 Abs. 2).
Wenn die Beschwerdeführerin den Verweis des OGH auf das Parallelverfahren 01 CG.2003.209 rüge, so sei dem entgegenzuhalten, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin (dort als Nebenintervenientin), sondern insbesondere auch die Beschwerdeführerin (dort ebenso wie hier als Beschwerdeführerin) Partei jenes Verfahrens gewesen sei. In seinem Beschluss vom 1. Dezember 2005 zu 01 CG.2003.209-104 führe der OGH in der Erw. 12.1 über vier Seiten hinweg aus, weshalb sich die Beschwerdeführerin das Organhandeln des LK (LK) im Sinne einer Selbstschädigung anrechnen lassen müsse. Dabei verweise der OGH auch rechtsvergleichend auf Art. 55 ZGB, weiters auf seine präjudizielle Rechtsprechung vom 5. Juni 2003 zu 6 C 451/97 mit weiteren Nachweisen, auch auf LES 2003, 128 und LES 1999, 122 sowie die rechtsvergleichende Rechtsprechung des Bundesgerichtes BGE 48 II 1, BGE 121 III 69 E 4a. Auch führe der OGH aus, dass § 1295 Abs. 1 ABGB die Zufügung des Schadens durch einen Anderen voraussetze, damit Schadenersatzanspruch begehrt werden könne. Der OGH verweise darauf, dass gemäss § 1311 Satz 1 ABGB jeder das Risiko für seine Handlungen und seine Güter selbst zu tragen habe, woraus sich ergebe, dass auch eine Verbandsperson eine Selbstschädigung selbst zu verantworten habe. Auch begründe der OGH dort, weshalb HK für sich keinen Schadenersatzanspruch ableiten könne, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil die Begünstigtenstellung von HK nicht festgestellt habe werden können und weil er nur einen indirekten Schaden erlitten habe und nur die direkt geschädigte Gesellschaft allenfalls Schadenersatzansprüche gehabt hätte (mit weiteren Verweisen auf die zwischenzeitlich stete Rechtsprechung des OGH und des öOGH). Als Beweis für diese Ausführungen diene der OGH-Beschluss 01 CG.2003.209-104. Aus all dem ergebe sich, dass die von der Beschwerdeführerin in der StGH-Beschwerde aufgeworfene Frage, was sie denn tun hätte können, um den Schaden abzuwenden, rechtlich nicht relevant sei. Somit habe der OGH auf diese Frage auch nicht weiter eingehen müssen. Er habe es dennoch getan, indem er ausführe, dass eine Verbandsperson ihr Organ ausreichend überwachen müsse und von Vornherein für eine effiziente Kontrolle z.B. durch Einrichtung eines Kontrollorgans zu sorgen habe (ON 68 S. 51 Abs. 1 mit Verweis auf Canaris und Alt. 192 f. PGR). Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin in ihrer StGH-Beschwerde nicht substantiert vor, dass der OGH auf entsprechende Argumente der Beschwerdeführerin in deren Revision nicht eingegangen sei.
Wenn die Beschwerdeführerin dennoch in der StGH-Beschwerde die Frage aufwerfe, was sie denn zur Schadensabwendung tun hätte können, dann sei ihr die offenkundige Antwort zu geben: Sie hätte nicht einen LK zum geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Organ bestellen dürfen oder zumindest hätte sie ihm eine zweite Person als Organ (Treuhänderrat/Verwaltungsrat) beigeben müssen und kein Einzelzeichnungsrecht einräumen dürfen.
7.3. Nach der auch im Übrigen von der Beschwerdegegnerin richtig zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Verweise grundsätzlich zulässig und verstossen nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht. Dies setzt aber voraus, dass sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lässt, was im gegenständlichen Fall zutrifft, da in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht bloss auf Entscheidungen verwiesen wird, die einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, sondern auf eine Entscheidung verwiesen wird (01 CG.2003.209), bei welcher sowohl die Beschwerdeführerin als klagende Partei als auch die Beschwerdegegnerin in diesem Fall als Nebenintervenientin Parteien des Verfahrens waren.
Im Beschluss vom 1. Dezember 2005 zu 01 CG.2003.209-104 führt der OGH in der Erw. 12.1 detailliert aus, weshalb sich die Beschwerdeführerin das Organhandeln des LK im Sinne einer Selbstschädigung anrechnen lassen muss (Dazu auch StGH 2005/25 Erw. 3.2; StGH 1996/31, LES 1998, 125; StGH 2004/50, 11 Erw. 2.1).
Auch der Vergleich zwischen einem Organ einer juristischen Person und einem Rechtsanwalt ist verfehlt. Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass LK nicht ein bevollmächtigter Rechtsanwalt oder sonst ein Bevollmächtigter im Sinne von §§ 1002 ff. ABGB war, sondern ein Organ einer juristischen Person. Es kommt somit das PGR, insbesondere Art. 111 PGR, zur Anwendung und nicht die Bestimmungen von §§ 1002 ABGB.
Der OGH hat sich auch, wie bereits oben zur Willkürrüge ausgeführt, zur Frage der Offenkundigkeit geäussert (ON 68, S. 52). Auch diese Frage wurde ausreichend begründet und die gegenständliche Rüge geht somit insgesamt ins Leere: es liegt im vorliegenden Fall weder eine blosse Scheinbegründung vor, noch ist die Begründung nicht nachvollziehbar.
8. Als letztes macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie geltend.
8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit der angefochtenen Entscheidung auch massiv in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV eingegriffen werde. Nach ständiger Rechtssprechung des Staatgerichthofes betreffe dies auch geldwerte Interessen. Durch die lapidare Begründung "Selbstschädigung" beraube die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin ihres Interesses am Vermögenserhalt. Durch die Entscheidung komme es somit auch zur Verletzung des Eigentumsrechtes gemäss Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
8.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die Ausführungen zur Rüge der Verletzung von nach Art. 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien auch für die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK gelten würden.
Im Übrigen sei die Eigentumsgarantie nur dann verletzt, wenn ein direkter Eingriff des Staates in Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger erfolge (StGH 1997/34 Erw. 2; StGH 1998/2 in LES 1999, 158). Dadurch, dass der OGH einer klagenden Partei einen Anspruch gegen eine beklagte Partei nicht oder nicht vollumfänglich zuspreche, werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und gemäss 1. Zusatzprotokoll zur EMRK genauso wenig verletzt, wie durch die Verweigerung eines Kostenersatzes (StGH 1997/34 in LES 1999, 67).
8.3. Hinsichtlich der Eigentumsgarantie hat der Staatsgerichtshof in seiner Rechtssprechung darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren, in dem es direkt oder indirekt um geldwerte Ansprüche geht, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer spezifischen Grundrechtsprüfung unterzogen wird. Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung muss hier in der Regel genügen, wenn der StGH nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden soll (StGH 1996/8, LES 1997, 153 [157]).
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Eigentumsgarantie nur dann verletzt ist, wenn ein direkter Eingriff in Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger erfolgt (StGH 1998/2 in LES 1999, 158). Dadurch, dass der OGH der Beschwerdeführerin einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht oder nicht vollumfänglich zugesprochen hat, wird die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und gemäss 1. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht verletzt (StGH 1997/34 in LES 1999, 67 [69 Erw. 2]).
9. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner der von ihr geltend gemachten Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
10. Der Beschwerdegegnerin waren die geltend gemachten und korrekt verzeichneten Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'684.40. zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG i. d. F. LGBl. 2006 Nr. 182.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2007