Art. 31 , Art. 104 Abs. 2 LV Art. 1 Abs. 2 Bst. c,d, Art. 21 Abs. 1 Bst. c WPRG Vaduzer Konvention (LGBl 2003/189)
Es ist im Staatsvertragsrecht nicht von vornherein unzulässig, Staatsangehörige von EWR-Staaten anders zu behandeln als solche aus Drittstaaten (konkret schweizerische Staatsangehörige). Die Vaduzer Konvention lässt aufgrund der Vorbehalte in Bezug auf das Niederlassungsrecht Raum für Diskriminierungen, wie etwa hinsichtlich der Geschäftsführung von Revisionsgesellschaften. Mit den EFTA-Staaten ausgehandelte und im Vergleich zu Vereinbarungen mit EWR-Staaten abweichende Freizügigkeitsgrade, müssen aber mit dem Gleichheitsgebot und dem Willkürverbot im Einklang stehen.
Es lässt sich nicht begründen, dass natürliche Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EFTA-Landes zwar als Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein tätig sein dürfen, eine Unternehmung in der Rechtsform der Einzelfirma gründen und betreiben dürfen, Personal einstellen dürfen, aber dies im Gegensatz zu Liechtensteinern und allen Staatsangehörigen eines EWR-Staates nicht in der Form einer juristischen Person tun dürfen und auch nicht als Geschäftsführer einer juristischen Person tätig sein können. Es ist kein Argument ersichtlich, das die Erforderlichkeit der Staatsbürgerschaft aus polizeilichen Gründen für die Wirtschaftsprüfer mit schweizerischem Bürgerrecht begründet, für Wirtschaftsprüfer mit der Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR aber nicht. Hier liegt eine Unterscheidung vor, für die ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen fehlt und kein öffentliches Interesse erkennbar ist. Zudem waren die Vorbehalte der Vaduzer Konvention nicht auf Dauer gedacht. Die nicht mehr begründbare Nichtzulassung als Geschäftsführer einer Revisionsgesellschaft widerspricht daher Art 31 LV.
StGH 2006/73
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K AG
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2006, VGH2006/15
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 1. Juni 2006, VGH 2006/15, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG), LGBl. 1993 Nr. 44 in der geltenden Fassung, mit dem Wortlaut "das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
4. Es wird festgestellt, dass Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG), LGBl. 1993 Nr. 44, mit dem Wortlaut "den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat", welcher mit Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des WPRG, LGBl. 2007 Nr. 180, abgeändert wurde, verfassungswidrig gewesen ist.
5. Ziffer 3 und 4 des Urteilsspruches sind von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
6. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'859.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Die Finanzmarktaufsicht wies den Antrag der Beschwerdeführer, womit diese beantragten, den Beschwerdeführer zu 1. als verantwortlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. zu bestellen, mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab und auferlegte den Beschwerdeführern eine Gebühr von CHF 200.00. Die Abweisung begründete die Finanzmarktaufsicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu 1. die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d WPRG nicht erfülle, da er weder das Staatsbürgerrecht eines EWR-Staates besitze noch den Wohnsitz in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Staat habe. Die Vaduzer Konvention und insbesondere die Regeln des bilateralen Protokolls zwischen Liechtenstein und der Schweiz, dessen Umsetzung durch zwei Notenaustausche erfolgt sei, würden eine Gleichstellung von schweizerischen Staatsangehörigen mit EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein vorsehen, soweit es sich dabei um Rechtsbereiche handle, die Gegenstand von Anhang K der Vaduzer Konvention seien. Die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit der Vaduzer Konvention umfassten auch das Niederlassungsrecht einer natürlichen Person im Sinne einer dauernden selbständigen Grenzgängertätigkeit (Art. 12 Anhang K). Mit Ausnahme der Regelungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Art. 17 Anhang K) enthalte Anhang K nur Freizügigkeitsrechte für natürliche Personen. Das Niederlassungsrecht für juristische Personen sei nicht Bestandteil von Anhang K der Vaduzer Konvention. Die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen, d. h. insbesondere die bestehenden Wohnsitzerfordernisse, blieben von der Vaduzer Konvention unberührt. Das Niederlassungsrecht für juristische Personen sei in Kapitel IX der Vaduzer Konvention geregelt. Zum Niederlassungsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit hätten sich die Vertragsparteien und damit auch Liechtenstein explizit die bisher bestehenden Regelungen vorbehalten. Die liechtensteinischen Vorbehalte seien in Anhang M aufgeführt. Für die Wirtschaftsprüfertätigkeit juristischer Personen seien im Rahmen der Vaduzer Konvention keine neuen Marktzugangs-voraussetzungen eingegangen worden. Nachdem die staatsvertraglichen Regelungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein keine generelle Gegenrechtsregelung vorsehe, komme es einzig darauf an, ob die hier geforderte Gleichbehandlung in einen Regelungsbereich der Vaduzer Konvention falle, was nicht der Fall sei.
2. Gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. September 2005 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (kurz: FMA-BK). Zusammengefasst führten sie aus, Gegenstand des Antrages seien gerade nicht die Bewilligungsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin zu 2., sondern konkret werde die Zulassung einer natürlichen Person als Geschäftsführer einer juristischen Person beantragt. Insofern sei hier ausschliesslich die Beantwortung der Frage der Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Geschäftsführer einer bereits im Inland zugelassenen Revisionsgesellschaft zu beurteilen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung als Geschäftsführer von Art. 21 Abs. 1 WPRG ausgehend zu beurteilen seien, so knüpften die entscheidenden Voraussetzungen für die Bekleidung des Geschäftsführerpostens bei einer Revisionsgesellschaft letztlich und ausschliesslich an dessen persönlichen und fachlichen Qualifikationen an. Die Zulässigkeit der Bestellung des Beschwerdeführers zu 1. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. lasse sich im Hinblick auf das Postulat der Freizügigkeit sowohl gestützt auf das Gleichstellungserfordernis von Schweizer und Liechtensteiner Personen im anderen Vertragsstaat gemäss Vaduzer Konvention und Anhang K-Anlage 1 zum EFTA-Übereinkommen in der konsolidierten Fassung, als auch durch eine zulässig vorzunehmende Rechtsanalogie zu den geltenden Bedingungen im Gewerberecht hinreichend begründen. Die Auffassung der Finanzmarktaufsicht führe dagegen vom Ergebnis her zu einer unerwünschten indirekten Diskriminierung von Schweizer Bürgern in Liechtenstein, welchen aufgrund der Vaduzer Konvention und Anhang K-Anlage 1 die Freizügigkeit (freier Personenverkehr) garantiert sei.
3. Die FMA-BK wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. c WPRG sei eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Bewilligung einer juristischen Person in Liechtenstein als Revisionsgesellschaft die Beschäftigung eines verantwortlichen Geschäftsführers, welcher die Anforderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis h WPRG erfülle. Der Beschwerdeführer zu1. erfülle das in Art. 1 Abs. 2 Bst. d WPRG statuierte Wohnsitzerfordernis nicht. Die Vaduzer Konvention beinhalte nicht das Niederlassungsrecht für juristische Personen und sehe gerade keine exakte Gleichbehandlung von Schweizer und Liechtensteiner Bürgern im jeweils anderen Land vor, so dass sich die Beschwerdeführer auch nicht auf das Gegenrecht berufen könnten. Es sei gerade nicht vorgesehen, dass ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ein Geschäftsführermandat in einer juristischen Person übernehmen könne. Dem entspreche auch die gesetzlich positivierte Regelung im WPRG.
4. Gegen den abweisenden Beschluss der FMA-BK vom 15. Dezember 2005 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2006 fristgerecht Vorstellung an die FMA-BK bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führten zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Bewilligung des Beschwerdeführers zu 1. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. bestellt zu werden, allein auf seine besonderen Voraussetzungen abzustellen sei. Das Wohnsitzerfordernis könne und dürfe keine Rolle spielen. Darauf würden nicht nur die Intentionen einiger EFTA-Gutachten hindeuten; dem entspreche vollumfänglich die Intention, welche hinter dem Abschluss des EFTA-Abkommens stehe, welches zwischen Liechtenstein und der Schweiz Gültigkeit habe. Eine indirekte Ungleichbehandlung eines schweizerischen Staatsbürgers, wie sie hier verfolgt werde, stehe nicht mit den Grundsätzen des EFTA-Übereinkommens und den Intentionen des EFTA-Gerichtshofes im Einklang und müsse daher fallengelassen werden.
5. Mit Schreiben vom 14. März 2006 übermittelte die FMA-BK die Originalakten an den Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung des Beschwerdefalles. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2006 ab. Dies aus folgenden Gründen.
5.1. Hinsichtlich des Sachverhaltes könne auf die insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG), welche wie folgt zusammengefasst werden könnten:
Bei der Beschwerdeführerin zu 2. handele es sich um eine Wirtschaftsprüfungs- und Revisionsgesellschaft, welche unter der Registernummer FL-0001.548.458-1 im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Sie sei am 18. Dezember 1998 gegründet worden. Diese Angaben zur Beschwerdeführerin zu 2. würden sich aus dem Handelsregister ergeben. Es sei beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. neu als verantwortlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. zeichnen solle.
Der Beschwerdeführer zu 1. fungiere gemäss Handelsregistereintrag bereits als Verwaltungsrat und Direktor der Beschwerdeführerin zu 2. und zeichne als solcher kollektiv zu zweien. Er sei handlungsfähig und vertrauenswürdig, was sich aus dem vorgelegten Handlungsfähigkeitszeugnis vom 2. August 2005 und dem vorgelegten Strafregisterauszug vom 26. Juli 2005 ergebe. Der Beschwerdeführer zu 1. sei schweizerischer Staatsangehöriger und in der Schweiz, nämlich in Mels (St. Gallen), wohnhaft. Er habe die liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Prüfung erfolgreich absolviert und sei seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin zu 2. tätig. Dementsprechend könne er eine mehr als dreijährige praktische Betätigung als Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein nachweisen.
5.2. Der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:
5.2.1. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer beurteile sich nach dem Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44 (nachstehend kurz: WPRG). Nach Art. 21 Abs. 1 WPRG werde die Bewilligung an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein erteilt, wenn a) die Kapitalmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasse, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von Wirtschaftsprüfern oder von Revisionsgesellschaften stehe, die gemäss dem WPRG eine Bewilligung der FMA besässen; b) die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Revisionsgesellschaft mehrheitlich Wirtschaftsprüfer seien und c) ein Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis h erfülle, die in Art. 7 angeführten Tätigkeiten hauptberuflich leite und dafür als Geschäftsführer zeichne. Im vorliegenden Fall sei lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer zu 1. die in Art. 1 Abs. 2 WPRG genannten Anforderungen erfülle.
5.2.2. Art. 1 Abs. 2 WPRG setze im einzelnen voraus, dass der Geschäftsführer einer Revisionsgesellschaft a) handlungsfähig sei, b) vertrauenswürdig sei, c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitze, d) den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe, e) den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringe und f) eine praktische Betätigung in der gesetzlichen Art und Dauer nachweisen könne. Die Anforderungen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a, b, e und f WPRG seien nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt und somit unstrittig. Ebenfalls ausser Streit stehe, dass der Beschwerdeführer zu 1. als schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d WPRG grundsätzlich nicht erfülle.
5.2.3. Die Beschwerdeführer machten jedoch geltend, dass die Vaduzer Konvention eine Gleichbehandlung der schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein mit Inländern bzw. EWR-Bürgern vorsehe. Unter der Kurzbezeichnung "Vaduzer Konvention" werde das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), LGBl. 2003 Nr. 189, verstanden. In der Folge skizzierte der Verwaltungsgerichthof die Entstehungsgeschichte der Vaduzer Konvention und erwog dann Folgendes:
5.2.4. Die Vaduzer Konvention regele den freien Personenverkehr im Kapitel VIII (Art. 20-22) und verweise in Art. 20 auf die Bestimmungen im Anhang K und im Protokoll zuAnhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Zielsetzung des Anhangs K sei die Verwirklichung der Freizügigkeit zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und somit die Erreichung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Inländern in allen Bereichen des Personenverkehrs, so auch in Bezug auf den Zugang zueiner Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Art. 1 und 7 des Anhangs K der Vaduzer Konvention). Diese Inländerbehandlung sei sodann im Anhang K - Anlage 1 der Vaduzer Konvention sowohl für abhängig beschäftigte Grenzgänger (Art. 7 und 9) als auch für selbständige Grenzgänger (Art. 12 und 14) ausformuliert.
5.2.5. Im Kapitel IX regele die Vaduzer Konvention unter der Überschrift "Investitionen" im Teil 1 (Art. 23-27) das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden seien und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hätten. Dieses Niederlassungsrecht beinhalte gemäss Art. 23 Abs. 2 der Vaduzer Konvention das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften. Art. 23 Abs. 3 der Vaduzer Konvention verweise allerdings auf die Anhänge L bis O, welche spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht enthielten und somit den einzelnen Staaten insoweit Raum für Diskriminierungen liessen. Für Liechtenstein sei der Anhang M relevant, welcher die Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investition (Kapitel IX) und Dienstleistungen (Kapitel X) aufliste. Unter Abschnitt II Ziff. 1 Bst. b des Anhangs M der Vaduzer Konvention habe Liechtenstein für die Sektoren "accounting, auditing and book-keeping services" unter anderem den folgenden Vorbehalt angebracht: "At least one member of the administration body authorized to manage and represent must be a Liechtenstein citizen domiciled in Liechtenstein, be in possession of the professional licence to act as an auditor and must work full-time for the juridical person". Liechtenstein habe sich damit unter anderem vorbehalten, die anderen Mitgliedstaaten insoweit zu diskriminieren, als die Geschäftsführung einer liechtensteinischen Revisionsgesellschaft nur von einem Liechtensteiner mit Wohnsitz in Liechtenstein und eben nicht von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat wahrgenommen werden könne.
5.2.6. Die Vaduzer Konvention unterscheide also zwischen dem freien Personenverkehr (Kapitel XIII) einerseits und der Niederlassung von Gesellschaften (Kapitel IX Teil 1) andererseits. Die Geschäftsführung einer Gesellschaft sei nach der Konzeption der Vaduzer Konvention nicht eine Frage, welche im Rahmen der Regelungen des freien Personenverkehrs zu beantworten sei, sondern vielmehr eine Frage der Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften. Mit der Umsetzung des Liechtensteiner Protokolls durch die zwei oben erwähnten Notenaustausche hätten die liechtensteinischen Vorbehalte des Anhangs M im allgemeinen und insbesondere betreffend die Geschäftsführung von Revisionsgesellschaften nicht beseitigt werden können. In diesem Sinne sei im Rahmen der Information der Regierung zur Phase II des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Vaduzer Konvention) im Landtag ausgeführt worden: "Das Niederlassungsrecht für juristische Personen sei nicht Bestandteil der Vereinbarungen im Rahmen der Vaduzer Konvention. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Gründung einer Firma, also einer juristischen Person, das heisst, insbesondere die bestehenden Wohnsitzerfordernisse, blieben unangetastet. [...]. Ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz könne in Liechtenstein eine Einzelunternehmung gründen. Er könne aber kein Geschäftsführermandat in einer juristischen Person übernehmen. [...] Auch im Bereich des Wirtschaftsprüfergesetzes hätten schweizerische Staatsangehörige den gleichen Berufszugang wie EWR-Angehörige, sofern es sich dabei um natürliche Personen handele. Das gelte auch für die Niederlassung und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs. Für den Marktzugang von juristischen Personen seien keine neuen Verpflichtungen eingegangen worden" (Landtagsprotokoll vom 17. Dezember 2004, 2319 und 2321). Die Diskriminierung der anderen Mitgliedstaaten bezüglich der Geschäftsführung von Revisionsgesellschaften bleibe somit auch nach der vollständigen Umsetzung des bilateralen Protokolls zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Personenverkehr unverändert bestehen.
5.2.7. Die Beschwerdeführer könnten folglich aus den Bestimmungen des Kapitels VIII der Vaduzer Konvention über den freien Personenverkehr ebenso wie aus dem bilateralen Protokoll zwischen der Schweiz und Liechtenstein ("Liechtensteiner Protokoll") und den dazugehörigen Notenaustauschen vom 30. Mai 2003 und 21. Dezember 2004 für sich nichts ableiten. Zwar sei in diesen Bestimmungen der Grundsatz der Inländerbehandlung bzw. der Grundsatz der Nichtdiskriminierung mehrfach verankert, doch sei die entscheidende Frage der Geschäftsführung von Gesellschaften eben nicht im Rahmen dieses Kapitels, sondern im nachfolgenden Kapitel über die Niederlassung von Gesellschaften geregelt, und zwar gerade dahingehend, dass Liechtenstein im Anhang M der Vaduzer Konvention den Vorbehalt angebracht habe, dass das Geschäftsführungsmandat einer Revisionsgesellschaft nur von einem fachlich qualifizierten Liechtensteiner mit Wohnsitz in Liechtenstein wahrgenommen werden könne.
5.2.8. Die Schweiz habe im Übrigen hinsichtlich der Besetzung des Verwaltungsrates von schweizerischen Gesellschaften im Anhang O der Vaduzer Konvention ebenfalls Vorbehalte angebracht. Es handele sich dabei um sog. horizontale Vorbehalte, die für alle Sektoren des Wirtschaftslebens einschlägig seien. Unter Abschnitt I. finde sich unter anderem der Vorbehalt, dass die Mehrheit der Verwaltungsräte einer schweizerischen Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft (mit Ausnahme von Holdinggesellschaften) Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein müssten (siehe Art. 708 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts). Dieser Vorbehalt sei wiederum - entsprechend der Konzeption der Vaduzer Konvention - im Rahmen der Regelung des Niederlassungsrechts von Gesellschaften und nicht im Kapitel über die Personenfreizügigkeit verankert.
5.2.9. Wenn die Beschwerdeführer auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verwiesen, so sei es zwar richtig, dass die Personenfreizügigkeit zwischen den EFTA-Staaten der Regelung des betreffenden sektoriellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU nachgebildet sei, jedoch würden zum einen gerade für den Bereich der Personenfreizügigkeit im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz besondere Bestimmungen ("Liechtensteiner Protokoll") gelten, und habe zum anderen Liechtenstein im Anhang M der Vaduzer Konvention einige Vorbehalte zur Niederlassung von Gesellschaften angebracht, die nach wie vor Gültigkeit hätten. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz könne nur insoweit zur Auslegung herangezogen werden, als das EFTA-Übereinkommen keine davon abweichende Regelung vorsehe.
5.2.10. Der Auffassung der Beschwerdeführer, dass die analoge Heranziehung der Zulassungsvoraussetzungen des Gewerbegesetzes und von in diesem Zusammenhang ergangenen EFTA-Gutachten für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durchaus zulässig erscheine, könne sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschliessen. Zum einen sei gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 GewG die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gewerbegesetzes ausgenommen, und zum anderen enthalte das Wirtschaftsprüfergesetz eine klare und abschliessende Regelung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers, so dass selbst für eine analoge Heranziehung der Bestimmungen des Gewerbegesetzes kein Raum mehr bleibe. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf zwei EFTA-Gutachten verwiesen, nämlich auf das Gutachten des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998 (Herbert Rainford-Towning, Rechtssache E-3/98), und das Gutachten des Gerichtshofes vom 22. Februar 2002 (Dr. Franz Martin Pucher, Rechtssache E-2/01), so treffe es zwar zu, dass der EFTA-Gerichtshof in diesen zwei Gutachten jeweils das Wohnsitzerfordernis als indirekte Diskriminierung qualifiziert habe und weiter festgestellt habe, dass eine solche Einschränkung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden könne, jedoch beriefen sich in diesen Fällen jeweils EWR-Bürger auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und stützten sich die diesbezüglichen Erwägungen des EFTA-Gerichtshofes ausschliesslich auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und eben nicht auf das EFTA-Übereinkommen.
Der gegenständliche Fall sei indessen nach dem EFTA-Übereinkommen (in der konsolidierten Fassung) zu beurteilen, so dass auch die Vorbehalte gemäss Anhang M der Vaduzer Konvention zu berücksichtigen seien.
5.2.11. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihre Antragstellung und Beschwerdeführung aus dem Blickwinkel einer natürlichen Person erfolge, nämlich des Beschwerdeführers zu 1. Ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ersuche zusammen mit der Revisionsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein um Erteilung einer Bewilligung, als verantwortlicher Geschäftsführer derselben tätig zu sein, nicht eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland. Beantragt werde die Zulassung einer natürlichen Person als Geschäftsführer einer bereits im Inland zugelassenen Revisionsgesellschaft. Für die Beurteilung des vorliegenden Bewilligungsgesuchs seien daher die Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens über den freien Personenverkehr und nicht die Bestimmungen über die Niederlassung von Gesellschaften einschlägig. Wie bereits ausgeführt, sei nach der Konzeption des EFTA-Übereinkommens (in der konsolidierten Fassung der Vaduzer Konvention) die Frage der Geschäftsführung von Gesellschaften dem Kapitel IX betreffend die Niederlassung von Gesellschaften zugeordnet. Die Regierung habe dieses Verständnis im Rahmen ihrer Information zur Phase II des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Vaduzer Konvention) an den Landtag bekräftigt, wenn sie etwa ausgeführt habe, dass ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz in Liechtenstein zwar eine Einzelunternehmung gründen, jedoch kein Geschäftsführermandat in einer juristischen Person übernehmen könne (Landtagsprotokoll vom 17. Dezember 2004, 2319). Würde man nun hingegen der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, so würde der von Liechtenstein im Anhang M der Vaduzer Konvention angebrachte und an sich einschlägige Vorbehalt letztlich übergangen.
5.2.12. Ob nun der Antrag um Zulassung eines Geschäftsführers im Zuge einer Neugründung einer Revisionsgesellschaft, einer Sitzverlegung einer schweizerischen Revisionsgesellschaft nach Liechtenstein, einer Errichtung einer Zweigniederlassung einer schweizerischen Revisionsgesellschaft oder eines blossen Geschäftsführerwechsels bei einer bereits in Liechtenstein zugelassenen Revisionsgesellschaft oder bei einer Zweigniederlassung einer schweizerischen Revisionsgesellschaft gestellt werde, spiele keine Rolle. In allen Fällen benötige die betreffende Gesellschaft oder Zweigniederlassung einen Geschäftsführer, der die Anforderungen des Wirtschaftsprüfergesetzes erfülle. Soweit es um bereits in Liechtenstein zugelassene Revisionsgesellschaften gehe, seien jedenfalls die Zulassungsvoraussetzungen des Wirtschaftsprüfergesetzes zubeachten, soweit es um das Niederlassungsrecht von schweizerischen Gesellschaften gehe, seien zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels IX des EFTA-Übereinkommens (in der konsolidierten Fassung des Vaduzer Abkommens) betreffend die Niederlassung von Gesellschaften und damit auch die liechtensteinischen Vorbehalte im Anhang M einschlägig.
5.2.13. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die Umsetzung des bilateralen Protokolls zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Personenverkehr zur sog. Vaduzer Konvention nur für natürliche Personen eine Verbesserung gebracht habe. Für natürliche Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gelte in Liechtenstein die Gleichbehandlung mit EWR-Staatsangehörigen, sofern die betreffenden EU- bzw. EWR-Rechts-vorschriften Bestandteil der Vaduzer Konvention seien. Juristische Personen würden im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit grundsätzlich weiterhin unverändert und nach der Drittstaatenregelung behandelt. Ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz könne somit in Liechtenstein ein Einzelunternehmen (mit unbeschränkter Haftung) gründen.
Er könne für seine Tätigkeit im Rahmen der geltenden Vorschriften auch Arbeitskräfte zur Tätigkeit in Liechtenstein rekrutieren oder auch Mitarbeitende aus der Schweiz gemäss den geltenden Entsendevorschriften beschäftigen. Juristische Personen seien von den Bestimmungen im Rahmen der Vaduzer Konvention nicht erfasst. Ein schweizerischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Liechtenstein könne daher kein Geschäftsführermandat in einer juristischen Person übernehmen. Die bisherigen Regelungen würden weiterhin gelten.
5.2.14. Die Beschwerdeführer bekämpften die ablehnende Entscheidung der FMA-BK schliesslich unter Berufung auf die Handels- und Gewerbefreiheit, den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot. Die vollständige Umsetzung der Vaduzer Konvention führe in der Tat zum Ergebnis, dass ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz zwar in Liechtenstein ein Einzelunternehmen gründen und für sein Unternehmen auch Arbeitskräfte rekrutieren könne, es ihm indessen letztlich verwehrt bleibe, sein Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person zu betreiben bzw. als Geschäftsführer einer entsprechenden juristischen Person tätig zu sein. Diese Regelung erscheine zugegebenermassen etwas verunglückt. Sie sei aber - wie sich aus dem weiter oben zitierten Landtagsprotokoll vom 17. Dezember 2005 ergebe - bewusst so gewollt und beruhe letztlich auf einer rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers bzw. Staatsvertragsgebers, welche einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen sei.
6. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes haben die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. am 7. Juli 2006 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Sie bringen vor, durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2006, VGH 2006/15, in ihren verfassungsmässig sowie durch die EMRK geschützten Rechten, konkret in ihren Ansprüchen auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 LV, dem Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, dem Verbot der Benachteiligung gemäss Art. 14 EMRK, dem Recht auf Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 LV, auf jeden Fall in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung, analog Art. 31 Abs. Abs. 1 LV, verletzt worden zu sein. Im Kern führen sie aus, in ihrer Wirkung führten die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d WPRG zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Schweizer Staatsbürgern mit Wohnsitz in Liechtenstein oder im EWR. Diese Unterscheidung sei durch keine rechtlich vernünftigen Argumente zu begründen. Die angefochtene Entscheidung berühre auch das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführer, da diese durch die vorliegende Entscheidung daran gehindert würden, aufgrund der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Geschäftsführer der K diese Freiheit auszuüben. Die gesetzliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 WPRG, insbesondere die Bst. c und d der Bestimmung fänden ihre Deckung auf staatsvertraglicher Ebene durch die Vorbehalte Liechtensteins in Anhang M zur Vaduzer Konvention.
Der Beschwerdeführer zu 1. beabsichtige, als selbständiger Grenzgänger gemäss Art. 12 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens tätig zu sein. Hiezu benötige er gemäss Art. 12 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 keine Aufenthaltsbewilligung. Als selbständiger Grenzgänger gelte entsprechend Art. 12 Abs. 1 dieser erwähnten Anlage ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedsstaates ausübe und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehre. Des Weiteren sei ihm im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 14 der Anlage 1 zum Anhang K in Verbindung mit dem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Protokoll vom 21. Juni 2001 und aufgrund der nunmehrigen Gleichstellung mit EWR-Staatsangehörigen im Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich des Zuganges zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig sein dürfe, als die den liechtensteinischen Staatsangehörigen sowie den EWR-Staatsangehörigen gewährte Behandlung, wobei die in Art. 9 der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern sinngemäss für die in Kapitel III der Anlage 1 zum Anhang K genannten Selbständigen gelte. Der Beschwerdeführer zu 1. habe deshalb geradezu einen staatsvertraglich geregelten Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung als verantwortlicher Geschäftsführer der K.
Auf weiteres Vorbringen wird, so weit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und 1. feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2006, VGH 2006/15, gegen die verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse, dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilen; 2. Art. 1 Abs. 2 Bst. c WPRG, LGBI. 1993 Nr. 44, mit dem Passus: Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber "c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt," und Art.1 Abs. 2 Bst. d WPRG, LGBI. 1993 Nr. 44, mit dem Passus "d) den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat," wegen Verfassungswidrigkeit aufheben; 3. Abschnitt II, Ziff. 1 Bst. b des Anhangs M der Vaduzer Konvention mit dem Passus "At least one member of the administration body authorized to manage and represent must be a Liechtenstein citizen domiciled in Liechtenstein, be in possession of the professional licence to act as an auditor und must work full-time for the juridical person." wegen Verfassungswidrigkeit aufheben.
7. Der Verwaltungsgerichthof hat mit Schreiben vom 25. Juni 2006 auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde vom 7. Juli 2006 verzichtet.
8. Mit Schreiben vom 17. August 2006 hat die Finanzmarktaufsicht zur Beschwerde Stellung genommen. Sie kommt darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 1. die im WPRG vorgegebenen Voraussetzungen für einen verantwortlichen Geschäftsführer nicht erfüllt und bei seiner Einsetzung eine Bewilligungsvoraussetzung für die Gesellschaft wegfallen würde (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 WPRG) und die Auslegung der Vaduzer Konvention eindeutig dazu führe, dass die Beschwerdeführer aus diesem Staatsvertrag keinen Anspruch auf Ernennung eines schweizerischen Staatsangehörigen als Geschäftsführer im Sinne von Art. 21 WPRG ableiten könnten. Auf die Gründe wird, so weit nötig, in den Erwägungen eingegangen.
9. Art. 1 Abs. 2 Bst. d WPRG, LGBl. 1993 Nr. 44, wurde nach Eingang der gegenständliche Individualbeschwerde mit Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des WPRG, LGBl. 2007 Nr. 180, ausgegeben am 26. Juli 2007 und am selben Tag in Kraft getreten, abgeändert.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 3. Dezember 2007 und vom 26. Mai 2007 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2006, VGH 2006/15, ist letztinstanzlich. Da es sich hierbei um eine das streitige Verwaltungsverfahren definitiv abschliessende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG vor. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichthof darauf einzutreten.
2. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bestätigt, wonach der Beschwerdeführer zu 1. die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis h des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ([WPRG], LGBl. 1993 Nr. 44 in der geltenden Fassung) nicht erfüllt und damit die Beschwerdeführerin zu 2. die Voraussetzungen für den Beibehalt der Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung der in Art. 7 WPRG genannten Tätigkeiten nicht erfüllt, wenn nur der Beschwerdeführer zu 1. als verantwortlicher Geschäftsführer im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c WPRG zeichnet.
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist rechtmässig, wenn es dem Gesetzes- und Staatsvertragsrecht entspricht und, gegebenenfalls, verfassungsmässig ist. Nach Art. 104 Abs. 2 LV fallen in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes namentlich die Prüfung von Gesetzen und Staatsverträgen auf ihre Verfassungsmässigkeit (vgl. nachstehende Erw. 4).
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 1 Abs. 2 Bst. c WPRG (Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR) und Art. 1 Abs. 2 Bst. d WPRG (Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR).
a). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich zunächst als gesetzmässig. Für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers sieht das WPRG eine Bewilligungspflicht vor. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR (Art. 1 Abs. 2 Bst. c WPRG) besitzt und den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat (Art. 1 Abs. 2 Bst. d in der bis zum 26. Juli 2007 geltenden Fassung). Die weiteren Voraussetzungen sind vorliegend gegeben und unstrittig. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu 1. die beiden Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d) nicht erfüllt. Er ist weder Bürger von Liechtenstein noch besitzt er das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des EWR. Sodann hat er seinen Wohnsitz in Mels (Kanton St. Gallen) also weder in einem EWR-Vertragsstaat noch im Fürstentum Liechtenstein selbst. Das Urteil, welches die Bewilligung ablehnt, steht somit im Einklang mit dem Wortlaut des WPRG. Dass der Gesetzgeber inzwischen das Wohnsitzerfordernis durch LGBl. 2007 Nr. 180 modifiziert hat, ändert an der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2006 nichts.
b). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht auch dem Staatsvertragsrecht nicht; jedenfalls beruht es auf einer vertretbaren Auslegung desselben.
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die "Vaduzer Konvention" eine Gleichbehandlung der schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein mit Inländern bzw. Bürgerinnen und Bürgern von EWR-Staaten vorsieht. Das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), (LGBl. 2003 Nr. 189, LR 0.632.31, "Vaduzer Konvention") regelt, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festhält, den freien Personenverkehr im Kapitel VIII (Art. 20 bis 22) und im Kapitel IX unter der Überschrift "Investitionen", Teil 1 "Niederlassung", das Niederlassungsrecht von Gesellschaften (Art. 23 bis 27).
aa). In Art. 20 verweist die "Vaduzer Konvention" auf die Bestimmungen im Anhang K und auf das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Anhang K ist mit "Freizügigkeit (Freier Personenverkehr) (Kapitel VIII des Übereinkommens)" überschrieben. Hinsichtlich der Konkretisierung der Zielsetzung sind vor allem Art. 1 Bst. a und d aufschlussreich. Demnach besteht die Zielsetzung des Anhangs K in der Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Art. 1 Bst. a) sowie der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Art. 1 Bst. d). Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig festhält, ist diese Inländerbehandlung sodann im Anhang K - Anlage 1 der Vaduzer Konvention sowohl für abhängig beschäftigte Grenzgänger (Art. 7 und 9) als auch für selbständige Grenzgänger (Art. 12 und 14) ausformuliert.
bb). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Vaduzer Konvention, der mit "Grundsätze und Anwendungsbereich" überschrieben ist, unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens, d. h. der Vaduzer Konvention, keinen Beschränkungen. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 beinhaltet das Niederlassungsrecht das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Abs. 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen. Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 "Vaduzer Konvention" enthalten die Anhänge L bis O spezifische Bestimmungen und Ausnahmen mit Bezug auf das Niederlassungsrecht. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Vaduzer Konvention trachten die Mitgliedstaaten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich auf diese Ordnung. Zu Recht geht er davon aus, dass die spezifischen Bestimmungen und Ausnahmen der Anhänge L bis O in Bezug auf das Niederlassungsrecht den einzelnen Staaten insoweit Raum für Diskriminierungen lassen. In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf den einschlägigen Anhang M, der die Vorbehalte für Liechtenstein betreffend Investition (Kapitel IX) und Dienstleistungen (Kapitel X) auflistet. "Annex M" trägt die Überschrift "Reservations by Liechtenstein (Chapter IX - Investment and Chapter X - Trade in services)". Der im liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publizierte, aber beim Amt für auswärtige Angelegenheiten einseh- und beziehbare und über Internet abrufbare Text, der Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen enthält, sieht unter "II Sector-Specific Reservations" betreffend "Accounting and auditing services, excluding auditing of banks (...)" auf S. M/3 f. u. a. Folgendes vor:
"At least one member of the administration body authorized to manage and represent must be a Liechtenstein citizen domiciled in Liechtenstein, be in possession of the professional licence to act as an auditor and must work full-time for the juridical person. The majority of the members of the administrative body must be in possession of the professional licence to act as an auditor". Damit hat sich Liechtenstein - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend schliesst - unter anderem vorbehalten, die anderen EFTA-Mitgliedstaaten insoweit zu diskriminieren, als die Geschäftsführung einer liechtensteinischen Revisionsgesellschaft nur von einem Liechtensteiner mit Wohnsitz in Liechtenstein und eben nicht von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat wahrgenommen werden kann. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes beruht auf einer vertretbaren Auslegung der "Vaduzer Konvention". Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht seine Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die gleiche Interpretation der Vaduzer Konvention durch die Landesregierung, wie sie in der Orientierung des Landtages durch die Regierungschef-Stellvertreterin, Rita Kieber-Beck, vom 17. Dezember 2004 (Information der Regierung zur Phase II des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein [Vaduzer Konvention], Traktandum 23c, Landtagsprotokoll vom 17. Dezember 2004, 2318 ff.) zum Ausdruck gebracht wurde. Demnach interpretierte auch die Regierung die Vaduzer Konvention so, dass das Niederlassungsrecht für juristische Personen nicht Bestandteil der Vereinbarungen im Rahmen der Vaduzer Konvention sei und ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz zwar in Liechtenstein eine Einzelunternehmung gründen, aber kein Geschäftsführermandat in einer juristischen Person übernehmen könne. Ebenso hätten schweizerische Staatsangehörige im Bereich des Wirtschaftsprüfergesetzes den gleichen Berufszugang wie EWR-Angehörige, sofern es sich dabei um natürliche Personen handele. (Landtagsprotokoll vom 17. Dezember 2004, 2319 und 2321). Die Diskriminierung der anderen Mitgliedstaaten bezüglich der Geschäftsführung von Revisionsgesellschaften bleibe somit auch nach der vollständigen Umsetzung des bilateralen Protokolls zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Personenverkehr unverändert bestehen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Entscheidungszeitpunkt zu Recht auf Art. 708 Abs. 1 Satz 1 des schweizerischen Obligationenrechts verweist, der verlangte, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft mehrheitlich Personen sein mussten, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besassen, hat sich die Rechtslage inzwischen verändert. Art. 708 OR wurde durch Ziff. I 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Januar 2008 (AS 2007, 4791, 4839; BBl 2002, 3148, 2004, 3969) aufgehoben. Nach Art. 718 Abs. 4 OR in der Fassung des genannten Gesetzes von 2005 muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wobei dieses Erfordernis durch ein Mitglied des Verwaltungsrats oder einen Direktor erfüllt werden kann. Indessen muss nach Art 730 Abs. 4 OR wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle seinen Wohnsitz oder eine eingetragene Zweigstelle in der Schweiz haben.
4. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gesetzmässig und widerspricht es auch nicht dem massgebenden Staatsvertragsrecht, so stellt sich weiter die Frage, ob es verfassungsmässig ist. Dabei ist zu beachten, dass der gemäss der jüngsten Verfassungsrevision, LGBl. 2003 Nr. 186, abgeänderte Art. 104 Abs. 2 LV nunmehr explizit nicht nur, wie bisher, die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit von Verordnungen vorsieht, sondern auch die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen. Durch diese neue Prüfungskompetenz bringt der Verfassungsgeber zum Ausdruck, dass er den Staatsverträgen Unterverfassungsrang einräumt (StGH 2004/45, Erw. 2.1). Freilich ist damit nicht beabsichtigt, den dem Einzelnen bisher auch auf der Grundlage von Staatsverträgen eingeräumten Grundrechtsschutz einzuschränken (StGH 2004/45, Erw. 2.1). Im vorliegenden Fall muss jedoch nicht vertieft ausgeleuchtet werden, wie weit die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes im Hinblick auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen reicht, weil es im vorliegenden Fall um einen Vorbehalt geht, der den Umfang der staatsvertraglichen Bindung einschränkt.
5. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, das Wohnsitzerfordernis widerspreche dem Gleichheitssatz, sei willkürlich, verstosse gegen Art. 43 LV (Begründungspflicht) und stehe im Widerspruch zur Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV).
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Nichtzulassung als Geschäftsführer sei mit dem Gleichheitssatz (Art. 31 LV) und dem ungeschriebenen Grundrecht auf willkürfreie Behandlung unvereinbar. Auf diese Grundrechte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Ausländer berufen. Jedenfalls steht der Verfassungswortlaut des Art. 31 Abs. 1 LV, der von "Landesangehörigen" spricht, dem nicht entgegen (so schon StGH 1975/1, ELG 1973-1978, 373 ff., [378]: "Über den allzu engen Wortlaut des Artikels 31 der Verfassung hinaus muss [...] der Schutz der Rechtsgleichheit auch auf die Ausländer und die juristischen Personen des Privatrechts ausgedehnt werden.").
Soweit die Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit Angehörigen der EWR-Staaten rügen, dringen sie mit ihren Vorbringen nicht durch. Es ist durchaus zulässig im Staatsvertragsrecht mit verschiedenen Staaten unterschiedliche Integrationsgrade vorzusehen. Demnach ist es, worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist, nicht von vornherein unzulässig, Bürger und Bürgerinnen mit der Staatsangehörigkeit von EWR-Staaten anders zu behandeln als Schweizer (zu dieser Erwägung BGer 2A.351/2006 E. 2.2.4 : "Es liegt gerade im Wesen eines Freizügigkeitsabkommens, dass Angehörige der Vertragsstaaten gegenüber solchen aus Drittstaaten bevorzugt behandelt werden (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.1 S. 259). Solche Abkommen verstossen deswegen nicht gegen das Gleichheitsgebot)." Dem Fürstentum Liechtenstein steht es auch offen, mit den EFTA-Staaten Freizügigkeitsgrade auszuhandeln, die von dem Ausmass der Freizügigkeit, das mit EWR-Staaten vereinbart wurde, abweichen. Diese getroffenen Differenzierungen müssen aber mit dem Gleichheitsgebot und dem Willkürverbot im Einklang stehen. Das ist nicht der Fall, wenn sich für die Unterscheidungen in den zu regelnden Verhältnissen keinerlei Hinweise ergeben und sie sinn- oder zwecklos oder in sich widersprüchlich sind. Im Bereich der Rechtsetzung, um die es bei dem in Frage stehenden Vorbehalt materiell geht, fallen die Schutzbereiche des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots weitgehend zusammen. Einen über das Willkürverbot hinausgehenden strengeren Massstab wendet der Staatsgerichtshof an bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen (StGH 1998/45, LES 2000, 1, [5, Erw. 4.1]). Rechtfertigungsgründe müssen umso höheren Anforderungen genügen, je schwerwiegender sich eine gesetzliche Differenzierung auswirkt. Schon der Nationalitätsvorbehalt wirkt sich vorliegend praktisch wie ein Verbot aus. Auch das Wohnsitzerfordernis in der bis zum 26. Juli 2007 geltenden Fassung allein hat diese Wirkung gehabt, da ein Zuzug wegen der Sonderlösung im Rahmen des EWR-Abkommens praktisch unmöglich gewesen ist. Das inzwischen durch LGBl. 2007 Nr. 180 modifizierte Wohnsitzerfordernis, steht jetzt für sich allein betrachtet der Zulassung des Beschwerdeführers nicht mehr im Wege. Es bleibt indessen noch das Erfordernis des liechtensteinischen Landesbürgerrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c WPRG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Bst. c WPRG.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes lässt es sich nicht begründen, dass natürliche Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EFTA-Landes, im vorliegenden Fall mit schweizerischer Staatsbürgerschaft , wie der Beschwerdeführer zu 1., zwar als Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein tätig sein dürfen, eine Unternehmung in der Rechtsform der Einzelfirma gründen und betreiben dürfen, Personal einstellen dürfen, aber dies im Gegensatz zu Liechtensteinern und allen Staatsangehörigen eines EWR-Staates nicht in der Form einer juristischen Person tun dürfen und auch nicht als Geschäftsführer einer juristischen Person tätig sein können. Dies jedenfalls in wirtschaftlich, gesellschaftlich und ökologisch gesehen normalen Zeiten, d. h. namentlich in solchen Zeiten, die keine Schutzmassnahmen gemäss Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 21. Juni 2001 Gliederungspunkt A, 1.4 rechtfertigen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liegt hier eine Unterscheidung vor, für die ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen fehlt. Für diese Unterscheidung ist insbesondere auch ein öffentliches Interesse nicht erkennbar. Im Grunde sieht dies offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof nicht völlig anders, wenn er erwägt, die dargestellte Regelung erscheine "zugegebenermassen etwas verunglückt". Hinsichtlich des bis zum 26. Juli 2007 geltenden Wohnsitzerfordernisses räumt auch die FMA in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2006 ein, die in der Beschwerde unter Punkt 6 kritisierte fehlende sachliche Rechtfertigung des Wohnsitzerfordernisses sei "nicht ganz unberechtigt". Die FMA geht aber davon aus, dass dies im völkerrechtlichen Kontext keine Rolle spielt.
Dieser Meinung kann sich der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Für das Vorenthalten der Rechtsform und der Nichtzulassung als Geschäftsführer einer juristischen Person müssen sich rechtlich vertretbare sachliche Gründe anführen lassen. Die Gründe, welche die FMA in ihrer Stellungnahme anführt, namentlich der Schutz vor Konkurrenz ("Heimatschutz") oder die Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit und zivilrechtlicher Haftungsansprüche, die mit Blick auf die Schweiz auch nach Meinung der FMA "nicht mehr ganz überzeugen", sprechen im vorliegenden Kontext gerade nicht gegen die Sachwidrigkeit der Unterscheidung. Dafür, dass der Schutz vor Konkurrenz im berechtigten öffentlichen Interesse liegt, gibt es auch im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes keine überzeugenden Hinweise. Nach Meinung des Staatsgerichtshofes lässt sich ein undifferenziertes Nationalitätserfordernis ebenso wenig wie das vorliegende noch zur Anwendung gelangte Wohnsitzerfordernis auch nicht unter Hinweis auf die öffentliche Ordnung (Polizeigüterschutz) rechtfertigen. Es ist kein Argument ersichtlich, das die Erforderlichkeit der Staatsbürgerschaft aus polizeilichen Gründen für die Wirtschaftsprüfer mit schweizerischem Bürgerrecht begründet, für Wirtschaftsprüfer mit der Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR aber nicht. Was das bisherige Wohnsitzerfordernis angeht, teilt der Staatsgerichtshof die Rechtsmeinung, des EFTA-Gerichtshofes, die dieser in der Rechtssache E-3/98 (Rainford-Towning) vertreten hat. Diese Rechtssache ist freilich im vorliegenden Fall nicht präjudiziell. Der EFTA-Gerichtshof hielt in der Erwägung 34 fest, "dass die Befolgung nationalen Rechts als legitimer Zweck zu betrachten ist. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat indes nicht aufzeigen können, dass dieser Zweck ein allgemeines Wohnsitzerfordernis für den Geschäftsführer einer liechtensteinischen juristischen Person notwendig macht. (...) Nach Auffassung des Gerichtshofes dürfte (...) weder die Befolgung nationalen Rechts durch den Geschäftsführer noch die Kontrolle dieser Befolgung durch die Behörden von der physischen Anwesenheit des Geschäftsführers und noch weniger von seinem Wohnsitz abhängig sein". (siehe hierzu auch BuA der Regierung an den Landtag Nr. 32/2007 betreffend die Abschaffung der Wohnsitzerfordernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 9 f.). Nimmt man zudem die "Vaduzer Konvention" als Ganzes ins Blickfeld, ergibt sich u. a. klar, dass die Ausnahmen nicht auf Dauer gedacht waren. Hinsichtlich der Anhänge L bis O trachten nämlich die Mitgliedstaaten gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 2 schrittweise danach, "die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen." Eingeschlossen in die vorübergehenden Vorbehalte sind also auch die im Anhang M aufgeführten Beschränkungen.
Der Staatsgerichtshof geht nach den obigen Erwägungen davon aus, dass die auf diese Bestimmungen gestützte Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. sachlich nicht mehr begründet werden kann und deshalb Art. 31 LV widerspricht. Er hebt daher Art. 1 Abs. 2 Bst. c WPRG in der geltenden Fassung auf und stellt fest, dass Art. 1 Abs. 2 Bst. d WPRG alt, verfassungswidrig gewesen ist.
Die Frage, ob das Wohnsitzerfordernis für sich allein auch dann ungerechtfertigt wäre, wenn die Freizügigkeit innerhalb des EWR-EFTA-Raums ohne Sonderlösung (aufgrund der Erklärung des EWR-Rates) gewährleistet wäre, war hier nicht zu beantworten.
Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer, insbesondere auf die Frage einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, muss hier ebenfalls nicht mehr weiter eingegangen werden.
6. Aus diesen Erwägungen war der Individualbeschwerde Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
7. Hinsichtlich des Kostenspruches ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 50'000.00 gemäss § 4 Ziffer 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'987.45 (TP 3C, 50 % ES, zzgl. 7,6 % MwSt + Eingabegebühr) geltend gemacht haben.
Nach Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (LGBl. 1988 Nr. 9 i. d. g. F.) beträgt der Einheitssatz bei einem Streitwert über CHF 15'000.00 jedoch 40 % und nicht 50 %. Dementsprechend waren die von den Beschwerdeführern verzeichneten Kosten unter Anwendung eines Einheitssatzes von 40 % auf einen Gesamtbetrag in Höhe von CHF 1'859.60 (TP 3C, 40 % ES, zzgl. 7,6 MwSt + Eingabegebühr) zu reduzieren und in diesem Umfange zuzusprechen. Der den Beschwerdeführern zustehende Streitgenossenzuschlag konnte nicht zugesprochen werden, da die Beschwerdeführer einen solchen in ihrem Kostenverzeichnis nicht geltend gemacht haben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. Mai 2008