Art. 31 LV Art. 2 , Art. 74 BauG CH-USG CH-LSV
In Fällen, in denen verschiedene materielle Vorschriften zur Anwendung gelangen, insbesondere, wenn mit deren Anwendung mehrerer Behörden betraut sind, ist sicherzustellen, dass die Rechtsanwendung inhaltlich aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei erfolgt. Hier muss die Rechtsanwendung ausreichend koordiniert werden. Die Koordinationspflicht ergibt sich aus dem aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 LV) fliessenden Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
Die Koordination drängt sich vor allem dann auf, wenn die anzuwendenden Rechtsnormen Zielsetzungen verfolgen, die in einem Spannungsverhältnis zueinader stehen können, so dass schliesslich ein Interessabwägung stattzufinden hat. An dieser Interessenabwägung müssen die für die Anwendung der jeweiligen Vorschriften zuständigen Behörden mitwirken.
Der Gemeinderat hat bei der Nichtbewilligung der Erstellung einer Lärmschutzwand neben dem Baurecht auch das einschlägige, nicht zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehörende Umweltschutzrecht zu berücksichtigen. In solchen Fällen ist es seine Pflicht, die Stellungnahmen des Hochbauamtes und des fachlich mit Umweltrechtsfragen befassen Amtes für Umweltschutz einzufordern und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Die abschliessende Anwendung des CH-USG bzw. des CH-LSV durch die Gemeinde, ohne vom Hochbauamt und vom Amt für Umweltschutz die zur Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen einzufordern und zu berücksichtigen, verstösst gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV.
StGH 2006/63
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. November 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: ML
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 2006, VGH2005/110
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 4. Mai 2006, VGH 2005/110, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Der Beschwerdeführer reichte am 16. März 2005 ein Baugesuch betreffend die Erstellung einer Lärmschutzwand auf seinem Grundstück Eschner Parzelle Nr. 1xx5 bei der Gemeinde Eschen ein. Mit Entscheidung vom 13. April 2005 lehnte der Gemeinderat die Erteilung einer Baubewilligung ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das Bauvorhaben sei nur mit einer Ausnahmebewilligung seitens des Hochbauamtes wegen des Näherbaurechtes gegenüber der Essanestrasse realisierbar und auch hinsichtlich des verringerten Grenzabstandes nach Westen zur Parzelle Nr. 1xx4 liege keine Vereinbarung vor.
Das Baugesuch widerspreche weiters den in Art. 1 der Bauordnung angeführten Zielen sowie den Gestaltungsrichtlinien nach Art. 22 der Bauordnung. Zudem sei die schweizerische Lärmschutzverordnung anwendbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Berechnung zeige, dass im Erdgeschoss der Emissionsgrenzwert nicht überschritten werde. Im ersten und zweiten Obergeschoss werde der Immissionsgrenzwert zwar um 1 bis 3 dB überschritten. Die Wirksamkeit der Lärmschutzwand werde aber nur mit -7.0 dB im Erdgeschoss, -4.3 dB im ersten Obergeschoss und mit -2.8 dB im zweiten Obergeschoss ausgewiesen, was nach der VSS-Norm 460573 ausser für das Erdgeschoss keine wirksame Reduktion bedeute, da die zu erwartende Lärmreduktion für das erste und zweite Obergeschoss weniger als 5 dB betrage.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er führte aus, dass es in der gegenständlichen Angelegenheit um eine Lärmschutzfrage gehe, was eine Frage von landesweiter Bedeutung und nicht Gegenstand des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde sei, weshalb die Zuständigkeit der Gemeinde, über diese Frage zu entscheiden, nicht gegeben sei. In einer weiteren Eingabe wies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2005/19 hin, wonach eine strikte Trennung bei der Beurteilung durch das Hochbauamt und der Gemeinde als jeweilige Baubehörde zu beachten sei. Beim Entscheid über das vorliegende Baugesuch gehe es nicht um eine ortsplanerische Frage, sondern um eine Lärmschutzmassnahme. Deshalb seien die Gestaltungsvorschriften der Bauordnung nicht anwendbar. Die Verminderung der Lärmimmissionen, welche mit der Lärmschutzwand erreicht werde, sei massgeblich. Es sei zu beachten, dass Dezibel logarithmisch berechnet werden. Passive Lärmschutzmassnahmen seien auf Grund der Konstruktion der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht zielführend.
In der Gemeinde Eschen wie auch im übrigen Landesgebiet seien zudem zahlreiche Bauten bewilligt worden, welche in Gestaltung und Wirkung auf das Ortsbild mit der geplanten Lärmschutzwand mindestens vergleichbar, wenn nicht sogar viel störender seien. Die Verweigerung der Bewilligung sei daher willkürlich.
3. Die Gemeinde Eschen nahm zur Beschwerde Stellung und trug zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die geplante Erstellung einer Lärmschutzwand eine Baute im Sinne des Baugesetzes darstelle und daher bewilligungspflichtig sei. Unbestritten sei auch, dass es sich bei der Ortsplanung um eine Gemeindeaufgabe im eigenen Wirkungskreis handle. Unter die Ortsplanung falle nicht nur die Zonenplanung und der Erlass von Bauordnungen sowie Überbauungsplänen, sondern auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes. Es bestehe eine parallele Zuständigkeit von Gemeinde und Landesbehörden. Nach Art. 6 des Baugesetzes habe sich eine bewilligungspflichtige Baute in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Die geplante Lärmschutzwand in einer Höhe von 4 m mit einem Abstand von nur 0.5 m zur Essanestrasse habe einen erheblichen Einfluss auf das Landschafts- und Siedlungsbild. Zwar sei die Lärmsituation unbefriedigend, dies ändere aber nichts daran, dass es sich bei der geplanten Errichtung einer Lärmschutzwand um eine bauliche Massnahme handle, welche wie andere Bauten und Anlagen orts- und landschaftsschutzbildlichen Erwägungen standhalten müsse. Unter Hinweis auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Gemeinderatsentscheidung beantragte die Gemeinde
Eschen, der Beschwerde keine Folge zu geben.
4. Wie der Sachverhaltsschilderung durch die VBK zu entnehmen ist, wollte diese einen informierten Vertreter des Hochbauamtes als Zeugen befragen, um Näheres zum behaupteten Verstoss gegen das Willkürverbot in Erfahrung zu bringen. Da der betreffende Zeuge krankheitsbedingt nicht habe einvernommen werden können und das Hochbauamt zu diesem Themenkomplex am 17. Juni 2005 schriftlich Stellung genommen habe, sei von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen worden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Stellungnahme des Hochbauamtes zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer sah in der Stellungnahme jedoch keine ausreichende Klärung der von ihm gestellten Fragen, weshalb er eine Konkretisierung der Stellungnahme, eine Einvernahme eines informierten Vertreters sowie die Durchführung eines Augenscheins beantragte, was jedoch von der VBK wegen der spruchreifen Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde.
5. Die VBK gab der Beschwerde sodann in ihrer Sitzung vom 24. November 2005 keine Folge und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die vom Beschwerdeführer geplante Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m stelle eine Baute im Sinne des Baugesetzes und der Bauordnung dar, welche deshalb auch unter Würdigung der Gestaltungsvorschriften zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes zu beurteilen sei. Die angefochtene Gemeinderatsentscheidung sei im eigenen Wirkungskreis ergangen und unterliege daher ausschliesslich einer Rechtskontrolle. Komme die Gemeinde bei der Prüfung der Frage des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes zum Ergebnis, das ein Bauvorhaben dem Landschafts- oder Ortsbildschutz zuwiderlaufe, und lehne sie in der Folge das Baugesuch ab, so könne diese Entscheidung des Gemeinderates nur der Rechtskontrolle zugänglich werden. Eine solche Entscheidung begründe keine Ermessenskontrolle durch die als Rechtsmittelinstanz fungierende VBK.
In Art. 22 der Eschner Bauordnung würden konkrete Gestaltungsvorschriften angeführt, diese seien von der Gemeinde Eschen zur Anwendung gebracht worden. Das Ergebnis der Würdigung der Gemeinde Eschen, dass die geplante 4 m hohe Lärmschutzwand durch ihren Scheibencharakter eine verbarrikadierende Wirkung entfalte und dadurch eine Trennung des Siedlungsbereiches und des Strassenraumes schaffe, sei nicht zu beanstanden.
Da die Entscheidung der Gemeinde Eschen nicht als rechtswidrig zu qualifizieren sei, hätte sich eigentlich eine zusätzliche Willkürprüfung erübrigt. Trotzdem habe es die VBK aufgrund der namhaft gemachten Beispiele als notwendig erachtet, auch diesen Einwand zu erörtern.
Der Beschwerdeführer versuche mit Referenzbauten aufzuzeigen, dass in anderen Fällen eine Baubewilligung erteilt worden sei. Wie der Stellungnahme des Hochbauamtes vom 17. November 2005 zu entnehmen sei, sei keines der angeführten Referenzobjekte mit dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers, nämlich dem Erstellen einer 4 m hohen Lärmschutzwand zu vergleichen. Alle Referenzobjekte seien im Grundsatz unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften und ohne Ausnahmebewilligung erstellt worden. Dies sei der entscheidende Unterschied zum Bauvorhaben des Beschwerdeführers. Bei den anderen Objekten handle es sich entweder um Gebäudeteile oder Mauern/Einfriedungen, welche den entsprechend ihrer Höhe sich ergebenden Grenzabstand einhalten oder nicht so hoch seien, wie das Objekt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung, weshalb deren Verweigerung nicht als willkürlich zu betrachten sei, zumal die von der Gemeinde
Eschen dargelegte Begründung überzeugend sei.
6. Gegen diese Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. (VGH) Er argumentierte auf gleiche Weise wie vor der VBK und beantragte, die Entscheidung der VBK dahingehend abzuändern, dass die Erstellung der Lärmschutzwand bewilligt werde, eventualiter, die Entscheidung der VBK dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung des Gemeinderates aufgehoben und ihm aufgetragen werde, das Baugesuch dem Hochbauamt zur Entscheidung zu überstellen und dem Beschwerdeführer die Prozesskosten zu ersetzen.
7. Der VGH zog den Vorakt der VBK sowie den Bauakt der Gemeinde Eschen bei und gab mit Urteil vom 4. Mai 2006 der Beschwerde keine Folge. Dabei liess sich der VGH von folgenden Gründen leiten:
7.1. Bei einer Lärmschutzwand handele es sich um eine Baute im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. g Baugesetz, deren Errichtung ein ordentliches, allenfalls vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorauszugehen habe. Daher sei ein allfälliges Baugesuch für eine solche Lärmschutzwand gemäss Art. 72 BauG auch bei der Gemeinde einzureichen. Nach Art. 74 Abs. 1 BauG entscheide der Gemeinderat sodann im Rahmen der Gemeindebauordnung, des Zonenplans, der allenfalls vorhandenen Überbauungspläne und der dazugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesse die Anwendbarkeit des schweizerischen Umweltschutzgesetzes (im Folgenden USG) die Anwendung der liechtensteinischen Bauvorschriften nicht aus. Sowohl die Einhaltung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes wie auch die Einhaltung der Bauvorschriften liege im öffentlichen Interesse, weswegen nicht gesagt werden könne, dass die Normen des USG absolute Priorität gegenüber den liechtensteinischen baurechtlichen Normen genössen. Zwischen den Zielen des USG und anderen öffentlichen Interessen, wie etwa dem Orts- und Landschaftsbild, könnten allerdings Konflikte entstehen. Es habe daher eine Interessenabwägung zwischen den sich widersprechenden öffentlichen Interessen stattzufinden (vgl. BGE 121 II 378 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Eine derartige Abwägung sei im vorliegenden Fall von der Gemeinde Eschen vorgenommen worden. Auch wenn der Umwelt- bzw. Lärmschutz nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde falle, habe die Gemeinde diese Aspekte dennoch mit zu berücksichtigen. Hätte die Gemeinde lediglich die Kompetenz, in ihrer Entscheidung den Ortsbildschutz zu prüfen, würden bei einer Ablehnung des Baugesuches die Aspekte des Umwelt- und Lärmschutzes von keiner Behörde berücksichtigt werden können.
7.2. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, entgegen der Behauptung der Gemeinde Eschen sei die schweizerische Lärmschutzverordnung in Liechtenstein nicht vollumfänglich anwendbar, sei Folgendes zu berücksichtigen (vgl. VBI 2002/21):
Liechtenstein habe kein eigenes Umweltschutzgesetz, welches vorliegendenfalls zur Anwendung gebracht werden könne, doch komme, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, das schweizerische Umweltschutzgesetz USG aufgrund des Zollvertrages LGBl. 1923 Nr. 24 und der darauf gestützten Kundmachung der im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften auch in Liechtenstein zur Anwendung (zuletzt Kundmachung vom 21. Juni 2005, LGBl. 2005, Nr. 117, Anhang 1, Anlage I zum Zollvertrag, SR Nr., 814.01) (VBI 2000/162 in LES 2002, 14). Das USG bezwecke nicht nur den Schutz von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, sondern generell den Schutz von Menschen Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen sowohl schädliche als auch lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Darüber hinaus bezwecke das USG im Sinne der Vorsorge auch die frühzeitige Begrenzung von Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten (Art. 1 Abs. 2 USG). Im USG werde also das Vorsorge- bzw. Nachhaltigkeitsprinzip umgesetzt. Insoweit gehe das USG also wesentlich über die Bestimmung von Art. 43 Abs. 2 BauG hinaus.
Zu den Einwirkungen gemäss Art. 1 USG gehöre auch Lärm, der durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werde (Art 7 Abs. 1 USG). Als Anlagen würden Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen gelten (Art. 7 Abs. 7 USG), also auch die Essanestrasse. Der Schutz vor Lärm erfolge durch Massnahmen bei der Quelle
(Emissionsbegrenzungen) (Art. 11 Abs. 1 USG). Diese Emissionsbegrenzungen würden detailliert bestimmt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG). Von der Emission sei aber die Immission, also die Einwirkung, zu unterscheiden. Hierfür, nämlich für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen, lege der Schweizerische Bundesrat durch Verordnungen Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Dabei berücksichtige der Bundesrat auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Am 15. Dezember 1986 habe der Schweizerische Bundesrat im Sinne von Art. 13 USG die Lärmschutz-Verordnung (LSV), SR 814.41 erlassen. Diese sei in den Anlagen vom Zollvertrag (zuletzt LGBl. 2005 Nr. 117) ebenfalls aufgeführt, doch bestimme die Kundmachung, dass nur Art. 3, Art. 4 und Art. 5 der LSV in Liechtenstein anwendbar seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle anderen Bestimmungen der LSV in Liechtenstein nicht anwendbar seien.
Dennoch sei und bleibe das USG insbesondere mit seinen allgemein gehaltenen Bestimmungen von Art. 1 (Zweck) und Art. 11 (Grundsatz der Begrenzung der Umweltbelastung durch Lärm etc.) anwendbar. Diese allgemeinen Bestimmungen des USG müssten - trotz Fehlens einer in Liechtenstein formell in Kraft gesetzten Verordnung - in der Praxis angewandt und umgesetzt werden. Bei dieser Anwendung um Umsetzung hätten sich die Behörden nicht nur - was selbstverständlich ist - an das Gesetz zu halten, sondern auch an den verfassungsmässigen Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV). Sie hätten also die Bestimmungen des USG insbesondere willkürfrei, verhältnismässig und gleich (nach dem Grundsatz "Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln") anzuwenden. Hierbei kämen die Behörden nicht umhin, sich an gewissen Leitlinien oder Leitgedanken zu orientieren. Dies führe unweigerlich dazu, dass nicht nur die Grundsätze, sondern auch sämtliche Detailregelungen der schweizerischen LSV in Liechtenstein (analog) zu übernehmen und anzuwenden seien, um so eine gleichheitskonforme Anwendung des USG zu gewährleisten. Der VGH erachte es also nicht nur für zulässig, sondern geradezu als geboten, die (schweizerische) LSV zur Gänze analog anzuwenden, um so eine korrekte Umsetzung des USG zu gewährleisten (VBI 2000/162 E 18, VBI 2002/21 E10).
7.3. Wie die VBK in ihrer Entscheidung schon ausgeführt habe, sei die Entscheidung der Gemeinde Eschen im eigenen Wirkungskreis ergangen und unterliege daher ausschliesslich einer Rechts- und keiner Ermessenskontrolle. Die VBK sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, die Entscheidung der Gemeinde Eschen sei nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Dieser Beurteilung könne sich der Verwaltungsgerichtshof anschliessen. Der Gemeinde Eschen sei weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung vorzuwerfen. Die Gemeinde Eschen habe richtigerweise auf das streitgegenständliche Baugesuch Art. 22 der Gemeindebauordnung angewendet und die Lärmschutzverordnung mit berücksichtigt. Sie sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass die geplante 4 m hohe Lärmschutzwand durch den Scheibencharakter eine verbarrikadierende Wirkung habe und dadurch eine Trennung des Siedlungsbereiches und des Strassenraumes schaffe. Das Baugesuch widerspreche daher Art. 1 und Art. 22 der Bauordnung. Bezüglich des Lärmschutzes sei darauf hinzuweisen, dass die Lärmreduktion aufgrund der Lärmschutzwand weniger als 5 dB betrage und daher gemäss der VSS-Norm 640573 (Lärmschutz an Strassen) auf eine Errichtung der Lärmschutzwand verzichtet werden sollte. Im Weiteren habe die Gemeinde darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben nur mit einer Ausnahmebewilligung seitens des Hochbauamtes (Näherbaurecht gegenüber der Essanestrasse) realisierbar sei. Diese Ausführungen seien durchaus nachvollziehbar und keineswegs willkürlich.
7.4. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verstoss gegen das Willkürverbot sei schon vor der VBK geltend gemacht worden. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele seien bereits in der Beschwerde an die VBK angeführt worden. Im Gegensatz zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung würden beim Willkürverbot nicht verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es werde nur das Verhältnis zwischen dem angewendeten Rechtssatz und dem betreffenden Anwendungsakt untersucht. Die vorgebrachten Beispiele deuteten jedoch daraufhin, dass der Beschwerdeführer geltend machen wolle, dass er ungleich behandelt worden und somit gegen Art. 31 LV verstossen worden sei.
Die VBK habe bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beispiele eine Stellungnahme des Hochbauamtes eingeholt. Das Hochbauamt sei auf sechs der angeführten Beispiele eingegangen. Bei drei Beispielen habe das Hochbauamt die Adresse nicht exakter eruieren und deshalb keine Stellung nehmen können. Aus der Beschreibung der sechs Beispiele durch das Hochbauamt ergebe sich jedoch, dass keines der Beispiele eine Lärmschutzwand in der vom Beschwerdeführer geplanten Höhe von 4 m darstelle. Dies ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der VBK vorgelegten Fotodokumentation. Bei den Objekten Essanestrasse 154, Eschen, und In der Halde 44, Eschen, handele es sich um keine freistehende Lärmschutzwand, sondern um einen Gebäudeteil. Wie auf dem Foto deutlich erkennbar sei, habe die Betonmauer zudem einen wesentlich grösseren Abstand zur angrenzenden Strasse, als dies bei der geplanten Lärmschutzwand der Fall wäre. Der Vorwurf der Willkür bzw. der Ungleichbehandlung sei daher zurückzuweisen. In seiner Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer, die Einvernahme eines informierten Vertreters der Baubehörde, die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Hochbauamtes sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Was die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Hochbauamtes betreffe, so sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese bereits vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof sei auch nicht ganz klar, was ein informierter Vertreter der Baubehörde zusätzlich zu der schriftlichen Stellungnahme des Hochbauamtes aussagen könnte. Aber auch auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines habe vorliegendenfalls aufgrund der sehr guten Fotodokumentation und der Stellungnahme des Hochbauamtes verzichtet werden können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handele es sich bei den Angaben in der Stellungnahme des Hochbauamtes nicht nur um rechtliche Würdigungen und allgemeine Floskeln. Das Hochbauamt habe vielmehr aufgrund der einzelnen Bauakten Angaben darüber gemacht, wann das jeweilige Projekt bewilligt worden sei, ob es sich um eine Einfriedung handelte, wie hoch die Einfriedung sei und ob und warum eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Anhand dieser Angaben, verbunden mit der Fotodokumentation, habe sich der Verwaltungsgerichtshof ein genügend genaues Bild über die angegebenen Referenzobjekte machen können. Bei den drei Objekten, zu denen das Hochbauamt keine Stellungnahme abgegeben habe, sei schon aufgrund der Fotodokumentation erkennbar, dass diese bei weitem nicht die Höhe von 4 m erreichten. Da der Beschwerde hiermit keine Folge gegeben und somit die Bewilligung des Baugesuchs abgelehnt worden sei, sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verursacherprinzip des Art. 2 USG sowie zu seinem Antrag zur Übernahme der Kosten der Erstellung der Lärmschutzwand durch das Land nicht weiter einzugehen gewesen.
8. Gegen dieses VGH-Urteil hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2006 Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
8.1. Unter Punkt 2. der Beschwerde wird zunächst die ablehnende Begründung des VGH aus der Sicht des Beschwerdeführers wiedergegeben.
In den Ziffern 3 bis 6 (nachfolgende Ziffern 8.2 bis 8.5) stellt der Beschwerdeführer zunächst die nach seiner Auffassung bestehenden Gesetz- und Verfassungswidrigkeiten in allgemeiner Form dar. Dieses Vorgehen werde gewählt, um Wiederholungen bei der Subsumtion unter die einzelnen durch die Verfassung und/oder durch internationale Abkommen gewährleisteten Rechte in den Ziffern 7 bis 11 (nachfolgende Ziffern 8.6 bis 8.10) auf ein Minimum beschränken zu können.
8.2. Die Gemeinde Eschen sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen, da im bestehenden zweigliedrigen Baugenehmigungsverfahren die Gemeinde das Baugesuch gemäss den Vorschriften des Gemeindebaurechts überprüfe, konkret nach der Bauordnung der Gemeinde Eschen. Das Land nehme, in Gestalt des Hochbauamts, die Prüfung am Landesrecht, insbesondere des Baugesetzes vor.
8.2.1. Wenn man mit dem VGH davon ausgehe, dass die Lärmschutzwand eine Baute i. S. v. Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG sei, erfordere deren Errichtung ein ordentliches Bewilligungsverfahren. Gemäss Art. 72 BauG sei das Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Der Gemeinderat entscheide gemäss Art. 74 Abs. 1 BauG im Rahmen der Gemeindebauordnung, des Zonenplans und gegebenenfalls der Überbauungspläne sowie unter Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen.
Die Formulierung "sowie unter Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen" biete entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Gesetzestextes und auch aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des VGH keine Zuständigkeit der Gemeinde zur Berücksichtigung der Lärmschutzvorschriften.
8.2.1.1. Schon aufgrund des klaren Gesetzestextes von Art. 74 Abs. 1 BauG dürfe die Gemeinde neben dem Gemeinderecht baurechtliche Normen lediglich berücksichtigen, nicht anwenden. Diese sich aus dem Gesetzestext ergebende Tatsache habe der VGH in seiner mit VGH 2005/19 begonnenen Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (vgl. Ziffer 3.3.2).
Insbesondere ergebe sich aus dem Baugesetz klar, dass die Gemeinde keine Lärmschutznormen anwenden dürfe und hierfür auch nicht zuständig sei. Die Gemeinde sei im Baubewilligungsverfahren ausschliesslich zur Anwendung von Gemeinderecht zuständig.
Diese Unzuständigkeit der Gemeinde zur Anwendung von anderen Normen als solchen des Gemeinderechts, d.h. das Verbot Lärmschutznormen anzuwenden, gelte nicht nur für die Anwendung des CH-USG und der anwendbaren Normen der CH-LSV, sondern umfasse auch allenfalls analog anzuwendende Normen wie die übrigen Normen des CH-LSV und auch die VSS-Norm 640573.
Von dieser Unzuständigkeit der Gemeinde bzw. dem Verbot Lärmschutznormen anzuwenden sei auch eine Anwendung im Rahmen einer Kollision von Lärmschutz und Gemeindebaurecht, d. h. im Rahmen einer Güterabwägung betroffen. Denn um die Rechtsfrage der Interessenabwägung zu beantworten, seien zuerst die Tatsachenfeststellungen für beide Rechtsgebiete zu treffen, diese Tatsachen unter das Gemeinderecht und die Lärmschutznormen zu subsumieren und dann gegeneinander abzuwägen.
8.2.1.2. Die Gemeinde sei aber auch aufgrund der Rechtsprechung des VGH nicht zuständig zur Anwendung von Lärmschutznormen, was sich daraus ergebe, dass die Gemeinde nicht einmal zur Anwendung von Normen des Baugesetzes zuständig sei.
Der VGH habe in der Entscheidung VGH 2005/19 die Gelegenheit genutzt, zum Ablauf und zu den Zuständigkeiten des Baubewilligungsverfahrens umfassend Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen seien auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Zu dieser Formulierung des Art. 74 Abs. 1 BauG habe der VGH im oben erwähnten Urteil ausgeführt:
"Der Hinweis in Art. 74 Abs. 1 BauG, wonach der Gemeinderat das Baugesuch auch in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu überprüfen hat, verschafft dem Gemeinderat keine Zuständigkeit, über baugesetzliche Fragen zu entscheiden. Diese Bestimmung soll lediglich dazu verhelfen, dass dem Hochbauamt nach Möglichkeit kein Baugesuch übermittelt wird, welches offensichtlich den baugesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Gemeinderat bzw. die Gemeindebauverwaltung soll aufgrund dieser Bestimmung die Möglichkeit haben, einen Bauwerber darauf hinzuweisen, dass sein Baugesuch gegen baugesetzliche Bestimmungen verstösst, so dass dieser in der Lage ist, sein Baugesuch entsprechend anzupassen oder um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen (VBI 1999/105)." (VGH 2005/19, E 17, S. 28)
An verschiedenen Stellen werde in diesem Urteil betont, dass der Gesetzgeber eine klare Trennung der Zuständigkeiten gewünscht und in den Novellierungen weitergeführt habe. Die Zuständigkeiten im Bereich des Gemeindebaurechts und des Landesbaurechts hätten einerseits klar dem Gemeinderat beziehungsweise andererseits klar dem Hochbauamt zugeteilt werden sollen (VGH 2005/19, E 16, S. 25, E 20, S. 31).
Die Unzuständigkeit der Gemeinde müsse auch aufgrund der Rechtsprechung des VGH umso mehr für die Anwendung von Lärmschutznormen gelten, die im Art. 74 Abs. 1 BauG neben dem Gemeinderecht nicht genannt seien. Die Gemeinde sei nicht einmal zu deren Berücksichtigung zuständig.
8.2.2. Entscheidend für den vorliegenden Fall sei somit die Einordnung der anwendbaren Lärmschutzvorschriften in das liechtensteinische Rechtssystem auf Landesebene.
8.2.2.1. Da Liechtenstein kein eigenes Umweltschutzgesetz habe, komme aufgrund des Zollvertrages das schweizerische Umweltschutzgesetz (im weiteren CH-USG) zur Anwendung (ständige Rechtsprechung des VGH/VBI: VBI 2001/5, LES 2002, 24 [28]; VBI 2000/162, LES 2002, 14 [17]).
Das CH-USG bezwecke den Schutz des Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (CH-USG Art. 1). Zu diesen Einwirkungen gehöre gemäss Art. 1 CH-USG auch der Lärm, der durch den Bau und Betrieb von Anlagen, insbesondere von Verkehrswegen ausgehe. Das CH-USG statuiere den Grundsatz, dass Lärm in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden soll, wobei Emissionen so weit zu begrenzen seien, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (CH-USG Art. 11, Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip). Das CH-USG enthalte die klare gesetzliche Verpflichtung, Anlagen, die den Vorschriften des CH-USG nicht genügten, zu sanieren (CH-USG Art. 16), und zwar, soweit keine Ausführungsbestimmungen erlassen worden seien, durch unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen (CH-USG Art. 12).
Das CH-USG enthalte zwar keine expliziten Bauvorschriften. Das CH-USG normiere aber klar, dass eine Verpflichtung bestehe, in erster Linie an der Lärmquelle jene Massnahmen zu treffen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Zusammen mit dem im CH-USG geregelten Grundsatz, dass die zu ergreifenden Massnahmen die schädlichen oder lästigen Einwirkungen von Lärm begrenzen müssten, ergebe sich aus dem CH-USG mit einer Deutlichkeit, die an nichts zu wünschen übrig lasse, dass Lärmschutzmassnahmen zwingend technisch so zu gestalten seien, dass sie vor Lärm schützen, und dass in dieser Richtung alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind und ausgeschöpft werden dürften.
8.2.2.2. Rezipierte Gesetzesbestimmungen oder zur Anwendung gelangende ausländische Rechtsvorschriften würden gemäss der bestehenden Rechtsprechung (statt vieler: OGH 4. April 2002, LES 2005, 100) wie in ihren Herkunftsländern angewendet und ausgelegt. Diese Rechtsprechung des FL-OGH sei insoweit richtig, als die ausländische Rechtsprechung oder Rechtsvorschriften nicht den in Liechtenstein verfassungsmässig garantierten Rechten widersprächen oder andere zwingende Gründe für deren Nichtanwendung sprächen, was vorliegendenfalls nicht der Fall sei.
Im Vergleich mit der Schweiz zeige sich, dass der Lärmschutz auf Bundesebene durch das CH-USG und die sich darauf stützende, vom Bundesrat erlassene Lärmschutzverordnung geregelt sei. Ausdrücklich werde in Art. 36 CH-USG nur der Vollzug den Kantonen überlassen. Somit sei in der Schweiz das Umweltschutzgesetz, dessen Ausgestaltung und Konkretisierung eindeutig Bundesangelegenheit. Auf Liechtenstein übertragen bedeutet dies, dass das Land für die Regelung des Lärmschutzes zuständig sei. An die Gemeinden könnte allenfalls der Vollzug der diesbezüglichen Erlasse im übertragenen Wirkungskreis delegiert werden, dies bedürfe aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
8.2.2.3. Zur Einordnung der Regelungen des Lärmschutzes als Landesangelegenheiten diene als weiterer Hinweis die liechtensteinische Gesetzessystematik. In der systematischen Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften (LR) sei in Punkt 814.4 der Lärmschutz unter dem Titel Gesundheit (Punkt 81) vorgesehen.
8.2.2.4. Im Weiteren sei zu beachten, dass im Jahre 1991 eine Volksabstimmung betreffend ein Initiativbegehren über das Gesetz zum Schutz gegen Lärm stattgefunden habe. Obwohl die Initiative abgelehnt worden sei, verdeutliche auch die Tatsache, dass der Lärmschutz damals auf Gesetzesstufe geregelt werden sollte, die Zuständigkeit des Landes. Ein Umweltschutzgesetz sei dem Vernehmen nach derzeit wieder in Vorbereitung.
8.2.3. All dies zeige dass die Lärmschutzvorschriften, die sich im CH-USG befänden, als Landesrecht eingestuft werden müssten. Gemäss dem zweigliedrigen Baubewilligungsverfahren in Liechtenstein sei Landesrecht von der Landesbehörde anzuwenden.
Die Gemeinde Eschen sei zur Anwendung von Lärmschutzvorschriften nicht zuständig. Sei eine Behörde, in casu die Gemeinde Eschen unzuständig gewesen, so leide die getroffene Verfügung an einem derart schweren Mangel, dass sie nie entstehen konnte. Sie sei nichtig. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 261).
8.2.4. Lärmschutz falle nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, und der Lärmschutz sei der Gemeinde als Wirkungskreis auch nicht gesetzlich übertragen worden. Die Gemeinde sei auch aus diesem Grunde im Bereich des Lärmschutzes nicht berechtigt zu legiferieren und unzuständig, Normen des Rechtsschutzes anzuwenden.
Gemäss Art. 110 LV bestimmten über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise die Gesetze. Das Gemeindegesetz bestimme in Art. 4, dass die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig ordnen und verwalten. Nach Art. 12 Gemeindegesetz umfasse der eigene Wirkungskreis alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berühre und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden könne. Darunter falle gemäss Abs. 2 von Art. 12 Gemeindegesetz auch die Ortsplanung.
Beim Entscheid über das vorliegende Baugesuch sei in erster Linie jedoch nicht über eine ortsplanerische Frage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stelle vielmehr ein Baugesuch zur Erstellung einer Lärmschutzwand, weil insbesondere der Beschwerdeführer, seine Patienten, die Mitbewohner und Mitbenützer des Hauses auf dem Grundstück Eschen Nr. 1xx5 von den schädlichen und lästigen Einwirkungen durch den Lärm des Verkehrs auf der Essanestrasse in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört seien (insbesondere CH-USG Art. 1, 13 und 15).
Die Anwendbarkeit des Schweizer Umweltschutzgesetzes in Liechtenstein als Landesrecht sei, wie dargestellt und vom VGH abgesprochen, unbestritten (VBI 2001/5, LES 2002, 24).
Im vorliegenden Verfahren sei über eine Frage des Lärmschutzes gemäss CH-USG zu entscheiden.
Die Zuständigkeit der Gemeinde, über Fragen des Lärmschutzes im eigenen Wirkungskreis in der Bauordnung zu legiferieren und in diesen Fragen im eigenen Wirkungskreis zu entscheiden sei nicht gegeben.
8.2.5. Entgegen der dargelegten Unzuständigkeit der Gemeinde und entgegen dem gesetzlichen Verbot, Baurecht und sonstiges Landesrecht anzuwenden, führe der VGH in der angefochtenen Entscheidung ohne weitere Begründung aus: "Auch wenn der Lärmschutz nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde falle, habe die Gemeinde diese Normen berücksichtigt, sonst fänden diese Normen bei der Ablehnung eines Baugesuches ja keine Berücksichtigung" (angefochtenes Urteil VGH E 2 S. 8/9).
Wie in Ziffer 3 weiter oben dargelegt worden sei, widerspreche diese Begründung des VGH dem klaren Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 BauG (vgl. Ziffer 3.1.1) und widerspreche der eigenen Rechtsprechung des VGH in 2005/19 (vgl. Ziffer 3.1.2). Die gesetzlich geregelte Zuständigkeitsordnung werde missachtet. Wenn die Gemeinde nicht zuständig zur Anwendung von Lärmschutznormen sei, da diese nicht in den eigenen und nicht in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde fielen und das Gesetz zudem klar sage, welche Normen die Gemeinde anwenden dürfe, sei die klare Rechtsfolge, dass die Lärmschutznormen von einer Landesbehörde anzuwenden seien und eben nicht von der Gemeinde.
Der Gemeinde, als aufgrund des Gesetzestextes und der eigenen Rechtsprechung des VGH unzuständigen Behörde, die Anwendung der Lärmschutznormen zuzugestehen, sei eine krasse und offensichtliche Missachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Die Lärmschutznormen seien von der zuständigen Behörde, nämlich einer Landesbehörde anzuwenden. Wenn keine (genauere) Zuständigkeit geregelt sei, sei gemäss Art. 78 LV und Art. 1 LVG und Art. 2 BauG die Regierung zuständig.
Die angefochtene Entscheidung sei schon allein aus dem Grunde aufzuheben, dass der VGH die Entscheidung einer unzuständigen Behörde geschützt habe, die nicht die Kompetenz gehabt habe, Lärmschutznormen anzuwenden.
Vorsorglich für den Fall, dass die Unzuständigkeit der Gemeinde vom Staatsgerichtshof nicht bejaht werde oder nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führe, nehme der Beschwerdeführer auch zu weiteren Gesetz- und Verfassungswidrigkeiten in der angefochtenen Entscheidung Stellung.
8.3. Der VGH lehne in der angefochtenen Entscheidung gesetz- und verfassungswidrig die ihm zustehende Entscheidungskompetenz zur Entscheidung über eine Rechtsfrage, nämlich über die Interessenabwägung, ab.
In der angefochtenen Entscheidung führe der VGH aus, Konflikte zwischen den Bauvorschriften und den Vorschriften des CH-USG seien durch Interessenabwägung zu lösen, die von der Gemeinde vorgenommen worden sei (angefochtenes Urteil VGH E 2 S. 8,9). Da die Entscheidung der Gemeinde Eschen im eigenen Wirkungskreis ergangen sei, unterliege sie ausschliesslich einer Rechts- und keiner Ermessenskontrolle. Der Gemeinde Eschen sei bei der Abwägung der Interessen aber weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen (angefochtenes Urteil VGH E 4 S. 11, 12).
8.3.1. Gemäss Art. 102 LV unterlägen sämtliche Entscheidungen der Regierung oder besonderer Kommissionen der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gemäss den Bestimmungen des LVG überprüfe der VGH die Entscheidung der Unterinstanz frei, es sei denn, die Kognitionsbefugnis des VGH sei gesetzlich eingeschränkt. Bei der Beurteilung von Rechtsfragen gebe es keine Beschränkung der Kognitionsbefugnis und die Abwägung von Interessen und die Überprüfung dieser Abwägung seien unzweifelhaft Rechtsfragen, die der VGH frei überprüfen könne (BGE 121 II 378, [384]).
Allerdings stehe es einem Gericht nicht frei, ob es die zugewiesene Entscheidungskompetenz ausübe oder nicht. Es sei ebenso gesetzwidrig, die Kognitionsbefugnis zu überschreiten wie diese abzulehnen (Wolfram Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, 230; StGH 2000/42, LES 2004, 1).
8.3.2. Nicht nur die Abwägung der Interessen, sondern auch die Anwendung von Art. 22 BO Eschen sei frei überprüfbar, da diese keine Norm sei, in welcher der Gemeinde ein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt worden sei.
Der Gemeinde Eschen sei in Art. 22 BO nicht das Recht eingeräumt worden unter mehreren gleichwertigen Anwendungsmöglichkeiten eine Wahl zu treffen. Art. 22 BO räume der Gemeinde kein Ermessen ein, weder ein Entschliessungsermessen, noch ein Auswahlermessen (Kley, a. a. O., 191 ff.). Die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand den ästhetischen Anforderungen der Gemeindebauordnung entspreche, sei eine reine Rechtsfrage.
Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 1988/2, LES 1989, 50: Wenn der Gesetzgeber zur Umschreibung von Sachverhalten unbestimmte Begriffe verwende, räume er in der Regel kein Ermessen ein. Er verwende die unbestimmten Begriffe, damit die Rechtsanwendung, die unmittelbarer als die Gesetzgebung mit den Einzelheiten der tatsächlichen Verhältnisse konfrontiert sei, eine differenzierende, in den Einzelfällen gerechte und zweckmässige Praxis entwickeln könne. Die gesetzlichen Tatbestandsumschreibungen seien deswegen oft verdeutlichungsbedürftig. Die Konkretisierung der vom Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Begriffe sei zwingende Voraussetzung der Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte und somit eine normale Funktion auch der Verwaltungsgerichte insoweit, als sie als kontrollierende Instanzen die verwaltungsbehördliche Konkretisierung auf deren Vertretbarkeit zu überprüfen hätten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, 304 ff.; Carl Hermann Ule, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., München 1987, 7 ff.; vgl. StGH 1987/17, Ziff. 3 der Urteilsgründe, LES 1988, 140).
8.3.3. Gemäss StGH 1998/10 (LES 1999, 28 mit weiteren Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung) könnten sich sodann die Oberinstanzen der Gemeinden gerade im Baurecht nicht auf eine reine Rechtskontrolle ("eine blosse rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") beschränken. Der Staatsgerichtshof stütze seine Ausführungen auf gesamtstaatliche Interessen in den Art. 3 Abs. 1 und 6 sowie auf Art. 5 Abs. 1 BauG, welche eingehende Prüfungskriterien hinsichtlich des öffentlichen Interesses beinhalteten, und habe klargestellt, dass der Regierung über die Rechtmässigkeitskontrolle hinaus auch eine eingeschränkte Ermessensüberprüfung im Hinblick auf die Zweckmässigkeit von Bauordnungen und Zonenplänen zukomme.
Der Staatsgerichtshof habe in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass Art. 116 des neuen GemG, der generell die staatliche Aufsicht über die Gemeinden regele, eine solche weitgehende Prüfungskompetenz der Regierung, und somit auch des Verwaltungsgerichtshofes, nicht derogiert habe. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich kein Hinweis, dass mit dem neuen GemG gleich auch das Aufsichtsrecht im Bau- und Planungsrecht materiell habe geändert werden sollen.
8.3.4. Die Anwendung der Lärmschutzbestimmungen des CH-USG und der CH-LSV, setze man die Zuständigkeit der Gemeinde Eschen zu deren Anwendung voraus, seien ebenfalls frei überprüfbare Rechtsfragen.
Dass die Lärmschutzbestimmungen des CH-USG und der CH-LSV überhaupt nicht und die VSS-Norm 640573 entgegen dem klaren Wortlaut falsch und grob unsachlich angewendet worden seien, sei noch aufzuzeigen.
8.3.5. Entgegen der klaren Rechtslage und Rechtsprechung habe der VGH gesetzwidrig die von der Gemeinde Eschen vorgenommene Interessenabwägung und die dafür notwendige Anwendung von Art. 22 BO Eschen und die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Lärmschutzvorschriften nicht frei überprüft.
8.4. Bei einer pflichtgemäss ausgeübten Rechtskontrolle hätte der VGH erkennen müssen, dass die Gemeinde Eschen in Tat und Wahrheit keine oder eine gänzlich unhaltbare Interessenabwägung vorgenommen habe.
Die Gemeinde Eschen sei auf Seite 2 ihres Entscheides vom 20. Mai 2005 zum Schluss gekommen, das Baugesuch widerspreche den in Art. 1 BO aufgeführten Zielen (Gestaltung von Siedlungsräumen, gute Einordnung von Bauten und Anlagen in die Landschaft und die Siedlungspflege) sowie dem Art. 22 BO "Gestaltung".
Dem stelle die Gemeinde gegenüber, dass im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert nicht überschritten werde. Im 1. Obergeschoss (Wohnen) und im 2. Obergeschoss (Schlafen) werde der Immissionsgrenzwert um 1 bis 3 dB überschritten. Die Wirksamkeit der Lärmschutzwand werde in der Tabelle zur Bestimmung der LSW-Wirksamkeit mit -7.0 dB im EG, -4.3 dB im 1. OG und -2.8 dB im 2. OG ausgewiesen. Aufgrund der Bestimmung des Art. 11 der VSS-Norm 640573 komme dann die Gemeinde zum Schluss, dass bei den Ermittlungspunkten (1. OG und 2. OG), wo die Immissionswerte überschritten würden, die Lärmreduktion aufgrund der Lärmschutzwand weniger als 5 dB betrage und daher aufgrund der VSS-Norm auf den Einsatz der Lärmschutzwand zu verzichten sei.
Abgesehen davon, dass die Tabelle zur Bestimmung der LSW-Wirksamkeit von falschen Immissionsgrenzwerten ausgehe, was noch aufzuzeigen sei, beinhalte diese Argumentation der Gemeinde Eschen keine Interessenabwägung und stütze sich auf eine in Liechtenstein nicht anwendbare und nicht verbindliche Regel des Art. 11 der VSS-Norm 640573, welche zudem noch offensichtlich unrichtig angewendet worden sei.
Bei den sich gegenüberstehenden und gegeneinander abzuwägenden Interessen müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer ein Baugesuch zur Erstellung einer Lärmschutzwand gestellt habe, weil insbesondere der Beschwerdeführer, seine Patienten, die Mitbewohner und Mitbenützer des Hauses auf dem Grundstück Eschen Nr. 1xx5 von den schädlichen und lästigen Einwirkungen durch den Lärm des Verkehrs auf der Essanestrasse in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört würden (insbesondere CH-USG Art. 1,13 und 15). Ziel und Zweck der Erstellung der Lärmschutzwand sei es, insbesondere den Beschwerdeführer, seine Patienten, die Mitbewohner und Mitbenützer des Hauses auf dem Grundstück Eschen Nr. 1xx5 vor den schädlichen und lästigen Einwirkungen durch den Lärm des Verkehrs auf der Essanestrasse und vor den erheblichen Störungen ihres Wohlbefindens zu schützen (insbesondere CH-USG Art. 1,13 und 15).
Das betroffene Schutzgut sei hier die Gesundheit der Bewohner und Benutzer des Hauses auf dem Grundstück Eschen Nr. 1xx5. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch Abwehr von Störungen und Gefährdungen sei eine staatliche polizeiliche Aufgabe.
Demgegenüber stehe das Interesse der Gemeinde am Schutz des Ortsbildes. Dieser Bereich gehöre zur ästhetisch künstlerischen Gestaltung der Umwelt.
In dem vom VGH zitierten Urteil (BGE 121 II 378 [404]) werde festgestellt, dass das Bundesrecht (CH-USG) den Interessen des Umweltschutzes, namentlich jenen des Lärmschutzes, ein grosses Gewicht beimesse. Der Schweizer Gesetzgeber habe ausserdem bereits in der Gesetzgebung solche Interessenkonflikte berücksichtigt, so z.B. in Art. 10 Abs. 3 lit. b CH-LSV, nach dem ein Verzicht auf Schallschutzmassnahmen nur zulässig sei, wenn überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstünden.
Die Gemeinde, abgesehen davon, dass sie zur Anwendung von Landesrecht unzuständig sei, habe in ihrer ablehnenden Entscheidung nur Interessen des Ortsbildes geltend gemacht. Sie befürchte die Trennung des Siedlungsbereiches und des Strassenraumes durch die Lärmschutzwand, da diese einen Scheibencharakter aufweise, der eine verbarrikadierende Wirkung habe.
Überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes gegenüber dem Schutz der Gesundheit seien nie geltend gemacht worden.
8.5. Bei einer freien Überprüfung der anstehenden Rechtsfragen, aber auch anlässlich einer reinen Rechtskontrolle, immer vorausgesetzt die Zuständigkeit der Gemeinde werde unrichtigerweise bejaht, hätte der VGH in der angefochtenen Entscheidung überprüfen und erkennen müssen, dass die Lärmschutzbestimmungen des CH-USG und der CH-LSV im Zusammenhang mit Art. 8 BO Eschen offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmungen angewendet worden seien.
Zudem stütze sich die Entscheidung der Gemeinde Eschen in Bezug auf den Lärmschutz allein auf die VSS-Norm 640573, über deren Anwendbarkeit in der angefochtenen Entscheidung nichts gesagt werde. In Liechtenstein seien das CH-USG und von der CH-LSV lediglich die Art. 3, Art. 4 und Art. 5 anwendbar. Wenn der VGH die übrigen Bestimmungen der CH-LSV analog angewendet wissen wolle, heisse das noch nicht, dass auch private Strassenbaunormen, wie die SSV-Normen, direkt angewendet würden und in casu entscheidungswesentliche Bedeutung erlangten.
Die Lärmschutzwerte zeigten, dass der Beschwerdeführer, seine Patienten, die Mitbewohner und Mitbenützer des Hauses auf dem Grundstück Eschen Nr. 1xx5 von den schädlichen und lästigen Einwirkungen durch den Lärm des Verkehrs auf der Essanestrasse in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört seien und dass die beantragte Lärmschutzwand entsprechenden Schutz gewähren würde.
8.5.1. Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers liege gemäss Bauakt (z.B. Baugesuch vom 16. März 2005, Baugesuchs-Vorprüfung der Gemeinde Eschen vom 24. April 2002, Baugesuchsprüfung Hanno Konrad Anstalt vom 25. Januar 2005) in der Wohnzone A der Gemeinde Eschen, welche gemäss Art. 8 der Eschner Bauordnung wie folgt definiert werde: Die Zone umfasst Flächen, a) für Wohnbauten, b) für das Quartier erforderliche öffentliche Einrichtungen, c) für nicht störende Gewerbe, deren Bruttogeschossfläche auf max. 30 % begrenzt ist.
Das Gebäude des Beschwerdeführers weise, wie aus dem Akt ersichtlich sei, im EG eine Zahnarztpraxis und in den zwei Obergeschossen Wohnräume bzw. Schlafräume auf.
Gemäss Art. 43 und 42 CH-LSV liege die Wohnzone A und das verfahrensgegenständliche Gebäude in der Empfindlichkeitsstufe II, was gemäss Anhang 3 zur CH-LSV bedeute, dass die Immissionsgrenzwerte 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht betrügen. In Bezug auf die Zahnarztpraxis (Betrieb) im Erdgeschoss wird der Immissionsgrenzwert gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. b CHG-LSV um 5 dB erhöht, so dass er 65 dB betrüge.
Gemäss der vom Beschwerdeführer mit dem Baugesuch gelegten Tabelle zur Bestimmung der LSW-Wirksamkeit sei ersichtlich, dass dort unrichtigerweise von einer Empfindlichkeitsstufe III ausgegangen worden sei, mit Tag-Immissionsgrenzwerten (IGW) von 70 im EG und 65 in den OG.
Wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich sei, gehe man von den richtigen Immissionsgrenzwerten (IGW) aus, seien diese IGW sowohl am Tag als auch in der Nacht in Bezug auf alle Stockwerke erheblich überschritten: am Tag im EG um 7.6 dB, im 1. OG um 6.8 dB und im 2. OG um 6.3 dB; in der Nacht im 1.OG um 7.6 dB und im 2. OG um 7.1 dB. Bei diesen Werten dürfe nicht vergessen werden, dass es sich um eine logarithmische Skala handle und eine Zunahme um 10 dB einer Verzehnfachung der Schallenergie und im menschlichen Hörempfinden einer Verdoppelung des Lärmes entspreche. Die Immissionsgrenzwerte seien also massiv überschritten.
Die durch die Errichtung der Lärmschutzwand erreichte Lärmreduktion betrage im EG -7.0 dB und liege deutlich über den Anforderungen von Art. 11 der VSS-Norm 640573 und entspreche im 1. OG mit einer Lärmreduktion von -4.3 dB in etwa den Anforderungen von Art. 11 der VSS-Norm 640573. In Anbetracht einer logarithmischen Skala seien die Werte, die sich 5 dB näherten, als erfüllt anzusehen.
In Entsprechung des klaren Textes der BO Eschen und der CH-LSV seien die Immissionsgrenzwerte in allen drei Geschossen überschritten. Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (Art. 13 CH-USG) qualifizierten die Lärmimmission als schädlich und lästig. Die Lärmreduktion durch die Lärmschutzwand führe zu der in Art. 16 CH-USG geforderten Sanierung. Im EG würde der Lärm um -7.0 dB reduziert, im 1. OG um praktisch 5 dB und im 2. OG wird der Lärm deutlich reduziert.
8.5.2. Sodann stehe es der zuständigen Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des CH-USG nicht frei, eine Lärmschutzwand abzulehnen und damit das Verfahren ein für allemal zu beenden oder eine Massnahme abzulehnen, weil sie wie im vorliegenden Fall der unrichtigen Ansicht sei, dass die Lärmschutzwand nicht zur Sanierung des Problems führe.
8.5.2.1. Die zuständige Behörde sei vielmehr bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten verpflichtet, insbesondere gemäss Art. 11,13 und 16 ff. CH-USG Massnahmen an der Quelle der Emissionen zu setzen. Konkret bedeute dies, die Essanestrasse auf Kosten des Verursachers, also des Eigentümers der Essanestrasse, derart zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten würden.
Wenn die Behörde wie im vorliegenden Fall erkannt habe, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten seien, sei es unter Zugrundelegen der falschen Empfindlichkeitsstufe III oder der richtigen Empfindlichkeitsstufe II, müsse die Behörde tätig werden. Die Ablehnung des Baugesuchs einer Lärmschutzwand ohne andere, besser geeignete Massnahmen auf Kosten des Verursachers zu verfügen, sei gesetzwidrig.
Es widerspreche in krasser Weise dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Zielen und dem Wortlaut des CH-USG, wenn die Behörde, die verpflichtet sei, den Lärm an der Essanestrasse an der Quelle zu bekämpfen, dieser Verpflichtung nicht nachkomme, aber gleichzeitig dem Beschwerdeführer untersage, eigene Massnahmen zur Bekämpfung der Immissionen vorzunehmen.
Wenn das Gesetz eine Verpflichtung der Behörde zur Bekämpfung des Lärms vorschreibe, bestehe bei Untätigkeit der Behörde ein entsprechendes Recht des Betroffenen.
8.5.2.2. Ausserdem werde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem die Gemeinde zu keinem Zeitpunkt weitere geeignete Massnahmen geprüft habe. Die zuständige Behörde hätte verschiedene Varianten prüfen müssen, um so die geeignetste Massnahme zu finden. Auch im Rahmen der Erforderlichkeit bestehe die Verpflichtung für die zuständige Behörde, das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen. Es hätten also verschiedene Höhen und Gestaltungen der Lärmschutzwand und anderer aktiver Lärmschutzmassnahmen geprüft werden müssen. Vor einer Ablehnung hätten ausserdem passive Lärmschutzmassnahmen wie z. B. Schallschutzfenster geprüft werden müssen. Ihre Ungeeignetheit hätte vor einer Ablehnung des Baugesuchs konkret festgestellt werden müssen. In Anbetracht des hohen Schutzgutes Gesundheit und der gesetzlichen Festlegung des Vorsorgeprinzips im CH-USG sei eine detaillierte Verhältnismässigkeitsprüfung mit einer hohen Schwelle für die Bejahung der Erforderlichkeit Voraussetzung einer Entscheidung des Baugesuchs.
8.6. Eigentumsgarantie (Art. 34 der Verfassung)
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung des VGH aufgrund des Dargelegten in erster Linie in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit falle, welche gemäss konstanter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die sogenannte Baufreiheit beinhalte. Die Baufreiheit beinhaltet im Grundsatz die Freiheit des Einzelnen, auf seinem Grundstück zu bauen was beliebt und gefällt und das Gebaute nicht abbrechen zu müssen. Einschränkungen der Baufreiheit stellten somit Eingriffe in die Eigentumsfreiheit dar. Jeder Eingriff in Grundrechte bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und die Kerngehaltsgarantie respektieren.
8.6.1. Ein Eingriff in die Baufreiheit entbehre aber auch darum einer gesetzlichen Grundlage, weil die Massnahmen, die die Baufreiheit beschränkten, von einer unzuständigen Behörde gesetzt worden seien.
Wie oben ausgeführt worden sei, sei die Gemeinde Eschen nicht zuständig, das eingegebene Baugesuch anhand der baugesetzlichen Vorschriften und der dem Landesrecht zuzuordnenden Lärmschutzvorschriften des CH-USG und LSV zu überprüfen.
Eine von einer unzuständigen Behörde getroffene Verfügung leide unabhängig vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung an einem derart schweren Mangel, dass sie gar nicht habe entstehen können. Sie sei nichtig und die Nichtigkeit sei von Amts wegen nur noch festzustellen. Die Nichtigkeit könne stets geltend gemacht werden, da diese Erklärung rein deklaratorisch sei.
Das angefochtene Urteil, das die Verfügung der Gemeinde Eschen bestätige, stelle somit einen Eingriff in die Baufreiheit dar.
8.6.2. Die Ablehnung des Baugesuchs des Beschwerdeführers entbehre aber auch darum einer gesetzlichen Grundlage, da die Immissionsgrenzwerte überschritten seien, sei dies unter Zugrundelegen der falschen Empfindlichkeitsstufe III oder der richtigen Empfindlichkeitsstufe II, und eine gesetzliche Pflicht zur Sanierung der Situation bestehe. Solange die Behörde nicht Massnahmen zur Sanierung der Emissionen an der Essanestrasse verfügt habe, entbehre die Ablehnung des Baugesuchs des Beschwerdeführers einer gesetzlichen Grundlage.
8.6.3. Die gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff fehle aber auch darum, weil die Entscheidung entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 8 der Eschner Bauordnung und von Art. 43 und 42 CH-LSV das verfahrensgegenständliche Gebäude des Beschwerdeführers der Empfindlichkeitsstufe III zugerechnet habe und dadurch unrichtigerweise wesentlich höhere Immissionsgrenzwerte zur Anwendung gelangt seien.
8.6.4. Die Ablehnung des Baugesuchs für eine Lärmschutzwand liege auch nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Es sei aufgezeigt worden, dass der Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers, seiner Patienten und Hausgenossen ein wertvolles Polizeigut darstellt, dem kein überwiegendes Interesse des Ortsbildschutzes gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b CH-LSV entgegenstehe, und dass die Behörde ein solches überwiegendes Interesse auch nicht geltend gemacht habe. Der Hinweis auf die private SSV-Norm für Strassenbau genüge nicht zur Darlegung eines solchen überwiegenden Interesses.
Wenn der Staat seinen Verpflichtungen, die ein öffentliches Interesse in Gesetzesform darstellten, zur Beschränkung der Lärmemissionen nicht nachkomme, könne er an der Ablehnung des Baues einer Lärmschutzwand kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend machen.
8.6.5. Die angefochtene Entscheidung sei auch unverhältnismässig.
Die grundrechtsverkürzende Massnahme müsse nicht nur geeignet sein, d. h. den angestrebten Erfolg überhaupt erzielen, sondern auch erforderlich. Erforderlichkeit bedeute, dass für den Betroffenen keine gleich geeignete mildere Alternative zur Verfügung stehe (Höfling, a. a. O., 99).
Mit der Ablehnung der Schallschutzmauer werde die am stärksten in das Grundrecht eingreifende Massnahme gewählt, ohne Alternativen geprüft zu haben, zu deren Prüfung die Behörde aufgrund des CH-USG verpflichtet sei.
Obwohl gesetzlich aufgrund der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zur Ergreifung von Massnahmen an der Quelle verpflichtet, plane die Behörde keine Massnahmen zur Lärmbekämpfung.
Wenn schon emissionsbegrenzende Massnahmen seitens der Behörde nicht vorgenommen würden, müssten die immissionsbegrenzenden Massnahmen um so sorgfältiger geprüft werden. Es müssten alle technisch möglichen Massnahmen geprüft werden, und die Erforderlichkeitsprüfung habe im Bewusstsein zu erfolgen, dass vorrangig emissionsbegrenzende Massnahmen zu treffen wären. Dies bedeute, dass der Massstab für andere entgegenstehende öffentliche Interessen verschärft werde, die schon vom Gesetzeswortlaut her überwiegende Interessen sein müssten. Die Gemeinde habe überhaupt keine anderen Massnahmen zur Bekämpfung des Lärms am betroffenen Objekt des Beschwerdeführers geprüft, seien dies passive Lärmschutzelemente wie z. B. Schallschutzfenster, die im konkreten Fall nicht gleich geeignet seien wie eine Lärmschutzwand, oder andere Ausgestaltungen der aktiven Lärmschutzmassnahmen.
Die Erforderlichkeit der Ablehnung sei unter diesen Umständen nicht gegeben, und der Eingriff in die Baufreiheit sei somit nicht verhältnismässig.
8.6.6. Der VGH habe sich zudem in gesetzwidriger Weise geweigert, seine ihm anvertraute Kognitionsbefugnis auszuschöpfen und die Rechtsfrage der Güterabwägung frei zu überprüfen.
8.6.7. Das angefochtene Urteil stelle einen Eingriff in die Baufreiheit dar, der auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhe, dem kein überwiegendes anderes öffentliches Interesse entgegenstehe und der ausserdem unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt.
8.7. Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
Die angefochtene Entscheidung des VGH verletze auch das verfassungsmässig geschützte Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Recht auf den ordentlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehne (StGH 2001/19, LES 2004, 148; StGH 1999/58, Erw. 3.1; StGH 1998/29, LES 1999, 279 [280 Erw. 3.2.1] StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; vgl. auch Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, S. 37 mit weiteren Nachweisen.)
8.7.1. Die angefochtene Entscheidung des VGH verletze das Recht auf den ordentlichen Richter in geradezu klassischer und offensichtlich willkürlicher Weise, d. h., wie oben dargelegt, sie stehe dem klaren Gesetzeswortlaut und den Feststellungen im angefochtenen Urteil entgegen und sei durch nichts sachlich begründbar.
Die Zuständigkeit der Gemeinde zur Anwendung von Lärmschutznormen sei aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der ständigen Rechtsprechung des VGH nicht gegeben, und die angefochtene Entscheidung sanktioniere die gesetzwidrige Anmassung der Zuständigkeit der Gemeinde.
Der VGH nehme für die Gemeinde Eschen und für sich selbst in einer Angelegenheit eine Entscheidung in Anspruch, für die keine Zuständigkeit bestehe.
Die Begründung des VGH, die Lärmschutznormen hätten keine Anwendung gefunden, wenn diese nicht von der Gemeinde angewendet worden wären, entbehre nicht einer gewissen Ironie. Unzuständigkeit werde im Rechtsstaat dadurch geheilt, dass die zuständige Behörde entscheide, und durch keine andere Massnahme.
8.7.2. Der VGH habe sich als nicht zuständig zur Überprüfung der Interessenabwägung zwischen den Lärmschutzvorschriften und den bauordnungs- und baurechtlichen Vorschriften erachtet. Damit habe er eine ihm zukommende Zuständigkeit bzw. Kognitionsbefugnis missachtet und nicht ausgeübt, da diese Interessenabwägung eine Rechtsfrage sei, die der freien richterlichen Würdigung unterliege. Aus diesen Gründen verletze die angefochtene Entscheidung des VGH auch das Recht auf den ordentlichen Richter.
8.8. Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV
Der VGH sei in der angefochtenen Entscheidung der in der Verfassung verankerten Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Die verfassungsmässige Begründungspflicht konkretisiert sich für den VGH in Art. 83 Abs. 3 und 4 LVG. Der VGH sei verpflichtet, das Vorbringen der Betroffenen anzuhören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Diese Verpflichtung finde ihre Grenze darin, dass im Hinblick auf Verfahrensökonomie grundlose und irrelevante Behauptungen kurz oder gar nicht behandelt werden müssten (StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130]). Die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe diene vor allem den Betroffenen, damit für sie ersichtlich werde, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden habe (Kley, a. a. O., 258 ff.).
Im Zentrum dieser Grundrechtsverletzung stehe die Frage der Überprüfung der Interessenabwägung aufgrund der baurechtlichen Vorschriften und der Lärmschutzvorschriften. Wie oben dargelegt, habe die Rechtsfrage der Interessenabwägung frei geprüft werden müssen. Der VGH hätte die öffentlichen und privaten Interessen feststellen und prüfen müssen, ob alle involvierten Interessen von der zuständigen Behörde aufgenommen worden seien, sowie eine entsprechende Gewichtung mit anschliessender Abwägung dieser Interessen durchführen müssen. In Verkennung seiner Kompetenz habe der VGH im angefochtenen Urteil nur festgestellt: "Eine derartige Abwägung wurde im vorliegenden Fall von der Gemeinde Eschen vorgenommen" (VGH 2005/110 E 2, 9).
Seiner verfassungsmässigen Begründungspflicht sei der VGH offensichtlich nicht nachgekommen und habe somit Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.
8.9. Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV)
In Konkurrenz zur Geltendmachung der übrigen Verletzungen verfassungsmässig gewährleisteter Rechte verletze die angefochtene Entscheidung des VGH auch den Gleichheitsgrundsatz (StGH 2001/75, LES 2005, 24; StGH 2000/25, LES 2004, 89).
Die Missachtung der Zuständigkeitsordnung verletze das Gleichheitsgebot. Die gesetzlichen Normen über die Zuständigkeit bezweckten in erster Linie, dass für alle Rechtssubjekte in gleichartigen Rechtssachen vor den gleichen Gerichten und nach den gleichen materiellen und formellen Normen Recht gesprochen werde.
Sanktioniere der VGH die gesetzwidrige Anmassung der Zuständigkeit der Gemeinde und lehne es der VGH ab, seine ihm zustehende Kognitionsbefugnis auszuschöpfen, werde dadurch der Beschwerdeführer gegenüber allen anderen Rechtssubjekten in gleichen Rechtssachen ungleich behandelt.
Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsmässigen Recht auf Gleich-behandlung verletzt.
8.10. Willkürverbot
Als Auffanggrundrecht solle das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren sei (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Andererseits habe der Staatsgerichtshof aufgrund des letztlich doch unterschiedlichen Schutzbereiches von Gleichheitssatz und Willkürverbot letzteres als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]). Willkür in der Gesetzesanwendung liege nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17] u. a.).
Willkür liege also dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei, wenn Recht qualifiziert grob unsachlich angewendet würde, wenn das anzuwendende Recht missachtet werde und die Entscheidung einer materiellen und formellen Rechtsverweigerung gleichkomme.
Indem die Gemeinde Eschen die klare Zuständigkeitsverteilung im Baubewilligungsverfahren missachtet und der VGH diese Unzuständigkeit sanktioniert habe und so die Anwendung von Lärmschutzvorschriften durch die Gemeinde geduldet habe, habe die angefochtene Entscheidung klares Recht missachtet und grob verfehlt angewendet und eine unsachliche Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen.
Eine Verletzung des Willkürverbotes liege auch in der Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 8 der Eschner Bauordnung und von Art. 43 und 42 CH-LSV das verfahrensgegenständliche Gebäude des Beschwerdeführers der Empfindlichkeitsstufe III zurechnete und dadurch zu hohe Immissionsgrenzwerte zur Anwendung gelangt seien.
9. Aufgrund des Vorgebrachten stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass er durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in seinen verfassungsmässigen Rechten, nämlich der Eigentumsgarantie, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbotes verletzt sei, sowie das VGH-Urteil unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein aufzuheben.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 2006, VGH 2005/110, ist letztinstanzlich. Da es sich hierbei um eine das Baubewilligungsverfahren definitiv abschliessende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG vor. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichthof darauf einzutreten.
2. Zentrale Rüge des Beschwerdeführers bildet der Vorwurf, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verletze das verfassungsmässig geschützte Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 2005/67 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer behauptet, der Gemeinderat habe das CH-USG und die CH-LSV angewendet, ohne hierzu zuständig zu sein. Der VGH habe die Entscheidung des Gemeinderates bestätigt und damit ebenfalls gegen Art. 33 LV verstossen.
Die Zuständigkeit für Baubewilligungen ist namentlich in Art. 2 und 74 BauG geregelt. Nach Art. 2 Abs. 1 BauG sind für das Bauwesen die Regierung, das Hochbauamt und der Gemeinderat nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuständig. Mit der Zuständigkeit des Gemeinderates beschäftigt sich Art. 2 Abs. 2 BauG. Demnach erteilt oder versagt der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Die Zuständigkeit des Hochbauamtes regelt Art. 2 Abs. 3 BauG. Demgemäss erlässt das Hochbauamt den Baubescheid. Es überprüft dabei die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und dem betreffenden Zonenplan. Zugleich ist es Aufsichtsorgan über sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BauG sind bei Bauvorhaben, die nach Massgabe der eingereichten Unterlagen geeignet sind, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen, die Natur- und Denkmalschutzkommission anzuhören. Art. 74 BauG führt diese Ordnung näher aus. Nach Art. 74 Abs. 1 BauG entscheidet der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen. Falls er das Baugesuch bewilligt, hat er es gemäss Art. 74 Abs. 1 Satz 2 BauG unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn oder der Bauherrin zur Behandlung an das Hochbauamt zur übermitteln. In Fällen, in denen der Gemeinderat das Baugesuch ablehnt oder bedingt oder mit Auflagen bewilligt, hat er dem Bauherrn eine formelle Entscheidung zuzustellen. Diese Ordnung ist verfassungskonform zu interpretieren, was bedeutet, dass der Gemeinderat zur Nichtbewilligung zuständig ist, dabei aber soweit erforderlich, das Baurecht und das einschlägige Umweltschutzrecht zu berücksichtigen hat. In diesen Fällen schliesst die Verfügung des Gemeinderates nach Baugesetz das nichtstreitige Verwaltungsverfahren ab. Sind die Bauherrin oder der Bauherr mit der ablehnenden Entscheidung bzw. mit den Bedingungen oder Auflagen nicht einverstanden, steht ihnen direkt die Beschwerde an die Beschwerdekommission in Verwaltungsangelegenheiten offen (Art. 4 Beschwerdekommissionsgesetz; vor dem 1. Juli 2001 Beschwerde an die Regierung hierzu StGH 2001/77 Erw. 3.2).
Im Falle der Gutheissung des Gesuches durch den Gemeinderat hat das Hochbauamt gemäss Art. 74 Abs. 2 BauG das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen und die formelle Bewilligung mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Falle der Ablehnung seines Gesuches hätte das CH-USG und (teilweise) die CH-LSV angewendet werden müssen, wozu aber der Gemeinderat nicht zuständig sei.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst insofern zuzustimmen, als in Fällen, in denen verschiedene materielle Vorschriften zur Anwendung gelangen, z. B. Bauvorschriften und Umweltschutzvorschriften, die in verschiedenen Erlassen enthalten sind, insbesondere, wenn mit deren Anwendung mehrere Behörden betraut sind, sicherzustellen ist, dass die Rechtsanwendung inhaltlich aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei erfolgt. In den genannten Fällen muss die Rechtsanwendung ausreichend koordiniert werden. Die Koordinationspflicht ergibt sich diesfalls schon aus der Landesverfassung, namentlich aus dem aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 LV) fliessenden Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, wie das das schweizerische Bundesgericht für die Schweiz entwickelt hat (BGE 116 Ib 50 ff.). Für die Ausgestaltung des Koordinationsgebotes gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann z. B. nach dem "Konzentrationsmodell" die erforderliche materielle Koordination dadurch sichergestellt werden, dass hierzu eine einzige erste Instanz zuständig ist. Diese kann eine Landesbehörde oder eine Gemeindebehörde sein. Falls verschiedene erstinstanzliche Behörden zur Beurteilung eines Gesuchs zuständig sind und sich koordinationspflichtige Rechtsfragen stellen, müssen diese Behörden die Rechtsanwendung so aufeinander abstimmen, dass eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung resultiert ("Koordinationsmodell").
Die Koordination ist - worauf schon hingewiesen wurde - insbesondere in Fällen unerlässlich, in denen der Vollzug gesetzlicher Vorschriften unterschiedlichen Behörden obliegt, z. B. Gemeindebehörden und Landesbehörden. Dies drängt sich vor allem dann auf, wenn die anzuwendenden Rechtsnormen Zielsetzungen verfolgen, die in einem Spannungsverhältnis zu einander stehen können, so dass schliesslich eine Interessenabwägung stattzufinden hat. An dieser Interessenabwägung müssen die für die Anwendung der jeweiligen Vorschriften zuständigen Behörden mitwirken. Die oben aufgezeigte Ordnung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Baubewilligungen sieht die inhaltliche Koordination, wie sich noch zeigen wird, vor.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Interessenabwägung. In der Erwägung 2 des angefochtenen Urteils geht er ausdrücklich auf diese Problematik ein und führt aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schlösse die Anwendbarkeit des schweizerischen Umweltschutzgesetzes die Anwendung der liechtensteinischen Bauvorschriften nicht aus. Sowohl die Einhaltung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes wie auch die Einhaltung der Bauvorschriften liege im öffentlichen Interesse, weswegen nicht gesagt werden könne, dass die Normen des CH-USG absolute Priorität gegenüber den liechtensteinischen baurechtlichen Normen genössen. Zwischen den Zielen des CH-USG und anderen öffentlichen Interessen, wie etwa dem Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, könnten allerdings Konflikte entstehen. Es habe daher eine Interessenabwägung zwischen den sich widersprechenden öffentlichen Interessen stattzufinden. Die Gemeinde habe im vorliegenden Fall eine solche Interessenabwägung vorgenommen.
Ebenso wie die Notwendigkeit einer Interessenabwägung sieht der Verwaltungsgerichthof im vorliegenden Fall auch, dass der Lärmschutz nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt. Er kommt aber hinsichtlich Zuständigkeit zur Schlussfolgerung: "Hätte die Gemeinde lediglich die Kompetenz, in ihrer Entscheidung den Ortsbildschutz zu prüfen, würden bei einer Ablehnung des Baugesuches die Aspekte des Umwelt- und Lärmschutzes von keiner Behörde berücksichtigt werden können." Diese Auffassung widerspricht nun aber der Auslegung des Baugesetzes, die der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2005/19 selbst entwickelt hat (VGH 2005/19, LES 2005, 292). Betreffend öffentlich-rechtlicher Einsprachegründe des Landesbaurechts geht der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Entscheid davon aus, dass zu deren Entscheidung allein das Hochbauamt zuständig ist. "Würde diese Zuständigkeit dem Gemeinderat (im übertragenen Wirkungskreis) zugesprochen, hätte dies unweigerlich zur Folge, dass sich das Hochbauamt zu diesen öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen des Landesbaurechts überhaupt nicht äussern könnte, zumindest als entscheidende Instanz, denn der Rechtsmittelweg vom Gemeinderat führt über Art. 4 BauG über die Beschwerdekommission in Verwaltungsangelegenheiten zum Verwaltungsgerichtshof, nicht aber zum Hochbauamt." (VGH 2005/19 LES 2005, 292 [297]). Die gleiche Folge hatte aber das Vorgehen des Gemeinderates im hier zu beurteilenden Fall. Seine Entscheidung wurde direkt bei der Kommission für Verwaltungsangelegenheiten angefochten und deren Entscheid an den VGH weitergezogen. Es erfolgte auch in den beiden Gerichtsverfahren keine Heilung der fehlenden Koordination. Weder im Verfahren vor der Kommission für Verwaltungsangelegenheiten noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lagen einschlägige substanzielle Stellungnahmen des Hochbauamtes oder des Amtes für Umweltschutz zur Frage der Anwendung des CH-USG oder der CH-LSV vor.
Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde zwar umweltrechtliche Vorschriften durchaus in ihre Entscheidung einbezogen. Da diese aber unzweifelhaft nicht zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören, war sie dafür nicht allein zuständig.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat in Fällen wie dem vorliegenden, nicht nur "in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen", so der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BauG, sondern auch in Berücksichtigung der weiteren Gesetzgebung mit engem Sachzusammenhang, namentlich der geltenden Umweltschutzgesetzgebung zu entscheiden hat. Das bedeutet aber, dass es analog zum Verfahren hinsichtlich Baugesetzgebung seine Pflicht war, die Stellungnahmen des Hochbauamtes und des fachlich mit Umweltrechtsfragen befassten Amtes für Umweltschutz einzufordern und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Solche Stellungnahmen liegen aber nicht vor.
Eine definitive Ablehnung ohne Einbezug der genannten Stellungnahmen, namentlich zu den öffentlichen und privaten Interessen an der Lärmreduktion würde dazu führen, dass im nichtstreitigen Baubewilligungsverfahren, soweit es zu einer Nichtbewilligung führt, das Landesbaurecht und das Umweltrecht gar nicht zur Anwendung kommen könnten. Das kann aber unmöglich der Sinn des Baugesetzes sein. Die beschriebene Praxis ist daher gesetzwidrig. Es sind deshalb noch die Stellungnahmen des Hochbauamtes und des Amtes für Umweltschutz einzuholen und deren rechtliche Argumentation in die Abwägung einzubeziehen. Dabei bleibt es dem Verwaltungsgerichtshof überlassen, dies selbst zu tun oder es einer Vorinstanz aufzutragen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vorschriften des CH-USG und, soweit massgebend, der CH-LSV unter Berücksichtigung der Rechtsmeinung der primär kompetenten Behörde zur Anwendung kommen und in die materielle Interessenabwägung einfliessen.
Im vorliegenden Fall hat das Hochbauamt zwar im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Schreiben vom 17. November 2005 zur Beschwerde Stellung bezogen und sich dabei mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, konkret genannte Referenzobjekte seien bewilligt worden, aber zur Frage der Anwendung und der Rechtsfolgen eines Einbezugs des CH-USG oder der CH-LSV keine eigenständigen Erwägungen angestellt. Es ist in diesem Schreiben auf die Geltung und mögliche Relevanz des CH-USG oder der CH-LSV gar nicht eingegangen worden. Nach eigenen Angaben (genanntes Schreiben S. 2) lagen ihm dabei auch die konkreten Projektunterlagen nicht vor. Vom Amt für Umweltschutz fehlt eine rechtliche Stellungnahme gänzlich. Die Erforderlichkeit der geschilderten Vorgehensweise ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Baugesetzes. Dieses ermöglicht die Koordination nicht nur, sondern fordert sie. Diesbezüglich ist die Praxis des Verwaltungsgerichtshofes zu differenzieren. In VGH 2005/19 (LES 2005, 292), in dem es freilich um einen gänzlich anderen Sachverhalt ging, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in grundsätzlicher Weise zum Baubewilligungsverfahren geäussert und u. a. festgehalten (LES 2005, 296):
"Von zonenplan- und überbauungsplanrechtlichen Bereichen abgesehen, sind die Zuständigkeiten in Art. 2 i. V. m. Art. 74 BauG dahingehend geregelt, dass Angelegenheiten des Gemeindebaurechts (Gemeindebauordnung) ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallen, Angelegenheiten des Landesbaurechts (Baugesetz) hingegen ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamtes" (LES 2005, 295 f.). Dem steht entgegen, dass der Gemeinderat bei ablehnenden Entscheiden die baurechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen hat. Im zitierten Urteil stellt der Verwaltungsgerichthof zusammenfassend fest, der Hinweis in Art. 74 Abs. 1 BauG, wonach der Gemeinderat das Baugesuch auch in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu überprüfen habe, verschaffe dem Gemeinderat keine Zuständigkeit, über baugesetzliche Fragen zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof vertritt hier - wie dargelegt - eine vermittelnde Rechtsauffassung. Dies, weil die Kompetenz der Gemeinde zur Ablehnung von Baugesuchen zwingend die Berücksichtigung des Landesrechts mit engem Sachzusammenhang umfasst, hier des Bau- und Umweltrechts, d. h. konkret die Berücksichtigung der Stellungnahmen des Hochbauamtes und des Amtes für Umweltschutz.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, weil die Gemeinde abschliessend das CH-USG bzw. die CH-LSV angewendet hat, ohne vom Hochbauamt und vom Amt für Umweltschutz die zur Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen einzufordern und zu berücksichtigen. Insofern liegt ein gesetzwidriger Verstoss gegen Art. 33 LV vor. Auf die weiteren Rügen braucht daher nicht eingetreten zu werden.
Mit dem vorliegenden Urteil nimmt der Staatsgerichtshof in keiner Weise zur Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Gemeinderats über das in Frage stehende Baugesuch Stellung.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdeführer waren daher die von ihm verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. November 2007