StGH 2006/48
Der Grundsatz "nulla poena sine lege" muss dort vollumfänglich zum Tragen kommen, wo es um die Frage geht, ob die angeklagte Tat überhaupt unter einen gesetzlichen Straftatbestand fällt oder nicht.Der vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene und nach wie vor aktuelle Schutzzweck der Gläubigerinteressen des § 159 Abs 1 StGB kann in Anbetracht der heutigen Anforderungen an ein seit dem Erlass der Bestimmung grundlegend verändertes Wirtschaftsleben mit der geltenden Formulierung nicht mehr umgesetzt oder zumindestens erreicht werden. Die in § 159 Abs 1 StGB aufgeführten Straftatbestände sind nicht so gefasst, als sich daraus einigermassen die Grenzen der Strafbarkeit eines Verhaltens erkennen und bestimmen lassen. Es ist letztlich nicht klar, ob eine Handlung überhaupt unter diesen gesetzlichen Straftatbestand fällt. Der in objektiv-tatbestandsmässiger Hinsicht weite Geltungsbereich des § 159 StGB steht damit im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit und ist mit dem in Art 33 Abs 2 LV und Art 7 EMRK verankerten Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar.Auch in subjektiv-tatbestandsmässiger Hinsicht führt ein zu unbestimmter Sorgfaltsmassstab letztlich dazu, dass der Einzelne von einer willkürlichen Auslegung dieser Strafgesetzbestimmung nicht mehr genügend geschützt ist. Ein derartiger Schutz zählt aber zur Kernaufgabe einer rechtsstaatlichen Grundrechtsordnung: Nur wenn dem Bürger klar ist, welches Verhalten strafbar ist, kann er auch den von der Rechtsordnung vorgegebenen Freiraum erkennen, ausnutzen und sich entsprechend rechtskonform verhalten.
1. Beim LG sind vier Strafsachen anhängig, in welchen § 159 Abs 1 StGB anzuwenden ist. Das LG macht in seinen Anträgen vom 13.04.2006 (beim StGH am 08.05.2006 eingegangen; StGH 2006/48), vom 08.05.2006 (beim StGH am 12.05.2006 eingegangen; StGH 2006/49), vom 08.05.2006 (beim StGH am 12.05.2006 eingegangen; StGH 2006/50) und vom 05.05.2006 (beim StGH am 24.05.2006 eingegangen; StGH 2006/55) geltend, dass § 159 Abs 1 StGB nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") entspreche. Diese Bestimmung sei somit verfassungswidrig. Das LG hat daher die bei ihm anhängigen Strafverfahren unterbrochen und beim StGH nach Art 18 Abs 1 lit b und Abs 2 StGHG vier gesonderte Anträge auf Gesetzesprüfung gestellt. Zusammengefasst begründet das LG seine Anträge wie folgt:
Es sei evident, dass die hier anzuwendende Strafnorm (§ 159 Abs 1 StGB) präjudiziell sei.
§ 159 StGB ("fahrlässiger Konkurs") sei - wie das übrige StGB - weitgehend aus dem österreichischen Rechtsbestand rezipiert worden, wo die Bestimmung "fahrlässige Krida" geheissen habe. Diese Bestimmung sei in Österreich mit 01.08.2000 abgeändert worden und trage nunmehr die Bezeichnung "grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen". Die liechtensteinische Bestimmung sei wortident mit der österreichischen Vorgängerbestimmung, an welcher in der österreichischen Literatur mannigfach Kritik geübt worden sei:
Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil II³, habe in RN 6 zu § 159 StGB ausgeführt, dass "die in § 159 Abs 1 Z 1 und 2 gewählte Beispielstechnik verdeckt, dass sich hinter der fahrlässigen Krida eine generalklauselartige Strafbestimmung verbirgt, die Zweifel weckt, ob sie den Anforderungen des Bestimmtheitsprinzips genügt. [...] Im Übrigen reicht § 159, der ua auch Arbeiter, einfache Angestellte, Beamte, Hausfrauen und Studenten erfasst, zu weit [...]. Mit dem modernen Verständnis der fahrlässigen Krida als Bestandteil und Zentrum eines spezifischen Wirtschaftsstrafrechts [...] lässt sich das pauschale Jedermann-Delikt des § 159 nur schwer vereinbaren." In den RN 10, 13 und 41 führe dieser Autor weiters aus, dass es sich bei der Tathandlung, nämlich dem "Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit", um eine Generalklausel handle, welche alle nur denkbaren kridaträchtigen Verhaltensweisen umfasse und somit keine abschliessende Aufzählung darstelle ("insbesondere"), was auch für die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger gelte.
Koppensteiner, Wbl 1988, 1 [9], attestiere dem § 159 StGB eine "antiquierte und rechtsstaatlich bedenkliche Unschärfe".
Bertel, Wbl 1995, 60, führe aus, dass das Gericht, um beurteilen zu können, ob ein Täter fahrlässig gehandelt habe oder nicht, das Verhalten desselben an dem eines ordentlichen Kaufmannes messen müsse. Für Risiken, die auch der ordentliche Kaufmann nicht erkenne, auf die auch der ordentliche Kaufmann eingegangen wäre, könne der Täter jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Schliesslich stelle Bertel die Frage, wer beurteilen könne, wie risikobereit der ordentliche Kaufmann sei. Es müsste - so Bertel weiter - der Richter Regeln und Grundsätze entwickeln, was der ordentliche Kaufmann zu tun habe, wie gross zB sein Eigenkapital sein müsse, wann er wie hohe Kredite aufnehmen dürfe, wann er welches Lager halten dürfe. An diesen Regeln müsste der Richter das Verhalten des Täters messen und andere Unternehmer müssten sich an diese Regeln halten, um bei wirtschaftlichen Misserfolgen nicht etwa selbst nach § 159 StGB bestraft zu werden. Dies würde dazu führen, dass keine freie, sondern eine vom Strafrichter geregelte Wirtschaft vorliegen würde. Ein Gesetz, das den Unternehmern sage, was sie wann tun müssten, um ihren Betrieb krisenfest zu machen, gäbe es nicht und soll es auch gar nicht geben. Bertel schliesse mit einem Vergleich zu Deutschland und zur Schweiz (Liechtenstein wird hier nicht angeführt), wonach in diesen beiden österreichischen Nachbarstaaten nur krasses Fehlverhalten bzw bestimmte, im Gesetz aufgezählte Bankrotthandlungen unter Strafe gestellt seien. Er schliesse mit folgenden Worten (wörtliches Zitat): "Das Strafrecht sollte Unternehmer in Österreich nicht mehr behindern als in Deutschland oder in der Schweiz."
Wie bereits ausgeführt, sei § 159 StGB in Österreich mit 1. August 2000 novelliert worden. Das kridaträchtige Handeln sei nun in den fünf Ziffern des 5. Absatzes des § 159 öStGB taxativ beschrieben. In der Regierungsvorlage sei hiezu ua Folgendes ausgeführt: "Grundlegendes rechtspolitisches Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, den Tatbestand der fahrlässigen Krida durch eine eng gefasste Bestimmung gegen grob fahrlässiges kridaträchtiges Verhalten zu ersetzen und damit das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu entkriminalisieren. Dazu ist der neue Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen stärker zu konturieren und präziser zu fassen. Anliegen wirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen muss es stets sein, die Bereitschaft zu wirtschaftlichem Risiko und Gewinnstreben als notwendiger Antrieb einer Marktwirtschaft zu respektieren, echte Misswirtschaft und (insbesondere gläubiger-) schädigendes Verhalten aber zu pönalisieren [...]. Dieser [Anmerkung: neue Tatbestand] soll den Strafbarkeitsbereich zunächst auf grob fahrlässige Verhaltensweisen einschränken und solcher Art wirtschaftlich verfehlte Handlungen, die im Wirtschaftsleben auch normalerweise sorgfältigen Unternehmern unterlaufen können und daher bloss als leicht fahrlässig einzustufen sind, straflos lassen. Zugleich soll durch Verzicht auf eine Generalklausel entkriminalisiert werden. Strafbar soll in Hinkunft nicht jedes Fehlverhalten sein, das im Nachhinein betrachtet zur Zahlungsunfähigkeit oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt hat, sondern nur solche Verhaltensweisen, die grundsätzlich kridaträchtig sind. Durch eine taxative Aufzählung der verpönten Handlungen soll grob unwirtschaftliches und leichtfertiges Handeln von schlichten Fehlleistungen und ökonomischem Misserfolg besser und zielgerichteter unterschieden werden [...]. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Soweit die Strafbarkeit bloss "leicht" fahrlässigen wirtschaftlichen Fehlverhaltens ein überschiessendes Hemmnis für unternehmerische Tätigkeit darstellt, wird dieses Hemmnis beseitigt, indem der Bereich sozialadäquaten wirtschaftlichen Risikoverhaltens ausgeweitet wird [...]. Sowohl jede der im [Anmerkung: bisherigen] Gesetz aufgezählten Tathandlungen als auch alle weiteren kridaträchtigen Handlungen, durch welche die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt wird, müssen objektiv sorgfaltswidrig gesetzt worden sein. Die sie konstituierenden Verhaltensbeschreibungen sind infolge ihrer Unbestimmtheit nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Ob das Verhalten des Schuldners den jeweils geforderten Handlungsmerkmalen entsprochen hat, also der Aufwand 'übermässig', die Kreditbenützung 'unverhältnismässig' usw oder die Preisgestaltung 'wirtschaftlich ungesund', der Werbaufwand 'Unverhältnismässig' usw ist und als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen ist, lässt sich in der Regel erst im Rückgriff auf die differenzierte Massfigur und somit danach beurteilen, wie sich in der konkreten Situation ein ordentlicher Kaufmann des betreffenden Geschäftszweiges (ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch aus dem Lebenskreis des Schuldners) verhalten, dh welches Mass an kaufmännischer (wirtschaftlicher) Sorgfalt er aufgewendet hätte [...]. In Umsetzung dieses Grundgedankens trägt der vorliegende Entwurf folgende Grundzüge [...]: Die Tathandlungen werden taxativ als 'kridaträchtige Handlungen' erfasst und sollen - unter Entfall jedweder Generalklausel - unwirtschaftliche Verhaltensweisen derart umschreiben, dass damit unter weitestgehender Vermeidung dogmatischer Unsauberkeiten auf (zumindest) grob fahrlässige Handlungsweisen abgestellt wird."
Der seinerzeitige österreichische Justizminister Dr Dieter Böhmdorfer habe in der Sitzung des österreichischen Nationalrates hiezu ausgeführt, dass es sich bei der Neufassung des Kridatatbestandes "um ein Gesetz handelt, das wirtschaftlich sehr bedeutend ist und das auch von der österreichischen Wirtschaft vorausschauend begrüsst wird. Der Tatbestand wurde praktisch - so möchte ich sagen - entrümpelt, er wurde an die modernen Erfordernisse angepasst, und es gibt nicht mehr die Generalklausel in diesem Tatbestand, es gibt nicht mehr die Deliktsvariante der übermässigen Kreditaufnahme und es gibt nicht mehr den Begriff der Konkursverschleppung als strafbaren Tatbestand."
Nachdem § 159 StGB neu ("grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen") in Österreich in Kraft getreten sei, hätten sich verschiedene Autoren damit beschäftigt:
Breiter, AnwBl 2000/658, habe festgehalten, dass - nach der alten Rechtslage - das, was nach einem im Wirtschaftsleben "ganz normalen Scheitern" klinge, das bekanntlich zur Marktwirtschaft ebenso gehöre wie der Erfolg, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen konnte: Die weit gefassten und zudem bloss demonstrativ aufgezählten Tathandlungen hätten eine Insolvenz ohne Strafbarkeit des Unternehmers nahezu unmöglich gemacht.
Lendl, RZ 2001, 30, habe darauf verwiesen, dass als Begründung für die Beseitigung des Tatbestandes der fahrlässigen Krida angeführt worden sei, dass der Tatbestand uferlos sei und auch nicht strafwürdiges Verhalten erfasse und der Verfolgung ein stark aleatorisches Element innewohne. Ziel der Reform sei es gewesen, das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu entkriminalisieren und so die Möglichkeit eines redlichen Scheiterns zu schaffen. Der neue Tatbestand sollte punktgenauer schlichten Misserfolg aufgrund des in einer Marktwirtschaft notwendigen Eingehens wirtschaftlichen Risikos von echter Misswirtschaft und Gläubiger schädigendem Verhalten scheiden. Jedenfalls sei durch die taxative Aufzählung der kridaträchtigen Handlungen eine potenzielle Strafbarkeit für den Normadressaten vorhersehbarer geworden.
Wegscheider, JBl 2001, 287, habe hervorgehoben, dass der Gesetzgeber eine präzisere Struktur der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen anstrebte.
Rosbaud/Monquet, Wbl 2001, 97, hätten zunächst darauf verwiesen, dass das Kridastrafrecht bereits seit längerem reformbedürftig gewesen sei, würden doch die geltenden Bestimmungen (ua des § 159 StGB) auf eine kaiserliche Verordnung aus dem Jahre 1914 zurückgehen und hätten trotz grundlegender Veränderungen im Wirtschaftsleben nur unbedeutende Anpassungen erfahren. In der Praxis würde der Anwendungsbereich dieser Delikte als zu weit empfunden.
Medigovic, ÖJZ 2003, 161, habe darauf verwiesen, dass die alte Fassung des § 159 StGB eine Generalklausel enthalten habe, was bedeutet, dass grundsätzlich jedes fahrlässige Verhalten des Schuldners, das dessen Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder nach Zahlungsunfähigkeit den Gläubigerschaden vergrössert habe, strafbar gewesen sei. Diesen weiten Strafbarkeitsbereich hätte man zunehmend als Hemmnis für unternehmerische Tätigkeit empfunden.
Insoweit in den oben wiedergegebenen Zitaten jeweils darauf verwiesen werde, dass § 159 StGB in der alten Fassung ein Hemmnis für den österreichischen Wirtschaftsstandort dargestellt habe bzw rechtspolitisch bedenklich gewesen sei, so habe das LG darüber nicht zu befinden. Es sei Sache des Gesetzgebers, welches Verhalten er für strafbar erkläre.
Insoweit jedoch Kritik an § 159 StGB geübt werde, als dieser dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgebot widerspreche, schliesse sich das LG dieser Kritik an und erachte § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB für verfassungswidrig: Im Sinne der überzeugenden Ausführungen von Bertel müsste das Gericht nunmehr etwa feststellen, wie sich ein "ordentlicher Kaufmann" in der Situation des Erstbeschuldigten verhalten hätte, ob und wenn ja, welchen Aufwand dieser betrieben hätte, ob und wenn ja mit welchem Eigenkapital dieser die Gesellschaft ausgestattet hätte, ob und wenn ja, welche Kredite dieser benutzt hätte etc. Dies würde - wiederum iS der Ausführungen von Bertel - dazu führen, dass letztlich "keine freie, sondern eine von Strafrichtern geregelte Wirtschaft" vorliegen würde. Damit sich jedoch der Normunterworfene, im gegenständlichen Fall die beiden Beschuldigten, aus einer ex ante Position darauf einstellen könnten, ob ihr Verhalten dem Verhalten der fiktiven Massfigur des "ordentlichen Kaufmanns" entspreche, müssten sie von vorneherein wissen, wie sich diese Massfigur verhalten hätte, was jedoch nicht möglich sei. §159 Abs 1 StGB widerspreche somit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art 33 Abs 2 LV).
Der Vollständigkeit halber werde noch darauf hingewiesen, dass der hier nicht angeklagte § 159 Abs 2 StGB naturgemäss nicht präjudiziell sei und somit insoweit kein Normprüfungsantrag beim StGH hätte gestellt werden können.
Schliesslich sei das Verfahren insgesamt (nämlich auch hinsichtlich des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 StGB, wie es bloss dem Erstbeschuldigten zur Last gelegt werde) zu unterbrechen, wäre doch im Falle, dass das Gericht zur Ansicht komme, dass kein vorsätzliches Handeln iS dieser Gesetzesstelle vorliege, zu prüfen, ob nicht insoweit fahrlässig der Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 2 StGB verwirklicht worden sei; dieser letztangeführte Tatbestand werde jedoch - wie oben dargelegt - als verfassungswidrig angesehen.
2. Mit B vom 14.06.2006 hat der Präsident des StGH die Anträge des LG gestützt auf Art 18 Abs 3 StGHG der Regierung zur Äusserung zugestellt.
3. Die Regierung hat mit Schreiben vom 12.07.2006 mitgeteilt, dass sie auf eine Äusserung verzichtet und zugleich die Absicht bekundet, aus rechtspolitischen Gründen dem Landtag schnellstmöglich eine Anpassung des § 159 StGB an die geltende österreichische Rechtslage vorzuschlagen.
4. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom ... hat der StGH beschlossen, die Normenkontrollanträge des LG auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des § 159 Abs 1 StGB gem Art 46 Abs 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und E zu verbinden, da in den gegenständlichen Anträgen die Verletzung des gleichen Grundrechtes (Art 33 Abs 2 LV; Bestimmtheitsgebot) durch dieselbe Gesetzesbestimmung behauptet wird.
1. Gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG hat der StGH über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner seiner Bestimmungen auf Antrag eines Gerichtes zu entscheiden, soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität). Einem Antrag auf Gesetzesprüfung müssen dabei die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sowie das ausdrückliche Begehren, inwieweit ein bestimmtes Gesetz ganz oder in seinen Teilen aufzuheben ist, zu entnehmen sein.
Beim LG handelt es sich um ein Gericht, das zur Antragstellung berechtigt ist (s hierzu noch zur alten und gestützt auf Art 28 Abs 2 (alt)StGHG inhaltlich identen Rechtslage: StGH 2001/49, LES 2005, 20 [22] mit Verweis auf 1997/28, LES 1999, 148 [152, Erw 1]; Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS 27, Vaduz 1999, 179). Ebenso ist die Präjudizialität der zu prüfenden Norm offensichtlich gegeben. Schliesslich hat das LG die Normenprüfungsanträge begründet und enthalten die Anträge jeweils ein ausdrückliches Normaufhebungsbegehren. Damit erfüllen die verfahrensgegenständlichen Normenkontrollanträge die gesetzlichen Anforderungen.
2. Gegenstand der vorliegenden Normenkontrollanträge ist die Frage der Verfassungsmässigkeit des § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB. Konkret geht es darum, ob diese Bestimmung in Einklang mit dem in Art 33 Abs 2 LV für den Bereich des Strafrechts ausdrücklich verankerten Legalitätsprinzip steht oder mangels genügender Bestimmtheit gegen dieses verfassungsmässig gewährleistete Recht verstösst und daher verfassungswidrig ist.
3. Nach Art 33 Abs 2 LV dürfen Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden. Gemäss stRsp des StGH kommt dem Legalitätsprinzip im Bereich des materiellen Strafrechts besondere Bedeutung zu. Entsprechend ist es auch explizit als Grundrecht in Art 33 Abs 2 LV sowie in Art 7 EMRK enthalten (vgl dazu StGH 2001/49, LES 2005, 20 [22] mit Verweis auf StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw 3.1]; StGH 1999/14, Erw 2.1; StGH 2000/33, Erw 2.1). Zudem ist das Legalitätsprinzip in § 1 Abs 1 StGB verankert. Danach darf eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Das Legalitätsprinzip enthält einerseits den Grundsatz, dass nur eine Tat, die allen Tatbestandsmerkmalen eines ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Delikts entspricht, eine Strafbarkeit begründen kann. Zum anderen verbietet der Legalitätsgrundsatz Analogieschlüsse im materiellen Strafrecht. Vorliegendenfalls von entscheidender Bedeutung ist indessen eine weitere Teilanforderung, die das Legalitätsprinzip an eine Strafnorm stellt, nämlich diejenige der genügenden Bestimmtheit (nulla poena sine lege certa). Denn "die eigentliche Gefahr droht dem Grundsatz nulla poena sine lege nicht von der Analogie, sondern von den unbestimmten Strafgesetzen" (StGH 2001/49, aaO, 22 mit Verweis auf Egmont Foregger/Ernst Eugen Fabrizy, Strafgesetzbuch, § 1 Rz 7).
Das Schweizerische Bundesgericht hat in Bezug auf das vorliegend relevante Bestimmtheitsgebot festgehalten, dass es nicht in absoluter Weise verstanden werden dürfe. Der Gesetzgeber müsse die Möglichkeit haben, "allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden könnten und die an die Auslegung durch die Behörde besondere Anforderungen stellten; denn ohne die Verwendung solcher Begriffe wäre er nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse Herr zu werden" (BGE 117 Ia 472, Erw 3. e mit Verweis auf BGE 109 Ia 284). Entsprechend hat auch der StGH schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sich das strafrechtliche Legalitätsprinzip in der Praxis nicht konsequent verwirklichen lässt, da es in einem unauflöslichen Spannungsverhältnis zum Schuldstrafrecht steht. Da der Strafrichter der individuellen Schuld des Täters Rechnung tragen soll, muss ihm zwangsläufig ein grosser Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere bei der Strafzumessung, gewährt werden. Indessen vertritt der StGH in stRsp die Auffassung, dass der Grundsatz "nulla poena sine lege" dort vollumfänglich zum Tragen kommen muss, wo es um die Frage geht, ob die angeklagte Tat überhaupt unter einen gesetzlichen Straftatbestand fällt oder nicht (vgl StGH 2001/49, aaO, mit Verweis auf StGH 1991/15, LES 1991, 77 [78, Erw 3], der wiederum auf Dubs, Die Forderung der optimalen Bestimmtheit belastender Rechtsnormen, in: Probleme der Rechtssetzung, Referate zum schweizerischen Juristentag 1974, Basel 1974, 245 f, verweist.).
Das Bestimmtheitsgebot wird vom Bundesgericht dahingehend konkretisiert, eine Norm müsse derart formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten nach dieser Norm richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen könne (BGE 109 Ia 283 mit Verweis auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe).
4. Die gegenständlichen Normenkontrollanträge verweisen auf die mit Wirkung ab 1. August 2000 erfolgte Neu-fassung der bis dahin gleich lautenden und als Rezeptionsvorlage dienenden Bestimmung des § 159 des österreichischen Strafgesetzbuches (öStGB) sowie vor allem auf die Gründe, die zu dieser Novellierung geführt haben. Vor diesem Hintergrund überprüft der StGH insbesondere, ob der Tatbestand des § 159 Abs 1 StGB in objektiver (Generalklausel, Z 4.1) und subjektiver Hinsicht (Schuld, Z 4.2) mit dem Legalitätsprinzip im Einklang steht.
4.1. Die Neufassung des § 159 öStGB lag zunächst ua - wie aus der hierzu zahlreich ergangenen Literatur entnommen werden kann - darin begründet, dass sich nebst den demonstrativ aufgezählten Tathandlungen "hinter der fahrlässigen Krida eine generalklauselartige Strafbestimmung verbirgt, die Zweifel weckt, ob sie den Anforderungen des Bestimmtheitsprinzips genügt." (stellvertretend hierfür Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil II³, Rz 6 zu § 159 StGB).
Wesentlicher Schutzzweck des § 159 Abs 1 StGB ist der Schutz der Gläubigerinteressen. Hierbei erscheint es jedoch auch nach Auffassung des StGH fraglich, ob diese aus dem österreichischem Recht rezipierte und aus dem Jahre 1914 stammende Gesetzesbestimmung den heutigen Anforderungen an ein seither grundlegend verändertes Wirtschaftsleben noch genügen und damit den Aufgaben eines in der Praxis funktionierenden Wirtschaftsstrafrechts noch gerecht werden kann. Dieser Bestimmung lag ursprünglich der Gedanke zugrunde, nur qualifiziert unwirtschaftliches Handeln als Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen zu erfassen und unter Strafe zu stellen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass es für die Strafverfolgungsbehörden immer schwieriger wird, schlichte ökonomische Fehlleistungen, die einen entsprechenden Misserfolg nach sich ziehen, von einem qualifiziert unwirtschaftlichen Handeln zu unterscheiden. Diese Entwicklung ist nicht zuletzt auch auf die offene und generalklauselartige Formulierung dieses Straftatbestandes zurückzuführen und hat mittlerweile dazu geführt, dass ein im Wirtschaftsleben "ganz normales Scheitern", das wie der Erfolg zur Marktwirtschaft gehört, bei einer namentlich durch einen erbosten Gläubiger erfolgten Strafanzeige strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Letztlich bleibt damit eine Insolvenz ohne Strafbarkeit des Unternehmers nahezu unmöglich (so auch Gustav Breiter, Die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, § 159 StGB nach der Kridareform - ein erster Befund, in Anwaltsblatt [AnwBl] 2000, 658 ff).
Daraus ist auch das (wirtschafts-)rechtspolitische Ziel der Neufassung und Umbenennung des § 159 ÖStGB in "Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" erkennbar: Es müsse stets das Anliegen wirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen sein, die Bereitschaft zu wirtschaftlichem Risiko und Gewinnstreben als notwendiger Antrieb einer Marktwirtschaft zu respektieren, andererseits aber echte Misswirtschaft und (insbesondere gläubiger-) schädigendes Verhalten zu pönalisieren. Dabei gelte es zu beachten, dass zu undifferenzierte, kriminalpräventiv gemeinte Sanktionsdrohungen von vornherein die Risikobereitschaft überhaupt abtöten könnten.
Aus diesen Überlegungen heraus kommt auch der StGH zum Schluss, dass der vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene und nach wie vor aktuelle Schutzzweck der Gläubigerinteressen des § 159 Abs 1 StGB mit der geltenden Formulierung nicht mehr umgesetzt oder zumindest erreicht werden kann. Die in § 159 Abs 1 StGB aufgeführten Straftatbestände sind nach Auffassung des StGH nicht so gefasst, als sich daraus einigermassen die Grenzen der Strafbarkeit eines Verhaltens erkennen und bestimmen lassen. Es ist letztlich nicht klar, ob eine Handlung überhaupt unter den gesetzlichen Straftatbestand des § 159 Abs 1 StGB fällt, was faktisch zu einer im Strafrecht unzulässigen Ausdehnung des § 159 StGB zum Nachteil des Angeklagten führen kann. Allein schon dieser in objektiv-tatbestandsmässiger Hinsicht weite Geltungsbereich des § 159 Abs 1 StGB steht damit im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit und ist mit dem in Art 33 Abs 2 LV verankerten Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Entsprechend hat auch der österreichische Gesetzgeber die in der herrschenden Lehre im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot geäusserte Kritik aufgenommen und die novellierte Bestimmung des § 159 ÖStGB unter vollständigem Verzicht auf eine generalklauselartige Formulierung enger und präziser gefasst.
4.2. Ebenso ist der geltende § 159 Abs 1 StGB auch in subjektiv-tatbestandsmässiger Hinsicht verfassungsrechtlich zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang hat Bertel in seinem Aufsatz (veröffentlicht in: Wirtschaftliche Blätter [Wbl] 1995, 60 ff) darauf hingewiesen, dass das Gericht, um beurteilen zu können, ob ein Täter fahrlässig gehandelt hat oder nicht, das Verhalten desselben an der Massfigur eines ordentlichen Kaufmannes messen muss. Ein Rückgriff auf diese differenzierte Rechtsfigur ist deshalb erforderlich, weil die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 159 Abs 1 StGB (namentlich "übermässiger" Aufwand, "unverhältnismässige" Kreditbenützung, "wirtschaftlich ungesunde" Preisgestaltung) infolge ihrer Unbestimmtheit nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich sind. Erst mit Hilfe dieser fiktiven Massfigur lässt sich das Verhalten eines Schuldners als objektiv sorgfaltswidrig oder sorgfaltsgemäss einstufen und beurteilen, ob sich der Schuldner in der konkreten Situation wie ein ordentlicher Kaufmann des betreffenden Geschäftszweiges verhalten hat oder eben nicht.
In diesem Zusammenhang hat das LG insbesondere die Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beurteilung von schuldnerischen Verhaltensweisen in Bezug zum ordentlichen Sorgfaltsmassstab dargelegt. Hierbei müsste das Gericht etwa im Einzelnen feststellen, wie sich ein "ordentlicher Kaufmann" in der Situation des Beschuldigten verhalten hätte, ob und wenn ja, welchen Aufwand dieser betrieben hätte, ob und wenn ja mit welchem Eigenkapital dieser die Gesellschaft ausgestattet hätte, ob und wenn ja, welche Kredite dieser benutzt hätte etc. Letztlich würde dies darauf hinauslaufen, der Wirtschaft die grundlegenden Regeln vorzugeben, was aber nicht die Aufgabe des Gerichtes ist. Ausgehend von diesem zu unbestimmten Sorgfaltsmassstab ist das Gericht aber nach Auffassung des StGH nicht mehr in der Lage, ein schuldnerisches Verhalten, auch wenn es ex post betrachtet zu einer Zahlungsunfähigkeit geführt hat, ex ante gesehen als objektiv sorgfaltsgemäss einzustufen.
Die Schwierigkeiten des Gerichtes bei der Bestimmung des ordentlichen Sorgfaltsmassstabes schlagen sich zudem auch unmittelbar auf den Schuldner nieder. Der Normunterworfene müsste sich von Gesetzes wegen aus einer ex ante Position darauf einstellen können, ob sein Verhalten dem Verhalten der fiktiven Massfigur des "ordentlichen Kaufmanns" entspricht. Dies bedingt, dass er von vorneherein wissen muss, wie sich diese Massfigur in dieser konkreten Situation verhält. Dies zu erkennen sei dem Normunterworfenen jedoch nach Meinung des LG aus der vorliegenden Bestimmung nicht möglich, weshalb § 159 Abs 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot (Art 33 Abs 2 LV) widerspreche.
Der StGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des LG in Bezug auf die Vorhersehbarkeit und Praktikabilität des § 159 Abs 1 StGB. So kann ein Betroffener aufgrund der zu unbestimmt formulierten Tatbestände des § 159 Abs 1 StGB (s auch Z 4.1) und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei deren Auslegung durch das Gericht nicht erkennen, ob sein Verhalten iS der fiktiven Massfigur des ordentlichen Kaufmanns - aus einer ex ante Betrachtung - objektiv sorgfaltswidrig ist oder nicht und die Folgen dieses Verhaltens abschätzen. Unter diesen Umständen ist der Einzelne letztlich vor einer willkürlichen Auslegung dieser Strafgesetzbestimmung nicht mehr genügend geschützt. Ein derartiger Schutz zählt aber zur Kernaufgabe einer rechtsstaatlichen Grundrechtsordnung: Nur wenn dem Bürger klar ist, welches Verhalten strafbar ist, kann er auch den von der Rechtsordnung vorgegebenen Freiraum erkennen, ausnutzen und sich entsprechend rechtskonform verhalten (vgl hierzu auch StGH 2001/49, aaO, 23, Erw 2.2.3 mit Verweis auf Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl, Strassburg/Arlington 1996, Art 7 N 1).
Entsprechend wurde in Österreich der Strafbarkeitsbereich des novellierten § 159 öStGB auf grob fahrlässige Verhaltensweisen eingeschränkt, sodass eine Entkriminalisierung von wirtschaftlich verfehlten Handlungen stattgefunden hat, die im Wirtschaftsleben auch normalerweise sorgfältigen Unternehmern unterlaufen können und als bloss fahrlässig eingestuft werden. Nur durch diese Abgrenzung in subjektiv-tatbestandsmässiger Hinsicht ist es ausgeschlossen, dass jedes Fehlverhalten, das im Nachhinein (ex post-Position) betrachtet zur Zahlungsunfähigkeit oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt hat, künftig auch als kridaträchtig eingestuft wird.
4.3. Diese Überlegungen zeigen, dass es der liechtensteinische Gesetzgeber verabsäumt hat, diese Bestimmung an die grundlegenden wirtschaftlichen Veränderungen anzupassen und dafür zu sorgen, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren. Offenbar teilt auch die Regierung diese Einschätzung, wenn sie in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2006 implizit auf den gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinweist und eine Regierungsvorlage iS einer Anpassung an die geltende österreichische Rechtslage in Aussicht stellt, die schnellstmöglich dem Landtag unterbreitet werden soll.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist es offensichtlich, dass § 159 Abs 1 StGB nicht mit dem im Bereich des materiellen Strafrechts ausdrücklich in Art 33 Abs 2 LV und Art 7 EMRK verankerten Legalitätsprinzip (Bestimmtheitsgebot) vereinbar ist und daher als verfassungswidrig aufzuheben ist.
5. Aufgrund der Aufhebung von § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB wird im Übrigen auch der zweite Absatz hinfällig und ist als unmittelbar mit Abs 1 leg cit zusammenhängende Bestimmung gem Art 19 Abs 1 StGHG von Amtes wegen aufzuheben (vgl Wille, aaO, 280 mit Verweis auf StGH 1996/1 und 2, LES 1998, 123 [125]).
6. Die Kosten dieses Verfahrens verbleiben beim Land.