§ 114 Abs 2 öStPO
Bei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbaren und somit vom Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in die Beschwerde aufgenommenen neuen Tatsachen muss es zumindest im Rechtshilfeverfahren möglich sein, dass der Beschwerdeführer diese in einem ergänzenden Schriftsatz noch geltend machen kann, solange das Obergericht noch nicht entschieden hat. Im Gegensatz zu § 114 Abs 2 öStPO besteht hier in Liechtenstein eine Regelungslücke, die verfassungskonform zu schliessen ist. Die Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen verstösst gegen das aus dem Willkürverbot abzuleitende Verbot des überspitzten Formalismus.
Art. 43 LV Art. 58 RHG Art. 96 , Art. 97a StPO
Bei einer Urkundenbeschlagnahmung erfolgt der Grundrechtseingriff (in Form der Verletzung der Geheimsphäre bzw. des Hausrechts) primär mit der Vornahme der Beschlagnahmung. Der Dauer der Beschlagnahmung kommt dabei nicht das gleiche Gewicht zu, wie bei einer Vermögenssperre, bei welcher die Schwere des Eingriffs in das betroffene Grundrecht (hier der Eigentumsgarantie) entscheidend von der Dauer der Sperre abhängt. Es ist somit vertretbar, an die Begründung der Befristung im Rechtshilfeverfahren bei Beschlagnahmungen gemäss § 96 StPO weniger strenge Anforderungen zu stellen, als bei einer Anordnung gemäss § 97a StPO.
Art. 8 , Art. 32 Abs. 1 EMRK Art. 9 , Art. 10 RHG
Die Rechtshilfegewährung ohne weitere Indizien, allein darauf gegründet, dass ein Verdächtiger in eine liechtensteinische Sitzgesellschaft involviert ist, ist problematisch. Bei Vorliegen einer spezifischen Grundrechtsrüge ist es erforderlich, dass noch ein zusätzlicher Bezug der Beschwerdeführerinnen zu den ausländischen Straftaten erstellt werden kann. An diesen Bezug sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen.
Es ist zulässig, ein Rechtshilfeersuchen grosszügig zu interpretieren, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht. Demnach ist es zulässig, dass im Einzelfall auch Urkunden von im Rechtshilfeersuchen nicht bezeichneten Sitzgesellschaften beschlagnahmt werden.
Art. 43 LV Art. 9 , Art. 10 RHG
Liegt das Bestehen eines genügenden Verdachts zur Rechtshilfegewährung von im Rechtshilfeersuchen nicht genannten Gesellschaften nicht auf der Hand, genügt ein Verweis auf den Inhalt des gesamten Ersuchens nicht zur Erfüllung des Rechts auf minimale Begründung.
StGH 2006/28
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: C Company Ltd.
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 30. Januar 2006, 12RS2005.117-24
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof reduziert auf CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 30. Januar 2006,
12 RS 2005.117-24, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zu 1., 2. und 5. die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 2'154.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 übersandte das amerikanische Justizministerium (U.S. Department of Justice) dem liechtensteinischen Justizministerium ein Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005. Das Landgericht eröffnete hierzu am 31. Mai 2005 den Rechtshilfeakt 12 RS 2005.117.
2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (ON 4) erging im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens an die X Bank gemäss § 96 Abs. 1 und 2 StPO die Aufforderung, hinsichtlich folgender Konten
"- Konto-Nr. xxxx205-xxxx301, möglicherweise lautend auf A (oder AF) S
Konto-Nr. xxx-xxx-2-10-333, einschliesslich der Unterkonten .03 und .04 und/oder "W" und "E", möglicherweise lautend auf A (oder AF) S
Konto-Nr. xxxxxx-7-10-333-01, möglicherweise lautend auf V P Ltd.
Konto-Nr. xxxx65AB, möglicherweise lautend auf Me Ltd. sowie
sämtliche Konten lautend auf die Verdächtigen R D, C F, E Hd alias F H, R Hd, Ro Ha, M No, D S, T T, R V V, W D V, W W alias K W [jeweils mit Geburtsdatum] sowie die juristischen Personen [es folgt eine Auflistung diverser juristischer Personen, darunter neben verschiedenen ausländischen Sitzgesellschaften auch die Me Ltd., Vaduz, wobei die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht erwähnt sind], oder an welchen eine der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen wirtschaftlich berechtigt ist, für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis heute sämtliche Kontounterlagen [...] herauszugeben."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Aufgrund des amerikanischen Rechtshilfeersuchens sei von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
2.1.1. Der Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York betreibe gegen Ro Ha, M No, C F u.a. ein Strafverfahren wegen des Betrugs von Teilnehmern an einer weltweiten Lotterie-Intrige und der Wäscherei des Erlöses aus diesem Betrug über ausländische Bankkonten, einschliesslich Konten in Liechtenstein.
Der Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York ermittle gleichzeitig gegen E Hd, R Hd, W W u.a. wegen des Verdachtes der Teilnahme an derselben betrügerischen Intrige sowie Geldwäschereiaktivitäten.
2.1.2. Bei Spaniens jährlicher nationaler Weihnachtslotterie, genannt "EI Gordo" handle es sich um eine Lotterie, die jedes Jahr Gewinne in der Höhe von mehr als einer Milliarde USD ausbezahle, wobei dieser Betrag an Zehntausende Gewinner in Spanien und anderen Ländern ausbezahlt werde.
Die Popularität und potentiell hohen Gewinne, welche die EI Gordo-Lotterie begleiteten, würden von Kriminellen ausgenützt, um im Rahmen von betrügerischen ausländischen Lotterien Geld von Lotterieteilnehmern weltweit herauszulocken. Eine derartige Intrige, bei welcher der Direktversand zur Herauslockung von Geldern benutzt worden sei, sei vor mehr als 15 Jahren von dem bereits verstorbenen H L ausgearbeitet worden. Ein Geschäftspartner L's, K A, habe diese Intrige später E Hd, dessen Vater R Hd und W W, alle aus der Stadt New York City, vorgestellt. Beginnend im Jahre 1991 hätten die Hd's und W die finanziellen Mittel für die Entwicklung der Intrige zu einer Multimillionen-Dollar kriminellen Operation, im Rahmen derselben Hunderttausende von Personen in den Vereinigten Staaten, Europa und anderen Teilen der Welt direkt angeschrieben worden seien, zur Verfügung gestellt. Bis zum Jahre 2002 seien aufgrund dieser Intrige von mindestens 200'000 Personen, die Postsendungen beantworteten und Geld einschickten, um vermeintlich bei der EI Gordo-Lotterie mitzuspielen, mehr als USD 40 Millionen eingegangen.
2.1.3. In den Vereinigten Staaten, Kanada und Bermuda erlangtes Beweismaterial zeige, dass seit Anfang der 90er Jahre auf Bankkonten in Bermuda, Curaçao, Gibraltar und Liechtenstein, die vermutlich der Kontrolle der Hd's oder W unterlägen, zahlreiche Überweisungen in Höhe von mehreren Millionen USD an Erlös aus dem EI Gordo-Betrug eingegangen seien. Zunächst seien diese elektronischen Überweisungen vom Konto der Firma V P bei der Bank of Bermuda und von Bankkonten in Kanada und den USA gekommen, die von Scheinunternehmen für die kanadische und amerikanische Organisation unterhalten worden seien und jeweils der Kontrolle von S und T sowie No und Ha unterlägen.
Insbesondere habe die Firma V P zwischen Oktober 1992 und Mai 1994 über USD 340'000.00 von ihrem Konto in Bermuda zunächst auf das Konto xxxxx05-xxxx301 bei der X Bank, Vaduz, und anschliessend auf das Konto Nr. xxx-xxx-2-10-333 ebenfalls bei der X Bank zugunsten A S überwiesen. Eine Nummer in den Anweisungen für die elektronischen Überweisungen an das Konto A S beziehe sich auf Unterkonten "E" und "W". Es werde vermutet, dass diese sich jeweils auf E Hd und W W bezögen. Zwischen Juni 1995 und März 1996 habe die kanadische Organisation des Unternehmens T S ebenfalls USD 25'000.00 auf das Konto A S Nr. xxx-xxx-2-10-333 bei der X Bank überwiesen. Zusätzlich hätten zwischen Juni 1994 und Dezember 1996 die Firmen T S und 1028581 O sowie die IMC aus A über ein New Yorker Konto bei der European American Bank, welches R Hd's Kontrolle unterlegen sei, über USD 733'000.00 an ein drittes Konto bei der X Bank, Konto-Nr. xxx-xxx-7-10-333-01 zugunsten der Firma V P, Ltd. überwiesen. Die Firma T S habe ebenfalls mehrere derartige Überweisungen über eine Gesamtsumme von USD 116'000.00 an ein viertes Konto bei der X Bank, Konto-Nr. x xxxx5AG zugunsten der Firma Me Ud., einer zypriotischen Briefkastenfirma, die von der kanadischen Organisation zur Lizenzierung des EI Gordo-Betruges benutzt worden sei, durchgeführt. Insgesamt seien USD 1,214 Millionen auf vier Konten bei der X Bank, die wahrscheinlich der Kontrolle der Hd's und W unterlegen seien, überwiesen worden.
Geschäfts- und Bankunterlagen der Firmen P N, USA C und M International sowie Angaben von Zeugen, die mit jenen Bearbeitungs- und Ausführungsfirmen in Zusammenhang stünden, zeigten, dass diese Unternehmen zwischen 1994 und 1999 zu einer dritten Quelle für Millionen von USD an elektronischen Überweisungen auf Bankkonten in Curaçao, Gibraltar, Bermuda und Liechtenstein geworden seien, von denen die US-Ermittlungsbeamten vermuteten, dass sie der Kontrolle der Hd's und W unterlägen. Insbesondere zwischen Oktober 1994 und Dezember 1999 hätten die Firma P N, USA C und M International ebenfalls über USD 1.625 Millionen an zwei der vier bereits oben erwähnten Konten bei der X Bank weiter überwiesen. Speziell die Firma P N scheine an das A (manchmal als AF bezeichnet) S Konto Nr. xxx-xxx-10-333 einen Gesamtbetrag von USD 15'000.00 überwiesen zu haben und die Firmen P N, USA C und M International zusammen einen Gesamtbetrag von USD 1.6 Mio. an die Konto-Nr. xxx-xxx-7-10-333 zugunsten der Firma V P Ltd..
2.1.4. Zusätzlich zu diesen elektronischen Überweisungen an die X Bank habe der Verschwörer K A den US-Ermittlungsbeamten mitgeteilt, dass er und der Verschwörer H L von der kanadischen Organisation Honorarzahlungen erhalten hätten. Als K A einmal keine Zahlung erhalten habe, habe er sich mit St in Verbindung gesetzt, der ihn angewiesen habe, sich bezüglich der Zahlung mit einem Mann namens D Wu bei der P AG, Postfach xxx, Vaduz, in Verbindung zu setzen. Nach Angaben von K A habe Wu mit ihm und L zwischen Mai 1995 und März 1996 bezüglich Honorarzahlungen korrespondiert. Diese Information habe die US-Ermittlungsbeamten zur Vermutung veranlasst, dass D Wu eventuell die Kontrolle über eines oder mehrere der Konten bei der X Bank, auf die überwiesener Erlös aus der EI Gordo Intrige eingegangen sei, ausübe. Letztlich erscheine auch die Postanschrift Postfach xxx, Vaduz, als Postanschrift auf einer Rechnung von einem Unternehmen namens J H Corporation, die an S Firma, 1028581 O, geschickt worden sei. Jene Rechnung weise eine Gebühr von USD 50'000.00 von J H an 1028581 O für Dienstleistungen seitens des Anwalts Sh Lu in Verbindung mit einem "umfangreichen T Geschäftsplan" auf. Lu habe für die Firma V P im Jahre 1992 das Bankkonto in Bermuda eingerichtet und es sei ausserdem bekannt, dass er einige der Firmen gegründet habe, welche die Hd's und W zur Wäscherei des Erlöses aus dem EI Gordo-Betrug benutzt hätten. Die Rechnung weise die Firma 1028581 O an, die USD 50'000.00 an J H, zahlbar an Lu zur Treuhandverwaltung zu zahlen.
2.1.5. Am 6. April 2004 habe im östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York ein Voruntersuchungsausschuss auf Bundesebene M No, Ro Ha und C F wegen Verschwörung zum Transport und Versand betrügerischen Lotteriematerials und wegen Geldwäscherei in Verbindung mit der EI Gordo-Intrige unter Anklage gestellt. Die Ermittlungen gingen in Vorbereitung der formellen Anklage der Hd's, W u.a. im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York in Verbindung mit den kanadischen und US-Operationen weiter. Es werde erwartet, dass diese Anklagepunkte Verschwörung, Betrug mittels elektronischer und postalischer Einrichtungen, Transport und Versand von betrügerischen Lotteriematerialien sowie Geldwäscherei umfassen würden.
2.1.6. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2005 hätten die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem das Ersuchen auf Durchführung der im Spruch angeführten Bankerhebungen gestellt.
2.2. Zu diesem Sachverhalt stellte das Landgericht die folgenden Erwägungen an:
2.2.1. Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl 2003 Nr. 149, in Kraft getreten am 1. August 2003, anwendbar. Gründe, welche der Gewährung von Rechtshilfe entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. So handle es sich im gegenständlichen Fall insbesondere weder um eine militärisch strafbare Handlung noch um eine politisch strafbare Handlung noch beeinträchtige die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins. Das Ersuchen sei des Weiteren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechtshilfevertrages gestellt worden (Art 3 und 4 des Vertrages).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Vertrages könne die Ausfolgung von Unterlagen überdies durch das Ressort Justiz unter den Spezialitätsvorbehalt gestellt werden. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei von Liechtenstein darauf hingewiesen worden, dass seitens Liechtensteins der Spezialitätenvorbehalt in jedem Rechtshilfeverfahren angebracht werde.
2.2.2. Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht gemäss ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest in Richtung der Begehung strafbarer Handlungen im Sinne der §§ 146 (Betrug), 278a (kriminelle Organisation) sowie 165 (Geldwäscherei) StGB. Die Beschuldigten stünden im Verdacht, in der im Sachverhalt näher geschilderten Art und Weise auf dem Postwege weltweit mehrere hunderttausend Personen angeschrieben zu haben und diesen den falschen Eindruck vermittelt zu haben, dass ihnen nach Einsendung bestimmter Geldbeträge grosse Gewinnchancen in der EI Gordo-Lotterie in Aussicht stünden. Die auf diese Weise erhaltenen Geldbeträge seien sodann über diverse Firmenkonstrukte ins Ausland und insbesondere auch nach Liechtenstein verschoben worden. Bei sinngemässer Umstellung des mitgeteilten Sachverhaltes sei also davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach liechtensteinischem Recht ebenfalls mit gerichtlicher Strafe bedroht seien und daher die Leistung der erbetenen Rechtshilfe auch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages zulässig sei.
Aufgrund der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit seien die begehrten Zwangsmassnahmen für den Fall, dass auch die Voraussetzungen der Bestimmungen der liechtensteinischen StPO über die Anordnung von Zwangsmassnahmen erfüllt seien, zulässig. Das Rechtshilfeersuchen ON 1 enthalte die Bestätigung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, dass die Zwangsmassnahmen auch im ersuchenden Staat zulässig wären (AS 67).
Nach Art. 15 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages wäre die Leistung der erbetenen Rechtshilfe insoweit unzulässig, als u.a. die Voraussetzungen für die Vornahme der Beschlagnahme nicht vorlägen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. Aus dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen gehe klar hervor, dass ein konkreter Verdacht der Begehung der oben angeführten Taten vorliege und zwischen den zu beschlagnahmenden Unterlagen und dem gegenständlichen Verfahren ein unmittelbarer, sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang bestehe.
2.2.3. Zur weiteren Begründung der an die X Bank gerichteten Herausgabeaufforderung wurde ausgeführt, dass zur Überprüfung des bestehenden Verdachtes und insbesondere zur Abklärung der Frage, ob über die im Rechtshilfeersuchen erwähnten beteiligten natürlichen und juristischen Personen Geldflüsse zur genannten Bank gelangt seien und diese Beteiligten Konten bei der X Bank unterhalten sowie zur Abklärung der Geldflüsse die gegenständlichen Kontoöffnungen erforderlich seien.
3. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ON 6, ebenfalls vom 12. Oktober 2005, wurde in ähnlicher Weise begründet und es wurde ausgeführt, dass zur Klärung der Frage der Involvierung der Firma A S sowie der an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen sowie zur Klärung der allfälligen Geldflüsse, welche über diese Gesellschaft stattgefunden hätten, die angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung erforderlich sei.
4. Gegen diese Landgerichtsbeschlüsse ON 4 und 6 erhoben sowohl das O C Trust Est., Vaduz und die P-Anstalt, Vaduz, (ON 16) als auch die Beschwerdeführerinnen (ON 15) Beschwerde an das Obergericht mit dem Antrag, dieses möge die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufheben und die Gewährung der Rechtshilfe ablehnen; in eventu die vorliegende Strafrechtshilfe zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Kostenfolge zurückverweisen.
Das Obergericht gab diesen Beschwerden mit Beschluss vom 30. Januar 2006 insoweit Folge, als die in den angefochtenen Beschlüssen ON 4 und ON 6 verfügten Beschlagnahmen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme befristet wurden.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Das O C Trust Est. und die P-Anstalt machten in der Beschwerde ON 16 zunächst geltend, dass das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht vom Attorney General gestellt worden sei, wie dies in Art. 2 Abs. 2 des US-liechtensteinischen Rechtshilfevertrages (RHV) vorgesehen sei.
Dem hält das Obergericht Folgendes entgegen:
Der Umstand, dass das Rechtshilfeersuchen vom U.S. Department of Justice gestellt worden sei, indiziere jedenfalls, dass die zentrale Behörde der Vereinigten Staaten, nämlich der Attorney General, diesen Auftrag erteilt habe. Eine derartige Annahme entspreche auch dem Vertrauensgrundsatz und sei insbesondere in einer Verfahrensphase zu vertreten, in der es um Beweissicherung gehe. Für die Phase des Ausfolgungsverfahrens könne dieser in der Beschwerde aufgeworfene Umstand ohnehin noch einer abschliessenden Klärung zugeführt werden.
4.2. Recht zu geben sei den Beschwerdeführerinnen darin, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Beschlagnahmen nicht befristet worden seien. Dies widerspreche der Vorschrift von Art. 58 RHG und widerspreche nicht dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBI 2003 Nr. 149.
Somit sei beiden Beschwerden insoweit teilweise Folge zu geben.
4.3. Soweit sich die Beschwerdeausführungen im weiteren darauf stützten, dass die rechtshilfeersuchende Behörde von blossen Vermutungen ausgehe, sei auf den Inhalt des gesamten Ersuchens zu verweisen, woraus sich genügend Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die von der rechtshilfeersuchenden Behörde gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verdachtslage plausibel seien. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich seien, sei ohnehin eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden des ersuchenden Staates anheim gestellt sei. Da der ersuchte Staat im allgemeinen nicht über die Mittel verfüge, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, habe er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit könne nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang hätten und offensichtlich ungeeignet seien, die Untersuchung voranzubringen, sodass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheine (BGE 122 11 367 E. 2c, 371; 121 11 241 Erw. 3a, 242/3; 120 1 b 251 Erw. 5c, 255).
Wenn nun aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgehe, dass in den Vereinigten Staaten, Kanada und Bermuda erlangtes Beweismaterial zeige, dass während des Anfanges und der Mitte der 90er Jahre in mehreren Ländern, einschliesslich Bermudas, Caraçao, Gibraltar und Liechtenstein, auf Bankkonten, die vermutlich der Kontrolle der Hd's und W unterlägen, zahlreiche elektronische Überweisungen eingegangen seien, dann sei dies jedenfalls ein plausibler Ermittlungsgrund, der noch dazu durch das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit gestützt werde. Denn die Ermittlungen dienten gerade dem Zweck, noch offene Sachverhaltsfragmente zu ergänzen. Die in der Beschwerde geforderten weiteren Sachverhaltselemente wären daher übertriebene Anforderungen, deren Beachtung Lücken in der Wahrheitsfindung bedingen würde. Denn aus dem Rechtshilfeersuchen gehe schlüssig hervor, dass durch die dort beschriebenen fortgesetzt begangenen Betrügereien Gelder erwirtschaftet worden seien, deren Spurfolge für die Strafermittlung unerlässlich erscheine und auch dazu diene, um Behauptungen, dass das nach Liechtenstein überwiesene Geld für legitime Zwecke gewesen sei, entweder zu falsifizieren oder zu verifizieren. Der Verdacht, dass die Geldtransaktionen nach Liechtenstein den Tätern zuzuordnen seien, sei im Übrigen auch im Rechtshilfeersuchen hinreichend dargestellt worden (AS 79 ff.).
4.4. Wenn in der Beschwerde überdies eine überschiessende und damit ungesetzliche Erledigung des Rechtshilfeersuchens geltend gemacht werde, sei dem Folgendes zu erwidern:
Die im Ausland hängigen Ermittlungen hätten unter anderem auch zum Ziel, Straftaten gemäss dem Hauptabschnitt 18 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, § 1956 Wäscherei von Zahlungsmitteln, aufzuklären (AS 111). Die Phänomenologie dieser Straftaten indiziere aber, dass zumindest in der Phase der Beweissicherung hinsichtlich der Auslegung des Umfanges des Rechtshilfebegehrens ein grosszügiger Massstab anzulegen sei, denn der untersuchende Staat sei von vorneherein nicht in der Lage, das gesamte Beweissubstrat exakt zu definieren. Demgemäss werde auch im Rechtshilfeersuchen offensichtlich vorsichtshalber ausgeführt: "Die Unterlagen sollen den Zeitraum zwischen dem 01.01.1999 und der Gegenwart umfassen und sollten Unterlagen, die sich auf Folgendes beziehen und Folgendes beinhalten, sich aber nichtdarauf beschränken [...]".
Die in der Beschwerde geforderte Bestimmtheit des Rechtshilfeersuchens und der daraus abzuleitenden Begründungserfordernisse würde ja bedeuten, dass der ersuchende Staat schon detaillierte Vorkenntnisse über die im ersuchten Staat vorhandenen Beweismittel haben müsste. Da gerade die Geldwäsche die Verknüpfung zwischen Kriminalität und legaler Wirtschaft darstelle und als die Umwandlung illegaler Gelder zu dem Zweck, den Anschein eines legalen Erwerbs zu erwecken, definiert werde, lasse sich der Umfang bzw. die Art der eine Kontamination dokumentierenden Unterlagen gerade in der Anfangsphase der Beweissicherung nicht in jenem Mass spezifizieren, wie dies in der Beschwerde gefordert werde. Somit seien die Erfordernisse hinsichtlich Form und Inhalt des Ersuchens gemäss Art. 4 RHV im Lichte des an die Spitze gestellten Vertragszweckes, der von dem Wunsch getragen sei, die Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch die Behörden beider Staaten durch Zusammenarbeit und gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen wirksamer zu gestalten, und nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe zu interpretieren.
Dazu komme noch weiteres:
In der Begründung der angefochtenen Beschlüsse hätten sich logischerweise nicht jene Gründe darlegen lassen, die zu einer Erweiterung des Beschlagnahmesubstrates geführt hätten, da dies überhaupt erst nach Einsichtnahme und Berichterstattung der vollziehenden Beamten nach Durchführung der Hausdurchsuchung hätte geschehen können. § 97 StPO lasse sogar die Beschlagnahme von Gegenständen zu, die bei einer Haus- oder Personendurchsuchung gefunden würden und die auf Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen liessen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen worden sei. Diese den Vollzugsorganen im innerstaatlichen Verfahren eingeräumte gesetzliche Ermächtigung müsse auch im Rechtshilfeverfahren Geltung haben, weil gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG die inländische Strafprozessordnung auch im Rechtshilfeverfahren sinngemäss anzuwenden sei und andere Vorschriften des RHG dem nicht entgegenstünden. Daraus sei argumentum a maiori ad minus - der Analogieschluss sei im Verfahrensrecht grundsätzlich zulässig (Foregger-Kodek StPO7 § 1 VI) - zu folgern, dass diese Ermächtigung umso mehr gelten müsse, wenn Vollzugsorgane Dokumente beschlagnahmten, die zwar nicht im Rechtshilfeersuchen oder im Hausdurchsuchungsbefehl genannt seien, jedoch als Beweismittel für die gemäss dem Rechtshilfeersuchen aufzuklärenden Taten in Frage kommen könnten. Die genaue Selektion, ob die beschlagnahmten Beweismittel zur Beweisführung im ersuchten Staat hinsichtlich der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Beweisthemen abstrakt tauglich sein könnten, sei ohnehin erst im Ausfolgungsverfahren einer genauen Überprüfung und Selektion zu unterziehen.
4.5. In der Beschwerde würden weiter Teile des Rechtshilfeersuchens als unzulässige fishing expedition bezeichnet und dazu vorgebracht, dass als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips bei Rechtshilfeersuchen verlangt werde, dass konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung und ein konkreter Zusammenhang der natürlichen oder juristischen Personen, deren Unterlagen beschlagnahmt werden sollten, mit diesen behaupteten strafbaren Handlungen bestünden und im Ersuchen dargestellt würden.
Auch diese Argumentation scheitere an der schon dargestellten erweiterten Beschlagnahmebefugnis der Gerichte, insbesondere wenn dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheine. Überdies sei nach dem Vertrauensgrundsatz anzunehmen, dass die im Rechtshilfeersuchen genannten natürlichen und juristischen Personen im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Vortaten zur Geldwäscherei stünden. Damit stelle es keine unzulässige Beweisausforschung dar, wenn der Kreis dieser Personen hinsichtlich sämtlicher Geschäftsverbindungen in die Untersuchung einbezogen werde. Da Geldwäsche - wie schon dargestellt - die Verknüpfung zwischen Kriminalität und legaler Wirtschaft darstelle, erscheine es zum Zweck der sorgfältigen Ermittlung vertretbar, das Beziehungsnetz jener Personen und Institutionen zu durchleuchten, die im Verdacht stünden, Vortaten zur Geldwäscherei gesetzt oder Aktivitäten zur Geldwäscherei vorgenommen zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein. Im Übrigen sei auch diesbezüglich auf das Ausfolgungsverfahren zu verweisen, in dem erst endgültig über die abstrakte Eignung der derzeit sichergestellten Beweismittel zu entscheiden sei.
4.6. Auf das mit Schriftsatz des O C Trust Est. und der P-Anstalt vom 16. Januar 2006, ON 21, gemachte weitere Vorbringen, samt dem daran angeschlossenen Urkundenkonvolut, sei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, weil auch im Strafverfahren vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auszugehen sei. Allerdings seien das dort vorgebrachte Vorbringen und der Inhalt der dazu gelegten Urkunden im Ausfolgungsverfahren zu beachten und nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen abzuklären.
4.7. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen (ON 15) verweise darauf, dass gemäss Art. 7 RHV die zentrale Behörde des ersuchten Staates verlangen könne, dass der ersuchende Staat die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Angaben oder Beweismittel in keinem anderen als dem im Ersuchen angegebenen Verfahren verwenden dürfe. Hiezu führe das Landgericht aus, der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 7 Abs. 1 RHV werde durch das Ressort Justiz angebracht.
Dem widerspricht das Obergericht mit dem Argument, dass der Spezialitätsvorbehalt nicht im Beweissicherungsverfahren, sondern erst im Ausfolgungsverfahren anzubringen sei.
4.8. Soweit in der Beschwerde ON 15 vorgebracht werde, dass der Beschluss ON 6 in unzulässiger Weise und damit rechtswidrig über das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeersuchen ON 1 hinausgegangen sei, sei auf die Ausführungen zur Beschwerde ON 16 zu verweisen. Letztlich gelte dies auch für jene Ausführungen, in denen mit ähnlichen Argumenten, wie die Beschwerde zu ON 16, das Vorliegen von fishing expeditions geltend gemacht werde. Dabei sei zusammengefasst festzuhalten, dass ohnehin erst im Ausfolgungsverfahren genau über den Umfang des Ausfolgungssubstrates, somit über die Eignung der derzeit beschlagnahmten Beweismittel als abstrakte Beweismittel für das ausländische Verfahren, in einer parteien-öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sei.
5. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhoben neben dem O C Trust Est. und der P-Anstalt (Parallel-Fall StGH 2006/30) auch die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 21. März 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 LV), auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV), auf eine wirksame Beschwerdeführung und auf Begründung der ergangenen Entscheidung (Art. 43 LV), des Willkürverbots (ungeschriebenes Verfassungsrecht) sowie des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre und auf Freiheit der Person (Art. 32 Abs. 1 und 2 LV) und schliesslich der EMRK-Rechte auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), der Achtung von Verfahrensgarantien (Art. 6 EMRK) und des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) geltend gemacht wird.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Verfassungsbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden seien. Weiter wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Obergericht auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Schliesslich sei das Land Liechtenstein zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu den Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 LV, Art. 6 EMRK):
Den Beschwerdeführerinnen sei vom Obergericht keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Äusserungen der Staatsanwaltschaft, welche diese zur Beschwerde ON 15 und zum Schriftsatz vom 16. Januar 2006, ON 21, abgegeben habe, zu äussern. Der Staatsgerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 1. März 2004 zu StGH 2003/90 anerkannt, dass den betroffenen Parteien auch im Rechtshilfeverfahren die Gelegenheit gegeben werden müsse, sich vor einer Gerichtsentscheidung zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zu äussern. Dies gelte umso mehr, wenn den Betroffenen nach der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz kein Rechtsmittel mehr offen stehe, um ihren Standpunkt nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können (StGH 2003/90, Erw. 2, insbes. Erw. 2.3, Abs. 1).
5.2. Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und einer wirksamen Beschwerdeführung (Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 43 LV, Art. 6 und 13 EMRK):
Ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen gliedere sich in zwei voneinander strikt zu trennende Phasen (OGH in LES 2002, 293). Jede Phase könne einen eigenständigen Instanzenzug durchlaufen und werde somit durch eine rechtskräftige enderledigende Gerichtsentscheidung abgeschlossen. In der ersten Phase des Rechtshilfeverfahrens prüften die Gerichte die Rechtmässigkeit des Rechtshilfeersuchens und die Rechtmässigkeit der inländischen Untersuchungsmassnahmen. In der zweiten Phase werde die Ausfolgung von inländischen Untersuchungsergebnissen beschlossen. Diese beiden Phasen seien eigenständig, sodass insbesondere die Rechtmässigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht in der zweiten Phase, also im Ausfolgungsverfahren geprüft werden könne. Sei die Rechtshilfegewährung unzulässig, fehle jeglichen Beschlagnahmebeschlüssen die Rechtsgrundlage und seien diese Beschlüsse aufzuheben (StGH 2005/35 vom 6. Februar 2006, Erw. 4.2.).
Die Aufrechterhaltung von Beschlagnahmebeschlüssen trotz Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung sei eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (StGH 2005/35). Dies bedeute, dass das Obergericht in seinem Beschluss ON 24 auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ON 15 eingehen hätte müssen. Da dies das Obergericht nicht getan habe, habe es die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem verfassungsmässigen Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung verletzt (Art. 43 LV; StGH 2001/26; StGH 1989/14; Höfling, Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 240). Da zudem das Obergericht die Prüfung der Rechtmässigkeit und Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens in die zweite Phase des Rechtshilfeverfahrens, somit in das Ausfolgungsverfahren, verwiesen habe, habe es trotz eigener Zuständigkeit dem im Ausfolgungsverfahren zuständigen Landrichter auferlegt, über diese Fragen zu entscheiden. Das Obergericht habe also trotz seiner Zuständigkeit eine Entscheidung verweigert, wodurch die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung ihrer Beschwerde durch den ordentlichen Richter (hier: Obergericht) verletzt worden seien (Art. 33 Abs. 1 LV).
Im Konkreten:
Die Beschwerdeführerinnen rügten in ihrer Beschwerde ON 15, dass das Rechtshilfeersuchen entgegen den Bestimmungen des RHV nicht von der für die Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Zentralen Behörde, nämlich dem Attorney General gestellt worden sei, sondern vom U.S. Department of Justice. Diese Frage der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des Rechtshilfeersuchens habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 24 jedoch nicht abschliessend geprüft, sondern habe die endgültige Prüfung dieser Frage ins Ausfolgungsverfahren verwiesen. Es habe wörtlich gemeint: "Für die Phase des Ausfolgungsverfahrens kann dieser in der Beschwerde aufgeworfene Umstand ohnehin noch einer abschliessenden Klärung zugeführt werden" (Obergerichtsbeschluss ON 24, 15 und 32).
Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2006, ON 21, beim Obergericht vorgebracht, dass im vorliegenden Fall deshalb keine Rechtshilfe gewährt werden dürfe, weil das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gegeben sei und weil die rechtshilfeersuchenden Behörden das völkerrechtliche Vertrauensprinzip missachtet und das ihnen gewährte Vertrauen missbraucht hätten. Auch diese Einwände seien Fragen der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens und damit der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Gewährung der Rechtshilfe. Inhaltlich habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 24 auch hierzu gemeint, dass diese Einwände der Beschwerdeführerinnen im Ausfolgungsverfahren zu prüfen seien. Wörtlich habe das Obergericht ausgeführt: "Allerdings werden das dort vorgebrachte Vorbringen und der Inhalt der dazu gelegten Urkunden im Ausfolgungsverfahren zu beachten und nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen abzuklären sein" (Obergerichtsbeschluss ON 24, 31). Exakt solche Rückfragen für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens dürften nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht erst im Ausfolgungsverfahren gestellt werden (StGH 2005/35).
5.3. Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf genügende Begründung (Art. 43 LV; Art. 6 EMRK):
Die Beschwerdeführerinnen hätten mit Schriftsatz vom 16.Januar 2006, ON 21, ihnen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen dem Obergericht vorgelegt, damit dieses diese Tatsachen bei seiner Entscheidung mitberücksichtige. Das Obergericht habe sich jedoch geweigert, diese neuen Tatsachen und damit die Argumente gemäss Schriftsatz ON 21 zu berücksichtigen. Es habe lediglich gemeint, dass "auch im Strafverfahren vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auszugehen ist" (Obergerichtsbeschluss ON 24, 31). Eine Begründung dafür, woher das Obergericht diesen "Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels" nehme, sei im angefochtenen Obergerichtsbeschluss ON 24 nicht enthalten, weshalb es einer rechtsgenüglichen Begründung dieser apodiktischen Meinung mangle (Art. 43 LV; StGH 1998/44). Ausserdem sei diese Meinung qualifiziert unrichtig und damit willkürlich, denn es gebe in allen Arten von Gerichtsverfahren das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens bei nachträglich hervorgekommenen Tatsachen. Dies gelte auch und insbesondere für das Strafverfahren (§§ 271 - 281 StPO; LES 1998, 195; LES 1994, 60). Es wäre aber ein verfahrensökonomischer Leerlauf (StGH 2004/59; StGH 2004/35) und damit ein verfassungswidriger überspitzter Formalismus (Art. 31 LV) gewesen, die mit Schriftsatz ON 21 vorgebrachten Argumente im Rahmen eines förmlichen Wiederaufnahmeantrages erstinstanzlich beim Landgericht einzubringen, da die erste Phase des Rechtshilfeverfahrens zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, sondern die Sache beim Obergericht zur Entscheidung behangen sei (StGH 1999/10). Somit habe sich das Obergericht nicht auf die "Einmaligkeit des Rechtsmittels" berufen dürfen, sondern hätte den Schriftsatz ON 21 zumindest im Sinne eines Wiederaufnahmeantrages für nachträglich hervorgekommene Tatsachen in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.
5.4. Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und eine wirksame Beschwerdeführung (Art. 43 und Art. 31 LV, Art. 6 und Art. 13 EMRK):
Diese Rüge sei hinsichtlich mehrerer Punkte im angefochtenen Obergerichtsbeschluss ON 24 anzubringen, nämlich:
5.4.1. Im angefochtenen Beschluss ON 24 führe das Obergericht aus, dass den Beschwerdeführerinnen darin Recht zu geben sei, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Beschlagnahme nicht befristet worden seien, was der Vorschrift des Art. 58 RHG widerspreche. Aufgrund dieser Erkenntnis des
Obergerichtes habe das Obergericht die unbefristeten Landgerichtsbeschlüsse ON 4 und 6 befristet, nämlich "für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme" (so der Spruch des Obergerichtsbeschlusses ON 24). Weshalb aber das Obergericht diese sehr lange Frist von zwei Jahren und nicht etwa eine - verlängerbare - angemessene Frist von z.B. sechs Monaten angesetzt habe, habe das Obergericht mit keinem Wort begründet (StGH 2005/23, Erw. 2.4).
5.4.2. Die Beschwerderüge, dass die rechtshilfeersuchende Behörde von blossen Vermutungen ausgehe, also das Rechtshilfeersuchen ON 1 nicht genügend begründet sei, wische das Obergericht mit einer inhaltsleeren Worthülse und damit mit einer unsubstantiierten Scheinbegründung ab. Es erwidere den Beschwerdeargumenten mit einem simplen Widerspruch und sage lediglich, dass das Rechtshilfeersuchen sehr wohl begründet sei. Wörtlich führe es aus: "[Es] ist auf den Inhalt des gesamten Ersuchens zu verweisen, woraus sich genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der rechtshilfeersuchenden Behörde gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verdachtslage plausibel sind" (Obergerichtsbeschluss ON 24, 18). Welche Ausführungen und Anhaltspunkte im Rechtshilfeersuchen das Obergericht meine, führe es mit keinem Wort aus (StGH 1998/44).
5.4.3. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Beschwerde ON 15 vorgebracht, dass das Landgericht mit seinem Beschluss ON 6 über die Anträge gemäss Rechtshilfeersuchen ON 1 hinausgegangen sei und dass dies gemäss Rechtsprechung des Obergerichts (Obergericht, Beschluss vom 25. März 2003, 12 RS.2002.269 ON 20, 8 f. mit Verweis auf Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz 409) rechtswidrig und damit unzulässig sei. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen auch noch auf die gleichlautende Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 121 II 241 E. 3.a = Die Praxis 1996 Nr. 185, 688 [690] mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Diesem Argument entgegne das Obergericht in seinem Beschluss ON 24 (33 und 34), dass auf die Ausführungen zur Beschwerde ON 16 verwiesen werden könne. Damit verweise das Obergericht auf seine Ausführungen auf die Seiten 19 bis 26 erster Absatz. Dort führe das Obergericht im Wesentlichen aus, dass gemäss § 97 StPO alles zulässig sei, auch die überschiessende Rechtshilfegewährung. Mit keinem Wort begründe jedoch das Obergericht, weshalb es von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung abweiche. Dieser Begründungsmangel sei umso schmerzlicher, als die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ON 15 ausdrücklich mit entsprechenden Zitaten und Hinweisen auf die Fundstelle die bisherige Rechtsprechung des Obergerichtes darstellten. Faktisch habe also das Obergericht in seinem gegenständlichen Beschluss ON 24 eine Praxisänderung vorgenommen, ohne diese zu begründen. Werde eine Praxisänderung vorgenommen, so müsse diese Änderung begründet werden (StGH 2002/17, Erw. 2.7; StGH 2004/59, Erw. 3.2), indem die neuen Argumente den in der früheren Praxis verwendeten Argumenten gegenübergestellt und abgewogen würden. Nur bei einer solchen Abwägung und Begründung sei eine Praxisänderung zulässig (StGH 2001/67; StGB 2002/65; StGH 2004/6; StGH 2004/59).
5.5. Verletzung des Willkürverbots und der Privatsphäre (Art. 32 LV):
Darüber hinaus sei es sachlich qualifiziert unrichtig und damit willkürlich, dass eine Urkundenbeschlagnahme über die Anträge im Rechtshilfeersuchen hin-ausgehen dürfe. Eine solche überschiessende Rechtshilfegewährung sei unverhältnismässig und verfassungswidrig (StGH 2002/51; StGH 2002/63) und verletze die Privatsphäre (Art. 32 LV).
Die Rechtshilfeleistung sei durch das Begehren der rechtshilfeersuchenden Behörde beschränkt. Rechtshilfe dürfe, auch wenn sie den ausländischen Strafverfolgungsinteressen dienen könnte, nur in dem Masse gewährt werden, wie sie verlangt werde. Die gegenteilige Auffassung sei nicht zu rechtfertigen, denn (1.) bleibe es dem ersuchenden Staat unbenommen, sein Ersuchen sachlich auszudehnen und dafür Verantwortung zu tragen, und (2.) könne sich der Beschuldigte im ausländischen Verfahren kaum gegen die Verwertung von Beweisen zur Wehr setzen, die der ersuchende Staat ungefragt erhalte (so wörtlich das Obergericht in seinem Beschluss vom 25. März 2003, 12 RS 2002.269-20, 8 f.; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 200 I, Rz 409). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hindere die ersuchte Behörde auch daran, über die von der ersuchenden Behörde verlangten Massnahmen hinauszugehen (BGE 121 II 241 Erw. 3.a = Die Praxis 1996 Nr. 185, 688 [690] mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung).
5.6. Weitere Verletzung des Willkürverbots:
Die Beschwerdeführerinnen rügten in ihrer Beschwerde ON 15, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht vom Attorney General, wie von Art. 2 Abs. 2 RHV gefordert, gestellt worden sei, sondern vom U.S. Department of Justice, also dem amerikanischen Justizministerium. Dem halte das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 24 (15 und 32) kurz und bündig entgegen, Liechtenstein dürfe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon ausgehen, dass die amerikanischen Behörden die Sache schon richtig gemacht hätten. Diese Rechtsmeinung sei jedoch unhaltbar und damit willkürlich, denn auch in den USA seien der Attorney General (Generalstaatsanwalt) einerseits und das U.S. Department of Justice (Bundes-Justizministerium) andererseits zwei völlig verschiedene Institutionen. Wer diese gleichsetze, wie es das Obergericht im angefochtenen Beschluss tue, handle sachlich qualifiziert unrichtig und damit willkürlich. Auch dürfe nicht ohne geringsten Hinweis darauf geschlossen werden, dass der Attorney General seine Kompetenzen gemäss Rechtshilfevertrag an das Justizministerium abgetreten habe.
5.7. Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV):
Das Landgericht habe in seinen Beschlagnahmebeschlüssen (ON 4, 13 und ON 6, 12) ausgeführt, der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 7 Abs. 1 RHV werde durch das Ressort Justiz (der Regierung des Fürstentums Liechtenstein) angebracht. Demgegenüber argumentierten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ON 15 mit ausführlicher Begründung, dass das Landgericht hierfür zuständig sei. Über diese Rüge der Beschwerdeführerinnen und damit über die Frage, wer nun für die Anbringung des Spezialitätsvorbehaltes zuständig sei, habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 24 nicht entschieden. Es habe lediglich gemeint, dass der Spezialitätsvorbehalt nicht im Beweissicherungsverfahren, sondern erst im Ausfolgungsverfahren anzubringen sei (Obergerichtsbeschluss ON 24, 33). Es habe also nicht gesagt, wer hierfür zuständig sei. Damit habe das Obergericht über eine in seinem Pflichtenkreis gelegene Frage nicht entschieden, obwohl es entscheiden hätte müssen. Dadurch habe es die Beschwerdeführerinnen ihres ordentlichen Richters beraubt und zugleich die Entscheidung darüber verweigert (diese Weigerung sei eine Rechtsverweigerung und damit auch ein Verstoss gegen Art. 31 LV), wer zur Anbringung des Spezialitätsvorbehaltes zuständig sei, also wer der "ordentliche Richter" sei (Art. 33 Abs. 1 LV). Darüber hinaus habe bereits das Landgericht die Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter dadurch verletzt, dass es seine Zuständigkeit zur Anbringung des Spezialitätsvorbehaltes verneint habe.
5.8. Verletzung des Anspruchs auf die Wahrung der Privatsphäre (Freiheit der Person, Hausrecht, Brief- und Schriftengeheimnis, Geheimnisschutz gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV und Art. 8 EMRK):
Eine fishing expedition verstosse sowohl im Strafverfahren als auch im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und insbesondere gegen den verfassungsmässig gewährleisteten Privatsphärenschutz (Art. 32 Abs. 1 und 2 LV; Art. 8 EMRK; Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, 110 ff.). Bereits die Urkundenbeschlagnahme (und nicht erst die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ausländischen Behörden) stelle einen massiven Grundrechtseingriff dar (StGH 2005/35), weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen und zu beachten sei.
Die Rechtshilfe habe verhältnismässig zu sein (BGE 125 II 65 Erw. 6). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit komme also auch in Strafrechtshilfesachen zum Tragen, was der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ausdrücklich verankert habe (LES 1991, 121 [124]). Werde ein Rechtshilfeersuchen, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt bestehe, gestellt, sei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (StGH 1995/6 in LES 2001, 63; StGH 2002/51 und 2002/63, Erw. 4.1, veröffentlicht auf der Homepage des Staatsgerichtshofes). Jedenfalls die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren müsse dargelegt werden, was bedeute, dass eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sein müsse (StGH 2002/12 in LES 2005, 125 [128]). Konkret heisse dies, dass sogenannte "fishing expeditions" unzulässig seien (BGE 129 IV 141 Erw. 3.2 und 3.2.2; BGE 127 IV 20 Erw. 3.b). Fishing expeditions seien Beweisausforschungen, die zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachtes dienten, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden (BGE 125 II 65 Erw. 6.b) aa); BGE 126 II 409 Erw. 5.a); BGE 128 II 407 Erw. 5.2.1; BGE 1A.95/2003 Erw. 1.1). Das Verbot der Beweisausforschung richte sich gegen Beweisaufnahmen "aufs Geratewohl"; mithin müsse eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 1A.175 und 176/2004 Erw. 4.1; BGE 1A.258/2004 vom 1. April 2005 Erw. 2.2).
Im verfahrensgegenständlichen Fall sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bzw. das Verbot der Beweisausforschung (fishing expeditions) verletzt.
Mit keinem einzigen Wort werde im Rechtshilfeersuchen ON 1 und in den angefochtenen Beschlüssen ON 4 und 6 begründet, weshalb die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerinnen und Bankunterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen beschlagnahmt und an die US Behörden ausgefolgt werden müssten. Ausgeführt werde lediglich, dass gewisse natürliche Personen (Verweis auf die Seiten 25 bis 28 der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens, AS 115 bis 121) verdächtigt würden und dass diese natürlichen Personen gewisse juristische Personen für die Begehung der verdächtigten Straftaten verwendet hätten. Diese juristischen Personen seien genannt und aufgezählt, insbesondere auf den Seiten 28 bis 30 der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens ON 1, AS 121 bis 125. Nirgends sei jedoch begründet, weshalb die Unterlagen der Beschwerdeführerinnen beschlagnahmt und ausgefolgt werden müssten. Insbesondere sei in den Anträgen der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen ON 1 weder direkt noch indirekt von den Beschwerdeführerinnen die Rede. So beantrage die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen ON 1 (AS 129 und 131), dass die Geschäftsunterlagen von fünf namentlich genannten Gesellschaften (zu welchen keine der Beschwerdeführerinnen gehöre) beschlagnahmt werden sollten.
Indem das Landgericht in den angefochtenen Beschlüssen ON 4 und 6 das Rechtshilfeersuchen ON 1 und die dort enthaltenen Anträge nicht nur äusserst extensiv interpretiert habe, sondern noch weit darüber hinausgegangen sei, habe es gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ganz allgemein (einschliesslich dem Verbot der Beweisausforschung) und das Übermassverbot (StGH 2002/51 und 2002/63, Erw. 3.1) verstossen. Es habe nämlich die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen angefordert, "welche mit den im Rechtshilfeersuchen genannten beteiligten natürlichen und juristischen Personen im Zusammenhang stehen". Dies habe dazu geführt, dass auch die Unterlagen der Beschwerdeführerinnen, deren wirtschaftlich berechtigte natürliche Personen als Verdächtigte im Rechtshilfeersuchen genannt seien, beschlagnahmt worden seien, ohne dass es einen konkreten Hinweis darauf gebe, was die Beschwerdeführerinnen mit dem untersuchten und inkriminierten Sachverhalt zu tun hätten. Hier werde mit den überschiessenden Beschlüssen ON 4 und 6 nicht nur das gesamte Leben von verdächtigten natürlichen Personen, sondern auch das "Leben" von nicht beteiligten juristischen Personen unbesehen durchleuchtet, ohne dass ein Hinweis darauf bestehe, dass dies eine Relevanz im amerikanischen Ermittlungsverfahren habe.
Da das Obergericht mit seinem angefochtenen Beschluss ON 24 (S, 29) die fishing expedition des Landgerichtes schütze, verletze es die Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre im Sinne von Art. 32 LV und Art. 8 EMRK.
6. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 7. April 2006 wurde dem Staatsgerichtshof ein Vertreterwechsel hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. von den bisherigen Rechtsvertretern Batliner & Konrad, Vaduz, zur Anwaltskanzlei Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner, Triesen, mitgeteilt.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 20. April 2006 im Wesentlichen dahingehend Folge, dass dem Landgericht bis zur Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens untersagt wurde, das Ausfolgungsverfahren einzuleiten und die Ausfolgungstagsatzung anzuberaumen und abzuhalten.
8. Mit Schreiben vom 24. April 2006 erstattete das Obergericht eine Gegenäusserung, worin beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
8.1. Das unter dem Beschwerdepunkt "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" (Art. 31 LV, Art. 6 EMRK) erstellte Vorbringen sei akten- und tatsachenwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich zur Beschwerde ON 15 auf die Erstattung einer Gegenäusserung verzichtet und zum Schriftsatz vom 16. Januar 2006 keine wie immer geartete Stellungnahme abgegeben, wie sich aus den Akten leicht nachvollziehen lasse (Erklärung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde im Antrags- und Verfügungsbogen sowie ON 18 und 19).
8.2. Der Umstand, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht vom Attorney General, sondern vom U.S. Departement of Justice gestellt worden sei, lasse gemäss dem Vertrauensgrundsatz auf ein klares Vertretungsverhältnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens ("oder eine vom Attorney General bestimmte Person") schliessen. Es wäre geradezu eine das Verfahren unnötig verzögernde Spitzfindigkeit, diesen Umstand in der Phase des Sicherungsverfahrens überprüfen zu lassen, wenn für die Phase des Ausfolgungsverfahrens oder davor die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einer abschliessenden Klärung zugeführt werden könne, zumal mangels anderer Anhaltspunkte oder Indizien kaum Zweifel daran bestehen könnten, dass das Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten von einer nicht vertretungsbefugten Institution gestellt worden sei. Diese Schlussfolgerung könne insbesondere auch aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten gezogen werden.
8.3. Auf den nach Beschwerdeerhebung eingereichten Schriftsatz vom 16. Januar 2006, ON 21, sei nicht einzugehen gewesen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gelte ohne jeden Zweifel auch im Strafverfahren. Gegenteiliges anzunehmen würde ja bedeuten, dass die im Beschwerdeverfahren nicht verlängerbare Frist des § 241 StPO unterlaufen werden könnte. Auch wäre dann die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StPO, wonach der angefochtene Beschluss oder die angefochtene Verfügung und das vorangegangene Verfahren durch das Beschwerdegericht innerhalb der Grenzen, die durch die Erklärung des Beschwerdeführers, durch den Beschwerdeantrag und durch die Beschwerdegründe gezogen seien, zu überprüfen sei, vollkommen nutzlos. Wohl aber werde das Vorbringen im Schriftsatz ON 21 im Verlaufe des weiteren Verfahrens - jedoch nicht im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren - zu beachten sein. Mit dem Argument, dass im Strafverfahren auch die Wiederaufnahme des Verfahrens bei nachträglich hervorgekommenen Tatsachen möglich sei, sei für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur dann zur Anwendung komme, wenn die Entscheidung bereits materiell in Rechtskraft erwachsen sei (Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweise nach Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses). Diese Sachverhaltskonstellation sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
8.4. Unverständlich erscheine auch die Kritik zur Begründung der Befristung von zwei Jahren, wenn man sich vor Augen halte, dass die Beschwerdeführer diesen Punkt in ihrer Beschwerde gegen die erstgerichtliche Entscheidung nicht einmal aufgegriffen hätten, sondern das Obergericht die Befristung von amtswegen gemäss der Vorschrift des § 243 Abs. 5 StPO verfügt habe.
Im Übrigen sei auch der Hinweis auf StGH 2005/23 (Erw. 2.4) und das daraus hervorgehende Begründungserfordernis auf den gegenständlichen Fall deswegen nicht anzuwenden, weil es sich um die Beschlagnahme von Urkunden, nicht aber um die Sicherstellung von Vermögenswerten handle. Dass der gegenständliche sehr komplexe Fall die Vermutung nahe lege, dass es bis zur Rechtskraft des Ausfolgungsverfahrens bis zu zwei Jahre dauern könne, sei sowohl aus den Akten als auch aus dem Inhalt der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss leicht einzuschätzen.
8.5. Wenn auf die Entscheidung des Obergerichtes vom 25. März 2003, 12 RS 2002.269, mit dem Beifügen hingewiesen werde, dass das Obergericht von seiner bisherigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall abweiche, dann stehe diesem Argument zunächst die Fallverschiedenheit entgegen. Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen seien nämlich die begehrten Beweismittel nicht etwa taxativ aufgezählt, sondern es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Beweismittelsuche nicht bloss auf die demonstrative Aufzählung im Rechtshilfeersuchen zu beschränken habe. Dies sei gerade im Hinblick auf den Ermittlungszweck, welcher der Aufklärung von Geldwäscherei diene, ein begründetes Ansinnen. Denn die Erscheinungsformen der Geldwäscherei indizierten, dass zumindest in der Phase der Beweissicherung hinsichtlich der Auslegung des Umfanges des Rechtshilfebegehrens ein grosszügiger Massstab anzulegen sei, weil der ersuchende Staat von vorneherein nicht in der Lage sei, das gesamte Beweissubstrat exakt zu definieren.
Die in der Beschwerde vorgetragenen Darstellungserfordernisse würden ja bedeuten, dass der ersuchende Staat schon detaillierte Vorkenntnisse über die im ersuchten Staat vorhandenen Beweismittel haben müsste. Da gerade die Geldwäsche die Verknüpfung zwischen Kriminalität und legaler Wirtschaft darstelle und als die Umwandlung illegaler Gelder zu dem Zweck, den Anschein eines legalen Zweckes zu erwecken, definiert werde, liessen sich weder der Umfang noch die Art der eine Kontamination dokumentierenden Unterlagen gerade in der Anfangsphase der Beweissicherung in jenem Mass spezifizieren, wie dies von den Beschwerdeführern offensichtlich verlangt werde.
8.6. Ebenso wenig liessen sich in der Begründung eines Hausdurchsuchungsbeschlusses jene Gründe darlegen, die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgrund einer Einschätzung der vollziehenden Beamten zu einer Erweiterung des Beschlagnahmesubstrates geführt hätten. In diesem Zusammenhang lasse § 97 StPO sogar die Beschlagnahme von Gegenständen zu, die bei einer Haus- oder Personendurchsuchung gefunden würden und die auf Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen liessen, derentwegen die Untersuchung angeordnet worden sei. Dazu diene eben die abschliessende Überprüfung im Ausfolgungsverfahren.
8.7. Da eine erstgerichtliche Entscheidung über diesen Verfahrensabschnitt noch nicht vorliege, sei es auch nicht notwendig gewesen, auf die Frage einzugehen, wer für die Anbringung des Spezialitätsvorbehaltes zuständig sei.
8.8. Der Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz entspreche der nunmehr gefestigten Judikatur zu dieser Sachfrage. In diesem Zusammenhang genüge es auch, hinsichtlich des Tatverdachtes auf den Inhalt des Rechtshilfeersuchens zu verweisen, weil zufolge des Vertrauensgrundsatzes von der Verdachtslage des Rechtshilfeersuchens auszugehen sei und auch in der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss keine konkrete Spezifizierung bzw. fundierte Gegenbescheinigung erbracht worden sei.
9. Zu dieser Gegenäusserung des Obergerichts erstatteten die Beschwerdeführerinnen zu 1., 2. und 5. mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 die folgende Gegenäusserung:
9.1. Die vorliegende Gegenäusserung sei zulässig, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör eine Beschwerdeführerin die Gelegenheit haben müsse, sich vor einer Gerichtsentscheidung zur Äusserung der Staatsanwaltschaft [oder, wie hier, der belangten Behörde] zu äussern (StGH 2003/90, Erw. 2.3).
9.2. Das Obergericht bringe in seiner Gegenausführung vor, der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden, denn die Staatsanwaltschaft habe keine Stellungnahme zur Beschwerde ON 15 und zum Schriftsatz vom 16.01.2006 ON 21 abgegeben.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl Erklärungen abgegeben habe, und zwar, wie das Obergericht in seiner Gegenausführung selbst ausführe, im Antrags- und Verfügungsbogen sowie ON 8 und 19. Diese Erklärungen der Staatsanwaltschaft im Antrags- und Verfügungsbogen sowie ON 18 und 19 seien den Beschwerdeführerinnen bis heute nicht bekannt gegeben worden. Dennoch könne erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft zumindest den Antrag gestellt habe, der Beschwerde ON 15 nicht stattzugeben. Aber auch zu einem solchen Antrag müsse eine Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Die diesbezügliche EGMR-Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK sei streng (Bulut v. Austria Slg. 1996,346 [= ÖJZ 1996/430] §§ 44 ff., insbesondere § 49; Lobo Machado v. Portugal vom 20. Februar 1996, Reports of Judgements and Decisions 1996-1, §§ 29 - 31; StGH 2003/90, Erw. 2.3).
9.3. Das Obergericht bringe in seiner Gegenausführung vor, es sei aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen, dass das U.S. Department of Justice in Vertretung des Attorney General das gegenständliche Rechtshilfeersuchen gestellt habe.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Aufgrund der Begründungspflicht hätte das Obergericht diese Ausführungen in seinem angefochtenen Beschluss machen müssen.
Das Obergericht konzediere in seiner Gegenausführung selbst, dass das Rechtshilfeersuchen nicht von der gemäss Rechtshilfeabkommen zuständigen Stelle, nämlich dem Attomey General, gestellt worden sei. Wenn aber eine rechtshilfeersuchende Behörde von der Zuständigkeitsbestimmung eines Staatsvertrages abweiche, dann bedürfe es hierzu eines entsprechenden Vorbringens und eines Beleges. Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen werde aber vom US. Department of Justice nicht einmal vorgebracht, es handle für den Attomey General. Wenn in einem solchen Fall das Obergericht auf eine entsprechende Rüge in einer Beschwerde gar nicht eingehe, sei die Begründungspflicht verletzt. Wenn das Obergericht meine, es müsse die Zuständigkeit wegen des Vertrauensgrundsatzes gar nicht prüfen, liege Willkür und Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und einer wirksamen Beschwerdeführung vor. Sonst könnte jede beliebige Stelle in den USA ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht in Vaduz stellen, ohne nachweisen zu müssen, dass sie vom General Attorney beauftragt sei; und die liechtensteinischen Gerichte würden die Zuständigkeit der rechtshilfeersuchenden amerikanischen Behörde gar nicht prüfen. Mit dem Argument, wie es das Obergericht in seiner Gegenausführung vorbringe, könnte überhaupt jegliche Beschwerde und jeglicher Beschwerdegrund "abgewürgt" werden.
Aber selbst wenn der Vertrauensgrundsatz auch hinsichtlich der Zuständigkeit der amerikanischen Behörde zur Anwendung käme, so gelte gemäss steter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (OGH vom 4. Dezember 2003, 12 RS.2003.47 ON 42, 12 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Zimmermann, La cooperation judiciare internationale en matière pénale, Bern 1999, 271 ff. und Rz 348 ff.; StGH 2005/35; StGH 2002/12 in LES 2005, 125) doch auch der Grundsatz, dass dann trotz Vertrauensgrundsatz eine detaillierte Prüfung vorzunehmen sei, wenn in der Beschwerde parat und offenkundig dargetan werde, dass das Rechtshilfeersuchen in einem bestimmten Punkt mangelhaft sei. Genau ein solches Vorbringen hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ans Obergericht erstattet, denn sie hätten ausgeführt, dass gemäss Rechtshilfeabkommen der amerikanische Attorney General zuständig sei, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen aber vom U.S. Department of Justice gestellt worden sei. Offenkundiger könne die Verletzung des Rechtshilfeabkommens nicht mehr sein. Also müsse das Obergericht prüfen, ob das U.S. Department of Justice tatsächlich nicht zur Stellung eines Rechtshilfeersuchens zuständig sei. Eine solche Zuständigkeit könne gemäss Rechtshilfeabkommen durch ein Vertretungsverhältnis begründet werden. Ob ein solches Vertretungsverhältnis aber bestehe, müsse das Obergericht eben prüfen. Es dürfe nicht die Prüfung mit Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verweigern.
9.4. Das Obergericht führe in seiner Gegenausführung aus, die Einreichung des Schriftsatzes vom 16. Januar 2006 ON 21 sei unzulässig gewesen, da die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Argumentation des Obergerichts eine rein formalistische sei. Wie unhaltbar diese Position - materiell betrachtet - sei, zeige sich allein schon aus dem weiteren Vorbringen des Obergerichts in der Gegenausführung, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rechtskraft möglich gewesen wäre und dass das Vorbringen im Schriftsatz ON 21 im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu beachten sei. Mit anderen Worten sage das Obergericht selbst, dass das Vorbringen im Schriftsatz ON 21 geprüft werden müsse (aber nicht jetzt, sondern ein bisschen später). Wäre zudem die Rechtskraft des angefochtenen Landgerichtsbeschlusses abgewartet worden, wäre das Vorbringen im Schriftsatz ON 21 für eine Wiederaufnahme tauglich gewesen. All dies mache aber überhaupt keinen Sinn. Wieso sollten die Beschwerdeführerinnen ein Vorbringen erst später erstatten dürfen, damit dieses Vorbringen geprüft werde? Wieso solle dieses Vorbringen nicht schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom Gericht geprüft werden? Die Argumentation des Obergerichtes führe zu nichts anderem, als der Einleitung eines Zwischenverfahrens, nämlich eines Wiederaufnahmeverfahrens, und zur verzögerten Abwicklung des Rechtshilfeverfahrens. Einen nachvollziehbaren, sachlichen Grund hierfür gebe es nicht.
9.5. Das Obergericht bringe in der Gegenausführung vor, die Kritik in der StGH-Beschwerde betreffend Begründung der Befristung sei unverständlich, da die Beschwerdeführerinnen diesen Punkt in ihrer Beschwerde ans Obergericht nicht einmal aufgegriffen hätten.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ans Obergericht die Nichtbefristung des Landgerichtsbeschlusses nicht rügten. Dies heisse aber nicht, dass das Obergericht von Amtes wegen eine Entscheidung treffen dürfe, ohne diese zu begründen.
Eine Begründung wäre aber notwendig gewesen, um darzulegen, weshalb die vom Obergericht gesetzte Frist von zwei Jahren so lang und nicht kürzer sei. An einer solchen Begründung hätten die Beschwerdeführerinnen gerade deshalb besonderes Interesse gehabt, weil es bei einer befristeten Beschlagnahmeverfügung faktisch nicht mehr möglich sei, innerhalb der gesetzten Frist die Beschlagnahme neuerlich gerichtlich überprüfen zu lassen. Demgegenüber seien die Gerichte bei einer unbefristeten Beschlagnahmeverfügung faktisch eher bereit, auf einen Aufhebungsantrag der Betroffenen nach einem gewissen Zeitablauf einzutreten.
9.6. Das Obergericht bringe in seiner Gegenausführung vor, der Verweis auf die Entscheidung des Obergerichtes vom 12. März 2003 zu 12 Rs 2002.269 sei wegen der Fallverschiedenheit nicht weiter relevant.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Die diesbezügliche Begründung hätte das Obergericht in seinem eigenen Beschluss aufführen müssen. Da es dies nicht getan habe und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen in ihrer StGH-Beschwerde offensichtlich für berechtigt halte, versuche es nun, die Begründung nachzuholen. Es sei aber nicht Sinn und Zweck einer StGH-Beschwerde, erst dadurch die belangte Behörde zu bewegen, ihre Entscheidungen verfassungskonform zu begründen.
Wenn das Obergericht nunmehr argumentiere, § 97 StPO lasse sogar die Beschlagnahme von zufällig gefundenen, in anderem Zusammenhang stehenden Gegenständen zu, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Prinzipien des Rechtshilfeverfahrens, wie in der StGH-Beschwerde vom 21. März 2006 dargelegt, der landesinternen Bestimmung von § 97 StPO vorgingen.
10. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 erstatteten auch die Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. eine Gegenäusserung, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
10.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müssten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit haben, sich zu den Gegenausführungen des Obergerichts äussern zu können (Steck-Risch u.a. gegen Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Beschwerde Nr. 63151/00). Nichts anderes sei auch aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes abzuleiten (StGH 2003/91, Urteil vom 28. September 2004).
10.2. Das Obergericht führe aus, dass der Umstand, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht vom Attorney General, sondern vom U.S. Department of Justice gestellt worden sei, gemäss dem Vertrauensgrundsatz auf ein klares Vertretungsverhältnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens schliessen lasse.
Dem sei entgegenzuhalten, dass aus dem Rechtshilfeersuchen eben kein solches Vertretungsverhältnis hervorgehe. Das Rechtshilfeabkommen mit den USA selbst sehe aber lediglich die Zuständigkeit des Attorney General vor und, wenn dieser nicht selbst Urheber des Ersuchens sei, dass nur eine von diesem bestimmte Person als Urheber eines Rechtshilfeersuchens im Sinne des Abkommens in Frage komme. Gerade dies sei aber nicht aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlich und die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens würde völlig sinnentleert, wenn einzig der Vertrauensgrundsatz angewendet würde und man eben nur darauf vertraute, es werde schon die zuständige Person das Rechtshilfeersuchen erlassen haben.
Eine solche Anwendung des Vertrauensgrundsatzes würde dem Abkommen zuwiderlaufen und stellte einen willkürlichen Akt dar. Wenn das Obergericht erst jetzt Erklärungen zu seiner Begründung abgebe, weshalb es der Rüge der Beschwerdeführerinnen keine Beachtung geschenkt habe, leide der Beschluss ON 24 offensichtlich an einem Begründungsmangel.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Obergericht in seiner Gegenausführung widersprüchlich argumentiere. Einerseits konzediere es, dass "das Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten von einer nicht vertretungsbefugten Institution gestellt wurde". Wenn aber das Obergericht selbst die Ansicht vertrete, dass das Rechtshilfeersuchen nicht von einer vertretungsbefugten Institution gestellt worden sei, so hätte es der Rüge der Beschwerdeführerinnen stattgeben und die Vorinstanz mit zusätzlichen Nachforschungen beauftragen müssen. Die Beschlagnahmebeschlüsse ON 4 und ON 6 hätten jedenfalls nicht aufrechterhalten werden dürfen. Andererseits berufe sich das Obergericht auf die "bisherigen Erfahrungen mit Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten". Diese Erfahrungen seien den Beschwerdeführerinnen nicht bekannt und das Obergericht unterlasse es auch, in seiner Gegenausführung, diese "bisherigen Erfahrungen" näher darzustellen (dies wohl zu Recht, denn eine Darstellung in der Gegenausführung wäre jedenfalls verspätet und der Beschluss ON 24 leide diesbezüglich offensichtlich auch an einem weiteren Begründungsmangel).
Die Auffassung des Obergerichts, dass die Abklärung der Zuständigkeiten für die Phase des Ausfolgungsverfahrens aufgehoben werden könne, widerspreche der ständigen Rechtsprechung. Was für das ERHÜ gelte, gelte auch für das Abkommen mit den USA. Mit anderen Worten könne Rechtshilfe nur geleistet werden, wenn die Abkommensvoraussetzungen erfüllt seien. Hierzu gehöre offensichtlich, dass das Ersuchen von der zuständigen Behörde gestellt worden sei (Verweis auf LES 2004,239 (OGH); StGH 2005/35, Urteil vom 6. Februar 2006, Erw. 4.2). Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens gehöre offensichtlich nicht in die Phase des Ausfolgungsverfahrens ("Im Ausfolgungsverfahren ist demgemäss nur zu prüfen, ob - ausgehend vom Rechtshilfeersuchen - die beschlagnahmten Unterlagen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Zusammenhang stehen", Beschluss des Obersten Gerichtshofs 14. Februar 2002, 11 RS.2001.128, LES 2002, 293). Nur schon denklogisch ergebe sich, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens (wozu auch die Zuständigkeitsfrage gehöre) ganz zu Beginn des Verfahrens respektive überhaupt vor der durch Dritte wahrnehmbaren Eröffnung eines Verfahrens zu erfolgen habe, weil eben nur aufgrund eines zulässigen Rechtshilfeersuchens die "Phase des Sicherungsverfahrens" beginnen könne. Wenn das Obergericht nun die Zulässigkeitsüberprüfung sogar in die "Phase des Ausfolgungsverfahrens" verschieben möchte, so zäume sie das Pferd vom Schwanz her auf. Ohne zulässiges Rechtshilfeersuchen gebe es keine Sicherungsmassnahmen (wie hier die Beschlagnahmebeschlüsse ON 4 und ON 6) und schon gar keine Ausfolgung. Das Obergericht führe weder im Beschluss ON 24 noch in seiner Gegenausführung vom 24. April 2006 an, mit welcher Berechtigung die Zulässigkeitsfrage in einen späteren Verfahrensabschnitt verschoben werden solle. Es würden keine Umstände angeführt wie z.B. die besondere Dringlichkeit von Beweissicherungsmassnahmen oder ähnliches, was unter Umständen eine spätere Prüfung rechtfertigen könnte. Tatsächlich lägen denn auch überhaupt keine Umstände vor, die eine "verkehrte" Abfolge des Verfahrens rechtfertigen könnten.
10.3. Die Ausführungen des Obergerichts, mit denen es darlege, weshalb auf den Schriftsatz vom 16. Januar 2006, ON 21, nicht einzugehen gewesen sei, müssten im Zusammenhang mit den vorstehenden Überlegungen zum korrekten Verfahrensablauf gesehen werden.
Das Obergericht argumentiere mit Spitzfindigkeiten, die es nicht davon entlasten könnten, bestimmte Gegenstände im Straf- oder Rechtshilfeverfahren von Amtes wegen aufzugreifen. Die Frage, ob ein gültiges Rechtshilfeersuchen vorliege und ob sonstige, von Amtes wegen zu berücksichtigende Umstände (mittlerweile) bekannt geworden seien, welche die Rechtshilfe unzulässig werden liessen, habe das Obergericht im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung von sich aus aufzugreifen. Der Schriftsatz vom 16. Januar 2006 (ON 21) sei somit im Zusammenhang mit diesem von Amtes wegen zu betreibenden Wahrheitsfindungsprozess zu sehen. Hätten die Beschwerdeführerinnen die mit ON 21 dargelegten Gründe, weshalb die Rechtshilfe nicht zu gewähren sei, auf andere Weise dem Erstgericht zur Kenntnis gebracht oder sonstwie für eine Aufnahme dieser Vorbringen in den gegenständlichen Akt gesorgt, so hätte das Obergericht dies ebenso wenig ignorieren können, wie es den Schriftsatz vom 16. Januar 2006, ON 21, habe ignorieren dürfen, obwohl dieser erst nach Ablauf der Frist des § 241 StPO eingereicht (aber noch vor der Entscheidung des Obergerichts) worden sei. Die Haltung des Obergerichts, um dies mit seinen Worten zu beschreiben, sei als "unnötig verzögernde Spitzfindigkeit" zu sehen und stelle einen überspitzten Formalismus dar, der den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und insbesondere auch das Recht auf wirkungsvolle Beschwerdeführung untergrabe und (weniger strikte zu verstehende) formale Vorschriften des Strafverfahrens willkürlich über die viel wichtigeren materiellen Ziele dieses Verfahrens stelle. Hinzuweisen bleibe auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (in Anlehnung an den EGMR) zu den Fristen der StPO im Lichte übergeordneter Ziele des Strafverfahrens und der durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Grundrechte, LES 2002, 243. Im Übrigen sei auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels insofern nicht verletzt, als erstens binnen der 14-tägigen Beschwerdefrist die Beschwerde ON 15 eingebracht worden sei und mit ON 21 am 16. Januar 2006, also nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist, lediglich zwischenzeitlich neu den Beschwerdeführerinnen bekannt gewordene Umstände dem Obergericht (respektive "zu Handen des Strafaktes") mitgeteilt worden seien, die durch die Gerichte - und zu jenem Zeitpunkt durch das angerufene Obergericht - von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen seien.
10.4. Das Obergericht führe aus, dass der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Entscheidung des Obergerichts vom 25. März 2003, 12 RS.2002.269 unerheblich sei und der gegenständliche Beschluss keine Praxisänderung darstelle. Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen seien "nämlich die begehrten Beweismittel nicht etwa taxativ aufgezählt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen [worden], dass sich die Beweismittelsuche nicht bloss auf die demonstrative Aufzählung im Rechtshilfeersuchen zu beschränken habe." Das Obergericht verweise dabei auch auf § 97 StPO.
Damit stelle das Obergericht offensichtlich einzig auf den Inhalt des Rechtshilfeersuchens ab und stelle diesen über die zur Rechtshilfe entwickelten Grundsätze (z.B. Übermassverbot, Verhältnismässigkeitsprinzip, Spezialitätsgrundsatz etc.) und sogar über das Abkommen mit den USA selbst. Das Abkommen sehe nämlich in Art. 4 Abs. 2 und 3 im Detail vor, welche Gegenstände Rechtshilfeersuchen zu enthalten hätten. Dabei könne keine Rede davon sein, dass das Abkommen demonstrative Aufzählungen, beispielhafte Nennung von Beweismitteln etc. zulassen würde oder dass "hinsichtlich der Auslegung des Umfanges des Rechtshilfebegehrens ein grosszügiger Massstab anzulegen" sei. Im Gegenteil, indem das Obergericht diese Auffassung vertrete, stelle es sich nicht nur gegen den Abkommensinhalt selbst, sondern auch gegen die von ihm (mit-)entwickelten und bislang hervorgehobenen und respektierten Grundsätze der Rechtshilfegewährung (vgl. z.B. Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2005, 12 RS.2004.251-17 sowie Beschluss vom 28. Februar 2005 im selben Verfahren, ON 22).
Nach den bisher durch das Obergericht angewandten Massstäben komme § 97 StPO im Rechtshilfeverfahren eine andere Bedeutung als im rein inländischen Verfahren zu. Diese Auffassung sei auch vollkommen sachgerecht, da im Rechtshilfeverfahren § 97 StPO "nur" hilfsweise herangezogen werde und im Lichte der übergeordneten Bestimmungen der Rechtshilfegesetzgebung (z.B. Art. 1 RHG) und der dazu entwickelten Rechtsprechung zur Anwendung gelange. Mit anderen Worten finde § 97 StPO im gegenständlichen Kontext aufgrund der Bestimmung von Art. 5 Abs. 3 des Abkommens mit den USA Anwendung und sei folglich im Lichte der Abkommensbestimmungen und selbstverständlich auch im Rahmen der allgemeinen, zur Rechtshilfe entwickelten Grundsätze zu interpretieren. Danach gelte, dass Beschlagnahmungen und andere Beweissicherungsmassnahmen eben nur im beantragten Umfang und bezüglich beantragter Gegenstände angeordnet werden könnten und eben keine grosszügige Auslegung des Ersuchens vorgenommen werden dürfe, die dazu führe, dass letztlich gar nicht begehrte Handlungen (wie Beschlagnahmungen nicht "angeforderter" Unterlagen) vorgenommen würden.
10.5. Im Weiteren werde auf die Beschwerde samt Anträgen vom 21. März 2006 verwiesen und das Vorbringen des Obergerichts in der Gegenausführung vom 24. April 2006 bestritten.
11. Mit Schriftsatz vom 8. August 2006 wurde der Staatsgerichtshof von einem erneuten Vertreterwechsel für die Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4 von der Advokatur Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner, Triesen, zum nunmehrigen Rechtsvertreter Advokaturbüro Dr. Wilhelm & Partner unterrichtet.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 30. Januar 2006 zu 12 RS 2005.117-24 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 2004/32, können jedoch nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der StGH-Rechtsprechung zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückweisungsentscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall ist ein Beschluss über eine Urkundenbeschlagnahmung in einem Rechtshilfeverfahren Anfechtungsobjekt. Dieser Beschluss schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK geltend, weil ihnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Äusserungen der Staatsanwaltschaft zu ihrer Beschwerde ON 15 und zum Schriftsatz ON 21 zu äussern.
Der Staatsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass ein Beschwerdeführer die Gelegenheit haben muss, sich zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zu einer Revisionsbeschwerde zu äussern. Der Staatsgerichtshof stützt sich dabei auf die strenge EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör des Angeklagten hinsichtlich Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft. Gemäss dieser Rechtsprechung sind selbst Gegenäusserungen, in denen die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ausführungen die Beschwerdeabweisung beantragt, dem Angeklagten zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen (StGH 2003/90, LES 2006, 89 [92, Erw. 2.3]; StGH 2003/93, Erw. 4). Angesichts dieser strengen EGMR-Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof denn auch empfohlen, dass die Staatsanwaltschaft von vornherein auch auf einen Abweisungsantrag verzichtet, wenn sie nicht die Absicht hat, diesen näher zu begründen (StGH 2004/67, Erw. 5; StGH 2004/78, Erw. 2.2).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die Staatsanwaltschaft im Beschwerdefall zum Inhalt der Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen tatsächlich nicht geäussert und hat auch auf einen Abweisungsantrag verzichtet, wie das Obergericht in seiner Gegenäusserung unter Verweis auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde im Antrags- und Verfügungsbogen sowie auf die beiden Vorlageberichte der Untersuchungsrichterin in ON 18 und 19 festhält.
Entsprechend kann auch nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw. der Strassburger Organe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und auf wirksame Beschwerdeführung (Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 43 LV, Art. 6 und 13 EMRK) geltend, weil das gegenständliche Rechtshilfeersuchen unzulässigerweise vom U.S. Department of Justice und nicht vom Attorney General gestellt worden sei.
3.1. Im Lichte des Anspruchs auf den ordentlichen Richter bzw. auf wirksame Beschwerdeführung machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass das Obergericht ihre Rüge, dass das Rechtshilfeersuchen entgegen den Bestimmungen des bilateralen Rechtshilfevertrages nicht vom Attorney General, sondern vom U.S. Department of Justice gestellt worden sei, nicht abschliessend geprüft, sondern diese Prüfung ins Ausfolgungsverfahren verwiesen habe.
Dem ist hier nur entgegenzuhalten, dass das Obergericht auf diese Frage - wie gleich auszuführen sein wird - durchaus in verfassungskonformer Weise eingegangen ist und den Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Klärung im Ausfolgungsverfahren nur ergänzend ("ohnehin noch") gemacht hat. Es handelt sich bei diesem Verweis auf das Ausfolgungsverfahren somit nur um eine zusätzliche bzw. alternative Begründung, welche nach der StGH-Rechtsprechung keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen kann (StGH 2002/81, Erw. 2.4; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]).
3.2. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrüge ist entgegenzuhalten, dass es zunächst fraglich ist, ob die Beschwerdeführerinnen durch die allfällige Nichteinhaltung einer den bilateralen Verkehr zwischen Staaten betreffenden Zuständigkeitsvorschrift überhaupt in grundrechtlich relevanter Weise betroffen werden können. Doch hiervon abgesehen erscheint es zulässig, dass sich das Obergericht auch auf den Vertrauensgrundsatz beruft, wenn es davon ausgeht, dass jedenfalls ein stillschweigendes Vertretungsverhältnis zwischen dem Attorney General und dem Department of Justice bestehe; dies zumal diese beiden Regierungsstellen entgegen dem Beschwerdevorbringen eng verwandte Tätigkeiten ausüben und es kaum denkbar ist, dass das Department of Justice gegen den Willen des Attorney General tätig werden könnte. Es wäre ein - hier sich gewissermassen mit umgekehrtem Vorzeichen, weil zugunsten der Beschwerdeführerinnen auswirkender - überspitzter Formalismus, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen an der fehlenden schriftlichen Vollmacht des Attorney General scheitern zu lassen. Ein willkürliches Vorgehen der Rechtshilfeinstanzen ist jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Die gleichen Grundrechtsrügen sowie eine Verletzung des Anspruchs auf genügende Begründung gemäss Art. 43 LV machen die Beschwerdeführerinnen geltend, weil das Obergericht den nachträglich eingereichten Schriftsatz ON 21 nicht berücksichtigt hat.
4.1. Das Obergericht begründet sein Vorgehen primär mit der "Einmaligkeit der Beschwerde" (auch) im Strafprozess, führt hierzu aber keine Literatur oder Rechtsprechung an. Zusätzlich argumentiert das Obergericht, dass die mit dem Schriftsatz ON 21 vorgelegten neuen Tatsachen jedenfalls im Ausfolgungsverfahren zu beachten seien.
4.2. Der Argumentation des Obergerichts ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Ausfolgungsverfahren gemäss der expliziten Regelung in Art. 55 Abs. 4 RHG, aber auch in analoger Anwendung von § 98 StPO grundsätzlich der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen vorbehalten ist und dabei nicht erneut die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe aufgeworfen werden soll (siehe OGH-Beschluss vom 11. Februar 2002, 11 Rs 2001.128, LES 2002, 293 [296 f.]). Eine andere - hier nicht zu beantwortende - Frage ist allerdings, ob erst nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens bekannt gewordene neue Tatsachen nicht doch zumindest im Ausfolgungsverfahren geltend gemacht werden können sollen, oder ob das Beweissicherungsverfahren in einem solchen Fall tatsächlich wieder aufgenommen werden müsste.
4.3. Im Beschwerdefall sind die neuen Tatsachen aber vor Abschluss des Beweissicherungsverfahrens, wenn auch erst im Rechtsmittelstadium bekannt geworden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es in dieser Konstellation aus den folgenden Gründen nicht haltbar, dass das Obergericht diese neuen Tatsachen nicht beachtet hat:
Die vom Obergericht geltend gemachte Einmaligkeit der Beschwerde muss auch im Strafverfahren jedenfalls insoweit gelten, als nach der Erhebung einer Beschwerde nicht noch weiteres Vorbringen "nachgeschoben" werden kann, welches auch schon im Rahmen der Beschwerde hätte geltend gemacht werden können. In diesem Zusammenhang ist auch das Argument des Obergerichts, dass ansonsten die Beschwerdefrist unterlaufen würde, gerechtfertigt. Bei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbaren und somit vom Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in die Beschwerde aufgenommenen neuen Tatsachen muss es aber zumindest im Rechtshilfeverfahren möglich sein, dass der Beschwerdeführer diese in einem ergänzenden Schriftsatz noch geltend macht, solange das Obergericht noch nicht entschieden hat.
Dies alles ist zwar weder im Rechtshilfegesetz noch in der Strafprozessordnung geregelt - dies im Gegensatz etwa zu § 114 Abs. 2 öStPO, wonach die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen neue Tatsachen zu berücksichtigen hat (siehe Tipold im Wiener StPO-Kommentar, 31. Lfg. Wien 2004, Rz 22 - 24 zu 1, 114).
In Liechtenstein besteht insoweit eine Regelungslücke, welche verfassungskonform zu schliessen ist, da es anderenfalls jedenfalls im Rechtshilfeverfahren zu unsinnigen verfahrensökonomischen Leerläufen und zu einer überspitzt formalistischen Anwendung des Verfahrensrechts käme. Die Schliessung dieser Regelungslücke erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Analogieschluss bzw. die Lückenfüllung im Strafprozessrecht anders als im materiellen Recht zulässig ist (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Für das Rechtshilfeverfahren kommt hinzu, dass es sich hierbei trotz der subsidiären Anwendbarkeit der Strafprozessordnung gemäss Art. 9 RHG um kein echtes Strafverfahren, sondern seiner Funktion nach eher um ein Verwaltungsverfahren, jedenfalls um ein Verfahren "sui generis" handelt (siehe StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1] mit Literaturnachweisen). Aus dieser Überlegung rechtfertigt sich im Rechtshilfeverfahren eine weniger formstrenge Anwendung der Strafprozessordnung.
4.4. Insgesamt verstösst aus diesen Erwägungen die Rechtsauffassung des Obergerichts, wonach es neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu berücksichtigen habe, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gegen das aus dem Willkürverbot abzuleitende Verbot des überspitzen Formalismus (vgl. StGH 1999/10, Erw. 2; sowie StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]).
4.5. Der Beschwerde war somit schon aus diesem Grund Folge zu geben und die Beschwerdesache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun zu entscheiden haben, ob es die mit Schriftsatz ON 31 geltend gemachten neuen Tatsachen selbst berücksichtigen oder die Sache an das Erstgericht zur selbständigen Prüfung zurückverweisen will. Dabei wird die Urkundenbeschlagnahmung einstweilen aufrechterhalten bleiben können, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Zweck der Massnahme vereitelt würde. Dem steht auch die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte StGH-Entscheidung 2005/35 nicht entgegen. Denn dort wurde die Aufrechterhaltung einer Urkundenbeschlagnahmung deshalb als verfassungswidrig qualifiziert, weil hinsichtlich der betroffenen Urkunden die Rechtshilfegewährung definitiv unzulässig war. Im Beschwerdefall wird dagegen die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung von den Rechtshilfeinstanzen unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen erneut zu prüfen sein.
5. Eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird zudem geltend gemacht, weil das Obergericht zum Beschwerdevorbringen, dass der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 7 Abs. 1 RHV vom Landgericht und nicht vom Ressort Justiz der Regierung anzubringen sei, lediglich ausgeführt habe, dass dieser Vorbehalt nicht im Beweissicherungsverfahren, sondern erst im Ausfolgungsverfahren anzubringen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Gericht nur jene Fragen zu entscheiden hat, welche im jeweiligen Verfahren zur Entscheidung anstehen. Nachdem das Obergericht die von den Beschwerdeführerinnen auch gar nicht bekämpfte Rechtsauffassung vertritt, dass der Spezialitätsvorbehalt erst im anschliessenden Ausfolgungsverfahren anzubringen ist, war es auch nicht verpflichtet, diese Frage im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden. Im Übrigen werfen die Beschwerdeführerinnen in der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde dem Obergericht ja ansonsten mehrfach vor, dass es die erforderliche klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Verfahren zu wenig beachte.
6. Im Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und auf Beschwerdeführung (Art. 13 und 31 LV, Art. 6 und Art. 13 EMRK) geltend.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass das Obergericht die von ihm vorgenommene Befristung der unbefristeten Landgerichtsbeschlüsse ON 4 und 6 auf zwei Jahre ohne nähere Begründung vorgenommen habe.
6.2. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das neben der Begründungspflicht ebenfalls in Art. 43 LV enthaltene Beschwerderecht hierzu keinen eigenständigen Grundrechtsschutz bietet, sodass auf eine entsprechende Prüfung verzichtet werden kann (siehe StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]).
6.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hält das Obergericht zu Recht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen die fehlende Befristung in ihrer Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss nicht einmal geltend gemacht hätten. Denn dieser Umstand hat sehr wohl einen Einfluss auf den im Lichte von Art. 43 LV erforderlichen Minimalumfang der Begründung. Naheliegenderweise hat sich eine Beschwerdeinstanz primär mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Entsprechend wäre es nicht angegangen, dass das Obergericht die Dauer der Beschlagnahmung nicht näher begründet hätte, wenn die Beschwerdeführerinnen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit einer kürzeren Befristung gemacht hätten. Zudem ist zu beachten, dass - anders als in § 97a StPO betreffend Vermögenssperren - in der Beschlagnahmungen von Gegenständen betreffenden StPO-Bestimmung § 96 eine solche Befristung fehlt. Zwar sieht Art. 58 RHG generell eine Befristung sowohl für Beschlagnahmebeschlüsse gemäss § 96 als auch gemäss § 97a StPO vor. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer Urkundenbeschlagnahmung der Grundrechtseingriff (nämlich die Verletzung der Geheimsphäre bzw. des Hausrechts) primär mit der Vornahme der Beschlagnahmung erfolgt und der Dauer der Beschlagnahmung nicht das gleiche Gewicht zukommt wie bei einer Vermögenssperre, bei welcher die Schwere des Eingriffs in das betroffene Grundrecht (hier der Eigentumsgarantie) entscheidend von der Dauer der Sperre abhängt. Bei einer Zusammenschau der erwähnten RHG- und StPO-Bestimmungen erscheint es somit vertretbar, an die Begründung der Befristung im Rechtshilfeverfahren bei Beschlagnahmungen gemäss § 96 StPO weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei einer Anordnung gemäss § 97a StPO.
Auch ist dem Obergericht zuzustimmen, wenn es in seiner Gegenäusserung darauf hinweist, dass der von den Beschwerdeführerinnen angeführte StGH-Fall 2005/23 nicht direkt auf den Beschwerdefall anwendbar sei. Denn jener Fall betraf die Sicherstellung von Vermögenswerten, während es im Beschwerdefall um die Beschlagnahmung von Urkunden geht. Dem Obergericht ist auch zuzustimmen, wenn es in seiner Gegenäusserung ausführt, dass der sehr komplexe Beschwerdefall ohne weiteres nahe lege, dass mit einer Verfahrensdauer bis zur Rechtskraft des Ausfolgungsverfahrens von bis zu zwei Jahren zu rechnen sei.
6.4. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es vertretbar, dass das Obergericht für die offensichtlich sachgemässe Befristung des Beschlagnahmebeschlusses auf zwei Jahre keine nähere Begründung gegeben hat; dies auch in Anbetracht dessen, dass das grundrechtliche Begründungserfordernis gemäss der StGH-Rechtsprechung nur eine Minimalgarantie darstellt (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]).
7. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen sowohl als Verstoss gegen die Begründungspflicht und das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV als auch gegen das Recht auf Wahrung der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV und Art. 8 EMRK geltend, dass das Obergericht nur eine Scheinbegründung dafür gegeben habe, weshalb sich aus dem Rechtshilfeersuchen ein die erfolgte Urkundenbeschlagnahmung rechtfertigender Verdacht ergebe.
7.1. Im Beschwerdefall geht es darum, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Tatsache, dass sie von im amerikanischen Strafverfahren Beschuldigten wirtschaftlich beherrscht werden, in die erfolgten Beschlagnahmungen einbezogen wurden.
Der Staatsgerichtshof hat in der StGH-Entscheidung 2002/77 ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Sitzgesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten an deren Aktiven diene, noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein kein Indiz für einen Zusammenhang mit Straftaten sei (StGH 2002/77, Erw. 2.2). Wenn aber, wie in der StGH-Entscheidung 2003/11 ausgeführt wird, ein Verdächtiger in eine liechtensteinische Sitzgesellschaft involviert ist, so ist die Annahme einer jedenfalls abstrakten Eignung der im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft beschlagnahmten Gründungs- und Geschäftsunterlagen zur Aufklärung der ausländischen Straftat vertretbar, wenn nicht aufgrund bestimmter Umstände eine Verwicklung von vornherein weitgehend auszuschliessen ist. In der StGH-Entscheidung 2003/11 wird aber weiter betont, dass die Rechtshilfegewährung ohne weitere Indizien nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sehr wohl problematisch sei und nur einer blossen Willkürprüfung standhalten könne. Eine Prüfung im Lichte eines speziellen Grundrechtes, so gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, müsste in einem solchen Fall anders ausfallen (StGH 2003/11, Erw. 3.5).
Im Beschwerdefall ist eine solche spezifische Grundrechtsrüge, nämlich des Rechts auf Geheimnisschutz nach Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 EMRK, erfolgt. Entsprechend der erwähnten StGH-Rechtsprechung ist es deshalb erforderlich, dass noch ein zusätzlicher Bezug der Beschwerdeführerinnen zu den ausländischen Straftaten erstellt werden kann. An diesen Bezug sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen.
Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, dass eine Vielzahl ausländischer Sitzgesellschaften, darunter auch zumindest eine im Rechtshilfeersuchen explizit genannte liechtensteinische Sitzgesellschaft (Me Ltd., Vaduz) gezielt eingesetzt wurden, um Erträge aus dem den Beschuldigten zur Last gelegten Lotteriebetrug zu verstecken bzw. zu waschen. Da somit der Einbezug von Sitzgesellschaften eine zentrale Rolle im deliktischen Plan spielte und in diesem Zusammenhang auch spezifische Bezüge zu Liechtenstein bestehen, genügt dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes als zusätzliches Indiz dafür, dass allenfalls auch weitere von Beschuldigten beherrschte liechtensteinische Sitzgesellschaften wie eben die Beschwerdeführerinnen für kriminelle Zwecke missbraucht wurden.
Demnach bestand auch hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen ein genügender Verdacht, um diese in die erfolgten Urkundenbeschlagnahmungen einzubeziehen, sodass insoweit kein unverhältnismässiger Eingriff in deren Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt.
7.2. Indessen wurde das Recht der Beschwerdeführerinnen auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt. Denn wie die hier gemachten Erwägungen zeigen, liegt es nicht auf der Hand, dass auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen ein solcher genügender Verdacht besteht, obwohl sie im Rechtshilfeersuchen nicht genannt werden. Es genügt deshalb nicht, wenn das Obergericht hierzu nur "auf den Inhalt des gesamten Ersuchens" verweist, woraus sich genügend Anhaltspunkte dafür ergäben, "dass die von der rechtshilfeersuchenden Behörde gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verdachtslage plausibel sind" (Obergerichtsbeschluss ON 24, 18).
Diesem Grundrechtsverstoss kommt aber für den weiteren Verfahrensverlauf keine besondere Bedeutung mehr zu, da sich der lapidare Hinweis des Obergerichts, dass sich der genügende Verdacht auch im Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aus der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ergebe, aufgrund der gemachten Erwägungen im Ergebnis als richtig erweist.
8. Die Beschwerdeführerinnen machen mit den gleichen Grundrechtsrügen auch geltend, dass das Landgericht in seinem Beschluss ON 6 über die Anträge des Rechtshilfeersuchens hinausgegangen sei und dass das Obergericht dies geschützt habe.
8.1. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
Wie erwähnt gilt bei der Anwendung von Strafprozessbestimmungen im Gegensatz zum materiellen Strafrecht das besonders strenge Gesetzmässigkeitserfordernis des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK nicht. Somit sind im Bereich des Strafverfahrens auch Analogieschlüsse zulässig.
Umso mehr muss es bei der Anwendung der Strafprozessordnung auf Rechtshilfeverfahren zulässig sein, die von der ersuchenden Behörde gestellten Anträge relativ weit zu interpretieren. Denn der Staatsgerichtshof hat, wie ebenfalls erwähnt, schon mehrfach betont, dass das Rechtshilfeverfahren trotz des Rückgriffs auf die strafrechtlichen Verfahrensnormen kein eigentliches Strafverfahren ist, da es eben nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens dient. Der Staatsgerichtshof hat hinsichtlich dieser bloss unterstützenden Funktion auch auf den klaren Gesetzeswortlaut hingewiesen: Gemäss Art. 1 RHG(alt) dient das Rechtshilfegesetz "der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen"; das neue Rechtshilfegesetz umschreibt die Rechtshilfe als "jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird" (Art. 50 Abs. 3 RHG i.d.F. LGBl. 2000/15; ausführlich hierzu StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1] mit Verweis auf Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, 9 f., No. 8 sowie auf Benedikt Marxer, Vor- und Nachteile eines Strafrechtshilfegesetzes, in: Liechtenstein-Seminar 1988, Vaduz 1989, 101 [103], welcher das Strafrechtshilfeverfahren als ein "Verfahren sui generis" qualifiziert).
Auch der blosse Hilfscharakter des Rechtshilfeverfahrens für ein ausländisches Strafverfahren spricht für eine eher grosszügige Auslegung von Rechtshilfeersuchen. In der von den Beschwerdeführerinnen erwähnten StGH-Entscheidun-gen 2002/51 und 63 führte der Staatsgerichtshof zwar aus, dass ein Tätigwerden der ersuchten Behörde über die Rechtshilfeanträge hinaus nicht zulässig sei. Gleichzeitig betonte der Staatsgerichtshof aber, dass entsprechende Hinweise und Rückfragen bei der ersuchenden Behörde ohne weiteres möglich und zur Vermeidung von unnötigen Verfahrensleerläufen auch angezeigt seien. Entsprechend dieser die Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens unterstreichenden Erwägungen des Staatsgerichtshofes muss es aber auch zulässig sein, ein Rechtshilfeersuchen grosszügig zu interpretieren, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht.
Eine solche grosszügige Praxis erscheint auch rechtsvergleichend gerechtfertigt. So erachtet das schweizerische Bundesgericht im Ergebnis auch nicht explizit verlangte Rechtshilfemassnahmen als zulässig, sofern diese für das ausländische Strafverfahren nützlich erscheinen (BGE 122 II 367 [371 Erw. 2c]; siehe hierzu auch Robert Zimmermann, a.a.O., 368, No. 478). Auch wenn diese Bundesgerichtspraxis in der Literatur teilweise als zur large kritisiert wird (Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel etc. 2001, 275 f. Rz 409), erscheint es gerade für einen auf die internationale Kooperation besonders angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein nicht angezeigt, die Rechtshilfepraxis wesentlich restriktiver als im Ausland zu handhaben (siehe StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]).
Aufgrund dieser Erwägungen ist es zulässig, dass im Beschwerdefall auch Urkunden der Beschwerdeführerinnen als im Rechtshilfeersuchen nicht explizit bezeichnete Sitzgesellschaften beschlagnahmt wurden, zumal sich, wie schon ausgeführt, der Verdacht rechtfertigt, dass sie in die kriminellen Machenschaften der an ihnen wirtschaftlich Berechtigten einbezogen wurden.
8.2. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführerinnen weiter eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da sie darauf hingewiesen hätten, dass sich das Landgericht nicht an die bisherige Obergerichtsrechtsprechung gehalten habe; trotzdem sei das Obergericht auf diese Argumentation gar nicht eingegangen. In seiner Gegenäusserung führt das Obergericht aus, dass im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Beweismittelsuche nicht bloss auf die im Ersuchen erfolgte demonstrative Aufzählung zu beschränken habe. Insoweit weiche der Beschwerdefall von den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ab.
Den Beschwerdeführerinnen ist zuzustimmen, dass das Obergericht im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht auf ihr ausdrückliches einschlägiges Vorbringen hätte eingehen müssen. Es ist auch richtig, dass das Nachschieben einer Begründung in der Gegenäusserung des Obergerichts im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Begründungsmangel grundsätzlich nicht beheben kann. Doch auch diese Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht wird für das weitere Verfahren faktisch ohne Folgen bleiben, da sich die vom Obergericht geschützte grosszügige Rechtshilfepraxis im Beschwerdefall materiell als verfassungskonform erweist.
9. Aus all diesen Erwägungen war der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
10. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtssprechungs- und Literaturnachweisen). Der von den Beschwerdeführerinnen angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend zu reduzieren. Für die von den Beschwerdeführerinnen zusätzlich zur Verfassungsbeschwerde eingebrachten Stellungnahmen zur Gegenäusserung des Obergerichts war kein Kostenersatz zu gewähren, da eine solche Duplik im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen ist; hieran ändert nichts, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass es einer Beschwerdepartei im Verfassungsbeschwerdeverfahren freigestellt sein muss, zur Gegenäusserung der belangten Behörde (oder gegebenenfalls auch der Gegenpartei) noch mit gesondertem Schriftsatz Stellung zu nehmen.
Auf der Basis des reduzierten Streitwertes von CHF 20'000.00 ergeben sich somit vom Staat zu ersetzende Rechtsvertreterkosten der Beschwerdeführerinnen zu 1., 2. und 3. von CHF 1'498.00 für die Verfassungsbeschwerde, CHF 374.50 für den 25%-igen Streitgenossenzuschlag sowie CHF 142.30 für die Mehrwertsteuer; schliesslich ist auch die geleistete Eingabegebühr von CHF 140.00 zu ersetzen, was einen Gesamtbetrag von CHF 2'154.80 ergibt.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. Oktober 2006