§ 50 JN
Da geltend gemachte Ansprüche an Aktientiteln als vermögensrechtliche Ansprüche qualifiziert werden können und da die Forderungen des Beschwerdeführers (Lohn- bzw. Honorarforderungen) gegenüber zweier liechtensteinischer Aktiengesellschaften als Vermögen des Schuldners betrachtet werden können, ist hier unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 50 JN der Gerichtsstand des Vermögens zu bejahen.
Die Formulierung des Gerichtsstands des Vermögens gemäss § 50 JN setzt nicht voraus, dass die geltend gemachte Forderung in das vorhandene Vermögen vollstreckt werden können muss.
Der Umstand, dass ein Anspruch an liechtensteinischen Aktientiteln zur Diskussion steht, begründet eine hinreichende Nähebeziehung zu Liechtenstein, aufgrund dessen die Annahme der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit nicht willkürlich ist.
StGH 2006/16
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A K
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: F H
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 1. Februar 2006,02CG.2005.163-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 1. Februar 2006 zu 02 CG.2005.163, ON 21, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von CHF 2'260.00 binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 10. Juni 2005 an das Landgericht hat der Kläger und Beschwerdegegner vorgebracht, der Beklagte und Beschwerdeführer sei im titellosen Besitz konkret angeführter Aktien der E Aktiengesellschaft in Triesen sowie der EE Aktiengesellschaft, Triesen.
Der Kläger begehrte die Herausgabe dieser Aktien und die Feststellung, dass der Beklagte nicht Aktionär der beiden Aktiengesellschaften sei und auch niemals deren Aktionär gewesen sei.
Die Zuständigkeit stützte der Kläger auf Art. 114 PGR sowie auf § 50 JN. Gegenstand des Verfahrens sei die Mitgliedschaft bei den erwähnten Aktiengesellschaften. Ausserdem habe der Beklagte als Verwaltungsrat Honoraransprüche gegenüber den beiden Aktiengesellschaften, sodass er Vermögen im Inland besitze.
Der Beklagte hat die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des Landgerichtes erhoben und dies damit begründet, dass der Wohnsitz des Beklagten massgebend sei. Es liege keine Streitigkeit zwischen einer Verbandsperson und einem ihrer Mitglieder vor. Zum Vermögensgerichtsstand wurde eingewendet, dass der Kläger gar nicht vorgebracht habe, der Beklagte habe im Inland Vermögen. Der Kläger habe auch keine Lohn- oder Honorarforderungen des Beklagten gegenüber den beiden Aktiengesellschaften geltend gemacht. Zudem könne ein allfälliges Urteil in der Schweiz nicht vollstreckt werden. In der Tagsatzung am 14. Juli 2005, in der auch über die Sache verhandelt wurde, hat das Erstgericht die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit verworfen. Der Beklagtenvertreter beantragte Beschlussausfertigung.
2. In der mit 15. Juli 2005 datierten Beschlussausfertigung hat das Erstgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er halte die verfahrensgegenständlichen Aktien in seinem Banksafe in der Schweiz. Die E Aktiengesellschaft sei eine AG nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Triesen. Der Beklagte sei Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Aus einem von ihm mit der Gesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 28. November 2002 stehe ihm gegen der Gesellschaft ein monatliches Bruttosalär in der Höhe von CHF 25'000.00 zu. Die EE AG sei ebenfalls eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Triesen. Bei ihr seien sowohl der Kläger als auch der Beklagte Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift. Dem Beklagten stünden auch gegen diese Gesellschaft Lohnansprüche und Honorarforderungen zu. Bei der E Aktiengesellschaft sei der Kläger von der Gründung an Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht gewesen. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 21. Mai 2004 sei er abberufen und am 25. Mai 2004 im Handelsregister gelöscht worden.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass nach der so genannten Indikationstheorie die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert sei, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt sei. Dies erspare aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreiche. Fehle also eine hinreichende Nähbeziehung zum Inland, sei die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Eine ausreichende Inlandsbeziehung sei zu bejahen, wenn der Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall habe der Beklagte Forderungen sowohl gegen die E AG als auch gegen die EE AG. Beide Gesellschaften hätten ihren Sitz in Liechtenstein. Der Beklagte habe demnach Forderungen und damit ein Vermögen im Inland.
Der in der Klage geltend gemachte Herausgabeanspruch sei vermögensrechtlicher Natur, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei.
Der Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 2 PGR sei nicht gegeben, da es sich bei der Herausgabe von Aktien nicht um eine Streitigkeit zwischen der Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft handle.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragte die Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass die Klage wegen Fehlens der inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen und das Verfahren einschliesslich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben werde.
Der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung den Antrag gestellt, dem Rekurs keine Folge zu geben und Kostenersatz geltend gemacht.
4. Das Obergericht hat dazu wie folgt erwogen:
Der OGH vertrete zum Vermögensgerichtsstand in ständiger Rechtsprechung die so genannte Indikationstheorie, die im Übrigen auch das Obergericht seinen Entscheidungen zugrunde lege. Solange der Staatsgerichtshof keine gegenteilige Ansicht vertreten habe, habe das Obergericht daran festgehalten, sodass sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursbeantwortung erübrigten. Darauf hinzuweisen sei auch, dass der deutsche BGH das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes bei hinreichendem Inlandsbezug ebenfalls bejahe (BGH Z 115, 90 = NJW 1991, 3092). Auch wenn das Europäische Zivilprozessrecht den Vermögensgerichtsstand zu den "unerwünschten" Gerichtsständen zähle, dürfe nicht übersehen werden, dass Liechtenstein dem Lugano-Abkommen, das diese Aussage enthalte, nicht beigetreten sei.
Die Ausführung des Erstgerichtes, eine ausreichende Inlandsbeziehung sei zu bejahen, wenn der Gerichtsstandes des Vermögens nach § 50 JN gegeben sei, stehe tatsächlich im Widerspruch zu seiner wiedergegebenen Definition der Indikationstheorie. Dem Rekurswerber sei daher beizupflichten, dass das Vorliegen von Vermögen im Inland allein den Gerichtsstand des Vermögens nicht begründen könne. Vielmehr müsse zusätzlich eine ausreichende Inlandsbeziehung vorhanden sein (FL OGH 13. Januar 2005, 09 CG 2002.63-85, 7. April 2005, 05 CG 2004.237-24).
Der Vermögensgerichtsstand stehe nur für Ansprüche zur Verfügung, die vermögensrechtlicher Natur seien. Der gegenständliche Herausgabeanspruch sei zweifellos ein vermögensrechtlicher Anspruch, da er sich auf die Herausgabe von Aktien beziehe, die auch nach der Ansicht des Rekurswerbers "vermögensrechtlich von Bedeutung" seien. Wenn aber der Rekurswerber meine, dass kein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, weil die Herausgabe von Aktienzertifikaten begehrt werde, deren Inhaber nicht der Kläger sei, werde ausser Acht gelassen, dass nicht die Herausgabe von (vermögens)wertlosen Aktien begehrt werde, sondern von Aktien, denen vermögensrechtlicher Wert zukomme.
Vermögen im Sinne des § 50 JN seien jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren. Es müsse sich dabei um einen greifbaren wirtschaftlichen Wert handeln. Ein solcher Wert fehle Gegenständen, die für andere Personen als für den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert hätten. Das Vermögen müsse dem Beklagten selbst zustehen. Eine Forderung sei Vermögen im Sinne des § 50 JN, solange sie Gegenstand des Vermögensverkehrs sein könne und solange ihre Einbringlichkeit in Zukunft noch möglich sei, selbst wenn sie mangels einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht klagbar sei, sofern sie anderweitig geltend gemacht werden könne (FL OGH 3. März 2005, 02 CG 2004.207-25).
Die Forderung des Beklagten gegenüber den beiden Aktiengesellschaften stelle ein solches Vermögen dar. Dieses Vermögen sei auch nicht derart gering, dass es mangels einer angemessenen Relation zum Streitwert nicht berücksichtigt werden könnte. Das jährliche Einkommen des Beklagten gegenüber der E AG allein betrage CHF 300'000.00.
Wenn der Rekurswerber unter Hinweis auf diese Bezüge die Ansicht vertrete, in der Klage werde keine Leistung aus einem im Inland liegenden Vermögen des Beklagten geltend gemacht, nehme er offenbar ausschliesslich auf den Gerichtsstand des Streitgegenstandes im Sinne des § 50 Abs. 1 JN Bezug ("... oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inland befindet"). Dieser Gerichtsstand sei tatsächlich nicht gegeben, wohl jedoch der Gerichtsstand des Vermögens.
Abgesehen davon, dass es bei der Beurteilung der Frage des Vermögensgerichtsstandes nicht darauf ankomme, ob ein allfälliges Urteil im Ausland vollstreckt werden könne, sei Gegenstand dieses Verfahrens auch ein Feststellungsbegehren, das ohnehin nicht vollstreckbar sei, sodass das diesbezügliche Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht zum Tragen komme.
Richtig sei, dass der Vermögensgerichtsstand nur dann zum Tragen komme, wenn der Inlandsbezug einer Rechtssache so stark sei, dass ein "objektivierbares und vernünftiges Interesse der klagenden Partei an der Prozessführung im Inland zu bejahen ist" (öOGH 4 Ob 512/94 mwN; FL OGH 13. Januar 2005, 09 CG 2002.63-85, 7. April 2005, 05 CG 2004.237-24 S. 21). Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass das Justizbedürfnis des Klägers durch eine zusätzliche Inlandsbeziehung gerechtfertigt sein müsse. Diese zusätzliche hinreichend starke Inlandsbeziehung sei jedoch im gegenständlichen Fall gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beziehe sich nämlich auf Aktien von Aktiengesellschaften, die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hätten, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Herausgabe- und Feststellungsanspruch einerseits und der im Inland befindlichen Aktiengesellschaften bestehe. Richtig werde in der Rekursbeantwortung auch darauf hingewiesen, dass der Herausgabeanspruch nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sein werde und dass auch die Beweisnähe den Inlandsbezug mitbegründe.
Es treffe zu, dass der Gerichtsstand nach § 38 JN nicht vorliege, da das Herausgabebegehren eine bewegliche Sache betreffe. Allerdings mache der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne der Herausgabe von Aktien geltend, sodass der Gerichtsstand des Vermögens vorliege.
Zusammenfassend kommt daher das Rekursgericht zum Ergebnis, dass der Kläger einerseits einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht und dass andererseits ausreichendes Inlandsvermögen (Entgeltsansprüche) und die notwendige Inlandsbeziehungen vorliegt.
Der Rekurs erwies sich daher als unberechtigt, sodass ihm ein Erfolg zu versagen war.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob der Beklagte und Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Neben formalen Ausführungen gemäss Art. 16 StGHG und einer Sachverhaltsdarstellung wird die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wie sich aus dem vierten Absatz des angefochtenen Beschlusses auf dessen
S. 3 ergebe, stelle sich der Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liege, im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt dar: Der Beschwerdegegner begehre im Zivilprozess zu 02 CG.2005.163 vom Beschwerdeführer die Herausgabe von in der Schweiz belegenen Inhaberaktien an zwei liechtensteinischen Aktiengesellschaften. Der Beschwerdeführer sei ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im schweizerischen Kanton Schwyz, nämlich in CH-8852 Altendorf. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz also im Ausland. Er sei bei den beiden in Frage stehenden liechtensteinischen Aktiengesellschaften Organ; er sei Geschäftsführer der E AG und erhalte für diese Tätigkeit von dieser Gesellschaft monatlich einen Lohn.
Im vorliegenden Fall stelle sich nur in Frage, ob für die vom Beschwerdegegner zu 02 CG.2005.16 angestrengte Klage die inländische Gerichtsbarkeit sowie die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben seien. Der Rechtsstreit über die inländische Gerichtsbarkeit und über die Zuständigkeit des Landgerichtes Vaduz also nur noch um die Bestimmung von § 50 Abs. 1 JN.
Nach § 50 Abs. 1 JN könne beim Landgericht gegen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, "wegen vermögensrechtlicher Ansprüche" dann Klage angebracht werden, "wenn sich Vermögen dieser Personen oder der mit der KIage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inlande befindet".
In Randziffer 2 des angefochtenen Beschlusses führe das Obergericht auf S. 5 zu Recht aus, dass es an der sogenannten Indikationentheorie, die vom Obersten Gerichtshof zum Vermögensgerichtstand des § 50 JN herangezogen worden sei, festhalte. In der Folge heisse es dann jedoch, dass nicht übersehen werden dürfe, dass Liechtenstein dem Lugano-Abkommen nicht beigetreten sei. Dieser Hinweis gelte dem Umstand, dass das europäische Zivilprozessrecht (nämlich das Lugano-Abkommen) den Vermögensgerichtsstand zu den "unerwünschten" bzw. zu den "exorbitanten" Gerichtsständen zähle.
Der gerade genannte Hinweis des Obergerichts stehe mit sich selbst in einem diametralen Widerspruch und bilde eine Erwägung, die - im Sinne der Willkürrechtsprechung des Staatsgerichtshofes - einer völlig unsachlichen Argumentation entspreche. Denn zu Beginn seiner Ausführungen im ersten Absatz auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses erkläre das Obergericht noch, dass es an der vom OGH angezogenen Indikationentheorie festhalte. In seinem Beschluss vom 13. Januar 2005, ON 85 zu 09 CG.2002.63 (der dem Verfahren StGH 2005/9 zugrunde liege), habe der OGH nun aber expressis verbis ausgeführt, dass der Vermögensgerichtsstand des § 50 JN ein unerwünschter bzw. ein exorbitanter Gerichtsstand sei. Diese Aussage missachte das Obergericht - obwohl es ja die vom OGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Indikationentheorie kurz zuvor auch für sich als bindend darstelle - durch den Hinweis darauf, dass Liechtenstein dem Lugano-Abkommen nicht beigetreten sei. Inwieweit das Obergericht der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Indikationentheorie und damit zu § 50 JN folgen wolle, gehe aus dieser Argumentation nicht hervor und erweise sich die Vorgehensweise des Obergerichts an dieser Stelle als widersprüchlich und als qualifiziert unsachlich.
In der Folge führe das Obergericht aus, dass der Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 JN nicht schon dann gegeben sei, wenn im Inland Vermögen (der beklagten Partei) vorhanden sei. Vielmehr müsse eine ausreichende Inlandsbeziehung vorhanden sein.
Einen Absatz weiter führe das Obergericht aus, dass das vom Beschwerdegegner geltend gemachte Herausgabe- und Feststellungsbegehren zweifellos ein vermögensrechtlicher Anspruch sei.
Selbst wenn man dem Herausgabe- und Feststellungs-Begehren des Beschwerdegegners unterstellen würde, dass es sich bei diesen beiden Begehren um vermögensrechtliche Ansprüche i.S.v. § 50 Abs. 1 JN handle, stehe die gerade genannte rechtliche Beurteilung des Obergerichts im angefochtenen Beschluss ohne irgendein Fundament da. Denn es komme nicht etwa nur darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch ein vermögensrechtlicher sei. Nachdem es sich beim Vermögensgerichtsstand des § 50 JN laut ständiger Rechtsprechung des OGH um einen unerwünschten bzw. exorbitanten Gerichtsstand handle, der einer im Ausland wohnhaften Person gegenüber grundsätzlich nicht geltend gemacht werden könne(Beschluss OGH ON 85 zu 09 CG.2002.63, S. 23, zweiter Absatz), müsse es sich (mindestens) so verhalten, dass der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch in das (im Inland befindliche) Vermögen des Beklagten vollstreckt werden könne. Alles andere würde bedeuten, dass der Vermögensgerichtsstand des § 50 Abs. 1 JN schon und immer dann gegeben wäre, wenn der Beklagte in Liechtenstein irgendein Vermögen (wie z.B. eine beliebige Forderung gegen einen beliebigen liechtensteinischen Schuldner aus Kauf, aus Tausch, aus Schenkung etc. besässe) - unabhängig davon, ob dieses Vermögen mit dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch irgendetwas zu tun hat, und unabhängig davon, ob der gegen ihn geltend gemachte Anspruch in das (im Inland befindliche) Vermögen vollstreckt werden könnte.
Genau dies sei nun aber die Konsequenz des angefochtenen Beschlusses und widerspreche genau dies der ratio legis des Vermögensgerichtsstands i.S.v. § 50 JN, der als ein unerwünschter bzw. als ein exorbitanter Gerichtsstand nur mit Zurückhaltung angewandt werden dürfe (Grundsatz der singularia non sunt extendenda). In einem diametralen Widerspruch stehe der angefochtene Beschluss an dieser Stelle aber auch zur Indikationentheorie als solcher, deren Sinn und Zweck es ja eben gerade ist, den Vermögensgerichtsstand des § 50 JN in seiner Anwendbarkeit einzuschränken - nämlich auf soIche Fälle, in denen es neben dem Vorhandensein von Vermögen im Inland noch eine zusätzliche, ausreichend starke Inlandbeziehung des Streitgegenstands oder der Streitparteien gebe.
Der angefochtene Beschluss sei mit der vom OGH aufgestellten Regel, dass der unerwünschte und exorbitante Gerichtsstand des § 50 JN gegenüber einer Person mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht gelten gemacht werden könne, nicht zu vereinbaren und erweise sich der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grund als qualifiziert unsachlich bzw. als nicht mehr zu vertreten und damit als willkürlich. Der angefochtene Beschluss stehe in einem diametralen Widerspruch zu jener ständigen Rechtsprechung des OGH, die er auf S. 5 im ersten Absatz zunächst anziehe, dann jedoch wieder fallen lasse. In anderen Worten: Dadurch, dass das Obergericht auf S. 5 im dritten Absatz des angefochtenen Beschlusses mit keinemWort darauf eingehe, dass zwischen dem im Inland befindlichen Vermögen des Beklagten einerseits und dem gegen ihn geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch andererseits eine (Vollstreckbarkeits-) Beziehung bestehen müsse, übergehe das Obergericht die vom OGH aufgestellten Grundsätze zur Anwendbarkeit des - nochmals sei es gesagt - unerwünschten und exorbitanten Vermögensgerichtsstand des § 50 JN in Fällen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland habe. Der angefochtene Beschluss erweise sich insofern als willkürlich.
Im letzten Absatz auf S. 5 sowie in den ersten beiden Absätzen auf S. 6 des angefochtenen Beschlusses führe das Obergericht (sinngemäss) aus, dass der Beschwerdeführer im Inland (d.h. im Fürstentum Liechtenstein) Vermögen habe. A.a.O. erkenne das Obergericht in den Lohnforderungen des Beschwerdeführers gegen die beiden E-Gesellschaften ein Vermögen im Gesetzessinne. Auch diese Ausführungen beruhten auf einer abwegigen rechtlichen Beurteilung im Sinne der Willkür-Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (siehe hierzu z.B. StGH 1995/28, LES 1998 S. 11). Dies sei u.a. deshalb der Fall, weil das Obergericht auch an dieser Stelle ein weiteres Mal verkenne, dass das Inland-Vermögen mit dem Inhalt des gegen den Beklagten geltend gemachten vermögensrechtliche Anspruch in irgend einer Weise zusammenhängen müsse, nämlich insofern, als der Anspruch in das Vermögen vollstreckt werden könne. Würde auf einen solchen Zusammenhang verzichtet, würde dies einer Anwendung des - gemäss Judikatur des OGH - unerwünschten und exorbitanten Vermögensgerichtsstandes des § 50 JN nachgerade Tür und Tor öffnen: Die liechtensteinische Justiz könnte für alle beliebigen vermögensrechtlichen Ansprüche in Anspruch genommen werden, wenn nur der Beklagte im Fürstentum Liechtenstein über irgendein Vermögen verfüge. Einem solchen Ergebnis habe der OGH in ständiger Rechtsprechung jedoch eben gerade einen Riegel vorgeschoben: Gestützt auf die Indikationentheorie habe der OGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eben gerade nicht irgendein Inlandvermögen den Vermögensgerichtsstand des § 50 JN begründen könne, sondern dass ein weiterer Inland-Bezug hinzutreten müsse, um eine Streitsache im Fürstentum Liechtenstein anhängig machen zu können. Diese Einschränkung sei ja eben gerade die Funktion der Indikationentheorie; Sinn und Zweck der ständigen Rechtsprechung des OGH zu § 50 JN (Indikationentheorie) sei es, die Anwendbarkeit des unerwünschten und exorbitanten Vermögensgerichtsstandes des § 50 JN einzuschränken; dies - nochmals sei es gesagt - nach dem Grundsatz, dass dieser Gerichtsstand gegenüber Personen, die in einem anderen Vertragsstaat ihren Sitz oder Wohnsitz haben, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden könne (Beschluss OGH ON 85 zu 09 CG.2002.63, S. 23, zweiter Absatz). Es komme also nicht etwa - wie dies im angefochtenen Beschluss zugrunde liege - auf die blosse Tatsache eines im Inland befindlichen Vermögens an, sondern es müsse zwischen dem Vermögen und dem geltend gemachten (vermögensrechtlichen) Anspruch eine Konnexität im Sinne eines ausreichenden Inlands-Bezugs bestehen.
Eine solche Konnexität sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auch nur ansatzweise ersichtlich: Die beiden, vom Beschwerdegegner geltend gemachten Herausgabe- und Feststellungsbegehren hätten mit dem Inlandvermögen des Beschwerdeführers, auf das die belangte Behörde abstellen wolle, nicht das Geringste zu tun. Ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen Anspruch und Vermögen bestehe nicht. Insbesondere könnten die vom Beschwerdegegner zu 02 CG.2005.163 geltend gemachten Ansprüche in das Inland-Vermögen des Beschwerdeführers gar nicht vollstreckt werden. Die Nicht-Vollstreckbarkeit bestehe dabei nicht nur faktisch (es sei unmöglich, Lohn-Forderungen des Beschwerdeführers für eine Befriedigung der Herausgabe- und Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners heranzuziehen), sondern auch juristisch: Mangels Anerkenn- und Vollstreckbarkeit eines Urteils zu 02 CG.2005.163 in der Schweiz könnte der Beschwerdegegner die von ihm geltend gemachten Ansprüche am Ort des Streitgegenstandes (dies ist die Schweiz) unter keinen Umständen durchsetzen; das liechtensteinisch-schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen versage einem liechtensteinischen Urteil, die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz dann, wenn das Urteil auf dem Vermögensgerichtsstand des § 50 JN gründe. Dies habe der OGH in seinem Beschluss vom 13. Januar 2005 auf S. 22 im zweiten Absatz klar und eindeutig gesagt und das Obenstehende ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des OGH auch sonst: LES 1/1999 hat der OGH auf S. 47 zu Recht ausgeführt, dass "die inländische Gerichtsbarkeit für die Erlassung einer Verfügung, die im Ausland vollzogen werden müsste, ... nur dann gegeben (ist), wenn die Verfügung im betreffenden Ausland auf Grund staatsvertraglicher Regelung anerkannt und vollstreckt werden kann" (Hervorhebung hinzugefügt).
Bestehe nun aber nicht auch nur der geringste Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und einem allfälligen Inland-Vermögen des Beschwerdeführers, und bestehe insbesondere keine Möglichkeit einer Voll-streckung am Ort des Streitgegenstands (dies ist die Schweiz), könne es zu einer Anwendbarkeit des § 50 JN von vornherein nicht kommen und erweise sich die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch das Obergericht als krass falsch, als stossend und in diesem Sinne als willkürlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
In den Absätzen zwei und drei des angefochtenen Beschlusses setze sich die qualifiziert unrichtige rechtliche Beurteilung des Obergerichts fort: Es verhalte sich mitnichten so, dass der Beschwerdeführer "offenbar" ausschliesslich auf den "Gerichtsstand des Streitgegenstandes im Sinne des § 50 Abs. 1 JN Bezug" genommen habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs ON 10 vom 6. September 2005 durchwegs auf den zweiten Fall von § 50 Abs. 1 JN Bezug genommen und wiederholt ausgeführt, dass weder der Gerichtsstand des mit der Klage in Anspruch genommenen Gegenstands gegeben sei, noch der Vermögensgerichtsstand im Sinne des ersten Falls von § 50 Abs. 1 JN (siehe hierzu z.B. die Randziffer 11 des Rekurses ON 10 vom 6. September 2005).
In der Folge enthalte der angefochtene Beschluss auf S. 6 im vierten Satz eine Begründung, die nicht nachvollzogen werden könne. Zum einen sei nicht ersichtlich, was das Obergericht mit seinem Hinweis auf "Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen zwischen der Schweiz und Osterreich" sagen wolle bzw. inwiefern solch bilateralen schweizerisch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen mit dem vorliegenden Fall irgendetwas zu tun haben sollten. Zum anderen beruhe die Argumentation, dass ein Feststellungsbegehren ohnehin nicht vollstreckbar sei und dass das diesbezügliche liechtensteinisch-schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen deshalb nicht zum Tragen komme, auf einer qualifiziert richtigen rechtlichen Beurteilung. Denn bei einer Antwort auf die Frage, ob der Vermögensgerichtsstand des § 50 JN gegeben sei, komme es darauf an, ob die in § 50 Abs. 1 JN enthaltenen Voraussetzungen erfüllt seien, ob zwischen dem Anspruch und dem Vermögen ein Zusammenhang bestehe und ob die geltend gemachten Ansprüche einen ausreichend grossen Inland-Bezug i.S.d. Indikationentheorie aufwiesen. Der Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsbegehrens für die Anwendung des § 50 JN oder der Indikationentheorie sei demgegenüber vollkommen unerheblich.
Auf S. 6, im letzten Absatz, sowie in den ersten drei Absätzen auf S. 7 des angefochtenen Beschlusses befasse sich das Obergericht mit der Frage, ob im vorliegenden Fall eine ausreichend starke Inlandsbeziehung gegeben sei. Das Obergericht bejahe diese Frage; und zwar u.a. mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Herausgabe- und Feststellungsanspruch des Beschwerdegegners einerseits und den "im Inland befindlichen Aktiengesellschaften" bestehe.
Es liege auf der Hand, dass es bei der Frage, ob ein ausreichend starker Inland-Bezug vorhanden sei, auf einen Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Herausgabe- und Feststellungsspruch und den "im Inland befindlichen Aktiengesellschaften" von vornherein nicht ankomme und dass die rechtliche Beurteilung des Obergerichts auch an dieser Stelle qualifiziert unrichtig sei. Gegenstand des Herausgabe- und Feststellungsbegehrens des Beschwerdegegners sei die Eigentümerschaft an Aktien, die seit vielen Jahren in einem Depot in der Schweiz lägen; im vorliegenden Fall gehe es um die Eigentümerschaft an im Ausland belegenen Inhaberpapieren. Dass diese Inhaberpapiere jeweils 75 % des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften verkörperten, die in Liechtenstein im Öffentlichkeitsregisteramt eingetragen seien, gründe keine ausreichend starke Inlandsbeziehung i.S.d Indikationentheorie und dem sei v.a. auch deshalb so, weil der Beschwerdegegner ein im Inland erstrittenes Urteil in der Schweiz überhaupt nicht anerkennen und vollstrecken lassen könnte. Der Beschwerdegegner könne dies - wie der OGH in seinem Beschluss vom 13. Januar 2005 ausgeführt habe - deshalb nicht tun, weil ein auf § 50 JN gestütztes Urteil auf der Grundlage liechtensteinisch-schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von vornherein nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig sei (Beschluss des OGH ON 58 zu 09 CG.202.63, S. 22, zweiter Absatz).
Dieser Gesichtspunkt leite zu einem weiteren Spezifikum des vorliegenden Falles über: Aufgrund der fehlenden Anerkenn- und Vollstreckbarkeit eines im Inland erstrittenen Urteils am Ort der in Frage stehenden Aktien (dies ist die Schweiz) könne der Beschwerdeführer nicht einmal ein Justizgewährungsbedürfnis im Sinne eines objektivierbaren und vernünftigen Interesses an einer Prozessführung im Fürstentum Liechtenstein geltend machen; dies gestützt auf die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss auf S. 7 im ersten Absatz zitierte ständige Rechtsprechung des OGH und - nochmals sei es gesagt - als Folge davon, dass der Beschwerdegegner die von ihm geltend gemachten Ansprüche am Belegenheitsort der in Frage stehenden Aktien (dies ist die Schweiz) unter keinen Umständen durchsetzen könnte; das liechtensteinisch-schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen würde einem entsprechenden, auf dem Vermögensgerichtsstand des § 50 JN gegründeten liechtensteinischen Urteil die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz versagen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 58 zu 09 CG.202.63, S. 22, zweiter Absatz). Ist dem aber so, liege auch unter diesem Blickwinkel keine ausreichend grosse Inlandbeziehung im Sinne der Indikationentheorie vor und es sei weder die Zuständigkeit des Landgerichts Vaduz noch überhaupt auch nur die inländische Gerichtsbarkeit i.S.v, § 24 N gegeben. Gestützt auf einen ohnehin schon unerwünschten bzw., exorbitanten Gerichtsstand (§ 50 JN) dürfe die liechtensteinische Justiz nicht für Rechtsbegehren in Anspruch genommen werden, die nicht einmal vollstreckbar seien. Für eine derart hypothetische Klagsführung wie jener des Beschwerdegegners zu 02 CG.2005.163 stehe weder der Justizgewährungsanspruch (Art. 27 Abs. 1 LV) noch die inländische Gerichtsbarkeit (§ 24 JN) zur Verfügung und die Zuständigkeit des Landgerichts Vaduz sei gemäss § 50 JN nicht gegeben. Der Beschwerdegegner habe kein vernünftiges und kein objektivierbares Interesse an einer Klagsführung im Inland. Die gegenteilige rechtliche Beurteilung des Obergerichts erweise sich auch an dieser Stelle als qualifiziert unrichtig und damit als willkürlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum ungeschriebenen verfassungsmässigen Recht des Willkürverbots.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 1. März 2006 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
7. Der Beschwerdegegner hat mit Datum 21. März 2006 eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers eingereicht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zusprechen. Auf die Ausführungen in der Gegenäusserung wird, soweit angezeigt, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
8. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 10. März 2006 auf die Erstattung einer Gegenäusserung verzichtet.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 1. Februar 2006, 02 CG.2005.163, ON 21, ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Staatsgerichtshofsgesetzes (zu enderledigend vergleiche StGH 2004/6, Erwägung 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li.)
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Willkürverbotes geltend. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]).
Eine Verletzung des Willkürverbotes wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
3. Zur Diskussion steht im konkreten Fall einzig die Frage, ob der Gerichtsstand des Vermögens gemäss § 50 JN gegen ist bzw. ob der Beschluss des Obergerichts, der das Vorliegen dieses Gerichtsstands bejaht, als sachlich grob unrichtig zu qualifizieren ist.
4. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation insbesondere auf die sogenannte Indikationentheorie bzw. vertritt er die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Indikationentheorie das Vorliegen des Gerichtsstands des Vermögens zu verneinen wäre. Die auch vom Obergericht in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Indikationentheorie geht davon aus, dass die inländische Gerichtsbarkeit zwar zunächst als "indiziert" erscheint, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist. Es ist in der Folge aber zusätzlich zu prüfen, ob dieser Anknüpfungspunkt geeignet ist, auch eine hinreichende Nähebeziehung zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit anzunehmen (Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Wien 1990, N. 49).
Der Staatsgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 6. Februar 2006, StGH 2005/9, publiziert unter www.stgh.li, bereits in einem anderen Zusammenhang mit der Indikationentheorie zu befassen. Der Staatsgerichtshof hatte den dem erwähnten Urteil zugrunde liegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV aufgehoben. Unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofs hatte sich der Oberste Gerichtshof erneut mit der Indikationentheorie auseinanderzusetzen. Gemäss dem daraufhin gefällten Beschluss vom 5. Oktober 2006 sah sich der Oberste Gerichtshof im Lichte des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 6. Februar 2006 ausserstande, an der von ihm seit mehreren Jahren vertretenen Indikationentheorie festzuhalten. Dies bedeutet, dass in der Zwischenzeit auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung von der Indikationentheorie abgewichen ist (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, 09 CG.2002.63).
5. Das Obergericht hatte im diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss das Vorliegen des Gerichtsstands des Vermögens gemäss § 50 auch im Lichte der "strengen Voraussetzungen" der Indikationentheorie bejaht, bzw. auch eine hinreichende Nähebeziehung des Anknüpfungspunktes zur inländischen Gerichtsbarkeit bejaht.
Der Beschwerdegegner hatte in seiner Gegenäusserung die Indikationentheorie als verfassungs- und gesetzeswidrig gerügt und vorsorglich weiter argumentiert, dass selbst dann, wenn die Indikationentheorie bestand haben sollte, der Beschluss des Obergerichts nicht willkürlich wäre, da zweifellos eine hinreichende Nähebeziehung zur Bejahung der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit gegeben sei.
6. Die einschlägige gesetzliche Bestimmung zur Beurteilung der gegenständlichen Zuständigkeitsfrage stellt § 50 Abs. 1) und 2) JN dar. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
§ 50 JN
Abs. 1
Gegen Personen, welche im Inlande keinen Wohnsitz haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei dem Landgerichte Klage angebracht werden, wenn sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inlande befindet.
Abs. 2
Bei Forderungen gilt der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet. Hat der Drittschuldner im Inlande keinen Wohnsitz, befindet sich jedoch eine Sache, welche für diese Forderung zur Sicherheit haftet, im Inlande, so ist die Forderung als ein im Inlande befindliches Vermögen anzusehen.
Aus § 50 Abs. 1 JN ergibt sich deutlich, dass der Gerichtsstand des Vermögens nicht nur dann gegeben ist, wenn sich der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand im Inland befindet, sondern auch dann, wenn sich Vermögen des Beklagten im Inland befindet. Aus Abs. 2 ergibt sich, dass auch Forderungen des Beklagten gegen einen Drittschuldner als Vermögen im Sinne von § 50 Abs. 1 JN gelten sollen bzw. der Wohnsitz des Drittschuldners als "Ort des Vermögens" zu betrachten ist.
Unter Berücksichtigung des Wortlautes dieser Bestimmungen ist der Gerichtsstand in der gegenständlichen Angelegenheit daher zu bejahen, da die geltend gemachten Ansprüche an Aktientiteln als vermögensrechtliche Ansprüche qualifiziert werden können und als Vermögen des Schuldners die Forderungen des Beschwerdeführers (Lohn- bzw. Honorarforderungen) gegenüber von zwei liechtensteinischen Aktiengesellschaften betrachtet werden können.
Unter Berücksichtigung des Gesetzestextes ist die Bejahung der Zuständigkeit damit zweifellos nicht als sachlich grob unrichtig bzw. willkürlich zu qualifizieren.
7. Die Argumentation des Beschwerdeführers basiert letztlich darauf, dass abgeleitet von der Indikationentheorie und der damit zusammenhängenden These, dass der Vermögensgerichtsstand einen unerwünschten bzw. exorbitanten Gerichtsstand darstelle, strenge Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gerichtsstands des Vermögens gemäss § 50 JN angenommen werden. Insbesondere wird abgleitet von der Indikationentheorie die Auffassung vertreten, dass die Vollstreckbarkeit für die vermögensrechtlichen Ansprüche in das Vermögen im Inland gegeben sein müsse bzw. müsse ein Zusammenhang zwischen Anspruch und vorhandenem Vermögen bestehen. Dies sei schon deshalb nicht gegeben, da ein Herausgabe- und Feststellungsanspruch des Beschwerdegegners nicht durch Lohnforderungen des Beschwerdeführers vollstreckt werden könne. Mangels Anerkennung des Urteils in der Schweiz könne der Beschwerdegegner seine Ansprüche gegen den Beschwerdeführer unter keinen Umständen durchsetzen.
Die Formulierung des § 50 JN setzt nicht voraus, dass die geltend gemachte Forderung in das vorhandene Vermögen vollstreckt werden können muss. Von der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist diesbezüglich keine Rede bzw. sieht das Gesetz das Erfordernis der Vollstreckbarkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs in das Vermögen der beklagten Person nicht vor.
Aufgrund dieser Ausgangslage vertritt der Staatsgerichtshof die Auffassung, dass das Fehlen der Vollstreckbarkeit den Beschluss des Obergerichts jedenfalls nicht als sachlich grob unrichtig bzw. willkürlich erscheinen lässt.
In diesem Zusammenhang ist auch Folgendes zu berücksichtigen:
Der Oberste Gerichtshof hat unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofs zu StGH 2005/9 zur Indikationentheorie ausgeführt, dass an dieser aufgrund einer neuerlichen Beurteilung der Gesetzeslage nicht länger festgehalten werde. Auf die Argumente des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, dass die Indikationentheorie im konkreten Falle verletzt wurde, ist daher auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung nicht weiter einzugehen.
Das Obergericht hat unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen der Indikationentheorie das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit im konkreten Fall bejaht, da ein "objektivierbares und vernünftiges Interesse der klagenden Partei an der Prozessführung im Inland zu bejahen ist." Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beziehe sich auf Aktien von Aktiengesellschaften, die ihren Sitz in Liechtenstein hätten, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Herausgabe- und Feststellungsanspruch einerseits und der im Inland befindlichen Aktiengesellschaften bestehe. Zudem sei liechtensteinisches Recht anzuwenden und auch die Beweisnähe begründe den Inlandsbezug.
Selbst wenn von der Indikationentheorie auszugehen wäre, kann die gegenständliche Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Begründung nicht als willkürlich betrachtet werden. Der Umstand, dass der Anspruch an liechtensteinischen Aktientiteln zur Diskussion steht, begründet eine hinreichende Nähebeziehung zur Liechtenstein bzw. ist aufgrund dessen die Annahme der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit zumindest nicht willkürlich.
Auch alle weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf einer von der obergerichtichen Auslegung von § 50 JN abweichenden Interpretation dieser Norm und vermögen nicht zu belegen, dass die Entscheidung willkürlich wäre.
8. Aufgrund der obigen Erwägungen hält der angefochtene Beschluss des Obergerichts einer verfassungsmässigen Überprüfung stand, und es war daher spruchgemäss zu entscheiden.
9. Der Beschwerdegegner hat die Kosten für die Erstellung der Gegenäusserung mit CHF 2'684.40 korrekt verzeichnet und diese waren ihm daher zuzusprechen.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'260.00 setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. e sowie Art. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den stattgebenden Präsidialbeschluss vom 1. März 2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrag von CHF 560.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. e sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. März 2007