Art. 15 Abs. 1 StGHG § 495 Abs. 2 , § 511 ZPO
Zurückverweisungsentscheidungen sind nicht enderledigend. Aus dem Blickwinkel des Enderledigungskriteriums ist es wesentlich, dass auch ein Rechtskraftvorbehalt nichts daran ändert, dass alle im ersten Instanzenzug allenfalls erfolgten Grundrechtsverletzungen im zweiten Verfahrensgang wieder geltend gemacht werden können. Der Rechtskraftvorbehalt hat nämlich eine rein prozessökonomische Funktion. Der durch die Zurückverweisungsentscheidung beschwerten Partei steht es auch frei, ob sie den im Zivilverfahren durch den Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergreift oder nicht. Sie kann auf jeden Fall die Mängel der Zurückverweisungsentscheidung auch im zweiten Verfahrensgang im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof noch geltend machen. Der Rechtskraftvorbehalt hat somit keinerlei Präklusionswirkung. Die Ergreifung des mit dem Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rechtsmittels gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichts ermöglicht nur, dass diese schon im ersten Verfahrensgang vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann. Wenn der Oberste Gerichtshof die Zurückverweisungsentscheidung bestätigt, wird er zwar auch im zweiten Verfahrensgang an seine im ersten Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung gebunden sein. Dies hindert den Staatsgerichtshof als - wenn auch nur ausserordentliche - Rechtsmittelinstanz nicht daran, die im zweiten Verfahrensgang gefällte OGH-Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufzuheben.
StGH 2006/14
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: J Anstalt
Beschwerdegegnerin: E Corporation
vertreten durch:
Mayer & Roth Rechtsanwälte 9495 Triesen
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2006, 08EX4259.-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von CHF 2'684.35 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 29.08.2005 beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund des vor dem Landgericht am 07.10.1999 zu 1C 267/99 abgeschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DEM 482'500.00 s.A. die Exekution wider die Beschwerdegegnerin, und zwar durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der sich in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art. 218 Exekutionsordnung angeführten Wertpapiere sowie durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldner Bank X, Bank Y und Bank Z, alle Vaduz, zustehenden Forderungen.
Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin neben dem Handelsregisterauszug über die Beschwerdegegnerin vom 31.08.2005 eine Kopie des Protokolls über den am 07.10.1999 vor dem Landgericht zu 1 C 267/99 zwischen der J AG und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Vergleich bei.
2. Aufgrund dieses Exekutionsantrages und der Beilage bewilligte das Landgericht mit Beschluss vom 02.09.2005 der Beschwerdeführerin aufgrund des gerichtlichen Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von umgerechnet EUR 246'698.33 s.A. sowie der Kosten des Verfahrens die Exekution wider die Beschwerdegegnerin, und zwar durch die beantragte Fahrnis- und Forderungspfändung.
3. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs an das Obergericht. Geltend gemacht wurde Nichtigkeit im Wesentlichen damit, dass auf Grund desselben gerichtlichen Vergleiches der J AG bereits am 06.09.2001 zur hg. GZ EX.2001.4757 rechtskräftig die Exekution wider die Beschwerdegegnerin bewilligt worden sei, und zwar durch dieselbe Fahrnis- und Forderungspfändung. Dieses Exekutionsverfahren sei aber nach wie vor anhängig. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Exekutionsbewilligung sei eine zweite Entscheidung über den Anspruch auf Vollstreckung nicht möglich. Zur Hereinbringung einer Geldforderung könne auf denselben Gegenstand, auf dasselbe Recht, etc. nur einmal Exekution geführt werden.
4. Mit Beschluss vom 26.10.2005 (ON 16) hob das Obergericht aus Anlass des Rekurses die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 02.09.2005 (ON 2) unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Exekutionsantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Exekutionstitel, nämlich der vor dem Landgericht am 07.10.1999 zu
1 C 267/99 abgeschlossene Vergleich, laute auf die J AG als berechtigte Person.
Der Exekutionsantrag vom 29.08.2005 sei hingegen von der J Anstalt gestellt worden. Diese beiden Personen unterschieden sich offensichtlich bezüglich des Namens und der Rechtsform. Auch wenn es sich dabei um "dieselbe Firma" handle, sei damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass die dem Vergleich zugrunde gelegte Forderung auf die nunmehr betreibende Gläubigerin (Beschwerdeführerin) übergegangen sei. Insbesondere fehle der Beweis durch eine öffentliche oder eine andere Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt seien, dass der im Vergleich verglichene Forderungsanspruch auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei.
5. Gegen diesen Beschluss erfolgte ein Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes vom 26.10.2005 (ON 16) ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Als Revisionsgrund wird Rechtswidrigkeit geltend gemacht (ON 17). Zur Begründung brachte die betreibende Partei im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1. Die in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitel genannte J AG sei am 06.12.2002 ohne Liquidation in die J Anstalt umgewandelt worden. Es handle sich in diesem Sinne nicht um eine neue juristische Person, sondern lediglich um eine Änderung der Rechtsform sowie Firma.
Konsequenterweise sei die Änderung der Rechtsform und Firma auch lediglich auf dem Handelsregisterblatt der J AG eingetragen und kein neues Handelsregisterblatt angelegt worden.
Gesellschaftsrechtlich werde bei einer sogenannten "Umwandlung" nur das juristische Kleid - m.a.W. also die Rechtsform - einer Gesellschaft geändert, die Gesellschaft selber bleibe aber dieselbe.
Dass die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine andere Verbandsperson zulässig sei, ergebe sich aus Art. 293 Ziff. 2 und Art. 366 PGR und gelte als allgemein anerkannt.
Dass sich vermögensmässig nichts ändere, werde hinsichtlich der Schulden in Art. 130 Abs. 6 PGR festgehalten. Explizit werde dort angeführt, dass, wenn sich eine Verbandsperson ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson oder Gesellschaft mit Firma umwandle, in allen Fällen die bis zur Umwandlung bestehenden Rechte Dritter vorbehalten bleiben. Was für Rechte Dritter gelte, müsse selbstredend auch für die Rechte der Gesellschaft gelten. Weiterer Ausführungen bedürfe es nicht.
5.2. Gemäss dem sogenannten "Publizitätsprinzip" wirke die richtige und korrekt im Handelsregister publizierte Eintragung gegenüber jedermann. Dritte könnten sich nicht auf Unkenntnis von (richtigen) Eintragungen berufen (Art. 1000 f. PGR). Dies müsse selbstredend auch für das Obergericht Geltung haben. Explizit bestimme Art. 1002 Abs. 2 PGR, dass dieser Grundsatz auch im "Prozessverkehr" Geltung habe. Gestützt auf diese Bestimmung bestehe somit die Fiktion der allgemeinen Kenntnis des Registerinhalts. Gemäss Rechtsprechung gelte ein im Handelsregister publizierter Sachverhalt als gerichtsnotorisch und sei vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen.
All dies müsse umso mehr gelten, als dieser Umstand von der Beschwerdegegnerin explizit dargelegt worden sei und in der Folge von der betreibenden Partei unbestritten geblieben sei.
6. Der Oberste Gerichtshof gab diesem Revisionsrekurs mit Beschluss vom 12.01.2006 (ON 23) keine Folge und bestätigte die angefochtene Obergerichtsentscheidung. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Der Oberste Gerichtshof pflichte zunächst den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer Aktiengesellschaft ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson sowie hinsichtlich der damit verbundenen rechtlichen Folgen durchaus zu (Verweis u.a. auf Art. 130 Abs. 6, 293 Ziff. 2 und 366 PGR). Tatsächlich gingen jedoch diese Ausführungen an dem vom Obergericht aufgezeigten Kernpunkt vorbei.
6.2. Gemäss Art. 5 der Exekutionsordnung könne zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten die Exekution nur so weit stattfinden, als durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt seien, bewiesen werde, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den dort benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen sei, von denen oder wider welche die Exekution beantragt werde.
6.3. Nun sei im vorliegenden Fall der Exekutionsantrag von der Beschwerdeführerin gestellt worden, während der Exekutionstitel, nämlich der am 07.10.1999 zu
1 C 267/99 des Landgerichts abgeschlossene Vergleich, auf die J AG laute. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, zugleich mit der Stellung des Exekutionsantrages diese Namens- und Gesellschaftsformänderung und den damit verbundenen Forderungsübergang in der in Art. 5 Exekutionsordnung vorgeschriebenen Art und Weise, nämlich durch eine öffentliche Urkunde (z.B. Auszug aus dem Handelsregister), nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis sei es für das Exekutionsgericht nicht möglich gewesen zu prüfen, ob die Namensänderung und Gesellschaftsformänderung und der Forderungsübergang tatsächlich rechtlich hieb- und stichfest erfolgten. Da dies seitens der betreibenden Partei nicht geschehen sei, hätte das Erstgericht die Exekution nicht bewilligen dürfen (Verweis u.a. auf EvBI 1974/277, 605). Weshalb nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin das Landgericht als auch das Obergericht von dieser Umwandlung Kenntnis haben hätten müssen, sei unerfindlich, zumal es nicht Aufgabe der Vorinstanzen sein könne, anlässlich von Exekutionsbewilligungen oder Entscheidungen über Rechtsmittel jeweils von Amts wegen Registererhebungen anzustellen. Zutreffend habe die verpflichtete Partei auch darauf hingewiesen, dass dies im Hinblick auf die Vielzahl der Exekutionsanträge für das Exekutionsgericht unzumutbar sei.
6.4. Der Oberste Gerichtshof stimme aus diesen Erwägungen den Ausführungen des Obergerichtes vollinhaltlich zu, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben müsse.
7. Gegen diesen OGH-Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.02.2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene OGH-Beschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen.
Eventualiter wird die blosse Aufhebung des Kostenspruchs im angefochtenen OGH-Beschluss beantragt. Weiters wird beantragt, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7.1. Zur Beschwerdeberechtigung wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerde sei gemäss Art. 15 Abs. 4 StGH rechtzeitig und richte sich auch gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da gegen den vorliegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei.
Der Beschluss sei auch enderledigend, da die Beschwerdeführerin völlig zu Unrecht zum Ersatz von Kosten in der Höhe von CHF 8'940.00 verpflichtet worden sei. Gegen den Kostenspruch sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, weshalb dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dadurch werde in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen und ihr drohe ein nicht mehr einbringlich machbarer Schaden.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Obergerichts mit einem ausdrücklichen Rechtskraftvorbehalt versehen worden sei. Das Obergericht könne einen Rechtskraftvorbehalt aussprechen, wenn es die Richtigkeit der Rechtsansicht sofort durch den Obersten Gerichtshof überprüfen lassen möchte, damit ein überflüssiger Zeit- und Kostenaufwand verhindert werden könne (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, 2. Auflage, Wien 1990, Rz. 1822). Mache das Obergericht von diesem Recht Gebrauch, stehe der Rechtsweg auch zur Bekämpfung von Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüssen offen (Fasching, a.a.O., Rz. 1823). Explizit habe denn auch der
Oberste Gerichtshof festgehalten, dass der Revisionsrekurs aufgrund des ausdrücklichen Rechtskraftvorbehaltes zulässig und auf diesen einzutreten sei (ON 23, S. 7).
Dies bedeute mit anderen Worten nichts anderes, als dass der Rechtsweg geöffnet werden sollte. Sei dem so, müsse auch der Rechtsweg an den Staatsgerichtshof offen stehen. So habe es denn schon der früheren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entsprochen, dass Zwischenentscheidungen, welche im ordentlichen Instanzenzug hätten angefochten werden können, mit Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof hätten weitergezogen werden können (LES 2003, 5). Nichts anderes sei bei einem Rechtskraftvorbehalt gegeben. Konsequenterweise sei im Revisionsrekursverfahren denn auch über die Kosten abgesprochen worden. Im Exekutionsverfahren sei dies bei "normalen" Zwischenentscheidungen nicht möglich, da die Entscheidung über die Kosten immer der Endentscheidung vorbehalten bleibe. Sofern aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes der Rechtsweg an den Obersten Gerichtshof geöffnet worden sei und dieser über die Kosten entschieden habe, rechtfertige es sich, die angefochtene Entscheidung als enderledigend zu qualifizieren und damit auch den Rechtsweg zum Staatsgerichtshof zu eröffnen. Eine andere Rechtsansicht stünde im klaren Widerspruch zum Sinn und Zweck des ausdrücklich ausgesprochenen Rechtskraftvorbehaltes.
All dies müsse umso mehr gelten, als gemäss Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes das Eintretenskriterium "enderledigend" eng zu interpretieren sei (StGH 2004/6, S. 27).
Zumindest müsse es möglich sein, dass der Staatsgerichtshof (quasi als Vorfrage) feststelle, dass die angefochtene Entscheidung qualifiziert unrichtig und deshalb der Ausspruch über die Kosten ersatzlos aufzuheben sei.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt ausgeführt:
Den Ausführungen im Revisionsrekurs betreffend die gesellschaftsrechtliche Umwandlung einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft in eine andere Verbandsperson sowie die damit verbundenen rechtlichen Folgen habe der
Oberste Gerichtshof ausdrücklich beigepflichtet.
So anerkenne der Oberste Gerichtshof zunächst, dass eine Umwandlung ohne Liquidation stattgefunden habe, dass sich bei einer solchen sowohl vermögensmässig wie personell überhaupt nichts bewege, dass es sich aus diesem Grunde bei der Beschwerdeführerin nicht um eine neue juristische Person handle und dass demgemäss kein Forderungsübergang stattgefunden habe.
Völlig verfehlt führe der Oberste Gerichtshof dann aber aus, dass gemäss Art. 5 EO "zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person" die Exekution nur soweit stattfinden könne, als durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Partei beglaubigt seien, bewiesen werde, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der dort benannten Person auf diejenige Person "übergegangen" sei, von der die Exekution beantragt werde. Vorliegendenfalls sei der Exekutionsantrag aber von der Beschwerdeführerin gestellt worden, obwohl der Exekutionstitel auf die J AG laute. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es aber Aufgabe der betreibenden Partei gewesen, zugleich mit der Stellung des Exekutionsantrages diese Namens- und Gesellschaftsformänderung und "den damit verbundenen Forderungsübergang in der in Art. 5 EO vorgeschriebenen Art und Weise (nämlich durch eine öffentliche Urkunde wie z.B. einem Auszug aus dem Handelsregister) nachzuweisen.
Während also der Oberste Gerichtshof zuerst anerkenne, dass bei einer Umwandlung ohne Liquidation kein neuer Rechts- oder Vermögensträger entstehe bzw. kein Forderungsübergang stattfinde, verlange er sodann gestützt auf Art. 5 EO, dass der "Forderungsübergang" mit einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen werden müsse.
Wenn nun aber kein neuer Rechtsträger entstehe und demzufolge kein Forderungsübergang auf eine andere Person stattfinde, bedürfe es selbstredend auch nicht eines Nachweises i.S.v. Art. 5 EO. Art. 5 EO komme nur auf Fälle zur Anwendung, in denen ein Forderungsübergang stattfinde (Jakusch, in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 9, Rz. 1 ff.). Dies ergebe sich im Übrigen schon aus dem Wortlaut der Bestimmung.
Weiters sei erwähnt, dass trotz fehlender Übereinstimmung der Bezeichnung von Berechtigtem und Verpflichtetem im Exekutionstitel mit den entsprechenden Parteibezeichnungen im Exekutionsantrag die Exekution bewilligt werden dürfe, wenn im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit der Personen bestehe (Jakusch, a.a.O., § 7, Rz. 13). Da der Inhalt des Handelsregisters gerichtsnotorisch gelte, hätten an der Wesensgleichheit überhaupt keine Bedenken entstehen können. Dies umso mehr, als die Wesensgleichheit sogar von der Beschwerdegegnerin ausser Streit gestellt worden sei. Ohnehin könnten Parteibezeichnungen aber auch noch im Exekutionsverfahren berichtigt werden (Jakusch, a.a.O., § 7, Rz. 17 sowie § 3, Rz. 5).
Aus all diesen Gründen sei die Entscheidung in sich selbst widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit qualifiziert unrichtig und willkürlich. Aus dem Beschluss erhelle, dass sich der Oberste Gerichtshof darauf beschränke, die Rechtsansicht des Obergerichtes wiederzugeben bzw. schlichtweg abzuschreiben. Wie sich auch aus den weiteren Ausführungen ergebe, habe eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht stattgefunden. Ein solches Verhalten sei willkürlich.
7.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird Folgendes vorgebracht:
Auf die (zentrale) Argumentation im Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin betreffend die Publizitätswirkung des Handelsregisterauszuges auch im "Prozessverkehr" sei der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort eingegangen. Schon deshalb mangle es dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes an einer rechtsgenüglichen Begründung.
Wie im Revisionsrekurs ausgeführt worden sei, wirke auf Grund des sogenannten "Publizitätsprinzips" eine richtige, korrekte und publizierte Eintragung im Handelsregister gegenüber jedermann. Dritte könnten sich nicht auf Unkenntnis von (richtigen) Eintragungen berufen. Dies habe auch für ein Gericht zu gelten, da gemäss Rechtsprechung ein im Handelsregister publizierter Sachverhalt als gerichtsnotorisch gelte und vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen sei.
Auf diese Argumente sei der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort eingegangen. Er gebe mit keinem Wort an, warum das Publizitätsprinzip für ein Gericht nicht gelten solle. Er erwähne einzig, dass eine solche Abklärung für das Gericht unzumutbar sein solle. Dies seien jedoch reine Praktikabilitätserwägungen und keine rechtlichen Argumente. Warum das Publizitätsprinzip für ein Gericht keine Geltung haben solle, sei schlichtweg unerfindlich, nachdem sich jedermann die Kenntnis des Inhalts der öffentlichen Bücher bzw. Register vorhalten lassen müsse.
Darüber hinaus seien die erwähnten Praktikabilitätserwägungen auch unhaltbar und damit willkürlich:
Es sei unerfindlich, warum eine entsprechende Nachforschung für das Gericht unzumutbar sein solle. In den allermeisten Fällen werde der Exekutionsantrag nämlich von derselben Partei gestellt, wie sie im Exekutionstitel aufscheine. Sofern ein Forderungsübergang tatsächlich stattgefunden habe, werde dieser regelmässig in der von Art. 5 EO geforderten Form belegt, widrigenfalls tatsächlich Art. 5 EO zum Tragen komme. Fälle, in denen kein Forderungsübergang stattgefunden habe, ein Antragsteller aber anders firmiere, dürften wohl äusserst selten vorkommen.
In den äusserst seltenen Fällen, in denen eine Änderung der Rechtsform bzw. Firma ohne Parteiwechsel stattgefunden habe, sei es dem Gericht durchaus zumutbar, entsprechende Nachforschungen zu erheben. Dies umso mehr, als dieser Umstand explizit erörtert worden und unbestritten geblieben sei. Wenn der Oberste Gerichtshof lapidar erwähne, dass solches "unzumutbar" sei, beinhalte dies auch eine Verletzung des Willkürverbotes.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 16.03.2006 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wird.
8.1. Zur Beschwerdelegitimation wird Folgendes ausgeführt:
Dass es sich beim gegenständlichen von der Beschwerdeführerin angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2006 zu EX.2005.4259-23 um einen letztinstanzlichen Beschluss handle, sei richtig. Gegen diesen sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr gegeben.
Hingegen sei dieser angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2006 zu EX.2005.4259-23 im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht enderledigend.
Die Beschwerdeführerin argumentiere damit, dass sie - völlig zu Unrecht - zum Ersatz der Kosten in Höhe von CHF 8'940.00 verpflichtet worden sei. Da gegen den Kostenspruch kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei, leite sie ab, dass in ihre Rechte eingegriffen werde und ihr ein nicht mehr "einbringlich machbarer Schaden" drohe. Bereits diese Argumentation der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar.
Mit keinem Wort habe nämlich die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihres Erachtens nach sei der Kostenspruch im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2006 zu EX.2005.4259-23, der sich auf § 41 ZPO stütze, "willkürlich" und seien ihre diesbezüglich verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzt worden.
Schon aus diesem Grunde könne die Beschwerdeführerin wohl nicht unter Hinweis auf den von ihr nicht als willkürlich angefochtenen Kostenspruch argumentieren, beim angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2006 zu EX.2005.4259-23 handle es sich um eine beim Staatsgerichtshof anfechtbare Endentscheidung.
Gerade die Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof, in dem er dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge gegeben habe, den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes gestützt habe, bedeute, dass der betreibenden Partei und Beschwerdeführerin nach wie vor der gesamte Rechtsmittelzug nach neuerlicher Entscheidung durch das Erstgericht offen stehe.
8.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt ausgeführt:
Entgegen den Beschwerdeausführungen habe der Oberste Gerichtshof plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass im vorliegenden Fall der Exekutionsantrag von der Beschwerdeführerin gestellt worden sei, während der Exekutionstitel, nämlich der am 07.10.1999 zu 1 C 267/99 des Landgerichtes abgeschlossene Vergleich, die J AG als Partei beinhaltet habe. Der Oberste Gerichtshof sehe es als Aufgabe der betreibenden Partei an, gleichzeitig mit der Stellung des Exekutionsantrages diese Namens- und Gesellschaftsformänderung in der in der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Art und Weise, nämlich durch eine öffentliche Urkunde (z.B. Auszug aus dem Handelsregister) nachzuweisen.
Die obige Auffassung des Obergerichtes sei auch deswegen nachvollziehbar, weil ja das Landgericht als Exekutionsgericht gar nicht verpflichtet sei, inhaltlich den aufrechten Bestand der Gegenstand der Exekution bildenden Forderungen zu prüfen. Allerdings müsse immer der formelle Nachweis vorliegen, inwiefern die betreibende Partei dieselbe Identität habe, wie in der Exekutionsbewilligung angegeben, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergebe, dass die Bezeichnung der betreibenden Partei nicht dieselbe sei wie im Exekutionstitel, müsse zwingend von der betreibenden Partei nachgewiesen werden, dass es sich bloss um eine Gesellschaftsform- bzw. Namensänderung handle.
Auch die weiteren Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss, wonach es unerfindlich sei, weshalb das Landgericht und das Obergericht von der Umwandlung (gemeint: Namens- und Gesellschaftsänderung) von Amts wegen Kenntnis hätten haben müssen, seien plausibel und nicht zu beanstanden. Es könne doch nicht Aufgabe des Exekutionsgerichtes sein, bei den hunderten, ja tausenden Exekutionsanträgen pro Jahr anlässlich jeder Exekutionsbewilligung oder Entscheidung über Rechtsmittel von Amts wegen Registererhebungen anzustellen. Solches wäre im Hinblick auf die Vielzahl von Exekutionsanträgen, wie bereits in der Revisionsbeantwortung der Beschwerdegegnerin dargestellt worden sei, einfach unzumutbar.
Im vorliegenden Fall habe das Obergericht nur den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss aufgehoben und dem Erstrichter aufgetragen, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Das Obergericht habe der Beschwerdeführerin sogar eine goldene Brücke gebaut, indem es ausgeführt habe, dass gegebenenfalls von der betreibenden Partei "eine Verbesserung ihres Antrages" einzuholen sei.
8.3. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes vorgebracht:
Im gegenständlichen Beschwerdefall habe der Oberste Gerichtshof nachvollziehbare Überlegungen darüber angestellt, weshalb es Aufgabe der betreibenden Partei sei, bei Einleitung der Exekution die Namens- und Gesellschaftsformänderung dem Exekutionsgericht bekannt zu geben; vor allem aber auch aufgrund des Hinweises, dass es dem Exekutionsgericht im Hinblick auf die Vielzahl der Exekutionsanträge nicht zumutbar sei, in jedem Einzelfall von Amts wegen Änderungen in den gesellschaftsrelevanten Verhältnissen einer betreibenden Partei zu prüfen.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 13.03.2006 Folge.
10. Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 teilten die bisherigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Batliner Wanger Batliner, Vaduz, dem Staatsgerichtshof die Auflösung des Vertretungsverhältnisses mit.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2006 (ON 23) ist form- und fristgerecht eingebracht worden; der angefochtene OGH-Beschluss ist gemäss § 16 Abs. 1 GOG auch letztinstanzlich. Doch es fragt sich, ob es sich bei diesem Beschluss auch um eine "enderledigende" Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des Staatsgerichtshofgesetzes vom 27.11.2003, LGBl. 2004/32 (StGH[neu]) handelt.
1.1. Der Staatsgerichtshof hat das neue Eintretenskriterium der Enderledigung im Präzedenzfall StGH 2004/6 im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes eng ausgelegt und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der [in den Materialien zum neuen Staatsgerichtshofgesetz geäusserten] Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können." (StGH 2004/6, Erw. 1.4, abrufbar im Internet unter www.stgh.li).
1.2. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung 2004/6 eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist demnach das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Verfassungsbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2).
1.3. Wie ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof diese Möglichkeit der nachträglichen Behebung der Grundrechtsverletzung jedenfalls bei Zurückverweisungsentscheidungen generell bejaht, sodass diesen kein Enderledigungscharakter zukommt. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof zwei Zurückverweisungsentscheidungen in Planungsangelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof als nicht enderledigend qualifiziert. Der Staatsgerichtshof hat dabei betont, dass ein solches Vorgehen zwar nicht verfahrensökonomisch sei; doch sei der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das neue Enderledigungskriterium einzuschränken, jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe nicht mehr in Betracht kommen könnten (StGH 2004/23 und 24, jeweils Erw. 1.5).
Auch im Beschwerdefall geht es um eine Zurückverweisungsentscheidung. Diese ist jedoch anders als in den erwähnten Präzedenzentscheidungen nicht in einem Verwaltungs-, sondern in einem Zivilverfahren ergangen. Zudem ist nicht die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichts selbst, sondern die diese bestätigende OGH-Entscheidung Anfechtungsobjekt vor dem Staatsgerichtshof. Gemäss § 495 Abs. 2 ZPO kann das Obergericht im Zusammenhang mit einer Zurückverweisungsentscheidung einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt aussprechen, womit gegen diese Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof eröffnet wird und die erste Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückverweisungsentscheidung mit dem zweiten Verfahrensgang beginnen kann. Einen solchen Rechtskraftsvorbehalt hat das Obergericht im Beschwerdefall ausgesprochen, sodass die Beschwerdeführerin gegen dessen Zurückverweisungsentscheidung Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben konnte.
Aus dem Blickwinkel des Enderledigungskriteriums wesentlich ist nun allerdings, dass auch ein Rechtskraftvorbehalt nichts daran ändert, dass alle im ersten Instanzenzug allenfalls erfolgten Grundrechtsverletzungen im zweiten Verfahrensgang wieder geltend gemacht werden können. Der Rechtskraftvorbehalt hat nämlich eine rein prozessökonomische Funktion. Der durch die Zurückverweisungsentscheidung beschwerten Partei steht es auch frei, ob sie den durch den Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergreift
oder nicht. Sie kann auf jeden Fall die Mängel der Zurückverweisungsentscheidung auch im zweiten Verfahrensgang im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof noch geltend machen. Der Rechtskraftvorbehalt hat somit keinerlei Präklusionswirkung (siehe Fasching, Zivilprozessrecht, 2. A., Wien 1990, S. 919 f. RZ 1822 und 1824). Die Ergreifung des mit dem Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rechtsmittels gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichts ermöglicht nur, dass diese schon im ersten Verfahrensgang vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann. Wenn der Oberste Gerichtshof die Zurückverweisungsentscheidung bestätigt, wird er zwar auch im zweiten Verfahrensgang an seine im ersten Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung gebunden sein (siehe Zechner, in: Fasching, ZPO-Kommentar, 2. A., Wien 2005, RZ 8 zu § 511). Dies hindert den Staatsgerichtshof als - wenn auch nur ausserordentliche - Rechtsmittelinstanz nicht daran, die im zweiten Verfahrensgang gefällte OGH-Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufzuheben (vgl. auch OGH-Urteil vom 05.03.1982, LES 1983, 10 [14]).
Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wäre es aber zweifellos sinnvoll, wenn der Staatsgerichtshof allfällige im ersten Verfahrensgang erfolgte Grundrechtsverletzungen sogleich sanieren könnte. Wie ausgeführt, können aber solche prozessökonomischen Überlegungen bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung enderledigend ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
1.4. In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wird die Erfüllung des Enderledigungskriteriums aber neben verfahrensökonomischen Argumenten auch damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung abschliessend über die Kosten des Rekursverfahrens entschieden habe und dass auch aus diesem Grund eine enderledigende Entscheidung vorliege.
Dem ist entgegen zu halten, dass es zwar zulässig gewesen wäre, allein den Kostenspruch des Obersten Gerichtshofes vor dem Staatsgerichtshof anzufechten; dies hätte aber nur dann Erfolg gehabt, wenn der Kostenspruch für sich allein verfassungswidrig wäre. Hingegen kann dieser nicht Anlass zu einer gewissermassen vorfrageweisen materiellen Prüfung der ganzen Entscheidung sein; genauso wenig wie etwa der Staatsgerichtshof bei einer Verfahrenseinstellung wegen nachträglichem Wegfall der Beschwer gemäss Art. 42 StGHG auf eine Kostenzuteilung verzichtet, weil er sonst vorfrageweise über den materiellen Erfolg der Verfassungsbeschwerde entscheiden müsste (StGH 2000/49, Erw. 3; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u.a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12.08.2003, Nr. 45/2003, S. 53). Diese Lösung mag für die Beschwerdeführerin zwar unbefriedigend sein, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes darf aber der offensichtliche Wille des Gesetzgebers, mit dem als zusätzliche Legitimationsvoraussetzung ins neue Staatsgerichtshofgesetz aufgenommene Enderledigungskriterium die Palette der verfassungsbeschwerdefähigen letztinstanzlichen Entscheidungen gegenüber der früheren StGH-Praxis einzuschränken, nicht ignoriert werden; dies zumal der Staatsgerichtshof das Enderledigungskriterium sowieso schon sehr eng interpretiert.
Zwar könnte auch die Frage aufgeworfen werden, ob diese zusätzliche Beschwerdelegitimationsvoraussetzung nicht generell verfassungswidrig sei. Doch ist dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerade im Lichte des insoweit allein anwendbaren Willkürverbots nicht der Fall. Es erscheint nämlich vertretbar, dass der Gesetzgeber die Legitimationsvoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde - insbesondere in Anbetracht der sich in den letzten Jahren zeigenden Tendenz einer extensiven Inanspruchnahme dieses ausserordentlichen Rechtsmittels an das Verfassungsgericht - einschränken wollte. Zudem hat der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, durch eine verfassungskonforme einschränkende Handhabung des Enderledigungskriteriums sichergestellt, dass nach wie vor ein umfassender Grundrechtsschutz gewährleistet bleibt.
1.5. Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Da die Beschwerdegegnerin die Kosten für ihre Gegenäusserung richtig verzeichnete, waren diese im beantragten Umfang von CHF 2'684.35 zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtsgebühren von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Entscheidungsgebühr von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gebührengesetzes i.d.F. LGBl. 2006/182) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30.03.2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 Gebührengesetz). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Verfassungsbeschwerde abgewiesen wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 4. Dezember 2006