Art. 43 LV
Der OGH hat nicht begründet, wieso er von seiner bisherigen Rechtssprechung, die einen Revisionsrekurs im Rechtsfürsorgeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, denen kein Rechtskraftvorbehalt beigefügt ist, für zulässig erklärt, abweicht. Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung sind grundsätzlich möglich, diese müssen jedoch entsprechend begründet werden. Es liegt somit eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
StGH 2006/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R R
vertreten durch die Amtsvormundin:
M Zadori
diese wiederum vertreten durch:
Dr. Harald Bösch Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Einvernehmensanwalt:
lic. iur. Arnold Gassner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: R Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2006 zu07ÖR.2005.1-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 5'305.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2006, 07 ÖR.2005.1-35, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'125.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 510.00 binnen vier bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 9. Juli 2003 stellte die Amtsvormundin des Beschwerdeführers folgenden Antrag:
1. Zustellung einer Kopie der Stiftungsakten der Beschwerdegegnerin;
2. Angabe der gesetzlichen Repräsentanz und Adresse der Beschwerdegegnerin;
3. eventuell: Hinweise auf weitere vom Beschwerdeführer errichtete Stiftungen.
Die Amtsvormundin begründete diesen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer mehrere Stiftungen errichtet habe. Um die allenfalls aus den Stiftungsurkunden resultierenden Anwartschaften und Begünstigungen des Stifters ermitteln zu können, würden die noch fehlenden Stiftungsurkunden der Beschwerdegegnerin benötigt.
Die P-Anstalt, Vaduz, stellte sich gegen diesen Antrag und hat das rechtliche Interesse bestritten. Es sei nicht klar, ob die Vormundschaft nach wie vor aufrecht sei. Beim Interventions- und Gestaltungsrecht des Stifters handle es sich im Übrigen um ein höchst persönliches Recht.
Mit Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 21. August 2003 wurde der Antrag abgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 18. April 2005 hat die Amtsvormundin beim Öffentlichkeitsregisteramt um "Angabe der gesetzlichen Repräsentanz und Adresse der Stiftungsräte der Stiftung R" angesucht. Der Beschwerdeführer sei einziger Begünstigter an Kapital und Erträgnissen der nunmehrigen Beschwerdegegnerin. Er habe am 7. Februar 1983 auch einen Mandatsvertrag abgeschlossen. Ausserdem habe er sich vorbehalten, dem Beauftragten (Repräsentanten) jedwede Anweisungen zu erteilen. Damit die Amtsvormundin die Vermögensbewirtschaftung im Interesse des wirtschaftlichen Stifters weiterführen und den Mandatsvertrag einlösen könne, benötige sie die Auskünfte.
Die P-Anstalt hat sich auch gegen diesen Antrag ausgesprochen. M Zadori habe sämtliche relevanten Informationen erhalten.
Mit Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 17. Mai 2005 wurde auch dieser Antrag abgewiesen. Wiederum wurde auf Art. 953 Abs. 5 PGR und die Entscheidung des OGH vom 28. Oktober 1996 sowie die Tatsache verwiesen, dass sich die Repräsentanz der Stiftung gegen das Auskunftsersuchen gestellt habe.
3. Über Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. September 2005 den Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes einschliesslich der Zustellung des Antrags des Beschwerdeführers vom 18. April 2005 zur Äusserung an die Beschwerdegegnerin als nichtig aufgehoben und den Antrag vom 18. April 2005 zurückgewiesen. Es sprach weiters aus, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben. Das Landgericht wies auf die eingetretene Rechtskraft des Beschlusses vom 21. August 2003, mit dem bereits über dasselbe gegenständliche Begehren abweisend entschieden worden sei, hin: die Rechtskraft der Vorentscheidung sei amtswegig wahrzunehmen und das Verfahren für nichtig zu erklären.
4. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 hat der Beschwerdeführer das Rekursbegehren auf die Kosten eingeschränkt: nach der Rekurserhebung habe die Beschwerdegegnerin die erforderliche Bestätigung übermittelt. Die Rekursanträge würden daher auf den Ersatz der bisherigen Verfahrenskosten eingeschränkt. Zum Rekurs hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme eingebracht. Zu dieser Gegenäusserung hat der Beschwerdeführer wiederum einen Schriftsatz eingebracht. In den Schriftsätzen wurden jeweils Kosten verzeichnet.
4.1. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006, die "Erwiderung zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin" zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin habe sich mit dem Rekursvorbringen nicht auseinandergesetzt und sei deshalb für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen. Die Erwiderung des Beschwerdeführers könne nur als weiterer Rechtsmittelschriftsatz verstanden werden, der jedoch im Hinblick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig sei. Der Schriftsatz sei daher zurückzuweisen gewesen und habe der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen.
Im Übrigen hat das Obergericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens zu fällen.
4.2. Inhaltlich steht das Rekursgericht auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zutreffend geltend gemacht, dass die Rechtskraftwirkung nur bei identem Sachverhalt eintrete, nicht jedoch dann, wenn - wie hier - den zwei Anträgen unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen zugrunde gelegen seien. Im Antrag vom 18. April 2005 sei ausdrücklich vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer einziger Begünstigter der Beschwerdegegnerin sei, während im Antrag vom 9. Juli 2003 nicht geltend gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer Berechtigter an der Beschwerdegegnerin sei. Es sei damals lediglich auf "allenfalls bestehende Anwartschaften und Begünstigungen ..." hingewiesen worden.
Unabhängig davon, ob die Frage der Begünstigtenstellung auf den Auskunftsanspruch einen Einfluss habe (was das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden habe werde), lägen den beiden Anträgen unterschiedliche Anspruchssachverhalte zugrunde. Das Erstgericht habe sich zu Unrecht auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 21. August 2003 gestützt. Deshalb sei der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Eine Sachentscheidung durch das Obergericht sei deshalb nicht möglich, weil Gegenstand der bekämpften Entscheidung ausschliesslich die Frage der Rechtskraftwirkung sei und sich das Erstgericht mit der inhaltlichen Berechtigung des Auskunftsbegehrens nicht befasst habe.
Ohne Präjudiz habe das Obergericht darauf hingewiesen, dass ein Begünstigter jedenfalls gegenüber der Stiftung Anspruch auf Auskunft habe (§ 68 TrUG; FL OGH vom 23. Juli 2004, 2 CG.2001.52). Hier gehe es jedoch nicht um die Frage, ob die Stiftung gegenüber dem Begünstigten auskunftspflichtig sei, sondern ob das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine solche Pflicht treffe.
Das Einsicht- und Abschriftnahmerecht sei nunmehr für hinterlegte Stiftungen in Art. 953 Abs. 5 PGR so geregelt, dass Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gem. Art. 990 PGR hinterlegten Akten und Schriftstücken nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt sei, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden könne.
Bei Art. 953 PGR handle es sich um eine Sonderbestimmung, die primär dem Schutz der Vertraulichkeit hinterlegter Urkunden diene. Der Hinweis auf § 39 Abs. 4 TrUG sei daher insofern unberechtigt, als bei einem Treuunternehmen, das erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister entstehe, diese Vertraulichkeit nicht in Betracht komme. Wenn ein Beteiligter beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Urkunden hinterlege (Art. 990 PGR) habe er als Hinterleger gem. Art. 953 Abs. 5 PGR ohnehin Akteneinsicht. Habe aber ein Dritter die Hinterlegung vorgenommen, soll nach der klaren Gesetzesreglung des Art. 953 Abs. 5 PGR nur dieser bzw. ein hiezu Ermächtigter oder Gesamtrechtsnachfolger Akteneinsicht verlangen können.
Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass nichts gegen eine Auskunftspflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes spräche, wenn die Beteiligtenstellung ausgewiesen wäre, doch verbiete es die klare gesetzliche Regelung in Art. 953 Abs. 5 PGR, einem Beteiligten, der nicht auch Hinterleger usw. sei, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu geben.
Das Erstgericht habe daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund darüber zu entscheiden, ob der Antrag des Beschwerdeführers berechtigt gewesen sei bzw. ob er allenfalls Anspruch auf Kostenersatz habe.
5. Gegen diesen Beschluss richtete sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Beschwerdeführers, der den obergerichtlichen Beschluss insoweit angefochten hat, als die Beschwerdegegnerin darin nicht zum Ersatz der Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verpflichtet werde. Eventualiter hat der Beschwerdeführer "ausserdem auch ausdrücklich die im Aufhebungsbeschluss seine Rechtsposition evidentermassen beschwerende Begründung angefochten".
Der Revisionsrekurs machte als Revisionsrekursgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und regte an, beim Staatsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend Art. 953 Abs. 5 PGR wegen Unvereinbarkeit mit dem in Art. 31 LV normierten Gleichheitsgebot und wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 EMRK einzubringen. Eventualiter wurde beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle beim EFTA-Gerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Vereinbarkeit betreffend Art. 40, 41 und 42 EWR-Abkommen i. V. m. Art. 953 Abs. 5 PGR mit der Gewährleistung der Grundfreiheit auf freien Kapitalverkehr aus den Art. 40, 41 und 42 EWR-Abkommen und den einschlägigen EWR-bedingten Publizitätsverpflichtungen einbringen.
6. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Revisionsrekurs zurückgewiesen und dazu erwogen wie folgt:
Der Revisionsrekurs sei unzulässig. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1999, 3 C 403/98, LES 1999, 343 zur Zulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse folgendes ausgesprochen:
"Der OGH in seiner neuen Besetzung vertritt in Abkehr von der bisherigen stRsp den Standpunkt, dass auch ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, mit dem abschliessend und abweichend vom LG die Einrede der beklagten Partei des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses verworfen und dem LG die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, also ein so genannter unechter Aufhebungsbeschluss, gleich wie im Berufungsverfahren nur im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 495 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist".
Das Landgericht habe infolge der seiner Rechtsansicht nach vorliegenden Rechtskraft das gesamte Verfahren vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einschliesslich der Zustellung des Antrags des Beschwerdeführers vom 18. April 2005 zur Äusserung an die Beschwerdegegnerin als nichtig aufgehoben und den Antrag vom 18. April 2005 mit Beschluss zurückgewiesen.
Infolge Rekurses des Beschwerdeführers, der im Rekursverfahren seine Anträge auf Kosten eingeschränkt habe, habe das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Landgerichtes aufgehoben und diesem aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zu fällen.
Das Obergericht habe damit das Vorliegen des Prozesshindernisses der Rechtskraft verneint und dem Erstgericht aufgetragen, über den geltend gemachten Kostenanspruch zu entscheiden. Das Obergericht habe sohin inhaltlich dem Erstgericht aufgetragen, über den geltend gemachten Kostenanspruch des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des hypothetischen Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden, dies - anders als das Landgericht - unter Bejahung sämtlicher Prozessvoraussetzungen.
Infolge der Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers auf restliche Kosten handle es sich im gegenständlichen Fall um ein Kostenrekursverfahren. Im Rahmen des § 496 ZPO seien auch zweitinstanzliche Kostenentscheidungen grundsätzlich anfechtbar (LES 1988, 30). Gem. § 496 Abs. 1 ZPO seien Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden sei, vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen. Vorliegendenfalls handle es sich jedoch nicht um einen bestätigenden, sondern um einen aufhebenden Beschluss.
Der Oberste Gerichtshof habe als "echte Aufhebungsbeschlüsse" solche bezeichnet, die für einen bestimmten Streitgegenstand nur eine Zwischenentscheidung in dem Sinne herbeigeführt hätten, dass vor der endgültigen Entscheidung noch zusätzliche Verfahrensschritte unter Beteiligung der Parteien durchzuführen gewesen wären (LES 1995, 154; LES 1996, 167). Zur Vermeidung unnotwendigen Prozessaufwandes sei zunächst nur in solchen Fällen der Rechtsmittelausschluss des § 495 Abs. 2 ZPO herangezogen worden. Dagegen sei für "unechte Aufhebungsbeschlüsse", die dann vorlägen, wenn die Entscheidung des Rekursgerichtes trotz der Einkleidung in die äussere Form eines Aufhebungsbeschlusses ihrem Inhalt nach in Wirklichkeit einen Abänderungsbeschluss darstelle, diese Rechtsmittelbeschränkung verneint worden. Der OGH nehme solche Beschlüsse dann als gegeben an, wenn die zweitinstanzliche Entscheidung abschliessend etwa in dem Sinne sei, dass sie eine in erster Instanz bejahte prozesshindernde Einrede verneine oder umkehre(LES 1995, 154; LES 1996,167).
Nach dieser - überholten - Rechtsprechung hätten daher "unechte Aufhebungsbeschlüsse" ohne die Einschränkungen des § 495 Abs. 2 ZPO beim OGH angefochten werden können.
Im vorliegenden Fall handle es sich um einen "unechten Aufhebungsbeschluss" des Obergerichtes: Dem Landgericht werde mit diesem Beschluss aufgetragen, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Prozesshindernis der Rechtskraft), die Entscheidung über die Kosten zu fällen.
Der erkennende Senat schliesse sich der Entscheidung LES 1999, 343 an. Auch bei "unechten Aufhebungsbeschlüssen" sei daher ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes gem. § 495 Abs. 2 ZPO zulässig. Diesen habe das Obergericht seiner Entscheidung nicht beigesetzt.
Der Revisionsrekurs sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels habe für den OGH weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit bestanden, die Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags beim StGH aufzugreifen und auf den Überprüfungsantrag an den EFTA-Gerichtshof einzugehen. Letzterer sei daher ebenso wie das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
7. Gegen dieses Urteil des OGH erhob der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 Individualbeschwerde an den StGH, wobei die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführung gem. Art. 43 LV, der Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art. 31 LV, des Verbots der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem. Art. 33 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers aufheben; dieser Beschwerde durch seinen Vorsitzenden die aufschiebende Wirkung zuerkennen und zwar auch in Ansehung des Beschlusses des Landgerichts vom 23. November 2006 07 ÖR.2006.5 ON 36 und diesen Beschluss solange sistieren bis über die gegenständliche Beschwerde abgesprochen wurde; in eventu für den Fall der Stattgebung dieser Beschwerde den Beschluss des Landgerichtes vom 23. November 2006 07.ÖR.2006.5 ON 36 für nichtig erklären und diesen aufheben; das Land Liechtenstein als Träger der belangten Gerichtsbehörde zum Ersatz der unten verzeichneten Kosten zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des Rechts der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV:
Art. 43 LV gewährleiste das Recht der Beschwerdeführung. Danach sei jeder Landesangehörige berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtmittelzugs entgegen stehe.
Der angefochtene oberstgerichtliche Beschluss sei im Rechtsfürsorgeverfahren ergangen. Dieses sehe, was die Anrufung des OGH anlange, nur insofern den Ausschluss eines Rechtmittelzugs vor, als dem Beschluss eine gleich lautende Entscheidung des Landgerichts und des Obergerichts zugrunde liege. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers zurückgewiesen, das Obergericht den landgerichtlichen Beschluss aber aufgehoben habe.
Es erscheine im vorliegenden Fall besonders hervorhebenswert, dass der
Oberste Gerichtshof seine zum Rechtsfürsorgeverfahren ergangene Spruchpraxis, wonach bei einem Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz eine Weiterziehungsmöglichkeit zum OGH keines Rechtskraftvorbehalts bedürfte, gerade mit Art. 43 LV rechtfertige und begründe (LES 1997, 243 f; LES 2005, 44). Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schon allein unter Zugrundelegung dieser (einschlägigen) oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch den angefochtenen oberstgerichtlichen Beschluss eindeutig in seinem Recht auf Beschwerdeführung gem. Art. 43 LV verletzt worden sei.
7.2. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV:
Art. 31 LV normiere das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 1998/49 in LES 2001, 123 ff. mit weiteren Nachweisen) müsse der gleiche Sachverhalt in verschiedenen Rechtsfällen gleich behandelt werden. Wie aus der oben angeführten oberstgerichtlichen Judikatur zum Rechtsfürsorgeverfahren ersichtlich sei, habe der Oberste Gerichtshof im Rechtsfürsorgeverfahren in all diesen Fällen einen Rechtszug an ihn stets auch dann zugelassen, wenn im Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz kein Rechtskraftvorbehalt enthalten gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei der OGH von dieser (ständigen) Praxis ohne sachliche Rechtfertigung abgegangen, sodass der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, dass der Oberste Gerichtshof auch im gegenständlichen Fall meritorisch auf seinen Revisionsrekurs eingehe und diesen nicht unberechtigt zurückweise.
7.3. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem. Art. 33 LV:
Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Beschluss auch in seinem Recht auf den ordentlichen Richter gem. Art. 33 LV verletzt. Danach dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der Rechtsprechung des StGH würden gerichtliche Verfahrensverfügungen jedenfalls dann gegen Art. 33 LV verstossen, wenn sie geradezu willkürlich seien (StGH 1998/45, LES 2000, 5). Eine solche Willkür sei im vorliegenden Fall anzunehmen, da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ohne sachliche Rechtfertigung und in grober Verkennung der verfahrensrechtlichen Sachlage ganz offenkundig Rechtsmittelgrundsätze des streitigen Verfahrens mit jenen des Rechtsfürsorgeverfahrens verwechselt habe. Dies lasse sich daraus ableiten, dass der OGH seinen Zurückweisungsbeschluss mit dem Hinweis auf eine im streitigen Verfahren ergangene Vorentscheidung (LES 1999, 343) rechtfertige, auf die - in Wirklichkeit einschlägigen - Entscheidungen in LES 1997, 241 ff. und LES 2005, 41 ff., welche allesamt im Rechtsfürsorgeverfahren ergangen seien, jedoch keinerlei Bezug nehme.
7.4. Zur Willkürrüge schliesslich folgendes:
Wie soeben zu 3. ausgeführt worden sei, habe der Oberste Gerichtshof bis zur Erlassung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsfürsorgeverfahren Revisionsrekurse gegen zweitinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse stets auch dann meritorisch behandelt, wenn diesen Aufhebungsbeschlüssen kein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt geworden sei. Ein solcher Fall liege gegenständlich vor. Ohne sachlich gerechtfertigte aus dem Gesetz ableitbare Gründe, habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss trotz seiner gegenteiligen ständigen Spruchpraxis den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers wegen angeblicher Unstatthaftigkeit zurückgewiesen. Die dazu ergangene Begründung erscheine willkürlich, weil sie einerseits nicht auf die einschlägige oberstgerichtliche Judikatur (LES 1997, 241 ff u. LES 2005, 41 ff) Bezug nehme und andererseits sich auf eine Entscheidung (LES 1999, 343) stütze, die überhaupt nicht einschlägig gewesen sei. Der Entscheidung LES 1999, 343, sei zweifelsfrei ein im streitigen Zivilverfahren (und nicht im Rechtsfürsorgeverfahren) ergangener Aufhebungsbeschluss des Obergerichts zugrunde gelegen. Die oberstgerichtliche Entscheidungsfindung sei deshalb willkürlich zustande gekommen.
8. Mit Präsidialbeschluss vom 12. Dezember 2006 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
9. Am 9. Januar 2007 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt. Auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin wird, soweit angezeigt, in der Entscheidung selbst eingegangen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 2. November 2006 zu 07 ÖR.2005.1-35 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführung gem. Art. 43 LV, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art. 31 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gem. Art. 33 LV sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
3. Das Gleichheitsgebot kann nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45).
3.1. Zur gerügten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bringt der Beschwerdeführer folgendes vor:
Art. 31 LV normiere das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 1998/49 in LES 2001, 123 ff. mit weiteren Nachweisen) müsse der gleiche Sachverhalt in verschiedenen Rechtsfällen gleich behandelt werden. Wie aus der oben angeführten oberstgerichtlichen Judikatur zum Rechtsfürsorgeverfahren ersichtlich sei, habe der OGH im Rechtsfürsorgeverfahren in all diesen Fällen einen Rechtszug an ihn stets auch dann zugelassen, wenn im Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz kein Rechtskraftvorbehalt enthalten gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei der OGH von dieser (ständigen) Praxis ohne sachliche Rechtfertigung abgegangen, sodass der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, dass der OGH auch im gegenständlichen Fall meritorisch auf seinen Revisionsrekurs eingehe und diesen nicht unberechtigt zurückweise.
3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt zur gerügten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes folgendes vor:
Das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sei als formelles Garantieelement des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 203). Wenn im vorliegenden Fall überhaupt eines dieser beiden Grundrechte verletzt sei, sei das speziellere Grundrecht auf Beschwerdeführung verletzt (und nicht das allgemeine Gleichheitsrecht).
3.3. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentationslinie nicht zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV gerügt hat.
3.4. Gemäss Art. 16 StGHG haben Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung ist das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen. Die Judikatur des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes ist diesbezüglich jedoch grosszügig. Der Staatsgerichtshof stellt keine strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumption einer Grundrechtsrüge innerhalb des positiv-rechtlich normierten Grundrechtskatalogs (vgl. Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS 36, Vaduz 2003, 161). Gemäss der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn zumindest sinngemäss eine konkrete Grundrechtsrüge geltend gemacht wird. Mit anderen Worten schadet es nicht, wenn der Beschwerdeführer sich bei seiner Rüge der mangelnden Begründung nicht ausdrücklich auf Art. 43 LV beruft und/oder die Verletzung der Begründungspflicht unter einem anderen Verfassungsrecht ausführt (vgl. bspw. StGH 1998/35, LES 1999, 287; StGH 1996/21, LES 1998, 18; StGH 2005/9). In seiner Willkürrüge führt der Beschwerdeführer aus, dass der OGH ohne sachlich gerechtfertigte aus dem Gesetz ableitbare Gründe den Revisionsrekurs trotz seiner gegenteiligen ständigen Spruchpraxis wegen angeblicher Unstatthaftigkeit zurückgewiesen habe.
3.5. Insgesamt ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vorliegt:
Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werden (siehe StGH 1998/35, LES 1999, 287; StGH 1996/21, 13, sowie Höfling, Grundrechtsordnung, 241 mit Verweisen auf StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] sowie StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Ein wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist weiters, dass der Grundrechtsträger die Entscheidungsgründe kennt, damit er beurteilen kann, ob diese stichhaltig sind, und die Entscheidung gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren wirkungsvoll bekämpfen kann. Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (siehe StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, 13, mit Verweis auf Höfling, Grundrechtsordnung, 240). Verletzt ist die Begründungspflicht aber immer dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27]).
3.6. Wie bereits erwähnt, hält der Beschwerdeführer dem OGH entgegen, dass wie aus der oberstgerichtlichen Judikatur (LES 1997, 241 ff und LES 2005, 41 ff) ersichtlich sei, der OGH im Rechtsfürsorgeverfahren in all jenen Fällen einen Rechtszug an ihn stets auch dann zugelassen hat, wenn im Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz kein Rechtskraftvorbehalt enthalten war.
3.7. Der OGH hat im angefochten Beschluss erwogen, dass der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers unzulässig sei und zitiert dabei eine oberstgerichtliche Entscheidung vom 10. Juni 1999, 3 C 403/98, LES 1999, 343 zur Zulässigkeit von Revisionsrekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse im streitigen Verfahren. Auf seine eigene Spruchpraxis zur Zulässigkeit von Revisionsrekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse im Rechtsfürsorgeverfahren, insbesondere auf die Entscheidung des OGH vom 5. Februar 2004 (LES 2005, 41), die einen Revisionsrekurs im Rechtsfürsorgeverfahren auch gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes denen kein Rechtskraftvorbehalt beigefügt ist, für zulässig erklärte, geht der OGH nicht ein. Der OGH hat somit nicht begründet, wieso er von seiner bisherigen Rechtssprechung, die einen Revisionsrekurs im Rechtsfürsorgeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, denen kein Rechtskraftvorbehalt beigefügt ist, für zulässig erklärt, abweicht. Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung sind grundsätzlich möglich, diese müssen jedoch entsprechend begründet werden.
3.8. Aufgrund dieser Erwägungen vertritt der Staatsgerichtshof die Ansicht, dass der OGH diese Abweichung von seiner ständigen Spruchpraxis hätte begründen müssen. Da der OGH dies jedoch nicht getan hat, liegt eine unzureichende Begründung und somit eine Verletzung der vom Beschwerdeführer zumindest implizit gerügten Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen zu werden braucht.
5. Der Beschwerdeführer hat Kosten in Höhe von CHF 1'141.55 verzeichnet. Davon sind ihm CHF 1'125.05 (CHF 713.00 + CHF 285.20 [40 % ES] + CHF 75.85 [7,6 % MwSt] = CHF 1'074.05 + CHF 51.00 [Eingabegebühr] = CHF 1'125.05) zuzusprechen. Die Entscheidungsgebühr war ihm nicht zuzusprechen, da diese aufgrund des Obsiegens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen war. Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 510.00 setzen sich somit aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. Dezember 2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wurde, sind der Beschwerdegegnerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Juli 2007