§ 40 , § 41 , § 42 , § 52 Abs. 1 , § 245 Abs. 3 ZPO
Aus §§ 40 ff, 52 Abs 1, 245 Abs 3 ZPO ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, dass bei vollständiger Erledigung einer Streitsache auch über die Kosten zu entscheiden ist. Aus der Regelung zur Zurücknahme der Klage ergibt sich, dass ein Kostenzuspruch nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens im Rahmen eines formellen Beschlusses in der Sache selbst erfolgt, sondern auch dann, wenn aufgrund einer Zurücknahme der Klage das Verfahren beendet wird. Hier versteht sich von selbst, dass keine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt und die Frage des Obsiegens und Unterliegens schon deshalb keine Rolle spielt. Dennoch sind die Kosten auch in diesem Falle zu ersetzen.
Die Argumentation des Obergerichts, dass in Bezug auf eine Klagsrücknahme deshalb keine Kostenersatzpflicht bestehe, da nicht über das Begehren entschieden wurde und daher nicht von einem Unterliegen oder Obsiegen gesprochen werden könne, erscheint im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers als sachlich grob unrichtig.
StGH 2006/104
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: E Aktiengesellschaft
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: F H
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 2. November 2006,02CG.2006.21-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'475.90)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 2. November 2006, 02 CG.2006.21-36, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'201.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In dem mit Antrag vom 22. September 2006 eingeleiteten Kostenbestimmungsverfahren ging es um den Kostenzuspruch für die Beschwerdeführerin für zwei Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe, die von der Beschwerdeführerin im Provisorialverfahren zu 02 CG.2006.21 eingebracht worden sind:
Einerseits ging es um den Kostenzuspruch für den Einspruch vom 16. März 2006 an das Obergericht und andererseits um den Kostenzuspruch für den Revisionsrekurs vom 16. März 2006.
Dem Revisionsrekurs vom 16. März 2006 wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2006 unter Kostenfolge Folge gegeben und der Beschwerdegegner (Sicherungswerber im Provisorialverfahren), F H, wurde vom OGH für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin die mit CHF 7'175.39 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses vom 16. März 2006 zu ersetzen.
Im Kostenbestimmungsverfahren, das dem gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, ist nur der Kostenzuspruch für den Einspruch der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 16. März 2006 umstritten. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in ihrem Kostenbestimmungsantrag vom 22. September 2006 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner (Sicherungswerber im Provisorialverfahren) seine Rechtfertigungsklage vom 28. März 2006 am 20. September 2006 zurückgenommen habe. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass mit der Klagsrücknahme des Beschwerdegegners vom 20. September 2006 auch das Rechtfertigungsverfahren zu 02 CG.2006.21 rechtskräftig beendet worden sei und die diesbezüglichen Kosten daher vom Sicherungswerber bzw. der Beschwerdegegnerin zu erstatten seien.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2006 den Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers, ihm weitere Prozesskosten von CHF 5'396.80 zuzüglich der Kosten für den Antrag zu bestimmen, abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht und stellte den Antrag, das Obergericht wolle dem Rekurs Folge geben und dem erstinstanzlichen Beschluss von 29. September 2006 dergestalt abändern, dass dem Antrag Folge gegeben und der Beschwerdegegner für schuldig erkannt werde, der Beschwerdeführerin die mit CHF 5'475.90 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Mit dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss des Obergerichts wurde diesem Rekurs keine Folge gegeben.
Begründet hat das Obergericht seine antragsabweisende Entscheidung wie folgt:
Nach Überzeugung des Rekursgerichtes spiele es in der gegenständlichen Sache keine Rolle, ob die vom Erstgericht und dem Kläger (Beschwerdegegner) vertretene Auffassung betreffend die Pflicht zur Verbindung von Einspruch und Revisionsrekurs bestanden habe. Die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung ergebe sich vielmehr bereits aus der grundsätzlichen Kostenersatzregelung, wie sie die Zivilprozessordnung in den §§ 40 ff ZPO vorsehe. So habe gemäss § 40 Abs. 1 ZPO jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Gemäss § 41 ZPO i. V. m. § 40 Abs. 2 ZPO habe die im Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen seien die Kosten gemäss § 43 ZPO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen.
In Bezug auf die Kosten des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruchs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 23. Februar 2006 (ON 7) sei nun festzuhalten, dass diesbezüglich keine Entscheidung ergangen sei, sodass von vorneherein weder von einem vollständigen Obsiegen noch von einem teilweisen Obsiegen im Sinne der erwähnten §§ 41 und 43 ZPO gesprochen werden könne. Dementsprechend bestehe keine Kostenersatzpflicht des Klägers bzw. Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich des Einspruchs.
Daran ändere auch nichts, dass es einer Sicherungsgegnerin zustehe, gegen ein Sicherungsbot neben dem Rekurs (bzw. Revisionsrekurs) gemäss Art. 290 Abs. 1 EO auch einen Einspruch zu erheben, wenn sie (die Sicherungsgegnerin) vor der Beschlussfassung nicht einvernommen worden sei. Die in Art. 290 Abs. 1 EO vorgesehene Möglichkeit, neben dem Rekurs auch einen Einspruch zu erheben, ändere am Kostenersatzrecht der Zivilprozessordnung nichts. D.h., wenn eben nur über das eine Rechtsmittel bzw. über den einen Rechtsbehelf Beschluss gefasst worden sei, gebe es im anderen Verfahren keine obsiegende bzw. mehrheitlich obsiegende und auch keine unterliegende bzw. mehrheitlich unterliegende Partei.
3. Die Beschwerdeführerin hat am 9. November 2006 Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben sowie gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 29. Januar 2007 abgewiesen wurde.
Im Einzelnen wurde die Beschwerde wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall gehe es nur um den Kostenzuspruch für den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 16. März 2006 (Einspruch von diesem Tage gegen den Beschluss des Obergerichts Vaduz vom 23. Februar 2006, ON 7 zu 02 CG.2006.21) in einer Höhe von CHF 5'396.80. Die belangte Behörde, das Obergericht Vaduz, verweigere der Beschwerdeführerin einen Kostenzuspruch für diesen Einspruch im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, dass ein solcher Kostenzuspruch aufgrund der "grundsätzlichen Kostenersatzregelung" der ZPO nicht bestehe. In Bezug auf die Kosten des gerade genannten Einspruches sei nämlich festzuhalten, "dass diesbezüglich keine Entscheidung ergangen ist, sodass von vorneherein weder von einem vollständigen Obsiegen noch von einem teilweisen Obsiegen im Sinne der erwähnten §§ 41 und 43 ZPO gesprochen werden kann. Dementsprechend besteht keine Kostenersatzpflicht des Klägers gegenüber der Beklagten bezüglich des Einspruchs" (angefochtener Beschluss S. 15, zweiter Absatz).
Eine derartige Anwendung der "grundsätzlichen Kostenersatzregelung der ZPO" verletze die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und erweise sich darüber hinaus als willkürlich. Das gleiche gelte für die Erwägung des Obergerichts, dass in Bezug auf den Einspruch vom 16. März 2006 "keine Entscheidung ergangen ist" (angefochtener Beschluss, S. 15, zweiter Absatz). Denn die Kostenfolge der Klagsrücknahme vom 20. September 2006 für den Einspruch vom 16. März 2006 ergebe sich aus § 245 Abs. 3 ZPO, d.h. aus dem Gesetz. Danach habe eine Klagsrücknahme zwingend zur Folge, "dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagten nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde".
Es komme also gar nicht darauf an, ob in Bezug auf den Einspruch vom 16. März 2006 eine Entscheidung ergangen sei. Nach der Klagsrücknahme vom 20. September 2006 liege es in der Natur der Sache, dass es zu einer solchen Entscheidung überhaupt nicht mehr habe kommen können.
Die von der belangten Behörde (Obergericht) praktizierte Anwendung des Kostenersatzrechts der ZPO, das auf dem Erfolgshaftungsprinzip beruhe und zu dem die Bestimmung des § 245 Abs. 3 ZPO als lex specialis gehöre, sei schlicht und einfach nicht nachzuvollziehen: Die Beschwerdeführerin habe im Provisorialverfahren zu 02 CG.2006.21 vollumfänglich obsiegt; nämlich, was den Revisionsrekurs vom 16. März 2006 betreffe, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und, was den Einspruch vom 16. März 2006 betreffe, durch die Klagsrücknahme des Beschwerdeführers vom 20. Septem-ber 2006. Darauf, ob es über den Einspruch vom 16. März 2006 eine Entscheidung gegeben habe oder nicht, komme es also nicht auch nur ansatzweise an. Die Kostenfolge ergebe sich vielmehr zwingend aus der Bestimmung von § 245 Abs. 3 ZPO.
Nach dem Gesagten erweise sich die Anwendung des Kostenersatzrechts der ZPO durch die belangte Behörde nicht anders als willkürlich, d.h. als nicht mehr vertretbar im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Die belangte Behörde setze sich über die lex specialis des § 245 Abs. 3 ZPO hinweg, ohne ein Wort über die darin enthaltene Anordnung zu verlieren.
Das Obergericht als belangte Behörde setze sich aber nicht nur über § 245 Abs. 3 ZPO hinweg und tue so, als ob es diese Norm überhaupt nicht gäbe. Zudem berücksichtige das Obergericht auch die wohlbekannte Rechtsprechung zu § 245 Abs. 3 ZPO (bzw. zur identen Regelung des § 237 öZPO) nicht im Geringsten. Dort sei nachzulesen, dass ein Kläger aufgrund seines Klagsrückzugs zum Kostenersatz verpflichtet sei und alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten auf Beklagtenseite zu ersetzen habe (EvBI 1992/140); und dass dieser Kläger sogar die Kosten für eine bereits verfasste aber noch nicht überreichte Klagebeantwortung zu tragen habe (EvBI 1992/140).
Bezogen auf das gegenständliche Verfahren bedeute dies: Dass der Einspruch der Sicherungsgegnerin und Beschwerdeführerin E AG gegen den zu 02 CG.2006.21 ergangenen Amtsbefehl - nachdem die Sicherungsgegnerin und Beschwerdeführerin zum Amtsbefehlsantrag gar nicht angehört worden sei und der Einspruch damit die einzige prozessuale Möglichkeit gewesen sei, sich durch Vorbringen neuer Tatsachen und Bescheinigungsmittel rechtliches Gehör zu verschaffen - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei, bedürfe wohl keiner weiteren Diskussion. Würde man dies verneinen, lande man bei einem Verfahren, dem mangels rechtlichem Gehör jede Rechtsstaatlichkeit abgehe und das den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK Hohn spreche.
Der angefochtene Beschluss sei also in flagranter Verletzung von § 245 Abs. 3 ZPO und damit willkürlich erlassen worden und könne wegen seines Verstosses gegen das Willkürverbot keinen Bestand haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Kostenbestimmungsantrag der Beschwerdeführerin vom 22. September 2006 in Bezug auf den Einspruch vom 16. März 2006 keine Folge gebe, verletze das Obergericht die Beschwerdeführerin aber auch in ihrer verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV: Die Beschwerdeführerin habe, dies aufgrund des Klagsrückzugs durch den Beschwerdegegner vom 20. September 2006, sowohl im Provisorialverfahren zu 02 CG.2006.21 als auch im anschliessenden Rechtfertigungsverfahren vollumfänglich obsiegt und seien der Beschwerdeführerin die in diesem Verfahren entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für den Einspruch vom 16. März 2006 in einer Höhe von CHF 5'396.80 im vollen Umfang zu ersetzen; dies nur schon aufgrund von § 245 Abs. 3 ZPO. Der angefochtene Beschluss, der all dem widerspreche, sei verfassungswidrig und werde durch den Staatsgerichtshof aufzuheben sein.
Nur am Rande und nur vorsorglich wende die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss zudem ein, dass ihr ein Kostenzuspruch für den Einspruch vom 16. März 2006 auch auf der Grundlage von Art. 22 RATG nicht vorenthalten werden dürfe. Zum einen beziehe sich diese Bestimmung auf Rechtssicherungsverfahren eben gerade nicht; dies gehe aus den Materialen des RATG ohne jeden Zweifel hervor. Zum anderen sei der Einspruch vom 16. März 2006, wie dies oben erwähnt worden sei, zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig. Auch wenn die Bestimmung des Art. 22 RATG von der belangten Behörde im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort releviert werde, wende die Beschwerdeführerin deshalb ein, dass auch auf der Grundlage von Art. 22 RATG ein Kostenzuspruch für den Einspruch vom 16. März 2006 zu erfolgen habe.
4. Am 13. Dezember 2006 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Obergericht habe mit dem von der Beschwerdeführerin nunmehr angefochtenen Beschluss, ON 36, dem Rekurs der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2006, ON 30, völlig zu Recht keine Folge gegeben und den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem der Kostenbestimmungsantrag der Beschwerdeführerin vom 22. September 2006, ON 25, abgewiesen worden sei, bestätigt. So habe das Obergericht in zutreffender Weise ausgeführt, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruches vom 16. März 2006 gar keine Entscheidung ergangen sei, sodass von vorneherein weder von einem vollständigen noch von einem teilweisen Obsiegen im Sinne der §§ 41 und 43 ZPO gesprochen werden und in Folge dessen auch keine Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners bezüglich des Einspruches bestehen könne.
Die Beschwerdeführerin behaupte nun in ihrer Beschwerde, dass diese Art der Anwendung der grundsätzlichen Kostenersatzregelung der ZPO und die Erwägung des Obergerichtes, dass in Bezug auf den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 16. März 2006 "gar keine Entscheidung ergangen sei", ihre durch die Verfassung gewährleisteten Rechte auf Willkür- und Eigentumsfreiheit verletze. Dabei vertrete die Beschwerdeführerin die irrige Ansicht, dass die Klagsrücknahme des Beschwerdegegners vom 20. September 2006 aufgrund von § 245 Abs. 3 ZPO, der als lex specialis zu dem auf dem Erfolgshaftungsprinzip beruhenden Kostenersatzrecht der ZPO fungiere, zwingend eine Kostenfolge für ihren Einspruch vom 16. März 2006 habe; dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin im Provisorialverfahren zu 02 CG.2006.21 letztlich vollumfänglich obsiegt habe und zwar was das Revisionsrekursverfahren betreffe, vor dem OGH und was den Einspruch betreffe, eben durch die Klagsrücknahme des Beschwerdegegners.
Diese Rechtsansicht sei verfehlt.
Wie das Obergericht richtig ausführe, habe gemäss § 41 ZPO i. V. m. § 40 Abs. 2 ZPO die im Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner (...) alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Was nun also den Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin bzw. der Sicherungsgegnerin vom 16. März 2006 betreffe, so stimmten ihre Ausführungen insofern, als sie im Revisionsrekursverfahren letztlich vollständig obsiegt habe und führte dies in der Folge, entsprechend dem Erfolgshaftungsprinzip des Kostenersatzrechtes der ZPO, ja auch zu einem Kostenersatz zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. der Sicherungsgegnerin in Bezug auf die Kosten des Revisionsrekursverfahrens.
Was allerdings den am selben Tage eingebrachten Einspruch der Beschwerdeführerin bzw. der Sicherungsgegnerin anbelange, so irrt diese, wenn sie ausführe, dass sie aufgrund der Klagsrücknahme des Beschwerdegegners bzw. Sicherungswerbers auch diesbezüglich vollumfänglich obsiegt habe. Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss nämlich richtig ausführe, gebe es, wenn nur über das eine Rechtsmittel, d.h. nur über den Revisionsrekurs Beschluss gefasst worden sei, nicht zugleich auch eine obsiegende Partei im Einspruchsverfahren. Vielmehr werde eine Entscheidung über den Einspruch überhaupt hinfällig, da die Beschwerdeführerin bzw. Sicherungsgegnerin ja schon im Revisionsrekursverfahren vollumfänglich obsiegt habe und ihrem Einspruch vom 16. März 2006 somit gar keine Beschwer mehr zu Grunde liege. Wo keine Entscheidung ergangen sei bzw. aufgrund der vorgängigen rechtskräftigen Beendigung des Rechtssicherungsverfahrens durch die Revisionsrekursentscheidung des OGH auch gar keine ergehen habe können, könne aber auch nicht von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin und einer Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners im Sinne der §§ 41 und 43 ZPO gesprochen werden.
Wenn die Entscheidung über den Einspruch nun aber überhaupt hinfällig geworden sei, dann könne auch die Klagsrücknahme des Beschwerdegegners bzw. Sicherungswerbers im Rechtfertigungsverfahren nicht zu einem Obsiegen der Beschwerdeführerin bzw. Sicherungsgegnerin im Einspruchsverfahren führen. Dies schon deshalb nicht, da die Entscheidung über den Einspruch vom 16. März 2006 ja schon hinfällig geworden ist, bevor der Beschwerdegegner bzw. Sicherungswerber seine Klage am 20. September 2006 zurückgezogen hat, genau genommen nämlich seit Ergehen des Beschlusses des OGH vom 7. September 2006. Das Sicherungs- und das Rechtfertigungsverfahren seien insofern kostenmässig strikt auseinander zu halten.
Der gegenständlich angefochtene Beschluss sei also nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, in flagranter Verletzung von § 245 Abs. 3 ZPO und daher auch nicht willkürlich, sondern konform mit der vom Erfolgshaftungsprinzip geprägten Kostenersatzregelung der ZPO erlassen worden. Die Entscheidung sei daher weder willkürlich noch aus sonstigen Gründen verfassungswidrig.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich argumentiere, dass sie durch den angefochtenen Beschluss auch in ihrer verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie gemäss Art 34 Abs. 1 LV verletzt worden sei, weil sie, obwohl sie im Provisorial- und im Rechtfertigungsverfahren vollumfänglich obsiegt habe, nicht alle ihr in diesen Verfahren entstandenen Kosten ersetzt bekommen habe, so sei dazu Folgendes zu entgegnen:
Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss (S. 15) richtig ausführe, habe die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner, sei es gestützt auf § 41 ZPO i. V. m. § 40 Abs. 2 ZPO oder sei es gestützt auf § 245 Abs. 3 ZPO, alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Gegenständlich sei es aber weder notwendig noch zweckmässig gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Revisionsrekurs und ihren Einspruch am 16. März 2006 in zwei gesonderten Schriftsätzen einbringt, da das Revisionsrekurs- und das Einspruchsvorbringen auch gestalterisch in einem Schriftsatz getrennt gehalten werden hätten können, was auch überhaupt keinen zusätzlichen Aufwand für die Beschwerdeführerin bedeutete hätte, im Gegenteil, dies wäre wohl einfacher gewesen. Da die Schriftsätze also durchaus verbunden werden hätten können, wäre die Beschwerdeführerin dazu auch gemäss Art 22 RATG verpflichtet gewesen, wie dies auch das Erstgericht in seinem Beschluss vom 29. September 2006, 02 CG.2006.21 (ON 29), richtig festgehalten habe. Selbst wenn man also aufgrund seiner Klagsrücknahme eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners nach § 245 Abs. 3 ZPO für den Einspruch der Beschwerdeführerin abzuleiten versuche, dann würde der Kostenersatz letztlich dennoch scheitern und zwar an der mangelnden Zweckmässigkeit und Notwendigkeit des gesondert eingebrachten Einspruches.
Hinsichtlich der abschliessenden Randbemerkung der Beschwerdeführerin, dass Art 22 RATG nicht auf Rechtsicherungsverfahren anzuwenden sei und ihr der Kostenersatz für ihren Einspruch vom 16. März 2006 somit jedenfalls zustehe, erlaube sich der Beschwerdegegner schliesslich, auf seine diesbezüglich umfangreichen Ausführungen in seiner Rekursbeantwortung vom 23. Oktober 2006, 02 CG.2006.21 zu verweisen. Art 22 RATG sei unzweifelhaft und uneingeschränkt auch auf das Rechtsicherungsverfahren anzuwenden. Aus all den obigen Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet.
5. Mit Schreiben vom 21. November 2006 hat das Obergericht mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde zu verzichten.
6. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 29. Januar 2007 abgewiesen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen, und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 2. November 2006 ist sowohl letztinstanzlich aus auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (zu enderledigend vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass der Nichtzuspruch von Verfahrenskosten den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eigentumsgarantie verletze.
Der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs.1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechts gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andrerseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (siehe Wolfram Höfling, Liechtensteinische Politische Schriften Band 20, Vaduz 1994, S. 167).
In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Eigentumsgarantie primär vor direkten Eingriffen des Staates ins Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schützt (StHG 1998/2, LES 3/99 [Erw. 2.1, S. 161]. Dieses Recht setzt eine bestehende Eigentumsposition voraus (siehe Höfling, a. a. O., S. 175, StGH 1996/47, LES 4/98 [Erw. 4,
S. 200]).
Im konkreten Fall wurde eine geltend gemachte Kostenentschädigung nicht zugesprochen. Das bedeutet, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch verneint wurde. Damit wurde aber gerade nicht durch eine staatliche Massnahme in eine bestehende Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen, sondern der geltend gemachte Anspruch wurde verneint. Mangels Eingriffs in eine Rechtsposition der Beschwerdeführerin wurde die Eigentumsgarantie als verfassungsrechtlicher Abwehranspruch nicht tangiert.
Die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie steht im konkreten Fall von vornherein nicht zur Diskussion.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]).
Eine Verletzung des Willkürverbotes wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
Das Willkürverbot ist nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein Auffanggrundrecht und ist deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw.3]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw.2.2]).
3.2. In den §§ 40 ff. ZPO ist im Sinne einer Erfolgshaftung der Grundsatz statuiert, dass die Prozesskosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen sind. Gemäss § 52 Abs. 1 ZPO ist in jedem Urteile und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatze zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom dem Ausgange der Hauptsache unabhängig ist.
In Bezug auf die Zurücknahme der Klage ist in § 245 Abs. 3 ZPO zu den Kostenfolgen folgendes bestimmt: "Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet das Gericht nach vorhergehender mündlicher Verhandlung durch Beschluss."
3.3. Die Auffassung des Obergerichts, dass in Bezug auf die Kosten des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruchs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 23. Februar 2006 (ON 7) keine Entscheidung ergangen sei, sodass von vornherein weder von einem vollständigen Obsiegen noch von einem teilweisen Obsiegen im Sinne der erwähnten §§ 41 und 43 ZPO gesprochen werden könne und dass dementsprechend keine Kostenersatzpflicht des Klägers bzw. Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich des Einspruchs bestehen könne, erscheint im Lichte der zitierten Bestimmungen tatsächlich problematisch.
Aus den zitierten Normen ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, dass bei vollständiger Erledigung einer Streitsache auch über die Kosten zu entscheiden ist. Aus der Regelung zur Zurücknahme der Klage ergibt sich, dass ein Kostenzuspruch nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens im Rahmen eines formellen Beschlusses in der Sache selbst erfolgt, sondern auch dann, wenn aufgrund einer Zurücknahme der Klage das Verfahren beendet wird. Hier versteht sich von selbst, dass keine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt und die Frage des Obsiegens und Unterliegens schon deshalb keine Rolle spielt. Dennoch sind die Kosten auch in diesem Falle zu ersetzen.
Auch wenn über den Einspruch nicht formell entschieden wurde, steht fest, dass eine Entscheidung über diesen Einspruch aufgrund der Klagszurücknahme hinfällig ist bzw. dieses Verfahren zumindest materiell betrachtet auch "erledigt" ist.
Die Argumentation des Obergerichts, dass über die Kosten der Einsprache deshalb nicht zu entscheiden sei, weil kein Beschluss über das Obsiegen und Unterliegen vorliege, drängt die Anschlussfrage auf, in welchem Verfahren das Einspruchsverfahren denn erledigt werden müsste bzw. in welchem allenfalls anderen Verfahren als dem gegenständlichen Kostenbestimmungsverfahren über den Einspruch bzw. die entsprechende Kostenersatzpflicht zu entscheiden wäre. Diese Frage wurde im angefochtenen Beschluss nicht einmal aufgeworfen, geschweige denn beantwortet.
Das gegenständliche Kostenbestimmungsverfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin ja gerade deshalb eingeleitet, um einen Beschluss über die Kostentragungspflicht zu erwirken.
Es obliegt den ordentlichen Gerichten, die hängigen Verfahren zu beenden und im Rahmen dessen auch über damit zusammenhängende Kostenfragen gemäss den gesetzlichen Vorgaben Beschluss zu fassen.
Die Argumentation des Obergerichts, dass in Bezug auf eine Klagszurücknahme deshalb keine Kostenersatzpflicht bestehe, da nicht über das Begehren entschieden wurde und daher nicht von einem Unterliegen oder Obsiegen gesprochen werden könne, erscheint im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers tatsächlich als sachlich grob unrichtig.
Aufgrund dessen wird sich das Obergericht erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war daher spruchgemäss zu entscheiden.
5. Die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'201.80 wurden korrekt verzeichnet und waren daher zuzusprechen. Die Entscheidungsgebühr war demgegenüber nicht zuzusprechen, da diese aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner aufzuerlegen war.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. Mai 2007