StGH 2005/95
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: P B
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2005, VGH2005/30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 10. November 2005, VGH 2005/30, in seinen verfassungsmässig gewähr-leisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Gesamtbetrage von CHF 960.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung vom 19.Oktober 2004 verfügte das Hochbauamt, dass auf dem Grundstück Trb. Parz. Nr. xx20 sämtliche Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die ohne Baubewilligung erstellten Einfriedungen entlang der Gemeindestrasse Parz. Nr. xx85 abzubrechen und ordnungsgemäss zu beseitigen seien. Die Einfriedungen gegenüber den im Privateigentum befindlichen Parz. Nr. xx21, xx11 und xx18 seien entweder auf das gesetzlich zulässige Höhenmass ab Terrain zu reduzieren oder es seien nachbarrechtliche Vereinbarungen über entsprechende Näherbaurechte seitens der betroffenen Eigentümer einzuholen bzw. nachzuweisen. Würden solche Näherbaurechte verweigert werden, seien die Einfriedungen entsprechend der Mehrhöhe (über 1.25 m Höhe) von der Nachbarsgrenze zurückzusetzen. Die Frist zur Ausführung dieser Massnahmen wurde mit 15. Dezember 2004 festgelegt. Bei Nichteinhaltung der Fristsetzung lasse das Hochbauamt die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Beschwerdeführers vornehmen. Der Beschwerdeführer könne gemäss Art. 86bis BauG bis längstens sechs Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Verfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde Triesenberg einleiten.
Begründet wurde die Entscheidung des Hochbauamts damit, dass im Rahmen einer Aufarbeitung von Pendenzen und einer Augenscheinnahme vor Ort am 9. April 2002 von der Gemeindebauverwaltung festgestellt worden sei, dass einerseits die im Rahmen einer Planänderung beantragte Sichtschutzwand entlang der Gemeindestrasse (Parz. Nr. xx85) ohne Baubewilligung und andererseits zusätzliche Einfriedungen entlang den privaten Nachbarparzellen in Missachtung der bau- und nachbarrechtlichen Vorschriften erstellt worden seien.
Die gemäss Baugesetz unterschiedlichen Vorschriften einerseits für Einfriedungen gegenüber öffentlichem Raum und andererseits gegenüber privatem Eigentum seien differenziert zu behandeln. Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG sei für die Errichtung oder den Umbau von Einfriedungen mit Fundamenten, Stütz- und Futtermauern an Strassen eine Bewilligung erforderlich. Einfriedungen gegenüber privatem Eigentum würden explizit in Bezug auf die Bewilligungspflicht nicht genannt. Dennoch enthalte das Baugesetz bauliche Bestimmungen über Grenzabstände und zulässige Bauhöhen von Einfriedungen, welche es bei der Erstellung zu beachten gelte. Einfriedungen in Beziehung zu Privateigentum könnten gemäss Art. 48 BauG unbeschadet Art. 30 BauG auf die Grenze gesetzt werden. Holzwände, Mauern und Staketenzäune dürften nur, soweit sie die Höhe von 1.25 m nicht übersteigen, auf der Grenze errichtet werden. Andernfalls sei ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten. Lebhäge dürften, soweit sie die Höhe von 1.25 m nicht übersteigen würden, bis auf 50 cm an die Grenze gepflanzt werden. Würden sie diese Höhe übersteigen, so vergrössere sich der Grenzabstand um die Mehrhöhe. Anders lautende Vereinbarungen der Nachbarn seien zulässig.
Unter diesen Gesichtspunkten seien folgende bereits erstellten Einfriedungen unter Missachtung der baugesetzlichen Vorschriften erstellt worden:
a). Die 2.18 m hohe Mauer mit Stegplatten im südlichen Bereich gegenüber Parz. Nr. xx21 sei mit einem Grenzabstand von 10 cm in der Höhe von 0.83 m überschritten;
b). Der Zaun mit einer Höhe von 3 m auf einer Sockelmauer im westlichen Bereich sei mit einem Grenzabstand von 10 cm zur Waldparzelle der Gemeinde in der Höhe von 0.83 m überschritten;
c). Der 3.0 m hohe Zaun auf einer Sockelmauer im nördlichen Bereich gegenüber Parz. Nr. xx11 sei mit einem Grenzabstand von 0.5 m in der Höhe von 1.25 m überschritten.
Einfriedungen in Beziehung zum öffentlichen Eigentum hätten gemäss Art. 39 BauG gegenüber der Landstrasse einen Abstand von mindestens 25 cm, gegenüber den Ortsgassen und Feldgassen einen solchen von mindestens 50 cm und gegenüber den Fusswegen mindestens 15 cm einzuhalten. In Baugebieten und längs neuen und korrigierten Strassen könnten Ausnahmen bewilligt werden. Lebhäge seien jedoch in allen Fällen mit einem Mindestabstand von 50 cm anzulegen. Einfriedungen, welche nicht weiter als den gesetzlichen Abstand zurückgelegt seien, dürften eine Höhe von 1.25 m nicht überschreiten. Bei Einfriedungen, welche die Höhe von 1.25 m überragen würden, sei der gesetzliche Abstand um die Mehrhöhe zu erweitern. Stützmauern an den Strassengrenzen würden unter die Bestimmungen über die Einfriedungen fallen, sofern nicht technische Massnahmen eine Abweichung hiervon erfordern würden. Der bestimmungsgemässe Gebrauch der Strassen und Wege dürfe in keinem Fall weder durch die Einfriedungen noch durch andere Vorrichtungen irgendwelcher Art eingeschränkt werden. Bestehende Zäune und andere Vorrichtungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch behindern würden, müssten bei Landstrassen auf Verfügung des Hochbauamts und bei Ortsgassen und Feldwegen auf Verfügung des Gemeinderats auf Kosten des Eigentümers auf die gesetzlichen Abstände zurückversetzt werden. Eigentümer von Einfriedungen an öffentlichen Strassen und Plätzen seien verpflichtet, diese Einfriedungen, besonders auch bei Lebhägen und Bepflanzungen, in ordentlichem und gesetzlichem Zustand zu unterhalten, widrigenfalls das Hochbauamt bei Landstrassen und die Gemeinden bei Gemeindestrassen berechtigt seien, bei fruchtloser Aufforderung nach acht Tagen die Arbeit auf Kosten des Eigentümers auszuführen oder die Anlage zu entfernen.
Für die 3.02 m hohe Sichtschutzwand, die 2.12 m hohe Mauer mit Stegplatten im östlichen Bereich der Parzelle xx20 sowie den 3.00 m hohen Zaun auf einer Sockelmauer in der nordöstlichen Ecke der Parz. Nr. xx20, alle entlang der Gemeindestrasse Parz. Nr. xx85, sei daher spruchgemäss der gänzliche Abbruch sowie die ordnungsgemässe Entsorgung zu verfügen gewesen.
In Anwendung von Art. 6 BauG stütze das Hochbauamt damit die Gemeinde, wonach Planungsmassnahmen des Landes und der Gemeinden auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds Bedacht zu nehmen hätten. Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen hätten sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Gegebenenfalls sei die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zu versehen oder zu versagen.
Die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen, insbesondere entlang der Gemeindestrasse, entsprächen in keiner Weise den ortsüblichen Gegebenheiten. Die auf einem Mauersockel stehenden Doppelsäulen, versehen mit einem aus Dachziegeln gedeckten Giebeldach, hätten nichts mit den für eine Walsergemeinde typischen Mauern und Zäunen zu tun. Ebenfalls entspreche der in der Fortsetzung erstellte Zaun auf einer Sockelmauer mit den davor gepflanzten Fichten nicht den ortsüblichen Bedingungen. Jedenfalls sei der bis zu 50 cm breite Streifen bis zum Strassenrand gemäss den oben zitierten baurechtlichen Vorschriften frei zu halten und dürfe nicht mit einer zusätzlichen Einfriedung bepflanzt werden.
Mit Art. 76 BauG würden allfällige Massnahmen und mögliche Folgen bei Abweichungen von Plänen betreffend den Baubeginn festgelegt. Demnach seien Bauherr, Bauleiter und Unternehmer verpflichtet, den Bau nach den genehmigten Plänen, eventuellen Bedingungen und der Baubewilligung auszuführen. Aufgrund der gravierenden Abweichungen gegenüber den baurechtlichen Bestimmungen sowie der störenden Eingriffe in das Ortsbild der Gemeinde Triesenberg seien die Bauarbeiten spruchgemäss einzustellen und die Beseitigung bzw. rechtskonforme Ausführung der verfahrensgegenständlichen Bauten zu verfügen gewesen.
2. Die vom Beschwerdeführer am 3. November 2004 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) mit Entscheid vom 7. April 2005 zu VBK 2004/35 ab und bestätigte im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung des Hochbauamts. Es handle sich bei den gegenständlichen Einfriedungen zusammengefasst um Bauten bzw. Anlagen nach dem BauG, auf welche folglich die Normen des Baugesetzes anzuwenden seien, im Speziellen die Normen bezüglich Einfriedungen. Zum Vollzug der Normen des Baugesetzes sei das Hochbauamt gemäss Art. 2 Abs. 3 BauG berufen, welches daher in Bezug auf die gegenständlichen Einfriedungen die sachlich zuständige Behörde sei, unabhängig davon, ob es sich bei den gegenständlichen Einfriedungen um bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen handle oder nicht.
Weiter prüfte die VBK die einzelnen Einfriedungen jeweils daraufhin, ob diese der Bewilligungspflicht gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG unterlägen bzw. welche Normen des Baugesetzes für die einzelnen Einfriedungen massgebend seien. Bei der Windschutzglaswand, welche an der östlichen Grenze mit einem Grenzabstand von 0.6 bis 1.6 m entlang der Gemeindestrasse auf einer Länge von ca. 5.4 m mit einer Höhe von 3.02 m erstellt worden sei, handle es sich um eine gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG bewilligungspflichtige Baute. Zweifellos müsse die Mauer, auf welcher die Glasscheiben angebracht seien, als Fundament bezeichnet werden. Gleiches gelte auch für den Unterbau der südlich angrenzenden Sichtschutzwand aus Kunststoffplatten mit gemauertem Unterbau an der südwestlichen Grundstücksgrenze und für den Zaum mit gemauertem Fundament an der nördlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze. Die Qualifikation der Parz. Nr. xx85 als Gemeindestrasse sei dabei unzweifelhaft. Gemäss Art. 39 Abs. 1 BauG dürften Einfriedungen nicht näher als 0.5 m an Ortsgassen und Feldwege heranreichen. Darüber hinaus dürften sie gemäss Abs. 3 eine Höhe von 1.25 m nicht überschreiten, andernfalls sie um die Mehrhöhe zurückgesetzt werden müssten. Im konkreten Fall würden alle Einfriedungen an der Gemeindestrasse diese Höhe bei weitem überragen und würden aufgrund dessen auch in keinem Fall die vorgeschriebenen Strassenabstände eingehalten. Wie gezeigt worden sei, seien diese Einfriedungen mit Fundament bzw. Stützmauern an der Gemeindestrasse Parz. Nr. xx85 bewilligungspflichtig, jedoch aufgrund ihrer Ausführung, insbesondere ihrer Höhe, nicht bewilligungsfähig. Ihr Abbruch sei daher vom Hochbauamt zu verfügen gewesen.
Hinsichtlich der Einfriedung vom östlichen Eck der Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgehend, welche ebenfalls über ein gemauertes Fundament verfüge und mit Kunststoffplatten ausgeführt worden sei, sei festzuhalten, dass hierfür keine Bewilligung einzuholen sei, da diese Einfriedung nicht an eine Strasse angrenze. Gleiches gelte für alle Einfriedungen um die Liegenschaft des Beschwerdeführers herum, welche nicht direkt an die Gemeindestrasse angrenzen würden. Allerdings normiere Art. 48 Abs. 1 BauG eine Höhenbeschränkung für Holzwände, Mauern und Staketenzäune von 1.25 m, im Überschreitungsfall müsse die Einfriedung um die Mehrhöhe zurückgesetzt werden. Vorbehaltlich der Gewährung einer Abstandsnachsicht durch den betroffenen Nachbarn sei diese Einfriedung in der momentanen Höhe nicht gesetzeskonform und daher zu entfernen oder auf die gesetzliche Maximalhöhe zu reduzieren bzw. um die Mehrhöhe zurückzusetzen. Da der Grenzabstand dieser Einfriedung derzeit 0.1 m betrage, sei die gesetzliche Maximalhöhe mit 1.35 m zu beschreiben.
Die Einfriedung an der Nordseite des Grundstücks bestehe aus einem gemauerten Fundament und einem mit Lebhägen hinterpflanzten Maschendrahtzaun. Art. 48 Abs. 2 und 3 BauG würden für Mauern und Lebhäge einen Grenzabstand von mindestens 0.5 m bei einer maximalen Höhe von 1.25 m vorschreiben, im Überschreitungsfall müsse die Einfriedung zusätzlich zum Minimalabstand um die Mehrhöhe zurückgesetzt werden. Was für Mauern und Lebhäge als einzelne Einfriedungen gelte, müsse insbesondere auch für die Verbindung dieser beiden Einfriedungsarten gelten. Daher sei auszusprechen gewesen, dass auch diese Einfriedung in der momentanen Höhe nicht gesetzeskonform sei und daher, vorbehaltlich des Nachweises eines Näherbaurechts, auf die gesetzliche Maximalhöhe zu reduzieren bzw. um die Mehrhöhe zurückzusetzen sei.
Diese Einfriedungen an der westlichen und an der südlichen Grundstücksgrenze, bestehend aus Maschendrahtzaun und Hilti-Steinen, seien ebenfalls nach Art. 48 i.V.m. Art. 39 Abs. 3 BauG zu qualifizieren. Die VBK komme im Wege einer teleologischen Interpretation zum Schluss, dass es entgegen der Wortinterpretation nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei, Einfriedungen, die nicht unter Art. 48 Abs. 2 und 3 BauG zu subsumieren seien, in unbeschränkter Höhe zuzulassen. Aus Gründen der bautechnischen Sicherheit und zur Vermeidung einer unbilligen und praxisfremden Rechtsanwendung sei die VBK zur Überzeugung gelangt, dass auch hier die Höhenbeschränkung der Art. 38 Abs. 2 und 3 und der Art. 39 Abs. 3 BauG anwendbar sei. Daher sei der Maschendrahtzaun mit Hilti-Steinen an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf eine Höhe von 1.25 m zuzüglich des vorhandenen Grenzabstands zu reduzieren oder um die Höhendifferenz zurückzusetzen. Dies gelte selbstverständlich vorbehaltlich einer Abstandsnachsicht. Die Entscheidung des Hochbauamts sei sohin recht- und gesetzmässig und daher von der VBK zu bestätigen gewesen.
Der Orts- und Landschaftsbildschutz gehöre in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und die entsprechenden Gemeindeentscheide unterlägen ausschliesslich der Rechtskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen. Allerdings komme gemäss Art. 6 BauG auch den Landesbehörden eine Kompetenz zur Entscheidung im Bereich des Orts- und Landschaftsbildes zu, die sich gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG nur auf bewilligungspflichtige Bauten beziehe.
3. Gegen die Entscheidung der VBK vom 7. April 2005 erhob der Beschwerdeführer innert offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH). Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und im ergänzenden Vorbringen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Mit Urteil vom 10. November 2005 gab der Beschwerde teilweise Folge. Der Spruch lautete im Wesentlichen wie folgt:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. April 2005 gegen die Entscheidung der VBK vom 7. April 2005, VBK 2004/35, wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung der VBK vom 7. April 2005 wird wie folgt abgeändert:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. November 2004 gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 wird wie folgt abgeändert:
1. Sämtliche Bauarbeiten sind unverzüglich einzustellen.
2. Die Einfriedungen gegenüber den Grundstücken Parz. Nr. xx85, xx11 und xx18 sowie gegenüber Parz. Nr. xx21, insoweit letztere an die Strassenparzelle Nr. xx85 bzw. an die Waldparzelle Nr. xx18 anstösst, sind entweder auf das gesetzlich zulässige Höhenmass von 1.25 m ab Terrain zu reduzieren oder um die Mehrhöhe (über 1.25 m Höhe) von der Nachbarsgrenze zurückzusetzen.
3. Die Frist zur Vornahme der in Ziff. 2 genannten Massnahmen wird mit vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Bei Nichteinhaltung der Frist lässt das Hochbauamt die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bauherrn vornehmen. Für das Verfahren betreffend die Ersatzvornahme sind die Bestimmungen des LVG anzuwenden.
[...]
5. Der VGH begründete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt: Zunächst seien die Feststellungen der VBK insoweit zu korrigieren bzw. zu ergänzen, als das Grundstück Trb. Parz. Nr. xx20 des Beschwerdeführers an seiner nordwestlichen Grenze an das Grundstück Parz. Nr. xx11 angrenze, an seiner nordöstlichen Grundstücksgrenze an die Gemeindestrasse Parz. xx85, an seiner südlichen Grenze an das Grundstück Parz. xx21 und an seiner westlichen Grenze an die Waldparzelle Nr. xx18. Die Parzellennummer xx85 sei im entsprechenden Grundbuchblatt als "Strasse" beschrieben.
Eigentümer des Grundstücks Parz. Nr. xx21 seien je zur Hälfte R O und H B. Mit schriftlicher Erklärung ("Abstandsnachsicht") vom 20. bzw. 23. Mai 2005 hätten sich die beiden Eigentümer des Grundstücks Parz. Nr. xx21 mit dem heutigen Ausmass und der Beschaffenheit der Einfriedungen (Sichtschutzwand, Maschendrahtzaun mit "Hilti-Steinen"), wie sie vom Grundstück Parz. Nr. xx20 an ihr Grundstück angrenzen, einverstanden erklärt und gleichzeitig darauf verzichtet, dass diese Einfriedungen Art. 48 BauG entsprächen.
Insoweit die VBK in ihren Feststellungen davon ausgehe, dass ein Teil der Einfriedungen auf einem "gemauerten Fundament" stehe, so handle es sich hier weniger um sachverhaltsmässige Feststellungen, sondern vielmehr um rechtliche Beurteilungen, welche einerseits in Frage zu stellen seien und auf welche andererseits nachstehend noch genauer einzugehen sein werde.
Letztlich stelle sich nur die Frage, ob die zulässige Höhe bzw. der zulässige Grenzabstand eingehalten sei.
6. Der VGH hat diesen rechtserheblichen Sachverhalt zusammengefasst rechtlich wie folgt beurteilt:
Art. 39 BauG beinhalte die gesetzlichen Bestimmungen über Einfriedungen in Beziehung zum öffentlichen Eigentum, Art. 48 f. BauG entsprechende Bestimmungen in Beziehung zum Privateigentum.
Unter einer Einfriedung verstehe man, unabhängig davon, ob in Beziehung zum öffentlichen Eigentum oder zu Privateigentum, die Ab- oder Eingrenzung eines Grundstücks oder Terrains. Die Einfriedung könne dabei ein Grundstück vollständig oder auch nur teilweise ab- bzw. eingrenzen. In erster Linie schützten Einfriedungen das Grundstück vor unbefugtem Zutritt. Einfriedungen könnten darüber hinaus aber auch mannigfachen anderen Zwecken dienen. So könnten sie als Sichtschutz und Schutz gegen Witterungseinflüsse (z.B. Wind oder Sonne) dienen, gefährliche Stellen zur Verhütung von Unfällen abschirmen, das Erdreich vor Abschwemmungen bewahren oder das Entlaufen weidenden Viehs oder das Eindringen von fremden Vieh oder Wild verhindern (BGE 99 II 28; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 697, Rz 1). Bei der Definition als Einfriedung komme es damit nicht auf die Materialisierung an, sondern ausschliesslich auf den Zweck, ein Grundstück aus bestimmten Gründen ab- oder einzugrenzen. Damit würden unter den Begriff "Einfriedung" neben Mauern und Zäunen (z.B. Holz-, Kunststoff-, Metall- oder Maschendrahtzäune) auch Hecken und Lebhäge sowie Holz-, Plastik- und Glaswände und/oder Kombinationen davon fallen.
Stütz- bzw. Futtermauern, wie sie in Art. 39 Abs. 8 bzw. in Art. 49 Abs. 2 BauG erwähnt seien, seien zwar primär keine ab- bzw. eingrenzenden Einfriedungen, würden aber baurechtlich zumindest den Einfriedungen ähnlich behandelt.
Im Gegensatz zu "lebenden" Einfriedungen wie Hecken, Lebhäge oder sonstigen aus Pflanzen bestehenden Einfriedungen würden Einfriedungen anderer Art (z.B. Mauern und Zäune) als "tote" Einfriedungen bezeichnet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 697, Rz 2 f.). Im Gegensatz zu "lebenden" Einfriedungen seien "tote" Einfriedungen, gleich wie Stütz- und Futtermauern, als Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes zu verstehen. Diese Folgerung ergebe sich indirekt aus Art. 1 Abs. 1 BauG, wonach das Baugesetz auf die Erstellung, die Änderung, den Abbruch und die Instandhaltung von Bauten und Anlagen Anwendung fände. Wenn aber das Baugesetz auf Bauten und Anlagen Anwendung fände und Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern ausdrücklich im Baugesetz geregelt würden, so seien Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern, auch ohne dass sie ausdrücklich als Bauten und Anlagen bezeichnet würden, als solche zu verstehen. Denn unter Bauten und Anlagen könnten jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen verstanden werden, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stünden und geeignet seien, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich veränderten, die Erschliessung belasteten oder die Umwelt beeinträchtigten (Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, 287).
7. Obwohl gemäss Art. 39 Abs. 2 und Art. 48 BauG an sich nur für Lebhäge ein Mindestgrenzabstand von 50 cm einzuhalten sei, habe dieser Mindestgrenzabstand nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs für alle "lebenden" Einfriedungen gleichermassen zu gelten, denn mit diesem Mindestgrenzabstand werde hauptsächlich dem Umstand Rechnung getragen, dass "lebende" Einfriedung wachsen und damit auch grösser bzw. breiter würden.
Bei "toten" Einfriedungen seien die einzuhaltenden Grenzabstände in Beziehung zum öffentlichen Eigentum und zum Privateigentum unterschiedlich geregelt. In Beziehung zum Privateigentum könnten "tote" Einfriedungen gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BauG bis zu einer Höhe von 1.25 m direkt auf der Grenze errichtet werden. Wenn in Art. 48 Abs. 2 BauG namentlich nur Holzzäune, Mauern und Staketenzäune erwähnt seien, so vertrete der VGH den Standpunkt, dass Art. 48 Abs. 2 BauG, welcher insoweit unglücklich formuliert sei, nicht nur auf Holzzäune, Mauern und Staketenzäune Anwendung fände, sondern auf alle "toten" Einfriedungen. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe denn nicht primär im Schutz des Grundeigentümers, der sein Grundstück einfrieden wolle, sondern im Schutz des benachbarten Grundeigentümers, welcher in jedem Fall durch Einfriedungen betroffen sei. Auch durch eine "Sicht durchlässige" Einfriedung wie ein Maschendrahtzaun könnten die Interessen des benachbarten Grundeigentümers verletzt werden, denn zu diesen seien nicht nur Lichteinfall oder Schattenwurf zu zählen, sondern z.B. auch die Aussicht. Durch einen 3 m hohen Maschendrahtzaun werde jede Aussicht in gewisser Weise beeinträchtigt.
In Beziehung zum öffentlichen Eigentum hätten "tote" Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.25 m gegenüber Landstrassen einen Abstand von mindestens 25 cm, gegenüber Ortsgassen und Feldwegen einen solchen von mindestens 50 cm und gegenüber Fusswegen einen solchen von mindestens 15 cm einzuhalten. In Baugebieten und längs neuer oder korrigierter Strassen könnten von diesen Mindestabständen Ausnahmen bewilligt werden (Art. 39 Abs. 1 BauG).
Soweit die Höhe einer Einfriedung die zulässigen 1.25 m überschreite, sei der gesetzliche Mindestgrenzabstand um die entsprechende Mehrhöhe der Einfriedung zu erweitern (Art. 39 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 und 3 BauG), dies unabhängig davon, ob es sich um "lebende" oder "tote" Einfriedungen handle und unabhängig davon, ob die Einfriedung in Beziehung zum öffentlichen Eigentum oder zum Privateigentum stehe. Insoweit beziehe sich Art. 39 Abs. 3 BauG generell auf alle Einfriedungen im Sinne des Abs. 1 und 2.
Gemäss Art. 48 Abs. 3 letzter Satz BauG könnten zwischen den Nachbarn anders lautende Vereinbarungen über Mehrhöhe bzw. Mindestabstand getroffen werden. Obwohl Art. 48 Abs. 3 BauG an sich nur von Lebhägen handle, vertrete der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass solche anders lautenden Vereinbarungen zwischen den Nachbarn nicht nur im Zusammenhang mit "lebenden" Einfriedungen getroffen werden könnten, sondern auch im Zusammenhang mit "toten" Einfriedungen (Art. 48 Abs. 2 BauG), vorausgesetzt, gegen solche anders lautenden Vereinbarungen sprächen keine öffentlichen Interessen. Denn weshalb man im Gegensatz zu "lebenden" Einfriedungen bei "toten" Einfriedungen keine anders lautenden Vereinbarungen treffen können sollte, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. So lasse es das Baugesetz auch zu, dass Nachbarn einseitig oder gegenseitig auf die Einhaltung der im Baugesetz enthaltenen nachbarrechtlichen Schutzbestimmungen weitgehend verzichteten (z.B. Grenzabstände Art. 44 BauG). Soweit dies mit öffentlichen Interessen vereinbar sei, könne mit Zustimmung der Behörde sogar vom gesetzlichen Gebäudeabstand abgewichen werden (Art. 45 BauG). Wenn Nachbarn untereinander sogar von gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabständen, die als nachbarrechtliche Schutzbestimmungen höher zu gewichten seien als diejenigen zu den Einfriedungen, abweichen könnten, müssten auch vom Gesetz abweichende Absprachen für Einfriedungen aller Art möglich sein, sohin auch für "tote" Einfriedungen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BauG.
Abgesehen davon seien Einfriedungen mit einer Höhe von über 1.25 m entgegen der Meinung des Hochbauamts nicht generell unzulässig. So habe das Hochbauamt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 an die VBK ausgeführt, dass die Erteilung von Ausnahmen für Einfriedungen in Beziehung zum Privateigentum gemäss Art. 43 bis 49 BauG nicht zulässig seien, da es keine solche Ausnahmebestimmung gebe und es aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes nicht zulässig sei, Einfriedungen in beliebiger Art und Höhe zu erstellen, selbst wenn dies Privatanstösser unter sich einvernehmlich vereinbaren. Wenn Art. 39 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 und 3 BauG ausdrücklich vorsehen würden, dass bei einer Mehrhöhe von über 1.25 m der Mindestgrenzabstand um die Mehrhöhe zu erweitern sei, so lasse es das Baugesetz dadurch zu, Einfriedungen in Höhen von über 1.25 m zu erstellen. Es wäre daher nicht einzusehen, weshalb es dann nicht zulässig sein sollte, dass sich Nachbarn auf einen "Grenzzaun" einigen, der höher als 1.25 m ist.
8. Zur Frage der Bewilligungspflicht von Einfriedungen halte Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG fest, dass für die Errichtung oder den Umbau von Einfriedungen mit Fundamenten, Stütz- und Futtermauern an Strassen eine Baubewilligung erforderlich sei. Insoweit gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG eine Bewilligungspflicht für Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern nur in Beziehung zu Strassen vorsehe, folge daraus gezwungenermassen, dass Einfriedungen (zumindest solche ohne Fundament), Stütz- und Futtermauern in Beziehung zum Privateigentum keine Baubewilligung benötigten.
Ob Einfriedungen mit Fundament generell, d.h. auch in Beziehung zum Privateigentum, oder nur im Zusammenhang mit Strassen bewilligungspflichtig seien, lasse sich aus Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG auf den ersten Blick nicht eindeutig ableiten.
Wenn aber Stütz- und Futtermauern gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG nur an Strassen bewilligungspflichtig seien, so stelle sich die Frage nach Sinn und Zweck einer solchen Bewilligungspflicht. Sinn und Zweck einer solchen Bewilligungspflicht sei einerseits die Verkehrssicherheit, d.h. es soll sichergestellt werden können, dass Stütz- und Futtermauern technisch und statisch so erstellt würden, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährdeten, also die Verkehrssicherheit gewährten. Darüber hinaus spiele aber auch die Überlegung mit, dass Strassen später vielleicht einmal ausgebaut oder verbreitert würden. Mit der Bewilligungspflicht könne diesbezüglich in einem gewissen Rahmen abgesichert werden, dass sich solche Projekte nicht überschneiden und nicht nachträglich aufwändig erstellte Stütz- und Futtermauern einem späteren Strassenprojekt wieder weichen müssten.
Aus denselben, insbesondere letzteren Überlegungen vertrete der VGH den Standpunkt, dass Einfriedungen mit Fundamenten nur dann bewilligungspflichtig im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG seien, wenn sie an Strassen errichtet würden, d.h. gegenüber Privateigentum seien Einfriedungen mit Fundamenten nicht bewilligungspflichtig. Gleichfalls nicht bewilligungspflichtig seien Einfriedungen gegenüber Strassen, die ohne Fundament errichtet würden.
Mit dem Begriff Fundament seien i.d.R. die Begriffe wie "armierter bzw. bewehrter Beton" und/oder "Frostsicherheit" verbunden. I.d.R. fänden sich solche Fundamente nur bei gemauerten oder betonierten Mauern, nicht aber z.B. bei Holz-, Metall- und Drahtgitterzäunen oder bei Trockenmauern, für welche in der Regel ein Schotterbett (allenfalls Magerbeton) ausreichend sei.
Wenn eine Einfriedung beispielsweise aus einer Mauer bestehe, auf welcher ein Holz-, Metall- oder Drahtgitterzaun angebracht sei, dies sei hier bereits vorweggenommen, so könne die Mauer selbst nicht als Fundament für den Holz-, Metall- oder Drahtgitterzaun verstanden werden.
9. Die baugesetzlichen Bestimmungen über die Einfriedungen im Sinne von Art. 39 ff. und 48 f. BauG (insbesondere die Mindestgrenzabstände) seien selbstredend nicht nur für bewilligungspflichtige Einfriedungen einzuhalten, sondern auch für Einfriedungen, welche der Bewilligungspflicht nach Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG nicht unterstünden, also insbesondere Einfriedungen in Beziehung zum Privateigentum.
Die Einhaltung dieser baugesetzlichen Bestimmungen werde dabei durch die Aufsichtsorgane überwacht. Aufsichtsorgane im Sinne des Baugesetzes seien einerseits die Gemeinden und andererseits das Hochbauamt. So hätten die Gemeinden gemäss Art. 78 Abs. 2 BauG baurechtlich vorschriftswidrige Zustände zu rapportieren und die Befugnis der mündlichen Baueinstellung, welche zu rapportieren sei. Das Hochbauamt seinerseits könne ebenfalls die mündliche Baueinstellung verfügen. Die Gemeinde habe die Rapporte unverzüglich dem Hochbauamt zu übermitteln, welches die weiteren Massnahmen veranlasse.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführe, dass das Hochbauamt nicht Aufsichtsorgan über Bauten und Anlagen sei, für welche keine Baubewilligung eingeholt werden müsste und dass es bei solchen bewilligungsfreien Bauten dem Nachbarn obliege, entweder privatrechtlich vorzugehen oder die Baubehörden einzuschalten, so sei dem Beschwerdeführer in Anlehnung an und unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der VBK entgegen zu halten, dass es nach Ansicht des VGH zur Wahrung des Rechtsfriedens Aufgabe des Staates ist, den Privaten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten davor zu schützen, bei z.B. baugesetzwidrigen Zuständen zivilrechtliche Schritte einleiten zu müssen. Solche zivilrechtliche Massnahmen würden damit nicht ausgeschlossen und seien grundsätzlich auch zulässig, jedoch sollten die zuständigen Baubehörden von sich aus die Behebung baugesetzwidriger Zustände verlangen können, unabhängig davon, ob es sich um bewilligungspflichtige oder nicht bewilligungspflichtige Bauten handle.
10. Nachdem das Baugesetz für Einfriedungen in Beziehung zum Privateigentum keine speziellen Zuständigkeiten vorsehe, seien für die Überwachung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die Gemeinden und das Hochbauamt im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BauG zuständig. Ob die Aufsichtsbehörde hier im Rahmen von Anzeigen oder von eigentlichen (Bau-)Kontrollen auf baugesetzwidrige Zustände aufmerksam werde, sei unbeachtlich. Wenn die Gemeinde im Rahmen von Art. 78 Abs. 2 BauG feststelle, dass gegen Bestimmungen des Baugesetzes, also z.B. auch gegen Art. 48 BauG verstossen worden sei, so habe sie dies dem Hochbauamt zu rapportieren, welches die weiteren Massnahmen zu veranlassen habe.
Für Einfriedungen in Beziehung zum öffentlichen Eigentum sehe Art. 39 BauG teilweise spezielle Bestimmungen vor. Gemäss Art. 39 Abs. 6 BauG sei der Gemeinderat ermächtigt, Einfriedungen und Bepflanzungen längs von Gemeindestrassen zu untersagen, wo es die Verkehrssicherheit erfordere. Bei Landstrassen stehe diese Ermächtigung dem Hochbauamt zu.
Gemäss Art. 39 Abs. 8 BauG entscheide die Regierung über Antrag der Gemeinde bei Gemeindestrassen bzw. über Antrag des Hochbauamts bei Landstrassen über die Notwendigkeit, aus technischen Gründen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu müssen.
Bestehende Zäune und andere Vorrichtungen, welchen den bestimmungsgemässen Gebrauch hindern, müssten gemäss Art. 39 Abs. 10 BauG bei Landstrassen auf Verfügung des Hochbauamts und bei Ortsgassen und Feldwegen auf Verfügung des Gemeinderats auf die gesetzlichen Abstände, dies auf Kosten des Eigentümers, zurückgesetzt werden.
Wenn gemäss Art. 39 Abs. 1 BauG in Baugebieten und längs neuen oder korrigierten Strassen Ausnahmen von den Mindestgrenzabständen bewilligt werden könnten, so sei für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, nachdem es sich bei Art. 39 Abs. 1 BauG um eine baugesetzliche Bestimmung handle, das Hochbauamt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BauG zuständig, dies auch für Ausnahmebewilligungen gegenüber Ortsgassen und Feldwegen.
Insoweit in Beziehung zum Privateigentum die Nachbarn durch anders lautende Vereinbarungen Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen treffen könnten, bedürfe es einerseits keiner behördlichen Ausnahmebewilligung und andererseits reiche hierzu eine einfache schriftliche Vereinbarung aus, denn gemäss Art. 9 BauV seien privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich Grenz- und Näherbaurechte einem Baugesuch lediglich beizulegen. Im Gegensatz dazu seien öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten wie Grenzbaurechte sowie Geh- und Fahrwergrechte grundbücherlich einzutragen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass es sich bei der Parz. Nr. xx85 um keine Strasse handle, so sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass es auch hier nicht auf die Materialisierung der Strasse bzw. des Strassenbelags ankomme, sondern ausschliesslich auf die Zweckwidmung des Grundstücks. Das Grundstück Parz. Nr. xx85 diene aber eindeutig als Strasse und sei im Grundbuchblatt auch entsprechend so beschrieben.
Insoweit die Waldparzelle Nr. xx18 im Eigentum der Gemeinde Triesenberg stehe, so gehe der VGH davon aus, dass diese Waldparzelle nachbarrechtlich im Zusammenhang mit Einfriedungen nicht als solche in Beziehung zum öffentlichen Eigentum nach Art. 39 BauG zu sehen sei, sondern als solche in Beziehung zu Privateigentum nach Art. 48 BauG. Art. 39 BauG finde insoweit nur Anwendung auf Strassenparzellen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen könne weiters festgehalten werden, dass die Einfriedungen gegenüber den Parz. Nr. xx11, xx18 und xx21 damit keiner baugesetzlichen Bewilligung bedürften, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Fundament erstellt worden seien. Ob die Einfriedungen gegenüber der Strassenparzelle Nr. xx85 bewilligungspflichtig seien, hänge davon ab, ob diese Einfriedungen mit oder ohne Fundamente errichtet worden seien.
11. Nachdem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einfriedung im südlichen Bereich der Parz. Nr. xx20, also gegenüber Parz. Nr. xx21, zwischenzeitlich entsprechende Abstandsnachsichtserklärung der Grundeigentümer beigebracht habe, erübrige sich ein weiteres Eingehen zur Frage der Materialisierung, der Höhe und des Grenzabstands dieser Einfriedung. Denn, wie bereits ausgeführt, Nachbarn könnten sich durch anders lautende Vereinbarungen dahingehend einigen, dass Mindestgrenzabstände nicht einzuhalten seien bzw. Einfriedungen mit einer Höhe von über 1.25 m direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden könnten. Insoweit sei der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu leisten gewesen.
Zu berücksichtigen sei jedoch, dass diese Einfriedung an deren östlichen Ende auch auf die Strassenparzelle Nr. xx85 bzw. an deren westlichen Ende auf die Waldparzelle Nr. xx18 treffe. Ob in diesem Bereich entsprechende Vorkehrungen zu treffen seien und gegebenenfalls welche, sei im Zusammenhang mit dem Eingehen auf die Einfriedungen zur Strassenparzelle Nr. xx85 bzw. zur Waldparzelle Nr. xx18 zu behandeln.
12. In Bezug auf die Einfriedung im westlichen Bereich der Parz. Nr. xx20, also gegenüber der Waldparzelle Nr. xx18, bestehend aus Maschendrahtzaun und "Hilti-Steinen", mit einer Höhe von (bis zu) 3 m und einem Grenzabstand von max. 20 cm, könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bisher keine von den Eigentümern der Parz. Nr. xx18 abgegebene Abstandsnachsicht vorgelegt habe. Nachdem eine solche Vereinbarung fehle, seien die gesetzlichen Höhen bzw. Mindestgrenzabstände gemäss Art. 48 Abs. 2 BauG einzuhalten, d.h. diese Einfriedung könne entweder bis zu einer Höhe von 1.25 m direkt auf der Grenze errichtet werden oder in einer Höhe von mehr als 1.25 m, wobei dann ein um die entsprechende Mehrhöhe vergrösserter Grenzabstand einzuhalten sei.
Was nun die bereits behandelte Einfriedung an der Südseite des Grundstücks Parz. Nr. xx20 (und für welche Einfriedung einen anders lautende Absprache zwischen den betroffenen Grundeigentümern getroffen wurde) anbetreffe, welche in ihrem westlichen Bereich an die Waldparzelle Nr. xx18 anstosse, sei festzuhalten, dass diese südlich angrenzende Einfriedung im westlichen Bereich nur bis zu einer Höhe von 1.25 m an die Grenze zu Parz. Nr. xx18 gesetzt werden könne bzw. bei entsprechender Mehrhöhe der Grenzabstand der südlichen Einfriedung zur Waldparzelle Nr. xx18 zu erweitern sei.
13. Was nun den mit einem Lebhag hinterpflanzten Maschendrahtzaun auf "Hilti-Steinen" an der nordwestlichen Grenze der Parz. Nr. xx20, also gegenüber der Parz. Nr. xx11, angehe, so könnten dazu grundsätzlich dieselben Ausführungen gemacht werden wie vorhin zur Einfriedung gegenüber der Waldparzelle Nr. xx18. Auch hier sei mangels entsprechender Abstandsnachsicht die Einfriedung entweder auf die gesetzlich zulässige Höhe zu reduzieren oder um die Mehrhöhe von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen.
Den diesbezüglichen Ausführungen der VBK sei an dieser Stelle lediglich entgegenzuhalten, dass diese Einfriedung an der nordwestlichen Grenze der Parz. Nr. xx11 nicht aus einem "gemauerten Fundament und einem mit Lebhägen hinterpflanzten Maschendrahtzaun" bestehe, sondern die aufgeschichteten "Hilti-Steine" Bestandteil der Einfriedung und nicht Fundament des darauf errichteten Maschendrahtzauns seien.
14. Was nun die Einfriedungen gegenüber der Strassenparzelle Nr. xx85 anbelange, so sei auch hier den Ausführungen der VBK entgegen zu halten, dass diese Einfriedungen auf keinem "gemauerten Fundament" stünden.
Wenn aber die Einfriedungen gegenüber der Strassenparzelle Nr. xx85 ohne Fundament errichtet worden seien, folge daraus, dass diese Einfriedungen - entgegen der Meinung der Unterbehörden - nicht bewilligungspflichtig seien. Demzufolge habe Ziff. 5 der angefochtenen Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004, wonach dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet worden sei, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde Triesenberg einzuleiten, ersatzlos entfallen können, da keine der gegenständlichen Einfriedungen bewilligungspflichtig sei und sich damit jegliches Baugesuch bzw. Baubewilligungsverfahren erübrige.
Ungeachtet dessen hätten all diese Einfriedungen entweder die gesetzlich zulässigen Höhe oder bei Mehrhöhe die entsprechenden Mindestgrenzabstände gemäss Art. 39 Abs. 1 bis 3 BauG einzuhalten, d.h. diese Einfriedungen hätten bei einer Höhe von 1.25 m einen Mindeststrassenabstand von 50 cm einzuhalten bzw. seien diese Einfriedungen bei einer Höhe von mehr als 1.25 m um die entsprechende Mehrhöhe von der Grenze bzw. diesen 50 cm zurückzusetzen.
An dieser Stelle sei nochmals auf die Einfriedung an der südlichen Grenze der Parz. Nr. xx21 einzugehen, welche im östlichen Bereich auf die Strassenparzelle Nr. xx85 treffe. Für diesen Bereich der südlichen Einfriedung komme gleichfalls Art. 39 BauG zur Anwendung, d.h. entweder sei der Mindestgrenzabstand von 50 cm einzuhalten oder sei der Grenzabstand bzw. seien die 50 cm um eine allfällige Mehrhöhe zu vergrössern.
15. Damit stelle sich abschliessend noch die Frage, inwieweit im gegenständlichen Fall die Zuständigkeiten nach Art. 39 Abs. 10 BauG zu berücksichtigen seien, wonach bestehende Zäune und andere Vorrichtungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch hindern, bei Landstrassen auf Verfügung des Hochbauamts und bei Ortsgassen und Feldwegen auf Verfügung des Gemeinderats, auf die gesetzlichen Abstände auf Kosten des Eigentümers zurück zu setzen seien.
Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen - wie bereits aufgezeigt - für Einfriedungen in jedem Fall einzuhalten seien, unabhängig ob diese nun bewilligungspflichtig seien oder nicht, könnten unter "bestehenden Zäunen" im Sinne von Art. 39 Abs. 10 BauG nur solche verstanden werden, welche die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einhalten, welche aber ungeachtet dessen (später) den bestimmungsgemässen Gebrauch hindern. Der ursprünglich bestimmungsgemässe Gebrauch einer Strasse könne nachträglich beispielsweise durch eine Strassenverlegung, -verbreiterung oder -korrektur oder aber auch durch ein erhöhtes oder geändertes Verkehrsaufkommen gehindert werden. Damit schränke sich die Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 10 BauG nur auf solche Zäune ein, für welche anfänglich im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BauG Ausnahmen bewilligt worden seien, welche dann aber nachträglich doch den bestimmungsgemässen Gebrauch hindern.
Die Zuständigkeiten nach Art. 39 Abs. 10 BauG kämen damit nach Ansicht des VGH dann nicht zur Anwendung, wenn es nur darum gehe, eine gesetzwidrig errichtete Einfriedung entweder auf die gesetzlich zulässige Höhe zu reduzieren oder um die Mehrhöhe von der Grenze zu versetzen. Im Falle von gesetzwidrig erstellten Einfriedungen bestünden die "normalen" Zuständigkeiten, wie sie zuvor beschrieben worden seien.
Nachdem es im gegenständlichen Fall in Beziehung zur Strassenparzelle Nr. xx85 nicht um eine gesetzeskonform (mit Ausnahmebewilligung) erstellte Einfriedung gehe, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse hindere, sondern ausschliesslich darum, dass der gesetzeswidrige Zustand einer Einfriedung zu korrigieren sei, seien die Zuständigkeiten nach Art. 39 Abs. 10 BauG hier unbeachtlich.
16. Die Frage, ob die Bestimmung des Art. 71 Abs. 3 BauG (über Kleinbauten und Kleinanlagen) auch auf die Einfriedungen Anwendung finde, habe die VBK zu Recht verneint. An dieser Stelle sei hierzu lediglich noch festzuhalten, dass mit dieser gesetzlichen Bestimmung auch nicht der Maschendrahtzaun um das Hühnergehege gerechtfertigt werden könne, zumal auch bei Kleinbauten und Kleinanlagen die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten seien.
17. Insoweit die Unterinstanzen im gegenständlichen Fall auch zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds (Art. 6 BauG) Ausführungen gemacht hätten, könne festgehalten werden, dass sich solche Ausführungen im gegenständlichen Fall erübrigen würden, da der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG nur im Rahmen von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen zu prüfen sei.
18. Gegen dieses Urteil des VGH vom 10. November 2005 zu VGH 2005/30 erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH) und machte geltend, er sei durch die angefochtene Entscheidung in der verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, in seinem Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV und Art. 5 und 8 EMRK, in seinem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, im Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 LV sowie schliesslich im Willkürverbot verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil des VGH wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte in Ziff. 1 des Tenors insoweit aufzuheben, als die Entscheidung der VBK in abgeänderter Form bestätigt werde, und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur neuerlichen Entscheidung an den VGH unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein zurückzuverweisen. Im Rahmen der Verletzung dieser Grundrechte bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
18.1. Zunächst sei das Hochbauamt zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Im Hinblick auf nicht baubewilligungspflichtige Einfriedungen gebe es weder eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Hochbauamts noch einer anderen Verwaltungsbehörde. Wenn keine Zuständigkeit geregelt sei, wäre, sofern es sich um eine Verwaltungssache handelte, die Regierung gemäss Art. 78 LV, Art. 1 LVG und Art. 2 BauG zuständig. Ohnehin sei jedoch das Zurückversetzen bzw. die Reduktion auf das zulässige Höchstmass von nicht baubewilligungspflichtigen Einfriedungen keine Verwaltungssache. Somit sei auch keine andere Verwaltungsbehörde zuständig. Sei eine Behörde, in casu das Hochbauamt, unzuständig, so leide die getroffene Verfügung an einem derart schweren Mangel, dass sie nie entstehen hätte können. Sie sei nichtig. Die Nichtigkeit sei von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, 261). Ebenso wenig könne aus der Eigenschaft des Hochbauamts als Aufsichtsbehörde dessen Zuständigkeit hergeleitet werden. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzestext sei das Hochbauamt nicht Aufsichtsbehörde in Beziehung zu nicht baubewilligungspflichtigen Einfriedungen. Art. 2 Abs. 3 letzter Satz BauG normiere, dass es (das Hochbauamt) Aufsichtsorgan über sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sei. Der zweite Satz dieser Bestimmung beziehe sich auf den ersten, d.h. das Hochbauamt erlasse den Baubescheid und überprüfe im Zuge des Erlassens des Baubescheids, ob das Baugesuch mit den gesetzlichen Vorschriften und dem betreffenden Zonenplan übereinstimme (hierzu insbesondere auch Art. 74 Abs. 2 BauG).
18.2. Auch die Gemeinde sei nicht Aufsichtsbehörde über nicht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, und so habe das Hochbauamt auf diesem Gebiet auch keine Aufsicht über die Gemeinde. Art. 78 Abs. 1 BauG normiere, dass die Kontrolle über die vorschriftsgemässe Ausführung der bewilligten Bauten und Anlagen sowie die Überwachung, ob im Gemeindegebiet bewilligungspflichtige Massnahmen ohne Bewilligung ausgeführt würden bzw. worden seien, der Gemeinde obliege. Die Gemeinden unterlägen im Rahmen ihrer Kontrollpflicht gemäss Baugesetz der Aufsicht des Hochbauamts. Art. 78 Abs. 1 BauG, der sich mit den Baukontrollen befasse, spreche nur von bewilligten Bauten und Anlagen, nicht aber von solchen, die keiner Bewilligungspflicht bedürften.
Abs. 2 leg. cit., aus welcher Bestimmung der VGH versuche, die Qualität der Gemeinde und des Hochbauamts als Aufsichtsbehörde herzuleiten, ergäbe nur in Verbindung mit und im Namen von Abs. 1 leg. cit. einen Sinn und könne nur als Ausführungsbestimmung gesehen werden. Die Verpflichtung zum Rapport an das Hochbauamt gemäss Abs. 2 leg. cit. könne sich schon darum nur auf baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen beziehen, weil die Gemeinde nur bei der Kontrolle über die vorschriftsgemässe Ausführung der bewilligten Bauten und Anlagen sowie bei der Überwachung, ob im Gemeindegebiet bewilligungspflichtige Massnahmen ohne Bewilligung ausgeführt würden, der Aufsicht des Hochbauamts unterläge. Auch eine Baueinstellung ergebe nur bei baubewilligungspflichtigen Bauten einen Sinn.
Aus Abs. 2 leg. cit. ergebe sich nicht und könne auch nicht hergeleitet werden, dass die Gemeinde und das Hochbauamt Aufsichtsbehörden über nicht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen seien. Damit widerspreche die Rechtsansicht des VGH in der angefochtenen Entscheidung, wonach Aufsichtsorgane im Sinn des Baugesetzes für nicht baubewilligungspflichtige Einfriedungen in Beziehung zur Gemeindestrasse und zu den privaten Nachbargrundstücken einerseits die Gemeinden und andererseits das Hochbauamt seien, dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Wenn weder die Gemeinde noch das Hochbauamt gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut Aufsichtsorgane für Bauten und Anlagen seien, für welche keine Baubewilligung eingeholt werden müsse, sei eine Herleitung der Zuständigkeit aus der Eigenschaft als Aufsichtsorgan sachlich nicht zu begründen und denkunmöglich. Das Hochbauamt sei auch aus diesem Grunde nicht kompetent gewesen, eine Abbruch- oder Zurücksetzungsverfügung zu erlassen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers erkenne der VGH richtig, dass die Frage der Höhe und des Grenzabstands der verfahrensgegenständlichen, nicht baubewilligungspflichtigen Einfriedungen eine Materie des Privatrechts sei und entsprechende zivilrechtliche Massnahmen auch zulässig seien. Diese Rechtsfrage sei vom VGH richtig gelöst und gut begründet worden. Die in Art. 39 BauG geregelten Einfriedungen, soweit sie kein Fundament gemäss Art. 71 Abs. 1 g BauG aufweisen würden, und die Einfriedungen des Privatrechts gemäss Art. 48 BauG hätten keinen Bezug zum öffentlichen Recht. Schon allein die Tatsache, dass diese Einfriedungen keiner Baubewilligungspflicht unterlägen, zeige deutlich, dass der Gesetzgeber diese Einfriedungen ganz bewusst keinem Verwaltungsverfahren zuordnen hätte wollen. Vielmehr stelle der Gesetzgeber diese Einfriedungen der Privatautonomie anheim und sage in Art. 48 BauG ausdrücklich, dass anders lautende Vereinbarungen der Nachbarn zulässig seien.
Im Gegensatz dazu habe die Rechtsprechung entschieden, dass die in Art. 44 und 45 BauG geregelten Grenz- und Gebäudeabstände dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien. Allerdings scheine nach Ansicht des Beschwerdeführers für diese Zuordnung weniger die Tatsache zentral zu sein, dass diese Normen ins Baugesetz aufgenommen worden seien. Vielmehr sei die Tatsache entscheidend, dass die Grenz- und Gebäudeabstände im Wesentlichen wohnhygienisch begründet seien. Dadurch stelle der Gesetzgeber sicher, dass den einzelnen Wohneinheiten genügend Licht, Luft, Sonne, Feuerschutz, Privatsphäre etc. zukomme. Diese öffentlich-rechtliche Schutzrichtung dieser Normen zeige sich auch darin, dass die Gebäudeabstände der Privatautonomie entzogen seien und die Grenzabstände der privatautonomen Vereinbarung nur insoweit zugänglich seien, als die Gebäudeabstände eingehalten worden seien.
Die angefochtene Entscheidung verstosse auch deshalb gegen klares Recht, weil der VGH trotz der richtigen Erkenntnis, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen dem Privatrecht zuzuordnen seien, den Verwaltungsrechtsweg und somit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bejaht habe. Hierbei sei bemerkenswert, dass der VGH nicht etwa die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneine, sondern die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs neben dem Verwaltungsrechtsweg anerkannt habe. Die Begründung, diese gesetzwidrige Anmassung der Zuständigkeit diene zur Wahrung des Rechtsfriedens und es sei Aufgabe des Staates, den Privaten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten davor zu schützen, bei z.B. baugesetzwidrigen Zuständen zivilrechtliche Schritte einleiten zu müssen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Es gäbe keine Norm, welche die Verwaltungsbehörden ermächtige, zur Wahrung des Rechtsfriedens zwischen privaten Parteien Vorkehrungen zu treffen, geschweige denn in Grundrechte Einzelner einzugreifen. Die Anmassung von Kompetenzen mit der Begründung, den Rechtsfrieden zwischen Privaten zu wahren, missachte klares Recht und sei vollständig unhaltbar. Es gäbe nur einen zulässigen Rechtsweg, entweder den verwaltungsrechtlichen oder den zivilrechtlichen. Der Richter habe sich an die Zuteilung der Rechtssachen durch den Gesetzgeber zum einen oder anderen Rechtsweg zu halten. Auf dieser gesetzlichen Grundlage und allein auf dieser werde der Rechtsfriede gewahrt. Diese Erkenntnisse könnten aus den Art. 97 ff. LV und Art. 102 f. LV i.V.m. Art. 104 LV gewonnen werden. Daraus werde ersichtlich, dass eine materielle Gewaltenteilung zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden existiere und dass somit eine Rechtsache nur auf den einen oder den anderen Rechtsweg gehören könne. Art. 24 Abs. 1 und 2 LVG besagten klar und unmissverständlich, dass die Regierung, Verwaltungsbehörden, Amtspersonen und der VGH nur für Verwaltungssachen zuständig seien. Die Zuständigkeit sei von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Im Zweifel sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen.
Wie der VGH selbst richtig festgestellt habe, hätte die Verfügung des Hochbauamts in Bezug auf den Abbruch und die Zurückversetzung der verfahrensgegenständlichen Einfriedungen eine Zivilrechtssache betroffen, für die im Baugesetz keine Zuständigkeit normiert sei und für die auch keine Zuständigkeit des Hochbauamts oder einer anderen Verwaltungsbehörde hergeleitet werden könne. Die Anmassung der Zuständigkeit einer an sich unzuständigen Verwaltungsbehörde in einer Zivilrechtssache unter dem Vorwand, es sei zur Wahrung des Rechtsfriedens Aufgabe des Staates, dem Privaten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zu schützen, sei gesetz- und verfassungswidrig.
Die amtswegige Erledigung einer Zivilrechtssache ohne entsprechende Anträge eines Beteiligten sei auch aus einem anderen Grunde gesetz- und verfassungswidrig: Das Zivilrecht sei vom Grundsatz der Dispositionsmaxime beherrscht, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme positivrechtlich statuiert sei. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen sei die Dispositionsmaxime noch ausdrücklich normiert, indem anders lautende Vereinbarungen den Nachbarn ohne Einschränkungen als zulässig erklärt worden seien. In einem Rechtsbereich, der von der Dispositionsmaxime beherrscht sei, von Amts wegen und ohne Parteiantrag ein Verfahren einzuleiten, widerspreche klarem Recht und sei gesetz- und verfassungswidrig. In diesem Bereich sei die Behörde an die Parteianträge gebunden und dürfe ohne diese nicht tätig werden.
18.3. Nach diesen allgemeinen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer konkret zur Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV vor wie folgt:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers falle die angefochtene Entscheidung aufgrund des oben Ausgeführten in erster Linie in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit, die auch die sog. Baufreiheit beinhalte. Diese beinhalte im Grundsatz die Freiheit des Einzelnen, auf seinem Grundstück zu bauen, was beliebt und gefällt und das Gebaute nicht abbrechen zu müssen. Jede Einschränkung der Baufreiheit bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein und die Kerngehaltsgarantie respektieren (hierzu auch Wolfram Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, 172; StGH 1997/12, LES 1999/1, u.a.). Daraus sei ersichtlich, dass der VGH in der angefochtenen Entscheidung, unter Verletzung klaren Rechts in Bezug auf den Rechtsweg und die Zuständigkeit, eine Verfügung des Hochbauamts schütze, nicht baubewilligungspflichtige Einfriedungen zwangsweise zurück zu versetzen bzw. auf das zulässige Höchstmass zu reduzieren. Allein aus der Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen einer Baubewilligungspflicht nicht unterlägen, ergäbe sich zwingend der Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aus öffentlich-rechtlicher Sicht vollständig freigestanden sei, die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen ohne jede gesetzliche Einschränkung zu erstellen, und es ihm daher auch freistehe, die errichteten Einfriedungen beizubehalten.
Für eine Baute oder Anlage, die der Baubewilligungspflicht nicht unterläge, gebe es somit keine gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung der Baufreiheit. Durch die gesetzliche Regelung, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen keiner Baubewilligung unterlägen, habe der Gesetzgeber der Behörde ausdrücklich jede Berechtigung abgesprochen, irgendwelche Beschränkungen im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen zu verfügen. Ein Eingriff in die Baufreiheit entbehre aber auch darum einer gesetzlichen Grundlage, weil die Massnamen, die die Baufreiheit beschränkten, von einer unzuständigen Behörde auf dem falschen Rechtsweg gesetzt worden seien. Die Verletzung der Baufreiheit durch die angefochtene Entscheidung stelle auch in quantitativer Hinsicht einen äusserst einschneidenden Eingriff dar. Nicht nur, dass dem grundrechtseinschränkenden Eingriff eine gesetzliche Grundlage fehle, der Eingriff erfolge entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Es fehle auch jedes öffentliche Interesse an der Beseitigung bzw. Veränderung der verfahrensgegenständlichen Einfriedungen. Allein schon die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen explizit von der Baubewilligungspflicht ausgenommen seien, zeige, dass jedes öffentliche Interesse an diesen Einfriedungen fehle und der Gesetzgeber diese deshalb gänzlich aus jeder baurechtlichen Kontrolle entlassen habe.
Der VGH habe richtig erkannt, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen eine Angelegenheit des Privatrechts seien. Diese Einfriedungen seien gänzlich der Vereinbarung der Grundstücksnachbarn anheim gestellt. Jeder Rechtsstreit hierüber unterliege der das Privatrecht beherrschenden Dispositionsmaxime. Ausschliesslich private Interessen beherrschten die Frage nach der zulässigen Höhe und des zulässigen Grenzabstands der verfahrensgegenständlichen Einfriedungen. Demnach fehle dem Eingriff in die Baufreiheit, nämlich der Verfügung der Versetzung oder/und der Reduktion der Einfriedungen in der Höhe eine gesetzliche Grundlage und jedes öffentliche Interesse. Damit sei der Eingriff auch unverhältnismässig und der Kerngehalt der Eigentumsfreiheit verletzt.
18.4. Zur Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV und Art. 5 und 8 EMRK wurde ausgeführt wie folgt:
Die Verletzung der Eigentumsfreiheit konkurriere mit der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit. Diese beinhalte neben dem Schutz des Hausrechts und des Brief- und Schriftgeheimnisses generell die Freiheit der Person im Sinne eines Auffanggrundrechts. Die Freiheit der Person schütze jedenfalls alle elementaren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (Höfling, a.a.O., 112 f. mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; StGH 1998/47, LES 2001/73, u.a.). Hierzu gehörten auch der Schutz der natürlichen Person vor behördlichen Eingriffen in das Recht, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze und der Privatrechtsordnung so zu gestalten, wie es den Privaten beliebe. Wenn schon der Gesetzgeber kein Rechtsinstitut schaffen dürfe, das den Einzelnen privatrechtlich in einem übermässigen und unsittlichen Ausmass einschränke (StGH 1995/12, LES 1996/55), so dürfe umgekehrt und umso mehr auch keine Verwaltungsbehörde und kein Verwaltungsgericht Verfügungen treffen und Massnahmen setzen, welche die persönliche Freiheit in gesetzwidriger Weise im öffentlichen Bereich einschränkten und das verfassungsmässige Institut des ordentlichen Rechtswegs und damit die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit und Dispositionsmaxime ausheble.
Durch die gesetzwidrige Anmassung einer Zuständigkeit in Zivilrechtssachen, die gemäss Art. 24 LVG auf den ordentlichen Rechtsweg gehöre, bei Anerkennung der Tatsache, dass eine Zivilrechtsangelegenheit vorliege, nehme der VGH einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vor. Es handle sich hierbei nämlich um die Freiheit, im Rahmen des Gesetzes zu bauen, seine privatrechtlichen Beziehungen zu seinen Nachbarn im Rahmen des Privatrechts zu gestalten und allfällige Probleme im Rahmen des Privatrechts zu lösen.
18.5. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Dieses Grundrecht sei insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe. Christian Gstöhl fasse das Recht noch weiter und verstehe unter dem ordentlichen Richter im Ursinn des Wortes den gesetzlich zuständigen Richter (Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der Liechtensteinischen Verfassung, LPS 31, Vaduz 2000, 37 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; StGH 2001/19, LES 2004, 148, u.a.). Die angefochtene Entscheidung verletze dieses Recht in geradezu klassischer und offensichtlich willkürlicher Weise, denn sie stehe dem klaren Gesetzeswortlaut und den Feststellungen im angefochtenen Urteil entgegen und sei durch nichts sachlich begründet. Einerseits sei die Zuständigkeit des Hochbauamts nicht gesetzlich festgelegt und daher nicht herleitbar. Selbst wenn die vorliegende Angelegenheit eine Verwaltungssache wäre, wäre mangels expliziter Zuständigkeitsbestimmung die Regierung zuständig. Andererseits habe der VGH richtig erkannt und festgestellt, dass es sich bei der Frage der Höhe und des Grenzabstands der verfahrensgegenständlichen, nicht baubewilligungspflichtigen Einfriedungen um eine Zivilsache handle. Entgegen von Art. 24 LVG sanktioniere die angefochtene Entscheidung die gesetzwidrige Anmassung einer Zuständigkeit in einer Zivilrechtssache. Diese Angelegenheit gehöre zwingend vor den ordentlichen Richter. Der VGH nehme für das Hochbauamt und für sich selbst in einer Angelegenheit, für die keine Zuständigkeit des Hochbauamts bestehe und die auf den ordentlichen Rechtsweg gehöre, eine Entscheidung in Anspruch. Die Begründung des VGH, es sei zur Wahrung des Rechtsfriedens Aufgabe des Staates, dem Privaten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten davor zu schützen, bei z.B. baugesetzwidrigen Zuständen zivilrechtliche Schritte einleiten zu müssen, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei keiner sachlichen Begründung zugänglich. Die "Wahrung des Rechtsfriedens" liefere weder eine gesetzliche Grundlage noch eine brauchbare Begründung für den Eingriff des Staates in die verfassungsmässig geschützten Rechte eines Beteiligten. Der Private sei nicht durch gesetzwidrige Eingriffe zu schützen. Der Schutz der Beteiligten, in casu der Nachbarn des Beschwerdeführers, sei durch die Rechtsordnung lückenlos und umfassend gewährleistet. Das Privatrecht und der ordentliche Richter gewährleisteten die Wahrung der Rechte aller Beteiligten. Es bedürfe keines Eingreifens der Verwaltungsbehörden. Diese offensichtlich gesetzwidrige und somit willkürliche Anmassung einer nicht zustehenden Kompetenz verletze das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter.
18.6. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV wird ausgeführt wie folgt:
Die Missachtung der Zuständigkeit und des Rechtswegs, verbunden mit einer Kompetenzanmassung, verletzten auch das Gleichheitsgebot. Die Normen über die Zuständigkeit und den Rechtsweg bezweckten in erster Linie, dass für alle Rechtssubjekte in gleichartigen Rechtssachen vor den gleichen Gerichten und nach den gleichen materiellen und formellen Normen Recht gesprochen werde. Eine entsprechende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers sei leicht zu erkennen. Im Gegensatz zu allen anderen Rechtssubjekten in gleicher Lage sehe sich der Beschwerdeführer in einer Zivilrechtssache mit der Entscheidung einer unzuständigen und von Amts wegen tätig gewordenen Verwaltungsbehörde konfrontiert. Krasser könne eine Ungleichbehandlung nicht ausfallen, in einer Rechtssache, die vor den Zivilrichter gehöre, der nur auf Antrag einer Partei tätig werden dürfe.
18.7. Zur Willkürrüge wird schliesslich Folgendes ausgeführt:
Willkür liege dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei, wenn Recht qualifiziert grob unsachlich angewendet werde, wenn das anzuwendende Recht missachtet werde und die Entscheidung einer materiellen und formellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Wie schon mehrfach dargelegt, verletze die angefochtene Entscheidung des VGH in Bezug auf die Zuständigkeit und den Rechtsweg und die damit verbundene rechtswidrige Kompetenzanmassung klares Recht im Bereich fundamentaler Normen des Rechtsstaats. Ein solcher Verstoss beinhalte immer eine qualifiziert grob unsachliche Rechtsanwendung und eine Missachtung des anzuwendenden Rechts. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. Die angefochtene Entscheidung sei aus diesem Grund willkürlich.
19. In der Gegenäusserung vom 25. Januar 2006 bringt der VGH wie folgt vor:
Der VGH habe im angefochtenen Urteil (S. 31) ausgeführt, dass es zur Wahrung des Rechtsfriedens Aufgabe des Staates sei, den Privaten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten davor zu schützen, bei z.B. baugesetzwidrigen Zuständen zivilrechtliche Schritte einleiten zu müssen. Solche zivilrechtlichen Massnahmen würden damit nicht ausgeschlossen und seien grundsätzlich auch zulässig. Jedoch sollten die zuständigen Baubehörden von sich aus die Behebung baugesetzwidriger Zustände verlangen können, unabhängig davon, ob es sich um bewilligungspflichtige oder nicht bewilligungspflichtige Bauten handle. Hierzu führe der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die angefochtene Entscheidung auch deshalb gegen klares Recht verstosse, weil der VGH trotz der richtigen Erkenntnis, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen dem Privatrecht zuzuordnen seien, den Verwaltungsrechtsweg und somit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bejaht habe. Hierbei sei bemerkenswert, dass der VGH nicht etwa die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneine, sondern die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs neben dem Verwaltungsrechtsweg anerkannt habe. Es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass es nur einen zulässigen Rechtsweg gebe, entweder den verwaltungsrechtlichen oder den zivilrechtlichen und der Richter sich an die Zuteilung der Rechtssachen durch den Gesetzgeber zum einen oder anderen Rechtsweg zu halten habe. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass es Bereiche gebe, in denen Missstände (mit Zustimmung des Gesetzgebers) sowohl im Verwaltungsrechtsweg wie auch im Zivilrechtsweg bekämpft werden könnten. Ein solcher Bereich stelle insbesondere der Immissionsschutz dar.
Das schweizerische Bundesgericht habe zum Verhältnis zwischen privatrechtlichen (Art. 67 SR gleich Art. 684 ZGB) und öffentlich-rechtlichem Immissionsschutz ausgeführt, dass das Umweltschutzgesetz allgemeine, generell abstrakte Standards festlege, um die gesamte Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen zu schützen. Hingegen ermögliche das Privatrecht mittels einer richterlichen Abwägung der konkret betroffenen Interessen eine der jeweiligen Situation angemessene Lösung im kleinräumigen Bereich zu finden. Der privatrechtliche Immissionsschutz könne dabei auch weitergehen als der öffentlich-rechtliche (BGE 126 III 223 und BGE 129 III 161).
Es sei inzwischen ständige Rechtsprechung des VGH, dass die schweizerische Umweltschutzgesetzgebung in Liechtenstein unmittelbar anzuwenden sei (LES 2000, 14; VBI 2002/21). Damit aber könnten die obigen Ausführungen des schweizerischen Bundesgerichts auch auf liechtensteinische Verhältnisse angewendet werden. Sehe sich z.B. jemand durch Lärmimmissionen gestört, so könne er entweder auf dem Zivilrechtsweg gegen den Störer vorgehen oder sich auf die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften stützen und damit den Verwaltungsrechtsweg einschlagen. Derjenige, der gegen störende Lärmimmissionen vorgehen wolle, müsse sich somit im Einzelfall überlegen, auf welchem Weg er besser zu seinem Recht finde bzw. auf welchem Weg er den umfassenderen Rechtsschutz erreichen könne.
Ähnliche Überlegungen könnten auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Baurechts gemacht werden. So verweise der Gesetzgeber in Art. 73 BauG ausdrücklich baugesetzliche Materien entweder auf den Zivilrechtsweg oder auf den Verwaltungsrechtsweg. Insoweit, als das Baugesetz öffentlich-rechtliche Bestimmungen über Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken beinhalte, müsse die Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auch durch die Verwaltungsbehörde überprüft und kontrolliert werden können. Ungeachtet dessen habe der betroffene Grundstückseigentümer die Möglichkeit, allfällige privatrechtliche Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Aus diesen Gründen treffe es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sich die Verwaltungsbehörden bzw. der VGH im gegenständlichen Fall eine gesetzwidrige Zuständigkeit angemasst hätten.
20. Das vom StGH als interessierte Behörde zur Stellungnahme eingeladene Hochbauamt hat mit Schreiben vom 3. Februar 2006 wie folgt Stellung genommen:
Nach Ansicht des Hochbauamts sei das angefochtene Urteil des VGH inhaltlich und bis auf die Erlaubnis der zulässigen Einfriedungshöhen praxis- und rechtskonform. Das Hochbauamt teile die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass es nicht Aufsichtsorgan über Bauten und Anlagen sei, für welche keine Baubewilligung eingeholt werden müsse. Gemäss Art. 2 Abs. 3 BauG sei das Hochbauamt Vollzugsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gehe nach Meinung des Hochbauamts auch soweit, dass es bei Missständen baugesetzlicher Natur nicht sein könne, dass die Nachbarn sozusagen die "Hüter" eben solcher Bestimmungen seien. Die Bewilligungspflicht gemäss Art. 71 BauG lasse nachweislich gewisse Interpretationsspielräume zu. Dies sei gleichbedeutend mit dem Umstand, dass das Hochbauamt als Vollzugsbehörde auch für jene Umsetzung und Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich zeichne, die nicht explizit der zitierten Bewilligungspflicht unterlägen.
Ebenso verkenne der Beschwerdeführer die Tatsache, dass gerade bei Einfriedungen und deren Höhenlimiten auch die direkt betroffene Nachbarschaft und das Ortsbild negativ beeinträchtigt sein könnten. Somit seien diese Mindesthöhen bzw. Maximallimiten auch durch die Baubehörde, unabhängig von der Bewilligungspflicht, der Überprüfungskompetenz unterlegen. Es werde ausdrücklich in Abrede gestellt, dass dabei auch die Höhe der Einfriedung gemäss Art. 48 Abs. 2 BauG im Sinne der VGH-Entscheidung bei schriftlichen Zugeständnissen der beteiligten Parteien betreffend Einfriedungen direkt auf der Grenze von Privatparzellen keine Rolle spiele. Der Gesetzgeber wolle bewusst das Abrücken der Mehrhöhe ohne privatrechtliche Vereinbarung, bei welcher Einfriedungen an die Grenze unabhängig ihrer Höhe gestellt werden dürften (die zudem nicht der Bewilligungspflicht unterliegen würden), um überhohe und das Ortsbild störende Einfriedungen zu verhindern. Grundsätzlich dürfe die Einhaltung von Vorschriften nicht der "Zufälligkeit" von nachbarrechtlichen Einsprüchen oder Reklamationen anderer Beteiligter überlassen werden. Ohnehin bleibe der privatrechtliche Klageweg offen.
Somit sei aus Sicht des Hochbauamts die Grundsatzfrage zu klären, ob das Hochbauamt wirklich ausschliesslich auf der Basis der Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen zuständig sei. Ausserdem beträfen die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen nicht nur solche entlang der Privatgrenze, sondern auch jene mit Fundamenten an öffentlichen Strassen, die gemäss Art. 71 Abs. 1 g BauG unzweifelhaft der Bewilligungspflicht unterlägen. Schliesslich könne sich das Hochbauamt der Begründung des VGH anschliessen, der unter dem Aspekt der Wahrung des Rechtsfriedens seine Argumentation im konkreten Fall begründet habe.
21. Mit Beschluss vom 16. März 2006 hat der Präsident des Staatsgerichtshofs der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
22. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2005 zu VGH 2005/30 ist letztinstanzlich und enderledigend i. S. des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Individualbeschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV und Art. 5 und 8 EMRK, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV sowie schliesslich des ungeschriebenen Willkürverbots geltend.
2.1. Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob die Vorschriften betreffend Einfriedungen gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen (Art. 39 BauG) und gegenüber privaten Parzellen (Art 48 BauG) auf dem Zivilrechtsweg oder im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden können. Solche Zuständigkeitsfragen fallen typischerweise in den sachlichen Geltungsbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV. Von vornherein nicht betroffen bei solchen Verfahrensfragen ist jedoch die Eigentumsgarantie, zumal die in den beiden erwähnten Baugesetzbestimmungen enthaltenen materiellen Einschränkungen der Baufreiheit vom Beschwerdeführer ja nicht in Frage gestellt werden. Von einer Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit kann erst recht keine Rede sein, da dieses Grundrecht nach den eigenen richtigen Ausführungen des Beschwerdeführers nur elementare Erscheinungsformen der persönlichen Freiheit schützt (siehe StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 4.1]). Vorschriften hinsichtlich der Einfriedung von Grundstücken fallen zweifellos nicht darunter. Bezeichnenderweise ging es denn auch etwa in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten StGH-Fall 1995/12 (LES 1996, 55 ff.) um eine inzwischen behobene schwerwiegende Beschränkung der Ehefreiheit.
Zu dem in Art. 31 LV verankerten Gleichheitsgebot hat der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, dass das Gleichheitsgebot nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Da der Beschwerdeführer aber keinen anders entschiedenen Vergleichsfall nennen kann, ist hier von vorneherein nur eine Überprüfung der Rüge im Lichte des Willkürverbots möglich (siehe StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]).
Schliesslich kommt auch dem vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Willkürverbot keine eigenständige Bedeutung zu, da es gemäss ständiger StGH-Rechtsprechung gegenüber spezifischen Grundrechten - hier somit dem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV - subsidiär ist (siehe StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
2.2. Nach der StGH-Rechtsprechung geht allerdings auch das Recht auf den ordentlichen Richter in der Konstellation des Beschwerdefalls nicht über eine Willkürprüfung hinaus: Nach dieser Rechtsprechung zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 230 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des StGH auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtswegs von vornherein abgeschnitten wird (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; StGH 1997/27 Erw. 5.1 mit Verweis auf die entsprechende Kritik am deutschen Bundesverfassungsgericht bei Wolfram Höfling, Das Verbot prozessualer Willkür, JZ 1991, 955 [961 f.]).
Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtswegs zu verunmöglichen; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der Verwaltungsinstanzen, dass die Rechtsmässigkeit von Einfriedungen gemäss Art. 39 BauG und Art. 48 BauG nicht nur auf dem Zivilrechtsweg, sondern auch auf dem Verwaltungsweg einer Prüfung unterzogen werden kann. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liegt deshalb im vorliegenden Fall von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 LV vor. Im Beschwerdefall geht deshalb die Schutzwirkung dieses Grundrechts, wie erwähnt, nicht über das Willkürverbot hinaus.
3. Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Tbg. Parz. Nr. xx20 errichteten Einfriedungen festgestellt, dass es sich ausnahmslos um nicht bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen und um Einfriedungen ohne Fundament handelt. Insoweit ist das vom Baugesetz für die Erstellung von Bauten und Anlagen gemäss Art. 71 BauG erforderliche Bewilligungsverfahren, das die Einhaltung der baugesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung, Änderung, den Abbruch sowie die Instandhaltung von Bauten und Anlagen sowohl in der Planungs- , Projektierungs- und Ausführungsphase (mittels Baukontrollen) sicherstellt, nicht anwendbar.
3.2. Es stellt sich damit die Frage, ob ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens dennoch baurechtlich vorschriftswidrige Zustände auftreten können, für deren Behebung die im Baugesetz genannten Behörden zuständig sind. Hierzu sind zunächst einige grundlegende Erwägungen zur Frage, ob die hier relevanten Baugesetznormen dem privaten oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, erforderlich:
In diesem Zusammenhang wurden in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Theorien entwickelt, von denen a priori keiner ein Vorrang zukommt. Diese unterscheiden sich danach, ob anwendbare Rechtssätze private Interessen verfolgen oder unmittelbar die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen (Interessen- und Funktionentheorie) sowie danach, ob bei einem Rechtsverhältnis der Staat und Bürger oder nur Bürger beteiligt sind (modifizierte Subjektstheorie) oder zwischen Staat und Bürger eine Unterordnung oder Gleichordnung besteht (Subjektions- oder Mehrwerttheorie; teilweise auch Subordinationstheorie genannt: vgl. zum Ganzen Kley, a. a. O., 29 ff. mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, 52 ff., Rz 248 ff.; Verwaltungsgericht Kanton Basel-Landschaft, Entscheid vom 12. Mai 1999, Nr. 82, Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 109 Ib 150 und BGE 96 I 409).
3.3. Soweit die vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Tbg. Parz. Nr. xx20 errichteten Einfriedungen der Abgrenzung gegen die öffentliche Strassenparzelle Tbg. Parz. Nr. xx85 dienen, sind die Art. 36 ff. und insbesondere Art. 39 BauG anwendbar. Was die übrigen Einfriedungen anbelangt, im Einzelnen in Beziehung zu den Tbg. Parz. Nr. xx11 (von der Tbg. Parz. Nr. xx20 des Beschwerdeführers gesehen nord-östlich), Nr. xx18 (westlich) sowie Nr. xx21 (südlich), so handelt es sich dabei um Abgrenzungen gegenüber privaten Parzellen. Damit sind hierfür die Art. 43 ff. und insbesondere Art. 48 BauG anwendbar.
Gemäss Art. 39 BauG haben Einfriedungen zur Abgrenzung gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen entweder die gesetzlichen Abstände - gegenüber Landstrassen einen Abstand von mindestens 25 cm, gegenüber Ortsgassen und Feldwegen von mindestens 50 cm und gegenüber Fusswegen von mindestens 15 cm - einzuhalten (Abs. 1) oder sind diese bei Überschreiten der für den gesetzlichen Abstand vorgesehenen zulässigen Höhe von 1.25 m um die jeweilige Mehrhöhe zurückzulegen (Abs. 3).
Im vorliegenden Fall lässt sich die Bestimmung des Art. 39 BauG eindeutig dem öffentlichen Recht zuordnen. Es besteht insofern ein gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers gewichtigeres Interesse der Öffentlichkeit, dass Einfriedungen an Strassen nicht die Verkehrssicherheit noch deren bestimmungsgemässen Gebrauch gefährden oder beeinträchtigen sollen (Abs. 9). Auch kann die Einhaltung dieser baugesetzlichen Bestimmungen aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung (Gleichbehandlung aller Bürger) nicht allein im Ermessen des Bürgers liegen, sondern muss unter der Aufsicht der Baubehörden sein. Insoweit sind in Zusammenhang mit einer Einfriedung in Beziehung zum öffentlichen Eigentum wie Strassen räumliche Folgen verbunden, die ein Einschreiten der Behörden im öffentlichen Interesse erfordern und damit gleichzeitig auch ihre Zuständigkeit begründen.
Art. 39 BauG ist damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Damit sind nach Auffassung des StGH die Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens allgemein zur Beurteilung einer in Beziehung zum öffentlichen Eigentum stehenden Einfriedung auf ihre Übereinstimmung mit den baugesetzlichen Vorschriften und deren Einhaltung zuständig. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierbei in Art. 71 Abs. 1 lit. g BauG (extensive Auslegung) sowie in den Art. 2 und Art. 78 BauG.
3.4. Hinsichtlich Einfriedungen gegenüber privaten Parzellen sieht Art. 48 BauG vor, dass sog. "tote" Einfriedungen - hierbei handelt es sich namentlich um Holzzäune, Mauern, Staketenzäune (Abs. 2) im Gegensatz zu "lebenden" Einfriedungen wie Lebhäge (Abs. 3) - bis zu einer Höhe von 1.25 m direkt auf der Grenze errichtet und "lebende" Einfriedungen bis 50 cm an die Grenze gepflanzt werden können. Andernfalls ist ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten. Im Unterschied zu Einfriedungen in Beziehung zum öffentlichen Eigentum hat der Gesetzgeber bei den Einfriedungen in Beziehung zum Privateigentum anderslautende Vereinbarungen der Nachbarn ausdrücklich für zulässig erklärt (Art. 48 Abs. 3 BauG).
Bei Art. 48 BauG handelt es sich um eine sogenannte Doppelnorm: Zum einen regelt Art. 48 BauG das private Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und den Nachbarn. In diesem Zusammenhang bezweckt diese Bestimmung einzig (oder zumindest überwiegend) den Ausgleich der privaten Interessen. Das Eigentum des Nachbarn, das bis zu den Grenzen alles umfasst, was ob und unter der Erde mit dem Boden im festen Zusammenhang steht, soll geschützt werden. Zum anderen ist diese Bestimmung Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Es ist im öffentlichen Interesse, dass eine Einfriedung nach Art. 48 BauG mit den grundlegenden und im Baugesetz verankerten raumplanerischen Prinzipien, die ihren Ausdruck u. a. in den Abstands- und Höhevorschriften finden, übereinstimmt. Nach Auffassung des StGH sind durch derartige Einfriedungen namentlich die Bauästhetik, der Natur- und Heimatschutz, der Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie andere Interessen der Öffentlichkeit betroffen.
Letztlich geht es darum, baugesetzwidrige Zustände zur Wahrung des Rechtsfriedens zu beheben, wie der VGH sowohl in der angefochtenen Entscheidung wie auch nochmals in der Gegenäusserung vom 25. Januar 2006 richtig ausführt. Hierbei ist es aufgrund des Doppelcharakters von Art. 48 BauG nicht ausgeschlossen, dass davon Betroffene auch zivilrechtliche Massnahmen ergreifen können. Gemäss Art. 48 Abs. 3 BauG sind darüber hinaus auch anders lautende Vereinbarungen (als die gemäss Abs. 2 leg. cit. gesetzlich vorgeschriebenen Abstands- und Höhenvorschriften) zulässig, wobei sich diese nach Meinung des StGH aber an den vom öffentlichen Interesse bestimmten Rahmen zu halten haben.
3.5. Nach Ansicht des StGH kann aufgrund dieser Erwägungen die Frage, ob ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens baurechtlich vorschriftswidrige Zustände auftreten können, für deren Behebung die im Baugesetz genannten Behörden zuständig sind, unter Hinweis auf das dabei betroffene öffentliche Interesse bejaht werden. Dies, obwohl in Art. 2 BauG und Art. 78 BauG eine klare gesetzliche Grundlage nur dahingehend besteht, dass der Gemeinderat, das Hochbauamt sowie die Regierung für die baurechtliche Bewilligung und damit für den korrekten Vollzug des Baurechts in diesem Bereich zuständig sind.
Unabhängig davon, ob es sich um bewilligungspflichtige oder nicht bewilligungspflichtige Bauten handelt, geht es, wie der VGH richtig ausgeführt hat, darum, baugesetzwidrige Zustände zur Wahrung des Rechtsfriedens zu beheben. Auch kann die raumplanerische Gestaltung mittels Einfriedungen nicht allein im Ermessen von Privatpersonen liegen. Entsprechend erscheint es dem StGH zulässig, insbesondere Art. 2 und Art. 78 BauG extensiv so auszulegen bzw. insoweit eine Lückenfüllung vorzunehmen, dass auch nichtbewilligungspflichtige Einfriedungen der behördlichen Aufsicht unterstehen.
3.6. Zu Recht hat der VGH damit im Beschwerdefall die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bejaht und deren Entscheidungen geschützt. Jedenfalls ist die angefochtene VGH-Entscheidung im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters vertretbar. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, welches im vorliegenden Fall, wie erwähnt, mit dem Willkürverbot zusammenfällt, ist somit nicht ersichtlich.
4. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen durchgedrungen ist, war somit seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben.
5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrage von CHF 960.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes i. d. F. LGBl. 2006 Nr. 182.) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. März 2006 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 280.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 Gebührengesetz) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. Oktober 2006