Willkürverbot Art. 38 KO § 25 öKO
Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden.
Die Qualifikation der Ansprüche der Dienstnehmer aus der Beendigung des Dienstverhältnisses als Masseforderung wiegt den fehlenden Schadenersatzanspruch bzw. die Reduktion desselben auf die gesetzliche Kündigungsfrist nicht auf. Art 38 KO stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Dienstnehmer gegenüber den Vertragspartnern der in Art 34 ff KO enthaltenden Vertragsverhältnissen dar, welchen bei konkursbedingter ausserordentlicher Vertragsauflösung ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Es besteht, wie schon der öVfGH für den praktisch wortgleichen § 25 öKO festgestellt hat, keine sachliche Rechtfertigung der Versagung des Schadenersatzes für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Kündigung durch den Masseverwalter.
StGH 2005/87
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Fürstlichen Landgerichtes vom 23. November 2005 auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des Art. 38 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45/2,
zu Recht erkannt:
1. Art. 38 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45/2, ist verfassungswidrig und wird aufgehoben.
2. Diese Entscheidung ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Am 2. November 2005 hat das Landgericht beschlossen, das bei ihm zu 05 CG.2004.371 anhängige Zivilverfahren zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG den Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des Art. 38 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45/2, zu stellen. Diesen Beschluss hat das Landgericht mit Schreiben vom 23. November 2005 dem Staatsgerichtshof mit dem Antrag übermittelt, Art. 38 KO als verfassungswidrig aufzuheben. Seinen Antrag hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.2. Zwischen dem Kläger R N und der Beklagten, F AG , habe seit 1. Juli 1975 ein Dienstverhältnis bestanden. Gemäss Arbeitsvertrag sei zwischen den Parteien eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart worden. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 19. Februar 2004, GZ. 09 KO.2004.144-8, sei über die F AG das gerichtliche Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 9. März 2004 habe der Masseverwalter den mit dem Kläger bestehenden Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten mit 30. Juni 2004 gekündigt.
Mit seiner Klage mache der Kläger (neben anderen Ansprüchen) die Bezahlung seines Lohnes für den Zeitraum von Juli bis September 2004 in Höhe von CHF 23'457.00 sowie jeweils anteilsmässig das 13. Monatsgehalt in Höhe von CHF 2'717.10 und die Ferienvergütung in Höhe von 2'707.85, somit insgesamt eine Forderung von CHF 28'881.95, geltend. Der Kläger bringe hiezu vor, dass der Masseverwalter diese Forderung, die als Masseforderung gemäss Art. 43 lit. e KO geltend gemacht worden sei, bestritten habe und das Landgericht den Kläger mit seinen Ansprüchen auf den Klageweg verwiesen habe. Nach Art. 43 lit. e KO seien "alle Ansprüche der Dienstnehmer aus der Beendigung des Dienstverhältnisses somit nicht nur Löhne, sondern auch Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses, Masseforderungen". Es sei nicht gerechtfertigt, dass unter Bedachtnahme auf Art. 38 KO Arbeitnehmer im Konkurs ihres Arbeitgebers benachteiligt würden, sofern die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist länger sei als die gesetzliche Kündigungsfrist.
Art. 38 KO sei in dem bei ihm anhängigen Zivilrechtsstreit anzuwenden und präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG.
1.3. Nach Art. 34, 35 und 36 KO könne ein Vertragspartner als Konkursgläubiger im Falle des Rücktritts des Masseverwalters bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei Fixgeschäften und bei Bestandverträgen den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. In Art. 38 KO, der sich auf Dienstverträge beziehe, fehle eine Norm, die es ermöglichen würde, in Fällen wie in dem des Klägers, den Ersatz des ihm durch die Reduktion der Kündigungsfrist auf die gesetzliche Kündigungsfrist entstandenen Schadens verlangen zu können. Eine Begründung, warum Arbeitnehmerforderungen aus Anlass eines Konkurses gekürzt würden, seien weder dem Motivenbericht zur Konkursordnung vom Januar 1972, noch dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung einer neuen Konkursordnung vom 4. Mai 1973 bzw. den Protokollen über die Landtagssitzungen vom 9. Juni 1973 (1. Lesung) und 17. Juli 1973 (2. und 3. Lesung) zu entnehmen und auch nicht aus der Konkursordnung selbst erschliessbar.
Nach Auffassung des Landgerichtes würden in der Konkursordnung gleich zu behandelnde Sachverhalte, nämlich in Art. 34, 35 und 36 KO einerseits und in Art. 38 KO andererseits, ohne einen vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandelt (StGH 1998/2).
Es sei in diesem Zusammenhang daraufhin zu weisen, dass Art. 38 KO seine Rezeptionsgrundlage in § 25 der österreichischen Konkursordnung habe. Die Frage, ob § 25 öKO verfassungswidrig sei, sei in Österreich heftig diskutiert worden: Zunächst habe der österreichische Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass § 25 öKO nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse, da er, als Ganzes betrachtet, eine sehr erhebliche Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern der Konkursmasse bringe (RIS-Justiz RS0053722). Diese Entscheidung sei in der österreichischen Lehre (stellvertretend für viele: Spielbüchler ZAS 1983, 108) auf teils heftige Kritik gestossen. Mit Erkenntnis vom 1. Juli 1993 habe der österreichische Verfassungsgerichtshof (öVfGH) § 25 öKO im wesentlichen mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass eine Regelung, die dem vom Masseverwalter nach § 25 öKO gekündigten Arbeitnehmer den allfälligen Schadenersatzanspruch für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses versage (und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austritts aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist begrenze), einer sachlichen Rechtfertigung entbehre. Weiters habe der öVfGH ausgesprochen, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 öKO nicht möglich sei.
Schliesslich sei noch auf die Rechtsprechung des FL-OGH, dass es - wenn Lehre und Rechtsprechung zu ausländischen Rezeptionsvorlagen herangezogen würden - nicht Aufgabe des OGH sei, im jeweiligen Ausland (namentlich in Österreich oder in der Schweiz) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern nur zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert habe, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gelte. Denn durch die Rezeption ausländischen Rechts, so der OGH weiter, gebe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle, wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen würden - gleich ausgelegt würden, wie im Ursprungsland: Bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten. In solchem Sinn werde bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rechtsprechung des Ursprungslandes beigezogen. Mit Entscheidung vom 30. Juni 2003 (StGH 2002/88) habe der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein diese Rechtsprechung des FL-OGH erörtert und gebilligt; dieser wiederum habe sie auch in neuesten Entscheidungen bestätigt (Urteil des OGH vom 1. September 2005, GZ. 10 CG.2002.75-55).
Das Landgericht teile die vom öVfGH zu § 25 öKO vertretene Auffassung und erachte Art. 38 KO als verfassungswidrig und nicht verfassungskonform interpretierbar.
2. Die Regierung hat mit Schreiben vom 22. Februar 2006 mitgeteilt, dass sie auf eine Gegenäusserung zum Normenkontrollantrag des Landgerichtes verzichte.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag eines Gerichtes zu entscheiden, wenn diese vom Gericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden sind. Das Landgericht hat die zu prüfende Bestimmung des Art. 38 KO in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden, so dass die Präjudizialität gegeben ist. Zudem hat das Landgericht das bei ihm anhängige Verfahren unterbrochen und beim Staatsgerichtshof ein ausdrückliches Normaufhebungsbegehren gestellt. Auf den Normenkontrollantrag ist somit einzutreten.
2. Art. 38 KO lautet wie folgt:
"1) Ist der Gemeinschuldner Dienstgeber und ist das Dienstverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Dienstnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
3. Diese Bestimmung steht systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgen-dem Zusammenhang:
3.1. Nach Art. 27 KO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen (Abs. 1). Betagte Forderungen gelten im Konkurs als fällig (Abs. 2). Für zweiseitige Verträge, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind, bestimmt Art. 34 KO allgemein, dass der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen oder vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann (Abs. 1). Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen (Abs. 2 Satz 2). Für Bestandverträge des Gemeinschuldners als Bestandnehmer sieht Art. 36 KO vor, dass der Masseverwalter und der Bestandgeber unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des verursachten Schadens den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen können.
3.2. Rezeptionsgrundlage des Art. 38 KO war § 25 öKO in der Fassung der Konkurs- und Ausgleichnovelle, BGBl. 253/1959. Vorgängig hatte die Stammfassung des § 25 öKO in ihrem Absatz 2 bestimmt, dass der Dienstnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann, wenn das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit, für die es eingegangen war, gelöst oder im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart war. Die Stammfassung des § 25 öKO wurde in der Folge mehrfach abgeändert und mit der Konkurs- und Ausgleichsnovelle, BGBl. 253/1959, der den Schadenersatzanspruch betreffende Absatz 2 aufgehoben. Gleichzeitig hatte diese Novelle auch § 46 öKO ("Masseforderungen") neu gefasst und Ansprüche der Dienstnehmer ganz allgemein zu Masseforderungen erklärt. Bei dieser Änderung ging der österreichische Verfassungsgerichtshof in dem seinem Erkenntnis VfGH 13.498 vorausgehenden Einleitungsbeschluss davon aus, dass angesichts dieser Änderung des § 46 öKO auch § 25 Abs. 2 öKO nicht unverändert habe bleiben können, weil darin ein Schadenersatzanspruch zur Konkursforderung erklärt worden sei, der nunmehr Masseforderung sein sollte, und eine blosse Entfernung der Wortfolge "als Konkursforderung" den Schadenersatzanspruch zur Gänze zur Masseforderung gemacht hätte, wodurch das ausserordentliche Kündigungsrecht für den Masseverwalter seinen Sinn verloren hätte. Eine Begründung für die ersatzlose Aufhebung des § 25 Abs. 2 öKOalt fand sich - so der österreichische Verfassungsgerichtshof - in den Materialien allerdings nicht (Erkenntnis des öVfGH vom 1. Juli 1993, veröffentlicht in VfSlg. 13.498).
3.3. In seinem Erkenntnis 13.498 vom 1. Juli 1993 kam der österreichische Verfassungsgerichtshof zum Schluss, dass § 25 öKO dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspricht, da eine Regelung, die dem vom Masseverwalter nach § 25 öKO gekündigten Arbeitnehmer den allfälligen Schadenersatz für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses versagt (und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austritts aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist begrenzt), einer sachlichen Rechtfertigung entbehre.
4. Das Landgericht stützt sich in seinem Antrag auf das vorerwähnte Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Rezeptionsgrundlage des Art. 38 KO und begründet diesen zusammengefasst damit, dass nach Art. 34, 35 und 36 KO ein Vertragspartner als Konkursgläubiger im Falle des Rücktritts des Masseverwalters bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei Fixgeschäften und bei Bestandverträgen den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen könne. In Art. 38 KO, der sich auf Dienstverträge beziehe, fehle eine Norm, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen würde, den Ersatz des ihm durch die Reduktion der vereinbarten Kündigungsfrist auf die gesetzliche Kündigungsfrist entstandenen Schadens verlangen zu können. Somit würden in der Konkursordnung gleich zu behandelnde Sachverhalte, nämlich Art. 34, 35 und 36 KO einerseits und Art. 38 KO andererseits ohne vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandelt.
Zusätzlich weist das Landgericht in seinem Antrag daraufhin, dass der liechtensteinische Gesetzgeber durch die Rezeption ausländischen Rechts zu erkennen gebe, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im Ursprungsland, weshalb mangels Vorliegens abweichender triftiger Gründe der im Ursprungsland geltenden Auslegung gefolgt werden sollte (siehe auch die Entscheidung des StGH vom 30. Juni 2003 zu StGH 2002/88).
5. Bei der Rechtsetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Dem gemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 1998/2, LES 1999,158 ff. [161, Erw. 2.2]).
5.1. Das Gleichheitsgebot ist bei der Rechtsetzung dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl. dazu Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
5.2. Dem Masseverwalter steht sowohl bei Dienstverträgen wie den übrigen zweiseitigen Verträgen, Fixgeschäften sowie Bestandesverträgen ein ausserordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zu. Da jedoch allein im Falle der vom Masseverwalter gekündigten Dienstverträge dem gekündigten Vertragspartner ein allfälliger Schadenersatz versagt wird, stellt sich die Frage, ob für diese Ungleichbehandlung ein vernünftiger und sachlicher Grund vorliegt. Ein vernünftiger und sachlicher Grund zur Rechtfertigung der ungleichen Behandlung von gekündigten Vertragspartnern könnte darin gesehen werden, dass Ansprüche der Dienstnehmer aus der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäss Art. 43 lit. e KO als Masseforderungen gelten. Da Masseforderungen einen Anspruch auf vollständige und sofortige Befriedigung aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse beinhalten, könnte dies den Schluss nahelegen, dass damit Dienstnehmer im Konkurs gesamthaft gesehen gegenüber den übrigen Konkursgläubigern nicht schlechter gestellt sind, d. h. ungleich behandelt werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Ersatzanspruch des Dienstnehmers in Art. 38 KO auf die gesetzliche Kündigungsfrist reduziert wird.
5.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wiegt die Qualifikation der Ansprüche der Dienstnehmer aus der Beendigung des Dienstverhältnisses als Masseforderung den fehlenden Schadenersatzanspruch bzw. die Reduktion desselben auf die gesetzliche Kündigungsfrist nicht auf. Auch wenn dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zugestanden werden muss, stellt die in Art. 38 KO statuierte Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Dienstnehmer gegenüber den Vertragspartnern der in Art. 34 ff. KO enthaltenen Vertragsverhältnissen dar, welchen bei konkursbedingter ausserordentlicher Vertragsauflösung ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.
5.4. Der Staatsgerichtshof teilt somit die vom öVfGH in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993 vertretene Rechtsauffassung, wo hinsichtlich des praktisch wortgleichen § 25 öKO ausgesprochen wurde, dass "...keine sachliche Rechtfertigung der Versagung des Schadenersatzes für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Kündigung durch den Masseverwalter..." bestehe.
6. Art. 38 KO ist daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008