StGH 2005/84
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Oktober 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter als Ersatzrichterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C C
vertreten durch:
Advocatur Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner 9495 Triesen
Beschwerdegegner: R G
vertreten durch:
Dr. Hilmar Hoch Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, 3GC.2001.318-87
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'904.94)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005 zu 3 CG.2001.318-87 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Teilurteil des Obersten Gerichtshofs wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'604.00, bestehend aus CHF 1'534.00 an Parteikosten und CHF 70.00 an Eingabegebühren, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt die Frage zugrunde, ob die Honorarforderung des Beschwerdeführers als dessen ehemaliger Rechtsvertreter gegenüber dem Beschwerdegegner gerechtfertigt ist. Der entsprechende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
1. Zahlreiche Personen, unter Ihnen der Beschwerdegegner, tätigten im Dezember 1998 und Januar 1999 zur vermeintlich ertragsbringenden Anlage ihrer Gelder
Überweisungen in der Grössenordnung von USD 8 Mio. auf ein Konto der B-Gesellschaft "P.B. G I Ltd." (im Folgenden nur: G I) bei der X-Bank. Hintermann der Gesellschaft war der amerikanische Staatsbürger S sen., der in der Folge von diesem Konto USD 2 Mio. veruntreute. Nach Übertragung dieses Kontos auf ein Treuhandkonto eines liechtensteinischen Rechtsanwaltes bei der Y- Bank wurde auf der Grundlage einer von S vorgelegten Anlegerliste für jeden Anleger mit einer Anlagesumme von über USD 100'000.00 eine eigene Stiftung gegründet. Für den Beklagten, der mehr als USD 350'000.00 "investiert" hat, war die am 24. März 1999 errichtete und mit einem Vermögen von UDS 299'830.00 ausgestattete A Stiftung vorgesehen, deren Zweck u.a. darin bestand, an die vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten Zuwendungen zu machen. Zu den Stiftungsräten zählte u.a. der in F wohnende E F. Auftraggeber der A Stiftung war S, welcher der Stiftungsverwaltung am 31. März 1999 mitteilte, dass "wirtschaftlich Berechtigter" am Vermögen der A Stiftung der Beklagte bzw. Beschwerdegegner sei; neue Angaben bzw. genauere Begünstigtenregelungen für das Erstellen des schriftlichen Beistatuts sollten schriftlich erfolgen.
Zur Errichtung eines Beistatuts für die A Stiftung ist es in der Folge nicht gekommen. Im Zuge des auch gegen S zu 1 UR 134/99 beim Landgericht eingeleiteten Strafverfahrens wurden am 29. Dezember 1999 die Konten diverser Stiftungen, u.a. auch jenes der A Stiftung, gemäss § 97a StPO gesperrt. Dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdegegners gelang es in der Folge, mit dem - einzig verbliebenen - Stiftungsrat der diversen Stiftungen, F, eine Vereinbarung über die Rückzahlung eines bezogen auf die ursprünglichen Einlagen proportionalen Anteils dieser blockierten Gelder an verschiedene von ihm vertretenen Anleger zu schliessen. Diese Vereinbarung, an welcher der Beschwerdegegner zunächst nicht beteiligt war, datierte vom 27. November 2000. Diese Vorgangsweise wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft Vaduz als auch vom zuständigen Untersuchungsrichter des Landgerichts befürwortet. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 22. März 2001, 1 UR 134/99-191, wurden die Beschlagnahmeanordnungen in Bezug auf zwölf liechtensteinische Stiftungen, unter ihnen auch die A Stiftung hinsichtlich eines Betrags von USD 88'795.63 teilweise aufgehoben. In der Vereinbarung vom 27. November 2000 wird u.a. ausgeführt, dass schon nach dem damaligen Stand der Strafuntersuchung offensichtlich sei, dass S ohne Einverständnis und ohne Kenntnisnahme der Investoren einen beträchtlichen Teil der ursprünglich auf das Konto der G I einbezahlten Anlagegelder für sich abgezweigt, die Investoren damit in strafrechtlich relevanter Weise geschädigt und jedenfalls keinen gültigen Rechtstitel habe, um sich der Rückerstattung dieser Stiftungsgelder an die ursprünglichen Investoren zu widersetzen. Weiters wird in dieser Vereinbarung ausgeführt, dass auf der Grundlage der von S vorgelegten Anlegerliste für jeden Anleger mit einer Anlagesumme von USD 100'000 eine eigene Stiftung gegründet worden sei; Die Strafuntersuchung habe jedoch gezeigt, dass die von S vorgelegte Anlegerliste nicht vollständig sei; es seien keine Beistatuten erlassen worden und bestehe deshalb weder eine Verpflichtung noch ein Anlass, die entsprechenden Stiftungsgelder allein an den ursprünglich für die jeweilige Stiftung als Begünstigten vorgesehen Investor herauszugeben; es erscheine deshalb als einzig sachgerechte Lösung, das blockierte Vermögen sämtlicher Stiftungen zusammenzurechnen und den hievon an jeden Investor auszuzahlenden Teilbetrag im Verhältnis zu dessen Einlage zu berechnen.
Wie schon erwähnt, beteiligte sich der Beklagte an dieser Vereinbarung vom 27. November 2000 zunächst nicht. Vielmehr erteilte er dem Kläger bzw. Beschwerdeführer, einem österreichischen Rechtsanwalt, am 4. Dezember 2000 eine Prozessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO. Vertreten durch den damaligen Kläger bzw. jetzige Beschwerdeführer beantragte der damalige Beklagte bzw. jetzige Beschwerdegegner als dortiger Sicherungswerber und Kläger mit Eingabe vom 3. April 2001 gegen die A Stiftung und gegen F als Sicherungsgegner zu 4 CG.2001.91 ein Sicherungsbot gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 EO, mit dem unter anderem den Sicherungsgegnern verboten werden sollte, über ihren Anspruch auf Auszahlung der auf dem Konto der Stiftung befindlichen Vermögenswerte, jedenfalls aber hinsichtlich eines Anspruchs auf Auszahlung des Betrags von USD 88'795.03 zu verfügen. Dieses Sicherungsbot wurde am 4. April 2001 antragsgemäss erlassen. In den nachfolgenden, nur gegen die A Stiftung eingebrachten Rechtfertigungsklage vom 7. Mai 2001 wurde die Klagsforderung auf Zahlung des genannte Betrages im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, der dortige Kläger sei ausschliesslicher und umfassender Begünstigter der Stiftung.
Am 13. Juli 2001 kündigte der Beklagte bzw. Beschwerdegegner dem Kläger bzw. Beschwerdeführer die im Verfahren 4 CG.2001.91 erteilte Vollmacht, bevollmächtigte mit gleichem Datum den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers und zog mit Schriftsatz vom 18. Juli 2001 seine Klage im genannten Verfahren unter Anspruchsverzicht zurück, wobei er gleichzeitig die Aufhebung des Sicherungsbots vom 4. April 2001 begehrte. Aufgrund dieser Klagsrücknahme und damit seines Unterliegens im Rechtsstreit hatte der Beschwerdegegner seinem Prozessgegner die Verfahrenskosten von CHF 7'038.34 zu ersetzen.
2. Mit der Klage vom 23. Oktober 2001 begehrte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner die Zahlung von CHF 23'588.14 s.A. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Die vom Beschwerdegegner eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die Klagsrückziehung zu 4 CG.2001.91 sei durch den (neuen) Vertreter des Beschwerdegegners erfolgt, worauf der Beschwerdeführer keinen Einfluss gehabt habe. Die Schadenersatzansprüche der A Stiftung und damit auch die des Beschwerdegegners seien Gegenstand des österreichischen Strafverfahrens gewesen, weshalb die Vertretungstätigkeit des Beschwerdeführers auch in diesem Verfahren im Interesse des Beschwerdegegners erfolgt sei. Das Verfahren habe in erster Instanz mit einem Schuldspruch des F wegen Untreue geendet, wenngleich der Beschwerdegegner auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei.
Der Beschwerdegegner beantragte Abweisung der Klage, da der Beschwerdeführer den Rechtsstreit 4 CG.2001.91 mutwillig angezettelt habe, den Beschwerdegegner über die tatsächliche Sach- und Rechtslage nicht informiert und sich dessen Einwilligung in einem aussichtslosen Prozess geradezu erschlichen habe. Dem Beschwerdeführer sei ein grober Verstoss gegen die ihm obliegende Beratungs- und Aufklärungspflicht sowie gegen Weisungen zum Vorwurf zu machen, weshalb er auch keinen Honoraranspruch habe. Noch im Fax vom 3. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner fälschlicherweise dahingehend informiert, dass es im genannten Verfahren allein darum gehe, ob die A Stiftung rechtmässig bestehe. Tatsächlich sei der Bestand der Stiftung nie strittig und die Rechtsansicht des Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe einen Anspruch auf die Gelder der Stiftung, von vornherein völlig verfehlt gewesen, zumal nie eine Begünstigtenbestellung erfolgt sei. Entgegen der Weisung des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer die Klage auch nicht zurückgezogen, was wiederum das Einschreiten des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdegegners notwendig gemacht habe, wodurch Kosten von CHF 1'050.00 aufgelaufen seien. Dieser Betrag werde ebenso als Gegenforderung eingewendet, wie auch die Kosten der Gegenseite im Verfahren 4 CG.2001.91 von CHF 7'038.34, zu deren Ersatz der Beschwerdeführer verpflichtet sei. Auch die übrigen Honorarpositionen seien zum Teil nicht aufgeschlüsselt und auch nicht berechtigt. Insbesondere sei im liechtensteinischen Strafverfahren schon mit Schriftsatz vom 27. August 1999 ein Privatbeteiligtenanschluss erfolgt und habe das nachfolgende Anschlusserklären durch den Beschwerdeführer wiederum nur der Geltendmachung einer unhaltbaren Rechtsposition gedient. Auch dafür könne kein Honorar geschuldet sein. Nach der Vollmachtskündigung im Verfahren 4 CG.2001.91 habe der Beschwerdegegner keine Vertretung mehr durch den nunmehrigen Beschwerdeführer gewünscht. Er habe vielmehr eine Vereinbarung analog jener vom 27. November 2000 auch für sich selbst angestrebt, die unter Punkt 4. ausdrücklich einen Haftungsausschluss zugunsten des F enthalten habe. Der Beschwerdegegner habe deshalb keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr gegen F geltend machen wollen und habe der Beschwerdeführer durch seine eigenmächtige Teilnahme an der Hauptverhandlung in Feldkirch nur mutwillig Honorarkosten zu generieren versucht.
Mit nunmehrigem Urteil vom 22. Dezember 2003 stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit CHF 23'528.15 zu Recht bestehend, hingegen die Gegenforderung des Beschwerdegegners von CHF 8'088.34 als nicht zu Recht bestehend fest. Begründet wurde dies damit, dass einziger wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen der A Stiftung der Beschwerdegegner sei. Dieser sei aber nie schriftlich vom Stiftungsrat zum Begünstigten der A Stiftung bestellt worden. Der Beschwerdeführer habe für den Beschwerdegegner am 8. Mai 2001 die erwähnte Klage zu 4 CG.2001.91 eingebracht. Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 habe er den Beschwerdegegner hiervor in Kenntnis gesetzt. In seinem Antwortschreiben an den Beschwerdeführer vom 7. Mai 2001 habe der Beschwerdegegner Folgendes erklärt: "Ich stimme mit Ihnen vollkommen überein, dass gerichtliche Schritte gegen F eingeleitet werden sollten." Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 habe sich der Beschwerdegegner bedankt für die Informationen durch den Beschwerdeführer und bezeichnete es als "beste Strategie" den Prozess gegen F mit Nachdruck fortzusetzen.
Die Kündigung der Vollmacht durch den Beklagten sei einzig im Verfahren 4 CG.2001.91 erfolgt. Es sei nicht erwiesen, dass auch die Vollmacht des Klägers im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch aufgekündigt worden sei.
Nach Hinweisen auf die Rechtslage und Rechtsprechung gemäss § 1002 f. ABGB, wonach ein Rechtsanwalt seinem Auftraggeber gegenüber für die Unkenntnis der Gesetze hafte und diesen über die Aussichtslosigkeit einer Prozessführung aufklären müsse, widrigenfalls er seinen Honoraranspruch verliere und schadenersatzpflichtig werde, hat das Erstgericht aus rechtlicher Sicht die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer die Ansprüche seines Klienten im Verfahren 4 CG.2001.91 auf die Behauptung gestützt habe, dieser sei Begünstigter bzw. wirtschaftlich Berechtigter der A Stiftung. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse könne zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner effektiv Begünstigter der Stiftung gewesen bzw. als solcher vorgesehen gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner formell noch nicht als Begünstigter bestellt worden sei, sei seinem Rechtsanspruch gegenüber der A Stiftung nicht entgegengestanden. Selbst wenn nämlich die Auszahlungsordnung der Stiftung noch einer internen Beschlussfassung bedurft habe, so habe sich die Stiftung darauf nicht berufen können. Wenn nämlich die Verpflichtung zur Erfüllung einer Weisung zur Bezahlung einer aufrechten und wirksam geltend gemachten Forderung gegenüber irgendeiner Schuldnerin, nämlich der A Stiftung, von einer Beschlussfassung gesetzlicher oder statutarischer Organe abhänge, dann hätten eben diese Organe die gesetz- und vertragsgemäss erforderliche Beschlussfassung aus eigenem und intern für die Schuldnerin, die A Stiftung vorzunehmen. In einem solchen Fall verstosse die Berufung der Schuldnerin auf eine fehlende Beschlussfassung gegen Treu und Glauben und verdiene als offenbarer Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Zudem sehe Art. 917 PGR für die Bestellung von Begünstigten keine bestimmte Form vor.
Da somit die Prozessführung durch den Beschwerdeführer in keiner Weise aussichtslos gewesen sei, habe ihm der Beschwerdegegner die Vertreterkosten zu bezahlen. Die Gegenforderungen entbehrten jeglicher Grundlage.
3. Das Ersturteil wurde vom Beschwerdegegner mit Berufung angefochten. Das
Obergericht gab der Berufung teilweise dahingehend Folge, dass die Klagsforderung anstatt mit CHF 23'528.15 mit CHF 22'062.74 als zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt wurde.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts. S habe indirekt darüber befunden, auf welche Anlagegelder sich seine Veruntreuungshandlungen erstrecken haben sollen und auf welche nicht. Wenn vergleichsweise ein Taschendieb einen Bus mit beispielsweise 40 Passagieren besteige und dabei zehn Passagiere bestehle, sei der dadurch entstandene Schaden zweifellos nicht gleichmässig auf alle Passagiere aufzuteilen. Vielmehr trage jeder den von ihm erlittenen Schaden selbst. Wie ein Taschendieb habe aber auch S unter den Anlegern auswählen können, welche er durch Veruntreuung schädige und welche nicht.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht für die vom Vertreter des Beschwerdegegners verzeichneten Kosten von CHF 1'050.00 verantwortlich. Diese Kosten beruhten darauf, dass der Beklagte den Anwalt habe wechseln wollen. Auch die dem Beschwerdegegner im Verfahren 4 CG.2001.91 auferlegten Anwaltskosten von CHF 7'038.34 könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Zum einen habe der Beschwerdeführer nicht dafür aufzukommen, dass der Beschwerdegegner in einem an sich erfolgsversprechenden Verfahren die Klage zurückgezogen habe, zum anderen liege es auf der Hand, dass der Beschwerdegegner die Kosten der wirtschaftlich ihm zuzurechnenden A Stiftung so oder anders letztlich selbst habe tragen müssen, da die A Stiftung bei Unterlegung der Kosten aus ihrem vom Beklagten stammenden Vermögen hätte bezahlen müssen. Auch der vom Beschwerdeführer vorgenommene Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren 1 UR 134/99 sei begründet gewesen, da die am 19. Juli 1999 bzw. 27. August 1999 erfolgenden Beitritte, zumindest was den früheren Beitritt anlange, ohne Vollmacht des Beschwerdegegners erfolgt seien und weil es sich spätestens seit der Klagsführung gegen die Stiftung für den Beschwerdegegner aufgedrängt habe, den Anschluss als Privatbeteiligter selbständig zu erklären. Allerdings halte das Berufungsgericht dafür, dass die Intervention des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen F vom 6. Dezember 2001 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Angesichts der Umstände, die im Juli 2001 zur Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Verfahren 4 CG.2001.91 geführt hätten, hätte sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner als seinem früheren Klienten bzw. bei dessen derzeitigem Vertreter erkundigen müssen, ob sein Einschreiten vor dem Landesgericht Feldkirch noch erwünscht sei. Dass er ohne diese Rückfrage einfach eingeschritten sei, müsse als unsorgfältiges Verhalten im Sinne von § 1299 ABGB qualifiziert werden, sodass die vom Erstgericht ebenfalls gestützte Teilforderung für dieses Einschreiten in Feldkirch von CHF 1'465.41 abzuweisen sei.
4. Das Berufungsurteil wurde sowohl vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Abweisung seines Mehrbegehrens von CHF 1'465.41 als auch vom Beschwerdegegner hinsichtlich des klagsstattgebenden Teils mit Revision angefochten. Zur Revision des Beschwerdegegners hat der Oberste Gerichtshof (OGH) wie folgt befunden:
In seiner Verfahrens- und Aktenwidrigkeitsrüge erachte sich der Beschwerdegegner für beschwert, weil das Berufungsgericht entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen und den im einzelnen angeführten Beweismitteln den Umstand übergehe, dass S vorab vom Konto der G I Beträge in der Grössenordnung von USD 2 Mio. abgezweigt und veruntreut habe. Erst danach seien die diversen Stiftungen errichtet und die auf diesem Konto noch vorhandenen Gelder auf die bei der Y Bank neu errichteten Konten der Stiftungen verteilt worden. Demzufolge sei auch das im Berufungsurteil angeführte Beispiel mit dem Taschendieb falsch gewählt. S habe sich eben nicht, wie der Dieb im Beispiel, bestimmte Anleger ausgesucht, deren Gelder er habe veruntreuen wollte, sondern habe sich aus einem gemeinsamen Pool bedient. Entsprechend seien auch die Gelder, welche sich bei der A Stiftung befänden, nicht dem Beschwerdegegner zuzurechnen, obwohl es geplant gewesen sei, dass dieser Begünstigter der Stiftung habe werden sollen.
Damit habe das Berufungsgericht ohne eigene Beweiswürdigung seine rechtlichen Erwägungen auf Sachverhaltselemente gestützt, die den erstgerichtlichen Feststellungen und klaren Verfahrensergebnissen widersprächen. Ohne Beweisgrundlage und überdies auch durch Hinweise auf diese Annahme nicht rechtfertigende Schriftstücke habe das Berufungsgericht weiters unterstellt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Rechtsstandpunkt des Vertreters des Beschwerdegegners mitgeteilt habe. Es sei sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz und auch in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer nie um die rechtliche Existenz der A Stiftung gegangen, wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner noch mit Schreiben habe weismachen wollen. Vielmehr habe der Vertreter des Beschwerdegegners stets und ausschliesslich die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners an dieser Stiftung in Abrede gestellt. Hierüber sei der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer nie belehrt worden. Das Obergericht habe übergangen, dass sich der Beschwerdegegner bereits mit Schriftsatz vom 27. August 1999 als Privatbeteiligter im Strafverfahren UR 134/99 angeschlossen habe. Der vom Beschwerdeführer neuerlich erklärte Privatbeteiligtenanschluss sei deshalb nicht erforderlich gewesen.
Auch habe das Berufungsgericht in aktenwidriger Weise aus den Urkunden C und O die überdies rechtlich verfehlte Schlussfolgerung gezogen, der Beschwerdegegner sei wirtschaftlich Berechtigter der A Stiftung.
Dieser Verfahrens- und Aktenwidrigkeitsrüge hat der OGH im Wesentlichen zugestimmt. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung, die trotz der nunmehr erfolgten wörtlichen Wiedergabe des Ersturteils und der Berufungsschriften nicht den vom OGH mehrfach postulierten Form- und Inhaltsvorschriften entspreche, ohne eigene Beweiswiederholung oder Verfahrensergänzung gegenüber dem Ersturteil zusätzliche Feststellungen und Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und damit das Berufungsverfahren mit einer Mangelhaftigkeit und das Berufungsurteil mit Aktenwidrigkeiten belastet. Die vom Beschwerdegegner vor allem bekämpfte fälschliche Annahme der Vorinstanzen, er sei wirtschaftlich Berechtigter der A Stiftung gewesen, sei allerdings nach Auffassung des OGH letztlich für die Beurteilung dieser Streitsache nicht relevant und könne dahingestellt bleiben. Die Prozessführung zu 4 CG.2001.91 sei nämlich auch dann und von vornherein als aussichtslos und als zum Scheitern verurteilt anzusehen, selbst wenn man dem Beschwerdegegner die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten und der Stiftung zubilligte. Die Rechtssache sei somit hinsichtlich des auf diesen Rechtsstreit entfallenen Honorars des Beschwerdeführers sowie der anteiligen Gerichtsgebühren von insgesamt CHF 10'904.94 im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif (siehe unten). Hinsichtlich der übrigen Teile des Klagebegehrens sowie der Gegenforderungen des Beschwerdegegners mache allerdings die Feststellungsmängel und Verfahrensverstösse des Berufungsgerichts die Aufhebung des Urteils unumgänglich.
In seiner Rechtsrüge vertrat der Beschwerdegegner zusammengefasst den Standpunkt, dass ein Rechtsanwalt nach § 1299 ABGB auch dann nicht genüge, wenn er seinen Mandanten über das mit einer Klagsführung verbundene Risiko nicht aufkläre und belehre. Ein entsprechender Vorwurf sei dem Kläger zu machen. Die verfehlte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der irrigen Prämisse, S habe die Gelder nicht aus dem gemeinsamen Topf veruntreut und darauf, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner über die Aussichten seiner Prozessführung und die damit verbundenen Kosten aufgeklärt habe. Auch müsse der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Kosten der Intervention des Beklagtenvertreters zur Durchsetzung der Klagsrücknahme im Verfahren 4 CG.2001.91 ersetzen, weil er dem diesbezüglichen Verlangen des Beschwerdegegners mit Faxmitteilung vom 2. Juli 2001 in standeswidriger Weise nicht entsprochen habe. Dasselbe gelte für die dem Beschwerdegegner in diesem Verfahren auferlegten Kosten von CHF 7'038.34, da der vom Beschwerdeführer angezettelte Prozess von vornherein nicht erfolgsversprechend gewesen sei. Hinsichtlich des überflüssigen zweiten Privatbeteiligtenanschlusses im Verfahren 1 UR 134/99 beruhe die Auffassung des Berufungsgerichts auf der schon erwähnten falschen Sachverhaltsannahme, der erste Privatbeteiligtenanschluss vom 27. August 1999 sei nicht durch die Vollmacht gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer habe für den Beschwerdegegner bei der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2001 vor dem Landesgericht Feldkirch interveniert, als die nunmehrige Honorarklage schon anhängig gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt von der vom Beschwerdegegner angestrebten Vereinbarung mit F gewusst, damit bewusst gegen die Interessen des Beschwerdegegners gehandelt und in Kauf genommen, dass seine Intervention das Vorhaben des Beschwerdegegners unnötig gefährde. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Einschreiten des Beschwerdeführers nicht nur als unvorsichtiges Verhalten, sondern als eigentlicher standesrechtlicher Amoklauf bzw. als böswillig standeswidriges Verhalten.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Revisionsschrift vorgebracht, sein Einschreiten bei der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch sei notwendig gewesen, weil für den Beklagten damit die Voraussetzungen für anderweitige zivilrechtliche Ansprüche gegen F geschaffen worden seien. Im Falle einer Verurteilung wäre für den Beklagten eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten im Strafverfahren geschaffen worden. Tatsächlich habe die Intervention auch zur Verurteilung des F geführt und habe der Kläger bei allfälligen Zweifeln darüber, ob sein Mandant im konkreten Falle noch sein Einschreiten gewünscht habe, dennoch die Interessen des Beklagten wahrnehmen müssen.
Der Senat hat zu diesen Rechtsrügen der Streitteile Folgendes erwogen:
Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten insbesondere auch über die Besorgung einer Prozessführung sei mit einem Auftrag gekoppelter Bevollmächtigungsvertrag, auf den primär die Normen des RAG und subsidiär die §§ 1002 bis 1044 ABGB anzuwenden seien. Das Werkvertragsrecht sei insbesondere auch soweit es Entlohnungsfragen betreffe, nicht heranzuziehen.
Der Rechtsanwalt schulde regelmässig keinen bestimmten Erfolg seiner Leistungen. Ausreichende Rechtsbehelfe gegen Mängel in der Geschäftsbesorgungsleistung eines Rechtsanwaltes stünden dem Klienten allerdings in den Schadenersatzregelungen der §§ 1009, 1010 und 1012 ABGB, in der Beendigungsregel des § 1020 ABGB und mit dem von der Rechtssprechung vertretenen Entfall des Entgelts im Falle der Wertlosigkeit der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwalts zur Verfügung. Verletze der Rechtsanwalt schuldhaft die ihm insbesondere nach § 1009 ABGB obliegenden Verpflichtungen, übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, dann sei er nicht nur nicht berechtigt, sein Honorar zu begehren; diesbald bestünden auch Schadenersatzansprüche des Klienten.
Es sei in der Rechtsprechung unbestritten, dass dem Klienten im Falle der Wertlosigkeit einer Prozessführung wegen der einer Nichterfüllung gleichkommenden Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages ein Leistungsverweigerungsrecht zukomme, das er dem Zahlungsbegehren entgegenhalten könne. Grundsätzlich habe der Rechtsanwalt gemäss § 1299 ABGB für den Mangel der für seine Berufung erforderlichen Kenntnisse der Gesetze und allfälliger Lehre und Rechtsprechung einzustehen; zu den wichtigsten Aufgaben eines Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernehme, gehöre auch die Belehrung seines Mandanten. Er habe diesen nach den von ihm zu fordernden Kenntnissen und über die allfällige Aussichtslosigkeit der gewünschten Rechtsverfolgung aufzuklären. Diese Belehrungs- und Aufklärungspflicht gegenüber der rechtsunkundigen Partei sei besonders umfassend, wenn die Partei einen vermeintlich subjektiv berechtigten Anspruch durchzusetzen wünsche, die Rechtslage aber klar dagegen spreche. In einem solchen Fall habe die Belehrung klar und deutlich dahin zu erfolgen, dass die Partei die Aussichtslosigkeit einer Klagsführung und auch deren Kostenfolgen eindeutig erkennen könne.
Habe ein Rechtsanwalt im Zuge der Prüfung des Standpunktes seiner Partei bestimmte gesetzliche Bestimmungen auszulegen, so sei zur Frage der Haftung für eine allenfalls unrichtige Auslegung grundsätzlich zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet habe. Eine Haftung für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn sie in der Folge vom Gericht nicht geteilt werde, trete in der Regel nicht ein. Vertretbar sei eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtssprechung, wobei hier allerdings die höchstgerichtliche Rechtssprechung ausschlaggebend sei, und allenfalls in der Lehre bereits geäussert werde. Bei Fehlen einer Judikatur sei die irrige Gesetzesauslegung jedenfalls dann vorwerfbar, wenn die Literatur und die Gesetzesmaterialien für die vom Rechtsanwalt vorgenommene Auslegung keinen Anhaltspunkt lieferten.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall führe die Anlegung der vorgenannten Kriterien zu folgendem Ergebnis: Selbst bei der Ausklammerung des Umstands, dass der Errichtung der A Stiftung und deren Dotierung mit Vermögenswerten Veruntreuungshandlungen des S hinsichtlich der von zahlreichen Geldanlegern auf ein gemeinsames Konto geleisteten Einzahlungen vorausgehen, und auch unter der - nicht zutreffenden - Annahme, S habe nachfolgend durch blosse Erklärungen gegenüber dem Stiftungsrat der A Stiftung den wirtschaftlich Berechtigten dieser Stiftung bestimmen können, erweist sich die Prozessführung zu 4 CG.2001.91 als von allem Anfang an aussichtslos. Der Kläger habe seinen Geldzahlungsanspruch von USD 88'795.63 s.A. auf die, angesichts der Sachlage und auch durch die Information durch den Klienten von vornherein nicht gedeckte Behauptung gestützt, dieser sei ausschliesslich und umfassend Begünstigter der Stiftung. Dabei sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass ein Beistatut nicht errichtet worden war, weshalb seinem Mandanten die behauptete Rechtsposition von vornherein nicht zukommen habe können. Auch der nunmehrige im Verfahren 4 CG.2001.91 gar nicht erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, es wäre Aufgabe der Stiftungsorgane gewesen, die Erklärung des Stifters in ein förmliches Beistatut zu kleiden, sei von vornherein verfehlt und nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Nach dem schon zitierten § 98 TrUG könnten nur die Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten im Rahmen ihrer Rechte, also soweit ihnen ein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen zukomme, vom Stiftungsrat gemäss den Statuten und Beistatuten die Einhaltung bzw. die Erfüllung ihrer Rechte verlangen. Die Statuten der A Stiftung hätten keine Begünstigten vorgesehen und ein Beistatut sei nicht errichtet worden. Damit habe dem Begehren auf Auszahlung des - nicht mehr gemäss § 97a StPO blockierten - Stiftungsvermögens von vornherein und für den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt auch bei bloss oberflächlichen Studium der Rechtslage leicht erkennbar, die Rechtsgrundlage gefehlt. Aber auch gestützt auf seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter habe der Beschwerdeführer das Begehren auf Auszahlung des Stiftungsvermögens mit Fug nicht stützen können. Nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei Träger des Vermögens der Stiftung, sondern die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Stiftung selbst. Nirgendwo könne dem Gesetz entnommen werden, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer Verbandsperson Anspruch auf Ausfolgung des Vermögens habe. Vielmehr stelle eine solche wirtschaftliche Berechtigung auch in Ansehung einer Stiftung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, wie sie insbesondere für das Steuer- sowie Banken- und Finanzmarktaufsichtsrecht, nicht aber für das Zivilrecht im Allgemeinen und das Gesellschaftsrecht im Besonderen angezeigt sei. Aus einer wirtschaftlichen Betrachtung an einer Verbandsperson könne deshalb, wenn eine statutarische Regelung und/oder Beschlussfassung der Stiftungsorgane fehle, kein Direktanspruch auf Ausschüttung von Vermögensteilen abgeleitet werden. Mit der Position eines wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung habe sich im Übrigen der OGH auch in der bereits längere Zeit vor Einleitung des Verfahrens 4 CG.2001.91 veröffentlichten Entscheidung 1 C 282/96 (LES 2000, 37) befasst. Tatsächlich habe der Kläger diese auch mit § 5 Ö-PSG idente Rechtslage grundlegend verkannt und überdies gegen die ihn treffende Belehrungspflicht verstossen, wenn er seinen Mandanten dahingehend aufklärte, es gehe im Verfahren nur darum, Klarheit zu schaffen, ob die A Stiftung rechtmässig bestehe. Sein Klient respektive der Beschwerdegegner habe entgegen der Behauptung in der Revisionsbeantwortung gegenüber der A Stiftung auch ex ante betrachtet keinen einklagbaren Anspruch auf das Stiftungsvermögen, geschweige denn habe dieses dessen Vermögen dargestellt. Für seine wertlose Prozessführung könne der Beschwerdeführer damit bereits ausgehend von unstrittigem Sachverhaltssubstrat kein Honorar ansprechen. Der Beschwerdeführer verletze seine ihm vertraglich und gemäss § 1299 ABGB obliegende Pflicht, die Rechtslage zu ermitteln und/oder seinen Mandanten über die offenkundige Aussichtslosigkeit des eingeklagten Anspruches umfassend zu belehren. Damit hafte er gemäss den §§ 1009 und 1012 ABGB auch für den Beklagten schuldhaft, rechtswidrig und adäquat kausal durch die Prozessführung verursachten Schaden in Höhe der den Prozessgegner zu ersetzenden Kosten von CHF 7'038.34.
Der Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdegegners, wie dies bei einem Vertretungswechsel unter Rechtsanwälten üblich sei, dem Kläger schriftlich die Zahlung des tarifmässigen Honorars zusagte und auch der [damalige] Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2001 versicherte "er werde dem Kläger zahlen, was er ihm schulde", könne schon deshalb ausser Betracht bleiben, weil es sich bei diesen Erklärungen um blosse unechte Anerkenntnisse handle, die keinen neuen Verpflichtungsgrund geschaffen hätten. Auch habe sich der Kläger im gesamten Verfahren nie auf ein Anerkenntnis geschweige auf ein konstitutives Anerkenntnis seiner Honorarforderung im Sinne von § 1375 ABGB berufen.
Die von den Vorinstanzen zur vermeintlichen Stützung ihres Rechtsstandpunktes zitierte Entscheidung 1 C 192/87-130 (LES 1997, 119) könne hier von vornherein nicht zum Tragen kommen, da es dort den Auszahlungsanspruch des rechtswirksam vom Destinatär bestellten Klägers, dem laut Weisung der Gründerrechtsinhaberin ein Betrag von CHF 1 Mio. auszuzahlen war, zu beurteilen galt. Insoweit sei die Rechtssache also zur Entscheidung reif und der OGH habe entsprechend ein Teilurteil gemäss § 391 ZPO gefällt. Einer allfällig darüber hinaus berechtigten Klagsforderung werde das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang in jedem Fall die mit CHF 7'038.34 zu Recht bestehende Gegenforderung aufrechnungsweise gegenüberzustellen haben.
Hingegen seien die übrigen Teile der Klagsforderung, ebenso wie die vom Beklagten weiters eingewendete Gegenforderung von CHF 1'050.00 noch nicht entscheidungsreif, weil einerseits die erstinstanzlichen Feststellungen zur abschliessenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichten und andererseits, wie zu Punkt 6.1 festgehalten, das Berufungsgericht unter Verletzung der Verfahrensgesetze ohne Beweiswiederholung vom Sachverhalt des Ersturteils abgewichen und überdies ergänzende Feststellungen getroffen habe. Dabei werde es Aufgabe des Berufungsgerichts sein, im fortgesetzten Berufungsverfahren insbesondere näher aufgelistete Streitpunkte einer Klärung zuzuführen.
5. Gegen das Teilurteil des OGH vom 6. Oktober 2005, 3 GC.2001.318-87 wurde hinsichtlich der Abweisung des Teilbetrags von CHF 10'904.94 samt 5 % Zinsen seit dem 10. September 2001 Verfassungsbeschwerde erhoben wobei der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der Begründungspflicht und des Willkürverbots geltend gemacht hat. Der Sachverhalt wurde im Wesentlichen wie folgt dargestellt:
Der Beschwerdegegner habe 1999 mit mehreren anderen Anlegern an einem Investment in Liechtenstein teilgenommen. Im Zuge dieses Investments habe der amerikanische Anwalt S zunächst alle übernommenen Gelder unter seinem Namen bei der X Bank angelegt. Nachdem jedoch diese Bank realisiert habe, dass es sich bei der Geldanlage von S um "gepooltes" Geld gehandelt habe, und aus diesem Grunde die Kundenbeziehung zu S beenden wollte, habe sich der Beschwerdegegner über Beratung von RA M, R R und F für alle Anleger mit mehr als USD 100'000.00 entschlossen, jeweils eine eigene Stiftung errichten zu lassen und die Gelder die Anleger zukünftig über diese Stiftungen anzulegen.
So sei auch das Anlagekapital des Beschwerdegegners in eine eigens für diesen gegründete Stiftung, nämlich die A Stiftung, Vaduz, eingebracht worden. Diese habe für ihr Vermögen, nämlich das vom Beschwerdegegner eingebrachte Anlagekapital, ein Konto bei der Y Bank mit der Nummer 01xxxxx eingerichtet. Auf dieses Konto seien an Stiftungsvermögen mindestens USD 88'795.63, laut Investorenliste sogar USD 299'830.00, aus dem Anlagekapital des Beschwerdegegners eingebracht worden.
S, in dessen Auftrag die A Stiftung errichtet worden war, habe ausdrücklich festgelegt, dass der Beschwerdegegner wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen der A Stiftung sei. Allerdings sei der Beschwerdegegner vom Stiftungsrat nie schriftlich, jedenfalls laut Aktenlage, zum Begünstigten der A Stiftung bestellt worden. Der aus der im Strafakt 1 UR.1999.134 erliegenden Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 24. März 1999 ersichtliche Stiftungszweck der A Stiftung laute: "Die Stiftung bezweckt, das Stiftungsvermögen zu verwalten und an die vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten Zuwendungen zu machen. Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art inkl. Immobilien, Übernahme oder anderen Rechten. Der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ist ausgeschlossen."
Den ebenfalls im Akt erliegenden Statuten der A Stiftung könne weiters entnommen werden, dass neben jenen Personen, die als solche in separaten Beistatuten, Reglementen oder anderen Stiftungsdokumenten bezeichnet seien, auch alle jene Personen Begünstigte sein könnten, denen der Stiftungsrat im Einzelfall Zuwendungen mache oder andere Vorteile gewähre.
Nachdem in dem auch gegen S durchgeführten Strafverfahren 1 UR.1999.134 die Guthaben aller Stiftungen gesperrt worden seien, habe am 27. November 2000 F in seiner Funktion als Stiftungsrat verschiedener für Anleger von S errichteter Stiftungen mit dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdegegners, Herrn RA H, welcher damals verschiedene Anleger, nicht jedoch schon den Beschwerdegegner vertreten habe, eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach bei gleichzeitiger Entbindung des F von sämtlicher Verantwortlichkeit als Stiftungsrat aller Stiftungen die Guthaben sämtlicher Stiftungen auf ein Treuhandkonto von RA H überwiesen und in weiterer Folge an die von RA H vertretenen Anleger im Verhältnis der jeweiligen Anlagen ohne Rücksicht darauf verteilt werden sollten, gleichgültig ob für den jeweiligen Anleger eine Stiftung errichtet worden war oder nicht.
Als dann mit Beschluss vom 22. März 2001 die im Verfahren 1 UR.1999.134 erfolgte Sperre betreffend die A Stiftung hinsichtlich eines Betrages von USD 88'795.63 aufgehoben worden sei, habe der Beschwerdeführer, welcher damals den Beschwerdegegner anwaltlich beraten habe, innerhalb der Rechtsmittelfrist dieses Beschlusses am 4. April 2001 das Sicherungsbot 4 CG.2001.91-ON 2 beantragt, mit welchem der Abfluss des Vermögens der A Stiftung verhindert worden sei, indem der A Stiftung und dem Stiftungsrat F verboten worden sei, über den Anspruch der A Stiftung auf Auszahlung sämtlicher Vermögenswerte bei der Y Bank bis zu einem Betrag von USD 88'795.63 zu verfügen.
In weiterer Folge habe dann der Beschwerdeführer das für die Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes notwendige Rechtfertigungsverfahren für den Beschwerdegegner eingeleitet und sei sowohl im Verfahren 1 UR.1999.134 als auch in dem in Feldkirch gegen F o.a. zur Geschäftszahl 28 VR.617/00 geführten Strafverfahren für den Beschwerdegegner als Privatbeteiligtenvertreter eingeschritten, wobei im feldkircher Strafverfahren F unter anderem auch wegen Schädigung der A Stiftung verurteilt, der Beschwerdegegner mit seinen Privatbeteiligtenansprüchen jedoch auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei.
In weiterer Folge habe der Beschwerdegegner jedoch dem Beschwerdeführer die Vollmacht aufgekündigt und sei zu RA H gewechselt, welcher am 18. Juli 2001 die Rechtfertigungsklage 4 CG.2001.91 unter Anspruchsverzicht zurückgenommen habe.
Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer kein Honorar bezahlt habe, habe dieser neben anderen Honoraransprüchen auch seine Honoraransprüche gegen den Beschwerdegegner aus dem Verfahren 3 CG.2001.318 eingeklagt, welcher Anspruch vom Landgericht und vom Obergericht grossteils bestätigt und zugesprochen worden sei, während der OGH mit dem dieser Beschwerde bekämpften Urteil den Honoraranspruch für die Vertretung im Verfahren 4 CG.2001.91 abgewiesen habe.
In der Folge erläutert der Beschwerdeführer die Ausführungen des OGH und führt unter "Grundsätzliches zur Aussichtslosigkeit" Folgendes aus:
Unabhängig davon, wie falsch oder richtig die Entscheidungen der Unterinstanzen seien, widerlege allein der Umstand, dass sowohl im Verfahren 4 CG.2001.91 das beantragte Sicherungsbot erlassen worden sei und im Verfahren 3 CG.2001.318 immerhin zwei Instanzen dem Beschwerdegegner recht gegeben hätten, die Meinung des OGH, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Prozessführung 4 CG.2001.91 für den Beschwerdegegner von Anfang an aussichtslos gewesen sei, auf welchen Umstand der OGH bezeichnenderweise mit keinem Wort eingegangen sei. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass sowohl der Präsident des Obergerichts als auch der Erstrichter über jahrzehntelange hauptberufliche Erfahrung mit dem liechtensteinischen Gesellschaftsrecht verfügten und sich nicht etwa erst kurzfristig oder gar nur nebenberuflich mit dieser Materie befassten. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Sicherungsbot sowohl gegen die Stiftung als auch gegen F, die Rechtfertigungsklage jedoch nur gegen die Stiftung eingebracht, wird Folgendes entgegnet:
Dass der Beschwerdeführer das Sicherungsbot zunächst sowohl gegen die Stiftung als auch gegen F als Stiftungsrat beantragt habe und die Rechtfertigungsklage nur gegen die A Stiftung eingebracht habe, habe nichts mit der Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens 4 CG.2001.91 zu tun, da es bei Erlass des Sicherungsbots ja primär darum gegangen sei, auch F persönlich jegliche Verfügung über das Vermögen der A Stiftung zu untersagen, welches Verbot auch aufrecht geblieben sei, nachdem die Rechtfertigungsklage schlussendlich noch gegen die A Stiftung als Eigentümerin der gesperrten Gelder eingebracht worden sei.
Zum Garantieschreiben von RA H vom 9. Juli 2001 wird Folgendes vorgebracht: Im Schreiben vom 9. Juli 2001 habe Herr H persönlich garantiert, dass gemäss Instruktionen des Beschwerdegegners das tarifmässige Prozesshonorar des Beschwerdeführers aus der diesem zustehenden Tranche einer zweiten Rückzahlungsrunde der Stiftungsgelder bezahlt werden würde. Zum Zeitpunkt, als RA H diese Garantie abgab, sei ihm der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vollumfänglich bekannt gewesen. Es könne sich daher keineswegs um blosse unechte "deklarative" Anerkenntnisse handeln, wie dies vom OGH ausgeführt werde, sondern um ein echtes Anerkenntnis, welches RA H zudem nie abgegeben hätte, wenn er die Vertretungshandlungen des Beschwerdeführers für wertlos gehalten hätte.
Zum Privatbeteiligtenanschluss vor dem Landgericht Feldkirch: Wie der Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Verfahren vor dem Landgericht Feldkirch entnommen werden könne, ging es in dem dortigen Verfahren um eine Schädigung aller Stiftungen und somit auch der A Stiftung durch den Ankauf von S-Aktien zu einem wesentlich überhöhten Kurs, wofür F schlussendlich auch in Feldkirch verurteilt worden sei, weswegen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Landesgerichtes Feldkirch der A Stiftung und indirekt natürlich auch dem Beschwerdegegner trotz der Verweisung auf den Zivilrechtsweg gegenüber F eine nicht unwesentliche Schadenersatzforderung zugestanden hätten, auf welche allerdings das Bezirksgericht später durch Unterfertigung der von Herrn H verfassten Vereinbarung offensichtlich verzichtet habe.
Zur Bestimmbarkeit der Begünstigten wird Folgendes ausgeführt: Selbst in der Vereinbarung vom 27. November 2000 hätten F und H ausdrücklich festgehalten, dass für jede Stiftung ein konkreter Begünstigter, nämlich der jeweilige Investor, vorgesehen gewesen sei.
Der OGH lasse folgende Umstände unberücksichtigt:
Nach Rechtskraft der Aufhebung der Sperre in liechtensteinischen Strafverfahren sei mit einem sofortigen Abfluss des Stiftungsvermögens zu rechnen gewesen.
Es habe sich daher um ein unverzüglich einzubringendes Sicherungsbot gehandelt. Die Rechtfertigungsklage habe zur Aufrechterhaltung des Sicherungsbots innert einer kurzen Frist eingebracht werden müssen.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle der Untätigkeit gegenüber dem Beschwerdegegner schadenersatzpflichtig werden können, wenn das Stiftungsvermögen abgeflossen wäre, weil der Beschwerdeführer kein Sicherungsbot erwirkt hätte.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht darauf verlassen können, dass ihn F über das Zustandekommen der A Stiftung und darüber, wer Anspruch auf das Vermögen der A Stiftung stellen, berechtigt war, wahrheitsgemäss und vollständig informiert habe.
Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit nicht ausschliessen können, dass F aufgrund des in Feldkirch hängigen Verfahrens nicht so sehr im Interesse des Beschwerdeführers, sondern primär im eigenen Interesse handeln werde.
In der Vereinbarung vom 27. November 2000 sei zwar die A Stiftung erwähnt, jedoch keine Auszahlung an den Begünstigten vorgesehen.
In Bezug auf das ergänzende Vorbringen im Verfahren 4 CG.2001.91 wird Folgendes vorgebracht: Auch hätten, falls die Rechtfertigungsklage nicht zurückgezogen worden wäre, je nach Verantwortung der durch F vertretenen A Stiftung, ergänzende Vorbringen erstattet und insbesondere auch neue Rechtsgründe geltend gemacht werden können.
Selbst wenn aufgrund der Verantwortung von F eine nicht zulässige Klageänderung notwendig gewesen wäre, hätte jederzeit noch während der Geltungsdauer des alten Sicherungsbots sogar ein neues Sicherungsbot mit einem neuen Klagsgrund beantragt werden können.
Im Vordergrund sei zunächst die Sicherung des Stiftungsvermögens gestanden, welchem sie alle anderen Überlegungen unterzuordnen gewesen seien.
Den trotz der Entscheidung des OGH nicht sinnvollen Klagsrückzug habe nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegner selbst zu vertreten. Zum fehlenden Beistatut werde zunächst in Bezug zu den vom OGH zitierten Gesetzesstellen Folgendes vorgebracht:
Der OGH erkläre nicht, warum sich bereits aufgrund von Art. 552 Abs. 4 PGR in Verbindung mit §§ 10, 78, 94 uns 98 TrUG wegen des fehlenden Beistatuts die Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer für den Beschwerdegegner eingereichten Klage ergeben würde. Art. 552 Abs. 4 PGR verweise hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten an das Treuunternehmen mit Persönlichkeit, sofern sich auch den nachfolgenden Bestimmungen etc. keine Abweichungen ergäben.
§ 10 TrUG besage, dass die Treusatzung z.B. auch nähere Begünstigtenregelungen enthalten, oder weitere Begünstigungsregelungen einem von ihr vorgesehenen Reglement (Beistatut) vorbehalten könne und ohne die Zustimmung des Treugebers aufgestellte Ausführungsbestimmungen weder der Treuurkunde noch dem vom Treugeber ausgestellten Reglement widersprechen dürften.
§ 78 TrUG sehe vor, dass unter einem Treubegünstigten derjenige zu verstehen sei, der gemäss Treuanordnung irgendeinen Vorteil aus dem Treuunternehmen ziehe, und definiere die Begriffe Begünstigungsempfänger und Begünstigungsberechtigte und was unter Anwaltschaftsrecht zu verstehen sei.
§ 94 TrUG beschreibe die allgemeinen Rechte und Pflichten aus einer Begünstigung.
§ 98 TrUG ermögliche Begünstigungs- und Anwaltschaftsberechtigungen im Rahmen ihrer Rechte gemäss Treuanordnung und Gesetz die Erfüllung ihrer Rechte zu verlangen.
Keine dieser Gesetzesbestimmungen regle konkret, ob es ohne ein ausdrückliches Beistatut überhaupt keine Begünstigten gebe, wie bei Zugrundeliegen einer solchen Rechtsansicht aufgrund dieser Gesetzesbestimmung vorzugehen sei und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen F berechtigt gewesen wäre, das Vermögen der A Stiftung auf ein Treuhandkonto eines liechtensteinischen Rechtsanwalts zu überweisen, anstatt dieses Vermögen jener Person auszufolgen, für welche die Stiftung errichtet worden sei.
In Bezug auf die Rechte des wirtschaftlich Berechtigten wird vorgebracht, dass aus dem Umstand, dass dem Gesetz nicht ausdrücklich entnommen werden könne, dass der wirtschaftliche Berechtigte einer Verbandsperson Anspruch auf Ausfolgung des Vermögens dieser Verbandsperson habe, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann das Vermögen einer solchen Verbandsperson dem wirtschaftlich Berechtigten vorenthalten und an Dritte ausbezahlt werden könne.
Der OGH übergehe zudem das Urteil StGH 2003/65, mit welchem ein Urteil des OGH im Zusammenhang mit Stiftungsrechtsfragen wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Obwohl dieses Staatsgerichtshofsurteil auch für den gegenständlichen Fall von Bedeutung sei und der OGH ansonsten eine Vielzahl von Entscheidungen zitiert habe, habe er sich mit dem Urteil StGH 2003/65 nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.
Im Verfahren StGH 2003/65 sei es um die Gültigkeit einer Selbstzweck-Stiftung, deren Stiftungszweck ohne irgendeinen Hinweis darauf, durch wen, wie und zu wessen Gunsten über das Stiftungsvermögen verfügt werden solle, lediglich auf die Anlage und Verwaltung von beweglichem Vermögen aller Art, auch das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie auch die Durchführung damit zusammenhängender Geschäfte beschränkt war, während im gegenständlichen Falle die Statuten ausdrücklich vorsahen, dass der Stiftungsrat die Begünstigten zu bezeichnen und an diese Zuwendungen zu machen hatte, unter Begünstigten nicht nur Personen zu verstehen sind, die in Beistatuten oder Reglementen bezeichnet werden, sondern auch alle Personen, welche in anderen Stiftungsdokumenten genannt werden und welchen der Stiftungsrat im Einzelfall Zuwendungen macht und der Stiftungsrat auch ohne Erlass entsprechender Beistatuten für bestimmte Personen Zuwendungen beschliessen könne. Der Staatsgerichtshof habe im Urteil StGH 2003/65 festgestellt, dass Selbstzweckstiftungen in Liechtenstein gerichtsnotorisch seien und selbst Art. 564 Abs. 1 PGR mit der Formulierung "[m]it Ausnahme [...] solcher Stiftungen [...], die nur Vermögen verwalten und ihre Erträgnisse verteilen, Beteiligungen oder dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung [...]" Anhaltspunkte für die Annahme der Zulässigkeit solcher in der Praxis sehr häufig vorkommender Selbstzweckstiftungen liefere und komme nach einer mehrseitigen Darstellung der Entwicklung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der hinreichend bestimmten Umschreibung des Stiftungszwecks zum Ergebnis, dass die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH keineswegs so unmissverständlich sei, wie dies der OGH im angefochtenen Beschluss ausgeführt habe, und dass auch die Hinweise auf die neuere Rechtsprechung des OGH nicht genügen würden, um der im Jahre 1993 errichteten Beschwerdeführerin das berechtigte Vertrauen abzusprechen.
Auch wenn der Staatsgerichtshof schlussendlich zum Ergebnis komme, dass die von der bisherigen Rechtsprechung abgehende neue Rechtsauffassung des OGH, wonach der Kreis der Begünstigten bereits in dem mit der Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegten Statuten umschrieben werden müsse, keine Verletzung des Willkürverbots darstelle, wenn diese Praxisänderung sachlich begründet und diese neue Praxis konsequent angewendet werde, stelle der Staatsgerichtshof mit diesen Ausführungen eindrücklich klar, dass es bis zum Beschluss 1 C.2002.262 des OGH vom 17.07.2003 gültige Praxis gewesen sei, Stiftungen ohne konkreten Stiftungszweck und ohne formelle Benennung von Begünstigten rechtsgültig zu errichten, was sich auch daraus ergebe, dass erst aufgrund dieser StGH-Entscheidung das Öffentlichkeitsregisteramt im Dezember 2003 - allerdings nur für die Zukunft - auf dieses Erfordernis für die Eintragung einer Stiftung hingewiesen habe.
Nachdem es bis zum Beschluss des OGH 1 CG.2002.262 vom 17. Juli 2003 gültige Praxis gewesen sei, Stiftungen ohne konkreten Stiftungszweck und ohne Benennung von Begünstigten errichten zu können, müsse es auch zumindest bis zum 17. Juli 2003 logischerweise gültige Praxis gewesen sein, bei ohne konkreten Stiftungszweck und ohne formelle Benennung von Begünstigten errichteten Stiftungen an, in welcher Weise auch immer, vom wirtschaftlich Berechtigten bzw. von den für wirtschaftlich Berechtigten handelnden Personen bezeichnete Personenausschüttungen vorzunehmen, was im Übrigen auch heute noch für solche Stiftungen zutreffe, da der Beschluss des OGH 1 CG.2002.262 nur für neu zu errichtende Stiftungen Bedeutung habe und frühere Stiftungen ohne konkreten Stiftungszweck und ohne formelle Benennung von Begünstigten selbstverständlich weiter bestehen und deren Vermögen ohne ausdrückliche Begünstigtenbenennung nur dem wirtschaftlich Berechtigten zustehen könnten.
Die Konsequenz dieser wirklichkeitsfremden und der bisherigen Praxis widersprechenden Rechtsansicht des OGH wäre es, dass bei allen Stiftungen, welche über keine klare bzw. konkretere Begünstigtenregelung als die A Stiftung verfügten, überhaupt keine Ausschüttungen mehr durchgeführt werden dürften und sich der Stiftungszweck faktisch auf die Bezahlung von Steuern und Stiftungsratshonoraren beschränken würde bzw. mangels bestehende bzw. bestimmbarer Begünstigten der Stiftungsvermögen schlussendlich dem Staate verfallen würde, was nachhaltige Konsequenzen für das liechtensteinische Stiftungswesen zur Folge hätte.
Selbst wenn der Beschwerdegegner tatsächlich keine Anspruch auf das Stiftungsvermögen gehabt hätte, würde dies noch lange nicht bedeuten, dass F dieses Vermögen an RA H auszahlen hätte dürfen.
Trotzdem hat F die mit RA H geschlossene Vereinbarung in der Weise zu erfüllen gedroht, das ganze Stiftungsvermögen an stiftungsfremde Personen auszuschütten, wozu es eines Stiftungsratsbeschlusses bedurft hätte, der mangels entsprechender Statutenbestimmungen noch viel weniger gefasst hätte werden dürfen.
Der OGH hätte sich konkret mit den Fragen auseinandersetzen müssen, wer, wenn nicht der Beschwerdegegner, Anspruch auf das Vermögen der A Stiftung hätte stellen können und ob und mit welcher Berechtigung F das Vermögen der A Stiftung überhaupt auf ein Treuhandkonto von H überweisen durfte.
Der Beschwerdeführer habe nie positiv gewusst, welche Begünstigtenregelungen bei der A Stiftung tatsächlich getroffen worden seien. Der Erstrichter habe lediglich festgestellt, dass der Beschwerdegegner "nie schriftlich vom Stiftungsrat zum Begünstigten der A Stiftung bestellt" worden sei. Darüber, ob, was und ab wann der Beschwerdeführer darüber etwas positiv gewusst habe, fänden sich keine Feststellungen im Akt.
Auch wenn diese feine Unterscheidung auf den ersten Blick nur semantische Bedeutung zu scheinen habe, komme hier im Zusammenhang mit der Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens 3 CG.2001.318 wesentliche Bedeutung zu. Es liege im Wesen der Natur, dass zu Beginn eines Sicherungsverfahrens nur ein beschränktes Sachverhaltswissen vorhanden sei, zumal erfahrungsgemäss dann, wenn mit dem zu beantragenden Sicherungsbot Vermögensabflüsse durch den oder die Sicherungsgegner verhindert werden sollten, mit davon ausgegangen werden könne, dass seitens der Sicherungsgegner alle Informationen zur Verfügung gestellt würden. Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Vollständigkeit der Angaben in der Vereinbarung vom 27. November 2000 zwischen H und F verlassen können, welche eigene bzw. Interessen Dritter vertraten.
Unter "wirtschaftliche Betrachtungsweise" wird Folgendes erörtert:
Nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet im Gesellschaftsrecht wirtschaftliche Betrachtungsweisen plötzlich keine Rolle spielen sollten, während im Zuge von Verantwortlichkeitsprozessen der wirtschaftliche Durchgriff die Regel darstelle und ausser jeglicher Diskussion stehe. Da ein solcher wirtschaftlicher Durchgriff keine Einbahnstrasse sein könne, müsse im umgekehrten Fall selbstverständlich eine Möglichkeit bestehen, dass ein wirtschaftlich Berechtigter auch dann an sein Vermögen gelange, wenn bestimmte Formvorschriften nicht eingehalten worden seien oder sich der Stiftungsrat bewusst weigere, die erforderlichen Formvorschriften, im gegenständlichen Falle in Form eines Beistatuts, zu schaffen.
Zur Verpflichtung der Stiftungsorgane, ein Beistatut zu errichten, wird Folgendes ausgeführt:
Auswirkungen des Urteils StGH 2003/35 auf dem gegenständlichen Fall: Angesichts des Umstandes, dass es gemäss Staatsgerichtshofsentscheidung 2003/35 langjähriger Praxis entspreche, Stiftungen ohne konkreten Stiftungszweck und ohne formelle Benennung von Begünstigten errichten zu können, und der OGH selbst ausdrücklich bestätigt habe, dass die A Stiftung rechtsgültig zustande gekommen sei, hätten das Landgericht und das Obergericht richtigerweise ausgeführt, dass der Stiftungsrat und damit die Stiftung, wenn es zur Ausfolgung des Stiftungsvermögens an den Beschwerdegegner tatsächlich einer formellen Begünstigteneinsetzung bedurft hätte, verpflichtet gewesen wären, einen entsprechenden Beschluss zu fassen und es Treu und Glauben widerspreche, wenn sie die Bezahlung mit dem Hinweis verweigerten, dass diese Beistatuten aus ihrem eigenen Verschulden fehlten. Bezeichnenderweise habe sich der OGH mit dieser Rechtsansicht des Erstrichters auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
"Warum hat F, anstatt gemäss der schon von Anfang an erteilten Weisung in einem Beistatut dem Beschwerdegegner zum alleinigen Begünstigten zu bestellen, die bekannte Vereinbarung mit RA H abgeschlossen und war er dazu gemäss Statuten überhaupt befugt?" Diesbezüglich wird ausgeführt, dass auch nach Meinung des OGH die A Stiftung rechtsgültig errichtet worden sei.
Der Versuch von RA H, den Beschwerdegegner auf das Boot der übrigen Anleger herüberzuholen, sei sicher ungeeignet, dem Beschwerdegegner zu mehr Geld zu verhelfen. Vielmehr sei durch den Einbezug des Vermögens der A Stiftung die Quote der alten Klienten mit der Konsequenz erhöht worden, dass die dem Beschwerdegegner dann zufallende Quote denklogisch in absoluten Zahlen weniger ausmachen würde, als der Beschwerdegegner im Falle des Obsiegens im Verfahren 4 CG.2001.91 von der Stiftung erhalten hätte.
Wenn der OGH in diesem Zusammenhang argumentiere, dass sich der gegenüber der Stiftung geltend gemachte Klagsbetrag ohnedies um die Prozesskosten reduziert hätte, welche im Falle des Obsiegens des Beschwerdegegners von der Stiftung zu tragen gewesen wären, übersehe er, dass in einem solchen Fall die Stiftung einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegenüber F gehabt hätte, welcher er dann bei Zugrundelegung der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, des Landgerichts sowie des Obergerichts einen aussichtslosen Prozess geführt hätte.
In diesem Zusammenhang sei auch nicht ohne Bedeutung, dass F damals von RA V vertreten worden sei, welcher F auch im feldkircher Strafverfahren verteidigt habe, sodass für F und dessen Anwalt möglicherweise primär nicht die Erhaltung des vom Beschwerdegegner und diesem zuzuordnenden Stiftungsvermögens, sondern die Schaffung einer möglichst guten Ausgangslage für das Strafverfahren in Feldkirch im Vordergrund gestanden habe, indem durch die Schadloserklärung der von RA H vertretenen Anleger im feldkircher Verfahren mögliche Anklagepunkte fallen gelassen und drohende Privatbeteiligtenansprüche vermieden werden sollten.
Zum Vorwurf, dass der Einwand, dass F nach Treu und Glauben ein Beistatut errichten hätte müssen, im Verfahren 4 CG.2001.91 vom Beschwerdeführer gar nicht erhoben worden sei, sei insofern aktenwidrig, als schon im erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die Berufung auf eine fehlende Beschlussfassung gegen Treu und Glauben verstossen und als offenbarer Missbrauch des Rechts keinen Schutz verdienen würde. Angesichts dieser klaren Feststellung des Erstrichters sei eine nochmalige Thematisierung dieser Rechtsfrage im weiteren Verfahren nicht notwendig gewesen, zumal im erstinstanzlichen Verfahren nur die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen seien und die rechtliche Beurteilung dem Gericht zu überlassen sei. Zu den vom OGH zitierten Entscheidungen wird Folgendes festgehalten:
Zur OGH-Entscheidung 1 C 282/96 (LES 2000, 37): Diesbezüglich sei unklar, ob diese Entscheidung schon vor Einleitung des Verfahrens 4 CG.2001.91 veröffentlicht gewesen sei. Zum anderen ginge es in diesem Verfahren nicht darum, ob und an wen mangels entsprechender Statutenbestimmungen auszuschütten sei, sondern ob ein Begünstigter oder der wirtschaftliche Stifter für die Kosten eines Rechtsstreites der Stiftung aufzukommen hätten.
Zu den Entscheidungen aus jüngster Zeit (9 CG.2002.63 vom 13. Januar 2005 und 4 CG.2004.245 vom 3. Februar 2005) wird erwähnt, dass diese vier Jahre nach dem gegenständlichen Zivilverfahren ergangen und bis heute nicht einmal veröffentlicht worden seien. Diese seien daher für die Prozessführung im Jahre 2001 ohne Bedeutung.
Aus LES 1962 bis 1966, 61 ff. ergebe sich lediglich, dass es bei einer Stiftung keine Gründerrechte gebe, was ohnedies unbestritten sei.
Vorliegendenfalls gehe es jedoch nicht um Gründerrechte an einer Stiftung, sondern darum, wer, wenn die Statuten und Beistatuten keine ausdrückliche Begünstigtenregelung enthielten, diese Begünstigtenrechte auszuüben berechtigt sei und an wen in einem solchen Fall Ausschüttungen vorgenommen werden müssten oder dürften.
Zur Entscheidung 1 C 192/87-130 (LES 1997, 119) wird vorgebracht, dass selbst dann, wenn diese Entscheidung hier zum Tragen kommen sollte, dies noch lange nicht bedeute, dass dann im vorliegenden Falle automatisch die vom OGH zitierten Entscheidungen zu tragen kämen und die Prozessführung des Beschwerdeführers von Anfang an aussichtslos gewesen wäre.
Zur Belehrungspflicht:
Der OGH meine, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm obliegende Belehrungspflicht verstossen habe, indem er den Beschwerdegegner dahin aufgeklärt habe, dass es im Verfahren 4 CG.2001.91 nur darum gehe, Klarheit zu schaffen, ob die A Stiftung rechtmässig bestehe.
Allein schon im Hinblick auf die in dem unter Punkt 4.2 des Schriftsatzes erwähnten Urteile des OGH vertretene Rechtsmeinung, wonach eine Stiftung bei unzureichender Zweckbestimmung überhaupt nicht gültig zustande kommen könne, müssten die vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserten Bedenken unabhängig davon, dass dieses Urteil vor dem Staatsgerichtshof noch Bestand gehalten habe, sogar als sehr realistisch betrachtet werden.
Bedeutung allfälliger Veruntreuungshandlungen durch S:
Selbst wenn der Vergleich des OG mit dem Taschendieb so "hinken" sollte, dass er als Vergleich nichts mehr taugen würde, würde dies noch lange nicht bedeuten, dass deswegen die Rechtsansicht des OGH richtig sei.
Wenn jemand von mehreren Anlegern Geld entgegengenommen und aus dem so entstandenen "Topf" nur für einzelne Anleger Anlagen vorgenommen habe und den verbleibenden Rest für sich verwende, würden dadurch nicht alle Anleger, sondern nur jene Anleger geschädigt, für welche keine Anlagen getätigt worden seien. Dies bedeute, dass im konkreten Fall durch die von S offensichtlich vorgenommenen Betrugs- oder Untreuehandlungen - welcher Straftatbestand erfüllt worden sei, hänge davon ab, ob S schon von Anfang an die heute fehlenden Gelder für sich verwenden wollte oder diesen Entschluss erst später gefasst habe - auch nicht alle Anleger geschädigt worden seien und dass ausdrücklich der für den Beschwerdegegner errichtete Stiftung bestimmte und dieser auch zugeflossene Geld auch weiterhin ausschliesslich dem Beschwerdegegner zugestanden habe und der Beschwerdegegner erst durch die Überweisung der Stiftungsgelder auf das Treuhandkonto von RA H und die nur durch quotenmässige Aufteilung dieser auch noch durch die Honorare von RA H und der beteiligten US-Anwälte zusätzlich verminderten Gelder geschädigt worden wäre.
Man stelle sich vergleichsweise vor, dass jemand von mehreren Personen Bargeldbeträge mit dem Auftrag übernehme, um diese auf bestehende Konten der Auftraggeber bei einer Bank einzuzahlen, diese Einzahlung jedoch für einen Teil seiner Auftraggeber vornehme und den verbleibenden Rest für sich verwende. In diesem Falle wären nach Auffassung des Beschwerdeführers natürlich nur jene Auftraggeber geschädigt, auf deren Konten keine Einzahlung oder zu niedrige Einzahlungen vorgenommen worden seien, ohne dass die geschädigten Auftraggeber von der Bank einen quasi konkursrechtlichen Ausgleich in der Weise verlangen könnten, dass alle einbezahlten Gelder auf ein Treuhandkonto zum Zweck einer quotenmässigen Verteilung an alle Auftraggeber überwiesen werden.
Zu den Befugnissen von S und zur Bedeutung des Vergleichs vom 27. November 2000 wird Folgendes vorgebracht:
Der OGH weise darauf hin, dass selbst bei Ausklammerung des Umstandes, dass der Errichtung der A Stiftung Veruntreuungshandlungen des S vorausgegangen seien und selbst unter der nicht zutreffenden Annahme, dass S gegenüber dem Stiftungsrat der A Stiftung den wirtschaftlich Berechtigten bestimmen hätte können, die Prozessführung von Anfang an aussichtslos gewesen sei. Auch wenn sich der OGH mit diesen beiden Fragen nicht näher auseinandersetze, werde vorsorglich wie folgt ausgeführt:
Zur Berechtigung von S gegenüber dem Stiftungsrat der A Stiftung, den wirtschaftlich Berechtigten bestimmen zu können: Wer sonst als S, welcher den Auftrag erteilt habe, die A Stiftung zu gründen, wäre berechtigt gewesen, mitzuteilen, für wen diese Stiftung errichtet werden solle und wer als wirtschaftlich Berechtigter am Stiftungsvermögen anzusehen sei. Zudem entspreche es jahrzehntelanger liechtensteinischer Praxis, dass viele Kunden nicht direkt und persönlich den liechtensteinischen Treuhänder kontaktierten, sondern die Gründung ihrer Stiftungen über zwischengeschaltete Personen vornehmen liessen, ohne dass auch nur jemals die wirtschaftliche Berechtigung des Urauftraggebers am Stiftungsvermögen, sofern keine besonderen Regelungen getroffen worden seien, in Frage gestellt worden wäre.
Zur Frage, ob der Vergleich vom 27. November 2000 sachgerecht war, wird ausgeführt, dass dies unerheblich sei. Die Frage, was ein sachgerechter Vergleich sei, sei eine Frage der subjektiven Beurteilung. Dieser Vergleich möge aus der Sicht anderer durchaus sachgerecht gewesen sein, ohne dass er deswegen auch aus der Sicht des Beschwerdegegners sachgerecht oder gar zulässig gewesen sein müsse. Im Vergleich zu einem Obsiegen im Verfahren gegen die A Stiftung sei dieser Vergleich aus der Sicht des Beschwerdegegners sicher nicht sachgerecht.
Wenn unter sachgerechter Lösung eine aliquote Aufteilung auf alle Gläubiger verstanden werde, sei zu bedenken, dass alle Stiftungsvermögen sogar die Konkursordnung ausdrücklich zuliessen, dass zwei Monate vor Konkurseröffnung und frühere Pfandrechte ihre Gültigkeit behielten und niemand verlangen könne, im Sinne einer sachgerechten Lösung, was auch immer darunter verstanden werden möge, auch solche Vermögenswerte in die Aufteilung einzubeziehen. Die Schaffung einer solchen sachgerechten Lösung könne nur im Wege der Legistik und nicht der Rechtsprechung erfolgen.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass es keine Gesetzesbestimmungen gebe, die der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die A Stiftung zugrunde gelegte Rechtsansicht ausdrücklich widerspreche, in der ohnedies nur dürftigen Lehre zum liechtensteinischen Gesellschaftsrecht keinen ausdrücklichen Hinweis gebe, dass die vom Beschwerdegegner im Verfahren gegen die A Stiftung zugrunde gelegte Rechtsansicht falsch sein könnte, vor Einleitung des Verfahrens gegen die A Stiftung keine Rechtsprechung existiert habe, wonach die vom Beschwerdegegner im Verfahren gegen die A Stiftung vertretene Rechtsansicht falsch sein solle und auch nach Einleitung des Verfahrens gegen die A Stiftung keine veröffentlichte Rechtsprechung bekannt sei, wonach die dem Beschwerdegegner im Verfahren gegen die A Stiftung vertretene Rechtsansicht falsch sein sollte und dass die in Rechnung gestellten Prozesshandlungen einer sofortigen Zustandsregelung und dem drohenden Abfluss der A Stiftung gedient haben. Aufgrund all dessen erscheine das bekämpfte Teilurteil in so erheblichem Masse als fehlerhaft, dass von Willkür gesprochen werden müsse.
Im Hinblick auf die jahrzehntelange und durch den Staatsgerichtshof anerkannte Praxis, dass bis 2003 Stiftungen auch ohne konkreten Stiftungszweck und ohne formelle Benennung von Begünstigten rechtsgültig errichtet werden konnten und denklogisch bei solchen Stiftungen die Begünstigten auch formlos oder im Nachhinein hätten bestimmt werden können, werde durch das bekämpfte Teilurteil auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Indem der OGH lediglich Gesetzesstellen und Entscheidungen zitiere, sich jedoch inhaltlich nicht wirklich damit auseinandersetze und wesentlichen Umständen des gegenständlichen Falles übergehe, verletze das bekämpfte Teilurteil auch die Begründungspflicht.
6. Der Beschwerdegegner hat in seiner Gegenäusserung Folgendes vorgebracht:
In der Verfassungsbeschwerde werde wie schon im ordentlichen Instanzenzug erneut behauptet, dass der Beschwerdegegner Begünstigter der A Stiftung gewesen sei. Als neues Argument hierfür werde gestützt auf die StGH-Entscheidung 2003/65 angeführt, dass jedenfalls in der Vergangenheit Ausschüttungen an Begünstigte von liechtensteinischen Stiftungen vorgenommen worden seien, ohne dass ein entsprechendes Beistatut vorgelegen habe.
Mit der StGH-Entscheidung 2003/65 habe der Staatsgerichtshof klargestellt, dass primär aus Rechtssicherheitsüberlegungen die gemäss neuer OGH-Praxis strengeren Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Zwecks von Familienstiftungen nur auf zukünftige Fälle direkt anwendbar seien. Davon, dass bei diesen altrechtlichen Stiftungen Ausschüttungen an Begünstigte vorgenommen werden konnten, welche nicht in einem Beistatut formell zu Begünstigten bestellt worden waren, sei in dieser Entscheidung keine Rede.
Auch wisse der Beschwerdevertreter selbst genau, dass es niemals Praxis war, bei Stiftungen Ausschüttungen an Begünstigte vorzunehmen, welche nicht in einem Beistatut explizit als solche bestellt waren. Wenn dies dennoch vorkam, sei dies rechtlich zumindest höchst fragwürdig und unseriös.
Auch die StGH-Entscheidung 2003/65 habe deshalb nichts am Grundsatz geändert, dass eine Begünstigtenbestellung in aller Regel schriftlich erfolgen müsse. Hieran ändere auch die OGH-Entscheidung 1 C 191/87 (LES 1997, 119) nichts, da es dort zum einen um den Auszahlungsanspruch eines schon rechtswirksam zum Destinatär einer Anstalt bestimmten Klägers ging, und diesem die Auszahlung ohne stichhaltigen Grund verweigert worden war. Zum anderen habe der Beschwerdegegner schon in seiner Berufungsschrift eingeräumt, dass die Berufung einer Stiftung auf eine fehlende Beschlussfassung hinsichtlich Ausschüttung bzw. Begünstigtenstellung in bestimmten Fällen gegen Treu und Glauben verstossen und insoweit als offenbarer Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz verdienen könne. Im Beschwerdefall wäre aber gerade umgekehrt die Ausführung der Weisung von S nach Kenntnis von dessen umfangreichen Veruntreuungen geradezu missbräuchlich gewesen. Denn bei Ausführung dieser Weisung wären eben andere Anleger, denen keine Stiftung von S's Gnaden zugeteilt wurde, leer ausgegangen und diese hätten allein den Schaden aus S's Straftaten tragen müssen. Da die Stiftungsorgane dadurch die nichtprivilegierten Anleger wissentlich geschädigt hätten, wären sie diesem gegenüber zweifellos haftbar geworden, sodass ihnen die Ausführungen von S's Weisung gar nicht zumutbar gewesen sei. Tatsächlich könne es nicht sein, dass Stiftungsräte auf Gedeih und Verderb an Weisungen eines Millionenbetrügers gebunden sein sollten; und dies auch noch, wenn sie Beweise für dessen Machenschaften hätten. Im Beschwerdefall hätten die Stiftungsräte gewusst, dass ihnen S zur Verschleierung seiner Veruntreuung eine lückenhafte Anlegerliste vorgelegt hätte und dass deshalb der vorgesehene Zugang von Stiftungen an die auf der Liste aufgeführten Anleger die Grundlage entzogen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nur das Recht gewesen, sondern auch die Pflicht der Stiftungsräte, Hand zu einer Lösung zu bieten, welche eine schnelle Rückerstattung der insgesamt noch vorhandenen Gelder an die Anleger, und zwar proportional zu den von ihnen geleisteten Einlagen, ermöglicht habe.
Hierbei sei auch wesentlich, dass sämtliche Anlagegelder zumindest auf einem von S kontrollierten Konto bei der X Bank zusammengeführt worden seien und dass Gelder erst von diesem Konto auf die verschiedenen Stiftungen verteilt worden seien. Deshalb sei auch nicht nur das vom Obergericht herangezogenen Taschendiebbeispiel falsch, sondern auch das Beispiel in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Was das Beispiel des Obergerichts angehe, so sei dies deshalb falsch gewählt, weil S sich eben nicht, wie der Dieb im Beispiel, bestimmte Anleger aussuchte, deren Gelder er veruntreuen wollte, sondern er habe sich aus einem gemeinsamen Pool (eben dem P.B. G Konto bei der X Bank) bedient. Entsprechend habe der OGH auch richtig festgehalten, dass der Errichtung der A Stiftung und deren Dotierung mit Vermögenswerten Veruntreuungshandlungen von S hinsichtlich der auf dem Konto bei der X Bank vermischten Anlagegelder vorausgingen.
Und was das neue Beispiel des Beschwerdeführers angehe, so wäre dieses dem Beschwerdefall nur dann analog, wenn es wie folgt konstruiert würde:
Der mit der Einzahlung der diversen Geldbeträge Beauftragte zweigt einen Teil von diesem Geld ab, gibt den Rest mit einer unvollständigen Liste der Einzahler einem Dritten und dieser erfährt von den Veruntreuungen bevor er die Einzahlungen vornimmt. Letzteres sei deshalb wesentlich, weil der Dritte nach der Einzahlung auf die einzelnen Konten Dritter keine Verfügungsgewalt mehr über die Gelder gehabt habe, während im Beschwerdefall die Stiftungsräte selbstverständlich volle Verfügungsgewalt über die Stiftungsgelder gehabt hätten. Auch in diesem Beispielfall hätte der Dritte keine Veranlassung gehabt, einfach der willkürlichen Weisung des Veruntreuungstäters zu folgen und einzelne Einzahler gegenüber anderen krass zu bevorzugen. Aufgrund der Vermischung ihrer Gelder hätten alle Einzahler viel mehr Anspruch darauf, dass der verbliebene Rest unter ihnen proportional zu den Einzahlungsbeträgen aufgeteilt werde.
Der Beschwerdegegner habe in seiner Berufung auch darauf hingewiesen, dass der Stiftungsrat nach Kenntnis der Machenschaften von S nicht nur die vorgesehenen Beistatuten nicht erlassen dürfen hätte, ja er wäre sogar verpflichtet gewesen, schon erlassene Beistatuten zu widerrufen - und zwar selbst dann, wenn diese unwiderruflich gewesen wären. Der Stiftungsrat hätte sich dann nämlich auf einen wesentlichen Irrtum bzw. auf List seitens von S berufen können.
Dies alles sei derart offensichtlich auf der Hand gelegen, dass der vom Beschwerdeführer angezettelte Prozess tatsächlich als aussichtslos qualifiziert werden müsse.
Diese gelte unabhängig davon, wann die eine oder andere allenfalls noch einschlägige Entscheidung publiziert worden sei. Im Übrigen sei es schon ein starkes Stück, wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass eine in LES 2000, 37 publizierte Entscheidung für das im Jahre 2001 eröffnete Verfahren 04 CG.2001.91 noch nicht verfügbar gewesen sein soll, und noch ein stärkeres Stück sei es, dem OGH vorzuwerfen, dass er in jedem Fall hätte prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer (einen zwar ausländischen Rechtsanwalt, welcher sich aber als kompetent genug erachtete, die liechtensteinische Rechtsvertretung zu übernehmen) die Kenntnis dieser Entscheidung zuzumuten gewesen sei.
Selbst wenn man nicht so weit gehen wollte und den vom Beschwerdeführer angezettelten Prozess gegen die A Stiftung nicht als geradezu aussichtslos qualifizieren wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern.
Denn zumindest sei dieser Prozess ein sehr riskantes Unterfangen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch nicht ansatzweise über das grosse Prozessrisiko informiert, sondern diesem weisgemacht, dass es im Prozess nur darum gehen werde, ob die A Stiftung rechtsgültig errichtet worden sei oder nicht, eine Frage, die von vornherein von niemandem bestritten worden sei. Diese krasse Verletzung der Aufklärungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Mandanten genüge vollauf, um die Verwirkung des Honoraranspruchs des Beschwerdeführers wegen Schlechterfüllung seiner Pflichten aus dem Mandatsvertrag zu rechtfertigen und dem Beschwerdeführer für den dem Beschwerdegegner durch diese Vertragsverletzung entstandenen Schaden haftbar zu machen. Dies habe der OGH in seiner hier angefochtenen Entscheidung klar herausgearbeitet.
Es könne auch keine Rede davon sein, dass der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Honorarforderung des Beschwerdeführers rechtlich verbindlich anerkannt habe. Abgesehen davon, dass gemäss den Ausführungen des OGH von vornherein eine bloss deklaratorische Anerkennung vorlag, treffe es auch nicht zu, dass dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bei der Abgabe dieser Erklärung alle wesentlichen Fakten bekannt gewesen seien. Dies sei eine durch keinerlei gerichtliche Feststellungen belegte Behauptung. Tatsächlich habe der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zum damaligen Zeitpunkt insbesondere noch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner das hohe Prozessrisiko verschwiegen habe.
Insgesamt sei somit die Entscheidung des OGH völlig richtig; jedenfalls sei sie keineswegs unhaltbar im Sinne der Willkürrüge des Beschwerdeführers. Dies selbst dann nicht, wenn einzelne Varianten der Begründung des OGH unrichtig ja für sich gesehen sogar unhaltbar wären; Vielmehr sei nach der StGH-Rechtsprechung dem Willkürverbot genüge getan, wenn zumindest eine Begründung im Ergebnis richtig oder zumindest vertretbar sei.
Auch wenn man also etwa die Auffassung des OGH nicht teilen wollte, dass der vom Beschwerdeführer angezettelte Prozess gegen die A Stiftung völlig aussichtslos gewesen sei, sei es jedenfalls richtig, zumindest aber vertretbar, dass der OGH einen Honoraranspruch des Beschwerdeführers aufgrund der unterlassenen Aufklärung des Beschwerdegegners über die Prozessrisiken verneint und eine entsprechende Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers bejaht habe.
Es sei auch keine Verletzung die als Gleichheitsgrundsatzes der Verfassung ersichtlich, da entgegen der entsprechenden Grundrechtsrüge des Beschwerdeführers nie eine Praxis bestanden habe, Begünstigte formlos zu bestellen bzw. Ausschüttung an solche formlos bestellte Begünstigte vorzunehmen. Entsprechend könne eine derartige Praxis in der hier angefochtenen Entscheidung auch nicht in rechtsungleicher Weise ignoriert worden sein.
Schliesslich könne keine Rede davon sein, dass der OGH in der hier angefochtenen Entscheidung in Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht lediglich Gesetzesstellen und Entscheidungen zitiert habe, ohne sich inhaltlich wirklich damit auseinander zu setzten und wesentliche Umstände des gegenständlichen Falles zu übergehen. Im Gegenteil habe der OGH jeweils sogar mehrfach Begründungen gegeben. Auch schade es nicht, wenn eine Begründung allenfalls gegen die Begründungspflicht verstosse, solange nur eine Begründung verfassungskonform sei. Im Sinne der Verfahrensökonomie sei es zudem ohne weiteres zulässig, Alternativbegründungen nicht im Detail auszuführen und auch nur kurz auf vergleichsweise heranzuziehende Rechtsprechung zu verweisen. Schliesslich sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die grundrechtliche Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn eine konkrete Begründung falsch oder sogar willkürlich sei.
Unter Berücksichtung all dessen wird beantragt, der Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
7. Mit Schreiben vom 30. November 2005 teilte der OGH mit, dass auf eine Gegenäusserung verzichtet werde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, 3 CG.2001.318 ON 87, ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofsgesetzes, LGBl. 2004/32 (vgl. StGH 2004/6 Erw.1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sowie des Willkürverbotes.
Das Willkürverbot ist nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Es ist im Folgenden daher zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 LV oder des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV vorliegt.
3. Hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV hat der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann somit höchstens Willkür vorliegen (vgl. StGH 2005/2, Erw. 2.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, es habe eine jahrzehntelange und durch den Staatsgerichtshof anerkannte Praxis bestanden, dass Stiftungen bis zum Jahre 2003 auch ohne konkreten Stiftungszweck und ohne formelle Benennung von Begünstigten rechtsgültig errichtet werden konnten. Da bei solchen Stiftungen denklogisch die Begünstigten auch formlos oder im Nachhinein hätten bestimmt werden können, werde durch das bekämpfte Urteil der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Dem wird seitens des Beschwerdegegners entgegengehalten, dass nie eine Praxis bestanden habe, Begünstigte formlos zu bestellen bzw. Ausschüttungen an formlos bestellte Begünstigte vorzunehmen. Entsprechend könne eine derartige Praxis in der hier angefochtenen Entscheidung auch nicht in rechtsungleicher Weise ignoriert worden sein.
Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Beratung und Vertretung seines Mandanten im Rahmen der Ausübung seines Mandats mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hatte oder nicht. Eine in diesem Zusammenhang zu würdigende Frage war, ob die Beurteilung des Beschwerdeführers, es gehe darum, ob die A Stiftung rechtsgültig errichtet worden sei und sein Mandant als Begünstigter Anspruch auf die Auszahlung der entsprechenden Vermögenswerte habe, vertretbar sei oder nicht. Die hier gerügte Verletzung des Gleichheitsgebots bezieht sich daher nicht auf die Frage, ob das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofs rechtsungleich war bzw. der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Falle eine andere Entscheidung getroffen hatte, sondern hier geht es um die Beurteilung einer rechtlichen Vorfrage für die Gesamtbeurteilung der Angelegenheit durch den Obersten Gerichtshof.
Selbst wenn es richtig wäre, dass, wie der Beschwerdeführer rügt, es Fälle gegeben hat, in denen Stiftungen in mit einer der A Stiftung vergleichbaren Ausgangslage gültig errichtet wurden, würde dies keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirken, da diese einzelne Vorfrage nicht dazu führt, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs in seiner Gesamtheit mit anderen Urteilen vergleichbar wird. Aufgrund dessen fehlt es an einem für die Geltendmachung der Verletzung des Gleichheitssatzes erforderlichen Vergleichsfall. Die Prüfung der Frage, ob eine entsprechende Praxis bestanden hat, erübrigt sich damit.
Das Gleichheitsgebot ist daher mangels eines konkreten Vergleichsfalls nicht tangiert.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV.
Es gibt keinen generellen Anspruch auf ausführliche Begründung (StGH 1998, 125 [130, Erw. 3.1]). Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben ist und somit die Bekämpfung des entsprechenden Urteils oder der entsprechenden Entscheidung unmöglich ist, liegt ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Dazu ist festzuhalten, dass eine Urteilsbegründung auch falsch sein kann, ohne gegen die grundrechtliche Begründungspflicht zu verstossen (StGH 2004/50, 10 f., Erw. 2.1). Nur wenn in einem entscheidungswesentlichen Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2004/50, 11 Erw. 2.1).
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Urteil des Obersten Gerichtshofs eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt. Es mag zwar sein, dass einzelne Argumente in den Schriftsätzen nicht berücksichtigt oder diese zumindest nicht im Detail besprochen wurden, das Urteil beinhaltet jedoch eine nachvollziehbare Begründung. Ob diese richtig oder falsch ist, ist im Rahmen der hier gerügten Grundrechtsverletzung nicht zu prüfen.
Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wurde daher nicht verletzt.
5. Der Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung stellt gemäss jüngerer Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht dar (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Willkür liegt dabei nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist, sondern nur, wenn die Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob das aufgrund seiner Rechtsberatung und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachte Honorar geschuldet ist oder nicht.
Hinsichtlich des hier angefochtenen Teilurteils hatte der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ein Sicherungsbot erwirkt und in der Folge ein Rechtfertigungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde nicht beendet bzw. wurde die Klage vor Abschluss des Verfahrens durch den Beschwerdegegner bzw. dessen nunmehrigen Rechtsvertreter zurückgezogen.
Im diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Instanzenzug hatten sowohl das Erst- aus auch das Zweitgericht das Vorgehen des Beschwerdeführers als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners als zielführend erachtet. Erst der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich eine gegenteilige Meinung vertreten.
Der Oberste Gerichtshof führt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe die Rechtslage grundlegend verkannt und überdies gegen die ihn treffende Belehrungspflicht verstossen, wenn er seinen Mandanten dahingehend aufklärte, es gehe im Verfahren nur darum, Klarheit zu schaffen, ob die A Stiftung rechtmässig bestehe. Der Beschwerdegegner habe gegenüber der A Stiftung auch ex ante betrachtet keinen einklagbaren Anspruch auf das Stiftungsvermögen, geschweige denn habe dieses dessen Vermögen dargestellt. Für eine wertlose Prozessführung könne der Beschwerdeführer bereits ausgehend vom unstrittigen Sachverhaltssubstrat kein Honorar ansprechen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht verletzt, seinen Mandanten über die offenkundige Aussichtslosigkeit des eingeklagten Anspruchs umfassend zu belehren.
Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Falle hatte der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aus dem Bereich des Stiftungsrechts zu beurteilen, wobei eine Reihe von besonderen Umständen gegeben waren. So lagen hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte strafrechtlich relevante Handlungen Dritter vor und es liefen auch gegen den Stiftungsrat F Strafuntersuchungen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts im Allgemeinen und im Bereich des Stiftungsrechts, das weitgehend frei von rechtswissenschaftlicher Kontrolle von der Treuhandpraxis geprägt wurde, im Besonderen, eine Vielzahl von grundlegenden rechtlichen Fragen nach wie vor dogmatisch nicht eindeutig geklärt sind. Das Fehlen von umfassenden Kommentaren zum Stiftungsrecht macht eine Prognose im Hinblick auf den Prozessausgang generell problematisch. Die in den letzten Jahren ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen konnten nur teilweise zu einer Klärung von Rechtsfragen beitragen. Bei der Beurteilung von Rechtsfragen aus dem Bereich des Stiftungsrechts, noch dazu kombiniert mit strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den betroffenen Vermögenswerten bleibt daher stets ein erheblicher Interpretationsspielraum bezogen auf die heranzuziehenden Normen, was bewirkt, dass der Ausgang von Gerichtsverfahren letztlich nicht vorhersehbar ist, da die auf Wertungen beruhenden Interpretationen der hier entscheidenden Instanzen de facto nicht vorausgesagt werden können.
Im vorliegenden Fall war es offensichtlich die Absicht des Beschwerdeführers, zu versuchen, die in die A Stiftung eingebrachten Vermögenswerte in wirtschaftlicher Hinsicht für den Beschwerdegegner zu erhalten bzw. zu sichern, und der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zunächst ein Sicherungsbot erwirkt und in der Folge eine Rechtfertigungsklage eingebracht. Der Umstand, dass dem Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes Folge gegeben wurde und der Umstand, dass auch die erste und zweite Instanz im diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit das Vorgehen des Beschwerdeführers im Interesse seines Mandanten als erfolgsversprechend betrachtet hatten, drängt den Schluss auf, dass auch von fundierten Kennern der liechtensteinischen Gesetze die Meinung vertreten wird, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei erfolgsversprechend und damit im Interesse seines Mandanten gewesen. Dass der Oberste Gerichtshof hier eine entgegengesetzte Meinung vertritt, belegt indirekt, welche Spannweite für die Beurteilung der sich im Vorfeld dieses Verfahrens gestellt habenden Fragen letztlich bestand.
Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage erscheint es auch nicht erforderlich, die hier von den Parteien diskutierten Urteile näher zu analysieren, da das Ergebnis einer entsprechenden Analyse letztlich wiederum eine singuläre Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs darstellen würde, die ein Anwalt vor Durchführung des Verfahrens unter den gegebenen Umständen letztlich nicht absehen könnte. Gerade weil hier diverse Gerichte eine andere Meinung vertreten haben als der Oberste Gerichtshof, vertritt der Staatsgerichtshof die Auffassung, dass die Prozessführung in diesem Zusammenhang, ex ante betrachtet, nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, es liege eine völlig wertlose Prozessführung vor, wird vom Staatsgerichtshof daher nicht geteilt. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint die Begründung des Teilurteils mit dem Argument, das Vorgehen sei von vornherein völlig aussichtslos gewesen und der Beschwerdeführer hätte den Beschwerdegegner über diese Aussichtlosigkeit aufklären müssen, als grob sachlich unrichtig und damit als willkürlich.
Zu trennen von der Frage, ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen von vornherein völlig aussichtslosen Prozess geführt hat, ist diejenige, ob er seinen Mandanten im Rahmen seiner Intervention genügend beraten hat.
Der Beschwerdegegner bringt hier vor, dass er vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise über das grosse Prozessrisiko informiert worden sei, sondern diesem sei weiss gemacht worden, dass es im Prozess nur darum gehen werde, ob die A Stiftung rechtsgültig errichtet worden sei oder nicht, eine Frage, die von vornherein von niemandem bestritten gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof stützt seine Entscheidung einzig auf die Rechtsauffassung, die Prozessführung sei von vornherein völlig aussichtslos gewesen. Mit weiteren Fragen, die allenfalls zum selben Urteil bzw. Teilurteil hätten führen können, wie insbesondere die Frage der vertragsgemässen Beratung, setzt sich der Oberste Gerichtshof nicht auseinander. Auch wenn der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, die Prozessführung sei von vornherein völlig aussichtslos gewesen, als willkürlich ablehnt, ist nicht auszuschliessen, dass das Urteil unter Heranzierung von anderen Gründen inhaltlich vertretbar wäre.
6. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofs wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
7. Da der Beschwerdeführer seine Kosten richtig verzeichnet hat, waren diese antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen erfolgt der Kostenspruch gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 des Gericthtsgebührengesetzes i. d. F. LBGl. 2006 Nr. 182.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Oktober 2006