§ 96 , § 97a StPO Art. 6 Abs. 1 , Art. 2 EMRK
Die Annahme eines gegründeten Verdachts gestützt auf eine Bankmitteilung impliziert keine Beweislastumkehr, sondern lediglich eine herabgesetzte Anforderung an das Beweismass. So ist der Verdachtsnachweis auch in diesem Fall Sache der Behörden bzw. des Untersuchungsrichters, welcher sich allerdings gestützt auf die Meldung einer "Hilfsperson", vergleichbar mit dem Gutachten eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahme mit einem im Vergleich zur Schlussverhandlung geringeren Überzeugungsgrad begnügt. Der aufgrund einer Bankmeldung angenommene Verdacht stellt daher keinen Verstoss gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung dar, da ein Verdacht - zumal noch während des Vorverfahrens - keineswegs eine gefestigte Schuldüberzeugung hinsichtlich des Urteils in der Hauptverhandlung vorwegnimmt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird durch das Abstellen des anordnenden Gerichts auf die Verdachtsmitteilung einer Bank nicht verletzt, da es im Ermessen des anordnenden Gerichts liegt, die seinem Beschluss zugrunde liegenden Beweismittel hinsichtlich Vorliegens eines gegründeten Verdachts zu qualifizieren.
§ 96 , § 97a StPO
Eine Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs kann ungeachtet des konkreten Falles im Sinne eines Automatismus nicht für sich allein schon einen Verdacht im Sinne von § 97a StPO begründen, da Finanzintermediäre keine detaillierte Prüfung vornehmen und auch in Zweifelsfällen Verdachtsmeldungen erstatten. Angesichts der Prüfungspflicht der Strafverfolgungsbehörden wäre es daher unhaltbar, die Feststellung eines relevanten Verdachts einem Finanzintermediär zu überlassen.
StGH 2005/67
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter als Ersatzrichterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: W H
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokaturbüro 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 1. August 2005, 15UR2004.175 ON 14
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 1. August 2005, 15 UR 2004.175-14, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 610.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landesgericht für Strafsachen in Wien behängt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Strafverfahrens richtete das Landesgericht für Strafsachen in Wien ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht, woraufhin dieses mit Beschluss vom 1. April 2005 die X Bank gemäss Art. 98a StPO u. a. aufforderte, ihm sämtliche Unterlagen zu den in diesem Beschluss näher bezeichneten Konten herauszugeben. Die X Bank erstattete daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 eine Verdachtsmitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 SPG an die Financial Intelligence Unit (kurz: FIU). Aufgrund dieser Verdachtsmitteilung beantragte die FIU am 11. Mai 2005 bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung einer Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sowie Massnahmen zur Beweismittelsicherung. Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2005 pfändete und beschlagnahmte daraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2005 gemäss § 97a StPO die Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem Konto Nr. xxxx182 AT bei der X Bank und verbot der X Bank, bis auf weitere gerichtliche Anordnung über diese Vermögenswerte zu verfügen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 Beschwerde an das Obergericht, welches der Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge gab. Das Obergericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines beim Landesgericht für Strafsachen in Wien anhängigen Strafverfahrens dringend verdächtig, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den übrigen Verdächtigen G O, H T, G B sowie E B, welche in verschiedenen Funktionen für diverse Unternehmen eines Firmengeflechts tätig seien, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern, unter Ausnützen der Strukturen dieser Firmen während längerer Zeit, vor allem aber seit Anfang des Jahres 2001, eine grosse Zahl von Personen durch Täuschung über Tatsachen geschädigt zu haben. Durch Vorgabe der Möglichkeit, mittels Anruf von Mehrwerttelefonnummern Geldgewinne erzielen zu können, seien die Geschädigten zur Vornahme der entsprechenden Telefonate verleitet worden. Dabei sei die Täuschung durch missverständliche Anwendungsformulierungen sowie versteckt an der Innenseite des Couverts angebrachte Teilnahmebedingungen insofern verstärkt worden, als die Betroffenen zur Annahme hätten gelangen können, sie hätten bereits beträchtliche Summen gewonnen. Infolge einer Bestimmung, dass bei Nichterreichen einer bestimmten Gewinngrenze eine Gewinnausschüttung unterbleibe, habe eine solche jedoch nie stattgefunden.
Der jeweilige Vermögensschaden habe dabei zumindest den durch die Mehrwerttelefonate entstandenen Gebühren entsprochen. Zudem hätten die Verdächtigen auch für andere Gewinnspiele von zahlreichen Personen "fakultative Organisationsbeiträge" einkassiert, jedoch niemals irgendwelche Leistungen erbracht. Insgesamt sei dabei nach Aktenlage von mindestens 800 Anzeigern und Geschädigten in Österreich, Deutschland und der Schweiz auszugehen, wobei die Gesamtschadenssumme auf ca. EUR 1 Million zu beziffern sei, was die Verbrechenstatbestandsgrenze von EUR 40'000.00 bei weitem übersteige.
2.2. Der in Liechtenstein als Treuhänder tätige Beschwerdeführer sei verdächtig, Mitte bis Ende 2001 bzw. anfangs Jänner 2002 wissentlich - mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Verbrechen eines anderen herrührende - Vermögensbestandteile, nämlich Geldbeträge von insgesamt EUR 1 Million aus den dem E B und Mittätern zuzurechnenden Betrugshandlungen, zwecks Verheimlichung der Herkunft zur Verwaltung übernommen und zwecks Verschleierung der wahren Herkunft als Eigenüberweisung über Konten bei der X Bank, weiter transferiert zu haben. Dabei seien folgende Beträge auf das von ihm am 8. Januar 2002 auf seinen Namen bei der Bank A in Bregenz eröffnete Sparbuch Nr. xxxx-xx-08384 transferiert worden:
am 7. Februar 2002 EUR 229.993,19
am 14. März 2002 EUR 339.993,19 und
am 25. März 2002 EUR 424.993,19.
Mit Schenkungsvertrag vom 10. April 2002 habe W H den Geldbetrag dem E B vermacht, wodurch der Eindruck eines legalen Erwerbes bzw. einer legalen Herkunft des Geldes hätte entstehen sollen.
Im Rahmen einer am 14. Oktober 2004 vor Gericht abgelegten Zeugenaussage habe E B einen Zusammenhang mit von ihm oder Mittätern erlangten Geldbeträgen bestritten und behauptet, W H vor etwa 30 Jahren kennen gelernt und diesen wegen familiärer Probleme psychologisch und finanziell unterstützt zu haben. E B habe zudem angegeben, W H hätte ihm bei der Geburt seines Sohnes am 2. Mai 1977 aus Dank 1 Mio. versprochen - gemeint seien ursprünglich Schweizer Franken gewesen - falls er ein Vermögen erwirtschaften sollte, was nunmehr eingetroffen sei, weshalb es nach 25 Jahren zu dieser Schenkung gekommen sei.
2.3. Aufgrund des im Rahmen dieses Strafverfahrens an das Landgericht gerichteten Rechtshilfeersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien sei die X Bank vom Landgericht aufgefordert worden, Bankunterlagen jener Konten herauszugeben, von denen Überweisungen auf das Konto des W H bei der Bank A getätigt worden seien. Daraufhin habe die X Bank die Kontounterlagen herausgegeben und Verdachtsmeldung gemäss Art. 16 Abs. 1 SPG erstattet.
Gemäss Bericht der FIU vom 11. Mai 2005 seien bestimmte Transaktionen aus Sicht der wirtschaftlichen Plausibilität erklärungsbedürftig. Weiters habe die FIU darauf hingewiesen, dass am 4. April 2002 eine Überweisung von ca. EUR 1 Mio. aus dem Umfeld des E B, nämlich von der A Privatstiftung, Wien, an die A AG geflossen sei.
In rechtlicher Sicht habe das Erstgericht den Verdacht der Geldwäscherei durch den Beschwerdeführer als gegeben erachtet und nach § 97a StPO die Pfändung und die Vermögenssperre angeordnet. Das Landgericht habe ausgeführt, dass die Kontoverbindung in das für die Abwicklung der gegenständlichen Geschäfte aufgebaute Konten- und Firmengeflecht involviert und dass der Verdacht gegeben sei, dass die Vermögenswerte durch die gegenständlichen Straftaten inkriminiert seien.
2.4. Gegenständlich sei zu prüfen, ob das Erstgericht für die angeordnete Massnahme nach § 97a StPO zu Recht von einem gegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich jener der Geldwäscherei nach § 165 StGB ausgehen habe können.
Grundsätzlich könne dazu festgehalten werden, dass der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Entscheidungen wiederholt ausgesprochen habe, dass bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteile, für die Begründung des für Sicherungsmassnahmen gemäss §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdachts ausreiche (mit Verweis auf OGH 04.03.1999, 10 Vr 289/98-18; 5.10.2000, 12 Ur.2000.127-43;05.09.2002 14 Ur.2002.100-23; so auch im gegenständlichen Verfahren OGH 03.03.2005, ON 67); denn die Liechtensteinischen Banken seien an das Bankgeheimnis und an die Sorgfaltspflicht gebunden. Wenn sie in Einzelfällen zu der Beurteilung gelangten, dass der Verdacht der Geldwäscherei vorliege, dann sei dies gerichtlich zu überprüfen und es seien allein gestützt auf solche Mitteilungen entsprechende Sicherungsmassnahmen angebracht (mit Verweis auf OGH 05.10.2000, 12 UR.2000.127-43; auch im gegenständlichen Verfahren OGH 03.03.2005, ON 63, 65 und 67). Es sei ohne Belang, ob der Verdacht einer Bank bzw. die daraufhin erfolgten bankinternen Erhebungen aufgrund der Angaben eines Geschädigten oder eines Finanzintermediärs oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses hervorgerufen worden seien (mit Verweis auf OGH 03.03.2005, 15 UR.2004.175-67).
Vorliegend habe die X Bank in ihrer Meldung vom 2. Mai 2005 zur Begründung ihres Verdachts den Auskunfts- und Herausgabebeschluss des Landgerichtes zu 15 Rs.2005.55, ON 4, sowie die Belastungsanzeigen vom 13. März., 22. März und 6. Februar 2002 übersandt, da sie den vom Landgericht im erwähnten Beschluss geschilderten Sachverhalt und den darin begründeten Verdacht der Geldwäscherei aufgrund ihrer beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten nicht habe ausräumen können.
2.5. Die FIU teile in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2005 mit, dass den vorliegenden Bankbelegen Folgendes entnommen werden könne:
Der Überweisung vom 6. Februar 2002 von EUR 230'000.00 sei am 28. Januar 2002 ein Wertschriftenverkauf mit einem Erlös von EUR 204'356.00 vorangegangen. Der Überweisung vom 13. März 2002 von EUR 240'000.00 sei ein Übertrag vom 13. März 2002 im Gegenwert von EUR 322'000.00 von einem aus den Belegen nicht ersichtlichen Konto des W H vorausgegangen. Die Überweisung vom 22. März 2002 von EUR 425'000.00 stamme von einer am 21. März 2002 gemachten Bareinzahlung von EUR 499'250.00.
Nach den Ausführungen der FIU seien die vorerwähnten Transaktionen aus Sicht der wirtschaftlichen Plausibilität erklärungsbedürftig. Danach sei die Frage offen, ob es sich vorliegend in allen Fällen um eigene Mittel des W H gehandelt habe oder ob dieser seine Konti als Finanzintermediär Dritten zur Verfügung gestellt habe. Die FIU spreche hier die fragliche Herkunft der Gelder an und komme zum Schluss, dass der Verdacht auf Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer angegebene bedenkenlose Herkunft der Gelder sei nicht gesichert festgestellt worden.
2.6. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Herkunft der auf das Konto des Beschwerdeführers eingegangenen Gelder nicht aufgeklärt sei. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer von diesem Konto Überweisungen an das Sparbuch bei der Bank A getätigt und daraufhin die Spareinlagen dem in Wien u. a. wegen schweren gewerbsmässigen Betruges verfolgten E B geschenkt habe. Nach Massgabe der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei aufgrund der Meldung der Bank und der Mitteilung der FIU von einem gegründeten Verdacht auszugehen.
Unabhängig davon gelte es im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die vor 25 Jahren versprochene Schenkung zu jenem Zeitpunkt erfüllt habe, in welchem dem Beschenkten strafbare Handlungen vorgeworfen würden. Es bestehe also eine zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und den dem Beschenkten vorgeworfenen betrügerischen Handlungen. Weiters bestehe ein Widerspruch hinsichtlich der versprochenen Schenkung von CHF 1 Mio. und der Erfüllung in der Höhe von EUR 1 Mio.. In Anbetracht dieser Umstände entstünden an der behaupteten Schenkung Zweifel, so dass die Herkunft der Gelder aufklärungsbedürftig sei.
Gemäss § 15 öErbStG i. d. F. BgBl.2004 Nr. 180 I seien Schenkungen unter Lebenden beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse V bis zum 29. März 2003 von der Steuer befreit gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, vermöge dies die Plausibilität der Schenkung nicht zu begründen, noch könne damit der Zeitpunkt der Erfüllung des Schenkungsversprechens plausibel dargestellt werden. Denn nach Art. 91 Abs. 3 FLSteG sei der Beschenkte steuerpflichtig, wobei der Geschenkgeber für die Entrichtung der Schenkungssteuer solidarisch mit dem Beschenkten hafte. Insofern gehe die vom Beschwerdeführer herangezogene steuerrechtliche Argumentation ins Leere.
Aufgrund dieser Erwägungen bestehe ein gegründeter Verdacht der Geldwäscherei, so dass das Erstgericht zu Recht die angeordnete Massnahme ausgesprochen habe.
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. September 2005 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Willkürverbotes, des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, des Beschwerderechts und des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei; den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die Beschwerde richte sich primär gegen die "zementierte" Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach beim Straftatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB bei blossem Vorliegen einer Verdachtsmitteilung eines Bankinstituts i. S. v. Art. 16 SPG bereits ein gegründeter Verdacht anzunehmen sei, worin in der Praxis die unteren Gerichtsinstanzen eine Berechtigung zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf § 97a StPO sähen. Dabei finde keine inhaltliche Auseinandersetzung mit bzw. eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage mehr statt. Obwohl sicherlich praktikabel für die Anklagebehörde, verletze diese Rechtsauffassung und Praxis in krasser Weise verfassungsmässig garantierte Rechte sowie den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Auch grundlegende Prinzipien des Strafverfahrens, wie beispielsweise die Untersuchungsmaxime, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das Anklageprinzip sowie das Recht der Verteidigung seien dadurch verletzt. Diese Rechtsauffassung bedeute eine qualifiziert grob unsachliche Rechtsanwendung und sei somit willkürlich. Mit dem blossen Hinweis auf die Verdachtsmitteilung eines Bankinstituts sei der Begründungspflicht nicht Genüge getan und eine inhaltliche Überprüfung durch das zuständige richterliche Organ finde nicht mehr in ausreichendem Umfang statt. Konsequenterweise entscheide der Richter zwar formell über den Erlass einer Massnahme gemäss § 97a StPO, inhaltlich werde jedoch einzig auf die Verdachtsmitteilung eines Mitarbeiters einer Bank abgestellt, weshalb auch eine richterliche Überprüfung der Voraussetzungen für einen Eingriff in besonders geschützte Rechtsgüter unterbleibe, wodurch im Strafprozess eine völlig neue Beweislastverteilung vorgenommen werde. Entgegen der in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierten Unschuldsvermutung sei nämlich der Beschwerdeführer als Beschuldigter anstelle der Strafbehörden verpflichtet, seine Unschuld nachzuweisen, ohne dass dafür ein richterlicher Verdacht vorliege.
3.2. Wie das Obergericht richtig ausführe, sei zunächst zu prüfen, ob für die angeordnete Massnahme zu Recht von einem gegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich jener der Geldwäscherei nach § 165 StGB, ausgegangen werden könne. Eine solch einschneidende Massnahme wie die Kontosperre sei lediglich bei Vorliegen gegründeten Verdachts zulässig. Das Obergericht erachte die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gestützt auf Mitteilungen einer Bank, welche die Würdigung und Beurteilung des zuständigen Untersuchungsrichters ersetzten, unter Hinweis auf die gefestigte Praxis des Obersten Gerichtshofes für zulässig. Demgemäss reiche bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteile, aus, den für Sicherungsmassnahmen nach §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen. Dabei sei es nach übereinstimmender Meinung von Obergericht und Oberstem Gerichtshof ohne Belang, ob der Verdacht einer Bank bzw. die daraufhin erfolgten bankinternen Erhebungen aufgrund der Angaben eines Geschädigten oder eines Finanzintermediärs oder auf Grund eines Gerichtsbeschlusses hervorgerufen werde. Gegen diesen Automatismus, welcher in verschiedener Weise seine verfassungsmässig geschützten Grundrechte und Verfahrensgarantien verletze, wehre sich der Beschwerdeführer.
3.3. Es liege eine Verletzung des Willkürverbots infolge qualifiziert grob unsachlicher Rechtsanwendung vor. In unserem Strafrechtssystem hätten tragende Prinzipien wie die in Art. 6 Abs. 2 EMRK enthaltene Unschuldsvermutung, die Untersuchungsmaxime gemäss § 3 StPO sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Geltung. Demgemäss gelte der Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig, hätten alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und dürfe das Gericht nicht nach Beweisregeln, sondern nur nach freier, nach gewissenhafter Prüfung sämtlicher Beweismittel gewonnener Überzeugung urteilen, was auch bezüglich der Inkriminierung von Vermögenswerten gemäss § 165 StGB gelte. Weiter sei das Handeln der Strafbehörden abhängig vom Vorliegen eines gegründeten oder dringenden Verdachts. Gemäss § 41 StPO bezwecke das Untersuchungsverfahren die Erhebung des Tatbestandes, die Erforschung von Tätern, Mitschuldigen und Teilnehmern sowie das Sammeln von Verdachtsgründen und Beweisen für die Schuld einerseits und von Rechtsfertigungsmitteln andrerseits. Ausgangspunkt für die Tätigkeit nach § 41 StPO sei dabei immer ein gegründeter Verdacht, wobei sich die Aufgabenstellung nicht an einen Mitarbeiter der Bank, sondern den zuständigen Untersuchungsrichter wende. Mit dem "automatisch" angenommenen Verdacht werde die in §§ 3 und 41 StPO normierte Untersuchungspflicht bzw. die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit umgangen und würden die genannten Prinzipien verletzt.
Gerichtliche Massnahmen und Eingriffe in verfassungsmässig geschützte Rechte könnten nur aufgrund eines gegründeten Verdachts nach erfolgter richterlicher Überprüfung erfolgen, wobei § 97a StPO diesen Grundsatz konkretisiere, da ausdrücklich von Verdacht die Rede sei, was in Verbindung mit § 41 StPO nur den Verdacht des zuständigen Richters nach Vornahme der gesetzlich gebotenen Prüfung, nicht denjenigen eines Bankmitarbeiters meine. Obwohl arbeits- und zeitsparend, sei das Abstellen des Gerichts lediglich auf eine Verdachtsmitteilung einer Bank nicht mit den verfassungsmässigen Anforderungen an ein Strafverfahren in Einklang zu bringen, da das Abklären der Frage des gegründeten Verdachts in der Praxis anstelle der verfassungsmässig zuständigen Gerichtsbehörde an die Bank delegiert werde. Dem Gericht obliege nur noch die formelle Beschlussfassung, jedoch ohne inhaltliche Stellungnahme zur Verdachtslage. Es sei eine Beweisregel aufgestellt worden, welche das Gericht bei Vorliegen einer Verdachtsmeldung der Bank binde, was dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspreche, weshalb die vom Obergericht übernommene Rechtsauffassung das Ergebnis einer qualifiziert grob unsachlichen Rechtsanwendung und daher willkürlich sei.
Die angefochtene Entscheidung stehe daher eindeutig im Widerspruch zur geltenden Strafprozessordnung, welche im konkreten Fall unsachlich und grob verfehlt angewendet worden sei. Bei der Entscheidfindung missachte das Gericht grundlegende Verfahrensprinzipien, da die Beweise für Sachverhalt und Verschulden im gerichtlichen Verfahren erbracht werden müssten. Es sei krass gesetzwidrig und daher willkürlich, dass der wesentliche Teil der Sachverhaltsprüfung und der rechtlichen Würdigung, nämlich ob aufgrund der vorliegenden Beweise ein Verdacht nach § 165 StGB gegeben sei, nicht vom Gericht, sondern dem Angestellten einer Bank überprüft worden sei.
3.4. Nach Art. 33 Abs. 1 LV dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Der Schutzgedanke dieser Verfassungsbestimmung beinhalte auch, das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit sowie Sachlichkeit der Gerichte zu schützen. Das auch in § 3 StPO durch den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit konkretisierte Erfordernis der Sachlichkeit werde durch die angefochtene Entscheidung verletzt. Das Gebot der Sachlichkeit eines Gerichts könne nicht mit der vom Obersten Gerichtshof verfügten bindenden Beweisregel betreffend ein Schreiben einer Bank in Einklang gebracht werden. Da der Richter an den Inhalt der Bankmitteilung gebunden sei, entscheide ein Bankmitarbeiter anstelle des gesetzlichen Richters über das Vorliegen eines gegründeten Verdachts. Das Gericht entscheide nur formal, überprüfe jedoch nicht die Stichhaltigkeit der Mitteilung. Für eine solche Delegation der Würdigung von Beweisen gebe es keine gesetzliche Grundlage, auch nicht im Sorgfaltspflichtgesetz. Der Entscheid über das Vorliegen eines gegründeten Verdachts in strafrechtlicher Hinsicht sei nicht Aufgabe einer Bank, sondern des zuständigen Untersuchungsrichters. Es sei rechtlich verfehlt, aus einer blossen Verdachtsmitteilung einer Bank einen strafrechtlichen Verdacht anzunehmen. Dazu bedürfe es immer noch der gerichtlichen Würdigung. Der Beschwerdeführer werde daher durch den angefochtenen Beschluss in seinem verfassungsmässigen Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV verletzt.
3.5. Art. 43 LV beinhalte einen subjektiven Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung. Aus der Entscheidung müsse hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die Behörde habe leiten lassen und sie müsse so abgefasst sein, dass die Anfechtung ermöglicht werde. Die Begründung in der angefochtenen Entscheidung sei im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwar ausreichend, da aufgrund der höchstgerichtlich angeordneten Beweisregel eine Würdigung zur Frage des gegründeten Verdachts obsolet erscheine, genüge dem verfassungsrechtlichen Erfordernis an eine klar begründete und damit überprüfbare Entscheidung jedoch nicht. Eine über den Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinausgehende Begründung enthalte die angefochtene Entscheidung nicht. Damit werde ein wesentlicher Grundsatz der richterlichen Arbeit, nämlich die Prüfung des Sachverhalts, die Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie die entsprechende ausführliche Begründung, missachtet. Die neue Praxis bedeute auch eine Befreiung der Richter von der Begründungspflicht bei Vorliegen eines entsprechenden Schreibens einer Bank. Dies sei unbefriedigend und verletze die verfassungsmässigen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Auch könne die Begründung bzw. deren Stichhaltigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelzuges überprüft und bekämpft werden, die Mitteilung eines Bankmitarbeiters - welche vom Gericht unkritisch und ohne Überprüfung übernommen werde - jedoch nicht. Auch aus diesem Grund sei es nicht zumutbar und nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen, dass die entscheidende richterliche Tätigkeit, nämlich die Würdigung und Entscheidung darüber, ob ein gegründeter Tatverdacht vorliege, an einen Mitarbeiter einer Bank delegiert werde. Eine solche Kompetenz stehe den Gerichten nicht zu.
3.6. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung seien die in Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK garantierten Verfahrensgarantien im gegenständlichen Strafverfahren zu beachten. Die heutige Praxis der liechtensteinischen Strafbehörden verletze Verfahrensgarantien und bewirke eine Umkehr der Beweislast.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Obergericht ausgeführt, dass es keinen objektiven Zusammenhang zwischen den Kontobewegungen auf seinem Privatkonto einerseits und dem angeblich inkriminierten Geld andrerseits gebe. Der einzige in den Akten enthaltene Hinweis sei die Mitteilung der FIU, welche die Mitteilung der X Bank übernehme, wonach aus Sicht der wirtschaftlichen Plausibilität eine solche Tranksaktion erklärungsbedürftig sei. Dabei habe die FIU den Begriff Verdacht nicht verwendet, sondern nur von Erklärungsbedürftigkeit gesprochen. Dass eine solche Bankmitteilung trotz Würdigung der FIU als nur erklärungsbedürftig und eben nicht als verdächtig ausreichend sein solle und eine inhaltliche Überprüfung durch die Gerichtsinstanzen geradezu verbiete, könne mit der liechtensteinischen Strafprozessordnung, der liechtensteinischen Verfassung und vor allem mit der in Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung nicht in Einklang gebracht werden, da Art. 6 Abs. 2 EMRK vor Vorverurteilung schütze. Richter sollten nicht mit vorgefasster Meinung in ein Verfahren gehen, was jedoch geschehe, wenn einer Bankmitteilung eine solche Bedeutung zugemessen werde. Die Beweislast liege grundsätzlich bei der Anklage und es sei Sache der Anklage, nicht des Beschuldigten, die Beweise für die Schuld zu liefern. Der angefochtene Entscheid sowie die bemängelte Rechtsprechung verstiessen krass gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung. Wenn eine Bankmitteilung ohne richterliche Prüfung bereits einen hinreichenden Verdacht begründe, sei die Unschuldsvermutung eine Farce.
Ein weiterer Beweis dafür, dass besagte Praxis zu einer Beweislastumkehr und damit zu einer Abschaffung der Unschuldsvermutung geführt habe, sei die im Schreiben der FIU gewählte Formulierung, wonach der Verdacht auf Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden könne. Damit werde die Unschuldsvermutung, welche auch für die Behörden der FIU Geltung habe, zur Makulatur erklärt. Wenn alle Transaktionen, bei denen Geldwäscherei aus Sicht der Bank nicht ausgeschlossen werden könne, im Strafverfahren ohne weitere Prüfung durch einen Richter verdachtsbegründend seien, sei nicht nur Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt, sondern der ganze liechtensteinischen Finanzplatz gefährdet. Die im Sorgfaltspflichtgesetz enthaltenen Massnahmen, namentlich die Mitteilungspflicht, würden die Gerichte nicht davon entbinden, selbständig den Verdacht zu prüfen. Eine Rechtsprechung, welche die blosse Mitteilung einer Bank als automatisch verdachtsbegründend erkläre, verstosse gegen die EMRK und die darin gewährleistete Unschuldsvermutung.
Auch seien durch diese Praxis andere Fairnessgebote der EMRK verletzt. Fair Trial bedeute auch Waffengleichheit, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Begründung. Alle diese Rechte würden durch die Kompetenzverlagerung an die Bank tangiert. Diese Garantien würden nicht eingehalten, wenn der entscheidende Akt der Würdigung, ob ein Verdacht begründet sei oder nicht, nicht vom Gericht, sondern einem Bankmitarbeiter vorgenommen werde.
4. Das Obergericht hat am 14. September 2005 mitgeteilt, dass es auf eine Gegenäusserung verzichtet.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 1. August 2005 zu 15 UR.2004.175 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 StGHG können nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der StGH-Rechtsprechung zu diesem Eintretenskriterium ist eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall ist ein in einem Sicherungsverfahren gemäss § 97a StPO gefasster
Obergerichtsbeschluss Anfechtungsobjekt. Dieser Beschluss schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw.1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die vom Landgericht am 13. Mai 2005 angeordneten und vom Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss geschützten Sicherungsmassnahmen verfassungsmässig sind.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Willkürverbotes, des Rechtes auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, des Beschwerderechts und des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen vorwiegend mit der vom Obergericht übernommenen Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach allein die Verdachtsmeldung einer Bank zur Begründung eines Verdachts im Sinne der §§ 96 und 97a StPO genüge und damit zur Anordnung der entsprechenden Sicherungsmassnahmen berechtige. Im Beschwerdefall sei aufgrund einer Verdachtsmitteilung der X Bank eine Kontosperre verfügt worden. Diese Praxis ist nach Auffassung des Beschwerdeführers verfassungswidrig.
3. Eine Verletzung des Grundrechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sieht der Beschwerdeführer darin, dass nicht das verfassungsmässig zuständige Gericht bzw. der zuständige Untersuchungsrichter, sondern ein Mitarbeiter einer Bank über das Vorliegen eines gegründeten Verdachts entschieden habe. Darin erblickt er sowohl eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit als auch eine gesetzlich unzulässige Delegation der Beweiswürdigung. Zudem rügt Beschwerdeführer implizit eine unzulässige Kognitionsbeschränkung, indem er eine Missachtung der Pflicht zur genauen Sachverhaltsabklärung sowie zur Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Obergericht bemängelt.
3.1. Das Grundrecht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; StGH 2004/9, 13; Erw. 2.2). Bei gerichtlichen Verfahrensverfügungen erfolgt eine über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung des grundrechtlichen Anspruchs auf den ordentlichen Richter allerdings nur dann, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verwehrt bzw. der Beschwerdeführer von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen wird (siehe StGH 1998/95, LES 2000, 1; StGH 2000/28, 14, Erw. 2.2 und dort zitierte Rechtsprechung). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Grundsätzlich ist bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen aufgrund deren einstweiligen Charakters im Gegensatz zu verurteilenden Erkenntnissen eine detaillierte Sachverhaltsabklärung durch die entscheidende Instanz nicht angezeigt. Sinn und Zweck solcher Massnahmen ist ja gerade die Bewahrung eines Zustandes während des Untersuchungsverfahrens, damit der insbesondere im Strafrecht geltende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit auch durchgesetzt werden kann. So sollen Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO verhindern, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen ins Leere laufen, da die Verfügungsberechtigten über die von der Strafuntersuchung betroffenen Geldmittel mittlerweile verfügen könnten und es ihnen ein Leichtes wäre, eine mögliche Abschöpfung oder Einziehung zu unterlaufen. Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der Konto- und Verfügungssperre von der gesetzlich zuständigen Behörde, nämlich dem Landgericht angeordnet worden, so dass das Recht auf den ordentlichen Richter bzw. der Anspruch auf Wahrung gesetzlich begründeter Behördenzuständigkeit nicht verletzt ist.
3.3. Wenn - wie hier - auch eine Nichtausschöpfung bzw. unzulässige Beschränkung der Kognition durch das Obergericht gerügt wird, liegt eine Überschneidung mit dem hier ebenfalls gerügten grundrechtlichen Beschwerderecht vor (siehe dazu StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 Erw. 3.2.1]), so dass diese Rüge unter diesem Grundrecht zu prüfen ist.
4. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sieht der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass das Obergericht seiner richterlichen Pflicht zur Prüfung des Sachverhalts, zur Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie einer entsprechenden ausführlichen Begründung nicht nachgekommen sei. Die Begründung des Obergerichts erschöpfe sich in der Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteile, ausreiche, um den für den Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988,1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 241). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das ebenfalls in Art. 43 LV enthaltene Recht auf Beschwerdeführung in Bezug auf die Begründungspflicht einen relevanten zusätzlichen Grundrechtsschutz gewähren könnte. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet keinen über die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hinausgehenden Rechtsschutz (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 286 Rz 485).
4.2. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht zur Frage, ob das Landgericht für die angeordnete Massnahme nach § 97a StPO zu Recht von einem gegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich jenem der Geldwäscherei, ausgehen konnte, festgehalten, dass der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Entscheidungen wiederholt ausgesprochen habe, dass bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteile, für die Begründung des für Sicherungsmassnahmen gemäss §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdachts ausreiche, da die liechtensteinischen Banken an das Bankgeheimnis und an die Sorgfaltspflicht gebunden seien. Wenn sie in Einzelfällen zu der Beurteilung gelangten, dass der Verdacht der Geldwäscherei vorliege, dann sei dies gerichtlich zu überprüfen und es seien allein gestützt auf solche Mitteilungen entsprechende Sicherungsmassnahmen angebracht, wobei es ohne Belang sei, ob der Verdacht einer Bank bzw. die daraufhin erfolgten bankinternen Erhebungen aufgrund der Angaben eines Geschädigten oder eines Finanzintermediärs oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses hervorgerufen worden seien.
Vorliegend habe die X Bank in ihrer Meldung vom 2. Mai 2005 zur Begründung ihres Verdachts den Auskunfts- und Herausgabebeschluss des Landgerichtes zu 15 Rs.2005.55 sowie die Belastungsanzeigen vom 6. Februar, 13. und 22. März 2002 übersandt, da sie den vom Landgericht in seinem Beschluss geschilderten Sachverhalt und den darin begründeten Verdacht der Geldwäscherei aufgrund ihrer beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten nicht habe ausräumen können.
Nachdem das Obergericht den Inhalt der von ihm vom Obersten Gerichtshof für den Beschwerdefall übernommenen Praxis wiedergegeben hat, ist es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass sich das
Obergericht jedes Mal ausführlich mit einer etablierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, auch wenn ein Beschwerdeführer diese Praxis in Zweifel zieht. Zwar sind Unterinstanzen nicht an oberinstanzliche Entscheidungen in anderen Verfahren gebunden, doch wird eine Unterinstanz nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von einer vorgegebenen oberinstanzlichen Rechtsprechung abweichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen einschlägige Rechtsprechungshinweise als Begründung für eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in der Regel aus prozessökonomischen Gründen als durchaus genügend (vgl. StGH 2001/32, Erw. 3.2).
Das Obergericht hat somit im vorliegenden Fall seine Begründungspflicht erfüllt, indem es seinen Beschluss mit Verweis auf die gefestigte Praxis des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen begründet und eine Anfechtung seitens des Beschwerdeführers ermöglicht hat. Ob diese Begründung inhaltlich falsch ist, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen.
4.3. Es liegt somit keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
5. Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Unschuldsvermutung geltend.
5.1. Gemäss der in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierten Unschuldsvermutung ist es einerseits Sache des Staates, dem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen [Beweislastregel] und hat andererseits der erkennende Richter beim Verbleib von Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden bzw. gilt der Angeklagte bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig [Beweiswürdigungsregel] (vgl. Winfried Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, Wien 1984, 22 f.). Beweislastverschiebungen zuungunsten des Angeklagten stellen dann keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK dar, wenn die Staaten dabei die Bedeutung der betreffenden strafbaren Handlung gebührend berücksichtigen und dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit geboten wird, seine Verteidigungsrechte auszuüben (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 320 Rz 499).
Zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach durch das Abstellen auf die Verdachtsmitteilung einer Bank eine neue Beweislastverteilung im Strafprozess vorgenommen worden sei und nicht mehr die Strafverfolgungsbehörden die Schuld zu beweisen haben, sondern der Beschuldigte entgegen der Unschuldsvermutung seine Unschuld zu beweisen habe, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die Annahme eines gegründeten Verdachts gestützt auf eine Bankmitteilung impliziert keine Beweislastumkehr, sondern lediglich eine herabgesetzte Anforderung an das Beweismass. So ist der Verdachtsnachweis auch in diesem Fall Sache der Behörden bzw. des Untersuchungsrichters, welcher sich allerdings gestützt auf die Meldung einer "Hilfsperson", vergleichbar mit dem Gutachten eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahme mit einem im Vergleich zur Schlussverhandlung geringeren Überzeugungsgrad begnügt.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass Zwangsmassnahmen wie Konten- und Verfügungssperren die Durchführung des Verfahrens sichern sollen und mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar sind (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 320 Rz 499). Der aufgrund einer Bankmeldung angenommene Verdacht stellt daher keinen Verstoss gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung dar, da ein Verdacht - zumal noch während des Vorverfahrens - keineswegs eine gefestigte Schuldüberzeugung hinsichtlich des Urteils in der Hauptverhandlung vorwegnimmt.
5.2. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Fair Trial gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK macht der Beschwerdeführer die Missachtung einer Reihe von Verfahrensgrundsätzen wie der Untersuchungsmaxime, des Anklageprinzips, des Rechts auf Verteidigung, des Prinzips der Waffengleichheit sowie des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung geltend.
In Strafsachen ist bei der Anwendung der Garantien von Art. 6 EMRK zu differenzieren und das Verfahren stets als Ganzes zu betrachten (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 302 Rz 472). Das Recht der persönlichen Teilnahme am Verfahren, der Grundsatz der Waffengleichheit und die Regelung des Beweisrechts gelten spätestens an der Hauptverhandlung und die eigentlichen Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK gelten ebenfalls vorab für das Hauptverfahren (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 302 Rz 472). So liegt es im Wesen vorsorglicher Massnahmen, dass deren Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen und somit unter Einschränkung des rechtlichen Gehörs und damit der Verteidigungsrechte stattfindet.
Im übrigen wird der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Abstellen des anordnenden Gerichts auf die Verdachtsmitteilung einer Bank nicht verletzt, da es im Ermessen des anordnenden Gerichtes liegt, die seinem Beschluss zugrunde liegenden Beweismittel hinsichtlich Vorliegens eines gegründeten Verdachts zu qualifizieren.
5.3. Die Rügen der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Unschuldsvermutung erweisen sich daher ebenfalls als nicht berechtigt.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des Willkürverbots, da das Obergericht missachtet habe, dass der gegründete Verdacht im Sinne von § 97a StPO gemäss § 41 StPO lediglich durch den gesetzlich zuständigen Richter unter Beachtung der massgebenden Verfahrensgrundsätze (Unschuldsvermutung, Untersuchungsmaxime, Grundsatz der freien Beweiswürdigung etc.) festgestellt werden könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes stelle das Obergericht jedoch zur Annahme des gegründeten Verdachts allein auf die Mitteilung eines Finanzintermediärs ab, was dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspreche und eine falsche Beweisregel aufstelle. Da der Entscheid im Widerspruch zur Strafprozessrechtsordnung stehe und überdies grundlegende Verfahrensprinzipien verletze, komme dies einer qualifiziert grob unsachlichen Rechtsanwendung gleich.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn eine Entscheidung allerdings sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor. Eine Entscheidung ist somit in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht jedoch schon dann, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht.
6.2. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäss § 97a StPO setzt den Verdacht voraus, dass es durch oder für eine mit Strafe bedrohte Handlung zu einer unrechtmässigen Bereicherung gekommen ist oder dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer Auslandstat stammen (siehe Tipold, WK-StPO [zum identischen] § 144a [öStPO] Rz 7). Es ist ein begründeter Verdacht erforderlich: Dazu müssen Tatsachen vorliegen, aus denen die Verdachtslage rational nachvollziehbar abgeleitet werden kann. Reine Vermutungen genügen nicht (Tipold, WK-StPO § 144a Rz 7). So können Verdachtsmeldungen der Kreditinstitute im Zusammenhalt mit entsprechenden polizeilichen, die Verdachtsmeldung bestätigenden Erhebungen einen betreffenden Verdacht ergeben (Tipold, WK-StPO § 144a Rz 7).
6.3. Zentrale Frage ist somit vorliegend, ob die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche vom Obergericht übernommen und wonach die Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs zur Annahme eines solchen Verdachts genügt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, geht es nicht an, dass ungeachtet des konkreten Falles eine Verdachtsmeldung im Sinne eines Automatismus für sich allein schon einen Verdacht im Sinne von § 97a StPO begründet, da Finanzintermediäre keine detaillierte Prüfung vornehmen und auch in Zweifelsfällen Verdachtsmeldungen erstatten. Angesichts der Prüfungspflicht der Strafverfolgungsbehörden wäre es daher in der Tat unhaltbar, die Feststellung eines relevanten Verdachts einem Finanzintermediär zu überlassen (vgl. StGH 2005/28, Erw. 2.3 und 2.4).
6.4. Dies trifft hier jedoch nicht zu.
Die FIU, welche im Jahre 2000 zur Prüfung von Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre geschaffen wurde, erachtete die relevanten Transaktionen aus Sicht der wirtschaftlichen Plausibilität als erklärungsbedürftig, da offen sei, ob es sich in allen Fällen um eigene Mittel des Beschwerdeführers gehandelt habe oder ob dieser seine Konti als Finanzintermediär Dritten zur Verfügung gestellt habe. Sie hat damit, wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss richtig ausführt, die fragliche Herkunft der Gelder angesprochen, da die vom Beschwerdeführer angegebene bedenkenlose Herkunft der Gelder nicht gesichert festgestellt und somit der Verdacht der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte.
Aufgrund der Verdachtsmeldung der X Bank und den Erhebungen der FIU ist das Obergericht im angefochtenen Beschluss zum Schluss gekommen, dass die Herkunft der auf das Konto des Beschwerdeführers eingegangenen Gelder nicht aufgeklärt sei. Da zudem feststand, dass der Beschwerdeführer von seinem Konto Überweisungen an sein Sparbuch bei der Bank A und daraufhin die Spareinlagen dem in Wien u. a. wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs verfolgten E B geschenkt hatte, - wobei in Anbetracht der Gesamtumstände Zweifel an der behaupteten Schenkung entstanden waren - bestand nach Auffassung des Obergerichtes ein gegründeter Verdacht der Geldwäscherei, so dass das Landgericht zu Recht die angeordnete Sicherungsmassnahme ausgesprochen habe.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Obergericht die konkreten Umstände des vorliegenden Falles tatsächlich und rechtlich nicht gewürdigt habe, sondern aufgrund der Verdachtsmeldung der Bank im Sinne eines Automatismus für sich allein einen Verdacht im Sinne von § 97a StPO angenommen habe, trifft somit nicht zu. Das Obergericht hat aufgrund von Tatsachen, die sich aus der Verdachtsmeldung der Bank und den Erhebungen der FIU ergaben, nach Massgabe der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rational nachvollziehbar eine Verdachtslage abgeleitet. Von einer grob unsachlichen Rechtsanwendung kann daher keine Rede sein. Somit erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes als nicht berechtigt.
7. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen durchgedrungen ist, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
8. Der Staatsgerichtshof bringt in ständiger Praxis in Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend strafgerichtliche Entscheidungen wegen Verbrechen gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (LGBl. 1988 Nr. 9 i.d.g.F.; [RATG]) einen Streitwert von CHF 20.000.00 zur Anwendung (StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 3.1] mit Verweis auf StGH 1994/23, 15). Der vom Beschwerdeführer verzeichnete Streitwert war somit entsprechend herabzusetzen und die Entscheidungsgebühr mit CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d und Abs. 5 des Gebührengesetzes i.d.F. LGBl. 2006 Nr. 182) zu bestimmen sowie dem Beschwerdeführer von der bereits bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 140.00 CHF 70.00 gutzuschreiben, so dass er noch CHF 610.00 an Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. Oktober 2006