StGH 2005/34
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Mai 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter als Ersatzrichterin sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: T AG
vertreten durch die kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte:
H B und R M
diese wiederum vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: E A
vertreten durch:
BMP Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 07.04.2005 zu02NZ.2004.95 ON 44, ON 46 und ON 48
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 2'956.50)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 07.04.2005 zu 02 NZ.2004.95 ON 44, ON 46 und ON 48 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Die angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes werden aufgehoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'246.33 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 70.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beschluss zu 02 NZ.2004.95-44
1.1. Der Beschwerdegegner beantragte am 27.08.2004, das Landgericht wolle eine vorläufige Verfügung erlassen, wonach zugunsten des Beschwerdegegners auf der Liegenschaft Parzelle Nr. xxxx in Balzers (im Eigentum der Beschwerdeführerin) die Vormerkung des gesetzlichen Pfandrechts gemäss Art. 313 Abs. 1 Ziff. 3 SR in Höhe von CHF 90'441.80 bewilligt werde, bis die Werklohnforderung des Beschwerdegegners im Konkurs über das Vermögen der M AG, ... Zürich, gerichtlich festgestellt sei.
1.2. Mit Beschluss vom 30.08.2004 bewilligte das Landgericht zur Sicherung der Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der M AG die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von CHF 80'757.80 auf der Liegenschaft Parzelle Nr. xxxx in Balzers. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Landgericht erachtete aufgrund der aufgenommen Bescheinigungsmittel folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
Der Beschwerdegegner habe als Subunternehmen der M AG in Balzers beim Bau "U" Material und Arbeit im Wert von CHF 80'757.00 geliefert und Projektleitungsarbeiten im Wert von CHF 9'684 durchgeführt. Die Arbeiten seien am 09.06.2004 vollendet worden. Der Bau "U" befinde sich auf der Liegenschaft Parzelle Nr. xxxx in Balzers. Eigentümerin sei die Beschwerdeführerin. Art, Umfang und Wert der gelieferten Arbeiten und der Projektleitungsarbeiten ergäben sich aus den vorgelegten Rechnungen. Der Zeitpunkt der Vollendung der Arbeiten per 09.06.2004 ergebe sich aus den letztdatierten Rechnungen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Folgendes erwogen:
Nach Art. 313 Abs. 1 Ziff. 3 SR bestehe ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes, unter anderem für die Forderung der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hätten. Unter Arbeit sei jedes manuelle oder maschinelle Mitwirken am Bauvorgang zu verstehen. Intellektuelle Leistungen gäben keinen Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht. Nach Art. 313 Abs. 2 SR sei ein Bauhandwerkerpfandrecht bis spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeit im Grundbuch einzutragen; die Frist von drei Monaten beginne, sobald die Arbeit in ihrem wesentlichen Teil fertig gestellt worden sei. Nach Art. 316 Abs. 2 SR könne zur Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch eine vorläufige Verfügung im Rechtsfürsorgeverfahren erwirkt werden (provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht). Für die Eintragung des (provisorischen) Bauhandwerkerpfandrechtes sei es nicht wesentlich, ob zwischen dem Eigentümer und dem Bauhandwerker ein unmittelbares Vertrags-verhältnis bestehe. Denn nicht der Vertrag, sondern die Leistung für das Werk begründe das Bauhandwerkerpfandrecht. Im gegenständlichen Fall bedeute dies Folgendes: Soweit der Beschwerdegegner gegen die M AG ein Honorar für die Projektleitung geltend mache, sei sein Antrag abzuweisen, denn intellektuelle Leistungen gäben selbst dann keinen Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht, wenn zusätzlich auch manuelle Arbeit und Material geliefert worden sei. Die Arbeiten des Antragsgegners, die als Ganzes zu gelten hätten, seien am 09.06.2004 vollendet worden, sodass die Frist von drei Monaten zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch gewahrt worden sei. Der Anspruch auf Errichtung eines (vorläufigen) Bauhandwerkerpfandrechts stehe dem Beschwerdegegner auch als Subunternehmer der M AG zu. Dass die Beschwerdeführerin nicht Auftraggeberin gewesen sei, sei nicht wesentlich.
1.3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 14.09.2004 Rekurs an das Obergericht. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 04.11.2004 dem Rekurs keine Folge, bestätigte den angefochtenen Beschluss des Landgerichts und führte dazu wie folgt aus:
Beim Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch handle es sich um ein Rechtssicherungsverfahren. Dabei müsse, wie sich aus Art. 564 Abs. 3 SR ergebe, der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich bescheinigt, nicht aber bewiesen werden. Im Zweifelsfall sei die Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen. Eine als mangelhaft gerügte "Feststellung", wonach die Arbeiten des Beschwerdegegners als Ganzes zu gelten hätten, habe das Landgericht nicht getroffen. Vielmehr habe es bei der rechtlichen Beurteilung des für bescheinigt erachteten Sachverhalts ausgeführt, dass sich der Zeitpunkt der Vollendung der Arbeiten aus den letztdatierten Rechnungen ergebe. Ob dieser Zeitpunkt der Arbeitsvollendung im Rechtsfertigungsprozess bewiesen werden könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Provisorialverfahrens.
Das unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung thematisierte Doppelzahlungsrisiko werde nach der Schweizer Rechtsprechung zugunsten des Bauhandwerkers entschieden. In der Schweizer Rechtslehre werde darauf hingewiesen, dass der Bauherr gegen die Doppelzahlung geeignete Schutzvorkehrungen treffen könne. Auf neue tatsächliche Vorbringen könne im schnellen Verfahren nach Art. 564 Abs. 3 SR nicht eingetreten werden; hierüber sei gegebenenfalls im Rechtfertigungsprozess zu befinden.
1.4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin am 24.11.2004 Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Begründet wurde diese, soweit für dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst wurde dargelegt, dass die Beschwerde trotz gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts zulässig sei. Weiter wurde ausgeführt, das Obergericht habe zwingende Verfahrensbestimmungen missachtet: Es habe sich ge-weigert, ein Beweisverfahren durchzuführen, neues tatsächliches Vorbringen als unzulässig bezeichnet und die Frage der Bescheinigung und Glaubhaftmachung nicht überprüft. Der Beschluss beruhe in mehrfacher Hinsicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Das in Art. 564 Abs. 3 SR vorgesehen schnelle Verfahren beziehe sich auf das erstgerichtliche Verfahren, das auf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ziele, nicht jedoch auf das Rechts-mittelverfahren. Weiter wird die schweizerische Rechtsprechung kritisiert, die zu einem Doppelbezahlungsrisiko des Grundeigentümers führe. Dies bedeute, dass dem Subunternehmer, der keine vertragliche Beziehung zum Eigentümer des Grundstücks habe, kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zukomme, wenn der Bauherr den Unternehmer bereits bezahlt habe. Weiter erstattete die Beschwerdeführerin umfangreiches neues Vorbringen, um darzulegen, dass die mit dem beantragten Bauhandwerkerpfandrecht zu sichernde Forderung nicht bestehe und inwiefern die Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abgelaufen sei. Nach Art. 35 LVG Abs. 1, allenfalls nach Art. 35 Abs. 3 LVG habe der Beschwerdegegner alle Kosten des gegenständlichen Verfahrens, auch jene der Beschwerdeführerin, zu tragen.
1.5. In der Gegenäusserung vom 10.12.2004 erachtete auch der Beschwerdegegner die Beschwerde als zulässig. Er beantragte indes, sie kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung bestätigte und ergänzte er im Wesentlichen die Erwägungen des Obergerichts.
1.6. Der nach dem abgeschlossenen Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte weitere Schriftsatz der Beschwerdeführerin "Ergänzendes Vorbringen und Mitteilung zu den Gegenäusserungen des Antragstellers" wurde vom Obersten Gerichtshof als prozessrechtlich von vornherein unzulässig qualifiziert. Darauf sei nicht näher einzugehen.
1.7. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Beschwerde für zulässig. Die anderslautende Rechtsmittelbelehrung habe das Obergericht mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 RFVG begründet. Dabei habe es übersehen, dass das RFVG durch Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht wie folgt abgeändert worden sei: "Wo in den einzelnen Bestimmungen über das Sachenrecht das Rechtsfürsorgeverfahren als anwendbar erklärt worden ist, muss auf Verlangen einer Partei das Ermittlungsverfahren, und zwar vom Gerichte selbst durchgeführt werden. Im Rechtsmittelzuge ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finde, soweit nicht der Prozessweg oder das Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung."
Durch Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen SR sei namentlich Art. 4 Abs. 2 RFVG, wonach - unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen - gegen gleichlautende Beschlüsse des Landgerichts und des Obergerichts ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen sei, im wiedergegebenen Sinne abgeändert; denn für die nicht gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts und des Obergerichts hätte es im hier interessierenden Punkt keiner Abänderung des RFVG bedurft. In diesem Sinne habe sich denn auch der Oberste Gerichtshof in einem Beschluss vom 19.01.1988 (Hp 40/87-18, auszugsweise veröffentlicht in LES 1991, 54) ausgesprochen. Auf die Beschwerde und die erstattete Gegenäusserung sei demnach einzutreten. Art. 311 ff. SR regle die gesetzlichen Grundpfandrechte. Dabei werde unterschieden zwischen gesetzlichen Grundpfandrechten, die ohne Eintragung im Grundbuch bestehen, und gesetzlichen Grundpfandrechten, bei denen ein Anspruch auf Eintragung im Grundbuch bestehe (Art. 312 f. SR). Zu den gesetzlichen Grundpfandrechten, bei denen ein Anspruch auf Eintragung bestehe, gehöre das Bauhandwerkerpfandrecht. Nach Art. 313 Abs. 1 Ziff. 3 SR bestehe für die Forderung der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hätten, ein Anspruch auf Errichtung (Eintragung im Grundbuch) eines gesetzlichen Pfandrechts an eben diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben. Nach Art. 316 Abs. 2 SR könne bei Streitigkeiten über die Feststellung pfandberechtigter Forderungen "behufs Vormerkung im Grundbuch eine vorläufige Verfügung des Landgerichts im Rechtsfürsorgeverfahren verlangt werden". Nach Art. 316 Abs. 3 SR erfolge die Anfechtung der vorläufig festgestellten Forderung und der Eintragung im Grundbuch, falls bestritten, auf dem Prozessweg. Nach Art. 564 Abs. 1 Ziff. 1 SR könnten vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte vorgemerkt werden. Nach Art. 564 Abs. 2 SR geschehe dies mit schriftlicher Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Landgerichts im Rechtsfürsorgeverfahren, mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam werde. Nach Art. 564 Abs. 3 SR entscheide das Landgericht über Begehren auf vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte im schnellen Verfahren und bewillige, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht habe, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststelle. Die wiedergegebenen materiellrechtlichen Bestimmungen beruhten auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage (Art. 836 ff. und Art. 961 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), sodass zu ihrer Auslegung nach ständiger liechtensteinischer Praxis, schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden dürfe und solle. Eine ausdrückliche Bestimmung im Sinn von Art. 316 Abs. 2 und Abs. 3 SR finde sich im ZGB allerdings nicht.
Die Beschwerdeführerin anerkenne die eben skizzierte Rechtslage und ebenso, dass das Landgericht im schnellen Verfahren über das Begehren des Beschwerdegegners entschieden habe. Dagegen scheine sie anzunehmen, im Rechtsmittelverfahren werde gleichsam nachgeholt, was zuvor im schnellen Verfahren allenfalls nicht vorgekehrt werden konnte. Diese Annahme vertrage sich weder mit der Funktion eines Rechtsmittels, noch mit dem klaren Wortlaut der wiedergegebenen sachenrechtlichen Bestimmungen. Mit einem Rechtsmittel, auch mit der gegenständlichen Beschwerde, werde überprüft, ob Bestimmungen verletzt worden seien, wie sie ein Untergericht anzuwenden gehabt habe, als es die angefochtene Entscheidung gefällt habe. Im gegenständlichen Fall habe das Landgericht zu beurteilen gehabt, ob der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, als Handwerker oder Unternehmer zum gegenständlichen Bau auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert und hierfür eine Forderung zu haben. Im Rekursverfahren habe das Obergericht diese Beurteilung des Landgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts diene der Sicherung behaupteter dinglicher Rechte und werde bewilligt, sobald der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft mache. Die vorläufige Eintragung solle nur verweigert werden, wenn der Bestand des geltend gemachten dinglichen Rechts ausgeschlossen erscheine oder höchst unwahrscheinlich sei. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, sei die vorläufige Eintragung zur Bewilligung und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen. In einer späteren Entscheidung habe das Schweizerische Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 961 Abs. 3 ZGB in dem Sinne präzisiert, als der Richter in Willkür verfalle, wenn er die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigere, weil die tatsächlich oder rechtliche Lage unklar sei und eine nähere Prüfung angezeigt erscheine, die es aber im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht vornehmen könne. Was die Beschwerdeführerin zum Rekursverfahren bemängle, sei nach Art. 316 Abs. 3 SR durchwegs im ordentlichen Verfahren, "auf dem Prozesswege" zu beurteilen, nicht im Rechtsmittelverfahren eines Provisorialverfahrens.
Es folgen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten durch Subunternehmer.
Weiter hält der Oberste Gerichtshof fest, mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen bestätige und konkretisiere die Beschwerdeführerin erneut ihre Annahme, wonach sich das gegenständliche Rechtsmittelverfahren qualitativ vom erstgerichtlichen Provisorialverfahren unterscheide: Indem hier nachzuholen sei, was zuvor im schnellen Verfahren nach Art. 564 Abs. 3 SR allenfalls nicht vorgekehrt werden sollte. Dass diese Annahme nicht zutreffe, sei bereits dargelegt worden. Auf das neue tatsächliche Vorbringen sei schon aus diesem Grunde nicht näher einzugehen. Die Beschwerde erweise sich demnach als nicht berechtigt.
Was die Kosten angehe, so habe der Beschwerdegegner zutreffend vorgebracht, dass im Rechtsfürsorgeverfahren hierüber grundsätzlich nach den Bestimmungen der ZPO entschieden werde. Nach Art. 2 Abs. 1 RFVG fänden die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks über das einfache Verwaltungsverfahren des LVG entsprechende Anwendung "insofern und insoweit sich nicht aus den einzelnen Artikeln jenes Gesetzes, aus den bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus den nachfolgenden Artikeln nicht eine Abweichung ergibt, entsprechende Anwendung". Nach Art. 4 Abs. 1 RFVG fänden im Rechtsfürsorgeverfahren, "insoweit ... ein Rechtsmittel ...gegen ... Beschlüsse nicht ausgeschlossen ist ... die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art. 89ff.) des ... LVG entsprechend Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen aufgestellt sind". Nach Art. 103 LVG fänden auf das Beschwerdeverfahren (Art. 90 ff. LVG) "ergänzend in erster Linie die Bestimmungen für das Verfahren vor erster Instanz und sodann die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemäss Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen". Nur schon dieses wenig transparente Gefüge von inhaltlich weitgehend unbestimmten Verweisungen veranschauliche, dass die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Kostenbestimmungen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens keineswegs ohne weiteres und unmittelbar im Rechtsfürsorgeverfahren gälten. Die Bestimmungen des LVG über das Überprüfungsverfahren gälten nur ergänzend oder entsprechend, und auch dies nur unter allgemein formulierten einschränkenden Vorbehalten. Ergänzend, wenn auch in erster Linie, gälten aber die Bestimmungen der ZPO. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Rechtsfürsorgeverfahren in Zivilsachen einem Zivilprozess, allenfalls einem zivilprozessrechtlichen Sonderverfahren (beispielsweise dem Rechtssicherungsverfahren) ungleich näher stehe als einem Verwaltungsverfahren. Soweit über Revisionsrekurse im Rechtsfürsorgeverfahren zu befinden sei, stützte der Oberste Gerichtshof seine Kostensprüche denn auch -unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 (oder auch Art. 4 Abs. 1) RFVG und auf einzelne Kostenbestimmungen sowie Art. 103 LVG - auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO. Die offensichtliche Ähnlichkeit eines Rechtsfürsorgeverfahrens zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einem Rechtssicherungsverfahren rechtfertige, die hierfür geltende Kostenregelung (Art. 286 Abs. 1 EO), wie dies das Obergericht getan habe, sinngemäss anzuwenden. Danach habe die im gegenständlichen Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin ihre Kosten endgültig selbst zu tragen; der obsiegende Beschwerdegegner trage sie vorläufig selbst.
2. Beschluss zu 02 NZ.2004.95-46
Auch diesem Beschluss lag wieder die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugrunde.
2.1. Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 30.08.2004 erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 14.09.2004 Rekurs, verbunden mit dem Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.2. Mit Beschluss vom 17.09.2004 gab das Landgericht dem Antrag des Beschwerdegegners, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
2.3. Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin vom 20.09.2004 wies das Obergericht mit Beschluss vom 04.11.2004 zurück. Es wurde das Vorliegen der Beschwer der Beschwerdeführerin verneint. Ergänzend sei auf Art. 90 Abs. 5 LVG zu verweisen. Danach finde gegen alle von den Unterbehörden getroffenen Verfügungen und Entscheidungen prozessrechtlichen Inhalts kein abgesondertes Rechtsmittel statt. Dies entspreche der für die zivilprozessrechtlichen Verfahren geltenden Regelung (§ 492 Abs. 2 ZPO). Darin liege ein weiterer Grund für die Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurses. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs unterlegen sei und das Rekursverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung mit dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nichts zu tun habe, habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die näher bestimmten Kosten zu ersetzen.
2.4. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 24.11.2004 Beschwerde an den Obersten Gerichtshof mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdegegner schuldig sei, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
In der Kostenfrage verweise das Obergericht zu Unrecht auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Art. 36 Abs. 1 LVG komme nur dann zum Tragen, wenn keiner der in Art. 35 LVG aufgeführten Fälle gegeben sei. Nach Art. 35 Abs. 1 LVG trage in einem Verfahren, das nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden dürfe, der Antragsteller grundsätzlich alle Kosten der anderen Parteien. Beim Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handle es sich um einen derartigen Antrag. In zweiter Linie wäre Art. 35 LVG anwendbar. Dagegen handle es sich beim Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht um ein Verfahren nach Art. 35 Abs. 4 LVG.
2.5. In der Gegenäusserung vom 06.12.2004 beantragte der Beschwerdegegner, den Kostenrekurs kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf die gerichtliche Praxis, im Rechtsfürsorgeverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Kosten zu entscheiden.
2.6. Der nach abgeschlossenem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte weitere Schriftsatz der Beschwerdeführerin hat der Oberste Gerichtshof als prozessrechtlich von vornherein unzulässig qualifiziert und ist daher darauf nicht näher eingegangen.
2.7. Zur Beschwerde und der hierzu eingereichten Gegenäusserung hat der Oberste Gerichtshof Folgendes festgehalten:
Auf den Kostenrekurs und die hierzu erstattete Gegenäusserung sei einzutreten. Nach Art. 2 Abs. 1 RFVG fänden die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks über das einfache Verwaltungsverfahren des LVG, "insofern und insoweit sich nicht aus den einzelnen Artikeln jenes Gesetzes, auf den bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder auf den nachfolgenden Artikeln nicht eine Abweichung ergibt, entsprechende Anwendung". Nach Art. 4 Abs. 1 RFVG fänden im Rechtsfürsorgeverfahren, "insoweit ... ein Rechtsmittel ... gegen ... Beschlüsse nicht ausgeschlossen ist ... die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art. 89 ff.) des ... (LVG) entsprechend ergänzende Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in den besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen aufgestellt sind". Nach Art. 103 LVG fänden auf das Beschwerdeverfahren "ergänzend in erster Linie die Bestimmungen über das Verfahren vor erster Instanz und sodann die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemäss Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen. Nur schon dieses wenig transparente Gefüge von inhaltlich weitgehend unbestimmten Verweisungen veranschauliche, dass die von der Antragsgegnerin herangezogenen Kostenbestimmungen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ohne weiteres und unmittelbar im Rechtsfürsorgeverfahren gelten: Die Bestimmungen des LVG gelten nur ergänzend oder entsprechend, und auch sie wiederum nur unter allgemein formulierten einschränkenden Vorbehalten. Ebenfalls ergänzend, wenn auch in zweiter Linie, gelten aber auch die Bestimmungen der ZPO. Im Weiteren führte der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Ausführungen zum angefochtenen Beschluss 02 NZ.2004.95-44 aus, das im konkreten Fall die Bestimmungen der ZPO anzuwenden seien.
Im gegenständlichen Fall habe das Obergericht über eine in mehrfacher Hinsicht unzulässige Beschwerde zu entscheiden gehabt und zutreffend angenommen, dass es sich bei diesem Verfahren um einen vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit handle. Bei der Bemessung des Kostenersatzes habe sich allerdings ein Versehen eingeschlichen. Unter Berücksichtigung dessen hat der Oberste Gerichtshof eine neue Berechnung des Kostenersatzes vorgenommen, die jedoch für die gegenständliche Verfassungsbeschwerde nicht von Bedeutung ist, den Kostenrekurs als teilweise berechtigt beurteilt und in der Folge die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Beschluss zu 02 NZ.2004.95-48
3.1. Auch diesem Beschluss liegt wieder der Antrag des Beschwerdegegners auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugrunde, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen unter 1. verwiesen werden kann.
3.2. Mit Antrag vom 20.09.2004 beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu einer Sicherheitsleistung von CHF 8'728.00 für die Prozesskosten zu verpflichten.
3.3. Mit Beschluss vom 12.10.2004 des Vorsitzenden des Obergerichts wurde dem Beschwerdegegner aufgetragen, im näher bestimmten Sinne für die Prozesskosten der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 1'034.50 zu erlegen. Das Mehrbegehren von CHF 7'693.50 wurde abgewiesen. Eine weitere Verpflichtung betraf die Sicherheitsleistung von CHF 112.00 für die Gerichtskosten.
3.4. Dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss vom 19.10.2004 gab das Kollegium des Obergerichts mit Beschluss vom 04.11.2004 keine Folge. Die Kosten der Beschwerdeführerin würden sich auf den Antrag auf Sicherheitsleistung, auf die Rekursbeantwortung und auf näher bestimmte Gebühren beschränken. Rekursverhandlungen und Beweisaufnahmen fänden im gegenständlichen schnellen Verfahren (Art. 564 Abs. 3 SR) nicht statt.
3.5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.11.2004 mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller aufgetragen werde, für die Prozesskosten der Beschwerdeführerin im näher bestimmten Sinne eine Sicherheitsleistung von CHF 8'728 zu erlegen. Mit Verweis auf Art. 101 Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen SR begründete die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit ihrer Beschwerde. Zulässig wäre die Beschwerde aber auch nach Art. 4 Abs. 1 RFVG in Verbindung mit Art. 89 bis Art. 109 LVG. Selbst bei Anwendung der Rechtsmittelbeschränkung nach Art. 59 Abs. 2 ZPO wäre jedenfalls der Kostenspruch anfechtbar. Das in Art. 564 Abs. 3 SR vorgesehene schnelle Verfahren beziehe sich nicht auf das Rechtsmittelverfahren. Dort sei ein Ermittlungsverfahren zwingend durchzuführen, weshalb auch die beantragte Auferlegung einer Sicherheitsleistung begründet sei. Nach Art. 35 Abs. 1 LVG trage in einem Verfahren, das nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden dürfe, der Antragsteller grundsätzlich alle Kosten der anderen Parteien. Beim Antrag auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handle es sich um einen derartigen Antrag. In zweiter Linie wäre Art. 35 Abs. 3 LVG anzuwenden. Dagegen handle es sich beim Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht um ein Verfahren nach Art. 35 Abs. 4 LVG.
3.6. In der Gegenäusserung vom 06.12.2004 beantragte der Beschwerdegegner, den Kostenrekurs kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung erinnerte er in erster Linie an die Bedeutung des schnellen Verfahrens im Sinn von Art. 564 Abs. 3 SR und an die gerichtliche Praxis, im Rechtsfürsorgeverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über Kosten zu entscheiden.
3.7. Der nach abgeschlossenem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte weitere Schriftsatz der Beschwerdeführerin wurde vom Obersten Gerichtshof wiederum als prozessrechtlich von vornherein unzulässig qualifiziert. Darauf sei nicht näher einzugehen.
3.8. Der Oberste Gerichtshof hat auch diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin die Tragung der Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'104.50 aufgetragen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst wird ausgeführt, dass aufgrund von Art. 101 Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen SR auf das Verfahren in Grundbuchsachen das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung finde. Mit Bezug auf dieses Rechtsfürsorgeverfahren werde das RFVG durch die gleiche Bestimmung insofern abgeändert, als im Rechtsmittelbezug die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren, in welchem über den Antrag auf Sicherheitsleistung entschieden werde, sei indes kein Rechtsfürsorgeverfahren in Grundbuchsachen. Es stütze sich auf § 56 ff. ZPO; hierfür gelten besondere Zuständigkeits- und Verfahrensregeln. Nach § 59 Abs. 2 ZPO entscheide im Rechtsmittelverfahren der Vorsitzende mit Beschluss über einen Antrag auf Sicherheitsleistung. Über einen Rekurs gegen seinen Beschluss entscheide das Kollegium endgültig. Damit habe es sein Bewenden; denn durch Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen SR sei das besondere Verfahren über die Sicherheitsleistung nach § 56 ff. ZPO nicht abgeändert worden.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei bei Anwendung von Art. 59 Abs. 2 ZPO der Kostenspruch nicht anfechtbar. In einem Beschluss vom 06.12.2001 (siehe LES 2002/247) habe der Oberste Gerichtshof mit Erwägungen, auf die verwiesen werden könne, begründet, weshalb die Kostenentscheidung nur eine Entscheidung über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch und damit ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung darstelle. Es sei deshalb rechtsdogmatisch nicht vertretbar, einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe.
Selbst wenn das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel zulässig sein sollte, wäre es nicht begründet. Im erwähnten Beschluss vom 07.04.2004 habe der Oberste Gerichtshof begründet, dass im Rechtsmittelverfahren über den Beschluss betreffend die vorläufige Eintragung des gegenständlichen Bauhandwerkerpfandrechts lediglich zu beurteilen war, ob das Landgericht zutreffend angenommen hatte, der Bestand des geltend gemachten Bauhandwerkerpfandrechts erscheine nicht ausgeschlossen oder sei zumindest nicht höchst unwahrscheinlich. Hierfür sei nicht mit mehr Kosten zu rechnen, als sie das Obergericht veranschlagt hatte. Der Kostenspruch stütze sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
4. Gegen die drei Beschlüsse des Obersten Gerichtshof vom 07.04.2005, nämlich gegen ON 44, mit welchem der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 04.11.2004 keine Folge gegeben wurde, gegen ON 46, mit welchem dem Kostenrekurs gegen den Beschluss des Obergerichts vom 04.11.2004 keine Folge gegeben wurde sowie gegen ON 48, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 04.11.2004 zurückgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin am 09.05.2005 Beschwerde an den Staatsgerichtshof.
4.1. Der Beschluss ON 44 wird in Ziffer I des Beschlusstenors, soweit dem Kostenrekurs, den Beschwerdegegner schuldig zu erklären, der Beschwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu ersetzen, keine Folge gegeben wurde und im Kostenspruch zu II. des Beschlusstenors vollumfänglich angefochten.
Der Beschluss ON 46 wird in Ziffer I des Beschlusstenors, soweit dem Kostenrekurs keine Folge gegeben und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner die mit CHF 891.00 bestimmten Kosten zu ersetzen und im Kostenspruch zu II. des Beschlusstenors vollumfänglich angefochten.
Der Beschluss ON 48 wird in Ziffer I des Beschlusstenors, soweit der Kostenrekurs zurückgewiesen worden ist und im Kostenspruch zu II. des Beschlusstenors vollumfänglich angefochten.
Da die angefochtenen Beschlüsse in der Kostenfrage und bezüglich der Zurückweisung eines Schriftsatzes im Wesentlichen gleichlautende Begründungen aufweisen würden, werde die Anfechtung in diesen Punkten gemeinsam begründet.
4.2. In formeller Hinsicht wird vorgebracht, dass es sich um enderledigende, letztinstanzliche Entscheidungen handle und die Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben sei. Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdegrund insbesondere die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes/Willkürverbotes geltend. In der Folge wird dargelegt, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt sei und der Staatsgerichtshof zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei.
4.3. Die Beschwerden seien im angefochtenen Teil im Wesentlichen mit den folgenden Begründungen abgewiesen worden:
Beschluss ON 44 Ziff. 18.1 und 18.2, ON 46 Ziff. 13 und 14:
Nur schon das wenig transparente Gefüge von inhaltlich weitgehend unbestimmten Verweisungen von Art. 4 Abs. 1 RFVG und Art. 89 ff. LVG zeige, dass die Kostenbestimmungen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens keineswegs ohne weiteres und unmittelbar im Rechtsfürsorgeverfahren gelten. Die Bestimmungen des LVG über das Überprüfungsverfahren gelten nur ergänzend und entsprechend, und auch dies nur unter allgemein formulierten einschränkenden Vorbehalten. Ergänzend, wenn auch in zweiter Linie gelten aber auch die Bestimmungen der ZPO.
Das Rechtsfürsorgeverfahren in Zivilsachen stehe einem Zivilprozess, allenfalls einem zivilprozessualen Sonderverfahren ungleich näher als einem Verwaltungsverfahren. Soweit über Revisionsrekurse im Rechtsfürsorgeverfahren zu befinden sei, stütze der Oberste Gerichtshof seine Kostensprüche denn auch - unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 (oder auch Art. 4 Abs. 1) RFG und auf einzelne Kostenbestimmungen sowie Art. 103 LVG - auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.
Beschluss ON 44 Ziff. 8, ON 46 Ziff. 10, ON 48 Ziff. 11:
Der nach abgeschlossenem Schriftwechsel unaufgefordert eingereichte weitere Schriftsatz zu ON 42 habe sich als prozessrechtlich von vorneherein als unzulässig erwiesen. Darauf sei nicht näher einzugehen.
Beschluss ON 48 Ziff. 13:
Nach Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht finde in Grundbuchsachen das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung. Mit Bezug auf das Rechtsfürsorgeverfahren werde in diesem Bereich das RFVG insoweit abgeändert, als auch ein Rechtsmittel gegen gleichlautende Entscheidungen des Landgerichts und des Obergerichts zulässig sei.
Das Verfahren, in welchem über den Antrag auf Sicherheitsleistung entschieden werde, sei indes kein Rechtsfürsorgeverfahren in Grundbuchsachen. Es stütze sich auf § 56 ff. ZPO; hierfür gelten insbesondere Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Nach § 59 Abs. 2 ZPO entscheide im Rechtsmittelverfahren der Vorsitzende über den Antrag auf Sicherheitsleistung und das Kollegium entscheide endgültig.
Somit könne auch der Kostenspruch als Akzessorium zum Hauptanspruch nicht angefochten werden.
4.4. Die Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz der ZPO im Rechtsfürsorgeverfahren sei vom Obersten Gerichtshof ohne ernsthafte Prüfung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Diese Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da sie dem klaren Gesetzeswortlaut widerspreche und stelle daher eine Gesetzlosigkeit dar. Eine derartige Rechtsanwendung sei grob unsachlich und qualifiziert unrichtig und willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen seien in allen angefochtenen Beschlüssen die Bestimmungen des LVG über den Kostenersatz anwendbar. Nach Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen zu SR finde in Grundbuchsachen das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung. Dies werde auch vom OGH ausdrücklich anerkannt.
Das RFVG bestimme in Art. 2 Abs. 1, dass in Rechtsfürsorgeverfahren generell die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks über das einfache Verwaltungsverfahren des LVG, insofern und insoweit sich nicht aus den einzelnen Artikel jenes Gesetzes, aus den bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus den nachfolgenden Artikeln nicht eine Abweichung ergebe, entsprechende Anwendung fänden.
Das RFVG bestimme in Art. 4 Abs. 1: Insoweit in Angelegenheiten des Verfahrens ausser Streitsachen ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) nicht ausgeschlossen sei, fänden die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art. 89ff.) des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege entsprechend ergänzende Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen aufgestellt seien.
Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen sei unzweifelhaft ersichtlich, dass das RFVG eine klare Verweisung auf die Normen des LVG und keine eigenen Bestimmungen über den Kostenersatz im Rechtsfürsorgeverfahren enthalte.
Bei Lichte betrachtet könne von "wenig transparentem Gefüge von inhaltlich weitgehend unbestimmten Verweisungen", wie sich der OGH ohne weitere Begründung ausdrücke, also keine Rede sein. Die anwendbaren Normen führten zu einem eindeutigen Ergebnis: Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kämen die Bestimmungen des LVG zur Anwendung.
In Art. 103 bestimme das LVG: Auf das Beschwerdeverfahren finden ergänzend in erster Linie die Bestimmungen für das Verfahren vor erster Instanz (erster und dritter Abschnitt) und sodann die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemäss Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erschienen. Der erste Abschnitt des Verfahrens vor erster Instanz (II. Hauptstück, das einfache Verwaltungsverfahren) umfasse die Artikel 27 bis 47 LVG, in welchen Bestimmungen unter dem Titel C die Vorschriften über die Kosten im Verwaltungsverfahren stünden. Es bestehe somit kein Zweifel darüber, dass sich der Kostenersatz im Rechtsfürsorgeverfahren in erster Linie nach den Artikeln 35 ff. LVG richte, und zwar gemäss Art. 41 LVG auch im Rechtsmittelverfahren. Grundlage der Kostenentscheidung im LVG seien, wie schon gesagt, die Bestimmungen der Art. 35 ff. LVG. Art. 35 Abs. 1 LVG regle die Kostenersatzpflicht nach dem Verursacherprinzip: "In einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, Einleitung der Enteignung, Konzession, usw., ist der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens sowie der den anderen Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen." Es stehe wohl ausser Zweifel, dass die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens habe der Antragsteller daher im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Kosten auch des Antragsgegners zu tragen.
Die Bestimmungen der ZPO könnten nur in folgenden Fällen analog zur Anwendung kommen:
Art. 35 Abs. 4 LVG: Ist ein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen bestimmt, welche von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt werden, so ist die Kostenfrage nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten zu entscheiden. Art. 38 LVG: Die Höhe der Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen, der Zeitpunkt für die Geltendmachung des Anspruchs und das Verfahren über diesen Anspruch richte sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 42 Abs. 1 LVG: Insoweit in Verwaltungsgesetzen oder Verordnungen oder in diesem Gesetze keine Bestimmungen über den Kostenersatz enthalten seien, fänden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.
Die Bestimmungen der ZPO dürften also in der Frage des Kostenersatzes nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verfahren über Geldleistungen vorliege oder wenn das LVG keine Bestimmung über den Kostenersatz enthalte. Eine Prüfung, ob die Bestimmungen des LVG über die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts anwendbar seien, habe der OGH nicht vorgenommen und die Bestimmungen der ZPO schon aus grundsätzlichen Erwägungen zur Anwendung gebracht. Dies sei willkürlich. Wie schon weiter oben dargelegt, sei das Verfahren über die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts von der Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 LVG ganz offensichtlich gedeckt.
4.5. Die Zurückweisung des Schriftsatzes 02 NZ.2004.95 ON 42 im Rechtsfürsorgeverfahren sei durch den OGH ohne Begründung und ohne Prüfung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Diese Rechtsanwendung durch den OGH entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da sie dem klaren Gesetzeswortlaut widerspreche und stelle daher eine Gesetzlosigkeit dar. Eine derartige Rechtsanwendung sei grob unsachlich und qualifiziert unrichtig und willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne. Wie unter Ziffer 3 schon dargelegt, seien im Rechtsfürsorgeverfahren die Vorschriften des LVG über das Überprüfungsverfahren (Art. 89ff.) anwendbar. Das RFVG bestimmt in Art. 4 Abs. 1: Insoweit in Angelegenheiten des Verfahrens ausser Streitsachen ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) nicht ausgeschlossen seien, fänden die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art. 89ff.) des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltungspflege entsprechend ergänzende Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen aufgestellt seien.
Das RFVG enthalte keine Bestimmung darüber, ob ein Rechtsmittel mit der Rechtsmittelschrift erschöpfend sei oder ob auch im Rechtsmittelverfahren weiteres Vorbringen zulässig sei. Somit kämen die Bestimmungen des LVG zur Anwendung. Art. 99 Abs. 1 LVG bestimme unter dem Randtitel "Neue Tatsachen und Beweismittel": Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht werde.
Der nach abgeschlossenem Schriftwechsel unaufgefordert eingereichte weitere Schriftsatz ON 42, in welchem Ausführungen zur Kostenersatzfrage gemacht worden seien, sei verfassungsrechtlich unzweifelhaft zulässig und vom Gericht zwingend zu beachten. Der OGH hatte sich mit den dort gemachten Ausführungen zur Kostenersatzfrage befassen müssen.
4.6. Die Begründung des OGH, das Verfahren, in welchem über den Antrag auf Sicherheitsleistung entschieden werde und somit auch die Kostenfrage als Akzessorium, sei kein Rechtsfürsorgeverfahren, sei grob unsachlich und qualifiziert unrichtig. Diese Rechtsanwendung durch den OGH entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da sie dem klaren Gesetzeswortlaut widerspreche und stelle daher eine Gesetzlosigkeit dar. Eine derartige Rechtsanwendung sei willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne. Wie schon weiter oben dargestellt, finde gemäss Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht in Grundbuchsachen das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung. Dies werde auch vom OGH ausdrücklich anerkannt. Schon allein aus dieser Bestimmung sei unzweideutig klar, dass das Verfahren über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in seiner Gesamtheit vom Rechtsfürsorgeverfahren beherrscht werde. Wo immer im Rechtsfürsorgeverfahren direkt oder indirekt über das LVG auf Bestimmungen der ZPO verwiesen werde, könne dies nicht dazu führen, dass das Verfahren in Folge der analogen Anwendung dieser Bestimmungen kein Rechtsfürsorgeverfahren mehr darstelle und zu einem Zivilprozess mit den dort normierten Rechtsmittelbeschränkungen werde.
4.7. Im Übrigen verstosse die Anwendung des § 56 ZPO in Bezug auf die Frage, ob die Entscheidung des Obergerichts in der Frage der Sicherheitsleistung endgültig oder mit Rechtsmittel anfechtbar sei, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes.
Wie schon aufgezeigt, bestehe keine Zweifel darüber, dass sich der Kostenersatz im Rechtsfürsorgeverfahren nach den Art. 35ff. LVG richte, und zwar gemäss Art. 41 LVG auch im Rechtsmittelverfahren und die Bestimmungen der ZPO nur dann zur Anwendung kämen, wenn das LVG keine Regelung enthalte. Art. 43 Abs. 1 LVG bestimme: Auf die Verwaltungsvertröstung (Sicherheitsleistung) ... finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, ...
Aus Art. 43 Abs. 4 LVG sei aber auch klar ersichtlich, dass in der Frage der Sicherheitsleistung bis zum höchsten Verwaltungsgericht rekurriert werden könne: Gegen deren Entscheid ist Beschwerde innerhalb von 14 Tagen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Ein Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof in der Frage der Sicherheitsleistung sei gemäss klarem Wortlaut zulässig.
4.8. Aufgrund des Vorgebrachten stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge gegen und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs zu 2 NZ.2004.95, ON 44, ON 46 und ON 48 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt sei. Weiter wurde beantragt, die angefochtenen Beschlüsse im angefochtenen Teil aufzuheben und dem Obersten Gerichtshof aufzutragen, im Rahmen der Aufhebung neuerlich zu entscheiden. Zudem wurde beantragt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen.
5. Der Beschwerdegegner hat am 02.02 2006 eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, die Beschwerde vom 09.05.2005 kostenpflichtig abzuweisen.
5.1. In Bezug auf die angefochtenen Kostenentscheidungen wird Folgendes vorgebracht: Der Staatsgerichtshof habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Rechtsetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfalle und dass die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebots in der Regel darauf zu beschränken sei, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt würden (StGH 2004/41, StGH 1998/2 mit Verweis auf StGH 1997/14 samt dortigen Literaturverweisen). Diese weitgehende Überschneidung von Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot bestünden nun aber nicht nur in Bezug auf die eigentliche Rechtsetzung sondern auch dann, wenn eine bestimmte Verwaltungs- und Gerichtspraxis als unhaltbar gerügt werde (StGH 1998/2, LES 1999, 7).
Tatsächlich sei es so, dass sowohl die ordentlichen Gerichte als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seit mehreren Jahren Art. 35 Abs. 1 LVG dann nicht mehr zur Anwendung brächten, wenn eine Partei in einem Verfahren, welches nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden dürfe, sich durch Einspruch, Beschwerde oder sonstiges Rechtsmittel beteilige. Dadurch wandle sich das Verfahren nämlich zu einem Zweiparteienverfahren, entweder im Sinne von Art. 35 Abs. 4 oder im Sinne von Art. 36 Abs. 1 LVG.
Im Verfahren hinsichtlich der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes handle es sich zwar grundsätzlich um ein Verfahren, welches lediglich auf Antrag einer Partei (gegenständlich des Beschwerdegegners) einzuleiten sei. Seit dem Zeitpunkt jedoch, ab dem sich die nunmehrige Beschwerdeführerin durch diverse Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrer Liegenschaft gewehrt habe, sei daraus ein Zweiparteienverfahren geworden. Da im Anlassfall auch vordergründig keine Geldleistung von einer Partei geleistet werde, komme der Auffangtatbestand des Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung. Weder seien die Art. 35 und Art. 36 LVG selbst gleichheitswidrig oder willkürlich, noch sei die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs in den angefochtenen Beschlüssen gleichheitswidrig oder willkürlich.
Selbst der Staatsgerichtshof habe die ständige Praxis der ordentlichen Gerichte und des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang bestätigt (StGH 2004/41). Er habe festgestellt, dass die Art. 35 und Art. 36 LVG zwar keine überzeugende gesetzgeberische Lösung darstellten, diese sich letztlich jedoch an sachlich vertretbaren Kriterien orientierten, nämlich dem Verursacher- und Verschuldensprinzip (Art. 35 Abs. 1 und 2 LVG), am Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 35 Abs. 3 LVG) und an einer Analogie zum Zivilprozess (Art. 35 Abs. 4 LVG), so dass die Kostenregelung des LVG an sich, wie auch die ständige Praxis der Gerichte, nicht gleichheitswidrig oder willkürlich und somit verfassungswidrig sei.
Auch die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 LVG für den Fall, dass ein Verfahren zwar nur auf Antrag einer Partei eingeleitet worden sei, sich eine andere Partei jedoch durch Einspruch, Beschwerde oder sonstiges Rechtsmittel beteiligt habe, sei vom Staatsgerichtshof nicht als willkürlich oder verfassungswidrig angesehen worden. Einerseits sei die ständige Praxis sehr wohl mit einer verfassungsmässigen Interpretation von Art. 35 Abs. 1 LVG in Einklang zu bringen. Andererseits wäre gerade eine andere Interpretation des Art. 35 Abs. 1 LVG willkürlich. Dann nämlich, wenn ein Antragsteller unabhängig von Ausgang des Verfahrens alle Kosten zu ersetzen hätte, selbst wenn er in einem von einer anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren obsiegen würde. Die Kostenentscheidungen des Obersten Gerichtshof in den angefochtenen Beschlüssen seien deshalb richtig.
5.2. In Bezug auf die Zurückweisung des unaufgefordert eingereichten Schriftsatzes ON 42 wird wie folgt vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin bekämpfe die Zurückweisung des unaufgefordert eingereichten Schriftsatzes ON 42 durch den OGH in seinen Beschlüssen ON 44 Ziff. 8, ON 46 Ziff. 10 und ON 48 Ziff. 11. Diese Zurückweisung sei zu recht erfolgt.
Der gegenständlichen Grundrechtsbeschwerde fehle in diesem Punkt die Beschwer. Der Schriftsatz ON 42 enthalte ausschliesslich Ausführungen zur Kostentragung. Wie oben dargelegt sei die Kostenentscheidung des OGH jedenfalls richtig und hätte eine Berücksichtung des unaufgefordert eingereichten Schriftsatzes ON 42 zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der OGH habe sich in seinen Kostenentscheidungen an seine gängige Praxis gehalten. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zurückweisung ihres unaufgefordert eingereichten Schriftsatzes ON 42 nicht beschwert gewesen.
Schliesslich sei der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verweis auf die Bestimmungen des LVG, insbesondere auf Art. 99 Abs. 1 LVG, verfehlt. Dabei handle es sich um die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorzubringen, sofern dies nicht zur Verschleppung geschehe. Der zurückgewiesene Schriftsatz ON 42 enthalte ausschliesslich Rechtsausführungen und keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel. Die Zurückweisung des unaufgefordert eingereichten Schriftsatzes ON 42 durch den OGH sei daher zu recht erfolgt.
5.3. In Bezug auf das Verfahren über den Erlag einer Sicherheitsleistung nach §§ 56 ff. ZPO wird wie folgt ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof liege richtig, wenn er feststelle, dass das Verfahren, in welchem über den Antrag auf Sicherheitsleistung entschieden werde, kein Rechtsfürsorgeverfahren in Grundbuchsachen sei. Der Oberste Gerichtshof stütze seine Entscheidung auf die §§ 56 ff. ZPO. Es sei rechtsdogmatisch nicht vertretbar, einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe.
Ein Verfahren über den Antrag auf Sicherheitsleistung sei eben kein Verfahren in Grundbuchsachen.
Diese Begründung sei weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Der Oberste Gerichtshof stütze seine ständige Rechtsansicht unter anderem auf folgende Entscheidungen: LES 2002/247, Beschluss vom 02.12.2004 zu 2 CG.2004.81-16 und vom 13.01.2005 zu 04 CG.2004.68-21, zu 08 CG.2004.94-2 sowie zu 10 AG 2004.65-27 oder vom 03.02.2005 zu 05 CG.2004.131-21.
Seine Rechtsansicht leite der Oberste Gerichtshof in grundrechtskonformer Art und Weise auf den zahlreichen Verweisungsnormen des RFVG und LVG auf die Bestimmungen der ZPO ab. Insbesondere Art. 43 Abs. 1 LVG verweise speziell für die Verwaltungsvertröstung (Sicherheitsleistung) auf die sinngemässe Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Daran möge auch Art. 43 Abs. 4 LVG nichts zu ändern, wonach in der Frage der Sicherheitsleistung die Beschwerde binnen 14 Tagen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Diese Bestimmung beziehe sich auf das klassische Verwaltungsverfahren und eröffne den legitimen Anspruch, die Entscheidung über die Frage der Sicherheitsleistung von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Im Verwaltungsrechtsweg entschieden im Unterscheid zum Zivilrechtsverfahren bis zum VGH in den Unterinstanzen nur weisungsgebundene Behörden. Im gegenständlichen Fall könne mit der Verweisungsnorm von Art. 43 Abs. 1 LVG und der sinngemässen Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung das Auslangen gefunden werden. Im gegenständlichen Fall hätten bereits zwei unabhängige Gerichtsinstanzen über die Frage der Sicherheitsleistung gleichlautend entscheiden. Die Interpretation des Obersten Gerichtshofs von "sinngemässer Anwendung" der entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung, nach der Entscheidung zweier unabhängiger Gerichtsinstanzen keinen weiteren Rechtszug zuzulassen, erfolge in ständiger Rechtsprechung und sei nicht gleichheitswidrig oder willkürlich. Insbesondere wenn, wie eingangs erwähnt, im Falle gefestigter Gerichtspraxis der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfalle.
Aufgrund dessen wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
6. Der Oberste Gerichtshof hat auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Beschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen, und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde werden drei gleichentags im Verfahren 02 NZ.2004.95 gefällte Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (ON 44, ON 46 und ON 48) angefochten, welche im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ergangen sind.
Die angefochtenen Beschlüsse sind sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Staatsgerichtshofgesetzes (zum Kriterium der Enderledigung vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht "insbesondere" die "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes/Willkürverbotes" geltend.
Der Staatsgerichtshof hat sich in diversen jüngeren Entscheidungen mit dem Verhältnis zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot befasst. Dabei hat der Staatsgerichtshof einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot insbesondere in der Rechtsanwendung betont (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw. 3.2]).
Das angeführte Willkürverbot ist nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein Auffanggrundrecht und ist deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw.3]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw.2.2]). Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 LV vorliegt.
3. Hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Staatsgerichtshof hat in der StGH-Entscheidung 1998/45 darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung, anders als das Willkürverbot, überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalles kann somit höchstens Willkür vorliegen (vgl. StGH 1998/45 in: LES 2000, 1 [5f.]; StGH 2005/2, Erw. 2.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich an keiner Stelle ihrer Beschwerde auf eine Ungleichbehandlung gegenüber einem konkreten Vergleichsfall, bzw. wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des gegenständlichen Verfahrens im Verhältnis zu Dritten rechtsungleich behandelt worden wäre. Damit fehlt es schon an einem konkreten Vergleichsfall, weshalb das Grundrecht der Rechtsgleichheit im vorliegenden Falle nicht betroffen ist.
4. Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob durch die angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs das subsidiär anwendbare Willkürverbot verletzt wurde.
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]).
Eine Verletzung des Willkürverbotes wird dabei nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst zunächst, dass im Rechtsfürsorgeverfahren in Bezug auf den Kostenersatz ungerechtfertigterweise die Bestimmungen der ZPO angewendet worden seien und nicht diejenigen des LVG.
4.2.1. Unstrittig ist im vorliegenden Falle, dass in Bezug auf die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 101 Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen zum SR das Rechtsfürsorgeverfahren zur Anwendung gelangt.
Das Gesetz vom 21.04.1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren enthält diverse Bestimmungen, die die Anwendbarkeit der Regeln anderer Gesetze auf das Rechtsfürsorgeverfahren vorsehen. Insbesondere verweist das Gesetz an verschiedener Stelle auf das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG).
Schon die Bezeichnung "Rechtsfürsorgeverfahren" macht deutlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen dazu dienen sollen, die Rechtsunterworfenen gewissermassen durch obrigkeitliche Fürsorge im Verfahren zu schützen. Wohl aufgrund dieser Erwägung finden sich im RFVG, wie erwähnt, an verschiedenster Stelle verweise auf das LVG, welches sich insbesondere durch Amtswegigkeit und den Untersuchungsgrundsatz kennzeichnet (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechte, in LPS Band 23, S. 267 ff.). Gemäss Art. 7 Abs. 1 RFVG wurde dieses auch zeitgleich mit dem LVG in Kraft gesetzt. Die ZPO ist demgegenüber vom Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz und Parteienmaxime) dominiert.
4.2.2. Art. 2 Abs. 1 RFVG sieht vor, dass die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks über das einfache Verwaltungsverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung finden, insofern und insoweit sich nicht aus den einzelnen Artikeln jenes Gesetzes, aus den bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus den nachfolgenden Artikeln nicht eine Abweichung ergibt.
Art. 4 Abs. 1 RFVG statuiert wie folgt: "Insoweit in Angelegenheiten und Verfahren ausser Streitsachen ein Rechtmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) nicht ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art. 89 ff.) des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzes oder gültigen Verordnungen aufgestellt sind."
Der Beschwerdeführerin ist daher beizupflichten, dass aufgrund der Anwendbarkeit des LVG auf das Rechtsfürsorgeverfahren in der gegenständlichen Angelegenheit und der zitierten Verweise mangels abweichender anderer Bestimmungen insbesondere auch die Kostenbestimmungen des LVG, die im zweiten Hauptstück, Art. 35 ff. geregelt sind, zur Anwendung gelangen. Art. 103 LVG lautet: "Auf das Beschwerdeverfahren finden ergänzend in erster Linie die Bestimmungen für das Verfahren vor erster Instanz (erster u. dritter Abschnitt) und sodann die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemässe Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen."
4.2.3. Der Oberste Gerichtshof vertritt diesbezüglich im angefochtenen Beschluss ON 44, Ziffer 18.2. die Auffassung, dass das Rechtsfürsorgeverfahren in Zivilsachen einem Zivilprozess, allenfalls einem zivilprozessrechtlichen Sonderverfahren (beispielsweise dem Rechtssicherungsverfahren) ungleich näher stehe als einem Verwaltungsverfahren. Soweit über Revisionsrekurse im Rechtsfürsorgeverfahren zu befinden sei, stütze der Oberste Gerichtshof seine Kostensprüche denn auch - unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 (oder auch Art. 4 Abs. 1) RFVG auf die einzelne Kostenbestimmung sowie Art. 103 - auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.
Der Oberste Gerichtshof stützt sich damit im Rahmen der Anwendbarkeit des Rechtsfürsorgeverfahrens in Zivilsachen - offenbar generell - bei Kostensprüchen auf die Bestimmungen der ZPO. Der vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Hinweis "auf Art. 2 Abs. 1 (oder auch Art. 4 Abs. 1) RFVG auf die einzelne Kostenbestimmung sowie Art. 103", erscheint dabei rein aus formalen Gründen zu erfolgen, mit dem Ziel, die Anwendung der Bestimmungen der ZPO zu rechtfertigen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Bestimmungen des LVG und den dabei allenfalls anwendbaren Verweisen ist jedenfalls aus der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Die fehlende Auseinandersetzung mit den Normen des LVG belegt der Oberste Gerichtshof indirekt mit folgender Aussage: "Schon dieses wenig transparente Gefüge von inhaltlich weitgehend unbestimmten Verweisungen veranschaulicht, dass die von der Antragsgegnerin herangezogenen Kostenbestimmungen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens keineswegs ohne weiteres und unmittelbar im Rechtsfürsorgeverfahren gelten".
4.2.4. Dem Obersten Gerichtshof ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Verweisnormen des RFVG und die Normierungen des LVG an Klarheit zu wünschen übrig lassen und daher auslegungsbedürftig sind. Der Staatsgerichtshof vertritt diesbezüglich jedoch die Auffassung, dass dies nicht dazu führen kann, dass die entsprechenden Gesetzesnormen quasi zugunsten der klareren Regelung in der ZPO keine Anwendung finden und in der Praxis generell die Kostenbestimmungen der ZPO herangezogen werden.
Unter Berücksichtigung der unstrittigen Anwendbarkeit des RFVG in der gegenständlichen Angelegenheit und des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 RFVG enthaltenen Verweises auf das LVG sind daher grundsätzlich auch die entsprechenden Kostenbestimmungen anzuwenden. Somit sind zur Beurteilung der Kostenfrage daher die Bestimmungen von Art. 35 ff des LVG heranzuziehen. Der Sinn der allenfalls interpretationsbedürftigen Regelung ist nach den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Auslegungsmethoden zu ermitteln, wobei es im Rahmen dieser Auslegung oder einer allenfalls erforderlichen Lückenfüllung durchaus vorkommen kann, dass bei Einzelfragen wiederum die Bestimmungen der ZPO analog oder ergänzend anwendbar sein können.
4.2.5. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten, dass, auch wenn die Art. 35 und 36 LVG aus heutiger Sicht nicht als überzeugende gesetzgeberische Lösung erscheinen, sich die Entscheidung doch an sachlich vertretbaren Kriterien, nämlich am Verursacherprinzip und Verschuldensprinzip (Art. 35 Abs. 1 und 2 LVG), am Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 35 Abs. 3 LVG) und an einer Analogie zum Zivilprozess (Art. 35 Abs. 4 LVG) orientiert, sodass die geltende Kostenersatzregelung des LVG insgesamt als eine jedenfalls nicht unhaltbare und somit auch nicht verfassungswidrige gesetzgeberische Lösung erscheint (siehe StGH 2004/41, E. 2.5).
4.2.6. Das unmittelbare Heranziehen der ZPO zur Entscheidung über die Frage der Kostentragung bzw. die Nichtanwendung der Kostenregelungen des LVG führt daher dazu, dass der Kostenspruch nicht auf der für die Kostenentscheidung anwendbaren gesetzlichen Grundlage beruht bzw. sich offenbar auf ein für die Rechtssache nicht unmittelbar anwendbares Gesetz stützt.
Das unmittelbare Heranziehen einer unanwendbaren gesetzlichen Grundlage für die Entscheidungsfindung erachtet der Staatsgerichtshof als sachlich unhaltbar und damit als willkürlich. Die diesbezügliche Beschwerde erweist sich daher als begründet.
4.2.7. Der Staatsgerichtshof erachtet es jedoch als angezeigt, in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der hier anwendbaren Bestimmung von Art. 35 Abs. 1 LVG auf die neueste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs hinzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Falle auf sämtliche angefochtenen Kostenentscheidungen Art. 35 Abs. 1 LVG zum Tragen komme: "In einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, Einleitung der Enteignung, Konzessionen usw., ist der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens, sowie der den anderen Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen." Aufgrund dessen seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Kosten auch des Antragsgegners bzw. der Beschwerdeführerin zu tragen.
Gemäss der Auffassung des Staatsgerichtshofs ist der Wortlaut der zitierten Bestimmung jedoch durch verfassungsmässige Interpretation zu reduzieren, da es zu Willkür führen könnte, wenn ein Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens alle Kosten zu ersetzen hätte, selbst wenn er in einem von der anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren obsiegen würde (siehe StGH 2004/41, Erw. 2.6.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist es erforderlich, Art. 35 Abs. 1 LVG die wörtliche Anwendung zu verweigern. Es würde rechtmissbräuchlichen Prozessführungen Tür und Tor öffnen, wenn sämtliche Verfahrenskosten, die der nicht-antragstellenden Partei im Rahmen von Rechtsmitteln entstehen würden, vom Antragsteller zu tragen wären, unabhängig davon, ob der Antragsteller oder der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren obsiegt. Die entsprechende Bestimmung ist daher verfassungskonform auszulegen, was gemäss der Auffassung des Staatsgerichtshofs dahingehend zu erfolgen hat, dass in einem Verfahren, das mit einem Zwei-Parteienverfahren vergleichbar ist, bei der Kostentragung die Frage des Obsiegen und Unterliegens der Parteien zu berücksichtigen ist. Insofern erachtet es der Staatsgerichtshof nicht als ausgeschlossen, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des LVG zu einem Ergebnis in Bezug auf die Kostentragung gelangt, das mit dem angefochtenen Kostenspruch vergleichbar ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin erachtet weiter die Zurückweisung des Schriftsatzes 02 NZ.2004.95 ON 42 im Rechtsfürsorgeverfahren durch den Obersten Gerichtshof ohne Begründung und ohne Prüfung der gesetzlichen Grundlagen als willkürlich. Aufgrund dessen sei der unaufgefordert eingereichte Schriftsatz zu ON 42, in welchem Ausführungen zur Kostenersatzfrage gemacht würden, verfahrensrechtlich zulässig.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 1 RFVG die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren gemäss Art. 89 ff. zur Anwendung gelangen.
Das LVG bestimmt unter dem Randtitel: "Neue Tatsachen und Beweismittel" wie folgt: "Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wurde."
Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführerin fehle in diesem Punkt die Beschwer. Der fragliche Schriftsatz ON 42 enthalte ausschliesslich Ausführungen zur Kostentragung. Der OGH habe sich in seiner Kostenentscheidung an seine gängige Praxis gehalten. Zudem beinhalte der zurückgewiesene Schriftsatz ON 42 ausschliesslich Rechtsausführungen und keinerlei neue Tatsachen und Beweismittel.
Der Staatsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf die Zulässigkeit des Schriftsatzes ON 42 aufgrund der Anwendbarkeit des Rechtsfürsorgeverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des LVG zu entscheiden ist. Der Oberste Gerichtshof hat, soweit ersichtlich, die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Schriftsätzen gemäss LVG nicht geprüft, sondern den Schriftsatz, wohl unter Anwendung der Bestimmungen der ZPO, ohne Kenntnisnahme des entsprechenden Inhalts von vornherein als unzulässig erklärt.
Die Nichtberücksichtigung des auf das gegenständliche Verfahren anwendbaren LVG in Bezug auf die Frage, ob ein Schriftsatz zulässig ist oder nicht bzw. das Ignorieren des Schriftsatzes, ohne dessen Zulässigkeit nach LVG zu prüfen, erweist sich damit als sachlich grob unrichtig bzw. willkürlich. Die Frage der Zulässigkeit dieses Schriftsatzes hätte aufgrund der Bestimmungen des Rechtsfürsorgeverfahrens und des darin enthaltenen Verweises auf das LVG nach den entsprechenden Bestimmungen beurteilt werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof wird daher die Zulässigkeit dieses Schriftsatzes unter Heranziehung der auf das Verfahren anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des LVG erneut zu prüfen haben.
4.4. Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs, auf das Verfahren, in welchem über den Antrag auf Sicherheitsleistung entschieden werde und somit auch auf die Kostenfrage als Akzessorium, sei die Zivilprozessordnung anzuwenden, sei grob unsachlich und qualifiziert unrichtig. Richtigerweise hätte auch hier gemäss dem Verweis des RFVG das LVG angewendet werden müssen.
4.4.1. Aus Art. 101 Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht ergibt sich, dass dort, wo in den einzelnen Bestimmungen über das Sachenrecht das Rechtsfürsorgeverfahren als anwendbar erklärt worden ist, im Rechtsmittelzug Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Die Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 2 RFVG bei gleichlautenden Entscheidungen wird damit im Falle der Anwendung des Rechtsfürsorgeverfahrens in Grundbuchsachen aufgehoben.
4.4.2. Gegenständlichenfalls stellt sich die Frage, ob auf Prozesskostensicherheiten und die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen eine Rechtsmittelbeschränkung gelten soll.
Der Oberste Gerichtshof vertritt im angefochtenen Beschluss die Auffassung, das Verfahren, in welchem über den Antrag auf Sicherheitsleistung entschieden werde, sei kein Rechtsfürsorgeverfahren in Grundbuchsachen. Es stütze sich auf § 56 ff. ZPO. Durch Art. 101 Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen SR sei das besondere Verfahren über die Sicherheitsleistung gemäss 56 ff. ZPO nicht abgeändert worden.
Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Auffassung, "Die Interpretation des Obersten Gerichtshofes von "sinngemässer Anwendung" der entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung, nach der Entscheidung zweier unabhängiger Gerichtsinstanzen keinen weiteren Rechtszug zuzulassen, erfolgte in ständiger Rechtsprechung und ist nicht gleichheitswidrig oder willkürlich."
4.4.3. Der Staatsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass die Normen des Rechtsfürsorgeverfahrens bzw. die Normen des LVG auf sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zur Anwendung gelangen und nicht gewissermassen nur auf die "Hauptfragen" des Verfahrens, während in Nebenfragen gemäss Auffassung des Obersten Gerichtshofs die ZPO anwendbar sein soll. Ist das Rechtsfürsorgeverfahren anwendbar, muss dies auch für die damit zusammenhängenden Fragen wie prozessuale Sicherheiten, Kosten etc. gelten.
Wenn in Bezug auf Kosten schon von einem "Akzessorium" gesprochen wird, ist umso mehr davon auszugehen, dass dieses den "prozessualen Regelungen der Hauptsache" folgt. Wenn über das gesamte Verfahren der Eintragung in Grundbuchsachen das RFVG bzw. aufgrund des Verweises auf das LVG dieses zur Anwendung kommt, muss dies für die Frage der Sicherheitsleistung daher ebenfalls gelten.
4.4.4. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage des zulässigen Instanzenzuges hinsichtlich Sicherheitsleistungen unmittelbar auf die ZPO gestützt und nicht auf der Grundlage des anwendbaren RFVG i.V.m. dem LVG entschieden. Das Heranziehen eines unanwendbaren Gesetzes bzw. eine direkte Anwendung der ZPO auf die Frage des zulässigen Instanzenzuges bei Fragen der Prozesskostensicherheit als Nebenfrage des Hauptverfahrens erachtet der Staatsgerichtshof als sachlich nicht vertretbar.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war daher spruchgemäss zu entscheiden.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 16. Mai 2006