StGH 2005/21
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. September 2005, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marock-Wachter als Ersatzrichterin sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: J H
vertreten durch
Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 02.03.2005 zu 04ES2004.51-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00, vom Staatsgerichtshof reduziert auf CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 02.03.2005, 04 ES 2004.51-34, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'028.70 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Mit Urteil vom 20.12.2004 (ON 18) legte das Landgericht dem Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last, er habe am 19.05.2004 in Ruggell dadurch, dass er mit seinem PW BMW 745, Kontrollschild FL xxxx, mehrmals gegen den knapp vor dem PW stehenden M B losfuhr, ihn zu einer Handlung, nämlich zum Abstützen auf der Motorhaube und seitlichen Wegtreten genötigt.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer deswegen wegen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 600.-- bestimmten Verfahrenskosten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit dem Maximalbetrag von CHF 1'000.-- bestimmt. Der Vollzug gemäss § 43 Abs. 1 StGB wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben.
2. Gegen den in der Schlussverhandlung vom 20.12.2004 verkündeten Schuldspruch meldete der Beschwerdeführer sogleich, die Staatsanwaltschaft am 21.12.2004 (volle) Berufung an.
Die Staatsanwaltschaft führte die Berufung aus den Gründen der formellen und materiellen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe aus, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu nach Beweiswiederholung und -ergänzung das Urteil dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäss § 269 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und tat-und schuldangemessen bestraft wird, in subeventu die Strafe schuld-und tatangemessen zu erhöhen.
Der Beschwerdeführer führte die Berufung wegen formeller Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe aus, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil nach Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne eines Freispruches auch vom Vergehen der Nötigung gemäss § 105 Abs. 1 StGB abzuändern, in eventu als nichtig aufzuheben, allenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in subeventu die ausgesprochene Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, in jedem Falle aber dem Land Liechtenstein die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.
3. Die Berufungsverhandlung vom 02.03.2005 wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt, da diesem die Ladung nicht zugestellt werden konnte.
4. Mit Urteil vom 02.03.2005 (ON 34) gab das Obergericht beiden Berufungen keine Folge.
Aus der Urteilsbegründung ist für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren einzig die Begründung des Obergerichts für die Zulässigkeit der Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers relevant. Das Obergericht führte hierzu Folgendes aus:
Da der Verteidiger in der Berufungsverhandlung den entsprechenden Einwand erhoben habe, sei noch festzuhalten, dass das Obergericht die Berufungsverhandlung durchführen und über die Berufungen erkennen könne, wenn dem Beschwerdeführer die Vorladung zur Berufungsverhandlung wie hier nicht habe zugestellt werden können. Werde nämlich der Beschwerdeführer wie hier durch einen Rechtsanwalt verteidigt, so genüge nach § 37 StPO die Zustellung der Vorladung an denselben, wenn wie hier das Obergericht das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nicht für notwendig gehalten und ausdrücklich angeordnet habe. Aus diesem Grunde sei denn auch in der Vorladung unter Bezugnahme auf § 228 Abs. 2 StPO mitgeteilt worden, dass im Falle des Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung oder Gegenausführung Vorgebrachten dem Gesetz gemäss erkannt werde. Ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung sei auch nicht erforderlich gewesen, da das Obergericht keine Beweiswiederholung oder ergänzung beschlossen habe.
5. Gegen dieses Obergerichtsurteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2005 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 LV) bzw. auf Verteidigung (Art. 33 LV) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Obergerichtsurteil gegen die durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und - entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein in analoger Anwendung von § 306 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilen.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
In Anbetracht des zu vernachlässigenden Aufwandes, der mit der persönlichen Ladung des Beschwerdeführers verbunden sei, in Gegenüberstellung zum damit zum Ausdruck gebrachten vollumfänglichen Einbezug des Beschwerdeführers in das gegen ihn anhängige Strafverfahren, erscheine die persönliche Ladung als Grundvoraussetzung der fairen und angemessenen Behandlung des Beschwerdeführers.
Die Ladung des Rechtsvertreters eines Angeklagten könne die persönliche Ladung des von einem Strafverfahren Betroffenen nicht ersetzen. Art. 6 Abs. 3 EMRK setze die persönliche Teilnahme auch im Rechtsmittelverfahren (Verweis auf Öhlinger, Verfassungsrecht2 [1995] S. 334) des Angeklagten geradezu voraus, ein Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten und ohne dessen Kenntnis sei nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar (Verweis auf Öhlinger, a.a.O., S. 333 f. sowie Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention2 [1999] RZ 473 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste nicht zuletzt die Selbstbehauptung des Einzelnen und werde als prozessuale Ausprägung der Gewährleistung menschlicher Würde betrachtet (Verweis auf Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 245). Auch aus diesem Grund könne eine Vertretung durch einen Strafverteidiger bzw. die Zustellung einer Vorladung ausschliesslich an denselben keinesfalls als ausreichend betrachtet werden; der Angeklagte selbst habe Anspruch darauf, nicht nur gehört, sondern auch entsprechend informiert und formell vorgeladen zu werden.
Das rechtliche Gehör bzw. Bedeutung und Umfang desselben hänge nicht zuletzt vom Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktionen ab. Daraus erkläre sich auch die unterschiedliche Behandlung von Zustellungen bzw. deren Wirkung im Zivil- und im Strafverfahren. Denn während im Zivilverfahren die Zustellung an den Rechtsvertreter tatsächlich ausreichend sei und eine Zustellung an z.B. einen Berufungswerber nicht persönlich zu erfolgen habe (Verweis auf § 446 ZPO sowie OGH 30.04.1985 zu 7 C 68/83 in LES 1986, 73), so genüge die Zustellung an den Rechtsvertreter im Strafverfahren keinesfalls.
Die Behandlung und Beurteilung strafrechtlicher Vorwürfe sowie eine allfällige Verurteilung würden wesentlich tiefgreifendere Eingriffe in die Persönlichkeit sowie die Rechtsstellung eines Rechtsunterworfenen darstellen, als dies im Zivilverfahren überhaupt der Fall sein könne. Aus diesem Grund erkläre sich, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren wesentlich höher zu werten und strikter zu handhaben sei als im Zivilverfahren.
Nicht zuletzt sei anzumerken, dass dem Angeklagten gemäss § 200 StPO - aufgrund von § 233 StPO auch auf die Berufungsverhandlung anwendbar - die Schlussrede gebühre. Dabei handle es sich um ein höchstpersönliches Recht des Angeklagten, welches diesem ungeachtet der Bestellung eines Verteidigers, ja sogar zusätzlich zum Schlussvortrag seines Verteidigers zustehe. Auch darin zeige sich eine Besonderheit des Strafverfahrens. Der Angeklagte solle nochmals die Gelegenheit haben, sich umfassend zu äussern und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Allein aus diesem Grund sei eine Vorladung des Angeklagten jedenfalls - und unabhängig davon, ob das Gericht diese für nötig befinde oder nicht - vorzunehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Übrigen formeller Natur. Werde rechtliches Gehör nicht gewährt, so führe dies in jedem Fall zur Aufhebung einer unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Entscheidung, gleichgültig, ob die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung des rechtlichen Gehörs Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe oder nicht (Verweis auf LES 2002, 324 vom 07.03.2002; Müller, Grundrechte in der Schweiz [1999] 516).
Das Obergericht verkenne offenbar nicht nur die Bedeutung des Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern auch generell die Rechtslage:
Im angefochtenen Obergerichtsurteil werde ausgeführt, nach § 37 StPO genüge die Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt, wenn der Beschuldigte durch einen solchen verteidigt sei und wenn das Obergericht das persönliche Erscheinen des Beschuldigten nicht für notwendig gehalten und ausdrücklich angeordnet habe. Aus diesem Grunde sei denn auch in der Vorladung unter Bezugnahme auf § 228 StPO mitgeteilt worden, dass im Falle des Ausbleibens des Angeklagten unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung oder Gegenausführung Vorgebrachten dem Gesetz gemäss erkannt werde. Ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung sei auch nicht erforderlich gewesen, da das Obergericht keine Beweiswiederholung oder -ergänzung beschlossen bzw. vorgenommen habe.
§ 37 StPO normiere jedoch klar, dass die Vorladung zur Schlussverhandlung dem Beschuldigten selbst zugestellt werden müsse. Ebenso ergebe sich aus § 228 StPO ohne weiteres, dass die Vorladung zur öffentlichen Verhandlung über eine Berufung dem Berufungswerber zuzustellen sei. Gemäss § 228 Abs. 5 StPO sei an den Verteidiger ebenfalls eine Vorladung zu richten, sofern ein Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht worden sei. Im Übrigen verweise § 233 StPO für das Verfahren vor dem Obergericht auf die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, somit auch über die Bestimmungen des VI. Hauptstückes (Verweis auf §§ 35 ff. StPO).
Somit sei klar normiert, dass die Voraussetzung der persönlichen Zustellung der Vorladung zur Verhandlung auch für eine allfällige öffentliche Verhandlung über eine Berufung gelte.
Zwar ergebe sich aus § 228 Abs. 2 stop, dass im Falle des Ausbleibens in Abwesenheit verhandelt und erkannt werden könne, das "Ausbleiben" habe jedoch eine Vorladung zur Vorbedingung.
Denn werde der Angeklagte vorgeladen, so sei ihm bekannt und bewusst, dass über die Tatfrage und seine Schuld neuerlich verhandelt und abgesprochen werde und ihm somit neuerlich die Gelegenheit geboten werde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Bleibe der Angeklagte trotz erfolgter Ladung aus, so sei dies seine freie Entscheidung, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht persönlich wahrnehmen zu wollen und auf eine persönliche Teilnahme zu verzichten (Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention2 [1999] RZ 473).
Erhalte der Angeklagte jedoch erst gar keine Vorladung, so könne er auch nicht von der Verhandlung ausbleiben mangels Information, dass eine solche überhaupt stattfinde.
Insgesamt ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen klar und unzweideutig, dass ein Angeklagter bzw. Beschuldigter - auch wenn ein Rechtsvertreter bzw. Verteidiger bestellt sei - persönlich vorzuladen sei. Umso mehr gelte dies für Sinn und Zweck der genannten Normen - welcher jedoch vom Gericht in der angefochtenen Entscheidung völlig verkannt werde.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ein höchstpersönliches Recht eines Angeklagten und beinhalte den Anspruch, persönlich geladen zu werden. Es könne nicht argumentiert werden, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, da das Gericht die Anhörung des Angeklagten bzw. dessen Teilnahme nicht für erforderlich gehalten habe. Ein Angeklagter sei nicht nur dann zu laden, wenn das Gericht ihn zu sehen bzw. zu hören wünsche, der Angeklagte habe vielmehr in jedem Fall geladen zu werden und habe ihm eine Teilnahme - sofern das Gericht seine Anwesenheit nicht für nötig halte - freigestellt zu werden.
Festgehalten werden solle im Übrigen, dass auch die - vergleichsweise heranziehbare - Rechtslage in Österreich nicht so interpretiert werden könne, dass eine Ladung des Beschuldigten nicht zu erfolgen habe. Gemäss § 79 öStPO habe auch nach österreichischem Recht die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz dem Beschuldigten selbst zugestellt zu werden. Dies gelte auch für Berufungsverhandlungen (Verweis auf § 471 Abs. 1 StPO). In jedem Fall, auch wenn somit ein Vertreter bestellt sei, sei der "Angeklagte stets vorzuladen" (Verweis auf §§ 294, 296 Abs. 3 öStPO), wenn dies in der Berufung beantragt werde oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten sei.
Es liege somit keinesfalls im Ermessen des entscheidenden Gerichts, ob der Angeklagte vorzuladen sei oder nicht, wie das Obergericht dies vermeine, es sei vielmehr Angelegenheit des Angeklagten zu entscheiden, ob er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen wolle oder aber darauf verzichte (Verweis auf Müller, Grundrechte in der Schweiz [1999] 517 f).
Nach österreichischer Rechtslage sei der Angeklagte jedenfalls vorzuladen, wenn er dies in der Berufung beantrage. Mangels entsprechender Bestimmung in der liechtensteinischen Strafprozessordnung finde sich keine "Verpflichtung" des Angeklagten, seine Vorladung zu "beantragen"; dass der Angeklagte vorzuladen sei, ergebe sich vielmehr klar und eindeutig aus dem Wortlaut der bereits zitierten Bestimmungen.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer am 25.02.2005 einen Antrag auf Verlegung der Tagsatzung gestellt, da er zum anberaumten Datum im Ausland geweilt habe. Darin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, an der Tagsatzung "persönlich teilnehmen" zu wollen. Zweifelsohne liege somit ein Antrag vor, welcher österreichische Strafgerichte verpflichten würde, den Beschwerdeführer persönlich vorzuladen. Umso mehr müsse eine entsprechende Verpflichtung für Liechtenstein gelten, wo aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht geschlossen werden könne, dass eine Vorladung unterbleiben könne, sofern dies nicht explizit beantragt werde.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof ein spezifisches Grundrecht im gegenständlichen Fall nicht als verletzt erachte, werde - entsprechend dessen Funktion als "Auffanggrundrecht" (Verweis auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 221) - subsidiär die Verletzung des Willkürverbotes gerügt.
Nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei, wenn die rechtliche Beurteilung der entscheidenden Behörde nicht nur falsch sondern geradezu abwegig sei (Verweis auf StGH 1995/28 LES 1998, 6 [11]). Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn einer behördlichen Entscheidung der unzweifelhafte Sinn, welcher sich aus Wortlaut und Absicht einer Vorschrift ergibt, entgegenstehe (Verweis auf StGH 1984/18 LES 1987, 33).
Wie bereits ausgeführt worden sei, ergebe sich aus den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen klar und eindeutig, dass der Angeklagte eines Strafverfahrens persönlich zur Verhandlung vorzuladen sei. Die Frage, ob der Angeklagte neuerlich anzuhören sei, ob dies allenfalls Einfluss auf die Entscheidung haben könne bzw. generell ob die Anwesenheit des Angeklagten vom Gericht für erforderlich erachtet werde, sei völlig unerheblich. Denn gemäss klarem Wortlaut, sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, welche auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs, welches auch ein blosses Recht auf Information beinhalte, Bedacht nehme, sei eine Ladung schlicht vorgeschrieben. Die Interpretation, welche das Obergericht im hier angefochtenen Urteils vornehme, wonach die Ladung habe unterbleiben können, da der Angeklagte nicht neuerlich zu hören gewesen sei und überhaupt eine Beweiswiederholung unterblieben sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei auch in sich weder schlüssig noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar.
6. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schreiben vom 20. April 2005 eine Gegenäusserung, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Aus dem gegenständlichen Gerichtsakt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse in Mauren, ..., gemäss Verfügung des Vorsitzenden vom 28.01.2005 (ON 29) ordnungsgemäss zu der auf den 02.03.2005 anberaumten Berufungsverhandlung geladen worden sei. Die Annahme der Briefsendung an der genannten Adresse sei zwischen dem 03.02. und 11.02.2005 (Rückseite Couvert) durch eine unbekannte Person verweigert worden (Kleber auf Briefumschlag bei ON 30).
Aus dem Gerichtsakt ergebe sich ferner, dass die Empfangsbestätigung für eine weitere Sendung des Landgerichts (Schreiben vom 07.03.2005, ON 35) an die erwähnte Adresse in Mauren von einer offensichtlich dort wohnhaften Person vorerst unterschrieben worden sei, welche auch den Vermerk "befindet sich im Ausland" anbrachte, dass anschliessend jedoch die Annahme des Briefes verweigert worden sei (Briefumschlag bei ON 35).
Die allfällige Abklärung der Frage beim Postamt Mauren, welche Person mit welcher Begründung die Annahme dieser beiden Briefsendungen verweigert habe, werde dem Staatsgerichtshof anheim gestellt.
Gemäss der beim Staatsgerichtshof eingebrachten Individualbeschwerde vom 04.04.2005 zu StGH 2005/21 mache der Beschwerdeführer neuerlich unter der bisher angegebenen Adresse die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots (durch das Obergericht!) sei nicht nachvollziehbar. Es werde angeregt, den Gerichtsakt beizuziehen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 02.03.2005 zu 04 ES 2004.51-35 ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 2004/32 (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 LV) bzw. auf Verteidigung (Art. 33 LV) geltend.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet das rechtliche Gehör primär aus Art. 31 Abs. 1 1. Satz LV bzw. für das Strafverfahren aus dem Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 LV ab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien (siehe StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152]). Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, welche mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 Erw. 4.1] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S. 284).
Offensichtlich ist auch der Anspruch des Beschuldigten bzw. Angeklagten auf ordentliche Zustellung der für seine Verteidigung wesentlichen Gerichtsdokumente vom sachlichen Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf faires Verfahren umfasst.
2.2. Der Gesetzgeber hat diesen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs für die hier relevante Ladung zur Berufungsverhandlung im Strafverfahren in der Strafprozessordnung klar geregelt. Entgegen den Ausführungen des Obergerichts hat die Zustellung für die Berufungsverhandlung in Strafsachen auch an den Angeklagten persönlich zu erfolgen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 228 Abs. 1 StPO, wo von der Vorladung des Berufungswerbers und des Berufungsgegners die Rede ist, als auch aus Abs. 5 dieser Bestimmung, wonach dann, wenn ein Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht wurde, dieser ebenfalls zu laden ist. Das Obergericht geht auf diese explizite Regelung der Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung an den Angeklagten nicht ein. Das Obergericht beruft sich nur auf § 228 Abs. 2 StPO, wo festgehalten wird, dass die Berufungsverhandlung auch bei Ausbleiben des Angeklagten oder des Anklägers durchgeführt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass der Angeklagte zunächst einmal nach § 228 Abs. 1 StPO geladen werden muss. Auch beruft sich das Obergericht zu Unrecht auf den die Zustellung im erstinstanzlichen Verfahren regelnden § 37 StPO, denn nach dessen Abs. 1 ist die Vorladung zur Schlussverhandlung dem Beschuldigten selbst zuzustellen. Nur die Zustellung der Vorladung an den Privatankläger und den Privatbeteiligten kann nach Abs. 2 entweder an die Partei selbst oder an ihren bestellten Vertreter erfolgen.
2.3. Aufgrund dieser klaren Gesetzeslage ist es -Rechtsmissbrauch vorbehalten unerheblich, dass der Beschwerdeführer über seinen Anwalt offenbar vom Datum der Berufungsverhandlung Kenntnis erlangt hatte, was sich daraus ergibt, dass er durch diesen einen Vertagungsantrag stellen liess. Wenn aber der Gesetzgeber die Zustellung an den Anwalt (und die insoweit indirekte Kenntnis des Angeklagten von der Ladung) als genügend erachtet hätte, hätte er eine Regelung analog derjenigen für den Privatankläger und den Privatbeteiligten gemäss dem schon erwähnten § 37 Abs. 2 StPO vorsehen können, wo ausdrücklich von der Zustellung "entweder an die Partei selbst oder an ihren bestellten Vertreter" die Rede ist. Dies hat der Gesetzgeber nicht getan. Vielmehr sehen, wie erwähnt, sowohl § 37 Abs. 1 StPO für die Schlussverhandlung als auch § 228 StPO für die Berufungsverhandlung die gesonderte Ladung des Angeklagten vor.
2.4. Somit verletzt das Vorgehen des Obergerichts im Beschwerdefall die das Grundrecht auf rechtliches Gehör konkretisierende gesetzliche Zustellungsregelung in § 228 Abs. 1 und Abs. 5 StPO.
2.5. Hieran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft im Ergebnis vorbringt, dass eine Zustellung der Ladung des Beschwerdeführers zur Berufungsverhandlung von diesem oder einem Mitbewohner in missbräuchlicher Weise vereitelt worden sei. Denn nachdem das Obergericht selbst von der Nichtzustellung der Ladung ausgeht, kann es nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes sein, hierzu ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und entsprechende Beweise aufzunehmen.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen zu werden braucht.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (LGBl. 1998/9) ein Streitwert von CHF 20'000.00 bei Strafverfahren betreffend Verbrechen, von CHF 5'000.00 bei solchen betreffend Vergehen und von CHF 1'000.00 bei solchen betreffend Übertretungen anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war entsprechend auf CHF 5'000.00 zu reduzieren, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nötigung ein Vergehen darstellt. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer herangezogenen Honorarrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für den Staatsgerichtshof nicht verbindlich (vgl. StGH 1996/5, LES 1997, 141 [148 Erw. 3]). Entsprechend ergibt sich ein Entlöhnungsanspruch für die Verfassungsbeschwerde einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 958.70; zusätzlich ist die Eingabegebühr von CHF 70.00 zurückzuerstatten, was den im Kostenspruch angeführten Gesamtbetrag von CHF 1'028.70 ergibt.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 28. September 2005