StGH 2005/15
Art 36 Fischereigesetz nennt zentrale Tatbestände, die mit Geldstrafe geahndet werden. Weitere Tatbestände sind nur mit Geldstrafe bedroht, soweit dem Gesetz oder der darauf beruhenden Verordnung mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, dass ein Verbot missachtet wurde. Art 36 Fischereigesetz ist demnach bei Beachtung der Gesetzessystematik hinreichend bestimmt und klar, so dass er ohne Verstoss gegen Art 33 Abs 2 LV ausgelegt und angewendet werden kann. Die Normadressaten werden durch die Gesetzgebung in die Lage versetzt, ihr Verhalten an der gesetzlichen Regelung auszurichten und die Folgen gesetzwidrigen Verhaltens abschätzen zu können.
Art 36 Fischereigesetz nennt zentrale Tatbestände, die mit Geldstrafe geahndet werden. Weitere Tatbestände sind nur mit Geldstrafe bedroht, soweit dem Gesetz oder der darauf beruhenden Verordnung mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, dass ein Verbot missachtet wurde. Art 36 Fischereigesetz ist demnach bei Beachtung der Gesetzessystematik hinreichend bestimmt und klar, so dass er ohne Verstoss gegen Art 33 Abs 2 LV ausgelegt und angewendet werden kann. Die Normadressaten werden durch die Gesetzgebung in die Lage versetzt, ihr Verhalten an der gesetzlichen Regelung auszurichten und die Folgen gesetzwidrigen Verhaltens abschätzen zu können.
Die "Verwaltungsübertretung" nach Art 21 WaffG ist auch nicht ansatzweise konkretisiert. Verboten ist nach Art 21 WaffG, was nicht nach Art 20 zu bestrafen ist. Art 20 WaffG deckt aber die auf Grund des Gesetzeswortlautes in Frage kommenden Delikte weitgehend ab. Die Höhe der Strafe "bis zu 5000 Franken" zeigt, dass es nicht allein um reine Ordnungswidrigkeiten gehen kann. Für die Gesetzesadressaten ist auch unter Beizug der weiteren gesetzlichen Bestimmungen nicht mit der von Art 33 Abs 2 LV geforderten Klarheit erkennbar, welche Tatbestände eine "Verwaltungsübertretung" nach Art 21 WaffG darstellen. Art 21 WaffG verletzt daher den in der Verfassung verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege".
1. Der VGH hat in seiner Sitzung vom 09.03.2005 beschlossen, das Verfahren in der VGH-Sache 2005/6 zu unterbrechen und den gegenständlichen Normenkontrollantrag nach Art 18 Abs 1 lit b StGHG an den StGH zu stellen.
2. Dem Verfahren liegen im Wesentlichen die folgenden Tatsachen zu Grunde:
Beim VGH ist das Beschwerdeverfahren VGH 2005/6 des Bf WH anhängig. In diesem Fall kann nach der Sachverhaltsschilderung des VGH davon ausgegangen werden, dass WH am 19.08.2004 im Binnenkanal in Ruggell einen Fisch (eine Äsche) mit einer Harpune erlegte. Das daraufhin beim Land- als Jugendgericht eingeleitete Strafverfahren wegen Tierquälerei nach § 222 StGB und Übertretung des Tierschutzgesetzes (mutwilliges Töten eines Tieres) wurde gestützt auf § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) eingestellt. Jedoch wurde der Bf mit Verwaltungsstrafbot der Regierung vom 12.01.2005 zu einer Geldbusse von insgesamt CHF 150.00 verurteilt, dies:
einerseits wegen der Verwendung eines unzulässigen Fanggerätes (nämlich einer Harpune anstelle einer Angelrute)
und andererseits wegen Erwerbes, Besitzes und Führens einer Waffe (nämlich einer Harpune) durch einen Jugendlichen unter 18 Jahren.
In der Folge zitiert der VGH Art 36 des Fischereigesetzes und Art 21 des Waffengesetzes und argumentiert dann, beide zitierten Strafbestimmungen seien zu allgemein formuliert und genügten dem Legalitätsprinzip einer Strafnorm nicht (nulla poena sine lege stricta). Sie seien damit verfassungswidrig und vom StGH aufzuheben.
Aus diesem Grund habe der VGH in seiner Sitzung vom 09.03.2005 das Verfahren VGH 2005/6 unterbrochen und beschlossen, einen Normenkontrollantrag iS von Art 18 Abs 1 lit b StGHG an den StGH zu stellen.
3. Mit Eingabe vom 20./26.04.2005 hat die Regierung zum Antrag des VGH ihre Stellungnahme eingereicht.
Sie stellt zusammenfassend fest, die monierte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Art 36 Fischereigesetz und Art 21 Waffengesetz sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
...
1. Nach Art 18 Abs 1 lit b StGHG entscheidet der StGH über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den StGH entschieden hat.
Nach stRsp des StGH (StGH 1997/28, LES 1999, 148 [152 E 1] mit Verweis auf StGH 1986/7, LES 1987, 141 [143 E 1]; weiter StGH 2002/8, E 1]) und gemäss herrschender Lehre (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, Vaduz 1999, 179) ist der VGH ein Gericht iS des Art 18 Abs 1 lit b StGHG. Der VGH ist deshalb antragsberechtigt wie die Zivil- und Strafgerichte. Auf den Antrag, Art 36 Fischereigesetz und Art 21 Waffengesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, ist daher einzutreten.
2. Der VGH geht davon aus, dass Art 36 Fischereigesetz und Art 21 Waffengesetz verfassungswidrig sind.
Art 36 Fischereigesetz lautet:
"Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt, insbesondere
wer die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen missachtet,
wer ohne Bewilligung landesfremde Arten, Rassen, Varietäten von Fischen oder Krebsen einführt oder einsetzt,
wer beim Fischfang die Ausweise nicht mit sich trägt, wer seine Pflicht zur Meldung der Fangergebnisse nicht erfüllt,
wird, soweit auf die Tat nicht eine Bestimmung des Strafgesetzbuches anwendbar ist, von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft."
Art 21 Waffengesetz trägt die Marginalie "b) Regierung"
und hat folgenden Wortlaut:
"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Franken zu bestrafen, wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, sofern das Verhalten nicht nach Art 20 zu bestrafen ist."
Nach Auffassung des VGH sind beide zitierten Strafbestimmungen zu allgemein formuliert und genügen deshalb dem Legalitätsprinzip einer Strafnorm nicht. Nach Meinung des VGH sind sie deshalb verfassungswidrig.
Zum besseren Verständnis der Gesetzessystematik und der Funktion des Art 21 Waffengesetz dient Art 20 Waffengesetz, auf den Art 21 Waffengesetz Bezug nimmt.
Art 20 Waffengesetz ist mit "a) Landgericht" überschrieben und bestimmt:
"1. Ein Vergehen begeht und ist vom LG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen zu bestrafen, wer
a). verbotene Waffen und Munition oder neuartige Waffen und Munition, die gemäss Art 8 als verboten bezeichnet wurden, herstellt, einführt, veräussert, überlässt, besitzt oder führt;
b). Schusswaffen ohne gültigen Waffenschein führt;
c). Waffen oder Munition erwirbt oder besitzt, obwohl ihm dies gemäss Art 9 untersagt ist;
d). Waffen oder Munition gewerbsmässig verkauft, ohne das erforderliche Waffenhändlerpatent zu besitzen;
e). Faustfeuerwaffen ohne vorherige Abgabe eines gültigen Waffenerwerbscheines verkauft, veräussert, überlässt oder erwirbt.
2. Der gleichen Bestrafung unterliegt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strenger Strafe bedroht ist, wer zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in diesem Gesetz vorgesehene Urkunde einem anderen überlässt, sich eine solche für einen anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder hievon Gebrauch macht oder eine solche Urkunde erschleicht.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzes und seiner Nebengesetze."
3. Der VGH geht von einer Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege stricta" aus. Nach Art 33 Abs 2 LV dürfen Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden. Gemäss Art 7 EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Art 7 EMRK bringt über das in Art 33 Abs 2 LV verankerte Grundrecht hinaus keinen Schutz (StGH 1987/23, LES 1988, 138 f, E 3.2). Das strafrechtliche Legalitätsprinzip ist sodann in § 1 StGB verankert. Hiernach darf eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach der stRsp des StGH soll der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, die nicht unter einen expliziten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 1998/61, LES 2001, 116, 121). Der StGH geht in stRsp davon aus, dass das strafrechtliche Legalitätsprinzip auch das Verwaltungsstrafrecht umfasst (StGH 2001/49, LES 2005, 20, 22 E 2). Dies ergibt sich auch aus Art 139 Abs 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), der betreffend das Verwaltungsstrafrecht auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verweist.
a). Das strafrechtliche Legalitätsprinzip, das ein Grundrecht darstellt, beinhaltet den Grundsatz, dass nur eine Tat eine Strafbarkeit begründen kann, die in allen Tatbestandselementen einem ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Delikt entspricht. Sodann verbietet es die Vermehrung der Straftatbestände im Wege der Analogie. Was die formellgesetzliche Grundlage betrifft, sind je nach der Schwere der Strafe unterschiedliche Anforderungen an die Klarheit zu stellen. So ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Strafe, die einen Freiheitsentzug nach sich zieht, einer klaren formellgesetzlichen Grundlage bedarf. Andere Straftaten können im Rahmen von Gesetz und Verfassung auf Verordnungsstufe geregelt werden. Freilich muss die Regelung in der Verordnung sich inhaltlich zu Recht auf ein formelles Gesetz stützen lassen und selbst die Merkmale des strafbaren Verhaltens und die Folgen für jedermann klar erkennen lassen. Diese Praxis des StGH entspricht im Wesentlichen derjenigen des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 112 I a 112 f mit Hinweisen auf diesbezügliches Schrifttum).
Der Grundsatz "nulla poena sine lege" darf, was die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung betrifft, nicht in einem methodisch verabsolutierten Sinn so verstanden werden, dass jede Auslegung überflüssig gemacht werden müsste oder könnte. Der Gesetzgeber ist nicht in der Lage, auf die Verwendung allgemeiner Begriffe völlig zu verzichten. Ohne die Verwendung solcher allgemeinen Begriffe könnte er der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Verhältnisse nicht Herr werden. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn zur Umschreibung eines Tatbestandes auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet werden. Freilich ist auch nicht auszuschliessen, dass die unpräzise Umschreibung eines Straftatbestandes gegen das in Art 33 Abs 2 LV enthaltene Teilgrundrecht "nulla poena sine lege stricta" verstösst (StGH 1999/36, LES 2003, 9, 13 E 3.1). Der StGH folgt hinsichtlich dem Bestimmtheitserfordernis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts dem Grundsatz, wonach eine strafrechtliche Regel so bestimmt formuliert sein muss, dass die Normadressaten ihr Verhalten nach der Regel ausrichten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (StGH 2001/49, LES 2005, 20, 22 E 2.1 in fine mit Verweis auf BGE 109 I a 283). Den Kern seiner bisherigen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Strafrecht fasste der StGH in seinem U vom 24. Juni 2002 wie folgt zusammen: Es sei davon auszugehen, "dass sich das strafrechtliche Legalitätsprinzip in der Praxis nicht konsequent verwirklichen lässt, da es in einem unauflöslichen Spannungsverhältnis zum Schuldstrafrecht steht. Da der Strafrichter der individuellen Schuld des Täters Rechnung tragen soll, muss ihm zwangsläufig ein grosser Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere bei der Strafzumessung, gewährt werden. Indessen vertritt der StGH in steter Rsp die Auffassung, dass der Grundsatz "nulla poena sine lege" dort vollumfänglich zum Tragen kommen muss, wo es um die Frage geht, ob die angeklagte Tat überhaupt unter einen gesetzlichen Straftatbestand fällt oder nicht." (StGH 2001/49, LES 2005, 20, 22 E 2.1 mit Hinweis auf StGH 1991/15, LES 1991, 77, 78, E 3).
b). Der VGH geht davon aus, dass Art 36 Fischereigesetz und Art 21 Waffengesetz nicht die geforderte hinreichende Bestimmtheit aufweisen und deshalb als verfassungswidrig aufzuheben sind. Im Folgenden wird zunächst Art 36 Fischereigesetz rechtlich beurteilt. Im Anschluss daran wird zu den Rügen betreffend Art 21 Waffengesetz Stellung genommen.
aa). Der VGH argumentiert, dass Art 36 Fischereigesetz die Straftatbestände nicht nennt und deshalb den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. Art 36 Fischereigesetz leitet den X. Abschnitt des Fischereigesetzes ein, der mit "Strafen und Massnahmen" überschrieben ist. Art 36 Fischereigesetz trägt die Marginalie "Widerhandlungen" und beinhaltet eine Aufzählung von Widerhandlungen, die mit einer Geldstrafe belegt sind, erklärt die Regierung für zuständig zur Bestrafung und verweist ansonsten auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen. Wie der StGH erkannte, verstösst eine solche Regelung grundsätzlich nicht per se gegen die Verfassung. Wesentlich ist, ob aus der gesetzlichen Ordnung hinreichend klar hervorgeht, was verboten ist und mit welchen Folgen bei Widerhandlungen zu rechnen ist.
Das ist im vorliegenden Fall noch zu bejahen. Zumindest lässt sich das Gesetz verfassungskonform auslegen. In Art 36 Fischereigesetz sind zentrale Tatbestände, die mit Geldstrafe geahndet werden, genannt. Die beispielhafte Aufzählung lässt es freilich nicht zu, im Wege der Analogie weitere Tatbestände zu entwickeln, welche die Gesetzgebung nicht nennt. Weitere Tatbestände als die in Art 36 Fischereigesetz vorgesehenen sind nur mit Geldstrafe bedroht, soweit dem Gesetz oder der darauf beruhenden Verordnung mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, dass ein Verbot missachtet wurde (Beispiele wären der Krebsfang ohne Bewilligung [Art 8 Fischereigesetz]; Fischfang mit anderen Geräten als mit der Angelrute [Art 10 Abs 1 Satz 1 vorbehältlich Art 10 Abs 1 Satz 2 Fischereigesetz], die Beschädigung von Laichplätzen [Art 12 Abs 4 Fischereigesetz]; die Verwendung als Köder: von lebenden Fischen; toten Fischen, für die eine Schonzeit oder ein Schonmass besteht; Fischeiern jeglicher Herkunft; Goldangel; mehr als drei Seitenschnüren (Springer) [Art 1 Abs 2 Verordnung über die Ausübung der Fischerei und den Schutz der Fische]). Art 36 Fischereigesetz bildet eine unmittelbare Grundlage für die Ahndung nur der in diesem Art genannten Tatbestände. In diese Richtung zielt auch die Stellungnahme der Regierung zum Vorwurf, Art 36 sei zu unbestimmt, wenn sie vorbringt, in der Auflistung würden auch Tatbestände aufgezählt, deren Strafbarkeit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen der Fischereigesetzgebung ableiten lasse. Missverständlich ist hier allerdings die an anderer Stelle gemachte Aussage, Art 36 Fischereigesetz sei eine reine Zuständigkeitsregelung.
Nach vorstehenden Erwägungen ist Art 36 Fischereigesetz bei Beachtung der Gesetzessystematik hinreichend bestimmt und klar, so dass er ohne Verstoss gegen Art 33 Abs 2 LV ausgelegt und angewendet werden kann. Die Normadressaten werden durch die Gesetzgebung in die Lage versetzt, ihr Verhalten an der gesetzlichen Regelung auszurichten und die Folgen gesetzwidrigen Verhaltens abschätzen zu können. Dem Antrag des VGH, Art 36 Fischereigesetz aufzuheben, ist demnach keine Folge zu leisten.
bb). Zu einem anderen Ergebnis gelangt der StGH im Hinblick auf Art 21 Waffengesetz, wobei er nicht zu beurteilen hat, ob diese Bestimmung von der Regierung im Anlassfall zu Recht als einschlägig betrachtet wurde. Der Gesetzgeber bedient sich mit Art 21 Waffengesetz bei erstem Hinsehen einer ähnlichen Gesetzestechnik wie beim Fischereigesetz. Indessen ist hier zu beachten, dass es sich um eine sehr allgemeine Formulierung handelt, die auch unter Beizug der weiteren gesetzlichen Bestimmungen nicht im geforderten Mass an Klarheit gewinnt. Verboten ist nach Art 21 Waffengesetz, was nicht nach Art 20 zu bestrafen ist. Der Normadressat hat es hier schwer, herauszufinden, was die Folgen seines Tuns sein werden. Der Gesetzgeber spricht von "Verwaltungsübertretung". Art 21 Waffengesetz kommt so nach seinem Wortlaut die Funktion einer Art "Auffangtatbestand" zu. Die genannte "Verwaltungsübertretung" ist im Art 21 Waffengesetz auch nicht ansatzweise konkretisiert. Die Höhe der Strafe "bis zu 5000 Franken" zeigt, dass es nicht allein um reine Ordnungswidrigkeiten gehen kann. Die Strafe greift, falls nicht die in Art 20 Waffengesetz umschriebenen Tatbestände vorliegen. Art 20 Waffengesetz deckt aber die auf Grund des Gesetzeswortlautes in Frage kommenden Delikte weitgehend ab. Was nach Art 21 Waffengesetz als Übertretung strafbar sein soll, ist nicht leicht zu erkennen. Das Gesetz macht demnach nicht hinreichend klar deutlich, welche Straftatbestände in Frage kommen. Es ist daher mit dem VGH davon auszugehen, dass Art 21 Waffengesetz den in der Verfassung verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt und deshalb aufzuheben ist. Was die Regierung in diesem Zusammenhang vorbringt, überzeugt nicht. Die Regierung argumentiert weitgehend parallel wie im Falle des Art 36 Fischereigesetz. Die Marginalie suggeriert zwar, es ginge um eine "reine Kompetenznorm", wie das auch die Regierung in ihrer Stellungnahme vorbringt. Die Formulierung, "Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist (...) zu bestrafen", zeigt aber, dass dieser Eindruck nicht zutrifft. Für die Gesetzesadressaten ist nicht mit der von Art 33 Abs 2 LV geforderten Klarheit erkennbar, welche Tatbestände eine "Verwaltungsübertretung" nach Art 21 Waffengesetz darstellen.
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