StGH 2005/12
Eine Vermögensminderung, die im Zusammenhang mit einer von staatlichen Sicherheitsorganen durchgeführten Hausdurchsuchung eingetreten ist, fällt in den Bereich der durch Art 34 LV und Art 1 des 1. ZP zur EMRK geschützten Eigentumsgarantie.Ein grosser materieller Schaden als Folge einer Hausdurchsuchung begründet für sich allein betrachtet noch keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie erfordert die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes. Die Verhältnismässigkeit ist nicht gegeben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung steht, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Es muss auch ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehen. Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismässig schwerer Grundrechtseingriff vorliegt, ist nicht nur die Hausdurchsuchung selbst, sondern auch sämtliche Vorbereitungshandlungen der Sicherheitsorgane einzubeziehen.Das Aufbrechen der Eingangstüre sowie das Öffnen mehrerer Innentüren durch Rammen im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt, angesichts des damit verbundenen grossen Schadens, in der Gesamtheit betrachtet einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, wenn besser oder mindestens gleich geeignete mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, wie der Einstieg durch ein Fenster, die zumutbare telefonische Anfrage nach dem Schlüssel beim Vermieter, der Versuch, ohne Gefahr für den Überraschungseffekt vorgängig der Hausdurchsuchung in den Besitz des Schlüssels zu gelangen oder der weitere Einbezug der im Rahmen der vorangegangenen mehrwöchigen Observation vorhandenen Informationen betreffend Zutrittsmöglichkeiten.Es ist fraglich, ob das verfolgte Ziel der Beweissicherung zur Unterstützung einer strafgerichtlichen Untersuchung mit diesem Vorgehen der Sicherheitsorgane als Ganzem in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Durchführung der Hausdurchsuchung verbundenen Auswirkungen auf die Eigentumsgarantie des Hausbesitzers steht.
1. Am 22.04.2003 brachte der Bf beim OG eine Amtshaftungsklage ein und begehrte, den Beschwerdegegner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von CHF 95 513.00 samt näher bestimmten Zinsen und vorprozessualen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu verpflichten und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Im Wesentlichen begründete der Bf die Klage damit, dass das in seinem Eigentum befindliche Haus H bei der Hausdurchsuchung vom 11./12.05.2000 in der Strafsache EH arg in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Der dabei geltend gemachte Betrag (Schadenersatz) entsprach den Rechnungen der mit der Schadensbehebung beauftragten Handwerker.
1.1. Das OG wies mit U vom 24.11.2003 das Klagebegehren vollumfänglich ab und verpflichtete den Bf zum Ersatz der näher bestimmten Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner.
2. Gegen dieses U reichte der Bf am 03.02.2004 Berufung an den OGH ein und beantragte, das angefochtene U nach Aufnahme der ergänzend angebotenen Beweise dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben wird, allenfalls das angefochtene U aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG zurückzuverweisen.
2.1. Der Beschwerdegegner beantragte in der am 03.05.2004 eingebrachten Berufungsmitteilung, der Berufung des Bf keine Folge zu geben und das angefochtene U unter Kostenfolge für den Bf zu bestätigen.
2.2. Mit U vom 03.02.2005 gab der OGH der Berufung des Bf keine Folge, bestätigte das angefochtene U des OG und verpflichtete den Bf, dem Beschwerdegegner die näher bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
...
4. Gegen das U des OGH vom 03.02.2005 erhob der Bf am 04.03.2005 Individualbeschwerde an den StGH, wobei er eine Verletzung des Willkürverbots, der Eigentumsgarantie und des Übermassverbots gem Art 34 Abs 1 LV und Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie seines Anspruchs auf Staatshaftung gem Art 109 Abs 1, Satz 1 LV geltend machte. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Bf durch das angefochtene U des OGH in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; die E sei deshalb vollumfänglich aufzuheben und dem OGH die neuerliche E über die Berufung gegen das U des OG unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH aufzutragen; die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdegegner zu überbinden. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Der OGH sei in der angefochtenen E in zweifacher Hinsicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe damit gegen das Willkürverbot verstossen:
4.1.1. Zum Einen habe der OGH die gestützt auf die Aussage des Bf vom OG getroffene Feststellung, wonach der Bf zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung landesanwesend und telefonisch erreichbar gewesen sei, aus unerklärlichen Gründen insoweit falsch wiedergegeben, dass nunmehr im rechtserheblichen Sachverhalt davon die Rede sei, dass er zum Zeitpunkt der am 11.05.2000 durchgeführten Hausdurchsuchung landesabwesend und telefonisch erreichbar gewesen sei. Ausgehend von diesem unrichtigen Sachverhalt sei der OGH in seiner rechtlichen Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die an der Hausdurchsuchung beteiligten Organe keinen Nachbarn und auch nicht den Bf als Nachbar iS von § 95 Abs 3 StPO hätten einladen müssen, der Hausdurchsuchung beizuwohnen und damit keine Rechtswidrigkeit und kein Verschulden der an der Hausdurchsuchung beteiligten Organe vorliege. Diese Rechtsansicht des OGH sei jedenfalls qualifiziert falsch und grob unrichtig, da die zitierte Bestimmung doch unmissverständlich eine solche Verständigungspflicht statuiere.
Wenn der OGH einzig und allein darauf abstelle, ob mit einer Verständigung eines Nachbarn (ex ante betrachtet) ein gewaltloser Zugang zum Haus möglich gewesen wäre, verkenne er den Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung. Zum einen definiere § 95 Abs 1 StPO die Möglichkeit eines gewaltlosen Zuganges. Zum Anderen liege der Grund für die normierte Verständigungspflicht der Organe bei der Ausführung einer derartigen Amtshandlung nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern diene auch und gerade zum Schutz elementarer Grundrechte des von der Hausdurchsuchung Betroffenen (Anspruch auf rechtliches Gehör). Insoweit sei § 95 StPO in Bezug auf die Beurteilung, ob die handelnden Organe bei der gegenständlichen Hausdurchsuchung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätten, vom OGH denkunmöglich angewendet und so grob verletzt worden, dass dies Willkür gleich komme. Richtigerweise hätte der OGH aufgrund des Umstands, dass der Bf oder ein sonstiger Nachbar von den an der gegenständlichen Hausdurchsuchung beteiligten Organen nicht verständigt worden sei, zwingend auf die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der handelnden Organe schliessen müssen, womit die Voraussetzungen für die Amtshaftung gegeben wären. Die Verständigung des Bf in seiner Funktion als Nachbar hätte jedenfalls als erste Massnahme von den Einsatzkräften zwingend erfolgen müssen.
Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit der Verständigungspflicht gem § 95 Abs 3 StPO den Organen gerade kein freies Ermessen eingeräumt worden sei, sondern diese Bestimmung vielmehr eine bindende Verhaltensregelung normiere und keinen Ermessensspielraum zulasse. Ein Ermessensmissbrauch liege bereits dann vor, wenn die Vollzugsbehörde sich nicht von der Absicht des Gesetzes leiten lasse und auf verfehlte Gesichtspunkte Bedacht nehme. Indem der OGH diese fundamentalen Grundsätze einer rechtsstaatlichen Ordnung ausser Acht lasse, liege eine grob-sachwidrige und unvertretbare und damit willkürliche E vor. Insgesamt sei die E sachlich nicht begründet, nicht vertretbar und daher stossend.
4.1.2. Auch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Eingangstüre mit einem Zugangscode gesichert gewesen sei, sei der OGH zum Anderen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zwar werde die Sachverhaltsfeststellung an sich nicht beanstandet. Unrichtig sei aber der vom OGH in seiner Entscheidungsbegründung daraus gezogene Schluss, dass die Eingangstüre nur mit dem Zugangscode gewaltlos geöffnet hätte werden können. Abgesehen davon, dass diesbezüglich überhaupt keine Sachverhaltsfeststellung vorliege, handle es sich nämlich bei dem installierten System mit Code um eine reine Alarmanlage, dh um eine elektronische und nicht um eine mechanische Sicherung. Der Zutritt zum Objekt sei trotz der Alarmsicherung auch ohne den Zugangscode gewaltlos möglich und müsse das Alarmsystem, nachdem man sich mit einem (General-)Schlüssel Zugang zum Haus verschafft habe, innerhalb einer gewissen Verzögerungszeit mittels Eingabe des Codes in das Codeterminal entschärft werden. Ansonsten werde bei der Firma A Alarm ausgelöst. Insoweit sei der OGH somit von einer gänzlich falschen Vorstellung vom Alarmsystem ausgegangen.
Als Folge dieser gänzlich falschen Vorstellung macht der Bf unter Bezugnahme auf die im Wortlaut wiedergegebenen Ausführungen des OGH geltend, dass der OGH zu Unrecht davon ausgehe, dass die Feststellung des OG in Bezug auf die Codesicherung unbekämpft geblieben sei, zumal die Funktion des Codes auch nicht Gegenstand einer Tatsachenfeststellung bilde. Da der OGH somit in seiner rechtlichen Begründung von einem unrichtigen und nicht festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei auch aus diesem Grund die angefochtene E mit einem wesentlichen Mangel der Willkür behaftet.
Die Landespolizei habe es in diesem Zusammenhang gänzlich verabsäumt, vor der Durchführung der Hausdurchsuchungen Abklärungen dahingehend zu treffen, wer Nachbar und Eigentümer des Objektes H gewesen sei. Wäre in einem ersten Schritt der Bf als Nachbar und gleichzeitig Eigentümer verständigt worden, hätte dieser, um sein Eigentum vor sinnloser Zerstörung zu schützen, den Polizeikräften entweder den Generalschlüssel aushändigen oder durch Öffnung des Objekts Zutritt verschaffen können. Dadurch wäre keinerlei Schaden am Objekt entstanden.
Ebenso habe es die Landespolizei verabsäumt, vor Durchführung der Hausdurchsuchung Abklärungen darüber zu treffen, wer vertretungsbefugtes Organ des am Objekt ausgeschilderten Unternehmens ET - als Mieterin des Objektes - gewesen sei. Hätte die Landespolizei im Vorfeld der Hausdurchsuchung das Objekt nicht einfach nur observiert, sondern auch eine Verbindung zwischen GM als einzigem Treuhänderrat und Geschäftsführer der ET hergestellt, wäre ein Sachschaden, wie er durch das schonungslose, unverhältnismässige, rechtswidrige und schuldhafte Vorgehen der Organe entstanden sei, vermeidbar gewesen.
GM, der selbst von einer zeitgleich durchgeführten Durchsuchung seiner Geschäftsräumlichkeiten in Y betroffen gewesen sei, sei nicht einmal anlässlich der bei ihm durchgeführten Durchsuchung hinsichtlich einer Öffnung des Objekts H gefragt worden. Dies wäre aber die Pflicht der handelnden Organe gem § 95 Abs 3 StPO gewesen, sei GM doch aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer Inhaber der Räumlichkeiten des ET. Anstatt in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der ersten gerichtlichen Anordnung der Hausdurchsuchung und der tatsächlichen Durchführung der Hausdurchsuchung entsprechende gesetzlich notwendige Abklärungen durchzuführen, habe die Landespolizei den zufällig vor Ort anwesenden Mitarbeiter befragt, wer Inhaber von Schlüsseln sei.
Ein derartiges Vorgehen der Landespolizei sei jedenfalls nicht mit den Intentionen des strafprozessualen Zwangsmittels der Hausdurchsuchung vereinbar. Es gehe in einem Rechtsstaat nicht an, dass die Polizei bei der Durchführung einer Hausdurchsuchung aufgrund ihrer mangelnden Abklärungen im Vorfeld und aufgrund ihres unverhältnismässigen und rechtswidrigen Handelns bei der Durchführung der Hausdurchsuchung durch brutales Aufbrechen von Türen zum Nachteil des unbeteiligten Bf einen Sachschaden in Höhe von CHF 95 513.00 verursache.
4.2. Ebenso erblickt der Bf in rechtlicher Hinsicht einen Verstoss gegen das Willkürverbot darin, dass das von den Einsatzkräften gewählte Vorgehen (Aufbrechen der Türen mit einer Ramme) einen Ermessensmissbrauch darstelle. Die bei der Hausdurchsuchung handelnden Organe hätten sich zumindest nicht von den Intentionen des § 95 StPO, welcher der Beweismittelsicherung diene, leiten lassen und hätten auf verfehlte Gesichtspunkte Bedacht genommen. Diese verfehlten Gesichtspunkte seien insbesondere darin zu erblicken, dass der Einstieg über die Fenster nicht erfolgt, ja nicht einmal in Erwägung gezogen worden sei, da damit ein gegenüber dem Eindringen über die Türen möglicherweise umständlicherer Abtransport der sichergestellten Beweismittel über die Fenster erforderlich gewesen wäre.
Es gehe nicht an, dieses zum Zwecke eines einfacheren Abtransportes gewählte Vorgehen dem Bf anzulasten, indem dieser den damit einhergehenden Schaden selbst zu tragen habe. Beim Abtransport handle es sich um einen Gesichtspunkt, der mit der eigentlichen Funktion der Hausdurchsuchung und der Beweismittelsicherung in keinem Zusammenhang stehe. Ein möglichst einfacher Abtransport von sichergestelltem Beweismaterial habe - wie oben ausgeführt - mit einer Beweismittelsicherung nichts mehr zu tun. Die von den Organen gewählte Rechtsanwendung sei somit so grob sachwidrig, unvertretbar und gesetzeswidrig, dass ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege.
4.3. Mit der angefochtenen E des OGH werde der Bf im Weiteren in seinem durch Art 34 Abs 1 LV gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Die Eigentumsgarantie umfasse auch den Schutz des Gesetzes zur Wahrung der Rechte des Eigentümers am sachenrechtlichen Eigentum. Mit der Amtshaftungsklage habe der Bf nichts anderes als die Wahrnehmung seiner Rechte am sachenrechtlichen Eigentum gegenüber der Staatsgewalt bezweckt. Durch die Abweisung der Klage und der nachfolgenden Bestätigung der Überprüfungsinstanz sei ihm dieser Schutz verweigert bzw entzogen worden und er damit in seiner Eigentumsgarantie verletzt worden.
Das Eigentum unterliege zwar auch Beschränkungen, die allerdings keine unverhältnismässigen Eingriffe vorsehen dürften. Es könne zwar bei einer Hausdurchsuchung erforderlich sein, gewaltsam in das Haus einzudringen. Dies müsse aber immer unter möglichster Schonung des Sacheigentums und damit in einer Weise geschehen, dass möglichst wenig Schaden entstehe. Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und das den Organen eingeräumte Ermessen bei der Wahl der Mittel und der Art und Weise, wie das Objekt gewaltsam geöffnet werde, dürfe nicht überschritten oder gar missbraucht werden. Jedenfalls seien unverhältnismässige Eingriffe unzulässig und damit rechtswidrig. Sie begründeten gleichzeitig ein Verschulden der handelnden Organe.
Nach Auffassung des Bf seien damit die in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am Objekt vorgenommenen Handlungen, insbesondere das Aufbrechen der Eingangstüren und der Innentüren mittels Rammen durch Spezialkräfte der Landespolizei, auch ex ante betrachtet als grob unverhältnismässig und damit als ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie zu qualifizieren.
Der Bf zeigt weiters in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in seiner Individualbeschwerde auf, weshalb die von den an der gegenständlichen Hausdurchsuchung beteiligten Organe getroffenen Massnahmen seiner Ansicht nach unzulässig iS von nicht erforderlich gewesen seien, da gleich geeignete, aber mildere Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten:
4.3.1. Zunächst liege eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darin, dass die an der Hausdurchsuchung beteiligten Organe nach dem gewaltsamen Eindringen in das Innere des Hauses nicht zumindest versucht hätten, die zahlreichen Innentüren schonend namentlich durch Aufbohren oder Abdrücken der Schlösser unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Hilfsmittel und befähigter Personen zu öffnen. Stattdessen habe der Einsatzleiter JH nach dem erfolglosen Versuch, die Eingangstüre unter Zuhilfenahme des Schlüsseldienstes der Firma W zu öffnen, auch den Befehl zum gewaltsamen Öffnen der Innentüren mittels der Ramme durch Polizeigrenadiere gegeben.
Es habe diesbezüglich eine gleich geeignete und in Bezug auf die durch das Aufbrechen entstandenen Beschädigungen mildere Massnahme zur Verfügung gestanden. Insbesondere wäre ein Eindringen in das zu durchsuchende Haus problemlos über die einzelnen Fenster möglich gewesen. Diese Variante sei aber von den beteiligten Organen gar nicht erst in Betracht gezogen worden. So habe der Einsatzleiter JH hierzu ausgesagt, dass zunächst vor Durchführung der Hausdurchsuchung Nachschau gehalten worden sei, ob irgendwelche Fenster oder Türen offen seien, um auf diese Weise in das Objekt eindringen zu können. Sodann habe er ausgesagt, dass der Einstieg über ein verschlossenes Fenster nicht in Erwägung gezogen worden sei, da angenommen worden sei, dass sich noch Personen im Haus befänden, somit Gefahr in Verzug sei und die Gefahr der Beweismittelbeseitigung bestanden hätte (Verdunkelungsgefahr).
In diesem Zusammenhang müsse man sich allen Ernstes fragen, wieso die beteiligten Organe nicht auf dem schnellsten und die Substanz des Hauses möglichst schonendsten Weg ins Haus eingedrungen seien. Die Gefahr, die Beweismittelbeseitigung durch Dritte hintan zu halten, hätte oberste Priorität gebildet und nicht die Wegschaffung beschlagnahmter Unterlagen. Die Sicherung der zu beschlagnahmenden Dokumente wäre demzufolge, ohne grossen Schaden am Objekt anzurichten, möglich gewesen. So hätte die Wegschaffung der Dokumente in einem zweiten Schritt auch am folgenden Tag erfolgen können, ohne auch nur den geringsten Schaden am Haus anzurichten. Dies allenfalls auch nach Öffnung der Türen durch Fachleute oder durch den nachträglich vielleicht doch noch informierten Bf als Hauseigentümer.
Nach Ansicht des Bf mache es keinen Unterschied, ob sich die gesicherten Unterlagen über Nacht im Haus oder im Gebäude der Landespolizei befänden. Dass die Vorgehensweise der Landespolizei unverhältnismässig gewesen sei, zeige auch die weitere Aussage des Einsatzleiters JH, dass es den Polizeigrenadieren sicherlich möglich gewesen wäre, über ein Fenster oder den Balkon gewaltsam einzudringen, um nach Ausforschung einer sich allenfalls darin befindlichen Person eine Beweismittelbeseitigung zu verunmöglichen.
Der Grund, weshalb der Einstieg über die Fenster nicht in Erwägung gezogen worden sei, habe unter Berufung auf die Aussage des Einsatzleiters darin gelegen, dass dies zunächst mit höherem Aufwand verbunden gewesen wäre. So wären der Einsatz von Hebebühnen oder ähnlichem Hilfsmaterial erforderlich gewesen. Zudem wären die Türen von den einzelnen Wohnungen in das zentrale Treppenhaus speziell gesichert gewesen. Aus der weiteren Aussage des Einsatzleiters, wonach im Hinblick darauf, dass der Transport von erheblichem Beweismaterial bevorgestanden hätte und somit ein gewaltsames Eindringen durch die Haupteingangstüre in Erwägung gezogen werden müssen hätte, seien nach Ansicht des Bf die wahren Beweggründe der Einsatzkräfte für die Wahl des gewaltsamen Eindringens in das Haus ersichtlich.
Neben der Verdunkelungsgefahr, die schon dann nicht mehr gegeben gewesen wäre, wenn ein Grenadier in das Objekt eingedrungen und die entsprechende vermeintlich sich im Objekt aufhaltende Person ausgeforscht hätte, sei das Aufbrechen der Türe va deshalb gewählt und ein Einstieg über die Fenster nicht in Erwägung gezogen worden, um den Einsatzkräften einen leichteren Abtransport der sichergestellten Beweismittel zu ermöglichen. Damit hätten die Vorinstanzen in ihrer rechtlichen Beurteilung übersehen, dass die Verdunkelungsgefahr nicht allein und primär ausschlaggebend für die Wahl der Mittel gewesen sei, obwohl sie es hätte sein müssen, da für die Ermöglichung des Abtransports wie ausgeführt auch andere (schonendere) Mittel nahe liegend gewesen seien.
Offenbar hätten die Einsatzkräfte schon den Abtransport von umfangreichen Beweismitteln vor Augen gehabt und hätten diese nicht über die Fenster aus dem Haus tragen wollen. Zudem hätten eventuell bestehende Verbindungen von EDV-Anlagen zum Telefonnetz oder einem Netzwerk durch einfaches Trennen der Geräte vom Stromkreis unterbrochen werden oder das gesamte Objekt vom öffentlichen Netz genommen werden können, sodass auch eine diesbezüglich von den beteiligten Organen zu diesem Zeitpunkt angenommene Verdunkelungsgefahr binnen kürzester Zeit weggefallen wäre.
Der Zugang zu den verschlossenen Fenstern hätte unter Zuhilfenahme einer Leiter und eines Glasschneiders in wenigen Minuten durch die hierfür speziell ausgebildeten Grenadiere der Landespolizei erfolgen können; dies entgegen den Ausführungen des Einsatzleiters. Dabei wäre nur ein sehr geringer Schaden an den einzelnen Fensterelementen entstanden. Zudem hätten die Einsatzkräfte gerade aufgrund des Zeitdrucks, der aufgrund der Verdunkelungsgefahr und der koordinierten Aktion bestanden habe, während oder spätestens nach den Bemühungen des Schlüsseldienstes den Zugang in das Objekt über die verschlossenen Fenster wählen müssen. Es sei dies va auch ex ante betrachtet ein gelinderes Mittel als das Aufbrechen sämtlicher Türen mittels einer Ramme. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Einsatzkräfte von stark gesicherten Türen ausgegangen seien und somit zwingend von einem grossen Schaden ausgehen müssen hätten. Dies hätte die Landespolizei offenbar eventualvorsätzlich und rechtswidrig in Kauf genommen.
Es erscheine aus der Sicht des geschädigten Bf geradezu grotesk, wenn der Einsatzleiter auf den bevorstehenden Abtransport von erheblichem Beweismaterial verweise und dieser über die Haupteingangstüre in Erwägung gezogen worden sei. Ein solcher Abtransport wäre in derselben Nacht nicht notwendig gewesen und hätte die Akten ohnehin niemand in jener Nacht ausgewertet. Andererseits wäre auch die Sicherung der Akten während jener Nacht im Haus selbst möglich gewesen, indem das Haus und die Zugänge bewacht worden wären. Am folgenden Tag hätte der Abtransport der sichergestellten Beweismittel erfolgen können, nachdem die Türschlösser unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und ohne Zeitdruck geöffnet worden wären.
Im Vordergrund sei ohnehin nur die Sicherung der Akten vor Zerstörung und Verdunkelung durch Dritte gestanden. Auf das Verfahren wäre es in zeitlicher und sachlicher Hinsicht völlig ohne jeglichen Einfluss geblieben, wo sich jene solcher Art gesicherten Akten befunden hätten. Selbst ein Abtransport der gesicherten Akten über die Fenster wäre in Anbetracht des grossen Personaleinsatzes der Einsatzkräfte von ca zwanzig Mann in einem angemessenen Zeitverhältnis möglich gewesen. Ausgehend davon, dass ein schonendes Eindringen ins Haus über die Fenster diesem nachträglichen Sicherungszweck und va um sich zu überzeugen, dass sich in den Räumlichkeiten keine Personen aufgehalten hätten, die uU Unterlagen vernichtet oder Datenbestände gelöscht hätten, genügt hätte, erscheine die angewandte Gewalt als völlig überzogen und als Verstoss gegen das Übermassverbot.
Daran vermöge auch das Argument des Einsatzleiters (ex post betrachtet) nichts zu ändern, wonach das Eindringen über die Fenster oder die Balkontüre deshalb nichts gebracht hätte, weil die Türen in sämtlichen Stockwerken verschlossen gewesen seien und es auch Räume und Aktenlager im Haus gegeben hätte, die keine Fenster gehabt hätten. In jedem Fall wäre mit einem Aufbrechen dieses einzelnen Raumes oder solcher vereinzelter Räume ein viel geringerer als der tatsächliche Sachschaden entstanden. Zudem wären die Einsatzkräfte durch den raschen Einstieg über die Fenster viel schneller vor Ort gewesen, um gerade solche Aktenlager schnell zu öffnen.
4.3.2. Ebenso wäre die bereits unter der Verletzung des Willkürverbots geschilderte Massnahme der Verständigung des Bf als Nachbar und Eigentümer im Vergleich zu der Massnahme des Einstiegs über die Fenster die noch mildere und zugleich mildeste Massnahme gewesen, zumal landesweit - wie in der Berufung an den OGH bereits vorgetragen - sich Eigentümer und Vermieter den Besitz eines Zweitschlüssels für Notfälle in aller Regel ausbedingen würden. Die Tatsache allein, dass Überwachungskameras sichtbar angebracht worden seien und das Haus durch ein Alarmsystem gesichert gewesen sei, mache es noch zu keiner "Festung", wie dies von den Einsatzkräften fälschlicherweise angenommen worden sei. Beim gegenständlichen Haus handle es sich um ein ursprünglich als Wohnhaus konzipiertes Objekt, das nachträglich lediglich mit einem Alarmsystem versehen worden sei. Auch bei der Haustüre handle es sich um eine gewöhnliche Türe, die gemäss der Aussage des Lieferanten leicht zu öffnen gewesen wäre. Es lägen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, dass das Objekt überdurchschnittlich stark gesichert gewesen sei. Die Erfahrung der Polizei, wonach bei stark befestigten Objekten der Eigentümer keine Zutrittsmöglichkeit hätte, gehe völlig ins Leere und stelle eine reine Schutzbehauptung dar.
4.3.3. Zusammengefasst sei damit durch das Aufbrechen sämtlicher Türen durch die beteiligten Organe ein unverhältnismässiger und unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Bf erfolgt. Es hätten gleich geeignete und mildere Massnahmen zur Verfügung gestanden, die vor allem auch in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf die angenommene Gefahr der Beweismittelbeseitigung besser geeignet gewesen wären als die von den beteiligten Organen gewählte Vorgangsweise. Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Aspekte stünde der von den Organen gewählte Eingriff in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel der Beweismittelsicherung. Dadurch, dass der Berufung des Bf keine Folge gegeben worden sei, sei der Bf in seinem verfassungsmässig geschützten Recht auf Eigentumsgarantie und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.
4.4. Schliesslich machte der Bf eine Verletzung des Anspruchs auf Staatshaftung gem Art 109 Abs 1, Satz 1 LV geltend, welchem grundrechtsähnlicher Charakter zukomme. Durch die Abweisung der Amtshaftungsklage des Bf gegenüber dem Land Liechtenstein für den von den beteiligten Personen bei der gegenständlichen Hausdurchsuchung verursachten Schaden in Höhe von CHF 95 513.00, die wie in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgezeigt, aus nicht gerechtfertigten Gründen erfolgt sei, liege ein Verstoss gegen den grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch des Bf gem Art 109 LV vor.
5. Am 11.04.2005 brachte der Beschwerdegegner rechtzeitig eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde des Bf ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung. Im Einzelnen hielt der Beschwerdegegner dem Bf Folgendes entgegen:
5.1. Der Beschwerdegegner brachte in Bezug auf die vom Bf geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots im Wesentlichen vor, dass kein Verstoss gegen das Willkürverbot darin erblickt werden könne, dass er entgegen den Ausführungen des OGH nicht landesabwesend, sondern landesanwesend gewesen sei und er deshalb als Nachbar gem § 95 Abs 3 StPO hätte verständigt werden müssen. Unter Berufung auf die vom OGH hierzu gemachten rechtlichen Ausführungen müsse festgehalten werden, dass der Eigentümer und Vermieter nicht als Inhaber der Räumlichkeit gelte. Soweit sich der Bf auf seine Stellung als Nachbar berufe, sei es demnach nicht wesentlich, dass er zugleich auch Eigentümer sei. Es sei auch von keiner Instanz festgestellt worden, dass es sich beim Bf um einen Nachbarn handle. Dies hätte er erst anlässlich seines Vorbringens vor dem OGH erklärt, was jedoch in der Folge nicht festgestellt worden sei. Die Feststellung über die Landesan- bzw -abwesenheit habe daher keinen Einfluss auf den festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Begründung im angefochtenen Urteil, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots nicht vorliegen könne.
5.2. Zum Vorbringen des Bf, die Rechtsansicht des OGH, die Eingangstüre hätte nur mit dem Zugangscode gewaltlos geöffnet werden können, sei falsch, da der Zutritt zum Objekt auch ohne den Zugangscode gewaltlos möglich gewesen wäre, sodass der OGH mit der Abweisung der Klage trotz Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Amtshaftung willkürlich entschieden habe, hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass der OGH in Zusammenhang mit dem Zugangscode lediglich ausgeführt habe, die Zugangstüre sei nach unbekämpften Feststellungen des OG mit einem Zugangscode gesichert gewesen. Selbst wenn der Bf einen Generalschlüssel in einem Privatsafe im Schlafzimmer verwahrt hätte - was der Beschwerdegegner bezweifle - sei weder behauptet noch festgestellt worden, dass der Bf auch den Zugangscode gekannt habe, um die Zugangstüre gewaltlos öffnen zu können.
Entgegen der Ansicht des Bf hätten diese Ausführungen keinen Einfluss darauf, dass der Bf nicht als Nachbar festgestellt worden sei und ein Schlüssel nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Ausschalten der Alarmanlage sei auf die Gewaltanwendung in diesem Zusammenhang vollkommen irrelevant, da das Öffnen der Türe sowohl durch das Aufbrechen als auch mit dem Schlüssel den Alarm ausgelöst hätte. Es wäre daher auch nicht möglich gewesen, die Türen gewaltlos zu öffnen, wenn die Polizeiorgane den Sicherheitscode der Alarmanlage gekannt hätten, da dazu grundsätzlich ein Schlüssel notwendig gewesen wäre.
5.3. Dem weiteren Vorbringen des Bf, dass die Türen schonender hätten geöffnet werden können oder ein Einstieg über die Fenster hätte erfolgen müssen und damit das gewählte Vorgehen der Polizeiorgane eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Übermassverbotes darstelle, hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Sicherheitsorgane von der Annahme ausgegangen seien, dass sich noch Personen im Gebäude befunden hätten, weshalb das Aufbrechen der Türen mit bewaffneter Sicherheit vorgenommen wurde. Gestützt auf die Aussage des Einsatzleiters, wonach die Befürchtung bestanden habe, dass Beweismittel beseitigt oder vernichtet hätten werden können, hätte man sich zu raschem Vorgehen entschlossen und deshalb von weiteren Versuchen abgesehen, die Türen schonend zu öffnen.
Diese Aussage belege eindeutig, dass eine Güterabwägung vorgenommen worden sei. Im Hinblick auf die mögliche Verdunkelungsgefahr und der Notwendigkeit der Durchführung einer koordinierten Aktion hätten sich die untersuchenden Behörden entschlossen, sämtliche Türen so rasch wie möglich, dh durch Aufbrechen zu öffnen. Der OGH habe hierzu in seiner E festgehalten, dass aufgrund der vorausgegangenen mehrwöchigen Observierung die Möglichkeit der Beweisvernichtung bestanden habe, womit nach Ansicht des Beschwerdegegners ausreichende Beobachtungen vorgelegen hätten, welche auf eine Verdunkelungsgefahr hindeuteten. Deshalb sei eine schonende und damit Zeit verzögernde Öffnung der Türen nicht in Frage gekommen.
In Bezug auf das Eindringen durch die Fenster stelle der Bf eine Reihe von Hypothesen auf, wobei er jedoch übersehe, dass eine Sichtweise nicht wesentlich sei, wonach bei nachträglicher Würdigung (ex post) objektiv ein schonenderes Vorgehen möglich gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hätte mit anwesenden Personen und bedrohlichen Umständen gerechnet werden müssen. Den Sicherheitsorganen stehe insofern ein Ermessen zu. Rechtswidrigkeit liege nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absehe, die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlasse und die Organe von ihrem freien Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch machten. Erst wenn die Organe von ihrem freien Ermessen nicht iS des Gesetzes Gebrauch machten, würde eine Amtshaftung begründende Rechtswidrigkeit vorliegen. Solch eine Rechtswidrigkeit liege aber im Rahmen der korrekten Sichtweise ex ante im gegenständlichen Fall gerade nicht vor, wie auch der OGH in seiner E zu Recht ausführte.
In diesem Zusammenhang müsse schliesslich auch festgehalten werden, dass das Eindringen durch die Fenster für die Beamten mit grösseren Gefahren (Überwindung von Stockwerken) verbunden gewesen wäre, der Zugang über die Fenster nicht zu allen Räumen sichergestellt hätte werden können (Räume ohne Fenster) und ein Abtransport der Akten über die Fenster äusserst umständlich gewesen wäre. Ebenso löse die Zerstörung von Fenstern und Fensterscheiben zwangsweise eine kostenintensive Sachbeschädigung aus. Unter diesen Umständen sei daher eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Übermassverbots nicht gegeben.
5.4. Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerde um eine Individualbeschwerde handle, bei der sich der Bf auf die Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten berufe, könne er sich zudem nicht direkt auf Art 109 LV berufen, welches von den Behörden und Staatsbediensteten handle und kein individuelles Grundrecht darstelle. Eine Haftung aus diesem Titel sei daher schon vom Grundsatz her abzulehnen.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene und in der Hauptsache ergangene U des OGH vom 03.02.2005 zu CO.2003.0001-29 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend iS des Art 15 Abs 1 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der StGH darauf materiell einzutreten.
2. Der Bf rügt die Verletzung des als ungeschriebenes Grundrecht anerkannten Willkürverbots, der Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (und des daraus sich ergebenden Übermassverbotes) sowie schliesslich die Verletzung des nicht bei den Grundrechten verankerten "Anspruchs" auf Staatshaftung gem Art 109 Abs 1 Satz 1 LV.
3. Es erscheint sinnvoll, zunächst die dem StGH in diesem Zusammenhang zentral erscheinende und einer - im Hinblick auf die Verfassungsmässigkeit - auch differenzierten Prüfung zugänglichen Rüge wegen der behaupteten Verletzung der Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV iVm Art 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK zu behandeln.
3.1. Der Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechts gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andererseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (StGH 2001/12, LES 2005, 67 [71] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, 167). Vorliegendenfalls geht es um die Frage, ob die primäre Funktion der Eigentumsgarantie als Schutz gegen staatliche Eingriffe in das private Eigentum betroffen ist.
3.2. Art 34 Abs 1 LV schützt nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw Verfügung über sie. Die Eigentumsgarantie setzt eine bereits bestehende Eigentumsposition voraus (StGH 2001/12, LES 2005, 67 [71] mit Verweis auf StGH 2000/59, Erw 2.1 mit Verweis auf Höfling, aaO, 175 mit Verweis auf StGH 1975/4, ELG 1978, 388 [392]; StGH 1981/7, LES 1982, 59 [62]; siehe auch StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199]). Der sachliche Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie bezieht sich neben dem sachenrechtlichen Eigentum auch auf andere vermögenswerte Rechte, wie insbesondere auch auf beschränkte dingliche Rechte (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, N 597).
3.3. Die Eigentumsgarantie gem Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt alle "wohlerworbenen" vermögenswerten Rechte (acquired/vested rights, droits acquis) (Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, N 669; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl 1996, 766 f). Gemäss ständiger Rechtsprechung des StGH fallen iS einer negativen Abgrenzung nicht schon bloss geldwerte Ansprüche, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und sind als solche keine vom Eigentum geschützte Rechtspositionen, die einer spezifischen bzw differenzierten Grundrechtsprüfung zu unterziehen sind (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS 38, Vaduz 2004, 63 mit Verweis auf StGH 1996/8 LES 1997, 153 [157]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200] sowie StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5]).
3.4. Der StGH hat daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einschränkung der in der Landesverfassung garantierten sowie von Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützten Eigentumsgarantie gegeben sind. Eine Einschränkung ist, abgesehen von der Kerngehaltsgarantie, möglich, sofern die Bestimmung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist bzw der Grundrechtseingriff gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig erscheint (s StGH 2001/12, LES 2005, 67 [71] mit Verweis auf StGH 1997/19, LES 1998, 269 [273 Erw 3.3.] mit Verweis auf StGH 1989/3, LES 1990, 45 [47] sowie Höfling, aaO, 98 f; Villiger, aaO, 443).
Grundsätzlich kommen alle Arten von öffentlichen Interessen, die als Grundlage und zugleich als Rechtfertigung für einen zulässigen Grundrechtseingriff dienen, in Frage. Darunter fallen die polizeilichen, wirtschaftlichen, verkehrs- und energiepolitischen oder sozialpolitischen Interessen, wobei massgebend ist, dass sie ihre Grundlage direkt in (den programmatischen Bestimmungen) der Verfassung (Art 14 ff LV) haben oder sich indirekt aus der Verfassung ergeben.
Zudem müssen die das Eigentum einschränkenden Massnahmen dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, dh geeignet sein, den angestrebten Erfolg herbeizuführen, wobei dasselbe Ziel nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreichbar sein darf. Demnach hat eine solche Massnahme zu unterbleiben, wenn eine im selben Mass geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung steht, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Schliesslich muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehen (StGH 1996/29, LES 1998, 13 [17] mit weiteren Hinweisen; StGH 1997/33, LES 1999, 20 [25]; Wille, aaO, 108 f mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 227 ff).
3.5. Der Bf macht geltend, dass die Sicherheitsorgane bei der Durchsuchung seines Hauses in Anlehnung an § 95 Abs 1 StPO nicht möglichst schonend vorgegangen seien und ihm dadurch einen Schaden an seinem Eigentum verursacht hätten, der bei Zuhilfenahme gleich geeigneter und tatsächlich zur Verfügung stehender Massnahmen ganz oder zumindest teilweise hätte verhindert werden können. Das gegenständliche polizeiliche Handeln sei im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen. Die Sicherheitsorgane hätten damit gegen § 95 StPO verstossen. Dadurch, dass der OGH die vom Bf im Wege der Amtshaftung eingebrachte Klage, wonach der Staat den von den Sicherheitsorganen durch nicht gesetzmässiges Handeln verursachten Schaden zu tragen habe, nicht gutgeheissen hat, erachtet sich der Bf in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
3.6. Als Landesangehöriger kann sich der Bf unzweifelhaft auf die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie berufen. Ebenso hat der Bf als Inhaber eines vermögenswerten Rechtes, nämlich des sachenrechtlichen Eigentums am Haus H, an welchem in Zusammenhang mit einer von den - dem Staat zuzurechnenden - Sicherheitsorganen durchgeführten Hausdurchsuchung eine Vermögensverminderung eingetreten ist, eine gefestigte Rechtsposition, welche in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt, und ihm damit einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch gegen staatliche Eingriffe garantiert.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich in dem dieser Individualbeschwerde zu Grunde liegenden Verfahren vermögensrechtliche Interessen zwischen (an sich) gleichberechtigten Parteien gegenüberstehen. Denn auch wenn das Amtshaftungsverfahren in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert ist und die Bestimmungen der Zivilprozessordnung - soweit nicht anders vorgesehen - sowie des bürgerlichen Rechts - sinngemäss - anwendbar sind (Art 3 Abs 4, Art 10 f AHG, Gesetz vom 22.09.1966 über die Amtshaftung, LGBl 1966/24 idgF), gehört der vom Bf geltend gemachte Haftungsanspruch für Schäden aus amtlicher Tätigkeit materiell gesehen nicht dem Zivilrecht an. Der Schaden hat seine Grundlage offensichtlich im öffentlichen Recht, was sich allein schon daraus erkennen lässt, dass der Staat bzw die ihm zuzurechnenden Staatsorgane dem Bf mit hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertreten (vgl Wille, aaO, 63, 246 f, mit weiteren Hinweisen auf StGH 1996/20, LES 1998, 68 [72, Erw 2], StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw 4].
3.7. Die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Sicherheitsorgane ist es, bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzuwirken und bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen sowie Ermittlungen gemäss Strafprozessordnung durchzuführen. Dabei sind die Gerichte berechtigt, die polizeilichen Dienste beim Vollzug von E in Anspruch zu nehmen und Aufträge zu erteilen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben hat sich das polizeiliche Handeln dabei ausdrücklich an die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu halten (Art 2 lit a und b iVm Art 20, 21 und 23 PolG, Gesetz vom 21.06.1989 über die Landespolizei [Polizeigesetz], LGBl 1989/48 idgF).
Im gegenständlichen Fall wurden die Sicherheitsorgane mit dem als Realakt zu qualifizierenden Vollzug einer auf einem richterlichen Befehl gem § 93 Abs 3 StPO beruhenden Durchsuchung des sich im Eigentum des Bf befindlichen Hauses beauftragt. Sinn und Zweck einer Hausdurchsuchung ist es, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände zu finden, diese dem Inhaber abzunehmen, um sie schliesslich durch Beschlagnahme zu sichern (§ 96 ff StPO). Dies soll - wenn eine freiwillige Herausgabe des Gesuchten nicht herbeigeführt bzw von einer vorgängigen Vernehmung des Beschuldigten bzw Betroffenen Umgang genommen werden kann - gem § 95 Abs 1 StPO stets mit Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung des Rufes geschehen. Schliesslich ist der Betroffene gem Abs 3 leg cit grundsätzlich bei der Vornahme der Hausdurchsuchung zu beteiligen.
Mit anderen Worten handelt es sich bei diesen dem Staat und seinen Organen eingeräumten und mit Zwangsgewalt versehenen strafprozessualen Massnahmen um schwere Grundrechtseingriffe, die - sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer Durchführung - nur verhältnismässig eingesetzt werden dürfen (vgl Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Wien 2005, Vor §§ 139-144, 145, N 1-9, 18; § 142, N 1). Die Sicherheitsorgane handelten somit gestützt auf eine formalgesetzliche Bestimmung im öffentlichen Interesse, als sie das sich im Eigentum des Bf befindliche Haus über richterlichen B durchsucht haben. Es bleibt damit im Lichte der Eigentumsgarantie weiter zu prüfen, ob die hier aufgeführten Regeln bei der Durchführung der Hausdurchsuchung von den Sicherheitsorganen auch verhältnismässig angewendet worden sind.
3.8. Ob ein grundrechtlicher Eingriff in die Eigentumsgarantie im Rahmen einer durchgeführten Hausdurchsuchung verhältnismässig ist, beurteilt sich nach Art, Schwere und Intensität der von den Sicherheitsorganen gewählten Massnahmen sowie deren Auswirkungen. Dabei haben die Sicherheitsorgane vor oder bei der Vornahme der Hausdurchsuchung nicht bereits alle abstrakt geeigneten Massnahmen zu berücksichtigen. Vielmehr kommt es darauf an, ob geeignete und das Eigentum einschränkende Massnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel - bei einer Hausdurchsuchung geht es wie bereits ausgeführt primär darum, für ein Strafverfahren wichtige Gegenstände als Beweismittel zu sichern - zu erreichen. Diese Massnahmen müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis zu diesem von den Sicherheitsorganen verfolgten Ziel stehen.
Andererseits fallen auch im Einzelfall geeignete und das Eigentum einschränkende Massnahmen ausser Betracht, wenn sich aufgrund der konkreten Umstände ergibt, dass diese Massnahmen zum Zeitpunkt der Durchführung einer Hausdurchsuchung für die Sicherheitsorgane nicht nahe liegend waren und das damit verfolgte Ziel gänzlich verunmöglicht hätten. Ein grosser materieller Schaden als Folge einer von den Sicherheitsorganen gestützt auf einen richterlichen Befehl durchgeführten Hausdurchsuchung begründet (im Lichte des § 95 StPO) für sich allein betrachtet noch keinen unverhältnismässigen Eingriff in die von der Verfassung gewährleistete Eigentumsgarantie. Umgekehrt lässt ein kleiner Schaden einen grundrechtlichen Eingriff nicht von vorneherein als verhältnismässig und damit zulässig erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es im Einzelfall keine andere mildere und das Eigentum einschränkende Massnahme gibt, die besser oder zumindest gleich geeignet ist, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel zu erreichen.
Hinzu kommt schliesslich, dass eine ganzheitliche Sichtweise aller die Hausdurchsuchung betreffenden Handlungen angezeigt ist. Es sind bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismässiger schwerer Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie des hiervon Betroffenen vorliegt, nicht nur die Hausdurchsuchung selbst und die dabei von den Sicherheitsorganen konkret getroffenen Massnahmen mit einzubeziehen, sondern sind auch sämtliche diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen der Sicherheitsorgane mit umfasst.
3.9. Vor diesem Hintergrund kann die im vorliegenden Fall von den Sicherheitsorganen durchgeführte Hausdurchsuchung nach Auffassung des StGH nicht als verhältnismässig bezeichnet werden und ist der Bf damit in seinem freiheitlichen und verfassungsmässig geschützten Grundrecht auf Unversehrtheit seines Eigentums verletzt worden.
3.9.1. Zunächst ist dem Bf zuzustimmen, dass ihm durch das gewaltsame Eindringen der Sicherheitsorgane in das in seinem Eigentum befindlichen Haus ein grosser Schaden entstanden ist, der allerdings nicht ohne weiteres -im Hinblick auf die Wichtigkeit der strafrechtlichen Untersuchungen, die in Zusammenhang mit dem internationalen Ruf Liechtensteins als sauberen Finanzplatz standen und ua die Einsetzung eines Sonderstaatsanwaltes zur Folge hatte - einem unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie des Bf gleichkommt. Unverhältnismässig ist der Eingriff nur dann, wenn es im Einzelfall auch keine andere mildere und das Eigentum einschränkende Massnahme gibt, die besser oder zumindest gleich geeignet ist, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel zu erreichen.
In jedem Fall sind diese im gegenständlichen Fall von den Sicherheitsorganen an Ort und Stelle konkret getroffenen Massnahmen - im Einzelnen das Aufbrechen der Eingangstüre sowie mehrerer weiterer Innentüren mittels Rammen durch Spezialkräfte - geeignet gewesen, für die gegen die (damals) Verdächtigten geführte strafgerichtliche Untersuchung wichtige Beweisunterlagen zu sichern und zu beschlagnahmen.
3.9.2. Der Bf räumt in Bezug auf die Erforderlichkeit der von den Sicherheitsorganen getroffenen Massnahmen zwar ein, dass auch gewaltsames Eindringen in ein Haus als geeignete Massnahme in Frage kommt. Der Bf legt aber nach Auffassung des StGH überzeugend dar, dass und weshalb den Sicherheitskräften vorliegendenfalls andere geeignete und mildere Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten und damit das von den Behörden gewählte gewaltsame Eindringen nicht erforderlich gewesen wäre. Gleichzeitig lassen die dargelegten und im konkreten Fall auch geeigneten milderen Massnahmen ohne weiteres den Schluss zu, dass damit das Schadensausmass zumindest erheblich verkleinert und damit der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Bf verhältnismässig gestaltet hätte werden können.
So wäre nach Ansicht des Bf ein Einstieg über eines oder mehrere der verschlossenen Fenster des sich in seinem Eigentum befindlichen Hauses unter Zuhilfenahme einer Leiter und eines Glasschneiders innert Minuten und damit innert kurzer Zeit möglich gewesen und wäre mit dieser im konkreten Fall gewählten und gerade im Hinblick auf das nachfolgend erwähnte Ziel geeigneten Vorgehensweise nur ein sehr geringer Schaden am Gebäude selbst entstanden. Ein Zeitdruck, der erst durch die (vorerst) erfolglosen Bemühungen der Sicherheitsorgane, in das Haus zu gelangen, entstand und sich in der Folge zusehends verschärfte, weil nach Ansicht der Sicherheitsbehörden während der Hausdurchsuchung nach wie vor eine konkrete Verdunkelungsgefahr iS der Beseitigung von Beweismaterial in Form von Urkunden oder von EDV-Daten durch Dritte bestand, die nicht nur den Erfolg der gegenständlichen Hausdurchsuchung, sondern auch den Erfolg der ganzen koordinierten Polizeiaktion in Frage stellen hätte können, wäre unter den vom Bf aufgezeigten Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht erst aufgekommen bzw hätte sich in einem die ganze Aktion nicht gefährdenden vertretbaren Rahmen gehalten.
Zudem hätte durch dieses Vorgehen auch die von den Sicherheitsorganen noch zwei Stunden später angenommene Verdunkelungsgefahr bereits frühzeitig beseitigt werden können, wobei bei einer konkret bestehenden Gefahr, dass relevante und vom richterlichen B umfasste und zu sichernde EDV-Daten vernichtet werden, als hierfür geeignete Massnahme auch in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, den Stromkreis zu unterbrechen oder gar das gesamte Objekt vom öffentlichen Netz zu nehmen. Zumindest hätten die Sicherheitsbehörden während oder spätestens nach den erfolglosen Bemühungen des Schlüsseldienstes, über die Haupteingangstüre in das Haus des Bf zu gelangen, auch die zu diesem Zeitpunkt nahe liegende und im Ergebnis besser oder zumindest gleich geeignete Massnahme in Betracht ziehen müssen, über die verschlossenen Fenster gewaltsam einzudringen, auch wenn die Sicherheitsorgane die Verhältnisse im Innenbereich des Hauses noch nicht gekannt haben.
Ebenso hätten die Sicherheitsorgane nach Ansicht des StGH nach dem gewaltsamen Eindringen über die Haupteingangstüre zumindest versuchen müssen, die Innentüren zunächst mit Hilfe des anwesenden Fachmannes des Schlüsseldienstes zu öffnen, bevor sich die Spezialkräfte der Landespolizei mittels Rammen und mit bewaffneter Sicherung gewaltsam weiteren Zutritt zum Gebäude verschafft haben. In diesem Zusammenhang ist auch das Argument des OG nicht stichhaltig, dass diese Vorgehensweise deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil die Sicherheitsorgane aufgrund der im Vorfeld der Hausdurchsuchung gemachten Beobachtungen (Aktivitäten im Haus, ohne dass Licht gebrannt hat) damit hätte rechnen müssen, dass Beweise durch Dritte beseitigt würden. Zum Einen wird dieses Argument schon dadurch widerlegt, dass das oben erwähnte Vorgehen der Sicherheitsorgane diese Gefahr in zeitlicher Hinsicht schneller und schonender beseitigt hätte. Zum Anderen konnte offensichtlich keiner der immerhin rund 15 bis 20 anwesenden Beamten, die das gegenständliche Haus umstellt hatten, während den zwei Stunden, die der von den Sicherheitsorganen aufgebotene Schlüsseldienst vergeblich versuchte, die Eingangstüre zu öffnen, irgendwelche Aktivitäten im Haus selbst beobachten bzw bestanden auch keinerlei Anzeichen hierfür, welche die im Vorfeld gemachten Beobachtungen bestätigt hätten und demnach den Schluss zugelassen hätten, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass strafgerichtlich erhebliches Beweismaterial in Form von Urkunden bzw von EDV-Daten beseitigt wird.
Auch wenn den Sicherheitsorganen zu Gute gehalten werden kann, dass sie während zwei Stunden versucht haben, mit anderen geeigneten und weniger einschneidenden Massnahmen zum Erfolg zu gelangen - so die Befragung des zufällig beim Haus angetroffenen Mitarbeiters über die Zugangsmöglichkeiten, die Zugangssicherungen und die zugangsberechtigten Personen, die Beauftragung eines Schlüsseldienstes sowie die Kontaktaufnahme mit RK und dem A Sicherheitsdienst, so haben sie nach diesen allesamt vergeblichen Versuchen kein anderes Vorgehen als das gewaltsame Eindringen über die Haupteingangstüre mehr in Betracht gezogen und, wie der Einsatzleiter selbst ausgesagt hat, mit dieser Vorgehensweise einen grösseren Schaden am Gebäude in Kauf genommen, obwohl den Sicherheitsorganen selbst zu diesem Zeitpunkt noch andere und besser oder zumindest gleich geeignete mildere Massnahmen konkret zur Verfügung gestanden hätten.
In diesem Zusammenhang ist das Argument des Bf nicht völlig von der Hand zu weisen, dass offenbar die Wegschaffung der beschlagnahmten Unterlagen eine wesentliche Rolle bei der E gespielt hat, wie weiter vorgegangen wird, um in der Folge einen leichteren Abtransport der sichergestellten Beweismittel zu ermöglichen. Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass - wie der Bf zutreffend vorbringt - der mit der Hausdurchsuchung beabsichtigte Erfolg der Beweismittelsicherung und der ganzen koordinierten Polizeiaktion nicht davon abhängig war, ob die gesicherten Unterlagen noch in der gleichen Nacht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt abtransportiert werden. Auch hier hätte namentlich bei einem allfälligen gewaltsamen Einstieg über die verschlossenen Fenster das Haus vorübergehend und ausreichend gesichert werden können, bis allenfalls mit Hilfe von zur Verfügung gestellten Schlüsseln - sei dies durch den Schlüssel, der einem damals Verdächtigten im Zeitpunkt seiner Inhaftierung in St. Gallen durch die Kantonspolizei abgenommen worden war und die Sicherheitsorgane hiervon zum Zeitpunkt des gewaltsamen Eindringens über die Haupttüre bereits Kenntnis hatten; sei dies durch den Schlüssel des (erst nachträglich verständigten) Hauseigentümers - innert angemessener Frist einen erleichterten Zutritt zum Gebäude möglich gewesen wäre und den Abtransport der beschlagnahmten Unterlagen erleichtert hätte.
Darüber hinaus haben die Sicherheitsorgane und insbesondere der Einsatzleiter den Eigentümer gekannt, ihn aber deshalb nicht verständigt, weil angenommen wurde, dass dieser keinen Zutritt zum Haus habe. Auch wenn es nach den Erfahrungen der Polizei bei Gebäuden mit hoher Sicherheitsausrüstung - hierfür haben im konkreten Fall ua auch die Ergebnisse der im Vorfeld getätigten polizeilichen Beobachtungen gesprochen, bei der festgestellt wurde, dass das Haus stark überwacht ist - nicht üblich ist, dem Vermieter Zutritt zu gewähren, ist nach Auffassung des StGH den Sicherheitsorganen der Versuch, den Eigentümer telefonisch zu erreichen, zumutbar. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als es während der Durchführung der gegenständlichen Hausdurchsuchung zu grossen Schwierigkeiten und erheblichen Verzögerungen gekommen ist. Ob der Bf zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung landesanwesend, wie vom OG festgestellt und vom OGH aufgrund eines offensichtlichen Versehens als landesabwesend erachtet, und telefonisch erreichbar gewesen ist, wäre erst dann entscheidungswesentlich, wenn sich aufgrund dessen ergäbe, dass tatsächlich eine im Einzelfall geeignete mildere Massnahme als die bis dahin von den Sicherheitsorganen in Erwägung gezogene offen stünde.
Im Übrigen geht aus den Sachverhaltsfeststellungen hervor, dass die Sicherheitsorgane bereits vor dem Eintreffen beim Objekt H wussten, dass die damals Verdächtigten mit Bestimmtheit nicht am Ort der Hausdurchsuchung angetroffen werden, was den Schluss zulässt, dass die Behörden mit Problemen rechnen mussten, da die Wahrscheinlichkeit von vorneherein gross war, dass keine Person angetroffen werden würde, die einen gewaltlosen Zutritt ermöglichen hätte können. In diesem Zusammenhang und unter diesen konkreten Umständen darf von Seiten der Sicherheitsorgane im Hinblick auf einen bevorstehenden und voraussichtlich schweren Grundrechtseingriff erwartet werden, dass bereits im Vorfeld von richterlich angeordneten Hausdurchsuchungen bei hierfür geeigneten Stellen versucht wird, in den Besitz eines Schlüssels zu gelangen, der einen im Vergleich zu einem gewaltsamen Eindringen erleichterten Zutritt zulässt. Hierbei kommt neben Unternehmen, die geschäftsmässig Wohnungen, Geschäftsräume und dgl vermieten und von welchen die Sicherheitsorgane offenbar auch anlässlich anderer gerichtlich angeordneter Hausdurchsuchungen Gebrauch gemacht haben, auch eine Zusammenarbeit mit dem Hauseigentümer und konkret dem Bf in Frage. Der Umstand, dass dieses Vorgehen nicht den polizeilichen Erfahrungen für stark gesicherte Gebäude entspricht, spricht dem nicht entgegen, zumal das als ursprünglich konzipierte Mehrfamilienhaus trotz Überwachungskameras und Alarmsystem, welche als Sicherung bei den von Treuhändern benutzten Büroräumlichkeiten keine Seltenheit darstellt, nicht unter diese Kategorie fällt.
Auch die vom OGH in Zusammenhang mit dem am gegenständlichen Haus installierten Alarmsystem gemachte Feststellung, das Haus sei codegesichert gewesen und dem daraus gezogenen Schluss des OGH, der Bf habe weder behauptet noch festgestellt, dass er auch den Zugangscode gekannt habe, um die Zugangstür gewaltlos öffnen zu können, weshalb hierauf nicht im Hinblick auf die Frage, ob der Bf (als Nachbar oder als Hauseigentümer sei aufgrund obiger Ausführungen dahingestellt) zu verständigen gewesen wäre, nicht weiter einzugehen gewesen sei, ist nicht entscheidungswesentlich. Die Eingangstüre hätte sich auch trotz installierter Alarmanlage mit einem Schlüssel ohne Anwendung von Gewalt öffnen lassen, weil es sich - wie der Bf ausführt -beim installierten System mit Code lediglich um eine elektronische und nicht - wie die Vorinstanzen offensichtlich vermeinen - um eine mechanische Sicherung gehandelt hat.
Schliesslich wird im gegenständlichen Fall in Bezug auf sämtliche die Hausdurchsuchung betreffenden Handlungen der Sicherheitsorgane deutlich, dass die vor der Hausdurchsuchung beim Haus H festgestelltermassen über mehrere Wochen gemachten polizeilichen Beobachtungen aufschlussreiche Erkenntnisse brachten, was die Zutrittsmöglichkeiten und -berechtigungen anbelangt haben. In jedem Fall wären diese Informationen bei richtiger Einschätzung der Situation durch die Sicherheitsbehörden trotz anerkanntermassen anspruchsvoller Ermittlungsaufgabe namentlich (aller Wahrscheinlichkeit nach) geeignet gewesen, beim Eindringen in das gegenständliche Haus einen derart grossen Schaden zu vermeiden, ohne gleichzeitig den bei der Hausdurchsuchung erforderlichen Überraschungseffekt einerseits und damit einhergehend eine allfällige Beweismittelvernichtung in Kauf nehmen zu müssen sowie andererseits gar den Erfolg einer koordinierten Polizeiaktion als Ganzes zu gefährden.
Aus all diesen Gründen kommt der StGH nicht aufgrund eines einzelnen Gesichtspunktes, sondern vielmehr in seiner Gesamtheit betrachtet zum Schluss, dass die von den Sicherheitsorganen im konkreten Fall der Hausdurchsuchung beim Haus H gewählte Vorgangsweise nicht mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Diese Auffassung liegt darin begründet, als die von den Sicherheitsorganen getroffenen Massnahmen -gewaltsames Eindringen durch die Haupteingangstüre und mehrere Innentüren mit Rammen und der dadurch verursachte grosse materielle Schaden - nicht erforderlich gewesen sind. Selbst zum Zeitpunkt des gewaltsamen Eindringens über die Haupteingangstüre hätten den Sicherheitsorganen besser oder zumindest gleich geeignete und mildere Massnahmen wie aufgezeigt konkret offen gestanden.
3.9.3. Selbst wenn die von den Sicherheitsorganen im konkreten Fall getroffenen Massnahmen erforderlich gewesen wären, ist zumindest fraglich, ob die mit der Durchführung verbundenen Auswirkungen mit dem verfolgten Ziel in einem angemessenen Verhältnis gestanden wären. Hierbei sind die im öffentlichen Interesse liegende Beweissicherung zur Unterstützung der gegen die Verdächtigten wegen des Verdachtes des schweren Betruges, Untreue, Geldwäscherei etc (Vermögensdelikte im Verbrechensbereich) geführten strafgerichtlichen Untersuchung sowie der Erfolg der koordinierten Polizeiaktion dem privaten Interesse des Bf am Schutz des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit der Eigentumsgarantie gegenüberzustellen. Ebenso sind dabei diese Interessen zum Vorgehen der Sicherheitsorgane als Ganzem in ein Verhältnis zu bringen. In jedem Fall vertritt der StGH auf den gegenständlichen Fall bezogen die Auffassung, dass diese Massnahmen - gewaltsames Eindringen in das Haus mit dem Ergebnis, dass dadurch ein Schaden von annähernd CHF 100 000.00 entstanden ist - in Bezug zu den gegenüberstehenden Interessen und dem dabei verfolgten Ziel auf der Grundlage obiger Ausführungen in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Missverhältnis stehen. Es liegt damit ein aus verfassungsrechtlicher Sicht unverhältnismässiger und unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie des Bf vor.
4. Da der Bf mit seiner Individualbeschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV und Art 1 ersten Zusatzprotokoll zur EMRK durchgedrungen ist, erübrigt sich eine Prüfung der vom Bf geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots und der Verletzung des nicht bei den Grundrechten verankerten "Anspruchs" auf Staatshaftung gem Art 109 Abs 1 Satz 1 LV.
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