StGH 2004/84
EWR-Staatsbürger können sich auf den grundrechtlichen Anspruch der Niederlassungsfreiheit gem Art 28 LV berufen. Das Gesuch um Familiennachzug eines EWR-Staatsbürgers ist nach Art 7 Abs 1 ANAG zu beurteilen. Der liechtensteinische Vorbehalt zu Art 8 EMRK betreffend die Achtung des Familienlebens von Ausländern ist aufgrund des Diskriminierungsverbotes nicht auf EWR-Staatsbürger anwendbar.Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Liechtensteiner Bürgers bzw eines Staatsangehörigen eines EWRA-Mitgliedstaates setzt eine differenzierte Interessenabwägung nach Kriterien voraus, wie sie in Art 16 Abs 3 ANAV, Art 92 PVO (2000) resp Art 6 PVO (2004) sowie der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von Art 8 Abs 2 EMRK verankert sind.
1. Mit Verwaltungsbot vom 28.04.2004 lehnte das Ausländer- und Passamt das Gesuch der Bf vom 19.02.2004 um Familiennachzug des Ehegatten SS ab. Begründet wurde das Verwaltungsbot damit, dass gem Art 17 Abs 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) der ausländische Ehegatte eines in Liechtenstein niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Dieser Anspruch falle dahin, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe. Ein Ausländer verstosse dann gegen die öffentliche Ordnung, wenn er sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig mache oder wenn er schwer oder wiederholt gesetzlichen Bestimmungen oder gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandle. Der Ehemann der Bf sei vom LG Chemnitz wegen Einfuhr von Drogen und Drogenhandels in nicht geringer Menge 1993 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und zu einer Geldstrafe von DM 100 000.00 (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Es sei von einer schwerwiegenden Straftat und einem schweren Verschulden auszugehen, wie dieses auch im hohen Strafmass zum Ausdruck komme. Einen Teil dieser Strafen habe er bis zum Jahr 1999 in Deutschland verbüsst. In der Folge sei er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und aus Deutschland abgeschoben worden. Die Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe sei Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessensabwägung. Nach der schweizerischen Praxis liege die Grenze, von der an sogar dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers keine Bewilligung mehr erteilt werde, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersuche oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der Bewilligung beantrage. Der Ehemann der Bf habe mit der Einfuhr und dem Vertrieb von Heroin aus rein finanziellen Interessen nicht gezögert, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse, den Ehemann der Bf von Liechtenstein fernzuhalten. Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten sei angesichts der von diesen ausgehenden potenziellen Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen, welches beim Ehemann der Bf nicht ausgeschlossen werden könne. Dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt im September 1992 verwirklicht worden sei, spiele diesbezüglich keine Rolle, da sich der Ehemann der Bf bis im Jahre 1999 im Strafvollzug befunden habe. Angesichts der massiven Straffälligkeit bemesse sich die seither verstrichene Frist als viel zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Die privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Die Bf habe ihren Mann am 18.02.2004 geheiratet, nachdem er erst am 28.01.2004 rechtskräftig geschieden worden sei. Die über den Ehemann der Bf verhängte Einreisesperre für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein vom 23.01.2004 sei der Bf vor der Heirat und der Einreichung des Gesuches um Familiennachzug bekannt gewesen, da der Rechtsvertreter dagegen am 17.02.2004 Beschwerde eingelegt habe. Die Bf habe jedenfalls in Betracht ziehen müssen, dass sie die Ehe womöglich nicht in Liechtenstein leben könnte. Als slowenische Staatsangehörige sei ihr aber auch zumutbar, mit ihrem Mann in ihrer oder seiner Heimat Mazedonien zu leben.
2. Gegen das Verwaltungsbot vom Ausländer- und Passamt erhob die Bf mit Schriftsatz vom 17.05.2004 Beschwerde an die Regierung. Die Bf bemängelte, dass das Verwaltungsbot in seiner Begründung ausschliesslich auf die schweizerische Rechtsprechung und das ANAG Bezug nehme und die liechtensteinische Personenverkehrsordnung (PVO) völlig ausser Acht lasse. Aus Art 92 PVO ergebe sich, dass eine Fernhaltemassnahme nur dann getroffen werden dürfe, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen dazu Anlass gebe. Art 92 Abs 2 PVO regle, dass eine strafrechtliche Verurteilung für sich alleine keine Fernhaltemassnahme rechtfertige, vielmehr müsste eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. Die Verurteilung des Ehegatten der Bf sei vor zwölf Jahren erfolgt. Im Jahre 1999 sei er bereits aus dem Strafvollzug entlassen worden und habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr das Geringste zuschulden kommen lassen. Seit Dezember 2002 habe sich der Ehegatte der Bf in der Schweiz aufgehalten, eine Schweizer Bürgerin geheiratet und sei einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Seit seiner Haftentlassung habe er sich rechtskonform verhalten und zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. Als bestes Beispiel dafür sei das Arbeitszeugnis der letzten Arbeitgeberin in der Schweiz zu sehen, welche ihm beste Referenzen erteilt habe. Es könne daher im Fall des Ehegatten der Bf in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Daran ändere auch nichts, dass in der Schweiz ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Einerseits sei dieses noch nicht rechtskräftig und andererseits habe die Schweizer Behörde mitgeteilt, dass sie die Einreisesperre auf das Gebiet der Schweiz beschränken würde, sofern der Ehegatte der Bf in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
3. Mit E vom 17.08.2004 wies die Regierung die Beschwerde der Bf ab. Die Entscheidungsbegründung deckt sich mit der Begründung des Verwaltungsbotes, wobei die Regierung diese auch explizit für richtig hält. Der Rüge, das Ausländer- und Passamt habe lediglich das ANAG und nicht die PVO angewendet, entgegnete sie, dass das ANAG die gesetzliche Grundlage der PVO darstelle und die Bestimmungen einer Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen niemals vorgehen könnten. Art 92 PVO halte lediglich fest, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen Anlass für die Massnahme geben müsse und strafgerichtliche Verurteilungen für sich alleine, somit ohne Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, keine solchen Massnahmen rechtfertigen würden. Das Ausländer- und Passamt habe ausführlich dargelegt, welches Verhalten des Ehegatten der Bf Anlass zur Verweigerung der Bewilligung gegeben habe. Die Fernhaltemassnahme sei auch verhältnismässig, da die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 02.09.2004 erhob die Bf gegen die Regierungsentscheidung Beschwerde an den VGH. Sie beantragte die Abänderung der E der Regierung und des Verwaltungsbotes des Ausländer- und Passamtes dahingehend, dass dem Gesuch der Bf um Familiennachzug ihres Ehemannes Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung der E der Regierung und die Zurückleitung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Verfahrenskosten zur Tragung zu überbinden.
5. Der VGH wies diese Beschwerde mit U vom 01.12. 2004 ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung. Das U wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Hinsichtlich des Sachverhaltes könne auf die Feststellungen in der Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG). Zu ergänzen sei allerdings, dass der Ehegatte der Bf 1999 vorzeitig aus der Haft entlassen und aus Deutschland ausgewiesen worden sei. Er dürfe das Gebiet von Deutschland nicht mehr betreten, da er ansonsten die Reststrafe von 1719 Tagen verbüssen müsse. Mit Schreiben vom 22.07.2003 habe das Amt für Polizeiwesen Graubünden, Fremdenpolizei, mitgeteilt, dass sie beabsichtigten, ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu entziehen, da er sie erschlichen habe. Bei seiner Einreise habe er wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht vorbestraft sei. Gemäss Art 3 Abs 2 ANAG wäre er verpflichtet gewesen, die Fremdenpolizei über seine Verurteilung wegen Drogenhandels zu unterrichten. Das Verfahren in Sachen Aufenthaltsehe/rechtsmissbräuchliches Aufrechterhalten der Ehe werde vorerst aus Gründen der Kostenersparnis eingestellt, da ihm die Bewilligung entzogen bzw nicht mehr verlängert werde. Der Rechtsvertreter des Ehegatten der Bf habe mit Schreiben vom 02.09.2003 der Fremdenpolizei mitgeteilt, dass sich eine Ausweisungsverfügung erübrige, da sein Mandant die Schweiz bis zum 31.01.2004 freiwillig verlassen werde. Die Fremdenpolizei habe daraufhin den Ehegatten der Bf mit Schreiben vom 26.09.2003 formlos aus der Schweiz per 31.01.2004 ausgewiesen. Diese Frist sei am 22.01.2004 auf den 29.02.2004 erstreckt worden.
5.2. Entgegen der Ansicht der Unterinstanzen und der Bf sei für den vorliegenden Fall nicht Art 17 Abs 2 ANAG (Familiennachzug von Niedergelassenen), sondern Art 7 ANAG (Familiennachzug von Liechtensteiner Bürgern) massgebend. Dies, da gem Art 1 Abs 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens auch auf die neuen Vertragsparteien Anwendung finden. Damit gelte aufgrund von Art 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWRA) auch für die neuen Mitgliedstaaten ein Diskriminierungsverbot. Daraus ergebe sich, dass wenn der einen ausländischen Ehepartner nachziehende in Liechtenstein wohnhafte Ehegatte entweder Liechtensteiner Bürger oder Staatsangehöriger eines EWRA-Mitgliedstaates ist, Art 7 Abs 1 ANAG zur Anwendung gelange (vgl VGH 2004/13 und VGH 2004/62). Da die Bf slowenische Staatsangehörige ist, sei ihr Gesuch um Familiennachzug nach Art 7 Abs 1 ANAG zu beurteilen.
5.3. Gemäss Art 7 Abs 1 ANAG erlösche der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten eines liechtensteinischen Bürgers, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Ein Ausweisungsgrund liege nach Art 10 Abs 1 lit a ANAG ua dann vor, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei. Art 11 Abs 3 ANAG bestimme sodann, dass die Ausweisung nur verfügt werden solle, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheine. Für die Beurteilung der Angemessenheit schreibe Art 16 Abs 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) die Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens des Ausländers, der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile vor.
Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den ausländischen Ehegatten, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei, setze also eine Interessenabwägung voraus. Dies ergebe sich auch aus Art 8 EMRK. Bei der Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dem privaten Interesse des Ausländers an einem Aufenthalt gegenüber gestellt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stelle bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art 8 Abs 2 EMRK auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtige zudem die Dauer der ehelichen Beziehung, den Umstand, ob der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung um die Straftat wusste, sowie das Vorhandensein allfälliger Kinder und deren Alter. Ferner würden die Nachteile des Ehegatten berücksichtigt, der dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachziehen müsste. Dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sei, schliesse eine Ausweisung bzw Nichterneuerung aber noch nicht aus.
Nach der schweizerischen Rechtsprechung werde für die Interessenabwägung von der Schwere des Verschuldens und damit der vom Strafrichter verhängten Freiheitsstrafe ausgegangen. Ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren werde in der Regel dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin keine Bewilligung (mehr) erteilt, selbst wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar sei. Es bedürfe schon besonderer Umstände, wenn die Bewilligung trotz einer höheren Strafte erteilt oder erneuert werden solle. Dabei sei im Einzelfall zu entscheiden, ob das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Fernhaltung oder das private Interesse des Betroffenen, mit seiner Ehegattin in der Schweiz leben zu können, vorzugehen habe (vgl BGE 2 A 141/2002; BGE 120 1b 6). Die liechtensteinische Rechtsprechung entspreche der schweizerischen (VBI 1998/53 LES 1999; 31; VBI 1999/5; StGH 1997/19 LES 1998, 269). Gemäss Art 92 PVO dürften Fernhaltemassnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur getroffen werden, wenn das persönliche Verhalten dazu Anlass gebe. Ohne Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigten strafrechtliche Verurteilungen für sich allein solche Massnahmen nicht. Diese Regelung sei so zu interpretieren, dass nicht einfach formal auf die Tatsache strafrechtlicher Verurteilungen abgestellt werden dürfe. Solche Verurteilungen müssten konkret beurteilt und deren Indizienwirkung für die vom Täter allenfalls ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung abgewogen werden (StGH 1997/19, LES 1998, 269). Dies sei aber auch schon aufgrund der Interessenabwägung gemäss dem ANAG und der EMRK zu berücksichtigen.
5.4. Der Ehegatte der Bf sei wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und einer Geldstrafe von DM 100 000.00 verurteilt worden. Dem U des LG Chemnitz sei zu entnehmen, dass der Ehegatte der Bf mit 3.995 kg Heroin-Hydrochlorid gehandelt habe und damit der Grenzwert der "nicht geringen Menge" Heroin um das 2663-fache überschritten war. Strafverschärfend sei berücksichtigt worden, dass sein Wille auf den Umschlag von 7 kg Heroin gerichtet war. Angesichts der grossen Menge an Betäubungsmitteln und des hohen Strafmasses von zwölf Jahren Freiheitsstrafe und DM 100 000.00 Geldstrafe müsse von einem schweren Delikt und von einem schweren Verschulden des Ehegatten der Bf ausgegangen werden. Dass damit ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse gegeben sei, den Ehegatten der Bf aus Liechtenstein fernzuhalten, sei evident. Das schweizerische Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verfolgten im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (vgl BGE 2 A 141/2002 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Auch Liechtenstein habe alles Interesse, den Drogenhandel fernzuhalten.
5.5. Der Ehegatte der Bf habe das Betäubungsmitteldelikt im Herbst 1992 begangen. Auch wenn seither 12 Jahre vergangen seien, erachte der VGH die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als unverhältnismässig. Aufgrund der Schwere des begangenen Deliktes und der daher sehr hohen ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Jahren könne nicht, wie dies die Bf vermeine, auf eine erfolgreiche Resozialisierung geschlossen werden, insbesondere weil der Ehegatte der Bf in diesen 12 Jahren sieben Jahre, also mehr als die Hälfte, in Haft gewesen sei. Das Verhalten des Ehegatten der Bf seit der Haftentlassung sei auch nicht so tadellos gewesen, wie dies in der Beschwerde ausgeführt werde. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er auf dem von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformular wahrheitswidrig angegeben, dass er nie gerichtlich verurteilt worden sei. Dadurch habe er gegen Art 3 Abs 2 ANAG verstossen, der wahrheitsgemässe Angaben fordere.
5.6. Der VGH komme bei der Interessenabwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehegatten der Bf dem privaten Interesse am Zusammenleben der Ehegatten in Liechtenstein überwiege, womit die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei.
6. Gegen dieses U des VGHs erhob die Bf mit Datum vom 29.12.2004 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Niederlassungsfreiheit gem Art 28 LV und des Anspruchs auf Familienleben gem Art 8 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Bf durch das U des VGHs vom 01.12.2004 zu VGH 2004/78 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese E aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an den VGH zurückweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Niederlassungsfreiheit gem Art 28 LV wird Folgendes ausgeführt:
Richtig sei es, dass der VGH die Ansprüche der Bf iS von Art 7 ANAG beurteilt habe. Aus diesem Grund könne sich die Bf auch auf den grundrechtlichen Anspruch gem Art 28 LV berufen.
Der StGH habe sich mit einer ähnlichen Problematik wie jener der Bf bereits in seinem U vom 05.09.1997 zu StGH 1997/19, LES 1998/269, auseinanderzusetzen gehabt und sei in dieser E zur Ansicht gelangt, dass in Bezug auf EWR-Staatsangehörige EWR-Recht anzuwenden sei, insbesondere EWG-Richtlinie Nr 64/221. Nach dem StGH sei auf das konkrete persönliche Verhalten des Bf abzustellen, strafrechtliche Verurteilungen müssten iS einer Konkretisierung der für den Grundrechtseingriff erforderlichen Kriterien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit konkret beurteilt und es müsse deren Indizienwirkung für die vom Täter ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung abgewogen werden.
Der VGH habe in der angefochtenen E dieses U des StGH ebenfalls zitiert, jedoch nur unvollständig auf den vorliegenden Fall angewendet. Der VGH habe va die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme im Fall des Ehegatten der Bf nur unzulänglich geprüft bzw einer unrichtigen Beurteilung unterzogen.
Der VGH lege seine gesamte Gewichtung zur Ablehnung der Bewilligung auf die Schwere der im Jahr 1992 begangenen Straftat und gewichte die seither eingetretenen Umstände kaum bis gar nicht. Dabei habe sich der Ehegatte der Bf seit seiner Haftentlassung im Jahre 1999 korrekt verhalten, habe ein geregeltes Leben geführt und sei einer Beschäftigung nachgegangen. Die angefochtene E sei grob unverhältnismässig, ja willkürlich. Der VGH habe es unterlassen, die Indizienwirkung der Kriterien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit für die vom Täter allenfalls ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwägen.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Familienleben gem Art 8 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Unter Verweis auf ihre Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Niederlassungsfreiheit führt die Bf aus, der VGH habe auch die gem Art 8 EMRK verlangte Interessenabwägung grob unverhältnismässig und willkürlich vorgenommen.
Weiters bringt die Bf vor, es sei ihr angesichts des rund 30 Jahre dauernden Aufenthaltes und ihrer sozialen Verwurzelung mit dem Land schlichtweg unzumutbar, ihrem Ehegatten nach Mazedonien zu folgen. Dies würde weiter bedingen, dass die Bf auf ein Eheleben mit ihrem Gatten verzichten müsse.
6.3. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Willkürlich sei insbesondere die in jeglicher Hinsicht und offensichtlich grob verfehlte Verhältnismässigkeitsprüfung durch den VGH im vorliegenden Fall. Der Bf werde ein gemeinsames Eheleben mit ihrem Gatten aufgrund einer mehr als zwölf Jahre zurückliegenden Verurteilung von diesem verunmöglicht, wobei der Umstand, dass sich der Ehegatte der Bf seit seiner Haftentlassung im Jahre 1999 ordentlich verhalten habe und als resozialisiert angesehen werden könne, kaum bis gar nicht berücksichtigt werde.
7. Der VGH hat auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet.
...
1. Das angefochtene U des VGHs vom 01.12.2004, VGH 2004/78, ist letztinstanzlich und enderledigend LS des Art 15 Abs 1 StGHG. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Niederlassungsfreiheit gem Art 28 LV geltend.
2.1. Die meisten Grundrechte der Landesverfassung, insbesondere insoweit sie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention beinhaltet sind, gelten ohne weiteres auch für Ausländer. Davon ist jedoch die Niederlassungsfreiheit ausgenommen. Sie ist kein EMRK-Grundrecht und gilt nach dem klaren Wortlaut von Art 28 Abs 1 und 2 LV nur für Landesbürger, sofern sich aus dem Völkerrecht nichts anderes ergibt (StGH 1997/10, LES 1998, 269 E 2.1 mwN).
Die Bf ist zwar Ausländerin, doch ist auf sie als slowenische Staatsbürgerin das EWRA, LGBl 1995/68, anwendbar. Deshalb kann sie sich einerseits auf den grundrechtlichen Anspruch gem Art 28 LV berufen.
Andererseits ist dem VGH wie auch der Bf zuzustimmen, dass ihr Gesuch um Familiennachzug nach Art 7 Abs 1 ANAG zu beurteilen ist.
Zu prüfen ist einzig, ob der VGH bzw die Vorinstanzen dem Ehegatten der Bf die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern durften.
2.2. Die Bf rügt im Wesentlichen, der VGH habe in der angefochtenen E die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme im Fall des Ehegatten der Bf nur unzulänglich geprüft bzw einer unrichtigen Beurteilung unterzogen.
2.3. Nach Ansicht des StGH hält die vom VGH vorgenommene Interessenabwägung bzw Verhältnismässigkeitsprüfung einer Überprüfung stand:
Zunächst ist dem VGH zuzustimmen, dass nach Art 7 Abs 1 ANAG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten eines liechtensteinischen Bürgers erlöscht, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund liegt nach Art 10 Abs 1 lit a ANAG ua dann vor, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Art 11 Abs 3 ANAG bestimmt sodann, dass die Ausweisung nur verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint.
Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Liechtensteiner Bürgers bzw eines Staatsangehörigen eines EWRA-Mitgliedstaates setzt somit eine Interessenabwägung voraus.
Weiters geht der StGH mit dem VGH einig, dass sich dies sowohl aus dem Verweis in Art 7 Abs 1 ANAG auf den Ausweisungsgrund von Art 10 Abs 1 lit a ANAG als auch aus Art 8 EMRK ergibt.
Was Art 8 EMRK anbelangt, besteht nach wie vor ein liechtensteinischer Vorbehalt betreffend die Achtung des Familienlebens von Ausländern (siehe den liechtensteinischen Vorbehalt Nr 5 zur EMRK, LGBl 1982/60). Aufgrund des EWRA darf die Bf jedoch wiederum gegenüber einem Liechtensteiner Bürger nicht diskriminiert werden, weshalb der Vorbehalt hier nicht greift.
2.4. Es stellt sich die zentrale - vom VGH ebenfalls richtig beurteilte - Frage, anhand welcher Kriterien die gesetzlich gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und dem privaten Interesse des Ausländers an einem Aufenthalt vorzunehmen ist:
Für die Beurteilung der Angemessenheit iSv Art 11 Abs 3 ANAG sind gem Art 16 Abs 3 ANAV namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Zur Frage der Schwere des Verschuldens und damit der vom Strafrichter verhängten Freiheitsstrafe räumt das Schweizerische Bundesgericht in BGE 120 Ib 14 zwar ein, dass bezüglich des Strafmasses eine feste Grenze nicht gezogen werden kann. Es nimmt jedoch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Massstab.
Wie auf S 10 des U des VGH ausgeführt, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art 8 Abs 2 EMRK auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, den Umstand, ob der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung um die Straftat wusste, sowie das Vorhandensein allfälliger Kinder und deren Alter. Nicht zuletzt ist den Nachteilen Rechnung zu tragen, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (U des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte iS Boultif c Schweiz vom 02.08.2001, Nr 54273/00, zitiert in BGE 2 A. 141/2002, E 4.2).
Der zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen VGH-Urteils geltende Art 92 PVO, LGBl 2000/99, bestimmte, dass Fernhaltemassnahmen iSv Art 90 Abs 1 PVO zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur getroffen werden dürfen, wenn das persönliche Verhalten dazu Anlass gibt. Der VGH hat auf S 11 seines U diese Regelung korrekt so interpretiert, dass nicht einfach formal auf die Tatsache strafrechtlicher Verurteilungen abgestellt werden darf. Solche Verurteilungen müssen konkret beurteilt und deren Indizienwirkung für die vom Täter allenfalls ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung abgewogen werden (StGH 1997/19, LES 1998, 269, E 2.4) Dies ist aber auch schon aufgrund der Interessenabwägung gemäss dem ANAG und der EMRK zu berücksichtigen.
2.5. Entgegen dem Vorbringen der Bf legt der VGH im angefochtenen U nicht seine gesamte Gewichtung zur Ablehnung der Bewilligung auf die Schwere der im Jahr 1992 begangenen Straftat. Vielmehr ist seine Interessenabwägung eine differenzierte und genügt den in Z 2.4 aufgeführten, in Art 8 EMRK, ANAG, ANAV und Art 92 PVO 2000 bzw Art 6 PVO 2004 verankerten Kriterien.
Der Umstand, dass die vom Ehegatten der Bf begangene Straftat ohne Einschränkung eine schwerwiegende ist und von einem schweren Verschulden des Bf auszugehen ist, wie dieses auch im sehr hohen Strafmass von 12 Jahren Zuchthaus zum Ausdruck kam, ist zwar ein sehr gewichtiges Kriterium für die Interessenabwägung. Die vom VGH durchgeführte Prüfung beschränkt sich jedoch nicht hierauf.
Als weitere Kriterien berücksichtigt der VGH zu Recht den seit der Tat vergangenen Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode. Hierzu stellt der VGH richtig fest, dass der Ehegatte der Bf seit der Begehung seiner Straftat sieben Jahre in Haft war. Auch war sein Verhalten seither nicht tadellos, hat er doch gegen Art 3 Abs 2 ANAG verstossen.
Weiters hat der VGH berücksichtigt, dass die Ehe erst am 18.02.2004 geschlossen wurde, nachdem die frühere Ehe des Ehegatten der Bf erst kurz zuvor am 27.01.2004 in der Schweiz geschieden worden war.
Zudem wurde bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass der Bf im Zeitpunkt ihrer Eheschliessung die von ihrem Ehegatten begangene Straftat bekannt war.
Sie hätte damit jedenfalls in Betracht ziehen müssen, dass sie die Ehe mit ihrem Ehegatten womöglich nicht in Liechtenstein leben kann.
Was schliesslich die mit einem Nachzug in den Heimatstaat des Betroffenen zweifelsohne verbundenen Schwierigkeiten betrifft, hat der VGH zutreffend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hierzu verwiesen.
2.6. Zusammenfassend hält nach Ansicht des StGH die vom VGH vorgenommene Interessenabwägung mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehegatten der Bf dem privaten Interesse am Zusammenleben der Ehegatten in Liechtenstein überwiegt, einer Überprüfung stand. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist damit verhältnismässig.
3. Die Bf macht weiters eine Verletzung des Anspruchs auf Familienleben gem Art 8 EMRK geltend.
3.1. Dabei verweist die Bf auf ihre Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Niederlassungsfreiheit und führt dazu aus, der VGH habe auch die gem Art 8 EMRK verlangte Interessenabwägung grob unverhältnismässig und willkürlich vorgenommen.
3.2. Es kann auf die zu Z 2.3, 2.4 und 2.6 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dort wurde zusammenfassend dargelegt, dass der StGH mit dem VGH einig geht, dass die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Interessenabwägung auch aus Art 8 EMRK resultiert. Die vom VGH vorgenommene Interessenabwägung genügt den hieraus sich ergebenden bzw vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Kriterien.
Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Familienleben gem Art 8 EMRK liegt daher nicht vor.
4. Die Bf macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbotes geltend.
4.1. Als willkürlich erachtet die Bf insbesondere die in jeglicher Hinsicht und offensichtlich grob verfehlte Verhältnismässigkeitsprüfung durch den VGH im vorliegenden Fall.
4.2. Nach der neueren Rsp des StGH liegt Willkür dann vor, wenn bei einer E die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (s StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des StGH dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17] ua).
4.3. Die Willkürrüge ist irrelevant, wenn, wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine differenzierte Grundrechtsprüfung nach den Kriterien der genügenden gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit erfolgt (vgl StGH 1997/18, LES 1998, 269).
4.4. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit keine Folge zu geben.