StGH 2004/78
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Mai 2005, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. iur. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic.iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: E A dzt. Gefangenenhaus Vaduz
vertreten durch:
Dr. Thomas Struth Rechtsanwalt Bangarten 10 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 04.11.2004, 15UR2004.137,01KG2004.14-93
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
entschieden:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 04.11.2004, 15 UR 2004.137, 01 KG 2004.14-93, in seinen durch die Verfassung und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuentscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land.
1. Am 06.07.2004 verurteilte das Land- als Kriminalgericht (ON 75) den Beschwerdeführer wegen Verbrechens des schweren Raubes als (Mit-)Täter nach den §§ 12, 142 Abs. 1 und 143 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall StGB. Der Beschwerdeführer wurde erstens schuldig gesprochen, am 22.07.1999 in Gesellschaft von Beteiligten die C-Tankstelle in E überfallen zu haben, indem er die Verkaufsangestellte mit einem gegen sie gerichteten Messer zur Herausgabe von mindestens CHF 15'000,--sowie weiteren CHF 2'700,-- in Fremdwährungen nötigte, und zweitens, am 02.09.1999 die C-Tankstelle in V überfallen zu haben, indem er dem Geschäftsführer durch Vorhalt einer Pistole CHF 4'350,-- abnötigte.
Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans vom 01.04.2004 und unter Anwendung der Bestimmungen §§ 28, 31 und 40 StGB fällte das Land- als Kriminalgericht eine Zusatzstrafe, nämlich eine Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren aus. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 1'000,-- bestimmten, gleichzeitig aber uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die seit dem 07.05.2004 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde gemäss § 38 Abs. 1 StGB auf die Strafe angerechnet.
Bei der Strafzumessung wertete das Land- als Kriminalgericht mildernd das volle Geständnis des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, das längere Zurückliegen der Tat sowie sein Alter unter 20 Jahren, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen (im Zusammenhang mit dem Urteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans) und die verstärkte Tatbildlichkeit (Raub mit Waffe sowie in Gesellschaft von Beteiligten). In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erachtete das Erstgericht eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans (Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren) von eineinhalb Jahren schuld- und tatangemessen, wobei im Hinblick auf die vorliegenden Erschwerungsgründe, insbesondere die mehrfache Begehung von schweren Raubtaten, weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden konnte.
1.1. Gleichzeitig mit dem Urteil fasste das Erstgericht den Beschluss, dass der Beschwerdeführer gemäss § 46 Abs. 1 StGB am 06.07.2004 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen werde.
In seiner Begründung zur bedingten Entlassung führte das Land- als Kriminalgericht aus, dass ausgehend von einer Gesamtstrafe von sechs Jahren der Beschwerdeführer bereits viereinhalb Jahre in der Schweiz sowie fast weitere zwei Monate in Liechtenstein verbüsst habe. Da somit schon über zwei Drittel der Strafe verbüsst seien, stünden neben spezialpräventiven auch generalpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung nicht mehr entgegen. Zudem habe ein noch offener Strafteil von über einem Jahr einen erzieherischen Effekt dahingehend, dass es einen Anreiz darstelle, nicht neuerlich straffällig zu werden.
2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und Beschwerde an das Obergericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das angefochtene Urteil abzuändern und über den Beschwerdeführer eine dessen Schuld- und Unrechtsgehalt entsprechende höhere Zusatzstrafe zu verhängen, ferner den angefochtenen Beschluss über die bedingte Entlassung ersatzlos aufzuheben.
3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Gegenäusserung zu den Schriftsätzen der Staatsanwaltschaft den Antrag, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
4. Der zweite Senat des Obergerichtes gab der Revision und der Beschwerde mit Urteil und Beschluss vom 01.09.2004 (ON 87) Folge, indem er unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile das Urteil des Erstgerichtes vom 06.07.2004 (ON 75) dahin abänderte, dass die Zusatzstrafe von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe um ein Jahr auf zweieinhalb Jahre Freitheitsstrafe erhöht und der Beschluss des Erstgerichtes vom 06.07.2004 (ON 75) über die bedingte Entlassung ersatzlos aufgehoben wurde.
4.1. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, dass unter Berücksichtigung der unbekämpften und vom ihm neu festgestellten Strafbemessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf den erheblichen Schuldgehalt des Beschwerdeführers und den schweren Unrechtsgehalt der Straftaten sowie die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans vom 01.04.2004 bei dem nach § 143 erster Satz StGB vorgegebenen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht als schuld- und tatangemessen erscheine. Vielmehr halte das Obergericht dafür, dass für die hier zu berücksichtigenden Straftaten des Beschwerdeführers eine Gesamtstrafe von sieben Jahren angemessen sei, weshalb die Zusatzstrafe von eineinhalb Jahren um ein Jahr auf zweieinhalb Jahre erhöht werde.
4.2. Hinsichtlich des Beschlusses zur bedingten Entlassung vertritt das Obergericht im Wesentlichen die Ansicht, dass es in der Tat nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Erstgericht zur Auffassung gelangte, dass die verbüsste Freiheitsstrafe beim Beschwerdeführer eine erzieherische Wirkung gehabt haben soll. Auch wenn der Beschwerdeführer sich im erstmaligen Strafvollzug befunden habe und noch ein jüngerer Straftäter sei, könne nicht übersehen werden, dass sein Verhalten während des ganzen Massnahmevollzuges darauf hingewiesen habe, dass aufgrund seiner mangelnden Einstellung und Charakterschwächen letztlich die Möglichkeit der Arbeitserziehungsanstalt erschöpft gewesen sei, ohne dass das Rückfallsrisiko für einschlägige Straftaten wesentlich verringert hätte werden können. Dies sei auch offensichtlich der Grund dafür, dass der Angeklagte seit Ende Juli 2003 zunächst unter besondere Sicherheitsverwahrung gestellt und schliesslich für die restlichen Monate bis zur Verbüssung der ganzen Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus im Bezirksgericht Flums gehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Juli 2003 nicht mehr negativ aufgefallen sei, sei daher nicht - wie das Erstgericht vermeinte - auf eine positive Charakterformung des Verurteilten zurückzuführen, sondern ausschliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt weggesperrt gewesen sei. Daran würde auch das im Berufungsverfahren verlesene Führungszeugnis des Gefangenenhauses Vaduz nichts zu ändern vermögen, das dem Beschwerdeführer durchaus ein gutes Benehmen und Verhalten während der Untersuchungshaft attestierte. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung beabsichtige in die Türkei zurückzukehren, sei unerheblich, da er ohnehin aus fremdenpolizeilichen Gründen dorthin ausgeschafft werde. Ob er dort Militärdienst absolvieren werde und ob dieser ihm einen geregelten Lebensrhythmus vermitteln werde, könne vom Erstgericht nicht ernsthaft erwogen werden, zumal alles unsicher und daher bloss Spekulation sei. Schon diese spezialpräventiven Gründe würden gegen die Gewährung der bedingten Entlassung nach § 43 Abs. 1 StGB sprechen. Zudem stünden aber auch gewichtige generalpräventive Gründe der bedingten Entlassung entgegen, zumal der Oberste Gerichtshof zuletzt in mehreren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen habe, dass eine solche bei den zuletzt gehäuft vorkommenden Einbruchdiebstählen, die auf einen erkennbaren Kriminaltourismus zurückzuführen seien, nicht in Betracht komme. Diese Erwägungen müssten auch für die bedingte Entlassung nach § 43 Abs. 1 StGB gelten, umso mehr als vorliegend schwere Raubtaten zu beurteilen seien, bei denen Waffen eingesetzt und die in Gesellschaft begangen worden seien. Auch wenn das Gewicht der generalpräventiven Gründe mit der Dauer des Strafvollzuges geringer werde, sei gerade im Fall wie dem gegenständlichen den potentiellen Tätern ein klares Signal zu geben, dass derart schwerwiegende Verbrechen nicht toleriert würden, sondern dass die Strafe zur Gänze zur verbüssen sei.
5. Gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Revision und Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof mit den Anträgen, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Revision Folge zu geben und das Urteil des Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt werde. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen.
6. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Inhaltlich verwies die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichtes. Dieser Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
7. Mit Urteil vom 04.11.2004 (ON 93) gab der Oberste Gerichtshof der Revision und der Revisionsbeschwerde keine Folge.
7.1. Einleitend stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass ihm selbstverständlich die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2003/90 und StGH 2003/91 bekannt seien. Trotzdem sehe er entgegen der vom Beschwerdeführer zitierten EGMR-Rechtsprechung keine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör, wenn dieser Schriftsatz der Staatsanwaltschaft, mittels welchem beantragt wird, der Revision keine Folge zu geben, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werde, da es sich dabei nicht um eine inhaltliche, sondern nur um eine logische prozessuale Erklärung handle, die auf die vom Obersten Gerichthof aufgrund der Beschwerde zu fällende Entscheidung keinen bzw. denselben Einfluss habe, wie wenn die Staatsanwaltschaft keine Erklärung abgegeben hätte.
7.2. Der Beschwerdeführer bekämpfte mit der Revision den Ausspruch über die Strafe und machte geltend, dass ihm entgegen der Ansicht des Obergerichtes die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses gemäss § 34 Ziff. 17 StGB und des längeren Zurückliegens der Tat nach § 34 Ziff. 18 StGB zugute kämen, wobei auch von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 34 Ziff. 18 StGB auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer kämen sohin zusammengefasst die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses, die Unbescholtenheit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, das längere Zurückliegen der Tat im Zusammenhang mit der langen Verbüssung der Haft und sein Alter unter 20 Jahren zugute, sodass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe sowohl an Zahl als auch an Gewicht beträchtlich überwiegen würden und eine angenommene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen sei.
7.3. Der Oberste Gerichtshof vermochte diesen Ausführungen nicht beizupflichten, und vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass das Obergericht sich mit den Milderungsgründen der §§ 34 Ziff. 17 und Ziff. 18 StGB eingehend auseinander gesetzt und diese auch richtig bewertet und gewichtet habe. So sei zwar richtig, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses angenommen, aber gleichzeitig nur mehr gering gewichtet worden sei, da das Geständnis zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt sei. Bei diesem Milderungsgrund komme es auf die spezialpräventive Perspektive und den Umstand an, dass ein reumütiges Geständnis die Grundlage für eine positive Verhaltensprognose sein solle, die beim Beschwerdeführer durch die Abgabe des Geständnisses im letztmöglichen Zeitpunkt, als ein Leugnen kaum mehr Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, nur mehr eingeschränkt zu erkennen sei und ihm daher dieser Milderungsgrund nur mehr in geringen Masse zugute kommen könne.
Was den Milderungsgrund des § 34 Ziff. 18 StGB mit dem Hinweis auf sein Wohlverhalten und das lange Zurückliegen der Tat angehe, sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass einerseits Zeiten behördlicher Anhaltung als für die Präsumtion verminderter Gefährlichkeit nicht aussagekräftig und damit auch nicht in diese Frist einzurechnen seien, und andererseits die Beurteilung des geforderten Wohlverhaltens nach denselben Kriterien vorzunehmen sei wie sie für die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels massgebend seien. Demgemäss stünden Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels grundsätzlich entgegen. Unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (Schlägerei im alkoholisierten Zustand vom 14.02.2003; Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Hinderung einer Amtshandlung; Disziplinierungen wegen Verstössen gegen den Massnahmevollzug; Ablehnung Volllehre), könne der Oberste Gerichtshof mit Bestimmtheit kein Wohlverhalten erblicken, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht erfolgreich auf den Milderungsgrund nach § 34 Ziff. 18 StGB berufen könne.
Zusammengefasst - so der Oberste Gerichtshof - bedürfe es hinsichtlich der Strafbemessung keiner Korrektur. Eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmass von sieben Jahren - und somit eine Zusatzstrafe von zweieinhalb Jahren - erscheine daher schuld- und tatangemessen, sodass der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe der Erfolg habe versagt bleiben müssen.
7.4. In seiner Revisionsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es nur vereinzelt zu Problemen während des Massnahmevollzuges in der Arbeitserziehungsanstalt gekommen sei. Darüber hinaus sei er bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten gewesen und auch bei den zwischenzeitlich erfolgten neuerlichen Verurteilungen handle es sich um keinerlei einschlägige Delikte. Das Rückfallsrisiko habe sich während der Haftdauer erheblich vermindert und der Beschwerdeführer habe gute Zukunftschancen als Metallbauer. Auch müsse er in die Türkei zurückkehren, weshalb weitere strafbare Handlungen in Liechtenstein oder der Schweiz nicht zu erwarten seien. Auch hätte ein offener Strafrest von über einem Jahr zudem positive erzieherische Effekte. Es sei sohin nicht die Vollstreckung der gesamten Strafe erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, vielmehr sei es bis jetzt auch ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes gewesen, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe überhaupt die Regel sein solle. Besonders negative Umstände, die diesem Grundsatz entgegenstünden, lägen nicht vor.
7.5. Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass er diese Ansicht nicht teile. Zwar stimme der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer zu, wenn er ausführe, dass die Anwendung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe der Regelfall sein solle. Diese Rechtsprechung werde auch ausdrücklich aufrecht erhalten, jedoch würden besondere Gründe, die befürchten liessen, dass der Rechtsbrecher in der Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen werde, die Nichtgewährung der bedingten Entlassung auch nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe rechtfertigen. Die Aufführung des Beschwerdeführers während des Vollzugs und sohin die nunmehr vorliegende Vorstrafenbelastung sprächen gegen die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Auch wenn die Annahmen (Befürchtungen) nicht alleine in den Vorstrafen liegen könnten, sondern die im § 46 Abs. 1 StGB aufgezählten Voraussetzungen für eine günstige Prognose in ihrer Gesamtheit zu sehen und zu beurteilen seien, so falle im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Wie das Obergericht bereits zutreffend ausgeführt habe, sei der Beschwerdeführer bis Juli 2003 auffallend negativ aufgefallen und es sei diesbezüglich auch zu mehrfachen Verurteilungen bzw. Disziplinarmassnahmen gekommen. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine neuerlichen klassischen Vermögensdelikte (oder sogar Raubüberfälle) begangen habe, so sprächen doch die im Jahre 2003 abgeurteilten Delikte zweifelsfrei gegen eine gute Führung des Beschwerdeführers während der Haftzeit und für die Wirkungslosigkeit des Vollzuges, insbesondere durch Anzahl und zeitliche Nähe der jeweils begangenen Delikte. Zudem pflichtet der Oberste Gerichtshof dem Obergericht darin bei, dass diese Umstände dafür sprächen, dass die Erfahrungen des Beschwerdeführers in der mehr als vier Jahre dauernden Haft offenbar nicht zu einer positiven Charakterformung geführt hätten. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung ohnehin in die Türkei zurückkehren müsse, vermöge nicht zu überzeugen, da die anzunehmende Rückkehr eines ausländischen Strafgefangenen in seine Heimat kein Argument für oder gegen eine bedingte Entlassung darstelle, da dies zu einer Ungleichbehandlung von ausländischen Strafgefangenen führen würde, welche im Gesetz keine Deckung finde. Darüber hinaus könne dem Beschwerdeführer selbst die Aussicht auf ein redliches Fortkommen im Falle der unbedingten Entlassung nicht uneingeschränkt bescheinigt werden, zumal er die Belegung einer Volllehre als Metallbauer während der Haftzeit abgelehnt habe. Dem Obergericht sei daher beizupflichten, dass bereits spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe entgegenstünden.
Weiters führt der Oberste Gerichtshof aus, dass auch besondere Umstände im Rahmen der generalpräventiven Erwägungen in Betracht zu ziehen seien, die einer bedingten Entlassung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist nach Liechtenstein gekommen, um dort eine schwere Raubtat unter Verwendung einer Waffe zu begehen, nachdem er ca. einen Monat zuvor in der Schweiz einen bewaffneten Raubüberfall mit einem Messer begangen habe. Es sei zwar durchaus zutreffend, dass mit der längeren Dauer des Vollzuges den generalpräventiven Erwägungen immer weniger Gewicht beizumessen sei, doch erscheine hier die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe und somit auch des verbliebenen Strafrestes erforderlich, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und damit um mögliche präsumtive (ausländische) Täter in Liechtenstein von der Begehung derartiger Straftaten (schwere Raubüberfälle) abzuhalten. Daher sei auch der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben gewesen.
8. Gegen diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.11.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbotes, des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV, des Rechtes auf Beschwerdeführung sowie eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK verletzt wurde, und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (Urteil und Beschluss) vom 04.11.2004, 15 UR 2004.137, 01 KG 2004.14-93 zur Gänze aufheben; das Land Liechtenstein wolle zum Kostenersatz verurteilt werden. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass insbesondere der Beschluss des Obersten Gerichtshofes betreffend die Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht der verfassungsmässigen Begründungspflicht nicht gerecht werde. Dies deshalb, weil der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer zwar darin zugestimmt habe, dass die Anwendung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe der Regelfall sein solle und der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich aufrechterhalten habe, der Oberste Gerichtshof jedoch auf besondere Gründe hingewiesen habe, die befürchten liessen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen würde. Der Oberste Gerichtshof habe es unterlassen, aufzuzeigen, worin die besonderen Gründe zu erblicken seien, die befürchten liessen, dass der Beschwerdeführer in der Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen würde. Obwohl gemäss dem Obersten Gerichtshof eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der in § 46 Abs. 1 StGB aufgezählten Voraussetzungen vorzunehmen sei, habe er dies unterlassen und einzig auf die Vorstrafen und die Aufführung des Beschwerdeführers während des Vollzuges verwiesen und sei dadurch zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle (Urteil S. 20). Das gute Führungszeugnis des Gefangenenhauses Vaduz werde mit keinem Wort erwähnt. Die Begründung für das Vorliegen von spezialpräventiven Gründen, die gegen die Gewährung einer bedingten Entlassung aus der Haft sprächen, stelle daher eine Scheinbegründung dar.
Auch habe der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort ausgeführt, worin die besonders negativen Umstände zu erblicken seien, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, vom Grundsatz, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe die Regel sein solle, abzugehen.
Keine Beachtung gefunden habe auch die Argumentation, dass ein offener Strafanteil von über zwei Jahren einen erzieherischen Effekt habe.
Im Hinblick auf die günstige Zukunftsprognose habe der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass er bei der bedingten Entlassung aus der Haft sofort in die Türkei abgeschoben werde. Über dieses Argument sei der Oberste Gerichtshof damit hinweggegangen, dass dies nicht berücksichtigt werden könne, da dies auf eine Ungleichbehandlung von ausländischen Strafgefangenen hinauslaufen würde. Auch diese Argumentation stelle nach dem Beschwerdeführer lediglich eine Scheinbegründung dar. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hinsichtlich der günstigen Zukunftsprognose gehe es nicht um eine Gleichbehandlung zwischen In- und Ausländern, sondern ausschliesslich darum, ob bei einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Diese Begründung sei zudem willkürlich, sodass dieser Umstand auch unter dem Beschwerdepunkt der Verletzung des Willkürverbotes gerügt werde.
Darüber hinaus habe sich der Oberste Gerichtshof nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wonach nicht anzunehmen sei, dass sich eine Haft des Beschwerdeführers von sieben statt fünf Jahren günstiger auf die zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers auswirke.
Auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu allfälligen generalpräventiven Gründen, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen könnten, würden sich bei genauerer Betrachtung als Scheinbegründungen erweisen. Obwohl der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer darin zustimme, dass mit längerer Dauer des Vollzuges den generalpräventiven Erwägungen immer weniger Gewicht beizumessen sei, erachte er jedoch die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe "hier" für erforderlich, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Dafür habe der Oberste Gerichtshof aber überhaupt keine Gründe angeführt.
Zudem erscheine die Nichtgewährung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, obgleich dies nach zwei Dritteln der Haft die Regel darstelle, ohne Darlegung der spezial- und generalpräventiven Gründe, die die Nichtgewährung rechtfertigen würden, als willkürlich.
8.2. Zur Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 04.11.2004 sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung zur Revision und Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 01.09.2004 eingebracht habe, mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben. Inhaltlich habe die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichtes verwiesen (Urteil S. 13). Diese Gegenäusserung sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Diese Nichtzustellung - so der Beschwerdeführer - beruhe nicht etwa auf einem Versehen des Obersten Gerichtshofes, sondern diese sei offenbar ganz bewusst dem Beschwerdeführer vorenthalten worden. Der Oberste Gerichtshof setze sich mit dieser Vorgangsweise ganz bewusst über die diesbezüglich einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gg. Österreich, Slg. 1996, 346 (=ÖJZ 1996/430), § 44 ff., insbesondere § 49) als auch über die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2003/90, StGH 2003/91 und StGH 2003/93) hinweg. Dies sei unzulässig, da es dem Obersten Gerichtshof nicht zustehe, ohne entsprechende Begründung, von den Entscheidungen der zur Auslegung der EMRK in erster Linie berufenen Gerichte abzuweichen.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass, auch wenn es sich bei der gegenständlichen Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft nur um eine "logische prozessuale Erklärung" ohne weitere Begründung handeln sollte, dies nichts daran zu ändern vermöge, dass auch diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zuzustellen sei. Es sei unfair, wenn die Anklagebehörde gegenüber dem Gericht ein Vorbringen erstatte, von dem die Verteidigung nichts wisse. Im gegenständlichen Verfahren sei daher der Grundsatz der Waffengleichheit nicht beachtet worden und es liege eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in Bezug auf die Erstattung einer Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Obersten Gerichtshof ohne Kenntnis des Beschwerdeführers vor.
9. Mit Beschluss vom 15.04.2005 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren ab, gab aber dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe vollumfänglich statt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil samt Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 04.11.2004, 15 UR 2004.137, 01 KG 2004.14-93 ist letztinstanzlich. Da beide Teile der hier angefochtenen OGH-Entscheidung (Urteil betreffend das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren; Beschluss betreffend das Beschwerdeverfahren zum Antrag auf bedingte Entlassung) das jeweilige Verfahren definitiv abschliessen, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des neuen StGH-Gesetzes vom 27.11.2003 (LGBl. 2004/32) vor.
Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung seines Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend.
2.1. Konkret rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft, welche diese zu seiner Revision und Revisionsbeschwerde erstattet habe, nicht zugestellt worden sei. In dieser Gegenäusserung sei beantragt worden, der Revision des Beschwerdeführers sei keine Folge zu geben.
Tatsächlich führt der Oberste Gerichtshof auf S. 14 des angefochtenen Urteils aus, dass ihm die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2003/90 und StGH 2003/91 selbstverständlich bekannt seien, trotzdem sehe er entgegen der dort zitierten EGMR-Rechtsprechung keine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör, wenn dieser Antrag der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, da es sich dabei nicht um eine inhaltliche, sondern nur um eine logische prozessuale Erklärung handle, die auf die vom Obersten Gerichtshof aufgrund der Beschwerde zu fällende Entscheidung keinen bzw. denselben Einfluss habe, wie wenn die Staatsanwaltschaft keine Erklärung abgegeben hätte.
2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör des Angeklagten hinsichtlich Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft äusserst streng ist. Gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung Bulut v. Austria sind selbst Gegenäusserungen, in denen die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ausführungen die Beschwerdeabweisung beantragt, dem Angeklagten zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen (vgl. Bulut v. Austria Slg. 1996, 346 [= ÖJZ 1996, 430] §§ 44 ff., insb. § 49; StGH 2003/90, StGH 2003/91 und StGH 2003/93).
Man mag durchaus Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser strengen EGMR-Rechtsprechung haben. Wie schon in den StGH-Entscheidungen 2003/90 und 2003/91 ausgeführt worden ist, ist die entsprechende Strassburger Rechtsprechung jedoch eindeutig und sie ist deshalb zu beachten. Wie in der StGH-Entscheidung 2004/67 ausgeführt wurde, lässt sich das Problem im Übrigen relativ einfach lösen, indem auch die Staatsanwaltschaft von dieser Rechtsprechung Kenntnis nimmt und in Zukunft gleich auf eine Antragsstellung verzichtet, wenn sie diese nicht begründen will, da ein unbegründeter Abweisungsantrag denselben Einfluss auf die Entscheidung hat, wie wenn überhaupt keine Erklärung abgegeben würde (StGH 2004/67, Erw. 5).
2.3. Die hier angefochtene Entscheidung verstösst daher gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und war aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Aus prozessökonomischen Überlegungen ist zu den weiteren Grundrechtsrügen - welche sich faktisch nur gegen den die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers betreffenden Beschlussteil des hier angefochtenen OGH-Urteils richten - noch Folgendes anzumerken:
3.1. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sprechen zunächst generalpräventive Gründe klar gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. Zum einen weist der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hin, dass es sich hier um eine schwere Form von Kriminaltourismus handelt, dem entschieden entgegenzutreten ist. Zudem könnte eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers trotz der von ihm während des Strafvollzugs begangenen Straftaten von anderen im Strafvollzug befindlichen Straftätern geradezu als Aufmunterung aufgefasst werden, während dem Strafvollzug ebenfalls zu delinquieren. Es darf nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht der Eindruck entstehen, dass Delinquenz im Strafvollzug durch eine bedingte vorzeitige Entlassung noch honoriert wird.
Dem Staatsgerichtshof scheinen allein schon diese generalpräventiven Überlegungen zu rechtfertigen, dass im Beschwerdefall von der Regel abgewichen wird, wonach Straftäter nach Vollzug von zwei Dritteln ihrer Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden. Tatsächlich genügt es auch, dass generalpräventive Gründe klar gegen eine bedingte Entlassung sprechen, selbst wenn dem Straftäter aus spezialpräventiver Sicht keine negative Prognose gemacht werden müsste (siehe Otto Leukauf/Herbert Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. A., Eisenstadt 1992, S. 362 f. RZ 8 und 12 zu § 46).
3.2. Entsprechend erscheint es nicht relevant, dass der Oberste Gerichtshof nicht explizit darauf eingegangen ist, dass dem Beschwerdeführer während der Strafverbüssung im Gefangenenhaus Vaduz offenbar eine gute Führung attestiert werden konnte. Davon abgesehen kann dem Beschwerdeführer trotz der guten Führung im liechtensteinischen Strafvollzug insgesamt keine gute Zukunftsprognose in Bezug auf die Rückfallresistenz gemacht werden, da er sich im schweizerischen Strafvollzug von weiteren Straftaten nicht abhalten liess. Vor diesem Hintergrund kann man jedenfalls berechtigte Zweifel haben, ob eine bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer einen Anreiz darstellen würde, zur Vermeidung des Vollzugs der Reststrafe nicht mehr straffällig zu werden.
3.3. Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof auch darin zuzustimmen, dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend des Landes verwiesen werden wird und, wie in der Revision des Beschwerdeführers formuliert wird, "in Zukunft weder in Liechtenstein noch in der Schweiz delinquieren wird". Offensichtlich kann es nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer zukünftig hier oder in der Türkei delinquieren wird. Eine solche Unterscheidung zwischen liechtensteinischen Staatsbürgern und Ausländern erachtet der Oberste Gerichtshof zu Recht als Verletzung des Gleichheitsgebots der Verfassung. Etwas anderes wäre es, wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei bei Gewähr einer wesentlich besseren Integration in die dortige Gesellschaft - etwa aufgrund des vom Beschwerdeführer gemäss eigenem Vorbringen geplanten Militärdienstes - tatsächlich eine gute Zukunftsprognose gestellt werden könnte. Wie aber schon das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, ist das entsprechende Vorbringen weitgehend spekulativ.
4. Der vom Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, da diesem Verfahrenshilfe gewährt worden ist. Der Verfahrenshilfeverteidiger hat jedoch gegenüber dem Beschuldigten keinen Honoraranspruch, welcher vom Staat ersetzt werden müsste (so auch StGH 1999/57 mit Verweis auf Foregger/Kodek, StPO-Kurzkommentar, 7.A., Wien 1997, S. 80, IV zu § 41 öStPO mit Verweis auf EvBl. 1978/143 = RZ 1978/49).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 10. Mai 2005