StGH 2004/77
Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 146 Abs 1 ZPO muss vor dem Aufruf der Sache eingetreten sein und kausal zur Versäumnis der Tagsatzung geführt haben. Die Verlegung des Verhandlungsortes und der Umstand, dass sich das Gericht nicht vor Verkündung des Versäumnisurteils vergewissert hat, dass der Beschwergegner erschienen sei, sind, da sie nach Eintritt der Säumnis eingetreten sind, nicht geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.
1. In einem Zivilprozess zwischen dem Bf als Kläger und dem Beschwerdegegner als Beklagtem fällte das LG ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Bf. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens des Beklagten wies das LG ab.
2. Dem gegen den abweisenden B erhobenen Rekurs gab das OG mit dem angefochtenen B Folge und bewilligte dem Beklagten (Beschwerdegegner) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das OG begründete dies wie folgt:
"Nach Auffassung des OG ist der Beklagte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei der Tagsatzung vom 31.08. 2004 verhindert worden, wobei die dadurch verursachte Versäumung für den Beklagten den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte.
Diese Auffassung wird damit begründet, dass der Beklagte zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 31.08.2004, 09.20 Uhr, im Verhandlungssaal 3 geladen wurde. Dass die Tagsatzung im Verhandlungssaal 1 abgehalten würde, darüber wurde der Beklagte vorgängig nicht verständigt.
Nach der Darstellung des Erstrichters wurde die Rechtssache nicht - wie im Protokoll vermerkt - schon um 09.20 Uhr, sondern erst um 09.23 Uhr aufgerufen, und zwar sowohl im Gang als auch im Verhandlungssaal 3. Daraufhin wurde die Abwesenheit des Beklagten im Protokoll vermerkt und anschliessend - über Antrag des Klägers und Vorlage des Kostenverzeichnisses - das Versäumnisurteil verkündet, wobei schliesslich die Verhandlung um 09.30 Uhr beendet wurde.
Aufgrund der nachträglichen Erhebung des Erstrichters passierte der Beklagte die elektronisch gesteuerte Innentür (nicht Eingangstür zum Gerichtsgebäude) um 09.25 Uhr. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte sich einige Zeit zuvor bereits im Gerichtsgebäude befunden haben muss, um sich gegenüber dem Wachebeamten auszuweisen. Unmittelbar darauf ist der Beklagte in den Verhandlungssaal 3 gegangen, hat dort aber niemanden angetroffen. Darauf hat er kurze Zeit gewartet, wobei um 09.30 Uhr die Schriftführerin aus dem Verhandlungssaal 1 in den Gang zum Kopierer herausgetreten ist und ihn gefragt hat, wen er suche. Darauf erklärte der Beklagte, dass er einen Termin im Saal 3 habe, worauf er zum Erstrichter in den Verhandlungssaal 1 geführt wurde.
Hätte die Verhandlung nicht im Verhandlungssaal 1, sondern - wie in der Ladung vorgesehen und dem Beklagten mitgeteilt - im Saal 3 stattgefunden, hätte der Beklagte wenige Minuten nach Aufruf der Sache der Verhandlung beiwohnen und vor der Antragstellung des Klägers auf Erlass des Versäumnisurteiles und der Verkündung des Versäumnisurteils zum Klagebegehren und zum Klagsvorbringen Stellung nehmen können. Damit hätte er aber den Erlass des Versäumnisurteils abwenden können, zumal dieses erst unmittelbar vor 09.30 verkündet wurde. Aus diesem Grund kann es - aufgrund der dem Beklagten vorher nicht angezeigten Verlegung des Verhandlungssaales - nicht genügen, dass nur bei Beginn der Streitverhandlung die Abwesenheit des Beklagten festgestellt wird; vielmehr wäre es unter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen, nach der Antragstellung des Klägers auf Erlass des Versäumnisurteils und Vorlage des Kostenverzeichnisses sich nochmals zu vergewissern, ob der Beklagte zwischenzeitlich nicht doch erschienen ist.
Da dies nicht geschehen ist, ist der Beklagte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei der Tagsatzung verhindert worden, weshalb in Stattgebung des Rekurses spruchgemäss zu entscheiden ist".
3. Gegen diesen B des OG erhebt der Bf Verfassungsbeschwerde an den StGH. Er stellt den Antrag, der StGH möge feststellen, dass er in seinen von der Verfassung und von der EMRK gewährleisteten Rechten und Ansprüchen (Willkürverbot gem Art 31 iVm Art 43 LV und Art 6 EMRK, Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 43 LV, Anspruch auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV und Verbot der Verfassungswidrigkeit durch krass stossende, denkunmögliche und unvertretbare Auslegung der Bestimmung der §§ 132, 133, 146 ff und 193 ZPO) verletzt wurde und den angefochtenen B des OG aufheben. Dies alles mit Kostenfolgen für das Land.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
3.1. Zunächst sei festzustellen, dass das OG nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgehe, sondern selbst Feststellungen treffe, obwohl dem OG als Rekursgericht, das an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden sei, hiefür die Kompetenz fehle. Ferner nehme das OG eine Beweiswürdigung vor, die ihm als Rekursgericht untersagt sei. Dadurch verletze das OG das Recht des Bf auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV.
Das OG gehe nämlich davon aus, dass durch den Umstand, dass die Tagsatzung nicht im Verhandlungssaal 3, sondern im Verhandlungssaal 1 stattfand, ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beklagten rechtfertige. Das OG gehe willkürlich weiter davon aus, dass der Beklagte dann, wenn die erste Tagsatzung ladungsgemäss im Verhandlungssaal 3 stattgefunden hätte, er "wenige Minuten" nach Aufruf der Sache der Verhandlung beiwohnen und vor der Antragstellung des Klägers auf Erlass des Versäumnisurteils zur Sache hätte Stellung nehmen und das Versäumnisurteil abwenden können. Das sei aber reine Spekulation und daher willkürlich.
3.2. Auszugehen sei von der Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Aufruf der Sache um 9.20 Uhr im Verhandlungssaal 1 auf dem Gerichtsgang und im Verhandlungssaal 3 erfolgte. Der Beklagte sei bei Aufruf der Sache und bei Beginn der Verhandlung um 9.23 Uhr nicht erschienen und habe erst um 9.25 Uhr die elektronische Eingangstür des Gerichtsgebäudes passiert.
Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Fällung eines Versäumnisurteils erfüllt gewesen seien. Als der Beklagte um 9.25 bzw 9.26 Uhr den Verhandlungssaal 3 betrat, sei die Verhandlung gem § 193 ZPO bereits geschlossen gewesen. Der Beklagte, wäre er nach Schluss der Verhandlung, aber vor Verkündung des Versäumnisurteils in den Verhandlungssaal gekommen, hätte deshalb keine rechtswirksame Prozesshandlung setzen können. Die Annahme des OG, der Beklagte hätte die Fällung eines Versäumnisurteils verhindern können, weil die Verhandlung laut Protokoll bis 9.30 Uhr gedauert habe, sei reine Spekulation und willkürlich, da der Schluss der Verhandlung massgebend sei.
3.3. Das OG habe sich in dem angefochtenen B in willkürlicher und unvertretbarer Weise über gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt.
Der § 132 ZPO sei eine Ordnungsvorschrift, die sich an das Gericht wende, auf deren Einhaltung die Parteien aber kein Recht hätten. Wenn daher eine Tagsatzung an einem anderen Ort als dem in der Ladung genannten abgehalten wird, so begründe dies dann keinen Grund für eine Wiedereinsetzung, wenn die Partei rechtzeitig vom Ortswechsel verständigt wurde bzw wenn sie davon bei rechtzeitigen Erscheinen an dem in der Ladung angegebenen Ort Kenntnis hätte erlangen können.
Das OG nehme - in Abweichung von den Feststellungen des Erstgerichtes und in unzulässiger Inanspruchnahme einer ihm gar nicht zustehenden Sachentscheidungskompetenz - aktenwidrig und somit willkürlich an, dass dann, wenn die Verhandlung im Verhandlungssaal 3 - wie in der Ladung angegeben - stattgefunden hätte, der Beklagte noch die Fällung eines Versäumnisurteils vermeiden hätte können. Dabei werde § 133 ZPO ausser Acht gelassen. Die Tagsatzung beginne nach dieser Bestimmung mit dem Aufruf der Sache; sie sei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheine. Der Beklagte sei nicht rechtzeitig erschienen, mehr aber fordere das Gesetz nicht für den Säumnisfall.
3.4. Das OG habe allein aus der Verlegung des Verhandlungssaals geschlossen, dass ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliege. Dabei habe es prozessrechtliche Bestimmungen ausser Acht gelassen und -willkürlich und ohne dass konkrete Feststellungen in dieser Richtung getroffen worden wären und auch vom OG gar nicht hätten ergänzend getroffen werden dürfen - angenommen, dass der Beklagte wegen der Verlegung des Verhandlungssaales nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, die Fällung eines Versäumnisurteils zu vermeiden. Hiefür aber fehle jeder Anhaltspunkt und sei deshalb willkürlich.
3.5. Das OG gehe allein deshalb, weil der Verhandlungsort kurzfristig verlegt wurde, davon aus, dass der Beklagte unverschuldet durch eine vom Erstgericht zu verantwortende Unterlassung (keine Verständigung von der Verlegung des Verhandlungsorts) verhindert war, die Fällung eines Versäumnisurteils abzuwenden.
Dadurch würden die Fakten auf den Kopf gestellt. Massgeblich bei der Beurteilung nach § 146 ZPO sei, dass eine Prozesshandlung versäumt wurde und warum dies der Fall war. Entscheidend sei, dass der Beklagte bei Aufruf der Sache im Verhandlungssaal 3 nicht erschienen sei. Wäre er rechtzeitig erschienen, hätte er von der Verlegung des Verhandlungsortes Kenntnis erlangen und die Säumnisfolgen abwenden können. Es sei somit nicht die Verlegung des Verhandlungsortes für die mit dem verspäteten Erscheinen verbundenen Säumnisfolgen verantwortlich bzw ursächlich, sondern der Umstand, dass der Beklagte den Aufruf der Sache verpasst habe. Über die Gründe dieses Zuspätkommens hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Allerdings hätten diese festgestellt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen. Da dies unterlassen worden sei, habe gar nicht rechtens über das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Wiedereinsetzung entschieden werden können.
4. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Präsidenten des StGH abgewiesen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gem Art 53 Abs 1 StGHG untersagte der Präsident des StGH aber dem LG bis zur Erledigung dieser Verfassungsbeschwerde, einem allfälligen Antrag des Beschwerdegegners auf Aufnahme des ruhenden Verfahrens stattzugeben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
...
1. Der angefochtene Beschluss des OG vom 03.11.2004, 4 CG.2004.218-17, ist gem § 153 ZPO letztinstanzlich und nach der vom StGH zu Art 15 Abs 1 StGHG entwickelten Rechtsprechung auch enderledigend (vgl StGH 2004/6, Erw 1; im Internet aufrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht die Verletzung des Willkürverbotes, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, des Anspruches auf den ordentlichen Richter und des Verbots der Verfassungswidrigkeit durch krass stossende, denkunmögliche und unvertretbare Auslegung von Bestimmungen der ZPO geltend.
2.1. Die Beschwerde macht in erster Linie die Verletzung des Willkürverbots geltend. Nach der Rsp des StGH ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann gegeben, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen B des OG, mit dem dem Beschwerdegegner (als Beklagtem des Zivilverfahrens) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. Der Beschwerdegegner hatte nämlich die für den "31.08.2004, 9.20 Uhr, Saal 3" ausgeschriebene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung - sie war ohne Verständigung der Streitparteien in den Saal 1 verlegt worden - versäumt. Der Beschwerdegegner war zum Zeitpunkt (ca 9.23 Uhr) des Aufrufs der Sache weder im Gang des Gerichts noch im Verhandlungssaal 3 anwesend. Auf Grund der elektronischen Aufzeichnung ergab sich vielmehr, dass der Beschwerdegegner erst um 9.25 Uhr die elektronisch gesteuerte Innentür des Gerichtsgebäudes durchquerte.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gem § 146 Abs 1 ZPO voraus, dass "eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung ... verhindert wurde...". Gemäss § 133 Abs 1 ZPO beginnt die Tagsatzung mit dem Aufruf der Sache. Die Tagsatzung ist gem § 133 Abs 2 ZPO versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint. Dass der Beschwerdegegner die Tagsatzung verpasst hat, ist unbestritten.
Es stellt sich daher die Frage, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdegegner daran hinderte, zeitgerecht vor Gericht zu erscheinen. Diese Frage lässt das OG offen.
Dieses unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis muss aber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls vor dem Aufruf der Sache eingetreten sein und kausal zur Versäumnis der Tagsatzung geführt haben.
Weder die Verlegung des Verhandlungsorts - wäre der Beschwerdegegner bei Aufruf der Sache im Saal 3 oder im Gang zugegen gewesen, hätte er rechtzeitig von der Verlegung des Verhandlungsortes erfahren - noch der Umstand, dass das Gericht sich nicht vor Verkündung des Versäumnisurteils vergewissert hat, dass der Beschwerdegegner doch erschienen sei - also die Gründe, die das OG zur Begründung der Bewilligung der Wiedereinsetzung anführt - sind, da sie nach Eintritt der Säumnis eingetreten sind, somit geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Die vom OG zur Begründung der Wiedereinsetzung herangezogenen Umstände haben den Beschwerdegegner nicht daran gehindert, rechtzeitig zur Tagsatzung zu kommen.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf einer unvertretbaren Rechtsauffassung. Welche Gründe dazu führten, dass der Beschwerdegegner den Aufruf der Sache versäumte, wurde gar nicht festgestellt. Es ist daher nicht klar, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Versäumung der Tagsatzung führte, überhaupt vorlagen. In Verkennung der Rechtslage hat das OG es verabsäumt, die entscheidende rechtliche Frage für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zu prüfen und zu werten. Der angefochtene B des OG ist deshalb nicht vertretbar und stossend, somit willkürlich.
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