StGH 2004/72
Die gesamthafte Zurückweisung des Vorbringens des Bf tangiert den Anspruch auf rechtliches Gehör.Trölerei kann unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht leichthin angenommen werden. Wenn sachliche Argumente vorgebracht werden, kann aufgrund der Nichtteilnahme am erstinstanzlichen Verfahren nicht ohne Weiteres auf Trölerei geschlossen werden.Eine zur Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gemäss §§ 146 ff ZPO analoge Regelung besteht im LVG nicht. Damit besteht für eine Partei, die im Rechtsfürsorgeverfahren eine prozessuale Handlung aus irgendwelchen Gründen versäumt hat, lediglich die Möglichkeit, diese im nächsten Verfahrensschritt nachzuholen.Erst in Kenntnis der Gründe für das verspätete Vorbringen hätte entschieden werden können, ob die Voraussetzungen der Trölerei gegeben sind. Die Nichteinräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme verletzt unter diesen Umständen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
1. Am 02.04.2004 beantragte der Beschwerdegegner im Rechtsfürsorgeverfahren, das LG wolle den Bf schuldig erkennen, den Betrag von CHF 25 462.52 zu bezahlen, Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2003 bis März 2004 auszustellen, einen Lohnausweis hinsichtlich des Jahres 2003 auszustellen, eine Arbeitgeberbescheinigung über das Arbeitsverhältnis von Juli 2003 bis März 2004 auszustellen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
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2. Zur Tagsatzung vor dem LG vom 26.05.2005 erschien der Bf trotz ausgewiesener Ladung nicht.
Am 03.06.2005 fällte das LG nach Durchführung des Verfahrens den B, der Bf sei schuldig, dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 24 762.55 zu bezahlen. Das Mehrbegehren über CHF 700.00 wurde abgewiesen.
Weiter wurde der Bf schuldig erkannt, dem Antragsteller Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2003 bis März 2004 auszustellen, dem Beschwerdegegner einen Lohnausweis für das Jahr 2003 auszustellen, eine Arbeitgeberbescheinigung über das Arbeitsverhältnis auszustellen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
3. Gegen diesen B erhob der Bf, nunmehr vertreten durch das Advokaturbüro Seeger, Frick & Partner, Rekurs an das OG. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
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4. Der Beschwerdegegner hat gegen diesen Rekurs keine Gegenäusserung erstattet.
5. Am 14.10.2004 hat das OG den B gefasst, dass das im Rekurs des Bf erstattete neue Vorbringen wegen Verschleppungsabsicht (Trölerei) zurückgewiesen werde und dass dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber bzw Bf selbst zu tragen habe, keine Folge gegeben werde. Der Rekurs stütze sich ausschliesslich auf neues Vorbringen. Ausgehend von den Feststellungen des LG würden keine rechtlichen Fehler aufgezeigt und auch die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht bekämpft worden. Im konkreten Fall kämen aufgrund des Verweises gem Art 4 Abs 1 RFVG auf Rechtsmittel in Ausserstreitsachen die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren, somit Art 89 ff des LVG ergänzend zur Anwendung. Nach Art 99 Abs 1 LVG sei das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkte der E unbeschränkt zulässig und es sei zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht werde. Art 99 Abs 2 LVG schränke dann die Möglichkeit des neuen Vorbringens in Fällen, in welchen dem Anfechtenden andere in entgegen gesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüberstünden, noch weiter ein. Danach dürfe auf neue Tatsachen und Beweise in diesen Fällen überdies nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienten oder wenn sie ein Einschreiten von Amtes wegen erforderten. In ausserstreitigen kontradiktorischen Verfahren komme sohin die Neuerungserlaubnis jenem des § 432 Abs 2 ZPO nahe, die ebenfalls durch die Prozessverschleppung gem § 452 Abs 3 ZPO begrenzt sei. Bei der Einführung einer beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren in der ZPO Novelle LGBl 1924/9 habe es der Intention des Gesetzgebers entsprochen, mit der Bestimmung des § 452 Abs 3 ZPO dem Nachschieben von neuen Tatsachen und der Prozesströlerei entgegenzuwirken. Im Rahmen des Zivilprozesses habe der OGH in stRsp den Standpunkt vertreten, dass die Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren in der Zurückweisungsbefugnis des Berufungsgerichts wegen Prozessverschleppung ihre Grenze finde. Auch wenn das Rechtsfürsorgeverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz gekennzeichnet sei, so könne dies nicht dazu führen, dass die Parteien unbeschränkt in jedem Verfahrensstadium ein neues Vorbringen zur Durchsetzung ihres Standpunktes bzw zur Abwehr des Standpunktes des Gegners vorbringen könnten. Im gegenständlichen Verfahren habe sich der Antragsgegner (BD im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligt. Wenn nun der Antragsgegner erstmals in seinem Rekurs jene Tatsachen vorbringe, die den Anspruch des Antragstellers (Beschwerdegegner) vernichten sollten, so müsse dem Antragsgegner eine Prozessverschleppung zum Vorwurf gemacht werden, so dass das diesbezügliche neue Vorbringen zurückzuweisen gewesen sei. Zum gleichen Befund komme man auch rechtsvergleichend mit § 10 der österreichischen Ausserstreitgesetzes 1854.
6. Gegen diesen B richtet sich die gegenständliche Verfassungsbeschwerde. Der Bf macht geltend, dass er seinen Standpunkt im Rekurs vom 05.07.2004 dargelegt habe. Zuvor habe er dazu keine Gelegenheit gehabt, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen habe. So sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als in einem Rekurs an die zweite Instanz den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Indem das OG die Tatsachendarstellung des Bf nicht anhöre, verletze es seinen verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Gehalt des grundlegenden Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, dass der Verfahrensbetroffene einen dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Er solle zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (s StGH 1997/3, LES 2000, 57 [E 4.1]).
Der Bf habe am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, da die Ladung im Zuge des damals beim Konkursgericht anhängigen Privatkonkursverfahrens untergegangen sei. In jener Zeit sei er mit Mahnschreiben und Zahlbefehlen seiner Gläubiger überhäuft worden. Er sei geistig völlig vereinnahmt gewesen vom bestehenden Schuldenberg und dem Gedanken um dessen möglichst rasche Verringerung. Zudem habe er sich damals nicht mehr ständig in Liechtenstein aufgehalten, sondern häufig bei seiner Mutter in Kärnten. Er müsse die Ladung für die Tagsatzung vom 26.05.2004 wohl vergessen oder verlegt haben. Hätte er davon Kenntnis gehabt, hätte er der Ladung mit Sicherheit Folge geleistet, weil die im Antrag vorgebrachten Tatsachen des Beschwerdegegners nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er wäre nie das Risiko eingegangen, seine finanziell prekäre Situation durch die Zahlungsverpflichtung an den Beschwerdegegner weiter zu verschlechtern. Durch den B des OG werde dem Bf jegliche Möglichkeit genommen, sich zur Wehr zu setzen. Er werde verurteilt, CHF 23 762.55 zu bezahlen, ohne Gelegenheit gehabt zu haben, seinen Standpunkt zu vertreten. Dies wiege besonders schwer, da es um einen für den Bf sehr hohen Betrag gehe und seine Schulden auf insgesamt CHF 150 000.00 erhöht würden.
Die Beurteilung als Trölerei sei im gröbsten Masse willkürlich. Gemäss Art 64 Abs 4 LVG liege Trölerei nur dann vor, wenn nicht zur Sache gehörende sowie erkennbar auf Schikane und Verschleppung abzielende Anträge und Erörterungen gestellt würden. Damit Trölerei vorliege, müssten das neue Vorbringen und die neuen Beweisanbietungen in der offenkundigen Absicht, den Prozess zu verschleppen, zurückgehalten worden sein. Ausserdem müssten die Neuerungen tatsächlich geeignet sein, eine Verzögerung des Prozesses herbeizuführen.
Der Bf habe keinesfalls die Absicht, den Prozess zu verschleppen. Da das erstinstanzliche Verfahren ohne ihn stattfand, habe er seine Tatsachendarstellung in der zweiten Instanz vorbringen müssen. Dieses Verhalten als Trölerei zu bezeichnen, sei willkürlich. Zudem sei das Rechtsfürsorgeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz gekennzeichnet. Gemäss diesem Grundsatz müssten die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abklären. Auch aus diesem Grunde dürfe einer Partei nicht leichtfertig Trölerei vorgeworfen werden.
7. Weder das OG noch der Beschwerdegegner haben eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde eingebracht.
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1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG vom 14.10.2004 zu 10 AG.2004.22- 17 ist letztinstanzlich und enderledigend iS von Art 15 Abs 1 StGHG (vgl StGH 2004/6, Erw 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht die Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gem Art 31 LV und Art 6 EMRK geltend.
2.1. Der StGH leitet das rechtliche Gehör primär aus Art 31 Abs 1 1. Satz LV ab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien. Wesentlicher Gehalt des rechtlichen Gehörs ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 E 4.1] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S 284).
Der Tatbestand des Grundrechts auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Information, Stellungnahme und Berücksichtigung. Im Blick auf den letzteren Gewährleistungsanspruch ergeben sich Überschneidungen mit dem Schutzbereich des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (s Wolfram Höfling, aaO, S 248).
Das OG hat im angefochtenen B das gesamte Vorbringen des Bf "zurückgewiesen" und dieses bei der Beschlussfassung daher insgesamt nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Vorbringens des Bf ist vom Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich umfasst bzw wird dieses verfassungsmässig gewährleistete Recht durch die gesamthafte Zurückweisung des Vorbringens tangiert.
2.2. Das OG stützt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass auch wenn das Rechtsfürsorgeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz gekennzeichnet sei, dies doch nicht dazu führen könne, dass die Parteien unbeschränkt in jedem Verfahrensstadium ein neues Vorbringen zur Durchsetzung ihres Standpunktes bzw zur Abwehr des Standpunktes des Gegners erstatten könnten. Der Beschwerdegegner habe sich am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligt. Ihm müsse daher eine Prozessverschleppung zum Vorwurf gemacht werden. Das OG schliesst damit aus der "Nichtteilnahme" am erstinstanzlichen Verfahren direkt auf die Absicht des Bf auf Prozessverschleppung.
2.3. Der Bf hat diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ladung zur Verhandlung "untergegangen" sei, da sich der Bf zu jenem Zeitpunkt auch in einem Privatkonkursverfahren befunden habe und etliche Gerichtsurkunden zugestellt erhalten habe.
2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem grundsätzlichen Spannungsverhältnis zum Verfahrensziel der Prozessökonomie. Dieses Verhältnis wird in der jeweils anwendbaren Prozessordnung geregelt.
Auf das arbeitsrechtliche Verfahren kommt bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.00 das Rechtsfürsorgeverfahren zur Anwendung (§ 1173a Art 71 Abs 2 ABGB). In Art 4 Abs 1 des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren wird auf die Bestimmungen von Art 89 ff LVG verwiesen.
In Bezug auf das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich des rechtlichen Gehörs im LVG Folgendes statuiert:
"Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Rechtsmittelverfahren bis zum Zeitpunkte der E unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wurde" (Art 99 Abs 1 LVG).
"Auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, darf in jenen Fällen, in welchen dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von amtswegen erfordern" (Art 99 Abs 2 LVG).
In Art 99 LVG ist somit eine differenzierte Lösung vorgesehen. Es ist aufgrund des Vorbringens des Bf davon auszugehen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel der Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Vorbringen zur Trölerei der Sache erfolgte.
2.5. In Art 99 LVG wird der Betriff "Trölerei" nicht definiert. Eine Definition findet sich demgegenüber in Art 64 Abs 4 LVG: "Andrerseits sind alle zur Sache nicht gehörigen, sowie erkennbar auf Schikane oder Verschleppung (Trölerei) abzielenden Anträge und Erörterungen abzuschneiden."
Der Begriff "Trölerei" impliziert somit eine dem Betroffenen subjektiv vorwerfbare Handlung, die von der Absicht getragen ist, das Verfahren zu verlängern oder zu verzögern.
2.6. Trölerei kann unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht leichthin angenommen werden bzw kann nicht allein aufgrund des Umstandes, dass Vorbringen verspätet erstattet wurde, auf Trölerei geschlossen werden, wie dies das OG gemacht hat. Anders wäre dies nur dann, wenn der Inhalt des Vorbringens selbst eine klare Absicht auf Verschleppung erkennen liesse. Wenn, wie im konkreten Fall, sachliche Argumente vorgebracht werden, kann aufgrund der Nichtteilnahme am erstinstanzlichen Verfahren nicht ohne Weiteres auf Trölerei geschlossen werden. Das OG hätte daher die Umstände des verspäteten Vorbringens prüfen müssen. Erst dann wäre es dem OG möglich gewesen, über die Frage, ob im konkreten Fall Trölerei vorliegt, zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang ist auch vergleichend die in § 146 ff ZPO vorgesehene Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu berücksichtigen. Im Zivilprozessrecht besteht eine klare Regelung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen versäumte Prozesshandlungen nachgeholt werden können. Eine analoge Regelung besteht im LVG nicht. Damit besteht für eine Partei, die eine prozessuale Handlung aus irgendwelchen Gründen versäumt hat, lediglich die Möglichkeit, diese im nächsten Verfahrensschritt nachzuholen.
2.7. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte das OG die Gründe für das verspätete Vorbringen bzw für die Nichtteilnahme des Bf am erstinstanzlichen Verfahren eruieren müssen bzw hätte das OG dem Bf die Möglichkeit geben müssen, die Gründe für das verspätete Vorbringen darzulegen. Erst in Kenntnis dieser Gründe hätte das OG entscheiden können, ob die Voraussetzungen der Trölerei gegeben sind. Da das OG dem Bf keine Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme eingeräumt hat, wurde der Bf in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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