StGH 2004/62
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Mai 2005, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. iur. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A.M.
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 25.08.2004, 14UR2002.342-90
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 150'000.00; vom Staatsgerichtshof reduziert auf CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.08.2004, 14 UR 2002.342-90, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'751.85 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer hätten am 17.10.2002 in Vaduz unter Beteiligung des W und des abgesondert Verfolgten M T die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der A1 Stiftung, Vaduz, einen Vermögensnachteil von insgesamt CHF 371.181,82 zugefügt, wobei durch die Tat ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei, und zwar dadurch, dass sie als deren Stiftungsräte mit Einzelzeichnungsrecht ohne Wissen und ohne Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten und wirtschaftlich Begünstigten M B und R B vom Konto Nr. xxxxxx.xx der A1 Stiftung bei der C eine Überweisung in der Höhe von CHF 319.030,82 auf das Konto des W und eine Überweisung von CHF 52.131,-- auf das Konto des I Etablissement veranlassten.
Hierdurch hätten die Beschwerdeführer sowie W das Verbrechen der Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und 2 (12) StGB begangen und seien hiefür nach § 153 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
In der Anklageerzählung wird zusammengefasst ausgeführt wie folgt: M B habe M T einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt und in Liechtenstein drei neue Trusts gründen wollen. M T habe M B mit dem Beschwerdeführer zu 1. bekannt gemacht. Im Juli 1999 seien M B und M T nach Liechtenstein gereist und man habe am 15.7.1999 mit CHF 6 Mio. die A1 Stiftung nach Liechtensteinischem Recht durch die Treuhandfirma I Etablissement treuhänderisch gründen lassen. Das Stiftungsvermögen habe man auf Konti bei der C und bei der Bank L in Zürich einbezahlt. Als Stiftungsräte habe man die Beschwerdeführer bestellt.
Ebenfalls im Juli 1999 habe man mit CHF 6 Mio. die A1 Stiftung durch die Treuhandfirma I Etablissement treuhänderisch gründen lassen. Als Stiftungsräte habe man die Beschwerdeführer bestellt.
Ebenfalls am 15.07.1999 habe man die S Stiftung gegründet. Als Stiftungsräte habe man die Beschwerdeführer bestellt.
Am 13.09.1999 habe das A T im Auftrag von M B treuhänderisch die H1 Stiftung und die H2 Stiftung errichtet. Als Stiftungsrat habe man W K bestellt. Begünstigte dieser beiden Stiftungen sollten die beiden Schwestern von M B werden.
Für alle Stiftungen habe man Beistatuten erlassen, gemäss welchen M B (H1 und H2) bzw. M B und R B (A2, A1, S) zu Erstbegünstigten zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit und ohne Einschränkung eingesetzt worden seien; diese Bestimmung sei zu Lebzeiten des Erstbegünstigten jederzeit widerruflich.
Zwischen allen fünf Stiftungen und der So habe man angeblich am 26.06.2002 schriftliche Verwaltungsmandate abgeschlossen, in welchen man unter der Rubrik "wirtschaftlicher Eigentümer" M B, bei A2, A1 und S zusätzlich R B angeführt habe. Diese Verwaltungsmandate habe M B persönlich - nicht die jeweiligen Stiftungsräte als Vertreter der Stiftungen - unterschrieben. Am 02.07.2002 habe M B den Vermögensverwaltungsauftrag mit So aufgekündigt.
Mit Schreiben vom 15.07.2002 habe M B die sofortige Auflösung aller Stiftungen verlangt.
Im Zusammenhang mit den in die Stiftungen eingebrachten Vermögenswerten habe man über Antrag der Staatsanwaltschaft zu 1 UR.2000.123 Vorerhebungen gegen die Beschwerdeführer und W K wegen Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 StGB und wegen des Vergehens nach Art. 15 Abs. 1 SPG durchgeführt. Das Verfahren habe man am 19.06.2002 gemäss § 22 Abs. 2 StPO zurückgelegt. Die Beschwerdeführer hätten dabei Rechtsanwalt W mit der Wahrnehmung ihrer Verteidigung beauftragt.
In verschiedenen Zivilverfahren habe man gegen die S Stiftung, H1 Stiftung, H2 Stiftung und A1 Stiftung Sicherungsbote erlassen (4 Cg.200.230, 5 Cg. 2002.92, 1 Cg.2002.310, 2 Cg.2001.317).
Man habe ebenfalls W in diesen Verfahren als anwaltlicher Vertreter bestellt. Dieser habe für seine Tätigkeit Rechnung gestellt wie folgt:
Zivilverfahren 4 Cg.2000.230 (S/H1) CHF 156.229,38
Zivilverfahren 5 Cg.2002.92 (A2/G B) CHF 98.449,74
Strafverfahren 1 UR.2000.123 CHF 6.651,70
Kostenvorschuss für offene Zivilverfahren CHF 50.000,--
Total CHF 319.030,82
Rechtsanwalt W habe R B und M B ersucht, ihre Bestätigung zur Auszahlung von CHF 276.335,74 zu erteilen.
Als einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der A1 Stiftung hätten dann am 17.10.2002 die Beschwerdeführer zu Lasten des Kontos der A1 Stiftung Beträge von CHF 19.030,82 an W und CHF 52.131,-- an I Etablissement überwiesen. Am selben Tag habe man das Konto der A1 Stiftung mit CHF 371.181,82 belastet.
Laut Rechnungen habe vom Betrag CHF 52.131,-- lediglich der Betrag von CHF 4.980,80 die A1 Stiftung betroffen; der Restbetrag von CHF 47.150,20 habe die A2 Stiftung und S Stiftung betroffen.
Diese Zahlungen seien ohne Wissen und Zustimmung des wirtschaftlichen Stifters M B bzw. der Stiftungsbegünstigten M B und R B, vielmehr entgegen den ausdrücklichen Willen erfolgt.
Die A1 Stiftung habe somit durch die von den Stiftungsräten eigenmächtig durchgeführten Zahlungen einen Vermögensnachteil von CHF 371.181,82 erlitten. Die Angeklagten hätten durch ihr Vorgehen die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und den Schaden bei der A1 Stiftung verursacht.
Gegen die am 14.01.2004 den Beschwerdeführern zugestellte Anklageschrift erhoben dieselben Einspruch an das Obergericht aus den Einspruchsgründen nach § 169 Abs. 1 und 2 StPO. Sie beantragten, dem Einspruch Folge zu geben, die gegenständliche Anklage nicht zuzulassen, das Verfahren einzustellen; in eventu die Anklageschrift zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes zurückzuverweisen.
Im Wesentlichen zusammengefasst bringen die Angeklagten in ihrem Einspruch vor wie folgt:
Grundsätzlich sei bei der Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen. Gegenständlich sei die Identität von Machtgeber und Geschädigten nicht gegeben.
Die Beschwerdeführer seien gegenständlich durch die Stiftungsurkunde vom 15.07.1999 als einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Stiftungsrates der A1 Stiftung durch die treuhänderische Stifterin I Etablissement bestellt worden. Die Befugnis der Angeklagten gründe auf das Stiftungserrichtungsgeschäft. Machtgeberin der den Stiftungsräten übertragenen Vertretungsmacht sei somit nicht die A1 Stiftung selbst. Machtgeber könne nur die treuhänderische Stiftung, nämlich das I Etablissement oder allenfalls die wirtschaftlichen Auftraggeber zur Gründung der Stiftung, nämlich M und R B sein. Wenn nun die A1 Stiftung geschädigt worden wäre, dann fehle es somit an der Identität von Machtgeber und Geschädigtem.
Die Stiftungen A2, A1 und S seien über schriftlichen Auftrag von M und R B vom 12.07.1999 an das I Etablissement am 15.07.1999 durch letztere als treuhänderische Stifterin errichtet worden. Begünstigte zu gleichen Teilen am Ertrag und Vermögen seien bei den genannten Stiftungen M und R B im Beistatut bestimmt.
Die Stiftungen H1 und H2 seien über Antrag von M B am 13.09.1999 durch das A T als treuhänderische Stifterin errichtet worden. Durch Beistatut sei M B für die Dauer seines Erlebens als Erstbegünstigter und R B als Zweitbegünstigte bestimmt. Die Struktur der Stiftungen A1, A2 und S sei den Beschwerdeführern als Stiftungsräte bekannt gewesen. Betreffend die Stiftung H1 sei all dies aus den Akten ersichtlich gewesen.
In den von M B als Kunde unterschriftlich der Firma So am 26.06.2002 erteilten Verwaltungsmandaten habe M B bei den Stiftungen H1 und H2 sich selbst und bei den Stiftungen A2, A1 und S sich selbst und R B als wirtschaftliche Eigentümer der jeweiligen Stiftungen ausdrücklich angegeben.
Die vom Angeklagten W als Rechtsanwalt erbrachten Leistungen und verrechneten Kosten seien im Zusammenhang von Passivprozessen der Stiftungen A2 (5 Cg.2002.92) und S bzw. H1 (4 Cg.2002.130) angefallen. Die Prozesse hätten bei der gebotenen ökonomischen Betrachtungsweise die wirtschaftliche und rechtliche Position der Eheleute M und R B unmittelbar und direkt betroffen, da sie wirtschaftliche Eigentümer und Erstbegünstigte der in Frage stehenden Stiftungen seien.
Die Anwaltstätigkeiten des W als Prozessvertreter sei mit Wissen der Eheleute B erfolgt, da diese wiederholt Instruktionen und Aufträge erteilt hätten, bestimmte Verfahrensschritte zu setzen oder Rechtsmittel einzulegen. Dies ergebe sich aus den im Einspruch angeführten hier aber nicht wiedergegebenen Korrespondenzen. Die Eheleute B hätten anerkannt, dass W eine Kostenforderung zustehe.
Auch die rechtsanwaltliche Vertretung der Stiftungsräte der S Stiftung - den Beschwerdeführern - im Strafverfahren 1 UR. 2000.123 durch W sei materiell gesehen im Interesse der wirtschaftlichen Gründer, wirtschaftlichen Eigentümer und Erstbegünstigten dieser Stiftung, nämlich der Eheleute B, erfolgt. Zu beachten sei, dass in diesem Verfahren auch die S Stiftung durch W vertreten worden sei. Diese Kosten seien in den Kostennoten vom 31.01.2001 und 31.07.2002 mit einer Gesamtsumme von CHF 6.651,70 enthalten. Mangels Auskunft über Streitigkeiten und über eine bankinterne Banksperre seien die Beschwerdeführer in das Geldwäschereiverfahren verwickelt worden, so dass diese gegenüber den wirtschaftlichen Gründern M und R B einen Kostenersatzanspruch hätten. Ausserdem sei es den Eheleuten B positiv bekannt gewesen und diese hätten auch gebilligt, dass W die Beschwerdeführer im Strafverfahren zu 1 UR.2000.123 vertrete.
Das Vermögen der Stiftungen A1, A2 und S sei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, weshalb die Zahlung der Rechnung des I Etablissement von CHF 47.150,20, welche die Stiftungen A2 und S betrafen, am Gesamtvermögen der Eheleute B keinerlei Schaden entstehen liess. Aus den Aktenstücken könne man nicht ableiten, dass die Zahlungen gegen den ausdrücklichen Willen der wirtschaftlich Berechtigten erfolgt seien. Es ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Die Beweismittel würden belegen, dass von den wirtschaftlich Berechtigten der Anspruch anerkannt worden sei.
Bei der Klärung der Frage, ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 153 StGB vorliege, seien nicht formal und isoliert die Stiftungen zu betrachten, sondern es sei auf die Vermögenssituation der wirtschaftlich Berechtigten an den Stiftungen abzustellen. Dem Wirtschaftsstrafrecht liege eine ökonomische Sicht zugrunde, wonach es im Vermögensbereich primär nicht auf die formal-juristischen Rechtsverhältnisse, sondern auf die wirtschaftlich-faktischen Gegebenheiten entscheidend ankomme. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes sei aus strafrechtlicher Sicht den Stiftungen eine eigenständige Bedeutung abzusprechen und eben nur auf die Vermögenslage der Eheleute B als Gründer, wirtschaftliche Eigentümer und Begünstige der Stiftungen Bedacht zu nehmen.
Für die Berechnung des Vermögensnachteils sowie für die Schadensberechnung gemäss § 153 Abs. 1 StGB gelte der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation im Sinne eines Ausgleichs unmittelbarer Vor- und Nachteile des Geschäfts. Qualifiziere man das Vermögen sämtlicher Stiftungen als wirtschaftliche Einheit bzw. betrachte man dieses als den Eheleuten M und R B zugehörig, sei kein tatbildmässiger Schaden eingetreten. Ein Schädigungsvorsatz liege nicht vor, da die Angeklagten die Wirtschaftsstrukturen kannten, sie wirtschaftlich das in die Stiftung eingebrachte Vermögen als Einheit ansahen und dieses auch den Eheleuten B zuordneten.
Die Beschwerdeführer bezögen sich auf die Einspruchsgründe gemäss § 169 Ziff. 1 und 2 StPO. Zum Einspruchsgrund in Ziff. 2 der genannten Bestimmung sei vorauszuschicken, dass es im Rahmen eines Einspruches dem Obergericht untersagt sei, die vorgebrachten Beweismittel einer abschliessenden Beurteilung und Würdigung zu unterziehen. Diese Aufgabe komme im Sinne der §§ 206 und 208 StPO dem erkennenden Gericht zu. Dementsprechend bestimme § 172 StPO, dass die Entscheidung des Einspruchsgerichtes so zu begründen sei, dass dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache nicht vorgegriffen werde. Es könne also nicht Gegenstand eines Einspruches sein, in die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 205 zweiter Satz StPO einzugreifen.
Im Rahmen des Einspruchverfahrens sei zu prüfen, ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringe, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich seien, ob schliesslich der Einspruchswerber Umstände aufzeige, die zu einem logischen, nicht lösbaren Widerspruch führten. Das Obergericht habe folglich bei der Erledigung eines Einspruches nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis und solle vor unbegründeten Anklagen schützen.
Tatbildlich nach § 153 StGB handle, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauche und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufüge.
Bei § 153 StGB müssten Machtgeber und Geschädigte identisch sein. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, dass Machtgeber und Machthaber nicht ident seien. Ihre Machtbefugnis resultiere aus dem Stiftungserrichtungsgeschäft. Somit sei die Industrie- und Finanzkontor als treuhänderische Stifterin Machtgeberin. Sofern dem nicht so sei, seien die von den Beschwerdeführern als wirtschaftliche Auftraggeber bezeichneten M und R B Machtgeber der Stiftungsräte.
Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Machtgeberin von Stiftungsräten sei die Stiftung. Es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen Organträger und Stiftung (Verweis auf Ludwig Marxer, Die Liechtensteinische Familienstiftung, Diss. Freiburg/Schweiz 1990, S. 137 f). Die Befugnisse und Pflichten des Stiftungsrates ergäben sich aus Art. 561 PGR und den statutarischen Bestimmungen. Besondere Beachtung geniesse dabei auch Art. 564 Abs. 4 PGR, wonach die Verwaltung und die Stiftungsorgane verpflichtet würden, das der Stiftung zugewidmete Vermögen dem Stiftungszweck entsprechend zu verwalten und zu verwenden. Die Befugnisse und Pflichten der Stiftungsorgane würden sich somit neben den Gesetzesbestimmungen aus den Vorschriften der Statuten ergeben.
Nach Art. 12 der Statuten verwalte der Stiftungsrat die Stiftung und ihr Vermögen, ihre Geschäfte und vertrete sie nach aussen. Der Stiftungsrat sei befugt, alle Rechtsgeschäfte für die Stiftung abzuschliessen, die der Zweck derselben mit sich bringen könne. Bei Anlagenverwaltung des Stiftungsvermögens habe der Stiftungsrat den in diesen Statuten oder Beistatuten oder Reglementen niedergelegten Grundsätzen nachzuleben und die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Daraus zeige sich, dass gegenständlich die Stiftungsräte ihre Befugnisse aus den Statuten und somit von der rechtswirksam errichteten Stiftung erhielten. Ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Errichtung sei die Stiftung eine juristische Person, die dem Stiftungsrat auf Grundlage der Statuten Rechte und Pflichten einräume. Machtgeber sei sohin die Stiftung. Dies decke sich auch mit der oben angeführten Rechtsprechung des Obergerichtes, in der davon die Rede sei, dass einem Stiftungsrat eine umfassende Vertretungsbefugnis durch die Statuten eingeräumt werde (Verweis auf Obergerichtsurteil vom 15.10.2003 zu 1 KG.2003.7-98).
Nach Art. 4 der Statuten sei Zweck der Stiftung die Verwaltung und Anlage des Vermögens und das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten zugunsten von einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen als Begünstigte. Bei satzungswidriger Verfügung der Stiftungskonten bzw. -gelder trete ein Vermögensschaden ein (Verweis auf Kienap-fel/Schmoller BT II, 2003, § 153 Rn 83). Die Aufgabe des Stiftungsrates sei es, den in den Statuten manifestierten Stifterwillen und Stiftungszweck zu erfüllen, indem er das Vermögen dem Stiftungszweck entsprechend verwalte und verwende.
Gegenständlich seien Verbindlichkeiten anderer Stiftungen, die Rechtsanwalt W und die Firma Industrie- und Finanzkontor gehabt hätten, vom Vermögen der A1 Stiftung bezahlt worden. Dass diese Zahlungen eine Deckung im Stiftungszweck der A1 Stiftung fänden, könne nicht erblickt werden, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass in den Beistatuten diese Stiftungen ja nicht als Begünstigte aufscheinen und somit nicht zum Begünstigtenkreis gehörten. Gerade der Umstand, dass Zahlungen für Verbindlichkeiten von Personen, die ausserhalb des in den Beistatuten definierten Personenkreises lägen, erfolgten, lasse eine satzungswidrige Verfügung vermuten.
Nach Ansicht der Angeklagten seien bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Erstbegünstigten sämtlicher Stiftungen unmittelbare wirtschaftliche Eigentümer.
Das Gesetz unterscheide zwischen Begünstigungs- bzw. Genussberechtigten einerseits und dem "blossen" Begünstigungsempfänger andererseits. Nur der rechtliche Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmten Vorteil, der insoweit dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit mehr lasse, verschaffe dem Destinatär die Rechtsstellung eines anspruchsberechtigten "Begünstigungsberechtigten" (Verweis auf LES 2002/102; Marxer a.a.O. 145; Harald Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, Schaan 1995, S. 107). Klar müsse der bestimmte Vorteil des Begünstigungsberechtigten nicht vorab in den Statuten/Beistatuten ziffernmässig fixiert sein; in jedem Fall müsse aber jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein, zumal andernfalls nicht mehr von einem "bestimmten Vorteil" im Sinne des § 78 Abs. 2 TrUG gesprochen werden könne. Die Bestimmtheit ohne ziffernmässige Festlegung wäre dann zu bejahen, wenn in den Statuten vorgesehen sei, dass alle jährlichen Erträgnisse und/oder ein bestimmter Teil/Quote dieser Erträgnisse oder des Stiftungsvermögens an namentlich bezeichnete Personen auszuschütten seien. Ein so bedachter Begünstigungsberechtigter könne im Rahmen seines Rechtsanspruches vom Stiftungsrat gemäss § 98 Abs. 1 TrUG die Einhaltung bzw. Erfüllung seiner Rechte verlangen. Dieses Begünstigungsrecht könne nach § 122 Abs. 1 TrUG auch veräussert, übertragen oder vererbt werden (Verweis auf LES 2004/67 ff).
Gegenständlich ergebe sich aus dem Akt, dass die Beistatuten bis zum Tod der Erstbegünstigten widerruflich seien. Nach Art. 7 der Statuten seien ausschliesslich nach freiem Ermessen des Stiftungsrates die Begünstigten zu bestimmen und der Umfang ihrer Begünstigung festzulegen. Insofern könnten die Stiftungsräte die erlassenen Beistatuten und das darin vorgesehene Reglement abändern. M und R B seien folglich keine Genussberechtigte vielmehr seien sie als Ermessensbegünstigte anzusehen, da ihr Status im Ermessen des Stiftungsrates verbleibt.
Es könne somit festgehalten werden, dass die Eheleute B keinen rechtlichen Anspruch besässen. Ihre Begünstigtenstellung begründe keinen Anspruch, den sie veräussern, übertragen oder vererben könnten. Aus dieser Überlegung heraus könne es sich bei dem Stiftungsvermögen nicht um Vermögen der Eheleute B handeln. Träger der Vermögensrechte sei die Stiftung. Das Stiftungsvermögen sei somit bei der im Strafrecht herangezogenen wirtschaftlichen Betrachtsweise nicht den Eheleuten B zuzuordnen.
Unterstelle man den Eheleuten B eine Genussberechtigung, so trete aber auch bei pflichtwidrigem Verhalten der Stiftungsräte der dadurch hervorgerufene Vermögensnachteil bei der Stiftung ein. Bei einem solchen Schaden bleibe der Anspruch der Genussberechtigten gegenüber der Stiftung aufrecht, während die Stiftung selbst gegenüber den fehlbaren Stiftungsräten Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen könne.
Eine von den Angeklagten herangezogene Gesamtsaldierung finde deshalb auch keine Anwendung.
Würde man die im Strafrecht bestehende wirtschaftliche Betrachtungsweise so extensiv anwenden, wie im Einspruch dargelegt, so würde dies zu derartigen strafrechtsfreien Räumen führen, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigte. Das Ziel, das Vermögen des Machtgebers vor Gefahren zu schützen, würde völlig unterlaufen werden.
3.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Einspruch an das Obergericht umfangreiche Erwägungen in Bezug auf die subjektive Tatseite angestellt. Es sei unter anderem auf das Erfordernis hingewiesen worden, dass die Anklageschrift zumindest faktische Umstände anzuführen hätte, aus denen die subjektive Deliktskomponente mit Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zu diesem Zweck auf das Vorbringen im Einspruch unter Punkt 3. ff. verwiesen.
Es stehe ausser Frage, dass die hier den Beschwerdeführern vorgeworfene Handlung nur dann tatbestandsmässig im Sinne von § 153 StGB sei, wenn auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt sei (Verweis auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 6. A., S. 27 ff.).
Gemäss den Ausführungen des Obergerichts habe dieses "im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu prüfen, ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde sowie die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind" (Verweis auf Obergerichtsbeschluss vom 18.12.2002 zu 10 VR 367/98-154; 21 Bs 443/92, OLG Wien vom 01.02.1993).
Bei einer dem Gesetz im Sinne von § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO entsprechenden Ausführung und Begründung der Anklage wäre es deshalb Aufgabe des Anklägers gewesen, in der Anklageschrift zumindest faktische Umstände anzuführen, die darauf schliessen liessen, dass der Angeklagte auch die subjektive Komponente des vorgeworfenen Delikts erfülle. Diese objektiven Umstände, Fakten oder sonst sich aus dem bisherigen Beweisverfahren ergebenden Indizien hätten derart beschaffen sein müssen, dass aus ihnen die für eine Verurteilung und natürlich auch für eine Anklage notwendige subjektive Komponente des in Frage stehenden Delikts eindeutig oder zumindest mit Wahrscheinlichkeit hätte abgeleitet werden können (Verweis auf öOGH in: EvBl 1961/71, öOGH 18.07.1997 zu 11 Os 165/96 u.v.m.).
Unterlasse der Ankläger dies, sei es ihm mit Sicherheit nicht gelungen, darzutun, dass der Angeklagte im Sinne von § 169 Ziff. 2 StPO der vorgeworfenen Tat für verdächtig zu halten sei.
Die Beschwerdeführer hätten, wie erwähnt, bereits in ihrem Einspruch an das Obergericht geltend gemacht, dass ein Verdacht der Verwirklichung der subjektiven Tatseite beim gegenständlichen Delikt nur dann gegeben gewesen wäre, wenn Anhaltspunkte dafür existiert hätten, dass sie es im Oktober 2002 ernstlich für möglich hielten, dass die wirtschaftlichen Eigentümer der in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte (also die Eheleute B) durch die veranlasste Kostenzahlung vom 17.10.2002 einen Vermögensnachteil bzw. einen Schaden erleiden würden ("Wissenskomponente") und dass sich die Beschwerdeführer mit dem von ihnen ernstlich für möglich gehaltenen Schadenseintritt abgefunden hätten ("Willenskomponente").
Weiters sei von Seiten der Beschwerdeführer im Einspruch dargetan worden, dass in der Anklageschrift keinerlei faktische Umstände angeführt worden seien, geschweige denn sei der Versuch unternommen worden, solche Umstände gegebenenfalls beweismässig darzulegen, aus denen eine subjektive Deliktskomponente mit Wahrscheinlichkeit hätte abgeleitet werden können. Denn tatsächlich überlasse es die Staatsanwaltschaft sogar dem erkennenden Strafgericht, zu prüfen, ob ein Schädigungsvorsatz vorliege oder nicht. Ausserdem verweise die Staatsanwaltschaft lediglich lapidar auf die Ausbildung und berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer und behaupte, es sei deshalb davon auszugehen, dass diese die Schädigung der A1 Stiftung in Kauf genommen hätten. Dieser allgemeine Hinweis auf eine Ausbildung und/oder jahrelange berufliche Tätigkeit sei wohl nicht ausreichend, um damit den Verdacht der Verwirklichung der subjektiven Tatseite bei einem bestimmten angeklagten Delikt mit Wahrscheinlichkeit zu erhärten. Diese Argumentation sei einfach zu pauschal und werde einer begründeten Anklage im Sinne von § 169 StPO nicht gerecht.
Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Einspruch im Detail ausgeführt, dass nicht nur nicht wahrscheinliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite gegeben seien, sondern dass eine Reihe von gegenteiligen Beweisergebnissen vorlägen, die die Existenz eines bedingten Vorsatzes im Sinne des angeklagten Deliktes der Untreue geradezu ausschliessen würden. Es werde diesbezüglich wiederum auf die Ausführungen im Einspruch verwiesen.
Zu den im Einspruch vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mängel der Anklageschrift in Bezug auf die subjektive Tatseite verliere das Obergericht im angefochtenen Beschluss kein Wort. Sämtliche Ausführungen bezögen sich lediglich auf die objektive Tatseite, nämlich einerseits auf die Identität von Machtgeber und Geschädigtem und andererseits auf die Frage, wer denn nun wirtschaftlich an den Vermögenswerten der A1 Stiftung berechtigt sei. Diese Vorgehensweise verletze den in Art. 43 LV verankerten Anspruch der Beschwerdeführer auf eine rechtsgenügliche Begründung.
Der Umstand, dass im angefochtenen Beschluss die Anklage gegen die Beschwerdeführer vom Obergericht zugelassen werde, lasse zwingend unter der Annahme gesetzmässiger Vorgangsweise darauf schliessen, dass diese davon ausgegangen sei, dass die Schlüsse der Anklagebehörde bzw. die rechtlichen Darlegungen zur subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich seien. Gründe dafür seien im nunmehr angefochtenen Beschluss allerdings überhaupt nicht angegeben.
Die Beschwerdeführer seien deshalb durch den angefochtenen Beschluss in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt worden, weshalb dieser durch den Staatsgerichtshof zu kassieren und an das Obergericht zurückzuverweisen sein werde.
3.2 Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Nachdem der angefochtene Beschluss des Obergerichtes zu ganz grundsätzlichen Fragen und in jedem Fall zu erörternden Umständen, nämlich zur Verdachtslage hinsichtlich der mutmasslichen Verwirklichung der inneren Tatseite des § 153 StGB durch die Beschwerdeführer, überhaupt nicht Stellung nehme bzw. diese einfach mit Stillschweigen übergehe, liege eine als stossend und grob zu qualifizierende Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und somit eine Verletzung des Grundrechts auf den ordentlichen Richter vor.
Darüber hinaus handle das Obergericht durch die Unterlassung jeglicher Begründung oder Aussage zur inneren Tatseite dem Verbot der Rechtsverweigerung zuwider. Eine Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung der verfassungsmässigen "Verfahrensgerechtigkeitspostulate", die aus Art. 31 Abs. 1 LV bzw. aus dem allgemeinen Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK herzuleiten seien, lägen auch dann vor, wenn ein Gericht bei Erlassung einer Verfügung nicht "im rechtlich vorgeschriebenen Umfang" tätig wird (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinsiche Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S. 243 mit weiteren Hinweisen). Durch die oben gerügte Vorgangsweise des Obergerichtes (Übergehen sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeführer zur eben nicht anklagereifen Verdachtslage hinsichtlich der subjektiven Tatseite) werde zum Nachteil der Beschwerdeführer auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und somit ihr Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 LV) verletzt (Verweis auf Wolfram Höfling, a.a.O., S. 247).
3.3 Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Einspruch an das Obergericht vorgebracht, aus § 153 Abs. 1 StGB ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich beim Machtgeber, das heisst demjenigen, der die Befugnis eingeräumt habe, über fremdes Vermögen zu verfügen, und dem Geschädigten um dieselbe natürliche oder juristische Person handeln müsse. Das Obergericht trete dieser Rechtsmeinung im angefochtenen Beschluss zwar richtigerweise bei, verkenne indessen bei der anschliessenden Würdigung des vorliegenden Falles die juristischen Tatsachen und faktischen Gegebenheiten in absolut stossender Art und Weise. Konkret vertrete das Obergericht die Auffassung, Machtgeberin sei im vorliegenden Fall nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgetragen, die Stifterin (I Etablissement) oder allenfalls die wirtschaftlichen Auftraggeber zur Gründung der Stiftung (M und R B), sondern die Stiftung selbst. Dieser Auffassung könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Beschwerdeführer seien im gegenständlichen Fall direkt in der Stiftungsurkunde vom 15.07.1999 als einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Stiftungsrates der A1 Stiftung durch die treuhänderische Stifterin I Etablissement bestellt worden. Die Befugnis der Beschwerdeführer, die Stiftung zu vertreten, gründe somit auf das Stiftungserrichtungsgeschäft als einseitiges und nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und finde folgerichtig ihren Ausdruck in der Stiftungserrichtungsurkunde (Verweis auf Hermann Böckle, Gründung, Verwaltung, Auflösung von Stiftungen und Abgrenzung zu anderen Verbandspersonen, in: LJZ 3/2001, S. 64).
Es sei richtig, dass nach dem liechtensteinischen Stiftungsrecht der Zweck der Stiftung auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet sei und insoweit das sogenannte "Erstarrungsprinzip" als Grundsatz von der Rechtsprechung anerkannt worden sei. Dieser Stifterwillen komme jedoch anlässlich des Stiftungserrichtungsgeschäftes in der dazu eigens angefertigten Stiftungsurkunde zum Ausdruck. Der Stifter habe darin die für die rechtsgültige Gründung erforderlichen essentialia negotii zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführer bereits in der Stiftungsurkunde zu Organen der neu zu gründenden Stiftung bestellt worden. Es habe somit dem Willen der Stifterin I Etablissement entsprochen, dass die Beschwerdeführer beide das Amt als Stiftungsräte übernommen hätten. Gleichzeitig seien anlässlich des Errichtungsgeschäftes bereits die Statuten vom 15.07.1999 vorgelegen, welche von der Stifterin als integrierender Bestandteil der Stiftungsurkunde bezeichnet worden seien. Somit seien auch die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss bezeichneten Statutenbestimmungen, in denen die Befugnisse der Beschwerdeführer enthalten seien, bei der Errichtung der Stiftung direkter Bestandteil des Stifterwillens und insoweit von diesem umfasst. Die Beschwerdeführer seien somit direkt von der Stifterin bestellt worden. Gleichzeitig seien bei der Errichtung der Stiftung auch die Befugnisse der Stiftungsräte, ausgedrückt in den Statuten, von der Stifterin festgelegt worden, indem die Statuten nämlich als Bestandteil der Stiftungsurkunde bezeichnet worden seien.
Das Obergericht verkenne diese Fakten im angefochtenen Beschluss und gehe offenbar von einer anderen Fallkonstellation aus. Wenn das Obergericht nämlich die Rechtsmeinung vertrete, die Stiftungsräte hätten ihre Befugnisse "aus den Statuten und somit von der rechtswirksam errichteten Stiftung" erhalten, so werde dies vielleicht regelmässig für den Fall zutreffen, in welchem der Stiftungsrat nach der Errichtung der Stiftung beispielsweise durch die Repräsentantin bestellt oder allenfalls später ergänzt werde. Keinesfalls dürfe dies jedoch auf den vorliegenden Fall zutreffen, in welchem bereits beim Errichtungsgeschäft selbst sowohl die Kompetenzen der Stiftungsräte, als auch sogar die Personen, welche dieses Amt auszuüben hätten, von der Stifterin ausdrücklich bestimmt worden seien.
Aus diesen Überlegungen folge, dass Machtgeberin der Beschwerdeführer nach richtiger rechtlicher Beurteilung keineswegs die A1 Stiftung, sondern vielmehr aufgrund eines Zusammenfallens des Stiftungserrichtungsgeschäftes mit der Erstellung der Statuten und der Bestellung des Stiftungsrates die Stifterin selbst gewesen sei. Es sei der Wille der Stifterin gewesen, dass die Beschwerdeführer Stiftungsräte werden sollten. Es sei weiters ihr Wille gewesen, dass sie ihre Kompetenzen gemäss den Statuten auszuüben hätten. Dieser Wille sei originär vorhanden und nicht erst später nach erfolgter Errichtung der Stiftung und deren Verselbständigung als juristische Person gebildet gewesen.
Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss diese Tatsachen in willkürlicher Weise überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sie von den Beschwerdeführern vorgetragen worden seien. Bei willkürfreier und richtiger Beurteilung hätte das Obergericht somit zum Schluss kommen müssen, dass Machtgeberin der Beschwerdeführer in diesem speziellen Falle eben die Stifterin selbst und nicht die A1 Stiftung gewesen sei. Es habe aus diesem Grund tatsächlich an der nach § 153 StGB erforderlichen Identität von Machtgeber und Geschädigtem gefehlt, sodass der in der Anklage vorgebrachte Sachverhalt den objektiven Tatbestand der Untreue gar nicht erfüllen könne.
Das Obergericht argumentiert weiter, die Beschwerdeführer hätten gegenständlich Verbindlichkeiten anderer Stiftungen aus dem Vermögen der A1 Stiftung beglichen. Diese Zahlungen fänden keine Deckung im Stiftungszweck der A1 Stiftung.
Die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang bereits in ihrem Einspruch an das Obergericht vorgebracht, dass gemäss der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht formal und isoliert die einzelnen Stiftungen zu betrachten seien, sondern dass auf die Vermögenssituation der wirtschaftlich an den verschiedenen Stiftungen Berechtigten, nämlich den Eheleuten B abzustellen sei. Das Obergericht anerkenne im angefochtenen Beschluss zwar ausdrücklich die diesbezügliche Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, tue jedoch im gleichen Atemzug das oben erwähnte Argument damit ab, die Eheleute B seien lediglich Ermessensbegünstigte und hätten in dieser Position keinen rechtlichen Anspruch auf das Vermögen der verschiedenen Stiftungen. Es handle sich deshalb beim gegenständlichen Stiftungsvermögen nicht um Solches der Eheleute B.
Diese Begründung des Obergerichts widerspreche einerseits in eklatanter Art und Weise den Untersuchungsakten, andererseits sei auch die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung absolut unhaltbar und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken in nicht zumutbarer Weise zuwiderlaufend. Dies aus folgenden Gründen:
Richtig sei, dass es nach den Statuten der A1 Stiftung grundsätzlich im Ermessen des Stiftungsrates liege, aufgrund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten der Stiftung die Begünstigten zu bestimmen und den Umfang ihrer Begünstigung festzulegen (Art. 7 Ziff. 1 der Statuten vom 15.07.1999). Dieser Grundsatz stehe jedoch gemäss der gleichen Statutenbestimmung unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Beistatut etwas anderes bestimmt sei.
Im Beistatut vom 06.10.1999 sei unter Punkt I. ausdrücklich festgehalten, dass M und R B Erstbegünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der A1 Stiftung auf Lebenszeit und ohne Einschränkung seien.
Daraus folge, dass die Eheleute B aufgrund der derzeit gültigen Statuten und Beistatuten einen rechtlich klagbaren Anspruch auf den gesamten Ertrag und das gesamte Vermögen der A1 Stiftung ohne irgendwelche Einschränkungen hätten. Das Obergericht zitiere in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.06.2003 (LES 2004, 67 ff.). Gerade in dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof jedoch unmissverständlich festgehalten, dass als Begünstigungsberechtigter nur diejenige Person anzusehen sei, die einen auf die Statuten und Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen habe. Der Vorteil müsse dabei in dem Sinne der Höhe nach bestimmt sein, dass dem Stiftungsrat insoweit keine Auswahlmöglichkeit mehr zusteht. Darunter sei nach der zitierten Rechtsprechung indessen nicht zu verstehen, dass der bestimmte Vorteil des Begünstigungsberechtigten in den Statuten oder Beistatuten ziffernmässig bestimmt sein müsse. Es reiche, wenn jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sei (vgl. LES 2004, 75).
Wie bereits erwähnt worden sei, würden die gegenwärtig gültigen Statuten und Beistatuten der A1 Stiftung den Eheleuten B keinerlei Einschränkung unterliegende Rechtsansprüche auf Ausschüttung sowohl von Stiftungserträgen, als auch von Stiftungsvermögen einräumen. Der Terminus "ohne Einschränkung" könne dabei nur den Sinn haben, dass die Begünstigten eine solche Ausschüttung jederzeit verlangen könnten, sodass das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der Ausschüttung erfüllt sei. Das Gleiche habe im Übrigen hinsichtlich der Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Höhe einer allfälligen Ausschüttung zu gelten. Denn oberste Grenze des Rechtsanspruches bilde das gesamte Stiftungsvermögen, dessen Höhe den Stiftungsräten als verwaltende Organe natürlich jederzeit bekannt und somit bestimmbar sei.
Es zeige sich somit, dass auf der Basis der geltenden Statuten und Beistatuten das Vermögen der A1 Stiftung den Eheleuten B wirtschaftlich sehr wohl eindeutig zugeordnet werden könne. Dies müsse nach Ansicht der Beschwerdeführer ausreichen, um der im Wirtschaftsstrafrecht nach einhelliger Auffassung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Genüge zu tun. Wenn das Obergericht sich formalistisch darauf abstütze, dass die Beschwerdeführer theoretisch auch die Möglichkeit hätten, das Recht der Begünstigung zu widerrufen, so sei im konkreten Fall danach zu fragen, ob dies auch geschehen sei. Es ergebe sich aus den Akten eindeutig, dass diese Frage zu verneinen sei. Gerade im Strafrecht müsse auf die zum Zeitpunkt der angeblich strafbaren Handlung tatsächlich vorhandenen Fakten abgestellt werden. Es könne nicht angehen, dass Anklagen wie im vorliegenden Fall auf potentiell in der Zukunft mögliche Szenarien abgestützt werden dürften. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken in grundlegender Art und Weise und beschneide die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Zur wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche im Strafrecht Anwendung zu finden habe, habe der österreichische Oberste Gerichtshof in einer neueren Entscheidung in Bezug auf den hier massgeblichen Tatbestand des § 153 StGB den "strafrechtlichen Vermögensbegriff" quasi authentisch interpretiert und sei im Leitsatz dieser Entscheidung zu folgendem Ergebnis gekommen: "Der strafrechtliche Vermögensbegriff umfasst die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte." (öOGH vom 10.10.2002 zu 15 Os 85/02, EvBl. 2003/32, ÖJZ 2003, S. 148).
Der österreichische Oberste Gerichtshof habe sodann in der Begründung der zitierten Entscheidung wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Das Österreichische Strafrecht geht von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Dieser wirtschaftliche Vermögensbegriff umfasst die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte, darunter etwa auch Gewinnchancen eines Glücksgeschäftes oder Anwartschaftsrechte".
Auch die aktuelle Lehre gehe mit dieser Rechtsprechung konform (Verweis auf z.B. Leukauf / Steininger, 3.A., Seite 905 bzw. Rz 39; Kirchbacher / Presslauer, in: Wiener Kommentar, 2.A., § 146 Rz 61; Kienapfel, BT II, 3.A., § 146 Rz 119).
Trotz dieser eindeutigen Judikatur komme das Obergericht im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Frage des angeblich bei der A1 Stiftung eingetretenen "Vermögensschadens" zu nachfolgendem Schluss:
"Das Stiftungsvermögen ist somit bei der im Strafrecht herangezogenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht den Eheleuten B zuzuordnen."
Dieser Schluss sei nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht nur unrichtig und weder dem Gesetz, noch der Rechtsprechung entsprechend, sondern es liege darüber hinaus Verfassungswidrigkeit im Sinne von Willkür vor. Das Obergericht gehe damit nämlich ohne Not von der im Wirtschaftsstrafrecht herrschenden Judikaturlinie der materiellen/ökonomischen Betrachtungsweise ohne weitere Begründung ab.
Wiederholend zusammengefasst sei mit Rücksicht auf die bisherigen Strafuntersuchungen und auf die Konstatierungen in der Anklageschrift von folgendem wesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Die drei Stiftungen A2, S und A1 seien im Auftrag der Eheleute M und R B durch das I Etablissement treuhändisch gegründet worden.
Die in die drei Stiftungen A2, S und A1 in weiterer Folge eingebrachten finanziellen Mittel stammten von Herrn M B bzw. seien von diesem zur Verfügung gestellt worden.
Die Beschwerdeführer seien bei allen drei Stiftungen jeweils zu Stiftungsräten mit Einzelzeichnungsrecht bestellt worden.
Bei allen drei Stiftungen hätten die Beschwerdeführer im Auftrag der wirtschaftlichen Stifter M und R B Beistatuten erlassen, wonach als Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag und Vermögen auf Lebenszeit und ohne Einschränkung eben M und R B eingesetzt worden seien.
In den von M B als Kunde unterschriftlich der Firma So am 26.06.2002 erteilten Vermögensverwaltungsmandaten habe M B sich selbst und seine Frau R B als wirtschaftliche Eigentümer der jeweiligen Stiftung ausdrücklich angegeben.
Gemäß Punkt 1 Abs. 2 (auch Punkt 5) dieser Vermögensverwaltungsmandate, die der Mitarbeiter der Firma So, der Zeuge M T (siehe dessen Aussage in ON 37 Seite 5), als Instruktion des M B an den jeweiligen Stiftungsrat qualifiziere, sei M B berechtigt, hinsichtlich der Verwaltung des jeweiligen Stiftungs-kontos/Depots bei der jeweils in Betracht kommenden Bank (bei der das Stiftungsvermögen gelegen sei) besondere Weisungen zu erteilen.
Aus den Feststellungen der Anklageschrift (siehe ON 55, S. 13, 1. Absatz) müsse auch geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass zwischen B und den Stiftungsräten der drei Stiftungen ein zumindest mündlich oder konkludent abgeschlossener Mandatsvertrag existiert habe. Wie oben bereits ausführlich dargelegt worden sei, stehe jedenfalls fest, dass sich die Beschwerdeführer (so die Anklage a.a.O.) in der Regel an die Instruktionen von B gehalten hätten; dies mit Ausnahme hinsichtlich der Aufträge auf Auflösung der Stiftungen. Die Beschwerdeführer hätten allerdings im Detail dargelegt, dass sie diesem Auftrag zur Auflösung der Stiftungen nicht hätten nachkommen können, weil deren Vermögen einerseits durch Sicherungsbote gesperrt gewesen sei, andererseits bekannt gewesen sei, dass die Schwestern und die Mutter des M B anteilig eben auf das gesamte in die Stiftung eingebrachte Vermögen Ansprüche erhoben.
Aus der bisherigen Strafuntersuchung würden sich eine Reihe von Faxmitteilungen von M B bzw. für ihn und solche seiner Ehegattin R B ergeben, in denen M B ausdrücklich darauf hinweise, dass das gesamte in die Stiftungen eingebrachte Vermögen sein persönliches Vermögen sei und er entsprechend der getroffenen Abrede jederzeit die Möglichkeit habe, das Stiftungsvermögen zu kündigen bzw. zu widerrufen sowie auch die Beistatuten aufzuheben.
So erkläre M B in einem Telefaxschreiben vom 14.07.2002 an den Beschwerdeführer zu 1. wörtlich:
"Hiermit hebe ich als wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter der Stiftungen S, A1 und A2 die Beistatuten der Stiftungen S, A1 und A2 auf. Ebenso widerrufe ich als wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter die Stiftungen S, A1 und A2. Diese Anweisungen gelten ab sofort." Und weiter: "Die Stiftungen S, A1 und A2 habe ich zuvor schon gekündigt".
In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft, dort eingegangen zu GZ 2 St 295/02-1 am 21.8.2002, führe B wörtlich aus:
"Die von mir rechtmäßig gegründeten Stiftungen habe ich mehrmals gekündigt. Laut Vertrag durfte ich jederzeit das Stiftungsvermögen kündigen bzw. widerrufen." Und schliesslich: "Ich habe als wirtschaftlich Berechtigter den Stiftungsräten mein Vermögen zur Verwaltung anvertraut und diese sind mir ebenfalls verpflichtet nach der Kündigung mein Vermögen herauszugeben."
Das Obergericht gehe im angefochtenen Beschluss selbst davon aus, dass es bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ohne weiteres unter bestimmten Umständen geboten sei, den Auftraggeber zur Gründung einer Gesellschaft oder Verbandsperson mit dieser als ein und dieselbe Person zu betrachten. Ein solcher Fall liege insbesondere dann vor, wenn derjenige, der den Auftrag zu deren Gründung erteile, auch die Vermögenswerte einbringe und sich mit Instruktionen gegenüber den Organen der Gesellschaft die Kontrolle über diese Gesellschaft oder Verbandsperson sichern könne.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten, aus der bisherigen Strafuntersuchung resultierenden Fakten ergebe sich, dass bei den Stiftungen A2, S und A1 (auch bei H1 und H2) exakt diese Situation gegeben gewesen sei.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten, aus der bisherigen Strafuntersuchung resultierenden Fakten ergibt sich, dass bei den Stiftungen A2, S und A1 (auch bei H1 und H2) exakt diese Situation gegeben war.
M und R B seien Auftraggeber zur fiduziarischen Gründung der Stiftung durch das Industrie- und Finanzkontor Est. gewesen.
In die Stiftungen sei das Vermögen des M B eingebracht worden.
M und R B seien laut Beistatuten Erstbegünstigte der Stiftung gewesen.
M B sei davon ausgegangen - und dies sei von den Beschwerdeführern im Rahmen des gesetzlich Möglichen beachtet worden - dass er den Stiftungsräten gegenüber weisungsberechtigt sei und auch die Kündigung der Stiftungen, die er nur zur "Diskretion" ins Leben gerufen habe, vornehmen könne.
Es ergebe sich somit zwingend, dass im Sinne der obigen Ausführungen bei allen von den Eheleuten B zur Gründung in Auftrag gegebenen Stiftungen Identität zwischen Stiftung und wirtschaftlichem Auftraggeber existiert bzw. diese als ein und dieselbe Person zu betrachten seien. Daraus folge weiters, dass richtigerweise das Vermögen in sämtlichen Stiftungen als Gesamtvermögen bzw. wirtschaftliche Einheit qualifiziert werden müsse. Diese Betrachtungsweise pflegten jedenfalls auch die Gründer und wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten, ebenso wie der Vermögensverwalter M T. Dieser gebe denn auch ausdrücklich an, dass die Firma So bei der Berechnung der Management-Fees ebenfalls sämtliche Stiftungen bzw. deren gesamtes Vermögen als Berechnungsgrundlage herangezogen und somit "als Einheit" betrachtet habe. Gegen diesen Abrechnungsmodus hätten die Eheleute B auch nie einen Einwand erhoben.
Die Prozesse vor dem Landgericht, in denen die von RA W erbrachten Leistungen und verrechneten Kosten angefallen seien, seien Passivprozesse der Stiftungen A2 (5 Cg 2002.92) und S bzw. H1 (4 Cg 2000.230 bzw. 1 Cg 2002.310) gewesen. In diesen Prozessen habe eben (ausgehend von der Identität von Verbandsperson und wirtschaftlichem Auftraggeber, wie oben dargelegt) das in den Stiftungen erliegende Vermögen der Eheleute R und M B verteidigt werden müssen. Diese Prozesse hätten bei der im Strafrecht gebotenen ökonomischen Betrachtungsweise folglich die wirtschaftliche und rechtliche Position der Eheleute M und R B unmittelbar und direkt betroffen.
Im Sinne der vorangehenden Ausführungen sei nun bei Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall überhaupt zu Lasten einer physischen oder juristischen Person ein "Vermögensnachteil" im Sinne des § 153 StGB eingetreten sein könne, nicht formal und isoliert von den einzelnen Stiftungen auszugehen, sondern es sei auf die gesamte Vermögenssituation der an den Stiftungen wirtschaftlich Berechtigten, nämlich der Eheleute B, abzustellen. Bei Beurteilung des in der Anklage geschilderten Sachverhaltes auf eine allfällige Tatbildmäßigkeit gemäss § 153 StGB sei deshalb nicht auf die formal-juristischen Rechtsverhältnisse, sondern auf die wirtschaftlich-faktischen Gegebenheiten zurückzugehen und aus "strafrechtlicher Sicht" den Stiftungen eine eigenständige Bedeutung abzusprechen (Verweis auf öOGH vom 27.10.1988 zu 13 Os 62/88 in: BKA/RIS). In dieser Entscheidung sei vom österreichischen Obersten Gerichtshof mit dem Argument, dass bei strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen eben die wirtschaftliche Betrachtungsweise klar den Vorrang habe, einer juristischen Person, nämlich einem Verein, eigenständige Bedeutung abgesprochen worden, da er nur "vorgeschoben" gewesen sei.
Hätte das Obergericht im angefochtenen Beschluss der im Strafrecht gebotenen ökonomischen Betrachtungsweise nachgelebt und die zivilrechtlichen Aspekte ausser Acht gelassen, wäre es richtigerweise zur Auffassung gelangt, dass auch der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation im Sinne eines Ausgleiches unmittelbarer Vor- und Nachteile des Geschäftes zu gelten habe (Verweis auf Kirchbacher / Presslaure, Wiener Kommentar, 2.A., § 153 StGB FN 39). Ob überhaupt durch eine angebliche Untreue ein Vermögensschaden eingetreten sei, sei durch Vergleich der Vermögenslage des Machtgebers vor und nach dem angeblichen Befugnismissbrauch im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln (Verweis auf Leukauf / Steininger, 3.A., § 153 FN 28; Mayerhofer / Rieder, Das österreichische Strafrecht, 4.A., § 153 StGB FN 58 und 61).
Qualifiziere man richtigerweise das Vermögen in sämtlichen Stiftungen als wirtschaftliche Einheit bzw. den Eheleuten B zugehörig, so könne deshalb kein tatbildmäßiger Schaden eingetreten sein, weil durch die Überweisungen vom Konto der A1 Stiftung am 17.10.2002 zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit fällige und auch der Höhe nach unbestrittene Verbindlichkeiten der Stiftungen A2 und S, welche ebenfalls den Eheleuten B zuzuordnen seien, beglichen worden seien, so dass wirtschaftlich gesehen im Gesamtvermögen entsprechend dem Grundsatz der Gesamtsaldierung bzw. des Ausgleichs unmittelbarer Vor- und Nachteile des Geschäftes kein Nachteil oder Schaden eingetreten sei.
Gemäss Judikatur könne von einem Schaden im Sinne des § 153 StGB (und natürlich von einem Schädigungsvorsatz) dann nicht gesprochen werden, wenn gleichzeitig für den Machtgeber bzw. wirtschaftlich Berechtigten mit dem durch den angeblichen Befugnismissbrauch herbeigeführten Vermögensnachteil "uno actu" ein entsprechender Vermögensvorteil entstehe (Verweis auf Leu-kauf/Steininger, 3. A., § 153 StGB FN 28; Wiener Kommentar, 2. A., § 153 StGB FN 39; weiters Liebscher, in: Wiener Kommentar, 1. A., § 153 FN 33: "Die Rechtssprechung anerkennt eine Aufrechnungsmöglichkeit des Machthabers insofern an, als die dem fraglichen Geschäft entspringenden Nachteile mit den für den Geschäftsherrn damit verbundenen Vorteilen kompensiert werden können. Es muss also ein "negotium duplex" vorliegen.")
Vereinfacht ausgedrückt sei im Gesamtvermögen B durch die Überweisungen vom 17.10.2002 aus dem "Vermögensbestandteil" A1 Stiftung deshalb kein Schaden eingetreten, weil mit dieser Zahlung die anderen "Vermögensbestandteile", nämlich die Stiftungen A2 und S von einer Verbindlichkeit befreit worden seien bzw. deren Verbindlichkeit getilgt worden seien. Dies gelte umso mehr, als diese Kosten für Anwaltshonorare und Verwaltungsgebühren angefallen seien, also notwendige Leistungen abdeckten, die zur "Verteidigung" der Stiftungen bzw. des Gesamtvermögens notwendig gewesen seien. Es sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass diese mit der Zahlung vom 17.10.2002 beglichenen Anwaltsleistungen mit Einwilligung, ja über ausdrücklichen Auftrag der Eheleute B erfolgt seien. Dasselbe gelte für die beglichenen Verwaltungskosten.
Die Feststellungen des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Begünstigungs- bzw. Genussberechtigten einerseits und dem "blossen" Begünstigungsempfänger andererseits erfolgten aus einer rein zivilrechtlichen Sicht der Dinge. Bezeichnenderweise zitiere das Obergericht im Zusammenhang mit diesen Feststellungen ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, welches ebenfalls in einer Zivilsache ergangen sei (Urteil vom 05.07.2003 zu 4 Cg.2001.492, LES 2004/67 ff.).
Bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergebe sich jedoch richtigerweise, dass es für den "Vermögensbegriff des Strafrechtes" nicht einmal darauf ankomme, ob der Vermögensträger auf den Vermögensgegenstand bereits einen durchsetzbaren rechtlichen Anspruch habe. Fest stehe, dass die Eheleute B bei allen Stiftungen ausschliessliche und einzige Begünstigte auf Lebenszeit gewesen seien. Den Beschwerdeführern wäre es gar nicht möglich gewesen, ohne Einwilligung der Eheleute B andere Begünstigte zu bestimmen bzw. einzusetzen. Die Position der Eheleute B sei somit im Sinne der oben zitierten Judikatur der Höchstgerichte auf alle Fälle "wirtschaftlich ins Gewicht fallend" bzw. wirtschaftlich und strafrechtlich gesehen ein Anwartschaftsrecht gewesen, so dass auch aus diesem Grunde das gesamte Stiftungsvermögen aller Stiftungen jeweils den Eheleuten B zuzuordnen sei und diese durch die Überweisungen vom 17.10.2002 aus den bereits angeführten Gründen keinen Schaden hätten erleiden können.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der in der Strafuntersuchung bisher hervorgekommenen Umstände und Fakten müsse man deshalb zum Ergebnis gelangen, dass mangels Schaden schon das objektive Tatbild des angeklagten Tatbestandes des § 153 StGB nicht verwirklicht sei und einer begründeten Anklage sowohl der Einspruchsgrund nach § 169 Abs. 1 Ziff. 2 allerdings auch jener nach § 169 Abs. 1 Ziff. 1 StPO entgegenstehe. Auch aus diesem Grunde hätte die Anklage gegen die Beschwerdeführer nicht zugelassen werden dürfen bzw. das Verfahren eingestellt werden müssen.
Das oben Ausgeführte habe umso mehr zu gelten, wenn man sich vor Augen führe, wie die gelebte Praxis des Verhältnisses zwischen den Stiftungsbegünstigten und den Beschwerdeführern ausgesehen habe.
Es sei von den Beschwerdeführern bereits in ihrem Einspruch an das Obergericht darauf hingewiesen worden, dass M B bei den der Firma So am 26.06.2002 erteilten Verwaltungsmandaten bei den Stiftungen H1 und H2 sich selbst und bei den Stiftungen A2, A1 und S sich selbst und R B als wirtschaftliche Eigentümer der jeweiligen Stiftung ausdrücklich angegeben habe. Gemäss Punkt 1 Abs. 2 (auch Punkt 5) dieser Verwaltungsmandate, die der Mitarbeiter der So, Herr M T, als Instruktionen des M B an den jeweiligen Stiftungsrat qualifiziere, sei M B berechtigt gewesen, hinsichtlich der Verwaltung des jeweiligen Stiftungskontos/Depots bei der im Verwaltungsmandat jeweils angegebenen Bank (bei der das Stiftungsvermögen lag) besondere Weisungen zu erteilen.
Aus dem Strafakt komme weiters deutlich hervor, dass die Anwaltstätigkeit von W für die Stiftungen A2, S und H1 auf einem direkten Mandat der Eheleute B beruht habe. M und R B hätten an W wiederholt direkte Instruktionen und Aufträge erteilt, bestimmte Verfahrensschritte zu setzen oder Rechtsmittel einzulegen. Die diesbezügliche Korrespondenz befinde sich im Strafakt. Der guten Ordnung halber würden die oben erwähnten Instruktionen nunmehr erneut zitiert, nachdem das Obergericht es offensichtlich versäumt habe, sich mit den tatsächlichen Fakten dieses Falles auseinanderzusetzen:
-Per Telefax vom 07.06.2001 habe Frau B erklärt:
"Mein Mann meinte, dass sie noch zusätzliche Beweismittel vorlegen können. Ich habe noch etwas gefunden ... Schicken Sie alle notwendigen Unterlagen direkt an uns."
-Im Telefax vom 29.01.2002 habe Frau R B erklärt:
"Ich bitte Sie nochmals, Ihre Arbeit und Ihre Vertretung der Stiftungen bzw. Stiftungsräte zu bestätigen ..."
-Im Telefax vom 15.03.2002 habe Frau R B W aufgeklärt:
"Ich erwarte von Ihnen eine Bestätigung, dass Sie die Stiftungen vertreten und im Strafverfahren die Stiftungsräte vertreten, dass Sie alle Schriftsätze entworfen haben ..."
-In einem weiteren Telefax vom 15.03.2002 habe Frau R B W ersucht:
"Ich bitte Sie für das Gericht (zweite Instanz) um eine Bestätigung, dass Sie der Anwalt der Stiftungsvermögen sind ..."
-Im Telefax vom 16.05.2002 habe Frau B erklärt:
"Das Urteil im Berufungsverfahren ist für uns nicht nachvollziehbar. Ich bitte Sie, dagegen fristgemäß das Rechtsmittel zu ergreifen."
-Im Telefax vom 04.09.2002 habe Frau B angefragt:
"Ich möchte auch wissen, ob über Ihren Rekurs, den Sie gegen die Beschlüsse des Gerichtes vom 13.6.2002 (A2-Stiftung) eingebracht haben, schon entschieden wurde."
-Im Telefax vom 16.09.2002 heisse es an W:
"Hiermit bittet mein Mann die Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Staatsgerichtshof einzuhalten."
Die Eheleute B selbst hätten somit ausdrücklich anerkannt, dass W eine Kostenforderung zustehe. So habe R B, die sich stets auch als Bevollmächtigte Ihres Mannes M B deklarierte, in einem im Akt erliegenden handschriftlichen Fax vom 17.09.2002 (Seite 2) an W ausdrücklich geschrieben:
"Ihr berechtigter Anspruch auf Honorare durch Ihre Leistung steht außer Frage".
Aus dem oben Ausgeführten werde ersichtlich, dass sämtliche an den gegenständlichen Stiftungen Beteiligten aufgrund der geltenden Statuten und Beistatuten berechtigterweise davon ausgegangen seien, dass das von den Eheleuten B im Juni und September 1999 in die fünf Stiftungen eingebrachte Gesamtvermögen wirtschaftlich als Einheit zu betrachten gewesen sei. Die direkten Instruktionen der Eheleute B zeigten, dass ihre in den Statuten und Beistatuten verankerte Stellung auch der gelebten Praxis und den von allen Beteiligten anerkannten tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe.
Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss die oben angeführten rechtlichen Gegebenheiten und die diesen entsprechenden tatsächlichen Uanzen zwischen den Beteiligten zu Ungunsten der Beschwerdeführer vollkommen ignoriert und im Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung diesen Fall aus einer rein zivilrechtlichen Optik beurteilt. Eine solche Vorgehensweise komme gerade im Hinblick auf die hier auf dem Spiel stehenden Interessen der Beschwerdeführer einem willkürlichen Handeln gleich. Es sei insoweit auf das obige Vorbringen zu verweisen, wonach das Obergericht aufgrund der Untersuchungsergebnisse zum Schluss hätte kommen müssen, dass zumindest ein mündlicher Mandatsvertrag zwischen den Eheleuten B und den Beschwerdeführern bestanden habe.
Selbst wenn die Auffassung des Obergerichtes jedoch zuträfe, dass nämlich die Eheleute B lediglich als Ermessensbegünstigte der A1 Stiftung zu qualifizieren wären, wäre die daraus vom Obergericht gezogene rechtliche Schlussfolgerung zu Ungunsten der Beschwerdeführer noch aus einem anderen Grunde als willkürlich zu qualifizieren.
Denn die Statuten würden in Art. 4 als Zweck die Verwaltung und Anlage des Vermögens und das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten zu Gunsten von einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen als Begünstigte vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verlange das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Zwecks gerade bei Stiftungen, welche Vermögen zu Gunsten von Begünstigten anlegen, dass eben diese Begünstigten zumindest bestimmbar seien (Verweis auf OGH-Beschluss vom 17.07.2003 zu 1 Cg.2002.262, S. 32). Daraus folge, dass die Bestimmung der Begünstigten zwingender Bestandteil des Stiftungszwecks sei.
Könnte nun der Stiftungsrat, wie im vorliegenden Fall vom Obergericht behauptet, aufgrund von Art. 7 der Statuten die Begünstigtenregelung nach Belieben ändern, so wäre dies mit dem Fall zu vergleichen, in welchem ein Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft auch alleiniger Verwaltungsrat derselben sei. Denn diesfalls könnte der Stiftungsrat den eigentlichen Vermögenszweck der Stiftung, nämlich das Halten und Verwalten des Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, nach Belieben ändern. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung scheide jedoch dasjenige Organ, das über die Festsetzung des Vermögenszwecks entscheiden könne, per definitionem als Untreuetäter aus (Verweis auf Robert G. Beck, Die Untreue nach dem liechtensteinischem Strafgesetzbuch, Zürich 1997, S. 73). Die Rechtslage wäre vergleichbar mit derjenigen bei einer Verbandsperson, in welcher die Aufgaben des obersten Organs mit denjenigen der Verwaltung zusammenfielen. Der österreichische Oberste Gerichtshof vertrete in Bezug auf diese Konstellation die Rechtsmeinung, dass aufgrund der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise beispielsweise bei Schädigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den allein berechtigten Gesellschafter nicht von der Schädigung eines "andern" gesprochen werden könne, obwohl formaljuristisch die Gesellschaft selbst und nicht der Gesellschafter durch sein Verhalten geschädigt werde. Begründet werde dies vom öOGH zutreffenderweise mit der im Wirtschaftsstrafrecht gebotenen ökonomischen Betrachtungsweise (Verweis auf Urteil vom 27.07.1982 zu 10 Os 170/80, SSt 53/45, EvBl 1983/67 mit Verweis auf RZ 1982/34, EvBl 1981/193/78, JBl 1981, 551, ÖJZ-LSK 1981/10).
Es zeige sich somit, dass sich die Beschwerdeführer selbst dann, wenn die vom Obergericht vorgenommene Abstellung auf spekulativ in der Zukunft mögliche Szenarien (nämlich die Änderung der Begünstigtenregelung durch die Beschwerdeführer als Stiftungsräte) zulässig wäre, nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in keiner Art und Weise einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten. Aufgrund der Untersuchungsakten fehle es somit an genügenden Gründen, die Beschwerdeführer der ihnen vorgeworfenen Tat für schuldig zu halten. All dies habe das Obergericht in willkürlicher Weise zum Nachteil der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen. Im angefochtenen Beschluss werde der hier zwingend angezeigten strafrechtlichen Sicht keine Beachtung geschenkt. Es werde in einer für die Beschwerdeführer stossenden und nicht hinzunehmenden Art und Weise die zivilrechtliche Betrachtungsweise ins Strafrecht transferiert, obwohl in Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass dies gerade bei § 153 StGB nicht zulässig sei.
Abschliessend würden die Beschwerdeführer in Bezug auf den der A1 Stiftung angeblich zugefügten Schaden noch auf das Nachstehende hinweisen:
Es sei bisher in diesem Verfahren von niemandem behauptet worden, dass die von den Beschwerdeführern überwiesenen Honorare an W bzw. das I Etablissement dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt gewesen wären. Im Gegenteil hätten die wirtschaftlich Berechtigten W gegenüber bekräftigt, dass seine Honorierung ausser Frage stünde. W habe dann die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2002 (AS 45) darauf hingewiesen, dass er sämtliche Mandate unverzüglich niederlegen werde, wenn nicht umgehend eine Abdeckung seiner Kosten erfolge. Gleichzeitig habe W die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass in diesem Fall gegen die Stiftungen Versäumnisurteile drohten. Es sei somit offensichtlich, dass die Stiftungsräte durch die gegenständlichen Zahlungen vom B'schen Gesamtvermögen einen enormen Schaden abgewendet hätten. Auch dies sei von den Beschwerdeführern bereits in ihrem Einspruch an das Obergericht vorgebracht worden.
Hätte nun das Obergericht diesen Sachverhalt einer richtigen rechtlichen Würdigung unterzogen, wäre es zum Schluss gekommen, dass der A1 Stiftung nicht einmal bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Schaden entstanden sei. Denn rechtlich sei das Verhalten der Beschwerdeführer für die A1 Stiftung nichts anderes als eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu Gunsten der Stiftungen S, H1 und A2 zu werten. Gemäss den Beschwerdeführern von W gelieferten Informationen sei ein Notfall in dem Sinne vorgelegen, dass den Stiftungen S, H1 und A2, welche ebenfalls den Eheleuten B zuzuordnen gewesen seien, durch Versäumnisurteile Schäden in Millionenhöhe drohten. Die genannten Stiftungen hätten diese Schäden nicht selbst abwenden können, zumal deren Vermögen durch Sicherungsbote blockiert gewesen seien. § 1036 ABGB, welcher in diesem Zusammenhang ohne Zweifel anwendbar sei, bestimme Folgendes:
"Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den notwendigen und zweckmässigen Aufwand zu ersetzen schuldig..."
Dies bedeute nichts anderes, als dass die A1 Stiftung gegenüber den Stiftungen S, H1 und A2 zum momentanen Zeitpunkt Ausgleichsforderungen aus dieser nützlichen und notwendigen Geschäftsführung ohne Auftrag habe. Eine Geldforderung sei indessen ohne Zweifel ebenfalls als Vermögenswert zu qualifizieren, sodass in der Summe für die A1 Stiftung gar kein Vermögensschaden hätte entstehen können, da eben Ausgleichsforderungen gegenüber den anderen Stiftungen in derselben Höhe bestünden. Auch sei weder in der Anklageschrift dargetan worden, noch sei dies aus den bisherigen Untersuchungsakten hervorgekommen, dass die Stiftungen S, H1 und A2 wirtschaftlich nicht in der Lage wären, diese Forderungen der A1 Stiftung zu begleichen. Es sei im Gegenteil unbestritten, dass diese Stiftungen über genügend Vermögen verfügten, um diese Schulden zu bezahlen.
Die Beschwerdeführer hätten der A1 Stiftung also keinerlei Vermögensschaden zugefügt. Aufgrund des in der Untersuchung hervorgekommenen Sachverhaltes sei somit ohne jeden Zweifel erkennbar gewesen, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Untreue gar nicht erfüllt sein könne. Ein Vermögensschaden sei insoweit sogar nach der strengeren zivilrechtlichen Betrachtungsweise denkunmöglich gewesen. Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, als auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss hätten dies in willkürlicher Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt.
Der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialbeschluss vom 18.10.2004 Folge.
Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2 Die Beschwerdeführer machen unter dieser Willkürrüge unter anderem geltend, dass im Beschwerdefall keine Identität von Machtgeber und Geschädigtem vorliege, da die Machtgeberin der Beschwerdeführer nicht die A1 Stiftung, sondern vielmehr aufgrund des Zusammenfallens des Stiftungserrichtungsgeschäftes mit der Erstellung der Statuten und der Bestellung der Stiftungsräte die Stifterin selbst gewesen sei.
Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht. Wie das Obergericht ausführt, ist die Machtgeberin von Stiftungsräten in jedem Fall die Stiftung. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Stiftungsräte gleichzeitig mit der Stiftungserrichtung berufen werden und ihre statutenmässigen Befugnisse erhalten, oder ob dies erst nachträglich geschieht. Unabhängig hiervon erhalten die Stiftungsräte ihre Befugnisse aus den Statuten und somit von der rechtswirksam errichteten Stiftung selbst. Wenn dies anders wäre, hätte dies unter anderem die absurde Konsequenz, dass eine Veruntreuung von Stiftungsgeldern durch einen Stiftungsrat bei simultaner Stiftungsratsbestellung gar nie möglich wäre.
2.3 Die Beschwerdeführer sehen eine weitere Verletzung des Willkürverbots in der obergerichtlichen Argumentation, die Begleichung von Verbindlichkeiten anderer Stiftungen aus dem Vermögen der A1 Stiftung finde keine Deckung in deren Stiftungszweck.
Hierzu führt das Obergericht aus, dass die Eheleute B lediglich Ermessensberechtigte seien und in dieser Position keinen rechtlichen Anspruch auf das Vermögen der verschiedenen Stiftungen hätten. Es handle sich deshalb beim gegenständlichen Stiftungsvermögen nicht um solches der Eheleute B.
Diese Auffassung des Obergerichts verstösst nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht gegen das Willkürverbot. Jedenfalls sind R und M B tatsächlich nur Ermessensbegünstigte bzw. nach der Terminologie von § 78 Abs. 2 TrUG "Begünstigungsempfänger". Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Obergericht angeführten Entscheidung LES 2004, 67 entschieden, dass eine Begünstigungsberechtigung im Sinne § 78 Abs. 2 TrUG mangels eines klagbaren Anspruchs dann nicht besteht, wenn der Stiftungsrat ein Ermessen hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Vornahme von Ausschüttungen hat (OGH LES 2004, 67 [75]). Der Staatsgerichtshof hat diese in der erwähnten OGH-Entscheidung vertretene Rechtsauffassung als verfassungskonform qualifiziert (StGH 2003/58, Erw. 4.1).
Wie das Obergericht richtig ausführt, besteht auch im Beschwerdefall kein klagbarer Anspruch der beiden Begünstigten R und M B, da sie zwar eine exklusive Begünstigtenstellung auf Lebenszeit haben, doch ist der Stiftungsrat frei zu entscheiden, wann und wieviel er an die Begünstigten ausschüttet. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die Formulierung in Punkt I. des Beistatuts vom 06.10.1999, wonach die Eheleute B Erstbegünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der A1 Stiftung auf Lebenszeit und ohne Einschränkung sind, kaum anders zu interpretieren, als dass der Stiftungsrat bei seinen Ausschüttungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betragsmässig keinerlei Einschränkungen unterliegt. Wenn diese Beistatutenregelung im Sinne der Beschwerdeausführungen bedeuten würde, dass die Begünstigten selbst völlig frei über die an sie vorzunehmenden Ausschüttungen bestimmen könnten, würde die Stiftung faktisch zu einem Durchlaufkonto, wodurch das Rechtsinstitut der Stiftung geradezu pervertiert würde. Hieran ändert auch nichts, dass die Begünstigten - und möglicherweise auch die anderen Beteiligten - "ihre" Stiftungen offenbar als Teil ihres Vermögens verstanden haben. Hierauf ist allerdings unter Punkt 3.3 hienach noch einzugehen.
Insgesamt erscheint die Rechtsauffassung des Obergerichts, wonach das Ehepaar B keine Begünstigungsberechtigten seien und dass es sich deshalb beim gegenständlichen Stiftungsvermögen nicht um solches der Begünstigten handle, im Einklang mit dem Willkürverbot.
3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Garantie des ordentlichen Richters und das Rechtsverweigerungsverbot in Bezug auf eine behauptete ungenügende Begründung gegenüber dem Minimalanspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz gewähren können (vgl. StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2]). Es ist deshalb im Folgenden nur auf die Rüge der Verletzung von Art. 43 LV einzugehen.
3.2 Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22 Erw. 5]; StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2]).
3.3 Im Beschwerdefall wird konkret geltend gemacht, dass in der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung mit keinem Wort auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Einspruch an das Obergericht eingegangen werde, wonach ein Verdacht der Verwirklichung der subjektiven Tatseite des den Beschwerdeführern vorgeworfenen Untreuedelikts nicht bestehe.
Tatsächlich machen die Beschwerdeführer in ihrem Einspruch ON 79 auf S. 16-20 detaillierte Ausführungen, weshalb ein solcher Verdacht nicht bestehe. Auf diese Ausführungen wird in der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung nicht eingegangen. Zwar betont das Obergericht zu Recht, dass die Entscheidung des Einspruchsgerichts gemäss § 172 StPO so zu begründen ist, dass dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird und das Obergericht somit nur eine beschränkte Prüfungskompetenz hat. Trotzdem rechtfertigt dies ein völliges Übergehen der Einspruchsausführungen zur inneren Tatseite nicht; dies zumal das entsprechende Vorbringen nicht offensichtlich irrelevant, unhaltbar oder sonst unbeachtlich erscheint. So wird im Einspruch ausgeführt, dass offenbar alle Beteiligten einschliesslich des Vermögensverwalters und insbesondere der Begünstigten selbst die verschiedenen Stiftungen als Einheit und deren Vermögen wirtschaftlich als Teil des Vermögens der Begünstigten betrachtet haben. Die Beschwerdeführer weisen auch darauf hin, dass die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gegebene Begründung für das Vorliegen der subjektiven Komponente der Untreue knapp sei und die Staatsanwaltschaft es ausdrücklich dem erkennenden Strafgericht überlasse zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch überhaupt vorliege oder nicht. Zudem erachten die Beschwerdeführer den Literaturverweis der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem bei Stiftungsräten anzuwendenden strengen Massstab im Bezug auf den Schädigungsvorsatz als unrichtig.
Ob diese Einspruchsausführungen letztlich einer genauen Prüfung standhalten bzw. ob sich dadurch das Vorliegen der subjektiven Tatseite genügend in Zweifel ziehen lässt, um die Anklageerhebung als (noch) unzulässig zu qualifizieren, kann hier offen bzw. der Neubeurteilung durch das Obergericht überlassen werden. Dem soll im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden.
3.4 Jedenfalls ist es nicht zulässig, alle diese Ausführungen zu übergehen, sodass die vorliegende Obergerichtsentscheidung wegen Verstosses gegen den grundrechtlichen Begründungsanspruch als verfassungswidrig aufzuheben und die Beschwerdesache zur Neuverhandlung und -entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Mai 2005