StGH 2004/4
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. September 2004, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Wolfgang Seeger als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick als Richter; lic. iur. Marzell Beck als Ersatzrichter sowie lic. iur. Corina Bühler als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: A Anstalt, Vaduz
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 08.01.2004,13RS.2003.164-57
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 08.01.2004, 13 RS.2003.164-57, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'611.10 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt gegen die beiden deutschen Staatsangehörigen W S und M S wegen des Verdachtes des Vereitelns der Zwangsvollstreckung, des Bankrotts und der falschen Versicherung an Eides Statt. Im Zuge dieses Strafverfahrens ersuchte der leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg am 31.07.2003 das Landgericht um Rechtshilfe und zwar um Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sowie einer Zeugenbefragung. Mit Beschluss vom 25.08.2003 ordnete das Landgericht die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 3. in Vaduz und die Beschlagnahme der für das deutsche Strafverfahren relevanten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. an. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung dieses Beschlusses, der am 25.08.2003 der Landespolizei zum Vollzug übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 27.08.2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Augsburg darum, die Teilnahme von zwei deutschen polizeilichen Sachbearbeitern an den Ermittlungshandlungen zu gestatten. Zur Begründung wurde namentlich vorgebracht, diese Teilnahme sei im Hinblick auf die Komplexität des Vorgangs zweckmässig und sachdienlich, weil die polizeilichen Sachbearbeiter aufgrund der bisherigen Ermittlungen Kenntnisse darüber besitzen, welche Unterlagen für die einzelnen Vorgänge von Bedeutung sind. Das Ressort Justiz stimmte der Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten vom 27.08.2003 zu. In der Folge teilte das Landgericht der Landespolizei diese Zustimmung mit und ordnete an, den Termin mit den deutschen Beamten abzusprechen und - implizit - die Hausdurchsuchung gemeinsam mit diesen durchzuführen.
2. Mit Beschluss vom 15.10.2003 gestattete das Landgericht den von der Staatsanwaltschaft Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeitern die Anwesenheit und Mitwirkung an den begehrten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Zeugenbefragung).
Am selben Tag fand die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin zu 3. statt. In deren Verlaufe teilte der zuständige Landrichter dem Vertreter des Treuhandbüros auf telefonische Anfrage mit, dass er die Teilnahme der deutschen Beamten bewilligt und auch das Ressort Justiz dem zugestimmt habe (Verweis auf AV vom 15.10.2003 in AVB Nr. 3). Daraufhin wurde die Hausdurchsuchung in Anwesenheit der deutschen Ermittlungsbeamten durchgeführt und die Unterlagen der Beschwerdeführerinnen beschlagnahmt. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die beiden deutschen Polizeibeamten am 15.10.2003 verbindlich erklärten, dass die anlässlich des Aufenthalts in Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und der Zeugenbefragung, in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Augsburg im Strafverfahren gegen W und M S oder in irgendeinem anderen Verfahren verwendet werden.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 15.10.2003 erhoben die drei Beschwerdeführerinnen Beschwerde an das Obergericht. Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 24.11.2003 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und stellte fest, dass die Teilnahme der von der Staatsanwaltschaft Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter an den begehrten Untersuchungshandlunge nicht zulässig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Die Beschwerde führe aus, dass die erstgerichtliche Entscheidung eine Scheinbegründung darstelle und nicht den Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 RHG genüge. Die Regierung, Ressort Justiz, habe mit Schreiben vom 27.08.2003, vorbehaltlich der Bewilligung der Rechtshilfe durch das Landgericht, die Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten am gegenständlichen Verfahren nach Art. 59 Abs. 1 RHG zugestimmt, ohne dies zu begründen.
Letzterer Vorwurf gehe deswegen ins Leere, da es bei dieser Zustimmung um eine - wenngleich eingeschränkte und kontrollierte - Öffnung der eigenen staatlichen Souveränität gehe, wenn ausländische Beamte einer inländischen Amtshandlung beiwohnen dürften. Die Exekutive solle die Möglichkeit haben, die Zulassung ausländischer Beamter aus (aussen)politischen Gründen oder allgemein aus Gründen der Staatsräson verweigern zu können (Verweis auf StHG 1998/56, LES 2000, 107 [11 Erw. 2.6]; Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 5 [8]). Die Entscheidung des Ressort Justiz sei auch gemäss Art. 77 Abs. 1 RHG nicht anfechtbar.
Hingegen sei die Zulassung ausländischer Beamter durch das Landgericht eine Entscheidung, welche im ordentlichen Rechtsinstanzenzug u.a. unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angefochten werden könne (Verweis auf StGH 2000/29, S. 10).
Hinsichtlich der erstgerichtlichen Entscheidung, die sich inhaltlich mit den Ermittlungserfordernissen auseinanderzusetzen habe, rügten die Beschwerdeführerinnen, dass sich das Gericht auf die Komplexität des Sachverhaltes berufe, ohne diese näher zu begründen. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, wozu die Teilnahme der beiden Ermittlungsbeamten bei der Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerinnen selbst und bei der allfälligen Zeugeneinvernahme deren Verwaltungs- bzw. Stiftungsrates, Dr. S, unabdingbar notwendig sei, damit diese Massnahmen überhaupt Sinn machten. Der Sachverhalt beschränke sich auf ein allenfalls stattgefundenes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten der beiden Verdächtigen durch diese zum Nachteil ihrer Gläubiger. Es gehe in concreto allerdings nicht um eine rechtliche Beurteilung vorweg, sondern darum, festzustellen, welche Vermögenswerte zum vermeintlichen Zeitpunkt vorhanden gewesen seien und wem zum damaligen Zeitpunkt die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. zuzuordnen seien bzw. gewesen seien. Auch ein liechtensteinischer Untersuchungsrichter könne diese Fakten beurteilen, ohne einen der deutschen Ermittler fragen zu müssen.
Der Sachverhalt sei somit nicht nur nicht komplex, sondern in Wahrheit einfach festzustellen.
Die Ausnahmeregelung des Art. 59 Abs. 1 RHG sei daher restriktiv anzuwenden.
Der Beschwerde komme - so das Obergericht - schon aufgrund dieser Ausführungen Berechtigung zu, weil die Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 RHG darauf abstelle, dass die Teilnahme ausländischer Organe zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich sei. Wie dies zu verstehen sei, werde in den Gesetzesmaterialien näher konkretisiert. In diesem Zusammenhang heisse es im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu Art. 59 Abs. 1:
"Zunächst soll der aus der Gebietshoheit abzuleitende Grundsatz zum Ausdruck kommen, wonach ausländische Behördenorgane auf liechtensteinischem Gebiet nicht selbständig tätig werden dürfen. So wäre es unzulässig, wenn etwa ausländische Justiz- oder Polizeiorgane ohne Vorwissen und Mitwirkung der zuständigen liechtensteinischen Behörden im Fürstentum Liechtenstein in amtlicher Eigenschaft mit hier befindlichen Personen Kontakt aufnehmen, um von ihnen für ein Strafverfahren benötigte Auskünfte zu erlangen. Unter den in Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen soll jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstvorrichtungen ausländischer Behördenorgane zustimmt werden können. Auch für Zwecke liechtensteinischer Strafverfahren besteht gelegentlich das Bedürfnis nach einer solchen Rechtshilfe. Eine Beeinträchtigung der Gebietshoheit ist nicht zu befürchten. Ähnliches gilt für die Zuziehung von in ausländischen Strafverfahren beteiligten Personen, vor allem des Verteidigers zu Rechtshilfehandlungen, insbesondere zu Zeugenvernehmungen oder Augenschein. In diesem Fall ist, anders als bei den ausländischen Behördenvertretern, die Zustimmung des Ressort Justiz nicht erforderlich, weil der Verteidiger nicht aufgrund eines staatlichen Auftrages für Zwecke der Durchsetzung eines Strafverfahrens tätig wird. Für die Zulassung ausländischer Verteidiger ist vor allem die Erwägung massgebend, die Weigerung, den Verteidiger bei einer Rechtshilfevernehmung intervenieren zu lassen, könnte mit der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 d EMRK unvereinbar sein. (Regierungsvorlage vom 23.05.2000, Nr. 55/2000, S. 58)."
Somit werde aus der Formulierung "innerhalb eng gezogener Grenzen" deutlich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden sei. Dabei werde nicht verkannt, dass anwesende ausländische Organe zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen könnten, weil zeitraubende Rückfragen und ergänzende Rechtshilfeersuchen durch ihre persönliche Anwesenheit und Dank genauer Kenntnis des Sachverhalts vermieden werden könnten. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen allerdings nicht gegeben, wobei sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Ersuchen der ausländischen Staatsanwaltschaft tatsächliche Gründe hierfür ableiten liessen. Denn die aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlichen Ermittlungserfordernisse seien, wie in der Beschwerde zutreffend dargestellt werde, einfacher Art und beinhalteten das Ziel der Beschlagnahme von Unterlagen zweier Sitzgesellschaften zu einem begrenzten Beweisthema, das mit Schwergewicht in den Punkten d und e des Rechtshilfeersuchens beschreiben werde und Transaktionen mit keineswegs hohen Deliktsbeträgen oder komplexem Vorgehen zum Gegenstand habe.
Nicht anders verhalte es sich bei den im Fragenkatalog für die Zeugeneinvernahme angeführten Beweisthemen zu bloss zehn Fragen, die sich im Wesentlichen auf wirtschaftliche Berechtigung und die Weisungsbefugnisse hinsichtlich der in Untersuchung gezogenen Sitzgesellschaften bezögen.
Die Zulassung ausländischer Beamter habe somit nicht im Rahmen vertretbaren Ermessens gelegen, weswegen spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei.
4. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte diesen Beschluss mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 24.11.2003 aufzuheben und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss abzuändern und zu entscheiden, dass die Teilnahme der ausländischen Beamten zulässig gewesen sei.
5. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 08.01.2004 Folge und begründete dies wie folgt:
Art. 59 Abs. 1 RHG laute: "Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und andern am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint. Die hierzu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das Ressort Justiz."
Diese Bestimmung decke sich mit § 59 Abs. 1 des öARHG. Sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein dürften auch ausländische Organe (z.B. Richter, Staatsanwälte, ermittelnde Polizeibeamte) bei der Rechtshilfehandlung in Österreich bzw. Liechtenstein anwesend sein und mitwirken. In beiden Staaten bedürfe es jedoch einer Bewilligung. In Österreich sei dafür das Bundesministerium für Justiz zuständig, in Liechtenstein das Ressort Justiz. In der Regierungsvorlage zum öARGH heisse es, dass die Bewilligung für die Teilnahme ausländischer Organe vom Bundesministerium für Justiz erteilt werde, während über die Zulassung anderer Verfahrensbeteiligter (vor allem des Verteidigers) das Gericht entscheide (Verweis auf Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, S. 242). Daraus ergebe sich eindeutig, dass bei Vorliegen einer Bewilligung durch das Justizressort eine nochmalige Entscheidung darüber, ob ausländische Organe mitwirken dürften, durch das Gericht nicht von Nöten sei.
Übertragen auf den vorliegenden Rechtshilfefall bedeute dies, dass über die Zulassung der von der Staatsanwaltschaft Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter, also staatlichen Organen, allein das Ressort Justiz zu entscheiden habe. Nachdem im gegenständlichen Fall das Ressort Justiz am 27.08.2003 der Teilnahme der deutlichen Ermittlungsbeamten zugestimmt habe, habe es also keiner weiteren Entscheidung durch das Landgericht bedurft. Der Bewilligungsbeschluss des Landgerichts vom 15.10.2003 sei also überflüssig gewesen. Da er aber einmal gefasst worden sei, sei dieser Beschluss im Sinne der Bestimmungen des § 238 Ziff. 1 StPO auch mittels Beschwerde anfechtbar, der jedoch im Hinblick auf die ausschliesslich Zuständigkeit des Ressort Justiz vom Obergericht keine Folge zu geben gewesen wäre.
In logischer Konsequenz sei daher der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der angefochtene Beschluss des Obergerichts aufzuheben und der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen.
In der Sache selbst sei bemerkt, dass die Teilnahme ausländischer Organe schon zur Vermeidung von Nachtragsersuchen und Verwertbarkeitsfragen entgegen der Ansicht des Obergerichts im Sinne einer effizienten Rechtshilfeleistung im weitest möglichen Umfang zuzulassen sei, damit diese ergänzende Fragen und Untersuchungen anregen könnten (Verweis auf Schomburg/Lagodny; Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 39 zu § 59 IRG).
6. Gegen diesen OGH-Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 28.01.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung von Art. 31, 33 und 43 LV sowie von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen OGH-Beschluss in ihren von der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Rechten auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf ein faires Verfahren sowie in ihrem Recht, vor Willkür geschützt zu sein gemäss Art. 31, 33 und 43 LV sowie Art. 6 EMRK, verletzt worden seien; ferner wolle der Staatsgerichtshof Art. 77 RHG als verfassungswidrig aufheben und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens auferlegen. Weiters wird beantragt, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Grundrechtsrügen werden im wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Der Oberste Gerichtshof vermeine, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG ausschliesslich die Regierung, Ressort Justiz, zur Entscheidung über die Zulassung ausländischer Vertreter zuständig sei und dem Landgericht diesbezüglich überhaupt keine Entscheidungskompetenz zukomme und daher der entsprechende Bewilligungsbeschluss des Landgerichts vom 15.10.2003 überhaupt überflüssig gewesen sei.
Wenn man nun die Richtigkeit dieser Ausführungen unterstelle, was bestritten bleibe, wie im Folgenden noch dargelegt werde, dann hätte der Oberste Gerichtshof den Bewilligungsbeschluss des Landgerichts vom 15.10.2003 allerdings von Amtes wegen für nichtig erklären müssen, weil eine nicht in die Zuständigkeit des Landgerichts fallende Entscheidung nicht - auch wenn "... sie einmal gefasst wurde" - mittels Beschwerde angefochten werden könne.
Wenn die Auslegung des Art. 59 Abs. 1 RHG richtig sei, was bestritten bleibe, dann seien der Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2003 wie auch die dazu ergangenen Rechtsmittelbelehrungen nichtig, da sie das Recht der Beschwerdeführerinnen auf den gesetzlichen Richter verletzten.
Indem der Oberste Gerichtshof aber in gesetzwidriger und willkürlicher Heranziehung des § 238 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation angenommen habe, habe der Oberste Gerichtshof das Recht der Beschwerdeführerinnen auf den gesetzlichen Richter verletzt, da den Gerichten eine Entscheidungskompetenz zuerkannt werde, die ihnen nach der vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Gesetzesbestimmung (Art. 59 Abs. 1 RHG) gar nicht zukomme.
6.2. Abgesehen von vorigen Ausführungen sei aber auch die Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 RHG i.V.m. Art. 77 RHG verfassungswidrig.
Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Bewilligung über die Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen dem Ressort Justiz unterlägen (Art. 59 Abs. 1 RHG) einerseits, und dass Anordnungen des Ressorts Justiz nicht mehr bekämpfbar seien (Art. 77 RHG) andererseits, seien verfassungswidrig. Diese Regelungen verletzten nämlich das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung nach Art. 31 ff. LV, weiters den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Beschwerderecht und effektiven Rechtsschutz sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie ihr Recht, vor Willkür geschützt zu sein, gemäss Art. 43 LV.
Im konkreten Fall habe, wie sich aus den im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen ergebe, das Ressort Justiz ohne Begründung die beantragte Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen, bewilligt, eine übrigens gängige - allerdings rechts- und verfassungswidrige - Praxis.
Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der nicht begründeten Zustimmung des Ressort Justiz zur beantragten Zulassung ausländischer Organe um eine Anordnung im Sinne des Art. 77 RHG handle, die nicht weiter bekämpfbar sei, oder aber umeine Entscheidung, die allen rechtsstaatlichen Verfahrehrensprinzipien (Spruch, Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung und Rechtsmittelbelehrung) zwingend zu entsprechen habe und insofern auch bekämpfbar sein müsse, erfülle die Bewilligung des Ressorts Justiz über die Zulassung ausländischer Vertreter - unabhängig davon, dass ein Weiterzug auf eine Rechtsmittelinstanz nicht zulässig sei - nicht den verfahrensgesetzlichen Mindeststandard und Verfahrensgrundsätze. Die Zustimmung des Ressort Justiz enthalte keine Begründung dahin, ob die im Gesetz dargestellten Kriterien in concreto vorlägen oder nicht. Damit sei diese Entscheidung nicht überprüfbar und somit willkürlich.
Die Zustimmung des Ressort Justiz hätte deshalb begründet werden müssen, weil nach Art. 59 Abs. 1 RHG die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach dem Rechtshilfegesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein generell unzulässig sei und die Zulassung nur in besonderen Fällen gestattet werden könne.
Die Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG habe daher unter genauer Abwägung aller massgeblichen Umstände zu erfolgen. Insbesondere sei darzulegen, ob die Zulassung ausländischer Organe zu Rechtshilfehandlungen zur "sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens" erforderlich erscheine. Im vorliegenden Fall sei diese Beurteilung nicht erfolgt und sei daher die Grundvoraussetzung für die beantragte Zulassung ausländischer Behördenvertreter bei den Rechtshilfemassnahmen nicht gegeben.
Die im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthalten und vom Obergericht im Beschluss vom 24.11.2003 angestellten Überlegungen zu Art. 59 RHG seien somit nicht berücksichtigt worden.
6.3. Wenn der Oberste Gerichtshof im letzten Absatz seiner Begründung unter Hinweis auf Schomburg/Lagodny (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 39 zu § 59 IRG) vermeine, dass die Teilnahme ausländischer Organe schon zur Vermeidung von Nachtragsersuchen und Verwertbarkeitsfragen entgegen der Ansicht des Obergerichts (im Beschluss vom 24.11.2003) im Sinne einer effizienten Rechtshilfeleistung "im weitest möglichen Umfang zuzulassen ist", damit diese ergänzende Fragen und Untersuchungen anregen könnten, dann stelle dies eine verfassungswidrige, weil willkürliche und den Gesetzestext gegenteilig interpretierende Rechtsanwendung dar.
Die Übertragung der in Österreich geltenden Gesetzesbestimmungen auf den liechtensteinischen Rechtsbestand sei verfassungswidrig und widerspreche dem ausdrücklich in Abs. 1 Satz 1 des Art. 59 RHG normierten Grundsatz, dass die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach dem Rechtshilfegesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein generell unzulässig sei.
Mit der Anwendung ausländischer Rechtsbestimmungen (§ 59 Abs. 1 ö-ARHG) ohne die liechtensteinischen Besonderheiten zu berücksichtigen, werde somit in verfassungswidriger Weise die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 RHG normierte generelle Ausnahme der Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen in eine grundsätzliche Zulässigkeit uminterpretiert.
6.4. Insgesamt sei somit der bekämpfte Beschluss in mehrfacher Hinsicht willkürlich und verfassungswidrig.
6.5. Abgesehen davon sei aber nicht nur die bekämpfte Entscheidung, sondern überhaupt die Bestimmung des Art. 77 RHG, wonach die Entscheidungen (Anordnungen) des Ressort Justiz nicht bekämpfbar seien, verfassungswidrig und aufzuheben.
7. Der stellvertretende StGH-Präsident gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, insoweit Folge, als im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG dem Landgericht bis zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde untersagt wurde, im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2003.164 ausländischen Ermittlungsbeamten die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten.
8. Mit Schreiben vom 06.02.2004 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob der hier angefochtene OGH-Beschluss überhaupt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
1.1. Auf den vorliegenden StGH-Fall ist unzweifelhaft das neue Staatsgerichtshofgesetz, LGBl. 2004/32, anwendbar, da die Beschwerde nach Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofgesetzes am 20.01.2004 eingereicht wurde. Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung neben der bisher schon verlangten Letztinstanzlichkeit auch "enderledigend" ist. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die von den Beschwerdeführern dem Staatsgerichtshof vorgelegte letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung über die Zulassung von ausländischen Beamten bei Hausdurchsuchungen und Zeugenbefragungen enderledigend gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) ist und ob somit auf diesen Fall überhaupt materiell eingetreten werden kann. Der Staatsgerichtshof hat sich jüngst in den StGH-Entscheidungen 2004/6 und 2004/23 und 2004/24 ausführlich mit der Frage, wie dieses zusätzliche Eintretenskriterium zu handhaben ist, befasst. Der Staatsgerichtshof hat dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1.2. Der Ausdruck "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) hat je nach Auslegung weitgehende Konsequenzen für den Grundrechtsschutz, weshalb es zunächst einmal überrascht, dass diese Änderung erst nach dem Vernehmlassungsverfahren vorgenommen wurde, obwohl - soweit ersichtlich - keiner der diversen Vernehmlassungsteilnehmer eine solche Änderung verlangt oder auch nur zur Diskussion gestellt hat.
Im Bericht und Antrag der Regierung zum neuen Staatsgerichtshofgesetz wird hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien Endentscheidungen immer, Zwischenentscheide jedoch im Sinne der schweizerischen Judikatur nur dann mit Individualbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen schweren, nicht mehr gutzumachenden Nachteil zur Folge hätten. Eine derartige Notfallskompetenz des Staatsgerichtshofes bedürfte einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Auch der Staatsgerichtshof dürfe nur aufgrund der Gesetze entscheiden. Das gelte vor allem für die ihm gesetzlich ausdrücklich zuzuweisenden Zuständigkeiten. Aus diesem Grund sei die eindeutige textliche Klarstellung dieser Frage durch die Begriffe "enderledigend" und "letzinstanzlich" unerlässlich (Bericht und Antrag Nr. 45/2003, S. 44; in diesem Sinne auch das Votum von Regierungschef Otmar Hasler im LProt. 2003, 1364).
In einer zusätzlichen Stellungnahme des Rechtsdienstes der Regierung vom 12.02.2004 wird darauf hingewiesen, dass sich die im Staatsgerichtshofgesetz geregelten Eintretensvoraussetzungen in erster Linie an Österreich und nicht an der Schweiz oder an Deutschland orientierten. Sowohl das schweizerischen Bundesrechtspflegegesetz (Art. 87) als auch das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Art. 90/2) enthielten ausdrückliche Bestimmungen, wonach Zwischenentscheide unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar seien. Dies sei in Liechtenstein nicht der Fall. Vielmehr orientiere sich die Regelung in Art. 15 StGHG an der österreichischen Regelung in Art. 144 öB-VG, wobei in Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich auch Gerichtsakte mit Verfassungsbeschwerde überprüft werden könnten.
1.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anfechtung von Zwischenentscheidungen beim Verfassungsgericht keineswegs nur nach der deutschen und schweizerischen, sondern sehr wohl auch nach der österreichischen Rechtslage möglich ist.
In Art. 144 Abs. 1 öB-VG ist nämlich nur undifferenziert von der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen "Bescheiden" beim Verfassungsgerichtshof die Rede, wobei in Literatur und Rechtsprechung auf die Umschreibung des Begriffes "Bescheid" im Verwaltungsverfahren verwiesen wird. Dort zeigt sich aber, dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit von nichtenderledigenden Bescheiden weitgehend nach den Kriterien unterschieden wird, wie sie auch in der Schweiz oder in Deutschland Anwendung finden: "Bei der Abgrenzung der [nicht selbständig anfechtbaren] Verfahrensanordnung vom verfahrensrechtlichen Bescheid wird man daher im Ergebnis auch darauf abstellen können, ob im konkreten Fall ein Rechtschutzbedürfnis besteht, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordert, oder ob die spätere verbundene Anfechtung für den Rechtschutz der Betroffenen ausreicht." (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Wien 1995, Rz. 393).
Im Ergebnis werden somit in Österreich letztlich die gleichen Interessenabwägungen vorgenommen wie in Deutschland und der Schweiz, um die Frage der eigenständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung beim Verfassungsgericht zu beurteilen. Praktisch stellt sich allerdings die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen insbesondere im Zivil- und Strafprozess, weniger im Verwaltungsverfahren. Doch auch wenn der österreichische Verfassungsgerichtshof wegen seiner alleinigen Kompetenz zur Überprüfung von Verwaltungs-, nicht aber von Zivilund Strafentscheidungen in der Praxis mit verhältnismässig weniger Zwischenentscheidungen befasst sein dürfte als das Bundesverfassungsgericht, die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts oder der Staatsgerichtshof, so ändert dies doch an der Vergleichbarkeit der angewandten Kriterien zur Beurteilung der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung in den erwähnten Staaten nichts.
1.4. Für den Staatsgerichtshof stellt sich jedenfalls die Frage, wie diese je nach Auslegung des Wortes "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) mehr oder weniger einschneidende Einschränkung des Grundrechtsschutzes verfassungskonform gehandhabt werden kann.
Der Ausdruck "enderledigend" kommt im liechtensteinischen Recht bisher soweit ersichtlich nur in Art. 90 Abs. 1 LVG vor. Indessen sind gemäss dieser Bestimmung neben "Enderledigungen" ausdrücklich auch "sonstige anfechtbare Verfügungen" mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Dem Ausdruck "Enderledigungen" kommt somit keine besondere Normierungskraft zu. Entsprechend gibt es soweit ersichtlich auch keine einschlägige Rechtsprechung.
Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf-und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können.
Eine solche verfassungskonforme einschränkende Interpretation lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) von teilweise nicht zutreffenden Überlegungen leiten liess und sich wohl auch der bei strenger Auslegung dramatischen Konsequenz dieser Neuerung für den Grundrechtsschutz nicht oder jedenfalls zu wenig bewusst war.
1.5. Aus diesen Erwägungen hat der Staatsgerichtshof im StGH-Verfahren 2004/6, in dem es um die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe im Asylverfahren ging, das entsprechende letztinstanzliche VGH-Urteil als enderledigend qualifiziert, während er in den StGH-Fällen 2004/23 und 2004/24 eine Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Planungssache als nicht enderledigend qualifiziert hat.
1.6. Im Beschwerdefall ist ein OGH-Beschluss über die Zulassung ausländischer Beamten bei Hausdurchsuchungen und Zeugenbefragungen in einem Rechtshilfeverfahren das Anfechtungsobjekt. Dieser Beschluss ist in einem eigenen Instanzenzug erfolgt und ist im Sinne der hier wiedergegebenen StGH-Rechtsprechung somit sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) zu qualifizieren. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung von Art. 31, Art. 33 und Art. 43 LV sowie von Art. 6 EMRK geltend. Sie rügen, dass der Oberste Gerichtshof die falsche Rechtsauffassung vertrete, wenn er ausführe, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG ausschliesslich die Regierung, Ressort Justiz, zur Entscheidung über die Zulassung ausländischer Vertreter zuständig sei und dem Landgericht diesbezüglich überhaupt keine Entscheidungskompetenz zukomme. Zudem sei Art. 59 Abs. 1 RHG i.V.m. Art. 77 RHG verfassungswidrig, wobei allerdings nur hinsichtlich Art. 77 RHG ein Normaufhebungsantrag gestellt wird.
2.1. Es ist zunächst auf diesen Normaufhebungsantrag einzugehen.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Normaufhebungsantrag nur auf Art. 77 Abs. 1 RHG ("Gegen Anordnungen des Ressort Justiz ist kein Rechtsmittel zulässig."), nicht aber auf den in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen blossen Verweis auf die Strafprozessordnung beziehen kann, da die Beschwerdeführerinnen ja gerade die Unanfechtbarkeit von Anordnungen des Ressort Justiz als verfassungswidrig qualifizieren.
Der Staatsgerichtshof hat sich mit der Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 59 Abs. 1 RHG schon in der auch vom Obergericht zitierten StGH-Entscheidung 2002/29 befasst. Der Staatsgerichtshof hat dort Folgendes ausgeführt:
"Die Regierung verweist in ihrer Gegenäusserung zu Recht darauf, dass die Zustimmung des Ressorts Justiz nur unter der Bedingung erfolgt, dass das Landgericht der Rechthilfe stattgibt und dass deshalb die Rechte der Betroffenen ausreichend durch Rechtsmittel im gerichtlichen Verfahren geschützt würden. Tatsächlich entscheidet zunächst das Landgericht auch darüber, ob "die Anwesenheit von ausländischen Beamten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 erforderlich" ist. Wenn diese Prüfung negativ ausfällt, wird das Landgericht gar nicht die gemäss dieser RHG-Bestimmung erforderliche Zustimmung des Ressorts Justiz einholen. Entsprechend ist die Zulassung ausländischer Beamter nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch materieller Bestandteil des Landgerichtsbeschlusses über die Zulässigkeit der von der ersuchenden Behörde begehrten Rechtshilfe bzw. des entsprechenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, welcher im ordentlichen Instanzenzug unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angefochten werden kann. Die Zulassung ausländischer Beamter sollte deshalb auch in den Spruch des Landgerichtsbeschlusses aufgenommen werden. Doch auch wenn dies unterlassen werden sollte, hat der Betroffene Anspruch darauf, im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG die Frage der Notwendigkeit dieser Massnahme im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen.
Keiner spezifischen Überprüfung im ordentlichen Instanzenzug unterliegt dabei jedoch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Zustimmung des Ressorts Justiz, da diese primär politischer Natur ist. Es geht bei dieser Zustimmung um eine - wenngleich eingeschränkte und kontrollierte - Öffnung der eigenen staatlichen Souveränität, wenn ausländische Beamte einer inländischen Amtshandlung beiwohnen dürfen. Die Exekutive soll die Möglichkeit haben, die Zulassung ausländischer Beamter aus (aussen-)politischen Gründen oder allgemein aus Gründen der Staatsraison verweigern zu können. Vor diesem Hintergrund ist im übrigen auch die Justiziabilität dieser Zustimmung der Regierung fraglich (vgl. hierzu StHG 1998/56, LES 2000, 107 [11 Erw. 2.6] sowie Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 5 [8])."
Hieraus zog der Staatsgerichtshof folgende Schlussfolgerungen:
"Zunächst erscheint es - anders als bei selbständig in die Rechtsphäre des Betroffenen eingreifenden behördlichen Massnahmen - weder notwendig noch sinnvoll, dass auch die vom Landgericht gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG einzuholende Zustimmung des Ressorts Justiz noch gesondert angefochten werden kann; dies zumal wesentlicher Zweck der RHG-Revision war, eine Reduktion der mit dem Rechtshilfegesetz von 1992 vorhandene Vielzahl von Rechtsmittelmöglichkeiten zu erreichen (Bericht und Antrag Nr. 55/2000, S. 10 sowie die Grafik im Anhang; siehe auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [25 Erw. 2.1]).
Es ist deshalb weder eine Verletzung des innerstaatlichen Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV, noch von Art. 13 EMRK ersichtlich, und entsprechend erweist sich auch der Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 77 Abs. 1 RHG als verfassungskonform. (...) Aufgrund der, wie erwähnt, primär politischen Natur der Zustimmung des Ressorts Justiz ist es deshalb weder erforderlich noch opportun, dass diese Zustimmung (oder auch die Verweigerung der Zustimmung) vom Ressort Justiz im einzelnen begründet wird. Somit ist auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht gegeben." (StGH 2002/29, Erw. 2.1 bis 2.2.2).
Der Staatsgerichtshof hat aufgrund dieser Erwägungen in der erwähnten StGH-Entscheidung 2002/29 eine Verfassungswidrigkeit von Art. 59 Abs. 1 RHG verneint.
2.2. Entgegen der vom Staatsgerichtshof vertretenen Auffassung kommt der Oberste Gerichtshof - ohne allerdings auf die, wie erwähnt, vom Obergericht ausführlich zitierte - StGH-Entscheidung 2002/29 Bezug zu nehmen, zum Schluss, dass das Ressort Justiz gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG eine alleinige Zuständigkeit hinsichtlich der Zulassung ausländischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Inland habe. Der Oberste Gerichtshof stützt sich hierbei auf die Regierungsvorlage zum österreichischen Rechtshilfegesetz sowie auf Klaus Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht, Wien 1988, S. 242, wonach die Bewilligung für die Teilnahme ausländischer Organe bei Rechtshilfehandlungen in Österreich das Bundesministerium für Justiz zuständig sei, während für die Zulassung anderer Verfahrensbeteiligter das Gericht entscheide. Sofern diese Kommentierung von § 59 Abs. 1 öARHG in den Gesetzesmaterialien und bei Schwaighofer tatsächlich eine gerichtliche Zuständigkeit neben der Regierungszuständigkeit verneint - was nicht ganz so eindeutig ist, wie dies im hier angefochtenen OGH-Beschluss vertreten wird - so ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine solche Auslegung aufgrund des Gesetzestextes keineswegs aufdrängt. Denn gemäss dem Gesetzeswortlaut ist nur eindeutig, dass das Ressort Justiz bei der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Organe eine Zuständigkeit hat; ob es sich hierbei um eine alleinige Zuständigkeit handelt, wird nicht gesagt. Gegen eine solche alleinige Zuständigkeit spricht immerhin, dass zunächst in Art. 59 Abs. 1 Satz 2 RHG normiert wird, dass den am Verfahren beteiligten Personen - somit sowohl ausländischen Beamten als auch anderen Verfahrensbeteiligten - die Teilnahme an inländischen Rechtshilfehandlungen zu gestatten ist, sofern dies erforderlich erscheint. Erst im nächsten Satz von Art. 59 Abs. 1 RHG ist spezifisch hinsichtlich ausländischer Organe von der Bewilligung des Ressort Justiz die Rede. Es erscheint nun durchaus naheliegend und sachgerecht, dass einerseits für die Erforderlichkeitsprüfung gemäss Art. 59 Abs. 1 Satz 2 RHG generell das Rechtshilfegericht zuständig ist, zumal der Strafrichter hierfür offensichtlich spezifisch qualifiziert ist; und dass andererseits die Regierung im Bezug auf die Zulassung ausländischer Beamten eben nur eine reine politische Opportunitätsprüfung vorzunehmen hat. Auch die vom Obergericht zitierte Passage aus dem Bericht und Antrag zum neuen Rechtshilfegesetz gibt keinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Zulassung ausländischer Beamter in die alleinige Kompetenz des Ressorts Justiz falle.
Doch unabhängig von alledem ist Art. 59 Abs. 1 RHG jedenfalls im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung gemäss den zitierten Erwägungen in der StGH-Entscheidung 2002/29 zwingend dahingehend auszulegen, dass die Gerichte bei der Zulassung ausländischer Beamter mitzuentscheiden haben; dies selbst dann, falls hiermit tatsächlich von der österreichischen Praxis zum gleichlautenden § 59 Abs. 1 öARHG abgewichen werden sollte. Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, von der in der erwähnten StGH-Entscheidung vertretenen, und im übrigen in der StGH-Entscheidung 2003/36 bestätigten Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich insbesondere der Rechtsmittelausschluss in Art. 77 Abs. 1 RHG nach der Überzeugung des Staatsgerichtshofes eben nur dann mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV in Einklang bringen lässt, wenn neben der Prüfung durch die Regierung auch eine dem Instanzenzug unterstehende gerichtliche Überprüfung der Zulassung ausländischer Beamter möglich ist.
Anzumerken ist, dass es eher befremdlich erscheint, wenn sich der Oberste Gerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung mit der vom Obergericht zitierten StGH-Entscheidung 2002/29 mit keinem Wort auseinandergesetzt hat. Ueberraschend ist, dass die Beschwerdeführerinnen diese aufgrund der Obergerichtsentscheidung auch ihnen bekannte StGH-Entscheidung ebenfalls ignoriert und sogar die Aufhebung von Art. 77 RHG beantragt haben.
Jedenfalls war dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung von Art. 77 Abs. 1 RHG keine Folge zu geben.
2.3. Andererseits erweist sich die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, dass allein das Ressort Justiz für die Zulassung ausländischer Beamter bei liechtensteinischen Rechtshilfemassnahmen zuständig sei und deshalb schon die entsprechende Landgerichtsentscheidung richtig sei, aufgrund der bisherigen Erwägungen als nicht haltbar. Der Oberste Gerichtshof geht damit auf die vom Obergericht verneinte Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit ausländischer Beamter im beschwerdegegenständlichen Rechtshilfeverfahren gar nicht ein und beschränkt dadurch in unzulässiger Weise seine Kognition. Eine solche unzulässige Kognitionseinschränkung stellt aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter dar (StGH 2003/51, Erw. 2.1; StGH 1999/12a und b, LES 1994, 96 [97 Erw. 3.1]).
3. Der Verfassungsbeschwerde war aus diesen Gründen Folge zu geben. Die angefochtene OGH-Entscheidung war entsprechend aufzuheben und die Rechtssache an den Obersten Gerichtshof zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Der Oberste Gerichtshof wird sich nunmehr im zweiten Verfahrensgang mit der Frage der Zulässigkeit der Anwesenheit ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen im Rahmen des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es nicht genügen, wie in der hier angefochtenen Entscheidung einfach auf die Rechtsauffassung von Schomburg/Lagodny (Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. A., München 1998, S. 290 Rz. 39 zu § 59 IRG) zu verweisen, wonach die Teilnahme ausländischer Organe schon zur Vermeidung von Nachtragsersuchen und Verwertbarkeitsfragen im Sinne einer effizienten Rechtshilfeleistung "im weitest möglichen Sinn zuzulassen ist". Dem steht das ausdrückliche Erforderlichkeitskriterium in Art. 59 Abs. 1 Satz 2 RHG entgegen. Andererseits ist offensichtlich auch die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen verfehlt, wonach die Übertragung der in Österreich geltenden Gesetzesbestimmungen auf den liechtensteinischen Rechtsbestand verfassungswidrig sei und dem ausdrücklich in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 RHG normierten Grundsatz widerspreche, wonach die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach dem Rechtshilfegesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein generell unzulässig sei. Zunächst übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass sich das (Stan-dard-)Werk von Schomburg/Lagodny nicht mit dem österreichischen ARHG, sondern mit dem deutschen Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) befasst; weiters dass der ganze Art. 59 RHG, wie schon erwähnt, mit § 59 öARHG identisch ist, und schliesslich dass Art. 59 Abs. 1 Satz 1 RHG ein Verbot selbständiger Amtshandlungen von ausländischen Beamten im Inland ausspricht, während die - hier allein relevante - blosse Anwesenheit ausländischer Beamter bei durch liechtensteinische Beamte durchgeführten Rechtshilfehandlungen, wie ebenfalls ausführlich dargelegt, in Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 geregelt ist.
4. Entgegen den Beschwerdeführerinnen war ihnen nicht der doppelte, sondern gemäss konstanter Praxis nur der einfache TP 3C zuzusprechen (siehe StGH 1996/5, LES 1997, 141 [148 Erw. 3]). Weiters war auch die geltend gemachte Entscheidungsgebühr nicht zu ersetzen, da diese nach der StGH-Rechtsprechung dem obsiegenden Beschwerdeführer nicht auferlegt wird.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 28. September 2004