StGH 2004/29
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. September 2004 an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D Ltd.
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.02.2004,11RS.2003.84-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.--)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.02.2004, 11 RS.2003.84-22, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2/. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen.
3/. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'681.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1/ Mit Datum vom 07.11.2003 erging zu 11 RS.2003.84-14 ein Beschluss des Landgerichtes auf Herausgabe und Beschlagnahme von Bankdokumenten bei der X Bank AG betreffend die Beschwerdeführer sowie E Z, E N und H S. Diese Zwangsmassnahme wurde wie folgt begründet: Bei der Berufungsstaatsanwaltschaft in Poznan/Polen behänge ein Strafverfahren, dem folgender, vereinfacht dargestellter Sachverhalt zugrunde liege:
Nach den bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass zwischen der Firma P S.A. und der amerikanischen Firma A Inc. als Generalunternehmerin im Zusammenhang mit dem Bau eines Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebes in R Unregelmässigkeiten vorgekommen seien. Tatsächlich ausführendes Unternehmen für die A Inc. sei die niederländische Firma S B.V. gewesen. Im Zusammenhang mit einer Sichtung der Unterlagen, die von der Firma S B.V. herausgegeben worden seien, habe sich ergeben, dass S B.V. für die durchgeführten Arbeiten lediglich ca. USD 2 Mio. erhalten habe, während in der Buchhaltungsdokumentation der P S.A. der für die durchgeführten Arbeiten an die Fa. S B.V. (A Inc.) bezahlt worden sei, mit USD 7.7 Mio. festgehalten worden sei. Dieser Betrag sei letztlich an das Generalunternehmen, die Firma A Inc. in Chicago überwiesen worden. Es bestehe nunmehr der Verdacht, dass die aus diesen Unregelmässigkeiten stammenden Gelder durch verschiedene Transaktionen verschleiert werden sollten und dadurch das Verbrechen gemäss § 299 des polnischen Strafgesetzbuches begangen worden sei.
Mit der P S.A. hingen die Mitglieder der Familie N sowie die D Ltd. (die wahrscheinlich W N gehöre), die im Dezember 1998 grosse Pakete der P-Aktien gekauft habe, zusammen. Am 30.12.1998 habe die durch H S vertretene D Ltd. 168'999 Stück Aktien der P S.A. zu einem Gesamtbetrag von 2'286'158.10 Zloty erworben. Die Bezahlung dieses Betrages sei vermutlich aus Geldern erfolgt, die sich im Zusammenhang mit der erhöhten Verrechnung von Leistungen der Firma S B.V., wie oben geschildert worden sei, ergeben habe. Aus den überprüften Unterlagen ergebe sich, dass der Kauf der Aktien der P S.A. durch E Z, D N und die Firma D Ltd. über Vermittlung eines Maklerbüros Ende 1998 erfolgt sei. Aus einem Schreiben von 31.03.2000 der H S, Bevollmächtigte der D Ltd., an die Bank für Lebensmittelwirtschaft AG gerichtet, gehe hervor, dass im Auftrag von W N Finanzmittel auf das Konto der D Ltd. in der Höhe von EUR 670'000.00 überwiesen worden seien.
Aus Beweisergebnissen gehe hervor, dass W N, damaliger Aufsichtsratsvorsitzender der P SA, die Fragen, die mit dem Bauvorhaben in R zusammenhingen, allein entschieden habe. Dokumentationen der Maklerhäuser, die mit dem Aktienkauf beschäftigt gewesen seien, hätten ergeben, dass die Aktien durch die Familie N und durch die D Ltd. erworben worden seien.
Die ehemalige Rechtskonsulentin der P SA, H S, habe am 13.08.2001 für diese am Sitz der W Bank AG, Zweigstelle in P, einen Kontovertrag unterzeichnet. Aufgrund dieses Vertrages habe sie am 13.08.2001 drei Währungssubkonten für EUR, DEM und USD und am 17.08.2001 ein Subkonto für Zloty eröffnet. Am 14.08.2001 seien von der Firma D Ltd. mittels Swift-System von der X Bank AG über Vermittlung der D Bank AG und über Vermittlung der C Bank New York Beträge von EUR 254'960.41 und USD 151'964.50 USD an die G Bank AG transferiert worden. In der Zeit zwischen 17.08.2001 und 28.08.2001 habe H S verschiedene Bareinzahlungs- und Überweisungsaufträge ausgeführt und habe insgesamt einen Betrag von 1'644'852.21 Zloty abgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die D Ltd. mit Sitz in Vaduz sowie die auf dem Gebiet der Republik Polen im Namen dieser Firma agierenden Personen Zwischenglieder darstellten, welche für das Verbrechen nach Art 299 des polnischen Strafgesetzes benutzt worden seien.
Aus diesem Grund sei es erforderlich, die Geldflüsse zwischen der D Ltd. einerseits und der Familie N, E Z und H S andererseits zu überprüfen, um weitere Aufschlüsse über das Verbrechen des Art 299 poln. Strafgesetzbuch zu erhalten.
Art 299 Abs 1 poln. Strafgesetzbuch laute wie folgt:
"Wer Zahlungsmittel, Wertpapiere oder andere Devisen- und vermögensrechte oder bewegliches und unbewegliches Gut, welche aus Vorteilen herrühren, die im Zusammenhang mit Begehung einer Straftat erlangt worden sind, entgegennimmt, überträgt oder ins Ausland ausführt, zur Übertragung vom Eigentum oder Besitz derselben beiträgt oder andere Handlungen vornimmt, um die Feststellung deren rechtswidrigen Herkunft oder des Ortes ihrer Anbringung, deren Aufdeckung, Beschlagnahme oder Anordnung der Einziehung zu vereiteln oder in hohem Masse zu erschweren, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren bestraft."
Der oben geschilderte Sachverhalt enthalte ausreichende konkrete Verdachtsmomente zum einen in Richtung der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 StGB und zum andern auch in Richtung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 165 StGB. Bei sinngemässer Umstellung des mitgeteilten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht seien und daher die Leistung der erbetenen Rechtshilfe im Sinne des Art 51 Abs 1 Zahl 1 RHG zulässig sei. Nach Art 51 Abs 1 Zahl 3 RHG sei die Leistung der Rechtshilfe insoweit unzulässig, als u.a. die Voraussetzungen für die Vornahme der Beschlagnahme nicht vorlägen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. Aus dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen gehe hervor, dass ein konkreter Verdacht wegen der Begehung der oben angeführten Taten vorliege und dass zwischen den zu beschlagnahmenden Unterlagen und dem gegenständlichen Verfahren ein unmittelbar sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang bestehe. Im Sinne der §§ 92 und 96 StPO, wonach jedermann verpflichtet sei, Urkunden, welche für eine bestimmte Strafsache von Bedeutung sein könnten, auf Verlangen herauszugeben, sei die aus dem Spruch ersichtliche Anordnung zu treffen gewesen. Infolge des eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens habe die Leistung der Rechtshilfe auch keine Verletzung der nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge.
2/ Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht (ON 19) mit den Hauptanträgen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Landgerichtsbeschluss ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
Der von der rechtshilfeersuchenden Behörde angegebene Sachverhalt sei in Bezug auf die Beschwerdeführer so mangelhaft, dass der für die Beschlagnahme gemäss § 96 StPO begründete Verdacht bzw. die abstrakte Eignung der Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht geprüft werden könne und damit zu verneinen gewesen wäre. Bei der Überprüfung des Rechtshilfeersuchens könne das inländische Rechtshilfegericht gemäss dem in der internationalen Rechtshilfe geltenden Vertrauensgrundsatz auf die vorgegebene Sachverhaltsdarstellung vertrauen und sei in diesem Sinne auch daran gebunden. Gemäss Art 14 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) solle bereits eine kurze Darstellung des Sachverhalts samt der in das Strafverfahren involvierten Personen sowie der in Frage kommenden Straftaten genügen. Auch wenn an den Sachverhalt keine grossen Anforderungen gestellt werden müssten, müsse dieser immerhin eine dahingehende Überprüfung ermöglichen, ob ein dringender Tatverdacht gegeben sei oder nicht. Die mangelnde Qualität des Rechtshilfeersuchens ergebe sich auch daraus, dass es bereits einer Ergänzung des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens bedurft habe. Auch der ergänzte Sachverhalt sei derart lückenhaft und nicht nachvollziehbar, dass beim besten Willen nicht von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden könne.
Dass der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz bzw. die Bestimmung des Art 14 ERHÜ nicht absolut gelten könne, habe auch das Schweizerische Bundesgericht mehrfach ausgesprochen. Die Rechtshilfe sei bei offensichtlicher Unschuld sowie bei offensichtlichen Widersprüchen, Lücken und Irrtümern der Tatbeschreibung im Rechtshilfeersuchen zu verweigern.
Nach dieser zutreffenden Rechtsansicht müsse es daher möglich sein, einen Tatverdacht bei der ersten Möglichkeit entkräften zu können. Der im Rechtshilfeersuchen ON 11 mitgeteilte Sachverhalt sei deshalb grundsätzlich in Frage zu stellen.
Bei der Firma P S.A. handle es sich um einen Fleischverarbeitungsbetrieb, die in der Zeit zwischen 1998 und 2001 eine der modernsten Schlacht- und Fleischverarbeitungsanlagen in ganz Polen errichtet habe. Die Anlage sei nach den höchsten EU-Qualitätsstandards gefertigt worden. Innerhalb des Aktionariats der P S.A. gebe es starke Spannungen zwischen den Aktionärsgruppen N und P, wobei letztere Aktionärsgruppe die Aktienmehrheit an der P S.A. halte. Im Rahmen der Generalversammlung vom 29.06.2001 habe die Aktionärsgruppe rund um die P den Vorstand eigenmächtig ausgewechselt. Der Vorstand habe in der Folge begonnen, den Grundstücksbesitz zu veräussern. Die Aktionärsgruppe N habe dies jedoch auf keinen Fall zulassen wollen und habe versucht, mit geeigneten Massnahmen diesen Verkäufen, die eindeutig zum Schaden der P S.A. stattgefunden hätten, entgegenzuwirken. Verhindert habe dies jedoch nicht werden können.
Wie aus dem Rechtshilfeersuchen ON 11 hervorgehe, sei am 22.10.2001 bei der Berufungsstaatsanwaltschaft in Posen ein Strafverfahren eingeleitet worden, das diesem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege. Auch dieses Strafverfahren müsse im Zusammenhang mit dem Kampf der Aktionäre der P S.A. untereinander gesehen werde. Die Aktionärsgruppe rund um die P schrecke auch nicht davor zurück, eine verleumderische Strafanzeige bei der Berufungsstaatsanwaltschaft Posen zu machen. Das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Untersuchungsverfahren laufe ausschliesslich auf staatsanwaltschaftlicher Ebene und dauere bereits zwei Jahre. Gleichsam als letzter Rettungsanker sei nunmehr dieses Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein gesandt worden. Die Bekämpfung des mitgeteilten Sachverhaltes müsse in diesem Fall bereits deshalb möglich sein, da die beteiligten Personen in dem seit zwei Jahren behängenden Strafverfahren bis anhin noch nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich in irgendeiner Weise, sei es als Zeuge, sei es als Verdächtige zu verantworten. Es müsse deshalb im Sinne von Art 6 ERMK möglich sein, dass die Betroffenen zumindest im Wege der Beschwerde gegen den Beschluss, der auf einem völlig mangelhaften und unzureichenden Rechtshilfeersuchen basiere, vorgehen könnten. Es müsse daher auch abstrakt gesprochen möglich sein, an einem mitgeteilten Sachverhalt, der völlig mangelhaft sei, berechtigte Zweifel anmelden zu können, wenn auch erst in einer Beschwerde gegen einen Beschluss, der auf einem Rechtshilfeersuchen basiere. Denn nach der inländischen Strafprozessordnung sei dies die erste Möglichkeit, wirksam gegen dieses Rechtshilfeersuchen vorzugehen. Weder aus dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen noch aus dessen Ergänzung ergebe sich, wer die Personen seien, an die sich das Strafverfahren richte.
Zentraler Punkt sowohl des Rechtshilfeersuchens als auch des angefochtenen Beschlusses sei die These, wonach die Beschwerdeführer Ende 1998 Aktien gekauft hätten zu einem Total von USD 1,5 Mio. und dieser Betrag dem vermeintlich zu hoch angesetzten Betrag des Vertrages entspreche, der zwischen der P S.A. und der A Inc. über die Realisierung der Investition (Errichtung des Fleischbetriebes in R) und mit der Subunternehmerin S B.V. abgeschlossen worden sei.
Die von der Berufungsstaatsanwaltschaft Posen vertretene Darstellung im Rechtshilfeersuchen entspreche nicht den Tatsachen. Aufgrund dieser Darstellung habe das Landgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall von Untreue auszugehen sei. Bei genauer Kenntnis der Sachlage bleibe jedoch kein Raum für diese von der Rechtshilfe ersuchenden Behörde formulierten These. Die im Rechtshilfeersuchen und im darauf basierenden Beschluss ON 14 genannten Preisdifferenzen hinsichtlich der Vertragssummen liessen sich wie folgt erklären:
Am 25.06.1998 sei zwischen P S.A. und der A Inc. ein Generalunternehmervertrag geschlossen worden, der die Errichtung und die schlüsselfertige Übergabe eines Schlachtbetriebes grösseren Ausmasses zum Gegenstand gehabt hätte. Diesem Vertragsschluss sei die Ermittlung des Bestbieters im Wege einer nationalen Ausschreibung vorausgegangen, die vom Vorstand der P S.A. durchgeführt worden sei. Dieser Generalunternehmervertrag sei in vier Teillose zerfallen, und zwar
Vertragswert USD 19'652'800.00
Vertragswert USD 3'825'000.00
Vertragswert USD 1'980'000.00
Vertragswert USD 1'972'000.00
Diese Auftragswerte seien zwischen P S.A. und A Inc. vereinbart worden. Die drei letztgenannten Baulose habe die A Inc. im Wege eines Subunternehmervertrages an die holländische Firma S B.V. vergeben. Die diesbezüglichen Auftragswerte seien für die Schlachtanlage mit USD 3'120'000.--, für die Entbeinungsanlage mit USD 1'560'000.-- und für die Abwasserkläranlage mit USD 955'000.-- festgelegt worden. Zähle man nun die Auftragswerte zwischen der P S.A. und der A Inc. zusammen, komme man auf ein Auftragsvolumen für die Baulose 2 bis 4 von insgesamt USD 7'777'000.--. Auf S. 4 des ergänzenden Rechtshilfeersuchens sei fälschlicherweise am Ende davon ausgegangen worden, dass die Firma S B.V. als Subunternehmerin insgesamt den Betrag von USD 7,7 Mio. im Rahmen der Auftragsbezahlung hätte bekommen sollen. Das Auftragsvolumen der Firma S B.V. habe USD 5,635 Mio. betragen. Dieser Vertrag sei zwischen A Inc. und S B.V. abgeschlossen worden. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb P S.A. überhaupt etwas an S B.V. bezahlen hätte sollen. Im Rahmen der Vertragsabwicklung sei es zu massiven Problemen zwischen S B.V. und A Inc. gekommen. Aufgrund dieser Probleme habe A Inc. die jeweiligen Verträge mit S B.V. gekündigt. Die Zahlungen, welche S B.V. von A Inc. im Rahmen der ursprünglichen Beauftragungen erhalten habe, liessen sich zwanglos aus dem Schiedsgerichtsentscheid der ICC vom 04.03.2003 ableiten. Für das Baulos Schlachthaus habe die S B.V. insgesamt USD 624'000.--, für das Baulos Entbeinung USD 312'000.-- und für das Baulos Abwasserreinigungsanlage USD 477'000.-- von der A Inc. erhalten. Es habe sich dabei um eine Anzahlung von 20 % der Gesamtauftragssumme gehandelt. Diese Darstellung im Schiedsentscheid stehe auch in krassem Widerspruch zu den Darstellungen auf S. 4 unten des ergänzenden Rechtshilfeersuchens, wonach S B.V. für die durchgeführten Arbeiten "lediglich USD 2 Mio. erhielt". Es könne demnach keineswegs davon die Rede sein, dass Rechnungen hinaufgesetzt und erhöhte Rechnungen bezahlt worden seien, sondern es sei vielmehr so, dass P S.A. weniger bezahlt habe, als ursprünglich vereinbart gewesen sei.
Die Differenz im Auftragsumfang hinsichtlich der drei oben erwähnten Baulose zwischen den Auftragswerten von USD 7'777'000.-- bzw. USD 5'635'000.--resultiere daraus, dass die A Inc. aufgrund ihrer Eigenschaft als Generalunternehmerin noch zusätzliche Leistungspflichten getroffen hätten, darunter Bauarbeiten, um die Funktion des Betriebes als Ganzes zu sichern. Zusätzlich seien in diesem Differenzbetrag Kosten von Projektarbeiten für die Erlangung der erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen, den Anschluss an das Industrieund Energienetz und überhaupt Kosten für die Baustellenaufsicht und -führung bis zum Abschluss des Bauvorhabens enthalten.
Eine weitere grobe Unschlüssigkeit des ergänzenden Rechtshilfeersuchens ON 11 stelle die Tatsache dar, dass auf S. 1 behauptet werde, dass die Mittel, die im Zeitraum 13.07.2001 bis 28.08.2001 von D Ltd. nach Polen überwiesen worden seien, aus der Verübung von Straftaten stammten. Denn auf S. 3 in ON 11 werde die These vertreten, dass die Mittel, die aus dem Heraufsetzen der Verträge zwischen P S.A. und A Inc. stammten (USD 1,5 Mio.) im Zeitraum Dezember 1988 zum Erwerb von P-Aktien benützt worden seien. Es stelle sich daher die Frage nach der Vortat für die Handlungen im Zeitraum 13.07. bis 28.08.2001.
Die im bekämpften Beschluss erwähnte Untreue (die als solche im Rechtshilfeersuchen gar nicht erwähnt worden sei) könne es aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse wohl nicht gewesen sein.
Im Rechtshilfeersuchen sei immer wieder die Rede davon, dass mehr oder weniger W N (der Beschwerdeführer zu 1.) de facto derjenige gewesen sei, der bei der Errichtung des neuen Fleischverarbeitungsbetriebes und auch sonst im Rahmen der Firma P S.A. das Sagen gehabt habe. Diese Darstellungen entsprächen allesamt nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer zu 1. sei zu keiner Zeit Mitglied des Vorstandes der P S.A. gewesen. Er sei immer nur Aufsichtsratsmitglied und als solches nur mit reinen Überwachungsaufgaben betraut gewesen. Da der Beschwerdeführer zu 1. von seiner beruflichen Ausbildung her Bauingenieur und als einziges Aufsichtsratsmitglied der englischen Sprache mächtig sei, habe er es als unumgänglich erachtet, seine Kompetenz zum Wohle der P S.A. einzubringen. Gemäss polnischem Handelsgesetzbuch sei ein Aufsichtsratsmitglied jedenfalls nicht dazu befugt, irgendwelche Vertretungshandlungen, welche die Gesellschaft berechtigen oder verpflichten, vorzunehmen. Die im Rechtshilfeersuchen genannten Handlungen hätte der Beschwerdeführer zu 1. gar nicht vornehmen können, da ihm die diesbezüglichen Vollmachten bzw. Vertretungsbefugnisse gefehlt hätten.
Die Darstellung im ergänzenden Rechtshilfeersuchen, wonach der Beschwerdeführer zu 1. etwas mit der D Ltd. (der Beschwerdeführerin zu 3.) zu tun habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer zu 1. stehe in keinem rechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin zu 3. Er sei weder Aktionär noch wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 3.
Auch die Behauptungen am Ende des ergänzenden Rechtshilfeersuchens, wonach die Steuererklärungen bestätigen würden, dass das Vermögen der Mitglieder der Familie N in den Jahren 1998 bis 2000 nicht für den Kauf von P-Aktien ausreichte, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer zu 1. sei von Inspektoren der Finanzkammer in Posen zur Sache der Herkunft der Mittel für den Kauf von Aktienpaketen an P S.A. im Jahre 1998 vernommen worden, wobei er die Herkunft dieser Mittel geklärt und durch die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung bekräftigt habe. Aufgrund seiner langjährigen Wirtschaftstätigkeit (seit 1975) habe der Beschwerdeführer zu 1. stets über ausreichende Finanzmittel verfügt, die gegenständlichen Aktien der P S.A. zu erwerben, so auch im Zeitpunkt Dezember 1998. Aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu 1. Ende 1995 über ein Vermögen von ca. USD 1 Mio. verfügt habe.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das Rechtshilfeersuchen nichts anderes als die lose Aneinanderreihung von nicht näher spezifierten, untereinander teilweise abgetrennten und inkohärenten Vermutungen darstelle, die insgesamt nicht geeignet seien, auch nur ansatzweise einen Tatverdacht, wie er im Rechtshilfeersuchen geäussert werde, zu begründen. Eine weitere Ungesetzlichkeit würden die Beschwerdeführer darin erblicken, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen als strafbare Handlung im Sinne von Art 14 Abs 2 ERHÜ immer nur von Geldwäscherei ausgehe, im bekämpften Beschluss jedoch von Untreue die Rede sei. Dies werde ausdrücklich als Mangel gerügt, da es notwendig gewesen wäre, auch im Rechtshilfeersuchen eindeutig die angeblich kriminellen Machenschaften als ein nach gemeinem Strafrecht zu bestrafendes Strafdelikt darzustellen.
3/ Mit Beschluss vom 16.04.2004 (ON 22) gab das Obergericht dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies wie folgt: Zunächst würden die Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichtes mit der Begründung rügen, dass die Beschlagnahme der Konten bei der X Bank AG, gestützt auf das Rechtshilfegesuch, mit "praktisch fehlendem bzw. jedenfalls unzureichendem Sachverhalt" angeordnet worden sei und deshalb nicht hätte bewilligt werden dürfen. Zutreffend wiesen die Beschwerdeführer allerdings auf den im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz hin, der sich in stRsp auf die Richtigkeit des gesamten Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen beziehe. Das Rechtshilfegericht habe daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bedeute, dass die Überprüfung des Rechtshilfeersuchens (Verdachtslage, abstrakte Eignung der zu beschlagnahmenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren) im Inland nur aufgrund der Angaben im ausländischen Rechtshilfeersuchen erfolgen könne, da den inländischen Gerichten nur das ausländische Rechtshilfeersuchen samt allfälligen Beilagen und Ergänzungen, nicht aber der gesamte ausländische Strafakt zur Verfügung stehe. Die inländischen Gerichte wären auch überfordert, wenn von ihnen eine Überprüfung der im ausländischen Rechtshilfeersuchen gegebenen Sachverhaltsdarstellung zur Pflicht gemacht würde (Verweis auf OG vom 27.10.2003 zu 14 RS.2002.172-91).
Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweise und nicht ausreiche, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ferner seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen diene gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es könne nicht Aufgabe der ersuchten [richtig: ersuchenden] Behörde sein, gegenüber der ersuchenden [richtig: ersuchten] Behörde faktisch den Schuldnachweis zu erbringen (Verweis auf Praxis des Staatsgerichtshofes, bestätigt u.a. in StGH 2001/32; sowie auf die E des OG vom 27.01.2003 zu 12 RS.2000.279-56, S. 13 und 23; E des OG vom 17.03.2003 zu 13 RS 2003.8-30, S. 8; E des OG vom 15.05.2003 zu 11 RS 2002.110-17, S. 8 und 10; E des OG vom 15.05.2003 zu 11 RS 2002.110-19, S. 8; E des OG vom 23.06.2003 zu 8 RS 301/98-73, S. 9; u.a.).
Insoweit könne und dürfe das gesamte Vorbringen samt Vorlagen bzw. Beilagen der Beschwerdeführer den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens betreffend nicht berücksichtigt werden, zumal das Rechtshilfeersuchen sich als nicht offensichtlich widersprüchlich oder fehlerhaft erweise und schliesslich das Rechtshilfegericht - wie gesagt - kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchführen dürfe.
Mit dem Hinweis, dass die mangelnde Qualität des Rechtshilfeersuchens auch dadurch illustriert werde, dass es einer Ergänzung bedurft habe, sei deshalb nichts zu gewinnen. Der von den Beschwerdeführern herangezogene Art 14 ERHÜ spreche selbst von einer "kurzen Darstellung des Sachverhaltes".
Wenn also im Rechtshilfeersuchen nicht alle Fakten angeführt seien, so könne dies nicht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedeuten und zu einer Verweigerung der erbetenen Rechtshilfe führen, wenn sich aus der dargetanen Sachverhaltsdarstellung ausreichend und schlüssig die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe ergebe. Die Überprüfung des Rechtshilfeersuchens könne deshalb nicht so weit gehen, dass sich die inländischen Rechtshilfegerichte mit den von den Betroffenen aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Bescheinigungsmittel auseinander zu setzen oder gar die Zweckmässigkeit des Rechtshilfeersuchens zu beurteilen hätten (Verweis auf E des OG vom 27.10.2003 zu 14 RS.2002.172-91, S. 10).
Die Beschwerdeführer irrten, wenn sie meinten, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen nicht ergebe, an welche Personen sich das Strafverfahren richte. Aus diesem gehe insbesondere klar hervor, dass die Beschwerdeführer zu 2. und 3. Ende 1998 Aktien an der P S.A. erworben hätten und der Beschwerdeführer zu 1. Vorsitzender des Aufsichtsrates dieser Firma zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juni 1998 zwischen P S.A. und A Inc. gewesen sei. Die beschlagnahmten Dokumente seien durchaus - wenn auch nur abstrakt - geeignet, die Geldflüsse und Hintergründe der Transaktionen vertieft zu erhellen. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens sei jedenfalls eine sachliche und persönliche Konnexität des Sachverhaltes mit den Beschwerdeführern gegeben.
Eine weitere Ungesetzlichkeit sähen die Beschwerdeführer darin, dass das Rechtshilfeersuchen als strafbare Handlung im Sinne von Art 14 Abs 2 ERHÜ nur von Geldwäscherei ausgehe, im bekämpften Beschluss jedoch von Untreue die Rede sei. Das Erstgericht habe sich den Tatbestand des § 153 StGB aus dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen "zusammengereimt". Das Rechtshilfeersuchen vom 24.07.2003, ON 11, setze sich sehr wohl mit der Vortat zur behaupteten Geldwäsche auseinander. In der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens der Interlingua Anstalt, Vaduz, vom 27.10.2003, ON 13, heisse es denn auch, dass das Rechtshilfeersuchen darauf abziele, das Verbrechen gemäss Art 299 § 1 des Strafgesetzbuches sowie die Aneignung des Betrages von ca. USD 2 Mio. zum Nachteil der Firma P S.A. nachzuweisen. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe denn auch "eine Serie von Unregelmässigkeiten" im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Unterlagen festgestellt.
Während gemäss Buchhaltungsunterlagen der Firma S B.V. lediglich ca. USD 2 Mio. an diese überwiesen worden seien, seien gemäss Buchhaltungsunterlagen der P S.A. USD 7,7 Mio. an die Firma S B.V. bezahlt worden. Aus Beweisergebnissen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu 1., damaliger Vorsitzender des Aufsichtsrates, bei dem diesen Geldflüssen zugrunde liegenden Vertrag zwischen P S.A. und A Inc. der Verhandlungsführer gewesen sei.
Aufgrund des im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Sachverhaltes komme das Erstgericht zutreffend zum Ergebnis, dass die erwähnten Handlungen, namentlich des Beschwerdeführers zu 1., ausreichende Verdachtsmomente enthielten, aus denen auf die Verwirklichung strafbarer Handlungen etwa im Sinne der §§ 153 und 165 StGB geschlossen werden könne. Denn im Sinne des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit sei lediglich zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, wenn er in Liechtenstein verwirklicht worden wäre, einem Straftatbestand subsumiert werden könnte.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei ohne Zweifel in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrates als Machthaber im Sinne von § 153 StGB zu qualifizieren. Im Übrigen bringe es die Ermittlung von Geldwäschereitatbeständen mit sich, dass das gesamte Umfeld eines Verdächtigten durchleuchtet werde. Gerade bei der Vermischung von legal und deliktisch erworbenen Vermögenswerten sei die Höhe der Anteile aus legaler Quelle einerseits und aus Straftaten andererseits zu ermitteln, um das Ausmass der Geldwäsche und somit auch das mögliche Einziehungssubstrat mit Sicherheit feststellen zu können (Verweis auf Kilchling, Die Praxis der Gewinnabschöpfung in Europa, Max-Planck-Institut für ausländisches und inländisches Strafrecht, 2002, S. 4 ff.).
Ob die nach § 96 StPO durchgeführte Beschlagnahme unverhältnismässig sei, lasse sich erst nach Durchführung des Urkundenaussonderungsverfahrens beurteilen. Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens rechtfertige es jedenfalls, sämtliche Kontoverbindungen der Beschwerdeführer bei der X Bank AG zu beschlagnahmen, da von vorneherein nicht ausgeschlossen werden könne, ob und inwieweit diese aufklärungsrelevant seien. Im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung sei es Aufgabe des Rechtshilferichters, die Selektion von beschlagnahmten Dokumenten nach Anhörung der jeweiligen Verfahrensbeteiligten umfassend im Sinne der vom Obergericht zuletzt aufgezeigten Kriterien zu begründen (Verweis auf E vom 27.11.2002 zu 11 UR.2002.29-15, AS 143 f.; so auch Beschluss OG vom 20.01.2003 zu 11 RS.2002.243-18, S. 11).
Im Übrigen entspreche die Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung jahrelanger und auch nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des neuen Rechtshilfegesetzes fortgesetzter Praxis (Verweis zur methodologischen Schliessung der diesbezüglich unbeabsichtigten Gesetzeslücke auf OG vom 28.04.2003 zu 12 RS.2001.317).
Die Beschwerdeführer würden anlässlich der Ausfolgungstagsatzung, bei der das Ausfolgungssubstrat unter Abwägung aller Umstände und entsprechender Argumente mittels bekämpfbaren Beschlusses festzulegen sei, Gelegenheit erhalten, sich gegen die Ausfolgung der bzw. von bestimmten Dokumenten zu wenden.
4/ Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 31.03./13.04.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art 43 Satz 3 LV), des Gebots des "fair trial" (Art 6 EMRK) und des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse; er wolle diesen Beschluss aufheben und zur neuen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; schliesslich das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt: Zentraler Ansatzpunkt dieser Verfassungsbeschwerde sei die Tatsache, dass das Obergericht behaupte, dass es aufgrund einer gewissen Rechtsprechungslinie und Praxis nicht möglich sei, das Vorbringen samt Beilagen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.11.2003 zu würdigen. Damit mache das Obergericht genau das, was der Staatsgerichtshof in seiner [von den Beschwerdeführern vorgängig ausführlich wiedergegebenen] Entscheidung StGH 1998/44 als Verletzung des Anspruchs auf minimale Begründung erachte. Man könne in diesem Zusammenhang festhalten, dass sich das Obergericht geweigert habe, die einzelnen in der Beschwerde ON 19 dargelegten Punkte, weshalb das Rechtshilfeersuchen per se unschlüssig und falsch sei, näher einzugehen. Vielmehr sei es so, dass das Obergericht sich pauschal unter Hinweis auf einige Entscheidungen der Judikatur hinweggesetzt habe, und offensichtlich nicht bereit gewesen sei, sich mit den ausführlichen Argumenten in der Beschwerde ON 19 auseinander zusetzen. Es solle daher an dieser Stelle nochmals auf die augenscheinlichsten Widersprüche des Rechtshilfeersuchens hingewiesen werden: Statt sich mit den schlagenden Argumenten der Beschwerde auseinander zusetzen, würden vom Obergericht nur gebetsmühlenartig immer dieselben pauschalen Begründungen herangezogen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen vermöchten. Das Obergericht spreche davon, dass eine Überprüfung des Rechtshilfeersuchens im Inland nur aufgrund der Angaben im ausländischen Rechtshilfeersuchen erfolgen könne, da den inländischen Gerichten nur das ausländische Rechtshilfeersuchen samt allfälligen Beilagen und Ergänzungen, nicht aber der gesamte ausländische Strafakt zur Verfügung stehe. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweise und nicht ausreiche, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall sei (Verweis auf Beschluss ON 22, S. 19). Neben dem pauschalen Hinweggehen über den gesamten Beschwerdeinhalt sei dem Obergericht auch vorzuwerfen, dass es sich gar nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob nicht vielleicht doch eine von ihm zitierte Ausnahme bestehen könnte. Dies hätten die Beschwerdeführer nämlich ursprünglich in ihrer Beschwerde ON 19 sehr wohl ausführlich dargetan. Das Obergericht gehe darüber mit einem Halbsatz hinweg, indem es darauf hinweise, dass so eine Ausnahme hier nicht gegeben sei. Eine weitere Begründung könne dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden. Hier könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass das Obergericht eine Entscheidung getroffen habe, die den grundrechtlichen Voraussetzungen und dem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung Genüge tue. Hier werde vielmehr klar, dass es das Obergericht gar nicht der Mühe wert erachtet habe, sich mit der wohlbegründeten Beschwerde detailliert auseinander zu setzen.
a) Das Rechtshilfeersuchen spreche davon, dass die Subunternehmerin S B.V. BV Anspruch auf Bezahlung eines Werklohnes von USD 7.7 Mio. gehabt habe. Aus dem mit der Beschwerde ON 19 vorgelegten ICC-Schiedsurteil vom 04.03.2003 gehe jedoch eindeutig hervor, dass der Auftragswert zwischen S B.V. und A Inc. nur USD 5'635'000.-- betragen habe.
b) Im Rechtshilfeersuchen werde behauptet, dass der Beschwerdeführer zu 1. alle Finanzentscheidungen im Bezug auf die Verträge mit der A Inc. als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender alleine getroffen habe. Aus dem in der Beschwerde ON 19 vorgelegten Handelsregisterauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu 1. zu allen Zeiten nur Aufsichtsrat gewesen sei und gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt habe, irgendwelche verbindlichen Finanzentscheidungen alleine zu treffen.
c) Im erwähnten Rechtshilfeersuchen werde die These vertreten, dass die Beschwerdeführerin zu 3. zum Beschwerdeführer zu 1. "gehöre". Aus den der Beschwerde ON 19 beigelegten Unterlagen ergebe sich, dass dies nicht der Fall sei.
d) Im Rechtshilfeersuchen werde der Zeuge S zitiert, der gesagt haben solle, dass die Beschwerdeführerin zu 3. im Jahre 1994 gegründet worden sei. Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin zu 3. ergebe sich jedoch, dass diese erst im Jahre 1998 gegründet worden sei.
Daher könne auch im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass Offensichtliches von der Behörde nicht näher zu begründen sei. Hätte es sich also das Obergericht nicht so leicht gemacht und die Beschwerde ON 19 samt deren umfangreichen Beilagen entsprechend gewürdigt, so hätte das Obergericht zu der Ansicht kommen müssen, dass im vorliegenden Fall sehr wohl die von ihm selbst beschriebene Ausnahme bestehe, nämlich dass die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens offensichtlich widersprüchlich, lückenhaft bzw. fehlerhaft sei.
Des Weiteren hätte das Obergericht auf die besondere Interessenlage in diesem Fall abstellen müssen. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ON 19 ausführlich dargelegt hätten, handle es sich in dem polnischen Ausgangsverfahren, das diesem Rechtshilfeverfahren zugrunde liege, um ein Ermittlungsverfahren auf rein staatsanwaltschaftlicher Ebene, wo den Beschwerdeführern weder Parteistellung noch sonstige irgendwelche Parteirechte zukämen. Die Beschwerdeführer seien also zum ersten Mal mit dem in Polen laufenden Ermittlungsverfahren konfrontiert worden, als sie von dem Rechtshilfeersuchen der polnischen Ermittlungsbehörden in Liechtenstein erfahren hätten. Nun sei die groteske Situation entstanden, dass man einerseits in Polen keinerlei Parteistellung habe bzw. offensichtlich als Zeuge bzw. Beschuldigter noch gar nicht in Frage komme und andererseits in Liechtenstein mit der sehr verhärteten Judikaturlinie konfrontiert sei, dass der mitgeteilte Sachverhalt eines Rechtshilfeersuchens per se richtig sei und es daran nichts zu rütteln gebe. Die Frage sei, wie sich die Beschwerdeführer nun gegen das Rechtshilfeersuchen erfolgreich zur Wehr setzen könnten. Tatsache sei, dass das Rechtshilfeersuchen von Unwahrheiten und Widersprüchlichkeiten strotze, und es das Obergericht nicht für nötig befunden habe, sich eingehend mit den Entgegnungen und den Aufzeichnungen von diesen Widersprüchlichkeiten auseinander zu setzen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer könne es einfach nicht sein, dass ein so schlecht formuliertes und unnachvollziehbares Rechtshilfeersuchen, dessen Schwachstellen ausführlich in der Beschwerde ON 19 dargestellt worden seien, einfach unbesehen vom Obergericht als ausreichend erachtet würden.
Diese Tatsache, dass die Beschwerdeführer sich in der oben geschilderten Zwickmühle befänden, sei auch in der Beschwerde ON 19 ausreichend dargelegt worden. Trotzdem habe es das Obergericht nicht als notwendig empfunden, näher auf die einzelnen Entgegnungen zum Rechtshilfeersuchen einzugehen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wäre jedoch genau diese Interessenlage bzw. diese Verfahrenskonstellation eine Möglichkeit gewesen, dass das Obergericht eben diesen speziellen Fall als einen solchen anerkannt und entgegen seiner bereits als unüberwindlich erscheinenden Judikatur sich mit dem Rechtshilfeuntersuchen in merito auseinander gesetzt hätte. Die Beschwerdeführer stellten sich die Frage, welche Sachverhaltskonstellation gegeben sein müsse, dass ein Rechtshilfeersuchen, auch wenn es noch so widersprüchlich sei und vor Fehlern strotze, dennoch von den inländischen zuständigen Behörden als ausreichend substantiiert behandelt werde.
Die Beschwerdeführer seien daher der Ansicht, dass es das Obergericht zu Unrecht versäumt habe, sich mit den einzelnen schwerwiegenden Vorwürfen an das Rechtshilfeersuchen in der Beschwerde ON 19 auseinander zusetzen, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführer das Obergericht mit der angefochtenen Entscheidung die aus Art 43 Satz 3 LV abgeleitete grundrechtliche Begründungspflicht verletzt habe.
4.2 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör wird wie folgt begründet: Die Beschwerdeführer seien sich darüber im Klaren, dass hier nicht davon gesprochen werden könne, dass ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sie hätten in ihrer Beschwerde ON 19 die Möglichkeit gehabt, sämtliche Einwendungen gegen das diesem Verfahren zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen vorzubringen. Was die Beschwerdeführer jedoch monierten, sei die Art und Weise, wie das Obergericht über die einzelnen Einwendungen gegen das Rechtshilfeersuchen hinweggegangen sei. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass aus dem Prinzip des fairen Verfahrens auch materielle Aspekte abgeleitet werden müssten. Dies bedeute, dass sich gerade in Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden das Prinzip des fairen Verfahrens so auswirken müsse, dass die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätten, dass sich das erkennende Gericht, dem die Einwendungen gegen ein Rechtshilfeersuchen unterbreitet würden, mit diesen in merito auseinander zusetzen habe. Die Beschwerdeführer befänden sich ja in der misslichen Lage, dass einerseits in Polen ein Verfahren laufe, von dem sie bis anhin gar nichts gewusst hätten, und andererseits in Liechtenstein nunmehr aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens eine wahre Prozesslawine losgetreten worden sei und ihnen hier aber zu verstehen gegeben werde, dass man sowieso davon ausgehe, dass das, was im Rechtshilfeersuchen stehe, richtig sei. Die vorliegende Rüge habe daher schon auch Aspekte, die in Richtung der Verletzung des rechtlichen Gehörs liefen, da zwar prinzipiell den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben worden sei, eine Beschwerde einzulegen, diese aber so erledigt worden sei, dass davon auszugehen sei, dass die einzelnen Argumente der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ON 19 gar nicht "gehört" worden seien. Die vorliegende Rüge sei also daher insgesamt aus Art 6 EMRK abzuleiten, einerseits jedoch sei nicht zu leugnen, dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sähen, andererseits liege es auf der Hand, dass es schlicht und einfach unfair sei, dass man einerseits in Polen völlig "geheim" gegen Unbekannt ermittle und andererseits den Beschwerdeführern in Liechtenstein zu verstehen gebe, dass es sowieso keine Möglichkeit gebe, die im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Tatsachen in Frage zu stellen.
An dieser Stelle solle darauf hingewiesen werden, dass es den Beschwerdeführern natürlich klar sei, dass sich eine gewisse Judikaturlinie in den Rechtshilfeangelegenheiten in den letzten Jahren eingependelt habe. Allerdings müsse es nach Ansicht des Beschwerdeführers eben möglich sein, dass das Obergericht auch einmal anerkenne, dass eine besondere Konstellation vorliege (wie in diesem Fall) und daher bereit sei, diese besondere Fallkonstellation anders zu beurteilen, als andere "Standardsituationen".
Die angefochtene Obergerichtsentscheidung werde auch deswegen als unfair erachtet, weil das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung mehr oder weniger zu erkennen gebe, dass die Argumente der Beschwerdeführer es überhaupt nicht interessierten. Die Beschwerdeführer seien daher der Ansicht, dass die im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen bestehende Judikatur jedoch keinen Freibrief dafür sein dürfe, Rechtshilfeersuchen überhaupt nicht mehr in Frage zu stellen. Genau diesen Eindruck hätten die Beschwerdeführer nach Lektüre der angefochtenen Obergerichtsentscheidung gewonnen, dass es das Obergericht schlichtweg nicht mehr zulasse, dass Rechtshilfeersuchen per se in Frage gestellt würden. Diese Judikatur sei jedoch sehr gefährlich: Wenn der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz, der in diesem Zusammenhang immer wieder strapaziert werde, so interpretiert werde, dass Rechtshilfeersuchen mehr oder weniger über jeden Zweifel erhaben seien, bedeute dies, dass jeder Beamte einer zuständigen Ermittlungsbehörde weltweit auf die Idee kommen könne, einmal sicherheitshalber ein Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein zu senden, um zu sehen, ob in dem Fall, in dem er ermittle, sich irgendwelche Fakten ergäben, die seinen Ermittlungen weiterhelfen würden. Da die liechtensteinischen Behörde ja überaus kooperativ seien und des weiteren bemüht seien, Rechtshilfeersuchen so schnell und so gut wie möglich zu erledigen, könne man davon ausgehen, dass dieses Rechtshilfeersuchen jedenfalls erledigt werde.
Dies auch dann, wenn der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt völlig unzureichend sei und bei einer genaueren Prüfung eine Rechtshilfe in dieser Angelegenheit gar nicht gewährt werden dürfte. Die vorliegende Judikatur des Obergerichts sehe jedoch überhaupt kein Korrektiv vor, um etwaigen Missbräuchen vorzubeugen. Nochmals sei darauf zu verweisen, welche Mangelhaftigkeiten und Widersprüchlichkeiten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ON 19 betreffend das Rechtshilfeersuchen der polnischen Ermittlungsbehörden dargetan hätten.
Auch die Konsequenzen eines solchen Rechtshilfeersuchens sollten einmal näher betrachtet werden. Wegen der Ermittlungsfreudigkeit der inländischen Strafverfolgungsbehörden sei aufgrund des eingegangenen Rechtshilfeersuchens aus Polen sowohl ein inländisches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. als auch ein objektives Einziehungsverfahren gegen eine juristische Person eingeleitet worden, weil ein Zusammenhang zu den vorliegenden Verdächtigungen vermutet werde. Man könne daher also zusammenfassen: kleine Ursache - grosse Wirkung. Genau aufgrund dieser Tatsache erscheine es den Beschwerdeführern einfach notwendig, dass eine vernünftigere Handhabung solcher Entscheidungen Platz greifen müsse. Es müsse möglich sein, berechtigte und begründete Zweifel an einem Rechtshilfeersuchen, bzw. Widersprüchlichkeiten eines solchen darzutun und es müsse in Fallkonstellation wie der vorliegenden möglich sein, dass eine Oberinstanz, die über eine solche Beschwerde zu entscheiden habe, sich nicht darauf berufen könne, dass der Sachverhalt eines Rechtshilfeersuchens sowieso nicht überprüfbar sei. Es müsse in Konstellation wie der vorliegenden möglich sein, dass der Sachverhalt sehr wohl in Frage gestellt werden könne und es müsse möglich sein, dass das Obergericht bereit sei, solche Zweifel im Einzelnen zu behandeln und darzulegen, weshalb diese geteilt würden bzw. weshalb diese nicht nachvollziehbar seien.
Wenn das Obergericht davon spreche, dass die inländischen Gerichte auch überfordert würden, wenn von ihnen eine Überprüfung der im ausländischen Rechtshilfeersuchen gegebenen Sachverhaltsdarstellung zur Pflicht gemacht würde, so sei darauf zu entgegnen, dass dies sicherlich im Normalfall so gehandhabt werden sollte. Wenn jedoch so starke Zweifel und Widersprüchlichkeiten im mitgeteilten Sachverhalt der Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorhanden seien, und diesen im Rahmen der Beschwerde minutiös entgegnet werde, so könne es nicht sein, dass eine Oberinstanz den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens nicht mit dem Beschwerdeinhalt abgleiche und daraus entsprechende Schlüsse ziehe.
Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK und in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt erachteten.
4.3 Die Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei die angefochtene Entscheidung deshalb willkürlich, weil in der Beschwerde an das Obergericht ON 19 ein so substantiiertes Vorbringen erstattet worden sei, dass das Obergericht, ohne willkürliches Handeln an den Tag zu legen, über diese Beschwerde nicht so hätte entscheiden können, wie es tatsächlich getan habe.
Das bedeute, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses 11 RS 2003.84-22 als so qualifiziert unrichtig angesehen werde, dass dies Willkür gleichkomme. Des weiteren sei nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der oben bereits mehrfach erwähnten besonderen Konstellation des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens (keine Möglichkeit, das rechtliche Gehör im derzeitigen Verfahrensstadium in Polen zu wahren) die Entscheidung daher auch als stossend angesehen werden müsse, da den Beschwerdeführern weder in Polen noch in Liechtenstein ermöglicht werde, ihrer Sache Gehör zu verschaffen.
5/ Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Präsidialbeschluss vom 23.04.2004 Folge.
6/ Mit Schreiben vom 29.04.2004 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde verzichte.
7/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/ Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss überhaupt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
1.1 Auf den vorliegenden StGH-Fall ist unzweifelhaft das neue Staatsgerichtshofgesetz, LGBl. 2004/32, anwendbar, da die Beschwerde nach Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofgesetzes am 20.01.2004 eingereicht wurde. Art 15 Abs 1 StGHG(neu) sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung neben der bisher schon verlangten Letztinstanzlichkeit auch "enderledigend" ist. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die von den Beschwerdeführern dem Staatsgerichtshof vorgelegte letztinstanzliche Entscheidung enderledigend gemäss Art 15 Abs 1 StGHG(neu) ist und ob somit auf diesen Fall überhaupt materiell eingetreten werden kann. Der Staatsgerichtshof hat sich jüngst in den StGH-Entscheidungen 2004/6 und 2004/23 und 2004/24 ausführlich mit der Frage, wie dieses zusätzliche Eintretenskriterium zu handhaben ist, befasst. Der Staatsgerichtshof hat dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1.2 Der Ausdruck "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) hat je nach Auslegung weitgehende Konsequenzen für den Grundrechtsschutz, weshalb es zunächst einmal überrascht, dass diese Änderung erst nach dem Vernehmlassungsverfahren vorgenommen wurde, obwohl - soweit ersichtlich - keiner der diversen Vernehmlassungsteilnehmer eine solche Änderung verlangt oder auch nur zur Diskussion gestellt hat.
Im Bericht und Antrag der Regierung zum neuen Staatsgerichtshofgesetz wird hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien Endentscheidungen immer, Zwischenentscheide jedoch im Sinne der schweizerischen Judikatur nur dann mit Individualbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen schweren, nicht mehr gutzumachenden Nachteil zur Folge hätten. Eine derartige Notfallskompetenz des Staatsgerichtshofes bedürfte einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Auch der Staatsgerichtshof dürfe nur aufgrund der Gesetze entscheiden. Das gelte vor allem für die ihm gesetzlich ausdrücklich zuzuweisenden Zuständigkeiten. Aus diesem Grund sei die eindeutige textliche Klarstellung dieser Frage durch die Begriffe "enderledigend" und "letztinstanzlich" unerlässlich (Bericht und Antrag Nr. 45/2003, S. 44; in diesem Sinne auch das Votum von Regierungschef Otmar Hasler im LProt. 2003, 1364).
In einer vom Berichterstatter eingeholten zusätzlichen Stellungnahme des Rechtsdienstes der Regierung vom 12.02.2004 wird darauf hingewiesen, dass sich die im Staatsgerichtshofgesetz geregelten Eintretensvoraussetzungen in erster Linie an Österreich und nicht an der Schweiz oder an Deutschland orientierten. Sowohl das schweizerische Bundesrechtspflegegesetz (Art 87) als auch das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Art 90/2) enthielten ausdrückliche Bestimmungen, wonach Zwischenentscheide unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar seien. Dies sei in Liechtenstein nicht der Fall. Vielmehr orientiere sich die Regelung in Art 15 StGHG an der österreichischen Regelung in Art 144 öB-VG, wobei in Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich auch Gerichtsakte mit Verfassungsbeschwerde überprüft werden könnten.
1.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anfechtung von Zwischenentscheidungen beim Verfassungsgericht keineswegs nur nach der deutschen und schweizerischen, sondern sehr wohl auch nach der österreichischen Rechtslage möglich ist.
In Art 144 Abs 1 öB-VG ist nämlich nur undifferenziert von der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen "Bescheiden" beim Verfassungsgerichtshof die Rede, wobei in Literatur und Rechtsprechung auf die Umschreibung des Begriffes "Bescheid" im Verwaltungsverfahren verwiesen wird. Dort zeigt sich aber, dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit von nichtenderledigenden Bescheiden weitgehend nach den Kriterien unterschieden wird, wie sie auch in der Schweiz oder in Deutschland Anwendung finden: "Bei der Abgrenzung der [nicht selbständig anfechtbaren] Verfahrensanordnung vom verfahrensrechtlichen Bescheid wird man daher im Ergebnis auch darauf abstellen können, ob im konkreten Fall ein Rechtschutzbedürfnis besteht, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordert, oder ob die spätere verbundene Anfechtung für den Rechtschutz der Betroffenen ausreicht." (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Wien 1995, Rz. 393).
Im Ergebnis werden somit in Österreich letztlich die gleichen Interessenabwägungen vorgenommen wie in Deutschland und der Schweiz, um die Frage der eigenständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung beim Verfassungsgericht zu beurteilen. Praktisch stellt sich allerdings die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen insbesondere im Zivil- und Strafprozess, weniger im Verwaltungsverfahren. Doch auch wenn der österreichische Verfassungsgerichtshof wegen seiner alleinigen Kompetenz zur Überprüfung von Verwaltungs-, nicht aber von Zivil- und Strafentscheidungen in der Praxis mit verhältnismässig weniger Zwischenentscheidungen befasst sein dürfte als das Bundesverfassungsgericht, die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts oder der Staatsgerichtshof, so ändert dies doch an der Vergleichbarkeit der angewandten Kriterien zur Beurteilung der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung in den erwähnten Staaten nichts.
1.4 Für den Staatsgerichtshof stellt sich jedenfalls die Frage, wie diese je nach Auslegung des Wortes "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) mehr oder weniger einschneidende Einschränkung des Grundrechtsschutzes verfassungskonform gehandhabt werden kann.
Der Ausdruck "enderledigend" kommt im liechtensteinischen Recht bisher soweit ersichtlich nur in Art 90 Abs 1 LVG vor. Indessen sind gemäss dieser Bestimmung neben "Enderledigungen" ausdrücklich auch "sonstige anfechtbare Verfügungen" mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Dem Ausdruck "Enderledigungen" kommt somit keine besondere Normierungskraft zu. Entsprechend gibt es soweit ersichtlich auch keine einschlägige Rechtsprechung.
Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können.
Eine solche verfassungskonforme einschränkende Interpretation lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Enderledigungskriteriums in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) von teilweise nicht zutreffenden Überlegungen leiten liess und sich wohl auch der bei strenger Auslegung dramatischen Konsequenz dieser Neuerung für den Grundrechtsschutz nicht oder jedenfalls zu wenig bewusst war.
1.5 Aus diesen Erwägungen hat der Staatsgerichtshof im StGH-Verfahren 2004/6, in dem es um die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe im Asylverfahren ging, das entsprechende letztinstanzliche VGH-Urteil als enderledigend qualifiziert, während er in den StGH-Fällen 2004/23 und 2004/24 eine Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Planungssache als nicht enderledigend qualifiziert hat.
1.6 Im Beschwerdefall ist ein Beschlagnahmebeschluss des Obergerichtes in einem Rechtshilfeverfahren Anfechtungsobjekt. Dieser Beschluss ist in einem eigenen Instanzenzug erfolgt und ist im Sinne der hier wiedergegebenen StGH-Rechtsprechung somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art 15 Abs 1 StGHG(neu) zu qualifizieren. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2/ Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Begründungsanspruchs gemäss Art 43 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK bzw. auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend. Dabei argumentieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Obergericht auf ihre Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Rechtshilferichters nicht eingegangen sei mit der Begründung, dass aufgrund der geltenden Rechtsprechung auf die im Rechtshilfeersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung zu vertrauen sei.
2.1 Im Zusammenhang mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass eine direkte Beeinträchtigung dieses Grundrechts im Beschwerdefall nicht vorliegen kann, da ihr Recht sich zu äussern im gesamten Rechtshilfeverfahren gewährleistet war. Sie sehen aber darin eine indirekte Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass auf ihre Argumente faktisch nicht eingegangen worden sei.
Dem ist entgegen zuhalten, dass die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durch das entscheidende Gericht keine - auch nicht indirekte - Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Vielmehr liegt allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht vor, wenn ein wesentliches Beschwerdevorbringen von der entscheidenden Behörde nicht beachtet wurde (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.1]).
Hieran ändert auch nichts, dass den Beschwerdeführern bisher in der dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden polnischen Strafuntersuchung offenbar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Da Polen ein EMRK-Unterzeichnerstaat ist, wird den Angeklagten das rechtliche Gehör gemäss Art 6 Abs 3 EMRK jedenfalls spätestens mit der Anklageerhebung zu gewähren sein (siehe Frohwein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 300, Rz. 185 zu Art. 6).
Die Beschwerdeführer machen auch gar nicht geltend, dass die bisherige Gehörsverweigerung durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden gegen die polnische Strafprozessordnung oder gegen Art 6 EMRK verstosse.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist aufgrund dieser Erwägungen von vornherein unbegründet bzw. geht in der Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht auf.
2.2 Was im Weiteren das Verhältnis der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art 43 LV und dem Willkürverbot angeht, so kann auch eine falsche Entscheidungsbegründung im Einklang mit der grundrechtlichen Begründungspflicht stehen. Die Frage der materiellen Richtigkeit einer Entscheidungsbegründung prüft der Staatsgerichtshof nicht im Lichte der Begründungspflicht, sondern des Willkürverbots (siehe StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239 Erw. 2.1]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]).
3/ Es ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV vorliegt.
3.1 Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]).
3.2 Im Beschwerdefall wird gerügt, dass sich das Obergericht unter Bezug auf eine bestehende Rechtsprechung geweigert habe, sich mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführer auseinander zusetzen.
Dem ist zunächst entgegen zuhalten, dass es nach der StGH-Rechtsprechung zur grundrechtlichen Begründungspflicht nicht erforderlich ist, dass sich ein Gericht mit einer etablierten Rechtsprechung auseinandersetzt, selbst wenn ein Beschwerdeführer diese Praxis in Zweifel zieht. Zwar sind Gerichte nicht an oberinstanzliche und erst recht nicht an eigene Entscheidungen in anderen Verfahren gebunden, doch wird ein Gericht nur aus triftigen Gründen von einer ständigen Rechtsprechung abweichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen einschlägige Rechtsprechungshinweise als Begründung für eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in der Regel aus prozessökonomischen Gründen als durchaus genügend (StGH 2001/32, Erw. 3.2 mit Verweis auf Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, S. 262 f.).
Im Beschwerdefall durfte sich das Obergericht somit grundsätzlich auf die neuere Rechtsprechung in Rechtshilfesachen stützen, wonach das Rechtshilfegericht in der Regel auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen abzustellen hat, ohne auf parate Beweismittel, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt werden, eingehen zu müssen. Auch sind nach dieser Rechtsprechung an die Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine strengen Anforderungen zu stellen und es ist auch insoweit letztlich nur ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt zu machen (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249 f. Erw. 3.3]). Wie noch auszuführen sein wird, ergibt sich aus der vorliegenden Obergerichtsentscheidung durchaus, dass im Beschwerdefall kein rechtsmissbräuchliches Rechtshilfeersuchen im Sinne der StGH-Rechtsprechung vorliegt. Nachdem die grundrechtliche Begründungspflicht nur einen Minimalanspruch auf Begründung beinhaltet (vgl. StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132 Erw. 3.6]), ist aufgrund dieser Erwägungen insgesamt keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV ersichtlich.
4/ Im Folgenden ist im Lichte der von den Beschwerdeführern weiters erhobenen Willkürrüge zu prüfen, ob die in der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung enthaltene Begründung auch materiell vertretbar ist.
4.1 Die Beschwerdeführer argumentieren zusammengefasst, dass die Sachverhaltsdarstellung im polnischen Rechtshilfeersuchen derart falsch, widersprüchlich und lückenhaft sei, dass hier die Mindestvoraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe unterschritten seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte sich das Obergericht deshalb nicht darauf berufen dürfen, dass nach ständiger Rechtsprechung in der Regel auf die im Rechtshilfeersuchen gegebene Sachverhaltsdarstellung vertraut werden dürfe. Vielmehr hätte das Obergericht nach Auffassung der Beschwerdeführer zum Schluss kommen müssen, dass im Beschwerdefall eine Ausnahme von dieser - im Grundsatz im Übrigen auch von den Beschwerdeführern als richtig anerkannten - Praxis hätte gemacht werden müssen.
4.2 Zu diesem Beschwerdevorbringen erscheint es angezeigt, auf die Grundlagen der neueren Rechtsprechung in Strafrechtshilfesachen hinzuweisen.
Zunächst ist zu beachten, dass Strafrechtshilfeersuchen der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen dienen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 Erw. 3.3]). Denn die Strafrechtshilfe dient trotz der gesetzlichen Verweise auf das Strafprozessrecht und der weitgehenden Befassung der Strafbehörden mit deren Durchführung eben nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens, ist selbst aber letztlich verwaltungsrechtlicher Natur. Diese bloss unterstützende Funktion ergibt sich auch klar aus dem Gesetzeswortlaut: Gemäss Art 1 RHG(alt) dient das Rechtshilfegesetz "der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen"; das neue Rechtshilfegesetz umschreibt die Rechtshilfe als "jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird" (Art 50 Abs 3 RHG i.d.F. LGBl. 2000/15; ausführlich hierzu StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17 Erw. 4.1] mit Verweis auf Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 9 f., No. 8 sowie auf Benedikt Marxer, Vorund Nachteile eines Strafrechtshilfegesetzes, in: Liechtenstein-Seminar 1988, Vaduz 1989, S. 101 [103], welcher das Strafrechtshilfeverfahren als ein "Verfahren sui generis" qualifiziert).
Entsprechend hat der Staatsgerichtshof auch das Rückwirkungsverbot als Teilgehalt des Grundrechts nulla poena sine lege als auf das Strafrechtshilfeverfahren nicht anwendbar erklärt. Der Staatsgerichtshof hat nur insoweit einen Vorbehalt angebracht, als es sich beim ersuchenden Staat nicht um einem EMRK-Unterzeichnerstaat oder sonst um einen anerkannten Rechtsstaat handelt. Anderenfalls ist in der Regel Gewähr dafür gegeben, dass beim im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafprozess die Grundrechte, einschliesslich des Grundsatzes nulla poena sine lege, eingehalten werden bzw. dass deren Nichteinhaltung jedenfalls im Instanzenzug gerügt werden kann (StGH 2000/28, a.a.O.). Da es sich im Beschwerdefall um ein polnisches Rechtshilfeersuchen handelt und Polen die EMRK unterzeichnet hat, besteht auch im Beschwerdefall kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Demnach wären auch im Beschwerdefall parate Beweismittel von den liechtensteinischen Gerichten nur dann zu berücksichtigen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweisen würde oder sich die Nichtberücksichtigung der paraten Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde. Grundsätzlich ist aber bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten; die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip darf keineswegs leichthin erfolgen. Im Übrigen sind auch hinsichtlich der Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen und auch insoweit ist letztlich nur ein Rechtsmissbrauchvorbehalt zu machen. Denn das Rechtshilfeersuchen dient, wie erwähnt, der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen als Grundlage für die Durchführung eines Strafprozesses im ersuchenden Staat (StGH 2000/28, a.a.O., 249 Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2000/18, Erw. 4.2 und StGH 1995/23, Erw. 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S. 249 f.).
4.3 Wenn man diese Rechtsprechung auf den Beschwerdefall umlegt, dann ist zunächst festzuhalten, dass von einem missbräuchlichen Rechtshilfeersuchen nicht gesprochen werden kann. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Strafanzeige, welche der in Polen laufenden Strafuntersuchung zugrunde liegt, offenbar im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen zwei Aktionärsgruppen der Firma P S.A. eingereicht wurde, genügt noch keineswegs, um das Rechtshilfeersuchen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Insgesamt war es deshalb zulässig, dass das Erstgericht und auch das Obergericht die von den Beschwerdeführern gelegten paraten Beweismitteln nicht berücksichtigt haben, auch wenn sich durch diese Beweismittel und das entsprechende Vorbringen durchaus Zweifel ergeben, ob im Beschwerdefall tatsächlich strafbare Handlungen vorliegen. Dies im Detail zu prüfen wird aber Gegenstand des polnischen Strafverfahrens sein und soll im Sinne der StGH-Rechtsprechung nicht schon im Rahmen des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens entschieden werden.
4.4 Was hingegen die Frage der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen angeht, so ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass das Rechtshilfeersuchen tatsächlich sehr lückenhaft ist. So ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht akzeptabel, wenn im Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Vortat zum von der ersuchenden Behörde geltend gemachten Geldwäschereitatbestand nur höchst unpräzis von "Unregelmässigkeiten" die Rede ist, ohne dass ein konkreter Straftatbestand des polnischen Strafgesetzbuches genannt wird.
Im Weiteren ist aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlich, dass der Kauf grösserer Aktienpakete der P S.A. möglicherweise mit den gemäss Rechtshilfeersuchen zu hohen Zahlungen an den Generalunternehmer A Inc. finanziert wurden; dass diese Aktien von der dem Beschwerdeführer zu 1. zuzurechnenden Beschwerdeführerin zu 3., der Beschwerdeführerin zu 2. sowie durch E Z gekauft wurden und dass der Beschwerdeführer zu 1. in seiner Funktion als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender der P S.A. beim Bauvorhaben in R, welches von der Firma A Inc. als Generalunternehmerin betreut wurde, federführend war.
Dagegen weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den in den Jahren 2000 und 2001 über die Beschwerdeführerin zu 3. erfolgten Zahlungen mit den im Jahre 1998 erfolgten "Unregelmässigkeiten" sowie dem Aktienkauf nicht ersichtlich ist. Entsprechend ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen auch nicht ersichtlich, inwieweit die Aufhellung des Hintergrunds der Transaktionen, in welche die Beschwerdeführer und weitere Personen in deren Umfeld in den Jahren 2000 und 2001 verwickelt waren, zur Sachverhaltsklärung dienlich sein soll.
4.5 Auch wenn, wie ausgeführt, an die Lückenlosigkeit eines Rechtshilfeersuchens keine strengen Anforderungen zu stellen sind, so erscheinen dem Staatsgerichtshof im Beschwerdefall doch die entsprechenden Mindestanforderungen klar unterschritten zu sein. Das vorliegende polnische Rechtshilfeersuchen erweist sich auch nach erfolgter Ergänzung immer noch als höchst mangelhaft und es wäre deshalb notwendig gewesen, eine weitere Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu erwirken. Entsprechend erweist sich auch die Bejahung der Zulässigkeit der Rechtshilfe durch das Erstgericht und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Obergericht als geradezu stossend und somit als Verletzung des Willkürverbots.
5/ Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben.
6/ Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen, ausser der geltend gemachten Entscheidungsgebühr von CHF 140.--, da diese nach der Staatsgerichtshof-Rechtsprechung dem obsiegenden Beschwerdeführer nicht auferlegt wird.
Im übrigen erfolgt der Kostenspruch gemäss Art 56 Abs 1 StGHG in i.V.m. Art 19 Abs 1 sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. September 2004