StGH 2004/25
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. September 2004, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: - 5. ...
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2004 zu14UR.2001.265-198
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 1.3 Mio., vom Staatsgerichtshof reduziert auf CHF 100'000.--)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2004, 14 UR.2001.265-198, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2/. Die Beschwerdeführer sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 1'400.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1/Über Antrag der Staatsanwaltschaft führte das Landgericht im selbständigen (objektiven)Verfallsverfahren nach §§ 356ff StPO seit dem 13.08.1996 anfänglich Vorerhebungen, später Untersuchungen gegen G R und K R wegen Verfalls von Vermögenswerten der B Anstalt nach Art 28 BMG.
Anlass für die Einleitung dieses Verfahrens war die Anzeige der Dienststelle für Bankenaufsicht vom selben Tage wegen dringenden Verdachtes auf Geldwäscherei, der die Schreiben der X Bank AG vom 08.08.1996 und 12.08.1996 sowie das Schreiben des W S an E von der X Bank AG vom 02.08.1996 sowie letztlich das Rechtshilfeersuchen des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika vom 02.05.1996 an die Schweizerische Eidgenossenschaft zugrunde lagen.
Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den Justizbezirk Nordflorida Ermittlungen gegen B T S, G R, K R u.a. wegen Verdachtes der illegalen Einfuhr und Verteilung von Betäubungsmitteln, der Verschwörung hiezu sowie der Geldwäscherei nach den §§ 952, 964, 841 und 846 des Hauptkapitels 21 U.S.C. und nach § 1956 des Hauptkapitels 18 U.S.C führt.
In der Folge richtete die amerikanische Behörde am 03.06.1997 ein Rechtshilfeersuchen mit der praktisch gleichen Sachverhaltsdarstellung an das Land Liechtenstein.
2/Über Antrag der Staatsanwaltschaft erliess das Landgericht im gegenständlichen Verfahren am 19.08.1996 das Sicherungsbot (ON 3), mit welchem zur Sicherung des Anspruches auf Einziehung sämtliche Vermögenswerte der B Anstalt bei der X Bank AG, Vaduz, insbesondere unter der Stammnummer 273.xxx (Depot Nr. 273.xxx.900 sowie Konto-Nr. 273.xxx.028) nach § 96 StPO beschlagnahmt wurden. Diese Vermögenssperre wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 15.07.1997 (ON 35) auf die Vermögenswerte des C Establishment, insbesondere Konto-Nr. 246.184.015, und Susan Anderson, insbesondere Konto-Nr.251.781.038 ausgedehnt.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des C Establishment gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 01.10. 1997 (ON 51) teilweise dahin Folge, dass die auf dem Konto-Nr. 251.781.038 befindlichen Vermögenswerte nur insoweit beschlagnahmt wurden, als auf diese Vermögenswerte das C Establishment bzw. das Ehepaar G R (W M) und K R (S A oder D S) anspruchsberechtigt sind.
In der Folge beantragten die Einziehungsbeteiligten die Aufhebung des Sicherungsbotes vom 19.08.1996 (ON 3) wegen Fristablaufs. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 13.07.1999 (ON 93) ab, wobei es über neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Vermögenswerte der B Anstalt sowie des C Establishment bei der X Bank AG wiederum mit einer Vermögenssperre belegte.
3/ Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft am 16.07.1998 den Antrag, bei der X Bank AG sämtliche Vermögenswerte der B Anstalt unter der Stammnummer 273.xxx und des C Establishment unter der Nummer 246.xxx.015 und Nr. 251.xxx.038 gemäss Art 28 BMG zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären, letztere jedoch nur soweit, als auf diese Vermögenswerte des C Establishment bzw. das Ehepaar R anspruchsberechtigt sind.
4/ Nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung am 10.06.1999 erklärte das Landgericht mit Urteil "die bei der X Bank AG unter der Stammnummer 273.xxx (insbesondere Depot-Nr. 273.xxx.900) lautend auf B Anstalt sowie sämtliche Vermögenswerte bei der X Bank AG unter der Nummer 246xxx.015 (C Establishment) sichergestellten Gelder und Vermögenswerte gemäss Art 28 BMG samt aufgelaufener Zinsen zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen", dies im wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den auf den Konten des C Establishment sowie der B Anstalt befindlichen Geldern um Drogenerlöse handle.
5/ Gegen das anlässlich der Schlussverhandlung vom 10.06.1999 verkündete Urteil meldete der Vertreter der Einziehungsbeteiligten sogleich Berufung an. In der Folge verzögerte sich die Urteilsausfertigung aber erheblich. Schliesslich wurde das Urteil nach mehreren Urgenzen seitens der Staatsanwaltschaft dem Vertreter der Einziehungsbeteiligten am 19.04.2001 zugestellt.
Am 03.05.2001 führten die Einziehungsbeteiligten in sinngemässer Anwendung des § 219 Abs 2 StPO die Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 16.07.1998 abzuändern, in eventu in der Richtung abzuändern, dass die Hälfte der sich auf dem Konto unter der Stammnummer 273.xxx bei der X Bank AG befindlichen Vermögenswerte der B Anstalt sowie alle anderen K R zustehenden Vermögenswerte einschliesslich aufgelaufener Zinsen zugunsten der Einziehungsbeteiligten zu 2) bzw. ihres Vertreters freigegeben werde, in jedem Falle aber dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens und der Vertretung zur Tragung zu überbinden.
6/ Mit Urteil vom 13.06.2001 (ON 107) gab das Obergericht der Berufung der Einziehungsbeteiligten insofern Folge, als das Urteil des Landgerichtes vom 10.06.1999 (ON 99) aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.07.1998 zu entscheiden.
Hiebei vertrat das Beschwerdegericht die Auffassung, dass die Sachgrundlage nicht ausreichend geklärt sei. So sei das Erstgericht verpflichtet, weitere Erhebungen über das Schicksal des in den Vereinigten Staaten von Amerika gegen den Einziehungsbeteiligten zu 1) eingeleiteten Strafverfahrens zu tätigen. Bisher sei nämlich nach den Angaben des Machthabers C in ON 87, Seite 2, nur bekannt, dass am 03.04.1997 in den USA gegen G R formell Anklage erhoben wurde. Über die Anklagepunkte sei nichts bekannt, ebenso über den Ausgang des Verfahrens, wobei es für das liechtensteinische Verfallsverfahren von besonderer Wichtigkeit sei, ob die bei der X Bank AG befindlichen Vermögenswerte aus bestimmten, dem Einziehungsbeteiligten zu 1) anzulastenden strafbaren Handlungen herrühren. In diesem Zusammenhang gewinne jener Beweisantrag Bedeutung, den die Staatsanwaltschaft in der Schlussverhandlung vom 23.04.1999 (ON 87) gestellt habe, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme von E G, Mitarbeiterin des Department of Justice, zum Beweise dafür, dass es sich bei den auf den Konten der B Anstalt sowie des C Establishment befindlichen Vermögenswerten um Erlöse aus Drogengeschäften handle. Dieser Antrag sei vom Erstgericht aber ohne ausreichende Begründung, nämlich mit der Leerformel "wegen Spruchreife der Entscheidung und genügender Klärung des Sachverhaltes" abgewiesen worden.
Weitere Erhebungen würden auch in der Richtung notwendig sein, in welcher Höhe von den Einziehungsbeteiligten Gelder aus Drogenerlösen auf das Konto des C Establishment bzw. der B Anstalt transferiert wurden. Das Rechtshilfeersuchen spreche von mindestens einer halben Million US-Dollar. Auf den Konten der B Anstalt hätten sich aber per 09.06.1999 CHF 1'700'098.21 befunden, auf dem Konto des C Establishment USD 35,--.
Schliesslich werde das Erstgericht im Rahmen der ihm obliegenden Begründungspflicht nach § 215 StPO auch bestimmt anzugeben haben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen habe, wobei es nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle vorhandenen Beweisergebnisse zu prüfen und nach freier Überzeugung zu werten habe. Schliesslich sei das Gericht nicht an starre Beweisregeln gebunden, auch nicht in Bezug auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltes. Im Gegensatz zum Rechtshilfeverfahren könne nämlich das Gericht in einem selbständigen (objektiven) Verfallsverfahren nicht nach dem in der Staatengemeinschaft geltenden Vertrauensgrundsatz von der Richtigkeit des dort geschilderten Sachverhaltes ausgehen und denselben zur alleinigen Grundlage seiner Verfallsentscheidung erheben, dies umso weniger, weil der dort geschilderte Sachverhalt auch nach dem ausländischen Recht als keineswegs bewiesen betrachtet werden könne, sondern bestenfalls nur eine bestimmte Verdachtslage umschreibe.
Schliesslich vermöge die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach es die Überzeugung, dass es sich dabei um Drogenerlöse gemäss Art 28 BMG handle, zum einen aus dem Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika und zum anderen aus der Aussage des Zeugen W S gewonnen habe, in keiner Richtung zu überzeugen, zumal auch die Aussage des Zeugen W S gerade zu der hier massgeblichen Frage, ob nämlich die Gelder aus Drogengeschäften stammten, keine ausreichende Antwort geliefert habe, und die übrigen "Feststellungen" des Erstgerichtes, die in einer blossen Wiedergabe von entsprechenden Schriftstücken bestanden hätten, hiefür nicht als weitere Grundlage dienen könnten. Vielmehr wäre das Erstgericht gehalten gewesen, alle erheblichen Beweisergebnisse, somit auch die Aussagen der Einziehungsbeteiligten zu 1) und 2) hinsichtlich der Herkunft der Gelder einer Prüfung und Wertung zu unterziehen und darzulegen, aufgrund welcher Erfahrungswerte es letztlich zu der Feststellung gelangt sei. Denn die freie Beweiswürdigung sei nicht Gefühls-, sondern Verstandestätigkeit. Sie sei jener kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätzen die logischen Schlussfolgerungen zu gewinnen seien.
7/ Am 26.10.2001 stellten die Einziehungsbeteiligten erstmals den Antrag, die Sicherungsbote vom 19.06.1996 und 13.07.1999 ersatzlos aufzuheben mit der Begründung, dass die dem Erstgericht aufgetragenen Abklärungen zwischenzeitlich durchgeführt worden seien, und es gegen das durch Art 6 EMRK gewährleistete Recht auf ein faires und rasches Verfahren verstossen würde, die Vermögenswerte den Beteiligten auf unbestimmte Dauer vorzuenthalten.
Nach Einholung der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft vom 31.10.2001 (ON 113) verzichteten die Einziehungsbeteiligten unter dem Eindruck, dass die aus den Vereinigten Staaten angeforderten Unterlagen tatsächlich in nächster Zeit eintreffen würden, mit Schreiben vom 04.12.2001 (ON 115) auf eine Beschlussfassung und -ausfertigung.
8/ Mit Schriftsatz vom 02.05.2002 beantragten die Einziehungsbeteiligten, der ersuchten Behörde in den Vereinigten Staaten, nämlich der Staatsanwaltschaft für den nördlichen Bezirk von Florida, eine Frist von vier Wochen zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens ON 123 zu
setzen, widrigenfalls das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen werde oder als zurückgezogen gelten würde, sowie nach Ablauf dieser Frist die Sicherungsbote vom 19.08.1996 und13.07.1999 aufzuheben sowie die blockierten Vermögenswerte an die B Anstalt in Liquidation auszufolgen. Die Einziehungsbeteiligten begründeten ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das weitere Verfahren gezeigt habe, dass die Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft seien und kein Grund mehr bestehe, die in der Zwischenzeit seit beinahe sechs Jahren beschlagnahmten Vermögenswerte weiterhin zu blockieren. Auf das Rechtshilfeersuchen hätten die Vereinigten Staaten nur mit Übersendung der ohnehin schon bekannten Anklageschrift und einem sogenannten Gegenersuchen geantwortet, sodass auch der Versuch, auf dem Rechtshilfeweg von den Vereinigten Staaten das gewünschte Beweismaterial zu bekommen, auf Null ausgehe. Ferner könne das durch das Landgericht am 23.01.2002 an die Staatsanwaltschaft für den nördlichen Bezirk von Florida gerichtete Rechtshilfeersuchen (ON 123) noch sehr lange dauern, abgesehen davon, dass es höchstwahrscheinlich nichts bringen werde. Aus diesem Grunde solle auch das Rechtshilfeersuchen befristet werden, und nach unbenütztem Fristablauf die Sicherungsbote ersatzlos aufgehoben werden.
Die Staatsanwaltschaft erstattete am 14.05.2002 eine Stellungnahme und beantragte, beiden Anträge keine Folge zu geben (ON 136).
9/Mit Beschluss vom 17.07.2002 (ON 154) wies das Landgericht die Anträge der Einziehungsbeteiligten unter anderem mit der Begründung ab, dass die gesperrten Vermögenswerte nicht freigegeben werden könnten, solange Untersuchungshandlungen zur Abklärung des Sachverhaltes anstünden. Andererseits fehle für eine Befristung des Rechtshilfeersuchens sowohl die innerstaatliche als auch die staatsvertragliche Grundlage.
10/Gegen den am 24.07.2002 zugestellten Beschluss erhoben die Einziehungsbeteiligten am 08.08.2002 Beschwerde an das Obergericht aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Sicherungsbote ersatzlos aufgehoben werden, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, der Staatsanwaltschaft für den nördlichen Bezirk von Florida eine Frist von vier Wochen anzusetzen, innerhalb welcher das Rechtshilfeersuchen zu erledigen ist, und zwar mit der Massgabe, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Sicherungsbote aufgehoben würden, in subeventu, dass die Erledigungsfrist vom Obergericht festgelegt wird, schliesslich das Erstgericht anzuweisen, die Einziehungssache zum Zwecke der Anberaumung der Schlussverhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zu überweisen.
11/Mit Beschluss vom 25.09.2002 (ON 159) gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge, wobei die Entscheidung unter anderem wie folgt begründet wurde:
Der vom Erstgericht angeführte Grund, dass noch Untersuchungshandlungen zur Abklärung des Sachverhaltes anstünden, sei ausreichend, um die Sicherungsbote aufrecht zu erhalten. Hierbei würde es gegen das Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung verstossen, wenn den verschiedenen Erhebungen von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werde. Vielmehr werde das Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen abzuwarten sein, und werde es Sache des Erstgerichtes sein, im zweiten Verfahrensgang in der Schlussverhandlung diese Beweisergebnisse darzulegen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solange dies nicht geschehen sei, bestehe daher kein Anlass, die Sicherungsbote aufzuheben.
Ob die erstmals im Jahre 1996 angelegte Vermögenssperre gegen Art 6 EMRK und das dort verbriefte Recht, dass das Verfahren innert angemessener Frist durchzuführen und abzuschliessen sei, verstosse, dürfe das Beschwerdegericht nicht beurteilen, da es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ausschliesslich seine Sache sei, die Verfassungsmässigkeit von Entscheidungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden.
Aber auch im zweiten Beschwerdepunkt, nämlich der Abweisung des Antrages auf Befristung des Rechtshilfeersuchens, müsse der Beschwerde jeglicher Erfolg versagt bleiben. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumten, gebe es für eine solche Befristung keine gesetzliche Grundlage. Aber auch eine völkerrechtliche Rechtsgrundlage sei nicht erkennbar. Auch wenn zur Beschleunigung des Verfahrens eine Befristung des Rechtshilfeersuchens durchaus angezeigt wäre, sei aber eine solche in der Strafprozessordnung - im Gegensatz zur Zivilprozessordnung - nicht vorgesehen. Schliesslich sei den Beschwerdeführern zum Vorwurf, dass es für sie nicht zumutbar sei, dass ihnen auf diese Art und Weise Vermögenswerte einfach auf unbestimmte Zeit oder de facto für immer entzogen würden, entgegenzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden in den USA gegen den Beschwerdeführer zu 1. und weitere Personen bereits vor einiger Zeit Anklage erhoben hätten, die Verhandlung aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht habe stattfinden können, weil der Beschwerdeführer zu 1. sich nach wie vor auf der Flucht befinde. Die Beschwerdeführer hätten daher dafür, dass das liechtensteinische Verfahren bis heute nicht zum Abschluss habe gebracht werden können, ein gerüttelt Mass an Mitverschulden zu übernehmen.
12/ Mit Schriftsatz vom 30.10.2003 (ON 183) wiederholten die Einziehungsbeteiligten den Antrag vom 02.05.2002 auf Aufhebung der Sicherungsbote vom 19.08.1996, 11.04.1997, 15.07.1997, 23.12.1997, 17.12.1998 und 13.07.1999 mit der weiteren Begründung, dass die US-Behörden die gewünschten Informationen gar nicht liefern könnten, da es offensichtlich solche Informationen gar nicht gebe. Dementsprechend habe die ersuchte Behörde lediglich das Affidavit eines gewissen T F K vom 18.03.2003 (ON 171, 174) liefern können. Andere Informationen hätten die US-Behörden nicht geliefert, obwohl dies dem leitenden Staatsanwalt Dr. Robert Wallner anlässlich seiner US-Reise im vergangenen Sommer fest zugesagt worden sei. Der letzte aktuelle Vorgang im Akt betreffe ein Urgenzschreiben an die US-Behörden betreffend die Erledigung des Rechtshilfeersuchens (ON 181). Dieses Schreiben stelle aber offensichtlich nur eine Alibiübung dar. Aus diesem Grunde habe die mit Beschluss des Obergerichtes vom 25.09.2002 (ON 159) vertretene Rechtsauffassung, wonach es gegen das Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung verstossen würde, wenn den verschiedenen Erhebungen von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werde, keinen Aktualitätswert mehr, dies nicht zuletzt deswegen, weil nach den bisherigen Erfahrungswerten nicht mit weiteren Beweisergebnissen oder Informationen gerechnet werden könne.
13/ Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 11.11.2003 (ON 186) mit folgender Begründung ab: Im konkreten Fall seien nach dem Beschluss des Obergerichts die Erledigung des Rechtshilfeersuchens in den USA urgiert (ON 160), Rechtshilfeersuchen an die Bezirksanwaltschaft Zürich gerichtet (ON 161, 172, 178) sowie die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen ausgewertet worden (ON 164, 167, 169, 171, 174, 175, 177, 179). Am 27.10.2003 (ON 181) seien die USA erneut gebeten worden, das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vollständig zu erledigen. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22.08.2003 habe eine Besprechung in den USA ergeben, dass es bei der Erledigung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens zu Verzögerungen gekommen sei und die Erledigung nun aber vorangetrieben werde.
Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass das Rechtshilfeersuchen durch die amerikanischen Behörden noch behandelt werde. Somit seien noch Untersuchungshandlungen ausstehend, weshalb gestützt auf die Ausführungen des Obergerichts kein Anlass bestehe, die Sicherungsbote aufzuheben.
14/ Gegen den am 13.11.2003 zugestellten Beschluss erhoben die Einziehungsbeteiligten rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Stattgebung ihres Antrages unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein abzuändern.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1.12.2003 - unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit aus den USA eingelangten Unterlagen - auf eine Gegenäusserung, beantragte jedoch, der Beschwerde keine Folge zu geben.
15/ Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2004 (ON 198) keine Folge und begründete dies wie folgt: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung hingewiesen habe, seien zwischenzeitlich, nämlich am 01.12.2003 bei der Regierung, von den US-Behörden in Erledigung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens umfangreiche Protokolle über die Vernehmung des Zeugen B T S (ON 188 und ON 191) übersandt worden. Diese Vernehmungsprotokolle werde das Erstgericht - soweit es für das gegenständliche Verfahren von Relevanz sei - einer Auswertung zuführen müssen, um gestützt darauf sowie unter Bezugnahme auf die weiteren Ergebnisse der bisherigen Erhebungen - und allenfalls deren weitere Ergänzung - im zweiten Verfahrensgang neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.07.1998 zu entscheiden.
Solange über den Antrag vom 16.07.1998 keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, sehe das Beschwerdegericht keine Veranlassung, die gegenständlichen Vermögenssperren aufzuheben, zumal - nach einer vorläufigen Sichtung der weiteren Erhebungsergebnisse - doch erhebliche Hinweise dafür vorlägen, dass die in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte tatsächlich aus Drogengeschäften herstammten.
16/ Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhoben die Einziehungsbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer bzw. des Verbots der Rechtsverzögerung (abgeleitet aus Art 31 Abs 1 LV) sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung (ebenfalls abgeleitet aus Art 31 Abs 1 LV) und dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 34 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse, er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; schliesslich das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
Zur Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung (Art 31 Abs 1 LV; Art 6 EMRK) wird Folgendes vorgebracht: Gemäss dem angefochtenen Obergerichtsbeschluss seien in Erledigung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens bei der Regierung am 01.12.2003 umfangreiche Protokolle über die Vernehmung des Zeugen B T S (ON 188 und 191) eingelangt. Das Obergericht begründe nun die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass diese Vernehmungsprotokolle, soweit sie für das gegenständliche Verfahren von Relevanz seien, zunächst einer Auswertung zugeführt werden müssten, damit gestützt darauf soweit unter Bezugnahme auf die weiteren Ergebnisse der bisherigen Erhebungen neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden werden könne.
Schon seit beinahe drei Jahren - also seit dem Urteil des Obergerichts vom 13.06.2001 (ON 107) - würden die Beschwerdeführer immer wieder damit hingehalten, dass entweder Rechtshilfeersuchen an die US-Behörden gerade eingetroffen seien und daher noch ausgewertet werden müssten, oder dass gerade ein weiteres Rechtshilfeersuchen an die US-Behörden gestellt worden sei, dessen Eintreffen noch abgewartet werden müsse. Bezeichnenderweise habe sich jedoch seit Beginn dieses Verfahrens - somit seit Erlass des Sicherungsbotes vom 19.08.1996 - noch kein Beweis dahingehend finden lassen, dass die beschlagnahmten Gelder tatsächlich aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. Geldwäschereitatbeständen stammten. Zu diesem Ergebnis gelange auch das Obergericht in seinem Urteil vom 13.06.2004 (ON 107), wo es der Berufung der Beschwerdeführer insofern Folge gegeben habe, als das Urteil des Landgerichts vom 10.06.1999 (ON 99) aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen worden sei, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Hierbei habe das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten, dass die Sachlage nicht ausreichend geklärt sei. Es sei im Übrigen nicht hinreichend geklärt, dass die auf den Konten der B Anstalt befindlichen Vermögenswerte aus Drogengeschäften stammten. Insbesondere sei auch nicht geklärt, in welcher Höhe von den Beschwerdeführern Gelder aus Drogenerlösen auf das Konto der B Anstalt transferiert worden sein sollen.
Seit diesem Obergerichtsurteil vom 13.06.2001 - sohin seit knapp drei Jahren habe die Staatsanwaltschaft immer noch keinen Beweis vorlegen können, der zu belegen geeignet sei, dass die beschlagnahmten Gelder der B Anstalt tatsächlich aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. Geldwäschereitatbeständen stammten. Vielmehr seien bislang alle Rechtshilfeersuchen an die US-Behörden ins Leere gegangen. Trotz zahlreicher Interventionen seitens der Beschwerdeführer sei ihnen stets mitgeteilt worden, dass man lediglich noch ergänzende Informationen gemäss den Vorgaben des Obergerichts einholen wolle. Bis heute allerdings hätten die US-Behörden nichts wirklich Brauchbares liefern können.
Die nun durch das Obergericht im hier angefochtenen Beschluss (ON 198) ins Treffen geführten Protokolle über die Vernehmung des Zeugen B T S würden den durch die Staatsanwaltschaft erhofften Beweiszweck aufs Neue verfehlen. Schliesslich sei keiner Passage dieser Protokolle zu entnehmen, dass die der B Anstalt beschlagnahmten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. aus Geldwäschereitatbeständen stammten.
Bezeichnend sei auch, dass diese Einvernahmeprotokolle (ON 188 und 191) erst jetzt, wo doch die Vernehmung des Zeugen B T S bereits im Jahre 2000 stattgefunden habe - also noch vor Fällung des Urteils vom 13.06.2001 (ON 107) durch das Obergericht - von der Staatsanwaltschaft vorgelegt würden.
Die Vorlage dieser Protokolle könne schon fast als Verzweiflungstat gesehen werden, mit der versucht werde, das Verfahren doch noch - wenn auch nur "künstlich" - aufrecht zu erhalten. Schliesslich könne davon ausgegangen werde, dass auch diese Protokolle - wie dies schon das Obergericht in seinem hier angefochtenen Beschluss (ON 198) festhalte - wieder einer Auswertung zugeführt werden - die wohl ausser der Verursachung weiterer Kosten keine nennenswerte Beweise bringe - womit das Verfahren wiederum erheblich verzögert werde.
Die Beschwerdeführer würden mehr und mehr den Eindruck gewinnen, dass gerade jetzt, wo der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27.11.2003 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er dieses Vorgehen schon im Hinblick auf sein Recht auf faires Verfahren gemäss Art 31 LV bzw. Art 6 EMRK und dem damit im Zusammenhang stehenden Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener Frist nicht mehr weiter toleriere, die Staatsanwaltschaft versuche, irgendwelche Unterlagen "aus dem Ärmel zu zaubern", die beweisen sollten, dass die beschlagnahmten Gelder aus Betäubungsmittel- bzw. aus Geldwäschereitatbeständen stammten, welche aber bereits vor Jahren hätten vorgelegt werden können. Es scheine somit auch dies wieder eine Alibiübung zu sein, mit welcher der Eindruck erweckt werden solle, man verfolge eine "heisse Spur".
Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe werde die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach folgenden Kriterien bewertet (Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, Rz. 454 ff. zu §22):
-Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer-Komplexität des Falles -Verhalten des Beschwerdeführers -Behandlung des Falles durch Behörden
Bediene man sich nun jener Kriterien auch im vorliegenden Verfahren, so müsse man angesichts der beträchtlichen Höhe der Vermögenswerte, die der B Anstalt nach § 96 StPO beschlagnahmt und damit den Beschwerdeführer faktisch entzogen worden seien, zum Schluss gelangen, dass diese Rechtssache bzw. dieses Verfahren sehr wohl von besonderer Bedeutung für die Beschwerdeführer sei. Auch im Hinblick darauf, dass dieses Geld in Wertpapieren veranlagt sei und die Beschwerdeführer schon jetzt einen erheblichen Teil dieser Vermögenswerte auf Grund der Börsen-Baisse der letzten Jahre verloren hätten, bestehe ein besonderes Interesse daran, dass das Verfahren endlich beendet werde.
Auch seien im vorliegenden Verfahren keine schwierigen oder neuartigen Rechtsfragen zu lösen, welche aufgrund ihrer Komplexität die Dauer des Verfahrens verlängerten. Weiters könne auch nicht behauptet werden, dass aufgrund der zahlreichen Rechtshilfeersuchen und Urgenzschreiben der Fall wesentlich komplexer geworden sei. Immerhin hätten die US-Behörden stets geliefert, was sie in dieser Angelegenheit an gehabt hätten. Auch wenn, wie sich rückblickend herausgestellt habe, diese Unterlagen bis heute die erhofften Beweise nicht hätten erbringen können. Im Übrigen seien die Vermögenswerte der B Anstalt ja schon seit 1996 beschlagnahmt, wohingegen erst seit dem Obergerichtsurteil vom 13.06.2001 (ON 107) regelmässige Rechtshilfeersuchen bzw. Urgenzschreiben an die US-Behörden gestellt worden seien.
Weiters könne auch nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer das Verfahren durch ihr Verhalten verzögert hätten. Schliesslich habe eine Vernehmung des Beschwerdeführers zu 1. im gegenständlichen Verfahren bereits am 11.04.1997 (ON 20) stattgefunden. Ebenso die Vernehmung der Beschwerdeführerin zu 2. (ON 87). Zudem liege als Ergänzung zu seiner Vernehmung auch eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1. im Akt. Zudem verlange Art 6 Abs 1 EMRK nicht, dass der Beschwerdeführer aktiv mit den Behörden zusammenarbeite und somit der Weg zur eigenen Verurteilung erleichtere (Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, Rz. 459 ff. zu § 22).
Im Übrigen liege es auch nicht an den Einziehungsbeteiligten bzw. an den Beschwerdeführern, den Entlastungsbeweis zu erbringen. Vielmehr habe der Antragssteller, somit die Staatsanwaltschaft, den Beweis zu erbringen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte der B Anstalt aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. aus Geldwäschereitatbeständen stammten.
Letztlich sei die exzessive Verfahrendauer, wie sich der nachfolgenden Aufstellung der Eckpunkte dieses Verfallsverfahrens entnehmen lasse, ausnahmslos auf die Justizbehörden zurückzuführen. Die Behörden hätten das Verfahren zügig voranzutreiben, um es einem Abschluss entgegenzubringen. Dabei stellten "alle Behandlungen" sowie die ständige Übermittlung von Akten an andere Stellen keine Aktivität dar. Die Behörden seien, je länger ein Verfahren andauere, umso mehr gehalten, den verbleibenden Teil speditiv abzuschliessen (Verweis auf Villiger, a.a.O, Rz 460 ff. zu § 22).
Es könne wohl nicht behauptet werden, dass das Verfahren bislang zügig vorangetrieben worden sei, um es einem Abschluss entgegenzubringen. Betrachte man nämlich das Verfahren seit Erlass des ersten Sicherungsbots am 19.08.1996 genauer, so sei festzustellen, dass sich zahlreiche grössere "Lücken" im Ablauf befänden, d.h. Perioden, in denen die Behörden untätig geblieben seien. Nur beispielhaft seien dazu folgende Säumnisse bzw. Verzögerungen der Behörden angemerkt:
-Erstmals mit Sicherungsbot vom 19.08.1996 (ON 3) seien die Vermögenswerte der B Anstalt bei der X Bank AG, Vaduz, gesperrt worden.
Nach etlichen Anträgen und Rechtsmitteln hätten daraufhin die Beschwerdeführer nicht weniger als zwei Jahre später erreicht, dass die Staatsanwaltschaft einen Einziehungsantrag zu stellen gehabt habe, womit das Verfahren endlich in Gang gekommen sei. Mit Obergerichtsbeschluss vom 01.07.1998 (ON 67) sei die Staatsanwaltschaft nämlich angehalten worden, innerhalb von 14 Tagen einen Einziehungsantrag zu stellen.
Hätten die Beschwerdeführer dies nicht durch ihr konsequentes Vorgehen erreicht, wäre das Sicherungsbot mit hoher Wahrscheinlichkeit bis heute noch nicht prosequiert worden.
-Nach dem Obergerichtsbeschluss vom 01.07.1998 (ON 67) sei nach diesbezüglichem Antrag der Staatsanwaltschaft eine erste Verhandlung auf den 23.04.1999 anberaumt, dies mithin neun Monate später.
Anlässlich der erstreckten Verhandlung vom 10.06.1999 sei dann das erstinstanzliche Urteil ergangen, wonach die Vermögenswerte für verfallen erklärt worden seien.
Dieses Urteil sei den Vertretern der Beschwerdeführer am 19.04.2001, mithin 23 Monate oder fast zwei Jahre später zugestellt worden, sodass es erst ab diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführer anfechtbar gewesen sei.
Seit Erlass des ersten Sicherungsbots am 19.08.1996 bis zu diesem Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils seien somit knapp fünf Jahre vergangen.
Die Untätigkeit der Behörden sei nach Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht durch angeblich ausstehende Rechtshilfeersuchen zu rechtfertigen. Dies vor allem dann nicht, wenn nur um das Verfahren noch aufrecht erhalten zu können, wieder und wieder ein Rechtshilfeersuchen ergehe, wo jedoch schon im vorhinein absehbar gewesen sei, dass durch dieses keine neuen Beweise hervortreten würden.
Die nachfolgende Aufstellung der einzelnen Verfahrensschritte dieses Verfallsverfahrens solle die exzessive Verfahrensdauer nochmals verdeutlichen:
-Landgerichtsbeschluss vom 19.08.1996, ON 3, auf Erlass eines Sicherungsbots
-Landgerichtsbeschluss vom 11.04.1997, ON 21, auf Ergänzung des Sicherungsbots (Frist für Staatsanwaltschaft)
-Landgerichtsbeschluss vom 15.07.1997, ON 35, auf Erlass eines Sicherungsbots (Erweiterung)
-Antrag des Beschwerdeführers zu 1. vom 13.11.1997 (Fristansetzung für Staatsanwaltschaft)
-Landgerichtsbeschluss vom 01.12.1997, ON 61, auf Abweisung des Antrages vom 13.11.1997
-Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. vom 12.12.1997 gegen ON 61
-Landgerichtsbeschluss vom 23.12.1997, ON 64, auf Verlängerung des Sicherungsbots
-Obergerichtsbeschluss vom 01.07.1998, ON 67, auf Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Einbringung des Einziehungsantrages für die Staatsanwaltschaft
-Antrag des Beschwerdeführers zu 1. vom 07.07.1998 auf Aufhebung des Sicherungsbots
-Landgerichtsbeschluss vom 30.07.1998, ON 69, auf Aufhebung des Sicherungsbots
-Obergerichtsbeschluss vom 14.10.1998, ON 74, auf Aufhebung von ON 69
-Landgerichtsbeschluss vom 17.12.1998, ON 75, auf Verlängerung des Sicherungsbots
-Landgerichtsbeschluss vom 11.03.1999 auf Ladung zur ersten Verhandlung am 23.04.1999
-Landgerichtbeschluss vom 28.05.1999 auf Ladung zur erstreckten Verhandlung am 10.06.1999
-Landgerichtsurteil, verkündet am 10.06.1999, ON 91, auf Verfall der Vermögenswerte
-Antrag des Beschwerdeführers zu 1. vom 01.07.1999 auf Aufhebung des Sicherungsbots
-Landgerichtbeschluss vom 13.07.1999, ON 93, auf Abweisung des Antrages vom 01.07.1999 und Beschluss auf Erlass eines weiteren Sicherungsbots
-Ausfertigung des am 10.06.1999 verkündeten Landgerichtsurteils am 19.04.2001, ON 99
-Berufung des Beschwerdeführers vom 03.05.2001 auf Abänderung von ON 91
-Obergerichtsurteil vom 13.06.2001, ON 107, auf Aufhebung vom ON 99 und Zurückweisung zur Neubeurteilung durch das Landgericht
-Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2001 auf Aufhebung des Sicherungsbots
-Landgerichtsbeschluss vom 08.11.2001, ON 114, auf Abweisung des Antrages vom 25.10.2001
-Landgerichtsbeschluss vom 23.01.2002, ON 120, auf Erlass eines internationalen Rechtshilfeersuchens an die Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich
-Landgerichtsbeschluss vom 23.01.2002, ON 121, auf Beschlagnahmung der Unterlagen der H Bank AG in Zürich
-Landgerichtsbeschluss vom 23.01.2002, ON 122, auf Beschlagnahmung der Unterlagen der A Bank in Zürich
-Landgerichtsbeschluss vom 23.01.2002, ON 123, auf Erlass eines internationalen Rechtshilfeersuchens an die Staatsanwaltschaft für den nördlichen Bezirk Florida
-Antrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2002 auf Fristansetzung zur Erledigung des kalifornischen Rechtshilfeersuchens und auf Aufhebung von ON 3 sowie ON 93
-Landgerichtsbeschluss vom 17.07.2002, ON 154, auf Abweisung des Antrages vom 02.05.2002
-Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.08.2002, ON 155, gegen den Beschluss vom 17.07.2002, ON 154
-Obergerichtsbeschluss vom 25.09.2002, ON 159. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
-Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2003, ON 183, auf Aufhebung der Sicherungsbote ON 3, ON 21, ON 35, ON 64, ON 75, ON 93.
-Landgerichtsbeschluss vom 11.11.2003, ON 186, auf Abweisung des Antrages vom 30.10.2003, ON 183
-Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. vom 27.11.2003 gegen den Beschluss vom 11.11.2003, ON 186
-Obergerichtsbeschluss vom 10.03.2004, ON 198. Der Beschwerde vom 27.11.2003 wird keine Folge gegeben.
Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht: Der vorliegende bekämpfte Obergerichtsbeschluss sei deswegen als willkürlich anzusehen, weil er sachlich nicht zu begründen sei bzw. geradezu als stossend empfunden werde. Das Beschwerdegericht vertrete die Auffassung, dass die Protokolle über die Einvernahme des Zeugen B T S (ON 188 und 191) erst einer Auswertung zuzuführen seien, um dann allenfalls gestützt darauf sowie unter Bezugnahme auf die weiteren Ergebnisse der bisherigen Erhebungen im zweiten Verfahrensgang neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden zu können. Solange jedoch über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.07.1998 keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, gebe es keine Veranlassung, die Vermögenssperren aufzuheben.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Vermögenswerte der B Anstalt nun schon über acht Jahre gesperrt seien, ohne dass nennenswerte Untersuchungshandlungen gesetzt bzw. Ergebnisse erreicht worden seien, erscheine diese Begründung nicht mehr angebracht. Die Entscheidung des Obergerichts wäre ja noch zu rechtfertigen, wenn das Verfahren erst seit ein/zwei Jahren hängig wäre. Wie bereits mehrmals betont worden sei, seien in diesem Verfahren jedoch schon zahlreiche Rechtshilfeersuchen bzw. Urgenzschreiben an die US-Be-hörden gerichtet worden, die letztlich alle den Beweis, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. Geldwäschereitatbeständen stammten, nicht zu erbringen vermocht hätten.
Im Übrigen könne auch aus den umfangreichen Einvernahmeprotokollen des Zeugen B T S vom 14.03., 15.03. und 16.03.2000 nichts gewonnen werden. Bei genauer Durchsicht dieser Protokolle werde klar, dass auch die Einvernahme von B T S nicht zu belegen vermöge, dass die Vermögenswerte der B Anstalt aus den obengenannten strafrechtlich relevanten Handlungen stammten. Die Protokolle vermöchten nämlich - wie auch alle anderen Ergebnisse bereits getätigter Untersuchungshandlungen - in keinem Punkt zu beweisen, dass genau die beschlagnahmten Gelder der B Anstalt aus kriminellen Handlungen stammten.
Insofern könne auch nicht vom Vorliegen erheblicher Beweise, dass die in Liechtenstein auf der B Anstalt gesperrten Vermögenswerte tatsächlich aus Drogengeschäften stammten, gesprochen werden.
Für die Beschwerdeführer stelle sich insbesondere die Frage, wie viele Leerläufe in diesem Verfahren noch stattfinden müssten, bis es endlich beendet werde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe jedes Gericht - ob Zivil- oder Strafgericht - schon im eigenen Interesse darauf zu achten, dass ein Verfahren möglichst zügig vorangetrieben werde. Dieser Grundsatz sei im vorliegenden ON 35 Verfahrens wohl ausser Acht gelassen worden, Stets würden die Beschwerdeführer - wie auch im vorliegenden Obergerichtsbeschluss vom 10.03.2004 (ON 198) - damit vertröstet, dass noch Untersuchungen anzustrengen bzw. auszuwerten wären. Dies könne doch nicht die Rechtsfertigung dafür sein, ein Verfahren ewig aufrecht zu erhalten. Wäre dies nämlich möglich so müssten die Beschwerdeführer noch Jahre, wenn nicht Jahrzehnte auf die Freigabe der ihnen faktisch zustehenden Vermögenswerte warten.
16.3 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 34 LV; Art 6 EMRK) wird Folgendes vorgebracht: Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe sich das Obergericht in der vorliegenden Entscheidung über den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher hier als Schutzbereich der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer zu sehen sei, hinweggesetzt. Seit 1996 - somit seit knapp acht Jahren - seien die Gelder der B Anstalt nun schon beschlagnahmt und damit jeglichem Zugriff durch die Beschwerdeführer entzogen. Dabei müssten die Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Börsenlage empfindliche Einbussen hinnehmen, da es ja nicht möglich gewesen sei, auf zum Teil auch absehbare Entwicklungen der Börse bzw. der Aktienkurse zu reagieren.
Die Gelder seien beschlagnahmt worden, weil bezüglich ihrer Herkunft der Verdacht auf kriminelle Handlungen bestanden habe. Genau genommen stehe der Vorwurf, die Gelder würden aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. aus Geldwäschereitatbeständen stammen, im Raum. Im Rahmen eines objektiven Verfallsverfahrens sollten die Gelder dann für verfallen erklärt werden. Der Zweck, der mit dieser Beschlagnahme verfolgt worden sei, sei also die Gelder für verfallen zu erklären gewesen. Als Mittel im weiteren Sinne könne die Beschlagnahme selbst gesehen werden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer stimme im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Dauer der Massnahme bzw. Beschlagnahme und der damit einhergehenden Verluste am Vermögen die Mittel-Zweck-Relation nicht mehr überein.
Mittlerweile seien acht Jahre vergangen, seit den Beschwerdeführern erstmals ihre Vermögenswerte entzogen worden seien, ohne dass sich auch nur im Geringsten abgezeichnet hätte, dass diese dem Zweck, nämlich die Gelder für verfallen zu erklären, zugeführt werden könnten.
Seit acht Jahren müssten die Beschwerdeführer aufgrund dieser Massnahmen Vermögenseinbussen in sechsstelliger Höhe hinnehmen, ohne dass sie in irgend einer Form darauf hätten reagieren können.
Es stehe in keinem Verhältnis, die Vermögenswerte der B Anstalt weiterhin dem Zugriff der Beschwerdeführer zu entziehen, wenn nicht endlich im Rahmen des objektiven Verfallsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft bewiesen werde, dass die Gelder tatsächlich aus Betäubungsmittelgeschäften bzw. aus Geldwäschereitatbeständen stammten. Den Beschwerdeführer könne nicht mehr länger zugemutet werden, weiterhin auf die ihnen zustehende Nutzung der Vermögenswerte der B Anstalt zu verzichten. Noch weniger allerdings sei zu verantworten, dass diese Vermögenswerte aufgrund der Entwicklungen an den internationalen Wertpapiermärkten, ohne dass darauf entsprechen reagiert werden könne, noch mehr geschmälert würden.
17/Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 14.bzw. 19.04.2004 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
18/Mit Schriftsatz vom 23.07.2004 legten die Beschwerdeführer den OGH-Beschluss vom03.06.2004, 14 UR.2002.17-87, und führten hierzu Folgendes aus:Die diesem OGH-Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalte seien über weite Strecken gleich gelagert wie der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren. Es gehe ebenfalls umein Rechtshilfeverfahren sowie schliesslich um ein objektives Einziehungsverfahren.
Schliesslich gehe es auch um die ähnlichen Verfahrensverzögerungen, die von den Beschwerdeführern auch im gegenständlichen Verfahren schon mehrfach gerügt worden seien.
Die Rechtsmeinung, die der Oberste Gerichthof im genannten Beschluss vertrete, könnte auch von massgeblichem Einfluss auf die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sein.
19/Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschlussüberhaupt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
1.1 Auf den vorliegenden StGH-Fall ist unzweifelhaft das neue Staatsgerichtshofgesetz, LGBl. 2004/32, anwendbar, da die Beschwerde nach Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofgesetzes am 20.01.2004 eingereicht wurde. Art 15 Abs 1 StGHG(neu) sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung neben der bisher schon verlangten Letztinstanzlichkeit auch "enderledigend" ist. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die von den Beschwerdeführern dem Staatsgerichtshof vorgelegte letztinstanzliche Entscheidung in einem objektiven Verfallsverfahren enderledigend gemäss Art 15 Abs 1 StGHG(neu) ist und ob somit auf diesen Fall überhaupt materiell eingetreten werden kann. Der Staatsgerichtshof hat sich jüngst in den StGH-Entscheidungen 2004/6, 2004/23 und 2004/24 ausführlich mit der Frage beschäftigt, wie dieses zusätzliche Eintretenskriterium zu handhaben ist . Der Staatsgerichtshof hat dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1.2 Der Ausdruck "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) hat je nach Auslegung weitgehende Konsequenzen für den Grundrechtsschutz, weshalb es zunächst einmal überrascht, dass diese Änderung erst nach dem Vernehmlassungsverfahren vorgenommen wurde, obwohl - soweit ersichtlich - keiner der diversen Vernehmlassungsteilnehmer eine solche Änderung verlangt oder auch nur zur Diskussion gestellt hat.
Im Bericht und Antrag der Regierung zum neuen Staatsgerichtshofgesetz wird hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien Endentscheidungen immer, Zwischenentscheide jedoch im Sinne der schweizerischen Judikatur nur dann mit Individualbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen schweren, nicht mehr gutzumachenden Nachteil zur Folge hätten. Eine derartige Notfallskompetenz des Staatsgerichtshofes bedürfte einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Auch der Staatsgerichtshof dürfe nur aufgrund der Gesetze entscheiden. Das gelte vor allem für die ihm gesetzlich ausdrücklich zuzuweisenden Zuständigkeiten. Aus diesem Grund sei die eindeutig textliche Klarstellung dieser Frage durch die Begriffe "enderledigend" und "letztinstanzlich" unerlässlich (Bericht und Antrag Nr. 45/2003, S. 44; in diesem Sinne auch das Votum von Regierungschef Otmar Hasler im LProt. 2003, 1364).
In einer vom Berichterstatter eingeholten zusätzlichen Stellungnahme des Rechtsdienstes der Regierung vom 12.02.2004 wird darauf hingewiesen, dass sich die im Staatsgerichtshofgesetz geregelten Eintretensvoraussetzungen in erster Linie an Österreich und nicht an der Schweiz oder an Deutschland orientierten. Sowohl das schweizerische Bundesrechtspflegegesetz (Art 87) als auch das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Art 90/2) enthielten ausdrückliche Bestimmungen, wonach Zwischenentscheide unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar seien. Dies sei in Liechtenstein nicht der Fall. Vielmehr orientiere sich die Regelung in Art 15 StGHG an der österreichischen Regelung in Art 144 öB-VG, wobei in Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich auch Gerichtsakte mit Verfassungsbeschwerde überprüft werden könnten.
1.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anfechtung von Zwischenentscheidungen beim Verfassungsgericht keineswegs nur nach der deutschen und schweizerischen, sondern sehr wohl auch nach der österreichischen Rechtslage möglich ist.
In Art 144 Abs 1 öB-VG ist nämlich nur undifferenziert von der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen "Bescheiden" beim Verfassungsgerichtshof die Rede, wobei in Literatur und Rechtsprechung auf die Umschreibung des Begriffes "Bescheid" im Verwaltungsverfahren verwiesen wird. Dort zeigt sich aber, dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit von nichtenderledigenden Bescheiden weitgehend nach den Kriterien unterschieden wird, wie sie auch in der Schweiz oder in Deutschland Anwendung finden: "Bei der Abgrenzung der [nicht selbständig anfechtbaren] Verfahrensanordnung vom verfahrensrechtlichen Bescheid wird man daher im Ergebnis auch darauf abstellen können, ob im konkreten Fall ein Rechtschutzbedürfnis besteht, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordert, oder ob die spätere verbundene Anfechtung für den Rechtschutz der Betroffenen ausreicht." (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Wien 1995, Rz. 393).
Im Ergebnis werden somit in Österreich letztlich die gleichen Interessenabwägungen vorgenommen wie in Deutschland und der Schweiz, um die Frage der eigenständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung beim Verfassungsgericht zu beurteilen. Praktisch stellt sich allerdings die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen insbesondere im Zivil- und Strafprozess, weniger im Verwaltungsverfahren. Doch auch wenn der österreichische Verfassungsgerichtshof wegen seiner alleinigen Kompetenz zur Überprüfung von Verwaltungs-, nicht aber von Zivil- und Strafentscheidungen in der Praxis mit verhältnismässig weniger Zwischenentscheidungen befasst sein dürfte als das Bundesverfassungsgericht, die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts oder der Staatsgerichtshof, so ändert dies doch an der Vergleichbarkeit der angewandten Kriterien zur Beurteilung der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung in den erwähnten Staaten nichts.
1.4 Für den Staatsgerichtshof stellt sich jedenfalls die Frage, wie diese je nach Auslegung des Wortes "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) mehr oder weniger einschneidende Einschränkung des Grundrechtsschutzes verfassungskonform gehandhabt werden kann.
Der Ausdruck "enderledigend" kommt im liechtensteinischen Recht bisher soweit ersichtlich nur in Art 90 Abs 1 LVG vor. Indessen sind gemäss dieser Bestimmung neben "Enderledigungen" ausdrücklich auch "sonstige anfechtbare Verfügungen" mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Dem Ausdruck "Enderledigungen" kommt somit keine besondere Normierungskraft zu. Entsprechend gibt es soweit ersichtlich auch keine einschlägige Rechtsprechung.
Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so bezüglich Verfahrenshilfe, in Provisorialverfahren sowie in Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können.
Eine solche verfassungskonforme einschränkende Interpretation lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Enderledigungskriteriums in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) von teilweise nicht zutreffenden Überlegungen leiten liess und sich wohl auch der bei strenger Auslegung dramatischen Konsequenz dieser Neuerung für den Grundrechtsschutz nicht oder jedenfalls zu wenig bewusst war.
1.5 Aus diesen Erwägungen hat der Staatsgerichtshof im StGH-Verfahren 2004/6, in dem es um die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe im Asylverfahren ging, das entsprechende letztinstanzliche VGH-Urteil als enderledigend qualifiziert, während er in den StGH-Fällen 2004/23 und 2004/24 eine Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Planungssache als nicht enderledigend qualifiziert hat.
1.6 Im Beschwerdefall ist ein Beschluss des Obergerichtes Anfechtungsobjekt, mit welchem ein Antrag auf Aufhebung der im Zusammenhang mit einem objektiven Verfallsverfahren ergangenen Vermögenssperre letztinstanzlich keine Folge gegeben wurde. Dieser Obergerichtsbeschluss ist somit in einem Provisorialverfahren und in einem eigenen Instanzenzug ergangen. Entsprechend ist die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art 15 Abs 1 StGHG(neu) zu qualifizieren. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2/ Die Beschwerdeführer machen die überlange Dauer der Sperre diverser ihnen wirtschaftlich zuzurechnender Konten geltend. Sie rügen in diesem Zusammenhang die Verletzung sowohl des Verbots der Rechtsverzögerung als auch der Eigentumsgarantie.
2.1 Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV abgeleiteten und auch in Art 6 Abs 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung. Auch wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet die Eigentumsgarantie weder in der Ausgestaltung gemäss Art 34 LV noch gemäss Art 1 1. ZP EMRK (LGBl. 1995/208; für Liechtenstein am 14.11.1995 in Kraft getreten) einen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz. Was die EMRK angeht, so stützen sich die Beschwerdeführer entsprechend richtigerweise auf die allgemeine Verfahrensgarantie gemäss Art 6 Abs 1 EMRK und nicht auf Art 1 1. ZP EMRK (vgl. hierzu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 798 f. Rz. 44 f. zu Art. 1 des 1. ZP).
Es ist deshalb im Folgenden nur im Lichte des Rechtsverzögerungsverbots und nicht der Eigentumsgarantie zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine überlange Verfahrensdauer vorliegt.
2.2 Wie die Beschwerdeführer ausführen, wird die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (Mark E. Villiger, EMKR-Kommentar, Zürich 1999, S. 290 Rz. 459).
Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) fällt dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt (a.a.O., S. 290 f. Rz. 460). Im Beschwerdefall geht es nicht um die Inhaftierung eines der Beschwerdeführer, sondern um deren vermögensrechtliche Ansprüche. Wie ausgeführt, können solche Ansprüche allenfalls dann eine besondere Bedeutung aufweisen, wenn der Lebensunterhalt des Betroffenen davon abhängt, was aber im Beschwerdefall nicht hervorgekommen ist.
Weiters stellt das Verhalten der Beschwerdeführer, jedenfalls des Beschwerdeführers zu 1., einen Verzögerungsfaktor dar, weil sich dieser auf der Flucht befindet und deshalb trotz vor längerem erfolgter Anklageerhebung in den USA bisher der Strafprozess gegen den Beschwerdeführer zu 1. und weitere Angeklagte nicht durchgeführt werden kann. Den Beschwerdeführer zu 1. trifft deshalb, wie das Obergericht schon in seinem Beschluss vom 25.09.2002 (ON 159) festgehalten hat, "ein gerüttelt Mass an Mitverschulden" an der Verfahrensverzögerung. Auch wenn der Beschwerdeführer an sich zu Recht unter Bezugnahme auf Mark E. Villiger (a.a.O. Rz. 459 [1. A.1993; nach der 2. A. 1999, S. 292 Rz. 464]) ausführt, dass er nicht verpflichtet sei, aktiv mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, so hält Villiger an gleicher Stelle fest, dass Verzögerungen gänzlich zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn sich dieser dem Verfahren durch Flucht entzieht.
Auch erweist sich der Fall durch seine internationalen Bezüge als durchaus komplex, was auch diverse Rechtshilfeersuchen erforderlich machte (vgl. a.a.O., S. 291 Rz. 461). Nach der Strassburger Rechtsprechung ist dabei die durch Rechtshilfeersuchen verursachte Verfahrensverzögerung in der Regel nicht den inländischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393 [394 Erw. 21]). Hieran ändert auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts, dass diese Rechtshilfeersuchen bisher wenig erfolgreich waren und auch unsicher ist, ob das jüngste Rechtshilfeersuchen an die USA hieran etwas ändern wird.
Was schliesslich die Behandlung des Falles durch die Behörden betrifft, so prüft der Strassburger Gerichtshof, ob sich grössere Lücken bei der Verfahrensabwicklung zeigen. Besonders schwer wiegen dabei Verzögerungen bei der Urteilsausfertigung (a.a.O., S. 293 Rz. 465). Im Beschwerdefall fällt entsprechend insbesondere ins Gewicht, dass die Ausfertigung der (ersten) Verfallsentscheidung vom 10.06.1999 durch das Erstgericht mit fast zweijähriger Verspätung erfolgte. Sowohl diese einzelne Verfahrensverzögerung als auch die gesamte Verfahrensdauer von nunmehr acht Jahren ist bedenklich.
2.3 Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof aber diese langjährige Verfahrensdauer als noch vertretbar; dies zunächst in Anbetracht der starken internationalen Verflechtung des Falles; weiters weil es im Beschwerdefall nicht um ein eigentliches Strafverfahren mit dem damit verbundenen massiven Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Angeklagten geht; vielmehr handelt es sich um ein Verfallsverfahren mit Vermögenssperre, wobei nicht hervorgekommen ist, dass hierdurch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer beeinträchtigt würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der EGMR etwa im Fall Neumeister gegen Österreich ein immerhin siebenjähriges Strafverfahren noch als EMRK-konform qualifiziert hat. Schliesslich und insbesondere erscheint dem Staatsgerichtshof die lange Verfahrensdauer im Beschwerdefall deshalb als gerade noch vertretbar, weil der Beschwerdeführer zu 1. sich durch Flucht der Strafverfolgung entzogen hat und in somit ein wesentliches Mitverschulden an der Verfahrensverzögerung trifft.
2.4 Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte liechtensteinische oberstgerichtliche Entscheidung vom 03.06.2004 (14 UR 2002.17-87), in welcher der Oberste Gerichtshof eine überlange Verfahrensdauer festgestellt hat, kann an diesem Befund nichts ändern. Der dem erwähnten OGH-Entscheid zugrunde liegende Fall betraf wie der Beschwerdefall ebenfalls die Blockierung von Vermögenswerten durch die Strafverfolgungsbehörden, nur ging es dort um eine Verfahrensdauer von nicht weniger als 17 1/2 Jahren (!), also mehr als das doppelte der Verfahrensdauer im Beschwerdefall. Es ist insoweit insbesondere auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art 31 Abs 1 LV ersichtlich.
3/ Aufgrund dieser Erwägungen erachtet der Staatsgerichtshof die Verfahrensdauer im Beschwerdefall von rund acht Jahren als im Lichte des innerstaatlichen, aus Art 31 Abs 1 LV abgeleiteten sowie in Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Rechtsverzögerungsverbots noch zulässig und somit als verfassungskonform. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Beschwerdefall, wie erwähnt, bedenkliche Verzögerungen vorgekommen sind und über den Verfall der blockierten Vermögenswerte in Kürze eine neuerliche erstinstanzliche Entscheidung ergehen muss, um die Aufrechterhaltung der verhängten Vermögenssperre weiterhin zu rechtfertigen.
4/ Hinsichtlich der vom Staatsgerichtshof vorgenommenen Reduktion des Streitwertes auf CHF 100'000.00 ist auf die entsprechende StGH-Praxis zu verweisen (siehe StGH 1998/47, LES 2000, 1 [7 Erw. 6] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen erfolgt der Ko-stenspruch gemäss Art 56 Abs 1 StGHG in i.V.m. Art 19 Abs 1 sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. September 2004