StGH 2004/16
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. September 2004, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender und Dr. Hilmar Hoch als Richter, lic. iur. Marzell Beck als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin (Streitwert: CHF 45'785.80)
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: I M
vertreten durch
Jelenik & Partner Advokaturbüro 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Flüchtlingshilfe Liechtenstein Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
Frick & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichthof, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichthofes vom 05.02.2004, 10CG.2002.00155-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichthofes vom 05.02.2004, 10 CG.2002.00155-36, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2/. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten im Betrage von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3/. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 560.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1/ Mit Klage vom 22.05.2002 (ON 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom Juni 1999 bis zum Februar 2002 die gesetzlich vorgeschriebenen Lohnabrechnungen zu legen; ferner ihm die sich aus der Überprüfung der zu legenden Lohnabrechnungen und den geleisteten Lohnzahlungen zu errechnende offene Lohnforderung zu begleichen und ihm die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2/ Mit Urteil vom 09.05.2003 (ON 17) verpflichtete das Landgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer CHF 48'802.25 zu bezahlen und ihm näher bestimmte Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren, wonach die Beschwerdegegnerin hätte verpflichtet werden sollen, dem Beschwerdeführer weitere CHF 12'649.75 zu bezahlen, wies es ab. Die Kosten teilte es verhältnismässig.
2.1 Ausser Streit gestellt war im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin ist ein Verein mit dem Zweck der Unterstützung von Flüchtlingen im Fürstentum Liechtenstein. Vom 12.07.1999 bis zum 07.02.2002 hielt sich der Beschwerdeführer als Asylsuchender im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Liechtenstein auf. Dort wurde er von der Beschwerdegegnerin betreut. Der Beschwerdeführer leistete beim Bauunternehmen F AG 344 Arbeitsstunden im Jahr 1999, 2'176 Arbeitsstunden im Jahr 2000 und 2'148.75 Arbeitsstunden im Jahr 2001. Ausbezahlt erhielt der Beschwerdeführer: CHF 15'105.00, CHF 21'651.60 und CHF 1'769.75, insgesamt somit CHF 38'526.35.
2.2 Aufgrund aufgenommener Beweise stellte das Landgericht ergänzend fest: Im Rahmen der Flüchtlingshilfe habe die Beschwerdegegnerin das Projekt "Nachbarschaftshilfe" errichtet. Das Projekt habe den Zweck, Asylsuchenden Arbeit zu vermitteln. Anhand eines Merkblattes sei Asylsuchenden erklärt worden, wie sich die "Nachbarschaftshilfe" gestaltete. Dieses "Merkblatt betreffend Arbeit" habe unter anderem einen Punkt 6 enthalten, der wie folgt lautet:
"‚Nachbarschaftshilfe' ist ein Beschäftigungsprojekt, in dem kurz- und längerfristige Arbeit vermittelt wird. Der administrative Aufwand (Versicherungen, Bewilligung, Abrechnung) wird von der Flüchtlingshilfe erledigt. Es werden nur geleistete Stunden bezahlt. Keine Ferien etc."
In einem weiteren Merkblatt "Nachbarschaftshilfe/Lohnabrechnung" sei ein Stundenlohn von CHF 20.00 angegeben worden. Zugleich sei angeführt worden, dass darin Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge enthalten seien.
Ob der Beschwerdeführer das "Merkblatt betr. Arbeit" oder das Merkblatt "Nachbarschaftshil-fe/Lohnabrechnung" erhalten habe, habe sich nicht feststellen lassen. Grundsätzlich sei den Asylsuchenden, also auch dem Beschwerdeführer, das Projekt "Nachbarschaftshilfe" erklärt worden. Ebenso sei ihm erklärt worden, dass vom Pauschalsatz von CHF 20.00 die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgezogen würden.
Über die Hilfe der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer zum Bauunternehmen F AG gekommen, wo er vorgesprochen und sich um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe Arbeit bekommen, wobei er selber mit dem Unternehmen keinen Lohn vereinbart habe. Als er vorgesprochen habe, sei ihm gesagt worden, man müsse mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache halten. Der Stundenlohn sei zwischen der F AG und der Beschwerdegegnerin vereinbart worden: Zunächst mit CHF 20.00 für die geleistete Stunde, später mit CHF 25.00. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Stundenabrechnung über die F AG erfolgt sei, die das Entgelt für die geleisteten Stunden jeweils der Beschwerdegegnerin ausbezahlt habe.
Die Sozialabgaben seien von der Beschwerdegegnerin geleistet und die Arbeitgeberbeiträge (AHV, IV und ALV) von der Beschwerdegegnerin bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer gegen Krankheit und Unfall versichert. Der betrieblichen Personalvorsorge der F AG sei der Beschwerdeführer nicht angeschlossen gewesen. Um die Arbeitsbewilligung habe sich die Beschwerdegegnerin gekümmert. Der Beschwerdeführer habe auf der Baustelle der F AG gearbeitet. Als der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle der F AG verlassen habe, habe er sich bei ihr nicht abgemeldet.
2.3 Weiters enthält das Landgerichtsurteil Feststellungen über den in den Jahren 1999 bis 2001 erzielten Bruttolohn und die entsprechenden Sozialabzüge sowie die Lohnsteuer, zudem über die dem Beschwerdeführer berechneten Kosten, darunter eine sogenannte Wochenpauschale, eine Benützungsgebühr und insbesondere die Anwaltskosten.
Bei der Wochenpauschale handle es sich um eine Sozialhilfeleistung, die vom Staat dem Asylsuchenden gewährt und ausbezahlt werde. Sie sei vom Flüchtlingskoordinator im Organisations- und Wegweisungshandbuch festgelegt worden, das später auch von der Regierung genehmigt worden sei. Die Wochenpauschale sei mit CHF 12.00 pro Tag berechnet worden. Dem einzelnen Asylsuchenden sei somit ein Betrag von CHF 12.00 gewährt worden. Ausbezahlt worden sei er durch die Beschwerdegegnerin. Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste oder des Ausländer- und Passamtes betreffend Ausrichtung der Wochenpauschale an den einzelnen Asylsuchenden habe es nicht gegeben. Der Asylsuchende habe vom Land Liechtenstein Unterkunft, Betreuung, Nutzung der Infrastruktur sowie Beratung entgegennehmen können. Hierfür habe er pro Tag eine Benützungsgebühr zu bezahlen gehabt, die wiederum im Organisations- und Weisungshandbuch festgelegt worden sei. Beschlüsse oder Verfügungen eines Amtes über die Erhebung oder die Höhe der Benützungsgebühr habe es wiederum nicht gegeben. Bei den Anwaltskosten handle es sich um die für den Beschwerdeführer vom Land finanzierte Verfahrenshilfe. Auf die entsprechenden Zahlen werde in den folgenden rechtlichen Erwägungen des Landgerichts bzw. im Obergerichtsurteil detailliert Bezug genommen.
Für die Jahre 1999, 2000 und 2001 hätten der Liechtensteinische Baugewerbeverband und der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband auf der Basis des Gesamtarbeitsvertrages vom November/Dezember 1998 einen Stundenlohn von CHF 19.45 für einen Hilfsarbeiter fest sowie eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) von 8 % des bezogenen Jahresbruttolohnes gelegt. Der Jahresbruttolohn habe sich zusammen aus dem Grundlohn, zuzüglich Feriengeld (8,3 % bei vier Wochen und 10,6 % bei fünf Wochen), Ferienentschädigung (3 %) und Schlechtwetterentschädigung (2 %) zusammengesetzt. Arbeitnehmern mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr sollte ein Anspruch pro rata temporis zustehen.
2.4 Das Landgericht stellte im Wesentlichen die folgenden rechtlichen Erwägungen an: Zunächst bejahte das Landgericht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Verfahrensparteien.
Als Lohn sei das Entgelt der F AG, abzüglich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, vereinbart worden. Aufgrund dieser Abzüge ergebe sich der an den Arbeitnehmer auszuzahlende Nettolohn. Das Entgelt der F AG, abzüglich Arbeitgeberbeiträge, ergebe den Bruttolohn des Arbeitnehmers, nämlich:
Für das Jahr 1999 CHF 6'192.00
Für das Jahr 2000 CHF 39'156.75
Für das Jahr 2001 CHF 47'917.15
Der Beschwerdeführer sei nicht nur Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin gewesen. Vielmehr seien die Beschwerdegegnerin Verleiherin einer Arbeitsleistung und die F AG deren Entleiherin gewesen. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) gelte deshalb. Nach Art 20 AVG sei ein Gesamtarbeitsvertrag einzuhalten. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unentgeltlich erbracht habe, treffe nicht zu; denn das Land Liechtenstein habe hierfür bezahlt. Die Entgeltlichkeit im Sinne von Art 1 AVG liege deshalb vor. Als Verleiherin habe die Beschwerdegegnerin den festgestellten Gesamtarbeitsvertrag des Bauhauptgewerbes und - nebengewerbes betreffend Lohn, Feriengeld, Feiertagsentschädigungen, Schlechtwetterzulage und Gratifikation einzuhalten. Allerdings geniesse der Beschwerdeführer den Schutz von Art 20 AVG erst, seitdem dieses Gesetz in Kraft getreten sei. Unter Berücksichtigung der in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsfrist von sechs Monaten könne sich der Beschwerdeführer lediglich mit Bezug auf das Jahr 2001 auf den Gesamtarbeitsvertrag berufen, nicht aber mit Bezug auf die Jahre 1999 und 2000. Ausgehend vom Bruttolohn von CHF 47'917.15 schulde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende Beträge:
Feriengeld (8,3 %) CHF 3'977.12
Feiertagsentschädigung (3 %) CHF 1'437.51
Gratifikation (8 %) CHF 4'189.88
Schlechtwetterentschädigung (2 %) CHF 958.34
Das Landgericht erachtete die Beschwerdegegnerin mangels behördlicher Befugnisse für nicht berechtigt, über Sozialhilfe, Sicherheitsleistung und Kostenrückerstattung zu entscheiden. Ebenso wenig sei sie deshalb berechtigt, die Wochenpauschale und die Benützungsgebühr abzuziehen. Denn hierbei handle es sich um Geldzahlungen oder Sachleistungen, die das Land Liechtenstein im Rahmen des Sozialhilfegesetzes erbracht habe. Ähnliches gelte für die allfällige Nachzahlung der Beträge der gewährten Verfahrenshilfe: Hierüber beschliesse da Prozessgericht. Die Beschwerdegegnerin verfüge demnach über keine Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer, die sie mit dessen Ansprüchen aufrechnen könne.
Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer folgende Ansprüche:
Für das Jahr 1999, abzüglich Sozialabgaben CHF 6'560.50 Für das Jahr 2000, abzüglich Sozialabgaben CHF 36'785.25 Für das Jahr 2001, abzüglich Sozialabgaben CHF 40'866.35
Insgesamt CHF 84'212.10
Hinzu kämen das Feriengeld, die Feiertags- und Schlechtwetterentschädigung sowie die Gratifikation für das Jahr 2001 CHF 10'562.85
Insgesamt CHF 94'774.95
Davon seien der bereits ausbezahlte Lohn und sonstige Leistungen abzuziehen CHF 45'972.70
Dies ergebe einen von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Betrag von CHF 48'802.25
3/ Einer gegen das wiedergegebene Urteil des Landgerichts erhobenen Berufung der Beschwerdegegnerin vom 06.06.2003 (ON 20) gab das Obergericht mit Urteil vom 30.07.2003 (ON 27) teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer CHF 3'016.75 zu bezahlen. Das Mehrbegehren, wonach die Beschwerdegegnerin hätte verpflichtet werden sollen, dem Beschwerdeführer weitere CHF 58'435.24 zu bezahlen, wies es ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens teilte es verhältnismässig. Für das Obergericht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
3.1 Auch das Obergericht erachtete ein Arbeitsverhältnis zwischen den Verfahrensparteien als gegeben und das AVG als auf die Beschwerdegegnerin anwendbar.
3.2 Unterschiedlich beurteilte es dagegen die im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, über den Lohn hinausreichenden Ansprüche des Beschwerdeführers (Feriengeld, Feiertagsentschädigung, Schlechtwetterzulage und Gratifikation).
Dem Beschwerdeführer seien die Bedingungen der "Nachbarschaftshilfe" - so auch Punkt 6 des Merkblatts - bekannt gewesen, wonach (unter anderem) nur geleistete Stunden bezahlt würden, nicht aber Ferien und Ähnliches. Dieser Umstand, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer freiwillig am Beschäftigungsprogramm teilgenommen habe, würden grundsätzlich die über den Lohn hinausreichenden, im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Ansprüche nicht untergehen lassen.
Allerdings stehe es einem Arbeitnehmer frei, auf die im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Ansprüche zu verzichten; ausgenommen hiervon sei lediglich der Ferienlohn nach § 1173a Art 33 ABGB, von dem nach § 1173a Art 113 ABGB nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden dürfe. An die Verzichtserklärung seien keine hohen Anforderungen zu stellen. So habe der Beschwerdeführer auf die Feiertagsentschädigung, die Gratifikation und die Schlechtwetterentschädigung dadurch verzichtet, dass er im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe" und in Kenntnis der besonderen Bedingungen, insbesondere von Punkt 6 des Merkblattes, eine Entschädigung nur nach geleisteten Arbeitsstunden akzeptiert habe.
Mit der Erhöhung des Entgelts von CHF 20.00 auf CHF 25.00, Mitte 2000, habe die F AG alle nach dem Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, über den Mindestgrundlohn von CHF 19.45 hinausreichenden Ansprüche (Feriengeld von 8,3 %, Feiertagsentschädigung von 3 %, Schlechtwetterentschädigung von 2 %, Gratifikation von 8 %) vollständig abgegolten. Dem Beschwerdeführer stehe deshalb auch für das Jahr 2001 keine zusätzliche Entschädigung für Ferienlohn von CHF 3'977.12 mehr zu. Vielmehr schulde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich die vom Landgericht angeführten Jahres-Bruttolöhne, die sich - unter Berücksichtigung der in den Lohnausweisen angeführten und unbestrittenen Abzüge für die Sozialversicherungen, die Unfall- und die Nichtbetriebsunfallversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Krankenversicherung sowie die Steuerabzüge - für das Jahr 1000 auf netto CHF 5'872.50, für das Jahr 2000 auf netto CHF 35'380.95 und für das Jahr 2001 auf netto CHF 40'866.35, insgesamt somit auf CHF 82'119.80 vermindern würden.
Die Regelung nach dem AVG, das erst am 07.06.2000 in Kraft getreten sei, gelte nur für das Jahr 2001. Ob dem Beschwerdeführer auch für die Jahre 1999 und 2000 ein Anspruch zustehe, könne offen bleiben; denn das Landgericht habe ihm für die Jahre 1999 und 2000 keine weiteren Lohnbestandteile zugesprochen, ohne dass er dies mit Berufung bekämpft habe. Eine nachträgliche Geltendmachung in der Berufungsmitteilung sei nach § 432 ZPO nicht zulässig.
3.3 Zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei, aus eigenem Recht die Wochenpauschalen und die Benützungsgebühren abzuziehen, oder ob sie lediglich die Anordnungen des zuständigen Amts habe ausführen müssen, habe die Beschwerdegegnerin unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung neues Vorbringen erstattet. Aufgrund dieses neuen Vorbringen ergänzte das Obergericht das Beweisverfahren und stellte zusätzlich fest: Das Ausländer- und Passamt habe auch im vorliegenden Fall mit der Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätigkeit die Lohnverwaltung angeordnet. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer sachlichen und personellen Ressourcen lediglich die Lohnverwaltung durchgeführt.
Das Ausländer- und Passamt habe die von der Beschwerdegegnerin erstellte Abrechnung über das Lohnguthaben des Beschwerdeführers genehmigt und habe die verwalteten Gelder in diesem Umfang freigegeben.
Die Beschwerdegegnerin habe mit der Abrechnung lediglich die vom Ausländer- und Passamt nach Art 72 des Flüchtlingsgesetzes angeordnete Rückerstattung der Sozialhilfekosten und habe somit für das Ausländer- und Passamt die Verrechnung mit dem Arbeitslohn des Beschwerdeführers vollzogen.
Aus diesen zusätzlichen Feststellungen ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin von sich aus weder die Rückerstattung der Wochenpauschale, noch die Rückerstattung der Benützungsgebühr vorgeschrieben, noch die Verrechnung mit den Lohnguthaben des Beschwerdeführers erklärt habe. Vielmehr habe sie lediglich für das Ausländer- und Passamt die von diesem getroffenen Anordnungen vollzogen. Ob das Ausländer- und Passamt die Rückerstattung und die Verrechnung zu Recht angeordnet habe, sei von der Beschwerdegegnerin nicht näher zu prüfen gewesen. Hierüber hätte der Beschwerdeführer, falls er sich für beschwert erachtet hätte, eine Verfügung des Ausländer- und Passamtes verlangen und diese, gegebenenfalls, mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anfechten müssen.
Gleiches gelte für die Verrechnung der Verfahrenshilfekosten von CHF 11'222.35.
Hierzu stellte das Obergericht zunächst ergänzend fest:
dass die Regierung mit Beschluss vom 30.05.2000 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe; -dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz Beschwerde geführt habe;
dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in jenem Beschwerdeverfahren mit endgültigem Beschluss vom 16.01.2002 (VBI 2000/97) aufgrund des Arbeitseinkommens des Beschwerdeführers das Armenrecht für erloschen erklärt und den Beschwerdeführer verpflichtet habe, dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten von CHF 60.00 und die Kosten des beigegebenen Verfahrenshelfers von CHF 11'162.35 zu bezahlen.
Diese Verfahrenhilfekosten würden mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag zusammenhängen. Entgegen dem Wortlaut von Art 91 Flüchtlingsgesetz habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer das Armenrecht gewährt. Nach Art 21 des Flüchtlingsgesetzes sei das Ausländer- und Passamt letztlich zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens. Deshalb sei dieses Amt auch berechtigt, die dem Land Liechtenstein zustehende Forderung auf Rückerstattung der Verfahrenshilfekosten mit Lohnguthaben des Beschwerdeführers zu verrechnen: Auch deswegen, weil der Beschwerdeführer auf das Rechnungsschreiben der Landeskasse vom 07.03.2002 freiwillig keine Zahlung geleistet habe. Unter diesen Umständen habe das Land Liechtenstein von einer selbständigen Geltendmachung der zurückzuerstattenden Verfahrenshilfekosten absehen dürfen; denn ein solches Verfahren hätte später im Ausland durchgeführt werden müssen und es erscheine fraglich, ob der Beschluss der Verwaltungsbeschwerdeinstanz dort überhaupt hätte vollstreckt werden können. Die entsprechende Verrechnung habe das Ausländer- und Passamt dadurch vorgenommen, dass es die von der Beschwerdegegnerin erstellte Zwischen- bzw. Endabrechnung genehmigt habe. Wiederum habe die Beschwerdegegnerin nichts anderes als die vom Ausländer- und Passamt angeordnete Verrechnung durchgeführt.
3.4 Zusammenfassend ergebe sich folgende Abrechnung: Insgesamt CHF 82'119.80
Netto-Jahreslohn für 1999 CHF 5'872.50
Netto-Jahreslohn für 2000 CHF 35'380.95
Netto-Jahreslohn für 2001 CHF 40'866.35
Abzüge: Wochenpauschale CHF 11'316.00 Benützungsgebühr CHF 10'692.00 Verfahrenshilfekosten CHF 11'222.35 Krankenkasse (hälftiger Anteil) CHF 2'760.00 Arzt/Zahnarzt CHF 100.75 Bus-Abonnement 2001 CHF 80.00 Arbeitsschuhe CHF 155.00 Dolmetscherkosten CHF 350.00 Mietzinskaution CHF 4'000.00 Auszahlung CHF 15'005.00 Auszahlung CHF 21'651.60 Auszahlung CHF 1'769.45 Insgesamt CHF 79'103.05
Dem Beschwerdeführer stehe demnach gegen die Beschwerdegegnerin lediglich eine Forderung von CHF 3'016.75 zu.
4/Gegen dieses Obergerichtsurteil erhoben beide Parteien Revision.
Mit seiner Revision vom 06.09.2003 (ON 30) beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Berufung der Beschwerdegegnerin abgewiesen und das erstgerichtliche Urteil vollinhaltlich bestätigt werde; in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidungan das Obergericht zurückzuverweisen; dies verbunden mit entsprechenden Kostenanträgen.
Der Oberste Gerichthof gab beiden Revisionen mit Urteil vom 05.04.2004 (ON 36) keine Folge und begründete dies in Bezug auf die hier relevante Revision des Beschwerdeführers imWesentlichen wie folgt:
4.1 Zunächst bestätigte auch der Oberste Gerichthof, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und dass das AVG grundsätzlich hierauf anwendbar sei.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit habe der Beschwerdeführer den Befund des Obergerichts gerügt, wonach die F AG mit der Erhöhung des Entgelts von CHF 20.00 auf CHF 25.00, Mitte 2000, alle nach dem Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, über den Mindestgrundlohn von CHF 19.45 hinausreichenden näher bezeichneten Ansprüche vollständig abgegolten habe. Weder habe die Beschwerdegegnerin im bisherigen Verfahren solches behauptet noch lasse sich eine entsprechende Feststellung aus bisher aufgenommenen Beweisen ableiten. Das Landgericht habe lediglich festgestellt, dass als Stundenlohn des Beschwerdeführers CHF 20.00 für die geleistete Stunde vereinbart und dass dieser Ansatz später auf CHF 25.00 erhöht worden sei; dagegen sei weder behauptet noch festgestellt worden, dass mit dieser Erhöhung die vom Obergericht bezeichneten Lohnbestandteile abgegolten worden seien.
Hierzu habe der Oberste Gerichthof Folgendes erwogen: Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der Stundenlohn zwischen der F AG und der Beschwerdegegnerin vereinbart worden: zunächst CHF 20.00 für die geleistete Stunde, später CHF 25.00. Die Stundenabrechnung sei über die F AG erfolgt; diese habe jeweils das Entgelt an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Zwischen den Parteien habe nach den Feststellungen des Landgerichts ein im Merkblatt angegebener Stundenlohn von CHF 20.00 und die Erklärung gegolten, wonach "vom Pauschalsatz von CHF 20.00 sowohl die Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen sind".
Im Leiharbeitsverhältnis verbleibe die Lohnzahlungspflicht beim Verleiher. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus dem zwischen der F AG (als Einsatzfirma) und der Beschwerdegegnerin vereinbarten, allenfalls erhöhten Entgelt nichts für sich ableiten: aus welchem Grund und zu welchem Zweck die F AG das Entgelt an die Beschwerdegegnerin von CHF
20.00 auf CHF 25.00 erhöht hätten, sei im Verhältnis zwischen den Parteien nicht wesentlich. Entscheidend sei einzig, ob der Beschwerdeführer die ihm zustehenden Ansprüche auf dem ihm von der Beschwerdegegnerin als seiner Arbeitgeberin zugesicherten Lohn erhalten habe. In der Revision sei nicht bestritten worden, dass der Beschwerdeführer CHF 25.00 anstelle des ihm von der Beschwerdegegnerin zugesicherten Betrages von CHF 20.00 erhalten habe; ebenso wenig, dass im Differenzbetrag von CHF 5.00 die ihm zustehenden besonderen Ansprüche nicht abgedeckt gewesen seien. Auf mehr oder anderes habe der Beschwerdeführer in diesem Punkt indessen keinen Anspruch.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe der Beschwerdeführer gerügt, nicht über die ihm zustehenden Entschädigungen aufgeklärt worden zu sein. Deshalb habe das Obergericht zu Unrecht angenommen, er habe, soweit zulässig, auf solche Lohnbestandteile verzichtet.
Hierzu habe der Oberste Gerichthof Folgendes erwogen: Das Obergericht habe begründet, auf welche im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Entschädigungen ein Arbeitnehmer verzichten könne, ferner, dass an solche Verzichtserklärungen keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Dies habe auch der Beschwerdeführer anerkannt. Den konkreten Verzicht des Beschwerdeführers habe das Obergericht wohl im Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Punkt 6 des Merkblatts erblickt, worin, wie festgestellt "nur geleistete Stunden bezahlt [werden]. Keine Ferien etc.". Vom Ansatz her lasse sich dies nicht beanstanden; denn auf gleichem Ansatz beruhe der in der Rechtsanwendung gebräuchliche Umkehrschluss, gegen den, verständig gehandhabt, jedenfalls dann nichts einzuwenden sei, wenn angenommen werden dürfe, die Aufzählung, an die er anknüpfe, sei abschliessend. Dass das Obergericht eine Aufzählung, die durch Ausdrücke wie "nur" verstärkt und durch negative Abgrenzung "keine ..." ergänzt gewesen sei, als abschliessend und insofern als Verzicht auf alles, was sie nicht enthalten habe, verstanden habe, beruhe auf richtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Schluss vom Einverständnis des Beschwerdeführers zu Punkt 6 des Merkblatts auf seinen Verzicht auf weiterreichende Entschädigungen sei rechtlich allerdings dann problematisch, wenn eine Rechtspflicht des Arbeitgebers bestanden hätte, den Arbeitgeber über alle seine Ansprüche aufzuklären.
Nach § 1173a Art 27 Abs 2 ABGB habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter näher bestimmten Voraussetzungen in näher bestimmtem Sinn über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen zu unterrichten. Davon ausgenommen seien indes Arbeitsverhältnisse, die aufgrund ihrer Dauer oder Natur oder aufgrund anderer für das Arbeitsverhältnis geltender besonderer Bedingungen keine Unterrichtung des Arbeitnehmers erforderten, wie insbesondere im Fall unregelmässiger Arbeitsverhältnisse oder im Fall von Gelegenheitsarbeiten.
Hier wie an anderer Stelle sei, wie die Beschwerdegegnerin mehrfach und zutreffend geltend gemacht habe, an die Besonderheiten des vorliegenden Arbeitsverhältnisses zu erinnern. Nach den untergerichtlichen Feststellungen habe die Beschwerdegegnerin das Projekt "Nachbarschaftshilfe" zu dem Zweck errichtet, den Asylsuchenden Arbeit zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung wiederum sei Teil der umfassenden Aufgabe der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden gewesen. Nach Art 6 Flüchtlingsgesetz (LR 152.31) seien Asylsuchende Einzelpersonen, welche nach den Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes um Asyl nachsuchten. Art 38 ff. Flüchtlingsgesetz regle die Asylgewährung. Daraus erhelle zwanglos, dass der Status eines Asylsuchenden bis zur Gewährung oder Nichtgewährung von Asyl überaus labil sei. Dieser labile Status könne - je nach Verfahrensverlauf - zwar mehr oder weniger lange dauern, stehe jedoch der Begründung von Rechtsverhältnissen entgegen, die einen gefestigten Status voraussetzen würden. Auch wenn die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitsvermittlung im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe" mit dem Beschwerdeführer ein "Leiharbeitsverhältnis" im Sinne von § 1173a Art 1 ff. ABGB begründet habe, so dürfe doch bei der Anwendung des Arbeitsvertragsrechts - jedenfalls soweit es Ermessens-oder Beurteilungsspielraum gewähre - die untergerichtlich festgestellten, auch dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannten Besonderheiten des gegenständlichen "Leiharbeitsverhältnisses" nicht ausser Acht bleiben: Zweck der Beschwerdegegnerin sei die näher bestimmte Unterstützung von Flüchtlingen in Liechtenstein. Im Vordergrund sei für sie die Betreuung des Beschwerdeführers als Asylsuchendem gestanden. Der Personalverleih sei somit lediglich ein Mittel gewesen, um diesen Zweck zu erfüllen. Das "Leiharbeitsverhältnis" zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer habe deshalb aufgrund der hierfür geltenden Besonderheiten im Sinne der in Art 27 Abs 3 ABGB ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme von der Unterrichtung des Arbeitnehmers ausgenommen werden dürfen.
Weil das Obergericht vom Einverständnis des Beschwerdeführers zu Punkt 6 des Merkblatts auf seinen Verzicht auf weiterreichende Entschädigungen habe schliessen dürfen, und keine Aufklärungspflicht (Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen im Sinne von § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB) bestanden habe, habe sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als nicht berechtigt erwiesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf § 1173 Art 105 ABGB berufen habe, um aus dem festgestellten Gesamtarbeitsvertrag Ansprüche abzuleiten, sei auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen. Nach § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB (= Art 357 Abs 1 OR) hätten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse während der Dauer des Vertrages unmittelbar "für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer" Geltung. Als "beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer" hätten vier Gruppen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gelten: 1) solche, die Mitglieder eines vertragsschliessenden Verbandes seien; 2) solche, die sich dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen hätten; 3) solche, die von einer Allgemeinverbindlicherklärung erfasst würden und 4) solche, die als Folge einer Betriebsübernahme gebunden seien (Verweis auf Rehbinder/Portmann, N. 15 zu Art 357 OR; ebenso: Streiff/von Kaenel, N. 5 zu Art 357 OR oder Schönenber-ger/Vischer im Zürcher Kommentar V, 2, c [3. A. Zürich 1996] N. 4 zu Art 357 OR). Beide Parteien seien vom wiedergegebenen persönlichen Geltungsbereich von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB nicht erfasst.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe der Beschwerdeführer schliesslich die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben an die Beschwerdegegnerin als einer juristischen Person des Privatrechts gerügt.
Hierzu habe der Oberste Gerichthof Folgendes erwogen: Nach Art 32 Abs 2 Flüchtlingsgesetz werde das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit einer asylsuchenden Person nach Einreichung eines Asylgesuchs durch das zuständige Amt verwaltet. Nach Art 32 Abs 3 Flüchtlingsgesetz verfüge das zuständige Amt die Dauer dieser Lohnzession. Nach Art 95 Flüchtlingsgesetz erlasse die Regierung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Gestützt auf diese Bestimmung erlasse die Regierung die Flüchtlingsverordnung.
Nach Art 2 Flüchtlingsverordnung (LR 152.311) sei das Ausländer- und Passamt das zuständige Amt. Nach Art 13 der Flüchtlingsverordnung werde die Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen im Aufnahmezentrum der Flüchtlingshilfe zur selbständigen Erledigung übertragen. Nach Art 14 Abs 2 Flüchtlingsverordnung vergüte die Regierung der Flüchtlingshilfe die Betreuungskosten. Nach Art 14 Abs 2 der Flüchtlingsverordnung würden Einzelheiten in einer Vereinbarung zwischen der Regierung und der Flüchtlingshilfe geregelt. Gestützt auf diese Bestimmung habe die Regierung mit der Beschwerdegegnerin die untergerichtlich festgestellte Leistungsvereinbarung betreffend Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen in Liechtenstein abgeschlossen.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes und der Flüchtlingsverordnung habe sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Regierung "gesetzlich normierte hoheitliche Befugnisse nicht einfach mittels privatrechtlichem Vertrag einer juristischen Person übertragen" könne, weil "solches Vorgehen rechtlich ausgeschlossen und nicht möglich" sei, in zweifacher Hinsicht als nicht berechtigt erwiesen. Zum einen erfülle die Beschwerdegegnerin auf hinreichender Rechtsgrundlage eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Bereich des Asylwesens: Nämlich die Betreuung von (unter anderem) Asylsuchenden. Zum anderen handle es sich bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Leistungsvereinbarung nicht um einen privat-rechtlichen, sondern um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, wie er auch dem liechtensteinischen öffentlichen Recht nicht fremd sei (Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, S. 134 ff. zu § 6).
Zu der an die Beschwerdegegnerin - nach ausdrücklicher Überschrift von Art 13 der Flüchtlingsverordnung - "delegierten" Betreuung von Asylsuchenden habe auch das im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe" begründete "Leiharbeitsverhältnis" zwischen den Verfahrensparteien gehört. In der Person der Beschwerdegegnerin hätten sich demnach mit Bezug auf den Beschwerdeführer zwei Funktionen vereinigt: Zunächst 1) die delegierte hoheitliche Funktion als Betreuerin von Asylsuchenden; sodann - davon abhängig, im Rahmen der Durchführung dieser Betreuung - 2) die privat-rechtliche Funktion als Arbeitgeberin im gegenständlichen "Leiharbeitsverhältnis". Die Betreuung des Beschwerdeführers als eines Asylsuchenden sei der von der Beschwerdegegnerin angestrebte öffentlich-rechtliche Zweck gewesen; die Begründung des gegenständlichen "Leiharbeitsverhältnisses" sei ein privatrechtliches Mittel gewesen, um diesen öffentlich-rechtlichen Zweck zu erreichen. In der Funktion als Betreuerin des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin nach den ergänzenden Feststellungen des Obergerichts die Lohnverwaltung durchgeführt; in gleicher Funktion habe sie mit ihrer Abrechnung die vom Ausländer- und Passamt nach Art 72 Flüchtlingsgesetz angeordnete Rückerstattung der Sozialhilfekosten vollzogen und habe für das Ausländer- und Passamt die Verrechnung mit dem Arbeitslohn des Beschwerdeführers erklärt.
Der in § 1173a Art 15 ABGB geregelte Lohnrückbehalt beziehe sich auf ein selbständiges ("gewöhnliches") privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Hier aber sei ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnisses begründet worden. Schon aus praktischen Gründen, auf die das Obergericht zutreffend hingewiesen habe, dränge es sich auf, der mit der Betreuung beauftragten Beschwerdegegnerin zu gestatten, bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses alle damit entstandenen Ansprüche und Gegenansprüche gegeneinander aufzurechnen.
Soweit der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung mit der seines Erachtens unzulässigen Vermengung von öffentlichem und privatem Recht begründet habe, habe er übersehen, dass die Beschwerdegegnerin primär eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfülle, wenn auch teilweise - was zulässig sei - mit privatrechtlichen Mitteln: Hier mit einem "Leiharbeitsverhältnis" im Sinne von Art 1173a Art 1 ff. ABGB. Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem "Leiharbeitsverhältnis" damit begründet habe, dass er dieses aus seinem übergeordneten öffentlich-rechtlichen Zusammenhang gelöst habe, habe der Oberste Gerichthof ihnen deshalb nicht beizupflichten vermocht.
5/ Gegen dieses OGH-Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 24.02.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 31 LV), des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 33 LV), des Anspruchs auf Freiheit des Eigentums (Art 34 LV), des Beschwerderechts und des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art 43 LV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 31 LV) und des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art 31 Abs 1 Satz 1 LV, geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene OGH-Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichthof zurückverweisen; in eventu: Der Staatsgerichtshof wolle gemäss Art 25 StGHG Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz hinsichtlich ihrer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit einer Überprüfung unterziehen und diese sowie das angefochtene OGH-Urteil als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichthof zurückverweisen; zudem seien die Verfahrenskosten dem Land zu überbinden. Weiters wird ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1 Einleitend wolle der Beschwerdeführer allgemein darauf hinweisen, dass sein vorliegender Fall von grosser Brisanz sei, zumal dessen Entscheidung eine Präjudizwirkung für zahlreiche weitere Fälle, deren Zahl sicher über 100 liege, haben werde und enorme Kosten für das Land Liechtenstein verursachen könnte. Aus diesem Grund sehe der Beschwerdeführer das angefochtene OGH-Urteil auch mehr als politischen denn als rechtlich korrekten Entscheid, mit dem das Land Liechtenstein geschützt werden solle, und er erhoffe sich vom Staatsgerichtshof als oberstem Hüter der Verfassung und Menschenrechte eine entsprechende Korrektur dieses politischen Entscheides.
5.2 Der vorliegende Streitfall erweise sich aus rechtlicher Hinsicht als sehr umfangreich und schwierig, zumal sowohl das Zivil- als auch das Verwaltungsrecht tangiert werde. Um in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausschweifend zu werden und eine gewisse Systematik beizubehalten, werde bei der Ausführung der Beschwerdegründe auf die zwei massgeblichen Problemkreise des Falles getrennt eingegangen.
Einerseits habe der Oberste Gerichthof in verfassungswidriger Weise diverse Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem anzuwendenden Gesamtarbeitsvertrag aus verschiedenen Gründen negiert (im Folgenden Punkte ...), andererseits habe es der Oberste Gerichthof aus Praktikabilitätsgründen als zulässig angesehen, dass die Beschwerdegegnerin diverse Ansprüche des Landes Liechtenstein bzw. des Ausländer- und Passamtes mit den Lohnansprüchen des Beschwerdeführers verrechnet habe, ohne dass zu diesen Ansprüchen die gesetzlich vorgeschriebenen verwaltungsrechtlichen Verfügungen erlassen worden seien (im Folgenden Punkte ...).
5.3 Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichthof seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gegenüber der Beschwerdegegnerin auf weitergehende Lohnansprüche verzichtet habe, weil ihm von der Beschwerdegegnerin ein Merkblatt übergeben worden sei, in dem festgehalten sei, dass nur geleistete Stunden bezahlt würden, hingegen keine weiteren Ansprüche bestünden, so auch kein Ferienanspruch usw.
5.3.1 Gegen diese Rechtsansicht habe sich der Beschwerdeführer gewehrt und unter Verweis auf frühere oberstgerichtliche Entscheidungen vorgebracht, dass er zu keiner Zeit über die Grundlagen seines Leiharbeitsverhältnisses aufgeklärt worden sei, insbesondere nicht über die ihm zustehenden Ansprüche nach dem anzuwendenden Gesamtarbeitsvertrag. Dies sei von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens sogar ausdrücklich bestätigt worden (Verweis auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls vor dem Landgericht vom 04.12.2002). Der Oberste Gerichthof sei in der angefochtenen Entscheidung aber zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin bestanden habe und eine Ausnahme nach § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB vorliege. Damit liege ein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
Der Beschwerdeführer habe vor den Zivilinstanzen mehrfach darauf hingewiesen, dass gemäss gefestigter OGH-Judikatur im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht für die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin bestanden habe. Insbesondere sei auf das OGH-Urteil vom 30.06.1997 zu 2 C 91/95 verwiesen worden, in dem das Arbeitsverhältnis eines Praktikanten in einem landwirtschaftlichen Betrieb angestellten brasilianischen Staatsangehörigen beurteilt worden sei. In diesem Urteil sei ausgeführt worden, dass der Arbeitnehmer weder über die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedingungen gemäss § 1173a ABGB noch über die besonderen Bestimmungen des anzuwendenden Normalarbeitsvertrages aufgeklärt worden sei, weshalb dieser die zu seinem Nachteil in einem Merkblatt niedergelegten Bestimmungen nicht habe erkennen können und diese nicht gegen sich habe gelten lassen müssen. Der Oberste Gerichthof habe im Weiteren aufgrund dieser mangelnden Aufklärung vom Fehlen des für den Verzicht auf diverse Leistungen notwendigen rechtsgeschäftlichen Willens gesprochen, weshalb diesem Arbeitnehmer die gemäss allgemeinem und besonderem Arbeitsrecht zustehenden Ansprüche zur Gänze auszurichten gewesen seien. Der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht sei der Oberste Gerichthof mit seinem Beschluss vom 05.08.1999 zu 3 C 142/96 vollinhaltlich beigetreten, dies in fast identer Senatsbesetzung wie im gegenständlichen Fall.
Es sei sohin nicht zu erkennen, weshalb der Oberste Gerichthof im vorliegenden Fall von dieser Rechtsansicht abrücke. Ebenso wie der brasilianische Arbeitnehmer im oben genannten Fall sei der Beschwerdeführer als Asylbewerber aus dem Kosovo, der nicht einmal die deutsche Sprache beherrsche, nachweislich und von der Beschwerdegegnerin sogar bestätigt, nicht über die Grundlagen seines Arbeitsverhältnisses aufgeklärt worden. Hier wie dort liege ein Arbeitsverhältnis nach § 1173a ABGB vor und es seien keine derartigen Unterschiede zwischen den Sachverhaltskonstellationen vorhanden, um eine unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Insbesondere könne es keine Rolle spielen, dass die Beschwerdegegnerin auch mit der Betreuung von Flüchtlingen betraut sei, weil sie nach den Ausführungen des Obersten Gerichthofes Arbeitgeberin im Sinne von § 1173a ABGB sei. Deshalb träfen die Beschwerdegegnerin auch die Pflichten des Arbeitgebers, wozu insbesondere auch die Aufklärungspflicht nach Art 27 Abs 3 ABGB gehöre. Der Oberste Gerichthof habe somit bei identer Sachverhaltskonstellation eine nicht zu begründende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vorgenommen, indem er der Beschwerdegegnerin eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht zuerkannt und damit die ansonsten berechtigten Ansprüche des Beschwerdeführers abgeschmettert habe. Denn bei Annahme der Aufklärungspflicht wäre der vom Obersten Gerichthof angenommene Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere arbeitsrechtliche Ansprüche unwirksam.
Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, LGBl. 1956/15, welchem Liechtenstein beigetreten sei. Der Beschwerdeführer sei als Asylsuchender in Liechtenstein zweifellos unter dieses Abkommen gefallen, welches in Art 24 den Asylsuchenden ebenfalls eine Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf Arbeit- und Sozialrecht zusichere.
5.3.2 Daneben erweise sich diese Rechtsansicht des Obersten Gerichthofes auch als willkürlich. § 1173a Art 27 ABGB sei gerade deshalb geschaffen worden, um die Benachteiligung von Arbeitnehmern zu verhindern. Diese sollte nur dann auf diverse Ansprüche rechtsgültig verzichten können, wenn sie vorher über alle ihnen arbeitsvertragsrechtlich zustehenden Ansprüche entsprechend aufgeklärt worden seien. Gerade der Beschwerdeführer als Asylsuchender, der die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch über die Rechtsgrundlagen zu seinem Arbeitsverhältnis nicht Bescheid gewusst habe, wäre auf diese Aufklärung angewiesen gewesen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer insbesondere auf die Beschwerdegegnerin vertraut und sei natürlich davon ausgegangen, dass er rechtskonform behandelt werde. Es erweise sich daher als geradezu stossend und willkürlich, unter diesen Umständen zum Nachteil des Beschwerdeführers eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht anzunehmen, weshalb sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt auch als willkürlich im Sinne von Art 31 LV erweise.
5.3.3 Im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Ansprüchen des Beschwerdeführers erweise sich das angefochtene OGH-Urteil auch in mehreren weiteren Punkten als willkürlich.
So sei im erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der F AG vorerst ein Bruttostundenlohn des Beschwerdeführers von CHF 20.00 pro geleisteter Arbeitsstunde vereinbart worden sei, später dann in Höhe von CHF 25.00. Weiter habe das Erstgericht festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin das von der Drittfirma F AG geleistete Entgelt an die Beschwerdegegnerin abzüglich Sozialabgaben als Lohn vereinbart worden sei. Davon ausgehend habe das Erstgericht den jeweiligen Jahresbruttolohn des Beschwerdeführers aus den in den Beilagen 16 bis 18 von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Jahreslohnausweisen übernommen. Diese Ansicht bzw. Feststellung sei auch von der Beschwerde-gegnerin nie bestritten worden. So habe diese bereits in ihrer Klagebeantwortung ON 6 ausgeführt, dass vorerst ein Bruttolohn von CHF 20.00 - 25.00 vereinbart worden sei, wobei die Beschwerdegegnerin von diesem Bruttolohn die Sozialabgaben abziehe. Der aus den genannten Stundensätzen abzuleitende Nettolohn habe für den Beschwerdeführer vorerst CHF 16.00 und später (nachdem der Bruttolohn auf CHF 25.00 erhöht worden sei) CHF 20.00 betragen. Im gesamten Verfahren habe die Beschwerdegegnerin immer wieder postuliert, dass sie aus der Arbeitsvermittlung keinen Gewinn erziele und das vom Drittunternehmen geleistete Entgelt nach Abzug der Sozialabgaben an den Beschwerdeführer als Lohn ausgerichtet worden sei.
Diese unstrittige von der Beschwerdegegnerin nicht bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes sei vom Obergericht (ohne Beweiswiederholung) dahingehend umgestossen worden, dass dieses davon ausgegangen sei, dass mit der späteren Erhöhung des Bruttostundenlohnes von CHF 20.00 auf CHF 25.00 alle vom Beschwerdeführer im Zivilverfahren geltend gemachten sonstigen Lohnansprüche abgegolten worden seien, wobei sich aber weder ein derartiges Vorbringen der Beschwerdegegnerin finde noch eine Feststellung oder sonstiges Beweisergebnis diese Feststellung rechtfertigen würde. Vielmehr habe sich die Beschwerdegegnerin während des gesamten Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich nicht zustünden und deshalb auch nicht ausgerichtet worden seien. Aus diesem Grund bekämpfe der Beschwerdeführer diese Feststellung des Obergerichts in seiner Revision an den Obersten Gerichthof als aktenwidrig.
Diesen Revisionsgrund habe der Oberste Gerichthof im angefochtenen Urteil mit der Begründung als nicht gegeben erachtet, dass die Erhöhung des Stundenlohnes des Beschwerdeführers von CHF 20.00 auf CHF 25.00 nur zwischen der Beschwerdegegnerin und der F AG vereinbart worden sei, diesen deshalb nicht berühre und er nur Anspruch auf einen Grundlohn von CHF 20.00 während der gesamten Anstellungsdauer gehabt habe. Mit der Erhöhung bzw. Mehrzahlung von CHF 5.00 durch die Beschwerdegegnerin seien daher die geltend gemachten Lohnansprüche des Beschwerdeführers abgegolten.
Der Oberste Gerichthof rücke somit ebenso wie das Obergericht von den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes ab und treffe eigene Feststellungen, wozu er im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berechtigt sei. Der Oberste Gerichthof sei somit wie das Obergericht willkürlich und ohne Veranlassung von diesen unstrittigen Feststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abgegangen, womit in diesem Punkt ein Verstoss gegen Art 31 LV vorliege.
5.3.4 Geradezu offensichtlich werde die willkürliche und verfassungswidrige Erledigung des gegenständlichen Falles durch den Obersten Gerichthof aufgrund folgender Umstände: Der Oberste Gerichthof gelange einerseits richtigerweise zur Ansicht, dass zwischen den Streitteilen ein Leiharbeitsverhältnis im Sinne von § 1173a ABGB vorgelegen habe und insbesondere auch das Gesetz über die Arbeitsvermittlung, kurz AVG, anwendbar gewesen sei bzw. gegolten habe.
Andererseits halte der Oberste Gerichthof sodann entgegen seiner eigenen Rechtsansicht fest, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen der Gesamtarbeitsvertrag für das liechtensteinische Baugewerbe nicht anwendbar sei. Begründet werde dies vom Obersten Gerichthof damit, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin unter den Geltungsbereich des genannten Gesamtarbeitsvertrages fallen würden. Diese Ausführungen seien eklatant widersprüchlich, sachlich nicht zu begründen, stossend und damit willkürlich.
Stillschweigend übergehe der Oberste Gerichthof mit diesen Ausführungen den sowohl vom Erst- als auch vom Berufungsgericht festgehaltenen Umstand, dass nach Art 20 AVG der Arbeitgeber dann, wenn der Einsatzbetrieb einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehe, der für alle Arbeitnehmer des Betriebes massgeblich sei, grundsätzlich gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten habe. Diese Umstände würden somit selbstredend im vorliegenden Streitfall gelten, weil der Einsatzbereich, die F AG, dem Gesamtarbeitsvertrag für das liechtensteinische Baugewerbe unterstehe. Es sei somit evident, dass der Oberste Gerichthof im angefochtenen Urteil einerseits die Ansicht vertrete, dass das AVG auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden sei, und andererseits die Bestimmung von Art 20 AVG einfach übergehe und nicht anwende. In diesem Punkt erweise sich das angefochtene Urteil daher massiv widersprüchlich, stossend und willkürlich.
Dieses Vorgehen wirke sich massiv und schwerwiegend zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Denn aus dem genannten Gesamtarbeitsvertrag liessen sich eine Reihe von Ansprüchen für diesen ableiten. Weiters bedinge die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages auch die Anwendung von Art 105 des § 1173a ABGB, wonach dessen Bestimmungen unmittelbar für das einzelne Arbeitsverhältnis gelten würden und nicht wegbedungen werden könnten, womit der auch vom Obersten Gerichthof angenommene Verzicht auf Ansprüche durch den Beschwerdeführer obsolet sei. Zudem enthalte der Gesamtarbeitsvertrag auch in verschiedenen Punkten Bestimmungen zu rechtlich relevanten Umständen, wie etwa das Verrechnungsverbot mit dem Lohn des Beschwerdeführers in Art 31.
Es sei somit offensichtlich, dass auf den vorliegenden Streitfall der Gesamtarbeitsvertrag für das liechtensteinische Baugewerbe anzuwenden sei, dieser dem Beschwerdeführer eine Reihe von Vergünstigungen und Ansprüchen gewähre und der Oberste Gerichthof dessen Anwendbarkeit im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen in willkürlicher Art und Weise negiere.
5.3.5 Schliesslich nehme der Oberste Gerichthof einen Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Lohnbestandteile an, insbesondere auch auf Ferien, weil dies im Merkblatt der Beschwerdegegnerin angeführt werde. Dabei übersehe der Oberste Gerichthof aber, dass gemäss Art 113 § 1173a ABGB die Bestimmungen über die Ferien in Art 30 und den Ferienlohn in Art 33 zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden dürften. Es sei somit unmöglich, dass der Beschwerdeführer auf Ferien bzw. den Ferienlohn rechtskonform verzichtet habe, denn von den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen könne und dürfe nicht abgewichen werden.
Entgegen dieser unmissverständlichen und deutlichen Bestimmungen sehe der Oberste Gerichthof es in willkürlicher Weise als rechtskonform an, dass der Beschwerdeführer auf seine Ferienansprüche verzichtet habe.
5.4 Zur Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten im Zusammenhang mit der Frage der vom Obersten Gerichthof als zulässig erachteten Verrechnung der Lohnansprüche des Beschwerdeführers mit Ansprüchen des Landes Liechtenstein wird Folgendes ausgeführt:
5.4.1 Im vorliegenden Fall verstiessen sowohl das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. des Ausländer- und Passamtes als auch Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz, und zwar in der Form, wie diese Bestimmung im bisherigen Verfahren ausgelegt und gehandhabt worden sei, gegen die Eigentumsgarantie von Art 34 LV.
Der Beschwerdeführer habe vor den Zivilinstanzen eine umfangreiche Lohnforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Diese Forderung falle als obligatorisches Recht im Sinne der StGH-Rechtsprechung ebenfalls unter den Schutz von Art 34 LV. Sowohl vom Obersten Gerichthof als auch vom Obergericht sei es als zulässig erachtet worden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz unter Anweisung des Ausländer- und Passamtes den Lohn des Beschwerdeführers zurückbehalten und diesen mit einer Unzahl von angeblich bestehenden Forderungen, unter anderem des Landes Liechtenstein, verrechnet habe. Der Beschwerdeführer habe während seiner gesamten Anstellungszeit bei der Beschwerdegegnerin lediglich einen Betrag von CHF
3.00 pro geleisteter Arbeitsstunde ausbezahlt erhalten, der Rest des Einkommens sei auf dem Konto der Beschwerdegegnerin verblieben und sei am Ende des Arbeitsverhältnisses wie dargestellt verrechnet worden, dies überwiegend ohne Zustimmung des Beschwerdeführers. Diesem sei somit für den Grossteil seiner Lohnforderung die Verfügungsgewalt entzogen worden und die Beschwerdegegnerin habe in Zusammenarbeit mit dem Ausländer- und Passamt ohne Einbezug des Beschwerdeführers mit dessen Lohnguthaben verschiedenste Verfügungen durchgeführt. Erst der verbleibende Rest des Lohnes sei dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden.
Ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers sei im Sinne von Art 34 LV unzulässig. Bereits grundsätzlich sei ein Eingriff in das Privateigentum nur auf Basis einer gesetzlichen Regelung zulässig, was mit der Bestimmung von Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz noch erfüllt sein möge. Dabei wäre aber grundlegend zu hinterfragen, ob diese Bestimmung ausreichend klar für einen Eingriff in das Privateigentum sei, zumal lediglich von einer Lohnverwaltung gesprochen werde, woraus sich nicht selbstredend eine unbeschränkte Verfügungsgewalt des Ausländer- und Passamtes ableite. Hingegen fehlten alle weiteren vom Staatsgerichtshof für einen Eingriff in das Privateigentum vorgesehenen Bedingungen.
Der vom Obersten Gerichthof als zulässig erachteten Lohnverwaltung fehle jegliches öffentliches Interesse. Es sei nicht zu erkennen, weshalb das öffentliche Interesse es verlangen solle, einem volljährigen, mündigen Asylwerber sein gesamtes Einkommen bis auf einen Minimalbetrag vorzuenthalten. Auch fehle jegliches öffentliches Interesse dafür, mit einem einbehaltenen Lohnguthaben des Asylwerbers, so wie im gegenständlichen Beschwerdefall vorgenommen, frei nach Gutdünken des Ausländer-und Passamtes ohne Einbindung des Beschwerdeführers angeblich bestehende Forderungen zu begleichen. Für einen derartigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers fehle jegliches öffentliches Interesse.
Ebenso werde durch die genannte Bestimmung des Flüchtlingsgesetzes im Sinne der Auslegung der Zivilinstanzen gegen das Übermassverbot verstossen. Dem Beschwerdeführer sei von seinem Einkommen monatlich lediglich ein Betrag von rund CHF 500.00 ausbezahlt worden, der Rest des Einkommens sei einbehalten und grossteils mit angeblich bestehenden Forderungen von unbeteiligten Dritten verrechnet und diesen ausbezahlt worden, dies mit der Begründung des Obersten Gerichthofes, dass dies aus Praktikabilitätsgründen zulässig sein solle. Ein derartiger Eingriff in die Eigentumsposition des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig und durch Art 34 LV nicht mehr gedeckt. Auch werde durch das vom Obersten Gerichthof tolerierte Vorgehen rund um die Lohnverwaltung nach Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz die Kernbereichsgarantie verletzt. Dem Beschwerdeführer sei bis auf einen geringfügigen Teil seines Einkommens die Verfügungsgewalt zur Gänze entzogen worden und darüber hinaus seien ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Verfügungen mit diesem Einkommen vorgenommen worden, dies lediglich aus praktischen Gründen (unter Missachtung grundlegender gesetzlicher Bestimmungen).
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die in Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz geregelte Lohnverwaltung insbesondere im Sinne der Auslegung des Obersten Gerichthofes in hohem Masse gegen Art 34 LV verstosse. Die vom Obersten Gerichthof angenommene und tolerierte Lohnverwaltung stelle einen unvergleichbaren Eingriff in die Eigentumsposition des Beschwerdeführers dar, denn es gebe keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Einzig im Exekutionsverfahren sei die Pfändung eines Lohnguthabens zulässig, jedoch auch nur oberhalb der Existenzminimumsgrenze von CHF 1'800.00 pro Monat und auf Basis eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels über eine Bewilligung des Exekutionsgerichtes. Ansonsten sei aber lediglich bei unmündigen und geschäftsunfähigen Personen ein derartiger Eingriff in das Privateigentum möglich. Es sei daher nicht zu erkennen, mit welcher Rechtfertigung dieser Eingriff in das Privateigentum des Beschwerdeführers zulässig sein solle, insbesondere sei kein öffentliches Interesse zu erkennen und der Eingriff sei unverhältnismässig. In diesem Sinne erwiesen sich sowohl das angefochtene Urteil als auch Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz als verfassungswidrig.
5.4.2 Sofern der Staatsgerichtshof die vom Obersten Gerichthof im angefochtenen Urteil geschützte Lohnverwaltung und Verrechnung des Lohnes des Beschwerdeführers mit Drittforderungen bzw. deren Bezahlung mit dem Lohn des Beschwerdeführers ohne dessen Einbindung im Lichte von Art 34 LV zulässig erachten sollte, seien weitere von verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt.
Wie sich aus dem Zivilverfahrensakt nachvollziehen lasse, habe sich der Beschwerdeführer dagegen verwehrt, dass die Beschwerdegegnerin die Wochenpauschale in Höhe von CHF 11'316.00, die Benützungsgebühr in Höhe von CHF 10'692.00 und die Verfahrenshilfekosten im Betrag von CHF 11'222.35 von seinem Lohn in Abzug bringe und an das Land Liechtenstein erstatte, die weiteren vorgenommenen Abzüge seien vom Beschwerdeführer toleriert worden.
Der Oberste Gerichthof führe zusammengefasst aus, dass es sich bei der Wochenpauschale und der Benützungsgebühr um Sozialhilfeleistungen des Landes Liechtenstein handle, welche vom Beschwerdeführer nach Art 72 Flüchtlingsgesetz zurückzuerstatten seien. Nun übersehe der Oberste Gerichthof aber grundlegend, worauf der Beschwerdeführer während des gesamten Zivilverfahrens hingewiesen habe, dass sich in Art 72 Flüchtlingsgesetz die Rückerstattung der Sozialhilfekosten nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes richte. Nach den Art 17, 20 und 28 des Sozialhilfegesetzes sei die Rückerstattung unter Berücksichtigung von Art 29 der Sozialhilfeverordnung mittels Verfügung vorzuschreiben, verlange sohin eine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verfügung. Eine solche liege nach den Feststellungen der Zivilinstanzen nicht vor, vielmehr sei die Rückbezahlung der Wochenpauschale und der Benützungsgebühr ohne entsprechende Verfügung nach Gutdünken des Ausländer- und Passamtes erfolgt. Auf diesen Umstand sei insbesondere auch im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen worden.
Somit sei ohne Erlass einer verwaltungsrechtlichen Verfügung im Sinne des Flüchtlingsgesetzes und des Sozialhilfegesetzes die Rückerstattung der angeblich geschuldeten Sozialhilfekosten durch die Beschwerdegegnerin über Auftrag des Ausländer- und Passamtes an das Land Liechtenstein durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe weder vom Ausländer- und Passamt noch von der Fürsorgekommission im Sinne des Sozialhilfegesetzes eine Verfügung über die Rückerstattung der Sozialhilfe erhalten, auch sei das Ausländer- und Passamt für die Anordnung der Rückerstattung der Sozialhilfekosten unzuständig. Dennoch habe das Ausländer- und Passamt mündlich die Rückerstattung dieser Kosten vom Lohn des Beschwerdeführers angeordnet, was vom Obersten Gerichtshof aus Praktikabilitätsgründen für zulässig erachtet worden sei. Die zivilgerichtlichen Instanzen seien aber nicht dafür zuständig, die Zulässigkeit der Rückerstattung der Sozialhilfekosten zu prüfen, vielmehr falle diese Kompetenz in die Zuständigkeit der dafür bestimmten verwaltungsrechtlichen Behörden, die darüber mittels Verfügung zu entscheiden hätten. Damit habe der Oberste Gerichthof wie auch das Obergericht aber eine Kompetenz an sich gezogen, die ihnen nicht zukommen, womit eine eklatante Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 LV vorliege.
Sofern der Staatsgerichtshof die gerügte Verletzung von Art 33 LV nicht bejahe, sei jedenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV gegeben. Wie dargestellt, habe die Beschwerdegegnerin über Anweisung des Ausländer- und Passamtes angeblich zur Rückerstattung geschuldeter Sozialhilfekosten vom Lohn des Beschwerdeführers Abzüge gemacht und diese dem Land Liechtenstein bezahlt. Dieses Vorgehen sei vom Obersten Gerichthof als berechtigt anerkannt worden, wobei aber zu keiner Zeit eine im Sinne des Flüchtlingsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und des LVG notwendige, sachlich begründete verwaltungsrechtliche Verfügung ergangen sei, welche der Beschwerdeführer hätte anfechten können. Der Beschwerdeführer werde durch dieses Vorgehen somit in seinem Beschwerderecht, der Begründungspflicht und in seinem Recht auf die gesetzlich begründete Behördenzuständigkeit nach Art 43 LV verletzt.
5.4.3 Die angefochtene OGH-Entscheidung verstosse auch insoweit gegen Art 43 LV, als das Revisionsvorbringen unter Punkt 2c bis e der Revision, S. 7 ff., nicht in Behandlung gezogen worden sei. Unter diesen Punkten habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verrechnung seiner Lohnansprüche mit angeblichen Forderungen des Landes Liechtenstein gerügt, dass
die Lohnverwaltung nach Art 32 Abs 2 Flüchtlingsgesetz vom Ausländer- und Passamt mittels Verfügung zu verfügen sei, was aber nicht gemacht worden sei (Punkt 2c der Revision);
eine Lohnverwaltung nicht ermögliche, ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Verfügungen über dessen Lohnguthaben durchzuführen (Punkt 2d);
die Rückerstattung von Sozialhilfekosten im Sinne von Art 72 Flüchtlingsgesetz nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes mittels begründeter und anfechtbarer Verfügung vorzuschreiben sei (Punkt 2d);
mit der vom Obergericht als zulässig erachteten Lohnverwaltung bzw. Verrechnung ein Verstoss gegen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Art 34 LV vorliege (Punkt 2e);
eine Verrechnung von Forderungen nur dann möglich sei, wenn diese gegenseitig und nach Art 31 des Gesamtarbeitsvertrages zulässig sei (Punkt 2f).
Im Zusammenhang mit den schon erhobenen Rügen zu den fehlenden Verfügungen betreffend die Rückerstattung der Sozialhilfekosten liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Diesem sei aufgrund des Umstandes, dass keine Verfügung zur Rückerstattung der Sozialhilfekosten erlassen worden sei, neben der Möglichkeit der Beschwerdeführung auch die Möglichkeit einer Stellungnahme bzw. von weiteren Anträgen usw. genommen worden. Damit erweise sich das angefochtene Urteil auch aus diesen Erwägungen als verfassungswidrig.
Beim Problemkreis der vom Obersten Gerichthof tolerierten Verrechnung der Lohnansprüche durch die Beschwerdegegnerin mit angeblichen Ansprüchen des Landes Liechtenstein liege über die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen hinaus subsidiär auch eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Der Oberste Gerichthof selbst führe in seinem Urteil aus, dass zwischen den Beschwerdeparteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei und ein Lohnanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe; weiters, dass entstandene Ansprüche und Gegenansprüche gegeneinander aufzurechnen seien, wobei er übersehe, dass zwischen den Beschwerdeparteien keine gegenseitigen, verrechenbaren Ansprüche bestanden hätten. Vielmehr seien von der Beschwerdegegnerin angebliche Ansprüche des Landes Liechtenstein mit der Lohnforderung des Beschwerdeführers verrechnet worden, somit nicht gegenseitige Forderungen. Somit liege kein gesetzlicher Verrechnungstatbestand vor und eine Verrechnung nach den Bestimmungen des ABGB scheide jedenfalls mangels Gegenseitigkeit der Forderungen aus. Diese gelte selbst für die rechtskräftig verfügte Rückerstattung der Kosten der Verfahrenshilfe, denn auch in diesem Fall sei es unzulässig und gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis die Lohnforderung des Beschwerdeführers mit dieser Forderung des Landes Liechtenstein verrechne.
Es sei stossend und geradezu denkunmöglich, wenn der Oberste Gerichthof im vorliegenden Fall aus Praktikabilitätsgründen eine Verrechnung von nicht gegenseitigen Forderungen zulasse. Es sei denkunmöglich, dass, wie der Oberste Gerichthof ausführe, die Beschwerdegegnerin für das Ausländer-und Passamt zur Rückerstattung der Sozialhilfekosten die Verrechnung mit dem Arbeitslohn des Beschwerdeführers erklären könne.
Willkürlich sei weiters die Rechtsansicht des Obersten Gerichthofes, wonach es im vorliegenden Fall zulässig sein solle, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnverwaltung nach Art 32 Abs 2 Flüchtlingsgesetz anstelle des Ausländer-und Passamtes auf dessen Anweisung durchführen können solle. Der Oberste Gerichthof übersehe in diesem Zusammenhang, dass es rechtlich nicht möglich sei, eine per Gesetz einer öffentlich-rechtlichen Behörde zukommende hoheitliche Befugnis an eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen. Es sei rechtlich unmöglich, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnverwaltung anstelle des Ausländer- und Passamtes durchführe, diese Befugnis sei vom Gesetzgeber dem Ausländer- und Passamt zugewiesen und nur dieses könne die Lohnverwaltung durchführen, wobei vorgängig gemäss Art 32 Flüchtlingsgesetz eine Verfügung darüber zu erlassen sei. Keine Behörde des Fürstentums Liechtenstein könne aber ohne Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips eine ihr per Gesetz eingeräumte Befugnis an eine Privatperson zur Ausübung übertragen. Auch in dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichthofes liege eine massive Willkürlichkeit im Sinne von Art 31 LV.
5.4.6 Willkürlich sei schliesslich, wenn der Oberste Gerichthof ausführe, dass gegenständlich ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnisses begründet worden sei. Eine solche Konstruktion eines Arbeitsverhältnisses sei dem liechtensteinischen Arbeitsrecht fremd. Der Oberste Gerichthof selbst habe im angefochtenen Urteil bestätigt, dass zwischen den Beschwerdeparteien ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bestanden habe, weshalb § 1173a ABGB mit allen Konsequenzen anzuwenden sei. Es erweise sich als stossend und willkürlich, wenn der Oberste Gerichthof im Zusammenhang mit der gerügten Verrechnung mit dieser Begründung das in Art 15 § 1173a ABGB enthaltene Verrechnungsverbot bzw. Verbot des Lohnrückbehalts einfach ignoriere. Hierfür liege keine genügende gesetzliche Grundlage vor und die Rechtsansicht des Obersten Gerichthofes erweise sich als denkunmöglich und stossend. Gerade öffentlich-rechtliche Institutionen seien verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und es mute befremdlich an, dass der Oberste Gerichthof bei dem von ihm angenommenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnisses die Rechte des Arbeitnehmers abschwäche, so etwa bei der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Gerade im öffentlich-rechtlichen Rahmen müsse die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unbedingt verlangt werden.
6/ Während der Oberste Gerichthof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde verzichtete, nahm die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29.03.2004 wie folgt Stellung: Die Beschwerdegegnerin beantrage, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin sei ein privatrechtlicher Verein, dessen Zweck die Unterstützung von Flüchtlingen in Liechtenstein sei und der eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung verfolge.
Gemäss Art 66 Abs 2 Flüchtlingsgesetz und Art 11 ff. Flüchtlingsverordnung habe die Regierung im Jahre 1998 die Beschwerdegegnerin mit der Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen betraut. Dazu sei eine Leistungsvereinbarung zwischen der Regierung und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden. Diese Leistungsvereinbarung sei vom Obersten Gerichthof zu Recht als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifiziert worden.
Einen Teil der Betreuungsaufgaben der Beschwerdegegnerin, die ihr vom Staat übertragen worden seien, bilde die Beschäftigungs- und Arbeitsvermittlung. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdegegnerin das Beschäftigungsprogramm "Nachbarschaftshilfe" initiiert. Es diene zum einen dazu, asylsuchenden Personen die Möglichkeit zu geben, selbst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen, zum anderen aber habe das Beschäftigungsprogramm vor allem eine soziale Aufgabe, die weitaus wichtiger sei, als die Erzielung eines möglichst hohen Einkommens. Arbeit hebe das Selbstwertgefühl, schütze vor Depressionen und Aggressionen, fördere eine geregelte Tagesstruktur und verhindere in grossem Masse negative Auswirkungen im Asylwesen wie Gelegenheitsdiebstähle, Belästigungen, Drogen etc. Die Beschwerdegegnerin habe durch das Beschäftigungsprogramm diesen psychischen und sozialen Problemen entgegenwirken wollen. Zu der Zeit, als der Beschwerdeführer als Asylsuchender nach Liechtenstein gekommen sei, hätten sich in Liechtenstein ca. 600 Asylsuchende befunden, davon allein im Aufnahmezentrum Rietacker in Schaan 100 alleinstehende Männer. Ziel der Beschwerdegegnerin sei es gewesen, möglichst vielen Asylsuchenden eine Beschäftigung zu verschaffen, was aber sehr schwierig sei, da der grösste Teil der Asylsuchenden die Sprache nicht beherrsche und nicht oder nur schlecht ausgebildet sei. In einigen Fällen sei es der Beschwerdegegnerin gelungen, Asylsuchenden Arbeitsverträge mit Unternehmen in Liechtenstein zu vermitteln. Der grösste Teil der Asylsuchenden hätte aber keine Beschäftigung erhalten, wenn nicht die Beschwerdegegnerin das Beschäftigungsprogramm "Nachbarschaftshilfe" initiiert hätte. Um Anreize für die Unternehmer zu schaffen, Asylsuchende zu beschäftigen, seien von der Beschwerdegegnerin sämtliche administrativen Aufgaben übernommen und zu einem Pauschalsatz von CHF 20.00 respektive CHF 25.00 abgerechnet worden. Die Asylsuchenden seien klar darüber informiert worden, dass es sich um ein Beschäftigungsprogramm handle, nur Pauschalsätze bezahlt würden und der Lohn verwaltet werde. Das sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Das Beschäftigungsprogramm umfasse nur Asylsuchende, keine anerkannten Flüchtlinge oder Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Die Teilnahme sei freiwillig. Die Arbeitsstellen seien sehr begehrt. Die Asylsuchenden hätten sich über die Bedingungen des Beschäftigungsprogramms nie beschwert, sondern seien glücklich darüber gewesen, eine Beschäftigung zu haben. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre an diesem Programm teilgenommen, ohne je einen Einwand gegen die Lohnverwaltung oder die Pauschalsätze zu erheben.
Die Beschwerdegegnerin habe sich mit grossem Einsatz bemüht und bemühe sich noch, Beschäftigungen für die Asylsuchenden zu finden. Ihr Ziel sei es, möglichst vielen Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens die Möglichkeit einer Beschäftigung anbieten zu können. Die Beschwerdegegnerin erziele dabei keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern müsse sich für all ihre Bemühungen nun noch vorwerfen lassen, sie benachteilige die Asylbewerber schwer und beute diese aus. Diese Behauptungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stellten eine völlig übertriebene Stimmungsmache dar.
Der Beschwerdeführer sei am 12.07.1999 mit 22 Jahren nach Liechtenstein gekommen. Er habe die Sprache nicht gekonnt, habe keine Ausbildung gehabt und sei mittellos gewesen. Er sei von November 1999 bis 24.11.2001 einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachgegangen. Als er Liechtenstein nach etwas mehr als zwei Jahren verlassen habe, habe er von der Beschwerdegegnerin CHF 23'421.05 bar ausbezahlt erhalten. Zusätzlich habe ihm die Pensionskasse CHF 2'844.60 ausbezahlt. Während seines Aufenthalts seien ihm bereits CHF 15'005.00 ausbezahlt worden. Hier von Ausbeutung zu sprechen, sei sicher nicht berechtigt.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während der Anstellungszeit keinen einzigen Tag Ferien gehabt, sei reine Stimmungsmache. Die Firma F AG habe sowohl im Sommer als auch über die Weihnachtsfeiertage Bauferien gemacht, der Beschwerdeführer habe daher sehr wohl Ferien gehabt, allerdings seien diese nicht bezahlt gewesen.
Das Obergericht und der Oberste Gerichthof hätten zwar das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin im Beschäftigungsprogramm als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1173a Art 1 ff. ABGB qualifiziert, sie hätten aber übereinstimmend festgestellt, dass es sich um ein besonderes Arbeitsverhältnis handle, das sowohl durch den Status des Beschwerdeführers als Asylsuchenden, als auch durch die Stellung der Beschwerdegegnerin als von der Regierung mit Betreuungsaufgaben betrauter Organisation charakterisiert und auch der rechtliche Rahmen durch das Flüchtlingsgesetz vorgegeben werde. Beide Instanzen hätten in ihren Urteilen der besonderen Situation dieses Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen.
Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Gleichheitssatz berufe und auf das OGH-Urteil vom 30.06.1997 zu 2 C 91/95 verweise, so übersehe er, dass es sich hier nicht um die gleiche Situation handle. Der brasilianische Staatsangehörige im erwähnten Urteil habe eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erhalten, um als Praktikant in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu arbeiten. Die Asylsuchenden seien nach Liechtenstein gekommen, weil sie Sicherheit und Schutz suchten, zu diesem Zweck hätten sie ein Anwesenheitsrecht erhalten. Sie hätten aber nicht eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Arbeitsaufnahme erhalten.
Als Asylsuchende würden Personen gelten, die in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt hätten, deren Flüchtlingseigenschaft aber noch nicht rechtskräftig festgestellt sei. Sie hätten während der Dauer des Asylverfahrens ein blosses Anwesenheitsrecht. Erst wenn ein Asylantrag bewilligt werde, erhalte die betreffende Person den Status eines anerkannten Flüchtlings und damit eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge LGBl. 1956/15 (Flüchtlingskonvention) selbst unterscheide zwischen verschiedenen Kategorien der Anwesenheit in einem Land und knüpfe daran verschiedene Folgen. Selbst die Flüchtlingskonvention behandle nicht alle Flüchtlinge gleich, sondern mache Unterschiede zwischen Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen. So unterscheide die Konvention bei der Anwesenheit eines Flüchtlings zwischen "simple presence", "lawful presence" und "lawful residence" und mache die Anwendung der jeweiligen Artikel der Konvention von diesen Kategorien abhängig. Gemäss Konvention seien z.B. Art 23 und 24 der Konvention, die die öffentliche Fürsorge und die Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung beträfen, nicht auf alle Flüchtlinge anwendbar, sondern eben nur auf diejenigen, die sich "rechtmässig im Gebiet aufhalten" (lawful residence"). Die Definition des Begriffs "lawful residence" laute wie folgt: "... those who are enjoying asylum in the sense of residence and lasting protection" (Verweis auf Guy S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, second edition, Clarendon Press, Oxford, S. 307 ff.). Im Gegensatz dazu werde "lawful presence" definiert als "... admission in accordance with the applicable law for a temporary purpose". Im oben genannten Kommentar werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die blosse Anwesenheit eines Flüchtlings in einem Land nicht schon als rechtmässiger Aufenthalt ("lawful residence") gelte.
Aufgrund dieser Differenzierungen in der Konvention unterscheide das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz wie auch dessen Vorbild, das schweizerische Asylgesetz klar zwischen Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen. Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der Asylsuchenden (Art 30 ff. Flüchtlingsgesetz) seien anders geregelt als die Rechtsstellung der anerkannten Flüchtlinge (Art 46 ff. Flüchtlingsgesetz).
Gemäss der Definition der Flüchtlingskonvention gelte für Asylsuchende der Status "lawful presence", während anerkannte Flüchtlinge den Status "lawful residence" hätten.
Die Unterscheidung zwischen Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen und die damit verbundenen unterschiedlichen Rechte und Pflichten seien vom liechtensteinischen Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Flüchtlingskonvention getroffen worden und seien keineswegs verfassungswidrig.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers verneine der Oberste Gerichthof den Anspruch auf Ferienentschädigung nicht. Der Beschwerdeführer übersehe, dass das Obergericht den Anspruch auf Ferienentschädigung klar bejaht habe und der Oberste Gerichthof dieses Urteil bestätigt habe.
Der Beschwerdeführer bringe vor, die Wochenpauschalen und das Benützungsentgelt, die dem Beschwerdeführer von seinem Lohn in Abzug gebracht worden seien, seien vom Flüchtlingskoordinator festgelegt worden, ohne dass dafür eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung oder ein Regierungsbeschluss vorliege, daher seien diese Wochenpauschalen und Benützungsentgelte auch vom Beschwerdeführer nicht zu bezahlen.
Gemäss Art 68 Abs 2 Flüchtlingsgesetz erhielten Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, die notwenige Sozialhilfe auf Anweisung der mit den Betreuungsaufgaben betrauten Stellen, unter Aufsicht des zuständigen Amtes.
Die Regierung setze dafür die Höhe der Sozialhilfe an Flüchtlinge mit Pauschalen pro Person und Tag fest und stelle den mit den Betreuungsaufgaben betrauten Stellen die entsprechenden Mittel zur Verfügung (Art 68 Abs 3 Flüchtlingsgesetz).
Die Festsetzung der Pauschalen sei im "Organisations- und Weisungshandbuch" erfolgt, das vom Ausländer- und Passamt erstellt worden sei. Mit Regierungsbeschluss vom 19.12.2002 seien diese Pauschalsätze für den Lebensunterhalt der Personen in der Betreuung der Flüchtlingshilfe genehmigt worden. Der Regierungsbeschluss befinde sich bei den vorgelegten Beweisunterlagen. Für die Feststellung der Wochenpauschalen und des Benützungsentgelts bestünden daher sowohl gesetzliche Bestimmungen als auch ein entsprechender Regierungsbeschluss.
Richtig sei zwar, dass bezüglich der Lohnverwaltung beim Ausländer- und Passamt keine spezielle Verfügung getroffen worden sei, das Ausländer- und Passamt bewillige jedoch jeden Arbeitseinsatz schriftlich und verbinde mit jeder Arbeitsbewilligung die Auflage der Lohnverwaltung, wie aus den dafür verwendeten Formularen ersichtlich sei. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, wo es vorrangig um stundenweise Beschäftigung der Asylsuchenden gehe, werde für jeden neuen Arbeitseinsatz die Zustimmung des Ausländer- und Passamtes eingeholt, wobei jedes Mal aufs neue geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Auflage der Lohnverwaltung noch vorlägen. Somit sei die Lohnverwaltung immer für die Dauer des jeweiligen Beschäftigungseinsatzes befristet. Ein entsprechender Arbeitseinsatz dürfe auch erst nach schriftlicher Genehmigung des Ausländer- und Passamtes de facto angetreten werden.
Die Beschwerdegegnerin habe sowohl bezüglich Lohnverwaltung als auch bezüglich den Abrechnungen bei der Entlassung aus der Lohnverwaltung und Auszahlung der Guthaben nur auf Weisung des Ausländer- und Passamtes gehandelt, jedoch nie selbst entschieden. Gemäss Leistungsvereinbarung mit der Regierung und gemäss "Weisungs- und Organisationshandbuch" sei der Beschwerdegegnerin lediglich die administrative Abwicklung der Lohnverwaltung sowie der entsprechenden Abrechnungen übertragen worden, nicht jedoch irgendwelche Entscheidungskompetenzen. Die Entscheidungen in Sachen Lohnverwaltung, Rückerstattung von Wochenpauschalen und Benützungsentgelt und anderen Kosten habe aber durchwegs das Ausländer- und Passamt getroffen.
Es sei nicht Sache der Beschwerdegegnerin, zu überprüfen, ob das Ausländer- und Passamt die Rückerstattung oder Verrechnung zu Recht angeordnet habe oder nicht. Die Beschwerdegegnerin habe sich an die Weisungen des Ausländer- und Passamtes zu halten. Wenn der Beschwerdeführer durch Verfügungen respektive durch fehlende Verfügungen des Ausländer- und Passamtes beschwert gewesen sei, so sei es ihm möglich gewesen, die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen.
7/ Mit Schreiben vom 23.06.2004 richtete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Schreiben an den Staatsgerichtshof, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Einem Menschen Würde und Achtung entgegenzubringen, habe auch wesentlich damit zu tun, ihm die Möglichkeit zu bieten, für sich und gegebenenfalls für seine Familie zu sorgen, insbesondere legal Geld verdienen zu können. Diese Erfahrung habe die Beschwerdegegnerin schon bei der Aufnahme von vietnamesischen Flüchtlingen im Jahre 1979 gemacht. Das gleiche habe sich wiederholt, als die bosnischen Kriegsflüchtlinge in Liechtenstein gelebt hätten. 1999 hätten im Rietacker 4, Schaan, zeitweise bis zu 120 alleinstehende, männliche Asylsuchende aus dem Kosovo in primitivster Notunterkunft gelebt.
Durch das Beschäftigungsprojekt "Nachbarschaftshilfe", das die Beschwerdegegnerin bei der Caritas Vorarlberg kennengelernt habe, habe den Asylsuchenden unkompliziert Arbeit vermittelt werden können. Die einfachen Abläufe ermöglichten allen drei Beteiligten (Asylsuchende, Leistungsempfänger und Beschwerdegegnerin) eine rasche Abwicklung ohne grosse Bindungen. Die Identität der asylsuchenden Personen sei oft nicht gesichert gewesen, die Aufenthaltsdauer ungewiss, keine bis minime Deutschkenntnisse und Berufserfahrung, Ausdauer, Pünktlichkeit, Entschuldigung bei Absenzen etc. hätten oft erst geübt werden müssen.
Für den Leistungsempfänger hätten die Vorteile vor allem darin gelegen, dass sie keine Kündigungsfristen hätten einhalten müssen, den Arbeitnehmer also je nach Arbeitsvolumen hätten beschäftigen können, die gesamte Administration (Versicherung etc.) von der Beschwerdegegnerin erledigt worden und der Pauschalpreis relativ günstig gewesen sei.
Für die Flüchtlingshilfe sei diese Beschäftigungsmöglichkeit ein äusserst wertvoller Bereich innerhalb der Betreuung. Arbeit haben bedeutet: nicht nur den Wunsch der meisten Asylsuchenden erfüllen zu können, sondern auch weniger Probleme wie Depressionen, Aggressionen, Kriminalität, Streit, Heimweh, Apathie, Abhängigkeit, Hilflosigkeit etc. zu haben.
Die Beschäftigung möglichst vieler Asylsuchender sei höher als ein hoher Lohn für wenige gewertet worden. Man habe jedoch nicht erwartet, dass das Projekt solche Ausmasse annehmen werde. Jedem Asylsuchenden seien die Bedingungen der "Nachbarschaftshilfe" erklärt und mündlich übersetzt worden. Im Merkblatt betreffend Arbeit, das in den Hausversammlungen wiederholt erklärt und übersetzt und schriftlich abgegeben worden sei, werde in den Punkten 6 und 7 auf die zwei Varianten Beschäftigung, über die "Nachbarschaftshilfe" und den "Dienstvertrag", hingewiesen. Der Punkt 23 "Bei der ‚Nachbarschaftshilfe' trete die Flüchtlingshilfe als Arbeitgeber auf" sei immer mit dem Formular für die Kinderzulagen in Verbindung gebracht worden. Nachdem die Asylsuchenden bei den Sozialversicherungen von der Beschwerdegegnerin angemeldet und abgerechnet worden seien, habe in Absprache mit der AHV im FAK-Formular unter Arbeitgeber die Adresse der Beschwerdegegnerin eingesetzt werden müssen, wenn die betreffende Person über die Nachbarschaftshilfe gearbeitet habe. Die "Nachbarschaftshilfe" sei von der Beschwerdegegnerin immer als Beschäftigungsprogramm und nicht als dem Arbeitsrecht gemäss AVG/GAV unterstehendes Arbeitsverhältnis verstanden worden.
Der Pauschalbetrag pro Arbeitsstunde habe CHF 20.00, bzw. bei längerer Dauer CHF 25.00 betragen. Zu Beginn habe die Beschwerdegegnerin folgende Überschlagsrechnung gemacht: 10 % (CHF 2.00) Arbeitnehmerbeiträge und 10 % (CHF 2.00) Arbeitgeberbeiträge. Der arbeitenden Person seien CHF 16.00 pro geleistete Stunde gutgeschrieben worden. Die genaue Berechnung habe dann einen Nettobetrag pro Stunde von CHF 15.71 bzw. CHF 19.00 ergeben.
Demgegenüber seien die einfachen, aber günstigen Lebensbedingen gestanden. Die Benützungsgebühr inkl. Strom, Gas, Wasser, Abfallentsorgung, WM und WT etc. pro Tag hätten CHF 12.00 pro erwachsene Person betragen, Kinder gratis. Wenn also ein Kriegsflüchtling aus dem Kosovo das Glück gehabt habe, arbeiten zu können, habe er bei 180 Arbeitsstunden CHF 540.00 Motivationsprämie pro Monat bar ausbezahlt bekommen. Ein durchschnittlicher Lohn im Kosovo habe höchstens DEM 300.00 betragen. Obwohl niemand zur Arbeit gezwungen worden sei, habe eine stetige Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestanden. Die beigelegte Liste gebe ein detailliertes Bild, über die Anzahl der Rückkehrer und die Höhe der Beträge, die sie zum Wiederaufbau und Neubeginn in ihrer Heimat hätten mitnehmen können. Der Vorwurf, die Flüchtlingshilfe habe die Flüchtlinge ausgenützt, schmerze.
Die "Nachbarschaftshilfe" weise neben den Verdienstmöglichkeiten andere wichtige Effekte auf: Der Kontakt zur Bevölkerung und der Beweis, dass die Asylsuchenden arbeiten wollten und könnten. Rückkehrer hätten der Beschwerdegegnerin gedankt mit der Bemerkung, dass sie hier "arbeiten" gelernt hätten (Pünktlichkeit, Ausdauer etc.).
Das Projekt "Nachbarschaftshilfe" sei nicht gewinnorientiert betrieben worden. Die Arbeitsvermittlung sei ein Teil des Aufgabenbereichs, den die Beschwerdegegnerin in der Leistungsvereinbarung mit der Regierung übernommen habe.
Es sei nun gerichtlich festgestellt worden, dass die Flüchtlingshilfe rechtlich Arbeitgeber sei und das Arbeitsverhältnis dem GAV unterstehe. Dies erschwere die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin beträchtlich. Die Bedingungen, der erhöhte Preis für Arbeitsleistungen (die teilweise zu wünschen liessen oder erhöhte Toleranz erforderten) mindere die Anzahl der Einsatzangebote merklich. Überdies mache der höhere Lohn die Arbeitsmöglichkeiten in Liechtenstein für Wirtschaftsflüchtlinge noch attraktiver.
Das Ziel der Flüchtlingshilfe sei es daher, die "Nachbarschaftshilfe" weiterhin als Beschäftigungsprojekt anbieten zu können. Gemäss dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei die Unterscheidung von Asylsuchenden gegenüber anderen Personen möglich: "simple presence", "lawful presence" und "lawful residence". Nach den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin sollte für die Asylsuchenden eine differenzierte Behandlung z.B. bis zu längstens drei Jahre möglich sein.
Die momentane Situation, in der vermutet werde, dass sich ein grosser Teil der Asylsuchenden aus wirtschaftlicher Not bei uns melde, könne und dürfe nicht bestimmend sein für unsere Gesetzgebung. "Wirtschaftsflüchtlinge" hätten keinen nach dem liechtensteinischen Flüchtlingsgesetz asylrelevanten Gründe und gehörten deshalb nicht auf die Asylschiene (wenn es um grundsätzliche Bestimmungen im Asylbereich gehe).
Bei Besuchen von Flüchtlingsorganisationen aus der Schweiz, Österreich und Deutschland sei die Beschwerdegegnerin immer um ihre "Nachbarschaftshilfe" beneidet worden. Es wäre ein trauriger Rückschritt, wenn dieses Modell nun praktisch abgewürgt würde.
Es werde daher darum gebeten, bei der Bearbeitung der Beschwerde alle Möglichkeiten zu prüfen, um eine sinnvolle und hilfreiche Beschäftigung der Asylsuchenden zu für alle Beteiligten vernünftigen und praktikablen Bedingungen zu fördern und zu stärken.
Die letzten fünf Jahre hätten gezeigt, dass sich die Situation in Bezug auf die Asylsuchenden und auf den Arbeitsmarkt in kurzer Zeit grundlegend ändern könne. Die Grundsätze sollten deshalb nicht nur mit Blick auf die aktuelle Situation formuliert werden.
Die Beschwerdegegnerin vertraue darauf, dass der Staatsgerichtshof als höchste Instanz die Würde der Asylsuchenden schütze und fördere.
8/ Zu diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.08.2004 die folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer erkenne durchaus positiv an, dass die Beschwerdegegnerin versuche, in Liechtenstein aufhältigen Asylsuchenden Arbeit zu verschaffen. Wie aber schon während des gesamten Zivilverfahrens übersehe die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer, nur weil er Asylsuchender gewesen sei, im arbeitsrechtlichen Bereich nicht benachteiligt werden dürfe.
Aus gleichheits- und menschenrechtlichen Erwägungen könne und dürfe nicht zugelassen werden, dass Asylsuchende als billige Arbeitskräfte missbraucht würden, so wie etwa der Beschwerdeführer. Dieser habe während zwei Jahren hindurch als Hilfsarbeiter bei einer Baufirma schwerste körperliche Arbeit geleistet, dies zur Zufriedenheit dieser Baufirma. Für diese Tätigkeit müsse dem Beschwerdeführer das zukommen, was nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen als Mindestlohn festgesetzt sei, ebenso auch sonstige Leistungen, welche jeder andere Bauarbeiter in der Funktion des Beschwerdeführers erhalte. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in zwei Jahren nicht einen Tag Urlaub erhalten habe und dies auch nicht finanziell entschädigt worden sei. Unter dem Strich sei der Beschwerdeführer massiv ungleich behandelt worden, dies unter dem Deckmantel eines "Beschäftigungsprojekts", obwohl der Beschwerdeführer reguläre schwerste körperliche Arbeit geleistet habe.
Es möge richtig sein, dass der Beschwerdeführer in Liechtenstein mehr Lohn erhalten habe, als er dies in seiner Heimat hätte bewerkstelligen können. Dies dürfe aber kein Argument dafür sein, den Beschwerdeführer so wie alle anderen berufstätigen Asylsuchenden im Vergleich mit der übrigen arbeitenden Bevölkerung so stark zu benachteiligen. Dazu komme noch, dass den Asylsuchenden zu keiner Zeit Aufklärung darüber erteilt werde, welche Ansprüche sie nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen hätten. Insgesamt müsse daher auch ein arbeitender Asylsuchender arbeitsrechtlich mit der übrigen arbeitenden Bevölkerung gleichgestellt sein, nur das Faktum, dass ein Mensch um Asyl ansuche, dürfe nicht zu einer derartigen Benachteiligung führen. Das Modell der "Nachbarschaftshilfe" könne durchaus fortgesetzt werden, nur seien die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, um eine Ausnützung der Asylsuchenden zu vermeiden. Dabei würden die Flüchtlinge natürlich nicht von der Flüchtlingshilfe ausgenützt, aber von jenen Firmen, in denen diese zum Einsatz kämen. Für Baufirmen in Liechtenstein gebe es keine billigeren Hilfsarbeitskräfte als Asylsuchende, was auch zu einer völligen Verzerrung des Wettbewerbes und des Marktes führe.
Der zweite stossende Punkt im Vorgehen gegen die Asylsuchenden sei der, dass deren Arbeitslohn von der Flüchtlingshilfe einbehalten und nur ein Minimalbetrag an diese ausbezahlt werde. Der einbehaltene Lohn werde sodann von der Flüchtlingshilfe in Zusammenarbeit mit dem Ausländer- und Passamt dazu verwendet, angeblich angefallene Kosten zu begleichen und Zahlungen an Dritte zu leisten, ohne dass der berechtigte Asylsuchende dazu angehört werde. Diese Zwangsverwaltung des Einkommens sei ebenso stark zu hinterfragen und gesetzlich nicht gedeckt. Es sei nur darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kosten der Unterbringung der Asylsuchenden im Aufnahmezentrum keinerlei gesetzliche Bestimmungen vorhanden seien, wonach diese von den Asylsuchenden zu tragen wären, erst recht gebe es keine Bestimmungen über die Höhe der von den Asylsuchenden zu tragenden Kosten, diese seien einfach von den Asylsbehörden nach eigenem Dafürhalten festgesetzt worden. Durch die Zwangsverwaltung des Einkommens der Asylsuchenden werde diesen auch verunmöglicht, nach eigenem Dafürhalten ihr Einkommen zu verwenden, sich eine Wohnung zu nehmen und während des Aufenthaltes in Liechtenstein ein "normales" Leben zu führen, vielmehr seien sie gezwungen, weiterhin im Aufnahmezentrum zu verbleiben und dafür auch noch Abzüge vom Lohn zu erdulden.
Abschliessend bleibe festzuhalten, dass die Initiativen der Flüchtlingshilfe, Asylsuchende einer Beschäftigung zuzuführen, durchaus zu begrüssen sei, aber die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Asylsuchenden mit der übrigen arbeitenden Bevölkerung nicht übergangen werden dürfe. Zudem sei auch kein Grund zu erkennen, die Asylsuchenden in Bezug auf ihr Einkommen einer Zwangsverwaltung zu unterstellen, das Einkommen ohne Einbindung des Asylsuchenden zu verwenden und ihnen dergestalt ein "geregeltes Leben" zu verunmöglichen.
9/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof entsprechend die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen und im Übrigen wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/ Auf den vorliegenden StGH-Fall ist das neue Staatsgerichtshofgesetz, LGBl. 2004/32, anwendbar, da die Beschwerde nach Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofgesetzes am 20.01.2004 eingereicht wurde. Art 15 Abs 1 StGHG(neu) sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung neben der bisher schon verlangten Letztinstanzlichkeit auch "enderledigend" ist.
Das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichthofes vom 05.02.2004, 10 CG.2002.00155-36, ist letztinstanzlich und auch enderledigend im Sinne von Art 15 Abs 1 StGHG(neu).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/ Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gleichheitsgebots sowie des Willkürverbots geltend, weil der Oberste Gerichthof in der hier angefochtenen Entscheidung eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer gemäss § 1173a Art 27 ABGB verneint habe.
2.1 Der Staatsgerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung mit dem Verhältnis des Gleichheitsgebots und des Willkürverbots näher befasst und deren enge Verwandtschaft herausgestrichen. Während sich der Schutzbereich der beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt, ist zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot bei der Rechtsanwendung klar zu unterscheiden. Insbesondere kann das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1] mit weiteren Nachweisen).
2.2 Im Beschwerdefall wird auf einen konkreten Vergleichsfall Bezug genommen, welcher Gegenstand des OGH-Urteils vom 30.06.1997 zu 2 C 91/95 war. In diesem Fall wurde das Arbeitsverhältnis eines als Praktikanten in einem landwirtschaftlichen Betrieb angestellten brasilianischen Staatsangehörigen beurteilt. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichthof fest, dass der brasilianische Arbeitnehmer weder über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch über den anzuwendenden Normalarbeitsvertrag aufgeklärt wurde, weshalb dieser die zu seinem Nachteil in einem Merkblatt niedergelegten Bestimmungen nicht habe erkennen können und deshalb auch nicht gegen sich gelten lassen müsse (S. 44 des erwähnten OGH-Urteils).
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass, wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ausgeführt wird, zwischen dem Beschwerdefall und dem erwähnten Vergleichsfall ein wesentlicher Unterschied besteht. Der brasilianische Arbeitnehmer erhielt eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, um in Liechtenstein als Praktikant arbeiten zu können. Demgegenüber ist der Zweck des Aufenthalts von Asylsuchenden in Liechtenstein die Klärung der Frage der Asylgewährung, wobei unabhängig von der Asylgewährung auch eine vorübergehende Schutzgewährung gemäss Art 55 f. Flüchtlingsgesetz bzw. der Nichtvollzug einer Wegweisung nach erfolgter Abweisung des Asylgesuchs wegen Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit gemäss Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz den Aufenthaltsgrund darstellen kann. Eine Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden gemäss Art 32 Flüchtlingsgesetz ist indessen nicht der eigentliche Zweck des Aufenthalts in Liechtenstein.
Entsprechend besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Beschwerdefall und dem vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfall, welcher eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Aufklärungspflicht gemäss § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB rechtfertigt.
2.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot entgegen den Beschwerdeausführungen nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 LV ableitet, sondern es als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]). Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
Der Beschwerdeführer erachtet die Rechtsansicht des Obersten Gerichthofes, dass die Aufklärungspflicht gemäss § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB für den Beschwerdeführer nicht gelte, deshalb als willkürlich, weil diese Bestimmung gerade deshalb geschaffen worden sei, um die Benachteilung von Arbeitnehmern zu verhindern. Gerade der Beschwerdeführer, der sich als Asylsuchender in Liechtenstein aufhalte, die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch über die Rechtsgrundlage zu seinem Arbeitsverhältnis nicht Bescheid gewusst habe, wäre, so die Beschwerdeausführungen, auf diese Aufklärung angewiesen gewesen.
Diese Beschwerdeausführungen haben einiges für sich. Jedenfalls ist es tatsächlich unbefriedigend, dass Flüchtlinge - wie im Beschwerdefall - selbst bei längerer Arbeitstätigkeit im gleichen Betrieb nicht gemäss § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB schriftlich über die Rechte und Pflichten und insbesondere über allenfalls geltende Gesamt- und Normalarbeitsverträge gemäss lit. e dieser Bestimmung informiert werden; dies allein schon deshalb, weil der Eindruck entstehen kann, dass die Flüchtlinge im Unklaren gelassen werden sollen, auf welche Ansprüche sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern verzichten. Dieser Mangel an Transparenz lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es im Interesse einer besseren Vermittelbarkeit der Flüchtlinge sicherlich angezeigt ist, für die Arbeitgeber mit niedrigeren Lohnkosten einen finanziellen Anreiz zur Einstellung von Flüchtlingen zu schaffen.
Aus diesen Erwägungen ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen, da der Staatsgerichtshof die Auslegung von § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB durch den Obersten Gerichthof nur im Lichte des groben Willkürrasters zu prüfen hat. Der Oberste Gerichthof führt nun durchaus zu Recht aus, dass der Status eines Asylsuchenden bis zum Entscheid über sein Asylsgesuch überaus labil sei. Dieser Status könne - je nach Verfahrensverlauf - zwar mehr oder weniger lange dauern, stehe jedoch der Begründung von Rechtsverhältnissen entgegen, die einen gefestigten Status voraussetzten. Auch wenn zwischen den Parteien ein Leiharbeitsverhältnis bestehe, so hätten doch bei der Anwendung des Arbeitsvertragsrechtes die untergerichtlich festgestellten Besonderheiten dieses Rechtsverhältnisses nicht ausser Acht bleiben dürfen: Zweck der Beschwerdegegnerin sei die näher bestimmte Unterstützung von Flüchtlingen im Fürstentum Liechtenstein. Im Vordergrund stehe für sie die Betreuung des Beschwerdeführers als eines Asylsuchenden. Der Personalverleih sei somit lediglich ein Mittel, um diesen Zweck zu erfüllen. Das Leiharbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe deshalb, aufgrund der hierfür geltenden Besonderheiten im Sinne der in § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme, von der Unterrichtung des Arbeitnehmers ausgenommen werden dürfen.
Gemäss § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB sind von der Aufklärungspflicht solche Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die "aufgrund ihrer Dauer oder Natur oder aufgrund anderer, für das Arbeitsverhältnis geltender besonderer Bedingungen keine Unterrichtung des Arbeitnehmers erfordern". Es erscheint dem Staatsgerichtshof vertretbar, diese Ausnahmeregelung auch auf den Beschwerdefall anzuwenden, da der Status von Asylsuchenden, wie vom Obersten Gerichthof ausgeführt, tatsächlich labil ist und primär vom Ausgang des Asylverfahrens abhängt.
Anzufügen ist, dass eine solche Auslegung dieser Ausnahmebestimmung entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht gegen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, LGBl. 1956/15, verstösst. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ausgeführt wird, unterscheidet auch dieses Abkommen zwischen Flüchtlingen, welchen Asyl gewährt wurde und die somit Inländern auch in Bezug auf die Arbeitsgesetzgebung und die Sozialversicherung gemäss Art 23 und 24 des Abkommens gleichzustellen sind und anderen Flüchtlingen, welche nicht über eine solche "lawful residence", sondern nur über eine "lawful presence" verfügen, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall war.
Aus diesen Erwägungen verstösst die im Beschwerdefall vom Obersten Gerichthof vorgenommene Auslegung von § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB weder gegen den Gleichheitssatz der Verfassung noch gegen das Willkürverbot.
3/ Der Beschwerdeführer macht einen weiteren Verstoss gegen das Willkürverbot geltend, weil das Obergericht und der Oberste Gerichthof die Rechtsauffassung vertreten, dass zwischen den Verfahrensparteien nur ein Pauschalstundensatz von CHF 20.00 vereinbart worden sei und die Erhöhung auf einen Bruttostundensatz von CHF 25.00 nur zwischen der Beschwerdegegnerin und der F AG Geltung gehabt habe.
Der Beschwerdeführer stützt sich hierzu unter anderem auf das eigene Vorbringen der Beschwerdegegnerin sowie auch auf von dieser gelegte Lohnausweise sowie auf eine vom Beschwerdeführer gelegte Zwischenabrechnung. Es kann hier offen gelassen werden, inwieweit sich durch diverse Dokumente und sogar das eigene Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass der erhöhte Bruttolohn sehr wohl auch zwischen den Verfahrensparteien vereinbart worden sei, stützen lässt. Denn wesentlich ist, dass das Obergericht insoweit keine neuen Feststellungen getroffen hat und entsprechend von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen hatte. Diese Feststellungen sprechen aber sehr wohl für die vom Obergericht und vom Obersten Gerichthof vertretene Rechtsauffassung. So hat das Landgericht die folgenden Feststellungen getroffen (ON 17, S. 17 f.):
"In einem weiteren Merkblatt wurde der Stundenlohn von CHF 20.00 pro Stunde angegeben, wobei zugleich angeführt wurde, dass darin Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge inkludiert sind. ... (Beilage 2). Ob der Kläger das von der Beklagten verfasste Merkblatt (Beilage 1) oder das Merkblatt über den Stundenlohn ([richtig] Beilage 2) erhielt, kann nicht festgestellt werden. Grundsätzlich wurde den Asylsuchenden das Projekt ‚Nachbarschaftshilfe' erklärt, so auch dem Kläger. Dem Kläger hat man erklärt, dass vom Pauschalsatz von CHF 20.00 sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen sind (PV Kläger, PV E). ... Der Stundenlohn wurde zwischen der F AG und der Beklagten vereinbart. Zunächst war für die geleistete Stunde CHF 20.00 vereinbart, später erhöhte sich der Stundensatz auf CHF 25.00. ... Dem Kläger wurde erklärt, dass vom vereinbarten Pauschalsatz von CHF 20.00 sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen sind (PV E)".
Gemäss diesen erstgerichtlichen Feststellungen, insbesondere der hier durch Unterstreichung hervorgehobenen Passage konnten die Rechtsmittelinstanzen im Lichte des vom Staatsgerichtshof allein anzuwendenden Willkürrasters durchaus die Rechtsauffassung vertreten, dass zwischen den Verfahrensparteien nur ein Bruttostundensatz von CHF 20.00, die Erhöhung des Bruttostundensatzes auf CHF 25.00 aber nur zwischen der F AG und der Beschwerdegegnerin vereinbart worden sei.
4/ Eine weitere Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer deshalb, weil der Oberste Gerichthof im Beschwerdefall die Regelung in Art 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) nicht beachtet habe.
Konkret geht es um das Vorbringen in der Revision des Beschwerdeführers (ON 28, S. 6 f.), wonach § 1173a Art 14, 15 und 105 ABGB auf den Beschwerdefall anwendbar seien und deshalb der erfolgte Lohnrückbehalt nicht zulässig gewesen sei.
Der Oberste Gerichthof bezieht sich im hier angefochtenen Urteil nur auf § 1173a Art 105 ABGB, wonach die Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten und nicht wegbedungen werden können, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Oberste Gerichthof argumentiert auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes tatsächlich zu Unrecht, dass diese Bestimmung auf die Verfahrensparteien nicht anwendbar sei, weil beide nicht Partner eines Gesamtarbeitsvertrages seien. Denn Art 20 AVG sieht vor, dass ein "Verleiher" gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten hat, wenn ein Einsatzbetrieb einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist letzteres hinsichtlich der Firma F AG der Fall, sodass seit Inkrafttreten des AVG der für die Firma F AG geltende Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe grundsätzlich anwendbar ist.
Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Revisionsausführungen in Zusammenhang mit dem nach seiner Auffassung unzulässigen Lohnrückbehalt gemacht. Die Zulässigkeit dieses Lohnrückbehaltes und die Verrechnung mit Gegenforderungen des Landes hat aber insbesondere das Obergericht ausführlich begründet, worauf in Punkt 7 hienach detailliert einzugehen ist. Hier ist nur festzuhalten, das sich der Lohnrückbehalt auf Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz abstützen lässt und diese Spezialbestimmungen den arbeitsvertraglichen und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen vorgeht.
Nachdem § 1173a Art 105 ABGB auf den im Beschwerdefall erfolgten Lohnrückbehalt tatsächlich nicht anwendbar ist, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichthofes im Ergebnis als richtig, auch wenn die Begründung des Obersten Gerichthofes nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht zutrifft. Eine Entscheidung ist nämlich in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht jedoch schon, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]; siehe auch Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSR NF Bd. 106 [1987], II. Halbband, S. 413 [433]).
5/ Schliesslich macht der Beschwerdeführer deshalb eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil der Oberste Gerichthof die Auffassung vertrete, dass der Beschwerdeführer entgegen der Regelung in § 1173a Art 113 ABGB auch rechtsgültig auf seinen Ferienanspruch verzichtet habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichthof nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer keinen Ferienanspruch habe. Tatsächlich wurde mit dem hier angefochtenen OGH-Urteil das Obergerichtsurteil, worin der gemäss § 1173a Art 113 ABGB zwingende Ferienanspruch des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde, voll bestätigt. Entsprechend brauchte sich der Oberste Gerichthof auch gar nicht mehr ausdrücklich mit dem Ferienanspruch des Beschwerdeführers zu befassen. Vielmehr hat der Oberste Gerichthof einfach die Rechtsansicht des Obergerichts bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf der Basis von Punkt 6 des Merkblatts sowie aufgrund der Ausnahme von der Aufklärungspflicht in § 1173a Art 27 Abs 3 ABGB (siehe Punkt 2.3 hievor) grundsätzlich auf weitere Ansprüche neben dem Bruttolohn verzichten konnte. Damit hat der Oberste Gerichthof aber eben keineswegs den zwingenden Charakter des Ferienanspruchs in Zweifel gezogen, zumal er, wie erwähnt, andernfalls die von ihm zu überprüfende Obergerichtsentscheidung nicht vollumfänglich hätte bestätigen können.
Folglich erweist sich auch diese Willkürrüge als unbegründet.
6/ Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend, weil der Oberste Gerichthof Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz verfassungswidrig interpretiert habe, da das Gesetz nur von der Lohnverwaltung spreche, was keineswegs eine unbeschränkte Verfügungsgewalt über den Lohn beinhalte. Falls diese gerichtliche Gesetzesinterpretation aber nicht verfassungswidrig sein sollte, erachtet der Beschwerdeführer die entsprechenden Gesetzesbestimmungen selbst als verfassungswidrig und stellt deshalb auch den Eventualantrag, diese Bestimmungen einer Normenkontrolle zu unterziehen und als verfassungswidrig aufzuheben.
Was zunächst die Auslegung der erwähnten Gesetzesbestimmungen angeht, so ist in Art 32 Abs 3 Flüchtlingsgesetz von einer (gesetzlichen) "Lohnzession" die Rede, woraus sich ergibt, dass dem Asylbewerber jegliche rechtliche Verfügungsmacht über den Lohn entzogen und an das zuständige Amt, somit das Ausländer- und Passamt, übergeht. Es besteht deshalb entgegen den Beschwerdeausführungen eine klare gesetzliche Grundlage für den Rückbehalt des Lohns des Beschwerdeführers und grundsätzlich auch für die Verrechnung mit Gegenforderungen des Staates.
Es ist deshalb weiters zu prüfen, ob Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz verfassungskonform sind.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist auch der Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden. Gesetzgeberische Eingriffe in spezifische Grundrechte wie die hier geltend gemachte Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sind, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, nur dann zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind und auch nicht die Kerngehaltsgarantie verletzen. Wie der Beschwerdeführer ebenfalls ausführt, wird in diesem Zusammenhang von sogenannten Schranken-Schranken gesprochen (siehe hierzu Wolfram Höfling, Bauelemente einer Grundrechtsdogmatik des deutschsprachigen Raumes, in: Kleinstaat und Menschenrechte, Festgabe Gerard Batliner, Basel/Frankfurt am Main 1993, 341 [362 f.]).
Wie schon ausgeführt, ist der Zweck des Aufenthalts von Asylsuchenden in Liechtenstein nicht die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, sondern primär die Abklärung der Frage, ob dem Betroffenen Asyl gewährt werden kann. Wie der Oberste Gerichthof darlegt, ist die Arbeitsbeschaffung dagegen nur ein Teilaspekt einer adäquaten Betreuung der Flüchtlinge, wobei in Art 32 Abs 1 Flüchtlingsgesetz auch festgehalten wird, dass Asylbewerber nach Möglichkeit selbst für ihren Unterhalt zu sorgen haben. Indessen soll durch die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit und der Erzielung von Lohneinkünften möglichst kein zusätzlicher finanzieller Anreiz dafür geschaffen werden, dass blosse Wirtschaftsflüchtlinge das Asylverfahren missbrauchen. Auch erscheint es gerechtfertigt, dass der Staat angemessene Vorkehrungen trifft, dass die durch den Aufenthalt eines Flüchtlings im Land entstehenden Kosten durch ein allfälliges Arbeitseinkommen soweit wie möglich abgedeckt werden. Hierfür stellt es eine praktikable Lösung dar, dass der grösste Teil des Lohnguthabens zurückbehalten und mit solchen staatlichen Ansprüchen verrechnet wird.
Somit ist die Regelung in Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz sehr wohl im öffentlichen Interesse und stellt auch ein verhältnismässiges Mittel dar, um die staatlichen Aufwendungen für die Asylbewerber abzudecken und um keine zusätzlichen Anreize für Wirtschaftsflüchtlinge zu schaffen.
Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz stellen somit keine unzulässigen Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar.
7/ Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV geltend, weil sein Lohnguthaben von der Beschwerdegegnerin mit den staatlichen Aufwendungen für die Wochenpauschale, die Benützungsgebühr und die Verfahrenshilfe verrechnet worden sei.
Der Oberste Gerichthof begründet in der hier angefochtenen Entscheidung die Verrechenbarkeit des Lohnguthabens mit den erwähnten staatlichen Rückerstattungsansprüchen damit, dass sich diese Lösung "schon aus praktischen Gründen" aufdränge, wobei auf die Begründung des Obergerichts für die Verrechenbarkeit der staatlichen Forderung auf Rückerstattung der Verfahrenshilfe mit dem Lohnguthaben des Beschwerdeführers verwiesen wird. Das Obergericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderte Rückerstattung nicht freiwillig geleistet habe und dass es fraglich sei, ob der entsprechende Beschluss der Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Ausland überhaupt hätte vollstreckt werden können.
Es kann hier offen gelassen werden, ob solche Praktikabilitätsüberlegungen allein die erfolgte Verrechnung rechtfertigen können. Denn das Obergericht betont weiters, dass die Verrechnung durch das Ausländer- und Passamt vorgenommen worden sei (und nicht durch die Beschwerdegegnerin) und zwar dadurch, dass es die von der Beschwerdegegnerin erstellte Zwischen- bzw. Endabrechnung genehmigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe nichts anderes getan, als die vom Ausländer- und Passamt angeordnete Verrechnung auszuführen. In diesem Zusammenhang weist das Obergericht auch darauf hin, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin war, die Zulässigkeit der vom Ausländer- und Passamt angeordneten Verrechnung zu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer diese Verrechnung als unzulässig erachtet hätte, hätte er dies im Verwaltungswege überprüfen lassen müssen. Es gehe nicht an, diese Frage nun im Zivilverfahren zwischen den Verfahrensparteien aufzuwerfen.
Diese Argumentation überzeugt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durchaus. Sie gilt selbstredend nicht nur für die Verrechnung mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenshilfe, sondern auch für die Rückforderungsansprüche hinsichtlich Wochenpauschale und Benützungsgebühr. Entsprechend ist auch irrelevant, dass sich die Rückerstattung dieser Sozialhilfekosten gemäss Art 72 Flüchtlingsgesetz nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes richtet, nach dessen Art 17, 20 und 28 die Rückerstattung unter Berücksichtigung von Art 29 der Sozialhilfeverordnung mittels Verfügung zu erfolgen hat, zumal der Beschwerdeführer eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung hätte verlangen und im Verwaltungsbeschwerdeweg hätte überprüfen lassen können. Folglich ist weiters irrelevant, ob die Gegenseitigkeit der verrechneten Forderungen tatsächlich gegeben war. Davon abgesehen ist auch die letztgenannte Voraussetzung nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erfüllt, weil die Verrechnung in die Entscheidungskompetenz des Ausländer- und Passamtes und nicht der Beschwerdegegnerin fiel.
Nachdem aufgrund dieser Erwägungen die Frage der Zulässigkeit der Verrechenbarkeit nicht im vorliegenden Zivilverfahren, sondern in einem allfälligen Verwaltungsverfahren zu prüfen gewesen wäre, ist im Beschwerdefall keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV ersichtlich; genauso wenig wie im Übrigen eine Verletzung des vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Beschwerderechts nach Art 43 LV vorliegt.
Schliesslich liegt hierbei auch keine Verletzung der weiters gerügten Begründungspflicht gemäss Art 43 LV vor. Auch hier kann offen gelassen werden, ob die blosse Erwähnung von Praktikabilitätsüberlegungen als Begründung für die Verrechenbarkeit der staatlichen Rückforderungsansprüche mit dem Lohnguthaben des Beschwerdeführers genügt. Denn der Oberste Gerichthof hat, wie erwähnt, auch ausdrücklich auf die Begründung des Obergerichts verwiesen, aus welcher sich ergibt, dass die in der Revision des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang angeführten Argumente nicht überzeugen können. Alle diese Argumente des Beschwerdeführers versuchen die Unzulässigkeit der erfolgten Verrechnung zu begründen, was aber, wie vom Obergericht ausgeführt, im Verwaltungsverfahren und nicht im vorliegenden Zivilverfahren zu prüfen gewesen wäre.
Nach der StGH-Rechtsprechung zur Begründungspflicht gemäss Art 43 LV kann diesem nur einen Minimalanspruch auf Begründung gewährenden Grundrecht auch durch Verweise auf die Begründung in einer unterinstanzlichen Entscheidung Genüge getan werden; durch den Verweis auf die Obergerichtsentscheidung hat der Oberste Gerichthof diesem Grundrecht somit genüge getan, dies zumal er die entsprechende Begründung des Obergerichts im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung auch ausführlich wiedergegeben hat (vgl. StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132 Erw. 3.5]).
8/ Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er mangels Verfügung über die Verrechnung mit den Sozialhilferückerstattungsansprüchen keine Gelegenheit gehabt habe, sich hiergegen formell mit einer Gegenäusserung auszusprechen. Auch zu dieser Grundrechtsrüge ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Verfügung des Ausländer- und Passamtes hätte erwirken können, um sich im Verwaltungsbeschwerdeweg ausführlich zu dieser Frage zu äussern.
Im Zusammenhang mit dem nach seiner Auffassung fehlenden Gegenseitigkeitserfordernis für die Verrechnung der staatliche Rückerstattungsansprüche mit dem Lohnguthaben des Beschwerdeführers macht dieser auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Dem ist, wie schon ausgeführt, entgegenzuhalten, dass die Entscheidung über die Verrechnung dieser Ansprüche nicht in die Kompetenz der Beschwerdegegnerin, sondern des Ausländer- und Passamtes fällt und dass insoweit die Gegenseitigkeit durchaus gegeben war.
Auch wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass keine gesetzliche Grundlage für die Delegation der Lohnverwaltung durch das Ausländer- und Passamt an die Beschwerdegegnerin bestehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Ausländer- und Passamt eine entsprechende Genehmigungskompetenz vorbehielt und somit die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Lohnverwaltung nur eine ausführende Funktion hatte und die hoheitliche Entscheidungskompetenz nach wie vor bei der vom Gesetz vorgesehenen Behörde verblieb. Da somit keine Delegation hoheitlicher Befugnisse vorliegt, liegt insoweit auch kein Gesetzesverstoss und entsprechend auch keine Willkür vor.
Weiters rügt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Obersten Gerichthofes als willkürlich, dass im Beschwerdefall ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnisses begründet worden sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten arbeitsrechtliche Bestimmungen wie das Verrechnungsverbot bzw. Verbot des Lohnrückbehaltes gemäss Art 15 § 1173a ABGB mit aller Konsequenz angewendet werden müssen.
Diese Rechtsauffassung überzeugt nicht, da es sehr wohl Sinn macht, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf die Arbeitstätigkeit von Asylbewerbern nur insoweit anzuwenden, als nicht spezifische Vorschriften des Flüchtlingsgesetzes den arbeitsrechtlichen Vorschriftenvorgehen. Um solche Spezialbestimmungen handelt es sich bei Art 32 Abs 2 und 3 Flüchtlingsgesetz betreffend die Lohnverwaltung bzw. -zession. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu Punkt 4 und 7 hievor verwiesen werden. Auch insoweit liegt somit keine Verletzung des Willkürverbots vor.
9/Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
10/Der Kostenspruch erfolgt gemäss Art 56 Abs 1 StGHG in i.V.m. Art 19 Abs 1 sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.
11/Durch dieses Urteil in der Hauptsache wird auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, hinfällig, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. September 2004