StGH 2003/90
Sowohl bei der Anordnung als auch bei der Verlängerung einer Vermögenssperre handelt es sich um schwerwiegende Sanktionen. Den Betroffenen muss daher angemessen Gelegenheit gegeben werden, sich zu allfälligen von der StA bei der Rechtsmittelinstanz erstatteten Vorbringen bzw Stellungnahmen zu äussern. Dies umso mehr, wenn den Betroffenen nach der E der Rechtsmittelinstanz kein Rechtsmittel mehr offen steht, um ihren Standpunkt nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können.Die EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör des Angeklagten hinsichtlich Stellungnahmen der StA ist äusserst streng. Danach sind Gegenäusserungen, in denen die StA ohne weitere Ausführungen die Beschwerdeabweisung beantragt, dem Angeklagten zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Strafverfahren, sondern auch in anderen Verfahren wie vorliegend das Verfahren betreffend die Verlängerung einer Vermögenssperre.Das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK ist deshalb verletzt, wenn der Bf vom OGH keine Gelegenheit gegeben wurde, sich vor seiner E zur Gegenäusserung der StA zu der von ihr eingelegten Beschwerde zu äussern.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf ist durch den angefochtenen B des OGH vom 6. November 2003, 11 Rs 2000.143-174, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene B des OGH wird aufgehoben und zur Neuentscheidung an den OGH zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Bf die Kosten in Höhe von CHF 1867.00, bestehend aus einer Eingabegebühr in Höhe von CHF 140.00 und den Vertreterkosten in Höhe von CHF 1727.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Über Ersuchen des Generalbundesanwaltes der Bundesrepublik Nigeria hat das LG mit den B vom 28.08.2000 die Vermögenswerte der Bf bei der LGT Bank in Liechtenstein AG, bei der Liechtensteinischen Landesbank AG und bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG für die Dauer von zwei Jahren gesperrt und die Herausgabe der Kontounterlagen und deren Beschlagnahme angeordnet (§§ 96, 97a StPO). Grundlage für diese Beschlüsse war der Umstand, dass erhebliche Verdachtsmomente bestehen, dass diese Konten verwendet wurden, um im Rahmen einer kriminellen Organisation aus Verbrechen stammende Vermögenswerte iS des § 150 StGB zu waschen und weiters Verdachtsmomente vorliegen, dass die Bf der A-Organisation zugerechnet werden muss und ausschliesslich dazu diente, unrechtmässig erlangte Vermögenswerte zu horten.
Diese Sperren wurden über Antrag der StA vom 02.12.2002 vom LG mit den Beschlüssen vom 16.12.2002 für die Dauer eines Jahres, dh bis zum 28.08.2003, verlängert. Diesen B hat das OG mit B vom 13.01.2003 gem § 97a Abs 4 StPO seine Zustimmung erteilt. Einer dagegen von der Bf erhobenen Beschwerde gab der OGH keine Folge.
Mit den B vom 19.08.2003 verlängerte das LG über Antrag der StA die Sperre der Vermögenswerte für die Dauer eines weiteren Jahres, dh bis zum 28.08.2004. Diesen Beschlüssen hat das OG mit B vom 01.09.2003 gem § 97a Abs 4 StPO zugestimmt, da hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass auf eine Abschöpfung der Bereicherung zu erkennen sein werde, und mittlerweile die nächsten Verfahrensschritte, insbesondere der Beginn einer Ausfolgungstagsatzung, unternommen worden seien, weshalb eine Verlängerung der Sperren gerechtfertigt, zulässig und verhältnismässig sei. Hinzu komme, dass auch der von der Bf behauptete Sachverhalt rund um die Vorgänge in der Republik Nigeria durch entsprechende Anfrage und Dokumentationen überprüft worden sei, und ausserdem davon auszugehen sei, dass die Republik Nigeria die gestellten Rechtshilfeersuchen aufrecht halte.
2. Gegen den B des OG erhob die Bf Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wobei sie ua die Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör geltend machte. Die StA hat dazu eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Mit seinem B vom 06.11.2003 gab der OGH dieser Beschwerde keine Folge. Die von der Bf gerügte Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör erachtete er als nicht gegeben, da in einem Verfahren, bei dem es um die Sperre von Vermögenswerten bzw um deren Verlängerung gehe, den Betroffenen nicht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden müsse. Das Grundrecht der Bf auf rechtliches Gehör und wirksame Verteidigung sei durch die Möglichkeit, die getroffenen E im Rechtsmittelweg zu bekämpfen, gewahrt. Auch wenn die Bf zum Verlängerungsantrag der StA nicht gehört worden sei, liege daher eine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör oder ein Verstoss gegen Art 6 EMRK nicht vor.
3. Gegen diesen B des OGH richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Waffengleichheit und des Art 6 Abs 1 und Abs 3 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen B beantragt wird. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Das LG und in der Folge das OG habe über Antrag der StA gem § 97a Abs 4 StPO die ursprünglich angeordneten Kontosperren und Beschlagnahmen für die Dauer eines Jahres, dh bis zum 28.08.2004, verlängert. Der Bf sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu dem von der StA eingebrachten Antrag Stellung zu nehmen. Diese privilegierte Stellung der Anklage gegenüber der Verteidigung sei mit Art 6 EMRK nicht vereinbar.
Gegen den B des OG habe die Bf Beschwerde an den OGH erhoben und geltend gemacht, dass ihr die Anträge der StA nicht zur Gegenäusserung zugestellt worden seien und es daher am rechtlichen Gehör im Zuge des bisherigen Verfahrens gemangelt habe. Zu dieser Beschwerde habe die StA am 09.10.2003 eine Gegenäusserung erstattet, welche der Bf wiederum nicht zugestellt worden sei.
Mit dem beschwerdegegenständlichen B weise nunmehr der OGH die Beschwerde unter anderem mit der Begründung ab, dass eine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör oder ein Verstoss gegen Art 6 EMRK nicht vorliege, weil in einem Verfahren, bei dem es um die Sperre von Vermögenswerten bzw um deren Verlängerung gehe, den Betroffenen nicht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden müsse. Die geltend gemachten Grundrechte seien vielmehr durch die vorhandenen Rechtsmittelmöglichkeiten gewahrt. Warum die Gegenäusserung der StA im Zuge des Verfahrens vor dem OGH nicht zur Gegenäusserung zugestellt worden sei, werde aber nicht begründet.
3.2. Der OGH vertrete die Auffassung, dass das rechtliche Gehör durch die Beschwerdemöglichkeit abgedeckt sei. Die vom OGH in diesem Zusammenhang zitierten E hätten aber mit der beschwerdegegenständlichen Fallkonstellation nicht das Geringste zu tun, da der OGH übersehe, dass dieses Argument, selbst wenn es richtig wäre, zwar für den Verlängerungsantrag der StA gelten könnte, jedoch niemals für die Stellungnahme der StA zur Beschwerde an den OGH selbst. Diese Stellungnahme sei der Bf vor der E des OGH nicht zugestellt worden. Nach der E des OGH gebe es auch keine Beschwerde mehr, im Zuge derer das rechtliche Gehör gewahrt werden könne. Daraus ergebe sich eindeutig, dass jedenfalls im Verfahren vor dem OGH das Grundrecht der Bf auf rechtliches Gehör verletzt worden und daher schon bereits allein aus diesem Grunde ihrer Beschwerde Folge zu geben sei.
3.3. Der OGH irre sich aber auch darin, dass die Beschwerdemöglichkeit allein rechtliches Gehör garantieren könne. In Liechtenstein sei zumindest ein zweitinstanzliches Verfahren garantiert (Art 43 LV). Wenn das Verfahrensrecht in der ersten Instanz ein rechtliches Gehör nicht ermögliche, so handle es sich um keine vollständige Instanz. Somit sei die beschwerdegegenständliche E des OGH die erste E, die in einem ordentlichen Verfahren ergangen sei, das diesen Anforderungen entspreche. Gegen diese E müsse gem Art 43 LV jedoch eine Beschwerde möglich sein, was hier nicht der Fall sei.
3.4. Darüber hinaus entspreche die vom OGH vertretene Meinung nicht Art 6 EMRK. Auch in Österreich hätten die Gerichte früher ähnliche Ansichten vertreten, was jedoch immer wieder zu Verurteilungen Österreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt habe. In Österreich sei daher die einschlägige Bestimmung der Strafprozessordnung entsprechend reformiert worden. Danach habe das Rechtsmittelgericht dem Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) dann, wenn der Staatsanwalt bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsbehelf Stellung nehme, diese Stellungnahme mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hierzu äussern könne. Diese Mitteilung könne unterbleiben, wenn der Staatsanwalt bloss zu Gunsten des Beschuldigten Stellung nehme oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten zur Gänze Folge gegeben werde.
Auch wenn eine korrespondierende liechtensteinische Bestimmung fehle, habe Liechtenstein aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Prinzip nur die Wahl, seine Rechtsprechung zu ändern oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen. Im gegenständlichen Verfahren sei daher den Grundsätzen von Art 6 EMRK weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren nachgelebt worden und daher die E des OGH aufzuheben.
4. Mit Schreiben vom 10.12.2003 hat der Präsident des OGH mitgeteilt, dass seitens des OGH auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet wird.
5. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OGH vom 06.11.2003, 11 Rs 2000.143-174, ist nicht weiter anfechtbar und somit letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG (alt). Ob es sich hierbei auch um eine "enderledigende" letztinstanzliche E gemäss dem Wortlaut von Art 15 Abs 1 des am 20.01.2004, somit nach der Beschwerdeeinreichung in Kraft getretenen neuen StGH-Gesetzes vom 27.11.2003, LGBl 2004/32, handelt, kann hier offen gelassen werden. Denn gem Art 60 der Übergangsbestimmungen zum neuen StGH-Gesetz finden auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängige Verfahren diejenigen neuen Gesetzesbestimmungen Anwendung, durch welche keine Schmälerung von Rechten des Bf eintritt. Art 15 Abs 1 StGHG stellt durch das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Enderledigung klarerweise strengere Anforderungen an die Erschöpfung des Instanzenzuges als dies nach der bisherigen StGH-Praxis auf der Grundlage von Art 23 StGHG (alt) der Fall war (vgl auch Bericht und Antrag vom 12.08.2003, Nr 45/2003, S 43 ff; zur bisherigen Praxis siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum StGH, LPS Bd 36, Vaduz 2003, S 135 mit Rechtsprechungsnachweisen). Demnach ist Art 15 Abs 1 des neuen StGH-Gesetzes auf den Beschwerdefall an sich noch gar nicht anwendbar.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf macht eine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör sowie des Art 43 LV und des Art 6 Abs 1 und 3 EMRK geltend.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Verfassung (LV) genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 31 Abs 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art 6 Abs 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS Bd 20, S 245 ff). Sein wesentlicher Grundgehalt ist, dass der Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw 2.1]; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 Erw 4.1]). Für den Strafrechtsbereich wird der Anspruch auf rechtliches Gehör als Bestandteil des durch Art 33 Abs 3 LV gewährleisteten Rechts auf wirksame Verteidigung qualifiziert (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz, 1994, S 247).
Indessen kann nach der Rechtsprechung des StGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann (siehe StGH 1992/8, LES 1993, 77 [80]; vgl auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1988, S 255).
2.2. Konkret macht die Bf geltend, dass ihr im Zuge des bisherigen Verfahrens weder die Anträge der StA auf Verlängerung der Vermögenssperre gem § 97a Abs 4 StPO noch die Gegenäusserung der StA zu ihrer Beschwerde an den OGH zur Stellungnahme zugestellt worden sind. Die vom OGH vertretene Auffassung, dass das rechtliche Gehör durch die vorhandenen Rechtsmittelmöglichkeiten gewahrt sei, könne niemals für die Gegenäusserung der StA zur Beschwerde an den OGH gelten, da es nach der E des OGH keine Beschwerde mehr gebe, im Zuge derer das rechtliche Gehör gewahrt werden könne.
Beim Erlass einer Anordnung gem § 97a StPO hat das Gericht die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, zu befristen. Diese Frist kann gem § 97a Abs 4 StPO auf Antrag verlängert werden. Falls seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des OG zulässig. Gegen den B, mit dem über die Anordnung oder Aufhebung entschieden wird, steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und den sonst von ihrer Erlassung Betroffenen (§ 354 StPO) die Beschwerde zu (§ 97a Abs 6 StPO).
Das LG hat die B vom 19.08.2003, mit welchen die Sperre der Vermögenswerte um eine weiteres Jahr, dh bis zum 28.08.2004, verlängert wurde, der Bf mit der Belehrung zugestellt, dass gegen diese Beschlüsse kein separates Rechtsmittel gegeben ist und der gem § 97a Abs 4 StPO ergehende B des OG rechtsmittelfähig ist. Gegen den B des OG vom 01.09.2003 hat dann die Bf Beschwerde an den OGH erhoben, welcher derselben mit dem beschwerdegegenständlichen B jedoch keine Folge gegeben hat.
Die Bf hatte somit die Gelegenheit, ihren Standpunkt zu der von der StA beantragten Verlängerung der Vermögenssperre im Rahmen ihrer Beschwerde an den OGH nachträglich darzulegen. Nachdem der OGH bei seiner E über diese Beschwerde über volle Kognition verfügt hat, ist eine allfällige im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt worden.
2.3. Hingegen ist das Grundrecht der Bf auf rechtliches Gehör vom OGH verletzt worden, da er ihr keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor seiner E zur Gegenäusserung der StA zu der von ihr eingelegten Beschwerde zu äussern. Sowohl bei der Anordnung als auch bei der Verlängerung einer Vermögenssperre handelt es sich um schwerwiegende Sanktionen. Den Betroffenen muss daher angemessen Gelegenheit gegeben werden, sich zu allfälligen von der StA bei der Rechtsmittelinstanz erstatteten Vorbringen bzw Stellungnahmen zu äussern. Dies umso mehr, wenn den Betroffenen nach der E der Rechtsmittelinstanz kein Rechtsmittel mehr offen steht, um ihren Standpunkt nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs am Inhalt der E etwas zu ändern vermag (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz, 1988, S 225; Reinhold Hotz, St Galler Kommentar zu Art 29 BV, Rz 26, Zürich 2002).
Die Bf macht weiters geltend, dass das Vorgehen des OGH gem Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse. Es ist der Bf zuzustimmen, dass die EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör des Angeklagten hinsichtlich Stellungnahmen der StA äusserst streng ist. Gemäss der von der Bf zitierten E Bulut v Austria sind selbst Gegenäusserungen, in denen die StA ohne weitere Ausführungen die Beschwerdeabweisung beantragt, dem Angeklagten zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen (Bulut v Austria Slg 1996, 346 [= ÖJZ 1996/430] §§ 44 ff, insb § 49). Gemäss dem Verweis in dieser E auf den Fall Lobo Machado v Portugal (vom 20.02.1996, Reports of Judgments and Decisions 1996-I, §§ 29-31) gilt dies offensichtlich nicht nur für Stellungnahmen der StA in einem eigentlichen Strafverfahren, sondern auch in anderen Verfahren, sodass diese Rechtsprechung ohne Zweifel auch auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet.
Die hier angefochtene E verstösst somit gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK und ist daher aufzuheben.
3. Da der vorliegenden Verfassungsbeschwerde somit in jedem Fall Folge zu geben ist, braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von Art 43 LV nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des StGH zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gem Art 11 Z 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20 000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der von der Bf angegebene Streitwert für die Bemessung des Honorars ihres Vertreters sowie folglich die Vertreterkosten waren somit entsprechend zu reduzieren.