StGH 2003/70
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2003 an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Wolfgang Seeger als Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter; Dr. Johannes Müller als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: V AG
vertreten durch:
lic.iur. Dominik Risch, juristischer Mitarbeiter Recht & Compliance und lic.iur. Rolf Sele, Rechtskonsulent, c/o V AG, Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein,
9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 04.08.2003, VBI2003/70
wegen: Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK garan tierten Rechten (Streitwert: CHF 50.000,00)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 04.08.2003, VBI 2003/70, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten nicht verletzt.
2/. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr von CHF 560,00, binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1/Mit Schreiben vom 14.12.2001 ersuchte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Frankfurt, das Amt für Finanzdienstleistungen, Vaduz, um Zurverfügungstellung von Informationen der Beschwerdeführerin über die Identität (Namen, Anschrift und Geburtsdatum) der Auftraggeber bzw. der wirtschaftlich Berechtigten einer bestimmten Wertpapiertransaktion.
Das Bundesaufsichtsamt führte aus, ihm obliege gemäss § 16 Abs 1 Wertpapierhandelsgesetz die laufende Überwachung der börslichen sowie ausserbörslichen Geschäfte in Insiderpapieren. Es untersuche konkret einen Fall wegen Verdachtes auf Insiderhandel in Aktien der L AG. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 08.02.1999 habe die R AG mitgeteilt, dass sie beabsichtige, allen aussenstehenden Aktionären der L AG ein Übernahmeangebot zum Preis von EUR 47,00 je Aktie zu unterbreiten. Im Vorfeld der Veröffentlichung seien bereits spürbare Kurssteigerungen in den Aktien der L AG beobachtet worden. Der Kurs sei stetig von EUR 39,35 am 01.02.1999 bis auf EUR 43,50 am 05.02.1999 (letztmöglicher Handelstag vor der Veröffentlichung) gestiegen. Gemäss bisherigen Untersuchungen habe sich ergeben, dass unter anderem über die Beschwerdeführerin, ausgeführt durch die Deutsche Bank AG, am 04.02.1999 11'000 Stück der genannten Wertpapiere gekauft worden seien. Deshalb werde um Zurverfügungstellung von Informationen der Beschwerdeführerin über die Identität der Auftraggeber bzw. wirtschaftlich Berechtigten ersucht. Die vertrauliche Behandlung der Informationen werde zugesichert.
2/Mit Schreiben vom 16.01.2002 ersuchte das Amt für Finanzdienstleistungen die Beschwerdeführerin um Mitteilung der entsprechenden Informationen, dies gestützt auf Art 8a und Art 35 des Bankengesetzes.
3/Mit Schreiben vom 21.01.2002 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Amt für Finanzdienstleistungen die entsprechenden Informationen, insbesondere Name, Geburtsdatum und Adresse des Inhabers des betreffenden Kontos und Depots. Sie führte auch aus, dass sie per 04.02.1999 11'000 Stück Aktien der L AG zu einem Preis von EUR 480.590,00 gekauft habe. Mit Valuta 31.03.1999 habe sie dieselben 11'000 Stück Aktien der L AG zu einem Preis von EUR 517.000,00 verkauft. Beide Transaktionen seien auftrags des erwähnten Kunden über dessen Konto abgewickelt worden.
4/Am 11.06.2002 teilte das Amt für Finanzdienstleistungen der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, dem Deutschen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach Art 36 BankenG Auskünfte aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.01.2002 zu erteilen.
5/Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2002 Stellung. Sie führte aus, das Amt wolle bestätigen, dass das Schreiben des Amtes vom 11.06.2002 nicht so verstanden werden könne, dass das Amt beabsichtige, das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zur Verfügung zu stellen. Dies wäre keinesfalls mit Art 36 BankenG vereinbar und widerspräche im Übrigen auch dem vom Amt im Schreiben vom 16.01.2002 festgehaltenen Standpunkt. Im Rahmen amtlicher Auskünfte sei es von besonderer Bedeutung, dass das Bankgeheimnis gewahrt werde und die zu erteilenden Auskünfte nur für Aufsichtszwecke zu verwenden seien (Art 36 Abs 1 lit. a und dBankenG). Zudem habe die damalige Amtsleiter-Stellvertreterin am 05.03.2002 über telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin erklärt, dass den deutschen Behörden in dieser Angelegenheit mitgeteilt worden sei, dass sich der Verdacht nicht erhärtet habe und eine Aktenedition nie zur Diskussion gestanden sei.
6/Mit Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 02.08.2002, Aktenzeichen 7419, betreffend Erteilung von amtlichen Auskünften in Sachen L AG an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Frankfurt a.M., wurde wie folgt entschieden:
"1. Gemäss Art 36 BankenG wird das Schreiben der V AG vom 21.01.2002 in Ablichtung nach Rechtskraft dieser Verfügung dem Bundesamt für den Wertpapierhandel ausgefolgt.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Unstreitig sei, dass das Bundesamt für den Wertpapierhandel eine ausländische Bankenaufsichtsbehörde sei, dass durch die Auskunftserteilung die öffentliche Ordnung und die anderen wesentlichen Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt würden, dass die Auskunftserteilung dem Zweck des Bankengesetzes nicht entgegenstehe, dass gewährleistet sei, dass die Bundesrepublik Deutschland als EWR-Mitgliedstaat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde, dass die Auskünfte nur für die Bankenaufsicht oder die Aufsicht über Wertpapierfirmen verwendet würden und dass die Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel dem Amtsgeheimnis unterlägen.
Aber auch Art 36 Abs 1 lit. a BankenG stehe der Erteilung von Auskünften an das Bundesaufsichtsamt nicht entgegen. Das Bankgeheimnis werde zunächst durch die Auskunftserteilung seitens der Bank an das Amt für Finanzdienstleistungen nicht verletzt. Bei Weitergabe dieser zunächst dem Bank- und nunmehr dem Amtsgeheimnis unterliegenden Tatsachen an ausländische Aufsichtsbehörden nach Art 36 BankenG werde nun das Bankgeheimnis ebenfalls nicht verletzt, unterlägen doch die Mitarbeiter der ausländischen Bankenaufsichtsbehörde ebenfalls dem Amtsgeheimnis.
7/ Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 06.09.2002 Beschwerde an die Regierung und beantragte, die Regierung wolle die angefochtene Verfügung ersatzlos aufheben.
8/Mit Entscheidung vom 27./28.05.2003, RA 2003/340-7419, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde der V AG vom 06.09.2002 betreffend die Erteilung von Auskünften an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Frankfurt a.M., in Sachen L AG, wird abgewiesen und die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 02.08.2002 wird bestätigt.
2.Das Amt für Finanzdienstleistungen wird angewiesen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Auskünfte mit der Verpflichtung zu übermitteln, dass die Informationen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem im Schreiben des Bundesaufsichtsamtes vom 19.12.2001 angesprochenen Aufsichtsverfahren betreffend Insiderdelikte verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen sind innerhalb des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nur Personen zugänglich zu machen, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind. Diese Informationen sind streng vertraulich und ausschliesslich dem vereinbarten aufsichtsrechtlichen Zweck entsprechend zu verwenden. Eine Weiterleitung der Auskünfte durch das Bundesaufsichtsamt an andere deutsche oder drittstaatliche Behörden ist nicht gestattet. Sofern seitens des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine Weiterleitung an andere Behörden zwingend gegeben sei sollte, ist vorgängig ein ordentliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen.
Die Regierung stützte sich in dieser Entscheidung vor allem auf die Erwägungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in deren Entscheidung vom 07.05.2003 zu VBI 2003/33.
9/ Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Datum 17.06.2003 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte im Wesentlichen, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde vom 06.09.2002 stattgegeben und die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 02.08.2002 ersatzlos aufgehoben werde.
10/ Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 04.08.2003 ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung. Dies wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen wie folgt begründet:
10.1 Die Regierung habe sich in der angefochtenen Entscheidung vor allem auf die Erwägungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung zu VBI 2003/33 gestützt. Diese Entscheidung sei der Beschwerdeführerin offensichtlich im vollen Wortlaut bekannt, und sie sei inzwischen auch in LES 2003, 91 veröffentlicht worden. Somit sei es nicht notwendig, die Erwägungen aus VBI 2003/33 zu wiederholen. Es genüge, auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 17.06.2003 vorgebrachten Argumente einzugehen und zu entgegnen.
10.2 Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Regierung gehe in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die an die deutschen Behörden zu übermittelnden Informationen dem Amtsgeheimnis unterlägen; die Regierung habe sich jedoch mit dieser Frage tatsächlich nicht auseinandergesetzt.
Dem halte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz entgegen, dass auch die deutschen Behörden dem Berufsgeheimnis und damit dem Amtsgeheimnis unterstünden, ergebe sich allein schon aus den hier einschlägigen europäischen Richtlinien, insbesondere aus Art 16 der Richtlinien 89/646/EWG, Art 4 der Richtlinie 95/26/EG und Art 25 Abs 1 der Richtlinie 93/22/EWG.
10.3 Die Beschwerdeführerin führe aus, die Regierung wolle mit völlig theoretischen Überlegungen das Bankkundengeheimnis an den wahren Gegebenheiten vorbei und ohne Kenntnis bzw. Bedachtnahme auf die Praxis der ausländischen Strafverfolgungsbehörden - mit denen wir es im vorliegenden Fall letztlich zu tun hätten - leichtfertig aufs Spiel setzen.
Damit unterstelle die Beschwerdeführerin dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, sich nicht an das Amtsgeheimnis zu halten. Die Beschwerdeführerin bleibe hierfür eines Beweises schuldig. Von einem solchen rechtswidrigen Verhalten der ausländischen Behörden dürfe nicht ohne handfeste Verdachtsmomente ausgegangen werden, denn dies würde dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip widersprechen. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein seit Jahrzehnten auch der Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfe in Strafsachen gewähre und dabei immer den Fiskalvorbehalt anbringe. Es sei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz noch nie angetragen worden, dass dieser völkerrechtlich bindende Vorbehalt von irgendwelchen deutschen Behörden nicht beachtet worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass sich die Bundesrepublik Deutschland und deren Behörden sehr wohl an das Völkerrecht und an von Liechtenstein angebrachte Vorbehalte hielten. Der Bundesrepublik Deutschland sei somit völkerrechtlich im dargestellten Sinne weiterhin zu vertrauen (Verweis auf VBI 2003/33 und den dortigen Verweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, des Staatsgerichtshofes und des Schweizerischen Bundesgerichtes sowie auf BGE vom 25.4.2001 zu 2 A.234/2000 in EBK-Bulletin 42/2002, S. 61 Erw. 5).
10.4 Die Beschwerdeführerin bringe vor, das gegenständliche Ersuchen des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel stütze sich explizit auf einen anderen Zweck als den der Bankenaufsicht ab. Es gehe um die Klärung eines Insiderverdachtes.
Diesem Argument sei insoweit zuzustimmen, als es der ersuchenden Behörde tatsächlich um die Klärung eines Insiderverdachtes gehe. Es sei aber der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es bei der Amtshilfe gemäss Bankengesetz gerade explizit auch um die "Überwachung der Finanzmärkte" und damit um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gehe (Verweis auf Art 36 Abs 3 lit. a BankenG; VBI 2003/33). Amtshilfe sei also nicht nur bei der reinen Bankenaufsicht im engeren Sinne zulässig, sondern in jenem weiteren Bereich, wie er im gesamten Art 36 BankenG und in den einschlägigen Europäischen Richtlinien umschrieben sei. Insoweit gebe es keine "Liechtenstein-Spezifika" - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend mache -, die die Amtshilfe unzulässig machen würden. Lediglich deshalb, weil die strafrechtliche Ermittlung im Zusammenhang mit Insiderdelikten gemäss § 122a des liechtensteinischen Strafgesetzbuches in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters falle, sei keineswegs gesagt, dass die Bankenaufsichtsbehörden im weitesten Sinne, somit das Amt für Finanzdienstleistungen in Liechtenstein und - unter anderem - das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel in Deutschland, die Aufsicht über die Finanzmärkte nicht ausüben und sich in diesem Rahmen keine Amtshilfe gewähren dürften. Die Amtshilfe sei somit keineswegs die Umgehung und Entleerung des Rechtshilfegesetzes, wie die Beschwerdeführerin zu argumentieren versuche.
10.5 Die Beschwerdeführerin argumentiere, es bestehe keine Notwendigkeit des Durchdringens auf die Ebene des einzelnen Bankkunden und eine aufsichtsrechtliche Untersuchung von Insiderdelikten existiere in Liechtenstein nicht oder nur sehr eingeschränkt, weshalb das Bankkundengeheimnis nur im Straf-respektive Strafrechtshilfeverfahren durchbrochen werden dürfe.
Richtig an dieser Argumentation sei lediglich, dass es in Liechtenstein keine Börse gebe. Insoweit gebe es faktisch keine Überwachung von liechtensteinischen Börsen- bzw. Finanzmärkten im Sinne von Börsen durch das Amt für Finanzdienstleistungen. Dies ändere aber nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Amtes für Finanzdienstleistungen zur Überwachung der Finanzmärkte. Dies gelte ganz besonders im internationalen Verhältnis, wie sich aus Art 36 Abs 3 lit. a BankenG ergebe. In diesem Rahmen gebe es sehr wohl eine aufsichtsrechtliche Untersuchung von Insiderdelikten in Liechtenstein. Das Amt für Finanzdienstleistungen sei aufgrund des EWR-Abkommens, der einschlägigen Europäischen Richtlinien und des diese Richtlinien umsetzenden Bankengesetzes, insbesondere Art 36, dafür zuständig und gehalten, solche Untersuchungen durchzuführen und die Untersuchungsergebnisse an die in- und ausländischen Institutionen (Behörden) weiterzuleiten, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten (Verweis auf Art 36 Abs 3 BankenG).
10.6 Die Beschwerdeführerin argumentiere, eine ausländische Aufsichtbehörde benötige für die Untersuchung des Verdachts auf Insiderdelikte den Namen des Auftraggebers der genannten Börsentransaktion nicht unbedingt, denn die ausländische Aufsichtsbehörde müsse keineswegs einen konkreten Verdächtigen bezeichnen, um ein Strafverfahren einleiten zu können. Allein durch die Bekanntgabe eines Namens könne der Insiderverdacht nicht ausgeräumt werden, weshalb ein Insiderverdacht immer notwendigerweise zu einem ordentlichen Rechtshilfeverfahren führen müsse.
Auch dieser Argumentation könne die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht beitreten. Es sei auch und gerade die Aufgabe des Bundesaufsichtsamtes für Wertpapiere, die deutschen Finanzmärkte und somit die deutschen Börsen zu beaufsichtigen. Entstehe ein Insiderverdacht, so sei der entsprechende Sachverhalt zu untersuchen. Verdachtsmomente ergäben sich in erster Linie aus einer auffälligen Kursentwicklung eines Wertpapiers in engem zeitlichem Zusammenhang zu einem speziellen Ereignis. Im Einzelfall könnten jedoch Wertpapiertransaktionen, die in diesen verdächtigen Zeitraum fielen, rein zufällig, also unabhängig von Insiderinformationen erfolgen. Deshalb sei es notwendig, dass die Aufsichtsbehörde die Namen all jener Personen, die die verdächtigten Transaktionen in Auftrag gegeben hätten, erfahre, um dann mittels Informationen über diese Personen festzustellen, ob sie selbst Insider seien oder in einem Naheverhältnis zu einem Insider stünden bzw. stehen könnten, oder ob dies von Vornherein ausgeschlossen werden könne oder ob noch weitere Abklärungen zu treffen seien.
10.7 Die Beschwerdeführerin argumentiere, die Regierung hätte abklären müssen, mit welchen Beamten das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel arbeite, denn dieses Amt bediene sich für seine Zwecke der deutschen Staatsanwaltschaft und es bestehe eine Personalunion in der Person des Mitarbeiters des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel, nämlich als solcher Mitarbeiter einerseits und als Staatsanwalt andererseits. Als Staatsanwalt habe der Beamte die Pflicht, ihm zur Kenntnis gelangte Verstösse gegen das deutsche Recht zu verfolgen, was er aber aufgrund der liechtensteinischen Amtshilfe nicht tun dürfe.
Mit diesem Vorbringen unterstelle die Beschwerdeführerin wiederum, dass die deutschen Behörden den Vorbehalt in der Regierungsentscheidung betreffend die Gewährung der Amtshilfe nicht beachteten und sich somit völkerrechtswidrig verhielten. Eine solche Unterstellung sei, wie bereits ausgeführt, aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes unzulässig. An dieser Stelle könne auf den Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts vom 10.07.2001 zu 2A.162/2001 in EBK-Bulletin 24/2002 S. 97 hingewiesen werden. In dieser Entscheidung habe das Bundesgericht festgehalten, dass das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel eine ausländische Börsenaufsichtsbehörde sei, welcher die schweizerische Aufsichtsbehörde EBK im Rahmen von Art 38 Abs 2 BEHG Amtshilfe gewähren könne (ebenso BGE 125 II 65 und BGE 125 II 83), auch wenn das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel allenfalls gesetzlich verpflichtet sei, die übermittelten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (Verweis auf BGE 125 II 450).
10.8 In denselben Bereich einzuordnen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es müsste auch die "Möglichkeit der Steuerfahndung und mit ihr einhergehende fishing expeditions" berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin sei bekannt geworden, dass das dem Ersuchen zugrunde liegende deutsche Inlandsverfahren schon beinahe ein Jahr anhängig sei und allem Anschein nach vor einer erfolglosen Einstellung stehe. Die Ermittler versuchten somit über den Umweg des Amtshilfeersuchens doch noch an Informationen zu gelangen, die sich im Strafverfahren verwerten liessen. Die Verwertung der liechtensteinischen Kenntnisse im Rahmen der deutschen Steuerfahndung solle nun doch endlich gelingen, und zwar über den Umweg der Amtshilfe, was bisher aufgrund des Fiskalvorbehaltes nie möglich gewesen sei.
Dass das Verfahren beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel seit mehr als einem Jahr anhängig sei, ergebe sich allein schon daraus, dass das erwähnte Bundesaufsichtsamt schon mit Schreiben vom 14.12.2001 das Amt für Finanzdienstleistungen um Amtshilfe ersucht habe. Was daran ungewöhnlich oder sonstwie für die Argumente der Beschwerdeführerin sprechend sein solle, sei unerfindlich. Ob das deutsche Verfahren kurz vor der Einstellung sei, sei für die gegenständliche Entscheidung irrelevant, denn wesentlich sei, ob das deutsche Ersuchen um Gewährung der Amtshilfe noch aufrecht sei oder nicht. Wie bereits erwähnt, werde gemäss angefochtener Regierungsentscheidung der Gewährung der Amtshilfe in der vorliegenden Angelegenheit ein sehr weitgehender Vorbehalt angebracht, der weit über den üblichen Fiskalvorbehalt in Strafrechtshilfesachen hinausgehe. Es dürfe, wie bereits ausgeführt, aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht davon ausgegangen werden, dass sich Deutschland und die deutschen Behörden nicht an diesen Vorbehalt halten würden (Verweis auf BGE 128 II 407 Erw. 4.3.1).
Somit bedürfe es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keiner Ergänzung des festgestellten Sachverhaltes.
10.9 Der erwähnte Vorbehalt in der angefochtenen Regierungsentscheidung beinhalte auch das Verbot der Weiterleitung der Auskünfte an andere deutsche oder drittstaatliche Behörden. Wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bereits zu VBI 2003/33 ausgeführt habe, müsste der Vorbehalt nicht so absolut formuliert werden, wie in der angefochtenen Regierungsentscheidung. Es genügte, wenn die deutschen Behörden vor der Weiterleitung dieser Informationen die liechtensteinischen Behörden um entsprechende Zustimmung ersuchten (Prinzip der langen Hand). Im Übrigen könnten die deutschen Behörden schon im Vorhinein um Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die deutschen Strafverfolgungsbehörden ansuchen. Es sei diesbezüglich auch auf die in VBI 2003/33 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 128 II 407) zu verweisen. Läge ein solches Ersuchen einer vorgängigen Zustimmung vor, müsste im Wesentlichen nur noch die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit von Insiderdelikten geprüft werden. Das Ergebnis einer solchen Prüfung könne man unschwer erahnen.
In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass generell die Tendenz im Recht der internationalen Amtshilfe in Richtung Lockerung der Voraussetzungen gehe. So seien sich in der Schweiz die Banken und die Bankenaufsicht (Eidgenössische Bankenkommission) einig, dass die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Falle von Börsendelikten erleichtert und die Voraussetzungen hierfür gelockert werden sollten (Verweis auf NZZ vom 09.04.2003).
10.10 Die Beschwerdeführerin bringe weiter vor, das Bankengesetz könne nicht als Grundlage für eine Börsen-, Markt- oder Kundenaufsicht herangezogen werden. Kundendaten würden in Liechtenstein anders als in anderen Jurisdiktionen als äusserst vertraulich geschützt.
Dass das liechtensteinische Bankengesetz sehr wohl als Grundlage für eine Börsen- und Marktaufsicht diene, sei bereits ausgeführt worden. Von einer "Kundenaufsicht" habe die Regierung im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen. Hingegen sei es, wie bereits ausgeführt, notwendig, kundenspezifische Daten festzustellen und an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiterzuleiten, um damit diesem Bundesaufsichtsamt seine Aufgabenerfüllung bei der Finanzmarktüberwachung zu ermöglichen. Das Bankgeheimnis bestehe in Liechtenstein dennoch weiter (Verweis auf Art 14 BankenG). Für die Grenzen des Bankgeheimnisses sei nicht nur Art 14 Abs 4 BankenG relevant, sondern sämtliche Bestimmungen des Bankengesetzes, somit auch Art 36.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wiederum von "Liechtenstein-Spezifika" spreche, so sei ihr entgegenzuhalten, dass Liechtenstein nicht ein autarker Staat, der sich um nichts in dieser Welt kümmern müsse und solle, sondern ein in die internationale Gemeinschaft eng verflochtenes Kleinstwesen sei, das gerade auch zum eigenen Schutz vielen wichtigen völkerrechtlichen Verträgen beigetreten sei, so auch dem EWR-Abkommen, in dessen Rahmen es die hier relevanten einschlägigen Europäischen Richtlinien als für sich gültig übernommen und im nationalen Recht umgesetzt habe, u.a. in Art 36 BankenG. Aus dieser Sicht erscheine es der Verwaltungsbeschwerdeinstanz geradezu unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin zu argumentieren versuche, die liechtensteinischen Behörden sollten mehr Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen zeigen und die Gewährung von Amtshilfe gerade auch in der vorliegenden Sache verweigern.
10.11 Die Beschwerdeführerin argumentiere, die liechtensteinischen Verwaltungsbehörden hätten das verfassungsmässig garantierte Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt, insbesondere jenes des tangierten Bankkunden. Eine Verständigung des Betroffenen könne nicht auf Private abgeschoben werden.
Die Beschwerdeführerin mache also nicht die Verletzung ihres eigenen Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie könnte dies denn auch nicht, da ihr mit Schreiben des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 16.01.2002 und 11.06.2002 genügend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführerin die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 02.08.2002 zugestellt worden und die Beschwerdeführerin habe dagegen Beschwerde erhoben. Dasselbe gelte für die Regierungsentscheidung vom 27./28.05.2003.
Einen verfahrensrechtlichen Anspruch einer Drittperson, nämlich vorliegendenfalls des "tangierten Bankkunden", könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Nur der betroffene Bankkunde selbst könnte dieses Recht für sich reklamieren.
Darüber hinaus stütze sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Rechtsmeinung, dass es der Bank obliege, in Fällen der internationalen Amtshilfe den Bankkunden zu informieren, auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung, wogegen die Beschwerdeführerin nichts substantiiert vorbringe. Im Übrigen könne darauf hingewiesen werden, dass nach der schweizerischen Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation der betroffenen Bank bei weitem nicht so grosszügig gehandhabt werde wie nach der Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Verweis auf Bundesgericht vom 03.09.2001 zu 2A.237.2001 in EBK-Bulletin 42/2002 S. 108 [112f]).
10.12 Die Beschwerdeführerin bringe vor, durch die diversen Zusicherungen des Amtsvorstandes des Amtes für Finanzdienstleistungen und dessen Stellvertreterin habe sie ein berechtigtes Interesse darin gehabt, dass die verfahrensgegenständlichen kundenspezifischen Informationen nicht an die deutschen Behörden weitergeleitetet würden.
Soweit sich dieses Vorbringen darauf beziehe, dass das Amt für Finanzdienstleistungen im Rahmen der internationalen Amtshilfe an ausländische Behörden bis Juni 2002 keine kundenspezifischen Bankinformationen weitergeleitet habe, sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass eine Praxisänderung jederzeit zulässig sei (Verweis auf VBI 2003/33 Erw. 17). Dagegen bringe die Beschwerdeführerin auch nichts substantiiert vor.
Damit würden jedoch allfällige Aussagen von Mitarbeitern des Amtes für Finanzdienstleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin, die verfahrensgegenständlichen Informationen würden nicht an die deutschen Behörden weitergeleitet, relativiert, sofern diese Aussagen vor Juni 2002 bzw. vor dem Schreiben des Amtes für Finanzdienstleistungen an die Beschwerdeführerin vom 11.06.2002 gemacht worden seien. Dies bedeute konkret, dass die Beschwerdeführerin zwar kundenspezifische Informationen in berechtigtem Vertrauen darauf, dass diese nicht an die deutschen Behörden weitergeleitet würden, mit Schreiben vom 21.01.2002 an das Amt für Finanzdienstleistungen herausgegeben habe. Hätte allerdings die Beschwerdeführerin bereits am 21.02.2002 gewusst, dass das Amt für Finanzdienstleistungen (nunmehr) den Rechtsstandpunkt einnehme, wie dies im Schreiben vom 11.06.2002 und in der Verfügung vom 02.08.2002 zum Ausdruck komme, hätte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der kundenspezifischen Informationen nicht verweigern können und dürfen. Allenfalls hätte sie vorgängig zur Herausgabe solcher Informationen die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung beantragen und diese anfechten können. Dadurch hätte sie jedoch gegenüber der heutigen Situation, in welcher sie die Weitergabe an die ausländischen Behörden mittels Beschwerden an die Regierung und die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bekämpfe, nichts gewonnen (Verweis auf BGE vom 20.3.2001 zu 2A.128/2001 in EBK-Bulletin 42/2002 S. 56).
10.13 Nun befinde sich allerdings im Akt des Amtes für Finanzdienstleistungen eine Telefonnotiz von Frau M W, Mitarbeiterin des Amtes für Finanzdienstleistungen, vom 05.03.2002. Gemäss dieser Telefonnotiz habe sich Herr R S von der Beschwerdeführerin telefonisch bei Frau I S, Mitarbeiterin des Amtes für Finanzdienstleistungen gemeldet, um den aktuellen Stand der Abklärungen zu erfahren; er müsse die Antwort noch heute haben, da der Kunde vorgesprochen habe. Weiter heisse es in dieser Aktennotiz: "Die Unerzeichnete [M W] hat nach der Durchsicht der Unterlagen R S zurückgerufen. R S wollte jedoch nicht Informationen zum aktuellen Verfahrensstand erhalten, sondern abklären, welche Informationen (zB Daten des wirtschaftlich Berechtigten) das AFDL an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weitergebe. Die Unterzeichnete hat darauf verwiesen, dass bereits im Schreiben vom AFDL vom 16. Januar 2002 auf Art 35 des Bankengesetzes hingewiesen worden sei und dass ausdrücklich erwähnt wurde, dass die Informationen nur intern verwendet werden. Die VPB könne sich also darauf verlassen, dass keine Daten und insbesondere keine Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen an das BaKred weitergegeben werden.
Das AFDL werde dem BaKred eine Mitteilung darüber zukommen lassen, zu welchem Ergebnis die Abklärungen geführt hätten."
Aus dieser Telefonnotiz könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die vom Amt für Finanzdienstleistungen erhaltene Auskunft und Zusicherung an den betroffenen Kontoinhaber weitergeleitet habe.
Sollte dem nun so sein, könnte sich vor allem der Kontoinhaber auf einen berechtigten Vertrauensschutz berufen. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, sei nicht ersichtlich, habe sie doch die allenfalls vom Amt für Finanzdienstleistungen erhaltene Information lediglich an den Kontoinhaber weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin führe denn auch in den Beschwerde nicht aus, worin die nachteiligen Dispositionen liegen sollten, die sie im Vertrauen auf die Auskunft und Zusicherung des Amtes für Finanzdienstleistungen getätigt habe.
10.14 Im Übrigen seien selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit einer unrichtigen behördlichen Auskunft alle erfüllt seien, gleichwohl die involvierten öffentlichen Interessen an der korrekten Rechtsanwendung und die privaten Interessen am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen (Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 238). Vorliegendenfalls überwiege das öffentliche Interesse die involvierten (schützenswerten) privaten Interessen bei weitem. Das öffentliche Interesse liege darin, einen möglichen Insiderhandel aufzudecken. Aus rein staatspolitischer Sicht Liechtensteins liege das öffentliche Interesse darin, dass Liechtenstein seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung von Amtshilfe nachkomme. Auf der anderen Seite sei kaum ein privates Interesse an der Verweigerung der Amtshilfe ersichtlich. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein gehe verloren. Dieses Argument ziehe jedoch nicht, weil niemand, der einer Straftat verdächtigt sei, darauf vertrauen dürfe, dass Liechtenstein seinen internationalen Verpflichtungen zur Erteilung von Amtshilfe nicht nachkomme. Es sei denn auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin oder insbesondere ihr Kunde zu befürchten hätten, wenn die gegenständliche Börsentransaktion keinen Insiderhandel darstellen sollte. Ob sie einen Insiderhandel darstelle, müsse aufgeklärt werden, zumal der Kauf von 11'000 Stück Aktien der L AG am 04.02.1999 zu einem Preis von EUR 480.000,00 und der Verkauf am 31.03.1999 derselben Aktien zu einem Preis von EUR 517.000,00 erfolgt sei. Der Wert der verfahrensgegenständlichen Transaktion sei also erheblich gewesen. Der Gewinn von rund EUR 37.000,00 binnen weniger als zwei Monate sei nicht minder bemerkenswert. Der Verdacht des Insiderhandels sei deshalb und auch wegen des zeitlichen Naheverhältnisses zur Ad-hoc-Mitteilung der R AG vom 08.02.1999 dringend. Unter diesen Umständen überwiege also das öffentliche Interesse an der Gewährung der Amtshilfe und damit an der Beitragsleistung zur Aufklärung des Insiderhandelverdachtes mehr, als das Vertrauen der Beschwerdeführerin und ihres Bankkunden in das Bankgeheimnis bzw. die falsche Auskunft von Frau W vom Amt für Finanzdienstleistungen.
10.15 Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wiederum ausführe, das Amt für Finanzdienstleistungen könne eine "anonyme" Auskunft erteilen, sei dem entgegenzuhalten, dass dadurch faktisch die Amtshilfe verweigert würde. Wie aus dem Ersuchen des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 14.12.2001 ersichtlich, seien diesem Bundesaufsichtsamt die wesentlichen "anonymen" Informationen bekannt, nämlich dass am 04.02.1999 über die Beschwerdeführerin 11'000 Stück Aktien der L AG gekauft worden seien und dass dieser Kauf über die Deutsche Bank AG ausgeführt worden sei. Das Bundesaufsichtsamt habe denn auch nicht um Bestätigung dieser Informationen ersucht, sondern um Übermittlung der weiteren notwendigen Informationen, nämlich der Informationen über die Identität (Name, Anschrift und Geburtsdatum) des Auftraggebers bzw. der wirtschaftlich Berechtigten dieser Transaktion.
10.16 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Art 36, dort insbesondere Abs 3 lit. b BankenG die gesetzliche Grundlage für die internationale Amtshilfe (amtliche Auskünfte an ausländische Behörden) enthalte, um in Insiderhandelsfällen auch kundenbezogene Informationen einer liechtensteinischen Bank via Amt für Finanzdienstleistungen an die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden weiterzuleiten. Art 36 Abs 3 lit. a BankenG entspreche denn auch den Bestimmungen der einschlägigen Europäischen Richtlinien, welche für Liechtenstein gemäss EWR-Abkommen verbindlich seien und welche Liechtenstein ins nationale Recht umgesetzt habe. Entsprechend diesen Europäischen Richtlinien gewähre auch Österreich in vergleichbaren Fällen Amtshilfe. Darüber hinaus gewähre auch die Schweiz in vergleichbaren Fällen Amtshilfe. Sowohl Österreich als auch die Schweiz hätten ein ähnlich strenges Bankgeheimnis wie Liechtenstein in Art 14 BankenG. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei auch im vorliegenden Fall Amtshilfe zu gewähren und somit die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
11/ Gegen diese VBI-Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 20.08.2003 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz; Art 31 LV) sowie eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und der Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf faires Verfahren (Art 43 LV, Art 6 und 13 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass die angefochtene VBI-Entscheidung die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte verletze; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben; in eventu im Sinne der Beschwerdeausführungen die Rechtssache an die Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beschlussfassung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschliessen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die angefochtene VBI-Entscheidung würden die verfassungsmässig garantierten Grundsätze der Rechtsgleichheit und von Treu und Glauben verletzt. Das Willkürverbot sei missachtet und der Vertrauensgrundsatz nicht berücksichtigt worden. Hierbei werde an die bereits in den früheren Rechtsmittel gemachten Ausführungen angeknüpft.
Die Beschwerdeführerin erachte die erfolgte Sachverhaltsermittlung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz als unrichtig und rüge dies daher im Sinne des dem Art 31 LV zuzuordnenden Willkürverbots.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz gehe in ihrer Entscheidung nämlich davon aus, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten deutschen Inlands-oder eben Strafverfahren um dasselbe Verfahren handle, das vorliegend zu beurteilen sei. Dem sei aber eben gerade nicht so. Die Beschwerdeführerin habe bereits früher ausgeführt, dass sie erfahren habe, dass in Deutschland gegen den auch im Amtshilfeverfahren tangierten Bankkunden bereits ein "ordentliches" Insiderverfahren eingeleitet worden sei, das zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft (nicht durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) eingestellt worden sein dürfte. Wenn dem aber nun so sei, so sei wohl nachvollziehbar, dass eine solche Entscheidung sicherlich entscheidungsrelevant sei. Stellten die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Inlandsverfahren ein Verfahren ein und räumten somit ein, dass einer bestimmten Person hinsichtlich Transaktionen in einem bestimmten Titel innerhalb eines gewissen Zeitraums keine Insiderqualifikation zukomme, dann dürfe wohl auch das Bundesaufsichtsamt nicht zu einer anderen Beurteilung gelangen. Eine entsprechende Sachverhaltsermittlung wäre zwingend vorzunehmen gewesen. Gerade auch die Einschränkung im Sinne des Grundsatzes von "ne bis in idem" könne an dieser Stelle angeführt werden.
Im Übrigen sei die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz aufgrund des Inhalts der von Frau M W erstellten Telefonnotiz vom 05.03.2002, zu welcher die Beschwerdeführerin bislang keine Stellung habe nehmen können, gezogene Schlussfolgerung nicht korrekt und der Sachverhalt diesbezüglich ebenfalls unrichtig ermittelt. Denn der involvierte Bankkunde, der eben an diesem Datum bei der Beschwerdeführerin vorstellig geworden sei, sei aufgrund der erteilten Zusicherung der Mitarbeiterin des Amtes für Finanzdienstleistungen gerade nicht über die Anfrage des Aufsichtsamtes informiert worden. Auch diesbezüglich sei die Sachverhaltsermittlung unrichtig und somit ergänzungsbedürftig.
Zur Sachverhaltsergänzung hinsichtlich des deutschen Strafverfahrens müsse einerseits beachtet werden, dass der Bezug zum gegenständlichen Verfahren nur hergestellt werden könne, wenn die Identität des Bankkunden bekannt gegeben werde, was ja nicht in seinem Interesse liegen dürfte, und der involvierte Bankkunde andererseits bislang durch die liechtensteinischen Behörden nicht kontaktiert worden sei, was auch von der Beschwerdeführerin begrüsst werde, da ansonsten der Anspruch auf Diskretion gefährdet werden würde. In diesem Dilemma gründe sich denn auch die Haltung der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil.
Dem Kunden der Beschwerdeführerin sollten sämtliche Rechtsmittel offen stehen und seine Persönlichkeit soweit als zulässig geschützt werden. Die Beschwerdeführerin hätte ihn deshalb ohne die falsche Zusage der Mitarbeiterin des Amtes für Finanzdienstleistungen bereits am 05.03.2002 über die Angelegenheit informieren und seine Aufmerksamkeit auf die weiteren Entwicklungen lenken können. Ihm wäre offengestanden, seine verfassungsmässig garantierten Rechte selbst zu wahren, indem er die entsprechende Verfügung und die darauffolgenden Entscheidungen hätte bekämpfen können. Da der involvierte Bankkunde allerdings seine Korrespondenz banklagernd halte, habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Treuepflicht gehalten gesehen, für ihren Kunden tätig zu werden, um sich keiner allfälligen zivilrehtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen. Ohne das berechtigte Vertrauen auf die verbindliche Auskunft wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, die herausgegebenen Unterlagen zu versiegeln und hinsichtlich der Kundeninformation mit den Behörden organisatorische Massnahmen abzusprechen. In der behördlichen Zusicherung sei ein subjektiver Anspruch auf Schutz des berechtigten, von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eingeräumten, Vertrauens zu sehen.
Zur Informations- bzw. Zustellungsproblematik, auf die noch einzugehen sein werde, rege die Beschwerdeführerin an, dass ihr amtlich aufgetragen werde könnte, den beschwerten Bankkunden zu informieren. Sollte ihr dies nicht innert einer gewissen Frist möglich sein, wäre es beispielsweise denkbar, einen Zustellungskurator bestellen zu lassen.
11.2 Durch die gegenständliche Entscheidung seien auch das verfassungsmässig und durch die EMRK garantierte Recht auf Beschwerdeführung bzw. die Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt worden. Diesbezüglich könne auf die obigen und die bereits in den früheren Rechtsmitteln gemachten Ausführungen verwiesen und angeknüpft worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör stehe zweifelsfrei auch dem involvierten ausländischen Bankkunden zu und umfasse ein Recht auf Information, auf Stellungnahme und auf Berücksichtigung des Vorgebrachten. Dadurch, dass ihm keine Information von offizieller Seite zugegangen sei, sei er klar in seinem Recht verletzt.
Um Weitschweifigkeiten zu vermeiden, sei noch auf die beiden OGH-Entscheidungen LES 2002, 293 ff. und 2002, 282 ff. hinzuweisen, aus welchen der Anspruch auf Zustellung von gerichtlichen Beschlüssen und die Legitimation zur Beschwerdeführung auch in Hinsicht auf ausländische Beschuldigte hervorgehe und welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch für das gegenständliche Verfahren herangezogen werden könnten.
11.3 Abschliessend rüge die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art 92 LV) hinsichtlich der herauszugebenden Unterlagen, da durch die getroffenen Entscheidungen, die dem Amt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen ungeprüft weitergeleitet werden sollten und man es nicht bei den von der ausländischen Behörde beantragten Informationen belassen wolle. Eine Übermittlung von Unterlagen (wie der Unterschriftenkarte) sei nicht beantragt worden. Die Nennung der Identität (Name, Anschrift und Geburtsdatum) wäre ausreichend.
12/ Mit Präsidialbeschluss vom 21.08.2003 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes den Anträgen der Beschwerdeführerin, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und auf Ausschluss der Öffentlichkeit, statt.
13/ Während die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Schreiben vom 22.09.2003 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde verzichtete, erstattete das Amt für Finanzdienstleistungen mit Schreiben vom 01.10.2003 eine Gegenäusserung, worin sie folgendes ausführte: Das Amt für Finanzdienstleistungen schliesse sich der Auffassung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz an.
Die Erteilung von Amtshilfe im vorliegenden Fall, sowie die gewählte Vorgehensweise des Amtes entspreche internationalen Standards. Wollten die liechtensteinischen Finanzdienstleister weiterhin im internationalen Umfeld agieren, so sei eine Grundvoraussetzung dafür eine international anerkannte Aufsicht. Eine internationale Anerkennung sei nur möglich, wenn man die international übliche Aufsichtspraxis einhalte, hierzu gehöre unabdingbar das Leisten von Amtshilfe im Falle von Insidermeldungen anderer Aufsichtsbehörden.
Der internationale Druck in diese Richtung habe im Jahr 2002 eine Änderung der bis dahin gepflogenen Amtspraxis notwendig gemacht. In diesem Zusammenhang werde auf die Verfügung vom 02.08.2002 sowie das Schreiben vom 19.09.2002 des Amtes für Finanzdienstleistungen an die Regierung verwiesen, welche als Beilage der Gegenäusserung beigefügt worden seien.
14/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer - von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich beantragten - nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz; diese VBI-Entscheidung ist letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots und von Treu und Glauben geltend.
2.1 Zum Willkürverbot, welches die Beschwerdeführerin nach wie vor aus Art 31 LV ableitet, ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof dieses Grundrecht in seiner neueren Rechtsprechung als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat. Der Staatsgerichtshof hat dieses Grundrecht gerade deshalb als selbständiges Grundrecht anerkannt und damit vom Rechtsgleichheitsgebot von Art 31 Abs 1 LV abgegrenzt, weil beide Grundrechte bei aller Überlagerung doch einen jeweils originären Schutzbereich haben. Insbesondere unterscheiden sie sich dadurch, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keinen Vergleichsfall anführt, der anders entschieden worden ist, ist das Rechtsgleichheitsgebot hier nicht betroffen, sodass nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge einzugehen ist.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Treu und Glauben ist zu bemerken, dass diesem Rechtsgrundsatz und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden kann (StGH 2001/72, Erw. 2.1; vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f. Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 217 ff.) Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]).
2.2 Konkret erhebt die Beschwerdeführerin zunächst den Vorwurf, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in der hier angefochtenen Entscheidung verkannt habe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer VBI-Beschwerde auf ein "ordentliches" deutsches Strafverfahren Bezug genommen habe und nicht auf das Verfahren des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel und dass jedenfalls hinsichtlich des Standes dieses Strafverfahrens Abklärungen hätten getroffen werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz generell argumentiert, dass es für sie irrelevant sei, ob das deutsche Inlandsverfahren, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, kurz vor der Einstellung sei; wesentlich sei, ob das deutsche Ersuchen um Gewährung der Amtshilfe noch aufrecht sei oder nicht. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation war für die Verwaltungsbeschwerdeinstanz umso weniger relevant, ob nun das Verfahren der Aufsichtsbehörde oder aber ein davon gesondertes deutsches Strafverfahren allenfalls kurz vor der Einstellung stand.
Dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz gestützt auf das nach wie vor hängige Amtshilfeersuchen weitere Sachverhaltsabklärungen zum deutschen Inlandsverfahren abgelehnt hat, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch durchaus richtig. Wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in der hier angefochtenen Entscheidung mehrfach ausführt, hat nämlich im internationalen Amtshilfe-, ebenso wie im internationalen Rechtshilfeverkehr der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu gelten (zur Rechtshilfe siehe StGH 2002/77, Erw. 2.2; StGH 2002/17, Erw. 2.3 mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S. 193 ff.; spezifisch zur Amtshilfe siehe VBI 2003/33, S. 24 mit Verweis auf BGE 126 II 409 und BGE 128 II 407). Entsprechend darf bei Fehlen konkreter gegenteiliger Hinweise auch darauf vertraut werden, dass ein Ersuchen um Rechts-bzw. Amtshilfe nicht in missbräuchlicher Weise aufrecht erhalten wird. Im Beschwerdefall fehlen solche konkreten Hinweise, da die Beschwerdeführerin im VBI-Verfahren nur höchst vage Angaben macht (das Verfahren sei "kurz vor der Einstellung"), woraus sich eine Missbräuchlichkeit der Aufrechterhaltung des Amtshilfeersuchens keineswegs ableiten lässt. Im Übrigen hat sich Deutschland, wie von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erwähnt, soweit ersichtlich noch immer an liechtensteinische Vorbehalte und Bedingungen bei der Rechts- und Amtshilfe gehalten, sodass aufgrund der auch im Beschwerdefall von der Regierung formulierten Bedingungen jedenfalls eine unzulässige Verwendung der von Liechtenstein erteilten Auskünfte nicht zu befürchten wäre.
Entsprechende weitere Sachverhaltsabklärungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz oder der Unterinstanzen über den Stand des deutschen Inlandsverfahrens - sei es des aufsichtsrechtlichen oder des Strafverfahrens - waren somit nicht erforderlich; der insoweit erhobene Willkürvorwurf der Beschwerdeführerin ist nicht gerechtfertigt.
Anzufügen ist, dass die Gewährung der Amtshilfe allein schon wegen den erwähnten Vorbehalten der Regierung keinen Verstoss gegen den strafrechtlichen Grundsatz "ne bis in idem" darstellen kann, weil diese die Verwendung der erteilten Auskünfte für ein deutsches Strafverfahren ausdrücklich untersagen.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht eine weitere unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz geltend, weil diese aufgrund der Telefonnotiz der Mitarbeiterin des Amts für Finanzdienstleistungen, Frau M W, vom 05.03.2002 fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin den betroffenen Bankkunden über das Amtshilfeverfahren informiert habe.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass sich aufgrund dieser Telefonnotiz von Frau W tatsächlich der von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz gezogene Schluss aufdrängte, zumal ja auch nicht ersichtlich ist, weshalb seitens der Beschwerdeführerin eine Orientierung des Bankkunden nicht hätte vorgenommen werden sollen.
Aber hiervon abgesehen war die Annahme der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass der Bankkunde vom Amtshilfeverfahren Kenntnis habe, für den Ausgang des VBI-Verfahrens unwesentlich. Denn auch wenn diese Annahme der Verwaltungsbeschwerdeinstanz offenbar nicht zutrifft, ändert dies nichts an der - zweifellos richtigen - Rechtsmeinung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht den Anspruch ihres Bankkunden auf rechtliches Gehör geltend machen könne. Auch wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz insoweit also von falschen Fakten ausgegangen sein sollte, waren diese für die vorliegende VBI-Entscheidung in keiner Weise relevant, sodass die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet ist. Auch insofern ist die Willkürrüge der Beschwerdeführerin somit nicht gerechtfertigt.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bzw. von Treu und Glauben geltend, weil ihr Vertrauen in die mündliche Zusage von Frau M W, dass an die deutsche Aufsichtsbehörde keine konkreten Informationen weitergegeben würden, enttäuscht worden sei.
Wie erwähnt, verletzen klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot. So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f. Erw. 1.2], mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]). Für den Beschwerdefall ist wesentlich, dass es sich um Dispositionen des Auskunftsadressaten (und nicht eines Dritten) handeln muss und dass diese Dispositionen die adäquate Folge der falschen behördlichen Auskunft sind. Beide Voraussetzungen sind im Beschwerdefall aus folgenden Erwägungen nicht erfüllt: Im Beschwerdefall sieht die Beschwerdeführerin die vertrauensbegründende Disposition offenbar darin, dass sie es aufgrund der Zusicherung von Frau W unterlassen habe, ihren Bankkunden schon anlässlich einer Besprechung am 05.03.2002 über das Amtshilfeverfahren zu informieren, sodass dieser seine Rechte nicht habe wahren können.
Indessen hat die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der Benachrichtigung des betroffenen Bankkunden für sich keine irreversiblen Dispositionen getroffen, da sie sich für die Sicherung ihrer eigenen Rechtsstellung nichts vergab. Dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen ihrem Bankkunden die Geltendmachung seiner Verfahrensrechte faktisch verunmöglichte, ändert hieran nichts. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Bankkunden nicht ganz unabhängig von der erhaltenen Auskunft über das hängige Amtshilfeverfahren informiert hat. Bezeichnenderweise geht die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ohne weiteres davon aus, dass eine solche Benachrichtigung erfolgt sei. Jedenfalls erscheint die Unterlassung der Orientierung des Bankkunden durch die Beschwerdeführerin nicht die naheliegende, adäquate Folge der falschen Auskunft von Frau W.
Allein schon mangels unwiederbringlicher eigener, durch die behördliche Auskunft adäquat verursachter Dispositionen der Beschwerdeführerin ist somit eine qualifizierte Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und damit des Willkürverbots im Zusammenhang mit der falschen mündlichen Zusage von Frau W nicht zu erblicken.
3/ Die Beschwerdeführerin rügt weiters eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV, des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK, weil dem Bankkunden der Beschwerdeführerin von offizieller Seite keine Information über das laufende Amtshilfeverfahren zugegangen sei.
Dem braucht, wie erwähnt, an sich nur entgegen gehalten zu werden, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, den Gehörsanspruch (bzw. das Recht auf Beschwerde und ein faires Verfahren) eines Bankkunden, somit eines Dritten, geltend zu machen.
Davon abgesehen hätte der betroffene Bankkunde auch materiell keinen grundrechtlichen Anspruch auf behördliche Mitteilung über das Amtshilfeverfahren. Die Mitteilung an die Bank muss aus grundrechtlicher Sicht genügen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die beiden OGH-Entscheidungen vom 09.01.2002, (LES 2002, 282) und vom 14.02.2002 (LES 2002, 293) verweist, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst betreffen diese OGH-Entscheidungen, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, Strafrechtshilfeverfahren, auf welche die Strafprozessordnung anwendbar ist. Zudem sind diese Entscheidungen nicht ohne weiteres mit einer späteren OGH-Entscheidung vom 07.11.2002 (11 RS 2001.360-20) vereinbar, worin der Kreis der zustellungs- bzw. beschwerdeberechtigten Verfahrensbeteiligten wesentlich enger gezogen wird. Der Staatsgerichtshof hat diesen engeren Verfahrensbeteiligtenbegriff in der StGH-Entscheidung 2002/76 als verfassungskonform qualifiziert. Der Staatsgerichtshof kam dabei zum Schluss, dass ein - jedenfalls in bezug auf die Zustellungsberechtigung -eingeschränkter Verfahrensbeteiligtenbegriff im Strafrechtshilfeverfahren nicht gegen das Willkürverbot verstosse.
Allerdings hat der Staatsgerichtshof die OGH-Entscheidung vom 07.11.2002 trotzdem wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht aufgehoben, weil sich der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort mit seiner hiermit tendenziell im Widerspruch stehenden Rechtsprechung in den beiden erwähnten Entscheidungen vom 09.01. und 14.02.2002 auseinandergesetzt hat.
Unabhängig hiervon kann jedenfalls festgehalten werden, dass wie im Rechtshilfeverfahren auch im Amtshilfeverfahren eine Zustellung an den Kontoinhaber aus grundrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich ist, sofern eine Zustellung an die Bank erfolgt.
4/ Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art 92 LV geltend, da durch die hier angefochtene VBI-Entscheidung die dem Amt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen ungeprüft weitergeleitet werden sollten; dies obwohl eine Übermittlung von Unterlagen (wie der Unterschriftenkarte) nicht beantragt worden sei.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Legalitätsprinzip gemäss Art 92 Abs 2 bzw. Art 78 LV, wonach sich die ganze Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen hat, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kein eigenes Grundrecht darstellt. Das Legalitätsprinzip ist üblicherweise nur im Rahmen der Verletzung eines anerkannten Grundrechts und in beschränktem Umfang auch im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung. Eine Ausnahme besteht nur im Abgabenrecht, wo der Staatsgerichtshof das Legalitätsprinzip als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat (StGH 2000/39, Erw. c/aa) sowie für den Bereich des materiellen Strafrechts, wo das Legalitätsprinzip explizit als Grundrecht in Art 33 Abs 2 LV und in Art 7 EMRK verankert ist (StGH 1996/4, LES 1997, 206). Im Strafprozessrecht und somit auch im Bereich der Strafrechtshilfe hat das Legalitätsprinzip dagegen keinen Grundrechtscharakter (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121 Erw. 2.3]; StGH 2001/37, Erw. 6.2). Gleiches muss auch für die Amtshilfe gelten. Die vorliegende Rüge, dass der ersuchenden Behörde Dokumente zur Verfügung gestellt würden, deren Ausfolgung nicht ausdrücklich beantragt worden sei, ist somit nur im Lichte des groben Willkürrasters zu beurteilen.
Unter dem Willkürgesichtspunkt wird aber auch die Übermittlung etwa der Unterschriftenkarte für das hier betroffene Konto vom deutschen Amtshilfeersuchen durchaus abgedeckt, zumal die Zeichnungsberechtigung sehr wohl auch Rückschlüsse auf nicht mit dem Kontoinhaber identische wirtschaftliche Berechtigte oder aber auf ein - für die Insiderproblematik allen
falls relevantes - Nahverhältnis zum Kontoinhaber erlaubt. Generell ist ein solches Amtshilfeersuchen nicht formalistisch bzw. restriktiv auszulegen, da nach Sinn und Zweck derAmtshilfe gerade der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden erleichtert werden soll. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dassdurch die liechtensteinischen Vorbehalte eine missbräuchliche Verwendung der ausgefolgten Unterlagen nicht zu befürchten ist.
Demnach erweist sich auch diese letzte Grundrechtsrüge als nicht gerechtfertigt.
5/Nachdem die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war,war ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
6/Der Kostenspruch stützt sich auf das Gebührengesetz (LGBl. 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. November 2003