StGH 2003/69
Die Verfahrensgarantie "nulla poena sine lege" gem Art 33 Abs 2 LV bzw Art 7 EMRK ist nicht auf Art 64 Abs 4 RHG, welcher die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer ausländischen strafrechtlichen E regelt, anwendbar, da es sich hier um eine Verfahrensnorm handelt.
Die E des italienischen Strafgerichtes, eine Sicherstellungsmassnahme in Bezug auf die Vermögenswerte der Bf vorzunehmen bzw zu vollstrecken, kann nicht auf das ERHÜ abgestützt werden, da das ERHÜ gem Art 1 Abs 2 auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse keine Anwendung findet. Ist bereits eine entsprechende inländische Anordnung ergangen, so ist auch die Anwendung des RHG, dh die Vollstreckung der entsprechenden E eines ausländischen Gerichtes gem Art 64 Abs 4 RHG nicht mehr zulässig. Es ist willkürlich, eine anzuwendende Norm ausser Acht zu lassen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf sind durch den angefochtenen B des OG vom 28.07.2003 zu 14 RS 2003.34-23 in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
2. Der angefochtene B des OG wird aufgehoben und zur Neuentscheidung an das OG zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Bf die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3868.35, bestehend aus einer Eingabegebühr in Höhe von CHF 140.00 und den Vertreterkosten in Höhe von CHF 3728.35, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. In dem diesem Staatsgerichtshofverfahren zugrunde liegenden Verfahren geht es um die Zulässigkeit einer im Rechtshilfeverfahren erfolgten Sperrung der Vermögenswerte der Bf gem Art 316 der italienischen StPO. Das entsprechende Rechtshilfeersuchen wurde von der 4. Strafkammer des Gerichtes 1. Instanz in Mailand im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A P und R S gestellt. Das Mailänder Gericht begehrte im Ersuchen ua, sämtliche Gelder zu beschlagnahmen, die auf den Bf zuzuordnenden Bankkonten liegen und auf A P als alleinigen wirtschaftlich Begünstigten zurückzuführen sind. In letzter Instanz hat das OG mit B vom 28. Juli 2003 den Beschwerden der Bf gegen die Pfändung sämtlicher Vermögenswerte bei der X Bank hinsichtlich D Stiftung, Kunden-Nr. xxxx, und 1 Stiftung, Kunden-Nr. xxxx, gem § 97a StPO keine Folge gegeben und verbot der genannten Bank gerichtlich, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Die Anordnung wurde gem § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet. Dem B lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde und es wurden nachstehende Begründungen gegeben:
1.1. Mit U vom 29.04.2003 hatte das Mailänder Gericht, 4. Strafkammer, A P und R S, die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerinnen, für schuldig gesprochen und sie zu Haftstrafen von 11 Jahren bzw 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. A P wurde zudem zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:
Zugunsten der I S P: EUR 1 182 894.00
Zugunsten C SpA: EUR 380 444 361.00
Zugunsten Presidenza del Consiglio
im Verfahren I S: EUR 1 335 000.00
Zugunsten des Justizministeriums
im Verfahren I S: EUR 1 335 000.00
Zugunsten Presidenza del Consiglio
im Verfahren L M: EUR 161 000.00
Zugunsten Justizministerium
im Verfahren L M: EUR 161 000.00
R S wurde zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:
Zugunsten S P I: EUR 1 182 894.00
Zugunsten Presidenza del Consiglio
im Verfahren I S: EUR 1 335 000.00
Zugunsten des Justizministeriums
im Verfahren I S: EUR 1 335 000.00
Zugunsten Presidenza del Consiglio
im Verfahren L M: EUR 161 000.00
Zugunsten Justizministerium
im Verfahren L M: EUR 161 000.00
Aufgrund dieses U begehrte das italienische Gericht die Sperre der Vermögenswerte der Bf ua, um gem Art 316 iStPO die Zivilforderungen zu sichern.
1.2. Das Rechtshilfeersuchen des Mailänder Gerichtes stützt sich auf Art 316 der italienischen StPO. Dieser lautet wie folgt:
"1. Besteht ein berechtigter Grund zur Annahme, dass die Sicherheiten für die Zahlung einer in Geld abzuleistenden Strafe, der Kosten des Verfahrens und irgendeines anderen dem Staatsaerar geschuldeten Betrages fehlen oder schwinden, beantragt die StA in jeder Lage und Instanz des Verfahrens in der Sache selbst die Sicherstellungsbeschlagnahme von beweglichen oder unbeweglichen Gütern des Angeklagten oder von Beträgen oder Sachen, die ihm geschuldet werden, und zwar in den Grenzen, in denen das Gesetz ihre Pfändung zulässt.
2. Besteht ein berechtigter Grund zur Annahme, dass die Sicherheiten für die zivilrechtlichen Forderungen, die aus einer strafbaren Handlung abgeleitet werden, fehlen oder schwinden, kann die Zivilpartei die Sicherstellungsbeschlagnahme von Gütern des Angeklagten oder des zivilrechtlich Haftenden gemäss den in Abs 1 enthaltenen Vorschriften beantragen.
3. Die Beschlagnahme, die auf Antrag der StA angeordnet wird, kommt auch der Zivilpartei zugute."
2. Mit B vom 11.06.2003 kam das LG dem Rechtshilfeersuchen des Gerichtes Mailand nach und pfändete sämtliche Vermögenswerte bei der X Bank hinsichtlich der Bf gem § 97a StPO und verbot der eben genannten Bank gerichtlich, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Die gerichtliche Anordnung wurde gem § 97a, Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
3. Gegen diesen B des LG erhoben die Bf am 30. Juni 2003 Beschwerde an das OG mit dem Antrag, den B des LG als ungesetzlich aufzuheben. Falls diesem Antrag nicht Folge gegeben werde, wolle das OG den angefochtenen B abändern und aussprechen, dass von der Kontensperre und Vermögenspfändung die für die ordentliche Verwaltung und Aufrechterhaltung sowie Rechtsverteidigung der Bf notwendigen Beträge ausgenommen würden.
3.1. Das OG gab mit B vom 28.07.2003 der Beschwerde keine Folge. Im Wesentlichen führte das OG dazu aus wie folgt:
3.2. Wenn die Bf monierten, dass der B des LG gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse, so würden sie verkennen, dass sich Inlandsverfahren und Rechtshilfeverfahren schon im Hinblick auf ihre Zielsetzung gravierend unterscheiden würden, sodass von einem "idem" nicht gesprochen werden könne. Während das Inlandsverfahren der Durchsetzung des inländischen Strafanspruches diene, sei das Rechtshilfeverfahren für die aus der völkerrechtlichen Verpflichtung resultierende Umsetzung der Hilfeleistung für ein im Ausland geführtes Strafverfahren anzusehen. Dies bedinge auch, dass Zwangsmassnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten verfügt und aufgehoben werden könnten. Aus diesem Grunde werde bei der Begründung eines Pfandrechts ebenso wenig gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen, wie zB bei gleichzeitiger Verhängung einer Inlandshaft und einer Auslieferungshaft. Man spreche in diesem Zusammenhang von Überhaft.
3.3. Wenn die Bf argumentierten, dass das liechtensteinische Strafrecht keine Massnahme kenne, wie sie vom Gericht von Mailand beantragt worden sei, so würden sie übersehen, dass auch das liechtensteinische Recht die Sicherstellung jener Vermögensvorteile vorsehe, die der Täter für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen habe und die auf der Grundlage dieser Bestimmung gesicherten Vermögenswerte sogar in erster Linie zur Befriedigung des aus der strafbaren Handlung Geschädigten vorgesehen sei. Denn gem § 20a Abs 1 StGB sei die Abschöpfung ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedige oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet habe, er dazu verurteilt worden sei oder zugleich verurteilt werde oder die Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen beseitigt werde. Somit sei die erstgerichtliche Verfügung zumindest hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche, die durch das Mailänder Gericht zugesprochen worden seien, gerechtfertigt. Der Beschwerde sei allerdings einzuräumen, dass eine derartige Massnahme für Gerichtsgebühren im inländischen Recht nicht vorgesehen sei. Dies spiele indes keine Rolle, weil die privatrechtlichen Forderungen ohnehin die im Inland sichergestellten Vermögenswerte bei weitem übersteigen würden.
Entscheidungswesentlich sei aber, dass das Fürstentum Liechtenstein zu Art 5 Z 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (ERÜK) lediglich den Vorbehalt der gegenseitigen Strafbarkeit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen angebracht habe. An dieser sei vorliegend nicht zu zweifeln. Kein Vorbehalt sei jedoch schliesslich nach Art 5 Z 1 lit c ERÜK angebracht worden, wonach die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein müsse. Dieser nicht gesetzte Vorbehalt habe zur Folge, dass Liechtenstein somit auch dann durch Zwangsmassnahmen Rechtshilfe zu leisten habe, wenn eine derartige Massnahme in seinem Strafrecht nicht vorgesehen sei. Es genüge vielmehr, dass das liechtensteinische formelle Recht grundsätzlich das Institut der Vermögenssperre kenne. Verfehlt sei in diesem Zusammenhang auch, dass es deswegen an der im Strafrechtshilfeverkehr mit Italien erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Dieses Argument sei nur dann von Bedeutung, wenn Italien eine Erklärung gem Art 5 Z 1 lit c ERÜK abgegeben hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Aus eben diesen Gründen liege auch kein Verstoss gegen den "ordre public" Liechtensteins vor.
3.4. Auch die in der Beschwerde an das OG weiters vorgebrachten Argumente zur Kollision zwischen inländischem Verfallsverfahren gem § 353 ff StPO einerseits und der Sperre von Vermögenswerten im Rechtshilfeverfahren andererseits seien unbehelflich. Beide Verfahren würden nämlich von unterschiedlichen Prämissen ausgehen. Während im Rechtshilfeverfahren nach dem Vertrauensgrundsatz von jenem Sachverhalt auszugehen sei, den die um Rechtshilfe ersuchende Behörde schildere, seien im objektiven Verfallsverfahren die entsprechenden Beweisaufnahmen und Ermittlungen erforderlich, um letztendlich entscheiden zu können, ob ein Verfall der Vermögenswerte durchgesetzt werden könne oder nicht. Ausserdem habe der Fall nur subsidiäre Bedeutung und habe gegenüber Ansprüchen der Geschädigten aus der strafbaren Handlung zurückzutreten. Da das inländische Verfahren unabhängig vom Rechtshilfeverfahren jederzeit beendet werden könne, biete die Sperre im Inlandsverfahren keine Gewähr dafür, dass die aus der völkerrechtlichen Verpflichtung Liechtensteins erfliessende Verpflichtung auf Durchführung von Zwangsmassnahmen eingehalten werde. Aus diesem Grunde sei es daher folgerichtig, dass auch im Rechtshilfeverfahren die vom ausländischen Staat begehrte Sperre angeordnet werde.
3.5. Mit ihren Argumenten zur Unangemessenheit seien die Bf darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Kosten der ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sowie Rechtsverteidigung ein gesonderter Antrag beim Erstgericht zur entsprechenden Freigabe von Vermögenswerten zu stellen sei. Dem Gericht könne zum Zeitpunkt der ersten Verfügung über die Sperre der Vermögenswerte mangels genauer Kenntnis der Gesellschaftsverwaltung nicht zugemutet werden, diesbezüglich einen Betrag mit Sicherheit festzusetzen.
4. Gegen diesen B des OG richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" und damit die Verletzung des Art 33 Abs 2 LV sowie des Art 7 EMRK, die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" und damit die Verletzung des Art 6 EMRK, die Verletzung des Rechtes auf freien Zugang zum Gericht und damit die Verletzung des Art 43 LV sowie des Art 6 EMRK und schliesslich die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen B beantragt wird. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Nach Art 33 Abs 2 der liechtensteinischen Verfassung dürften Strafen "nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden". Dasselbe bestimme Art 7 der in Liechtenstein unmittelbar anwendbaren Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er besage, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden könne, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar gewesen sei. Ebenso dürfe keine höhere Strafe, als die im Zeitpunkt der Begehung der Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Damit sei einerseits das Verbot rückwirkender Strafgesetze verfassungsgerichtlich festgeschrieben und andererseits das Verbot der Ausdehnung der Anwendung der Strafgesetze (Analogieverbot).
Das italienische Strafrecht kenne mit Art 316 der italienischen Strafprozessordnung eine Norm, wonach ein italienisches Strafgericht eine Sicherstellungsbeschlagnahme von beweglichen oder unbeweglichen Gütern des Angeklagten vornehmen könne. Dies zur Sicherstellung einer über den Angeklagten verhängten Geldstrafe oder zur Sicherstellung der auf Seiten des italienischen Staates aufgelaufenen Kosten des Strafverfahrens. Zusätzlich komme die Beschlagnahme auch der Zivilpartei zugute. Eine derartige Sicherstellungsbeschlagnahme kenne das liechtensteinische Strafrecht nicht. Das heisse auch, dass das liechtensteinische Strafrecht die schärfere Norm des italienischen Strafrechts nicht kenne. Im liechtensteinischen Rechtsbereich sei es nicht möglich, den strafverschärfenden Weg des Art 316 der italienischen Strafprozessordnung zu beschreiten und die dort vorgesehene Sicherstellungsbeschlagnahme zulasten des Angeklagten vorzunehmen. Die Anordnung und Verhängung dieser im liechtensteinischen Recht gar nicht existenten Strafe bzw Straferhöhung durch das OG verletze also sowohl die liechtensteinische Verfassung als auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Zweifellos nehme das OG mit dem hier angefochtenen B eine Ausdehnung der Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten und auch zum Nachteil der Bf vor, indem es eine ausländische Strafnorm "mir nichts dir nichts" für den liechtensteinischen Rechtsbereich als anwendbar erkläre. Damit bediene sich das OG einer im Strafrecht verbotenen und verfassungsrechtlich verpönten Analogie zum Nachteil des Angeklagten und zum Nachteil der mit Kontensperre belasteten Beschwerdeführerinnen.
4.2. Das Sanktionensystem des liechtensteinischen Strafgesetzbuches beinhalte zwei Typen von Sanktionen, nämlich Strafen und vorbeugende Massnahmen. Herrschende Lehre und Rechtsprechung würden die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StPO als Nebenstrafe qualifizieren. Nach § 20a des liechtensteinischen Strafgesetzbuches sei ein Straftäter zur Zahlung eines dem Ausmass der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verurteilen und auf diese Weise die Abschöpfung der Bereicherung vorzunehmen. Diese Abschöpfung der Bereicherung könne nach § 97a der liechtensteinischen Strafprozessordnung auch sichergestellt werden. Allerdings sei von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden, dass eine solche Abschöpfung der Bereicherung bzw deren Sicherstellung nur in einem Inlandsverfahren vom liechtensteinischen Strafrichter verhängt werden könne. Naturgemäss werde ein ausländischer Richter die liechtensteinischen Normen zur Abschöpfung der Bereicherung bzw zur Sicherstellung dieser Abschöpfung nicht zur Anwendung bringen. Er könne dies aufgrund des Prinzips "nulla poena sine lege" auch gar nicht. Dasselbe habe auch umgekehrt zu gelten. Die im italienischen Strafrecht enthaltenen Bestimmungen über die Sicherstellungsbeschlagnahme von Vermögenswerten des Angeklagten seien Bestimmungen, welche selbstverständlich nur in einem vor italienischen Gerichten nach italienischem Recht geführten Strafprozess zur Anwendung kommen würden. Das OG gehe im angefochtenen B fehl, wenn es meine, die Regelungen der italienischen Strafprozessordnung könnten rechtshilfeweise auch in Liechtenstein zur Anwendung gebracht werden. Dieser Anwendung ausländischen Strafrechtes samt den dort vorgesehenen Sanktionen im Inland stehe jedoch der Grundsatz "nulla poena sine lege" mit seinem Rückwirkungs- und Analogieverbot entgegen. Die Bf müssten es sich nicht gefallen lassen, eine Vermögenspfändung hinzunehmen, welche sich gar nicht auf inländisches Strafrecht abstützen könne, sondern sich ausschliesslich auf ausländisches Strafrecht abstütze.
4.3. Der § 20a StGB iVm § 97a StPO sei keineswegs vergleichbar mit Art 316 der italienischen StPO. Dort würden völlig verschiedene Materien geregelt und die entsprechenden Normen hätten nur für einerseits in Liechtenstein geführte Strafverfahren und für andererseits in Italien geführte Strafverfahren Geltung. Die Auffassung des OG, wonach man die italienischen und liechtensteinischen Regelungen als mehr oder minder deckungsgleich ansehen könne, sei ohne jede Grundlage. Wie der Wortlaut des italienischen Artikels zeige, werde darin die Sicherstellungsbeschlagnahme zugunsten von öffentlichrechtlichen Kostenersatzansprüchen des italienischen Staates, resultierend aus dem Strafprozess, für zulässig erklärt. Eine Sicherstellung derartiger Prozesskosten sei dem liechtensteinischen Strafrecht jedoch gänzlich fremd.
Die liechtensteinische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention würden die liechtensteinischen Staatsbürger und Verbandspersonen davor schützen, dass liechtensteinische Richter in Liechtenstein gar nicht geltendes Strafrecht zur Anwendung bringen und gestützt auf dieses ausländische Strafrecht Strafen oder sonstige Sanktionen verhängen würden.
4.5. Anschliessend setzten sich die Bf mit den Ausführungen des OG im Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen auseinander. Gegen die Ansicht des OG sei einzuwenden, dass nach Art 1 Abs 2 ERÜK dieses Übereinkommen keine Anwendung auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse finde. Die E des italienischen Strafgerichtes, eine Sicherstellungsbeschlagnahme in Bezug auf die Vermögenswerte der Bf vorzunehmen bzw zu vollstrecken, könne daher nicht auf das ERÜK abgestützt werden.
Nach Art 3 ERÜK würden die Rechtshilfeersuchen der Vornahme von Untersuchungshandlungen oder der Übermittlung von Beweisstücken, Akten sowie Schriftstücken dienen. Ferner würden sie dazu dienen, Zeugen oder Sachverständige einzuvernehmen. Das ERÜK gestatte jedoch nicht, im Wege eines Rechtshilfeersuchens vom ersuchten Staat zu verlangen, ausländisches Strafrecht zur Anwendung zu bringen und gestützt auf dieses ausländische Strafrecht in Liechtenstein gegen liechtensteinische Verbandspersonen Vermögenspfändungen vorzunehmen.
Nach Art 2 ERÜK könne die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht sei, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet sei, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Im liechtensteinischen Rechtshilfegesetz sei diesbezüglich unter Art 2 ein allgemeiner Vorbehalt formuliert. Demnach dürfe einem ausländischen Ersuchen nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt würden. Ein Ersuchen, welches von Liechtenstein die Anwendung italienischen Strafrechts oder dort normierter Zwangsmassnahmen verlange, verstosse jedenfalls gegen den ordre public Liechtensteins.
Es sei rechtlich unerheblich, dass Liechtenstein zu Art 5 Abs 1 lit c) ERÜK lediglich den Vorbehalt der gegenseitigen Strafbarkeit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung angebracht habe. Ebenso sei es unerheblich, dass Liechtenstein nicht den Vorbehalt angebracht habe, wonach die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein müsse.
4.6. Der Rechtsstandpunkt des OG, dass die erstinstanzliche Kontosperre zumindest hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche, die durch das Mailänder Gericht zugesprochen worden seien, gerechtfertigt sei, sei verfehlt und zudem verfassungswidrig. Dazu sei über das bereits Ausgeführte noch anzufügen, dass die durch den erstgerichtlichen B verfügte Kontensperre zugunsten von Gerichtsgebühren gar nicht zulässig sei, da es im inländischen Recht an entsprechenden Normen fehle. Dies räume das OG selbst ein. Dennoch bestätige es den erstinstanzlichen Beschluss, der ohne jede Rechtsgrundlage eine Vermögenspfändung zugunsten von Gerichtsgebühren und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Republik Italien ausspreche. Die Ansprüche würden zusammen einen Betrag von EUR 7 319 000.- ergeben, die ohne jede liechtensteinische Rechtsgrundlage durch eine Kontensperre sichergestellt werden sollen. All das stehe im Widerspruch zum Prinzip "nullum crimen sine lege" und damit im Widerspruch zur liechtensteinischen Verfassung.
4.7. Auf Antrag der StA führe das LG zu 14 UR.2002.384 ein objektives Verfallsverfahren durch mit dem Ziel, alle Vermögenswerte der Bf bei der X Bank, Vaduz, gem § 20b StGB zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären. Ein Verfallsantrag nach § 356 StPO sei von der StA noch nicht eingereicht worden. Das LG habe jedoch mit B vom 15.05.2003 eine Verlängerung der Kontensperre bei der X Bank um ein Jahr angeordnet. Die Vermögenswerte der Bf seien aufgrund dessen gem § 97a StPO zur Zeit gepfändet. Eine nochmalige Pfändung der Vermögenswerte der Bf verbiete der Grundsatz "ne bis in idem". Die Bf hätten Anspruch darauf, keine zweite Vermögenspfändung hinnehmen zu müssen, die sich auf denselben Tatsachenkomplex und denselben Rechtsgrund abstütze. Von einer gravierenden Unterscheidung zwischen dem Inlandsverfahren und dem Rechtshilfeverfahren könne keine Rede sein. Es gehe jeweils um die sicherungsweise Pfändung der Vermögenswerte der Bf jeweils auch zugunsten des Staates und/oder der angeblich geschädigten Parteien. Einer solchen zweiten Vermögenspfändung dürften die Bf nicht ausgesetzt werden.
4.8. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe in Bezug auf die Abschöpfung der Bereicherung sowie in Bezug auf den Verfall besondere Verfahrensbestimmungen vorgesehen (§§ 353 ff StPO). Diese Verfahrensbestimmungen würden iVm § 97a StPO vorsehen, dass der liechtensteinische Staatsanwalt den Verfall angeblich kontaminierter Vermögenswerte zugunsten des Staates zu beantragen habe. An diesen Antrag des Staatsanwaltes schliesse sich ein Strafverfahren im engeren Sinne an, wo die verfallsbeteiligten Parteien mit den Rechten eines Beschuldigten ausgestattet seien und diese Rechte in der Schlussverhandlung ausüben könnten. Nunmehr sei die Lage so, dass durch den angefochtenen B die gesamte liechtensteinische Verfahrensordnung in puncto Verfall unterlaufen werde. Die Bf würden in ein ganz anderes Verfahren hineingezwungen, wo sie nicht mehr mit den Verfahrensgarantien nach § 97a/§§ 353 ff StPO ausgestattet seien. Die liechtensteinischen Bf sollten durch den angefochtenen B dem italienischen Strafrecht und den italienischen Verfahrensbestimmungen unterworfen werden. Sie sollten sich also nach der verfehlten Rechtsmeinung des OG nun nach jenen Normen verteidigen können, welche ihnen das italienische Strafrecht zur Verfügung stelle. Durch den damit herbeigeführten Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" nehme der liechtensteinische Rechtshilferichter den Bf jene Möglichkeiten der Rechtsverteidigung weg, welche die liechtensteinische Strafprozessordnung einräume.
4.9. Nach gefestigter Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte gehöre es zur wirksamen Beschwerdeführung, dass der jeweilige Bf nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werde, um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung zu wehren. Daher hätten die Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass ein Bf von seinem Recht auf Zugang zum Gericht in wirksamer Weise Gebrauch machen könne. Der angefochtene B verletze nunmehr die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Bf dadurch, dass er diesen Grundsätzen nicht Rechnung trage. Es würden sämtliche Vermögenswerte der Bf gepfändet. Diese Pfändung wäre richtigerweise in dem Sinne einzuschränken gewesen, dass den Bf gestattet werde, über ihr Vermögen und ihre Vermögenserträgnisse insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung betreffe.
4.10. Aus all den angeführten Gründen sehen sich die Bf ebenfalls noch in ihrem Recht auf eine willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Mit B vom 28. August 2003 gab der StGH dem Antrag der Bf auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gem Art 35 StGHG keine Folge.
6. Mit Schreiben vom 2. September 2003 teilte das OG mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
7. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG vom 28. Juli 2003, 14 Rs 2003.34-23, ist nicht weiter anfechtbar und somit letztinstanzlich iS von Art 23 altStGHG. Ob es sich hierbei auch um eine "enderledigende" letztinstanzliche E gemäss dem Wortlaut von Art 15 Abs 1 des am 20. Januar 2004, somit nach der Beschwerdeeinreichung in Kraft getretenen neuen StGH-Gesetzes vom 27. November 2003, LGBl 2004/32, handelt, kann hier offen gelassen werden. Denn gem Art 60 der Übergangsbestimmungen zum neuen StGH-Gesetz finden auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängige Verfahren diejenigen neuen Gesetzesbestimmungen Anwendung, durch welche keine Schmälerung von Rechten des Bf eintritt. Art 15 Abs 1 StGHG stellt durch das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Enderledigung klarerweise strengere Anforderungen an die Erschöpfung des Instanzenzuges als dies nach der bisherigen StGH-Praxis auf der Grundlage von Art 23 altStGHG der Fall war (vgl auch Bericht und Antrag vom 12. August 2003, Nr 45/2003, S 43 ff; zur bisherigen Praxis siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum StGH, LPS Bd 36, Vaduz 2003, S 135 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf machen die Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" und damit die Verletzung des Art 33 Abs 2 LV sowie des Art 7 EMRK, die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" und damit die Verletzung des Art 6 EMRK, die Verletzung des Rechtes auf freien Zugang zum Gericht und damit die Verletzung des Art 43 LV sowie des Art 6 EMRK und schliesslich die Verletzung des Willkürverbotes geltend.
3. Nach der Rechtsprechung des StGH stellt das Willkürverbot ein Auffanggrundrecht dar, dessen Verletzung auch dann gerügt werden kann, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (ausführlich hierzu StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2.] mit Literaturnachweisen). Wenn aber in einem Beschwerdefall gleichzeitig ein spezifisches Grundrecht gerügt und dessen Schutzbereich auch tatsächlich betroffen ist, ermöglicht dies in der Regel eine differenziertere Prüfung als unter dem Willkürgesichtspunkt, weshalb die spezifische Grundrechtsrüge der Anrufung des Willkürverbotes vorgeht (StGH 1997/36, Erw 2; vgl auch StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130]). Auch im vorliegenden Fall rügen die Bf die Verletzung solcher spezifischer Grundrechte, und es ist deshalb vorerst zu prüfen, ob deren Schutzbereich tangiert ist.
4. Die Bf sehen im angefochtenen B die Übernahme italienischen Rechts, das keine Entsprechung in der liechtensteinischen Rechtsordnung habe. Der Grundsatz "keine Strafe ohne (ausdrückliches) Gesetz" soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten gesetzlichen Straftatbestand fällt. Die Verfassungsgarantie "nulla poena sine lege (stricta)" gem Art 33 Abs 2 LV (bzw Art 7 EMRK) betrifft nur das materielle Strafrecht, nicht aber die Einhaltung von Verfahrensnormen (StGH 1998/48, LES 2001, 121, Erw 2.3 mit Verweis auf Stefan Seiler, Strafprozessrecht, Wien 1998, S 3). Um eine solche Verfahrensnorm handelt es sich nun auch beim hier massgeblichen § 64 Abs 4 RHG (vgl dazu später 6.2), welcher die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer ausländischen strafrechtlichen E regelt (vgl StGH 1998/48, LES 2001, 121, Erw 2.3). Daran ändert auch nichts, dass sich diese Zuständigkeitsregelung im RHG und nicht in der Strafprozessordnung findet.
Eine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" liegt demgemäss nicht vor.
5. Die Bf führen weiter aus, dass sie durch den angefochtenen B einer doppelten Bestrafung ausgesetzt würden und damit der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt sei.
Der Grundsatz "ne bis in idem" ist hier gar nicht betroffen, da in dem diesem Staatsgerichtshofverfahren zugrunde liegenden Rechtshilfeverfahren das italienische Strafurteil vollstreckt werden soll, es also gar nicht um einen Fall einer doppelten Bestrafung geht. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" geht deshalb ins Leere.
6. Sofern, wie im gegenständlichen Fall, kein anderes spezifisches Grundrecht betroffen ist, tritt der StGH auf die Willkürrüge ein.
6.1. Die Bf führen richtig aus, dass das ERÜK gem Art 1 Abs 2 keine Anwendung auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse findet. Die E des italienischen Strafgerichtes, eine Sicherstellungsmassnahme in Bezug auf die Vermögenswerte der Bf vorzunehmen bzw zu vollstrecken, kann damit in der Tat nicht auf das ERÜK abgestützt werden. Allerdings rügen die Bf diesen Aspekt nur unter der behaupteten Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege (stricta)". Die Nichtanwendbarkeit dieses Grundsatzes auf den gegenständlichen Fall wurde bereits unter 2.2 ausgeführt. Da die Bf auf S 10 der Beschwerdeschrift ergänzend rügen, dass durch "die oben dargestellte Fehlerhaftigkeit" das Willkürverbot verletzt sei, ist die Willkürrüge auch unter diesem Aspekt zu prüfen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des StGH ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
6.3. Die Bestimmungen des RHG finden gem Art 1 nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Da das ERÜK, wie bereits dargelegt, keine entsprechende Bestimmung enthält, ist das RHG beizuziehen. Dort heisst es in Art 64 Abs 4:
Die Vollstreckung der E eines ausländischen Gerichtes mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.
Das LG führt zu 14 UR.2002.384 ein objektives Verfallsverfahren durch mit dem Ziel, alle Vermögenswerte der Bf bei der X Bank gem § 20b StGB zugunsten des Landes Liechtenstein verfallen zu lassen. Das LG hat mit B vom 15.05.2003 eine Verlängerung der Kontensperre um ein Jahr angeordnet. Aufgrund dessen sind die Vermögenswerte gem § 97a StPO gepfändet. In diesem Zusammenhang behängt zur Zeit ebenfalls ein Verfahren beim Staatsgerichtshof. Dementsprechend ist es offensichtlich, dass eine dem ausländischen Ansuchen entsprechende inländische Anordnung bereits ergangen ist und die durch den angefochtenen B bestätigte Sperrung der Vermögenswerte der Bf der Regelung in Art 64 Abs 4 RHG widerspricht. Es ist sachlich nicht zu begründen, und dies wurde vom OG auch gar nicht versucht, warum Art 64 Abs 4 RHG im Verfahren 14 Rs 2003.34 keine Anwendung findet. Es ist jedoch willkürlich eine anzuwendende Norm ausser Acht zu lassen. Der Willkürrüge der Bf war deshalb Folge zu geben.
7. Da die Bf mit ihrer Willkürrüge durchdringen konnten, war der Verfassungsbeschwerde Folge zu geben. Auf das Vorbringen der Bf bezüglich des Rechtes auf freien Zugang zum Gericht, das sich auf die Forderung nach der Freigabe der Mittel zur wirksamen Beschwerdeführung beschränkt, ist nicht mehr einzugehen, da das Land Liechtenstein die gesamten Kosten des gegenständlichen Verfahrens zu tragen hat und im bereits erwähnten Verfahren zu 14 UR.2002.384 den Bf Mittel aus den gesperrten Konti zur Verfügung gestellt worden sind.
8. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des StGH zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gem Art 11 Z 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20 000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Bf haben zwar keinen Streitwert angegeben, aber die Kosten auf der Basis eines Streitwertes von CHF 20 000.- richtig verzeichnet.