StGH 2003/66
Es liegt eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstitutes "Privatbeteiligung" vor, wenn mit der Anschlusserklärung die formellen und materiellen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes umgangen werden sollen. Das Rechtshilfegesetz wird nämlich seines Sinnes und Zweckes beraubt, wenn das inländische Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren in engem Zusammenhang stehen, somit der ersuchende Staat und Privatbeteiligte dieselben Interessen wahrnimmt und dessen ungeachtet als Privatbeteiligter im inländischen Strafverfahren zugelassen wird.Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art. 2 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus fliessende Rechtsmissbrauchsverbot hat somit nicht nur Wirkung für das Zivilrecht, sondern ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung und damit auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beachten.
1. Mit Schreiben vom 23. März 2001 teilte die Bundesrepublik N dem Landgericht mit, dass sie sich dem gegen A u.a. wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach dem § 165 Abs. 1 bis 3 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und des Vergehens nach Art. 15 Abs. 1 SPG eingeleiteten Strafverfahren, 11 UR 2000.140, als Privatbeteiligte anschliesse. Die Gründe für ihren Privatbeteiligtenanschluss seien dem Landgericht vertraut, da sie sich aus den internationalen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2000, vom 10. Oktober 2000 und 1. Januar 2001, welche die Bundesrepublik N auf diplomatischen Weg an die liechtensteinischen Behörden gerichtet habe, ergeben würden. Aus den diesen Rechtshilfeersuchen beigeschlossenen Anlagen sei ersichtlich, dass N aufgrund der Veruntreuung von Geldern der Central Bank of N durch die vom verstorbenen General A ins Leben gerufene kriminelle Organisation und deren Komplizen ein Schaden von mehr als USD 2,2 Milliarden erlitten habe. Davon seien USD 20 Millionen indirekt auf Bankkonten in Liechtenstein überwiesen worden. Hinzu komme noch der Schaden aus der Veruntreuung von zurzeit noch nicht identifizierten öffentlichen Geldern sowie der Schaden aus der Leistung von Provisionszahlungen. Die Bundesrepublik N beabsichtige daher, an dem gegenständlichen Strafverfahren teilzunehmen und ersuche, ihr eine möglichst umfassende Akteneinsicht zu gewähren.
2. Mit Beschluss vom 20. Mai 2003 hat daraufhin das Landgericht die Bundesrepublik N im gegenständlichen Strafverfahren aufgrund ihres Antrages vom 23. März 2001 als Privatbeteiligte zugelassen. In seiner Entscheidung kam das Landgericht zum Schluss, dass aus dem Vorbringen der Bundesrepublik N ersichtlich sei, dass sie einen privatrechtlichen Schaden behaupte, der sie dazu berechtige, sich als Privatbeteiligte dem gegenständlichen Verfahren anzuschliessen. In der Begründung seines Beschlusses wies das Landgericht noch daraufhin, dass die Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht im Hinblick auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer vorbehalten bleibe.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 20. Mai 2003 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 Beschwerde an das Obergericht. Mit Beschluss vom 14. Juli 2003 gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge. Seinen Beschluss begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die Beschwerdeführer würden die Zulassung der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte als rechtsmissbräuchlich ansehen, da zwischen den Strafsachen 11 RS 143/2000, 11 UR 140/2000 und 12 UR 127/2000 ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, und zudem auch die beiden Verfahren 11 RS.2001.60 und 11 UR 2000.54 in diesen untrennbaren Zusammenhang miteinbezogen werden müssten. Die Beschwerdeführer hätten dazu folgendes Beschwerdevorbringen erstattet:
Bei den Rechtshilfeverfahren und den drei inländischen Strafverfahren handle es im Hinblick auf deren Natur und Zweck um sehr unterschiedliche Verfahrensarten. Im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen solle einem ausländischen Staat die Möglichkeit gegeben werden, zur Verfolgung von Strafsachen auf seinem eigenen Gebiet Aktenstücke und Beweise aus dem Ausland zu erlangen und zu verwenden, welche ihm ansonsten verschlossen blieben. Mit Gesetz vom 15. September 2000 über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im folgenden kurz RHG) seien im Fürstentum Liechtenstein exakte Voraussetzungen normiert worden, wann und unter welchen Umständen einem ausländischen Staat Rechtshilfe zu gewähren sei, wobei sowohl dem Geheimnisschutz als auch allen Rechten der von solchen Massnahmen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Rechnung getragen worden sei. Durch Auflagen solle beispielsweise erreicht werden, dass die übermittelten Unterlagen nach dem Spezialitätsgrundsatz nur für die Verfahren verwendet werden dürften, für die um Rechtshilfe ersucht worden sei. Fiskalisch oder politisch motivierte Verfahren seien unzulässig.
Wenn nunmehr die Bundesrepublik N durch den von ihr gestellten Antrag auf Akteneinsicht in jenen drei Inlandsstrafverfahren, in denen sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen habe, eben dieselben Informationen wie in den beiden Rechtshilfeverfahren zu erlangen und für sich auszuwerten suche, werde das Rechtshilfegesetz und dessen Normzweck ganz einfach umgangen. Denn eine Akteneinsicht in diesen Inlandsstrafverfahren ohne jegliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen und somit die Möglichkeit für den Privatbeteiligten, Kopien von Akten der Inlandsstrafverfahren zu erlangen und diese nach eigenem Gutdünken zu benützen, führe konsequenterweise dazu, dass die Rechtshilfeverfahren praktisch jeglichen Sinn und Zweck verlieren würden. Die vollumfängliche Gewährung von Akteneinsicht in den drei genannten Inlandsstrafverfahren an die Privatbeteiligte Bundesrepublik N sei mit dem RHG nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang werde von den Beschwerdeführern auf eine bereits am 5. Juni 2001 ergangene Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes im Zusammenhang mit einem sinngemäss gleichen Antrag der Bundesrepublik N im Genfer Verfahren verwiesen und geltend gemacht, dass dieses Urteil die Rechtsansicht der Beschwerdeführer untermauere, dass vor Erlass der endgültigen Entscheidung bezüglich der Gewährung von Rechtshilfe dem um Rechtshilfe ersuchenden Staat keinerlei Auskünfte erteilt werden dürften.
Aus diesem Urteil gehe zudem hervor, dass das Rechtshilfeverfahren seinen Gegenstand und seine Substanz verliere, wenn ein ausländischer Staat als Zivilpartei zugelassen und ihm uneingeschränkt Akteneinsicht im Strafverfahren gewährt werde, bevor über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entschieden worden sei. Das Akteneinsichtsrecht müsse daher entweder differenziert eingeschränkt oder aber bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens suspendiert werden. Die gleiche Argumentation müsse auch in Liechtenstein gelten, da auch hier die inländischen Verfahren und die Rechtshilfeverfahren untrennbar verbunden seien. Die beiden von der Bundesrepublik N angestrengten Rechtshilfeverfahren würden jeglichen Sinnes beraubt und ad absurdum geführt, wenn der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte uneingeschränkte Akteneinsicht in den drei Inlandsstrafverfahren gewährt würde. Eine solche Vorgehensweise stelle sich geradezu als Umgehung der Bestimmungen des RHG dar.
Das Obergericht ist diesen Ausführungen in seinem Beschluss nicht gefolgt, da dabei übersehen werde, dass die Zulassung als Privatbeteiligte im Strafverfahren nur die grundsätzliche Möglichkeit der Akteneinsicht beinhalte. Dies wiederum bedeute, dass die Einsicht sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Umfanges, insbesondere im Stadium des Vorverfahrens entsprechend beschränkt werden könne. Dies ergebe sich aus § 32 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, wonach der Privatbeteiligte von den Akten, falls nicht besondere Gründe entgegenstünden, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen könne. Die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe seien bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht zu beachten. Für die Zulassung der Privatbeteiligung würden sie jedoch keine Rolle spielen, weil damit auch weitere Rechte, wie sie in § 32 Abs. 2 StPO festgehalten seien, verbunden seien.
Die formellen Voraussetzungen für die Anschlusserklärung seien gering. Der Verletzte brauche nur zu erklären, dass er sich dem Strafverfahren anschliesse. Was er vom Beschuldigten verlange, brauche er nicht zu sagen. Der Beschuldigte könne die Privatbeteiligung kaum verhindern. Selbst dann, wenn der Beschuldigte die Forderungen des Verletzten sofort befriedige, könne der Verletzte noch immer weiteren Schaden behaupten. Unter Zugrundelegung dieser in der österreichischen Judikatur zufolge der gleich lautenden Bestimmung von § 47 öStPO herausgearbeiteten Grundsätze könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die Bundesrepublik N als Privatbeteiligte zuzulassen gewesen sei. Damit erweise sich aber auch der Hinweis auf die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes als unbehelflich, weil einerseits ausschliesslich von der inländischen Rechtslage auszugehen sei und andererseits sowohl über den Umfang als auch über den Zeitpunkt der Akteneinsicht gesondert zu entscheiden sei.
3.2. Daran ändere auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, welches darauf hinauslaufe, es liege überhaupt kein privatrechtlicher Anspruch vor, nichts. Auch mit diesem Vorbringen sei für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Diesbezüglich sei ebenfalls auf die in Betracht kommende österreichische Rechtsprechung zu § 47 öStPO zurückzugreifen, da diese Bestimmung als Rezeptionsgrundlage für die inländische Bestimmung des § 32 StPO gedient habe. Die ständige österreichische Rechtsprechung habe dazu den Grundsatz entwickelt, dass derjenige, der als Privatbeteiligter im Strafverfahren zugelassen werden wolle, den Anforderungen des Gesetzes genüge, wenn er Ansprüche behaupte, die ihrer Art nach auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht und aus der strafbaren Handlung und dem Sachverhalt, der dem Gericht bereits bekannt sei oder bekannt gegeben werde, schlüssig abgeleitet werden könnten. Diesem Anforderungsprofil entspreche der von der Bundesrepublik N gestellte Antrag. Der Vollständigkeit halber sei noch anzufügen, dass die im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten vorliegenden nationalen und internationalen Beweisergebnisse auch für eine Bescheinigung durchaus als ausreichend zu qualifizieren seien.
4. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juli 2003 haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde die Verletzung des Willkürverbotes und des Anspruches auf eine rechtsgenügende Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Am 28. Juli 2000 habe die Bundesrepublik N ein unter der Geschäftszahl 11 RS 2000.143 laufendes Rechtshilfeersuchen mit dubiosem Hintergrund an Liechtenstein gestellt. Dieses Rechtshilfeersuchen sei durch das Rechtshilfeersuchen 11 RS 2001.0060 vom 10. Oktober 2000 ergänzt worden. Das zweite Rechtshilfeersuchen sei als Reaktion auf ein Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes an N erfolgt. Das liechtensteinische Ersuchen sei bis heute unbeantwortet geblieben. Aufgrund dieser beiden Rechtshilfeersuchen seien in Liechtenstein mehrere Strafverfahren eingeleitet worden. Am 20. Dezember 1999 habe N auch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, welches seither parallel zu mehreren schweizerischen Strafverfahren anhängig sei. Sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein seien von N Anträge auf Privatbeteiligung zu den jeweils anhängigen inländischen Strafverfahren gestellt worden. Am 3. Dezember 1999 sei N erstmals in der Schweiz als Privatbeteiligte zugelassen worden. Diese Entscheidung sei bekämpft und schliesslich der Antrag N's vom Schweizerischen Bundesgericht abgewiesen worden. Dabei habe das Schweizerische Bundesgericht festgestellt, dass durch die Privatbeteiligung eines ausländischen Staates die Bestimmungen des schweizerischen Rechtshilfegesetzes umgangen würden. Dem Antrag N's sei daher wegen Rechtsmissbrauch nicht stattgegeben worden.
Alle Beschwerdeführer seien von den beiden vorgenannten Rechtshilfeersuchen betroffen. In der Zeit seit der Antragstellung N's auf Privatbeteiligung sei es ihnen durch mehrere Beweismittelvorlagen gelungen, vor dem Obersten Gerichtshof die rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise N's bei der Betreibung der genannten Rechtshilfeersuchen zu bescheinigen. Vom Obersten Gerichtshof sei daraufhin dem Landgericht aufgetragen worden, den von den Beschwerdeführern bescheinigten Sachverhalt abzuklären. Diese Abklärungen seien bis heute ergebnislos verlaufen, sofern sie überhaupt stattgefunden hätten.
4.2. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs sei zwar explizit nur im Zivilrecht verankert, gelte jedoch unbestritten auch im öffentlichen Recht. Dort werde der Grundsatz von Treu und Glauben, einschliesslich des daraus fliessenden Rechtsmissbrauchsverbots aus dem Gleichheitssatz der Verfassung abgeleitet, ohne dass ihm allerdings uneingeschränkt Grundrechtscharakter zugesprochen werden könne. Klare Verstösse gegen Treu und Glauben würden das in Art. 31 Abs. 1 LV verankerte Willkürverbot verletzen. Als Rechtsmissbrauch werde die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle, definiert. Das Willkürverbot gelte auch für fremde Staaten.
Die Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbotes durch die Zulassung N's als Privatbeteiligte in einem Inlandsstrafverfahren sei einmal darin zu sehen, dass das RHG als lex specialis gegenüber der Strafprozessordnung anzusehen sei. Da Adressaten des RHG fremde Staaten seien und dieses Gesetz die Voraussetzungen regle, wann und unter welchen Umständen Rechtshilfe zu gewähren sei, würden für N die generellen Bestimmungen der §§ 32 ff StPO nicht zur Anwendung gelangen.
Unter dem Begriff Rechtshilfe werde jede Unterstützung verstanden, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit in einem anderen Staat gewährt werde, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behörde vorzunehmen sei. Dieser Zweck der Rechtshilfe werde durch die im RHG vorgesehene obligatorische politische Kontrolle des Rechtshilfeersuchens eingeschränkt. Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen RHG sei das Rechtshilfeersuchen auf die allfällige Verletzung nationaler Interessen und Grundsätze hin zu untersuchen. Insbesondere sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Liechtenstein in Fiskalangelegenheiten keine Rechtshilfe gewähre. Die Regierungskanzlei habe daher nach Rechtskraft der durchgeführten Rechtshilfemassnahmen zusätzlich zu prüfen, ob durch die Ausfolgung von Urkunden an den ersuchenden Staat Rechte unbeteiligter Dritter verletzt würden.
Demgegenüber ziele die in den §§ 32 ff. StPO vorgesehene Privatbeteiligung darauf ab, dem Privatbeteiligten gewisse Parteirechte zukommen zu lassen. Diese Parteirechte seien dazu da, um dem Privatbeteiligten zu helfen, seine durch die vorgeworfene Tat entstandenen privatrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Diese Rechte würden das Recht, Anträge zu stellen und Akteneinsicht zu nehmen, sowie die Teilnahme an der Schlussverhandlung und die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche umfassen. Bei der Privatbeteiligung gehe es um private Personen, bei welchen keine politische Komponente geprüft werden müsse. Wenn die Gerichte einen ausländischen Staat unter Berufung auf die §§ 32 ff. StPO sowie auf die entsprechende Judikatur als Privatbeteiligten in einem inländischen Strafverfahren zuliessen, dann werde das Rechtsinstitut der Privatbeteiligung zweckwidrig verwendet, da das RHG und dessen Normzweck ganz einfach umgangen würden. Schon begrifflich richte sich das Rechtsinstitut der Privatbeteiligung an Private. Ein ausländischer Staat, dem selbst auf seinem Staatsgebiet das Gewaltmonopol zukomme, könne kein Privatbeteiligter in einem liechtensteinischen Strafverfahren sein, insbesondere, wenn dieser Privatbeteiligtenanschluss nur dazu diene, Ermittlungsergebnisse rasch, einfach und ohne Auflagen und Bedingungen zu erhalten. Die Bundesrepublik N erhalte nun durch die Stellung als Privatbeteiligte die Möglichkeit, die detaillierten Bestimmungen des RHG zu umgehen und gelange dadurch unter Umständen an Informationen, an welche sie bei Einhaltung des RHG nie oder nur unter den dort vorgesehenen Auflagen und Bedingungen gelangen würde. Im gegenständlichen Fall hätte somit die Zulassung N's als Privatbeteiligte aufgrund der speziellen Regelung im RHG verweigert werden müssen, da sich N als Adressat des RHG nicht auf die generellere Bestimmung der Strafprozessordnung berufen könne. Die Zulassung N's als Privatbeteiligte verstosse somit gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
4.3. Das Obergericht weise in seinem Beschluss darauf hin, dass mit der Zulassung als Privatbeteiligte noch nicht über die Akteneinsicht entschieden worden sei. In seiner Begründung gehe das Obergericht offensichtlich von der unrichtigen Annahme aus, dass den liechtensteinischen Instanzen in jeder Phase des inländischen Strafverfahrens die endgültige Kontrollmöglichkeit über das dem Privatbeteiligten zustehende Akteneinsichtsrecht zukomme. Diese Kontrollmöglichkeiten würden aber die Gerichte mit jenem Zeitpunkt verlieren, an dem der Staatsanwalt die Anklageschrift einreiche. Der Privatbeteiligte dürfe nämlich die Akten der Schlussverhandlung einsehen, da ihm lediglich während des Untersuchungsverfahrens, falls besondere Gründe entgegenstünden, die Akteneinsicht nach § 32 Abs. 2 StPO beschränkt werden könne. Auch wenn sich das gegenständliche Verfahren noch im Stadium der Untersuchung befinde, dürfe nicht übersehen werden, dass angesichts des nun schon über drei Jahre andauernden Untersuchungsverfahrens jederzeit mit der Einreichung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt gerechnet werden müsse. Als Privatbeteiligte wäre N dann in vollem Umfang berechtigt, in die Strafakten des anhängigen Strafverfahrens Einsicht zu nehmen. So würde ein fremder Staat von vertraulichen Informationen im Rahmen eines Strafverfahrens Kenntnis erlangen, für deren Erhalt er ansonsten die rechtskräftige Schlussentscheidung des Rechtshilfeverfahrens abwarten müsste. Insofern werde durch die Zulassung der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte das Rechtsinstitut der Privatbeteiligung rechtsmissbräuchlich verwendet und die Bestimmungen des RHG ausgehebelt. Dass dies mit dem Erlass der Bestimmungen über die Privatbeteiligung vom Gesetzgeber beabsichtigt worden sei, könne und dürfe wohl nicht angenommen werden.
4.4. Rechtsmissbräuchlich sei auch, dass die Zulassung N's als Privatbeteiligte praktisch zur Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter in Liechtenstein führe, da diese in ihrer Funktion als Vertreter der Privatbeteiligten an der Schlussverhandlung teilnehmen, allen Beweisaufnahmen beiwohnen und Fragen und Anträge stellen, somit Ermittlungshandlungen vornehmen könnten. Bei der Zulassung ausländischer Ermittlungsbeamter und Organe auf dem Gebiet Liechtensteins seien jedoch Art. 2 Staatsschutzgesetz und Art. 59 RHG massgebend. Nach diesen Bestimmungen gelte der Grundsatz, dass die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch ausländische Organe nach dem RHG auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein unzulässig seien. Art. 2 Staatsschutzgesetz gehe sogar soweit, dass derjenige, welcher auf liechtensteinischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vornehme, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden könne. Verboten seien dabei insbesondere jene Handlungen, die ihrem Wesen nach in die Zuständigkeit einer liechtensteinischen Behörde oder eines liechtensteinischen Beamten fallen und ihrer Natur nach eine Amtstätigkeit darstellen würden.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG sei lediglich dem zuständigen ausländischen Richter, dem Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheine. Die Anwesenheit ausländischer Beamter und deren Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen bedürfe selbstverständlich der Genehmigung des Ressort Justiz. Falls ohne diese Zustimmung auf dem Gebiet des Fürstentum Liechtenstein durch ausländische Beamte ermittelt werde, werde die staatliche Souveränität Liechtensteins verletzt, was unweigerlich zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wegen des Verdachtes verbotener Handlungen für einen fremden Staat führen müsse. Im gegenständlichen Fall könne kaum davon gesprochen werden, dass die Zulassung Nigerias als Privatbeteiligte in einem inländischen Strafverfahren die geforderte Zulassung der Ressort Justiz nach Art. 59 Abs. 1 RHG ersetze. Wenn nun die Beamten N's in der Folge in sämtliche relevanten Dokumente Einsicht erhielten, werde in besonders krasser Weise gegen Art. 2 Staatsschutzgesetz und Art. 59 RHG verstossen. Es sei daher festzuhalten, dass der Privatbeteiligtenanschluss N's zu der verfassungswidrigen Konstellation führe, dass elementare Verstösse gegen liechtensteinisches Recht durch die faktische Ermittlungstätigkeit ausländischer Organe in einem inländischen Strafverfahren hingenommen würden. Es sei aber gerade nicht die Absicht des liechtensteinischen Gesetzgebers, mit der Einrichtung des Rechtsinstitutes des Privatbeteiligten ausländischen Ermittlungsbeamten bei der Umgehung des RHG behilflich zu sein. Der Beschluss des Obergerichtes verstosse daher gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, was seine Verfassungswidrigkeit zur Folge habe.
4.5. Das Rechtshilfeverfahren und das inländische Strafverfahren seien, was ihre Natur und ihren Zweck anbelange, sehr unterschiedliche Verfahrensarten. Zweck des Rechtshilfeverfahrens sei es, die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zu fördern und dabei u.a. dem ausländischen Staat zur Verfolgung von Strafsachen auf seinem eigenen Gebiet die Möglichkeit zu geben, Aktenstücke und Beweise aus dem Ausland verwenden zu können. Mit dem Erlass des RHG seien die Voraussetzungen normiert worden, wann und unter welchen Umständen einem ausländischen Staat Rechtshilfe zu gewähren sei, wobei sowohl dem Geheimnisschutz als auch den Rechten der von solchen Massnahmen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Rechnung getragen worden sei. Durch Auflagen solle beispielsweise erreicht werden, dass die übermittelten Unterlagen nach dem Spezialitätsgrundsatz nur für die Verfahren verwendet werden dürften, für die um Rechtshilfe ersucht worden sei. Fiskalisch oder politisch motivierte Verfahren seien unzulässig.
Wenn nunmehr die Bundesrepublik N als Privatbeteiligte in Inlandsstrafverfahren dieselben Informationen, die sie mit der Stellung von Rechtshilfeersuchen erlangen wolle, erlangen und auswerten könne, werde dadurch das RHG und dessen Normzweck ganz einfach umgangen. Die Akteneinsicht in diesen Inlandsstrafverfahren ohne jegliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen und somit die Möglichkeit für den Privatbeteiligten, Kopien von Akten der Inlandsstrafverfahren zu erlangen und diese nach eigenem Gutdünken zu benützen, führe konsequenterweise dazu, dass die eingeleiteten Rechtshilfeverfahren praktisch jeglichen Sinn und Zweck verlieren würden. Die Entscheidung, ob nun dem rechtshilfeersuchenden Staat Dokumente zur Verfügung gestellt würden oder nicht, habe dann wirklich keinen Sinn mehr. Der Privatbeteiligtenanschluss eines ausländischen Staates in Inlandsstrafverfahren sei daher mit dem RHG nicht vereinbar. Die gleiche Rechtsansicht sei im Übrigen auch vom schweizerischen Bundesgericht vertreten worden. Insofern handle es sich bei der Zulassung N's als Privatbeteiligte um eine offenkundig unrichtige, bzw. völlig unvertretbare und somit denkunmögliche Gesetzesanwendung, welche wegen Verstosses gegen das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot aufzuheben sei.
4.6. Die Funktion des Willkürverbotes bestehe u.a. in der Korrektur eines unmöglichen bzw. denkunmöglichen Ergebnisses. Ein denkunmögliches Ergebnis liege vor, wenn einer Entscheidung ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage bzw. ein Verkennen der Rechtslage in einem wesentlichen Punkt zugrunde liege. Für die Beurteilung der Privatbeteiligtenzulassung sei das Vorhandensein eines privatrechtlichen Anspruches zweifellos eine wesentliche Rechtsfrage. Wenn in einem entsprechenden Antrag kein privatrechtlicher Anspruch schlüssig behauptet werde, so sei der Antrag abzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten bereits das Nichtvorhandensein eines privatrechtlichen Anspruches auf Seiten N's behauptet und nachgewiesen. Dennoch habe das Obergericht mit einem kurzen Verweis auf die ständige österreichische Rechtsprechung das Vorhandensein eines privatrechtlichen Anspruches als bescheinigt angenommen. Wenn sich das Obergericht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechend auseinandergesetzt hätte, so hätte die Entscheidung über die Zulassung N's als Privatbeteiligte anders lauten müssen. Die bekämpfte Entscheidung sei daher wegen des Verstosses gegen das Willkürverbot verfassungswidrig.
4.7. Das Obergericht habe im gegenständlichen Beschluss nicht begründet, warum es zur Ansicht gekommen sei, dass N das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruches dargetan habe und woraus sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lasse. Die blosse Zitierung der von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze überzeuge nicht. Dies um so mehr als die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2003, ON 281, bereits zahlreiche Argumente angeführt hätten, welche in eindeutiger Weise die Unschlüssigkeit des Privatbeteiligtenantrages vom 23. März 2001 belegen würden. Es sei daher für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, von welchen Erwägungen sich das Obergericht bei seiner Beweiswürdigung habe leiten lassen. Auch wenn die Anforderungen für einen Privatbeteiligtenanschluss nicht sehr hoch seien, so gelte dies nicht für die Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen. Aus der Begründung des Obergerichtes lasse sich aber nur ablesen, was nach Meinung des Obergerichtes die Anforderungen für einen Privatbeteiligtenanschluss seien, aber nicht warum hier diese Anforderungen erfüllt seien. Das Obergericht habe somit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gebot der rechtsgenügenden Begründung verletzt, was die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Entscheidung und deren Aufhebung zur Folge habe.
5. Mit Beschluss vom 7. August 2003 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 19. August 2003 hat die Staatsanwaltschaft und mit Schreiben vom 2. September 2003 der 3. Senat der Obergerichtes mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet wird.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie folgt entschieden:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juli 2003, 11 UR.2000.140-287, in dem geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Recht verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten in Höhe von CHF 3'459.40, bestehend aus einer Eingabegebühr in Höhe von CHF 70.00 und den Vertreterkosten in Höhe von CHF 3'389.40, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juli 2003, 11.UR.2000.140-287, ist letztinstanzlich. Da es sich hier um einen das diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren definitiv abschliessenden Beschluss des Obergerichtes handelt, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes vom 27. November 2003, LGBl. 2004 Nr. 32, vor. Diese Frage könnte hier allerdings offen gelassen werden, da das neue Staatsgerichtshofgesetz erst am 20. Januar 2004, somit nach Beschwerdeeinreichung in Kraft getreten ist. Zudem finden gemäss Art. 60 der Übergangsbestimmungen zum neuen Staatsgerichtshofgesetzes auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängige Verfahren nur diejenigen neuen Gesetzesbestimmungen Anwendung, durch welche keine Schmälerung von Rechten des Beschwerdeführers eintritt. Art. 15 Abs. 1 StGHG stellt durch das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Enderledigung klarerweise strengere Anforderungen an die Erschöpfung des Instanzenzuges als dies nach der bisherigen StGH-Praxis auf der Grundlage von Art. 23 StGHG (alt) der Fall war (vgl. auch Bericht und Antrag vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 43 ff.; zur bisherigen Praxis siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, S. 135 mit Rechtsprechungsnachweisen). Demnach ist Art. 15 Abs. 1 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes auf den Beschwerdefall an sich noch gar nicht anwendbar.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Willkürverbotes, insbesondere des Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus fliessenden Rechtsmissbrauchsverbotes, geltend. Sie rügen, dass mit der Zulassung der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte im gegenständlichen Strafverfahren das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) umgangen wird. Sie bringen vor, dass zwischen diesem Strafverfahren und den beiden vorgängig von der Bundesrepublik gestellten Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2000 (11 RS.2000.143) und vom 10. Oktober 2000 (11 RS.2001.0060) ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, da das gegenständliche Strafverfahren aufgrund dieser beiden Rechtshilfeersuchen eingeleitet worden sei. Die Zulassung der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte sei daher mit den Grundnormen des Rechtshilfegesetzes und insbesondere mit darin verankerten Spezialitätsprinzip unvereinbar und führe dazu, dass das Rechtsinstitut der "Privatbeteiligung" zur Verwirklichung von Interessen verwendet werde, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle. Wenn ein ausländischer Staat unter Berufung auf die §§ 32 f. StPO als Privatbeteiligter in einem inländischen Strafverfahren zugelassen werde, werde das Rechtsinstitut der "Privatbeteiligung" zweckwidrig verwendet, da das Rechtshilfegesetz und dessen Normzweck umgangen werde. Ein ausländischer Staat dürfe in einem inländischen Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter zugelassen werden, wenn der Anschluss als Privatbeteiligter lediglich dazu diene, unter Umgehung des Rechtshilfgesetzes Ermittlungsergebnisse rasch, einfach und ohne Auflagen und Bedingungen zu erlangen. Mit der Zulassung als Privatbeteiligte aber erhalte die Bundesrepublik N die Möglichkeit, an Informationen zu gelangen, an welche sie bei Einhaltung des Rechtshilfegesetzes entweder überhaupt nicht oder nur unter den dort vorgesehenen Auflagen und Bedingungen gelangen würde. Der Umstand, dass mit der Zulassung der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte noch nicht über deren Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht entschieden worden sei, ändere daran nichts. Das Obergericht verkenne im angefochtenen Beschluss, dass den liechtensteinischen Instanzen nicht in jeder Phase des inländischen Strafverfahrens die endgültige Kontrollmöglichkeit über das dem Privatbeteiligten zustehende Akteneinsichtsrecht zukomme. Diese Kontrolle würden Gerichte mit jenem Zeitpunkt verlieren, an dem der Staatsanwalt die Anklageschrift einreiche, da der Privatbeteiligte die Akten der Schlussverhandlung einsehen dürfe. Sein Akteneinsichtsrecht könne nämlich lediglich während des Untersuchungsverfahrens beschränkt werden.
2.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art. 2 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (vgl. StGH 2001/72 samt Verweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus fliessende Rechtsmissbrauchsverbot hat somit nicht nur Wirkung für das Zivilrecht, sondern ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung und damit auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. StGH 1996/21, LES 1998,18 [Erw. 6, S. 22]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 2001/72 mit Verweis auf StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2], StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S., 217 ff.). Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). Den Inhalt des Willkürverbotes wiederum umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Der Staatgerichtshof prüft daher gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters. Im Lichte dieses Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall weist das gegenständliche Strafverfahren 11 UR.2000.140 eine enge Verbindung mit den Verfahren 11 RS.2000.143 und 11 RS.2001.00060, welche in Erledigung der Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwaltes der Bundesrepublik N vom 28. Juli 2000 und 10. Oktober 2000 eingeleitet wurden, auf. Aus der Erklärung der Bundesrepublik N vom 23. März 2001, sich dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte gemäss Art. 32 StPO anschliessen zu wollen, ergibt sich, dass die Bundesrepublik N als ersuchender Staat und Privatbeteiligte dieselben Interessen wahrnimmt. Der ihrer Anschlusserklärung zugrunde liegende Sachverhalt ist nämlich identisch mit dem den beiden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Bundesrepublik N begründet ihre Anschlusserklärung denn auch ausdrücklich mit den von ihr im diplomatischen Weg an die liechtensteinischen Behörden gerichteten internationalen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2000, 10. Oktober 2000 und 1. Januar 2001. Hinzu kommt, dass das gegenständliche Strafverfahren aufgrund der vorgenannten Rechtshilfeersuchen der Bundesrepublik N eingeleitet worden ist und auch die in das Strafverfahren und die Rechtshilfeverfahren verwickelten Personen zum überwiegenden Teil identisch sind.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass zwischen dem gegenständlichen Strafverfahren und den beiden Rechtshilfeverfahren 11 RS.2000.143 und 11 RS.2001.00060, ein untrennbarer Zusammenhang besteht, trifft daher zweifelsohne zu. Die Verbindung zwischen diesen Verfahren ist dergestalt, dass es gewissermassen kaum möglich sein dürfte, sie unabhängig voneinander zu führen. Diese Problematik scheint dem Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht entgangen zu sein. Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, dass eine Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren der Privatbeteiligten die Möglichkeit eröffne, an Informationen zu gelangen, an welche sie bei Einhaltung des Rechtshilfegesetzes überhaupt nicht oder nur unter den dort vorgesehenen Auflagen und Bedingungen gelangen würde und somit das Rechtshilfegesetz umgangen werde, ist das Obergericht mit dem Argument entgegengetreten, dass die Zulassung als Privatbeteiligte nur die grundsätzliche Möglichkeit der Akteneinsicht beinhalte. Dies bedeute, dass die Akteneinsicht sowohl zeitlich als auch hinsichtlich ihres Umfanges, insbesondere im Stadium des Vorverfahrens entsprechend beschränkt werden könne. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe seien daher bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht zu beachten. Für die Zulassung der Bundesrepublik N als Privatbeteiligte würden diese Gründe aber keine Rolle spielen. Die formellen Voraussetzungen für eine Anschlusserklärung seien nämlich gering, so dass ein Beschuldigter die Privatbeteiligung kaum verhindern könne.
Dieser Begründung wiederum halten die Beschwerdeführer entgegen, dass das Obergericht offensichtlich verkenne, dass den Gerichten die Entscheidung über den Zeitpunkt und den Umfang des dem Privatbeteiligten zustehenden Akteneinsichtsrechtes nicht in jeder Phase des inländischen Strafverfahrens zukomme. Spätestens mit der Einreichung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt dürfe der Privatbeteiligte die Akten der Schlussverhandlung einsehen. Dieser Einwand ist berechtigt. Mit einer zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung des Akteneinsichtsrechtes des Privatbeteiligten allein wird nicht sichergestellt, dass die Bundesrepublik N als Privatbeteiligte über ein Strafverfahren, das parallel zu Rechtshilfeverfahren geführt wird, keine Unterlagen und Informationen erhält, bevor das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Nigeria bedingungslos und uneingeschränkt an Unterlagen und Informationen gelangen könnte, die sie im Wege der Rechtshilfe erst nach dessen Abschluss erlangen könnte.
2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Rechtsinstitut der Privatbeteiligung in zweifacher Weise rechtsmissbräuchlich verwendet wurde, nämlich einerseits in dem mit der Zulassung der Bundesrepublik N das Rechtshilfegesetz und dessen Normzweck umgangen werde und andererseits, weil sich ein ausländischer Staat einem inländischen Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter anschliessen könne, da sich das Rechtsinstitut der Privatbeteiligung schon begrifflich nur an Private richte.
Der Rechtsmissbrauch setzt der Ausübung von Rechten der formalen Rechtsordnung eine ethische, allgemeine Schranke. (Basler Kommentar ZGB, Heinrich Honsell, Art. 2 Abs. 2 Nr. 24). Das Schweizerische Bundesgericht definiert den Rechtsmissbrauch als "zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht verwirklichen will" (siehe Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 487 und dort zitierte Rechtsprechung). Es ist nicht zu verkennen, dass dieser Umschreibung eine gewisse Unschärfe anhaftet. In Art. 2 Abs. 2 PGR und Art. 2 SR hat der Gesetzgeber dem dadurch Rechnung getragen, dass er nicht bei jedem, sondern nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch den Rechtsschutz verweigert. Der Staatsgerichtshof trägt dieser Unschärfe Rechnung, in dem er, wie bereits weiter vorne dargetan, den gerügten Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und des daraus fliessenden Rechtsmissbrauchsverbotes nur im Rahmen des groben Willkürrasters prüft.
Eine zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes liegt vor, wenn ein mit einem Rechtsinstitut verknüpftes Recht in einer Weise ausgeübt wird, die über den Sinn dieses Rechtsinstitutes hinausgeht oder dasselbe in Frage stellt (Basler Kommentar ZGB, Heinrich Honsell; Art. 2 Abs. 2 Nr. 51). Sinn und Zweck der Privatbeteiligung ist es, einem durch eine Straftat Verletzten bzw. Geschädigten schneller und billiger zu seinem Recht, d.h. zur Durchsetzung seiner aus der Ausübung der Straftat entstehenden privatrechtlichen Ansprüche, zu verhelfen. Die Strafprozessordnung (§§ 32 f.) verpflichtet daher die Gerichte die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten auf dessen Antrag hin im Strafverfahren mit zu erledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung ihre Verweisung vor die Zivilgerichte als unerlässlich erscheinen lässt. Für die Zulassung als Privatbeteiligter reicht dabei aus, dass schlüssig das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruches behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Anspruch ableiten lässt (Fabrizy, StPO, § 47 Rz. 3).
§ 32 StPO stellt also nicht darauf ab, ob es sich beim Geschädigten um eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes handelt. Jeder Geschädigte, der das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruches behauptet, kann sich einem Strafverfahren anschliessen. Der Staatsgerichtshof kann daher nicht erkennen, warum die Zulassung eines ausländischen Staates an sich mit dem Sinn und Zweck des Rechtsinstitutes der Privatbeteiligung in Widerspruch stehen soll.
Eine andere Frage ist es, ob die Zulassung eines ausländischen Staates als Privatbeteiligten in einem inländischen Strafverfahren, welches aufgrund von Rechtshilfeersuchen dieses Staates im Inland eingeleitet wurde, eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstitutes "Privatbeteiligung" darstellt und damit den Verlust des mit diesem Institut verbundenen Rechtsschutzes zur Folge hat.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liegt eine solche zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstitutes "Privatbeteiligung" vor, wenn mit der Anschlusserklärung die formellen und materiellen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes umgangen werden sollen. Das Rechtshilfegesetz wird nämlich seines Sinnes und Zweckes beraubt, wenn, wie im vorliegenden Fall festgestellt, das inländische Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren in engem Zusammenhang stehen, somit der ersuchende Staat und Privatbeteiligte dieselben Interessen wahrnimmt und dessen ungeachtet als Privatbeteiligter im inländischen Strafverfahren zugelassen wird. Ein solcher Institutsmissbrauch verdient keinen Rechtsschutz.
Da im gegenständlichen Fall eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstitutes "Privatbeteiligung" vorliegt, welche auf eine Umgehung des Rechtshilfegesetzes hinausläuft, verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, so dass das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot verletzt ist und der Beschwerde daher Folge zu geben war.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass das Obergericht gegen Art. 43 Satz 3 LV verstossen habe, da es in seinem Beschluss nicht begründet habe, warum es zur Ansicht gekommen sei, dass N das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruches dargetan habe und woraus sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch behaupten lasse. Die blosse Zitierung der von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze überzeuge nicht.
Auch wenn diese Rüge hier nicht mehr von Relevanz ist, ist sie trotzdem verfehlt. Das Obergericht hat sehr wohl begründet, wie es zu seiner Ansicht gekommen ist. Gestützt auf die in den internationalen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2000, 10. Oktober 2000 und 1. Januar 2001 angegebenen Gründe und die diesen Ersuchen beigeschlossenen Unterlagen hat es das Obergericht als erwiesen erachtet, dass die Bundesrepublik N einen Schaden erlitten hat und festgestellt, dass daraus auch der genügende Nachweis der Kausalität mit den in Liechtenstein eingeklagten Straftaten erbracht worden ist.
4. Es war daher spruchgemäss zu entscheiden.
5. Den Beschwerdeführern waren die richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen, dies allerdings mit Ausnahme der Urteilsgebühr, welche im Verfassungsbeschwerdeverfahren von der obsiegenden Partei nicht zu bezahlen ist.