StGH 2003/65
Die neuere Praxis des OGH, wonach der Zweck einer Familienstiftung dahingehend definiert werden muss, dass mit den Erträgnissen der Stiftung zumindest bestimmte oder bestimmbare Genussberechtigte unterstützt werden sollen und ein Verweis auf die Beistatuten nicht genügt, weil der Stiftungszweck für den Registerführer überprüfbar sein muss (OGH in 1CG 2002.262) ist nicht willkürlich. Eine Praxisänderung muss zwar sachlich begründet sein und die neue Praxis konsequent angewendet werden. Zudem ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt, als die neue. All diesen Voraussetzungen genügt jedoch die neue Rechtsprechung zur hinreichend bestimmten Umschreibung des Stiftungszweckes.Trotz entgegenstehender Rechtslage ist eine Partei in ihrem Vertrauen zu schützen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann erst für zukünftige Fälle Geltung haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Anwendung dieser Rechtsprechung auf bisherige Fälle entgegen.In diesem Sinne ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aufgefordert, künftig nur noch Hinterlegungen vorzunehmen und Amtsbestätigungen für Stiftungen auszustellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne der neuen Rechtsprechung gegeben sind.Das Registeramt hat in jedem Fall seiner Prüfungspflicht gemäss Art. 554 PGR nachzukommen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzufordern. Es kann sich nicht damit begnügen - wie dies das Landgericht ausführt - nur die vorgelegten Urkunden zu prüfen, weil es sich nicht in der Lage sieht, ergänzende Angaben und weitere Urkunden zu beschaffen. Sollte das Registeramt seiner Prüfungspflicht gemäss Art. 554 PGR nicht nachkommen können, weil die vorgelegten Urkunden nicht ausreichen und weitere nicht eingeholt werden können, so ist die Hinterlegung zu verweigern und in jedem Fall keine amtliche Bestätigung über das Bestehen der Stiftung auszustellen.An den Gesetzgeber ist zu appellieren, Sorge dafür zu treffen, dass diejenigen hinterlegten Stiftungen, die der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht genügen, in angemessener Frist und auf rechtsgenügliche Weise saniert werden können.
1. In dem diesem Staatsgerichtshofverfahren zugrunde liegenden Verfahren geht es um die grundsätzliche Frage, wie der Zweck einer Stiftung in den Statuten umschrieben werden muss. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 die Beschwerdeführerin als nicht errichtet bezeichnet, da der Stiftungszweck nicht genügend bestimmt sei. Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof letztinstanzlich einen Beschluss des Landgerichtes. Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde und es wurden nachstehende Begründungen gegeben:
1.1. Mit Schriftsatz vom 24. September 2002 begehrte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr CHF 2'508'984,60 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Später änderte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren insofern ab, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden sollte, ihr USD 1'850'000,-- samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 wies das Landgericht das Klagebegehren der Beschwerdeführerin zurück. Die Stiftungsurkunde vom 7. Juni 1993 der Beschwerdeführerin enthalte keine Willensäusserung, die darauf gerichtet sei, den Zweck der Stiftung genügend zu umschreiben. Damit fehle es an einem wesentlichen Erfordernis, um eine Stiftung zu errichten.
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes reichte die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2003 Beschwerde ein.
3. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 27. September 2003 der Beschwerde Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Landgericht auf, das Verfahren fortzusetzen und dabei vom gebrauchten Zurückweisungsgrund Abstand zu nehmen. Das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft, weil die Frage, ob der Zweck der Beschwerdeführerin hinreichend umschrieben sei, hätte erörtert werden müssen. Das Landgericht dürfe die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, auf die es sie nicht aufmerksam gemacht habe. Auch die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht sei unrichtig. Der liechtensteinische Stiftungsbegriff erfordere nicht, dass sich der Stifter auch bezüglich einer eigentlichen Stiftungsaufgabe im Sinne des schweizerischen Rechts erkläre. Diese müsse deshalb im Rahmen der Festsetzung des Zwecks im Stiftungserrichtungsgeschäft nicht umschrieben werden. Es entspreche einer gängigen, möglicherweise "nicht ganz gesetzeskonformen" Praxis in Liechtenstein, dass die Statuten oder Beistatuten von Stiftungen den Zweck sehr allgemein umschreiben würden. Zum Wirtschaftsstandort Liechtenstein und zu seinem Erfolg gehöre "sicher auch die grosszügig gehandhabte Praxis bei der Zweckbestimmung von Stiftungsvermögen".
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes richtete sich der Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2003 mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu: ihn aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 17. Juli 2003 dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin Folge und bestätigte damit den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Dezember 2002. Im wesentlichen führte er dazu aus wie folgt:
5.1. Nach § 182 Abs. 2 (letzter Satz) ZPO habe der Richter Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung oder von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkten obwalten. Im Sinne dieser Bestimmung habe er namentlich bei einem allfälligen Mangel der Prozessfähigkeit seine Bedenken hervorzuheben. Aus der im hier interessierenden Punkt inhaltlich gleichen Bestimmung § 182 Abs. 2 öZPO leite die österreichische Rechtsprechung das Verbot von Überraschungsentscheidungen ab. Auch die liechtensteinische Rechtsprechung anerkenne ein Verbot von Überraschungsentscheidungen. Danach dürfe ein Gericht seine Sachentscheidung nicht auf wesentliche rechtliche Erwägungen stützen, die nicht schon im bisherigen Verfahren in einer für die Rechtsfindung ausreichenden Art und Weise mit den Parteien erörtert worden seien. Keinesfalls dürfe das Gericht die Parteien mit einer Rechtsansicht überraschen, auf die es sie nicht aufmerksam gemacht habe.
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 behauptet, ihr mangle es "keinesfalls an der Aktivlegitimation im gegenständlichen Verfahren". In der Folge habe das Landgericht beschlossen, Beweis zuzulassen und aufzunehmen zur Frage, ob "die klagende Partei jemals rechtsgültig errichtet worden und gegebenenfalls überhaupt noch existent" sei. Dieser Beweisbeschluss habe nach seinem klaren Wortlaut alle Fragen umfasst, die mit der rechtsgültigen Errichtung der Klägerin zusammenhängen. Dementsprechend auch die Frage, ob seinerzeit der Stiftungszweck hinreichend bestimmt umschrieben worden sei. Diese Frage sei allerdings nicht ausdrücklich thematisiert worden.
5.2. Auf den ersten Blick möge hier ein Grenzfall eines Überraschungsurteiles vorliegen. Eine rechtskundig vertretene Partei müsse indes wissen, dass das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen überprüfe und sich deshalb zuvor zu vergewissern habe, ob und inwiefern sie vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte an der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 nach Verkündung des Beweisbeschlusses Gelegenheit gehabt, weiteres Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Sie habe von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Formulierung des Beweisbeschlusses Zweifel des Gerichts an der rechtsgültigen Errichtung der Beschwerdeführerin erkennen habe lassen. Wenn das Landgericht demnach in seinem späteren Urteil die rechtsgültige Errichtung der Beschwerdeführerin wie bereits in seinem Beweisbeschluss bezweifelt hatte, dann konnte dies die Partei nicht ernsthaft überraschen. Die Erwägungen des Obergerichtes seien deshalb nicht geeignet gewesen, das Verfahren vor dem Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Überraschungsurteilen so mangelhaft erscheinen zu lassen, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2002 zu rechtfertigen sei.
5.3. Nach Art. 552 Abs. 1 PGR bedürfe es zur Errichtung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens für einen bestimmt bezeichneten Zweck. Art. 553 PGR unterscheide reine und gemischte Familienstiftungen. In der reinen Familienstiftung sei das Vermögen dauernd zum Zweck der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden. In der gemischten Familienstiftung diene das Vermögen ausserdem oder ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden Zwecken. Zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht sei nach Art. 554 PGR bei Errichtung einer Stiftung die Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin umschreibe nach ihrem festgestellten Inhalt den Stiftungszweck nicht. Er werde immerhin in ihrem Namen angedeutet. In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002 habe das Landgericht den Mangel der Beschwerdeführerin darin erblickt, dass der Stiftungszweck in den Statuten nicht hinreichend umschrieben sei. Nach Art. 5 der Statuten der Beschwerdeführerin sei es "Zweck der Stiftung ... die Anlage und Verwaltung von beweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte". Der Oberste Gerichtshof geht daraufhin detailliert auf seine Rechtsprechung und die einschlägige Literatur zum Stiftungszweck ein. Im wesentlichen kommt er dadurch zu folgendem Resultat:
Den Vorgaben des Gesetzes der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des zitierten Schrifttums vermögen die Statuten der Beschwerdeführerin selbst dann nicht zu genügen, wenn man an die Umschreibung des Stiftungszweckes grosszügige Massstäbe anlege. Es handle sich nicht um die Frage, wie allgemein der Stiftungszweck formuliert werden dürfe oder um die Frage, ob die Begünstigten in der hinterlegten Stiftungsurkunde namentlich zu bezeichnen seien. Vielmehr gehe es darum, ob der Wille des Stifters so weit zum Ausdruck gekommen sei, dass sich der Stiftungszweck bei Auslegung des Stiftungserrichtungsgeschäftes nach dem Willensprinzip hinreichend erkennen lasse, um von den Stiftungsorganen dauerhaft vollzogen zu werden. Art. 5 der Statuten der Beschwerdeführerin beziehe sich auf Bestand und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Verwendung des Stiftungsvermögens und die Umschreibung des Begünstigtenkreises hingegen würden durch Verweisung in dem Beistatut ausschliesslich dem Ermessen der Organe anheim gestellt. Die zum Stiftungserrichtungsgeschäft gehörenden Akte würden auch nicht minimal erkennen lassen, wie das im Sinne von Art. 5 der Statuten anzulegende und zu verwaltende Stiftungsvermögen verwendet oder nach welchen, zumindest rudimentären Kriterien der Kreis der Begünstigten gezogen werde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich demnach um eine Familienstiftung, deren Zweck sich in Zuwendungen an nach dem Ermessen des Stiftungsrates zu benennende Begünstigte erschöpfe. In seinem Urteil vom 3. August 2000 habe der Oberste Gerichtshof die Rechtspersönlichkeit einer derartigen Familienstiftung bezweifelt, aber fallbezogen keinen Anlass gehabt, sie näher zu thematisieren. Im vorliegenden Fall, in welchem eigens die Rechtspersönlichkeit einer derartigen Familienstiftung in Frage stehe, sei diese zu verneinen. Damit werde nicht, wie das Obergericht und die Beschwerdeführerin befürchten, ein "geradezu tödlicher Schlag gegen die liechtensteinische Stiftung" mit "unabsehbaren Folgen" geführt. Wenn die Umschreibung des Stiftungszweckes im Sinne übereinstimmender Lehre als Essentiale des Stiftungserrichtungsgeschäftes gelten solle, dann müssten die zu diesem Geschäft gehörenden Unterlagen einen prüfbaren Minimalinhalt aufweisen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Für die Beschwerdeführerin, deren Umschreibung des Stiftungszweckes eben dem entspreche, was die übereinstimmende Lehre und die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als ungenügend bezeichneten, habe das Landgericht diese Frage zutreffend und überzeugend negativ beantwortet. Diese massvolle Bereinigung im Sinne einer stärkeren Ausrichtung der Praxis auf die gesetzlichen Vorgaben liege durchaus auf der Linie der neueren stiftungsrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Als Familienstiftung sei die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgültig entstanden.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof. Im wesentlichen führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
6.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den vorliegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt und macht im einzelnen als Beschwerdegründe die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, die völlige Ausserachtlassung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne des Art. 31 Abs. 1 LV und des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK die Verletzung des Gleichheitsgebotes im Sinne des Art. 31 Abs. 1 LV und die Verletzung des als ungeschrieben anerkannten Grundrechtes auf willkürfreie Behandlung sowie die Verletzung des durch Art. 6 EMRK garantierten Gebotes des fair trial geltend.
6.2. Rechtssicherheit als zentrales Element des rechtsstaatlichen Prinzips beinhalte auch Verlässlichkeit und Unverbrüchlichkeit des Rechtes und damit Vertrauensschutz. Der Vertrauensgrundsatz vermittle einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Vorliegen behördlicher Zusicherungen oder von sonstigem bestimmte Erwartungen begründenden Verhalten einer Behörde. Gemäss Art. 554 PGR sei zur Überwachung der Eintragungspflicht einer Stiftung und zur Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck bei der Errichtung der Stiftung die Stiftungsurkunde zu hinterlegen. Es obliege daher dem Registerführer die Pflicht, einerseits zu prüfen, ob die Stiftung eintragungspflichtig sei und andererseits, ob der Stiftungszweck gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufe oder einen unsittlichen Inhalt habe. Offensichtlich habe der Registerführer an der Stiftungsurkunde und an dem in den Statuten festgelegten Zweck der Beschwerdeführerin nichts auszusetzen gehabt, denn er habe bei Errichtung der Stiftung im Jahre 1993 und auch am 20. August 2002 und am 19. September 2002 je eine Amtsbestätigung ausgestellt, worin amtlich bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin bestehe. Aufgrund dieser Amtsbestätigung hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dritte davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführerin Rechtspersönlichkeit zukomme. Auch die Steuerverwaltung habe mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1993 von der Gründung der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen und seither alljährlich die Kapitalsteuer in der gesetzlichen Höhe bezogen.
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeführerin für rechtlich nicht existent erachte, setze er sich über sämtliche Verfahrensvorschriften hinweg, die zur Anwendung zu kommen hätten, wenn tatsächlich eine Stiftung mit widerrechtlichem Zweck vorläge. Die Art. 125 ff. PGR würden detailliert regeln, welche Personen und Behörden im Falle des Vorliegens eines widerrechtlichen Zweckes die Aufhebung durch Klage oder aber von Amtes wegen veranlassen könnten. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung dieser Bestimmung das klare Ziel vor Augen gehabt, eine Stiftung mit tatsächlich widerrechtlichem Zweck nicht einfach in irgendeinem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufheben zu lassen, in dem es gar nicht um die Frage der Rechtsfähigkeit oder rechtlichen Existenz dieser Stiftung, sondern lediglich um irgendeinen sonstigen zivilrechtlichen Anspruch derselben gehe. Hingegen habe der Gesetzgeber mittels der Schaffung des Art. 127 PGR erreichen wollen, dass genau jene Behörde eine allfällige Widerrechtlichkeit eines Stiftungszweckes zu prüfen habe, bei der die Stiftungsstatuten auch hinterlegt worden seien, namentlich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Vor allem ergebe sich aber daraus, dass der Gesetzgeber zwingend erreichen wollte, dass einer Verbandsperson mit tatsächlich widerrechtlichem Zweck die Möglichkeit eingeräumt werde, diese Widerrechtlichkeit bzw. diesen Mangel zu beheben. Durch die Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss würden nicht nur die Bestimmungen des Art. 127 PGR, sondern überhaupt die gesamten Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren in den Art. 125 ff. PGR obsolet. Zur Intention des Gesetzgebers betreffend die Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren sei auch noch Art. 125 Abs. 6 PGR hervorzuheben, der bestimme, dass nach Ablauf von fünf Jahren seit Aufstellung einer als wesentlich bezeichneten Bestimmung nicht mehr die Vernichtbarkeit einer Verbandsperson durch Klage begehrt werden könne. Damit habe der Gesetzgeber wohl unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Sinne eines Bestands- und Vertrauensschutzes nicht zulassen wollte, dass eine Verbandsperson, die eine gewisse Zeit lang rechtlich existierte, wieder vernichtet werden könne. Dieses rechtspolitische Motiv hätte vom Obersten Gerichtshof auch im gegenständlichen Beschluss berücksichtigt werden müssen. Anstatt den Willen des Gesetzesgebers zu respektieren, habe er sich aber dafür entschieden, gleich ein ganzes Kapitel des PGR, namentlich jenes über das Vernichtbarkeitsverfahren, materiell ausser Kraft zu setzen.
Die vom Landgericht und vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsmeinung, dass in jedem Rechtsstreit die Frage der Parteifähigkeit einer hinterlegten Stiftung wegen einer zu ungenauen Beschreibung des Stiftungszweckes neu zu prüfen sei, würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Jeder, der mit einer hinterlegten Stiftung, deren Existenz durch eine Amtsbestätigung ausgewiesen sei, in geschäftliche Kontakte trete, müsse dadurch zuerst die Stiftungsurkunde und die Statuten der Stiftung prüfen und sich dann selbst eine Meinung über den rechtlichen Bestand der Stiftung bilden. Andernfalls laufe er Gefahr, mit einem nicht rechtsfähigen Gebilde zu kontrahieren und die Nichtigkeit aller vertragliche Abmachungen zu riskieren. Eine solche Betrachtungsweise sei völlig lebensfremd und unpraktikabel. Der Gesetzgeber des Landes Liechtenstein habe im übrigen sicherlich auch nicht gewollt, dass Verbandspersonen, denen eine liechtensteinische Behörde die Rechtsfähigkeit zugebilligt habe und Körperschaftssteuern, Gebühren oder sonstige Abgaben bezahlten, durch spätere gerichtliche Feststellung ihrer rechtlichen Nichtexistenz gezwungen würden, all diese Steuern, Gebühren und Abgaben im Amtshaftungswege vom Land Liechtenstein zurückzufordern. Schon aus diesen Gründen müsse mit der Ausstellung einer Amtsbestätigung durch den Registerführer ein für allemal der rechtliche Bestand der Stiftung klar gestellt sein
Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss feststelle, dass die deklaratorische Wirkung der Hinterlegung beim Öffentlichkeitsregisteramt keinen Vertrauenstatbestand begründe, setze er sich über seine eigene Rechtsprechung hinweg. Selbstverständlich sei es richtig, dass der Hinterlegung der Stiftungsurkunde nur deklarative Bedeutung zukomme. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass die Entscheidung des Registerführers, die Stiftungsunterlagen zur Hinterlegung anzunehmen und darüber eine Amtsbestätigung auszustellen, keinen Vertrauensschutz begründe. Auch deklaratorischen Rechtsakten komme Bestandfunktion zu, auch sie würden einen Vertrauensschutz begründen. Wenn der Oberste Gerichtshof sich schon über seine eigene Rechtsprechung hinwegsetze, so müsse er dafür triftige nachvollziehbare Gründe anführen. Der blosse Verweis auf die Rechtsprechung einer unteren Gerichtsinstanz verletze die verfassungsrechtlich garantierte Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 99 Abs. 2 LV.
Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletze und gegen den Vertrauensgrundsatz verstosse. Aufgrund der völligen Ausserachtlassung des Vertrauensschutzes stelle die angefochtene Entscheidung ausserdem eine gröbliche Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK dar.
6.2. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei des weiteren in einer grob unrichtigen stossenden Art und Weise gesetzwidrig und damit willkürlich. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei folgendermassen zusammenzufassen:
Der Zweck der Stiftung müsse zumindest in groben Zügen bereits in den zum Stiftungserrichtungsgeschäft gehörenden Urkunden festgelegt worden sein, damit er von den Stiftungsorganen dauerhaft vollzogen werden könne. Der Oberste Gerichtshof lasse dabei offen, worin die von ihm geforderten Minimalkriterien bei der Beschreibung des Stiftungszweckes bestehen sollten. Wenn der Oberste Gerichtshof lediglich fordere, dass in den Statuten umschrieben sei, dass der Zweck der Stiftung darin bestehe, Zuwendungen an eine bestimmte (aber namentlich nicht genannte) Familie zu machen, dann trage eine solche Umschreibung des Stiftungszweckes wohl kaum etwas zur Klarstellung bei. Wenn der Oberste Gerichtshof aber eine namentliche Nennung der begünstigten Familie fordern sollte, wäre eine solche Forderung zweifellos überspannt, aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar und im übrigen im Hinblick auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein rechtspolitisch mehr als bedenklich.
6.2.1. Der in den Statuten festgelegte Zweck der Beschwerdeführerin entspreche durchaus den gesetzlichen Bestimmungen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, betreffend die Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes habe Art. 552 Abs. 1 PGR als mögliche Zweckbestimmung "die Verwaltung von Vermögen und Verteilung der Erträgnisse, des Gebrauchs von Vermögen, die Ansammlung von Vermögen zur Selbstversicherung sowie kirchliche Familien, gemeinnützige und andere Zwecke" beinhaltet. Die Tatsache, dass nicht alle diese Stiftungszwecke in die Neufassung des Art. 552 Abs. 1 PGR übernommen worden seien, bedeute nicht, dass die genannten Zwecke nunmehr unzulässig seien. Die Streichung einiger Stiftungszwecke sei vielmehr lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung erfolgt. Schon daraus sei klar zu ersehen, dass der Gesetzgeber durchaus auch allgemein gehaltene Stiftungszwecke zulasse. Als weitere Stütze für diese Ansicht zieht die Beschwerdeführerin Art. 564 Abs. 1 PGR heran, wonach u.a. Stiftungen, "die nur Vermögen verwalten und ihre Erträgnisse verteilen, Beteiligung oder dergl. bezwecken" von der Regierungsaufsicht ausgenommen seien. Damit billige das Gesetz auch eine solche Zweckbestimmung, die in keiner Weise präziser sei, als die der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 16. Dezember 2002 ihre Beistatuten vom 29. November 2002 im Original vorgelegt. Seit diesem Zeitpunkt sei es daher aktenkundig, dass in diesen Beistatuten die Begünstigten namentlich genannt und damit der Stiftungszweck, nämlich die Zuwendung des Stiftungsvermögens an die Begünstigten, auf jeden Fall ausreichend bestimmt sei. Diese Beistatuten nehme der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht zur Kenntnis. Falls der Oberste Gerichtshof die Meinung vertrete, dass die Beschreibung des Stiftungszweckes nicht auch in einem Beistatut erfolgen könne, setze sich das Höchstgericht in Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut. Gemäss Art. 555 Abs. 2 PGR solle die Stiftungsurkunde oder das Statut u.a. auch den Zweck oder den Gegenstand der Stiftung enthalten. Nach Art. 110 Abs. 2 PGR würden als Statuten einer Verbandsperson auch die Beistatuten gelten. Wenn daher die Statuten den Stiftungszweck nur ganz allgemein umreissen und erst die Beistatuten diesen Zweck präzisieren, entspreche dieser Vorgang durchaus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und vor allem der jahrzehntelangen Rechtsprechung und Rechtspraxis in Liechtenstein. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam errichtet worden sei, berufe sich der Oberste Gerichtshof auf zwei Entscheidungen (LES 2000, S. 240 und LES 2000, S. 94). Diese beiden Entscheidungen würden aber seine Rechtsauffassung nicht nur nicht stützen, sondern im Ergebnis das Gegenteil besagen. In der ersten Entscheidung vom 3.8.2000 (LES 2000, S. 240) habe der Oberste Gerichtshof entgegen seiner jetzigen Ansicht in der angefochtenen Entscheidung Zweifel an der Rechtspersönlichkeit von Familienstiftungen erkannt, deren Zweck sich in Zuwendungen an nach dem Ermessen des Stiftungsrates zu benennende Begünstigte erschöpfe. Tatsächlich lasse sich eine solche Schlussfolgerung aus der zitierten Entscheidung aber weder grammatikalisch noch logisch ableiten.
Im zweiten in der angefochtenen Entscheidung zitierten Urteil vom 6. November 2001 (LES 2000, S. 94) habe es der Oberste Gerichtshof mit einer Stiftung zu tun gehabt, deren Zweck dem der Beschwerdeführerin sehr ähnlich gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in dieser Entscheidung vor allem auf die Perpetuierung des Stifterwillens abgestellt, der im Stiftungsbrief und in den allfälligen Beistatuten gleichsam erstarre. Er habe ausgeführt, dass bezüglich des Stiftungszweckes nur Geltung habe, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt sei. Damit sei jedenfalls klar gesagt, dass der Stiftungszweck nicht nur im Stiftungsbrief, sondern auch in allfälligen Beistatuten festgelegt werden könne. Darüber, wie weit der Stiftungszweck in den Statuten selbst konkretisiert werden müsse und wie weit seine Konkretisierung den Beistatuten überlassen bleiben könne, gehe aus der zitierten Entscheidung nichts hervor.
Auch die im angefochtenen Beschluss zitierte Literatur teile, soweit sie überhaupt wissenschaftlichen Wert beanspruchen könne, die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht. Damit sei die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss, dass der Kreis der Begünstigten bereits in den mit der Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegten Statuten umschrieben werden müsse, im Hinblick auf die ausführlich dargestellten gesetzlichen Grundlagen und die auf diesen basierende langjährige Rechtsprechung und auch Behördenpraxis stossend und grob unrichtig und verstosse damit gegen das als ungeschrieben anerkannte Grundrecht auf willkürfreie Behandlung.
6.3. Aus diesen Gründen erkennt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Der Oberste Gerichtshof habe keinen wirklich nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür gegeben, warum von der Rechtsprechung und Praxis ausgerechnet im Fall der Beschwerdeführerin abgegangen werden solle. Die Verweise in der angefochtenen Entscheidung auf verschiedene Beispiele aus der Rechtsprechung und Lehre würden jedenfalls die Rechtsansicht in der angefochtenen Entscheidung nicht stützen.
6.4. Die angefochtene Entscheidung verstosse auch gegen den durch Art. 6 EMRK garantierten Grundsatz des fair trial. Dieser Grundsatz, der auf Zivilverfahren ebenso Anwendung finde wie auf Strafverfahren, würde sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten in billiger Weise gehört würden. Der Oberste Gerichtshof verneine zu Unrecht, dass der Beschluss des Erstgerichtes, womit das Klagebegehren zurückgewiesen worden sei, keine Überraschungsentscheidung darstelle. Seine Begründung sei unrichtig, weil sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin noch aus dem Beweisbeschluss auch nur im Entferntesten herauslesen lasse, dass die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer angeblich nicht ausreichenden Zweckbestimmung bezweifelt werde. Der Oberste Gerichtshof berufe sich zur Begründung seiner Rechtsansicht auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Diese führte aus, dass der Ursprung der von den Parteivertretern der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmacht nicht überprüft werden könne. Sie sei daher gelöscht bzw. beendet und habe gar keine Aktivlegitimation im gegenständlichen Verfahren. Mit keinem Wort werde in diesem Vorbringen die Frage der Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin angesprochen. Im Gegenteil. Die Relevierung der Gültigkeit einer von der klagenden Partei ausgestellten Vollmacht bzw. ihrer Aktivlegitimation setze die gültige Existenz und damit Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin denknotwendigerweise geradezu voraus.
Es sei richtig, dass das Erstgericht in seinem Beweisbeschluss den "eher kryptischen Satz" aufgenommen habe, Beweis werde zugelassen und aufgenommen zur Frage, ob die klagende Partei jemals rechtsgültig errichtet worden und gegebenenfalls überhaupt noch existent sei, durch Beizug des Aktes des Öffentlichkeitsregisteramtes St/41054. Mit keinem Wort habe das Erstgericht aber erwähnt, dass sich seine Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin auf den Stiftungszweck beziehen würden. Auch der sorgfältigste und weitsichtigste Rechtsvertreter hätte aus diesem Beweisbeschluss nicht erkennen können, dass das Erstgericht in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und Gerichtspraxis die Ansicht vertreten würde, dass eine allgemeine Beschreibung des Stiftungszweckes in den Statuten, verbunden mit einem Verweis auf die Beistatuten, nicht ausreiche, um eine Stiftung rechtswirksam zu gründen. Das Erstgericht hätte, um seiner Manuduktionspflicht gemäss § 182 Abs. 2 ZPO zu genügen, zumindest einen Hinweis darauf geben müssen, dass sich seine Bedenken eben auf diesen Stiftungszweck beziehen würden. Es liege daher in der Entscheidung des Erstgerichtes geradezu der klassische Fall eines Überraschungsurteiles vor. Überraschungsurteile würden nicht nur einen einfach gesetzlichen Verfahrensmangel begründen, sondern würden auch den durch Art. 6 der EMRK garantierten Grundsatz des fair trial verletzen.
Der Oberste Gerichtshof übersehe in der angefochtenen Entscheidung aber auch noch einen weiteren Verfahrensfehler des Erstgerichtes, der die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin erheblich verletze. Gemäss § 6 Abs. 2 ZPO habe das Gericht die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung des Mangels der Prozessfähigkeit zu erteilen, wenn der Mangel behebbar sei. Wenn das Erstgericht diese Verpflichtung wahrgenommen hätte, so wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, entweder durch eine Änderung der Statuten oder durch Vorlage der Beistatuten alle Zweifel des Gerichtes an der ausreichenden Bestimmung ihres Zweckes auszuräumen. Das Erstgericht habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, diesen - angeblichen - Mangel zu verbessern, sondern habe für die Beschwerdeführerin völlig überraschend das Klagebegehren zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Verfahrensmangel nicht wahrgenommen. Auch darin liege ein Verstoss gegen das in Art. 6 EMRK verankerte Prinzip des fair trial. Im übrigen sei die angefochtene Entscheidung wegen dieser Verletzung von elementaren Verfahrensvorschriften auch grob unrichtig und stossend und stelle auch aus diesem Grund einen Verstoss gegen das Willkürverbot dar.
7. Am 1. September 2003 erstattete die Beschwerdegegnerin in der gegenständlichen Angelegenheit eine Gegenäusserung. Im wesentlichen führte sie darin aus wie folgt:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens habe, sei nicht richtig, da der Vertrauensschutz nur angerufen werden könne, wenn eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch niemals eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, da die Hinterlegung der Stiftungsurkunde lediglich der Überwachung der Eintragungspflicht der Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht diene. Daraus folge, dass das Öffentlichkeitsregisteramt bei hinterlegten Stiftungen lediglich eine Prüfung unter diesen Gesichtspunkten vornehme. Im Hinblick auf das Vorliegen der essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes nehme das Öffentlichkeitsregisteramt jedoch keine Prüfung vor. Dies bedeute, dass das Öffentlichkeitsregisteramt nicht den Willen des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen und die Frage, ob eine Vermögenswidmung tatsächlich stattgefunden habe, überprüfe.
7.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Falle des Vorliegens eines widerrechtlichen Zweckes die Aufhebung einer Stiftung gemäss Art. 125 ff. PGR hätte erfolgen müssen, sei verfehlt. Diese Bestimmungen seien im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Sie gelangten dann zur Anwendung, wenn überhaupt eine Überprüfungsmöglichkeit gegeben sei bzw. eine Verbandsperson zumindest vorläufig rechtsgültig entstanden sei. Im gegenständlichen Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Mangel bereits im Stiftungserrichtungsgeschäft begründet liege. Die Beschwerdeführerin sei als Stiftung gar nie gültig errichtet worden, ein Vernichtbarkeitsverfahren gemäss Art. 125 ff. bzw. 569 PGR könne daher sowieso nicht zur Anwendung gelangen.
7.2. Unter Anführung von Beispielen versuche die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass im Falle der Prüfung der Parteifähigkeit einer hinterlegten Stiftung jeder, der mit einer Stiftung rechtlich verbindliche Abmachungen treffe, zuerst die Stiftungsurkunde und die Statuten der Stiftung prüfen und sich dann selbst eine Meinung über den rechtlichen Bestand der Stiftung bilden müsse. Im Falle des Nichtbestandes würde dies Schadenersatzansprüche gegen das Land Liechtenstein bzw. eine Nichtexistenz der Verträge ohne Folgen für die Vertragsteilnehmer bedeuten. Diese Ausführungen würden vollkommen an der Realität vorbeigehen, dass in solch einem Fall nicht etwa Schadenersatzansprüche gegenüber dem Land Liechtenstein bzw. dem anderen Vertragsteilnehmer anfallen würden, sondern gegenüber denjenigen, die die mangelhafte Stiftung errichtet hätten. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde Rechtssicherheit geschaffen, indem Missbräuchen bei der Zweckumschreibung, wie im gegenständlichen Fall, ein Riegel vorgeschoben werde. Der Stiftungszweck sei zwingend in der zur Hinterlegung eingereichten Stiftungsurkunde, zumindest in den Grundzügen, zu regeln, weil logischerweise nur anhand des Stiftungszweckes überprüft werden könne, ob eine Eintragungspflicht bestehe und der verfolgte Zweck unsittlich oder widerrechtlich sei.
7.3. Der Zweck einer Familienstiftung müsse dahingehend definiert werden, dass mit den Erträgnissen der Stiftung zumindest bestimmte oder bestimmbare Genussberechtigte unterstützt werden sollen. Ein Verweis auf die Beistatuten genüge nicht, weil der Stiftungszweck für den Registerführer überprüfbar sein müsse. Der gegenständliche Zweck der Beschwerdeführerin widerspreche eindeutig Art. 557 Abs. 2 PGR, wonach kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar seien, ohne Eintragung in das Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit erlangen würden. Die Beschwerdeführerin sollte offensichtlich eine Familienstiftung sein, die nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werde und deren Genussberechtigte weder bestimmt noch bestimmbar seien. Wenn weder bestimmte Destinatäre genannt seien und aus der Umschreibung des Stiftungszweckes nicht auf bestimmte Destinatäre geschlossen werden könne, sei die Stiftung als Rechtspersönlichkeit ohne Eintrag ins Öffentlichkeitsregister nicht entstanden. Da die Eintragung nicht erfolgt sei, widerspreche die Beschwerdeführerin auch Art. 554 PGR, wonach eine Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zwecke zwingend vorgesehen sei. Zudem könne gemäss Art. 564 PGR nicht überprüft werden, ob die Stiftung der Aufsicht unterliege. Es sei daher eindeutig, dass der Zweck der Beschwerdeführerin in der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten widerrechtlich sei. Auch bei Berücksichtigung der nachgereichten Beistatuten könne durch diese der Mangel der ungenügenden Zweckumschreibung nicht geheilt werden. Art. 555 Abs. 2 PGR sehe diesbezüglich eindeutig vor, dass das Statut den Zweck enthalten müsse. Die Nichtnennung der Beistatuten in Art. 555 Abs. 2 PGR erfolge aufgrund der Systematik des Gesetzes, da ansonsten die Hinterlegung der Stiftungsurkunde zur Überprüfung eines widerrechtlichen oder unsittlichen Zweckes bzw. zur Vermeidung der Umgehung einer allfälligen Aufsicht vollkommen sinnlos würde, da die Statuten gar nicht mehr auf ihren Zweck hin überprüft werden könnten. Bei Fehlen einer klaren und dem Gesetz entsprechenden Zweckumschreibung müsse daher eine Stiftung zwingend ex tunc nichtig sein.
7.4. Die Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichtes um ein Überraschungsurteil handle und diesbezüglich ein Verstoss gegen den Grundsatz des fair trial vorliege, sei nicht richtig. Aus der Klagebeantwortung der Beschwerdegegnerin vom 9.12.2002 ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin eingewendet habe. Aus diesem Vorbringen ergebe sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin niemals über ihre rechtliche Existenz und damit im Zusammenhang stehend ihren Zweck und die Statuten Beweis vorgelegt habe, weshalb es klar sei, dass die Frage der Aktivlegitimation und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft werden musste. Die vorgebrachte fehlende Aktivlegitimation habe daher unweigerlich zur Frage der Parteifähigkeit geführt. Dazu habe dann das Erstgericht auch den entsprechenden Beweisbeschluss gefasst. Es sei daher eindeutig, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht nur hinsichtlich der materiell-rechtlichen Forderungsberechtigung zur Wehr gesetzt habe, sondern zunächst u.a. auch die Parteifähigkeit erörtert hätte werden müssen. Die Parteien seien zudem nach Verkündung des Beweisbeschlusses nochmals aufgefordert worden, weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. weitere Beweisanträge zu stellen, was jedoch beides unterblieben sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe somit genügend Gelegenheit gehabt, Ausführungen zur Aktivlegitimation bzw. Parteifähigkeit in einem vorbereiteten Schriftsatz anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2002 vor Beweisbeschluss und auch nach Beweisbeschluss zu machen. Es bestand daher keine weitere Handlungspflicht des Erstgerichtes und es liege daher auch kein Überraschungsentscheid vor.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt worden sei und der jeweilige Prozessgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, würde dennoch kein Überraschungsentscheid vorliegen. Die Prüfung der Parteifähigkeit seine absolute Prozessvoraussetzung, welche unabhängig vom Verfahrensstand und vom Vorbringen der Parteien jederzeit vom Gericht geprüft werden müsse. Der Mangel der Parteifähigkeit führe zur Nichtigerklärung des Verfahrens und des Urteils sowie zur Zurückweisung der Klage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Prozessparteien, zumal dann, wenn sie beiderseits anwaltlich vertreten seien, auch ohne eine Erörterung in der Lage seien, jene Rechtsfolgen zu erkennen, welche sich für die zu treffende Entscheidung aus dem Bestand des beiderseits behaupteten Treuhandverhältnisses ergeben. Die Prüfung der Parteifähigkeit könne daher niemals Grundlage einer Überraschungsentscheidung sein, weshalb keine Verletzung des fair trial vorliegen könne.
Selbst wenn man diesen Argumenten nicht folgen könne, liege trotzdem eine mangelnde Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Mit Beschluss vom 3.7.1997 habe der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 3 der Statuten vom 7.6.1993 beschlossen, die Beschwerdeführerin aufzulösen, da es ihr nicht mehr möglich sei, den in Art. 5 der Statuten festgelegten Zweck weiter zu verfolgen. In dem diesbezüglich beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereichten bzw. dort hinterlegten Auflösungsbeschluss hätten die beiden Stiftungsräte der Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich festgehalten, dass das Vermögen der Stiftung an die Begünstigten verteilt worden sei. Wenn demnach Art. 13 der Statuten, insbesondere dessen Absätze 1 und 3, Rechtsbestand haben sollten, was die Beschwerdegegnerin verneint, dann wäre die Beschwerdeführerin mit dem Auflösungsbeschluss untergegangen und ihre Rechtspersönlichkeit erloschen. Es könne daher nicht angehen und sei rechtlich irrelevant, dass die Stiftungsräte dann am 20.8.2002 einen Beschluss gefasst hätten, den Auflösungsbeschluss vom 3.7.1997 einfach wieder aufzuheben, weil weiteres Vermögen in Form eines zivilrechtlichen Anspruches hervorgekommen sei. Falls man den zivilrechtlichen Anspruch, welcher den Stiftungsräten im übrigen, wie sie aus dem gesamten Akteninhalt ergebe, jedenfalls schon bei Fassung des Auflösungsbeschlusses bekannt gewesen sei oder ebenfalls bekannt hätte sein müssen, tatsächlich als nachträglich hervorgekommenes Vermögen taxieren würde, dann hätte zu dessen gerichtlicher Geltendmachung der Weg über eine Nachtragsliquidation oder allenfalls eine Beistandsbestellung beschritten werden müssen.
8. Am 26.8.2003 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit auf eine Gegenäusserung verzichte.
9. Mit Beschluss vom 7. August 2003 gab der Staatsgerichtshof durch den Präsidenten dem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 35 StGHG Folge, indem er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen und Erwägungen der Rechtssicherheit würden die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, bis das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof endgültige Klärung bringen, rechtfertigen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 2003, 1 Cg.2002.262, in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden.
2. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 2'964,40 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb im Sinne von Art. 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne "des Art. 31 Abs. 1 LV" und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK in ihren Ausführungen unter 3 a) und die Verletzung des Willkürverbotes in ihren Ausführungen unter 3 b) der Beschwerde.
2.1. Der Vertrauensgrundsatz wird aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar (StGH 2000/32, S. 24). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3f. Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (StGH 2000/32, a.a.O.). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 1995/16, a.a.O.). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens. Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen von behördlichen Zusicherungen oder von sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten einer Behörde und zum andern das Treffen von Dispositionen im Vertrauen auf das behördliche Verhalten, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können (s. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS, Band 20, Vaduz 1994, S. 226).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass der Registerführer die zu hinterlegenden Stiftungsurkunden zur Verbesserung hätte zurückstellen, allenfalls den Hinterlegungsantrag hätte abweisen müssen, wenn der Stiftungszweck widerrechtlich gewesen wäre, was dann der Fall wäre, wenn er nicht ausreichend bestimmt gewesen sei. Gemäss Art. 554 PGR habe der Registerführer die Pflicht, anhand der hinterlegten Urkunden zu prüfen, ob eine Stiftung mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck errichtet worden sei.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Gegenäusserung (S. 7) aus, dass der Zweck der Beschwerdeführerin in der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten eindeutig widerrechtlich sei. Auch sie verweist auf Art. 554 PGR, wonach eine Überwachung der Eintragungspflicht zur Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck zwingend vorgesehen ist.
Im angefochtenen Beschluss führt der Oberste Gerichtshof aus, dass die deklaratorische Wirkung der Hinterlegung beim Öffentlichkeitsregisteramt keinen Vertrauenstatbestand begründe und bezüglich dieses Punktes auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichtes verwiesen werden könne. Auf den Seiten 21 bis 25 seines Beschlusses vom 16. Dezember 2002 setzt sich das Landgericht mit der Frage auseinander, ob aus dem Umstand, dass das Öffentlichkeitsregisteramt die von der Stifterin hinterlegten Stiftungsurkunden unbeanstandet entgegengenommen und noch mit Amtsbestätigung das Bestehen der Beschwerdeführerin bestätigt habe, für diese etwas zu gewinnen sei. Dazu führt das Landgericht aus, dass in concreto der Mangel bereits im Stiftungserrichtungsgeschäft begründet liege und es konkret an einem der drei essentialia negotii der Stiftungserrichtung ermangle. Dieser Mangel könne nach Ansicht des Landgerichtes durch die Entgegennahme der Stiftungsurkunden durch das Öffentlichkeitsregisteramt zur Hinterlegung ebenso wenig wie durch die Ausstellung der Amtsbestätigung geheilt werden. Das Öffentlichkeitsregisteramt habe bei hinterlegten Stiftungen keine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes vorzunehmen. So habe das Öffentlichkeitsregisteramt nicht den Willen des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen, und die Frage, ob eine Vermögenswidmung tatsächlich stattgefunden habe, zu überprüfen, was in der Regel auch überhaupt ausserhalb der Möglichkeiten des Registeramtes liege, weil bei hinterlegten Stiftungen die Stiftungserrichtung vollständig ausserhalb des Einflussbereiches dieser Behörde erfolge. Die Prüfung der Frage, ob eine Stiftung rechtsgültig errichtet worden sei, ist nach Ansicht des Landgerichtes einzig und allein vom Gericht in einem konkreten Anlassfall, jedoch nicht vom Öffentlichkeitsregister vorzunehmen. Weiter erwog das Landgericht, dass die Hinterlegung der Stiftungsurkunde lediglich deklaratorische Wirkung habe und dieser schon per definitionem keine heilende Wirkung zukomme. Auch könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da die Stifterin eine konzessionierte professionelle Treuhandgesellschaft sei und aufgrund der oberstgerichtlichen Rechtsprechung hätte ohne weiteres schliessen können und müssen, dass der von ihr gewählte Zweck völlig unzureichend und nicht rechtskonform sei. Das Landgericht endet seine diesbezüglichen Ausführungen damit, dass für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes kein Platz bleibe, wenn sich die Stifterin selbst bei der Stiftungserrichtung sorgfaltswidrig verhalten habe.
2.3. Art. 554 PGR lautet wie folgt:
"Zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zwecke sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht ist bei Errichtung einer Stiftung die Stiftungsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages und bei Abänderung des Stiftungszweckes die diesbezügliche Urkunde durch den Stiftungsvorstand oder Repräsentanten bzw. durch das Verlassenschaftsgericht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen, sofern nicht sonst eine Anmeldung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister erfolgt."
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dafür zu sorgen hat, dass eintragungspflichtige Stiftungen in das Register eingetragen werden, der Zweck einer Stiftung nicht widerrechtlich oder unsittlich sein darf und die allfällige Aufsicht nicht umgangen wird. Diese Pflichten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes haben mit der deklaratorischen Wirkung der Hinterlegung der Stiftungsurkunden nichts zu tun, wie dies der Oberste Gerichtshof wohl vermeint. Es ist auch nicht statthaft - wie dies das Landgericht tut - die aus Art. 554 PGR erwachsende Pflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes mit dem Hinweis zu verneinen, dass eine entsprechende Überprüfung "ausserhalb der Möglichkeiten des Registeramtes" liege. In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002 geht das Landgericht davon aus, dass eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes durch das Registeramt nicht stattzufinden habe. Wie aber ohne Prüfung der essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes die Eintragungspflicht überwacht, ein widerrechtlicher oder unsittlicher Zweck einer Stiftung festgestellt oder die Umgehung einer allfälligen Aufsicht vermieden werden kann, führt das Landgericht nicht aus. Dass aber gerade die Umschreibung des Zweckes einer Stiftung zur Überwachung ihrer Eintragungspflicht, zur Feststellung eines widerrechtlichen oder unsittlichen Zweckes und zur Beantwortung der Frage, ob eine Stiftung der Aufsicht untersteht, notwendig ist, kann wohl kaum bestritten werden. Das Registeramt hat in jedem Fall seiner Prüfungspflicht gemäss Art. 554 PGR nachzukommen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzufordern. Es kann sich nicht damit begnügen - wie dies das Landgericht ausführt - nur die vorgelegten Urkunden zu prüfen, weil es sich nicht in der Lage sieht, ergänzende Angaben und weitere Urkunden zu beschaffen. Sollte das Registeramt seiner Prüfungspflicht gemäss Art. 554 PGR nicht nachkommen können, weil die vorgelegten Urkunden nicht ausreichen und weitere nicht eingeholt werden können, so ist die Hinterlegung zu verweigern und in jedem Fall keine amtliche Bestätigung über das Bestehen der Stiftung auszustellen.
2.4. Mit Datum von je dem 7. Juni 1993 stellte das (damalige) Öffentlichkeitsregisteramt zwei Amtsbestätigungen aus, welche folgenden Inhalt haben:
Es wird hiermit amtlich bestätigt, dass die S. AG, am 7. Juni 1993 im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für die am 7. Juni 1993 errichtete
je ein Exemplar folgender Dokumente beim hiesigen Stiftungsregister hinterlegt hat:
Statuten vom 7. Juni 1993;
Stiftungsurkunde vom 7. Juni 1993;
2 Annahme- und Firmazeichnungserklärungen;
Publikationsbewilligung.
Vaduz, 7. Juni 1993 Öffentlichkeitsregisteramt, Vaduz"
Die andere Amtsbestätigung lautet wie folgt:
Es wird hiermit amtlich bestätigt, dass die STIFTUNG F. wie folgt besteht:
In seinem Urteil vom 3. September 1991, LES 1992, S. 45 ff (S. 59), hält der Oberste Gerichtshof fest, dass das "venire contra factum proprium" auch im Bereiche des öffentlichen Rechtes die Wirkung nach sich ziehe, dass sich eine staatliche Behörde über die früher ergangene Entscheidung einer anderen staatlichen Behörde nicht hinwegsetzen dürfe, sondern die Bindungswirkungen der früheren Entscheidung beachten müsse. Wörtlich führt der Oberste Gerichtshof aus: "Der OGH hat sich damit zu einem 'Verfassungsprinzip der Fairness' in dem Sinne bekannt, dass der im privatrechtlichen Art. 2 PGR geregelte Grundsatz von Treu und Glauben ganz allgemein auch im Verhältnis zwischen Staatsorganen einerseits sowie Bürgern und sonstigen Subjekten des Privatrechtes andererseits gilt. Hatte also das Öffentlichkeitsregisteramt bzw. das Landgericht durch die Annahme von Stiftungsstatuten zur Hinterlegung den unzweifelhaften Eindruck erweckt, dass eine Stiftung ohne Registereintragung rechtmässig zustande gekommen sei, so würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit dem Verfassungsprinzip der Fairness widerstreiten, wenn das Öffentlichkeitsregisteramt, das Landgericht oder ein übergeordnetes Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die gegenteilige Auffassung dahingehend vertreten würde, dass für diese Stiftung eine Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erforderlich gewesen wäre und zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung die blosse Statutenhinterlegung nicht genügt hätte. Weil nämlich die Annahme von Stiftungsstatuten zur Hinterlegung gemäss Art. 554 PGR eine Prüfung erfordert, stellt die unbeanstandete Entgegennahme der Statuten eine faktische Präzedenzentscheidung dar, mit der ein gegenteiliger Standpunkt, den ein anderes gerichtliches Organ zu einem späteren Zeitpunkt einnehmen würde, abgesehen von der Bindungswirkung der faktischen Präzedenzentscheidung, unter dem Gesichtspunkt eines "venire contra factum proprium" in einen unlösbaren Widerspruch geraten würde" (siehe auch LES 1998, S. 97 ff. [110] und BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, sowie den Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juni 2002 zu 4 P.48/2002).
2.5. Im Beschluss des Landgerichtes vom 16. Dezember 2002, auf den der angefochtene Beschluss verweist, wird ausgeführt, dass sich die Stifterin, bei der es sich um eine konzessionierte professionelle Treuhandgesellschaft handle, gar nicht auf ein Vertrauen berufen dürfe, da ihr die in LES 1991, S. 91 ff. publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hätte bekannt sein müssen, aus der hervorgehe, dass der von ihr in Art. 5 der Statuten gewählte Zweck völlig unzureichend und nicht rechtskonform sei. Wenn sich also die Stifterin selbst bei der Stiftungserrichtung derart sorgfaltswidrig verhalten habe, bleibe für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ohnehin kein Platz mehr.
Hierzu ist zunächst einmal festzuhalten, dass das häufige Auftreten von sog. Selbstzweckstiftungen, also solchen, deren Zweck sich darin erschöpft, ihr eigenes Vermögen zu verwalten, in Liechtenstein gerichtsnotorisch ist. Allerdings handelt es sich gar nicht um echte Selbstzweckstiftungen, da regelmässig Ausschüttungen an die Begünstigten getätigt werden. Es kann nun aber einer "konzessionierten professionellen Treuhandgesellschaft" nicht ein Verhalten vorgeworfen werden, welches auch andere konzessionierte und professionell tätige Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften mit behördlicher Duldung an den Tag legen. In BGE 127 III 337 (Erw. 2) hatte das schweizerische Bundesgericht die Nichtigkeit einer so genannten Unternehmensstiftung zu beurteilen und dabei die Frage zu beantworten, ob für Stiftungen ein wirtschaftlicher Zweck überhaupt zulässig sei. Auch das Bundesgericht stellte u.a. auf die Rechtswirklichkeit ab und bejahte trotz entgegenstehender Lehrmeinungen die Zulässigkeit eines wirtschaftlichen Zwecks einer Stiftung, weil Unternehmensstiftungen relativ häufig in der Praxis vorkommen.
Zudem liefert das Gesetz in Art. 564 Abs. 1 PGR selbst Anhaltspunkte für die Annahme der Zulässigkeit der in der Praxis häufig vorkommenden Selbstzweckstiftungen. Art. 564 Abs. 1 PGR lautet: "Mit Ausnahme ... solcher Stiftungen ..., die nur Vermögen verwalten und ihre Erträgnisse verteilen, Beteiligung oder dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung ...".
Schliesslich ist es auch keineswegs so, dass die Rechtsprechung zur hinreichend bestimmten Umschreibung des Stiftungszweckes keinen Raum liesse für den Schutz des berechtigten Vertrauens der Beschwerdeführerin. So weist der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss auf indirekte Anhaltspunkte in der neueren Rechtsprechung hin (welche für die 1993 errichtete Beschwerdeführerin im Sinne des Vertrauensgrundsatzes ohnehin irrelevant sind), und verweist auf eine anders lautende frühere Rechtsprechung (LES 1990, S. 118), von welcher sich der Oberste Gerichtshof nun aber abkehrt. Im folgenden ist deshalb die Entwicklung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur hinreichend bestimmten Umschreibung des Stiftungszweckes kurz darzustellen:
2.6. In seinem Urteil vom 2. Dezember 1966 (ELG 1962 - 1966, S. 173) führte der Oberste Gerichtshof wörtlich folgendes aus: "Diese Stiftung hat überhaupt keinen bestimmten Zweck, dem das Stiftungsvermögen gewidmet ist und zu dessen Verwirklichung die Erträgnisse zu verwenden sind. Sie entspricht dem Begriff der Stiftung, welcher den Rechtsordnungen aller umliegenden Staaten angehört, überhaupt nicht. Das liechtensteinische Recht hat diesen Begriff allerdings nicht übernommen. Es hat diesen Begriff so ausgeweitet, dass unter ihn auch die treuhänderische Vermögensverwaltung fallen kann. Als Zwecke, dem das Vermögen als ,Stiftsgut' gewidmet sein kann, werden im Art. 552 PGR ausdrücklich genannt: ,Die Verwaltung von Vermögen und Verteilung der Erträgnisse, des Gebrauchs von Vermögen, die Ansammlung von Vermögen zur Selbstversicherung'. Mit dieser - sehr unklaren - Bestimmung werden Sondervermögen als juristische Personen anerkannt, die nur als Zerrbilder von Stiftungen gelten können."
Im Urteil vom 26. Januar 1988 (LES 1990, S. 105 ff., insbes. S. 118 f.) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einer Stiftung auseinander zu setzen, deren Zweck "die Anlage, Verwaltung und Bereitstellung des Stiftungsvermögens zur finanziellen Unterstützung der Destinatäre" war. Nach Art. 5 der Stiftungsurkunde sollten die Destinatäre der Stiftung vom Stifter in einem Beistatut bestimmt werden. Hierzu führte der Oberste Gerichtshof aus, dass zwar auch die Familienstiftung liechtensteinischen Rechtes gemäss Art. 552 Abs. 1 PGR einen bestimmten Stiftungszweck erfordere, doch müssten auch heute noch andere Zweckbestimmungen "wie etwa die Verwaltung von Vermögen und die Verteilung der Erträgnisse etc." als durchaus zulässige Stiftungszwecke angesehen werden.
Dem Sachverhalt des Urteiles vom 29. Januar 1990 (LES 1991, S. 91 ff., insbes. S. 109) lag ein Stiftungszweck zugrunde, der die "Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Erträgnisse" und die "Zuwendung von Erträgnissen im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrates" vorsah, welche sozialen bzw. karitativen Charakter haben sollten. Weiters wurde in den Statuten bestimmt, dass die Zuwendungen im Ausmass von drei Vierteln der Erträgnisse des Stiftungsvermögens an soziale bzw. karitative Organisationen zu erfolgen hätten, wie beispielsweise das Liechtensteinische Rote Kreuz und der Caritas Verein. Das übrige Viertel könne der Stiftungsrat im Sinne der Bestimmungen des Stifters an Privatpersonen geben als Kostenbeitrag für Studien, Lehrzeit, Krankheit, Rekonvaleszenz und anderes mehr. Hierzu führte der Oberste Gerichtshof aus: "Ungeachtet der vom Obersten Gerichtshof nunmehr dezidiert zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, dass die beklagte Stiftung zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Registrierung im Sinne der Bestimmungen des Art. 557 Abs. 1 PGR bedurft hätte, kann also der Oberste Gerichtshof an jenen längst rechtskräftig gewordenen Präzedenzentscheidungen nicht vorbeigehen, mit denen schon vor Jahren und Jahrzehnten die Notwendigkeit der Registrierung der beklagten Stiftung in schlüssiger Weise verneint und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 557 Abs. 2 PGR bejaht worden ist." Und weiter: "Diese positive Erledigung des Hinterlegungsantrages des Stifters kann nun auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht anders als in der Richtung verstanden werden, dass das Landgericht als Öffentlichkeitsregisteramt in seiner Eigenschaft als das für die Überwachung der Eintragungspflicht zuständige staatliche Organ in Kenntnis aller wesentlichen Unterlagen die Eintragungspflicht verneint und dem entsprechend die Entstehung der beklagten Stiftung als Rechtssubjekt ohne Eintragung bejaht hatte. Denn hätte das Landgericht als Öffentlichkeitsregisteramt die gegenteilige Auffassung vertreten, dahingehend nämlich, dass für die neue Stiftung eine Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erforderlich sei und zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit die blosse Hinterlegung nicht genüge, so wäre das Öffentlichkeitsregisteramt in Wahrnehmung der ihm obliegenden Überwachungs- und Kontrollrechte verpflichtet gewesen, den Hinterlegungsantrag unter Anführung der hierfür massgebenden Gründe abzuweisen."
Im Urteil vom 3. August 2000 (LES 2000, S. 240 ff., insbes. S. 242), auf welches auch im angefochtenen Beschluss hingewiesen wird, führt der Oberste Gerichtshof wie folgt aus : "Es fehlt aber in den Statuten jegliche nähere Definition und Einschränkung des Destinatärkreises auf 'Angehörige einer oder mehrerer bestimmter Familien'. Zwar erhalten die Beistatuten mit dem Erst- und der Zweitbegünstigten individuell bestimmte Destinatäre. Nach dem Ableben der Zweitbegünstigten stellt sich die Beklagte allerdings nurmehr als Verbandsperson dar, deren Zweck sich in Zuwendungen an nach dem Ermessen des Stiftungsrates zu benennende Begünstigte erschöpft. Dabei kann in diesem Rechtsstreit dahingestellt bleiben, welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, zumal hier nicht die rechtliche Existenz der Beklagten oder deren Anfechtung zur Debatte steht."
Im Urteil vom 6. September 2001 (LES 2002, S. 94 ff., insbes. S. 99) hält der Oberste Gerichtshof fest, dass der Zweck der liechtensteinischen Stiftung auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet ist, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierten sog. "Erstarrungsprinzip" finde. "Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist der Wille des Stifters sodann im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt".
Die vorzitierten Stellen aus der (veröffentlichten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zeigen, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser Beziehung keineswegs so unmissverständlich ist, wie dies im angefochtenen Beschluss ausgeführt wird. Insbesondere genügen auch die Hinweise in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht, um der im Jahre 1993 errichteten Beschwerdeführerin das berechtigte Vertrauen abzusprechen.
2.7. Nun führt das Landgericht in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002 (S. 22) aus, dass in dem diesem Verfassungsverfahren zugrunde liegenden Zivilverfahren der Mangel bereits im Stiftungserrichtungsgeschäft begründet liege, da es nämlich an einem Stiftungszweck und damit an einem der drei essentialia negotii ermangle. Dieser Mangel könne auch durch die Entgegennahme der Stiftungsurkunden durch das Öffentlichkeitsregisteramt zur Hinterlegung im Juni 1993 ebenso wenig wie durch die Ausstellung der Amtsbestätigung geheilt werden.
Hierzu ist zunächst auf die beiden bereits zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Im Urteil vom 29. Januar 1990 (LES 1991, S. 91 ff., S. 110) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass der betroffene Bürger auf die Richtigkeit einer Entscheidung vertrauen darf, wenn diese von der zuständigen staatlichen Instanz getroffen worden ist. Es sei daher einer anderen staatlichen Instanz versagt, bei Übereinstimmung des Sachverhaltes und der Rechtslage eine gegenteilige Entscheidung zum Nachteil dieses Bürgers zu treffen. Im Urteil vom 03. September 1991 (LES 1992, S. 45 ff., S. 59) bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung und führte aus, dass sich eine staatliche Behörde über die früher ergangene Entscheidung einer anderen staatlichen Behörde nicht hinwegsetzen dürfe, sondern die Bindungswirkungen der früheren Entscheidung beachten müsse. In seinem Urteil vom 01. Juli 1996 (LES 1998, S. 97 ff., S. 110) bestätigte der Oberste Gerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung erneut.
Thomas Probst (Die Änderung der Rechtsprechung, Schriftenreihe des Instituts für Internationales Recht und Internationale Beziehungen, Bd. 56, Basel und Frankfurt a.M. 1993, S. 722 f.) ist der Meinung, dass im Privatrecht der kollisionsrechtliche Entscheid vom Vertrauen der Streitparteien auf die bisherige Rechtsprechung bestimmt wird. "Besteht nur bei einer der beiden Parteien schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsprechung, - was dem Regelfall entspricht -, so ist eine für diese Partei nachteilige neue Rechtsprechung rein prospektiv zur Anwendung zu bringen. Dadurch kann vermieden werden, dass diese Partei durch eine rückwirkende Rechtsprechungsänderung einen stossenden Nachteil erleidet."
In diesem Sinne ist auch eine vom Staatsgerichtshof bereits früher getroffene Entscheidung in StGH 2000/19 zu verstehen. In dem diesem StGH-Verfahren zugrunde liegenden Verfahren ging es darum, dass die beklagte Partei einen Antrag auf Abweisung der Klage auf Geldzahlung und auf Feststellung der Haftung der Beklagten mit der Begründung der mangelnden Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin stellte. In letzter Instanz schützte der Oberste Gerichtshof die Klägerin und führte aus, dass sie eine im Land seit altersher und ununterbrochen in der Öffentlichkeit und von den Behörden anerkannte juristische Person sei und deshalb das Rechtssicherheitsinteresse sehr hoch zu gewichten sei. Der Staatsgerichtshof, der einer Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes nur hinsichtlich der Kosten Folge gab, führte zur Begründung aus: "Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, der Beschwerdegegnerin ohne vorherige Mahnung die Rechtspersönlichkeit abzusprechen. Auch wäre der Verzicht auf eine Mahnung wohl kaum mit dem Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben vereinbar, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 4 KVG der Aufsicht der Regierung untersteht und die Rechtsform der Beschwerdegegnerin bisher behördlicherseits nie beanstandet worden ist. ... Da die Beschwerdegegnerin nie unter Hinweis auf die Folgen von Art. 31 Abs. 2 PGR Schlussabteilung zur Registrierung aufgefordert worden ist, kann deren Rechtspersönlichkeit auch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens plötzlich in Frage gestellt werden."
In ähnlicher Weise hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 2000 (Rs. C - 437/97, Slg. 2000, I-01157) in einem Verfahren gegen die Republik Österreich entschieden. Der Europäische Gerichtshof führte bezüglich des Gutglaubensschutzes an, dass der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Wirkung für alle Betroffenen anordnen könne, dass die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist. Der Gerichtshof legte deshalb fest, dass das Urteil nur Wirkung für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit habe, somit also Rückforderungsansprüche ausgeschlossen seien.
Auch der deutsche Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 7. April 2003 (NJW 2003, Heft 25, S. 1803 - 1805) mit der Frage des Vertrauensschutzes zu befassen. Hier ging es um eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters in eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Neugesellschafter haftet gemäss der neueren Rechtsprechung auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In einem konkreten Fall hielt jedoch der Bundesgerichtshof fest, dass diese neue Rechtsprechung erst in Zukunft gelten solle und stellte fest, dass der Neugesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht aufzukommen habe. Er begründete dies wie folgt:
"Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, hat auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen darin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. ... Es träfe sie deshalb unverhältnismässig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt."
Diese gerichtlichen Erkenntnisse zeigen, dass trotz entgegenstehender Rechtslage eine Partei in ihrem Vertrauen zu schützen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann erst für zukünftige Fälle Geltung haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Anwendung dieser Rechtsprechung auf bisherige Fälle entgegen. In diesem Sinne ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aufgefordert, künftig nur noch Hinterlegungen vorzunehmen und Amtsbestätigungen für Stiftungen auszustellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne der neuen Rechtsprechung gegeben sind. An den Gesetzgeber ist zu appellieren, Sorge dafür zu treffen, dass diejenigen hinterlegten Stiftungen, die der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht genügen, in angemessener Frist und auf rechtsgenügliche Weise saniert werden können.
2.8. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen, sodass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig aufzuheben war.
3. Auch wenn dies von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gerügt wird, sind neben dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensgrundsatz auch Rechtssicherheitsaspekte zu beachten:
3.1. "Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft. Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Zu beachten ist aber, dass Vertrauensschutz im Sinne der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz in Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht identisch sind. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, schützt die Rechtssicherheit ein generelles Vertrauen der Privaten in die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts ohne Rücksicht darauf, ob es in einem bestimmten Fall konkretisiert worden ist oder nicht (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 527)." Probst (a.a.O., S. 528 f.) führt hierzu aus, dass der "allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit ... als ein essentielles Moment der Rechtsidee und des Rechtsstaates (erscheint), während der Vertrauensschutz primär die Bewahrung konkreter Interessenlagen im Blickfeld hat."
3.2. Ohne die vom Staatsgerichtshof nun festgehaltene Beschränkung der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf zukünftige Fälle würde eine Vielzahl nichtiger Stiftungserrichtungsgeschäfte vorliegen. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit wäre nicht zu rechtfertigen und würde von den Rechtsunterworfenen als Bruch des Vertrauens auf die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts verstanden werden, zumal ohne weiteres und rückwirkend von einer langjährigen Praxis abgegangen würde.
4. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, weil die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss, nämlich dass der Kreis der Begünstigten bereits in den mit der Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegten Statuten umschrieben werden müsse, im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen und die auf diesen basierende langjährige Rechtsprechung und Behördenpraxis stossend und grob unrichtig sei. Obwohl eine Auseinandersetzung mit dieser Willkürrüge der Beschwerdeführerin gar nicht mehr erforderlich ist, da sie bereits mit ihrer Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, eines Teilgehalts des Willkürverbotes, durchgedrungen ist, hält es der Staatsgerichtshof für angebracht, dennoch einige Ausführungen dazu zu machen.
Der Staatsgerichtshof kann nicht erkennen, warum die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hinreichend bestimmten Umschreibung des Stiftungszwecks willkürlich im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin sein soll. Wenn der Oberste Gerichtshof von einer früheren Rechtsprechung abgeht, dann ist dies - unter Beachtung des Vertrauensaspektes - ohne weiteres zulässig, solange diese Praxisänderung sachlich begründet ist und die neue Praxis konsequent angewendet wird (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [Erw. 3.2]; s. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, S. 210 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt, als die neue. Andernfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2003/33, S. 10).
All diesen Voraussetzungen genügt jedoch die neue Rechtsprechung zur hinreichend bestimmten Umschreibung des Stiftungszweckes. Die berechtigten Bedenken der Beschwerdeführerin sollten deshalb aber nicht völlig ausser Acht gelassen werden. In ihrer Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin dar, dass auch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses noch Unklarheiten darüber bestehen, in welcher Weise der Stiftungszweck in den Stiftungsstatuten umschrieben werden soll. So sei nicht klar, ob nach wie vor eine mehrgliedrige Umschreibung des Stiftungszweckes statthaft ist (also in Statuten und Beistatuten) und wenn dies der Fall ist, welches die Mindestanforderungen an die Zweckumschreibung in den Statuten sind. Auch stelle sich die Frage des zeitlichen Ablaufes, nämlich ob allfällig vorbehaltene Beistatuten gleichzeitig mit dem Stiftungsstatut errichtet werden müssten oder ob diese auch allenfalls später errichtet werden könnten.
Der Staatsgerichtshof weist darauf hin, dass die Klärung dieser Fragen insbesondere für die Erfüllung der Pflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes aus Art. 554 PGR dringend notwendig ist.
5. In ihrer Gegenäusserung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass es der Beschwerdeführerin auf jeden Fall an der Parteifähigkeit ermangele, da der Stiftungsrat am 3. Juli 1997 die Auflösung der Beschwerdeführerin beschlossen habe. Bei nachträglich hervorgekommenem Vermögen hätte zu dessen gerichtlicher Geltendmachung der Weg über eine Nachtragsliquidation oder allenfalls einer Beistandsbestellung beschritten werden müssen.
Diese Argumente müssen vor dem Staatsgerichtshof unbeachtet bleiben, da sie nicht in Zusammenhang mit den vom Staatsgerichtshof zu behandelnden Grundrechtsfragen stehen. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch damit zu befassen. Immerhin kann aber auf den am 10. April 2003 gefassten Beschluss des Obergerichtes zu 10 Hg 2003.6 hingewiesen werden, in welchem das Obergericht ausführte, dass die Funktionen der Organe einer Verbandsperson "erst mit deren Vollbeendigung" erlöschen, also erst nach durchgeführter Liquidation auch des nachträglich hervorgekommenen Vermögens.
6. Ohne Angabe von Gründen verzeichnet die Beschwerdeführerin Kosten auf der Basis eines Streitwertes in Höhe von CHF 2,5 Mio. (USD 1,85 Mio.). Obwohl der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1998/20 eine Praxisänderung vollzog und den Streitwert auf CHF 100'000,-- beschränkte, berechnete die Beschwerdeführerin ihre Kosten auf der Grundlage des vorgenannten höheren Streitwertes. Der Staatsgerichtshof bestätigt einmal mehr seine früher erfolgte Praxisänderung, nach der er den Maximalstreitwert für Staatsgerichtshofverfahren auf CHF 100'000,-- festsetzte (zur Begründung s. StGH 1998/45, LES 2000, S. 1 [S. 7 Erw. 6]). Entsprechend war eine Kostenreduktion vorzunehmen.