StGH 2003/58
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2003 an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Wolfgang Seeger als Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter; Dr. Johannes Müller als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Fondation T
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: S Stiftung für Bildung und Forschung
vertreten durch:
Dr. Walter Kieber und Dr. Erek Nuener Rechtsanwälte 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.06.2003,4Cg.2001.492-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (angegebener Streitwert: CHF 1.623.560,00, reduziert auf CHF 100.000,00)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 05.06.2003, 4 Cg.2001.492-30, in den geltendgemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2/. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten von CHF 2.684,40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3/. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebührvon CHF 1.400,00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zubezahlen.
1/Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Stiftung französischen Rechts, die sich ausschliesslich gemeinnützigen Aufgaben widmet und mit Dekret des französischen Innenministeriums vom 14.03.1986 auch zur gemeinnützigen Stiftung erklärt wurde. Dieser gemeinnützige Zweck besteht nach Art 1 der Statuten vor allem darin, ein Studien- und Forschungszentrum in den Bereichen Wissenschaften, Literatur und Kunst einzurichten, das Schaffen in diesen Bereichen zu unterstützen sowie das fachüberschreitende Denken und Arbeiten zu fördern.
Die Beschwerdegegnerin wurde am 15.04.1964 als Stiftung liechtensteinischen Rechts in Vaduz gegründet und ist seit dem 12.09.2001 zu H. 1082/41 im Öffentlichkeitsregister eingetragen, nachdem zuvor die Stiftungsurkunde dort hinterlegt war. Die Errichtung der Beschwerdegegnerin erfolgte - ebenso wie jene der Beschwerdeführerin - im Auftrag von FrauA G-S, die am 02.07.1993 verstorben ist. Deren Enkelin A P-V fungiert derzeit als Präsidentin der Beschwerdeführerin und war bis zu ihrer Demission am 20.03.2001 auch Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin. Zu dieser Demission kam es aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stiftungsräten der Beschwerdegegnerin.
2/Mit am 28.12.2001 beim Landgericht eingereichter Klage begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, sie sei Begünstigte der Beschwerdegegnerin und besitze dieser gegenübereinen Begünstigungsanspruch (lit. a), weiter die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Stand ihres Vermögens einschliesslich der Vermögenserträge, über die Anlage und die Verwendung des Vermögens einschliesslich Vermögenserträge, über alle von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Auszahlungen unter Bekanntnahme von Auszahlungstag, Auszahlungsbetrag und Empfänger der Auszahlungen, dies alles jeweils seit dem 02.07.1993 (lit. b), die Herausgabe aller Anweisungen von A G-S in Bezug auf die Beschwerdegegnerin beinhaltender Urkunden sowie die Herausgabe aller seit Gründung der Beschwerdegegnerin ergangenen Beschlüsse ihres Stiftungsratesund der Komitees ihres Stiftungsrates jeweils in beglaubigter Kopie und schliesslich die Zahlung von FFR 2.500.000,00 s.A.
3/Mit Urteil vom 15.04.2002 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich und unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin ab.
3.1 Das Landgericht machte folgende, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevante Feststellungen: Die Statuten in der - von den Streitteilen als rechtswirksam anerkannten - Fassung vom Februar/April 1992 haben u.a. folgenden Wortlaut :
"Art. 3
(1) Die Stiftung hat den Zweck, Institutionen der Erziehung, Kultur, Kunst und Wissenschaften zu unterstützen.
(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Stiftung alle hiezu erforderlichen Massnahmen treffen, insbesondere jegliche Unterstützungen an Forschungseinrichtungen und an Stiftungen, die denselben Zweck verfolgen, gewähren, Schulstipendien und Hochschulstipendien bewilligen und mit Zuwendungen oder sonst in irgendeiner Art zur Schaffung und zum Betrieb von privaten oder öffentlichen Bibliotheken beitragen, sowie Zusammenkünfte, Kolloquien und andere Veranstaltungen in Verbindung mit diesem Zweck organisieren oder daran teilnehmen.
(3) Der Stiftungsrat entscheidet hinsichtlich dieser bestimmbaren Begünstigungen nach seinem Ermessen über die Vergabe von Zuwendungen im Einzelnen entweder von Fall zu Fall oder durch generelle Festlegung von Begünstigunsquoten. (...)
Art. 12
(1) Der Stiftungsrat ist grundsätzlich berechtigt, Reglemente zu erlassen, diese sowie die Statuten der Stiftung zu ändern und zu ergänzen. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Stimmen, die mindestens zwei Drittel aller bestellten Mitglieder des Stiftungsrates vertreten.
(2) Eine Änderung des Zweckes der Stiftung und der Funktion und Aufgaben des Kurators ist unzulässig."
Anfang 1992 er liess der Stiftungsrat gestützt auf Art 12 der Statuten ein Reglement unter anderem folgenden Inhalts :
"Reglement der S Stiftung, Vaduz
Der Stiftungsrat erlässt hiermit, unter Berufung auf die ihn statutarisch eingeräumten Rechte, dieses Reglement, dem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten der Stiftung zukommt.
1.Zweck der Stiftung
(1) Die in Art. 3 der Statuten festgelegten Zweckbestimmungen sind dahingehend auszulegen, dass der Stiftungsrat das Vermögen der Stiftung und deren Erträge ausschliesslich für die statutarisch festgelegten Zwecke zu verwenden hat und zwar auch im Falle einer Auflösung der Stiftung.
(2) Die finanziellen Mittel der Stiftung sind vorrangig zur Unterstützung der Aktivitäten der "Fondation T", eine Stiftung des französischen Rechts mit dem Sitz in Tourtour (VAR), und der "Fondation S pour la Culture et la Musique", eine Stiftung schweizerischen Rechts mit dem Sitz in Basel, zu verwenden.
(3) Dieser ausschliesslichen Zweckbestimmung entsprechend ist ein Widerruf der Stiftung oder ein Rückfall von auch nur Teilen des Stiftungsvermögens samt Erträgen an Stifter oder Rechtsnachfolger ausgeschlossen (Art. 559 PGR). (...)
(1) Der Stiftungsrat beschliesst mindestens jährlich einmal anlässlich der Festlegung des Jahresergebnisses und Genehmigung der Stiftungsrechnung über die Vornahme von Ausschüttungen.
(2) Die Ausschüttungen sind in erster Linie zu Lasten der verfügbaren Reinerträge und erst in zweiter Linie zu Lasten des Stiftungsvermögens vorzunehmen.
7.Änderungen des Reglements
(1) Beschlüsse des Stiftungsrates betreffend die Verwendung von Stiftungsmitteln für vorrangige Begünstigungen (Art. 3 Abs. 3 der Statuten) könnten nur mit derselben Mehrheit geändert werden, wie sie für die Festlegungen der betreffenden Begünstigungen gegeben waren, wobei jedoch in jedem Fall die für die Änderungen von Statuten und Reglementen gemäss Art. 12 Abs. 1 der Statuten festgelegte Mehrheit erforderlich ist; in jedem Fall ist hiezu auch die Zustimmung des Kurators gemäss § 5 Abs. 3 notwendig.
(2) Im Übrigen gelten die für Änderungen von Statuten und Reglementen generell in Art. 12 der Statuten festgelegten Bestimmungen. (...)"
Über Beschluss des Stiftungsrates schüttete die Beschwerdegegnerin in den Jahren 1986 bis einschliesslich 1992 an die Beschwerdeführerin total USD 8.848.712,67 aus.
In den Jahren 1993 bis einschliesslich 2001 nahm die Beschwerdegegnerin jährliche Ausschüttungen in unterschiedlicher Höhe (zwischen FFR 4.150.000,00 im Jahre 1993 und FFR 16.410.454,00 im Jahre 1991) im Gesamtbetrag von FFR 98.615.898,00 an die Beschwerdeführerin vor.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils mit den Beträgen bedacht, deren Zahlung sie von der Beschwerdegegnerin jeweils gefordert hatte. Erstmals im Jahre 2001 gab die Beschwerdegegnerin dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung von weiteren FFR 2.500.000,00 (über die bereits bezahlten FFR 16.410.545,00 hinaus) bisher noch nicht statt. Neben diesen Zuwendungen machte die Beschwerdegegnerin auch Zuwendungen an die Fondation S pour la Culture et la Musique und an andere Vereinigungen, Personen und Organisationen.
3.2 Das Landgericht begründete die Klagsabweisung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei nicht Begünstigungsberechtigte im Sinne des § 78 Abs 2 TRUG, sondern bloss Begünstigungsempfängerin. Daher sei das Feststellungsbegehren abzuweisen. Damit falle auch das Leistungsbegehren in sich zusammen, zumal nur Begünstigungsberechtigte einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung der Begünstigung hätten. Auch die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin nach § 68 TRUG i.V.m. Art 552 Abs 4 PGR beziehe sich nur auf Begünstigungsberechtigte, nicht aber auf einfache Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer). Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass jede Person oder Institution, die auch nur eine kleine Zuwendung erhalte, sofort von der Stiftung Rechnungslegung fordern könne. Bei den Urkunden, deren Vorlage der Beschwerdeführerin begehre, handle es sich nicht um gemeinschaftliche Urkunden. Das diesbezügliche Klagebegehren müsse deshalb ebenfalls abgewiesen werden.
4/Der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergerichtmit Urteil vom 19.12.2002 teilweise Folge.
Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Besitz einesBegünstigungsanspruches gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie weiters auf "Übermittlung" der Stiftungsrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 stattgab. Hingegen wurden die darüber hinausgehenden Mehrbegehren der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung undRechnungslegung, auf Urkundenherausgabe sowie auf Zahlung von FFR 2.500.000,00 s.A. abgewiesen.
Hiebei stellte das Obergericht folgende rechtliche Überlegungen an:
Die Auffassung des Erstgerichts, wonach der Satz im Vorwort des Reglements ("... den darin enthaltenen Bestimmungen komme dieselbe Rechtskraft wie den Statuten selbst zu") nur als innerorganisatorische Bindung des Stiftungsrates und nicht als Änderung der Statuten zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden.
Richtig sei zwar, dass durch das Reglement keine Änderung der Statuten erfolgt sei, wohl aber deren Ergänzung. Die Gestaltung der Rangordnung einer aus mehreren Instrumenten zusammengesetzten Stiftungsverfassung unterliege der freien Willensbildung des Stifters bzw. des von ihm ermächtigten Organs. Machten diese von ihrem diesbezüglichen Gestaltungsrecht Gebrauch und fassten den Beschluss, dass ein Reglement auf derselben rechtlichen Rangstufe wie die Statuten stehe, so sei das Gericht nicht berechtigt, diese Rangordnung zu ändern.
Im vorliegenden Fall besage das vom Stiftungsrat erlassene Reglement klar und deutlich, dass diesem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten der Stiftung zukomme. Dieser eindeutige Wortlaut lasse keinen Spielraum für eine andere Interpretation. Die Statuten und das Reglement stünden daher auf der gleichen Rangstufe; die Bestimmungen des Reglements hätten die gleiche Bindungswirkung wie die Statuten.
Das Berufungsgericht könne auch keinen Widerspruch zwischen Art 3 der Statuten und Punkt 1 Abs 2 des Reglements erblicken. Art 3 der Statuten umschreibe den Zweck der Stiftung ganz allgemein, Punkt 1 Abs 2 des Reglements hebe zwei Begünstigte namentlich hervor, denen der Stiftungsrat vorrangig Unterstützung zukommen lassen müsse, nämlich die Beschwerdeführerin und die Stiftung S in Basel.
Daraus folge, dass das in Punkt 1 Abs 2 des Reglements festgelegte Gebot, die Mittel der Beschwerdegegnerin für die beiden genannten Begünstigten zu verwenden, für den Stiftungsrat verpflichtend sei. Gemäss Art 3 Abs 3 der Statuten unterliege die Vergabe von Zuwendungen zwar seinem Ermessen; dieses Ermessen sei jedoch insofern beschränkt, als der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin und der Stiftung S in Basel höhere Zuwendungen zukommen lassen müsse als anderen Institutionen und Personen, die er zu unterstützen gedenke.
Das mit dieser Verpflichtung des Stiftungsrates korrespondierende Recht der Beschwerdeführerin auf bevorzugte Dotierung aus den Mitteln des Stiftungsfonds verleihe ihr nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine über die rechtliche Stellung blosser Begünstigungsempfänger hinausgehende Stellung und mache sie zur Begünstigungsberechtigten im Sinne des § 78 Abs 2 zweiter Teilsatz TRUG.
4.2 Davon ausgehend sei das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe zweifellos ein über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie Begünstigte der Beschwerdegegnerin sei. Diese Begünstigungsstellung der Beschwerdeführerin sei allerdings insofern beschränkt, als sie keinen Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme habe. Sie habe lediglich Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Ausschüttung der Stiftungserträgnisse durch den Stiftungsrat.
4.3 Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Zuwendungen von FFR 16.410.545,00 erhalten. Ob der Stiftungsrat darüber hinaus der Beschwerdeführerin noch den weiters geforderten Betrag von FFR 2.5 Mio. zukommen lasse, unterliege seinem Ermessen. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin darauf bestehe nicht. Das Zahlungsbegehren sei deshalb abzuweisen.
4.4 Zu Recht habe das Erstgericht das Begehren der Beschwerdeführerin auf Herausgabe aller Urkunden, beinhaltend Anweisungen von Frau A G-S und alle Stiftungsratsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin seit deren Gründung, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stütze ihr diesbezügliches Begehren auf Art XVI EGZPO mit der Behauptung, es handle sich um gemeinschaftliche Urkunden im Sinne von § 304 ZPO. Dieser Auffassung sei nicht zu folgen: Anweisungen von Frau A G-S in Bezug auf die Organisation der Stiftung seien jedenfalls keine gemeinschaftlichen Urkunden der Streitparteien, denn solche Anweisungen könnten von Frau G-S nur dem treuhänderischen Stifter im Rahmen des Gründungsauftrages erteilt worden sein. Sie seien daher allenfalls gemeinschaftliche Urkunden der Genannten und des Stifters, nicht aber gemeinschaftliche Urkunden der Streitteile.
Dasselbe gelte für die Stiftungsratsbeschlüsse, womit die Beschwerdeführerin offenbar die Protokolle über die Sitzungen der Beschwerdegegnerin verstehe, bei denen die Beschlüsse gefasst worden seien. Diese seien weder im Interesse der Beschwerdeführerin errichtet noch seien darin gegenseitige Geschäfte beurkundet worden. Bei den Stiftungsratsbeschlüssen handle es sich vielmehr um interne Dokumente, die nicht zu den Geschäftsbüchern zählten und dem Begünstigten einer Stiftung ebenso wenig offen zu legen seien wie zum Beispiel die Verwaltungsratsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft den Aktionären. Damit sei das auf Urkundenedition gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen.
4.5 Zu Unrecht bestreite die Beschwerdegegnerin die Rechtswirksamkeit des Reglements mit der Behauptung, dass die Unterschriften der Mitglieder des Stiftungsrates darauf nicht beglaubigt seien. Nach Art 116 Abs 2 PGR in der zur Zeit der Errichtung der Statuten und des Reglements gültigen Fassung genüge für die Beistatuten Schriftlichkeit und eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung der Unterschriften sei nicht erforderlich.
5/ Diese Obergerichtsentscheidung wurde in ihrem klagsabweisenden Teil von der Beschwerdeführerin und in ihrem klagsstattgebenden Teil von der Beschwerdegegnerin jeweils mit Revision angefochten.
6/ Mit Urteil vom 05.06.2003 gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge, der Revision der Beschwerdegegnerin hingegen Folge und änderte das Berufungsurteil dahingehend ab, dass das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wurde.
6.1 Zum Feststellungs- und Zahlungsbegehren der Beschwerdeführerin führte der Oberste Gerichtshof folgendes aus:
6.1.1 Gemäss Art 555 Abs 1 PGR erfolge die Errichtung der Stiftung u.a. in der Form einer Urkunde, auf der die Unterschriften der Stifter beglaubigt seien. Nach den Bestimmungen der Art 245 und 110 Abs 2 PGR umfassten die Statuten u.a. auch die Beistatuten. Allein daraus lasse sich freilich keine rechtliche Gleichwertigkeit der Stiftungsurkunde und eines Beistatuts ableiten, was sich aus der nach Art 552 Abs 4 PGR analog auch für Stiftungen heranzuziehenden Regelung des § 10 Abs 2 TRUG ergebe. Demnach dürften die in Reglementen enthaltenen Ausführungsbestimmungen der Treuurkunde nicht widersprechen.
Zwischen einer die Rechtspersönlichkeit der Stiftung begründenden Stiftungsurkunde und den in Art 116 Abs 2 PGR aF (Aufhebung mit LGBl. 2000/279) noch ausdrücklich genannten Beistatuten bestehe nach der zitierten (hier noch anwendbaren) Gesetzesstelle der massgebliche Unterschied darin, dass für Beistatuten keine öffentliche Beurkundung, sondern nur deren Schriftlichkeit Gültigkeitserfordernis sei. Dieses blosse Schriftlichkeitserfordernis für Beistatuten sei im Übrigen auch in Art 174 Abs 3 PGR verankert.
Aus dem bereits zitierten § 10 TRUG i.V.m. Art 116 Abs 2 aF PGR folge, dass ein Beistatut (Reglement) mit der Stiftungsurkunde nicht gleichrangig sei, sondern vielmehr ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument darstelle, welches der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten nicht widersprechen dürfe (Verweis auf Ludwig Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [1990] 112 und LES 1991, 105). Das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und einem Reglement lasse sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen (Verweis auf Graziella Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt [1994] 66; Riemer in: Berner Kommentar, N. 81 zu Art 85/86 ZGB).
Daraus folge, dass die im vorliegenden Fall in Art 12 der Statuten festgelegte Ermächtigung des Stiftungsrates zur Erlassung von Reglementen diesen zwar entgegen dem weitergehenden Wortlaut nicht zu "jeder" Änderung der Stiftungsurkunde, jedoch jedenfalls zur Ergänzung derselben ermächtigt habe (Verweis auf Graziella Marok, a.a.O., S. 67, Riemer, a.a.O., N. 82; sowie BGE 76 I 80).
Diese Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruhe auf zwingendem Recht, sei damit der Parteiendisposition entzogen und könne durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden.
6.1.2 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes stünden somit die Statuten und das Reglement der Beschwerdegegnerin nicht auf der gleichen Rangstufe. Der Senat pflichte aber dem Obergericht dahin bei, dass in Punkt 1 Abs 2 des Reglements (mit der Hervorhebung zweier vorrangig zu unterstützender Begünstigter, u.a. der Beschwerdeführerin) mit dem Art 3 der Statuten, in dem der Zweck der Beschwerdegegnerin entsprechend umschrieben worden sei, in keinem Widerspruch stehe. Demnach verfolge die Beschwerdegegnerin den Zweck, Institutionen der Erziehung, Kultur, Kunst und Wissenschaften zu unterstützen und könne die Beschwerdegegnerin u.a. jegliche Unterstützung an Forschungseinrichtungen und an Stiftungen, die denselben Zweck verfolgten, gewähren. Unter diesen Zweck fielen zweifellos auch die Beschwerdeführerin und deren gemeinnützige Zielsetzungen. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin zwar als - eine von zwei - bevorrangte Begünstigte individualisiert sei.
6.1.3 Damit sei freilich noch nicht die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Begünstigungsberechtigte im Sinne des Art 552 Abs 4 PGR i.V.m. § 78 TRUG zu bejahen.
Das PGR verwende hinsichtlich des Begriffes der Genussberechtigung verschiedene Termini wie z.B. die Ausdrücke Stiftungsgeniesser, Genussberechtigter, Begünstigter, Bedachter, Stiftungsgenuss und Destinatär (Verweis auf Art 552 Abs 4, 563 Abs 3, 557 Abs 2, 561 Abs 2, 567 Abs 2 und 3 u.a.).
Eine präzisiere Umschreibung und Differenzierung liefere die Bestimmung des § 78 TRUG. Nach deren Abs 1 sei ein Begünstigungsempfänger oder Begünstigungsbesitzer derjenige, dem gemäss Statuten und Beistatuten ein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil tatsächlich zukomme, gleichgültig, ob er einen Anspruch darauf habe oder nicht. Als eine solche Begünstigungsempfängerin sei jedenfalls die Beschwerdeführerin anzusehen, die zum Kreis der vorrangig zu unterstützenden Begünstigten der Beschwerdegegnerin zähle und seit dem Jahre 1986 Ausschüttungen in beträchtlichem Umfange erhalten habe.
Streitentscheidend sei im vorliegenden Fall aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch ein Recht bzw. einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendungen habe. Hierüber gebe § 78 Abs 2 TRUG Aufschluss, der wie folgt laute:
"Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) sind, falls nicht die Begünstigung von Personen ausgeschlossen ist, jene, denen nach Treuanordnung oder Gesetz in vorbeschriebener Weise ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt und, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben, sind darunter Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) zu verstehen."
Daraus folge, dass als Begünstigungsberechtiger nur diejenige Person anzusehen sei, die einen auf die Statuten bzw. Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen habe (Verweis auf Roger Quaderer, Die Rechtsstellung des Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 123; Werner Keicher, Die privatrechtliche Stiftung im liechtensteinischen Recht [1975] 64; Egger im Zürcher Kommentar N. 11 zu Art 83 ZGB).
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe, wie auch die Materialien belegten, sehr klar zwischen einem Begünstigungs- bzw. einem Genussberechtigten einerseits und dem "blossen" Begünstigungsempfänger andererseits differenziert und nur ersterem (ebenso wie dem Anwartschaftsberechtigten) die in den Art 68, 98 und 99 TRUG im Einzelnen festgelegten Rechte auf Auskunftserteilung und Durchsetzung seiner Ansprüche vor Gericht und/oder dem Öffentlichkeitsregisteramt eingeräumt (Verweis auf Kommissionsbericht zum Treuunternehmen S. 5 und 14 mit dem Hinweis, dass die Begünstigten ein Recht auf die Begünstigung haben könnten oder nicht).
Nur das Recht bzw. der rechtliche Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmten Vorteil (verba legalia), der insoweit dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit mehr lasse, verschaffe dem Destinatär die Rechtsstellung eines anspruchsberechtigten "Begünstigungsberechtigten" (Verweis auf LES 2002, 102; Ludwig Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [1990] 145; Harald Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand [1995] 107).
Zwar müsse der bestimmte Vorteil des Begünstigungsberechtigten nicht vorab in den Statu-ten/Beistatuten ziffernmässig fixiert sein; in jedem Fall müsse aber jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein, zumal anderenfalls nicht mehr von einem "bestimmten Vorteil" im Sinne des § 78 Abs 2 TRUG gesprochen werden könne. Die Bestimmtheit ohne ziffernmässige Festlegung wäre also nach Ansicht des Senates z.B. auch dann zu bejahen, wenn in den Statuten vorgesehen sei, dass alle jährlichen Erträgnisse und/oder ein bestimmter Teil/Quote dieser Erträgnisse oder des Stiftungsvermögens an namentlich bezeichnete Personen auszuschütten seien.
Nur ein so bedachter Begünstigungsberechtigter könne im Rahmen seines Rechtsanspruches vom Stiftungsrat gemäss § 98 Abs 1 TRUG die Einhaltung bzw. Erfüllung seiner Rechte verlangen. Dieses Begünstigungsrecht könne nach § 122 Abs 1 TRUG auch veräussert, übertragen oder vererbt werden.
Über eine solche Rechtsposition verfüge indes die Beschwerdeführerin gerade nicht. Nach Punkt 1 Abs 2 des Reglements seien zwar die finanziellen Mittel der Beschwerdegegnerin "vorrangig zur Unterstützung der Aktivitäten u.a. auch der Beschwerdeführerin zu verwenden". Nach Art 3 Abs 3 der Statuten entscheide aber der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Begünstigung nach seinem Ermessen über die Vergabe von Zuwendungen im Einzelnen entweder von Fall zu Fall oder durch die generelle Festlegung von Begünstigungsquoten. Eine solche an die Beschwerdeführerin auszuschüttende Quote, geschweige eine ziffernmässige Fixierung der Zuwendung werde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Auch die im Reglement verankerte vorrangige Unterstützung u.a. der Beschwerdeführerin vermöge an der Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Begünstigungsberechtigte mit einem Rechtsanspruch auf einen bestimmten Vorteil, sondern vielmehr nur um eine "Ermessensberechtigte" ohne klagbaren Rechtsanspruch handle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Ermessen des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin nicht völlig frei, sondern nach dem Reglement insofern gebunden sei, als eben die Beschwerdeführerin vorrangig zu dotieren sei.
Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin hätte also, um es zu wiederholen, zur Voraussetzung, dass dem Stiftungsrat insoweit keinerlei Ermessen zukomme, sondern der Betrag der Zuwendung und deren Fälligkeit konkret bestimmt seien.
In diesem Zusammenhang bleibe im Übrigen zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit ja nicht nur an die beiden im Reglement genannten vorrangig zu beteilenden Begünstigten Ausschüttungen vorgenommen habe, sondern im Rahmen des Stiftungszwecks auch Beiträge und Subventionen an andere Einrichtungen, Vereinigungen und Institutionen verteilt habe.
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin somit als sogenannte Ermessensbegünstigte keinen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendung eines bestimmten Vorteils, sondern lediglich die Aussicht, dass sie bei pflichtgemässer Ermessensausübung durch den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zum Begünstigungsbesitzer werden könne (Verweis auf Roger Quaderer, a.a.O., S. 124; Harald Bösch, Aspekte der Rechnungsführung und Rechnungslegung des liechtensteinischen Treuhänders [1992] 21; BGE 61 II 440; Riemer, a.a.O. Nr. 141 zu Art 84 ZGB).
Damit sei das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zahlung von FFR 2.5 Mio. s.A. zum Scheitern verurteilt und müsse der Abweisung verfallen. Dasselbe gelte aber auch für das Feststellungsbegehren zu Punkt a der Klage.
6.1.4 Gemäss § 234 ZPO (§ 228 öZPO) könne mit einer Feststellungsklage nur die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen begehrt werden. Als ein Rechtsverhältnis sei in diesem Zusammenhang eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen zueinander zu verstehen (Verweis auf SZ 47/63; 7 Ob 100/98a; 9 ObA 119/99m). Die bloss faktische Beziehung zwischen Personen, wie es nach Auffassung des Senates auch das Verhältnis zwischen einem zukünftigen bzw. potentiellen Begünstigungsempfänger und der Stiftung darstelle, die die Stiftung zu keiner bestimmten Leistung verpflichte, kein Schuldverhältnis begründe und - wie hier - der Beschwerdeführerin keinen inhaltlich (ziffernmässig) konkretisierten Rechtsanspruch verschaffe, könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Schuldverhältnis, sondern eben nur um eine Vorfrage für deren Bestand handle. Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen seien nicht feststellungsfähig.
6.1.5 Die Revisionsausführung der Beschwerdeführerin könnten diesen Befund nicht in Frage stellen. Erst nach Vorliegen einer Beschlussfassung des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin über die Auskehrung einer Zuwendung an die Beschwerdeführerin, wenn also deren Begründung, Höhe und Fälligkeit konkret feststünden, erwerbe die Beschwerdeführerin einen klagbaren Anspruch darauf. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbeantwortung ohne weitere Begründung auf ihre Rechtsstellung als die einer anspruchsberechtigten Begünstigten berufe, sei sie auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Im Ergebnis komme der Revision der Beschwerdegegnerin deshalb Berechtigung zu, wenn sie sich gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens wende. Zum Einwand der Unbestimmtheit des Begehrens sei der Beschwerdegegnerin zuwar zuzugeben, dass das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin in seinem ersten Teilsatz nicht zwischen einem Begünstigungsbesitz und er Begünstigungsberechtigung unterscheide. Offenkundig habe die Beschwerdeführerin aber auf die Feststellung ihrer Begünstigungsberechtigung i.S.d. § 78 Abs 2 zweiter Teilsatz TRUG abgestellt, was sich aus dem zweiten, auf Feststellung des "Besitzers eines Begünstigungsanspruches" gerichteten Teilsatz ergebe. Da die Beschwerdegegnerin eben diesen Anspruch stets bestritten habe, habe für die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung ihrer Rechtsposition bestanden.
6.2 Zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Auskunft, Rechnungslegung und Berichterstattung wurde, soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevant,folgendes ausgeführt:Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 TRUG hätten nur Begünstigungsberechtigte (und Anwartschaftsberechtigte), soweit es deren Rechte betreffe, Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Berichterstattung (Verweis auf Quaderer, a.a.O., S. 166 [173];sowie auf OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39).
Da der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, ein Begünstigungsanspruch aber nicht zustehe, könne schon aus diesem Grunde ihrem extensiv gefassten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Damit bedürfe es keines weiteren Eingehens auf die grundsätzliche Frage über denInhalt und den Umfang der Auskunftspflicht und darüber, ob diese bei gewissen Fallkonstellationen, insbesondere wenn die Interessen anderer Beteiligten entgegenstünden, entsprechend reduziert werden könne (Verweis auf OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39 mit Besprechung in Quaderer, a.a.O., S. 170).
Ganz allgemein lege es aber schon der Wortlaut des § 68 TRUG nahe, bei der Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Auskunftspflicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen und sachlich gebotene Differenzierungen vorzunehmen.
Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine nach Ansicht des Senates gemäss Art 564 Abs 1 PGR der Aufsicht der Regierung unterliegende Stiftung handle, erübrigten sich allfällige für unbeaufsichtigte Stiftungen oder Familienstiftungen aufdrängende Überlegungen, obund allenfalls welche Auskunftsrechte einem Begünstigten ohne Genussberechtigung zuzubilligen seien (Verweis auf Quaderer, a.a.O., S. 166).
Das gestellte Auskunfts-und Rechnungslegungsbegehren der Beschwerdeführerin erweise sich aus diesen Gründen als nicht berechtigt. Rechtsvergleichend sei in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der österreichische Gesetzgeber den Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung umfassender definiert habe und dieses Recht - nach den Gesetzesmaterialien - in § 30 öPSG jedem Begünstigten im Sinne des § 5 leg. cit. unabhängig davon habe einräumen wollen, ob dieser einen Anspruch gegen die Stiftung habe odernicht (Verweis auf GP XVIII 1132 der Blg. RV S. 30; sowie auf Doralt, Klass in Hopt/Reuter, Stiftungsrecht in Europa 2001, S. 431).
Die Beschwerdeführerin nehme zur Rechtfertigung ihres Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens lediglich Bezug auf den Wortlaut des § 68 TRUG, auf den sie sich alsblosse Begünstigungsempfängerin freilich nicht berufen könne.
6.3 Auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Begehren auf Herausgabe von Urkunden, welches im Übrigen auch vom Obergericht vollinhaltlich abgewiesen wurde, braucht hier mangels Relevanz für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht eingegangen zu werden.
6.4 Im weiteren machte der Oberste Gerichtshof noch folgende ergänzenden Ausführungen: Ungeachtet der Abweisung sämtlicher Klagebegehren bestehe für die Beschwerdeführerin, dies sei nur der Vollständigkeit halber einzufügen, kein unzumutbares Rechtsschutzdefizit bei der Verfolgung ihrer legitimen wirtschaftlichen Interessen. Dies, weil die Beschwerdegegnerin, die gemeinnützige Zielsetzung im Sinne des Art 552 Abs 1 PGR verfolge, gemäss Art 564 Abs 1 PGR der Regierungsaufsicht unterstehe (Verweis auf Art 84 Abs 1 und Art 87 Abs 1 ZGB). Laut ihren Statuten seien nämlich weder alle Genussberechtigten bestimmt, noch beschränke sich die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin darauf, Vermögen zu verwalten und dessen Erträgnisse zu verteilen (Verweis auf Punkt 6 Abs 2 des Reglements).
Die Aufsichtsbehörde habe gemäss Art 564 Abs 3 PGR dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde. Diese öffentliche Stiftungsaufsicht diene, worauf Art 564 Abs 4 PGR auch ausdrücklich hinweise, nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch dem privaten Interesse u.a. von Destinatären (Verweis auf BGE 105 II 73; 96 I 408; Riemer, a.a.O., Stiftung Art. 84 Nr. 47 f. u.a.)
Um Missverständnissen zu vermeiden, sei jedoch gleichfalls festzuhalten, dass die Verfahrensergebnisse keinen Hinweis auf Ermessensüberschreitungen oder gar Unregelmässigkeiten bzw. auf die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen durch den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin erbrachten und Derartiges von der Beschwerdeführerin im Grunde auch gar nicht behauptet worden sei.
6.5 Zusammenfassend habe also der Revision der Beschwerdeführerin keinen Erfolg beschieden sein können. Hingegen sei der Revision der Beschwerdegegnerin Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil einschliesslich der seinerzeit von keinem Teil bekämpften Kostenentscheidung wiederherzustellen.
7/ Gegen diese OGH-Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 07.07.2003 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbotes gelten gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und das angefochtene OGH-Urteil wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte aufheben und die Beschwerdegegnerin verpflichten, die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin macht zunächst Willkür wegen Missachtung des Stifterwillens geltend. Wie gerichtsbekannt sei, spiele die Gesellschaftsform der Stiftung im Wirtschaftsleben Liechtensteins eine bedeutende Rolle. Tausende von liechtensteinischen Stiftungen seien durch ausländische Stifter ins Leben gerufen worden. Denn der liechtensteinische Gesetzgeber habe mit der Stiftung ein Rechtsinstitut zur Verfügung gestellt, "welches die Möglichkeit schafft, dass wirtschaftlich denkende und handelnde Menschen in den Zeiten der Blüte ihrer Schaffenskraft einen Teil ihres Vermögens für besondere Zwecke reservieren, sei es, um für Familienangehörige Sicherheiten gegen die Wechselfälle des Lebens zu schaffen, sei es, um gemeinnützige oder wohltätige Ziele zu verfolgen oder um sicherzustellen, dass auch nach ihrem Tode karitative Leistungen und Institutionen mit ihrem Namen und Wirken verbunden bleiben." (Verweis auf OGH, 01.07.1996, 6 C 410/91-20, LES 1998, 97).
Die liechtensteinischen Gerichte hätten den Grundsatz entwickelt, dass der Stifterwille für die Stiftung massgeblich sei. Dieser Stifterwille "erstarre" mit Errichtung der Stiftung in der Stiftungsverfassung, bestehend aus Statuten und Beistatuten/Reglementen. In seinem Urteil vom 14.12.1973 zu 2 C 72/70 führe der Oberste Gerichtshof aus - und darauf werde in späteren OGH-Entscheidungen Bezug genommen -, dass für das Stiftungsrecht die Achtung vor dem Stifterwillen von zentraler Bedeutung sei und Richtschnur bei der Handhabung des Gesetzes sein müsse. Laut dem Obersten Gerichtshof sei es Grundgedanke, dass das Stiftungsvermögen nicht in Widerspruch zum erkennbaren Stifterwillen verwendet und dem Zweck laut Stifterwillen nicht entfremdet werden dürfe (Verweis auf ELG 1973-1978, 263). In dieser Entscheidung führe der Oberste Gerichtshof zudem aus, dass der Stifterwille zu Auslegungszwecken heranzuziehen sei.
Die Beschwerdeführerin zitiert im Weiteren aus ELG 1973-1978, 263: "Dabei ist für das Stiftungsrecht die Achtung vor dem Stifterwillen an sich von zentraler Bedeutung und muss die Richtschnur für die Handhabung des Gesetzes sein. Dass das Stiftungsvermögen im Widerspruch zu einem erkennbaren Stifterwillen seinem Zweck insbesondere als vorweggenommener Nachlassregelung nicht entfremdet werden darf, ist der Grundgedanke. Mehr als die meisten anderen Rechtsinstitutionen, welche über den Tod der ein Vermögen widmenden Person hinaus bestehen sollen, ist die Stiftung ihrem Wesen nach auf Rechtssicherheit angewiesen. Das Vertrauen des Stifters, das in bezug auf einen Währungsverfall ohnehin kaum wirksam geschützt werden kann und sich auf die Obhutspflicht des Staates oder sein Recht konzentriert, darf der jenes Recht handhabende Richter nicht enttäuschen. Die Garantie der Zweckerhaltung durch den Richter ist so die wesentlichste Stütze der Existenz der Stiftung."
Was nun den Stifterwillen von Frau A G-S betreffe, sei auf ihre Instruktion vom 10.03.1989 zu verweisen (die von der Beschwerdegegnerin gar nicht bestritten werde). Demnach sei es gemäss Stifterwillen unabänderlicher Zweck der Beschwerdegegnerin, hauptsächlich und in jeder geeigneten Form die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Dieser Stifterwille von A G-S ergebe sich ferner klar und deutlich aus dem Reglement; und aus den sonstigen im Recht liegenden Urkunden.
Laut Reglement sei es eben unabänderlicher Stifterwille gewesen, dass die finanziellen Mittel der Beschwerdegegnerin in erster Linie zur Unterstützung der Beschwerdeführerin - und einer zweiten Stiftung - verwendet werden müssten. In diesem Sinne habe auch der Stiftungszweck interpretiert werden müssen (Verweis auf Punkt 1 Abs 1 des Reglements).
Im hier angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes finde der Stifterwille von A G-S keine Berücksichtigung, was gegen tragende Prinzipien des Stiftungsrechtes verstosse, sachlich nicht begründet und damit willkürlich sei.
7.2 Weiters macht die Beschwerdeführerin Willkür wegen Nichtbeachtung des Verbotes des venire contra factum proprium geltend.
Die Statuten und das Reglement der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1992 seien zusammen und gleichzeitig entworfen worden, sie seien mit Schreiben vom 18.12.1991 zusammen und gleichzeitig an die Stiftungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin zur Genehmigung versandt worden, sie seien dann auch zusammen und gleichzeitig - als Verfassung der Stiftung - unterfertigt worden. Dabei sei das Reglement der Beschwerdegegnerin mit derselben Rechtskraft ausgestattet worden wie die Stiftungsstatuten, sodass das Reglement gemäss Beschluss des Stiftungsrates mit den Stiftungsstatuten im selben Rang stehe. Im Reglement der Beschwerdegegnerin heisse es unter Punkt 1 mit dem Titel "Zweck der Stiftung", dass die finanziellen Mittel der Stiftung vorrangig zur Unterstützung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie der Fondation S pour la Culture et la Musique zu verwenden seien.
Der Oberste Gerichtshof bewerte die ausdrückliche Anordnung im Reglement, nämlich dass letzteres dieselbe Rechtskraft besitze wie die Stiftungsstatuten, als rechtlich unverbindlich; er erkläre damit das zentrale Stiftungsdokument mit genauer Beschreibung des Stiftungszwecks und mit der Anordnung, dass der Stiftungszweck ausschliesslich so auszulegen sei, für rechtsunverbindlich. Er schütze damit den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin, welcher das Reglement mit genau diesem Ingress der gleichrangigen Verbindlichkeit beschlossen habe und sich nun nicht mehr daran halte. Er schütze damit auch das venire contra factum proprium des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin. Er schütze also damit ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Stiftungsrates. Denn ein Stiftungsrat, der ein Reglement erlasse, mit dem Rang der Statuten versehe, und dann erkläre, er sei gar nicht verpflichtet, sich an dieses im Statutenrang stehende Reglement zu halten, weil es nun eben doch nicht, wie seinerzeit beschlossen denselben Rang habe wie die Statuten, gehe rechtsmissbräuchlich vor. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes, der den Rechtsmissbrauch des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin billige, sei willkürlich.
7.3 Weiters erachtet die Beschwerdeführerin auch die Rechtsfrage als willkürlich gelöst.
7.3.1 Zu beginnen sei mit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur öffentlichen Beurkundung von Statuten und Beistatuten. Laut Oberstem Gerichtshof bedürfe es für die Statuten der öffentlichen Beurkundung und - im Unterschied dazu - für die Beistatuten nicht. Diese Rechtsmeinung sei schlichtweg falsch. Nach Art 555 Abs 1 PGR bedürfe es nur bei der Stiftungserrichtung, und da wiederum nur auf der Errichtungsurkunde, der beglaubigten Unterschrift des Stifters. Beglaubigte Unterschriften auf den Statuten seien zwar zulässig, nicht aber erforderlich, wie sich aus Art 555 PGR ergebe; und wie das auch ständiger Praxis des Handelsregisters entspreche. Diese Fehlerhaftigkeit sei so schwerwiegend, dass Willkür vorliege.
Willkürlich sei auch die Art und Weise, wie der Oberste Gerichtshof § 10 Abs 2 TRUG zur Anwendung bringe, indem er ausführe, dass die in Reglementen enthaltenen Ausführungsbestimmungen der Treuurkunde nicht widersprechen dürften (im übrigen liege gar kein Widerspruch zwischen den Stiftungsstatuten und dem Reglement vor, darauf werde später noch eingegangen).
§ 10 Abs 2 TRUG laute folgendermassen:
"In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen enthaltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treugebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet."
Daraus folge, dass Reglementsbestimmungen, die mit Zustimmung des Treugebers = Stifters aufgestellt worden seien, auch dann beachtet werden müssten, wenn sie der Treusatzung widersprächen (was hier aber ohnehin gar nicht vorliege, denn das Reglement stelle nur eine Ergänzung, aber keine Änderung der Statuten dar). Nun habe der Stiftungsrat als oberstes Organ der Beschwerdegegnerin gleichzeitig die Statuten sowie das Reglement erlassen, er habe in letzterem die Beschwerdeführerin zur anspruchsberechtigten Begünstigten bestellt. Dieses Reglement sei für die Beschwerdegegnerin im Sinne von § 10 Abs 2 TRUG verbindlich. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, welche dem Gesetzeswortlaut gänzlich widerspreche, sei willkürlich.
Mit dem zitierten § 10 Abs 2 TRUG unterstreiche der liechtensteinische Gesetzgeber, dass im Stiftungsrecht der Stifterwille von zentraler Bedeutung sei. Das Stiftungsvermögen sei gemäss dem Stifterwillen zu verwalten und zu verwenden, es dürfe dem Zweck laut Stifterwillen nicht entfremdet werden. Dem Stiftungswillen komme derart grosse Bedeutung zu, dass Reglementsbestimmungen, die im Widerspruch zu den Statuten stünden, nur dann ungültig seien, wenn sie ohne Zustimmung des Treugebers = Stifters aufgestellt worden seien. Seien sie aber mit Zustimmung des Treugebers = Stifters aufgestellt worden, und das sei hier der Fall, dann seien sie gültig und als verbindlich zu beachten.
Der Wortlaut von § 10 TRUG verbiete es, von einer Subsidiarität des Reglements gegenüber den Stiftungsstatuten auszugehen, dann nämlich, wenn das Reglement mit Zustimmung des Treugebers = Stifters aufgestellt und mit Zustimmung des Treugebers = Stifters als mit den Statuten gleichrangig erlassen worden sei. Ein solches mit Zustimmung des Treugebers = Stifters erlassenes "gleichrangiges" Reglement dürfe die Statuten ergänzen und sogar diesen Statuten widersprechen und sei dennoch verbindlich. Ratio legis sei, wie sich unschwer erkennen lasse, dass dem Stifterwillen zum Durchbruch verholfen werden solle. Der Stifterwille sei für die Stiftung von zentraler Bedeutung, wie die vorne zitierte Rechtsprechung belege.
7.3.2 Was nun die Lösung der Rechtsfrage angehe, ob die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigte Begünstigte sei: Es sei dem Obersten Gerichtshof zuzustimmen, dass diese Rechtsfrage nach § 78 TRUG zu beurteilen sei. Hiebei sei aber zunächst § 78 Abs 1 TRUG zu berücksichtigen, wonach unter dem Begünstigten derjenige zu verstehen sei, der "gemäss der Treuanordnung irgendeinen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen zieht". Wem also laut Stiftungsstatuten oder Stiftungsreglement irgendein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil zufalle, der gelte als Begünstigter. Wer zudem darauf einen Rechtsanspruch habe, gelte als anspruchsberechtigter Stiftungsbegünstigter.
Abs 2 des § 78 TRUG nehme auf den Abs 1 Bezug und sage nichts anderes als dass derjenige, welcher eben irgendeinen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen ziehe, Begünstigter sei - und zwar anspruchsberechtigter Begünstigter, wenn ihm ein Anspruch eingeräumt werde. Völlig verfehlt sei daher der Standpunkt des Obersten Gerichtshofes, wonach als Begünstigungsberechtigter nur derjenige anzusehen sei, der Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen habe. § 78 Abs 1 TRUG, auf welchen der § 78 Abs 2 TRUG Bezug nehme, sage etwas ganz anderes: Begünstigter sei, wer irgendeinen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen bzw. aus der Stiftung ziehe. Es genüge also, dass irgendein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil zugesprochen werde und es müsse nicht so sein, dass eine ziffernmässige Fixierung vorliege. Der Oberste Gerichtshof setze sich damit in einen glatten Gegensatz zum Gesetz.
Im Widerspruch zum Gesetz befinde sich der Oberste Gerichtshof auch dadurch, dass er die Beschwerdeführerin als eine "Ermessensbegünstigte" ohne klagbaren Rechtsanspruch bewerte. Er korrigiere im Übrigen diese Beurteilung noch im selben Absatz und sage dort, der Stiftungsrat sei in seinem Ermessen nicht völlig frei, "sondern nach dem Reglement insofern gebunden ..., als eben u.a. die Beschwerdeführerin vorrangig zu dotieren ist." Damit widerspreche sich der Oberste Gerichtshof selbst. Wenn die Beschwerdeführerin vorrangig zu dotieren sei, wenn das also nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes geschehen müsse, dann stehe dieser Pflicht des Stiftungsrates ein Recht der Beschwerdeführerin gegenüber. Eben dieses Recht mache die Beschwerdeführerin zur anspruchsberechtigten Stiftungsbegünstigten.
Weiters sei einzuwenden, dass sich die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes - erst nach Vorliegen einer Beschlussfassung des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin über die Auskehrung einer Zuwendung an die Beschwerdeführerin erwerbe die Beschwerdeführerin einen klagbaren Anspruch darauf - als willkürlich erweise. Dies stehe auch, wie erwähnt, mit der sonstigen Urteilsbegründung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch. Immerhin führe der Oberste Gerichtshof ausdrücklich aus, der Stiftungsrat sei durch das Reglement gebunden und müsse die Beschwerdeführerin vorrangig dotieren. Der Oberste Gerichtshof könne daher nicht hergehen und den Standpunkt vertreten, es stehe dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin frei, ob eine Zuwendung an die Beschwerdeführerin beschlossen werde; jedenfalls entstünde ein klagbarer Anspruch erst dann, wenn ein solcher Beschluss des Stiftungsrates vorliege. Eine derart eklatante Widersprüchlichkeit führe dazu, dass das angefochtene Urteil als willkürlich einzustufen sei.
7.4 Willkür wird weiters wegen Anwendung eines überspitzten Formalismus gerügt:
Aus dem Reglement der Beschwerdegegnerin ergebe sich, welcher Stiftungszweck dem Stifterwillen entspreche. Nämlich, dass das Lebenswerk von Frau A G-S durch obligatorische
Einen derart klar aus dem Reglement hervorleuchtenden Stiftungszweck (der noch dazu Statutenrang besitze, weil dies der Stiftungsrat ausdrücklich so beschlossen habe) durch Anwendung eines überspitzten Formalismus umzuinterpretieren in einen Stiftungszweck, wonach die in erster Linie zu bedenkenden Begünstigten keinen Begünstigtenanspruch haben sollten, stelle Willkür auf Seiten des Obersten Gerichtshofes dar.
7.5 Schliesslich wird Willkür gerügt, weil der Urteilsspruch und die Urteilsbegründung des Obersten Gerichtshofes miteinander in einem unlösbaren Widerspruch stünden.
Der Oberste Gerichtshof spreche im angefochtenen Urteil aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigte Begünstigte der Beschwerdegegnerin sei, sodass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werden müsse. In der Urteilsbegründung widerspreche sich der Oberste Gerichtshof jedoch selbst. Er sage dort zunächst, die Beschwerdeführerin sei nur eine "Ermessensbegünstigte" ohne klarbaren Rechtsanspruch. Er sage aber im daran anschliessenden Satz das genaue Gegenteil davon, nämlich dass der Stiftungsrat hinsichtlich der Begünstigung der Beschwerdeführerin nicht völlig frei sei. Der Stiftungsrat müsse vielmehr, da er insofern durch das Reglement gebunden sei, die Beschwerdeführerin vorrangig dotieren. Im darauffolgenden Satz spreche der Oberste Gerichtshof davon, dass trotzdem kein Rechtsanspruch auf Seiten der Beschwerdeführerin gegeben sei. Damit tue der Oberste Gerichtshof nichts anderes, als dass er einerseits eine Begünstigungsberechtigung mit Rechtsanspruch bejahe, gleichzeitig diese aber wiederum verneine. Ein derartiges Urteil bzw. eine derartige Urteilsbegründung sei willkürlich.
Der Zivilprozess diene der Streitlösung und der Richter habe durch sein Urteil diese Streitlösung herbeizuführen. Der Oberste Gerichtshof erfülle diese Aufgabe mit dem hier angefochtenen Urteil nicht. Durch die oben dargestellte Widersprüchlichkeit seines Urteils werde keine Streitlösung herbeigeführt. Im Gegenteil, es werde der Grundstein für neue Streitigkeiten gelegt. Ein Urteil dieser Art verstosse gegen die Verfassung und werde aufzuheben sein.
8/ Während der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 18.08.2003 eine Gegenäusserung mit dem Antrag, die vorliegende Verfassungsbeschwerde unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin abzuweisen und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Die Beschwerdeführerin stelle völlig zu Unrecht die Behauptung auf, dass im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes der Stifterwille von Frau A G-S keine Berücksichtigung finde, was gegen tragende Prinzipien des Stiftungsrechts verstosse, sachlich nicht begründet und damit willkürlich sei. In diesem Zusammenhang berufe sich die Beschwerdeführerin auf eine "Instruktion", die Frau A G-S dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 10.03.1989, somit 25 Jahre nach der Stiftungserrichtung, erteilt habe, sowie auf das Reglement des Stiftungsrates von 1992.
Der "Instruktion" vom 10.03.1989 fehle jede rechtliche Relevanz. Frau A G-S sei nach früherer Diktion die "wirtschaftliche Stifterin" der Beschwerdegegnerin, die im Jahre 1964 von der Bank in Liechtenstein AG errichtet worden sei. Die "wirtschaftliche Stifterin" stehe nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in keiner rechtlichen Beziehung zur Beschwerdegegnerin und es sei ihr jede Einflussnahme auf die Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen (Verweis auf LES 2002, 41 ff.). Infolge Fehlens der rechtlichen Relevanz habe auf Seiten des Obersten Gerichtshofes keine Veranlassung bestanden, die "Instruktion" vom 10.03.1989 bei seiner Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.
Von rechtlicher Relevanz hingegen sei das Reglement, welches der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin im Jahre 1992 erlassen habe. Dieses Reglement habe im Urteil des Obersten Gerichtshofes sehr wohl Berücksichtigung gefunden. Während die Beschwerdeführerin vermeine, aus diesem Reglement eine Begünstigungsberechtigung im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG ableiten zu können, stehe der Oberste Gerichtshof zu Recht auf dem gegenteiligen Standpunkt und sehe in der Beschwerdeführerin lediglich eine "Ermessensbegünstigte", wobei das Ermessen des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin allerdings nicht völlig frei, sondern nach dem Wortlaut des Reglements insofern gebunden sei, als die Beschwerdeführerin vorrangig zu dotieren sei.
8.2 Der Oberste Gerichtshof habe entgegen den Beschwerdeausführungen das Reglement nicht für rechtsunverbindlich erklärt. Vielmehr habe sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit dem Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde (Statuten) und einem Beistatut (Reglement) auseinandergesetzt und dabei auch die massgebliche Literatur herangezogen. Der Oberste Gerichtshof sei zum Schluss gekommen, dass die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde auf zwingendem Recht beruhe, damit der Parteiendisposition entzogen sei und durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden könne.
Es zeuge von einer nicht geringen Unverfrorenheit der Beschwerdeführerin, wenn sie gegenüber dem Obersten Gerichtshof den Vorwurf erhebe, er schütze einen Rechtsmissbrauch des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin, welcher das Reglement mit dem Ingress der gleichrangigen Verbindlichkeit beschlossen habe und sich nun nicht mehr daran halte.
Die Beschwerdeführerin erhebe diesen Vorwurf in voller Kenntnis der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin sich korrekt an das vom Stiftungsrat 1992 im Sinne einer Selbstbindung erlassene Reglement gehalten habe und sich weiterhin halte. Von 1992 bis 2000 habe die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin konkret gestellten Unterstützungsgesuchen jeweils zu 100 % Rechnung getragen. Die Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin hätten sich im Zeitraum 1993 bis 2001 auf FFR 98.6 Mio. belaufen.
Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26.10.2001 zu Handen der Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung abgegeben habe, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin auch in Hinkunft, sowie auch in den vergangenen Jahren und zu den selben Bedingungen, der Beschwerdeführerin Unterstützungszahlungen zukommen lassen werde, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Darüber sei bereits vor dem Landgericht Beweis aufgenommen worden.
Auf die vorstehende Weise sei die Beschwerdegegnerin auch 2002 und im laufenden Jahr verfahren.
8.3 Die Beschwerdeführerin versuche positiv-rechtliche Vorschriften des Gesellschaftsrechts im wahrsten Sinne des Wortes "umzuschreiben".
Zur Klarstellung sei folgendes festgehalten:
Art 555 Abs 1 PGR bestimme, dass die Errichtung einer Stiftung (durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) in der Form einer Urkunde, auf der die Unterschriften beglaubigt seien, erfolge.
Art 555 Abs 2 PGR konkretisiere den in Abs 1 verwendeten Begriff "Urkunde", indem er die Stiftungsurkunde (Stiftsbrief) und das Statut erwähne.
Art 116 Abs 2 PGR (in Geltung gestanden bis 31.12.2000) habe bestimmt, dass für Beistatuten die blosse Schriftlichkeit genüge. Gemäss Art 174 Abs 3 PGR bedürften Änderungen der Beistatuten der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt worden seien.
Gemäss Art 174 Abs 4 PGR seien Statutenänderungen im gleichen Umfang wie die ursprünglichen Statuten schriftliche abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden.
Was das Erfordernis der Beglaubigung der Unterschriften betreffe, gelte der in der Rechtsordnung allgemein verankerte Grundsatz, dass, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, jede Änderung eines Rechtsaktes in der gleichen Form erfolgen müsse, wie der ursprüngliche Rechtsakt errichtet worden sei. Handle es sich um Statuten, mit denen eine Stiftung errichtet worden sei, so sei auch für die Änderung dieser Statuten die Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
An der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der massgeblichen Vorschriften des PGR sei nicht die geringste Kritik anzubringen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung des Reglements im Lichte von § 10 Abs 2 TRUG seien für das gegenständliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshof überhaupt nicht relevant, weil sie auf der durch nichts belegten Konstruktion beruhten, dass der Treugeber, in concreto die "wirtschaftliche Stifterin", Frau A G-S, dem Reglement von 1992 ihre Zustimmung erteilt habe. Frau A G-S sei, wie bereits dargetan, in keiner rechtlichen Beziehung zur Beschwerdegegnerin gestanden und es sei ihr jede rechtliche Einflussnahme auf die Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen.
Die Beschwerdeführerin betrachte den Standpunkt des Obersten Gerichtshofes, wonach als Begünstigungsberechtigter nur derjenige anzusehen wäre, der im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen habe, als völlig verfehlt. Die Kritik der Beschwerdeführerin gründe sich auf den Wortlaut von § 78 Abs 1 TRUG, wo von irgendeinem gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil die Rede sei.
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin sei nicht stichhaltig. Der Abs 1 spreche von "irgendeinem" Vorteil und meine damit die Art des Vorteils, wie Anteil am Ertrag oder am Treuvermögen oder an beiden. Der Abs 1 spreche darüber hinaus von einem "gegenwärtigen" oder "zukünftigen" Vorteil und meine damit den Begünstigungsbesitzer und den Begünstigungsanwärter. Der Wortlaut von Abs 1 stehe in keinem Widerspruch zu der in Abs 2 enthaltenen Definition der Begriffe "Begünstigungsempfänger" und "Begünstigungsberechtigter", die von einem bestimmten Vorteil spreche.
Nur das Recht bzw. der rechtliche Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmten Vorteil, der insoweit dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit mehr lasse, verschaffe dem Begünstigten - wie der Oberste Gerichtshof zutreffend festhalte - die Rechtstellung eines anspruchsberechtigten "Begünstigungsberechtigten".
Zwischen der durch den Obersten Gerichtshof erfolgten Einstufung der Beschwerdeführerin als "Ermessensbegünstigte" und der Gebundenheit des vom Stiftungsrat gemäss Art 3 Abs 3 der Statuten auszuübenden Ermessens durch Ziff. 1 Abs 2 des Reglements bestehe kein Widerspruch.
Ermessen liege vor, wenn die Statuten von einer bindenden Regelung des Verhaltens des Stiftungsrates absähen und die Bestimmung dieses Verhaltens dem Stiftungsrat selbst überliessen.
Gestützt auf das in Art 3 Abs 3 der Statuten eingeräumte Ermessen habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin seit ihrem Bestehen frei darüber entschieden:
a) ob überhaupt Unterstützungen und Zuwendungen im Sinne von Art 3 der Statuten geleistet würden; b) in welchem Umfang solche Unterstützungen und Zuwendungen geleistet werden sollten; c) ob solche Unterstützungszahlungen und Zuwendungen zu Lasten der Erträgnisse oder der Substanz des Stiftungsvermögens gehen sollten; d) wem solche Unterstützungen und Zuwendungen im Einzelfall zukommen sollten;
e) in welcher Höhe den einzelnen Bedachten solche Unterstützungen und Zuwendungen zukommen sollten; f) nach welchen Modalitäten die Auszahlungen erfolgen sollten; g) zu welchem Zeitpunkten einzelnen Bedachten die Unterstützungen und Zuwendungen zukommen sollten; h) ob die Ausrichtung von Unterstützungen und Zuwendungen unter bestimmten
Bedingungen oder Auflagen erfolge.
Seit Bestehen des Reglements sei der Stiftungsrat in seinem Ermessen insofern gebunden, als die Stiftungsmittel "vorrangig" zur Unterstützung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verwenden seien. Diese Gebundenheit des Ermessens des Stiftungsrates begründe, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend festgestellt habe, auf Seiten der Beschwerdeführerin keinen klagbaren Anspruch, weshalb ihr keine Rechtsstellung als Begünstigungsberechtigte zukomme.
8.4 Auch der letzte Versuch der Beschwerdeführerin, Ziff. 1 des Reglements des Stiftungsrates von 1992 zum zentralen Stiftungsdokument zu machen, welches ihrer Meinung nach den einzigen dem Stifterwillen entsprechenden Stiftungszweck wiedergebe, sei zum Scheitern verurteilt.
In Ziff. 1 des Reglements seien die Absätze 1 und 3 zusammenhängend zu würdigen. Abs 1 beinhalte die Wiederholung einer Selbstverständlichkeit, nämlich die dem Stiftungsrat obliegende Verpflichtung, die in Art 3 der Statuten festgelegten Zweckbestimmungen so auszulegen, dass der Stiftungsrat das Vermögen und die Erträge der Stiftung ausschliesslich für die statutarisch festgelegten Zwecke zu verwenden habe und zwar auch im Falle einer Auflösung der Stiftung. Abs 3 treffe die Feststellung, dass dieser ausschliesslichen Zweckbestimmung entsprechend ein Widerruf der Stiftung oder ein Rückfall des Stiftungsvermögens ausgeschlossen sei.
Ziff. 1 Abs 2 des Reglements habe einen ganz anderen rechtlichen Charakter, nämlich jenen einer Ausführungsbestimmung, die nicht auf der gleichen Rangstufe wie die Statuten stehe und den Statuten nicht widersprechen dürfe und konkret mit dem Art 3 der Statuten auch nicht in Widerspruch stehe.
Hätte die Ziff. 1 Abs 2 des Reglements tatsächlich jene zentrale Bedeutung, wie sie die Beschwerdeführerin ihr zumessen wolle, dann müsste in Ziff. 1 Abs 2 des Reglements zwingend eine Änderung von Art 3 der Statuten (Stiftungszweck) gesehen werden. Dies sei allein schon deshalb nicht möglich, weil gemäss Art 12 Abs 2 der Statuten der Beschwerdegegnerin von 1992 eine Änderung des Zwecks der Stiftung ausgeschlossen sei.
8.5 Die Beschwerdeführerin versuche im Weiteren Verwirrung zu stiften, indem sie einzelne Passagen des angefochtenen Urteils des Obersten Gerichtshofes ungenau oder textlich verzerrt zitiere. In keiner einzigen Passage des angefochtenen Urteils werde seitens des Obersten Gerichtshofes die Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin bejaht und, wie die Beschwerdeführerin behaupte, gleichzeitig verneint. Die fehlende Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin und die Gebundenheit des Ermessens des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin, die keine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin begründe, seien deutlich auseinandergehalten. Von einem Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch und der Urteilsbegründung könne keine Rede sein.
9/Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/Das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes ist letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch fristund formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1 Willkür ist nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützen lässt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Diesen Anforderungen hat die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Willkürprüfung vorgelegten Entscheidung zu genügen. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen. Entsprechend hält eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder krasse Aktenwidrigkeit vor dem Willkürverbot ebenso wenig stand wie die abwegige rechtliche Begründung einer Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f. Erw. 4]; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286 Erw. 4.1]).
2.2 Im Beschwerdefall werden gleich mehrere Willkürrügen erhoben. In einer dieser Rügen wird die willkürliche Lösung "der Rechtsfrage" geltend gemacht. Tatsächlich betreffen aber sämtliche von der Beschwerdeführerin erhobenen Willkürrügen Rechtsfragen, zumal der relevante Sachverhalt gar nicht umstritten ist. Es ist im Beschwerdefall weiters zu beachten, dass selbst unhaltbare und somit willkürliche Rechtsauffassungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur dann relevante Grundrechtsverletzungen darstellen, wenn sie entscheidungswesentlich waren, wenn also der Urteilsspruch bei willkürfreier Lösung dieser Rechtsfrage anders ausgefallen wäre (StGH 2001/32, Erw. 2.6; StGH 2000/21, Erw. 4; StGH 1999/46, Erw. 5; vgl. hierzu auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29 Erw. 7]).
3/ In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wird in mehrfacher Hinsicht die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich gerügt, wonach Beistatuten und Reglemente nie - auch nicht im Beschwerdefall, obwohl dies im Ingress zum Reglement von 1992 so bestimmt wurde - auf der gleichen Normstufe stünden wie die Statuten. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass hier ein venire contra factum proprium des Stiftungsrates vorliege, da dieser sich heute vom von ihm selbst beschlossenen Reglement distanziere; weiters, dass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes unhaltbar sei, wonach Statuten im Gegensatz zu Beistatuten beglaubigte Unterschriften erforderten; schliesslich, dass auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes willkürlich sei, wonach gemäss § 10 Abs 2 TRUG Reglemente der Treuurkunde nicht widersprechen dürften.
Alle diese Fragen waren indessen für den diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit nicht wesentlich. Denn auch der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Reglement von 1992 den Statuten der Beschwerdegegnerin nicht widerspricht, sondern diese nur ergänzt. Tatsächlich ist Punkt 1 Abs 2 des Reglements betreffend die vorrangige Unterstützung der Beschwerdeführerin und der Fondation S pour la Culture et la Musique mit Art 3 der Statuten ohne weiteres vereinbar, wonach die Beschwerdegegnerin den Zweck verfolgt, Institutionen der Erziehung, Kultur, Kunst und Wissenschaften zu unterstützen und unter anderem Forschungseinrichtungen und Stiftungen, die denselben Zweck verfolgen, jegliche Unterstützung gewähren kann. Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausführt, fallen unter diesen Zweck ohne Zweifel auch die Beschwerdeführerin und deren gemeinnützige Zielsetzungen. Insoweit ergänzt bzw. präzisiert das Reglement nur diesen Stiftungszweck, indem die Beschwerdeführerin als eine der beiden vorrangig Begünstigten individualisiert wird.
Folglich ist die Frage irrelevant, ob das Reglement von 1992 auf der gleichen Normstufe steht wie die Statuten, oder ob es diesen (trotz dem die gleiche Normstufe stipulierenden Ingress des Reglements) untergeordnet ist. Irrelevant ist somit auch, ob die vom Obersten Gerichtshof für die zwingende Unterordnung des Reglements unter die Statuten vorgebrachten Argumente richtig, zumindest vertretbar oder gar willkürlich sind. Entsprechend braucht auf die das Rangverhältnis zwischen Statuten und Reglement betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.
4/ Wie auch der Oberste Gerichtshof festhält, ist die wesentliche Rechtsfrage im Beschwerdefall diejenige, ob die Beschwerdeführerin nach der Terminologie von § 78 Abs 2 TRUG nur Begünstigungsempfängerin bzw. -besitzerin ohne Rechtsanspruch auf Ausschüttungen der Stiftung oder aber Begünstigungsberechtigte mit einem solchen Rechtsanspruch ist.
Das Obergericht hat die Beschwerdeführerin als Begünstigungsberechtigte im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG qualifiziert, weil die Mittel der Beschwerdegegnerin gemäss Punkt 1 Abs 2 des Reglements "vorrangig" zur Unterstützung unter anderem der Beschwerdeführerin zu verwenden sind. Das Obergericht erachtete das mit der Verpflichtung des Stiftungsrates korrespondierende Recht der Beschwerdeführerin auf bevorzugte Dotierung aus den Stiftungsmitteln als genügende Grundlage, um die Beschwerdeführerin nicht nur als Begünstigungsempfängerin im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG qualifizieren zu können.
Demgegenüber stellt der Oberste Gerichtshof darauf ab, dass die Beschwerdeführerin keinen bestimmten oder auch nur bestimmbaren Ausschüttungsanspruch gegenüber der Stiftung hat, und verneint entsprechend eine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin erachtet auch diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes in mehrfacher Hinsicht als willkürlich. Die entsprechenden Willkürrügen sind nun im Einzelnen zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass eine gemeinsame Betrachtung von § 78 Abs 1 und 2 TRUG ergebe, dass es für die Begünstigtenstellung genüge, dass dem Begünstigten irgendein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil zugesprochen werde und es müsse entgegen der Rechtsaufassung des Obersten Gerichtshofes nicht so sein, dass eine ziffernmässige Fixierung vorliege.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die in § 78 Abs 1 TRUG umschriebene "Begünstigtenstellung" der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch vom Obersten Gerichtshof nicht in Frage gestellt wird. Indessen erachtet der Oberste Gerichtshof sowohl die zeitliche als auch die ziffernmässige Fixierung oder jedenfalls Bestimmbarkeit der an einen Begünstigten auszuschüttenden Beträge als Voraussetzung dafür, dass ein Begünstigter als Begünstigungsberechtigter im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG zu qualifizieren sei, mit anderen Worten, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zukomme.
Entgegen den Beschwerdeausführungen widerspricht diese Auffassung des Obersten Gerichtshofes keineswegs "gänzlich dem Gesetzeswortlaut". Denn zum einen gibt weder Abs 1 noch Abs 2 von § 78 TRUG über die Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsanspruchs Aufschluss: § 78 Abs 1 TRUG hält im Wesentlichen fest, dass jeder Begünstigter ist, welcher gegenwärtig oder zukünftig aus dem Treuunternehmen [hier: der Stiftung] Vorteile erhält; dies unabhängig davon, ob er hierfür einen Rechtsanspruch hat oder nicht. Abs 2 dieser Bestimmung enthält letztlich nur eine Begriffsdefinition für Begünstigte mit Rechtsanspruch auf Ausschüttungen ("Begünstigungsberechtigte") und ohne einen solchen Anspruch ("Begünstigungsempfänger"). Zum anderen ist es naheliegend, wenn der Oberste Gerichtshof einen Rechtsanspruch von Begünstigten nur dann annimmt, wenn dieser Anspruch soweit bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist, dass die Vornahme konkreter Ausschüttungen auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Einen solchen klagbaren Anspruch auf Ausschüttungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mangels zeitlicher und ziffernmässiger Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit der an sie vorzunehmenden Ausschüttungen nicht. Auch ist darin kein Widerspruch in der Argumentation des Obersten Gerichtshofes zu sehen, dass er die Pflicht zur vorrangigen Dotierung der Beschwerdeführerin sehr wohl als Einschränkung des Ermessens des Stiftungsrates qualifiziert. Denn auch ein eingeschränktes Ermessen ist immer noch Ermessen und somit ein Hindernis für einen klagbaren Anspruch. Bezeichnenderweise hat auch das Obergericht das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht geschützt.
Trotzdem hat das Obergericht, wie erwähnt, aufgrund der Pflicht des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin zur vorrangigen Dotierung der Beschwerdeführerin deren Stellung als Begünstigungsberechtigte nach § 78 Abs 2 TRUG bejaht; dies offensichtlich auch deshalb, weil § 68 TRUG nur den Begünstigungs- sowie den Anwartschaftsberechtigten, nicht aber blossen Begünstigungsempfängern ein Auskunftsrecht gewährt. Für die Rechtsauffassung des Obergerichts spricht auch, dass das Argument des Landgerichts, es gehe nicht an, dass jeder, der einmal eine Ausschüttung erhalten habe, gleich ein Auskunftsrecht gegenüber der Stiftung geltend machen könne, jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin gerade wegen deren privilegierter Begünstigtenstellung nicht überzeugt. Im Übrigen fordert auch Roger Quaderer (a.a.O., S. 166), dass die Begriffe "Begünstigungsberechtigter" und "Anwartschaftsberechtigter" in § 68 TRUG extensiv dahingehend auszulegen seien, dass unter anderem auch Begünstigte ohne durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Stiftung ein Auskunftsrecht haben sollen.
Diese Argumentation von Quaderer bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf Familienstiftungen und nicht auf der öffentlichen Aufsicht unterstehende Stiftungen wie die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der fehlenden öffentlichen Aufsicht erachtet Quaderer den Auskunftsanspruch bei Familienstiftungen denn auch "als Mittel zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung" (a.a.O., S. 165). Entsprechend argumentiert auch der Oberste Gerichtshof, dass die Verweigerung des Auskunftsrechts der Beschwerdeführerin gerade wegen der öffentlichen Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zumutbar sei. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art 564 Abs 3 PGR auch jederzeit die Möglichkeit, die Regierung auf ihre bevorzugte Begünstigtenstellung aufmerksam zu machen und um diesbezügliche Überprüfung der Geschäftstätigkeit des Stiftungsrates zu ersuchen (vgl. auch Riemer, a.a.O., N. 119 zu Art 84 ZGB). Unter Verweis auf Quaderer lässt der Oberste Gerichtshof im Übrigen ausdrücklich offen, ob bei Stiftungen, welche anders als die Beschwerdegegnerin nicht der Aufsicht der Regierung unterstehen, auch Begünstigten ohne Genussberechtigung gewisse Auskunftsrechte zu gewähren sind.
Gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über die Beschwerdegegnerin erscheint insgesamt die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht als Begünstigungsberechtigte in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei und ihr somit weder ein Auskunftsrecht, noch ein Anspruch auf Ausschüttungen zukomme, als im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters durchaus vertretbar.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass in der gegenständlichen OGH-Entscheidung mit der Verneinung der Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin der Stifterwille missachtet werde.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem klaren Wortlaut von Punkt 1 Abs 2 des Reglements dem Stiftungsrat ein Ermessen hinsichtlich der Höhe und dem Zeitpunkt von Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin eingeräumt wird. Zwar trifft es zu, dass bei der Auslegung von unklaren Statuten und Beistatuten in Anwendung des Willensprinzips (und im Gegensatz zum insbesondere auf Vertragsverhältnisse anwendbaren Vertrauensprinzip) vorrangig der Stifterwille zu berücksichtigen ist (siehe Riemer im Berner Kommentar, ST Stiftungen, N. 80; vgl. auch OGH ELG 1973 - 1978, 261 [263]). Indessen muss die Absicht des Stifters immer noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut finden und die Auslegung darf nicht dem völlig eindeutigen Text von Statuten und Beistatuten widersprechen (OGH LES 2002, 94 [101] mit Verweis auf Quaderer, a.a.O., S. 45 f. mit weitern Nachweisen; OGH LES 2000, 240 [241]). Nachdem sich nicht nur aus dem Reglement, sondern auch aus den Statuten klar ergibt, dass dem Stiftungsrat bei der Vornahme von Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin ein Ermessen zukommen solle, kann diese Regelung somit nicht mit dem Argument bekämpft werden, dass die Stifterin eine Ermessenskompetenz gar nicht gewollt habe. Davon abgesehen ergibt sich auch aus der in der Verfassungsbeschwerde erwähnten Instruktion der Stifterin vom 10.03.1989 kein solcher entgegenstehender Stifterwille. Denn - wie die Beschwerdeführerin im Wesentlichen selbst ausführt - sieht diese Instruktion nur vor, dass die Beschwerdeführerin "hauptsächlich" zu unterstützen sei. Damit lässt auch die Stifterin Höhe und Zeitpunkt von Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin offen und lässt zudem Spielraum für Ausschüttungen an Dritte. Dieser Stifterwille ist im Reglement von 1992 sehr wohl umgesetzt worden. Entsprechend kann hier auch offen gelassen werden, ob diese 25 Jahre nach Stiftungserrichtung verfasste Instruktion für die Ermittlung des Stifterwillens - wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vorgebracht - von vornherein unbeachtlich bleiben müsste.
Insgesamt kann somit dem Obersten Gerichtshof aufgrund dieser Erwägungen eine willkürliche Missachtung des Stifterwillens bei der Auslegung des Reglements von 1992 nicht vorgeworfen werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin erachtet auch die "Uminterpretierung" des Stiftungszwecks hin zur Verneinung der Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin als willkürlich bzw. als überspitzten Formalismus. Bei dieser Rüge wird nicht klar, ob die Beschwerdeführerin damit konkret die Verneinung der Gleichrangigkeit von Statuten und Reglement meint - was, wie vorne ausgeführt, nicht entscheidungsrelevant war und somit nicht näher geprüft zu werden braucht. Sofern die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge dagegen wiederum die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der fehlenden Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin als unhaltbar rügen will, ist auf die vorausgehenden Erwägungen unter Punkt 4.1 der Entscheidungsgründe zu verweisen.
4.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, weil Spruch und Begründung des hier angefochtenen OGH-Urteils miteinander in einem unlösbaren Widerspruch stünden.
Die Beschwerdeführerin macht auch im Rahmen dieser Grundrechtsrüge erneut geltend, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf der einen Seite einräumen könne, dass das Ermessen des Stiftungsrates in Bezug auf Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin begrenzt sei und auf der anderen Seite einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen verneinen könne. Hierauf ist auf die Erwägungen unter Punkt 4.1 der Entscheidungsgründe zu verweisen, wonach auch ein eingeschränktes Ermessen eben immer noch Ermessen ist und insofern mangels Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin deren Begünstigungsberechtigung im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG jedenfalls ohne Willkür verneint werden kann.
4.5 Im Anschluss an diese Willkürrüge führt die Beschwerdeführerin noch aus, dass ein richterlicher Entscheid der Streitlösung dienen sollte, was das vorliegende OGH-Urteil nicht leisten könne. Auch wenn dieses Vorbringen keine konkrete Grundrechtsrüge enthält und somit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren an sich unbeachtlich ist, sei hierzu doch kurz auf folgendes hingewiesen: Zwar besteht die wesentliche Aufgabe des Zivilprozesses in der Wiederherstellung und Bewahrung des Rechtsfriedens (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, Wien 2003, S. 7 Rz. 14). Auch ist dem Rechtsfrieden zweifellos gedient, wenn ein Urteil auf eine möglichst hohe Akzeptanz auch der unterlegenen Streitpartei trifft. Wenn sich indessen die vergleichsweise Erledigung einer Streitsache nicht bewerkstelligen lässt, kann der Richter die Akzeptanz eines Urteils bei der unterliegenden Partei in der Regel nur noch durch eine möglichst überzeugende Entscheidungsbegründung positiv beeinflussen. Nachdem die hier angefochtene OGH-Entscheidung durchaus überzeugend begründet ist, kann dem Obersten Gerichtshof kaum unterstellt werden, dass seine Entscheidung die Streitlösung im Beschwerdefall zusätzlich erschwert habe. Zudem ist fraglich, ob die Lösung des Obergerichts im Beschwerdefall wesentlich mehr zur Entschärfung des Konfliktes zwischen den Beschwerdeparteien hätte beitragen können, zumal auch die Zweitinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf umfassende Auskunft oder gar auf konkrete Stiftungsausschüttungen verneint hat.
5/Nachdem somit keiner der Willkürrügen der Beschwerdeführerin ein Erfolg beschieden ist, istder vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
6/ Hinsichtlich des Kostenspruchs ist darauf zu verweisen, dass der von beiden Parteien angewandte Streitwert von CHF 1.623.560,00 gemäss ständiger StGH-Rechtsprechung auf CHF 100.000,00 und dementsprechend auch der Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin von CHF 12.571,45 auf CHF 2.684,40 zu reduzieren war (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7 Erw. 6] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl. 1974/42, sh. StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. November 2003