StGH 2003/56
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2003 an welcher teilnahmen: lic.iur. Harry Gstöhl als Präsident, Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick als Richter und lic.iur. Marzell Beck als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: N AG 9490 Vaduz
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht
9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.06.2003,11Rs.2003.59-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20.000,00)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 30.06.2003, 11 Rs.2003.59-14, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2/. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr von CHF 560,00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1/Die Bezirksstaatsanwaltschaft Ostrava/Tschechien begehrte mit Rechtshilfeersuchen vom20.01.2003 unter anderem eine Hausdurchsuchung bei der R Treuhand-Anstalt, Vaduz, unddie Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Bezirksstaatsanwaltschaft Ostrava führe ein Strafverfahren gegen Dipl. Ing. R H und Dipl. Ing. E U, welche der strafbaren Handlung der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung fremden Gutes nach § 225 Abs 1, Abs 3 des tschechischen Strafgesetzes verdächtigt seien. Die strafbaren Handlungen sollten sie dadurch begangen haben, dass sie als die vormaligen Mitglieder der Leitung der Gesellschaft V Export, Praha, Aktiengesellschaft, zur Zeit V Export AG mit Sitz in Ostrava am 07.01.1992 einen Vertrag über die Vermittlungstätigkeitmit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, und dass sie für die Firma V Export im Zeitraumvon Januar 1993 bis Dezember 1997 an die Beschwerdeführerin Provisionen in der Gesamthöhe von DEM 13.310.351,62 ausgezahlt hätten. Bei der Firma V Export AG seien jedochkeine Unterlagen vorgefunden worden, die beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Vermittlungsaktivitäten für die Firma V Export AG in diesem Zeitraum ausgeübt hätte. Aufgrund der erhobenen Tatsachen sei es offenkundig, dass der Vertrag über die Vermittlungstätigkeit von Anfang an mit der Absicht abgeschlossen worden sei, der Firma V Export AG einen Schaden zuzuführen und zwar durch den Abfluss von Finanzmitteln ins Ausland.
2/Mit Landgerichtsbeschluss vom 22.04.2003 (ON 5) wurde entsprechend dem Rechtshilfebegehren eine Hausdurchsuchung bei der R Treuhand-Anstalt und die Beschlagnahmung diverser Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin angeordnet.
3/Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom30.05.2003 Beschwerde an das Obergericht.
4/Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2003 keine Folge und begründete dies, soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevant, wie folgt:
4.1 Soweit die Beschwerde die beiderseitige Strafbarkeit als nicht gegeben erachte, sei auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass der Vertrag über die Vermittlungstätigkeit von Anfang an mit der Absicht abgeschlossen worden sei, der Firma V Export AG durch Abfluss von Finanzmitteln ins Ausland einen Schaden zuzuführen. Mit anderen Worten: Der Verdacht bestehe, dass durch Abschluss eines Scheinvertrages als Vermittlungshonorare deklarierte Finanzmittel ins Ausland transferiert worden seien, obwohl in Wahrheit keine Vermittlungsaktivitäten bestanden hätten. Bei Richtigkeit dieses Sachverhalts sei daraus ohne jeden Zweifel der Tatverdacht der Untreue nach § 153 StGB ableitbar, denn Vermögensnachteil sei jede mit Schädigungsvorsatz verursachte Verringerung der Aktiven (LSK 1976/303). Die Tatsache, dass Vermögen ins Ausland transferiert werde oder Provisionen ins Ausland überwiesen würden, sei jedenfalls dann ein schädigendes Verhalten, wenn diesen Überweisungen keine echten Grundgeschäfte, nämlich wie vorliegendenfalls im Rechtshilfeersuchen behauptet, keine Vermittlungsaktivitäten zugrunde lägen.
4.2 Die Beschwerde gehe auch fehl in der Annahme, dass die Beschlagnahme gemäss Art 58 RHG zu befristen sei. Denn die Leistung der Rechtshilfe richte sich vorliegendenfalls nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (ERHÜ), dem sowohl der ersuchende Staat als auch das Fürstentum Liechtenstein beigetreten seien. Dieses Abkommen weise wohl darauf hin, dass der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen "in der in seiner Rechtsvorschriften vorgesehener Form" erledigen lasse; im Zeitpunkt des Beitritts zum ERHÜ habe aber das innerstaatliche Recht eine solche Befristung nicht gekannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes sei daher davon auszugehen, dass eine Befristung von Zwangsmassnahmen zwischen den Vertragsstaaten des ERHÜ gegen den Sinn und Geist dieses Abkommens verstosse und - weil dadurch einseitig die Rechtsposition des anderen Staates verschlechtert werde - völkerrechtswidrig sei (Verweis auf Obergerichtsentscheidung vom 11.03.2002, 14 RS.2001.348-62).
5/ Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 21.07.2003 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Gesetzmässigkeit der Vollziehung gemäss Art 92 LV, auf Rechtsgleichheit gemäss Art 31 LV, auf Begründung gemäss Art 43 LV sowie auf willkürfreie Behandlung gemäss Art 6 und 7 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Obergerichtsbeschluss kostenpflichtig aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1 Für die in der hier angefochtene Obergerichtsentscheidung vertretene Rechtsauffassung, die Befristung gemäss Art 58 RHG sei nicht anzuwenden, weil sich die Rechtshilfe nach dem ERHÜ richte, fehle jegliche gesetzliche Grundlage.
Zunächst sei festzuhalten, dass im Stufenbau der Rechtsordnung nicht dem Völkerrecht Priorität zukomme, sondern je nach der rechtlichen Bedingtheit und der derogatorischen Kraft die Stellung der Normen zueinander verschieden sein könne. Die Ansicht, völkerrechtliche Verpflichtungen würden einfachgesetzliche Bestimmungen des Strafrechtes, im Konkreten die Bestimmung des § 58 RHG derogieren, sei weder durch eine einfachgesetzliche, noch durch eine verfassungsgesetzliche Bestimmung gedeckt. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes gebe es keine Regel "Völkerrecht bricht Landesrecht" (Verweis auf Dietrich Schindler in Festschrift Anton Heini, Zürich 1995, S. 321 ff.).
5.2 Art 58 RHG verweise hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften auf die Strafprozessordnung. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass eine Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme gemäss § 96 StPO oder eine Anordnung gemäss § 97a StPO zu befristen sei. Worin diese RHG-Bestimmung dem ERHÜ widerspreche, sei unerklärlich.
Bereits nach dem alten Rechtshilfegesetz sei für gerichtliche Handlungen die Strafprozessordnung anzuwenden. Insoweit habe das neue Rechtshilfegesetz keine Änderung gebracht.
5.3 Art 5 ERHÜ besage, dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein müsse. Es sei im Sinne der Einheitlichkeit der Gesamtrechtsordnung davon auszugehen, dass Art 58 als lex posterior mit dem ERHÜ vereinbar sei und der Gesetzgeber nicht völkerrechtliche Verpflichtungen verletzen wollte.
5.4 Das Obergericht sei zur unmittelbaren Vollziehung völkerrechtlicher Übereinkommen unzuständig. Für die Ansicht, weil im Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. Verabschiedung des ERHÜ in den innerstaatlichen einfachgesetzlichen Bestimmungen keine Befristung vorgesehen gewesen sei, komme auch die in Art 58 RHG neu normierte Befristung nicht zur Anwendung, sei kein Raum.
Die Vertragspartner des ERHÜ hätten es dem jeweiligen Land überlassen, die konkrete Ausgestaltung der Rechtshilfe festzulegen. Dies sei auch mit den Grundsätzen des Völkerrechts konsistent, wonach es dem Staat überlassen bleibe, zu bestimmen, ob er völkerrechtliche Verträge in das innerstaatliche System transformiere - wie durch das RHG geschehen - oder im Einzelfall völkerrechtliche Verträge unmittelbar anwende.
Da jedenfalls im ERHÜ keine Bestimmung enthalten sei, die einer Befristung der Rechtshilfe widersprechen würde, sei das RHG neu auch im Sinne der lex posterior-Regel als zur Gänze anwendbar zu sehen. Sollte das RHG gemäss der Ansicht des Obergerichts eine völkerrechtliche Verpflichtung verletzen, so liege es an den Vertragsstaaten des ERHÜ, das Land Liechtenstein auf Einhaltung des völkerrechtlichen Vertrages zu drängen und allenfalls zu belangen. Es liege aber nicht am Obergericht, entgegen dem klaren Wortlaut der einfachgesetzlichen Bestimmungen die Einhaltung von völkerrechtlichen Verträgen einzumahnen.
5.5 Das Obergericht stütze seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, die Tatsache, dass Vermögen ins Ausland transferiert werde oder Provisionen ins Ausland überwiesen würden, sei dann ein schädigendes Verhalten, wenn diesen Überweisungen keine echten Grundgeschäfte, wie vorliegendenfalls im Rechtshilfeersuchen behauptet, zugrunde lägen.
Bezeichnenderweise werde vom Obergericht auch gleich die Diktion verwendet, es werde "im Rechtshilfeersuchen behauptet", ohne die Behauptungen zu untermauern. Die Entscheidung einer in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreifenden Massnahmeauf blosse Behauptung abzustützen, widerspreche den rechtstaatlichen garantierten Grundsätzen. Als Ausnahme von der Grundnorm seien Eingriffe, wie die der Gewährung vonRechtshilfe, restriktiv zu handhaben. Wenn die ersuchende Behörde den Verdacht nur noch behaupte, habe sie den Vertrauensgrundsatz verwirkt.
6/Das Obergericht hat mit Schreiben vom 2. September 2003 mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
7/Mit Beschluss vom 25.07.2003 wurde dem Antrag, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, Folge gegeben.
8/Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/ Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Obergerichts ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb im Sinne von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/ Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechts auf Gesetzmässigkeit der Vollziehung gemäss Art 92 LV, auf Rechtsgleichheit gemäss Art 31 LV, auf Begründung gemäss Art 43 LV sowie auf willkürfreie Behandlung gemäss Art 6 und 7 EMRK geltend. Zu diesen Grundrechtsrügen ist auf folgendes hinzuweisen:
2.1Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem primär aus Art 92 LV abgeleiteten Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung kein genereller Grundrechtscharakter zu. Der Grundsatz ist üblicherweise nur im Rahmen der Verletzung eines anerkanntenGrundrechtes und in beschränkten Umfang auch im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung. Indessen ist das Legalitätsprinzip für den Bereich des Strafrechts explizit als Grundrecht in Art 33 Abs 2 LV und Art 7 EMRK verankert (StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206 Erw. 3.1] mit weiteren Nachweisen). Zwar macht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzungvon Art 7 EMRK geltend, bringt dieses Grundrecht aber fälschlicherweise in Zusammenhangmit dem Willkürverbot (siehe unten 2.3). Davon abgesehen umfasst dieses strenge Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) nur das materielle Strafrecht, nicht hingegen das inRechtshilfeersuchen primär betroffene Strafprozessrecht (vgl. StGH 2002/5 Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121 Erw. 2.3]). Die Einhaltung des Legalitätsprinzips ist im Beschwerdefall somit nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
2.2Was die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art 31 Abs 1 LV angeht, so kanndieses Grundrecht - anders als etwa das Willkürverbot - von vornherein nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Die Beschwerdeführerin führt aber keinen anders entschiedenen Vergleichsfall an, sodass eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung von vornherein nicht vorliegen kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1]).
2.3Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung ist darauf hinzuweisen,dass dieses Grundrecht selbstverständlich nicht in Art 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) und - wie schon erwähnt - auch nicht in Art 7 EMRK (nulla poena sine lege) verankert ist. Zwar enthält die EMRK in Art 14 ein Diskriminierungsverbot, doch stellt dieses kein eigenständiges Willkürverbot dar, sondern kann nur in Verbindung mit einem anderen EMRK-Grundrecht angerufen werden (siehe StGH 1998/6, LES 1999, 173 [176 Erw. 2.1] mit weiteren Nachweisen). Tatsächlich ist das Willkürverbot vom Staatsgerichtshof schon früh als innerstaatliches Grundrecht anerkannt worden. Der Staatsgerichtshof hat es in seiner jüngeren Rechtsprechung sogar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht qualifiziert, nachdem das Willkürverbot früher aus dem Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV abgeleitet wurde (siehe StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4.3 f.]).
2.4 Insgesamt bleibt somit im Folgenden nur zu prüfen, ob die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung gegen das ungeschriebene Willkürverbot oder die Begründungspflicht gemäss Art 43 LV verstösst.
Zum Verhältnis dieser beiden Grundrechte ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art 43 LV, sondern desWillkürverbots prüft (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]).
3/Es ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
3.1 Der Staatsgerichtshof umschreibt den Inhalt des Willkürverbots in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall das Fehlen eines echten Grundgeschäfts hinsichtlich der an die Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen nur behaupte. Eine in Grundrechte eingreifende Massnahme dürfe aber nicht auf blosse Behauptungen abgestützt werden. Wenn die ersuchende Behörde den Verdacht nur behaupte, habe sie den Vertrauensgrundsatz verwirkt.
3.3 Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof unter anderem in der auch vom Obergericht zitierten StGH-Entscheidung 2000/28 ausgeführt hat, dass Rechtshilfeersuchen der Erschliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken bzw. der Beschaffung von entsprechenden Beweisen dienen, um im ersuchenden Staat die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen (2000/28, Erw. 3.2). Eine weitergehende Prüfung ist auch etwa im Lichte des Hausrechts gemäss Art 32 Abs 1 LV bzw. Art 8 EMRK nicht erforderlich. Denn im Interesse einer effizienten Rechtshilfe kann es in der Regel nicht Aufgabe des ersuchten Staates sein, ein wenn auch nur summarisches Beweisverfahren durchzuführen. Nur wenn - abgesehen von Fällen eigentlicher Missbräuchlichkeit - die Sachverhaltsdarstellung offensichtlich ungenügend bzw. widersprüchlich ist und diese Mängel von der ersuchenden Behörde auch nicht behoben werden können, kann die Rechtshilfe verweigert werden (StGH 2000/28, Erw. 3.3 mit Verweis auf Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 122 f.).
Im Beschwerdefall wird nicht vorgebracht, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde die hier relevante Behauptung, dass ein echtes Grundgeschäft für die erfolgten Zahlungen fehle, in missbräuchlicher Weise aufgestellt hätte oder dass die Sachverhaltsdarstellung etwa in sich widersprüchlich wäre. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die ersuchende Behörde durch diese in ihrer Sachverhaltsdarstellung enthaltene Behauptung den Vertrauensgrundsatz "verwirkt" hätte. Im Gegenteil ist die Richtigkeit der in einem Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung gerade aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu implizieren (StGH 2000/28, Erw. 3.3; StGH 2000/18, Erw. 4.2; StGH 1995/23, Erw. 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S. 193 ff.).
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung als verfehlt, wonach die in Art 58 RHG vorgesehene Befristung von Beschlagnahmungen und Anordnungen gemäss §§ 96 und 97 aStPO im vorliegenden Fall wegen der Geltung des ERHÜ nicht anzuwenden sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof folgendes erwogen:
Zunächst ist zu beachten, dass gemäss § 96 StPO sowohl Beweisgegenstände (insbesondere Urkunden) als auch Gegenstände, welche dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden können. Dies schliesst die Beschlagnahme von Forderungsrechten (insbesondere Kontensperren) aus, da Forderungsrechte nicht Gegenstand des Verfalls (§ 20 StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) sind (siehe Bericht und Antrag über die Änderung der Strafprozessordnung Nr. 93/1998, S. 22). Indessen sieht der mit der StPO-Novelle LGBl. 1998/174 eingeführte § 97a StPO insbesondere zur Sicherung der Abschöpfung der unrechtmässigen Bereicherung nach § 20 StGB unter anderem auch Kontensperren vor. Anders als bei Beschlagnahmen nach § 96 StPO schreibt § 97a Abs 4 StPO eine Befristung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen vor. Entsprechend kommt der zusätzlichen Befristungsvorschrift in Art 58 RHG nur hinsichtlich des dortigen Verweises auf § 96 StPO eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Bericht und Antrag zum neuen Rechtshilfegesetz, Nr. 55/2000, S. 57).
Indessen macht eine Befristung von Beschlagnahmen nach § 96 StPO nur insoweit Sinn, als dabei Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, nicht hingegen, wenn es, wie im Beschwerdefall, nur eine Beschlagnahme von Beweismitteln, in der Regel von Urkunden, geht. Die Beschlagnahmung von Vermögenswerten stellt nämlich einen massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (vgl. StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131 Erw. 5.2]), zumal dem Berechtigten hierbei häufig beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Demgegenüber erscheint bei der blossen Beschlagnahme von Beweismitteln eine Befristung in der Regel weder notwendig noch verhältnismässig. Der von der Beschlagnahme Betroffene kann vor der Ausfolgung der Unterlagen an den ersuchenden Staat Kopien von beschlagnahmten Dokumenten anfertigen lassen. Ausserdem könnte eine solche Befristung in unzulässiger Weise in das Strafverfahren des ersuchenden Staates einwirken. Die Befristungsvorschrift in Art 58 RHG ist somit hinsichtlich § 96 StPO nur auf die Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Sicherung der Einziehung oder des Verfalls, nicht aber auf die Beschlagnahmen von blossen Beweismitteln zu beziehen.
Dabei ist auch naheliegend, die Befristungsregelung in § 97a Abs 4 StPO analog auf § 96 StPO anzuwenden. Mit dieser einschränkenden, an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung der Befristungsvorschrift in Art 58 RHG gilt somit für den Rechtshilfebereich eine einheitliche Befristungsregelung für sämtliche strafprozessualen Blockaden von Vermögenswerten.
Da es im Beschwerdefall um eine blosse Urkundenbeschlagnahme geht, erweist sich aufgrund dieser Erwägungen die Unterlassung einer Befristung im Ergebnis als richtig, sodass das Willkürverbot nicht verletzt ist.
3.5 Dies gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst dann, wenn sich die vom Obergericht zur Rechtfertigung der unbefristeten Beschlagnahme gegebene Begründung als unhaltbar erweisen sollte (StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]; siehe auch Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSR NF Bd. 106 [1987], II. Halbband, 413 [433]).
Nachdem das Obergericht die Unterlassung der Befristung im gegenständlichen Beschlagnahmebeschluss anders als der Staatsgerichtshof mit der generellen Völkerrechtswidrigkeit der Befristungsvorschrift in Art 58 RHG begründet und diese Rechtsauffassung des Obergerichtes von einiger Tragweite ist, soll hierauf trotz fehlender Entscheidungsrelevanz im Folgenden eingegangen werden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst allerdings dem Beschwerdevorbringen zu widersprechen, wonach das Rechtshilfegesetz das ERHÜ ins innerstaatliche Recht transformiere. Denn der Staatsgerichtshof ist seit seiner frühesten Rechtsprechung von der automatischen Geltung völkerrechtlicher Verträge im Landesrecht gemäss dem sogenannten Adoptionsoder Inkorporationsprinzip ausgegangen; dies im Gegensatz zum dualistischen Modell gemäss der Transformations- oder Vollzugstheorie, welche von einer grundsätzlichen Trennung von Völkerrecht und Landesrecht ausgeht und die Umsetzung von Völkerrecht in Landesrecht durch formelles Gesetz erfordert (siehe Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung. Ein Kleinstaat im völkerrechtlichen Spannungsfeld zwischen Singularität und modellrechtlicher Integration, in: AVR, 36/2, Juni 1998, 98 [110]). Auch ist die in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde offenbar weiters vertretene Rechtsauffassung, dass Landesrecht dem Völkerrecht immer vorgehe, wenn das Gesetz nicht explizit den Vorrang des Völkerrechts normiert, offensichtlich falsch. Das Verhältnis von Landes- und Völkerrecht ist komplex und ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Immerhin kommt völkerrechtlichen Verträgen aber wohl zumindest Gesetzesrang zu. Unabhängig hiervon ist das Landesrecht zudem nach Möglichkeit völkerrechtskonform auszulegen (siehe Daniel Thürer, a.a.O., 112).
Im Bereich der Strafrechtshilfe wird allerdings die Frage der Priorität von Landes- oder Völkerrecht durch das Rechtshilfegesetz selbst beantwortet. Denn Art 1 RHG normiert - ebenso wie übrigens schon Art 1 des alten Rechtshilfegesetzes (LGBl. 1993/68) - ausdrücklich den Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und somit auch des ERHÜ gegenüber dem Rechtshilfegesetz (siehe hierzu auch Bericht und Antrag zum neuen Rechtshilfegesetz Nr. 55/2000, S. 14 sowie StGH 2003/36 Erw. 2.3). Demnach ist unzweifelhaft, dass das ERHÜ dem Rechtshilfegesetz vorgeht.
Es fragt sich aber weiters, ob die in Art 58 RHG vorgesehene Befristung von Beschlagnahmen gemäss § 96 StPO (allerdings gemäss den obigen Erwägungen beschränkt auf die Beschlagnahme vom Vermögenswerten) bzw. von Anordnungen gemäss § 97a StPO dem Wortlaut oder jedenfalls dem Sinn und Geist des ERHÜ widersprechen.
Das Obergericht führt hierzu aus, dass gemäss ERHÜ der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen "in der in seinen Vorschriften vorgesehenen Form" zu erledigen habe; doch habe Liechtenstein im Zeitpunkt des Beitritts zum ERHÜ eine solche Befristung noch nicht gekannt. Eine nachträgliche Befristung würde somit gegen den Sinn und Geist des ERHÜ verstossen und wäre wegen der dadurch bedingten einseitigen Verschlechterung der Rechtsposition des anderen Staates völkerrechtswidrig. Hierzu hat der Staatsgerichtshof folgendes erwogen: Wie das Obergericht selbst ausführt, verweist Art 3 Abs 1 ERHÜ hinsichtlich der Art der Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf die in den innerstaatlichen "Rechtsvorschriften vorgesehene Form". Dieser Verweis bezieht sich klarerweise nur auf das Verfahren, in dem das Rechtshilfeersuchen erledigt wird, nicht aber auf die materiellen Voraussetzungen, welche allein durch das ERHÜ normiert werden (siehe Wolfgang Schomburg/Otto Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. A., München 1998, S. 522 Rz. 3 zu Art. 3 ERHÜ).
Zwar handelt es sich bei Art 58 RHG und dem darin enthaltenen Verweis auf die Strafprozessordnung klarerweise um eine Verfahrensvorschrift, doch erachtet das Obergericht die in dieser Bestimmung enthaltene Befristungsvorschrift deshalb als Verstoss gegen Sinn und Geist des ERHÜ, weil diese erst nach dem Beitritt Liechtensteins zu diesem Abkommen eingeführt wurde.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die ERHÜ-Unterzeichnerstaaten mangels entsprechender Regelung im Abkommen grundsätzlich berechtigt sind, solche Verfahrensvorschriften für das Rechtshilfeverfahren zu erlassen. Aufgrund des allgemeinen Verweises auf das innerstaatliche Verfahrensrecht in Art 3 Abs 1 ERHÜ besteht insoweit gerade kein qualifiziertes Schweigen der Vertragsstaaten (vgl. zum qualifizierten Schweigen in Staatsverträgen StGH 2003/36, Erw. 2.1).
Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch schon in der Entscheidung 1993/18 u. 19 gegen die damals vom Obersten Gerichtshof in bezug auf Art 16 ff. des alten Rechtshilfegesetzes (LGBl. 1993/68) vertretene Auffassung ausgesprochen, dass die Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates praktisch auf den Beitrittszeitpunkt festgeschrieben würden bzw. dass entsprechende Änderungen der Verfahrensvorschriften nur aufgrund eines beim Beitritt erklärten Vorbehaltes im Sinne von Art 5 und 15 ERHÜ oder unter Neuverhandlung mit den Vertragspartnern zu Anwendung kommen könnten. Art 3 Abs 1 ERHÜ schliesse vielmehr Verfahrensregelungen auch unter Geltung des Übereinkommens keineswegs aus, insoweit sie die vertraglichen Verpflichtungen beachteten und keine Vertragseinschränkungen entgegen Art 26 f. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (LGBl. 1990/71) bewirkten. Art 3 ERHÜ schreibe auch weder ein bestimmtes Verfahren noch eine bestimmte Behördenzuständigkeit vor (StGH 1993/18 u. 19, LES 1994, 54 [59 Erw. 7.3 f.]).
Gerade bei den komplizierten Verfahrensvorschriften des alten Rechtshilfegesetzes und - wie sich bald zeigte - den damit verbundenen massiven Verfahrensverzögerungen konnte man allerdings seine Zweifel haben, ob diese nicht doch dem Sinn und Geist des ERHÜ widersprachen und somit eine gemäss Art 26 f. des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens unzulässige einzelstaatliche Vertragseinschränkung darstellten (siehe hierzu StGH 1994/26, LES 1996, 195 [200 Erw. 1.2]).
Dagegen stellt die Befristung von Beschlagnahmen von Vermögenswerten gemäss § 96 StPO sowie von Anordnungen gemäss § 97a StPO keine den Vollzug von Rechtshilfeersuchen wesentlich beeinträchtigende innerstaatliche Regelung dar, sofern der Richter nicht eine unangemessen kurze Frist festsetzt. Zudem kann der Richter die von ihm bestimmte Frist bei Bedarf auf Antrag der ersuchenden Behörde gemäss § 97a Abs 4 StPO (wobei diese Bestimmung, wie erwähnt, auch auf Beschlagnahmen von Vermögenswerten gemäss § 96 StPO analog anzuwenden ist) sehr wohl verlängern (vgl. Bericht und Antrag zum neuen Rechtshilfegesetz, Nr. 55/2000, S. 57). Insgesamt lässt sich diese Befristungsvorschrift von Art 58 RHG somit sehr wohl völkerrechtskonform handhaben.
3.6 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint die vom Obergericht vertretene Auffassung, dass die Befristungsvorschrift für Massnahmen gemäss § 96 und 97a StPO in Art 58 RHG von vornherein völkerrechtswidrig sei, nicht haltbar und verstösst gegen das Willkürverbot der Verfassung. Für das vorliegende Verfassungsbeschwerde ist dies aber, wie erwähnt, nicht relevant, da es hier um eine blosse Urkundenbeschlagnahme geht, für welche eine Befristung aus dem vorne (Punkt 3.4) angeführten Gründen zu unterbleiben hat.
4/Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV ist,wie schon ausgeführt, erneut darauf hinzuweisen, dass es im Lichte dieses Grundrechtesirrelevant ist, ob die Begründung zutrifft oder - wie im Beschwerdefall - offensichtlich unrichtig ist (siehe hierzu StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anders wäre dies nur, wenn eine blosse Scheinbegründung gegeben würde (StGH 2000/11, Erw. 2.3; StGH 2000/68, Erw. 2.3). Im Beschwerdefall gibt das Obergericht indessen durchaus nachvollziehbare Gründe für die von ihm vertretene Rechtsauffassung der Völkerrechtswidrigkeit einer Befristungsvorschrift in Art 58 RHG. Zwar sinddie diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts äusserst knapp und auch die von ihmangeführte Obergerichtsentscheidung 14 Rs.2001.00348-62 enthält keine detailliertere Begründung. Im Sinne des blossen Minimalanspruchs auf Begründung, den Art 43 LV gewährt(siehe etwa StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132 Erw. 3.6]), erscheint diese knappe Begründung aber doch noch als genügend.
5/Nachdem die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war,war ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
6/Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zuverweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs im Strafverfahren und auch im Rechtshilfeverfahren einStreitwert von CHF 20.000,00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebenen Streitwert von CHF 150.000,00 war entsprechend zu reduzieren.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 15. September 2003